Preisübersicht der wichtigsten Gebühren
Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.
Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 09.08.2025 · Friedhofssatzung: 09.08.2025
| Leistung | Gebühr (lt. Satzung) |
|---|---|
| Sargreihengrab | 1.325 € Reihengrabstätte für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr (§ 2 Abs. 1 b) |
| Sargwahlgrab | nicht angegeben nicht explizit aufgeführt (nur Familiengrab vorhanden) |
| Urnenreihengrab | 656 € Urnengrabstätte (§ 2 Abs. 1 d) |
| Urnenwahlgrab | nicht angegeben nicht explizit aufgeführt |
| Urnengrab anonym | 912 € anonyme Urnengrabstätte (§ 2 Abs. 1 g) |
| Baumbestattung | 575 € Grabstätte am Gemeinschaftsbaum ohne Belegung (§ 2 Abs. 1 l) |
| Beisetzungskosten (Sarg/Urne) | 717 € (Sarg) / 359 € (Urne) Separat in § 4 aufgeführt (Grabbereitung & Durchführung der Bestattung) |
| Trauerhalle / Halle | 137 € Benutzung der Friedhofshallen einschließlich der Aufbahrungsräume (§ 3 Abs. 1) |
1. Originalwortlaut: Gebührenordnung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Satzung der Gemeinde Wilnsdorf über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe vom 26.06.2015
Auf Grund
- des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Februar 2015 (GV. NRW. S. 208),
- der §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 12. Mai 2015 (GV. NRW. S. 448),
hat der Rat der Gemeinde Wilnsdorf in seiner Sitzung vom 25.06.2015 folgende Satzung der Gemeinde Wilnsdorf über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe beschlossen:
§ 1
Für die Benutzung der Friedhöfe der Gemeinde Wilnsdorf und der für die Beisetzung vorgesehenen Einrichtungen sowie für die sonstigen Leistungen werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben.
§ 2
Gebühren für die Grabüberlassung und die Gewährung des Nutzungsrechtes an Grabstätten
(1) Für die Grabüberlassung und die Gewährung des Nutzungsrechtes an Grabstätten werden folgende Gebühren erhoben:
a) Reihengrabstätte für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (Kindergrab) 651 €
b) Reihengrabstätte für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr 1.325 €
c) Reihengrabstätte als Wiesengrab 2.049 €
d) Urnengrabstätte 656 €
e) 2. Belegung Urnengrabstätte/ Zubelegung in vorhandenes Grab 401 €
f) Urnengrabstätte als Urnennaturgrab 912 €
g) anonyme Urnengrabstätte 912 €
h) Familiengrab 1. Grabstelle 2.411 €
i) Belegung Familiengrab 2. Grabstelle 602 €
j) Familiengrab als Wiesengrab 1. Grabstelle 4.219 €
k) Belegung Familiengrab als Wiesengrab 2. Grabstelle 602 €
l) Grabstätte am Gemeinschaftsbaum (ohne Belegung) 575 €
m) Familien-/Freundschaftsbaum (ohne Belegung) 4.601 €
n) Belegung Grab am Gemeinschafts-/Familien-/Freundschaftsbaum 401 €
(2) Für die Verlängerung des Nutzungsrechtes werden je Jahr der Verlängerung folgende Gebühren erhoben:
a) Reihengräber für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (Kindergrab) 13 €
b) Urnengrabstätte (2. Belegung) 13 €
c) Urnengrabstätte als Urnennaturgrab (2. Belegung) 26 €
d) Familiengrabstätte 61 €
e) Familiengrabstätte als Wiesengrab (2. Belegung) 123 €
f) Verlängerung Grab am Gemeinschaftsbaum 29 €
(3) Die Gebühr wird unverzüglich nach erfolgter Verlängerung des Nutzungsrechts in einer Gesamtsumme für den beantragten Zeitraum erhoben.
§ 3
Gebühren für die Benutzung der Friedhofshallen
(1) Für die Benutzung der Friedhofshallen einschließlich der Aufbahrungsräume wird eine Gebühr von 137 € erhoben. (2) Für die Benutzung nur der Aufbahrungsräume bis maximal vier Tage wird eine Gebühr in Höhe von 41 € erhoben.
§ 4
Gebühr für die Grabbereitung sowie für die Durchführung der Bestattung
(1) Für die Grabbereitung sowie die Durchführung der Bestattung durch die Gemeinde Wilnsdorf werden folgende Gebühren erhoben:
a) Reihengrabstätte für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (Kindergrab) 538 €
b) Reihengrabstätte für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr 717 €
c) Reihengrabstätte als Wiesengrab 717 €
d) Urnengrabstätte als Urnennaturgrab, 1. Belegung 538 €
e) Urnengrabstätte als Urnennaturgrab, 2. Belegung 179 €
f) Urnengrabstätte / Zubelegung Urne in sonst. Gräber 359 €
g) anonyme Urnengrabstätte 359 €
h) Familiengrabstätte je Stelle, 1. Belegung 717 €
i) Familiengrabstätte je Stelle, 2. Belegung 1.076 €
j) Familiengrabstätte als Wiesengrab, 1. Belegung 717 €
k) Familiengrabstätte als Wiesengrab, 2. Belegung 1.076 €
l) Grabstätte am Gemeinschafts-/Familien-/Freundschaftsbaum 538 € (2) Sofern auf dem Friedhof in Obersdorf aufgrund der Lage der Grabstätte eine einheitliche Einfassung vorgeschrieben ist, werden Gebühren in Höhe der tatsächlichen Kosten erhoben.
§ 5
Gebühr für die vorzeitige Einebnung
(1) Wird der Beantragung der vorzeitigen Einebnung einer Grabstätte entsprochen, ist für jedes volle Kalenderjahr bis zum Ablauf der ursprünglich vereinbarten Nutzungsdauer eine Gebühr in folgender Höhe zu entrichten:
a) Reihengrabstätte für Verstorbene aa) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (Kindergrab) 13 € bb) ab dem vollendeten 5. Lebensjahr 25 €
b) Familiengrabstätte 61 €
c) Urnengrabstätte 13 €
(2) Die Gebühr wird unverzüglich nach erfolgter Einebnung in einer Gesamtsumme für den Zeitraum bis zum Ablauf der ursprünglich vereinbarten Nutzungsdauer erhoben.
§ 6
Gebühren für Ausgrabungen und Umbettungen
Es werden folgende Gebühren erhoben:
a) für das Ausgraben einer Leiche 718 €
b) für das Ausgraben einer Urne 359 €
c) für die erneute Bestattung einer Leiche oder Urne in einer anderen Grabstelle die in § 2 und § 4 jeweils bestimmte Gebühr
§ 7
Sondergebühren
Sondergebühren werden erhoben für:
a) Bestattungen an Samstagen 104 €
b) Verfüllung der Grabstelle mit Sand 164 €
§ 8
Gebührenpflichtige
(1) Zur Zahlung der Gebühren ist verpflichtet, wer selbst oder durch Dritte, deren Handeln ihm zuzurechnen ist,
a) die in § 1 genannten Einrichtungen in Anspruch nimmt oder
b) eine besondere Leistung der Friedhofsverwaltung in Anspruch genommen hat oder durch diese unmittelbar begünstigt wird.
(2) Mehrere Gebührenpflichtige handeln als Gesamtschuldner.
§ 9
Gebührenerhebung und Fälligkeit
Über die zu zahlenden Gebühren erhält der Gebührenpflichtige einen Gebührenbescheid. Der geforderte Betrag ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides an die Gemeindekasse Wilnsdorf zu zahlen. Fällige Gebühren unterliegen der Beitreibung im Verwaltungszwangsverfahren.
§ 10
Gebührenerlass
Gebühren, deren Einziehung zu einer unbilligen Härte führen würde, können im Einzelfall ganz oder teilweise erlassen werden.
§ 11
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 15.07.2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Gemeinde Wilnsdorf über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe vom 10. Dezember 2001 in der Fassung der II. Nachtragssatzung vom 15.12.2003 außer Kraft.
| Geändert durch I. Nachtragssatzung vom | 26.11.2015 |
|---|---|
| Inkraftgetreten am | 01.01.2016 |
| Geändert durch II. Nachtragssatzung vom | 31.07.2025 |
| Inkraftgetreten am | 09.08.2025 |