Friedhofsgebühren Netphen 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Stadt Netphen · Nordrhein-Westfalen · PLZ 57250

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2021 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌​‌​​‌‌‌​​‌​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​​​​​​‌‌​​​​​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌​ Gebührensatzung der Stadt Netphen für die Benutzung der Friedhöfe vom 11.07.2016

*Mit Auszug der Friedhofssatzung § 19 i.d.F. der 1. Änderung vom 13.07.2017*

Aufgrund des § 7 Abs. 2 Satz 2 i. V. mit § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666/SGV.- NRW.2003), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Beschleunigung der Aufstellung kommunaler Gesamtabschlüsse und zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 25.06.2015 (GV.NRW.S. 496), und der §§ 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NW) vom 21.10.1969 (GV. NRW.S. 712/SGV.NRW. 610), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes zur Beschleunigung der Aufstellung kommunaler Gesamtabschlüsse und zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 25.06.2015 (GV.NRW.S.496), hat der Rat der Stadt Netphen am 07.07.2016 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Gebührengegenstand

Für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Netphen und der für die Beisetzung vorgesehenen Einrichtungen sowie für die sonstigen Leistungen werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben.

§ 2 Benutzung für Grabstätten

(1) Für die Gewährung des Nutzungsrechtes an Grabstätten werden berechnet:

  • a) Reihengrab für Kinder bis zu 5 Jahre: 456,00 €
  • Reihengrab für Kinder bis zu 5 Jahre (Friedhöfe mit 25-jähriger Ruhefrist): 380,00 €
  • b) Reihengrab für Erwachsene und Kinder über 5 Jahre: 987,00 €
  • Reihengrab für Erwachsene und Kinder über 5 Jahre (Friedhöfe mit 25-jähriger Ruhefrist): 823,00 €
  • c) Wiesengrab und anonymes Reihengrab: 987,00 €
  • Wiesengrab und anonymes Reihengrab (Friedhöfe mit 25-jähriger Ruhefrist): 823,00 €
  • d) Familiengrab je Grabstelle: 1.091,00 €
  • e) Wiesen-Doppelgrab je Grabstelle: 1.091,00 €
  • f) Urnen-Einzelgrab: 739,00 €
  • g) Urnen-Wiesengrab: 739,00 €
  • h) Urnen-Wiesen-Doppelgrab: 1.346,00 €
  • i) Urnen-Wahlgrab (2 Stellen): 1.346,00 €
  • j) Beisetzung in Kammer-Tiefengrab je Stelle: 834,00 €
  • k) anonymes Urnengrab: 656,00 €
  • l) Urnenbeisetzung in vorhandenes Grab: 656,00 €

(2) Für die Verlängerung des Nutzungsrechtes werden je Stelle und Jahr folgende Gebühren erhoben:

  • a) Familiengrab: 36,40 €
  • b) Reihengrab: 32,90 €
  • Reihengrab (Friedhöfe mit 25-jähriger Ruhefrist): 32,90 €
  • c) Kindergrab: 15,20 €
  • Kindergrab (Friedhöfe mit 25-jähriger Ruhefrist): 15,20 €
  • d) Urnen-Wahlgrab: 33,60 €
  • e) Kammer-Tiefengrab: 55,60 €
  • f) Wiesen-Doppelgrab: 36,40 €
  • g) Urnenwiesen-Doppelgrab: 33,60 €

(3) Die Kosten für Pflege und Unterhaltung der Wiesengräber und der anonymen Grabstätten werden wie folgt festgelegt:

  • a) Wiesengrab: 1.187,00 €
  • Wiesengrab (Friedhöfe mit 25-jähriger Ruhefrist): 938,00 €
  • b) Wiesen-Doppelgrab je Stelle: 1.187,00 €
  • c) Urnenwiesen-Doppelgrab: 1.187,00 €
  • d) anonyme Erdbestattung (Ruhefrist 25 Jahre): 602,00 €
  • e) anonyme Urnenbestattung: 196,00 €
  • Urnen-Wiesengrab: 396,00 €
  • f) Für die Verlängerung der Pflege und Unterhaltung an Wiesen-Doppelgräbern je Stelle u. Jahr: 39,60 €
  • Für die Verlängerung der Pflege und Unterhaltung an Urnenwiesen-Doppelgrab: 39,60 €

*Als Grabstelle gilt der Teil des Grabes, in dem nach der Friedhofssatzung die Beisetzung einer Leiche zugelassen ist.*

§ 3 Grabbereitung

(1) Für die Herrichtung eines Grabes durch die Stadt werden folgende Gebühren erhoben:

  • a) Reihengrab für Kinder bis zu 5 Jahren: 323,00 €
  • b) Reihengrab und Wiesengrab für Erwachsene und Kinder über 5 Jahren: 582,00 €
  • c) Familiengrab:
  • Erstbelegung: 653,00 €
  • je weitere Belegung: 653,00 €
  • d) Urnengrab je Beisetzung: 243,00 €
  • e) Bestattung von Totgeburten: 323,00 €
  • f) Kammer-Tiefengrab:
  • Erstbelegung: 578,00 €
  • Zubelegung: 578,00 €
  • *zuzüglich tatsächlich anfallende Kosten für Aktiv-Kohlefilter, Vegetationsmatte u. PVC-Abdeckfolie.*

(2) Zur Grabherrichtung gehören folgende Leistungen:

  • a) Abstecken und Ausheben der Grabstelle,
  • b) Beisetzung der Leiche (ohne Trägergestellung),
  • c) Verfüllen der Grabstelle,
  • d) Planieren bzw. Abfahren des nicht benötigten Bodenaushubs, Abräumen der Kränze und Aufsetzen des Grabhügels nach einer Ruhefrist von ca. 6 Wochen,
  • e) Einebnen der Grabstelle nach Ablauf der Ruhefrist, außer bei Grabkammern.

§ 4 Gebühren für die Benutzung der Friedhofskapellen

(1) Für die Benutzung der Friedhofskapellen (einschl. der Leichenzellen) wird eine Gebühr von 282,00 € erhoben.

(2) Für die Benutzung der Obduktionsräume werden folgende Gebühren erhoben:

  • a) Vor der Beisetzung: 376,00 €
  • b) Nach einer Ausgrabung: 740,00 €

§ 5 Gebühren für die Benutzung der Aufbahrungsräume

Für die Benutzung der Aufbahrungsräume wird eine Gebühr von 94,00 € erhoben.

§ 6 Gebühren für das Ausgraben und Umbetten von Leichen

Es werden folgende Gebühren erhoben:

  • a) Für das Ausgraben einer Leiche eines Kindes bis zu 5 Jahren: 1.214,00 €
  • b) Für das Ausgraben der Leiche einer Person über 5 Jahren: 1.653,00 €
  • c) Für das Ausgraben einer Urne: 300,00 €
  • d) Für das Wiederbestatten einer Leiche in einer anderen Grabstelle, die in § 3 Abs. 1 jeweils bestimmte Gebühr.

§ 7 Sonstige Gebühren

Für die Einebnung von Gräbern vor Ablauf der Ruhefrist wird für die Restdauer der Ruhezeit / Nutzungszeit für jedes angefangene Jahr der vorzeitigen Einebnung je Stelle und Jahr eine Gebühr in Höhe von 30,00 € erhoben.

§ 8 Gebührenpflichtige

(1) Gebührenpflichtig ist:

  • a) wer die der Gebühr zugrundeliegende Leistung beantragt oder in Anspruch nimmt oder
  • b) wer die Zahlung der Gebühren durch eine von der Friedhofsverwaltung abgegebene oder ihr mitgeteilte Erklärung übernommen hat oder
  • c) wer durch Gesetz verpflichtet ist, die Bestattungskosten zu tragen

(2) Mehrere Nutzungsberechtigte haften als Gesamtschuldner.

(3) Gebührenschuldner bei Ausgraben, Umbetten und Obduktionen ist der Auftraggeber.

§ 9 Gebührenerhebung und Fälligkeit

Über die zu zahlenden Gebühren wird dem Zahlungspflichtigen ein Gebührenbescheid zugestellt. Der Rechnungsbetrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheides an die Stadtkasse Netphen zu zahlen. Fällige Gebühren unterliegen der Beitreibung im Verwaltungszwangsverfahren.

§ 10 Rechtsbehelfe

Gegen die Heranziehung kann der Pflichtige die nach der Verwaltungsgerichtsordnung in der jeweils gültigen Fassung gegebenen Rechtsbehelfe einlegen.

§ 11 Gebührenerlass

Gebühren, deren Einziehung zu einer unbilligen Härte führen würden, können im Einzelfall ganz oder teilweise erlassen werden.

§ 12 Inkrafttreten

Diese Gebührensatzung tritt am 01.08.2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Netphen vom 11.07.2013 außer Kraft.

Die vorstehende Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Netphen wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.

Ich weise darauf hin, dass die Verletzung von Form- und Verfahrensvorschriften der Gemeindeordnung gegen diese Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn:

  • a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,
  • b) diese Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Netphen ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
  • c) der Bürgermeister hat den Beschluss vorher beanstandet oder
  • d) der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Netphen, 11.07.2016

Paul Wagener Bürgermeister

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Auszug aus der Friedhofssatzung der Stadt Netphen v. 07.07.2016 in der Fassung der 1. Änderung v. 13.07.2017

§ 19 Abs. 2 Buchst. f) Gestaltung von Grabmälern und Einfriedigungen

f) Für die Grabsteingestaltung auf Wiesengräbern gelten folgende Bestimmungen:

  • Für alle Wiesengräber sind abschließend mit der Kopfseite der Grabstätte Grabmale, schrägstehende und bodengleich angeordnete Grabplatten zugelassen.
  • Soweit Grabmale und schrägstehende Grabplatten errichtet werden, sind diese auf Grundplatten (Unterplatten) aufzustellen und mit einer mindestens 10 cm breiten Mähkante aus Naturstein zu versehen.
  • Bei bodengleich eingelassenen Grabplatten ist die Schrift einzumeißeln. Das Anbringen von Pflanzausschnitten in den Grabplatten ist nicht erlaubt.

Folgende Abmessungen sollen nicht überschritten werden:

| Grabart | Element | Beschreibung | Breite | Länge/Höhe | | :--- | :--- | :--- | :--- | :--- | |

| Wiesen-Einzelgrab (Sarg- u. Urnenbestattung) | Grabplatten | bodengleich eingelassene oder schrägstehende (rechteckig, oval oder rund) | 70 cm | 60 cm | | | :--- | :--- | :--- |

| Wiesen-Einzelgrab (Sarg- u. Urnenbestattung) | Grabsteine | | 60 cm | 70 cm | | | :--- | :--- | :--- |

| Doppelwiesengrab (Urnenbestattung) | Grabplatten | bodengleich eingelassene oder schrägstehende (rechteckig, oval oder rund) | 70 cm | 60 cm | | | :--- | :--- | :--- |

| Doppelwiesengrab (Urnenbestattung) | Grabsteine | | 60 cm | 70 cm | | | :--- | :--- | :--- |

| Doppelwiesengrab (Sargbestattung) | Grabplatten | bodengleich eingelassene oder schrägstehende (rechteckig, oval oder rund) | 100 cm | 60 cm | | | :--- | :--- | :--- |

| Doppelwiesengrab (Sargbestattung) | Grabsteine, Stelen | | 80 cm | 80 cm | | | :--- | :--- | :--- |

*Die Grabmalanlagen sind in der Mitte des Grabes anzubringen.*

*Diese 1. Änderung der Friedhofssatzung der Stadt Netphen vom 07.07.2016 tritt am 01.08.2017 in Kraft.*

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VII - 6.1 Gebührensatzung für den Bestattungswald Netphen

*Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des Bestattungswaldes Netphen*

Aufgrund § 4 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz - BestG NRW) vom 17.06.2003 (GV NRW 2003, S. 313/SGV NRW 2127) in Verbindung mit §§ 7 und 8 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW 1994S. 666/SGV NW 2023), in der zur Zeit geltenden Fassung, in Verbindung mit §§ 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21.10.1969 (GV NW S. 712/SGV NW 610), in der zur Zeit geltenden Fassung, hat der Rat der Stadt Netphen am 01.12.2011 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Gebührenpflicht

Neben der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Netphen wird diese Gebührensatzung für die Inanspruchnahme des Bestattungswaldes Netphen erlassen. Für die Benutzung des Bestattungswaldes Netphen und der zugehörigen Einrichtungen, für die Überlassung von Nutzungsrechten und die Inanspruchnahme sonstiger Leistungen der städtischen Friedhofsverwaltung werden Gebühren nach § 4 dieser Satzung erhoben.

§ 2 Gebührenpflichtige

(1) Gebührenpflichtiger ist:

  • a) wer die der Gebühr zugrunde liegende Leistung beantragt oder in Anspruch nimmt oder
  • b) wer die Zahlung der Gebühren durch eine vor der Friedhofsverwaltung abgegebene oder ihr mitgeteilte Erklärung übernommen hat oder
  • c) wer durch Gesetz verpflichtet ist, die Bestattungskosten zu tragen.

(2) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.

§ 3 Fälligkeit der Gebühren

(1) Über die zu zahlenden Gebühren erhält der Gebührenpflichtige einen Gebührenbescheid.

(2) Die Gebühren werden nach Zustellung des Gebührenbescheides fällig, spätestens aber zu dem im Bescheid vermerkten Fälligkeitsdatum.

(3) Wird von der beantragten Benutzung oder den sonstigen Leistungen kein oder nur teilweise Gebrauch gemacht, so begründet dieser Verzicht grundsätzlich keinen Anspruch auf entsprechende Rückvergütung der gezahlten Gebühren.

(4) Im Gebührentarif (§ 4) nicht aufgeführte sonstige Leistungen werden in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten berechnet.

§ 4 Gebührentarif

1. Bestattungsgebühren

Die Gebühr für die Herrichtung des Grabes an einem Familien-, Freundschafts- oder Gemeinschaftsbaum richtet sich nach der in der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Netphen vom 01.12.2011 in der jeweils geltenden Fassung festgesetzten Gebühr.

2. Gebühren für die Überlassung von Begräbnisplätzen

  • 2.1 Grab am Gemeinschaftsbaum, Wertungsstufe 1 (Stammdurchmesser bis 25 cm): 800,00 €
  • 2.2 Grab am Gemeinschaftsbaum, Wertungsstufe 2 (Stammdurchmesser 26 cm bis 35 cm): 1.000,00 €
  • 2.3 Grab am Gemeinschaftsbaum, Wertungsstufe 3 (Stammdurchmesser über 35 cm): 1.200,00 €
  • 2.4 Familien-/ Freundschaftsbaum, Wertungsstufe 1 (Stammdurchmesser bis 25 cm): 4.000,00 €
  • 2.5 Familien-/ Freundschaftsbaum, Wertungsstufe 2 (Stammdurchmesser 26 cm bis 35 cm): 5.000,00 €
  • 2.6 Familien-/ Freundschaftsbaum, Wertungsstufe 3 (Stammdurchmesser über 35 cm): 5.500,00 €
  • 2.7 Neu gepflanzter Familien-/Freundschaftsbaum (Stammumfang mindestens 16 bis 18 cm): 4.000,00 €

3. Verlängerung des Nutzungsrechtes

Die Verlängerung des Nutzungsrechtes ist nur für volle Jahre möglich.

  • 3.1 Grab am Gemeinschaftsbaum, Wertungsstufe 1: 40,00 € je Grabstelle und Jahr
  • 3.2 Grab am Gemeinschaftsbaum, Wertungsstufe 2: 50,00 € je Grabstelle und Jahr
  • 3.3 Grab am Gemeinschaftsbaum, Wertungsstufe 3: 60,00 € je Grabstelle und Jahr

4. Gebühren für die Benutzung der Friedhofshallen/Aufbahrungsräume

Für die Benutzung der Friedhofshallen/Aufbahrungsräume werden die in der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Netphen vom 01.12.2011 in der jeweils geltenden Fassung festgelegten Gebühren erhoben.

§ 5 In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am 01.01.2012 in Kraft.

Netphen, den 05.12.2011

Paul Wagener Bürgermeister

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Gebührensatzung für die Benutzung der Friedhöfe (2016) - Wiederholung/Bestätigung

*(Dieser Abschnitt ist eine nahezu identische Wiederholung der ersten Satzung und wurde zur Vollständigkeit beibehalten, ist aber strukturell bereits im ersten Teil abgedeckt.)*

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Friedhofsgebühren der Stadt Netphen – Gebührenübersicht vom 06.02.2019

Gebührenübersicht (Standard-Grabstätten)

Gebühr/LeistungFamiliengrab zweistelligReihengrab zweistelligKammergrab zweistelligUrnengrabUrnen-Wahlgrab
Grabstellengebühr2.182,00 €987,00 €1.668,00 €739,00 €1.346,00 €
Grabstellengebühr 25-j. Liegezeit823,00 €
Grabbereitung653,00 €582,00 €578,00 €243,00 €243,00 €
Friedhofshalle282,00 €282,00 €282,00 €282,00 €282,00 €
Aufbahrungsraum94,00 €94,00 €94,00 €94,00 €94,00 €
Pflege und Unterhaltungentfälltentfälltentfälltentfälltentfällt
Pflege und Unterhaltung 25-j. Liegezeit

Ruhezeiten in Jahren:

  • Standard: 30 Jahre
  • Davon abweichend Irmgarteichen: 25 Jahre

Ausnahmen: nur in: Dreis-Tiefenbach, Irmgarteichen, Deuz

Gebührenübersicht (Wiesengräber und Doppelgräber)

Gebühr/LeistungWiesengrab (Sarg) zweistelligWiesengrab (Urnen) zweistelligWiesendoppelgrab (Sarg) zweistelligWiesendoppelgrab (Urne) zweistelligUrnengrab anonym zweistellig
Grabstellengebühr987,00 €739,00 €2.182,00 €1.346,00 €656,00 €
Grabstellengebühr 25-j. Liegezeit823,00 €
Grabbereitung582,00 €243,00 €582,00 €243,00 €243,00 €
Friedhofshalle282,00 €282,00 €282,00 €282,00 €282,00 €
Aufbahrungsraum94,00 €94,00 €94,00 €94,00 €94,00 €
Pflege und Unterhaltung1.187,00 €396,00 €2.374,00 €1.187,00 €196,00 €
Pflege und Unterhaltung 25-j. Liegezeit938,00 €

Ruhezeiten in Jahren:

  • Standard: 30 Jahre (Wiesengrab/Sarg), 20 Jahre (Wiesengrab/Urnen)
  • Davon abweichend Irmgarteichen: 25 Jahre (Wiesengrab/Sarg), 20 Jahre (Wiesengrab/Urnen)

Ausnahmen:

  • Wiesengrab (Sarg): ausser in Afholderbach, Beienbach, Hainchen, Helgersdorf
  • Wiesengrab (Urnen): ausser in Afholderbach, Beienbach, Hainchen, Helgersdorf
  • Wiesendoppelgrab (Sarg): nur in Dreis-Tiefenbach
  • Wiesendoppelgrab (Urne): nur in Dreis-Tiefenbach
  • Urnengrab anonym: nur in Dreis-Tiefenbach
📜 2. Friedhofssatzung Stand: 2021 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Satzung der Netphen, Stadt

VII - 5 Friedhofssatzung der Stadt Netphen

Aufgrund des § 4 des Bestattungsgesetzes NW und § 7 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) vom 14.07.1994 (GV NW S. 666/SGV NRW 2003), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Beschleunigung der Aufstellung kommunaler Gesamtabschlüsse und zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 25.06.2015 (GV.NRW.S. 496), und der §§ 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NW) vom 21.10.1969 (GV. NRW.S. 712/SGV.NRW. 610), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes zur Beschleunigung der Aufstellung kommunaler Gesamtabschlüsse und zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 25.06.2015 (GV.NRW.S.496, hat der Rat der Stadt Netphen am 07.07.2016 folgende Satzung beschlossen:

I. Allgemeine Bestimmungen

§ Geltungsbereich § Friedhofszweck § Schließung und Entwidmung

II. Ordnungsvorschriften

§ Öffnungszeiten § Verhalten auf dem Friedhof § Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ Anzeigepflicht und Bestattungszeit § Särge und Urnen § Ausheben der Gräber § Ruhezeit § Umbettungen

IV. Grabstätten

§ Arten der Grabstätten § Reihengrabstätten § Familiengrabstätten / Kammer-Tiefengräber § Urnenreihen- und Urnenwahlgrabstätten § Wiesengrabstätten § Anonyme Grabstätten

V. Gestaltung der Grabstätten

§ Herrichtung und Gestaltung § Gestaltung von Grabmälern und Einfriedigungen § Zustimmungserfordernis § Fundamentierung und Befestigung § Unterhaltung § Entfernung

VII - 5

VI. Bestimmungen für alle Gräber

§ Nachweis der Berechtigung an Grabstellen § Belegung und Graböffnung § Nutzungsrechte § Register, Verzeichnisse, Pläne

VII. Friedhofskapellen und Trauerfeiern

§ Friedhofskapellen, Aufbahrungsräume § Trauerfeier

VIII. Schlussvorschriften

§ Haftung § Erhebung von Gebühren § Zwangsmaßnahmen § Ordnungswidrigkeiten § Inkrafttreten

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 – Geltungsbereich

Diese Friedhofsordnung gilt für folgende im Gebiet der Stadt Netphen gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe:

Friedhof im Ortsteil Afholderbach Friedhof im Ortsteil

Beienbach Friedhof im Ortsteil

Deuz Friedhof im Ortsteil

Dreis-Tiefenbach Friedhof im Ortsteil

Eschenbach Friedhof im Ortsteil

Frohnhausen Friedhof im Ortsteil Grissenbach Friedhof im Ortsteil Hainchen Friedhof im Ortsteil Helgersdorf Friedhof im Ortsteil Herzhausen Friedhof im Ortsteil Irmgarteichen Friedhof im Ortsteil Nenkersdorf/Walpersdorf Friedhof im Ortsteil

Nenkersdorf/Lahnhof Friedhof im Ortsteil Oelgershausen Friedhof im Ortsteil Salchendorf Friedhof im Ortsteil Sohlbach Friedhof im Ortsteil

Unglinghausen Friedhof im Ortsteil

Werthenbach

VII - 5

§ 2 – Friedhofszweck

(1) Die Friedhöfe sind nicht rechtsfähige Anstalten der Stadt Netphen.

(2) Die Friedhöfe dienen der Bestattung der Toten (Leichen, Tot- und Fehlgeburten), die bzw. deren Eltern bei ihren Ableben Einwohner der Stadt Netphen waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Darüber hinaus dienen die Friedhöfe auch der Bestattung der aus Schwangerschaftsabbrüchen stammenden Leibesfrüchte, falls die Eltern Einwohner der Stadt Netphen sind. Über die Bestattung anderer Personen entscheidet die Stadtverwaltung.

§ 3 – Schließung und Entwidmung

(1) Friedhöfe und Friedhofsteile können für weitere Bestattungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt werden (Entwidmung).

(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit durch Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Familiengrabstätten /Urnenwahlgrabstätten erlischt, wird dem/der Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Grabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er/sie die Umbettung bereits bestatteter Leichen auf Kosten der Stadt verlangen.

(3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die Bestatteten werden, falls die Ruhezeit bzw. Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Stadt in andere Grabstätten umgebettet.

(4) Jede durch Ratsbeschluss festgestellte Schließung oder Entwidmung ist öffentlich bekannt zu machen. Der Nutzungsberechtigte einer Familiengrabstätte / Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.

(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig sind sie bei Reihengrabstätten einem/einer Angehörigen des/der Verstorbenen, bei Familiengrabstätten/Urnenwahlgrabstätten dem/der Nutzungs-berechtigten mitzuteilen.

(6) Ersatzgrabstätten werden von der Stadt auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den entwidmeten oder außer Dienst gestellten Friedhöfen/Friedhofsteilen hergerichtet. Die ersatzweise zur Verfügung gestellten Familiengrabstätten /Urnenwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungs-rechtes.

II. Ordnungsvorschriften

§ 4 – Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind von 7.30 Uhr bis zum Eintritt der Dunkelheit für den Besuch geöffnet, längstens jedoch bis 22.00 Uhr.

VII - 5

(2) Die Stadtverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile ganz oder teilweise vorübergehend untersagen.

§ 5 – Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen .

(2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,

a) die Wege mit Fahrzeugen oder Rollschuhen, Rollerblades, Skateboards aller Art, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Stadtverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden, zu befahren,

b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben,

c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,

d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Stadtverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren,

e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,

f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt zu betreten,

g) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,

h) zu lärmen oder zu lagern,

(3) Die Stadtverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

(4) Die religiösen Interessen der Religionsgemeinschaften werden grundsätzlich gewährleistet. Die Gestaltung der Beisetzungsfeierlichkeiten bleibt ihnen überlassen. (5) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Stadtverwaltung; mit Ausnahme der traditionellen Gedenkfeiern wie z.B. an Allerheiligen, Volkstrauertag und Totensonntag

VII - 5

§ 6 – Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung bedürfen Steinmetze, Bildhauer und Bestatter für die dem jeweiligen Berufsbild entsprechende gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Stadtverwaltung. Andere Gewerbetreibende müssen ihre Tätigkeit auf dem Friedhof der Stadtverwaltung anzeigen.

(2) Auf ihren Antrag hin werden nur die in Abs. 1 Satz 1 genannten Gewerbetreibenden zugelassen, die

a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und

b) ihre Eintragung in die Handwerksrolle bzw. (bei Antragstellern des handwerksähnlichen Gewerbes) ihre Eintragung in das Verzeichnis gem.

§ 19 Handwerksordnung

nachweisen oder die selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder die über eine vergleichbare Qualifikation verfügen.

(3) Die Stadtverwaltung hat die Zustimmung davon abhängig zu machen, dass der Antragsteller einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz oder eine aufgrund ihrer Zweckbestimmung im Wesentlichen vergleichbare Sicherheit oder gleichwertige Vorkehrung nachweist.

(4) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte. Die zugelassenen Gewerbetreibenden haben für ihre Bediensteten einen Bediensteten Ausweis auszustellen. Die Zulassung und der Bediensteten Ausweis sind dem aufsichtsberechtigten Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung kann befristet werden.

(5) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.

(6) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Ablauf der Öffnungszeit des Friedhofes, spätestens um 19.00 Uhr, an Samstagen und Werktagen vor Feiertagen spätestens um 13.00 Uhr zu beenden. Die Stadtverwaltung kann Verlängerungen der Arbeitszeiten zulassen.

(7) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur an den von der Stadtverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden. Der beim Versetzen von Grabdenkmälern und Grabeinfassungen anfallende Erdaushub darf nicht in den vorhandenen Abfallstellen entsorgt werden.

(8) Die Stadtverwaltung kann die Zulassung der Gewerbetreibenden, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei schweren Verstößen ist eine Mahnung entbehrlich.

VII - 5 III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7 – Anzeigepflicht und Bestattungszeit

(1) Jede Bestattung bzw. Beisetzung ist bei der Stadtverwaltung anzumelden. Die Anmeldung der Bestattung hat unverzüglich nach Vorliegen der Voraussetzungen des

§ 13 Abs. 1 BestG NRW zu erfolgen. Der Anmeldung sind die erforderlichen

Unterlagen beizufügen.

(2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Familien-grabstätte / Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(3) Soll eine Aschenbeisetzung erfolgen, ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.

(4) Die Stadtverwaltung setzt Ort und Zeitpunkt der Bestattung unter Berücksichtigung der Fristen des § 13 BestG NRW fest. Erdbestattungen dürfen frühestens vierundzwanzig Stunden nach Eintritt des Todes vorgenommen werden. Aschen müssen spätestens 6 Wochen nach der Einäscherung bestattet werden, anderenfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen in einer Urnenreihengrabstätte bestattet. Die Bestattungen erfolgen regelmäßig an Werktagen. Begründete Wünsche der Angehörigen sind dabei zu berücksichtigen, soweit es möglich ist. (5) Für die Bestattungs-/Beisetzungsfeiern gelten folgende Zeiten als späteste Anfangszeiten:

a) 01.04. bis 31.10. - montags bis freitags 15.00 Uhr b) 01.11. bis 31.03. - montags bis freitags 14.30 Uhr c) an Samstagen 10.00 Uhr.

Die Stadtverwaltung kann in besonders begründeten Fällen einen anderen Zeitpunkt festsetzen.

§ 8 – Särge und Urnen

(1) Bestattungen sind grundsätzlich in Särgen oder Urnen vorzunehmen. Bestattungen ohne Sarg sind ausnahmsweise zulässig, wenn nach den Grundsätzen oder Regelungen der Glaubensgemeinschaft, der die oder der Verstorbene angehört hat, eine Bestattung ohne Sarg oder Urne vorgesehen ist. Diese Art der Bestattung ist der Stadtverwaltung anzuzeigen.“

(2) Särge, Urnen und Überurnen müssen so beschaffen sein, dass die chemische, physikalische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird und bei Särgen die Verwesung der Leichen innerhalb der Ruhezeit ermöglicht wird. Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und -beigaben, Sargabdichtungen und Überurnen müssen zur Vermeidung von Umweltbelastungen aus leicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein. Sie dürfen keine PVC- PCP-, formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefährdenden Lacke oder Zusätze enthalten. Die Kleidung der Leiche soll nur aus Papierstoff und Naturtextilien bestehen.

VII - 5 (3) Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist dies der Stadtverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung anzuzeigen. (4) Sofern eine Beisetzung in einem Grab mit Grabkammersystem erfolgt, dürfen nur Särge der Holzklassen 4 und 5 nach DIN EN 350-2 verwendet werden.

(5) Urnen und Überurnen müssen so beschaffen sein, dass sie innerhalb der Ruhezeit zersetzt sind.

§ 9 – Ausheben der Gräber

(1) Die Gräber werden von der Stadtverwaltung oder deren Beauftragten ausgehoben und wieder verfüllt. Die bisherigen Regelungen der Nachbarschaftshilfe in den Ortsteilen Afholderbach und Beienbach bleiben bestehen.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

(4) Bei Zubelegungen in Familiengräber, Grabkammern und Urnenwahlgräber hat der Nutzungsberechtigte das Grabzubehör vorher entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Stadtverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Stadtverwaltung zu erstatten.

§ 10 – Ruhezeiten

(1) Die Ruhezeit für Reihengräber, Kindergräber und Familiengräber (herkömmliche Erdbestattung) beträgt 30 Jahre; abweichend hiervon für den Friedhof Irmgarteichen 25 Jahre. Die Ruhezeit bei Reihen- und Kindergräbern kann nicht verlängert werden.

(1) Die Nutzungszeit für Familiengräber – herkömmliche Erdbestattung - beträgt 30 Jahre; abweichend hiervon für den Friedhof Irmgarteichen 25 Jahre.

(2) Die Ruhezeit für Kammer-Tiefengräber beträgt 15 Jahre und ist identisch mit der Nutzungszeit. Es wird jedoch ein Nachkaufrecht von bis zu 10 Jahren eingeräumt. Eine weitere Sargbestattung in einem Kammer-Tiefengrab ist erst nach Ablauf der Ruhefrist des Letztverstorbenen möglich.

(3) Für Aschen beträgt die Ruhezeit 20 Jahre.

§ 11 – Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

VII - 5 (2) Umbettungen von Leichen und Urnen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Stadtverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden, bei Umbettungen innerhalb der Stadt im ersten Jahre der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte innerhalb der Stadt sind nicht zulässig. § 4 Abs. 2 und Abs. 3 bleiben unberührt.

(3) Alle Umbettungen (mit Ausnahme der von Amts wegen) erfolgen nur auf schriftlichen Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Reihengrabstätten / Urnenreihen-grabstätten der verfügungsberechtigte Angehörige des Verstorbenen, bei Umbettungen aus Familiengrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte.

(4) Die Kosten der Umbettung hat der Antragsteller zu tragen. Das gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Gräbern und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, soweit sie notwendig aufgetreten sind oder die Stadtverwaltung oder deren Beauftragten vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht Schäden zu tragen hat, soweit diese nicht zwingend entstehen mussten.

(5) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(6) Alle Umbettungen werden von der Stadtverwaltung durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(7) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.

IV. Grabstätten

§ 12 – Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Stadt Netphen. An ihnen können Rechte nur nach dieser Friedhofssatzung erworben werden.

(2) Die Grabstätten werden unterschieden in

a) Reihengrabstätten (§ 14) b) Familiengrabstätten / Kammer-Tiefengräber (§15) c) Urneneinzel- und Urnenwahlgrabstätten (§ 16) d) Wiesengrabstätten (§ 17) e) Anonyme Grabstätten (§ 18)

(3) Vor Ablauf der Ruhefrist/Nutzungszeit können Gräber nach Abs. 2, Buchst. a) – d) gegen Zahlung der jeweils festgesetzten Grabstellengebühr bzw. Verlängerungsgebühr wieder erworben bzw. die Nutzungszeiten verlängert werden. Der Wiedererwerb einer Grabstätte zum Zweck der Sargbestattung auf dem Friedhof Hainchen ist nicht möglich. Es besteht kein Anspruch auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

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§ 13 – Reihengrabstätten

(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, die ohne Gestattung der Auswahl eines Platzes in der Reihenfolge der Beerdigungen abgegeben werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an Reihengrabstätten ist nicht möglich. Reihengräber werden vergeben:

a) Für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr einschließlich Tot- und Fehlgeburten mit folgender Grabfläche:

Fertiges Grabbeet: Länge 1,20 m

Breite 0,60 m

b) Für Verstorbene über 5 Jahre mit folgender Grabfläche:

Fertiges Grabbeet: Länge 2,10 m

Breite 0,90 m

Reihengräber werden einzeln mit seitlichem Zwischenweg (Breite 0,30 m) angelegt. Bereits begonnene geschlossene Grabbeetreihen werden zu Ende belegt.

(2) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, in einer Reihengrabstätte die Leichen eines Kindes unter einem Jahr, Tot-und Fehlgeburten sowie die aus einem Schwangerschaftsabbruch stammende Leibesfrucht eines Familienangehörigen oder die Leichen von zwei gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahren zu bestatten.

(3) Bei einer freiwilligen Rückgabe einer Reihengrabstätte vor Ablauf der Ruhezeit besteht kein Rechtsanspruch auf Erstattung der seinerzeit entrichteten Grab-stellengebühr.

§ 14 – Familiengrabstätten / Kammer-Tiefengräber

(1) a) Familiengräber für herkömmliche Erdbestattungen sind Gräber mit 2 Grabstellen, die in besonderer Lage der Reihe nach abgegeben werden. In besonders begründeten Ausnahmefällen kann ein Familiengrab auch mehr als 2 Grabstellen umfassen. Nutzungsrechte an Familiengrabstätten werden nur anlässlich eines Todesfalles und nur für die gesamte Grabstätte verliehen. Die Stadtverwaltung kann die Erteilung eines Nutzungsrechtes ablehnen, insbesondere wenn die Schließung nach § 3 beabsichtigt ist.

Familiengräber werden einzeln mit seitlichem Zwischenweg (Breite 0,30 m) angelegt. Bereits begonnene geschlossene Grabbeetreihen werden zu Ende belegt.

b) Familiengräber, die als Kammer-Tiefengräber angelegt sind, bestehen aus einer Betonkammer, in der unabhängig von der Ruhefrist, bis zu 2 Särge übereinander beigesetzt werden.

(2) Falls die Belegungssituation auf einzelnen Friedhöfen nach Einführung des Grabkammersystems zur geordneten Belegung eine herkömmliche Erdbestattung in ein neues Familiengrab nicht mehr zulässt, und dies auch durch den Rat festgestellt wird, ist auf Friedhöfe, die der Rat alternativ bestimmt, auszuweichen.

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(3) Familiengräber werden mit folgenden Grabflächen vergeben:

a) für herkömmliche Erdbestattungen,

fertiges Grabbeet:

Länge 2,10 m

Breite 2,10 m b) für Kammer-Tiefengräber, fertiges Grabbeet: Länge 2,40 m

Breite 1,40 m

(4) Über den Erwerb des Nutzungsrechtes an einem Familien-grab wird eine Urkunde ausgestellt. In ihr ist die Dauer des Nutzungsrechtes (Nutzungszeit) anzugeben. Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass der Inhalt des Nutzungsrechtes sich nach den Bestimmungen der jeweiligen Friedhofssatzung richtet.

(5) In Familiengräbern werden der Nutzungsberechtigte und seine Angehörigen bestattet. Als Angehörige sind anzusehen:

Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Abs. 6 Buchst. b), Kinder, Eltern und Geschwister des zuerst im Familiengrab Beigesetzten. Die Beisetzung anderer Personen bedarf der Genehmigung der Stadtverwaltung.

(6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Abs. 5, Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:

a) auf den überlebenden Ehegatten,

b) auf den Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft,

c) auf die Kinder,

d) auf die Stiefkinder,

e) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,

f) auf die Eltern,

g) auf die Geschwister,

h) auf die Stiefgeschwister,

i) auf die nicht unter a) – h) fallenden Erben.

j) auf den Partner der eheähnlichen Lebensgemeinschaft

Innerhalb der einzelnen Gruppen c) - d) und f) - i) wird die älteste Person nutzungsberechtigt. Sofern keine der vorgenannten Personen innerhalb eines Jahres nach dem Ableben des bisherigen Nutzungsberechtigten die Zustimmung nach Satz 2 erklärt, erlischt das Nutzungsrecht.

(7) Der Erbe hat der Stadtverwaltung den Übergang des Nutzungsrechtes alsbald schriftlich anzuzeigen. Die Stadtverwaltung kann von ihm die Vorlage urkundlicher Nachweise über sein Erbrecht und das Nutzungsrecht verlangen. Der Name des neuen Berechtigten ist auf der Urkunde zu vermerken.

(8) In Familiengrabstätten/Kammer-Tiefengräber darf gegen Zahlung der Verlängerungs-gebühr nach Absatz 10 während der Nutzungszeit eine Zubelegung mit bis zu 2 Urnen erfolgen. Für Familiengrabstätten gilt die Reglung des § 12 Abs. 3.

VII - 5 (9) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 6 genannten Personen übertragen. Die Übertragung ist der Stadtverwaltung schriftlich und unter Beifügung der Urkunde über den Erwerb des Nutzungsrechtes anzuzeigen.

(10) Übersteigt bei einer Belegung eines Familiengrabes die Ruhezeit die Nutzungszeit, so ist vorher die Nutzungszeit gegen Zahlung der dafür festgesetzten Verlängerungsgebühr mindestens um die entsprechenden Jahre zu verlängern. Die Verlängerung ist für die gesamte Grabstätte vorzunehmen.

(11) Bei einer freiwilligen Rückgabe einer Familiengrabstätte bzw. eines Kammer-Tiefengrabes vor Ablauf des Nutzungsrechtes besteht kein Rechtsanspruch auf Erstattung der seinerzeit entrichteten Grabstellengebühr.

§ 15 – Urneneinzel- und Urnenwahlgrabstätten

(1) Urnengräber sind Gräber, die als Einzel- oder Urnenwahlgrab mit bis zu 2 Grabstellen, auf einem für die Bestattung von Aschen besonders ausgewiesenen Teil des Friedhofes, der Reihe nach abgegeben werden. Wenn und soweit mehr als eine Grabstätte vergeben wird, werden diese nebeneinander angelegt.

(2) Urnengräber werden mit folgender Grabfläche vergeben:

Fertiges Grabbeet: 1 Grabstelle Länge 1,00 m

Breite 1,00 m

2 Grabstellen Länge 1,00 m Breite 1,20 m

(3) Aschenbeisetzungen ohne Urne sind nur zulässig auf den von dem zuständigen Ausschuss festgelegten Friedhöfen.

(4) Urnen werden in einer Tiefe von mindestens 0,70 m der Erde übergeben.

§ 16 – Wiesengrabstätten

(1) Soweit es die Belegungsmöglichkeiten zulassen, werden auf allen kommunalen Friedhöfen Grabfelder für die Anlegung von folgenden Wiesengräbern ausgewiesen:

a) Einzel-Wiesengräber für Sarg- und Urnenbestattung

b) Doppelwiesengräber für Sarg- und Urnenbestattung

Auf der Grabfläche eines Einzel-Wiesengrabes (Sargbestattung) werden 2 Einzel-Wiesengräber (Urnenbestattung) angelegt. Auf der Grabfläche einer Grabstelle des Doppelwiesengrabes (Sargbestattung) wird ein Doppel-Wiesengrab (Urnenbe-stattung) angelegt.

Die Größe der jeweiligen Grabstätte richtet sich nach § 14 Abs. 1 Buchstabe b) und § 15 Abs. 2 dieser Friedhofssatzung.

(2) Wiesengräber sind diejenigen Gräber, die ohne Gestattung der Auswahl eines Platzes in der Reihenfolge der Beerdigungen auf einem besonders hierfür ausgewiesenen Gräber-feld abgegeben werden.

VII - 5 Das Aufstellen von Pflanzschalen, Vasen, figürlichem Schmuck und anderen Gegenständen auf den Grabplatten und auf den Wiesenflächen ist während der Wachstumsperiode von April bis Oktober nicht erlaubt. Ebenso ist die Anlage von Pflanzbeeten nicht zulässig.

(3) Wiesengräber werden nicht oberirdisch angelegt, sondern als Wiesenfläche gestaltet. Die Pflege der Gräber obliegt der Stadt Netphen.

§ 17 – Anonyme Grabstätten

(1) Anonyme Grabstätten sind Grabstätten, sowohl für Erdbestattungen als auch für die Bestattung von Aschen, auf einem besonders hierfür ausgewiesenen und mit einer Rasenfläche überzogenen Gräberfeld. Die Grabstätten dürfen weder namentlich gekennzeichnet noch gärtnerisch gestaltet werden.

(2) Das Gräberfeld für anonyme Erdbestattungen und für anonyme Aschebeisetzungen befindet sich auf dem Friedhof Dreis-Tiefenbach.

(3) Nach der Bestattung wird eventuell vorhandener Blumenschmuck in örtlicher Nähe zum Grab aufgestellt und nach drei Wochen von der Friedhofsverwaltung entfernt. In den übrigen Zeiten darf Blumenschmuck nur auf den hierfür besonders hergerichteten Stellen aufgestellt bzw. nieder gelegt werden

(4) Die Pflege der Gräber obliegt der Stadt Netphen.

(5) Bezüglich der Ruhezeiten gilt § 10 entsprechend.

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 18 – Herrichtung und Gestaltung

(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Friedhofssatzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt werden. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Aufstehende Bäume und Sträucher sollen eine Höhe von 1,80 m nicht überschreiten.

(2) Alle Gräber sind spätestens 6 Monate nach der Beisetzung bzw. nach dem Erwerb des Nutzungsrechtes herzurichten und einschließlich eines Streifens von bis zu 0,50 m vor dem Grab zu pflegen und bis zum Ablauf der Nutzungszeit laufend instand zu halten. Dabei sind die Gräber mindestens winterfest zu bepflanzen. Die Stadtverwaltung kann verwelkte Kränze und Pflanzen sowie sonstigen Grabschmuck, welcher der Würde des Ortes nicht entspricht, entfernen.

(3) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verfügungs-/Nutzungsberechtigte nach schriftlicher Aufforderung der Stadtverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Stadtverwaltung in diesem Fall die Grabstätte auf seine Kosten in Ordnung bringen oder bringen lassen.

VII - 5 Die Stadtverwaltung kann auch das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen, soweit sie den Verantwortlichen schriftlich unter Fristsetzung hierauf hingewiesen hat. In dem Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von 3 Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.

(4) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch öffentliche Bekanntmachung auf die Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird der unbekannte Verantwortliche durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Stadtverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Stadtverwaltung

a) die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen und

b) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen.

5) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwandt werden.

VI. Grabmale und bauliche Anlagen

§ 19 – Gestaltung von Grabmälern und Einfriedigungen

(1) Die Grabmale und baulichen Anlagen unterliegen unbeschadet der Bestimmungen des § 18 in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung keinen zusätzlichen Anforderungen.

(2) Grabmäler sollen in der Regel folgende Maße in der Höhe nicht überschreiten:

a) Kindergrabstätten

0,60 m

  • Stelen

0,80 m b) Reihen- und Kammer-Tiefengräber 0,90 m.

  • Stelen

1,10 m c) Familiengräber 1,00 m

  • Stelen

1,20 m

d) Urnengräber liegende oder schrägstehende Grabplatten oder kleinere Grabsteine /Findlinge mit folgenden Abmessungen:

  • Urnen-Einzelgrab bis

0,60 x 0,40 m

  • Stelen – Höhe

0,70 m

  • Urnen-Wahlgrab

1,00 x 0,40 m

  • Stelen - Höhe

0,80 m

Das Aufbringen von Grabplatten (Ganzabdeckung) bei Urnengräbern ist zulässig.

e) Grabkreuze aus Holz und Metall

  • Höhe bis 1,20 m
  • bei Urnen- und Kindergräbern bis 1,00 m

VII - 5 Dies gilt entsprechend für Figuren aus Naturstein.

f) Auf Wiesengräbern sind abschließend mit der Kopfseite der Grabstätte Grabmale, schrägstehende und bodengleich angeordnete Grabplatten zugelassen. Grabmale und schrägstehende Grabplatten auf Wiesengräbern sind mit einer mindestens 10 cm breiten Mähkante aus Naturstein zu versehen. Bei bodengleich eingelassenen Grabplatten ist die Schrift einzumeißeln.

Folgende Abmessungen sollen nicht überschritten werden:

bodengleich eingelassene oder schrägstehende Grabplatten,

  • rechteckig, oval oder rund Breite 70 cm

Länge 60 cm

  • Grabsteine

Höhe 70 cm

Breite 60 cm

(3) Das Aufbringen von Grabplatten wird gestattet. Dabei muss sowohl bei Reihen- und Familiengräbern als auch bei Kammer-Tiefengräbern mindestens ein Drittel der Graboberfläche als Pflanzfläche freigehalten werden.

Bei Gräbern im Grabkammersystem darf eine Fläche von mind. 45 cm Durchmesser über der Be- und Entlüftungseinrichtung nicht mit wasser- und luftundurchlässigem Material bedeckt werden.

(1) Reihen- und Familiengräber werden gemäß den in den §§ 13 u. 14 festgelegten Größen mit seitlichen Zwischenwegen von 0,30 m angelegt.

Die Anlage von Urnengräbern erfolgt in geschlossenen Grabbeetreihen. Bei Urnen-gräbern ist als Material für die Grabeinfassung Grauwacke zu verwenden.

Die Stärke der Grabeinfassung soll bei Reihen- und Familiengräbern 10 cm , bei Urnengräbern 8 cm nicht überschreiten.

Soweit es die Geländeverhältnisse zulassen, dürfen Einfassungen höchstens 5 cm aus dem gewachsenen Erdreich herausragen.

(5) Die Einfassung der Grabkammer erfolgt an den Längsseiten mit 20 cm breiten und 6 cm starken Natursteinplatten aus Grauwacke gesägt.

§ 20 – Zustimmungserfordernis

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Stadtverwaltung. Die Zustimmung kann unter Auflagen und Bedingungen erteilt werden.

(2) Der Antrag auf Zustimmung ist schriftlich einzureichen und von dem/der Verfügungs-/Nutzungsberechtigten sowie dem beauftragten Fachunternehmen zu unterzeichnen. Dem Antrag sind zweifach beizufügen:

a) Der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, der Farbe, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole.

VII - 5

b) Die Stadt kann ergänzende Unterlagen (z.B. Seitenansicht, Grundriss oder Schnittzeichnung) anfordern, soweit dies zur Beurteilung erforderlich ist.

(3) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.

(4) Die nicht zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig. Sie sind 12 Monate nach der Beisetzung zu entfernen

(5) Bei der Anlieferung von Grabmalen, Grabeinfassungen und sonstigen baulichen Anlagen ist die Zustimmung zur Prüfung durch die Stadt bereitzuhalten. Weichen die angelieferten Materialien von der Zustimmung ab, Darf die Anlage nicht errichtet werden. Vor Beginn der Arbeiten sind die erforderlichen Angaben über Lage, Flucht und Höhe der Grabstätte bei der Stadt einzuholen.

§ 21 – Fundamentierung und Befestigung

(1) Zum Schutz der Allgemeinheit und des Nutzungsberechtigten sind die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (Richtlinien für die Erstellung und Prüfung von Grabmalanlagen des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein-und Holzbild-hauerhandwerks, in der jeweils gültigen Fassung) so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Ihre Errichtung oder Veränderung bedarf der Genehmigung der Stadt.

(2) Grabmale, Grabeinfassungen und sonstige bauliche Anlagen dürfen grundsätzlich nur durch hierfür zugelassene Gewerbetreibende (§ 6 Abs. 2) errichtet werden.

(3) Firmenbezeichnungen dürfen nur in unauffälliger Weise seitlich an den Grabmälern oder an den Einfassungen angebracht werden.

§ 22 – Unterhaltung

(1) Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist insoweit der jeweilige Nutzungsberechtigte.

(2) Neben den regelmäßigen Grabsteinkontrollen durch die Stadt haben die Verantwortlichen einer Grabstätte das darauf errichtete Grabmal dahingehend zu überprüfen, ob erkennbare oder versteckte Mängel die Standsicherheit beeinträchtigen. Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Stadtverwaltung auf Kosten der Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Stadtverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Stadtverwaltung berechtigt, das Grabmal auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung in der in der

VII - 5 Hauptsatzung vorgeschriebenen Form und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

(3) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden verantwortlich, der durch das Umstürzen von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen verursacht wird. Die Stadt Netphen trifft im Verhältnis zu den Verantwortlichen und zu Dritten keine eigene Haftungspflicht, soweit die Stadt nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz trifft.

§ 23 – Entfernung

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Stadt von der Grabstätte entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechtes oder nach der Entziehung von Grabstätten oder Nutzungsrechten können die Grabmale, Grabeinfassungen und sonstigen baulichen Anlagen mit Zustimmung der Stadt entfernt werden.

Sind die Grabmale, Grabeinfassungen oder sonstigen baulichen Anlagen nicht binnen 3 Monate nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes von der Grabstätte entfernt, fallen sie entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Stadt. Dies gilt entsprechend, wenn die Verantwortlichen einer Einebnung der Grabstätte ausdrücklich zugestimmt oder die Einebnung schriftlich beantragt haben

(3) Wird die Einebnung von Gräbern nach Ablauf der Ruhe-frist oder des Nutzungsrechtes von der Stadt veranlasst, ist die beabsichtigte Einebnung, wenn nicht alle Verfügungs-/Nutzungsberechtigten einzeln benachrichtigt werden können, 3 Monate vorher und durch Hinweisschilder auf dem betreffenden Grabfeld bzw. Grab bekanntzumachen.

(4) Die Stadt ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung auf gestellte oder veränderte Grabmale und Anlagen einen Monat nach Benachrichtigung des Verfügungs-/Nutzungsberechtigten auf dessen/deren Kosten zu entfernen, sofern eine Zustimmung nicht nachträglich erteilt werden kann.

(5) Die Einebnung von Grabstätten wird grundsätzlich erst nach einer Mindestruhezeit von 15 Jahren erlaubt.

VI. Bestimmungen für alle Gräber

§ 24 – Nachweis der Berechtigung an Grabstellen

Der Stadtverwaltung gegenüber gilt der unmittelbare Besitzer der Urkunde über das Nutzungsrecht an einem Grab als Berechtigter. Bestehen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Besitzes der Urkunde, so kann die Stadt bis zur Vorlage des Nachweises jede Benutzung untersagen.

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§ 25 – Belegung und Graböffnung

(1) In einem Grab darf für die Dauer der Ruhefrist nur eine Leiche beigesetzt werden. Es ist jedoch gestattet, ein Elternteil mit einem zugleich verstorbenen Kind bis zum vollendeten 1. Lebensjahr sowie zwei gleichzeitig verstorbene Geschwister bis zum vollendeten 3. Lebensjahr in einem Sarg zu beerdigen.

(2) Soweit auf einem Friedhof ein Mangel an Belegungskapazität besteht, kann abweichend von der Reihenbelegung eine Lückenbelegung erfolgen.

(3) Vor Ablauf der in dieser Friedhofssatzung festgesetzten Ruhezeit dürfen die Gräber nicht wieder belegt werden.

(4) Wenn beim Ausheben von Gräbern nicht ganz verweste Leichen gefunden werden, so sind die Gräber wieder zu schließen.

§ 26 – Nutzungsrechte

(1) Nutzungsrechte auf Friedhofsdauer werden nicht verliehen.

(2) Die Verlängerung von Nutzungsrechten ist nur nach den Bestimmungen dieser Friedhofssatzung gegen Zahlung der in der jeweiligen Friedhofsgebührensatzung festgesetzten Verlängerungsgebühr möglich.

§ 27 – Register, Verzeichnisse, Pläne

(1) Über alle auf den Friedhöfen vorgenommenen Beerdigungen führt die Stadt in zeitlicher Reihenfolge ein digitales Register (Beerdigungsregister). Es enthält mindestens folgende Angaben:

Bezeichnung des Grabes, Vor- und Zuname, Geburtsdatum, Geburtsort und Beerdigungstag des/der Verstorbenen, Sterbetag.

(2) Die Stadtverwaltung führt außerdem in digitaler Form ein Verzeichnis über sämtliche Grabstätten nach Friedhof und Grabart, ferner Vor- und Zuname, Geburtsdatum, Geburtsort und Beerdigungstag des/der Verstorbenen, der Name und die Wohnung des Nutzungsberechtigten sowie der Beginn der Nutzungszeit bei Wahlgräbern. Sofern Verstorbene an einer meldepflichtigen ansteckenden Krankheit im Sinne des Infektionsschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung verstorben sind, muss auch die Krankheit und Todesursache angegeben werden.

(3) Es sind ferner zeichnerische Unterlagen (Gesamtplan, Belegungsplan) anzulegen und laufend zu ergänzen.

VII - 5

VII. Friedhofshallen und Trauerfeiern

§ 28 – Friedhofskapellen, Aufbahrungsräume,

(1) Friedhofskapellen und Aufbahrungsräume dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung und stehen für die Beerdigungsfeierlichkeiten zur Verfügung.

(2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder Beisetzung endgültig zu schließen. Das Öffnen und Schließen der Särge obliegt dem Bestattungsinstitut.

(3) Die Särge der an meldepflichtigen Krankheiten Verstorbenen sollen in einem bestimmten Raum der Friedhofskapelle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.

§ 29 – Trauerfeier

(1) Die Trauerfeiern können, soweit vorhanden, in einem dafür bestimmtem Raum (Friedhofskapelle) oder am Grab abgehalten werden.

(2) Die Benutzung der Friedhofskapelle kann untersagt werden, wenn der/die Verstorbene an einer meldepflichtigen Krankheit übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.

(3) Es obliegt den Angehörigen, durch Träger den Sarg aus der Friedhofskapelle zum Grab bringen zu lassen

VIII. Schlussvorschriften

§ 30 – Haftung

Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Stadt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.

§ 31 – Erhebung von Gebühren

Die Erhebung von Benutzungsgebühren erfolgt aufgrund der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Netphen. Verwaltungsgebühren können aufgrund einer Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren erhoben werden.

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§ 32 – Zwangsmaßnahmen

Die Vollstreckung von Geldforderungen und die Erzwingung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen aufgrund dieser Friedhofsordnung richten sich nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen in der jeweils gültigen Fassung.

§ 33 – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

a) sich als Besucher entgegen § 5 Abs. 1 nicht der Würde des Friedhofes entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,

b) die Verhaltensregeln des § 5 Abs. 2 missachtet,

c) entgegen § 5 Abs. 5 Totengedenkfeiern ohne vorherige Zustimmung der Stadtverwaltung durchführt,

d) als Gewerbetreibender entgegen § 6 ohne vorherige Zulassung tätig wird, außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt oder Werkzeuge und Maschinen oder Materialien unzulässig lagert,

e) eine Bestattung entgegen § 7 Abs. 1 der Stadtverwaltung nicht anzeigt,

f) entgegen § 20 Abs. 1 und § 23 Abs. 1 ohne vorherige Zustimmung Grabmale oder bauliche Anlagen errichtet, verändert oder entfernt,

g) Grabmale entgegen § 21 Abs. 1 nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert oder entgegen § 22 Abs. 1 nicht in verkehrssicheren Zustand erhält,

h) nicht verrottbare Werkstoffe, insbesondere Kunststoffe, entgegen § 18 Abs. 5 verwendet oder so beschaffenes Zubehör oder sonstigen Abraum oder Abfall nicht vom Friedhof entfernt oder in den bereitgestellten Abfallsammelstellen entsorgt,

i) Grabstätten entgegen § 18 vernachlässigt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,00 € geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 19.02.1987 (BGBl. I S. 602) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.

§ 34 – Inkrafttreten

Die Friedhofssatzung tritt am 01.08.2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 08.07.2010 und die dazu ergangenen Änderungen vom 09.02.2012 und 11.09.2014 außer Kraft.

VII - 5

Die vorstehende Neufassung der Friedhofssatzung der Stadt Netphen wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Ich weise darauf hin, dass die Verletzung von Form- und Verfahrensvorschriften der Gemeindeordnung gegen diese Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,

b) diese Neufassung der Friedhofsordnung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) der Bürgermeister hat den Beschluss vorher beanstandet oder

d) der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Netphen, den 11.07.2016

(Paul Wagener) Bürgermeister

Friedhofssatzung in der Fassung der 2. Änderung vom 01.06.2021

Friedhofssatzung der Stadt Netphen In der Fassung der 2. Änderung vom 01.06.2021 Aufgrund des § 4 des Bestattungsgesetzes NW und § 7 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) vom 14.07.1994 (GV NW S. 666/SGV NRW 2003), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Beschleunigung der Aufstellung kommunaler Gesamtabschlüsse und zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 25.06.2015 (GV.NRW.S. 496), und der §§ 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NW) vom 21.10.1969 (GV. NRW.S. 712/SGV.NRW. 610), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes zur Beschleunigung der Aufstellung kommunaler Gesamtabschlüsse und zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 25.06.2015 (GV.NRW.S.496, hat der Rat der Stadt Netphen am 07.07.2016 (Fn 1) folgende Satzung beschlossen:

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Friedhofszweck

§ 3 Schließung und Entwidmung

II. Ordnungsvorschriften

§ 4 Öffnungszeiten

§ 5 Verhalten auf dem Friedhof

§ 6 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7 Anzeigepflicht und Bestattungszeit

§ 8 Särge und Urnen

§ 9 Ausheben der Gräber

§ 10 Ruhezeit

§ 11 Umbettungen

IV. Grabstätten

§ 12 Arten der Grabstätten

§ 13 Reihengrabstätten

§ 14 Familiengrabstätten / Kammer-Tiefengräber

§ 15 Urnenreihen- und Urnenwahlgrabstätten

§ 15 a Baumbestattungen

§ 16 Wiesengrabstätten

§ 17 Anonyme Grabstätten

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 18 Herrichtung und Gestaltung

§ 19 Gestaltung von Grabmälern und Einfriedigungen

§ 20 Zustimmungserfordernis

§ 21 Fundamentierung und Befestigung

§ 22 Unterhaltung

§ 23 Entfernung

VI. Bestimmungen für alle Gräber

§ 24 Nachweis der Berechtigung an Grabstellen

§ 25 Belegung und Graböffnung

§ 26 Nutzungsrechte

§ 27 Register, Verzeichnisse, Pläne

VII. Friedhofskapellen und Trauerfeiern

§ 28 Friedhofskapellen, Aufbahrungsräume

§ 29 Trauerfeier

VIII. Schlussvorschriften

§ 30 Haftung

§ 31 Erhebung von Gebühren

§ 32 Zwangsmaßnahmen

§ 33 Ordnungswidrigkeiten

§ 34 Inkrafttreten

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 – Geltungsbereich

Diese Friedhofsordnung gilt für folgende im Gebiet der Stadt Netphen gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe:

Friedhof im Ortsteil Afholderbach Friedhof im Ortsteil Beienbach Friedhof im Ortsteil Deuz Friedhof im Ortsteil Dreis-Tiefenbach Friedhof im Ortsteil Eschenbach Friedhof im Ortsteil Frohnhausen Friedhof im Ortsteil Grissenbach Friedhof im Ortsteil Hainchen Friedhof im Ortsteil Helgersdorf Friedhof im Ortsteil Herzhausen Friedhof im Ortsteil Irmgarteichen Friedhof im Ortsteil Nenkersdorf/Walpersdorf Friedhof im Ortsteil Nenkersdorf/Lahnhof Friedhof im Ortsteil Oelgershausen Friedhof im Ortsteil Salchendorf Friedhof im Ortsteil Sohlbach Friedhof im Ortsteil Unglinghausen Friedhof im Ortsteil Werthenbach

§ 2 – Friedhofszweck

(1) Die Friedhöfe sind nicht rechtsfähige Anstalten der Stadt Netphen.

(2) Die Friedhöfe dienen der Bestattung der Toten (Leichen, Tot- und Fehlgeburten), die bzw. deren Eltern bei ihren Ableben Einwohner der Stadt Netphen waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Darüber hinaus dienen die Friedhöfe auch der Bestattung der aus Schwangerschaftsabbrüchen stammenden Leibesfrüchte, falls die Eltern Einwohner der Stadt Netphen sind. Über die Bestattung anderer Personen entscheidet die Stadtverwaltung.

§ 3 – Schließung und Entwidmung

(1) Friedhöfe und Friedhofsteile können für weitere Bestattungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt werden (Entwidmung).

(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit durch Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Familiengrabstätten /Urnenwahlgrabstätten erlischt, wird dem/der Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Grabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er/sie die Umbettung bereits bestatteter Leichen auf Kosten der Stadt verlangen.

(3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die Bestatteten werden, falls die Ruhezeit bzw. Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Stadt in andere Grabstätten umgebettet.

(4) Jede durch Ratsbeschluss festgestellte Schließung oder Entwidmung ist öffentlich bekannt zu machen. Der Nutzungsberechtigte einer Familiengrabstätte / Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.

(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig sind sie bei Reihengrabstätten einem/einer Angehörigen des/der Verstorbenen, bei Familiengrabstätten/Urnenwahlgrabstätten dem/der Nutzungsberechtigten mitzuteilen.

(6) Ersatzgrabstätten werden von der Stadt auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den entwidmeten oder außer Dienst gestellten Friedhöfen/Friedhofsteilen hergerichtet. Die ersatzweise zur Verfügung gestellten Familiengrabstätten /Urnenwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes. II. Ordnungsvorschriften

§ 4 – Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind von 7.30 Uhr bis zum Eintritt der Dunkelheit für den Besuch geöffnet, längstens jedoch bis 22.00 Uhr.

(2) Die Stadtverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile ganz oder teilweise vorübergehend untersagen.

§ 5 – Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen .

(2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,

a) die Wege mit Fahrzeugen oder Rollschuhen, Rollerblades, Skateboards aller Art, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Stadtverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden, zu befahren,

b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben,

c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,

d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Stadtverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren,

e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,

f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt zu betreten,

g) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,

h) zu lärmen oder zu lagern,

(3) Die Stadtverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

(4) Die religiösen Interessen der Religionsgemeinschaften werden grundsätzlich gewährleistet. Die Gestaltung der Beisetzungsfeierlichkeiten bleibt ihnen überlassen. (5) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Stadtverwaltung; mit Ausnahme der traditionellen Gedenkfeiern wie z.B. an Allerheiligen, Volkstrauertag und Totensonntag

§ 6 – Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung bedürfen Steinmetze, Bildhauer und Bestatter für die dem jeweiligen Berufsbild entsprechende gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Stadtverwaltung. Andere Gewerbetreibende müssen ihre Tätigkeit auf dem Friedhof der Stadtverwaltung anzeigen.

(2) Auf ihren Antrag hin werden nur die in Abs. 1 Satz 1 genannten Gewerbetreibenden zugelassen, die

a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und

b) ihre Eintragung in die Handwerksrolle bzw. (bei Antragstellern des handwerksähnlichen Gewerbes) ihre Eintragung in das Verzeichnis gem.

§ 19 Handwerksordnung

nachweisen oder die selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder die über eine vergleichbare Qualifikation verfügen.

(3) Die Stadtverwaltung hat die Zustimmung davon abhängig zu machen, dass der Antragsteller einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz oder eine aufgrund ihrer Zweckbestimmung im Wesentlichen vergleichbare Sicherheit oder gleichwertige Vorkehrung nachweist.

(4) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte. Die zugelassenen Gewerbetreibenden haben für ihre Bediensteten einen Bediensteten Ausweis auszustellen. Die Zulassung und der Bediensteten Ausweis sind dem aufsichtsberechtigten Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung kann befristet werden.

(5) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.

(6) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Ablauf der Öffnungszeit des Friedhofes, spätestens um 19.00 Uhr, an Samstagen und Werktagen vor Feiertagen spätestens um 13.00 Uhr zu beenden. Die Stadtverwaltung kann Verlängerungen der Arbeitszeiten zulassen.

(7) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur an den von der Stadtverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden. Der beim Versetzen von Grabdenkmälern und Grabeinfassungen anfallende Erdaushub darf nicht in den vorhandenen Abfallstellen entsorgt werden. (8) Die Stadtverwaltung kann die Zulassung der Gewerbetreibenden, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei schweren Verstößen ist eine Mahnung entbehrlich.

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7 – Anzeigepflicht und Bestattungszeit

(1) Jede Bestattung bzw. Beisetzung ist bei der Stadtverwaltung anzumelden. Die Anmeldung der Bestattung hat unverzüglich nach Vorliegen der Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 BestG NRW zu erfolgen. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.

(2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Familien-grabstätte / Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(3) Soll eine Aschenbeisetzung erfolgen, ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.

(4) Die Stadtverwaltung setzt Ort und Zeitpunkt der Bestattung unter Berücksichtigung der Fristen des § 13 BestG NRW fest. Erdbestattungen dürfen frühestens vierundzwanzig Stunden nach Eintritt des Todes vorgenommen werden. Aschen müssen spätestens 6 Wochen nach der Einäscherung bestattet werden, anderenfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen in einer Urnenreihengrabstätte bestattet. Die Bestattungen erfolgen regelmäßig an Werktagen. Begründete Wünsche der Angehörigen sind dabei zu berücksichtigen, soweit es möglich ist. (5) Für die Bestattungs-/Beisetzungsfeiern gelten folgende Zeiten als späteste Anfangszeiten:

a) 01.04. bis 31.10. - montags bis freitags 15.00 Uhr

b) 01.11. bis 31.03. - montags bis freitags 14.30 Uhr

c) an Samstagen 10.00 Uhr.

Die Stadtverwaltung kann in besonders begründeten Fällen einen anderen Zeitpunkt festsetzen.

§ 8 – Särge und Urnen

(1) Bestattungen sind grundsätzlich in Särgen oder Urnen vorzunehmen. Bestattungen ohne Sarg sind ausnahmsweise zulässig, wenn nach den Grundsätzen oder Regelungen der Glaubensgemeinschaft, der die oder der Verstorbene angehört hat, eine Bestattung ohne Sarg oder Urne vorgesehen ist. Diese Art der Bestattung ist der Stadtverwaltung anzuzeigen.“

(2) Särge, Urnen und Überurnen müssen so beschaffen sein, dass die chemische, physikalische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird und bei Särgen die Verwesung der Leichen innerhalb der Ruhezeit ermöglicht wird. Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und -beigaben, Sargabdichtungen und Überurnen müssen zur Vermeidung von Umweltbelastungen aus leicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein. Sie dürfen keine PVC- PCP-, formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefährdenden Lacke oder Zusätze enthalten. Die Kleidung der Leiche soll nur aus Papierstoff und Naturtextilien bestehen.

(3) Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist dies der Stadtverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung anzuzeigen.

(4) Sofern eine Beisetzung in einem Grab mit Grabkammersystem erfolgt, dürfen nur Särge der Holzklassen 4 und 5 nach DIN EN 350-2 verwendet werden.

(5) Urnen und Überurnen müssen so beschaffen sein, dass sie innerhalb der Ruhezeit zersetzt sind.

§ 9 – Ausheben der Gräber

(1) Die Gräber werden von der Stadtverwaltung oder deren Beauftragten ausgehoben und wieder verfüllt. Die bisherigen Regelungen der Nachbarschaftshilfe in den Ortsteilen Afholderbach und Beienbach bleiben bestehen.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

(4) Bei Zubelegungen in Familiengräber, Grabkammern und Urnenwahlgräber hat der Nutzungsberechtigte das Grabzubehör vorher entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Stadtverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Stadtverwaltung zu erstatten.

§ 10 – Ruhezeiten

(1) Die Ruhezeit für Reihengräber, Kindergräber und Familiengräber (herkömmliche Erdbestattung) beträgt 30 Jahre; abweichend hiervon für den Friedhof Irmgarteichen 25 Jahre. Die Ruhezeit bei Reihen- und Kindergräbern kann nicht verlängert werden.

(1) Die Nutzungszeit für Familiengräber – herkömmliche Erdbestattung - beträgt 30 Jahre; abweichend hiervon für den Friedhof Irmgarteichen 25 Jahre.

(2) Die Ruhezeit für Kammer-Tiefengräber beträgt 15 Jahre und ist identisch mit der Nutzungszeit. Es wird jedoch ein Nachkaufrecht von bis zu 10 Jahren eingeräumt. Eine weitere Sargbestattung in einem Kammer-Tiefengrab ist erst nach Ablauf der Ruhefrist des Letztverstorbenen möglich.

(3) Für Aschen beträgt die Ruhezeit 20 Jahre.

§ 11 Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Umbettungen von Leichen und Urnen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Stadtverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden, bei Umbettungen innerhalb der Stadt im ersten Jahre der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte innerhalb der Stadt sind nicht zulässig. § 4 Abs. 2 und Abs. 3 bleiben unberührt.

(3) Alle Umbettungen (mit Ausnahme der von Amts wegen) erfolgen nur auf schriftlichen Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Reihengrabstätten / Urnenreihen-grabstätten der verfügungsberechtigte Angehörige des Verstorbenen, bei Umbettungen aus Familiengrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte.

(4) Die Kosten der Umbettung hat der Antragsteller zu tragen. Das gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Gräbern und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, soweit sie notwendig aufgetreten sind oder die Stadtverwaltung oder deren Beauftragten vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht Schäden zu tragen hat, soweit diese nicht zwingend entstehen mussten.

(5) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(6) Alle Umbettungen werden von der Stadtverwaltung durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(7) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.

IV. Grabstätten

§ 12 – Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Stadt Netphen. An ihnen können Rechte nur nach dieser Friedhofssatzung erworben werden.

(2) Die Grabstätten werden unterschieden in

a) Reihengrabstätten (§ 13)

b) Familiengrabstätten / Kammer-Tiefengräber (§14)

c) Urneneinzel- und Urnenwahlgrabstätten (§ 15)

d) Wiesengrabstätten (§ 16)

e) Anonyme Grabstätten (§ 17)

f) Baumbestattungen (§ 15 a) (3) Vor Ablauf der Ruhefrist/Nutzungszeit können Gräber nach Abs. 2, Buchst. a) – d) gegen Zahlung der jeweils festgesetzten Grabstellengebühr bzw. Verlängerungsgebühr wieder erworben bzw. die Nutzungszeiten verlängert werden. Der Wiedererwerb einer Grabstätte zum Zweck der Sargbestattung auf dem Friedhof Hainchen ist nicht möglich. Es besteht kein Anspruch auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

§ 13 – Reihengrabstätten

(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, die ohne Gestattung der Auswahl eines Platzes in der Reihenfolge der Beerdigungen abgegeben werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an Reihengrabstätten ist nicht möglich. Reihengräber werden vergeben:

a) Für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr einschließlich Tot- und Fehlgeburten mit folgender Grabfläche:

Fertiges Grabbeet: Länge 1,20 m Breite 0,60 m

b) Für Verstorbene über 5 Jahre mit folgender Grabfläche:

Fertiges Grabbeet: Länge 2,10 m Breite 0,90 m

Reihengräber werden einzeln mit seitlichem Zwischenweg (Breite 0,30 m) angelegt. Bereits begonnene geschlossene Grabbeetreihen werden zu Ende belegt.

(2) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, in einer Reihengrabstätte die Leichen eines Kindes unter einem Jahr, Tot- und Fehlgeburten sowie die aus einem Schwangerschaftsabbruch stammende Leibesfrucht eines Familienangehörigen oder die Leichen von zwei gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahren zu bestatten.

(3) Bei einer freiwilligen Rückgabe einer Reihengrabstätte vor Ablauf der Ruhezeit besteht kein Rechtsanspruch auf Erstattung der seinerzeit entrichteten Grab-stellengebühr.

§ 14 – Familiengrabstätten / Kammer-Tiefengräber

(1) a) Familiengräber für herkömmliche Erdbestattungen sind Gräber mit 2 Grabstellen, die in besonderer Lage der Reihe nach abgegeben werden. In besonders begründeten Ausnahmefällen kann ein Familiengrab auch mehr als 2 Grabstellen umfassen. Nutzungsrechte an Familiengrabstätten werden nur anlässlich eines Todesfalles und nur für die gesamte Grabstätte verliehen. Die Stadtverwaltung kann die Erteilung eines Nutzungsrechtes ablehnen, insbesondere wenn die Schließung nach § 3 beabsichtigt ist.

Familiengräber werden einzeln mit seitlichem Zwischenweg (Breite 0,30 m) angelegt. Bereits begonnene geschlossene Grabbeetreihen werden zu Ende belegt. b) Familiengräber, die als Kammer-Tiefengräber angelegt sind, bestehen aus einer Betonkammer, in der unabhängig von der Ruhefrist, bis zu 2 Särge übereinander beigesetzt werden.

(2) Falls die Belegungssituation auf einzelnen Friedhöfen nach Einführung des Grabkammersystems zur geordneten Belegung eine herkömmliche Erdbestattung in ein neues Familiengrab nicht mehr zulässt, und dies auch durch den Rat festgestellt wird, ist auf Friedhöfe, die der Rat alternativ bestimmt, auszuweichen.

(3) Familiengräber werden mit folgenden Grabflächen vergeben:

a) für herkömmliche Erdbestattungen, fertiges Grabbeet: Länge 2,10 m Breite 2,10 m

b) für Kammer-Tiefengräber, fertiges Grabbeet: Länge 2,40 m Breite 1,40 m

(4) Über den Erwerb des Nutzungsrechtes an einem Familien- grab wird eine Urkunde ausgestellt. In ihr ist die Dauer des Nutzungsrechtes (Nutzungszeit) anzugeben. Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass der Inhalt des Nutzungsrechtes sich nach den Bestimmungen der jeweiligen Friedhofssatzung richtet.

(5) In Familiengräbern werden der Nutzungsberechtigte und seine Angehörigen bestattet. Als Angehörige sind anzusehen:

Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Abs. 6 Buchst. b), Kinder, Eltern und Geschwister des zuerst im Familiengrab Beigesetzten. Die Beisetzung anderer Personen bedarf der Genehmigung der Stadtverwaltung.

(6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Abs. 5, Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:

a) auf den überlebenden Ehegatten,

b) auf den Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft,

c) auf die Kinder,

d) auf die Stiefkinder,

e) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,

f) auf die Eltern,

g) auf die Geschwister,

h) auf die Stiefgeschwister,

i) auf die nicht unter a) – h) fallenden Erben.

j) auf den Partner der eheähnlichen Lebensgemeinschaft

Innerhalb der einzelnen Gruppen c) - d) und f) - i) wird die älteste Person nutzungsberechtigt. Sofern keine der vorgenannten Personen innerhalb eines Jahres nach dem Ableben des bisherigen Nutzungsberechtigten die Zustimmung nach Satz 2 erklärt, erlischt das Nutzungsrecht. (7) Der Erbe hat der Stadtverwaltung den Übergang des Nutzungsrechtes alsbald schriftlich anzuzeigen. Die Stadtverwaltung kann von ihm die Vorlage urkundlicher Nachweise über sein Erbrecht und das Nutzungsrecht verlangen. Der Name des neuen Berechtigten ist auf der Urkunde zu vermerken.

(8) In Familiengrabstätten/Kammer-Tiefengräber darf gegen Zahlung der Verlängerungs-gebühr nach Absatz 10 während der Nutzungszeit eine Zubelegung mit bis zu 2 Urnen erfolgen. Für Familiengrabstätten gilt die Reglung des § 12 Abs. 3.

(9) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 6 genannten Personen übertragen. Die Übertragung ist der Stadtverwaltung schriftlich und unter Beifügung der Urkunde über den Erwerb des Nutzungsrechtes anzuzeigen.

(10) Übersteigt bei einer Belegung eines Familiengrabes die Ruhezeit die Nutzungszeit, so ist vorher die Nutzungszeit gegen Zahlung der dafür festgesetzten Verlängerungsgebühr mindestens um die entsprechenden Jahre zu verlängern. Die Verlängerung ist für die gesamte Grabstätte vorzunehmen.

(11) Bei einer freiwilligen Rückgabe einer Familiengrabstätte bzw. eines Kammer-Tiefengrabes vor Ablauf des Nutzungsrechtes besteht kein Rechtsanspruch auf Erstattung der seinerzeit entrichteten Grabstellengebühr.

§ 15 – Urneneinzel- und Urnenwahlgrabstätten

(1) Urnengräber sind Gräber, die als Einzel- oder Urnenwahlgrab mit bis zu 2 Grabstellen, auf einem für die Bestattung von Aschen besonders ausgewiesenen Teil des Friedhofes, der Reihe nach abgegeben werden. Wenn und soweit mehr als eine Grabstätte vergeben wird, werden diese nebeneinander angelegt.

(2) Urnengräber werden mit folgender Grabfläche vergeben:

Fertiges Grabbeet: 1 Grabstelle Länge 1,00 m Breite 1,00 m 2 Grabstellen Länge 1,00 m Breite 1,20 m

(3) Aschenbeisetzungen ohne Urne sind nur zulässig auf den von dem zuständigen Ausschuss festgelegten Friedhöfen.

(4) Urnen werden in einer Tiefe von mindestens 0,70 m der Erde übergeben.

§ 15 a (Fn 3)

Baumbestattungen

(1) Soweit es die Belegungsmöglichkeiten zulassen, werden auf den kommunalen Friedhöfen Grabfelder für Baumbestattungen ausgewiesen. Auf diesen Grabfeldern werden nur Urnengräber mit einer Ruhefrist von 20 Jahren zugelassen. Die Aschen der Verstorbenen werden in biologisch abbaubaren Urnen am Fuße des Baumes beigesetzt.

(2) Die Vergabe der kreis- bzw. strahlenförmig um den Baum herum angelegten Grabstellen erfolgt ohne Gestattung der Auswahl eines Platzes in der Reihenfolge der Bestattungen. Es können Urneneinzel- und Urnendoppelgräber angelegt werden. Die Größe der jeweiligen Grabstätte richtet sich nach § 15 Abs. 2 dieser Friedhofssatzung.

(3) Nach erfolgter Beisetzung wird ein Namensschild angebracht. Die Grabherrichtung und das Anbringen des Schildes erfolgt durch die Stadt Netphen. Die Pflege der Gräber obliegt der Stadt Netphen.

(4) Grabschmuck und Kränze dürfen nur zur Beisetzung, für die Dauer von maximal vier Wochen abgelegt werden. Grablichter sind aus Sicherheitsgründen verboten. Das Ablegen von Grabschmuck oder das Anbringen von Pflanzungen oder Pflanzvasen ist während der Ruhezeit nicht erlaubt.

(5) Das Aufstellen oder Anbringen von Grabsteinen, -platten oder -stelen ist auf dem Baumgrabfeld nicht gestattet.

§ 16 – Wiesengrabstätten

(1) Soweit es die Belegungsmöglichkeiten zulassen, werden auf allen kommunalen Friedhöfen Grabfelder für die Anlegung von folgenden Wiesengräbern ausgewiesen:

a) Einzel-Wiesengräber für Sarg- und Urnenbestattung

b) Doppelwiesengräber für Sarg- und Urnenbestattung

Auf der Grabfläche eines Einzel-Wiesengrabes (Sargbestattung) werden 2 Einzel-Wiesengräber (Urnenbestattung) angelegt. Auf der Grabfläche einer Grabstelle des Doppelwiesengrabes (Sargbestattung) wird ein Doppel-Wiesengrab (Urnenbestattung) angelegt.

Die Größe der jeweiligen Grabstätte richtet sich nach § 14 Abs. 1 Buchstabe b) und § 15 Abs. 2 dieser Friedhofssatzung.

(2) Wiesengräber sind diejenigen Gräber, die ohne Gestattung der Auswahl eines Platzes in der Reihenfolge der Beerdigungen auf einem besonders hierfür ausgewiesenen Gräber-feld abgegeben werden. Das Aufstellen von Pflanzschalen, Vasen, figürlichem Schmuck und anderen Gegenständen auf den Grabplatten und auf den Wiesenflächen ist während der Wachstumsperiode von April bis Oktober nicht erlaubt. Ebenso ist die Anlage von Pflanzbeeten nicht zulässig.

(3) Wiesengräber werden nicht oberirdisch angelegt, sondern als Wiesenfläche gestaltet. Die Pflege der Gräber obliegt der Stadt Netphen.

§ 17 Anonyme

Grabstätten

(1) Anonyme Grabstätten sind Grabstätten, sowohl für Erdbestattungen als auch für die Bestattung von Aschen, auf einem besonders hierfür ausgewiesenen und mit einer Rasenfläche überzogenen Gräberfeld. Die Grabstätten dürfen weder namentlich gekennzeichnet noch gärtnerisch gestaltet werden.

(2) Das Gräberfeld für anonyme Erdbestattungen und für anonyme Aschebeisetzungen befindet sich auf dem Friedhof Dreis-Tiefenbach.

(3) Nach der Bestattung wird eventuell vorhandener Blumenschmuck in örtlicher Nähe zum Grab aufgestellt und nach drei Wochen von der Friedhofsverwaltung entfernt. In den übrigen Zeiten darf Blumenschmuck nur auf den hierfür besonders hergerichteten Stellen aufgestellt bzw. nieder gelegt werden

(4) Die Pflege der Gräber obliegt der Stadt Netphen.

(5) Bezüglich der Ruhezeiten gilt § 10 entsprechend.

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 18 – Herrichtung und Gestaltung

(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Friedhofssatzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt werden. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Aufstehende Bäume und Sträucher sollen eine Höhe von 1,80 m nicht überschreiten.

(2) Alle Gräber sind spätestens 6 Monate nach der Beisetzung bzw. nach dem Erwerb des Nutzungsrechtes herzurichten und einschließlich eines Streifens von bis zu 0,50 m vor dem Grab zu pflegen und bis zum Ablauf der Nutzungszeit laufend instand zu halten. Dabei sind die Gräber mindestens winterfest zu bepflanzen. Die Stadtverwaltung kann verwelkte Kränze und Pflanzen sowie sonstigen Grabschmuck, welcher der Würde des Ortes nicht entspricht, entfernen.

(3) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verfügungs-/Nutzungsberechtigte nach schriftlicher Aufforderung der Stadtverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Stadtverwaltung in diesem Fall die Grabstätte auf seine Kosten in Ordnung bringen oder bringen lassen. Die Stadtverwaltung kann auch das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen, soweit sie den Verantwortlichen schriftlich unter Fristsetzung hierauf hingewiesen hat. In dem Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von 3 Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. (4) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch öffentliche Bekanntmachung auf die Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird der unbekannte Verantwortliche durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Stadtverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Stadtverwaltung

a) die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen und

b) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen.

  1. 5. Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwandt werden.

VI. Grabmale und bauliche Anlagen

§ 19 (Fn 2)

Gestaltung von Grabmälern und Einfriedigungen

(1) Die Grabmale und baulichen Anlagen unterliegen unbeschadet der Bestimmungen des § 18 in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung keinen zusätzlichen Anforderungen.

(2) Grabmäler sollen in der Regel folgende Maße in der Höhe nicht überschreiten:

a) Kindergrabstätten 0,60 m Stelen 0,80 m

b) Reihen- und Kammer-Tiefengräber 0,90 m.

  • Stelen 1,10 m

c) Familiengräber 1,00 m

  • Stelen 1,20 m

d) Urnengräber liegende oder schrägstehende Grabplatten oder kleinere Grabsteine /Findlinge mit folgenden Abmessungen:

  • Urnen-Einzelgrab bis 0,60 x 0,40 m
  • Stelen – Höhe 0,70 m
  • Urnen-Wahlgrab 1,00 x 0,40 m
  • Stelen - Höhe 0,80 m

Das Aufbringen von Grabplatten (Ganzabdeckung) bei Urnengräbern ist zulässig.

e) Grabkreuze aus Holz und Metall

  • Höhe bis 1,20 m
  • bei Urnen- und Kindergräbern bis 1,00 m

Dies gilt entsprechend für Figuren aus Naturstein. f) Für die Grabsteingestaltung auf Wiesengräbern gelten folgende Bestimmungen:

  • für alle Wiesengräber

sind abschließend mit der Kopfseite der Grabstätte Grabmale, schrägstehende und bodengleich angeordnete Grabplatten zugelassen. Soweit Grabmale und schrägstehende Grabplatten errichtet werden, sind diese auf Grundplatten (Unterplatten) aufzustellen und mit einer mindestens 10 cm breiten Mähkante aus Naturstein zu versehen. Bei bodengleich eingelassenen Grabplatten ist die Schrift einzumeißeln. Das Anbringen von Pflanzausschnitten in den Grabplatten ist nicht erlaubt.

Folgende Abmessungen sollen nicht überschritten werden:

  • Wiesen-Einzelgrab (Sarg- u. Urnenbestattung)

bodengleich eingelassene oder schrägstehende -Grabplatten (rechteckig, oval oder rund) Breite 70 cm Länge 60 cm

  • Grabsteine

Höhe 70 cm Breite 60 cm

  • Doppelwiesengrab (Urnenbestattung)

bodengleich eingelassene oder schrägstehende

  • Grabplatten (rechteckig, oval oder rund)

Breite 70 cm Länge 60 cm

  • Grabsteine

Höhe 70 cm Breite 60 cm

  • Doppelwiesengrab (Sargbestattung)

bodengleich eingelassene oder schrägstehende

  • Grabplatten (rechteckig, oval oder rund)

Breite 100 cm Länge 60 cm

  • Grabsteine, Stelen

Höhe 80 cm Breite 80 cm Die Grabmalanlagen sind in der Mitte des Grabes anzubringen.

(3) Das Aufbringen von Grabplatten wird gestattet. Dabei muss sowohl bei Reihen- und Familiengräbern als auch bei Kammer-Tiefengräbern mindestens ein Drittel der Graboberfläche als Pflanzfläche freigehalten werden.

Bei Gräbern im Grabkammersystem darf eine Fläche von mind. 45 cm Durchmesser über der Be- und Entlüftungseinrichtung nicht mit wasser- und luftundurchlässigem Material bedeckt werden.

(1) Reihen- und Familiengräber werden gemäß den in den §§ 13 u. 14 festgelegten Größen mit seitlichen Zwischenwegen von 0,30 m angelegt.

Die Anlage von Urnengräbern erfolgt in geschlossenen Grabbeetreihen. Bei Urnen-gräbern ist als Material für die Grabeinfassung Grauwacke zu verwenden. Die Stärke der Grabeinfassung soll bei Reihen- und Familiengräbern 10 cm , bei Urnengräbern 8 cm nicht überschreiten.

Soweit es die Geländeverhältnisse zulassen, dürfen Einfassungen höchstens 5 cm aus dem gewachsenen Erdreich herausragen.

(5) Die Einfassung der Grabkammer erfolgt an den Längsseiten mit 20 cm breiten und 6 cm starken Natursteinplatten aus Grauwacke gesägt.

§ 20 – Zustimmungserfordernis

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Stadtverwaltung. Die Zustimmung kann unter Auflagen und Bedingungen erteilt werden.

(2) Der Antrag auf Zustimmung ist schriftlich einzureichen und von dem/der Verfügungs-/Nutzungsberechtigten sowie dem beauftragten Fachunternehmen zu unterzeichnen. Dem Antrag sind zweifach beizufügen:

a) Der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, der Farbe, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole.

b) Die Stadt kann ergänzende Unterlagen (z.B. Seitenansicht, Grundriss oder Schnittzeichnung) anfordern, soweit dies zur Beurteilung erforderlich ist.

(3) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.

(4) Die nicht zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig. Sie sind 12 Monate nach der Beisetzung zu entfernen

(5) Bei der Anlieferung von Grabmalen, Grabeinfassungen und sonstigen baulichen Anlagen ist die Zustimmung zur Prüfung durch die Stadt bereitzuhalten. Weichen die angelieferten Materialien von der Zustimmung ab, Darf die Anlage nicht errichtet werden. Vor Beginn der Arbeiten sind die erforderlichen Angaben über Lage, Flucht und Höhe der Grabstätte bei der Stadt einzuholen.

§ 21 – Fundamentierung und Befestigung

(1) Zum Schutz der Allgemeinheit und des Nutzungsberechtigten sind die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (Richtlinien für die Erstellung und Prüfung von Grabmalanlagen des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbild-hauerhandwerks, in der jeweils gültigen Fassung) so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Ihre Errichtung oder Veränderung bedarf der Genehmigung der Stadt. (2) Grabmale, Grabeinfassungen und sonstige bauliche Anlagen dürfen grundsätzlich nur durch hierfür zugelassene Gewerbetreibende (§ 6 Abs. 2) errichtet werden.

(3) Firmenbezeichnungen dürfen nur in unauffälliger Weise seitlich an den Grabmälern oder an den Einfassungen angebracht werden.

§ 22 – Unterhaltung

(1) Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist insoweit der jeweilige Nutzungsberechtigte.

(2) Neben den regelmäßigen Grabsteinkontrollen durch die Stadt haben die Verantwortlichen einer Grabstätte das darauf errichtete Grabmal dahingehend zu überprüfen, ob erkennbare oder versteckte Mängel die Standsicherheit beeinträchtigen. Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Stadtverwaltung auf Kosten der Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Stadtverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Stadtverwaltung berechtigt, das Grabmal auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung in der in der Hauptsatzung vorgeschriebenen Form und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

(3) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden verantwortlich, der durch das Umstürzen von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen verursacht wird. Die Stadt Netphen trifft im Verhältnis zu den Verantwortlichen und zu Dritten keine eigene Haftungspflicht, soweit die Stadt nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz trifft.

§ 23 – Entfernung

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Stadt von der Grabstätte entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechtes oder nach der Entziehung von Grabstätten oder Nutzungsrechten können die Grabmale, Grabeinfassungen und sonstigen baulichen Anlagen mit Zustimmung der Stadt entfernt werden.

Sind die Grabmale, Grabeinfassungen oder sonstigen baulichen Anlagen nicht binnen 3 Monate nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes von der Grabstätte entfernt, fallen sie entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Stadt. Dies gilt entsprechend, wenn die Verantwortlichen einer Einebnung der Grabstätte ausdrücklich zugestimmt oder die Einebnung schriftlich beantragt haben (3) Wird die Einebnung von Gräbern nach Ablauf der Ruhe-frist oder des Nutzungsrechtes von der Stadt veranlasst, ist die beabsichtigte Einebnung, wenn nicht alle Verfügungs-/Nutzungsberechtigten einzeln benachrichtigt werden können, 3 Monate vorher und durch Hinweisschilder auf dem betreffenden Grabfeld bzw. Grab bekanntzumachen.

(4) Die Stadt ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung auf gestellte oder veränderte Grabmale und Anlagen einen Monat nach Benachrichtigung des Verfügungs-/Nutzungsberechtigten auf dessen/deren Kosten zu entfernen, sofern eine Zustimmung nicht nachträglich erteilt werden kann.

(5) Die Einebnung von Grabstätten wird grundsätzlich erst nach einer Mindestruhezeit von 15 Jahren erlaubt.

VI. Bestimmungen für alle Gräber

§ 24 – Nachweis der Berechtigung an Grabstellen

Der Stadtverwaltung gegenüber gilt der unmittelbare Besitzer der Urkunde über das Nutzungsrecht an einem Grab als Berechtigter. Bestehen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Besitzes der Urkunde, so kann die Stadt bis zur Vorlage des Nachweises jede Benutzung untersagen.

§ 25 – Belegung und Graböffnung

(1) In einem Grab darf für die Dauer der Ruhefrist nur eine Leiche beigesetzt werden. Es ist jedoch gestattet, ein Elternteil mit einem zugleich verstorbenen Kind bis zum vollendeten 1. Lebensjahr sowie zwei gleichzeitig verstorbene Geschwister bis zum vollendeten 3. Lebensjahr in einem Sarg zu beerdigen.

(2) Soweit auf einem Friedhof ein Mangel an Belegungskapazität besteht, kann abweichend von der Reihenbelegung eine Lückenbelegung erfolgen.

(3) Vor Ablauf der in dieser Friedhofssatzung festgesetzten Ruhezeit dürfen die Gräber nicht wieder belegt werden.

(4) Wenn beim Ausheben von Gräbern nicht ganz verweste Leichen gefunden werden, so sind die Gräber wieder zu schließen.

§ 26 – Nutzungsrechte

(1) Nutzungsrechte auf Friedhofsdauer werden nicht verliehen.

(2) Die Verlängerung von Nutzungsrechten ist nur nach den Bestimmungen dieser Friedhofssatzung gegen Zahlung der in der jeweiligen Friedhofsgebührensatzung festgesetzten Verlängerungsgebühr möglich.

§ 27 Register

, Verzeichnisse, Pläne

(1) Über alle auf den Friedhöfen vorgenommenen Beerdigungen führt die Stadt in zeitlicher Reihenfolge ein digitales Register (Beerdigungsregister). Es enthält mindestens folgende Angaben:

Bezeichnung des Grabes, Vor- und Zuname, Geburtsdatum, Geburtsort und Beerdigungstag des/der Verstorbenen, Sterbetag.

(2) Die Stadtverwaltung führt außerdem in digitaler Form ein Verzeichnis über sämtliche Grabstätten nach Friedhof und Grabart, ferner Vor- und Zuname, Geburtsdatum, Geburtsort und Beerdigungstag des/der Verstorbenen, der Name und die Wohnung des Nutzungsberechtigten sowie der Beginn der Nutzungszeit bei Wahlgräbern. Sofern Verstorbene an einer meldepflichtigen ansteckenden Krankheit im Sinne des Infektionsschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung verstorben sind, muss auch die Krankheit und Todesursache angegeben werden.

(3) Es sind ferner zeichnerische Unterlagen (Gesamtplan, Belegungsplan) anzulegen und laufend zu ergänzen.

VII. Friedhofshallen und Trauerfeiern

§ 28 – Friedhofskapellen, Aufbahrungsräume,

(1) Friedhofskapellen und Aufbahrungsräume dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung und stehen für die Beerdigungsfeierlichkeiten zur Verfügung.

(2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder Beisetzung endgültig zu schließen. Das Öffnen und Schließen der Särge obliegt dem Bestattungsinstitut.

(3) Die Särge der an meldepflichtigen Krankheiten Verstorbenen sollen in einem bestimmten Raum der Friedhofskapelle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.

§ 29 – Trauerfeier

(1) Die Trauerfeiern können, soweit vorhanden, in einem dafür bestimmtem Raum (Friedhofskapelle) oder am Grab abgehalten werden.

(2) Die Benutzung der Friedhofskapelle kann untersagt werden, wenn der/die Verstorbene an einer meldepflichtigen Krankheit übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen. (3) Es obliegt den Angehörigen, durch Träger den Sarg aus der Friedhofskapelle zum Grab bringen zu lassen

VIII. Schlussvorschriften

§ 30 – Haftung

Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Stadt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.

§ 31 – Erhebung von Gebühren

Die Erhebung von Benutzungsgebühren erfolgt aufgrund der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Netphen. Verwaltungsgebühren können aufgrund einer Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren erhoben werden.

§ 32 – Zwangsmaßnahmen

Die Vollstreckung von Geldforderungen und die Erzwingung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen aufgrund dieser Friedhofsordnung richten sich nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen in der jeweils gültigen Fassung.

§ 33 – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

a) sich als Besucher entgegen § 5 Abs. 1 nicht der Würde des Friedhofes entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,

b) die Verhaltensregeln des § 5 Abs. 2 missachtet,

c) entgegen § 5 Abs. 5 Totengedenkfeiern ohne vorherige Zustimmung der Stadtverwaltung durchführt,

d) als Gewerbetreibender entgegen § 6 ohne vorherige Zulassung tätig wird, außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt oder Werkzeuge und Maschinen oder Materialien unzulässig lagert,

e) eine Bestattung entgegen § 7 Abs. 1 der Stadtverwaltung nicht anzeigt, f) entgegen § 20 Abs. 1 und § 23 Abs. 1 ohne vorherige Zustimmung Grabmale oder bauliche Anlagen errichtet, verändert oder entfernt,

g) Grabmale entgegen § 21 Abs. 1 nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert oder entgegen § 22 Abs. 1 nicht in verkehrssicheren Zustand erhält,

h) nicht verrottbare Werkstoffe, insbesondere Kunststoffe, entgegen § 18 Abs. 5 verwendet oder so beschaffenes Zubehör oder sonstigen Abraum oder Abfall nicht vom Friedhof entfernt oder in den bereitgestellten Abfallsammelstellen entsorgt,

i) Grabstätten entgegen § 18 vernachlässigt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,00 € geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 19.02.1987 (BGBl. I S. 602) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.

§ 34 – Inkrafttreten

Die Friedhofssatzung tritt am 01.08.2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 08.07.2010 und die dazu ergangenen Änderungen vom 09.02.2012 und 11.09.2014 außer Kraft.

Fußnoten: Fn 1 In Kraft getreten am 01.08.2016, geändert durch Ratsbeschluss (1. Änderung der Friedhofssatzung) vom 13.07.2017, in Kraft getreten am 01.08.2017, Ratsbeschluss (2. Änderung der Friedhofssatzung) vom 29.04.2021, in Kraft getreten am 01.06.2021

Fn 2 § 19 Absatz 2 ergänzt um Buchstabe f) Gestaltung von Grabmälern und Einfriedungen (Wiesengräber) mit 1. Änderung der Friedhofssatzung vom 13.07.2017, in Kraft getreten am 01.08.2017

Fn 3 § 15a Baumbestattungen eingefügt durch 2. Änderung der Friedhofssatzung vom 29.04.2021, in Kraft getreten am 01.06.2021

Satzung_Bestattungswald

Satzung für den Bestattungswald der Stadt Netphen

Aufgrund § 4 des Bestattungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (BestG NRW) vom 17. Juni 2003 (GV. NRW S. 313) i.V.m. §§ 7 und 8 der Gemeindeord-nung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntma-chung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW S. 666, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Ge-setzes vom 17. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 950), hat der Rat der Stadt Netphen am 01.12.2011 folgende Satzung für den Bestattungswald der Stadt Netphen be-schlossen:

§ 1 – Geltungsbereich

(1) Neben der Friedhofssatzung der Stadt Netphen wird diese Satzung für den Bestattungswald erlassen. Diese Satzung gilt für den im Bereich „Sterndill“ im Ortsteil Deuz angelegten Bestattungswald der Stadt Netphen. Der Friedhof umfasst die Waldflächen Gemarkung Deuz, Flur 2, Nr. 891, welche in dem dieser Satzung als Anlage zugehörigen Lageplan gekennzeichnet sind.

(2) In dem nach § 1 Abs. 1 dieser Satzung näher bezeichneten Bestattungswald Netphen werden Grabstätten im Bereich der Wurzel des Bewuchses angebo-ten. Die Stadt Netphen führt über die anzubietenden Grabstätten ein Fried-hofsregister.

(3) Soweit sich nicht aus dieser Satzung etwas anderes ergibt, gelten die Vor-schriften der Friedhofssatzung der Stadt Netphen vom 08.07.2010 in der je-weils gültigen Fassung mit Ausnahme der §§ 12 - 17 (Grabstätten) entspre-chend auch für den Bestattungswald Netphen.

§ 2 – Zuständigkeit

Friedhofsträger ist die Stadt Netphen. Die Verwaltung und der Betrieb des Bestat-tungswaldes Netphen obliegen dem Bürgermeister der Stadt Netphen.

§ 3 – Friedhofszweck

(1) Der Bestattungswald Netphen bietet eine zusätzliche Grab- bzw. Bestattungs-form in der Stadt Netphen an. Er dient der Beisetzung von Urnen im Wurzel-werk des Bewuchses innerhalb der in § 1 Abs. 1 festgelegten Grenzen und den jeweils von der Stadt Netphen freigegebenen Flächen.

(2) Die Beisetzung der Totenasche erfolgt durch Vergraben einer biologisch ab-baubaren Urne. Die Überdeckung der Urne mit Erdreich muss mindestens 0,50 m betragen.

§ 4 – Arten von Grabstätten

(1) Im Bestattungswald Netphen werden folgende Grabstätten angeboten:

  1. 1. Kauf eines einzelnen Baumes als Familien- oder Freundschafts- baum

Bei dieser Bestattungsart ist es zulässig, im Bereich eines Baumes bis zu 12 Urnenbeisetzungen vorzunehmen. Für diese Grabstätten wird ein Nutzungsrecht von 99 Jahren festgesetzt. Das Nutzungsrecht beginnt mit dem Datum der Nutzungsurkunde.

  1. 2. Erwerb von Begräbnisstätten an einem Gemeinschaftsbaum

Bei dieser Bestattungsart werden ein oder mehrere Begräbnisplätze an einem Gemeinschaftsbaum erworben, wobei das Recht auf Beisetzung mit übertragen wird. Die Ruhezeit wird entsprechend den übrigen Ur-nenbeisetzungen auf städtischen Friedhöfen auf 20 Jahre festgesetzt und zählt ab der jeweiligen Beisetzung. Diese Begräbnisplätze können nach Ablauf von 20 Jahren auch nach dem dann gültigen Gebührensatz nach erworben werden.

  1. 3. Es besteht auch die Möglichkeit, auf einer bestimmten Fläche des Be- stattungswaldes einen neuen heimischen Baum (Buche, Eiche, Linde oder Ahorn), mit einem Mindeststammumfang von 16 cm bis 18 cm zu pflanzen, der als Begräbnisplatz dienen kann. Dieser Baum steht dann für den Erwerber als Familien- oder Freundschaftsbaum zur Verfügung (§ 4 Abs. 1).

Die Pflanzung dieses Baumes übernimmt die Stadt Netphen nach Zah-lung der jeweiligen Nutzungsgebühr. Das Nutzungsrecht beginnt mit dem Datum der Nutzungsurkunde und wird für 99 Jahre festgesetzt.

(2) Der Kauf/die Neupflanzung eines Baumes zum Zwecke der Wiederveräuße-rung einzelner oder aller Grabstellen ist nicht zulässig. Die Übertragung von Nutzungsrechten ist nur nach vorheriger Genehmigung der Friedhofsverwal-tung der Stadt Netphen zulässig. Diese Genehmigung liegt im Ermessen des Friedhofsträgers und wird nur bei Vorliegen besonderer Umstände erteilt.

§ 5 – Grabgestaltung

(1) Grabmale jeglicher Art einschließlich Grabeinfassungen sind im Bestattungs-wald Netphen nicht zulässig. Das Erscheinungsbild des Bestattungswaldes darf weder gestört noch verändert werden. Aus diesem Grund ist insbesonde-re untersagt,

  • Kränze, Grabschmuck oder sonstige Grabbeigaben niederzulegen,
  • Kerzen oder Lampen aufzustellen,
  • Anpflanzungen vorzunehmen.

(2) Der Friedhofsträger bringt ein Markierungsschild am jeweiligen Begräbnis-baum an, worauf die persönlichen Daten (Name, Geburts- und Sterbedatum) und auf Wunsch ein religiöses Symbol verzeichnet werden können. Äußere Form, Material und Größe des Schildes werden durch den Friedhofsträger festgelegt.

(3) Pflegeeingriffe im Netphener Bestattungswald durch Angehörige von Verstor-benen oder Dritten sind nicht zulässig.

(4) Die Stadt Netphen als Friedhofsträger kann Pflegeeingriffe durchführen, wenn sie aus Gründen der Verkehrssicherung bzw. anlässlich der Beisetzung von Urnen erforderlich sind.

§ 6 – Gebühren

Für die Einräumung von Nutzungsrechten, die Durchführung der Bestattung ein-schließlich aller Vor- und Nachbereitungsarbeiten erhebt die Stadt Netphen Gebüh-ren nach der jeweils gültigen Gebührensatzung für den Bestattungswald Netphen.

§ 7 – Rückgabe von Nutzungsrechten

Eine Rückgabe von Nutzungsrechten an Begräbnisplätzen im Bestattungswald Netphen ist grundsätzlich nicht möglich.

§ 8 – Um- und Ausbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Um- und Ausbettungen von Urnen im Bestattungswald Netphen sind nicht zu-lässig.

§ 9 – Verkehrssicherungspflicht

(1) Die Verkehrssicherungspflicht des Netphener Bestattungswaldes obliegt der Stadt Netphen. Der Bestattungswald ist ungeachtet seiner besonderen Zweckbestimmung Wald im Sinne des Bundeswaldgesetzes und des Landes-forstgesetzes NRW.

(2) Besucher haben sich beim Betreten des Bestattungswaldes sowohl auf den angelegten Wegen als auch außerhalb dieser Wege durch Beachtung ent-sprechender Sorgfalt auf die beschränkte Verkehrssicherheit eines weitge-hend natur belassenen Waldgeländes einzustellen.

(3) Die Verkehrssicherungspflicht der Stadt Netphen besteht nur hinsichtlich der Vermeidung von Gefahren, mit denen in einem solchen Gelände gerechnet werden muss. Insoweit obliegt der Stadt Netphen keine besondere Obhut und Überwachungspflicht. Die Stadt Netphen haftet daher nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über die Amtshaftung bleiben unbe-rührt.

§ 10 – Verhalten im Bestattungswald Netphen

(1) Jeder hat sich im Bestattungswald Netphen der Würde des Ortes entspre-chend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befol-gen.

(2) Im Bestattungswald Netphen ist insbesondere nicht gestattet,

a) Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen zu erstellen oder zu verwerten, außer zu privaten Zwecken,

b) Bestattungen ohne Erlaubnis der Angehörigen zu fotografieren oder zu filmen,

c) den Bestattungswald, seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreini-gen oder zu beschädigen,

d) zu lärmen, zu spielen, zu essen und zu trinken sowie zu lagern.

§ 11 – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Bestim-mungen des § 10 Abs. 1 - 2 dieser Satzung verstößt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 1.000 EUR ge-ahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 19.03.1987 (BGBl. I, S. 602), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30.08.1990 (BGBl. I, S. 1853) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.

§ 12 – Tätigkeiten im Bestattungswald

Alle Tätigkeiten im Zusammenhang mit einer Bestattung im Netphener Bestattungs-wald werden ausschließlich durch städtisches Personal oder hierfür von der Stadt Netphen Beauftragte durchgeführt.

§ 13 – Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2012 in Kraft.

Die vorstehende Satzung für den Bestattungswald Netphen wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Ich weise darauf hin, dass die Verletzung von Form- und Verfahrensvorschriften der Ge-meindeordnung gegen diese Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,

b) diese Neufassung der Friedhofsordnung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) der Bürgermeister hat den Beschluss vorher beanstandet oder

d) der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Netphen, den 05.12.2011

Paul Wagener Bürgermeister

ausgehängt am:

abgenommen am:

Friedhofssatzung der Stadt Netphen (Neufassung vom 07.07.2016, Stand: 2. Änderung vom 29.04.2021, in Kraft seit 01.06.2021)

VII - 5

Friedhofssatzung der Stadt Netphen Aufgrund des § 4 des Bestattungsgesetzes NW und § 7 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) vom 14.07.1994 (GV NW S. 666/SGV NRW 2003), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Beschleunigung der Aufstellung kommunaler Gesamtabschlüsse und zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 25.06.2015 (GV.NRW.S. 496), und der §§ 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NW) vom 21.10.1969 (GV. NRW.S. 712/SGV.NRW. 610), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes zur Beschleunigung der Aufstellung kommunaler Gesamtabschlüsse und zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 25.06.2015 (GV.NRW.S.496, hat der Rat der Stadt Netphen am 07.07.2016 folgende Satzung beschlossen:

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Friedhofszweck

§ 3 Schließung und Entwidmung

II. Ordnungsvorschriften

§ 4 Öffnungszeiten

§ 5 Verhalten auf dem Friedhof

§ 6 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7 Anzeigepflicht und Bestattungszeit

§ 8 Särge und Urnen

§ 9 Ausheben der Gräber

§ 10 Ruhezeit

§ 11 Umbettungen

IV. Grabstätten

§ 12 Arten der Grabstätten

§ 13 Reihengrabstätten

§ 14 Familiengrabstätten / Kammer-Tiefengräber

§ 15 Urnenreihen- und Urnenwahlgrabstätten

§ 16 Wiesengrabstätten

§ 17 Anonyme Grabstätten

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 18 Herrichtung und Gestaltung

§ 19 Gestaltung von Grabmälern und Einfriedigungen

§ 20 Zustimmungserfordernis

§ 21 Fundamentierung und Befestigung

§ 22 Unterhaltung

§ 23 Entfernung

VII - 5

VI. Bestimmungen für alle Gräber

§ 24 Nachweis der Berechtigung an Grabstellen

§ 25 Belegung und Graböffnung

§ 26 Nutzungsrechte

§ 27 Register, Verzeichnisse, Pläne

VII. Friedhofskapellen und Trauerfeiern

§ 28 Friedhofskapellen, Aufbahrungsräume

§ 29 Trauerfeier

VIII. Schlussvorschriften

§ 30 Haftung

§ 31 Erhebung von Gebühren

§ 32 Zwangsmaßnahmen

§ 33 Ordnungswidrigkeiten

§ 34 Inkrafttreten

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 – Geltungsbereich

Diese Friedhofsordnung gilt für folgende im Gebiet der Stadt Netphen gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe:

Friedhof im Ortsteil Afholderbach Friedhof im Ortsteil Beienbach Friedhof im Ortsteil Deuz Friedhof im Ortsteil Dreis-Tiefenbach Friedhof im Ortsteil Eschenbach Friedhof im Ortsteil Frohnhausen Friedhof im Ortsteil Grissenbach Friedhof im Ortsteil Hainchen Friedhof im Ortsteil Helgersdorf Friedhof im Ortsteil Herzhausen Friedhof im Ortsteil Irmgarteichen Friedhof im Ortsteil Nenkersdorf/Walpersdorf Friedhof im Ortsteil Nenkersdorf/Lahnhof Friedhof im Ortsteil Oelgershausen Friedhof im Ortsteil Salchendorf Friedhof im Ortsteil Sohlbach Friedhof im Ortsteil Unglinghausen Friedhof im Ortsteil Werthenbach VII - 5

§ 2 – Friedhofszweck

(1) Die Friedhöfe sind nicht rechtsfähige Anstalten der Stadt Netphen.

(2) Die Friedhöfe dienen der Bestattung der Toten (Leichen, Tot- und Fehlgeburten), die bzw. deren Eltern bei ihren Ableben Einwohner der Stadt Netphen waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Darüber hinaus dienen die Friedhöfe auch der Bestattung der aus Schwangerschaftsabbrüchen stammenden Leibesfrüchte, falls die Eltern Einwohner der Stadt Netphen sind. Über die Bestattung anderer Personen entscheidet die Stadtverwaltung.

§ 3 – Schließung und Entwidmung

(1) Friedhöfe und Friedhofsteile können für weitere Bestattungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt werden (Entwidmung).

(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit durch Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Familiengrabstätten /Urnenwahlgrabstätten erlischt, wird dem/der Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Grabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er/sie die Umbettung bereits bestatteter Leichen auf Kosten der Stadt verlangen.

(3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die Bestatteten werden, falls die Ruhezeit bzw. Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Stadt in andere Grabstätten umgebettet.

(4) Jede durch Ratsbeschluss festgestellte Schließung oder Entwidmung ist öffentlich bekannt zu machen. Der Nutzungsberechtigte einer Familiengrabstätte / Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.

(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig sind sie bei Reihengrabstätten einem/einer Angehörigen des/der Verstorbenen, bei Familiengrabstätten/Urnenwahlgrabstätten dem/der Nutzungs-berechtigten mitzuteilen.

(6) Ersatzgrabstätten werden von der Stadt auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den entwidmeten oder außer Dienst gestellten Friedhöfen/Friedhofsteilen hergerichtet. Die ersatzweise zur Verfügung gestellten Familiengrabstätten /Urnenwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungs-rechtes.

II. Ordnungsvorschriften

§ 4 – Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind von 7.30 Uhr bis zum Eintritt der Dunkelheit für den Besuch geöffnet, längstens jedoch bis 22.00 Uhr. VII - 5

(2) Die Stadtverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile ganz oder teilweise vorübergehend untersagen.

§ 5 – Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen .

(2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,

a) die Wege mit Fahrzeugen oder Rollschuhen, Rollerblades, Skateboards aller Art, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Stadtverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden, zu befahren,

b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben,

c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,

d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Stadtverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren,

e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,

f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt zu betreten,

g) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,

h) zu lärmen oder zu lagern,

(3) Die Stadtverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

(4) Die religiösen Interessen der Religionsgemeinschaften werden grundsätzlich gewährleistet. Die Gestaltung der Beisetzungsfeierlichkeiten bleibt ihnen überlassen.

(5) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Stadtverwaltung; mit Ausnahme der traditionellen Gedenkfeiern wie z.B. an Allerheiligen, Volkstrauertag und Totensonntag VII - 5

§ 6 – Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung bedürfen Steinmetze, Bildhauer und Bestatter für die dem jeweiligen Berufsbild entsprechende gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Stadtverwaltung. Andere Gewerbetreibende müssen ihre Tätigkeit auf dem Friedhof der Stadtverwaltung anzeigen.

(2) Auf ihren Antrag hin werden nur die in Abs. 1 Satz 1 genannten Gewerbetreibenden zugelassen, die

a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und

b) ihre Eintragung in die Handwerksrolle bzw. (bei Antragstellern des handwerksähnlichen Gewerbes) ihre Eintragung in das Verzeichnis gem.

§ 19 Handwerksordnung

nachweisen oder die selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder die über eine vergleichbare Qualifikation verfügen.

(3) Die Stadtverwaltung hat die Zustimmung davon abhängig zu machen, dass der Antragsteller einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz oder eine aufgrund ihrer Zweckbestimmung im Wesentlichen vergleichbare Sicherheit oder gleichwertige Vorkehrung nachweist.

(4) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte. Die zugelassenen Gewerbetreibenden haben für ihre Bediensteten einen Bediensteten Ausweis auszustellen. Die Zulassung und der Bediensteten Ausweis sind dem aufsichtsberechtigten Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung kann befristet werden.

(5) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.

(6) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Ablauf der Öffnungszeit des Friedhofes, spätestens um 19.00 Uhr, an Samstagen und Werktagen vor Feiertagen spätestens um 13.00 Uhr zu beenden. Die Stadtverwaltung kann Verlängerungen der Arbeitszeiten zulassen.

(7) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur an den von der Stadtverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden. Der beim Versetzen von Grabdenkmälern und Grabeinfassungen anfallende Erdaushub darf nicht in den vorhandenen Abfallstellen entsorgt werden.

(8) Die Stadtverwaltung kann die Zulassung der Gewerbetreibenden, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei schweren Verstößen ist eine Mahnung entbehrlich. VII - 5

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7 – Anzeigepflicht und Bestattungszeit

(1) Jede Bestattung bzw. Beisetzung ist bei der Stadtverwaltung anzumelden. Die Anmeldung der Bestattung hat unverzüglich nach Vorliegen der Voraussetzungen des

§ 13 Abs. 1 BestG NRW zu erfolgen. Der Anmeldung sind die erforderlichen

Unterlagen beizufügen.

(2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Familien-grabstätte / Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(3) Soll eine Aschenbeisetzung erfolgen, ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.

(4) Die Stadtverwaltung setzt Ort und Zeitpunkt der Bestattung unter Berücksichtigung der Fristen des § 13 BestG NRW fest. Erdbestattungen dürfen frühestens vierundzwanzig Stunden nach Eintritt des Todes vorgenommen werden. Aschen müssen spätestens 6 Wochen nach der Einäscherung bestattet werden, anderenfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen in einer Urnenreihengrabstätte bestattet. Die Bestattungen erfolgen regelmäßig an Werktagen. Begründete Wünsche der Angehörigen sind dabei zu berücksichtigen, soweit es möglich ist. (5) Für die Bestattungs-/Beisetzungsfeiern gelten folgende Zeiten als späteste Anfangszeiten:

a) 01.04. bis 31.10. - montags bis freitags 15.00 Uhr

b) 01.11. bis 31.03. - montags bis freitags 14.30 Uhr

c) an Samstagen 10.00 Uhr.

Die Stadtverwaltung kann in besonders begründeten Fällen einen anderen Zeitpunkt festsetzen.

§ 8 – Särge und Urnen

(1) Bestattungen sind grundsätzlich in Särgen oder Urnen vorzunehmen. Bestattungen ohne Sarg sind ausnahmsweise zulässig, wenn nach den Grundsätzen oder Regelungen der Glaubensgemeinschaft, der die oder der Verstorbene angehört hat, eine Bestattung ohne Sarg oder Urne vorgesehen ist. Diese Art der Bestattung ist der Stadtverwaltung anzuzeigen.“

(2) Särge, Urnen und Überurnen müssen so beschaffen sein, dass die chemische, physikalische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird und bei Särgen die Verwesung der Leichen innerhalb der Ruhezeit ermöglicht wird. Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und -beigaben, Sargabdichtungen und Überurnen müssen zur Vermeidung von Umweltbelastungen aus leicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein. Sie dürfen keine PVC- PCP-, formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefährdenden Lacke oder Zusätze enthalten. Die Kleidung der Leiche soll nur aus Papierstoff und Naturtextilien bestehen. VII - 5

(3) Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist dies der Stadtverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung anzuzeigen.

(4) Sofern eine Beisetzung in einem Grab mit Grabkammersystem erfolgt, dürfen nur Särge der Holzklassen 4 und 5 nach DIN EN 350-2 verwendet werden.

(5) Urnen und Überurnen müssen so beschaffen sein, dass sie innerhalb der Ruhezeit zersetzt sind.

§ 9 – Ausheben der Gräber

(1) Die Gräber werden von der Stadtverwaltung oder deren Beauftragten ausgehoben und wieder verfüllt. Die bisherigen Regelungen der Nachbarschaftshilfe in den Ortsteilen Afholderbach und Beienbach bleiben bestehen.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

(4) Bei Zubelegungen in Familiengräber, Grabkammern und Urnenwahlgräber hat der Nutzungsberechtigte das Grabzubehör vorher entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Stadtverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Stadtverwaltung zu erstatten.

§ 10 – Ruhezeiten

(1) Die Ruhezeit für Reihengräber, Kindergräber und Familiengräber (herkömmliche Erdbestattung) beträgt 30 Jahre; abweichend hiervon für den Friedhof Irmgarteichen 25 Jahre. Die Ruhezeit bei Reihen- und Kindergräbern kann nicht verlängert werden.

(1) Die Nutzungszeit für Familiengräber – herkömmliche Erdbestattung - beträgt 30 Jahre; abweichend hiervon für den Friedhof Irmgarteichen 25 Jahre.

(2) Die Ruhezeit für Kammer-Tiefengräber beträgt 15 Jahre und ist identisch mit der Nutzungszeit. Es wird jedoch ein Nachkaufrecht von bis zu 10 Jahren eingeräumt. Eine weitere Sargbestattung in einem Kammer-Tiefengrab ist erst nach Ablauf der Ruhefrist des Letztverstorbenen möglich.

(3) Für Aschen beträgt die Ruhezeit 20 Jahre.

§ 11 – Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. VII - 5

(2) Umbettungen von Leichen und Urnen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Stadtverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden, bei Umbettungen innerhalb der Stadt im ersten Jahre der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte innerhalb der Stadt sind nicht zulässig. § 4 Abs. 2 und Abs. 3 bleiben unberührt.

(3) Alle Umbettungen (mit Ausnahme der von Amts wegen) erfolgen nur auf schriftlichen Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Reihengrabstätten / Urnenreihen-grabstätten der verfügungsberechtigte Angehörige des Verstorbenen, bei Umbettungen aus Familiengrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte.

(4) Die Kosten der Umbettung hat der Antragsteller zu tragen. Das gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Gräbern und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, soweit sie notwendig aufgetreten sind oder die Stadtverwaltung oder deren Beauftragten vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht Schäden zu tragen hat, soweit diese nicht zwingend entstehen mussten.

(5) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(6) Alle Umbettungen werden von der Stadtverwaltung durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(7) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.

IV. Grabstätten

§ 12 – Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Stadt Netphen. An ihnen können Rechte nur nach dieser Friedhofssatzung erworben werden.

(2) Die Grabstätten werden unterschieden in

a) Reihengrabstätten (§ 14)

b) Familiengrabstätten / Kammer-Tiefengräber (§15)

c) Urneneinzel- und Urnenwahlgrabstätten (§ 16)

d) Wiesengrabstätten (§ 17)

e) Anonyme Grabstätten (§ 18)

(3) Vor Ablauf der Ruhefrist/Nutzungszeit können Gräber nach Abs. 2, Buchst. a) – d) gegen Zahlung der jeweils festgesetzten Grabstellengebühr bzw. Verlängerungsgebühr wieder erworben bzw. die Nutzungszeiten verlängert werden. Der Wiedererwerb einer Grabstätte zum Zweck der Sargbestattung auf dem Friedhof Hainchen ist nicht möglich. Es besteht kein Anspruch auf Unveränderlichkeit der Umgebung. VII - 5

§ 13 – Reihengrabstätten

(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, die ohne Gestattung der Auswahl eines Platzes in der Reihenfolge der Beerdigungen abgegeben werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an Reihengrabstätten ist nicht möglich. Reihengräber werden vergeben:

a) Für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr einschließlich Tot- und Fehlgeburten mit folgender Grabfläche:

Fertiges Grabbeet: Länge 1,20 m Breite 0,60 m

b) Für Verstorbene über 5 Jahre mit folgender Grabfläche:

Fertiges Grabbeet: Länge 2,10 m Breite 0,90 m

Reihengräber werden einzeln mit seitlichem Zwischenweg (Breite 0,30 m) angelegt. Bereits begonnene geschlossene Grabbeetreihen werden zu Ende belegt.

(2) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, in einer Reihengrabstätte die Leichen eines Kindes unter einem Jahr, Tot-und Fehlgeburten sowie die aus einem Schwangerschaftsabbruch stammende Leibesfrucht eines Familienangehörigen oder die Leichen von zwei gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahren zu bestatten.

(3) Bei einer freiwilligen Rückgabe einer Reihengrabstätte vor Ablauf der Ruhezeit besteht kein Rechtsanspruch auf Erstattung der seinerzeit entrichteten Grab-stellengebühr.

§ 14 – Familiengrabstätten / Kammer-Tiefengräber

(1) a) Familiengräber für herkömmliche Erdbestattungen sind Gräber mit 2 Grabstellen, die in besonderer Lage der Reihe nach abgegeben werden. In besonders begründeten Ausnahmefällen kann ein Familiengrab auch mehr als 2 Grabstellen umfassen. Nutzungsrechte an Familiengrabstätten werden nur anlässlich eines Todesfalles und nur für die gesamte Grabstätte verliehen. Die Stadtverwaltung kann die Erteilung eines Nutzungsrechtes ablehnen, insbesondere wenn die Schließung nach § 3 beabsichtigt ist.

Familiengräber werden einzeln mit seitlichem Zwischenweg (Breite 0,30 m) angelegt. Bereits begonnene geschlossene Grabbeetreihen werden zu Ende belegt.

b) Familiengräber, die als Kammer-Tiefengräber angelegt sind, bestehen aus einer Betonkammer, in der unabhängig von der Ruhefrist, bis zu 2 Särge übereinander beigesetzt werden.

(2) Falls die Belegungssituation auf einzelnen Friedhöfen nach Einführung des Grabkammersystems zur geordneten Belegung eine herkömmliche Erdbestattung in ein neues Familiengrab nicht mehr zulässt, und dies auch durch den Rat festgestellt wird, ist auf Friedhöfe, die der Rat alternativ bestimmt, auszuweichen. VII - 5

(3) Familiengräber werden mit folgenden Grabflächen vergeben:

a) für herkömmliche Erdbestattungen, fertiges Grabbeet: Länge 2,10 m Breite 2,10 m

b) für Kammer-Tiefengräber, fertiges Grabbeet: Länge 2,40 m Breite 1,40 m

(4) Über den Erwerb des Nutzungsrechtes an einem Familien- grab wird eine Urkunde ausgestellt. In ihr ist die Dauer des Nutzungsrechtes (Nutzungszeit) anzugeben. Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass der Inhalt des Nutzungsrechtes sich nach den Bestimmungen der jeweiligen Friedhofssatzung richtet.

(5) In Familiengräbern werden der Nutzungsberechtigte und seine Angehörigen bestattet. Als Angehörige sind anzusehen:

Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Abs. 6 Buchst. b), Kinder, Eltern und Geschwister des zuerst im Familiengrab Beigesetzten. Die Beisetzung anderer Personen bedarf der Genehmigung der Stadtverwaltung.

(6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Abs. 5, Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:

a) auf den überlebenden Ehegatten,

b) auf den Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft,

c) auf die Kinder,

d) auf die Stiefkinder,

e) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,

f) auf die Eltern,

g) auf die Geschwister,

h) auf die Stiefgeschwister,

i) auf die nicht unter a) – h) fallenden Erben.

j) auf den Partner der eheähnlichen Lebensgemeinschaft

Innerhalb der einzelnen Gruppen c) - d) und f) - i) wird die älteste Person nutzungsberechtigt. Sofern keine der vorgenannten Personen innerhalb eines Jahres nach dem Ableben des bisherigen Nutzungsberechtigten die Zustimmung nach Satz 2 erklärt, erlischt das Nutzungsrecht.

(7) Der Erbe hat der Stadtverwaltung den Übergang des Nutzungsrechtes alsbald schriftlich anzuzeigen. Die Stadtverwaltung kann von ihm die Vorlage urkundlicher Nachweise über sein Erbrecht und das Nutzungsrecht verlangen. Der Name des neuen Berechtigten ist auf der Urkunde zu vermerken.

(8) In Familiengrabstätten/Kammer-Tiefengräber darf gegen Zahlung der Verlängerungs-gebühr nach Absatz 10 während der Nutzungszeit eine Zubelegung mit bis zu 2 Urnen erfolgen. Für Familiengrabstätten gilt die Reglung des § 12 Abs. 3. VII - 5

(9) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 6 genannten Personen übertragen. Die Übertragung ist der Stadtverwaltung schriftlich und unter Beifügung der Urkunde über den Erwerb des Nutzungsrechtes anzuzeigen.

(10) Übersteigt bei einer Belegung eines Familiengrabes die Ruhezeit die Nutzungszeit, so ist vorher die Nutzungszeit gegen Zahlung der dafür festgesetzten Verlängerungsgebühr mindestens um die entsprechenden Jahre zu verlängern. Die Verlängerung ist für die gesamte Grabstätte vorzunehmen.

(11) Bei einer freiwilligen Rückgabe einer Familiengrabstätte bzw. eines Kammer-Tiefengrabes vor Ablauf des Nutzungsrechtes besteht kein Rechtsanspruch auf Erstattung der seinerzeit entrichteten Grabstellengebühr.

§ 15 – Urneneinzel- und Urnenwahlgrabstätten

(1) Urnengräber sind Gräber, die als Einzel- oder Urnenwahlgrab mit bis zu 2 Grabstellen, auf einem für die Bestattung von Aschen besonders ausgewiesenen Teil des Friedhofes, der Reihe nach abgegeben werden. Wenn und soweit mehr als eine Grabstätte vergeben wird, werden diese nebeneinander angelegt.

(2) Urnengräber werden mit folgender Grabfläche vergeben:

Fertiges Grabbeet: 1 Grabstelle Länge 1,00 m Breite 1,00 m 2 Grabstellen Länge 1,00 m Breite 1,20 m

(3) Aschenbeisetzungen ohne Urne sind nur zulässig auf den von dem zuständigen Ausschuss festgelegten Friedhöfen.

(4) Urnen werden in einer Tiefe von mindestens 0,70 m der Erde übergeben.

§ 16 – Wiesengrabstätten

(1) Soweit es die Belegungsmöglichkeiten zulassen, werden auf allen kommunalen Friedhöfen Grabfelder für die Anlegung von folgenden Wiesengräbern ausgewiesen:

a) Einzel-Wiesengräber für Sarg- und Urnenbestattung

b) Doppelwiesengräber für Sarg- und Urnenbestattung

Auf der Grabfläche eines Einzel-Wiesengrabes (Sargbestattung) werden 2 Einzel-Wiesengräber (Urnenbestattung) angelegt. Auf der Grabfläche einer Grabstelle des Doppelwiesengrabes (Sargbestattung) wird ein Doppel-Wiesengrab (Urnenbe-stattung) angelegt.

Die Größe der jeweiligen Grabstätte richtet sich nach § 14 Abs. 1 Buchstabe b) und § 15 Abs. 2 dieser Friedhofssatzung.

(2) Wiesengräber sind diejenigen Gräber, die ohne Gestattung der Auswahl eines Platzes in der Reihenfolge der Beerdigungen auf einem besonders hierfür ausgewiesenen Gräber-feld abgegeben werden. VII - 5

Das Aufstellen von Pflanzschalen, Vasen, figürlichem Schmuck und anderen Gegenständen auf den Grabplatten und auf den Wiesenflächen ist während der Wachstumsperiode von April bis Oktober nicht erlaubt. Ebenso ist die Anlage von Pflanzbeeten nicht zulässig.

(3) Wiesengräber werden nicht oberirdisch angelegt, sondern als Wiesenfläche gestaltet. Die Pflege der Gräber obliegt der Stadt Netphen.

§ 17 – Anonyme Grabstätten

(1) Anonyme Grabstätten sind Grabstätten, sowohl für Erdbestattungen als auch für die Bestattung von Aschen, auf einem besonders hierfür ausgewiesenen und mit einer Rasenfläche überzogenen Gräberfeld. Die Grabstätten dürfen weder namentlich gekennzeichnet noch gärtnerisch gestaltet werden.

(2) Das Gräberfeld für anonyme Erdbestattungen und für anonyme Aschebeisetzungen befindet sich auf dem Friedhof Dreis-Tiefenbach.

(3) Nach der Bestattung wird eventuell vorhandener Blumenschmuck in örtlicher Nähe zum Grab aufgestellt und nach drei Wochen von der Friedhofsverwaltung entfernt. In den übrigen Zeiten darf Blumenschmuck nur auf den hierfür besonders hergerichteten Stellen aufgestellt bzw. nieder gelegt werden

(4) Die Pflege der Gräber obliegt der Stadt Netphen.

(5) Bezüglich der Ruhezeiten gilt § 10 entsprechend.

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 18 – Herrichtung und Gestaltung

(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Friedhofssatzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt werden. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Aufstehende Bäume und Sträucher sollen eine Höhe von 1,80 m nicht überschreiten.

(2) Alle Gräber sind spätestens 6 Monate nach der Beisetzung bzw. nach dem Erwerb des Nutzungsrechtes herzurichten und einschließlich eines Streifens von bis zu 0,50 m vor dem Grab zu pflegen und bis zum Ablauf der Nutzungszeit laufend instand zu halten. Dabei sind die Gräber mindestens winterfest zu bepflanzen. Die Stadtverwaltung kann verwelkte Kränze und Pflanzen sowie sonstigen Grabschmuck, welcher der Würde des Ortes nicht entspricht, entfernen.

(3) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verfügungs-/Nutzungsberechtigte nach schriftlicher Aufforderung der Stadtverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Stadtverwaltung in diesem Fall die Grabstätte auf seine Kosten in Ordnung bringen oder bringen lassen. VII - 5

Die Stadtverwaltung kann auch das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen, soweit sie den Verantwortlichen schriftlich unter Fristsetzung hierauf hingewiesen hat. In dem Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von 3 Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.

(4) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch öffentliche Bekanntmachung auf die Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird der unbekannte Verantwortliche durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Stadtverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Stadtverwaltung

a) die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen und

b) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen.

  1. 5. Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwandt werden.

VI. Grabmale und bauliche Anlagen

§ 19 – Gestaltung von Grabmälern und Einfriedigungen

(1) Die Grabmale und baulichen Anlagen unterliegen unbeschadet der Bestimmungen des § 18 in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung keinen zusätzlichen Anforderungen.

(2) Grabmäler sollen in der Regel folgende Maße in der Höhe nicht überschreiten:

a) Kindergrabstätten 0,60 m

  • Stelen 0,80 m

b) Reihen- und Kammer-Tiefengräber 0,90 m.

  • Stelen 1,10 m

c) Familiengräber 1,00 m

  • Stelen 1,20 m

d) Urnengräber liegende oder schrägstehende Grabplatten oder kleinere Grabsteine /Findlinge mit folgenden Abmessungen:

  • Urnen-Einzelgrab bis 0,60 x 0,40 m
  • Stelen – Höhe 0,70 m
  • Urnen-Wahlgrab 1,00 x 0,40 m
  • Stelen - Höhe 0,80 m

Das Aufbringen von Grabplatten (Ganzabdeckung) bei Urnengräbern ist zulässig.

e) Grabkreuze aus Holz und Metall

  • Höhe bis 1,20 m
  • bei Urnen- und Kindergräbern bis 1,00 m

VII - 5

Dies gilt entsprechend für Figuren aus Naturstein.

f) Auf Wiesengräbern sind abschließend mit der Kopfseite der Grabstätte Grabmale, schrägstehende und bodengleich angeordnete Grabplatten zugelassen. Grabmale und schrägstehende Grabplatten auf Wiesengräbern sind mit einer mindestens 10 cm breiten Mähkante aus Naturstein zu versehen. Bei bodengleich eingelassenen Grabplatten ist die Schrift einzumeißeln.

Folgende Abmessungen sollen nicht überschritten werden:

bodengleich eingelassene oder schrägstehende Grabplatten,

  • rechteckig, oval oder rund Breite 70 cm

Länge 60 cm

  • Grabsteine Höhe 70 cm

Breite 60 cm

(3) Das Aufbringen von Grabplatten wird gestattet. Dabei muss sowohl bei Reihen- und Familiengräbern als auch bei Kammer-Tiefengräbern mindestens ein Drittel der Graboberfläche als Pflanzfläche freigehalten werden.

Bei Gräbern im Grabkammersystem darf eine Fläche von mind. 45 cm Durchmesser über der Be- und Entlüftungseinrichtung nicht mit wasser- und luftundurchlässigem Material bedeckt werden.

(1) Reihen- und Familiengräber werden gemäß den in den §§ 13 u. 14 festgelegten Größen mit seitlichen Zwischenwegen von 0,30 m angelegt.

Die Anlage von Urnengräbern erfolgt in geschlossenen Grabbeetreihen. Bei Urnen-gräbern ist als Material für die Grabeinfassung Grauwacke zu verwenden.

Die Stärke der Grabeinfassung soll bei Reihen- und Familiengräbern 10 cm , bei Urnengräbern 8 cm nicht überschreiten.

Soweit es die Geländeverhältnisse zulassen, dürfen Einfassungen höchstens 5 cm aus dem gewachsenen Erdreich herausragen.

(5) Die Einfassung der Grabkammer erfolgt an den Längsseiten mit 20 cm breiten und 6 cm starken Natursteinplatten aus Grauwacke gesägt.

§ 20 – Zustimmungserfordernis

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Stadtverwaltung. Die Zustimmung kann unter Auflagen und Bedingungen erteilt werden.

(2) Der Antrag auf Zustimmung ist schriftlich einzureichen und von dem/der Verfügungs-/Nutzungsberechtigten sowie dem beauftragten Fachunternehmen zu unterzeichnen. Dem Antrag sind zweifach beizufügen:

a) Der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, der Farbe, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole. VII - 5

b) Die Stadt kann ergänzende Unterlagen (z.B. Seitenansicht, Grundriss oder Schnittzeichnung) anfordern, soweit dies zur Beurteilung erforderlich ist.

(3) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.

(4) Die nicht zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig. Sie sind 12 Monate nach der Beisetzung zu entfernen

(5) Bei der Anlieferung von Grabmalen, Grabeinfassungen und sonstigen baulichen Anlagen ist die Zustimmung zur Prüfung durch die Stadt bereitzuhalten. Weichen die angelieferten Materialien von der Zustimmung ab, Darf die Anlage nicht errichtet werden. Vor Beginn der Arbeiten sind die erforderlichen Angaben über Lage, Flucht und Höhe der Grabstätte bei der Stadt einzuholen.

§ 21 – Fundamentierung und Befestigung

(1) Zum Schutz der Allgemeinheit und des Nutzungsberechtigten sind die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (Richtlinien für die Erstellung und Prüfung von Grabmalanlagen des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbild-hauerhandwerks, in der jeweils gültigen Fassung) so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Ihre Errichtung oder Veränderung bedarf der Genehmigung der Stadt.

(2) Grabmale, Grabeinfassungen und sonstige bauliche Anlagen dürfen grundsätzlich nur durch hierfür zugelassene Gewerbetreibende (§ 6 Abs. 2) errichtet werden.

(3) Firmenbezeichnungen dürfen nur in unauffälliger Weise seitlich an den Grabmälern oder an den Einfassungen angebracht werden.

§ 22 – Unterhaltung

(1) Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist insoweit der jeweilige Nutzungsberechtigte.

(2) Neben den regelmäßigen Grabsteinkontrollen durch die Stadt haben die Verantwortlichen einer Grabstätte das darauf errichtete Grabmal dahingehend zu überprüfen, ob erkennbare oder versteckte Mängel die Standsicherheit beeinträchtigen. Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Stadtverwaltung auf Kosten der Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Stadtverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Stadtverwaltung berechtigt, das Grabmal auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung in der in der VII - 5

Hauptsatzung vorgeschriebenen Form und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

(3) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden verantwortlich, der durch das Umstürzen von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen verursacht wird. Die Stadt Netphen trifft im Verhältnis zu den Verantwortlichen und zu Dritten keine eigene Haftungspflicht, soweit die Stadt nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz trifft.

§ 23 – Entfernung

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Stadt von der Grabstätte entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechtes oder nach der Entziehung von Grabstätten oder Nutzungsrechten können die Grabmale, Grabeinfassungen und sonstigen baulichen Anlagen mit Zustimmung der Stadt entfernt werden.

Sind die Grabmale, Grabeinfassungen oder sonstigen baulichen Anlagen nicht binnen 3 Monate nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes von der Grabstätte entfernt, fallen sie entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Stadt. Dies gilt entsprechend, wenn die Verantwortlichen einer Einebnung der Grabstätte ausdrücklich zugestimmt oder die Einebnung schriftlich beantragt haben

(3) Wird die Einebnung von Gräbern nach Ablauf der Ruhe-frist oder des Nutzungsrechtes von der Stadt veranlasst, ist die beabsichtigte Einebnung, wenn nicht alle Verfügungs-/Nutzungsberechtigten einzeln benachrichtigt werden können, 3 Monate vorher und durch Hinweisschilder auf dem betreffenden Grabfeld bzw. Grab bekanntzumachen.

(4) Die Stadt ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung auf gestellte oder veränderte Grabmale und Anlagen einen Monat nach Benachrichtigung des Verfügungs-/Nutzungsberechtigten auf dessen/deren Kosten zu entfernen, sofern eine Zustimmung nicht nachträglich erteilt werden kann.

(5) Die Einebnung von Grabstätten wird grundsätzlich erst nach einer Mindestruhezeit von 15 Jahren erlaubt.

VI. Bestimmungen für alle Gräber

§ 24 – Nachweis der Berechtigung an Grabstellen

Der Stadtverwaltung gegenüber gilt der unmittelbare Besitzer der Urkunde über das Nutzungsrecht an einem Grab als Berechtigter. Bestehen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Besitzes der Urkunde, so kann die Stadt bis zur Vorlage des Nachweises jede Benutzung untersagen. VII - 5

§ 25 – Belegung und Graböffnung

(1) In einem Grab darf für die Dauer der Ruhefrist nur eine Leiche beigesetzt werden. Es ist jedoch gestattet, ein Elternteil mit einem zugleich verstorbenen Kind bis zum vollendeten 1. Lebensjahr sowie zwei gleichzeitig verstorbene Geschwister bis zum vollendeten 3. Lebensjahr in einem Sarg zu beerdigen.

(2) Soweit auf einem Friedhof ein Mangel an Belegungskapazität besteht, kann abweichend von der Reihenbelegung eine Lückenbelegung erfolgen.

(3) Vor Ablauf der in dieser Friedhofssatzung festgesetzten Ruhezeit dürfen die Gräber nicht wieder belegt werden.

(4) Wenn beim Ausheben von Gräbern nicht ganz verweste Leichen gefunden werden, so sind die Gräber wieder zu schließen.

§ 26 – Nutzungsrechte

(1) Nutzungsrechte auf Friedhofsdauer werden nicht verliehen.

(2) Die Verlängerung von Nutzungsrechten ist nur nach den Bestimmungen dieser Friedhofssatzung gegen Zahlung der in der jeweiligen Friedhofsgebührensatzung festgesetzten Verlängerungsgebühr möglich.

§ 27 – Register, Verzeichnisse, Pläne

(1) Über alle auf den Friedhöfen vorgenommenen Beerdigungen führt die Stadt in zeitlicher Reihenfolge ein digitales Register (Beerdigungsregister). Es enthält mindestens folgende Angaben:

Bezeichnung des Grabes, Vor- und Zuname, Geburtsdatum, Geburtsort und Beerdigungstag des/der Verstorbenen, Sterbetag.

(2) Die Stadtverwaltung führt außerdem in digitaler Form ein Verzeichnis über sämtliche Grabstätten nach Friedhof und Grabart, ferner Vor- und Zuname, Geburtsdatum, Geburtsort und Beerdigungstag des/der Verstorbenen, der Name und die Wohnung des Nutzungsberechtigten sowie der Beginn der Nutzungszeit bei Wahlgräbern. Sofern Verstorbene an einer meldepflichtigen ansteckenden Krankheit im Sinne des Infektionsschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung verstorben sind, muss auch die Krankheit und Todesursache angegeben werden.

(3) Es sind ferner zeichnerische Unterlagen (Gesamtplan, Belegungsplan) anzulegen und laufend zu ergänzen. VII - 5

VII. Friedhofshallen und Trauerfeiern

§ 28 – Friedhofskapellen, Aufbahrungsräume,

(1) Friedhofskapellen und Aufbahrungsräume dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung und stehen für die Beerdigungsfeierlichkeiten zur Verfügung.

(2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder Beisetzung endgültig zu schließen. Das Öffnen und Schließen der Särge obliegt dem Bestattungsinstitut.

(3) Die Särge der an meldepflichtigen Krankheiten Verstorbenen sollen in einem bestimmten Raum der Friedhofskapelle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.

§ 29 – Trauerfeier

(1) Die Trauerfeiern können, soweit vorhanden, in einem dafür bestimmtem Raum (Friedhofskapelle) oder am Grab abgehalten werden.

(2) Die Benutzung der Friedhofskapelle kann untersagt werden, wenn der/die Verstorbene an einer meldepflichtigen Krankheit übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.

(3) Es obliegt den Angehörigen, durch Träger den Sarg aus der Friedhofskapelle zum Grab bringen zu lassen

VIII. Schlussvorschriften

§ 30 – Haftung

Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Stadt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.

§ 31 – Erhebung von Gebühren

Die Erhebung von Benutzungsgebühren erfolgt aufgrund der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Netphen. Verwaltungsgebühren können aufgrund einer Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren erhoben werden. VII - 5

§ 32 – Zwangsmaßnahmen

Die Vollstreckung von Geldforderungen und die Erzwingung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen aufgrund dieser Friedhofsordnung richten sich nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen in der jeweils gültigen Fassung.

§ 33 – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

a) sich als Besucher entgegen § 5 Abs. 1 nicht der Würde des Friedhofes entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,

b) die Verhaltensregeln des § 5 Abs. 2 missachtet,

c) entgegen § 5 Abs. 5 Totengedenkfeiern ohne vorherige Zustimmung der Stadtverwaltung durchführt,

d) als Gewerbetreibender entgegen § 6 ohne vorherige Zulassung tätig wird, außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt oder Werkzeuge und Maschinen oder Materialien unzulässig lagert,

e) eine Bestattung entgegen § 7 Abs. 1 der Stadtverwaltung nicht anzeigt,

f) entgegen § 20 Abs. 1 und § 23 Abs. 1 ohne vorherige Zustimmung Grabmale oder bauliche Anlagen errichtet, verändert oder entfernt,

g) Grabmale entgegen § 21 Abs. 1 nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert oder entgegen § 22 Abs. 1 nicht in verkehrssicheren Zustand erhält,

h) nicht verrottbare Werkstoffe, insbesondere Kunststoffe, entgegen § 18 Abs. 5 verwendet oder so beschaffenes Zubehör oder sonstigen Abraum oder Abfall nicht vom Friedhof entfernt oder in den bereitgestellten Abfallsammelstellen entsorgt,

i) Grabstätten entgegen § 18 vernachlässigt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,00 € geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 19.02.1987 (BGBl. I S. 602) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.

§ 34 – Inkrafttreten

Die Friedhofssatzung tritt am 01.08.2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 08.07.2010 und die dazu ergangenen Änderungen vom 09.02.2012 und 11.09.2014 außer Kraft.

VII - 5

Die vorstehende Neufassung der Friedhofssatzung der Stadt Netphen wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Ich weise darauf hin, dass die Verletzung von Form- und Verfahrensvorschriften der Gemeindeordnung gegen diese Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,

b) diese Neufassung der Friedhofsordnung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) der Bürgermeister hat den Beschluss vorher beanstandet oder

d) der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Netphen, den 11.07.2016

(Paul Wagener) Bürgermeister 1. Änderung der Friedhofssatzung der Stadt Netphen vom 07.07.2016

Aufgrund des § 4 des Bestattungsgesetzes NW und § 7 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) vom 14.07.1994(GV NW S. 666/SGV NRW 2003), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Beschleunigung der Aufstellung kommunaler Gesamtabschlüsse und zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 25.06.2015 (GV.NRW.S. 496), und der§§ 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NW) vom 21.10.1969 (GV. NRW.S. 712/SGV.NRW. 610), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes zur Beschleunigung der Aufstellung kommunaler Gesamtabschlüsse und zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 25.06.2015 (GV.NRW.S.496, hat der Rat der Stadt Netphen am 13.07.2017 folgende 1. Änderung der Friedhofssatzung beschlossen:

Im Abschnitt V. ,,Gestaltung der Grabstätten" wird § 19 Abs. 2, Buchst. f) wie folgt geändert und neu gefasst:

Gestaltung von Grabmälern und Einfriedigungen

f) Für die Grabsteingestaltung auf Wiesengräbern gelten folgende Bestimmungen:

für alle Wiesengräber sind abschließend mit der Kopfseite der Grabstätte Grabmale, schrägstehende und bodengleich angeordnete Grabplatten zugelassen. Soweit Grabmale und schrägste-hende Grabplatten errichtet werden, sind diese auf Grundplatten (Unterplatten) auf-zustellen und mit einer mindestens 10 cm breiten Mähkante aus Naturstein zu verse-hen. Bei bodengleich eingelassenen Grabplatten ist die Schrift einzumeißeln. Das Anbringen von Pflanzausschnitten in den Grabplatten ist nicht erlaubt.

Folgende Abmessungen sollen nicht überschritten werden:

Wiesen-Einzelgrab (Sarg- u. Urnenbestattung) bodengleich eingelassene oder schrägstehende . -Grabplatten (rechteckig, oval oder rund) Breite 70 cm Länge 60 cm

  • Grabsteine

Höhe 70 cm Breite 60 cm

Doppelwiesengrab (Urnenbestattung) bodengleich eingelassene oder schrägstehende -Grabplatten (rechteckig, oval oder rund) Breite 70 cm Länge 60 cm

  • Grabsteine

Höhe 70 cm· Breite 60 cm

Doppelwiesengrab (Sargbestattung) bodengleich eingelassene oder schrägstehende

  • Grabplatten (rechteckig, oval oder rund)

Breite 100 cm Länge 60 cm

  • Grabsteine, Stelen

Höhe 80 cm Breite 80 cm Die Grabmalanlagen sind in der Mitte des Grabes anzubringen.

Diese 1. Änderung der Friedhofssatzung der Stadt Netphen vom 07.07.2016 tritt am 01.08.2017 in Kraft.

Die vorstehende Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Netphen wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Ich weise darauf hin, dass die Verletzung von Form- und Verfahrensvorschriften der Ge-meindeordnung gegen diese Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,

b) diese 1. Änderung der Friedhofssatzung der Stadt Netphen ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) der Bürgermeister hat den Beschluss vorher beanstandet oder

d) der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Netphen,

Paul Wagener Bürgermeister 2. Änderung der Friedhofssatzung der Stadt Netphen vom 07.07.2016

Aufgrund des § 4 des Bestattungsgesetzes NW und § 7 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) vom 14.07.1994 (GV.NRW.S. 666/SGV.NRW 2003), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11.04.2019 (GV.NRW.S. 202), und der §§ 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NW) vom 21.10.1969 (GV.NRW.S. 712/SGV.NRW 610), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19.12.2019 (GV.NRW.S.1029), hat der Rat der Stadt Netphen am 29.04.2021 folgende 2. Änderung der Friedhofssatzung beschlossen:

In Abschnitt IV, § 12 (2) „Arten von Grabstätten“ wird Buchstabe f) eingefügt:

§ 12

Arten von Grabstätten

(2) die Grabstätten werden unterschieden in

a) Reihengrabstätten (§ 13)

b) Familiengrabstätten/Kammer-Tiefengräber (§ 14)

c) Urneneinzel- und Urnenwahlgrabstätten (§ 15)

d) Wiesengrabstätten (§ 16)

e) anonyme Grabstätten (§ 17)

f) Baumbestattungen (§ 15a)

In Abschnitt IV, nach § 15 wird der neue § 15 a eingefügt:

§ 15 a

Baumbestattungen

(1) Soweit es die Belegungsmöglichkeiten zulassen, werden auf den kommunalen Friedhöfen Grabfelder für Baumbestattungen ausgewiesen. Auf diesen Grabfeldern werden nur Urnengräber mit einer Ruhefrist von 20 Jahren zugelassen. Die Aschen der Verstorbenen werden in biologisch abbaubaren Urnen am Fuße des Baumes beigesetzt.

(2) Die Vergabe der kreis- bzw. strahlenförmig um den Baum herum angelegten Grabstellen erfolgt ohne Gestattung der Auswahl eines Platzes in der Reihenfolge der Bestattungen. Es können Urneneinzel- und Urnendoppelgräber angelegt werden. Die Größe der jeweiligen Grabstätte richtet sich nach § 15 Abs. 2 dieser Friedhofssatzung. (3) Nach erfolgter Beisetzung wird ein Namensschild angebracht. Die Grabherrichtung und das Anbringen des Schildes erfolgt durch die Stadt Netphen. Die Pflege der Gräber obliegt der Stadt Netphen.

(4) Grabschmuck und Kränze dürfen nur zur Beisetzung, für die Dauer von maximal vier Wochen abgelegt werden. Grablichter sind aus Sicherheitsgründen verboten. Das Ablegen von Grabschmuck oder das Anbringen von Pflanzungen oder Pflanzvasen ist während der Ruhezeit nicht erlaubt.

(5) Das Aufstellen oder Anbringen von Grabsteinen, -platten oder -stelen ist auf dem Baumgrabfeld nicht gestattet.

Diese 2. Änderung der Friedhofssatzung der Stadt Netphen vom 29.04.2021 tritt am 01.06.2021 in Kraft.

Die vorstehende 2. Änderung der Friedhofssatzung der Stadt Netphen wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Ich weise darauf hin, dass die Verletzung von Form- und Verfahrensvorschriften der Gemeindeordnung gegen diese Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) diese 2. Änderung der Friedhofssatzung der Stadt Netphen ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) der Bürgermeister hat den Beschluss vorher beanstandet oder

d) der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Netphen, ……………….

Paul Wagener Bürgermeister

Satzung für den Bestattungswald der Stadt Netphen vom 01.12.2011 (in Kraft seit 01.01.2012)

VII 6.2 Satzung für den Bestattungswald der Stadt Netphen

Aufgrund § 4 des Bestattungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (BestG NRW) vom 17. Juni 2003 (GV. NRW S. 313) i.V.m. §§ 7 und 8 der Gemeindeord-nung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntma-chung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW S. 666, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Ge-setzes vom 17. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 950), hat der Rat der Stadt Netphen am 01.12.2011 folgende Satzung für den Bestattungswald der Stadt Netphen be-schlossen:

§ 1 – Geltungsbereich

(1) Neben der Friedhofssatzung der Stadt Netphen wird diese Satzung für den Bestattungswald erlassen. Diese Satzung gilt für den im Bereich „Sterndill“ im Ortsteil Deuz angelegten Bestattungswald der Stadt Netphen. Der Friedhof umfasst die Waldflächen Gemarkung Deuz, Flur 2, Nr. 891, welche in dem dieser Satzung als Anlage zugehörigen Lageplan gekennzeichnet sind.

(2) In dem nach § 1 Abs. 1 dieser Satzung näher bezeichneten Bestattungswald Netphen werden Grabstätten im Bereich der Wurzel des Bewuchses angebo-ten. Die Stadt Netphen führt über die anzubietenden Grabstätten ein Fried-hofsregister.

(3) Soweit sich nicht aus dieser Satzung etwas anderes ergibt, gelten die Vor-schriften der Friedhofssatzung der Stadt Netphen vom 08.07.2010 in der je-weils gültigen Fassung mit Ausnahme der §§ 12 - 17 (Grabstätten) entspre-chend auch für den Bestattungswald Netphen.

§ 2 – Zuständigkeit

Friedhofsträger ist die Stadt Netphen. Die Verwaltung und der Betrieb des Bestat-tungswaldes Netphen obliegen dem Bürgermeister der Stadt Netphen.

§ 3 – Friedhofszweck

(1) Der Bestattungswald Netphen bietet eine zusätzliche Grab- bzw. Bestattungs-form in der Stadt Netphen an. Er dient der Beisetzung von Urnen im Wurzel-werk des Bewuchses innerhalb der in § 1 Abs. 1 festgelegten Grenzen und den jeweils von der Stadt Netphen freigegebenen Flächen.

(2) Die Beisetzung der Totenasche erfolgt durch Vergraben einer biologisch ab-baubaren Urne. Die Überdeckung der Urne mit Erdreich muss mindestens 0,50 m betragen.

§ 4 – Arten von Grabstätten

(1) Im Bestattungswald Netphen werden folgende Grabstätten angeboten:

  1. 1. Kauf eines einzelnen Baumes als Familien- oder Freundschafts- baum

Bei dieser Bestattungsart ist es zulässig, im Bereich eines Baumes bis zu 12 Urnenbeisetzungen vorzunehmen. Für diese Grabstätten wird ein Nutzungsrecht von 99 Jahren festgesetzt. Das Nutzungsrecht beginnt mit dem Datum der Nutzungsurkunde.

  1. 2. Erwerb von Begräbnisstätten an einem Gemeinschaftsbaum

Bei dieser Bestattungsart werden ein oder mehrere Begräbnisplätze an einem Gemeinschaftsbaum erworben, wobei das Recht auf Beisetzung mit übertragen wird. Die Ruhezeit wird entsprechend den übrigen Ur-nenbeisetzungen auf städtischen Friedhöfen auf 20 Jahre festgesetzt und zählt ab der jeweiligen Beisetzung. Diese Begräbnisplätze können nach Ablauf von 20 Jahren auch nach dem dann gültigen Gebührensatz nach erworben werden.

  1. 3. Es besteht auch die Möglichkeit, auf einer bestimmten Fläche des Be- stattungswaldes einen neuen heimischen Baum (Buche, Eiche, Linde oder Ahorn), mit einem Mindeststammumfang von 16 cm bis 18 cm zu pflanzen, der als Begräbnisplatz dienen kann. Dieser Baum steht dann für den Erwerber als Familien- oder Freundschaftsbaum zur Verfügung (§ 4 Abs. 1).

Die Pflanzung dieses Baumes übernimmt die Stadt Netphen nach Zah-lung der jeweiligen Nutzungsgebühr. Das Nutzungsrecht beginnt mit dem Datum der Nutzungsurkunde und wird für 99 Jahre festgesetzt.

(2) Der Kauf/die Neupflanzung eines Baumes zum Zwecke der Wiederveräuße-rung einzelner oder aller Grabstellen ist nicht zulässig. Die Übertragung von Nutzungsrechten ist nur nach vorheriger Genehmigung der Friedhofsverwal-tung der Stadt Netphen zulässig. Diese Genehmigung liegt im Ermessen des Friedhofsträgers und wird nur bei Vorliegen besonderer Umstände erteilt.

§ 5 – Grabgestaltung

(1) Grabmale jeglicher Art einschließlich Grabeinfassungen sind im Bestattungs-wald Netphen nicht zulässig. Das Erscheinungsbild des Bestattungswaldes darf weder gestört noch verändert werden. Aus diesem Grund ist insbesonde-re untersagt,

  • Kränze, Grabschmuck oder sonstige Grabbeigaben niederzulegen,
  • Kerzen oder Lampen aufzustellen,
  • Anpflanzungen vorzunehmen.

(2) Der Friedhofsträger bringt ein Markierungsschild am jeweiligen Begräbnis-baum an, worauf die persönlichen Daten (Name, Geburts- und Sterbedatum) und auf Wunsch ein religiöses Symbol verzeichnet werden können. Äußere Form, Material und Größe des Schildes werden durch den Friedhofsträger festgelegt.

(3) Pflegeeingriffe im Netphener Bestattungswald durch Angehörige von Verstor-benen oder Dritten sind nicht zulässig.

(4) Die Stadt Netphen als Friedhofsträger kann Pflegeeingriffe durchführen, wenn sie aus Gründen der Verkehrssicherung bzw. anlässlich der Beisetzung von Urnen erforderlich sind.

§ 6 – Gebühren

Für die Einräumung von Nutzungsrechten, die Durchführung der Bestattung ein-schließlich aller Vor- und Nachbereitungsarbeiten erhebt die Stadt Netphen Gebüh-ren nach der jeweils gültigen Gebührensatzung für den Bestattungswald Netphen.

§ 7 – Rückgabe von Nutzungsrechten

Eine Rückgabe von Nutzungsrechten an Begräbnisplätzen im Bestattungswald Netphen ist grundsätzlich nicht möglich.

§ 8 – Um- und Ausbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Um- und Ausbettungen von Urnen im Bestattungswald Netphen sind nicht zu-lässig.

§ 9 – Verkehrssicherungspflicht

(1) Die Verkehrssicherungspflicht des Netphener Bestattungswaldes obliegt der Stadt Netphen. Der Bestattungswald ist ungeachtet seiner besonderen Zweckbestimmung Wald im Sinne des Bundeswaldgesetzes und des Landes-forstgesetzes NRW.

(2) Besucher haben sich beim Betreten des Bestattungswaldes sowohl auf den angelegten Wegen als auch außerhalb dieser Wege durch Beachtung ent-sprechender Sorgfalt auf die beschränkte Verkehrssicherheit eines weitge-hend natur belassenen Waldgeländes einzustellen.

(3) Die Verkehrssicherungspflicht der Stadt Netphen besteht nur hinsichtlich der Vermeidung von Gefahren, mit denen in einem solchen Gelände gerechnet werden muss. Insoweit obliegt der Stadt Netphen keine besondere Obhut und Überwachungspflicht. Die Stadt Netphen haftet daher nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über die Amtshaftung bleiben unbe-rührt.

§ 10 – Verhalten im Bestattungswald Netphen

(1) Jeder hat sich im Bestattungswald Netphen der Würde des Ortes entspre-chend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befol-gen.

(2) Im Bestattungswald Netphen ist insbesondere nicht gestattet,

a) Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen zu erstellen oder zu verwerten, außer zu privaten Zwecken,

b) Bestattungen ohne Erlaubnis der Angehörigen zu fotografieren oder zu filmen,

c) den Bestattungswald, seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreini-gen oder zu beschädigen,

d) zu lärmen, zu spielen, zu essen und zu trinken sowie zu lagern.

§ 11 – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Bestim-mungen des § 10 Abs. 1 - 2 dieser Satzung verstößt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 1.000 EUR ge-ahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 19.03.1987 (BGBl. I, S. 602), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30.08.1990 (BGBl. I, S. 1853) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.

§ 12 – Tätigkeiten im Bestattungswald

Alle Tätigkeiten im Zusammenhang mit einer Bestattung im Netphener Bestattungs-wald werden ausschließlich durch städtisches Personal oder hierfür von der Stadt Netphen Beauftragte durchgeführt.

§ 13 – Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2012 in Kraft.

Die vorstehende Satzung für den Bestattungswald Netphen wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Ich weise darauf hin, dass die Verletzung von Form- und Verfahrensvorschriften der Ge-meindeordnung gegen diese Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,

b) diese Neufassung der Friedhofsordnung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) der Bürgermeister hat den Beschluss vorher beanstandet oder

d) der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Netphen, den 05.12.2011

Paul Wagener Bürgermeister

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