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- Friedhofssatzung – Rechtsgrundlage und Ordnungsvorschriften
- Gebührenordnung – Gebühren, Tarife und Leistungen
Gebührenordnung
Gebührenordnung
8 Abschnitte.
§ 1 Gebührenpflicht
Für die Benutzung der Friedhöfe in Bad Berleburg und der dazugehörigen Einrichtungen, für die Überlassung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten und die Inanspruchnahme sonstiger Leistungen der Friedhofsverwaltung werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben.
§ 2 Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner ist a) der verfügungsberechtigte Angehörige (Rangfolge: Ehegatte, Lebenspartner, volljährige Kinder, Eltern, volljährige Geschwister, Großeltern und volljährige Enkelkinder) der Verstorbenen bzw. des Verstorbenen bei Reihengrabstätten, b) der Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte, c) der Nutzungsberechtigte einer privaten Begräbnisstätte und einer Erbbegräbnisstätte, d) wer eine sonstige Leistung der Friedhofsverwaltung in Anspruch nimmt.
(2) Als Verfügungsberechtigte und als Nutzungsberechtigte gelten auch die Erben der Verstorbenen bzw. des Verstorbenen.
§ 3 Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Gebühren werden mit dem Antrag auf Genehmigung der Benutzung oder sonstiger Leistungen im Sinne des § 1 fällig.
(2) Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheides an die Stadtkasse zu entrichten.
(3) Wird von der beantragten Benutzung oder Sonderleistung kein oder nur ein teilweiser Gebrauch gemacht, begründet dieser Verzicht keinen Anspruch auf entsprechende Rückvergütung der gezahlten Gebühren. Das trifft nicht zu, wenn zuvor mit der Friedhofsverwaltung eine die Rückzahlung betreffende Vereinbarung getroffen worden ist.
(4) Im Gebührentarif (§ 5) nicht aufgeführte Sonderleistungen werden nach den tatsächlich entstandenen Kosten berechnet.
§ 4 Paragraph 4
Erhebung von Gebühren
(1) Die Heranziehung als Gebührenschuldner wird dem Gebührenpflichtigen durch Zustellung eines Gebührenbescheides zur Kenntnis gebracht.
(2) Die Gebühren unterliegen der Beitreibung im Verwaltungsvollstreckungsverfahren nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NW) vom 23. Juli 1957 (Gesetz- und Verordnungsblatt Nordrhein-Westfalen Seite 216) in der jeweiligen Fassung.
§ 5 Paragraph 5
Gebührentarif
(1) Gebühren für die Überlassung von Begräbnisplätzen
1.1 Reihengrabstätten
| 1.1.1 | Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (Kindergrab) (25 Jahre) | 850,00 € |
|---|---|---|
| 1.1.2 | Personen über 5 Jahre (30 Jahre) | 1550,00 € |
| 1.1.3 | Anonymes Rasenreihengrab Erdbestattung (30 Jahre) | 1650,00 € |
| 1.1.4 | Rasenreihengrab Erdbestattung (30 Jahre) | 1700,00 € |
| 1.1.5 | Urnenreihengrab (20 Jahre) | 800,00 € |
| 1.1.6 | Anonymes Rasenurnengrab (20 Jahre) | 600,00 € |
| 1.1.7 | Rasenurnengrab (20 Jahre) | 750,00 € |
1.2 Wahlgrabstätten
| 1.2.1 | Wahlgrab Erdbestattung 1 Stelle (30 Jahre) | 2000,00 € |
|---|---|---|
| 1.2.2 | Wahlgrab Erdbestattung 2 Stellen (40 Jahre) | 3700,00 € |
| jede weitere Stelle | 1700,00 € | |
| 1.2.3 | Verlängerung der Nutzungszeit pro Jahr für Wahlgrab Erdbestattung 1 Stelle | 100,00 € |
| Wahlgrab Erdbestattung 2 Stellen (Zeiträume, die weniger als ein volles Jahr betragen, werden nach Tagen ermittelt) | 185,00 € | |
| 1.2.4 | Wahlgrab Urne 1 Stelle (30 Jahre) | 1000,00 € |
| 1.2.5 | Wahlgrab Urne 2 Stellen (30 Jahre) | 1600,00 € |
| 1.2.6 | jede weitere Stelle | 600,00 € |
| 1.2.7 | Wahlgrab Urnenrasengrab 2 Stellen (30 Jahre) | 1550,00 € |
| 1.2.8 | Wahlgrab Urnenbaum je Stelle (30 Jahre) | 1150,00 € |
| 1.2.9 | Verlängerung der Nutzungszeit pro Jahr für Urnenwahlgrab 1 Stelle (Zeiträume, die weniger als ein volles Jahr betragen, werden nach Tagen ermittelt) | 38,00 € |
| 1.2.10 | Verlängerung der Nutzungszeit pro Jahr für Urnenwahlgrab 2 Stellen (Zeiträume, die weniger als ein volles Jahr betragen, werden nach Tagen ermittelt) | 75,00 € |
| 1.2.11 | Zubettung einer zweiten Urne in einer Erdwahlgrabstätte | 700,00 € |
| 1.3 Sternenkinder | 50,00 € |
|---|---|
| 1.4 Aschestreufeld | 250,00 € |
| (2) Gebühren für die Grabherrichtung | |
| 2.1 Reihengrabstätten | |
| 2.1.1 Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (Kindergrab) Erdbestattung | 350,00 € |
| 2.1.2 Personen über 5 Jahre Erdbestattung | 650,00 € |
| 2.1.3 Urnenreihengrabstätte | 250,00 € |
| 2.2 Wahlgrabstätten | |
| 2.1.2 Wahlgrabstätte erste Erdbestattung | 650,00 € |
| 2.2.2 Wahlgrabstätte jede weitere Erdbestattung | 1150,00 € |
| 2.2.3 Urnenwahlgrabstätte | 250,00 € |
| 2.2.4 Öffnen und Schließen einer Urnenkammer | 50,00 € |
| (3) Gebühren für das Aus- und Umbetten von Leichen und Aschen | |
| 3.1 Für das Ausbetten | |
| 3.1.1 einer Leiche | 2350,00 € |
| 3.1.2 einer Asche | 750,00 € |
| 3.2 Für das Wiederbestatten | |
| 3.2.1 einer Leiche | 1150,00 € |
| 3.2.2 einer Asche | 250,00 € |
| (4) Besondere Gebühren | |
| 4.1 Benutzung einer Leichenhalle/Friedhofskapelle | 275,00 € |
| 4.2 Reinigung einer Leichenhalle /Friedhofskapelle | 70,00 € |
| 4.3 Verstreuung einer Asche in einem Aschestreufeld | 50,00 € |
| 4.4 Einebnen einer Erdgrabstelle auf Antrag vor Ablauf der Ruhefrist | |
| 4.4.1 bis 5 Jahre vor Ablauf der Ruhefrist | 100,00 € |
| 4.4.2 bis 10 Jahre vor Ablauf der Ruhefrist | 175,00 € |
| 4.4.3 bis 15 Jahre vor Ablauf der Ruhefrist | 250,00 € |
| 4.4.4 bis 20 Jahr vor Ablauf der Ruhefrist | 325,00 € |
| 4.5 Einebnen einer Urnengrabstelle auf Antrag vor Ablauf der Ruhefrist | |
| 4.5.1 bis 5 Jahre vor Ablauf der Ruhefrist | 50,00 € |
| 4.5.2 bis 10 Jahre vor Ablauf der Ruhefrist | 88,00 € |
| 4.5.3 bis 15 Jahre vor Ablauf der Ruhefrist | 125,00 € |
| 4.5.4 bis 20 Jahre vor Ablauf der Ruhefrist | 163,00 € |
| 4.6 Die aktuellen Kosten der Grabplatten am Urnenbaum sind in der Friedhofsverwaltung zu erfragen | |
| (5) Zuschläge für Dienstleistungen an Samstagen und an Feiertagen | |
| 5.1 Erdbestattungen an Samstagen | 121,00 € |
| 5.2 Erdbestattungen an Feiertagen | 398,00 € |
| 5.3 Urnenbeisetzungen an Samstagen | 36,00 € |
| 5.4 Urnenbeisetzungen an Feiertagen | 119,00 € |
| 5.5 Urnenbeisetzungen in einer Urnenwand an Samstagen | 36,00 € |
| 5.6 Urnenbeisetzungen in einer Urnenwand an Feiertagen | 119,00 € |
§ 6 Paragraph 6
Vermeidung von Härten
(1) Zur Vermeidung von sozialen Härten können die Friedhofsgebühren in begründeten Einzelfällen gestundet, ermäßigt oder erlassen werden.
(2) Die Ermäßigung, Stundung oder der Erlass der Gebühren richtet sich nach den haushaltsrechtlichen Vorschriften.
§ 7 Paragraph 7
Rechtsmittel
Gegen die nach dieser Satzung erlassenen Verwaltungsakte kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich einzulegen oder zur Niederschrift bei der Stadtverwaltung Bad Berleburg zu erklären.
§ 8 Paragraph 8
Inkrafttreten, Außerkrafttreten *)
Diese Gebührensatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung vom 29. Januar 1979, zuletzt geändert durch die 8. Satzung vom 19. Dezember 2002 zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe in der Stadt Bad Berleburg, außer Kraft.
Bekanntmachungsanordnung:
Die o. g. Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften nach der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann. Es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt, b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vorher beanstandet oder d) der Verfahrens- oder Formmangel ist gegenüber der Stadt Bad Berleburg vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Bad Berleburg, den 18.12.2003
gez. Hans-Werner Braun Bürgermeister
*) Die Friedhofsgebührensatzung ist am 30.12.2003 in Kraft getreten
Die 1. Änderungssatzung ist am 01.01.2005 in Kraft getreten (Beschluss vom 13.12.2004)
Die 2. Änderungssatzung ist am 01.01.2006 in Kraft getreten (Beschluss vom 12.12.2005)
Die 3. Änderungssatzung ist am 01.01.2009 in Kraft getreten (Beschluss vom 16.02.2009)
Die 4. Änderungssatzung vom 19.05.2011 ist am 01.07.2011 in Kraft getreten (Beschluss vom 16.05.2011)
Die 5. Änderungssatzung vom 30.10.2019 ist am 01.01.2020 in Kraft getreten (Beschluss vom 30.09.2019)
Paragraph 01
Für die Benutzung der Friedhöfe in Bad Berleburg und der dazugehörigen Einrichtungen, für die Überlassung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten und die Inanspruchnahme sonstiger Leistungen der Friedhofsverwaltung werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben.
Paragraph 02
(1) Gebührenschuldner ist a) der verfügungsberechtigte Angehörige (Rangfolge: Ehegatte, Lebenspartner, volljährige Kinder, Eltern, volljährige Geschwister, Großeltern und volljährige Enkelkinder) der Verstorbenen bzw. des Verstorbenen bei Reihengrabstätten, b) der Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte, c) der Nutzungsberechtigte einer privaten Begräbnisstätte und einer Erbbegräbnisstätte, d) wer eine sonstige Leistung der Friedhofsverwaltung in Anspruch nimmt.
(2) Als Verfügungsberechtigte und als Nutzungsberechtigte gelten auch die Erben der Verstorbenen bzw. des Verstorbenen.
Paragraph 03
(1) Die Gebühren werden mit dem Antrag auf Genehmigung der Benutzung oder sonstiger Leistungen im Sinne des § 1 fällig.
(2) Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheides an die Stadtkasse zu entrichten.
(3) Wird von der beantragten Benutzung oder Sonderleistung kein oder nur ein teilweiser Gebrauch gemacht, begründet dieser Verzicht keinen Anspruch auf entsprechende Rückvergütung der gezahlten Gebühren. Das trifft nicht zu, wenn zuvor mit der Friedhofsverwaltung eine die Rückzahlung betreffende Vereinbarung getroffen worden ist.
(4) Im Gebührentarif (§ 5) nicht aufgeführte Sonderleistungen werden nach den tatsächlich entstandenen Kosten berechnet.
Paragraph 04
Erhebung von Gebühren
(1) Die Heranziehung als Gebührenschuldner wird dem Gebührenpflichtigen durch Zustellung eines Gebührenbescheides zur Kenntnis gebracht.
(2) Die Gebühren unterliegen der Beitreibung im Verwaltungsvollstreckungsverfahren nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NW) vom 23. Juli 1957 (Gesetz- und Verordnungsblatt Nordrhein-Westfalen Seite 216) in der jeweiligen Fassung.
Paragraph 05
Gebührentarif
(1) Gebühren für die Überlassung von Begräbnisplätzen
1.1 Reihengrabstätten
| 1.1.1 | Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (Kindergrab) (25 Jahre) | 850,00 € |
|---|---|---|
| 1.1.2 | Personen über 5 Jahre (30 Jahre) | 1550,00 € |
| 1.1.3 | Anonymes Rasenreihengrab Erdbestattung (30 Jahre) | 1650,00 € |
| 1.1.4 | Rasenreihengrab Erdbestattung (30 Jahre) | 1700,00 € |
| 1.1.5 | Urnenreihengrab (20 Jahre) | 800,00 € |
| 1.1.6 | Anonymes Rasenurnengrab (20 Jahre) | 600,00 € |
| 1.1.7 | Rasenurnengrab (20 Jahre) | 750,00 € |
1.2 Wahlgrabstätten
| 1.2.1 | Wahlgrab Erdbestattung 1 Stelle (30 Jahre) | 2000,00 € |
|---|---|---|
| 1.2.2 | Wahlgrab Erdbestattung 2 Stellen (40 Jahre) | 3700,00 € |
| jede weitere Stelle | 1700,00 € | |
| 1.2.3 | Verlängerung der Nutzungszeit pro Jahr für Wahlgrab Erdbestattung 1 Stelle | 100,00 € |
| Wahlgrab Erdbestattung 2 Stellen (Zeiträume, die weniger als ein volles Jahr betragen, werden nach Tagen ermittelt) | 185,00 € | |
| 1.2.4 | Wahlgrab Urne 1 Stelle (30 Jahre) | 1000,00 € |
| 1.2.5 | Wahlgrab Urne 2 Stellen (30 Jahre) | 1600,00 € |
| 1.2.6 | jede weitere Stelle | 600,00 € |
| 1.2.7 | Wahlgrab Urnenrasengrab 2 Stellen (30 Jahre) | 1550,00 € |
| 1.2.8 | Wahlgrab Urnenbaum je Stelle (30 Jahre) | 1150,00 € |
| 1.2.9 | Verlängerung der Nutzungszeit pro Jahr für Urnenwahlgrab 1 Stelle (Zeiträume, die weniger als ein volles Jahr betragen, werden nach Tagen ermittelt) | 38,00 € |
| 1.2.10 | Verlängerung der Nutzungszeit pro Jahr für Urnenwahlgrab 2 Stellen (Zeiträume, die weniger als ein volles Jahr betragen, werden nach Tagen ermittelt) | 75,00 € |
| 1.2.11 | Zubettung einer zweiten Urne in einer Erdwahlgrabstätte | 700,00 € |
| 1.3 Sternenkinder | 50,00 € |
|---|---|
| 1.4 Aschestreufeld | 250,00 € |
| (2) Gebühren für die Grabherrichtung | |
| 2.1 Reihengrabstätten | |
| 2.1.1 Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (Kindergrab) Erdbestattung | 350,00 € |
| 2.1.2 Personen über 5 Jahre Erdbestattung | 650,00 € |
| 2.1.3 Urnenreihengrabstätte | 250,00 € |
| 2.2 Wahlgrabstätten | |
| 2.1.2 Wahlgrabstätte erste Erdbestattung | 650,00 € |
| 2.2.2 Wahlgrabstätte jede weitere Erdbestattung | 1150,00 € |
| 2.2.3 Urnenwahlgrabstätte | 250,00 € |
| 2.2.4 Öffnen und Schließen einer Urnenkammer | 50,00 € |
| (3) Gebühren für das Aus- und Umbetten von Leichen und Aschen | |
| 3.1 Für das Ausbetten | |
| 3.1.1 einer Leiche | 2350,00 € |
| 3.1.2 einer Asche | 750,00 € |
| 3.2 Für das Wiederbestatten | |
| 3.2.1 einer Leiche | 1150,00 € |
| 3.2.2 einer Asche | 250,00 € |
| (4) Besondere Gebühren | |
| 4.1 Benutzung einer Leichenhalle/Friedhofskapelle | 275,00 € |
| 4.2 Reinigung einer Leichenhalle /Friedhofskapelle | 70,00 € |
| 4.3 Verstreuung einer Asche in einem Aschestreufeld | 50,00 € |
| 4.4 Einebnen einer Erdgrabstelle auf Antrag vor Ablauf der Ruhefrist | |
| 4.4.1 bis 5 Jahre vor Ablauf der Ruhefrist | 100,00 € |
| 4.4.2 bis 10 Jahre vor Ablauf der Ruhefrist | 175,00 € |
| 4.4.3 bis 15 Jahre vor Ablauf der Ruhefrist | 250,00 € |
| 4.4.4 bis 20 Jahr vor Ablauf der Ruhefrist | 325,00 € |
| 4.5 Einebnen einer Urnengrabstelle auf Antrag vor Ablauf der Ruhefrist | |
| 4.5.1 bis 5 Jahre vor Ablauf der Ruhefrist | 50,00 € |
| 4.5.2 bis 10 Jahre vor Ablauf der Ruhefrist | 88,00 € |
| 4.5.3 bis 15 Jahre vor Ablauf der Ruhefrist | 125,00 € |
| 4.5.4 bis 20 Jahre vor Ablauf der Ruhefrist | 163,00 € |
| 4.6 Die aktuellen Kosten der Grabplatten am Urnenbaum sind in der Friedhofsverwaltung zu erfragen | |
| (5) Zuschläge für Dienstleistungen an Samstagen und an Feiertagen | |
| 5.1 Erdbestattungen an Samstagen | 121,00 € |
| 5.2 Erdbestattungen an Feiertagen | 398,00 € |
| 5.3 Urnenbeisetzungen an Samstagen | 36,00 € |
| 5.4 Urnenbeisetzungen an Feiertagen | 119,00 € |
| 5.5 Urnenbeisetzungen in einer Urnenwand an Samstagen | 36,00 € |
| 5.6 Urnenbeisetzungen in einer Urnenwand an Feiertagen | 119,00 € |
Paragraph 06
Vermeidung von Härten
(1) Zur Vermeidung von sozialen Härten können die Friedhofsgebühren in begründeten Einzelfällen gestundet, ermäßigt oder erlassen werden.
(2) Die Ermäßigung, Stundung oder der Erlass der Gebühren richtet sich nach den haushaltsrechtlichen Vorschriften.
Paragraph 07
Rechtsmittel
Gegen die nach dieser Satzung erlassenen Verwaltungsakte kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich einzulegen oder zur Niederschrift bei der Stadtverwaltung Bad Berleburg zu erklären.
Paragraph 08
Inkrafttreten, Außerkrafttreten *)
Diese Gebührensatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung vom 29. Januar 1979, zuletzt geändert durch die 8. Satzung vom 19. Dezember 2002 zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe in der Stadt Bad Berleburg, außer Kraft.
Bekanntmachungsanordnung:
Die o. g. Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften nach der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann. Es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt, b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vorher beanstandet oder d) der Verfahrens- oder Formmangel ist gegenüber der Stadt Bad Berleburg vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Bad Berleburg, den 18.12.2003
gez. Hans-Werner Braun Bürgermeister
*) Die Friedhofsgebührensatzung ist am 30.12.2003 in Kraft getreten
Die 1. Änderungssatzung ist am 01.01.2005 in Kraft getreten (Beschluss vom 13.12.2004)
Die 2. Änderungssatzung ist am 01.01.2006 in Kraft getreten (Beschluss vom 12.12.2005)
Die 3. Änderungssatzung ist am 01.01.2009 in Kraft getreten (Beschluss vom 16.02.2009)
Die 4. Änderungssatzung vom 19.05.2011 ist am 01.07.2011 in Kraft getreten (Beschluss vom 16.05.2011)
Die 5. Änderungssatzung vom 30.10.2019 ist am 01.01.2020 in Kraft getreten (Beschluss vom 30.09.2019)
Friedhofssatzung
Friedhofssatzung
36 Abschnitte.
§ 1 Paragraph 1
Geltungsbereich
(1) Diese Friedhofssatzung gilt nur für folgende im Gebiet der Stadt Bad Berleburg gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe und Friedhofsteile in den Ortschaften Bad Berleburg, Alertshausen, Arfeld, Aue, Beddelhausen, Berg-
2
hausen, Dotzlar, Elsoff, Girkhausen, Hemschlar, Raumland, Richstein, Rinthe, Sassenhausen, Schüller, Stünzel, Weidenhausen, Wemlighausen und Wingeshausen der Stadt Bad Berleburg.
(2) Sie gilt nicht für die konfessionellen Friedhöfe in den Ortschaften Christianseck, Diedenshausen, Schwarzenau und Wunderthausen.
(3) Sie gilt auch nicht für Friedhöfe der jüdischen Kultusgemeinde Westfalen „Im Berlebach“ in Bad Berleburg und „Am Heiligenberg“ in Elsoff
§ 2 Paragraph 2
Friedhofszweck
(1) Die Friedhöfe bilden eine einheitliche, nichtrechtsfähige Anstalt der Stadt Bad Berleburg.
(2) Die Friedhöfe dienen der Gewährleistung der letzten Ruhe der Toten durch Bestattung (Einbringung in eine Erdgrabstätte) oder Beisetzung (Aufbewahrung der sterblichen Überreste in sonstiger Weise, insbesondere Einbringung der Totenasche in ein Urnengrab) die in der Regel bei ihrem Ableben Einwohner oder Einwohnerin der Stadt Bad Berleburg waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte innehatten. Teile von Toten sowie ihre Surrogate und Teile von ihnen gelten als Tote im Sinne dieser Satzung. Surrogate im Sinne des Satzes 3 sind insbesondere durch Verarbeitung der Totenasche hergestellte Produkte wie Gedenk- oder Erinnerungsdiamanten.
(3) Die Bestattung oder Beisetzung anderer Toter als derjenigen im Sinne des Absatzes 2 bedarf der Zustimmung des Friedhofsträgers. Die Zustimmung kann im Rahmen der Belegungskapazitäten erteilt werden.
(4) Die Friedhöfe dienen auch der Gewährung der letzten Ruhe von Sternenkindern, von deren Eltern in der Regel zum Zeitpunkt der Anmeldung der Bestattung oder Beisetzung mindestens ein Teil Einwohner oder Einwohnerin der Stadt Bad Berleburg ist oder ein Recht auf Bestattung oder Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte des Friedhofsträgers innehat. Sternenkinder sind Tot- und Fehlgeburten sowie aus Schwangerschaftsabbrüchen stammende Leibesfrüchte. Für Sternenkinder gelten die für Tote bis zum vollendeten fünften Lebensjahr geltenden Satzungsvorschriften entsprechend.
§ 3 Paragraph 3
Bestattungsbezirke
(1) Das Stadtgebiet wird in Bestattungsbezirke eingeteilt. Die Bestattungsbezirke entsprechen in der Regel den in § 1 Absatz 1 genannten Ortschaften.
(2) Die Toten sollen vorrangig auf dem Friedhof des Bestattungsbezirkes bestattet oder beigesetzt werden, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten.
3
(3) Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen.
§ 4 Paragraph 4
Begriffsbestimmungen
(1) Der oder die Nutzungsberechtigte ist diejenige Person, der das Recht zur Nutzung einer Grabstätte durch den Friedhofsträger zugewiesen worden ist. (2) Der oder die Totenfürsorgeberechtigte ist diejenige Person, die der oder die Tote mit der Bestimmung des Ortes und der Art der Gewährung der letzten Ruhe betraut hat, auch wenn sie nicht zum Kreis der sonst berufenen Angehörigen zählt. Wenn und soweit ein Wille des/der Toten nicht erkennbar ist, sind die in § 18 Absatz 6 Satz 2 genannten Personen nach Maßgabe des dort festgelegten Rangverhältnisses totenfürsorgeberechtigt. Der Friedhofs-träger kann sämtliche Unterlagen einsehen, die für die Ermittlung des Totenfürsorgeberechtigten von Bedeutung sind.
§ 5 II.
Schließung und Entwidmung
(1) Friedhöfe und Friedhofsteile können für weitere Bestattungen und Beisetzungen gesperrt werden (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt werden (Entwidmung). (2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen und Beisetzungen in Wahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Im Fall des Satzes 2 kann der oder die Totenfürsorgeberechtigte mit schriftlicher Zustimmung des oder der Nutzungsberechtigten die Umbettung von Toten aus der geschlossenen Wahlgrabstätte auf Kosten des Friedhofsträgers verlangen. Satz 3 gilt nicht, wenn der Umbettung ein erhebliches öffentliches Interesse entgegensteht. Ein erhebliches öffentliches Interesse im Sinne des Satzes 4 besteht insbesondere, wenn die Umbettung eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung verursachen würde. Im Fall des Satzes 4 zahlt der Friedhofsträger an den oder die Nutzungsberechtigte eine Entschädigung in Geld. Die nach Satz 6 zu zahlende Entschädigung beträgt zehn Prozent der zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der Schließung für eine einzelne Wahlgrabstätte der erworbenen Art festgesetzten Grabnutzungsgebühr. (3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die Toten werden, falls die Dauer des Nutzungsrechts noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Stadt Bad Berleburg in vergleichbare Grabstätten umgebettet, die jeweils Gegenstand der Nutzungsrechte werden.
4
(4) Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekannt gegeben. Der oder die Nutzungsberechtigte erhält außerdem eine gesonderte Mitteilung, wenn der Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist. Die Mitteilung soll Hinweise auf die Möglichkeit zur Umbettung und auf mögliche Umbettungstermine enthalten.
II.
Ordnungsvorschriften
§ 6 Paragraph 6
Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet.
(2) Der Friedhofsträger kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
§ 7 Paragraph 7
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes, der Toten und der Achtung der Persönlichkeitsrechte von Angehörigen und Besuchern entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art oder Rollschuhen / Inlineskates / Skateboards zu befahren, ausgenommen sind Kinderwagen, Rollstühle, Rollatoren, Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden,
b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung oder Beisetzung störende Arbeiten auszuführen,
d) ohne Zustimmung des Friedhofsträgers gewerbsmäßig Film-, Ton-, Video- oder Fotoaufnahmen anzufertigen, ausgenommen hiervon sind Aufnahmen von Bestattern, Friedhofsgärtnern und Steinmetzen zur Dokumentation ihrer Arbeit,
e) Schriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,
5
f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern, vorgesehene Abfalltrennung ist einzuhalten; abfallrechtliche Vorschriften sind zu beachten,
g) die Friedhöfe und ihre Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen unberechtigt zu betreten und zu befahren,
h) Sport zu treiben, zu lärmen oder zu lagern,
i) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde und Schwerbehindertenbegleithunde, sowie sonstige Hunde, sofern sie an einer Leine mit einer Länge von nicht mehr als zwei Metern geführt werden und der Hundehalter geeignete Kotbeutel mit sich führt, die er im Bedarfsfall ordnungsgemäß entsorgt.
(3) Minderjährige, die das siebte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Volljähriger betreten.
(4) Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen.
(5) Nicht mit einer Bestattung oder Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung des Friedhofsträgers; sie sind spätestens eine Woche vor dem Termin in Schriftform anzumelden.
§ 8 Allgemeine Bestattungsvorschriften
Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Gewerbliche Tätigkeiten auf den Friedhöfen sind nach Maßgabe der folgenden Regelungen zulässig.
(2) Die Gewerbetreibenden und ihre Hilfspersonen haben sich von dem geltenden Ortsrecht Kenntnis zu verschaffen und sich gegenüber dem Personal des Friedhofsträgers auf dessen Verlangen durch einen gültigen amtlichen Lichtbildausweis zu identifizieren. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten in Zusammenhang mit Ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen. Der Friedhofsträger ist dazu berechtigt, seine Schadensersatzansprüche per Verwaltungsakt durchzusetzen.
(3) Gewerbliche Tätigkeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten verrichtet werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Ablauf der Öffnungszeiten des Friedhofs - spätestens um 19.00 Uhr - zu beenden. Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen.
(4) Die für die gewerblichen Tätigkeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur an den hierfür vorgesehenen Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerblich genutzte
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Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.
(5) Die Gewerbetreibenden haben dem Friedhofsträger ihre Tätigkeit auf dem Friedhof spätestens zwei Wochen vor Beginn der erstmaligen Ausführung von Arbeiten anzuzeigen. Für die Anzeige ist ein Formblatt (Anlage 1) zu verwenden, dem der Nachweis über das Bestehen einer die Tätigkeit abdeckenden Haftpflichtversicherung bei einem Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation in Kopie beizufügen ist; § 26 Absatz 2 bleibt unberührt. Im Fall von Gewerbetreibenden, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation haben, steht die Anzeige gegenüber einer hierfür zuständigen Stelle auf Ebene der Europäischen Union, der Europäischen Freihandelsassoziation, des Bundes oder des Landes Nordrhein-Westfalen der Anzeige gegenüber dem Friedhofsträger gleich.
(6) Der Friedhofsträger kann ein Tätigkeitsverbot verhängen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass ein Gewerbetreibender oder eine Gewerbetreibende in fachlicher, betrieblicher oder persönlicher Hinsicht unzuverlässig ist. In Ansehung der Einbringung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen wie Grabeinfassungen setzt die Anerkennung der fachlichen Zuverlässigkeit insbesondere voraus, dass die Gewerbetreibenden aufgrund ihrer Ausbildung in der Lage sind, unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten des Friedhofs a) die angemessene Gründungsart zu wählen und die erforderlichen Fundamentabmessungen zu berechnen, b) für die Befestigung der Grabmale das richtige Befestigungsmittel auszuwählen, zu dimensionieren und zu montieren und c) die Standsicherheit von Grabmalen zu beurteilen.
Gewerbetreibende, die unvollständige Anträge vorlegen oder nicht korrekt dimensioniert Abmessungen von sicherheitsrelevanten Bauteilen in den Anträgen benennen oder sich bei der Ausführung der Fundamentierung, der Bemaßung und der Befestigung der Grabmale nicht an die in den Anträgen genannten Daten halten, können allein aus diesem Grund als fachlich unzuverlässig eingestuft werden. Die Entscheidung ergeht durch schriftlichen Verwaltungsakt. Bei besonderer Eilbedürftigkeit kann der Friedhofsträger ein vorläufiges Tätigkeitsverbot auch auf anderem Weg verhängen.
III.
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Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 9 Anzeigepflicht und Bestattungszeit
Anzeigepflicht und Bestattungszeit
(1) Jede Bestattung oder Beisetzung ist bei dem Friedhofsträger anzumelden. Die Anmeldung hat unverzüglich nach Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen in Schriftform zu erfolgen. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.
(2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(3) Soll die Gewährung der letzten Ruhe durch Beisetzung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen. Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen.
(4) Der Friedhofsträger setzt Ort und Zeit der Bestattung oder Beisetzung fest. Bestattungen und Beisetzungen erfolgen regelmäßig an Werktagen. Folgen zwei Feiertage aufeinander, so kann die Bestattung oder Beisetzung auch am zweiten Feiertag stattfinden.
(5) Die Bestattung oder Beisetzung darf frühestens vierundzwanzig Stunden nach Eintritt des Todes erfolgen. Die örtliche Ordnungsbehörde kann eine frühere Bestattung oder Beisetzung genehmigen, wenn durch ein besonderes, aufgrund eigener Wahrnehmung ausgestelltes Zeugnis eines Arztes, der nicht die gesetzlich vorgeschriebene Leichenschau durchgeführt hat, bescheinigt ist, dass die Leiche die sicheren Merkmale des Todes aufweist oder die Verwesung ungewöhnlich fortgeschritten und jede Möglichkeit des Scheintodes ausgeschlossen ist.
§ 10 Durchführung von Bestattungen
Durchführung von Bestattungen
(1) Unbeschadet der Regelungen des § 21 sind für Bestattungen Särge und für Beisetzungen grundsätzlich Urnen zu verwenden.
(2) Vor der Bestattung ist der oder die Tote in einen festen und geschlossenen Sarg aus Holz oder holzähnlichem und leicht verrottbarem Material zu betten, dessen Boden mit einer 5 bis 10 cm hohen Schicht aus Sägemehl, Holzkohlepulver, Torfmull oder anderen aufsaugenden Stoffen auszukleiden ist. Die Särge müssen festgelegt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist.
(3) Bestattungs- und Beisetzungsbehältnisse, deren Ausstattung und Beigaben sowie Totenbekleidung müssen biologisch abbaubar und im Übrigen so beschaffen sein, dass die chemische, physikalische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird und ihre Verrottung und die Verwesung der Leichen innerhalb der Ruhezeit ermöglicht wird. Maßnahmen, bei denen den Toten Stoffe zugeführt werden,
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die die Verwesung verhindern oder verzögern, bedürfen der Zustimmung des Friedhofsträgers.
(4) Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, so ist dies der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung anzuzeigen.
§ 11 Paragraph 11
Ausheben der Gräber
(1) Die Gräber werden von den Beauftragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt. Pflegefreie Grabstätten werden nur durch den Friedhofsträger ausgehoben und wieder verfüllt. Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen.
(2) Die Gräber haben folgende Maße:
a) Reihengräber für Personen bis zu 5 Jahren (Kindergräber) Länge 1,20 m Breite 0,60 m Tiefe 0,90 m von der Erdoberfläche bis Oberkante Sarg
b) Reihengräber für Personen über 5 Jahre Länge 2,10 m Breite 0,90 m Tiefe 0,90 m von der Erdoberfläche bis Oberkante Sarg
c) Wahlgräber Die Maße der Wahlgrabstätten sind entsprechend der Anzahl der gewünschten Grabstellen gem. § 11 Absatz 2 Buchstabe b) zuzüglich der notwendigen Trennwände zu berechnen. Die Grabstellen innerhalb der Wahlgrabstätten müssen durch 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
d) Urnenreihengrabstätten Länge 0,60 m Breite 0,60 m Tiefe 0,50 m von der Erdoberfläche bis Oberkante Urne
e) Urnenwahlgrabstätten Die Maße der Urnenwahlgrabstätten sind entsprechend der Anzahl der gewünschten Grabstellen gem. § 11 Absatz 2 Buchstabe d) zu berechnen.
f) Urnenwahlgrabstätten am Urnenbaum Länge 0,60 m Breite 0,60 m Tiefe 0,50 m von der Erdoberfläche bis Oberkante Urne
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(3) Der Abstand zwischen Grabstätten beträgt 0,40 m.
(4) Bei Wahlgrabstätten hat der oder die Nutzungsberechtigte Grabzubehör vor der Grabbereitung zu entfernen. Falls im Rahmen der Grabbereitung die Entfernung von Material (Grabmale, Fundamente oder sonstiges Grabzubehör) durch den Friedhofsträger erforderlich ist, sind die dadurch entstandenen Kosten durch den Nutzungsberechtigten oder die Nutzungsberechtigte an den Friedhofsträger zu erstatten.
§ 12 Paragraph 12
Ruhezeit
Die Ruhezeit für Leichen beträgt 30 Jahre, bei Toten bis zum vollendeten fünften Lebensjahr 25 Jahre. Die Ruhezeit für Aschen beträgt 20 Jahre.
§ 13 Paragraph 13
Schutz der Totenruhe
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. Umbettungen bedürfen der Genehmigung der örtlichen Ordnungsbehörde. Sie erfolgen nur auf Antrag des oder der zur vollen Kostentragung verpflichteten Totenfürsorgeberechtigten und - falls jene oder jener nicht der oder die Nutzungsberechtigte ist – mit dessen schriftlicher Zustimmung und in der Verantwortung des Friedhofsträgers.
(2) Zu anderen als zu Umbettungszwecken dürfen Tote nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden. Umlegungen, die innerhalb der gleichen Grabstätte aus Anlass einer weiteren Bestattung oder Beisetzung oder auf Betreiben des Friedhofsträgers innerhalb des Friedhofs aus Anlass der Einebnung der Grabstätte nach Ablauf der Ruhezeit durchgeführt werden, gelten nicht als Ausgrabung eines Toten im Sinne des Satzes 1.
(3) Vor Ablauf der Ruhezeit darf die Genehmigung zur Umbettung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Ein für das Vorliegen eines wichtigen Grundes sprechender Umstand ist der zu Lebzeiten erklärte und erst nach der Bestattung oder Beisetzung bekannt gewordene Wille des oder der Toten. Eine Umbettung innerhalb des Stadtgebietes soll nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses genehmigt werden; insoweit gilt zum Schutze des postmortalen Persönlichkeitsrechts des oder der Toten ein besonders strenger Prüfungsmaßstab. Die Befugnisse des Friedhofsträgers zu Schließung und Entwidmung des Friedhofes sowie von Friedhofsteilen bleiben unberührt.
(4) Nach Ablauf der Ruhezeit kann die Genehmigung zur Umbettung in eine andere Grabstätte auf dem gleichen Friedhof einmalig auch dann erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 3 nicht erfüllt sind. Im Fall des Satzes 1 darf die Umbettung nur in eine Wahlgrabstelle mit noch mindestens
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zehn Jahre fortdauerndem Nutzungsrecht und mit schriftlicher Einwilligung des Nutzungsberechtigten erfolgen. Eine weitere Umbettung ist nur unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 zulässig.
(5) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(6) Die Umbettung hat keinen Einfluss auf bereits gezahlte oder noch zu zahlende Gebühren. Abweichend von Satz 1 bedarf es im Fall des Absatzes 4 Sätze 1 und 2 keiner Verlängerung des Nutzungsrechts an der Wahlgrabstätte.
§ 14 IV.
Haustiere
(1) Der Friedhofsträger kann zulassen, dass in eine bereits belegte Erdgrabstätte kremierte Haustiere als Grabbeigabe eingebracht werden. Die Genehmigung ist gebührenpflichtig.
(2) Eine Trauerzeremonie findet aus diesem Anlass nicht statt. Hinweise auf die Einbringung dürfen nicht an der Grabstätte angebracht werden.
IV.
Grabstätten und ihre Belegung
§ 15 a) Reihengrabstätten
Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. Rechte werden nach dieser Satzung erworben. Die Grabfläche ergibt sich aus dem Belegungsplan. Ausgenommen hiervon sind Grabstätten, deren Grundstück im Eigentum der Nutzungsberechtigten liegt.
(2) Die Grabstätten werden wie folgt unterschieden:
a) Reihengrabstätten
- Erdreihengrabstätten
- Rasenreihengrabstätten (Erdreihengrabstätten als pflegefreie Grabstätten)
- anonyme Rasenreihengrabstätten (anonyme Erdreihengrabstätten als pflegefreie Grabstätten)
- Urnenreihengrabstätten
- Urnenrasenreihengrabstätten (Urnenreihengrabstätten als pflegefreie Grabstätten)
- anonyme Urnenrasenreihengrabstätten (Urnenreihengrabstätten als anonyme pflegefreie Grabstätten)
b) Wahlgrabstätten
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- Erdwahlgrabstätten
- Urnenwahlgrabstätten
- Urnenrasenwahlgrabstätten (Urnenwahlgrabstätten als pflegefreie Grabstätten)
- Urnenwahlgrabstätten am Urnenbaum (als pflegefreie Grabstätten)
c) Aschestreufelder
d) Ehrengrabstätten
(3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb oder Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer der Art oder Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
(4) Die jeweiligen ortsbezogenen Bestattungsmöglichkeiten sind der beigefügten Anlage 2 zu entnehmen.
(5) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.
§ 16 Paragraph 16
Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen oder Urnenbeisetzungen, die in besonderen Grabfeldern ausgewiesen, in zeitlicher und räumlicher Reihenfolge belegt und an denen im Todesfall ein Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhezeit des oder der Toten verliehen wird. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Reihengrabstätte ist nicht möglich.
(2) Es werden Reihengrabfelder eingerichtet:
a) für Tote bis zum vollendeten 5. Lebensjahr einschließlich Tot- und Fehlgeburten,
b) für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr,
c) als pflegefreie Grabstätten für Erdbestattungen oder Urnenbeisetzungen,
d) als anonyme pflegefreie Grabstätten für Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen.
(3) In jeder Reihengrabstätte darf nur ein Toter bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, in einer Erdreihengrabstätte die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahren oder zusätzlich zu einem anderen Toten einen Toten unter einem Jahr zu bestatten, sofern die Nutzungszeit hierdurch nicht überschritten wird.
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(4) Das Abräumen von Reihengrabstätten nach Ablauf der Ruhezeiten ist zwei Monate vorher öffentlich und durch Hinweisschilder auf dem betreffenden Grabfeld bzw. Grab bekannt zu machen. Die Angehörigen der bestatteten Toten haben nach Ablauf der Ruhezeit das Grabzubehör zu entfernen. Geschieht dies nicht innerhalb von zwei Monaten, kann der Friedhofsträger das Grabzubehör ohne weiteres beseitigen; eine Aufbewahrungspflicht besteht nicht.
§ 17 Paragraph 17
Pflegefreie Grabstätten
(1) Pflegefreie Grabstätten als Erd- oder Urnengrabstätten sind Reihen- oder Wahlgrabstätten ohne gärtnerische Gestaltung. Die Graboberfläche besteht ausschließlich aus Rasen. Jegliche Anbringung von Grabschmuck wie Pflanzen, Blumenvasen, Grablichtern und ähnlichem sowie das Aufstellen von Grabmalen (auch Holzkreuzen) sind insofern nicht zulässig.
(2) Das Anbringen von Grabschmuck, wie Pflanzen, Blumenvasen oder Grablichtern wird in der Zeit vom 15.10. bis 15.04., sowie an besonders dafür ausgewiesenen Flächen gestattet. Bei Zuwiderhandlungen ist der Friedhofsträger befugt, das Abräumen auf Kosten des oder der Nutzungsberechtigten zu veranlassen.
(3) Der oder die Nutzungsberechtigte hat mit Ausnahme der anonymen Grabstätten innerhalb von 6 Wochen nach der Bestattung oder Beisetzung am Kopfende des Toten eine liegende Grabplatte auf der Grabstätte anbringen zu lassen, die bündig mit der Erdoberfläche zu verlegen ist. Die Größe der Grabplatten beträgt in Urnenfeldern 0,40 m x 0,30 m, in gemischten Feldern 0,60 m x 0,40 m jeweils mit einer Stärke von mindestens 6 cm. Zulässig ist ein rechteckiger dunkler Stein mit polierter Oberfläche. Aufsetzbare Buchstaben aus Metall oder anderen Werkstoffen dürfen bei der Beschriftung der Gedenktafel nicht verwendet werden.
(4) Die Pflege dieser Grabstätten beschränkt sich auf das Mähen der Graboberfläche und wird vom Friedhofsträger übernommen. Die dadurch entstehenden Kosten werden für die gesamte Nutzungszeit als Gebühr erhoben.
§ 18 Paragraph 18
Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen oder Urnenbeisetzungen. An 2-stelligen Erdwahlgrabstätten wird auf Antrag ein Nutzungsrecht von 40 Jahren, an 1-stelligen Erdwahlgrabstätten sowie an Urnenwahlgrabstätten wird auf Antrag ein Nutzungsrecht von 30 Jahren verliehen. Der Ersterwerb ist auch zu Lebzeiten möglich.
(2) Das Nutzungsrecht kann wiedererworben werden. Ein Wiedererwerb ist nur auf Antrag und in der Regel nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Ausnahmen sind zulässig. Es müssen jedoch bei mehrstelligen Wahlgrabstätten mindestens 2 Stellen wiedererworben werden. Der Wiedererwerb des Nut-
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zungsrechts erfolgt nur zu den in diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechts und zu den in diesem Zeitpunkt geltenden Gebühren. Die Friedhofsverwaltung kann den Wiedererwerb ablehnen, insbesondere, wenn die Schließung gem. § 5 beabsichtigt ist.
(3) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten vergeben. Pflegefreie Urnenwahlgrabstätten werden ein- oder zweistellig vergeben. Nach Ablauf der Ruhezeit kann eine weitere Bestattung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhezeit erreicht oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist. Während der Nutzungszeit darf eine Beisetzung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist.
(4) Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung der fälligen Gebühr mit Aushändigung der Verleihungsurkunde.
(5) Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird der oder die jeweilige Nutzungsberechtigte zwei Monate vorher schriftlich, falls er oder sie nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen Hinweis für die Dauer von zwei Monaten auf der Grabstätte hingewiesen.
(6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber oder die Erwerberin für den Fall seines bzw. ihres Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis die Nachfolge im Nutzungsrecht bestimmen und das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem/ihrem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des oder der verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:
a) auf den überlebenden Ehegatten,
b) auf den Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft,
c) auf die Kinder,
d) auf die Stiefkinder,
e) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
f) auf die Eltern,
g) auf die Geschwister,
h) auf die Stiefgeschwister,
i) auf die nicht unter a) bis h) fallenden Erben,
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j) auf den Partner der eheähnlichen Lebensgemeinschaft.
Innerhalb der einzelnen Gruppen c) – d) und f) – i) wird die älteste Person nutzungsberechtigt. Sofern keine der vorgenannten Personen innerhalb eines Jahres nach dem Ableben des oder der bisherigen Nutzungsberechtigten die Zustimmung nach Satz 2 erklärt, erlischt das Nutzungsrecht.
(7) Der oder die bisherige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht grundsätzlich nur auf eine Person aus dem Kreis des Absatz 6 Satz 2 übertragen; er bedarf dazu der vorherigen Zustimmung des Friedhofsträgers. Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen.
(8) Jeder neue Nutzungsberechtigte hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.
(9) Der oder die jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Todesfalls über andere Bestattungen und Beisetzungen in der Grabstätte und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte nach Maßgabe dieser Satzung zu entscheiden.
(10) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten grundsätzlich erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. Abweichend von Satz 1 ist die Rückgabe einer Grabstätte mit Zustimmung des Friedhofsträgers auch vor Ablauf der letzten Ruhezeit möglich, wenn die Einebnung in der Verantwortung des Friedhofsträgers liegt und durch Zahlung einer Pflegepauschale die spätere Flächenpflege sichergestellt ist. Im Übrigen hat die Rückgabe keinen Einfluss auf bereits gezahlte und noch zu zahlende Gebühren.
(11) Das Ausmauern von Wahlgrabstätten ist nicht zulässig.
§ 19 Aschenbeisetzungen
Aschenbeisetzungen
(1) Eingeäscherte Tote dürfen beigesetzt werden in a) Urnenreihengrabstätten, b) Urnenwahlgrabstätten, c) Grabstätten für Erdbestattungen mit Ausnahme der Reihengrabstätten, d) in dafür hergerichteten Mauern (Urnenwänden oder Säulen) e) Grabstätten am Urnenbaum
Anonyme Urnenreihengrabstätten werden vergeben, wenn dies dem Willen der verstorbenen Person entspricht. Die Beisetzung erfolgt der Reihe nach mit einem Mittenabstand von 0,50 m.
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(3) In Wahlgrabstätten für Erdbestattungen können pro Stelle zusätzlich zum Sarg bis zu 2 Urnen beigesetzt werden, wobei die zweite Urne gebührenpflichtig wird.
(4) Soweit sich nicht aus dieser Satzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für die Reihengrabstätten und für die Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten bzw. die Beisetzung von Aschen in Wahlgrabstätten.
§ 20 Paragraph 20
Urnenbaumgrabstätten
Auf Antrag können Urnen auf den Friedhöfen unter Bäumen bzw. Baumgruppen beigesetzt werden. Die Bereiche werden als Gemeinschaftsgrabfeld ausgewiesen und von dem Friedhofsträger unterhalten. Ein Nutzungsrecht an der Grabstätte im Sinne dieser Satzung wird nicht vergeben, die erworbenen Rechte beschränken sich auf ein Belegrecht. Es gelten die allgemeinen Ruhefristen. Jegliche Anbringung von Grabschmuck wie Pflanzen, Blumenvasen, Grablichtern und ähnlichem sowie das Aufstellen von Grabmalen (auch Holzkreuzen) sind insoweit nicht zulässig. Das Anbringen von Grabschmuck, wie Pflanzen, Blumenvasen oder Grablichtern wird in der Zeit vom 15.10. bis 15.04., sowie an besonders dafür ausgewiesenen Flächen gestattet. Bei Zuwiderhandlungen ist der Friedhofsträger befugt, das Abräumen auf Kosten des oder der Nutzungsberechtigten zu veranlassen. Der Friedhofsträger verlegt innerhalb von 6 Wochen nach der Beisetzung eine liegende Grabplatte auf der Grabstätte, die bündig mit der Erdoberfläche verlegt wird. Die Platten haben eine Größe von 0,30 m im Durchmesser. Die Beschriftung erfolgt mit Name, Vorname, Geburts- und Sterbejahr je Baum einheitlich.
§ 21 Paragraph 21
Aschenbeisetzungen ohne Urne
(1) Ein Toter oder eine Tote wird auf einem vom Friedhofsträger festgelegten Bereich des Friedhofes durch Verstreuung der Asche beigesetzt, wenn er oder sie dies schriftlich bestimmt hat.
(2) Dem Friedhofsträger ist vor der Beisetzung der Asche nach Absatz 1 die schriftliche Erklärung des oder der Toten mit Unterschrift im Original vorzulegen. Am Aschenstreufeld wird nicht gekennzeichnet, wer beigesetzt worden ist. Grabmale, Grabeinfassungen und sonstige baulichen Anlagen sind nicht zulässig.
§ 22 Paragraph 22
Ehrengrabstätten
Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt gegebenenfalls dem Friedhofsträger.
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§ 23 V.
Verzeichnisse, Pläne, Schilder
(1) Die Friedhofsverwaltung führt folgende analoge und/oder digitale Verzeichnisse:
a) ein Beisetzungsregister, in dem die Bestattungen / Beisetzungen der Verstorbenen in zeitlicher Reihenfolge eingetragen werden,
b) eine Namenskartei der verliehenen Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten mit fortgeschriebener Eintragung des jeweiligen Nutzungsberechtigten (Urkundenordner).
(2) Der Friedhofsträger hat über die Friedhöfe Gesamtpläne und Belegungspläne anzulegen und laufend zu ergänzen.
(3) Die Grabstätten sind zu nummerieren. Die Nummerierung ist in Übereinstimmung mit dem Beisetzungsregister zu halten.
V.
Gestaltung der Grabstätten
§ 24 VI. Grabmale und bauliche Anlagen
Allgemeine Gestaltungsvorschriften
(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt werden. Unzulässig ist insbesondere das Pflanzen von Bäumen oder anderen großwüchsigen Gewächsen.
(2) Stehende Grabmale sollen in der Regel mindestens 0,60 m und höchstens 1,00 m hoch sein. Ausnahmen können zugelassen werden. Die Mindeststärke beträgt 0,14 m. Bei Erdgrabstätten ist das Grabmal am Kopfende des Toten zu errichten. Als Werkstoff ist vorzugsweise Naturstein, Holz oder Metall zu verwenden. Die Form des Grabmals soll dem Material gerecht werden und ausgewogen sein.
(3) Mit Ausnahme von Urnengrabstätten darf nicht mehr als die Hälfte der Grabstätte durch Stein abgedeckt sein. Die Grabstätte soll überwiegend flächenhaft bepflanzt werden. Der Baumbestand auf den Friedhöfen steht unter besonderem Schutz. Die Bepflanzung auf den Grabstätten ist durch die Nutzungsberechtigten so zu unterhalten, dass der Betriebsablauf auf dem Friedhof und die Nutzung benachbarter Gräber nicht behindert oder gestört wird. Der oder die Nutzungsberechtigte hat dafür Sorge zu tragen, dass die Höhe der Bepflanzung 1,50 m nicht übersteigt. Störende Bäume, Sträucher und Hecken müssen nach Aufforderung der Friedhofsverwaltung durch die Nutzungsberechtigten innerhalb einer Frist von 4 Wochen entfernt oder zurückgeschnitten werden. Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, selbst geeignete Maßnahmen zu
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ergreifen, wenn Nutzungsberechtigte nicht mehr vorhanden sind, nicht zu ermitteln oder erreichbar sind oder auf die Aufforderung zur Mängelbeseitigung nicht in der gesetzten Frist reagieren.
(4) Durch Gestaltungssatzungen können Grabfelder mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften ausgewiesen werden.
VI. Grabmale und bauliche Anlagen
§ 25 Errichtung und Änderung baulicher Anlagen
(1) Die Errichtung sowie jede Veränderung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen wie Grabeinfassungen und Rasengrabplatten auf dem Friedhof bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Friedhofsträgers. Dies gilt auch für provisorische Grabmale, sofern sie größer als 0,15 m x 0,30 m sind.(2) Dem Antrag sind folgende Unterlagen zweifach beizufügen:1. Der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht unter Angabe der Maße, des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung. Bei der Anbringung eines QR-Codes oder eines anderen vergleichbaren maschinenlesbaren Verweises ist der Inhalt der hinterlegten Internetseite zum Zeitpunkt des Antrags vollständig anzugeben. 2. Soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Bilder der Schrift, der Ornamente und der Symbole mit Bezugsmaßstab unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1 : 10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.(3) Im Fall von Grabmälern und Grabeinfassungen aus Naturstein ist dem Friedhofsträger mit dem Antrag entweder eine Bestätigung darüber, dass das Material aus einem Staat stammt, in dem bei der Herstellung von Naturstein nicht gegen das Übereinkommen Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17.06.1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit verstoßen wird (Positiv-Liste) oder die Bestätigung einer anerkannten Zertifizierungsstelle darüber, dass die Herstellung ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit erfolgte, und die Steine durch das Aufbringen eines Siegels oder in anderer Weise unveränderlich als zertifiziert gekennzeichnet sind, vorzulegen.(4) Ein Übergang der Planungsverantwortung auf den Friedhofsträger ist mit der Erteilung der Zustimmung nicht verbunden.(5) Die Zustimmung erlischt, wenn die Tätigkeit nicht binnen eines Jahres ausgeführt wird.
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(6) Die nicht zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig und dürfen nicht länger als ein Jahr nach der Bestattung oder Beisetzung verwendet werden.
(7) Firmenbezeichnungen dürfen nur in unauffälliger Weise seitlich an den Grabmalen angebracht werden.
§ 26 Paragraph 26
Fundamentierung und Befestigung
(1) Zum Schutz der Allgemeinheit und der Nutzungsberechtigten sind Grabmale und sonstige bauliche Anlagen wie Grabeinfassungen nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks gemäß der Technischen Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA Grabmal) des DENAK Deutsche Naturstein Akademie e. V. in der ab Februar 2019 gültigen (vierten) Fassung einzubringen.
(2) Die Einbringung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen wie Grabeinfassungen darf nur durch zuverlässige Gewerbetreibende im Sinne des § 8 Absatz 6 Satz 1 bis 3 erfolgen, die für diese Tätigkeit über einen gegenüber dem Friedhofsträger nachgewiesenen Betriebshaftpflichtversicherungsschutz im Sinne des § 102 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) mit Deckungssummen in Höhe von mindestens einer Million Euro je Schadensfall sowohl für Personen als auch für Sachschäden verfügen. Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen, wenn sichergestellt ist, dass eine sonstige fachkundige Person mit im Wesentlichen wirkungsgleichen und gegenüber dem Friedhofsträger nachgewiesenen Haftpflichtversicherungsschutz (zum Beispiel ein Ingenieur) die Maßnahme begleitet und sie gegenüber dem Friedhofsträger verantwortet.
§ 27 Paragraph 27
Gewährleistung der Sicherheit
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen so beschaffen sein, dass ein gefahrloses Pflegen der Gräber und Begehen der Gräberfelder möglich ist.
(2) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen wie Grabeinfassungen sind durch die Nutzungsberechtigten in verkehrssicherem Zustand zu halten.
(3) Der oder die Nutzungsberechtigte ist für jeden Schaden verantwortlich, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen verursacht wird. Die Haftung des Friedhofsträgers im Außenverhältnis bleibt unberührt. Im Innenverhältnis haftet der oder die Nutzungsberechtigte dem Friedhofsträger gegenüber allein, soweit letzteren nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz trifft.
(4) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, ist der oder die Nutzungsberechtigte verpflichtet,
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unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann der Friedhofsträger auf Kosten des oder der Nutzungsberechtigten Sicherungsmaßnahmen (zum Beispiel Umlegung von Grabmalen und Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung des Friedhofsträgers nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist der Friedhofsträger berechtigt, das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage oder Teile davon auf Kosten des oder der Nutzungsberechtigten im Wege der Verwaltungsvollstreckung zu entfernen. Der Friedhofsträger ist verpflichtet, diese Gegenstände unter schriftlicher Aufforderung zur Abholung drei Monate auf Kosten des Nutzungsberechtigten aufzubewahren; anschließend gilt § 28 Absatz 2 Satz 3 entsprechend. Ist der oder die Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügt als Aufforderung ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat angebracht wird.
(5) Der Friedhofsträger ist berechtigt, seine Forderungen per Verwaltungsakt durchzusetzen.
§ 28 VII.
Entfernung
(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit nur mit Zustimmung des Friedhofsträgers entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Nutzungszeit entfernt der Friedhofsträger die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen. Es besteht keine Verpflichtung, das Grabmal, bauliche Anlagen oder sonstiges Grabzubehör zu verwahren. Grabmal, bauliche Anlagen oder sonstiges Grabzubehör gehen entschädigungslos in das Eigentum des Friedhofsträgers über, wenn der oder die Nutzungsberechtigte nicht binnen eines Monats nach der Bekanntmachung über die Einebnung diesem widerspricht.
(3) Im Fall der Errichtung oder Änderung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen wie Grabeinfassungen unter Verstoß gegen die in § 8 Absatz 5 Satz 1, § 8 Absatz 6 Satz 1, § 25 Absätze 1 bis 3 und § 26 geregelten Verhaltenspflichten gelten die Regelungen in § 27 Absatz 4 Sätze 3 bis 5 und § 27 Absatz 5 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Frist im Sinne des § 27 Absatz 4 Satz 3 drei Monate nicht unterschreiten darf.
VII.
Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 29 Paragraph 29
Herrichtung und Unterhaltung
(1) Alle Grabstätten mit Ausnahme der Baum- und Rasengrabstätten müssen hergerichtet (eingefasst, mit Grabmal versehen und bepflanzt) und dauernd in
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Stand gehalten werden. Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Für die Herrichtung und die Instandhaltung sind die Nutzungsberechtigten verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit Ablauf des Nutzungsrechts. Benachbarte Grabstätten, öffentliche Anlagen und Wege dürfen durch die Bepflanzung nicht beeinträchtigt werden; die Bepflanzung hat sich daher auf die Grabfläche zu beschränken und darf eine Höhe von 1,50 m nicht überschreiten. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck.
(2) Die Nutzungsberechtigten können die Grabstätten entweder selbst anlegen und pflegen oder diese Arbeiten einem zugelassenen Friedhofsgärtner übertragen.
(3) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger. Das Spenden einer Bank kann in Absprache mit dem Friedhofsträger gestattet werden.
(4) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet.
(5) Kunststoffe und sonstige nicht biologisch abbaubare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecke, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Ausgenommen sind Grabvasen und anderes Kleinzubehör. Solche Gegenstände sind nach Ende des Gebrauchs vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung vorgesehenen Behältnissen abzulegen.
(6) Überschüssige Erde, Steine, Pflanzenreste, verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich auf den dafür bestimmten Platz zu schaffen.
(7) Grabstätten mit Ausnahme der Baum- und Rasengrabstätten sind innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung oder Beisetzung zu bepflanzen, sowie innerhalb eines Jahres nach der Beisetzung vollständig herzurichten (einzufassen und mit Grabmal zu versehen).
§ 30 VIII.
Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Grabstätte nach Maßgabe dieser Satzung nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der oder die Nutzungsberechtigte nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Wird die Aufforderung nicht befolgt, kann die Friedhofsverwaltung in diesem Fall die Grabstätte auf Kosten des oder der Verantwortlichen in Ordnung bringen oder bringen lassen. Die Friedhofsverwaltung kann auch das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen,
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soweit sie den Verantwortlichen oder die Verantwortliche schriftlich unter Fristsetzung hierauf hingewiesen hat.
(2) Ist der oder die Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte hingewiesen. Das für die Dauer von drei Monaten auf der Grabstätte verbleibende Hinweisschild beinhaltet auch die Aufforderung, Verbindung mit der Friedhofsverwaltung aufzunehmen. Bleibt der Hinweis bzw. die Aufforderung innerhalb der drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung: a) die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen und b) Grabmale und sonstige baulichen Anlagen beseitigen oder beseitigen lassen. (3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt, oder ist der oder die Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den ordnungswidrigen Grabschmuck entfernen oder entfernen lassen.
VIII.
Leichenhallen und Trauerfeiern
§ 31 Paragraph 31
Benutzung der Leichenhalle
(1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Toten bis zur Bestattung oder Beisetzung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis des Friedhofsträgers betreten werden. (2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstige Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Toten während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder - falls eine solche nicht stattfindet – der Bestattung endgültig zu schließen. § 32 Absatz 2 bleibt unberührt. (3) Die Särge der Toten mit meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
§ 32 IX.
Trauerfeiern
(1) Die Trauerfeiern können in der Friedhofskapelle, am Grabe oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.
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(2) Auf Antrag des oder der Totenfürsorgeberechtigten kann der Friedhofsträger gestatten, dass der Sarg während der Trauerfeier geöffnet wird. Satz 1 gilt nicht, wenn die Trauerfeier im Freien stattfindet, der oder die Tote an einer ansteckenden übertragbaren Krankheit nach dem Infektionsschutzgesetz gelitten hat, die Leichenverwesung bereits begonnen hat oder die Ausstellung der Leiche der Totenwürde oder dem Pietätsempfinden der an der Trauerfeier Teilnehmenden widersprechen würde.
(3) Die Benutzung der Friedhofskapelle kann untersagt werden, wenn der oder die Tote an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.
(4) Jede außergewöhnliche Musik- und Gesangsdarbietung auf den Friedhöfen bedarf der vorherigen Anmeldung bei der Friedhofsverwaltung. Die Auswahl der Musiker und der Darbietungen muss gewährleisten, dass ein würdiger Rahmen gewahrt bleibt.
(5) Trauerfeiern und anschließende Beisetzungen sollen nicht länger als 60 Minuten dauern. Ausnahmen sind der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung anzuzeigen.
IX.
Schlussvorschriften
§ 33 Bekanntmachungsanordnung:
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 18.12.2003 sowie die Gestaltungssatzung für den kommunalen Friedhof “Am Sengelsberg” in Bad Berleburg vom 04.08.1986 außer Kraft.
Bekanntmachungsanordnung:
Die oben genannte Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften nach der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann. Es sei denn,
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a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt, b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vorher beanstandet oder d) der Verfahrens- oder Formmangel ist gegenüber der Stadt Bad Berleburg vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Bad Berleburg, den 30.10.2019
gez. Bernd Fuhrmann Bürgermeister
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Anlage 1
Tätigkeitsanzeige
Per Telefax: _________________
Stadtverwaltung Bad Berleburg Friedhofsverwaltung Postfach 16 80 57306 Bad Berleburg
Datum: _________________
Betr.: Friedhofsarbeiten am _________________
Erstmalige Ausführung von Friedhofsarbeiten in Ihrem Zuständigkeitsbereich
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir zeigen an, dass wir beabsichtigen, zu dem oben eingetragenen Datum erstmals Arbeiten auf einem der von Ihnen getragenen Friedhöfe auszuführen.
Ein Nachweis der bestehenden Betriebshaftpflichtversicherung ist in Kopie (Anlage) beigefügt.
Wir sind darüber informiert, dass eine ausdrückliche Zustimmung von Ihrer Seite nicht erfolgt und demensprechend die Zustimmung als stillschweigend erteilt gilt, wenn nichts anderes mitgeteilt wird.
Der Inhalt der Friedhofssatzung ist uns bekannt und wird vollständig akzeptiert.
Mit freundlichem Gruß (Name und Adresse)
Unterschrift
Anlage: Versicherungsbescheinigung
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| Anlage 2 Grabart | Alertshausen | Arfeld | Aue | Bad Berleburg | Beddelhausen | Berghausen | Dotzlar | Elsoff | Girkhausen | Hemschlar | Raumland | Richstein | Rinthe | Sassenhausen | Schüller | Stünzel | Weidenhausen | Wemlighausen | Wingeshausen |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Reihengrabstätten | |||||||||||||||||||
| (immer einstellig) | |||||||||||||||||||
| Erdreihengrabstätten | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x |
| Rasenreihengrabstätten für Erdbestattungen | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x |
| Anonyme Rasenreihengrabstätten für Erdbestattungen | - | - | - | x | x | - | - | - | - | - | - | - | - | - | - | - | - | - | - |
| Urnenreihengrabstätten | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x |
| Urnenrasenreihengrabstätten | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x |
| Anonyme Urnenrasenreihengrabstätten | - | - | - | x | x | - | - | x | x | - | - | x | - | - | - | - | x | - | x |
| Sternenkinder | x | ||||||||||||||||||
| Wahlgrabstätten | |||||||||||||||||||
| Erdwahlgrabstätten ein- und mehrstellig mit der Möglichkeit pro Grabstelle bis zu zwei Urnen beizusetzen | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x |
| Urnenwahlgrabstätten ein- und mehrstellig | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x |
| Urnenrasenwahlgrabstätten ein- und zweistellig | x | - | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x |
| Urnenwahlgrabstätten am Urnenbaum ein- und zweistellig | - | - | - | x | x | - | - | x | x | x | - | x | - | - | - | - | x | x | x |
| Aschestreufeld | - | - | - | x | - | - | - | - | - | - | - | - | - | - | - | - | - | - | - |
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§ 34 Paragraph 34
Haftung
Die Stadt Bad Berleburg als Friedhofsträger haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet der Friedhofsträger nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt. Bei der Anbringung von QR-Codes oder vergleichbaren Codierungen bleibt der oder die Nutzungsberechtigte für die Inhalte während der gesamten Nutzungszeit verantwortlich; der Friedhofsträger übernimmt keine Haftung für die Inhalte.
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§ 35 Gebühren
Für die Benutzung der von der Stadt Bad Berleburg verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebühren- satzung zu entrichten.
§ 36 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
-
- sich als Besucher entgegen § 7 Absatz 1 nicht der Würde des Friedhofes, der Toten und der Achtung der Persönlichkeitsrechte von Angehörigen und Besuchern entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
-
- die Verhaltensregeln des § 7 Absatz 2 missachtet,
-
- entgegen § 7 Absatz 5 Veranstaltungen ohne vorherige Zustimmung des Friedhofsträgers durchführt,
-
- als Gewerbetreibende/r
- a) entgegen § 8 Absatz 5 Satz 1 ohne Anzeige gegenüber dem Friedhofsträger tätig wird,
- b) trotz eines durch den Friedhofsträger nach § 8 Absatz 6 Satz 1 verhängten Tätigkeitsverbots tätig wird,
- c) außerhalb der in § 8 Absatz 3 Sätze 1 und 2 festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt,
- d) entgegen § 8 Absatz 4 Satz 1 Werkzeuge oder Materialien unzulässig lagert,
- e) entgegen § 8 Absatz 4 Satz 2 Arbeits- und Lagerplätze nach Beendigung der Arbeiten nicht wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand versetzt,
- f) entgegen § 8 Absatz 4 Satz 3 gewerblich genutzte Geräte an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe reinigt,
- g) entgegen § 8 Absatz 2 Satz 1 keinen amtlichen Lichtbildausweis bei sich trägt oder nicht sicherstellt, dass Hilfspersonen einen amtlichen Lichtbildausweis bei sich tragen,
-
- eine Bestattung oder Beisetzung entgegen § 9 Absatz 1 Sätze 1 und 2 dem Friedhofsträger nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt,
-
- den Vorschriften über die Sargpflicht gem. § 10 Absatz 2 zuwiderhandelt,
-
- entgegen § 17 Absatz 1 Satz 4 Grabschmuck außerhalb der zugelassenen Zeit oder außerhalb der dafür besonders ausgewiesenen Fläche anbringt,
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- entgegen § 25 Absatz 1 Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen wie Grabeinfassungen auf dem Friedhof ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Friedhofsträgers errichtet oder verändert,
- entgegen § 25 Absatz 2 Unterlagen nicht vorlegt,
- entgegen § 26 Absatz 1 Grabmale oder Grabeinfassungen einbringt,
- entgegen § 26 Absatz 2 bei der Einbringung von Grabmalen oder Grabeinfassungen nicht über den vorgeschriebenen Versicherungs-schutz verfügt,
- entgegen § 27 Absatz 2 Grabmale oder sonstige Anlagen nicht in verkehrssicherem Zustand erhält,
- entgegen § 28 Absatz 1 ohne Zustimmung des Friedhofsträgers Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen wie Grabeinfassungen entfernt,
- entgegen § 29 Absatz 1 Grabstätten nicht herrichtet oder unterhält,
- entgegen § 29 Absatz 4 Pflanzenschutz- oder Unkrautbekämpfungsmittel verwendet,
- entgegen § 29 Absatz 5 nicht biologisch abbaubare Werkstoffe, insbesondere Kunststoffe, verwendet oder so beschaffenes Zubehör oder sonstigen Abraum oder Abfall nicht vom Friedhof entfernt oder in den bereitgestellten Behältern entsorgt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 1.000,00 € geahndet werden.
Paragraph 01
Geltungsbereich
(1) Diese Friedhofssatzung gilt nur für folgende im Gebiet der Stadt Bad Berleburg gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe und Friedhofsteile in den Ortschaften Bad Berleburg, Alertshausen, Arfeld, Aue, Beddelhausen, Berg-
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hausen, Dotzlar, Elsoff, Girkhausen, Hemschlar, Raumland, Richstein, Rinthe, Sassenhausen, Schüller, Stünzel, Weidenhausen, Wemlighausen und Wingeshausen der Stadt Bad Berleburg.
(2) Sie gilt nicht für die konfessionellen Friedhöfe in den Ortschaften Christianseck, Diedenshausen, Schwarzenau und Wunderthausen.
(3) Sie gilt auch nicht für Friedhöfe der jüdischen Kultusgemeinde Westfalen „Im Berlebach“ in Bad Berleburg und „Am Heiligenberg“ in Elsoff
Paragraph 02
Friedhofszweck
(1) Die Friedhöfe bilden eine einheitliche, nichtrechtsfähige Anstalt der Stadt Bad Berleburg.
(2) Die Friedhöfe dienen der Gewährleistung der letzten Ruhe der Toten durch Bestattung (Einbringung in eine Erdgrabstätte) oder Beisetzung (Aufbewahrung der sterblichen Überreste in sonstiger Weise, insbesondere Einbringung der Totenasche in ein Urnengrab) die in der Regel bei ihrem Ableben Einwohner oder Einwohnerin der Stadt Bad Berleburg waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte innehatten. Teile von Toten sowie ihre Surrogate und Teile von ihnen gelten als Tote im Sinne dieser Satzung. Surrogate im Sinne des Satzes 3 sind insbesondere durch Verarbeitung der Totenasche hergestellte Produkte wie Gedenk- oder Erinnerungsdiamanten.
(3) Die Bestattung oder Beisetzung anderer Toter als derjenigen im Sinne des Absatzes 2 bedarf der Zustimmung des Friedhofsträgers. Die Zustimmung kann im Rahmen der Belegungskapazitäten erteilt werden.
(4) Die Friedhöfe dienen auch der Gewährung der letzten Ruhe von Sternenkindern, von deren Eltern in der Regel zum Zeitpunkt der Anmeldung der Bestattung oder Beisetzung mindestens ein Teil Einwohner oder Einwohnerin der Stadt Bad Berleburg ist oder ein Recht auf Bestattung oder Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte des Friedhofsträgers innehat. Sternenkinder sind Tot- und Fehlgeburten sowie aus Schwangerschaftsabbrüchen stammende Leibesfrüchte. Für Sternenkinder gelten die für Tote bis zum vollendeten fünften Lebensjahr geltenden Satzungsvorschriften entsprechend.
Paragraph 03
Bestattungsbezirke
(1) Das Stadtgebiet wird in Bestattungsbezirke eingeteilt. Die Bestattungsbezirke entsprechen in der Regel den in § 1 Absatz 1 genannten Ortschaften.
(2) Die Toten sollen vorrangig auf dem Friedhof des Bestattungsbezirkes bestattet oder beigesetzt werden, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten.
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(3) Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen.
Paragraph 04
Begriffsbestimmungen
(1) Der oder die Nutzungsberechtigte ist diejenige Person, der das Recht zur Nutzung einer Grabstätte durch den Friedhofsträger zugewiesen worden ist. (2) Der oder die Totenfürsorgeberechtigte ist diejenige Person, die der oder die Tote mit der Bestimmung des Ortes und der Art der Gewährung der letzten Ruhe betraut hat, auch wenn sie nicht zum Kreis der sonst berufenen Angehörigen zählt. Wenn und soweit ein Wille des/der Toten nicht erkennbar ist, sind die in § 18 Absatz 6 Satz 2 genannten Personen nach Maßgabe des dort festgelegten Rangverhältnisses totenfürsorgeberechtigt. Der Friedhofs-träger kann sämtliche Unterlagen einsehen, die für die Ermittlung des Totenfürsorgeberechtigten von Bedeutung sind.
Paragraph 05
Schließung und Entwidmung
(1) Friedhöfe und Friedhofsteile können für weitere Bestattungen und Beisetzungen gesperrt werden (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt werden (Entwidmung). (2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen und Beisetzungen in Wahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Im Fall des Satzes 2 kann der oder die Totenfürsorgeberechtigte mit schriftlicher Zustimmung des oder der Nutzungsberechtigten die Umbettung von Toten aus der geschlossenen Wahlgrabstätte auf Kosten des Friedhofsträgers verlangen. Satz 3 gilt nicht, wenn der Umbettung ein erhebliches öffentliches Interesse entgegensteht. Ein erhebliches öffentliches Interesse im Sinne des Satzes 4 besteht insbesondere, wenn die Umbettung eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung verursachen würde. Im Fall des Satzes 4 zahlt der Friedhofsträger an den oder die Nutzungsberechtigte eine Entschädigung in Geld. Die nach Satz 6 zu zahlende Entschädigung beträgt zehn Prozent der zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der Schließung für eine einzelne Wahlgrabstätte der erworbenen Art festgesetzten Grabnutzungsgebühr. (3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die Toten werden, falls die Dauer des Nutzungsrechts noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Stadt Bad Berleburg in vergleichbare Grabstätten umgebettet, die jeweils Gegenstand der Nutzungsrechte werden.
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(4) Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekannt gegeben. Der oder die Nutzungsberechtigte erhält außerdem eine gesonderte Mitteilung, wenn der Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist. Die Mitteilung soll Hinweise auf die Möglichkeit zur Umbettung und auf mögliche Umbettungstermine enthalten.
II.
Ordnungsvorschriften
Paragraph 06
Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet.
(2) Der Friedhofsträger kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
Paragraph 07
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes, der Toten und der Achtung der Persönlichkeitsrechte von Angehörigen und Besuchern entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art oder Rollschuhen / Inlineskates / Skateboards zu befahren, ausgenommen sind Kinderwagen, Rollstühle, Rollatoren, Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden,
b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung oder Beisetzung störende Arbeiten auszuführen,
d) ohne Zustimmung des Friedhofsträgers gewerbsmäßig Film-, Ton-, Video- oder Fotoaufnahmen anzufertigen, ausgenommen hiervon sind Aufnahmen von Bestattern, Friedhofsgärtnern und Steinmetzen zur Dokumentation ihrer Arbeit,
e) Schriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,
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f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern, vorgesehene Abfalltrennung ist einzuhalten; abfallrechtliche Vorschriften sind zu beachten,
g) die Friedhöfe und ihre Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen unberechtigt zu betreten und zu befahren,
h) Sport zu treiben, zu lärmen oder zu lagern,
i) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde und Schwerbehindertenbegleithunde, sowie sonstige Hunde, sofern sie an einer Leine mit einer Länge von nicht mehr als zwei Metern geführt werden und der Hundehalter geeignete Kotbeutel mit sich führt, die er im Bedarfsfall ordnungsgemäß entsorgt.
(3) Minderjährige, die das siebte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Volljähriger betreten.
(4) Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen.
(5) Nicht mit einer Bestattung oder Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung des Friedhofsträgers; sie sind spätestens eine Woche vor dem Termin in Schriftform anzumelden.
Paragraph 08
Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Gewerbliche Tätigkeiten auf den Friedhöfen sind nach Maßgabe der folgenden Regelungen zulässig.
(2) Die Gewerbetreibenden und ihre Hilfspersonen haben sich von dem geltenden Ortsrecht Kenntnis zu verschaffen und sich gegenüber dem Personal des Friedhofsträgers auf dessen Verlangen durch einen gültigen amtlichen Lichtbildausweis zu identifizieren. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten in Zusammenhang mit Ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen. Der Friedhofsträger ist dazu berechtigt, seine Schadensersatzansprüche per Verwaltungsakt durchzusetzen.
(3) Gewerbliche Tätigkeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten verrichtet werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Ablauf der Öffnungszeiten des Friedhofs - spätestens um 19.00 Uhr - zu beenden. Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen.
(4) Die für die gewerblichen Tätigkeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur an den hierfür vorgesehenen Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerblich genutzte
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Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.
(5) Die Gewerbetreibenden haben dem Friedhofsträger ihre Tätigkeit auf dem Friedhof spätestens zwei Wochen vor Beginn der erstmaligen Ausführung von Arbeiten anzuzeigen. Für die Anzeige ist ein Formblatt (Anlage 1) zu verwenden, dem der Nachweis über das Bestehen einer die Tätigkeit abdeckenden Haftpflichtversicherung bei einem Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation in Kopie beizufügen ist; § 26 Absatz 2 bleibt unberührt. Im Fall von Gewerbetreibenden, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation haben, steht die Anzeige gegenüber einer hierfür zuständigen Stelle auf Ebene der Europäischen Union, der Europäischen Freihandelsassoziation, des Bundes oder des Landes Nordrhein-Westfalen der Anzeige gegenüber dem Friedhofsträger gleich.
(6) Der Friedhofsträger kann ein Tätigkeitsverbot verhängen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass ein Gewerbetreibender oder eine Gewerbetreibende in fachlicher, betrieblicher oder persönlicher Hinsicht unzuverlässig ist. In Ansehung der Einbringung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen wie Grabeinfassungen setzt die Anerkennung der fachlichen Zuverlässigkeit insbesondere voraus, dass die Gewerbetreibenden aufgrund ihrer Ausbildung in der Lage sind, unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten des Friedhofs a) die angemessene Gründungsart zu wählen und die erforderlichen Fundamentabmessungen zu berechnen, b) für die Befestigung der Grabmale das richtige Befestigungsmittel auszuwählen, zu dimensionieren und zu montieren und c) die Standsicherheit von Grabmalen zu beurteilen.
Gewerbetreibende, die unvollständige Anträge vorlegen oder nicht korrekt dimensioniert Abmessungen von sicherheitsrelevanten Bauteilen in den Anträgen benennen oder sich bei der Ausführung der Fundamentierung, der Bemaßung und der Befestigung der Grabmale nicht an die in den Anträgen genannten Daten halten, können allein aus diesem Grund als fachlich unzuverlässig eingestuft werden. Die Entscheidung ergeht durch schriftlichen Verwaltungsakt. Bei besonderer Eilbedürftigkeit kann der Friedhofsträger ein vorläufiges Tätigkeitsverbot auch auf anderem Weg verhängen.
III.
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Allgemeine Bestattungsvorschriften
Paragraph 09
Anzeigepflicht und Bestattungszeit
(1) Jede Bestattung oder Beisetzung ist bei dem Friedhofsträger anzumelden. Die Anmeldung hat unverzüglich nach Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen in Schriftform zu erfolgen. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.
(2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(3) Soll die Gewährung der letzten Ruhe durch Beisetzung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen. Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen.
(4) Der Friedhofsträger setzt Ort und Zeit der Bestattung oder Beisetzung fest. Bestattungen und Beisetzungen erfolgen regelmäßig an Werktagen. Folgen zwei Feiertage aufeinander, so kann die Bestattung oder Beisetzung auch am zweiten Feiertag stattfinden.
(5) Die Bestattung oder Beisetzung darf frühestens vierundzwanzig Stunden nach Eintritt des Todes erfolgen. Die örtliche Ordnungsbehörde kann eine frühere Bestattung oder Beisetzung genehmigen, wenn durch ein besonderes, aufgrund eigener Wahrnehmung ausgestelltes Zeugnis eines Arztes, der nicht die gesetzlich vorgeschriebene Leichenschau durchgeführt hat, bescheinigt ist, dass die Leiche die sicheren Merkmale des Todes aufweist oder die Verwesung ungewöhnlich fortgeschritten und jede Möglichkeit des Scheintodes ausgeschlossen ist.
Paragraph 10
Durchführung von Bestattungen
(1) Unbeschadet der Regelungen des § 21 sind für Bestattungen Särge und für Beisetzungen grundsätzlich Urnen zu verwenden.
(2) Vor der Bestattung ist der oder die Tote in einen festen und geschlossenen Sarg aus Holz oder holzähnlichem und leicht verrottbarem Material zu betten, dessen Boden mit einer 5 bis 10 cm hohen Schicht aus Sägemehl, Holzkohlepulver, Torfmull oder anderen aufsaugenden Stoffen auszukleiden ist. Die Särge müssen festgelegt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist.
(3) Bestattungs- und Beisetzungsbehältnisse, deren Ausstattung und Beigaben sowie Totenbekleidung müssen biologisch abbaubar und im Übrigen so beschaffen sein, dass die chemische, physikalische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird und ihre Verrottung und die Verwesung der Leichen innerhalb der Ruhezeit ermöglicht wird. Maßnahmen, bei denen den Toten Stoffe zugeführt werden,
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die die Verwesung verhindern oder verzögern, bedürfen der Zustimmung des Friedhofsträgers.
(4) Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, so ist dies der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung anzuzeigen.
Paragraph 11
Ausheben der Gräber
(1) Die Gräber werden von den Beauftragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt. Pflegefreie Grabstätten werden nur durch den Friedhofsträger ausgehoben und wieder verfüllt. Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen.
(2) Die Gräber haben folgende Maße:
a) Reihengräber für Personen bis zu 5 Jahren (Kindergräber) Länge 1,20 m Breite 0,60 m Tiefe 0,90 m von der Erdoberfläche bis Oberkante Sarg
b) Reihengräber für Personen über 5 Jahre Länge 2,10 m Breite 0,90 m Tiefe 0,90 m von der Erdoberfläche bis Oberkante Sarg
c) Wahlgräber Die Maße der Wahlgrabstätten sind entsprechend der Anzahl der gewünschten Grabstellen gem. § 11 Absatz 2 Buchstabe b) zuzüglich der notwendigen Trennwände zu berechnen. Die Grabstellen innerhalb der Wahlgrabstätten müssen durch 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
d) Urnenreihengrabstätten Länge 0,60 m Breite 0,60 m Tiefe 0,50 m von der Erdoberfläche bis Oberkante Urne
e) Urnenwahlgrabstätten Die Maße der Urnenwahlgrabstätten sind entsprechend der Anzahl der gewünschten Grabstellen gem. § 11 Absatz 2 Buchstabe d) zu berechnen.
f) Urnenwahlgrabstätten am Urnenbaum Länge 0,60 m Breite 0,60 m Tiefe 0,50 m von der Erdoberfläche bis Oberkante Urne
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(3) Der Abstand zwischen Grabstätten beträgt 0,40 m.
(4) Bei Wahlgrabstätten hat der oder die Nutzungsberechtigte Grabzubehör vor der Grabbereitung zu entfernen. Falls im Rahmen der Grabbereitung die Entfernung von Material (Grabmale, Fundamente oder sonstiges Grabzubehör) durch den Friedhofsträger erforderlich ist, sind die dadurch entstandenen Kosten durch den Nutzungsberechtigten oder die Nutzungsberechtigte an den Friedhofsträger zu erstatten.
Paragraph 12
Ruhezeit
Die Ruhezeit für Leichen beträgt 30 Jahre, bei Toten bis zum vollendeten fünften Lebensjahr 25 Jahre. Die Ruhezeit für Aschen beträgt 20 Jahre.
Paragraph 13
Schutz der Totenruhe
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. Umbettungen bedürfen der Genehmigung der örtlichen Ordnungsbehörde. Sie erfolgen nur auf Antrag des oder der zur vollen Kostentragung verpflichteten Totenfürsorgeberechtigten und - falls jene oder jener nicht der oder die Nutzungsberechtigte ist – mit dessen schriftlicher Zustimmung und in der Verantwortung des Friedhofsträgers.
(2) Zu anderen als zu Umbettungszwecken dürfen Tote nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden. Umlegungen, die innerhalb der gleichen Grabstätte aus Anlass einer weiteren Bestattung oder Beisetzung oder auf Betreiben des Friedhofsträgers innerhalb des Friedhofs aus Anlass der Einebnung der Grabstätte nach Ablauf der Ruhezeit durchgeführt werden, gelten nicht als Ausgrabung eines Toten im Sinne des Satzes 1.
(3) Vor Ablauf der Ruhezeit darf die Genehmigung zur Umbettung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Ein für das Vorliegen eines wichtigen Grundes sprechender Umstand ist der zu Lebzeiten erklärte und erst nach der Bestattung oder Beisetzung bekannt gewordene Wille des oder der Toten. Eine Umbettung innerhalb des Stadtgebietes soll nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses genehmigt werden; insoweit gilt zum Schutze des postmortalen Persönlichkeitsrechts des oder der Toten ein besonders strenger Prüfungsmaßstab. Die Befugnisse des Friedhofsträgers zu Schließung und Entwidmung des Friedhofes sowie von Friedhofsteilen bleiben unberührt.
(4) Nach Ablauf der Ruhezeit kann die Genehmigung zur Umbettung in eine andere Grabstätte auf dem gleichen Friedhof einmalig auch dann erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 3 nicht erfüllt sind. Im Fall des Satzes 1 darf die Umbettung nur in eine Wahlgrabstelle mit noch mindestens
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zehn Jahre fortdauerndem Nutzungsrecht und mit schriftlicher Einwilligung des Nutzungsberechtigten erfolgen. Eine weitere Umbettung ist nur unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 zulässig.
(5) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(6) Die Umbettung hat keinen Einfluss auf bereits gezahlte oder noch zu zahlende Gebühren. Abweichend von Satz 1 bedarf es im Fall des Absatzes 4 Sätze 1 und 2 keiner Verlängerung des Nutzungsrechts an der Wahlgrabstätte.
Paragraph 14
Haustiere
(1) Der Friedhofsträger kann zulassen, dass in eine bereits belegte Erdgrabstätte kremierte Haustiere als Grabbeigabe eingebracht werden. Die Genehmigung ist gebührenpflichtig.
(2) Eine Trauerzeremonie findet aus diesem Anlass nicht statt. Hinweise auf die Einbringung dürfen nicht an der Grabstätte angebracht werden.
IV.
Grabstätten und ihre Belegung
Paragraph 15
Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. Rechte werden nach dieser Satzung erworben. Die Grabfläche ergibt sich aus dem Belegungsplan. Ausgenommen hiervon sind Grabstätten, deren Grundstück im Eigentum der Nutzungsberechtigten liegt.
(2) Die Grabstätten werden wie folgt unterschieden:
a) Reihengrabstätten
- Erdreihengrabstätten
- Rasenreihengrabstätten (Erdreihengrabstätten als pflegefreie Grabstätten)
- anonyme Rasenreihengrabstätten (anonyme Erdreihengrabstätten als pflegefreie Grabstätten)
- Urnenreihengrabstätten
- Urnenrasenreihengrabstätten (Urnenreihengrabstätten als pflegefreie Grabstätten)
- anonyme Urnenrasenreihengrabstätten (Urnenreihengrabstätten als anonyme pflegefreie Grabstätten)
b) Wahlgrabstätten
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- Erdwahlgrabstätten
- Urnenwahlgrabstätten
- Urnenrasenwahlgrabstätten (Urnenwahlgrabstätten als pflegefreie Grabstätten)
- Urnenwahlgrabstätten am Urnenbaum (als pflegefreie Grabstätten)
c) Aschestreufelder
d) Ehrengrabstätten
(3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb oder Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer der Art oder Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
(4) Die jeweiligen ortsbezogenen Bestattungsmöglichkeiten sind der beigefügten Anlage 2 zu entnehmen.
(5) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.
Paragraph 16
Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen oder Urnenbeisetzungen, die in besonderen Grabfeldern ausgewiesen, in zeitlicher und räumlicher Reihenfolge belegt und an denen im Todesfall ein Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhezeit des oder der Toten verliehen wird. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Reihengrabstätte ist nicht möglich.
(2) Es werden Reihengrabfelder eingerichtet:
a) für Tote bis zum vollendeten 5. Lebensjahr einschließlich Tot- und Fehlgeburten,
b) für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr,
c) als pflegefreie Grabstätten für Erdbestattungen oder Urnenbeisetzungen,
d) als anonyme pflegefreie Grabstätten für Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen.
(3) In jeder Reihengrabstätte darf nur ein Toter bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, in einer Erdreihengrabstätte die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahren oder zusätzlich zu einem anderen Toten einen Toten unter einem Jahr zu bestatten, sofern die Nutzungszeit hierdurch nicht überschritten wird.
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(4) Das Abräumen von Reihengrabstätten nach Ablauf der Ruhezeiten ist zwei Monate vorher öffentlich und durch Hinweisschilder auf dem betreffenden Grabfeld bzw. Grab bekannt zu machen. Die Angehörigen der bestatteten Toten haben nach Ablauf der Ruhezeit das Grabzubehör zu entfernen. Geschieht dies nicht innerhalb von zwei Monaten, kann der Friedhofsträger das Grabzubehör ohne weiteres beseitigen; eine Aufbewahrungspflicht besteht nicht.
Paragraph 17
Pflegefreie Grabstätten
(1) Pflegefreie Grabstätten als Erd- oder Urnengrabstätten sind Reihen- oder Wahlgrabstätten ohne gärtnerische Gestaltung. Die Graboberfläche besteht ausschließlich aus Rasen. Jegliche Anbringung von Grabschmuck wie Pflanzen, Blumenvasen, Grablichtern und ähnlichem sowie das Aufstellen von Grabmalen (auch Holzkreuzen) sind insofern nicht zulässig.
(2) Das Anbringen von Grabschmuck, wie Pflanzen, Blumenvasen oder Grablichtern wird in der Zeit vom 15.10. bis 15.04., sowie an besonders dafür ausgewiesenen Flächen gestattet. Bei Zuwiderhandlungen ist der Friedhofsträger befugt, das Abräumen auf Kosten des oder der Nutzungsberechtigten zu veranlassen.
(3) Der oder die Nutzungsberechtigte hat mit Ausnahme der anonymen Grabstätten innerhalb von 6 Wochen nach der Bestattung oder Beisetzung am Kopfende des Toten eine liegende Grabplatte auf der Grabstätte anbringen zu lassen, die bündig mit der Erdoberfläche zu verlegen ist. Die Größe der Grabplatten beträgt in Urnenfeldern 0,40 m x 0,30 m, in gemischten Feldern 0,60 m x 0,40 m jeweils mit einer Stärke von mindestens 6 cm. Zulässig ist ein rechteckiger dunkler Stein mit polierter Oberfläche. Aufsetzbare Buchstaben aus Metall oder anderen Werkstoffen dürfen bei der Beschriftung der Gedenktafel nicht verwendet werden.
(4) Die Pflege dieser Grabstätten beschränkt sich auf das Mähen der Graboberfläche und wird vom Friedhofsträger übernommen. Die dadurch entstehenden Kosten werden für die gesamte Nutzungszeit als Gebühr erhoben.
Paragraph 18
Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen oder Urnenbeisetzungen. An 2-stelligen Erdwahlgrabstätten wird auf Antrag ein Nutzungsrecht von 40 Jahren, an 1-stelligen Erdwahlgrabstätten sowie an Urnenwahlgrabstätten wird auf Antrag ein Nutzungsrecht von 30 Jahren verliehen. Der Ersterwerb ist auch zu Lebzeiten möglich.
(2) Das Nutzungsrecht kann wiedererworben werden. Ein Wiedererwerb ist nur auf Antrag und in der Regel nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Ausnahmen sind zulässig. Es müssen jedoch bei mehrstelligen Wahlgrabstätten mindestens 2 Stellen wiedererworben werden. Der Wiedererwerb des Nut-
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zungsrechts erfolgt nur zu den in diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechts und zu den in diesem Zeitpunkt geltenden Gebühren. Die Friedhofsverwaltung kann den Wiedererwerb ablehnen, insbesondere, wenn die Schließung gem. § 5 beabsichtigt ist.
(3) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten vergeben. Pflegefreie Urnenwahlgrabstätten werden ein- oder zweistellig vergeben. Nach Ablauf der Ruhezeit kann eine weitere Bestattung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhezeit erreicht oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist. Während der Nutzungszeit darf eine Beisetzung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist.
(4) Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung der fälligen Gebühr mit Aushändigung der Verleihungsurkunde.
(5) Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird der oder die jeweilige Nutzungsberechtigte zwei Monate vorher schriftlich, falls er oder sie nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen Hinweis für die Dauer von zwei Monaten auf der Grabstätte hingewiesen.
(6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber oder die Erwerberin für den Fall seines bzw. ihres Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis die Nachfolge im Nutzungsrecht bestimmen und das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem/ihrem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des oder der verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:
a) auf den überlebenden Ehegatten,
b) auf den Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft,
c) auf die Kinder,
d) auf die Stiefkinder,
e) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
f) auf die Eltern,
g) auf die Geschwister,
h) auf die Stiefgeschwister,
i) auf die nicht unter a) bis h) fallenden Erben,
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j) auf den Partner der eheähnlichen Lebensgemeinschaft.
Innerhalb der einzelnen Gruppen c) – d) und f) – i) wird die älteste Person nutzungsberechtigt. Sofern keine der vorgenannten Personen innerhalb eines Jahres nach dem Ableben des oder der bisherigen Nutzungsberechtigten die Zustimmung nach Satz 2 erklärt, erlischt das Nutzungsrecht.
(7) Der oder die bisherige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht grundsätzlich nur auf eine Person aus dem Kreis des Absatz 6 Satz 2 übertragen; er bedarf dazu der vorherigen Zustimmung des Friedhofsträgers. Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen.
(8) Jeder neue Nutzungsberechtigte hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.
(9) Der oder die jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Todesfalls über andere Bestattungen und Beisetzungen in der Grabstätte und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte nach Maßgabe dieser Satzung zu entscheiden.
(10) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten grundsätzlich erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. Abweichend von Satz 1 ist die Rückgabe einer Grabstätte mit Zustimmung des Friedhofsträgers auch vor Ablauf der letzten Ruhezeit möglich, wenn die Einebnung in der Verantwortung des Friedhofsträgers liegt und durch Zahlung einer Pflegepauschale die spätere Flächenpflege sichergestellt ist. Im Übrigen hat die Rückgabe keinen Einfluss auf bereits gezahlte und noch zu zahlende Gebühren.
(11) Das Ausmauern von Wahlgrabstätten ist nicht zulässig.
Paragraph 19
Aschenbeisetzungen
(1) Eingeäscherte Tote dürfen beigesetzt werden in a) Urnenreihengrabstätten, b) Urnenwahlgrabstätten, c) Grabstätten für Erdbestattungen mit Ausnahme der Reihengrabstätten, d) in dafür hergerichteten Mauern (Urnenwänden oder Säulen) e) Grabstätten am Urnenbaum
Anonyme Urnenreihengrabstätten werden vergeben, wenn dies dem Willen der verstorbenen Person entspricht. Die Beisetzung erfolgt der Reihe nach mit einem Mittenabstand von 0,50 m.
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(3) In Wahlgrabstätten für Erdbestattungen können pro Stelle zusätzlich zum Sarg bis zu 2 Urnen beigesetzt werden, wobei die zweite Urne gebührenpflichtig wird.
(4) Soweit sich nicht aus dieser Satzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für die Reihengrabstätten und für die Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten bzw. die Beisetzung von Aschen in Wahlgrabstätten.
Paragraph 20
Urnenbaumgrabstätten
Auf Antrag können Urnen auf den Friedhöfen unter Bäumen bzw. Baumgruppen beigesetzt werden. Die Bereiche werden als Gemeinschaftsgrabfeld ausgewiesen und von dem Friedhofsträger unterhalten. Ein Nutzungsrecht an der Grabstätte im Sinne dieser Satzung wird nicht vergeben, die erworbenen Rechte beschränken sich auf ein Belegrecht. Es gelten die allgemeinen Ruhefristen. Jegliche Anbringung von Grabschmuck wie Pflanzen, Blumenvasen, Grablichtern und ähnlichem sowie das Aufstellen von Grabmalen (auch Holzkreuzen) sind insoweit nicht zulässig. Das Anbringen von Grabschmuck, wie Pflanzen, Blumenvasen oder Grablichtern wird in der Zeit vom 15.10. bis 15.04., sowie an besonders dafür ausgewiesenen Flächen gestattet. Bei Zuwiderhandlungen ist der Friedhofsträger befugt, das Abräumen auf Kosten des oder der Nutzungsberechtigten zu veranlassen. Der Friedhofsträger verlegt innerhalb von 6 Wochen nach der Beisetzung eine liegende Grabplatte auf der Grabstätte, die bündig mit der Erdoberfläche verlegt wird. Die Platten haben eine Größe von 0,30 m im Durchmesser. Die Beschriftung erfolgt mit Name, Vorname, Geburts- und Sterbejahr je Baum einheitlich.
Paragraph 21
Aschenbeisetzungen ohne Urne
(1) Ein Toter oder eine Tote wird auf einem vom Friedhofsträger festgelegten Bereich des Friedhofes durch Verstreuung der Asche beigesetzt, wenn er oder sie dies schriftlich bestimmt hat.
(2) Dem Friedhofsträger ist vor der Beisetzung der Asche nach Absatz 1 die schriftliche Erklärung des oder der Toten mit Unterschrift im Original vorzulegen. Am Aschenstreufeld wird nicht gekennzeichnet, wer beigesetzt worden ist. Grabmale, Grabeinfassungen und sonstige baulichen Anlagen sind nicht zulässig.
Paragraph 22
Ehrengrabstätten
Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt gegebenenfalls dem Friedhofsträger.
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Paragraph 23
Verzeichnisse, Pläne, Schilder
(1) Die Friedhofsverwaltung führt folgende analoge und/oder digitale Verzeichnisse:
a) ein Beisetzungsregister, in dem die Bestattungen / Beisetzungen der Verstorbenen in zeitlicher Reihenfolge eingetragen werden,
b) eine Namenskartei der verliehenen Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten mit fortgeschriebener Eintragung des jeweiligen Nutzungsberechtigten (Urkundenordner).
(2) Der Friedhofsträger hat über die Friedhöfe Gesamtpläne und Belegungspläne anzulegen und laufend zu ergänzen.
(3) Die Grabstätten sind zu nummerieren. Die Nummerierung ist in Übereinstimmung mit dem Beisetzungsregister zu halten.
V.
Gestaltung der Grabstätten
Paragraph 24
Allgemeine Gestaltungsvorschriften
(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt werden. Unzulässig ist insbesondere das Pflanzen von Bäumen oder anderen großwüchsigen Gewächsen.
(2) Stehende Grabmale sollen in der Regel mindestens 0,60 m und höchstens 1,00 m hoch sein. Ausnahmen können zugelassen werden. Die Mindeststärke beträgt 0,14 m. Bei Erdgrabstätten ist das Grabmal am Kopfende des Toten zu errichten. Als Werkstoff ist vorzugsweise Naturstein, Holz oder Metall zu verwenden. Die Form des Grabmals soll dem Material gerecht werden und ausgewogen sein.
(3) Mit Ausnahme von Urnengrabstätten darf nicht mehr als die Hälfte der Grabstätte durch Stein abgedeckt sein. Die Grabstätte soll überwiegend flächenhaft bepflanzt werden. Der Baumbestand auf den Friedhöfen steht unter besonderem Schutz. Die Bepflanzung auf den Grabstätten ist durch die Nutzungsberechtigten so zu unterhalten, dass der Betriebsablauf auf dem Friedhof und die Nutzung benachbarter Gräber nicht behindert oder gestört wird. Der oder die Nutzungsberechtigte hat dafür Sorge zu tragen, dass die Höhe der Bepflanzung 1,50 m nicht übersteigt. Störende Bäume, Sträucher und Hecken müssen nach Aufforderung der Friedhofsverwaltung durch die Nutzungsberechtigten innerhalb einer Frist von 4 Wochen entfernt oder zurückgeschnitten werden. Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, selbst geeignete Maßnahmen zu
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ergreifen, wenn Nutzungsberechtigte nicht mehr vorhanden sind, nicht zu ermitteln oder erreichbar sind oder auf die Aufforderung zur Mängelbeseitigung nicht in der gesetzten Frist reagieren.
(4) Durch Gestaltungssatzungen können Grabfelder mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften ausgewiesen werden.
VI. Grabmale und bauliche Anlagen
Paragraph 25
(1) Die Errichtung sowie jede Veränderung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen wie Grabeinfassungen und Rasengrabplatten auf dem Friedhof bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Friedhofsträgers. Dies gilt auch für provisorische Grabmale, sofern sie größer als 0,15 m x 0,30 m sind.(2) Dem Antrag sind folgende Unterlagen zweifach beizufügen:1. Der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht unter Angabe der Maße, des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung. Bei der Anbringung eines QR-Codes oder eines anderen vergleichbaren maschinenlesbaren Verweises ist der Inhalt der hinterlegten Internetseite zum Zeitpunkt des Antrags vollständig anzugeben. 2. Soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Bilder der Schrift, der Ornamente und der Symbole mit Bezugsmaßstab unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1 : 10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.(3) Im Fall von Grabmälern und Grabeinfassungen aus Naturstein ist dem Friedhofsträger mit dem Antrag entweder eine Bestätigung darüber, dass das Material aus einem Staat stammt, in dem bei der Herstellung von Naturstein nicht gegen das Übereinkommen Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17.06.1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit verstoßen wird (Positiv-Liste) oder die Bestätigung einer anerkannten Zertifizierungsstelle darüber, dass die Herstellung ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit erfolgte, und die Steine durch das Aufbringen eines Siegels oder in anderer Weise unveränderlich als zertifiziert gekennzeichnet sind, vorzulegen.(4) Ein Übergang der Planungsverantwortung auf den Friedhofsträger ist mit der Erteilung der Zustimmung nicht verbunden.(5) Die Zustimmung erlischt, wenn die Tätigkeit nicht binnen eines Jahres ausgeführt wird.
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(6) Die nicht zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig und dürfen nicht länger als ein Jahr nach der Bestattung oder Beisetzung verwendet werden.
(7) Firmenbezeichnungen dürfen nur in unauffälliger Weise seitlich an den Grabmalen angebracht werden.
Paragraph 26
Fundamentierung und Befestigung
(1) Zum Schutz der Allgemeinheit und der Nutzungsberechtigten sind Grabmale und sonstige bauliche Anlagen wie Grabeinfassungen nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks gemäß der Technischen Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA Grabmal) des DENAK Deutsche Naturstein Akademie e. V. in der ab Februar 2019 gültigen (vierten) Fassung einzubringen.
(2) Die Einbringung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen wie Grabeinfassungen darf nur durch zuverlässige Gewerbetreibende im Sinne des § 8 Absatz 6 Satz 1 bis 3 erfolgen, die für diese Tätigkeit über einen gegenüber dem Friedhofsträger nachgewiesenen Betriebshaftpflichtversicherungsschutz im Sinne des § 102 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) mit Deckungssummen in Höhe von mindestens einer Million Euro je Schadensfall sowohl für Personen als auch für Sachschäden verfügen. Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen, wenn sichergestellt ist, dass eine sonstige fachkundige Person mit im Wesentlichen wirkungsgleichen und gegenüber dem Friedhofsträger nachgewiesenen Haftpflichtversicherungsschutz (zum Beispiel ein Ingenieur) die Maßnahme begleitet und sie gegenüber dem Friedhofsträger verantwortet.
Paragraph 27
Gewährleistung der Sicherheit
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen so beschaffen sein, dass ein gefahrloses Pflegen der Gräber und Begehen der Gräberfelder möglich ist.
(2) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen wie Grabeinfassungen sind durch die Nutzungsberechtigten in verkehrssicherem Zustand zu halten.
(3) Der oder die Nutzungsberechtigte ist für jeden Schaden verantwortlich, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen verursacht wird. Die Haftung des Friedhofsträgers im Außenverhältnis bleibt unberührt. Im Innenverhältnis haftet der oder die Nutzungsberechtigte dem Friedhofsträger gegenüber allein, soweit letzteren nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz trifft.
(4) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, ist der oder die Nutzungsberechtigte verpflichtet,
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unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann der Friedhofsträger auf Kosten des oder der Nutzungsberechtigten Sicherungsmaßnahmen (zum Beispiel Umlegung von Grabmalen und Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung des Friedhofsträgers nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist der Friedhofsträger berechtigt, das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage oder Teile davon auf Kosten des oder der Nutzungsberechtigten im Wege der Verwaltungsvollstreckung zu entfernen. Der Friedhofsträger ist verpflichtet, diese Gegenstände unter schriftlicher Aufforderung zur Abholung drei Monate auf Kosten des Nutzungsberechtigten aufzubewahren; anschließend gilt § 28 Absatz 2 Satz 3 entsprechend. Ist der oder die Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügt als Aufforderung ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat angebracht wird.
(5) Der Friedhofsträger ist berechtigt, seine Forderungen per Verwaltungsakt durchzusetzen.
Paragraph 28
Entfernung
(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit nur mit Zustimmung des Friedhofsträgers entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Nutzungszeit entfernt der Friedhofsträger die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen. Es besteht keine Verpflichtung, das Grabmal, bauliche Anlagen oder sonstiges Grabzubehör zu verwahren. Grabmal, bauliche Anlagen oder sonstiges Grabzubehör gehen entschädigungslos in das Eigentum des Friedhofsträgers über, wenn der oder die Nutzungsberechtigte nicht binnen eines Monats nach der Bekanntmachung über die Einebnung diesem widerspricht.
(3) Im Fall der Errichtung oder Änderung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen wie Grabeinfassungen unter Verstoß gegen die in § 8 Absatz 5 Satz 1, § 8 Absatz 6 Satz 1, § 25 Absätze 1 bis 3 und § 26 geregelten Verhaltenspflichten gelten die Regelungen in § 27 Absatz 4 Sätze 3 bis 5 und § 27 Absatz 5 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Frist im Sinne des § 27 Absatz 4 Satz 3 drei Monate nicht unterschreiten darf.
VII.
Herrichtung und Pflege der Grabstätten
Paragraph 29
Herrichtung und Unterhaltung
(1) Alle Grabstätten mit Ausnahme der Baum- und Rasengrabstätten müssen hergerichtet (eingefasst, mit Grabmal versehen und bepflanzt) und dauernd in
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Stand gehalten werden. Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Für die Herrichtung und die Instandhaltung sind die Nutzungsberechtigten verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit Ablauf des Nutzungsrechts. Benachbarte Grabstätten, öffentliche Anlagen und Wege dürfen durch die Bepflanzung nicht beeinträchtigt werden; die Bepflanzung hat sich daher auf die Grabfläche zu beschränken und darf eine Höhe von 1,50 m nicht überschreiten. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck.
(2) Die Nutzungsberechtigten können die Grabstätten entweder selbst anlegen und pflegen oder diese Arbeiten einem zugelassenen Friedhofsgärtner übertragen.
(3) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger. Das Spenden einer Bank kann in Absprache mit dem Friedhofsträger gestattet werden.
(4) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet.
(5) Kunststoffe und sonstige nicht biologisch abbaubare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecke, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Ausgenommen sind Grabvasen und anderes Kleinzubehör. Solche Gegenstände sind nach Ende des Gebrauchs vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung vorgesehenen Behältnissen abzulegen.
(6) Überschüssige Erde, Steine, Pflanzenreste, verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich auf den dafür bestimmten Platz zu schaffen.
(7) Grabstätten mit Ausnahme der Baum- und Rasengrabstätten sind innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung oder Beisetzung zu bepflanzen, sowie innerhalb eines Jahres nach der Beisetzung vollständig herzurichten (einzufassen und mit Grabmal zu versehen).
Paragraph 30
Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Grabstätte nach Maßgabe dieser Satzung nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der oder die Nutzungsberechtigte nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Wird die Aufforderung nicht befolgt, kann die Friedhofsverwaltung in diesem Fall die Grabstätte auf Kosten des oder der Verantwortlichen in Ordnung bringen oder bringen lassen. Die Friedhofsverwaltung kann auch das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen,
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soweit sie den Verantwortlichen oder die Verantwortliche schriftlich unter Fristsetzung hierauf hingewiesen hat.
(2) Ist der oder die Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte hingewiesen. Das für die Dauer von drei Monaten auf der Grabstätte verbleibende Hinweisschild beinhaltet auch die Aufforderung, Verbindung mit der Friedhofsverwaltung aufzunehmen. Bleibt der Hinweis bzw. die Aufforderung innerhalb der drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung: a) die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen und b) Grabmale und sonstige baulichen Anlagen beseitigen oder beseitigen lassen. (3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt, oder ist der oder die Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den ordnungswidrigen Grabschmuck entfernen oder entfernen lassen.
VIII.
Leichenhallen und Trauerfeiern
Paragraph 31
Benutzung der Leichenhalle
(1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Toten bis zur Bestattung oder Beisetzung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis des Friedhofsträgers betreten werden. (2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstige Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Toten während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder - falls eine solche nicht stattfindet – der Bestattung endgültig zu schließen. § 32 Absatz 2 bleibt unberührt. (3) Die Särge der Toten mit meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
Paragraph 32
Trauerfeiern
(1) Die Trauerfeiern können in der Friedhofskapelle, am Grabe oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.
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(2) Auf Antrag des oder der Totenfürsorgeberechtigten kann der Friedhofsträger gestatten, dass der Sarg während der Trauerfeier geöffnet wird. Satz 1 gilt nicht, wenn die Trauerfeier im Freien stattfindet, der oder die Tote an einer ansteckenden übertragbaren Krankheit nach dem Infektionsschutzgesetz gelitten hat, die Leichenverwesung bereits begonnen hat oder die Ausstellung der Leiche der Totenwürde oder dem Pietätsempfinden der an der Trauerfeier Teilnehmenden widersprechen würde.
(3) Die Benutzung der Friedhofskapelle kann untersagt werden, wenn der oder die Tote an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.
(4) Jede außergewöhnliche Musik- und Gesangsdarbietung auf den Friedhöfen bedarf der vorherigen Anmeldung bei der Friedhofsverwaltung. Die Auswahl der Musiker und der Darbietungen muss gewährleisten, dass ein würdiger Rahmen gewahrt bleibt.
(5) Trauerfeiern und anschließende Beisetzungen sollen nicht länger als 60 Minuten dauern. Ausnahmen sind der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung anzuzeigen.
IX.
Schlussvorschriften
Paragraph 33
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 18.12.2003 sowie die Gestaltungssatzung für den kommunalen Friedhof “Am Sengelsberg” in Bad Berleburg vom 04.08.1986 außer Kraft.
Bekanntmachungsanordnung:
Die oben genannte Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften nach der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann. Es sei denn,
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a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt, b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vorher beanstandet oder d) der Verfahrens- oder Formmangel ist gegenüber der Stadt Bad Berleburg vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Bad Berleburg, den 30.10.2019
gez. Bernd Fuhrmann Bürgermeister
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Anlage 1
Tätigkeitsanzeige
Per Telefax: _________________
Stadtverwaltung Bad Berleburg Friedhofsverwaltung Postfach 16 80 57306 Bad Berleburg
Datum: _________________
Betr.: Friedhofsarbeiten am _________________
Erstmalige Ausführung von Friedhofsarbeiten in Ihrem Zuständigkeitsbereich
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir zeigen an, dass wir beabsichtigen, zu dem oben eingetragenen Datum erstmals Arbeiten auf einem der von Ihnen getragenen Friedhöfe auszuführen.
Ein Nachweis der bestehenden Betriebshaftpflichtversicherung ist in Kopie (Anlage) beigefügt.
Wir sind darüber informiert, dass eine ausdrückliche Zustimmung von Ihrer Seite nicht erfolgt und demensprechend die Zustimmung als stillschweigend erteilt gilt, wenn nichts anderes mitgeteilt wird.
Der Inhalt der Friedhofssatzung ist uns bekannt und wird vollständig akzeptiert.
Mit freundlichem Gruß (Name und Adresse)
Unterschrift
Anlage: Versicherungsbescheinigung
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| Anlage 2 Grabart | Alertshausen | Arfeld | Aue | Bad Berleburg | Beddelhausen | Berghausen | Dotzlar | Elsoff | Girkhausen | Hemschlar | Raumland | Richstein | Rinthe | Sassenhausen | Schüller | Stünzel | Weidenhausen | Wemlighausen | Wingeshausen |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Reihengrabstätten | |||||||||||||||||||
| (immer einstellig) | |||||||||||||||||||
| Erdreihengrabstätten | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x |
| Rasenreihengrabstätten für Erdbestattungen | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x |
| Anonyme Rasenreihengrabstätten für Erdbestattungen | - | - | - | x | x | - | - | - | - | - | - | - | - | - | - | - | - | - | - |
| Urnenreihengrabstätten | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x |
| Urnenrasenreihengrabstätten | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x |
| Anonyme Urnenrasenreihengrabstätten | - | - | - | x | x | - | - | x | x | - | - | x | - | - | - | - | x | - | x |
| Sternenkinder | x | ||||||||||||||||||
| Wahlgrabstätten | |||||||||||||||||||
| Erdwahlgrabstätten ein- und mehrstellig mit der Möglichkeit pro Grabstelle bis zu zwei Urnen beizusetzen | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x |
| Urnenwahlgrabstätten ein- und mehrstellig | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x |
| Urnenrasenwahlgrabstätten ein- und zweistellig | x | - | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x |
| Urnenwahlgrabstätten am Urnenbaum ein- und zweistellig | - | - | - | x | x | - | - | x | x | x | - | x | - | - | - | - | x | x | x |
| Aschestreufeld | - | - | - | x | - | - | - | - | - | - | - | - | - | - | - | - | - | - | - |
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Paragraph 34
Haftung
Die Stadt Bad Berleburg als Friedhofsträger haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet der Friedhofsträger nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt. Bei der Anbringung von QR-Codes oder vergleichbaren Codierungen bleibt der oder die Nutzungsberechtigte für die Inhalte während der gesamten Nutzungszeit verantwortlich; der Friedhofsträger übernimmt keine Haftung für die Inhalte.
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Paragraph 35
Für die Benutzung der von der Stadt Bad Berleburg verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebühren- satzung zu entrichten.
Paragraph 36
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
-
- sich als Besucher entgegen § 7 Absatz 1 nicht der Würde des Friedhofes, der Toten und der Achtung der Persönlichkeitsrechte von Angehörigen und Besuchern entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
-
- die Verhaltensregeln des § 7 Absatz 2 missachtet,
-
- entgegen § 7 Absatz 5 Veranstaltungen ohne vorherige Zustimmung des Friedhofsträgers durchführt,
-
- als Gewerbetreibende/r
- a) entgegen § 8 Absatz 5 Satz 1 ohne Anzeige gegenüber dem Friedhofsträger tätig wird,
- b) trotz eines durch den Friedhofsträger nach § 8 Absatz 6 Satz 1 verhängten Tätigkeitsverbots tätig wird,
- c) außerhalb der in § 8 Absatz 3 Sätze 1 und 2 festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt,
- d) entgegen § 8 Absatz 4 Satz 1 Werkzeuge oder Materialien unzulässig lagert,
- e) entgegen § 8 Absatz 4 Satz 2 Arbeits- und Lagerplätze nach Beendigung der Arbeiten nicht wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand versetzt,
- f) entgegen § 8 Absatz 4 Satz 3 gewerblich genutzte Geräte an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe reinigt,
- g) entgegen § 8 Absatz 2 Satz 1 keinen amtlichen Lichtbildausweis bei sich trägt oder nicht sicherstellt, dass Hilfspersonen einen amtlichen Lichtbildausweis bei sich tragen,
-
- eine Bestattung oder Beisetzung entgegen § 9 Absatz 1 Sätze 1 und 2 dem Friedhofsträger nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt,
-
- den Vorschriften über die Sargpflicht gem. § 10 Absatz 2 zuwiderhandelt,
-
- entgegen § 17 Absatz 1 Satz 4 Grabschmuck außerhalb der zugelassenen Zeit oder außerhalb der dafür besonders ausgewiesenen Fläche anbringt,
24
- entgegen § 25 Absatz 1 Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen wie Grabeinfassungen auf dem Friedhof ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Friedhofsträgers errichtet oder verändert,
- entgegen § 25 Absatz 2 Unterlagen nicht vorlegt,
- entgegen § 26 Absatz 1 Grabmale oder Grabeinfassungen einbringt,
- entgegen § 26 Absatz 2 bei der Einbringung von Grabmalen oder Grabeinfassungen nicht über den vorgeschriebenen Versicherungs-schutz verfügt,
- entgegen § 27 Absatz 2 Grabmale oder sonstige Anlagen nicht in verkehrssicherem Zustand erhält,
- entgegen § 28 Absatz 1 ohne Zustimmung des Friedhofsträgers Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen wie Grabeinfassungen entfernt,
- entgegen § 29 Absatz 1 Grabstätten nicht herrichtet oder unterhält,
- entgegen § 29 Absatz 4 Pflanzenschutz- oder Unkrautbekämpfungsmittel verwendet,
- entgegen § 29 Absatz 5 nicht biologisch abbaubare Werkstoffe, insbesondere Kunststoffe, verwendet oder so beschaffenes Zubehör oder sonstigen Abraum oder Abfall nicht vom Friedhof entfernt oder in den bereitgestellten Behältern entsorgt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 1.000,00 € geahndet werden.
Gebührenordnung
Gebührenordnung
8 Abschnitte.
§ 1 Gebührenpflicht
Für die Benutzung der Friedhöfe in Bad Berleburg und der dazugehörigen Einrichtungen, für die Überlassung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten und die Inanspruchnahme sonstiger Leistungen der Friedhofsverwaltung werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben.
§ 2 Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner ist a) der verfügungsberechtigte Angehörige (Rangfolge: Ehegatte, Lebenspartner, volljährige Kinder, Eltern, volljährige Geschwister, Großeltern und volljährige Enkelkinder) der Verstorbenen bzw. des Verstorbenen bei Reihengrabstätten, b) der Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte, c) der Nutzungsberechtigte einer privaten Begräbnisstätte und einer Erbbegräbnisstätte, d) wer eine sonstige Leistung der Friedhofsverwaltung in Anspruch nimmt.
(2) Als Verfügungsberechtigte und als Nutzungsberechtigte gelten auch die Erben der Verstorbenen bzw. des Verstorbenen.
§ 3 Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Gebühren werden mit dem Antrag auf Genehmigung der Benutzung oder sonstiger Leistungen im Sinne des § 1 fällig.
(2) Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheides an die Stadtkasse zu entrichten.
(3) Wird von der beantragten Benutzung oder Sonderleistung kein oder nur ein teilweiser Gebrauch gemacht, begründet dieser Verzicht keinen Anspruch auf entsprechende Rückvergütung der gezahlten Gebühren. Das trifft nicht zu, wenn zuvor mit der Friedhofsverwaltung eine die Rückzahlung betreffende Vereinbarung getroffen worden ist.
(4) Im Gebührentarif (§ 5) nicht aufgeführte Sonderleistungen werden nach den tatsächlich entstandenen Kosten berechnet.
§ 4 Paragraph 4
Erhebung von Gebühren
(1) Die Heranziehung als Gebührenschuldner wird dem Gebührenpflichtigen durch Zustellung eines Gebührenbescheides zur Kenntnis gebracht.
(2) Die Gebühren unterliegen der Beitreibung im Verwaltungsvollstreckungsverfahren nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NW) vom 23. Juli 1957 (Gesetz- und Verordnungsblatt Nordrhein-Westfalen Seite 216) in der jeweiligen Fassung.
§ 5 Paragraph 5
Gebührentarif
(1) Gebühren für die Überlassung von Begräbnisplätzen
1.1 Reihengrabstätten
| 1.1.1 | Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (Kindergrab) (25 Jahre) | 850,00 € |
|---|---|---|
| 1.1.2 | Personen über 5 Jahre (30 Jahre) | 1550,00 € |
| 1.1.3 | Anonymes Rasenreihengrab Erdbestattung (30 Jahre) | 1650,00 € |
| 1.1.4 | Rasenreihengrab Erdbestattung (30 Jahre) | 1700,00 € |
| 1.1.5 | Urnenreihengrab (20 Jahre) | 800,00 € |
| 1.1.6 | Anonymes Rasenurnengrab (20 Jahre) | 600,00 € |
| 1.1.7 | Rasenurnengrab (20 Jahre) | 750,00 € |
1.2 Wahlgrabstätten
| 1.2.1 | Wahlgrab Erdbestattung 1 Stelle (30 Jahre) | 2000,00 € |
|---|---|---|
| 1.2.2 | Wahlgrab Erdbestattung 2 Stellen (40 Jahre) | 3700,00 € |
| jede weitere Stelle | 1700,00 € | |
| 1.2.3 | Verlängerung der Nutzungszeit pro Jahr für Wahlgrab Erdbestattung 1 Stelle | 100,00 € |
| Wahlgrab Erdbestattung 2 Stellen (Zeiträume, die weniger als ein volles Jahr betragen, werden nach Tagen ermittelt) | 185,00 € | |
| 1.2.4 | Wahlgrab Urne 1 Stelle (30 Jahre) | 1000,00 € |
| 1.2.5 | Wahlgrab Urne 2 Stellen (30 Jahre) | 1600,00 € |
| 1.2.6 | jede weitere Stelle | 600,00 € |
| 1.2.7 | Wahlgrab Urnenrasengrab 2 Stellen (30 Jahre) | 1550,00 € |
| 1.2.8 | Wahlgrab Urnenbaum je Stelle (30 Jahre) | 1150,00 € |
| 1.2.9 | Verlängerung der Nutzungszeit pro Jahr für Urnenwahlgrab 1 Stelle (Zeiträume, die weniger als ein volles Jahr betragen, werden nach Tagen ermittelt) | 38,00 € |
| 1.2.10 | Verlängerung der Nutzungszeit pro Jahr für Urnenwahlgrab 2 Stellen (Zeiträume, die weniger als ein volles Jahr betragen, werden nach Tagen ermittelt) | 75,00 € |
| 1.2.11 | Zubettung einer zweiten Urne in einer Erdwahlgrabstätte | 700,00 € |
| 1.3 Sternenkinder | 50,00 € |
|---|---|
| 1.4 Aschestreufeld | 250,00 € |
| (2) Gebühren für die Grabherrichtung | |
| 2.1 Reihengrabstätten | |
| 2.1.1 Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (Kindergrab) Erdbestattung | 350,00 € |
| 2.1.2 Personen über 5 Jahre Erdbestattung | 650,00 € |
| 2.1.3 Urnenreihengrabstätte | 250,00 € |
| 2.2 Wahlgrabstätten | |
| 2.1.2 Wahlgrabstätte erste Erdbestattung | 650,00 € |
| 2.2.2 Wahlgrabstätte jede weitere Erdbestattung | 1150,00 € |
| 2.2.3 Urnenwahlgrabstätte | 250,00 € |
| 2.2.4 Öffnen und Schließen einer Urnenkammer | 50,00 € |
| (3) Gebühren für das Aus- und Umbetten von Leichen und Aschen | |
| 3.1 Für das Ausbetten | |
| 3.1.1 einer Leiche | 2350,00 € |
| 3.1.2 einer Asche | 750,00 € |
| 3.2 Für das Wiederbestatten | |
| 3.2.1 einer Leiche | 1150,00 € |
| 3.2.2 einer Asche | 250,00 € |
| (4) Besondere Gebühren | |
| 4.1 Benutzung einer Leichenhalle/Friedhofskapelle | 275,00 € |
| 4.2 Reinigung einer Leichenhalle /Friedhofskapelle | 70,00 € |
| 4.3 Verstreuung einer Asche in einem Aschestreufeld | 50,00 € |
| 4.4 Einebnen einer Erdgrabstelle auf Antrag vor Ablauf der Ruhefrist | |
| 4.4.1 bis 5 Jahre vor Ablauf der Ruhefrist | 100,00 € |
| 4.4.2 bis 10 Jahre vor Ablauf der Ruhefrist | 175,00 € |
| 4.4.3 bis 15 Jahre vor Ablauf der Ruhefrist | 250,00 € |
| 4.4.4 bis 20 Jahr vor Ablauf der Ruhefrist | 325,00 € |
| 4.5 Einebnen einer Urnengrabstelle auf Antrag vor Ablauf der Ruhefrist | |
| 4.5.1 bis 5 Jahre vor Ablauf der Ruhefrist | 50,00 € |
| 4.5.2 bis 10 Jahre vor Ablauf der Ruhefrist | 88,00 € |
| 4.5.3 bis 15 Jahre vor Ablauf der Ruhefrist | 125,00 € |
| 4.5.4 bis 20 Jahre vor Ablauf der Ruhefrist | 163,00 € |
| 4.6 Die aktuellen Kosten der Grabplatten am Urnenbaum sind in der Friedhofsverwaltung zu erfragen | |
| (5) Zuschläge für Dienstleistungen an Samstagen und an Feiertagen | |
| 5.1 Erdbestattungen an Samstagen | 121,00 € |
| 5.2 Erdbestattungen an Feiertagen | 398,00 € |
| 5.3 Urnenbeisetzungen an Samstagen | 36,00 € |
| 5.4 Urnenbeisetzungen an Feiertagen | 119,00 € |
| 5.5 Urnenbeisetzungen in einer Urnenwand an Samstagen | 36,00 € |
| 5.6 Urnenbeisetzungen in einer Urnenwand an Feiertagen | 119,00 € |
§ 6 Paragraph 6
Vermeidung von Härten
(1) Zur Vermeidung von sozialen Härten können die Friedhofsgebühren in begründeten Einzelfällen gestundet, ermäßigt oder erlassen werden.
(2) Die Ermäßigung, Stundung oder der Erlass der Gebühren richtet sich nach den haushaltsrechtlichen Vorschriften.
§ 7 Paragraph 7
Rechtsmittel
Gegen die nach dieser Satzung erlassenen Verwaltungsakte kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich einzulegen oder zur Niederschrift bei der Stadtverwaltung Bad Berleburg zu erklären.
§ 8 Paragraph 8
Inkrafttreten, Außerkrafttreten *)
Diese Gebührensatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung vom 29. Januar 1979, zuletzt geändert durch die 8. Satzung vom 19. Dezember 2002 zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe in der Stadt Bad Berleburg, außer Kraft.
Bekanntmachungsanordnung:
Die o. g. Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften nach der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann. Es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt, b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vorher beanstandet oder d) der Verfahrens- oder Formmangel ist gegenüber der Stadt Bad Berleburg vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Bad Berleburg, den 18.12.2003
gez. Hans-Werner Braun Bürgermeister
*) Die Friedhofsgebührensatzung ist am 30.12.2003 in Kraft getreten
Die 1. Änderungssatzung ist am 01.01.2005 in Kraft getreten (Beschluss vom 13.12.2004)
Die 2. Änderungssatzung ist am 01.01.2006 in Kraft getreten (Beschluss vom 12.12.2005)
Die 3. Änderungssatzung ist am 01.01.2009 in Kraft getreten (Beschluss vom 16.02.2009)
Die 4. Änderungssatzung vom 19.05.2011 ist am 01.07.2011 in Kraft getreten (Beschluss vom 16.05.2011)
Die 5. Änderungssatzung vom 30.10.2019 ist am 01.01.2020 in Kraft getreten (Beschluss vom 30.09.2019)
Paragraph 01
Für die Benutzung der Friedhöfe in Bad Berleburg und der dazugehörigen Einrichtungen, für die Überlassung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten und die Inanspruchnahme sonstiger Leistungen der Friedhofsverwaltung werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben.
Paragraph 02
(1) Gebührenschuldner ist a) der verfügungsberechtigte Angehörige (Rangfolge: Ehegatte, Lebenspartner, volljährige Kinder, Eltern, volljährige Geschwister, Großeltern und volljährige Enkelkinder) der Verstorbenen bzw. des Verstorbenen bei Reihengrabstätten, b) der Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte, c) der Nutzungsberechtigte einer privaten Begräbnisstätte und einer Erbbegräbnisstätte, d) wer eine sonstige Leistung der Friedhofsverwaltung in Anspruch nimmt.
(2) Als Verfügungsberechtigte und als Nutzungsberechtigte gelten auch die Erben der Verstorbenen bzw. des Verstorbenen.
Paragraph 03
(1) Die Gebühren werden mit dem Antrag auf Genehmigung der Benutzung oder sonstiger Leistungen im Sinne des § 1 fällig.
(2) Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheides an die Stadtkasse zu entrichten.
(3) Wird von der beantragten Benutzung oder Sonderleistung kein oder nur ein teilweiser Gebrauch gemacht, begründet dieser Verzicht keinen Anspruch auf entsprechende Rückvergütung der gezahlten Gebühren. Das trifft nicht zu, wenn zuvor mit der Friedhofsverwaltung eine die Rückzahlung betreffende Vereinbarung getroffen worden ist.
(4) Im Gebührentarif (§ 5) nicht aufgeführte Sonderleistungen werden nach den tatsächlich entstandenen Kosten berechnet.
Paragraph 04
Erhebung von Gebühren
(1) Die Heranziehung als Gebührenschuldner wird dem Gebührenpflichtigen durch Zustellung eines Gebührenbescheides zur Kenntnis gebracht.
(2) Die Gebühren unterliegen der Beitreibung im Verwaltungsvollstreckungsverfahren nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NW) vom 23. Juli 1957 (Gesetz- und Verordnungsblatt Nordrhein-Westfalen Seite 216) in der jeweiligen Fassung.
Paragraph 05
Gebührentarif
(1) Gebühren für die Überlassung von Begräbnisplätzen
1.1 Reihengrabstätten
| 1.1.1 | Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (Kindergrab) (25 Jahre) | 850,00 € |
|---|---|---|
| 1.1.2 | Personen über 5 Jahre (30 Jahre) | 1550,00 € |
| 1.1.3 | Anonymes Rasenreihengrab Erdbestattung (30 Jahre) | 1650,00 € |
| 1.1.4 | Rasenreihengrab Erdbestattung (30 Jahre) | 1700,00 € |
| 1.1.5 | Urnenreihengrab (20 Jahre) | 800,00 € |
| 1.1.6 | Anonymes Rasenurnengrab (20 Jahre) | 600,00 € |
| 1.1.7 | Rasenurnengrab (20 Jahre) | 750,00 € |
1.2 Wahlgrabstätten
| 1.2.1 | Wahlgrab Erdbestattung 1 Stelle (30 Jahre) | 2000,00 € |
|---|---|---|
| 1.2.2 | Wahlgrab Erdbestattung 2 Stellen (40 Jahre) | 3700,00 € |
| jede weitere Stelle | 1700,00 € | |
| 1.2.3 | Verlängerung der Nutzungszeit pro Jahr für Wahlgrab Erdbestattung 1 Stelle | 100,00 € |
| Wahlgrab Erdbestattung 2 Stellen (Zeiträume, die weniger als ein volles Jahr betragen, werden nach Tagen ermittelt) | 185,00 € | |
| 1.2.4 | Wahlgrab Urne 1 Stelle (30 Jahre) | 1000,00 € |
| 1.2.5 | Wahlgrab Urne 2 Stellen (30 Jahre) | 1600,00 € |
| 1.2.6 | jede weitere Stelle | 600,00 € |
| 1.2.7 | Wahlgrab Urnenrasengrab 2 Stellen (30 Jahre) | 1550,00 € |
| 1.2.8 | Wahlgrab Urnenbaum je Stelle (30 Jahre) | 1150,00 € |
| 1.2.9 | Verlängerung der Nutzungszeit pro Jahr für Urnenwahlgrab 1 Stelle (Zeiträume, die weniger als ein volles Jahr betragen, werden nach Tagen ermittelt) | 38,00 € |
| 1.2.10 | Verlängerung der Nutzungszeit pro Jahr für Urnenwahlgrab 2 Stellen (Zeiträume, die weniger als ein volles Jahr betragen, werden nach Tagen ermittelt) | 75,00 € |
| 1.2.11 | Zubettung einer zweiten Urne in einer Erdwahlgrabstätte | 700,00 € |
| 1.3 Sternenkinder | 50,00 € |
|---|---|
| 1.4 Aschestreufeld | 250,00 € |
| (2) Gebühren für die Grabherrichtung | |
| 2.1 Reihengrabstätten | |
| 2.1.1 Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (Kindergrab) Erdbestattung | 350,00 € |
| 2.1.2 Personen über 5 Jahre Erdbestattung | 650,00 € |
| 2.1.3 Urnenreihengrabstätte | 250,00 € |
| 2.2 Wahlgrabstätten | |
| 2.1.2 Wahlgrabstätte erste Erdbestattung | 650,00 € |
| 2.2.2 Wahlgrabstätte jede weitere Erdbestattung | 1150,00 € |
| 2.2.3 Urnenwahlgrabstätte | 250,00 € |
| 2.2.4 Öffnen und Schließen einer Urnenkammer | 50,00 € |
| (3) Gebühren für das Aus- und Umbetten von Leichen und Aschen | |
| 3.1 Für das Ausbetten | |
| 3.1.1 einer Leiche | 2350,00 € |
| 3.1.2 einer Asche | 750,00 € |
| 3.2 Für das Wiederbestatten | |
| 3.2.1 einer Leiche | 1150,00 € |
| 3.2.2 einer Asche | 250,00 € |
| (4) Besondere Gebühren | |
| 4.1 Benutzung einer Leichenhalle/Friedhofskapelle | 275,00 € |
| 4.2 Reinigung einer Leichenhalle /Friedhofskapelle | 70,00 € |
| 4.3 Verstreuung einer Asche in einem Aschestreufeld | 50,00 € |
| 4.4 Einebnen einer Erdgrabstelle auf Antrag vor Ablauf der Ruhefrist | |
| 4.4.1 bis 5 Jahre vor Ablauf der Ruhefrist | 100,00 € |
| 4.4.2 bis 10 Jahre vor Ablauf der Ruhefrist | 175,00 € |
| 4.4.3 bis 15 Jahre vor Ablauf der Ruhefrist | 250,00 € |
| 4.4.4 bis 20 Jahr vor Ablauf der Ruhefrist | 325,00 € |
| 4.5 Einebnen einer Urnengrabstelle auf Antrag vor Ablauf der Ruhefrist | |
| 4.5.1 bis 5 Jahre vor Ablauf der Ruhefrist | 50,00 € |
| 4.5.2 bis 10 Jahre vor Ablauf der Ruhefrist | 88,00 € |
| 4.5.3 bis 15 Jahre vor Ablauf der Ruhefrist | 125,00 € |
| 4.5.4 bis 20 Jahre vor Ablauf der Ruhefrist | 163,00 € |
| 4.6 Die aktuellen Kosten der Grabplatten am Urnenbaum sind in der Friedhofsverwaltung zu erfragen | |
| (5) Zuschläge für Dienstleistungen an Samstagen und an Feiertagen | |
| 5.1 Erdbestattungen an Samstagen | 121,00 € |
| 5.2 Erdbestattungen an Feiertagen | 398,00 € |
| 5.3 Urnenbeisetzungen an Samstagen | 36,00 € |
| 5.4 Urnenbeisetzungen an Feiertagen | 119,00 € |
| 5.5 Urnenbeisetzungen in einer Urnenwand an Samstagen | 36,00 € |
| 5.6 Urnenbeisetzungen in einer Urnenwand an Feiertagen | 119,00 € |
Paragraph 06
Vermeidung von Härten
(1) Zur Vermeidung von sozialen Härten können die Friedhofsgebühren in begründeten Einzelfällen gestundet, ermäßigt oder erlassen werden.
(2) Die Ermäßigung, Stundung oder der Erlass der Gebühren richtet sich nach den haushaltsrechtlichen Vorschriften.
Paragraph 07
Rechtsmittel
Gegen die nach dieser Satzung erlassenen Verwaltungsakte kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich einzulegen oder zur Niederschrift bei der Stadtverwaltung Bad Berleburg zu erklären.
Paragraph 08
Inkrafttreten, Außerkrafttreten *)
Diese Gebührensatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung vom 29. Januar 1979, zuletzt geändert durch die 8. Satzung vom 19. Dezember 2002 zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe in der Stadt Bad Berleburg, außer Kraft.
Bekanntmachungsanordnung:
Die o. g. Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften nach der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann. Es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt, b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vorher beanstandet oder d) der Verfahrens- oder Formmangel ist gegenüber der Stadt Bad Berleburg vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Bad Berleburg, den 18.12.2003
gez. Hans-Werner Braun Bürgermeister
*) Die Friedhofsgebührensatzung ist am 30.12.2003 in Kraft getreten
Die 1. Änderungssatzung ist am 01.01.2005 in Kraft getreten (Beschluss vom 13.12.2004)
Die 2. Änderungssatzung ist am 01.01.2006 in Kraft getreten (Beschluss vom 12.12.2005)
Die 3. Änderungssatzung ist am 01.01.2009 in Kraft getreten (Beschluss vom 16.02.2009)
Die 4. Änderungssatzung vom 19.05.2011 ist am 01.07.2011 in Kraft getreten (Beschluss vom 16.05.2011)
Die 5. Änderungssatzung vom 30.10.2019 ist am 01.01.2020 in Kraft getreten (Beschluss vom 30.09.2019)
Friedhofssatzung
Friedhofssatzung
36 Abschnitte.
§ 1 Paragraph 1
Geltungsbereich
(1) Diese Friedhofssatzung gilt nur für folgende im Gebiet der Stadt Bad Berleburg gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe und Friedhofsteile in den Ortschaften Bad Berleburg, Alertshausen, Arfeld, Aue, Beddelhausen, Berg-
2
hausen, Dotzlar, Elsoff, Girkhausen, Hemschlar, Raumland, Richstein, Rinthe, Sassenhausen, Schüller, Stünzel, Weidenhausen, Wemlighausen und Wingeshausen der Stadt Bad Berleburg.
(2) Sie gilt nicht für die konfessionellen Friedhöfe in den Ortschaften Christianseck, Diedenshausen, Schwarzenau und Wunderthausen.
(3) Sie gilt auch nicht für Friedhöfe der jüdischen Kultusgemeinde Westfalen „Im Berlebach“ in Bad Berleburg und „Am Heiligenberg“ in Elsoff
§ 2 Paragraph 2
Friedhofszweck
(1) Die Friedhöfe bilden eine einheitliche, nichtrechtsfähige Anstalt der Stadt Bad Berleburg.
(2) Die Friedhöfe dienen der Gewährleistung der letzten Ruhe der Toten durch Bestattung (Einbringung in eine Erdgrabstätte) oder Beisetzung (Aufbewahrung der sterblichen Überreste in sonstiger Weise, insbesondere Einbringung der Totenasche in ein Urnengrab) die in der Regel bei ihrem Ableben Einwohner oder Einwohnerin der Stadt Bad Berleburg waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte innehatten. Teile von Toten sowie ihre Surrogate und Teile von ihnen gelten als Tote im Sinne dieser Satzung. Surrogate im Sinne des Satzes 3 sind insbesondere durch Verarbeitung der Totenasche hergestellte Produkte wie Gedenk- oder Erinnerungsdiamanten.
(3) Die Bestattung oder Beisetzung anderer Toter als derjenigen im Sinne des Absatzes 2 bedarf der Zustimmung des Friedhofsträgers. Die Zustimmung kann im Rahmen der Belegungskapazitäten erteilt werden.
(4) Die Friedhöfe dienen auch der Gewährung der letzten Ruhe von Sternenkindern, von deren Eltern in der Regel zum Zeitpunkt der Anmeldung der Bestattung oder Beisetzung mindestens ein Teil Einwohner oder Einwohnerin der Stadt Bad Berleburg ist oder ein Recht auf Bestattung oder Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte des Friedhofsträgers innehat. Sternenkinder sind Tot- und Fehlgeburten sowie aus Schwangerschaftsabbrüchen stammende Leibesfrüchte. Für Sternenkinder gelten die für Tote bis zum vollendeten fünften Lebensjahr geltenden Satzungsvorschriften entsprechend.
§ 3 Paragraph 3
Bestattungsbezirke
(1) Das Stadtgebiet wird in Bestattungsbezirke eingeteilt. Die Bestattungsbezirke entsprechen in der Regel den in § 1 Absatz 1 genannten Ortschaften.
(2) Die Toten sollen vorrangig auf dem Friedhof des Bestattungsbezirkes bestattet oder beigesetzt werden, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten.
3
(3) Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen.
§ 4 Paragraph 4
Begriffsbestimmungen
(1) Der oder die Nutzungsberechtigte ist diejenige Person, der das Recht zur Nutzung einer Grabstätte durch den Friedhofsträger zugewiesen worden ist. (2) Der oder die Totenfürsorgeberechtigte ist diejenige Person, die der oder die Tote mit der Bestimmung des Ortes und der Art der Gewährung der letzten Ruhe betraut hat, auch wenn sie nicht zum Kreis der sonst berufenen Angehörigen zählt. Wenn und soweit ein Wille des/der Toten nicht erkennbar ist, sind die in § 18 Absatz 6 Satz 2 genannten Personen nach Maßgabe des dort festgelegten Rangverhältnisses totenfürsorgeberechtigt. Der Friedhofs-träger kann sämtliche Unterlagen einsehen, die für die Ermittlung des Totenfürsorgeberechtigten von Bedeutung sind.
§ 5 II.
Schließung und Entwidmung
(1) Friedhöfe und Friedhofsteile können für weitere Bestattungen und Beisetzungen gesperrt werden (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt werden (Entwidmung). (2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen und Beisetzungen in Wahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Im Fall des Satzes 2 kann der oder die Totenfürsorgeberechtigte mit schriftlicher Zustimmung des oder der Nutzungsberechtigten die Umbettung von Toten aus der geschlossenen Wahlgrabstätte auf Kosten des Friedhofsträgers verlangen. Satz 3 gilt nicht, wenn der Umbettung ein erhebliches öffentliches Interesse entgegensteht. Ein erhebliches öffentliches Interesse im Sinne des Satzes 4 besteht insbesondere, wenn die Umbettung eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung verursachen würde. Im Fall des Satzes 4 zahlt der Friedhofsträger an den oder die Nutzungsberechtigte eine Entschädigung in Geld. Die nach Satz 6 zu zahlende Entschädigung beträgt zehn Prozent der zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der Schließung für eine einzelne Wahlgrabstätte der erworbenen Art festgesetzten Grabnutzungsgebühr. (3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die Toten werden, falls die Dauer des Nutzungsrechts noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Stadt Bad Berleburg in vergleichbare Grabstätten umgebettet, die jeweils Gegenstand der Nutzungsrechte werden.
4
(4) Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekannt gegeben. Der oder die Nutzungsberechtigte erhält außerdem eine gesonderte Mitteilung, wenn der Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist. Die Mitteilung soll Hinweise auf die Möglichkeit zur Umbettung und auf mögliche Umbettungstermine enthalten.
II.
Ordnungsvorschriften
§ 6 Paragraph 6
Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet.
(2) Der Friedhofsträger kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
§ 7 Paragraph 7
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes, der Toten und der Achtung der Persönlichkeitsrechte von Angehörigen und Besuchern entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art oder Rollschuhen / Inlineskates / Skateboards zu befahren, ausgenommen sind Kinderwagen, Rollstühle, Rollatoren, Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden,
b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung oder Beisetzung störende Arbeiten auszuführen,
d) ohne Zustimmung des Friedhofsträgers gewerbsmäßig Film-, Ton-, Video- oder Fotoaufnahmen anzufertigen, ausgenommen hiervon sind Aufnahmen von Bestattern, Friedhofsgärtnern und Steinmetzen zur Dokumentation ihrer Arbeit,
e) Schriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,
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f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern, vorgesehene Abfalltrennung ist einzuhalten; abfallrechtliche Vorschriften sind zu beachten,
g) die Friedhöfe und ihre Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen unberechtigt zu betreten und zu befahren,
h) Sport zu treiben, zu lärmen oder zu lagern,
i) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde und Schwerbehindertenbegleithunde, sowie sonstige Hunde, sofern sie an einer Leine mit einer Länge von nicht mehr als zwei Metern geführt werden und der Hundehalter geeignete Kotbeutel mit sich führt, die er im Bedarfsfall ordnungsgemäß entsorgt.
(3) Minderjährige, die das siebte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Volljähriger betreten.
(4) Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen.
(5) Nicht mit einer Bestattung oder Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung des Friedhofsträgers; sie sind spätestens eine Woche vor dem Termin in Schriftform anzumelden.
§ 8 Allgemeine Bestattungsvorschriften
Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Gewerbliche Tätigkeiten auf den Friedhöfen sind nach Maßgabe der folgenden Regelungen zulässig.
(2) Die Gewerbetreibenden und ihre Hilfspersonen haben sich von dem geltenden Ortsrecht Kenntnis zu verschaffen und sich gegenüber dem Personal des Friedhofsträgers auf dessen Verlangen durch einen gültigen amtlichen Lichtbildausweis zu identifizieren. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten in Zusammenhang mit Ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen. Der Friedhofsträger ist dazu berechtigt, seine Schadensersatzansprüche per Verwaltungsakt durchzusetzen.
(3) Gewerbliche Tätigkeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten verrichtet werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Ablauf der Öffnungszeiten des Friedhofs - spätestens um 19.00 Uhr - zu beenden. Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen.
(4) Die für die gewerblichen Tätigkeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur an den hierfür vorgesehenen Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerblich genutzte
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Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.
(5) Die Gewerbetreibenden haben dem Friedhofsträger ihre Tätigkeit auf dem Friedhof spätestens zwei Wochen vor Beginn der erstmaligen Ausführung von Arbeiten anzuzeigen. Für die Anzeige ist ein Formblatt (Anlage 1) zu verwenden, dem der Nachweis über das Bestehen einer die Tätigkeit abdeckenden Haftpflichtversicherung bei einem Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation in Kopie beizufügen ist; § 26 Absatz 2 bleibt unberührt. Im Fall von Gewerbetreibenden, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation haben, steht die Anzeige gegenüber einer hierfür zuständigen Stelle auf Ebene der Europäischen Union, der Europäischen Freihandelsassoziation, des Bundes oder des Landes Nordrhein-Westfalen der Anzeige gegenüber dem Friedhofsträger gleich.
(6) Der Friedhofsträger kann ein Tätigkeitsverbot verhängen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass ein Gewerbetreibender oder eine Gewerbetreibende in fachlicher, betrieblicher oder persönlicher Hinsicht unzuverlässig ist. In Ansehung der Einbringung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen wie Grabeinfassungen setzt die Anerkennung der fachlichen Zuverlässigkeit insbesondere voraus, dass die Gewerbetreibenden aufgrund ihrer Ausbildung in der Lage sind, unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten des Friedhofs a) die angemessene Gründungsart zu wählen und die erforderlichen Fundamentabmessungen zu berechnen, b) für die Befestigung der Grabmale das richtige Befestigungsmittel auszuwählen, zu dimensionieren und zu montieren und c) die Standsicherheit von Grabmalen zu beurteilen.
Gewerbetreibende, die unvollständige Anträge vorlegen oder nicht korrekt dimensioniert Abmessungen von sicherheitsrelevanten Bauteilen in den Anträgen benennen oder sich bei der Ausführung der Fundamentierung, der Bemaßung und der Befestigung der Grabmale nicht an die in den Anträgen genannten Daten halten, können allein aus diesem Grund als fachlich unzuverlässig eingestuft werden. Die Entscheidung ergeht durch schriftlichen Verwaltungsakt. Bei besonderer Eilbedürftigkeit kann der Friedhofsträger ein vorläufiges Tätigkeitsverbot auch auf anderem Weg verhängen.
III.
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Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 9 Anzeigepflicht und Bestattungszeit
Anzeigepflicht und Bestattungszeit
(1) Jede Bestattung oder Beisetzung ist bei dem Friedhofsträger anzumelden. Die Anmeldung hat unverzüglich nach Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen in Schriftform zu erfolgen. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.
(2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(3) Soll die Gewährung der letzten Ruhe durch Beisetzung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen. Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen.
(4) Der Friedhofsträger setzt Ort und Zeit der Bestattung oder Beisetzung fest. Bestattungen und Beisetzungen erfolgen regelmäßig an Werktagen. Folgen zwei Feiertage aufeinander, so kann die Bestattung oder Beisetzung auch am zweiten Feiertag stattfinden.
(5) Die Bestattung oder Beisetzung darf frühestens vierundzwanzig Stunden nach Eintritt des Todes erfolgen. Die örtliche Ordnungsbehörde kann eine frühere Bestattung oder Beisetzung genehmigen, wenn durch ein besonderes, aufgrund eigener Wahrnehmung ausgestelltes Zeugnis eines Arztes, der nicht die gesetzlich vorgeschriebene Leichenschau durchgeführt hat, bescheinigt ist, dass die Leiche die sicheren Merkmale des Todes aufweist oder die Verwesung ungewöhnlich fortgeschritten und jede Möglichkeit des Scheintodes ausgeschlossen ist.
§ 10 Durchführung von Bestattungen
Durchführung von Bestattungen
(1) Unbeschadet der Regelungen des § 21 sind für Bestattungen Särge und für Beisetzungen grundsätzlich Urnen zu verwenden.
(2) Vor der Bestattung ist der oder die Tote in einen festen und geschlossenen Sarg aus Holz oder holzähnlichem und leicht verrottbarem Material zu betten, dessen Boden mit einer 5 bis 10 cm hohen Schicht aus Sägemehl, Holzkohlepulver, Torfmull oder anderen aufsaugenden Stoffen auszukleiden ist. Die Särge müssen festgelegt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist.
(3) Bestattungs- und Beisetzungsbehältnisse, deren Ausstattung und Beigaben sowie Totenbekleidung müssen biologisch abbaubar und im Übrigen so beschaffen sein, dass die chemische, physikalische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird und ihre Verrottung und die Verwesung der Leichen innerhalb der Ruhezeit ermöglicht wird. Maßnahmen, bei denen den Toten Stoffe zugeführt werden,
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die die Verwesung verhindern oder verzögern, bedürfen der Zustimmung des Friedhofsträgers.
(4) Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, so ist dies der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung anzuzeigen.
§ 11 Paragraph 11
Ausheben der Gräber
(1) Die Gräber werden von den Beauftragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt. Pflegefreie Grabstätten werden nur durch den Friedhofsträger ausgehoben und wieder verfüllt. Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen.
(2) Die Gräber haben folgende Maße:
a) Reihengräber für Personen bis zu 5 Jahren (Kindergräber) Länge 1,20 m Breite 0,60 m Tiefe 0,90 m von der Erdoberfläche bis Oberkante Sarg
b) Reihengräber für Personen über 5 Jahre Länge 2,10 m Breite 0,90 m Tiefe 0,90 m von der Erdoberfläche bis Oberkante Sarg
c) Wahlgräber Die Maße der Wahlgrabstätten sind entsprechend der Anzahl der gewünschten Grabstellen gem. § 11 Absatz 2 Buchstabe b) zuzüglich der notwendigen Trennwände zu berechnen. Die Grabstellen innerhalb der Wahlgrabstätten müssen durch 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
d) Urnenreihengrabstätten Länge 0,60 m Breite 0,60 m Tiefe 0,50 m von der Erdoberfläche bis Oberkante Urne
e) Urnenwahlgrabstätten Die Maße der Urnenwahlgrabstätten sind entsprechend der Anzahl der gewünschten Grabstellen gem. § 11 Absatz 2 Buchstabe d) zu berechnen.
f) Urnenwahlgrabstätten am Urnenbaum Länge 0,60 m Breite 0,60 m Tiefe 0,50 m von der Erdoberfläche bis Oberkante Urne
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(3) Der Abstand zwischen Grabstätten beträgt 0,40 m.
(4) Bei Wahlgrabstätten hat der oder die Nutzungsberechtigte Grabzubehör vor der Grabbereitung zu entfernen. Falls im Rahmen der Grabbereitung die Entfernung von Material (Grabmale, Fundamente oder sonstiges Grabzubehör) durch den Friedhofsträger erforderlich ist, sind die dadurch entstandenen Kosten durch den Nutzungsberechtigten oder die Nutzungsberechtigte an den Friedhofsträger zu erstatten.
§ 12 Paragraph 12
Ruhezeit
Die Ruhezeit für Leichen beträgt 30 Jahre, bei Toten bis zum vollendeten fünften Lebensjahr 25 Jahre. Die Ruhezeit für Aschen beträgt 20 Jahre.
§ 13 Paragraph 13
Schutz der Totenruhe
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. Umbettungen bedürfen der Genehmigung der örtlichen Ordnungsbehörde. Sie erfolgen nur auf Antrag des oder der zur vollen Kostentragung verpflichteten Totenfürsorgeberechtigten und - falls jene oder jener nicht der oder die Nutzungsberechtigte ist – mit dessen schriftlicher Zustimmung und in der Verantwortung des Friedhofsträgers.
(2) Zu anderen als zu Umbettungszwecken dürfen Tote nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden. Umlegungen, die innerhalb der gleichen Grabstätte aus Anlass einer weiteren Bestattung oder Beisetzung oder auf Betreiben des Friedhofsträgers innerhalb des Friedhofs aus Anlass der Einebnung der Grabstätte nach Ablauf der Ruhezeit durchgeführt werden, gelten nicht als Ausgrabung eines Toten im Sinne des Satzes 1.
(3) Vor Ablauf der Ruhezeit darf die Genehmigung zur Umbettung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Ein für das Vorliegen eines wichtigen Grundes sprechender Umstand ist der zu Lebzeiten erklärte und erst nach der Bestattung oder Beisetzung bekannt gewordene Wille des oder der Toten. Eine Umbettung innerhalb des Stadtgebietes soll nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses genehmigt werden; insoweit gilt zum Schutze des postmortalen Persönlichkeitsrechts des oder der Toten ein besonders strenger Prüfungsmaßstab. Die Befugnisse des Friedhofsträgers zu Schließung und Entwidmung des Friedhofes sowie von Friedhofsteilen bleiben unberührt.
(4) Nach Ablauf der Ruhezeit kann die Genehmigung zur Umbettung in eine andere Grabstätte auf dem gleichen Friedhof einmalig auch dann erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 3 nicht erfüllt sind. Im Fall des Satzes 1 darf die Umbettung nur in eine Wahlgrabstelle mit noch mindestens
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zehn Jahre fortdauerndem Nutzungsrecht und mit schriftlicher Einwilligung des Nutzungsberechtigten erfolgen. Eine weitere Umbettung ist nur unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 zulässig.
(5) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(6) Die Umbettung hat keinen Einfluss auf bereits gezahlte oder noch zu zahlende Gebühren. Abweichend von Satz 1 bedarf es im Fall des Absatzes 4 Sätze 1 und 2 keiner Verlängerung des Nutzungsrechts an der Wahlgrabstätte.
§ 14 IV.
Haustiere
(1) Der Friedhofsträger kann zulassen, dass in eine bereits belegte Erdgrabstätte kremierte Haustiere als Grabbeigabe eingebracht werden. Die Genehmigung ist gebührenpflichtig.
(2) Eine Trauerzeremonie findet aus diesem Anlass nicht statt. Hinweise auf die Einbringung dürfen nicht an der Grabstätte angebracht werden.
IV.
Grabstätten und ihre Belegung
§ 15 a) Reihengrabstätten
Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. Rechte werden nach dieser Satzung erworben. Die Grabfläche ergibt sich aus dem Belegungsplan. Ausgenommen hiervon sind Grabstätten, deren Grundstück im Eigentum der Nutzungsberechtigten liegt.
(2) Die Grabstätten werden wie folgt unterschieden:
a) Reihengrabstätten
- Erdreihengrabstätten
- Rasenreihengrabstätten (Erdreihengrabstätten als pflegefreie Grabstätten)
- anonyme Rasenreihengrabstätten (anonyme Erdreihengrabstätten als pflegefreie Grabstätten)
- Urnenreihengrabstätten
- Urnenrasenreihengrabstätten (Urnenreihengrabstätten als pflegefreie Grabstätten)
- anonyme Urnenrasenreihengrabstätten (Urnenreihengrabstätten als anonyme pflegefreie Grabstätten)
b) Wahlgrabstätten
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- Erdwahlgrabstätten
- Urnenwahlgrabstätten
- Urnenrasenwahlgrabstätten (Urnenwahlgrabstätten als pflegefreie Grabstätten)
- Urnenwahlgrabstätten am Urnenbaum (als pflegefreie Grabstätten)
c) Aschestreufelder
d) Ehrengrabstätten
(3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb oder Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer der Art oder Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
(4) Die jeweiligen ortsbezogenen Bestattungsmöglichkeiten sind der beigefügten Anlage 2 zu entnehmen.
(5) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.
§ 16 Paragraph 16
Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen oder Urnenbeisetzungen, die in besonderen Grabfeldern ausgewiesen, in zeitlicher und räumlicher Reihenfolge belegt und an denen im Todesfall ein Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhezeit des oder der Toten verliehen wird. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Reihengrabstätte ist nicht möglich.
(2) Es werden Reihengrabfelder eingerichtet:
a) für Tote bis zum vollendeten 5. Lebensjahr einschließlich Tot- und Fehlgeburten,
b) für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr,
c) als pflegefreie Grabstätten für Erdbestattungen oder Urnenbeisetzungen,
d) als anonyme pflegefreie Grabstätten für Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen.
(3) In jeder Reihengrabstätte darf nur ein Toter bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, in einer Erdreihengrabstätte die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahren oder zusätzlich zu einem anderen Toten einen Toten unter einem Jahr zu bestatten, sofern die Nutzungszeit hierdurch nicht überschritten wird.
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(4) Das Abräumen von Reihengrabstätten nach Ablauf der Ruhezeiten ist zwei Monate vorher öffentlich und durch Hinweisschilder auf dem betreffenden Grabfeld bzw. Grab bekannt zu machen. Die Angehörigen der bestatteten Toten haben nach Ablauf der Ruhezeit das Grabzubehör zu entfernen. Geschieht dies nicht innerhalb von zwei Monaten, kann der Friedhofsträger das Grabzubehör ohne weiteres beseitigen; eine Aufbewahrungspflicht besteht nicht.
§ 17 Paragraph 17
Pflegefreie Grabstätten
(1) Pflegefreie Grabstätten als Erd- oder Urnengrabstätten sind Reihen- oder Wahlgrabstätten ohne gärtnerische Gestaltung. Die Graboberfläche besteht ausschließlich aus Rasen. Jegliche Anbringung von Grabschmuck wie Pflanzen, Blumenvasen, Grablichtern und ähnlichem sowie das Aufstellen von Grabmalen (auch Holzkreuzen) sind insofern nicht zulässig.
(2) Das Anbringen von Grabschmuck, wie Pflanzen, Blumenvasen oder Grablichtern wird in der Zeit vom 15.10. bis 15.04., sowie an besonders dafür ausgewiesenen Flächen gestattet. Bei Zuwiderhandlungen ist der Friedhofsträger befugt, das Abräumen auf Kosten des oder der Nutzungsberechtigten zu veranlassen.
(3) Der oder die Nutzungsberechtigte hat mit Ausnahme der anonymen Grabstätten innerhalb von 6 Wochen nach der Bestattung oder Beisetzung am Kopfende des Toten eine liegende Grabplatte auf der Grabstätte anbringen zu lassen, die bündig mit der Erdoberfläche zu verlegen ist. Die Größe der Grabplatten beträgt in Urnenfeldern 0,40 m x 0,30 m, in gemischten Feldern 0,60 m x 0,40 m jeweils mit einer Stärke von mindestens 6 cm. Zulässig ist ein rechteckiger dunkler Stein mit polierter Oberfläche. Aufsetzbare Buchstaben aus Metall oder anderen Werkstoffen dürfen bei der Beschriftung der Gedenktafel nicht verwendet werden.
(4) Die Pflege dieser Grabstätten beschränkt sich auf das Mähen der Graboberfläche und wird vom Friedhofsträger übernommen. Die dadurch entstehenden Kosten werden für die gesamte Nutzungszeit als Gebühr erhoben.
§ 18 Paragraph 18
Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen oder Urnenbeisetzungen. An 2-stelligen Erdwahlgrabstätten wird auf Antrag ein Nutzungsrecht von 40 Jahren, an 1-stelligen Erdwahlgrabstätten sowie an Urnenwahlgrabstätten wird auf Antrag ein Nutzungsrecht von 30 Jahren verliehen. Der Ersterwerb ist auch zu Lebzeiten möglich.
(2) Das Nutzungsrecht kann wiedererworben werden. Ein Wiedererwerb ist nur auf Antrag und in der Regel nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Ausnahmen sind zulässig. Es müssen jedoch bei mehrstelligen Wahlgrabstätten mindestens 2 Stellen wiedererworben werden. Der Wiedererwerb des Nut-
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zungsrechts erfolgt nur zu den in diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechts und zu den in diesem Zeitpunkt geltenden Gebühren. Die Friedhofsverwaltung kann den Wiedererwerb ablehnen, insbesondere, wenn die Schließung gem. § 5 beabsichtigt ist.
(3) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten vergeben. Pflegefreie Urnenwahlgrabstätten werden ein- oder zweistellig vergeben. Nach Ablauf der Ruhezeit kann eine weitere Bestattung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhezeit erreicht oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist. Während der Nutzungszeit darf eine Beisetzung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist.
(4) Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung der fälligen Gebühr mit Aushändigung der Verleihungsurkunde.
(5) Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird der oder die jeweilige Nutzungsberechtigte zwei Monate vorher schriftlich, falls er oder sie nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen Hinweis für die Dauer von zwei Monaten auf der Grabstätte hingewiesen.
(6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber oder die Erwerberin für den Fall seines bzw. ihres Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis die Nachfolge im Nutzungsrecht bestimmen und das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem/ihrem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des oder der verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:
a) auf den überlebenden Ehegatten,
b) auf den Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft,
c) auf die Kinder,
d) auf die Stiefkinder,
e) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
f) auf die Eltern,
g) auf die Geschwister,
h) auf die Stiefgeschwister,
i) auf die nicht unter a) bis h) fallenden Erben,
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j) auf den Partner der eheähnlichen Lebensgemeinschaft.
Innerhalb der einzelnen Gruppen c) – d) und f) – i) wird die älteste Person nutzungsberechtigt. Sofern keine der vorgenannten Personen innerhalb eines Jahres nach dem Ableben des oder der bisherigen Nutzungsberechtigten die Zustimmung nach Satz 2 erklärt, erlischt das Nutzungsrecht.
(7) Der oder die bisherige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht grundsätzlich nur auf eine Person aus dem Kreis des Absatz 6 Satz 2 übertragen; er bedarf dazu der vorherigen Zustimmung des Friedhofsträgers. Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen.
(8) Jeder neue Nutzungsberechtigte hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.
(9) Der oder die jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Todesfalls über andere Bestattungen und Beisetzungen in der Grabstätte und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte nach Maßgabe dieser Satzung zu entscheiden.
(10) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten grundsätzlich erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. Abweichend von Satz 1 ist die Rückgabe einer Grabstätte mit Zustimmung des Friedhofsträgers auch vor Ablauf der letzten Ruhezeit möglich, wenn die Einebnung in der Verantwortung des Friedhofsträgers liegt und durch Zahlung einer Pflegepauschale die spätere Flächenpflege sichergestellt ist. Im Übrigen hat die Rückgabe keinen Einfluss auf bereits gezahlte und noch zu zahlende Gebühren.
(11) Das Ausmauern von Wahlgrabstätten ist nicht zulässig.
§ 19 Aschenbeisetzungen
Aschenbeisetzungen
(1) Eingeäscherte Tote dürfen beigesetzt werden in a) Urnenreihengrabstätten, b) Urnenwahlgrabstätten, c) Grabstätten für Erdbestattungen mit Ausnahme der Reihengrabstätten, d) in dafür hergerichteten Mauern (Urnenwänden oder Säulen) e) Grabstätten am Urnenbaum
Anonyme Urnenreihengrabstätten werden vergeben, wenn dies dem Willen der verstorbenen Person entspricht. Die Beisetzung erfolgt der Reihe nach mit einem Mittenabstand von 0,50 m.
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(3) In Wahlgrabstätten für Erdbestattungen können pro Stelle zusätzlich zum Sarg bis zu 2 Urnen beigesetzt werden, wobei die zweite Urne gebührenpflichtig wird.
(4) Soweit sich nicht aus dieser Satzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für die Reihengrabstätten und für die Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten bzw. die Beisetzung von Aschen in Wahlgrabstätten.
§ 20 Paragraph 20
Urnenbaumgrabstätten
Auf Antrag können Urnen auf den Friedhöfen unter Bäumen bzw. Baumgruppen beigesetzt werden. Die Bereiche werden als Gemeinschaftsgrabfeld ausgewiesen und von dem Friedhofsträger unterhalten. Ein Nutzungsrecht an der Grabstätte im Sinne dieser Satzung wird nicht vergeben, die erworbenen Rechte beschränken sich auf ein Belegrecht. Es gelten die allgemeinen Ruhefristen. Jegliche Anbringung von Grabschmuck wie Pflanzen, Blumenvasen, Grablichtern und ähnlichem sowie das Aufstellen von Grabmalen (auch Holzkreuzen) sind insoweit nicht zulässig. Das Anbringen von Grabschmuck, wie Pflanzen, Blumenvasen oder Grablichtern wird in der Zeit vom 15.10. bis 15.04., sowie an besonders dafür ausgewiesenen Flächen gestattet. Bei Zuwiderhandlungen ist der Friedhofsträger befugt, das Abräumen auf Kosten des oder der Nutzungsberechtigten zu veranlassen. Der Friedhofsträger verlegt innerhalb von 6 Wochen nach der Beisetzung eine liegende Grabplatte auf der Grabstätte, die bündig mit der Erdoberfläche verlegt wird. Die Platten haben eine Größe von 0,30 m im Durchmesser. Die Beschriftung erfolgt mit Name, Vorname, Geburts- und Sterbejahr je Baum einheitlich.
§ 21 Paragraph 21
Aschenbeisetzungen ohne Urne
(1) Ein Toter oder eine Tote wird auf einem vom Friedhofsträger festgelegten Bereich des Friedhofes durch Verstreuung der Asche beigesetzt, wenn er oder sie dies schriftlich bestimmt hat.
(2) Dem Friedhofsträger ist vor der Beisetzung der Asche nach Absatz 1 die schriftliche Erklärung des oder der Toten mit Unterschrift im Original vorzulegen. Am Aschenstreufeld wird nicht gekennzeichnet, wer beigesetzt worden ist. Grabmale, Grabeinfassungen und sonstige baulichen Anlagen sind nicht zulässig.
§ 22 Paragraph 22
Ehrengrabstätten
Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt gegebenenfalls dem Friedhofsträger.
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§ 23 V.
Verzeichnisse, Pläne, Schilder
(1) Die Friedhofsverwaltung führt folgende analoge und/oder digitale Verzeichnisse:
a) ein Beisetzungsregister, in dem die Bestattungen / Beisetzungen der Verstorbenen in zeitlicher Reihenfolge eingetragen werden,
b) eine Namenskartei der verliehenen Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten mit fortgeschriebener Eintragung des jeweiligen Nutzungsberechtigten (Urkundenordner).
(2) Der Friedhofsträger hat über die Friedhöfe Gesamtpläne und Belegungspläne anzulegen und laufend zu ergänzen.
(3) Die Grabstätten sind zu nummerieren. Die Nummerierung ist in Übereinstimmung mit dem Beisetzungsregister zu halten.
V.
Gestaltung der Grabstätten
§ 24 VI. Grabmale und bauliche Anlagen
Allgemeine Gestaltungsvorschriften
(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt werden. Unzulässig ist insbesondere das Pflanzen von Bäumen oder anderen großwüchsigen Gewächsen.
(2) Stehende Grabmale sollen in der Regel mindestens 0,60 m und höchstens 1,00 m hoch sein. Ausnahmen können zugelassen werden. Die Mindeststärke beträgt 0,14 m. Bei Erdgrabstätten ist das Grabmal am Kopfende des Toten zu errichten. Als Werkstoff ist vorzugsweise Naturstein, Holz oder Metall zu verwenden. Die Form des Grabmals soll dem Material gerecht werden und ausgewogen sein.
(3) Mit Ausnahme von Urnengrabstätten darf nicht mehr als die Hälfte der Grabstätte durch Stein abgedeckt sein. Die Grabstätte soll überwiegend flächenhaft bepflanzt werden. Der Baumbestand auf den Friedhöfen steht unter besonderem Schutz. Die Bepflanzung auf den Grabstätten ist durch die Nutzungsberechtigten so zu unterhalten, dass der Betriebsablauf auf dem Friedhof und die Nutzung benachbarter Gräber nicht behindert oder gestört wird. Der oder die Nutzungsberechtigte hat dafür Sorge zu tragen, dass die Höhe der Bepflanzung 1,50 m nicht übersteigt. Störende Bäume, Sträucher und Hecken müssen nach Aufforderung der Friedhofsverwaltung durch die Nutzungsberechtigten innerhalb einer Frist von 4 Wochen entfernt oder zurückgeschnitten werden. Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, selbst geeignete Maßnahmen zu
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ergreifen, wenn Nutzungsberechtigte nicht mehr vorhanden sind, nicht zu ermitteln oder erreichbar sind oder auf die Aufforderung zur Mängelbeseitigung nicht in der gesetzten Frist reagieren.
(4) Durch Gestaltungssatzungen können Grabfelder mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften ausgewiesen werden.
VI. Grabmale und bauliche Anlagen
§ 25 Errichtung und Änderung baulicher Anlagen
(1) Die Errichtung sowie jede Veränderung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen wie Grabeinfassungen und Rasengrabplatten auf dem Friedhof bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Friedhofsträgers. Dies gilt auch für provisorische Grabmale, sofern sie größer als 0,15 m x 0,30 m sind.(2) Dem Antrag sind folgende Unterlagen zweifach beizufügen:1. Der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht unter Angabe der Maße, des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung. Bei der Anbringung eines QR-Codes oder eines anderen vergleichbaren maschinenlesbaren Verweises ist der Inhalt der hinterlegten Internetseite zum Zeitpunkt des Antrags vollständig anzugeben. 2. Soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Bilder der Schrift, der Ornamente und der Symbole mit Bezugsmaßstab unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1 : 10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.(3) Im Fall von Grabmälern und Grabeinfassungen aus Naturstein ist dem Friedhofsträger mit dem Antrag entweder eine Bestätigung darüber, dass das Material aus einem Staat stammt, in dem bei der Herstellung von Naturstein nicht gegen das Übereinkommen Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17.06.1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit verstoßen wird (Positiv-Liste) oder die Bestätigung einer anerkannten Zertifizierungsstelle darüber, dass die Herstellung ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit erfolgte, und die Steine durch das Aufbringen eines Siegels oder in anderer Weise unveränderlich als zertifiziert gekennzeichnet sind, vorzulegen.(4) Ein Übergang der Planungsverantwortung auf den Friedhofsträger ist mit der Erteilung der Zustimmung nicht verbunden.(5) Die Zustimmung erlischt, wenn die Tätigkeit nicht binnen eines Jahres ausgeführt wird.
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(6) Die nicht zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig und dürfen nicht länger als ein Jahr nach der Bestattung oder Beisetzung verwendet werden.
(7) Firmenbezeichnungen dürfen nur in unauffälliger Weise seitlich an den Grabmalen angebracht werden.
§ 26 Paragraph 26
Fundamentierung und Befestigung
(1) Zum Schutz der Allgemeinheit und der Nutzungsberechtigten sind Grabmale und sonstige bauliche Anlagen wie Grabeinfassungen nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks gemäß der Technischen Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA Grabmal) des DENAK Deutsche Naturstein Akademie e. V. in der ab Februar 2019 gültigen (vierten) Fassung einzubringen.
(2) Die Einbringung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen wie Grabeinfassungen darf nur durch zuverlässige Gewerbetreibende im Sinne des § 8 Absatz 6 Satz 1 bis 3 erfolgen, die für diese Tätigkeit über einen gegenüber dem Friedhofsträger nachgewiesenen Betriebshaftpflichtversicherungsschutz im Sinne des § 102 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) mit Deckungssummen in Höhe von mindestens einer Million Euro je Schadensfall sowohl für Personen als auch für Sachschäden verfügen. Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen, wenn sichergestellt ist, dass eine sonstige fachkundige Person mit im Wesentlichen wirkungsgleichen und gegenüber dem Friedhofsträger nachgewiesenen Haftpflichtversicherungsschutz (zum Beispiel ein Ingenieur) die Maßnahme begleitet und sie gegenüber dem Friedhofsträger verantwortet.
§ 27 Paragraph 27
Gewährleistung der Sicherheit
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen so beschaffen sein, dass ein gefahrloses Pflegen der Gräber und Begehen der Gräberfelder möglich ist.
(2) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen wie Grabeinfassungen sind durch die Nutzungsberechtigten in verkehrssicherem Zustand zu halten.
(3) Der oder die Nutzungsberechtigte ist für jeden Schaden verantwortlich, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen verursacht wird. Die Haftung des Friedhofsträgers im Außenverhältnis bleibt unberührt. Im Innenverhältnis haftet der oder die Nutzungsberechtigte dem Friedhofsträger gegenüber allein, soweit letzteren nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz trifft.
(4) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, ist der oder die Nutzungsberechtigte verpflichtet,
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unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann der Friedhofsträger auf Kosten des oder der Nutzungsberechtigten Sicherungsmaßnahmen (zum Beispiel Umlegung von Grabmalen und Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung des Friedhofsträgers nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist der Friedhofsträger berechtigt, das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage oder Teile davon auf Kosten des oder der Nutzungsberechtigten im Wege der Verwaltungsvollstreckung zu entfernen. Der Friedhofsträger ist verpflichtet, diese Gegenstände unter schriftlicher Aufforderung zur Abholung drei Monate auf Kosten des Nutzungsberechtigten aufzubewahren; anschließend gilt § 28 Absatz 2 Satz 3 entsprechend. Ist der oder die Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügt als Aufforderung ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat angebracht wird.
(5) Der Friedhofsträger ist berechtigt, seine Forderungen per Verwaltungsakt durchzusetzen.
§ 28 VII.
Entfernung
(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit nur mit Zustimmung des Friedhofsträgers entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Nutzungszeit entfernt der Friedhofsträger die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen. Es besteht keine Verpflichtung, das Grabmal, bauliche Anlagen oder sonstiges Grabzubehör zu verwahren. Grabmal, bauliche Anlagen oder sonstiges Grabzubehör gehen entschädigungslos in das Eigentum des Friedhofsträgers über, wenn der oder die Nutzungsberechtigte nicht binnen eines Monats nach der Bekanntmachung über die Einebnung diesem widerspricht.
(3) Im Fall der Errichtung oder Änderung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen wie Grabeinfassungen unter Verstoß gegen die in § 8 Absatz 5 Satz 1, § 8 Absatz 6 Satz 1, § 25 Absätze 1 bis 3 und § 26 geregelten Verhaltenspflichten gelten die Regelungen in § 27 Absatz 4 Sätze 3 bis 5 und § 27 Absatz 5 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Frist im Sinne des § 27 Absatz 4 Satz 3 drei Monate nicht unterschreiten darf.
VII.
Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 29 Paragraph 29
Herrichtung und Unterhaltung
(1) Alle Grabstätten mit Ausnahme der Baum- und Rasengrabstätten müssen hergerichtet (eingefasst, mit Grabmal versehen und bepflanzt) und dauernd in
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Stand gehalten werden. Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Für die Herrichtung und die Instandhaltung sind die Nutzungsberechtigten verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit Ablauf des Nutzungsrechts. Benachbarte Grabstätten, öffentliche Anlagen und Wege dürfen durch die Bepflanzung nicht beeinträchtigt werden; die Bepflanzung hat sich daher auf die Grabfläche zu beschränken und darf eine Höhe von 1,50 m nicht überschreiten. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck.
(2) Die Nutzungsberechtigten können die Grabstätten entweder selbst anlegen und pflegen oder diese Arbeiten einem zugelassenen Friedhofsgärtner übertragen.
(3) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger. Das Spenden einer Bank kann in Absprache mit dem Friedhofsträger gestattet werden.
(4) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet.
(5) Kunststoffe und sonstige nicht biologisch abbaubare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecke, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Ausgenommen sind Grabvasen und anderes Kleinzubehör. Solche Gegenstände sind nach Ende des Gebrauchs vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung vorgesehenen Behältnissen abzulegen.
(6) Überschüssige Erde, Steine, Pflanzenreste, verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich auf den dafür bestimmten Platz zu schaffen.
(7) Grabstätten mit Ausnahme der Baum- und Rasengrabstätten sind innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung oder Beisetzung zu bepflanzen, sowie innerhalb eines Jahres nach der Beisetzung vollständig herzurichten (einzufassen und mit Grabmal zu versehen).
§ 30 VIII.
Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Grabstätte nach Maßgabe dieser Satzung nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der oder die Nutzungsberechtigte nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Wird die Aufforderung nicht befolgt, kann die Friedhofsverwaltung in diesem Fall die Grabstätte auf Kosten des oder der Verantwortlichen in Ordnung bringen oder bringen lassen. Die Friedhofsverwaltung kann auch das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen,
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soweit sie den Verantwortlichen oder die Verantwortliche schriftlich unter Fristsetzung hierauf hingewiesen hat.
(2) Ist der oder die Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte hingewiesen. Das für die Dauer von drei Monaten auf der Grabstätte verbleibende Hinweisschild beinhaltet auch die Aufforderung, Verbindung mit der Friedhofsverwaltung aufzunehmen. Bleibt der Hinweis bzw. die Aufforderung innerhalb der drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung: a) die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen und b) Grabmale und sonstige baulichen Anlagen beseitigen oder beseitigen lassen. (3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt, oder ist der oder die Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den ordnungswidrigen Grabschmuck entfernen oder entfernen lassen.
VIII.
Leichenhallen und Trauerfeiern
§ 31 Paragraph 31
Benutzung der Leichenhalle
(1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Toten bis zur Bestattung oder Beisetzung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis des Friedhofsträgers betreten werden. (2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstige Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Toten während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder - falls eine solche nicht stattfindet – der Bestattung endgültig zu schließen. § 32 Absatz 2 bleibt unberührt. (3) Die Särge der Toten mit meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
§ 32 IX.
Trauerfeiern
(1) Die Trauerfeiern können in der Friedhofskapelle, am Grabe oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.
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(2) Auf Antrag des oder der Totenfürsorgeberechtigten kann der Friedhofsträger gestatten, dass der Sarg während der Trauerfeier geöffnet wird. Satz 1 gilt nicht, wenn die Trauerfeier im Freien stattfindet, der oder die Tote an einer ansteckenden übertragbaren Krankheit nach dem Infektionsschutzgesetz gelitten hat, die Leichenverwesung bereits begonnen hat oder die Ausstellung der Leiche der Totenwürde oder dem Pietätsempfinden der an der Trauerfeier Teilnehmenden widersprechen würde.
(3) Die Benutzung der Friedhofskapelle kann untersagt werden, wenn der oder die Tote an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.
(4) Jede außergewöhnliche Musik- und Gesangsdarbietung auf den Friedhöfen bedarf der vorherigen Anmeldung bei der Friedhofsverwaltung. Die Auswahl der Musiker und der Darbietungen muss gewährleisten, dass ein würdiger Rahmen gewahrt bleibt.
(5) Trauerfeiern und anschließende Beisetzungen sollen nicht länger als 60 Minuten dauern. Ausnahmen sind der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung anzuzeigen.
IX.
Schlussvorschriften
§ 33 Bekanntmachungsanordnung:
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 18.12.2003 sowie die Gestaltungssatzung für den kommunalen Friedhof “Am Sengelsberg” in Bad Berleburg vom 04.08.1986 außer Kraft.
Bekanntmachungsanordnung:
Die oben genannte Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften nach der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann. Es sei denn,
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a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt, b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vorher beanstandet oder d) der Verfahrens- oder Formmangel ist gegenüber der Stadt Bad Berleburg vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Bad Berleburg, den 30.10.2019
gez. Bernd Fuhrmann Bürgermeister
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Anlage 1
Tätigkeitsanzeige
Per Telefax: _________________
Stadtverwaltung Bad Berleburg Friedhofsverwaltung Postfach 16 80 57306 Bad Berleburg
Datum: _________________
Betr.: Friedhofsarbeiten am _________________
Erstmalige Ausführung von Friedhofsarbeiten in Ihrem Zuständigkeitsbereich
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir zeigen an, dass wir beabsichtigen, zu dem oben eingetragenen Datum erstmals Arbeiten auf einem der von Ihnen getragenen Friedhöfe auszuführen.
Ein Nachweis der bestehenden Betriebshaftpflichtversicherung ist in Kopie (Anlage) beigefügt.
Wir sind darüber informiert, dass eine ausdrückliche Zustimmung von Ihrer Seite nicht erfolgt und demensprechend die Zustimmung als stillschweigend erteilt gilt, wenn nichts anderes mitgeteilt wird.
Der Inhalt der Friedhofssatzung ist uns bekannt und wird vollständig akzeptiert.
Mit freundlichem Gruß (Name und Adresse)
Unterschrift
Anlage: Versicherungsbescheinigung
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| Anlage 2 Grabart | Alertshausen | Arfeld | Aue | Bad Berleburg | Beddelhausen | Berghausen | Dotzlar | Elsoff | Girkhausen | Hemschlar | Raumland | Richstein | Rinthe | Sassenhausen | Schüller | Stünzel | Weidenhausen | Wemlighausen | Wingeshausen |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Reihengrabstätten | |||||||||||||||||||
| (immer einstellig) | |||||||||||||||||||
| Erdreihengrabstätten | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x |
| Rasenreihengrabstätten für Erdbestattungen | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x |
| Anonyme Rasenreihengrabstätten für Erdbestattungen | - | - | - | x | x | - | - | - | - | - | - | - | - | - | - | - | - | - | - |
| Urnenreihengrabstätten | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x |
| Urnenrasenreihengrabstätten | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x |
| Anonyme Urnenrasenreihengrabstätten | - | - | - | x | x | - | - | x | x | - | - | x | - | - | - | - | x | - | x |
| Sternenkinder | x | ||||||||||||||||||
| Wahlgrabstätten | |||||||||||||||||||
| Erdwahlgrabstätten ein- und mehrstellig mit der Möglichkeit pro Grabstelle bis zu zwei Urnen beizusetzen | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x |
| Urnenwahlgrabstätten ein- und mehrstellig | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x |
| Urnenrasenwahlgrabstätten ein- und zweistellig | x | - | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x |
| Urnenwahlgrabstätten am Urnenbaum ein- und zweistellig | - | - | - | x | x | - | - | x | x | x | - | x | - | - | - | - | x | x | x |
| Aschestreufeld | - | - | - | x | - | - | - | - | - | - | - | - | - | - | - | - | - | - | - |
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§ 34 Paragraph 34
Haftung
Die Stadt Bad Berleburg als Friedhofsträger haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet der Friedhofsträger nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt. Bei der Anbringung von QR-Codes oder vergleichbaren Codierungen bleibt der oder die Nutzungsberechtigte für die Inhalte während der gesamten Nutzungszeit verantwortlich; der Friedhofsträger übernimmt keine Haftung für die Inhalte.
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§ 35 Gebühren
Für die Benutzung der von der Stadt Bad Berleburg verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebühren- satzung zu entrichten.
§ 36 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
-
- sich als Besucher entgegen § 7 Absatz 1 nicht der Würde des Friedhofes, der Toten und der Achtung der Persönlichkeitsrechte von Angehörigen und Besuchern entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
-
- die Verhaltensregeln des § 7 Absatz 2 missachtet,
-
- entgegen § 7 Absatz 5 Veranstaltungen ohne vorherige Zustimmung des Friedhofsträgers durchführt,
-
- als Gewerbetreibende/r
- a) entgegen § 8 Absatz 5 Satz 1 ohne Anzeige gegenüber dem Friedhofsträger tätig wird,
- b) trotz eines durch den Friedhofsträger nach § 8 Absatz 6 Satz 1 verhängten Tätigkeitsverbots tätig wird,
- c) außerhalb der in § 8 Absatz 3 Sätze 1 und 2 festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt,
- d) entgegen § 8 Absatz 4 Satz 1 Werkzeuge oder Materialien unzulässig lagert,
- e) entgegen § 8 Absatz 4 Satz 2 Arbeits- und Lagerplätze nach Beendigung der Arbeiten nicht wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand versetzt,
- f) entgegen § 8 Absatz 4 Satz 3 gewerblich genutzte Geräte an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe reinigt,
- g) entgegen § 8 Absatz 2 Satz 1 keinen amtlichen Lichtbildausweis bei sich trägt oder nicht sicherstellt, dass Hilfspersonen einen amtlichen Lichtbildausweis bei sich tragen,
-
- eine Bestattung oder Beisetzung entgegen § 9 Absatz 1 Sätze 1 und 2 dem Friedhofsträger nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt,
-
- den Vorschriften über die Sargpflicht gem. § 10 Absatz 2 zuwiderhandelt,
-
- entgegen § 17 Absatz 1 Satz 4 Grabschmuck außerhalb der zugelassenen Zeit oder außerhalb der dafür besonders ausgewiesenen Fläche anbringt,
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- entgegen § 25 Absatz 1 Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen wie Grabeinfassungen auf dem Friedhof ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Friedhofsträgers errichtet oder verändert,
- entgegen § 25 Absatz 2 Unterlagen nicht vorlegt,
- entgegen § 26 Absatz 1 Grabmale oder Grabeinfassungen einbringt,
- entgegen § 26 Absatz 2 bei der Einbringung von Grabmalen oder Grabeinfassungen nicht über den vorgeschriebenen Versicherungs-schutz verfügt,
- entgegen § 27 Absatz 2 Grabmale oder sonstige Anlagen nicht in verkehrssicherem Zustand erhält,
- entgegen § 28 Absatz 1 ohne Zustimmung des Friedhofsträgers Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen wie Grabeinfassungen entfernt,
- entgegen § 29 Absatz 1 Grabstätten nicht herrichtet oder unterhält,
- entgegen § 29 Absatz 4 Pflanzenschutz- oder Unkrautbekämpfungsmittel verwendet,
- entgegen § 29 Absatz 5 nicht biologisch abbaubare Werkstoffe, insbesondere Kunststoffe, verwendet oder so beschaffenes Zubehör oder sonstigen Abraum oder Abfall nicht vom Friedhof entfernt oder in den bereitgestellten Behältern entsorgt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 1.000,00 € geahndet werden.
Paragraph 01
Geltungsbereich
(1) Diese Friedhofssatzung gilt nur für folgende im Gebiet der Stadt Bad Berleburg gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe und Friedhofsteile in den Ortschaften Bad Berleburg, Alertshausen, Arfeld, Aue, Beddelhausen, Berg-
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hausen, Dotzlar, Elsoff, Girkhausen, Hemschlar, Raumland, Richstein, Rinthe, Sassenhausen, Schüller, Stünzel, Weidenhausen, Wemlighausen und Wingeshausen der Stadt Bad Berleburg.
(2) Sie gilt nicht für die konfessionellen Friedhöfe in den Ortschaften Christianseck, Diedenshausen, Schwarzenau und Wunderthausen.
(3) Sie gilt auch nicht für Friedhöfe der jüdischen Kultusgemeinde Westfalen „Im Berlebach“ in Bad Berleburg und „Am Heiligenberg“ in Elsoff
Paragraph 02
Friedhofszweck
(1) Die Friedhöfe bilden eine einheitliche, nichtrechtsfähige Anstalt der Stadt Bad Berleburg.
(2) Die Friedhöfe dienen der Gewährleistung der letzten Ruhe der Toten durch Bestattung (Einbringung in eine Erdgrabstätte) oder Beisetzung (Aufbewahrung der sterblichen Überreste in sonstiger Weise, insbesondere Einbringung der Totenasche in ein Urnengrab) die in der Regel bei ihrem Ableben Einwohner oder Einwohnerin der Stadt Bad Berleburg waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte innehatten. Teile von Toten sowie ihre Surrogate und Teile von ihnen gelten als Tote im Sinne dieser Satzung. Surrogate im Sinne des Satzes 3 sind insbesondere durch Verarbeitung der Totenasche hergestellte Produkte wie Gedenk- oder Erinnerungsdiamanten.
(3) Die Bestattung oder Beisetzung anderer Toter als derjenigen im Sinne des Absatzes 2 bedarf der Zustimmung des Friedhofsträgers. Die Zustimmung kann im Rahmen der Belegungskapazitäten erteilt werden.
(4) Die Friedhöfe dienen auch der Gewährung der letzten Ruhe von Sternenkindern, von deren Eltern in der Regel zum Zeitpunkt der Anmeldung der Bestattung oder Beisetzung mindestens ein Teil Einwohner oder Einwohnerin der Stadt Bad Berleburg ist oder ein Recht auf Bestattung oder Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte des Friedhofsträgers innehat. Sternenkinder sind Tot- und Fehlgeburten sowie aus Schwangerschaftsabbrüchen stammende Leibesfrüchte. Für Sternenkinder gelten die für Tote bis zum vollendeten fünften Lebensjahr geltenden Satzungsvorschriften entsprechend.
Paragraph 03
Bestattungsbezirke
(1) Das Stadtgebiet wird in Bestattungsbezirke eingeteilt. Die Bestattungsbezirke entsprechen in der Regel den in § 1 Absatz 1 genannten Ortschaften.
(2) Die Toten sollen vorrangig auf dem Friedhof des Bestattungsbezirkes bestattet oder beigesetzt werden, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten.
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(3) Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen.
Paragraph 04
Begriffsbestimmungen
(1) Der oder die Nutzungsberechtigte ist diejenige Person, der das Recht zur Nutzung einer Grabstätte durch den Friedhofsträger zugewiesen worden ist. (2) Der oder die Totenfürsorgeberechtigte ist diejenige Person, die der oder die Tote mit der Bestimmung des Ortes und der Art der Gewährung der letzten Ruhe betraut hat, auch wenn sie nicht zum Kreis der sonst berufenen Angehörigen zählt. Wenn und soweit ein Wille des/der Toten nicht erkennbar ist, sind die in § 18 Absatz 6 Satz 2 genannten Personen nach Maßgabe des dort festgelegten Rangverhältnisses totenfürsorgeberechtigt. Der Friedhofs-träger kann sämtliche Unterlagen einsehen, die für die Ermittlung des Totenfürsorgeberechtigten von Bedeutung sind.
Paragraph 05
Schließung und Entwidmung
(1) Friedhöfe und Friedhofsteile können für weitere Bestattungen und Beisetzungen gesperrt werden (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt werden (Entwidmung). (2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen und Beisetzungen in Wahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Im Fall des Satzes 2 kann der oder die Totenfürsorgeberechtigte mit schriftlicher Zustimmung des oder der Nutzungsberechtigten die Umbettung von Toten aus der geschlossenen Wahlgrabstätte auf Kosten des Friedhofsträgers verlangen. Satz 3 gilt nicht, wenn der Umbettung ein erhebliches öffentliches Interesse entgegensteht. Ein erhebliches öffentliches Interesse im Sinne des Satzes 4 besteht insbesondere, wenn die Umbettung eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung verursachen würde. Im Fall des Satzes 4 zahlt der Friedhofsträger an den oder die Nutzungsberechtigte eine Entschädigung in Geld. Die nach Satz 6 zu zahlende Entschädigung beträgt zehn Prozent der zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der Schließung für eine einzelne Wahlgrabstätte der erworbenen Art festgesetzten Grabnutzungsgebühr. (3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die Toten werden, falls die Dauer des Nutzungsrechts noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Stadt Bad Berleburg in vergleichbare Grabstätten umgebettet, die jeweils Gegenstand der Nutzungsrechte werden.
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(4) Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekannt gegeben. Der oder die Nutzungsberechtigte erhält außerdem eine gesonderte Mitteilung, wenn der Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist. Die Mitteilung soll Hinweise auf die Möglichkeit zur Umbettung und auf mögliche Umbettungstermine enthalten.
II.
Ordnungsvorschriften
Paragraph 06
Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet.
(2) Der Friedhofsträger kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
Paragraph 07
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes, der Toten und der Achtung der Persönlichkeitsrechte von Angehörigen und Besuchern entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art oder Rollschuhen / Inlineskates / Skateboards zu befahren, ausgenommen sind Kinderwagen, Rollstühle, Rollatoren, Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden,
b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung oder Beisetzung störende Arbeiten auszuführen,
d) ohne Zustimmung des Friedhofsträgers gewerbsmäßig Film-, Ton-, Video- oder Fotoaufnahmen anzufertigen, ausgenommen hiervon sind Aufnahmen von Bestattern, Friedhofsgärtnern und Steinmetzen zur Dokumentation ihrer Arbeit,
e) Schriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,
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f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern, vorgesehene Abfalltrennung ist einzuhalten; abfallrechtliche Vorschriften sind zu beachten,
g) die Friedhöfe und ihre Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen unberechtigt zu betreten und zu befahren,
h) Sport zu treiben, zu lärmen oder zu lagern,
i) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde und Schwerbehindertenbegleithunde, sowie sonstige Hunde, sofern sie an einer Leine mit einer Länge von nicht mehr als zwei Metern geführt werden und der Hundehalter geeignete Kotbeutel mit sich führt, die er im Bedarfsfall ordnungsgemäß entsorgt.
(3) Minderjährige, die das siebte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Volljähriger betreten.
(4) Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen.
(5) Nicht mit einer Bestattung oder Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung des Friedhofsträgers; sie sind spätestens eine Woche vor dem Termin in Schriftform anzumelden.
Paragraph 08
Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Gewerbliche Tätigkeiten auf den Friedhöfen sind nach Maßgabe der folgenden Regelungen zulässig.
(2) Die Gewerbetreibenden und ihre Hilfspersonen haben sich von dem geltenden Ortsrecht Kenntnis zu verschaffen und sich gegenüber dem Personal des Friedhofsträgers auf dessen Verlangen durch einen gültigen amtlichen Lichtbildausweis zu identifizieren. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten in Zusammenhang mit Ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen. Der Friedhofsträger ist dazu berechtigt, seine Schadensersatzansprüche per Verwaltungsakt durchzusetzen.
(3) Gewerbliche Tätigkeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten verrichtet werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Ablauf der Öffnungszeiten des Friedhofs - spätestens um 19.00 Uhr - zu beenden. Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen.
(4) Die für die gewerblichen Tätigkeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur an den hierfür vorgesehenen Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerblich genutzte
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Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.
(5) Die Gewerbetreibenden haben dem Friedhofsträger ihre Tätigkeit auf dem Friedhof spätestens zwei Wochen vor Beginn der erstmaligen Ausführung von Arbeiten anzuzeigen. Für die Anzeige ist ein Formblatt (Anlage 1) zu verwenden, dem der Nachweis über das Bestehen einer die Tätigkeit abdeckenden Haftpflichtversicherung bei einem Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation in Kopie beizufügen ist; § 26 Absatz 2 bleibt unberührt. Im Fall von Gewerbetreibenden, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation haben, steht die Anzeige gegenüber einer hierfür zuständigen Stelle auf Ebene der Europäischen Union, der Europäischen Freihandelsassoziation, des Bundes oder des Landes Nordrhein-Westfalen der Anzeige gegenüber dem Friedhofsträger gleich.
(6) Der Friedhofsträger kann ein Tätigkeitsverbot verhängen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass ein Gewerbetreibender oder eine Gewerbetreibende in fachlicher, betrieblicher oder persönlicher Hinsicht unzuverlässig ist. In Ansehung der Einbringung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen wie Grabeinfassungen setzt die Anerkennung der fachlichen Zuverlässigkeit insbesondere voraus, dass die Gewerbetreibenden aufgrund ihrer Ausbildung in der Lage sind, unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten des Friedhofs a) die angemessene Gründungsart zu wählen und die erforderlichen Fundamentabmessungen zu berechnen, b) für die Befestigung der Grabmale das richtige Befestigungsmittel auszuwählen, zu dimensionieren und zu montieren und c) die Standsicherheit von Grabmalen zu beurteilen.
Gewerbetreibende, die unvollständige Anträge vorlegen oder nicht korrekt dimensioniert Abmessungen von sicherheitsrelevanten Bauteilen in den Anträgen benennen oder sich bei der Ausführung der Fundamentierung, der Bemaßung und der Befestigung der Grabmale nicht an die in den Anträgen genannten Daten halten, können allein aus diesem Grund als fachlich unzuverlässig eingestuft werden. Die Entscheidung ergeht durch schriftlichen Verwaltungsakt. Bei besonderer Eilbedürftigkeit kann der Friedhofsträger ein vorläufiges Tätigkeitsverbot auch auf anderem Weg verhängen.
III.
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Allgemeine Bestattungsvorschriften
Paragraph 09
Anzeigepflicht und Bestattungszeit
(1) Jede Bestattung oder Beisetzung ist bei dem Friedhofsträger anzumelden. Die Anmeldung hat unverzüglich nach Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen in Schriftform zu erfolgen. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.
(2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(3) Soll die Gewährung der letzten Ruhe durch Beisetzung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen. Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen.
(4) Der Friedhofsträger setzt Ort und Zeit der Bestattung oder Beisetzung fest. Bestattungen und Beisetzungen erfolgen regelmäßig an Werktagen. Folgen zwei Feiertage aufeinander, so kann die Bestattung oder Beisetzung auch am zweiten Feiertag stattfinden.
(5) Die Bestattung oder Beisetzung darf frühestens vierundzwanzig Stunden nach Eintritt des Todes erfolgen. Die örtliche Ordnungsbehörde kann eine frühere Bestattung oder Beisetzung genehmigen, wenn durch ein besonderes, aufgrund eigener Wahrnehmung ausgestelltes Zeugnis eines Arztes, der nicht die gesetzlich vorgeschriebene Leichenschau durchgeführt hat, bescheinigt ist, dass die Leiche die sicheren Merkmale des Todes aufweist oder die Verwesung ungewöhnlich fortgeschritten und jede Möglichkeit des Scheintodes ausgeschlossen ist.
Paragraph 10
Durchführung von Bestattungen
(1) Unbeschadet der Regelungen des § 21 sind für Bestattungen Särge und für Beisetzungen grundsätzlich Urnen zu verwenden.
(2) Vor der Bestattung ist der oder die Tote in einen festen und geschlossenen Sarg aus Holz oder holzähnlichem und leicht verrottbarem Material zu betten, dessen Boden mit einer 5 bis 10 cm hohen Schicht aus Sägemehl, Holzkohlepulver, Torfmull oder anderen aufsaugenden Stoffen auszukleiden ist. Die Särge müssen festgelegt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist.
(3) Bestattungs- und Beisetzungsbehältnisse, deren Ausstattung und Beigaben sowie Totenbekleidung müssen biologisch abbaubar und im Übrigen so beschaffen sein, dass die chemische, physikalische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird und ihre Verrottung und die Verwesung der Leichen innerhalb der Ruhezeit ermöglicht wird. Maßnahmen, bei denen den Toten Stoffe zugeführt werden,
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die die Verwesung verhindern oder verzögern, bedürfen der Zustimmung des Friedhofsträgers.
(4) Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, so ist dies der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung anzuzeigen.
Paragraph 11
Ausheben der Gräber
(1) Die Gräber werden von den Beauftragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt. Pflegefreie Grabstätten werden nur durch den Friedhofsträger ausgehoben und wieder verfüllt. Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen.
(2) Die Gräber haben folgende Maße:
a) Reihengräber für Personen bis zu 5 Jahren (Kindergräber) Länge 1,20 m Breite 0,60 m Tiefe 0,90 m von der Erdoberfläche bis Oberkante Sarg
b) Reihengräber für Personen über 5 Jahre Länge 2,10 m Breite 0,90 m Tiefe 0,90 m von der Erdoberfläche bis Oberkante Sarg
c) Wahlgräber Die Maße der Wahlgrabstätten sind entsprechend der Anzahl der gewünschten Grabstellen gem. § 11 Absatz 2 Buchstabe b) zuzüglich der notwendigen Trennwände zu berechnen. Die Grabstellen innerhalb der Wahlgrabstätten müssen durch 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
d) Urnenreihengrabstätten Länge 0,60 m Breite 0,60 m Tiefe 0,50 m von der Erdoberfläche bis Oberkante Urne
e) Urnenwahlgrabstätten Die Maße der Urnenwahlgrabstätten sind entsprechend der Anzahl der gewünschten Grabstellen gem. § 11 Absatz 2 Buchstabe d) zu berechnen.
f) Urnenwahlgrabstätten am Urnenbaum Länge 0,60 m Breite 0,60 m Tiefe 0,50 m von der Erdoberfläche bis Oberkante Urne
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(3) Der Abstand zwischen Grabstätten beträgt 0,40 m.
(4) Bei Wahlgrabstätten hat der oder die Nutzungsberechtigte Grabzubehör vor der Grabbereitung zu entfernen. Falls im Rahmen der Grabbereitung die Entfernung von Material (Grabmale, Fundamente oder sonstiges Grabzubehör) durch den Friedhofsträger erforderlich ist, sind die dadurch entstandenen Kosten durch den Nutzungsberechtigten oder die Nutzungsberechtigte an den Friedhofsträger zu erstatten.
Paragraph 12
Ruhezeit
Die Ruhezeit für Leichen beträgt 30 Jahre, bei Toten bis zum vollendeten fünften Lebensjahr 25 Jahre. Die Ruhezeit für Aschen beträgt 20 Jahre.
Paragraph 13
Schutz der Totenruhe
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. Umbettungen bedürfen der Genehmigung der örtlichen Ordnungsbehörde. Sie erfolgen nur auf Antrag des oder der zur vollen Kostentragung verpflichteten Totenfürsorgeberechtigten und - falls jene oder jener nicht der oder die Nutzungsberechtigte ist – mit dessen schriftlicher Zustimmung und in der Verantwortung des Friedhofsträgers.
(2) Zu anderen als zu Umbettungszwecken dürfen Tote nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden. Umlegungen, die innerhalb der gleichen Grabstätte aus Anlass einer weiteren Bestattung oder Beisetzung oder auf Betreiben des Friedhofsträgers innerhalb des Friedhofs aus Anlass der Einebnung der Grabstätte nach Ablauf der Ruhezeit durchgeführt werden, gelten nicht als Ausgrabung eines Toten im Sinne des Satzes 1.
(3) Vor Ablauf der Ruhezeit darf die Genehmigung zur Umbettung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Ein für das Vorliegen eines wichtigen Grundes sprechender Umstand ist der zu Lebzeiten erklärte und erst nach der Bestattung oder Beisetzung bekannt gewordene Wille des oder der Toten. Eine Umbettung innerhalb des Stadtgebietes soll nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses genehmigt werden; insoweit gilt zum Schutze des postmortalen Persönlichkeitsrechts des oder der Toten ein besonders strenger Prüfungsmaßstab. Die Befugnisse des Friedhofsträgers zu Schließung und Entwidmung des Friedhofes sowie von Friedhofsteilen bleiben unberührt.
(4) Nach Ablauf der Ruhezeit kann die Genehmigung zur Umbettung in eine andere Grabstätte auf dem gleichen Friedhof einmalig auch dann erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 3 nicht erfüllt sind. Im Fall des Satzes 1 darf die Umbettung nur in eine Wahlgrabstelle mit noch mindestens
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zehn Jahre fortdauerndem Nutzungsrecht und mit schriftlicher Einwilligung des Nutzungsberechtigten erfolgen. Eine weitere Umbettung ist nur unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 zulässig.
(5) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(6) Die Umbettung hat keinen Einfluss auf bereits gezahlte oder noch zu zahlende Gebühren. Abweichend von Satz 1 bedarf es im Fall des Absatzes 4 Sätze 1 und 2 keiner Verlängerung des Nutzungsrechts an der Wahlgrabstätte.
Paragraph 14
Haustiere
(1) Der Friedhofsträger kann zulassen, dass in eine bereits belegte Erdgrabstätte kremierte Haustiere als Grabbeigabe eingebracht werden. Die Genehmigung ist gebührenpflichtig.
(2) Eine Trauerzeremonie findet aus diesem Anlass nicht statt. Hinweise auf die Einbringung dürfen nicht an der Grabstätte angebracht werden.
IV.
Grabstätten und ihre Belegung
Paragraph 15
Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. Rechte werden nach dieser Satzung erworben. Die Grabfläche ergibt sich aus dem Belegungsplan. Ausgenommen hiervon sind Grabstätten, deren Grundstück im Eigentum der Nutzungsberechtigten liegt.
(2) Die Grabstätten werden wie folgt unterschieden:
a) Reihengrabstätten
- Erdreihengrabstätten
- Rasenreihengrabstätten (Erdreihengrabstätten als pflegefreie Grabstätten)
- anonyme Rasenreihengrabstätten (anonyme Erdreihengrabstätten als pflegefreie Grabstätten)
- Urnenreihengrabstätten
- Urnenrasenreihengrabstätten (Urnenreihengrabstätten als pflegefreie Grabstätten)
- anonyme Urnenrasenreihengrabstätten (Urnenreihengrabstätten als anonyme pflegefreie Grabstätten)
b) Wahlgrabstätten
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- Erdwahlgrabstätten
- Urnenwahlgrabstätten
- Urnenrasenwahlgrabstätten (Urnenwahlgrabstätten als pflegefreie Grabstätten)
- Urnenwahlgrabstätten am Urnenbaum (als pflegefreie Grabstätten)
c) Aschestreufelder
d) Ehrengrabstätten
(3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb oder Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer der Art oder Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
(4) Die jeweiligen ortsbezogenen Bestattungsmöglichkeiten sind der beigefügten Anlage 2 zu entnehmen.
(5) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.
Paragraph 16
Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen oder Urnenbeisetzungen, die in besonderen Grabfeldern ausgewiesen, in zeitlicher und räumlicher Reihenfolge belegt und an denen im Todesfall ein Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhezeit des oder der Toten verliehen wird. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Reihengrabstätte ist nicht möglich.
(2) Es werden Reihengrabfelder eingerichtet:
a) für Tote bis zum vollendeten 5. Lebensjahr einschließlich Tot- und Fehlgeburten,
b) für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr,
c) als pflegefreie Grabstätten für Erdbestattungen oder Urnenbeisetzungen,
d) als anonyme pflegefreie Grabstätten für Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen.
(3) In jeder Reihengrabstätte darf nur ein Toter bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, in einer Erdreihengrabstätte die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahren oder zusätzlich zu einem anderen Toten einen Toten unter einem Jahr zu bestatten, sofern die Nutzungszeit hierdurch nicht überschritten wird.
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(4) Das Abräumen von Reihengrabstätten nach Ablauf der Ruhezeiten ist zwei Monate vorher öffentlich und durch Hinweisschilder auf dem betreffenden Grabfeld bzw. Grab bekannt zu machen. Die Angehörigen der bestatteten Toten haben nach Ablauf der Ruhezeit das Grabzubehör zu entfernen. Geschieht dies nicht innerhalb von zwei Monaten, kann der Friedhofsträger das Grabzubehör ohne weiteres beseitigen; eine Aufbewahrungspflicht besteht nicht.
Paragraph 17
Pflegefreie Grabstätten
(1) Pflegefreie Grabstätten als Erd- oder Urnengrabstätten sind Reihen- oder Wahlgrabstätten ohne gärtnerische Gestaltung. Die Graboberfläche besteht ausschließlich aus Rasen. Jegliche Anbringung von Grabschmuck wie Pflanzen, Blumenvasen, Grablichtern und ähnlichem sowie das Aufstellen von Grabmalen (auch Holzkreuzen) sind insofern nicht zulässig.
(2) Das Anbringen von Grabschmuck, wie Pflanzen, Blumenvasen oder Grablichtern wird in der Zeit vom 15.10. bis 15.04., sowie an besonders dafür ausgewiesenen Flächen gestattet. Bei Zuwiderhandlungen ist der Friedhofsträger befugt, das Abräumen auf Kosten des oder der Nutzungsberechtigten zu veranlassen.
(3) Der oder die Nutzungsberechtigte hat mit Ausnahme der anonymen Grabstätten innerhalb von 6 Wochen nach der Bestattung oder Beisetzung am Kopfende des Toten eine liegende Grabplatte auf der Grabstätte anbringen zu lassen, die bündig mit der Erdoberfläche zu verlegen ist. Die Größe der Grabplatten beträgt in Urnenfeldern 0,40 m x 0,30 m, in gemischten Feldern 0,60 m x 0,40 m jeweils mit einer Stärke von mindestens 6 cm. Zulässig ist ein rechteckiger dunkler Stein mit polierter Oberfläche. Aufsetzbare Buchstaben aus Metall oder anderen Werkstoffen dürfen bei der Beschriftung der Gedenktafel nicht verwendet werden.
(4) Die Pflege dieser Grabstätten beschränkt sich auf das Mähen der Graboberfläche und wird vom Friedhofsträger übernommen. Die dadurch entstehenden Kosten werden für die gesamte Nutzungszeit als Gebühr erhoben.
Paragraph 18
Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen oder Urnenbeisetzungen. An 2-stelligen Erdwahlgrabstätten wird auf Antrag ein Nutzungsrecht von 40 Jahren, an 1-stelligen Erdwahlgrabstätten sowie an Urnenwahlgrabstätten wird auf Antrag ein Nutzungsrecht von 30 Jahren verliehen. Der Ersterwerb ist auch zu Lebzeiten möglich.
(2) Das Nutzungsrecht kann wiedererworben werden. Ein Wiedererwerb ist nur auf Antrag und in der Regel nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Ausnahmen sind zulässig. Es müssen jedoch bei mehrstelligen Wahlgrabstätten mindestens 2 Stellen wiedererworben werden. Der Wiedererwerb des Nut-
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zungsrechts erfolgt nur zu den in diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechts und zu den in diesem Zeitpunkt geltenden Gebühren. Die Friedhofsverwaltung kann den Wiedererwerb ablehnen, insbesondere, wenn die Schließung gem. § 5 beabsichtigt ist.
(3) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten vergeben. Pflegefreie Urnenwahlgrabstätten werden ein- oder zweistellig vergeben. Nach Ablauf der Ruhezeit kann eine weitere Bestattung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhezeit erreicht oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist. Während der Nutzungszeit darf eine Beisetzung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist.
(4) Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung der fälligen Gebühr mit Aushändigung der Verleihungsurkunde.
(5) Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird der oder die jeweilige Nutzungsberechtigte zwei Monate vorher schriftlich, falls er oder sie nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen Hinweis für die Dauer von zwei Monaten auf der Grabstätte hingewiesen.
(6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber oder die Erwerberin für den Fall seines bzw. ihres Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis die Nachfolge im Nutzungsrecht bestimmen und das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem/ihrem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des oder der verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:
a) auf den überlebenden Ehegatten,
b) auf den Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft,
c) auf die Kinder,
d) auf die Stiefkinder,
e) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
f) auf die Eltern,
g) auf die Geschwister,
h) auf die Stiefgeschwister,
i) auf die nicht unter a) bis h) fallenden Erben,
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j) auf den Partner der eheähnlichen Lebensgemeinschaft.
Innerhalb der einzelnen Gruppen c) – d) und f) – i) wird die älteste Person nutzungsberechtigt. Sofern keine der vorgenannten Personen innerhalb eines Jahres nach dem Ableben des oder der bisherigen Nutzungsberechtigten die Zustimmung nach Satz 2 erklärt, erlischt das Nutzungsrecht.
(7) Der oder die bisherige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht grundsätzlich nur auf eine Person aus dem Kreis des Absatz 6 Satz 2 übertragen; er bedarf dazu der vorherigen Zustimmung des Friedhofsträgers. Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen.
(8) Jeder neue Nutzungsberechtigte hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.
(9) Der oder die jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Todesfalls über andere Bestattungen und Beisetzungen in der Grabstätte und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte nach Maßgabe dieser Satzung zu entscheiden.
(10) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten grundsätzlich erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. Abweichend von Satz 1 ist die Rückgabe einer Grabstätte mit Zustimmung des Friedhofsträgers auch vor Ablauf der letzten Ruhezeit möglich, wenn die Einebnung in der Verantwortung des Friedhofsträgers liegt und durch Zahlung einer Pflegepauschale die spätere Flächenpflege sichergestellt ist. Im Übrigen hat die Rückgabe keinen Einfluss auf bereits gezahlte und noch zu zahlende Gebühren.
(11) Das Ausmauern von Wahlgrabstätten ist nicht zulässig.
Paragraph 19
Aschenbeisetzungen
(1) Eingeäscherte Tote dürfen beigesetzt werden in a) Urnenreihengrabstätten, b) Urnenwahlgrabstätten, c) Grabstätten für Erdbestattungen mit Ausnahme der Reihengrabstätten, d) in dafür hergerichteten Mauern (Urnenwänden oder Säulen) e) Grabstätten am Urnenbaum
Anonyme Urnenreihengrabstätten werden vergeben, wenn dies dem Willen der verstorbenen Person entspricht. Die Beisetzung erfolgt der Reihe nach mit einem Mittenabstand von 0,50 m.
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(3) In Wahlgrabstätten für Erdbestattungen können pro Stelle zusätzlich zum Sarg bis zu 2 Urnen beigesetzt werden, wobei die zweite Urne gebührenpflichtig wird.
(4) Soweit sich nicht aus dieser Satzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für die Reihengrabstätten und für die Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten bzw. die Beisetzung von Aschen in Wahlgrabstätten.
Paragraph 20
Urnenbaumgrabstätten
Auf Antrag können Urnen auf den Friedhöfen unter Bäumen bzw. Baumgruppen beigesetzt werden. Die Bereiche werden als Gemeinschaftsgrabfeld ausgewiesen und von dem Friedhofsträger unterhalten. Ein Nutzungsrecht an der Grabstätte im Sinne dieser Satzung wird nicht vergeben, die erworbenen Rechte beschränken sich auf ein Belegrecht. Es gelten die allgemeinen Ruhefristen. Jegliche Anbringung von Grabschmuck wie Pflanzen, Blumenvasen, Grablichtern und ähnlichem sowie das Aufstellen von Grabmalen (auch Holzkreuzen) sind insoweit nicht zulässig. Das Anbringen von Grabschmuck, wie Pflanzen, Blumenvasen oder Grablichtern wird in der Zeit vom 15.10. bis 15.04., sowie an besonders dafür ausgewiesenen Flächen gestattet. Bei Zuwiderhandlungen ist der Friedhofsträger befugt, das Abräumen auf Kosten des oder der Nutzungsberechtigten zu veranlassen. Der Friedhofsträger verlegt innerhalb von 6 Wochen nach der Beisetzung eine liegende Grabplatte auf der Grabstätte, die bündig mit der Erdoberfläche verlegt wird. Die Platten haben eine Größe von 0,30 m im Durchmesser. Die Beschriftung erfolgt mit Name, Vorname, Geburts- und Sterbejahr je Baum einheitlich.
Paragraph 21
Aschenbeisetzungen ohne Urne
(1) Ein Toter oder eine Tote wird auf einem vom Friedhofsträger festgelegten Bereich des Friedhofes durch Verstreuung der Asche beigesetzt, wenn er oder sie dies schriftlich bestimmt hat.
(2) Dem Friedhofsträger ist vor der Beisetzung der Asche nach Absatz 1 die schriftliche Erklärung des oder der Toten mit Unterschrift im Original vorzulegen. Am Aschenstreufeld wird nicht gekennzeichnet, wer beigesetzt worden ist. Grabmale, Grabeinfassungen und sonstige baulichen Anlagen sind nicht zulässig.
Paragraph 22
Ehrengrabstätten
Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt gegebenenfalls dem Friedhofsträger.
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Paragraph 23
Verzeichnisse, Pläne, Schilder
(1) Die Friedhofsverwaltung führt folgende analoge und/oder digitale Verzeichnisse:
a) ein Beisetzungsregister, in dem die Bestattungen / Beisetzungen der Verstorbenen in zeitlicher Reihenfolge eingetragen werden,
b) eine Namenskartei der verliehenen Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten mit fortgeschriebener Eintragung des jeweiligen Nutzungsberechtigten (Urkundenordner).
(2) Der Friedhofsträger hat über die Friedhöfe Gesamtpläne und Belegungspläne anzulegen und laufend zu ergänzen.
(3) Die Grabstätten sind zu nummerieren. Die Nummerierung ist in Übereinstimmung mit dem Beisetzungsregister zu halten.
V.
Gestaltung der Grabstätten
Paragraph 24
Allgemeine Gestaltungsvorschriften
(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt werden. Unzulässig ist insbesondere das Pflanzen von Bäumen oder anderen großwüchsigen Gewächsen.
(2) Stehende Grabmale sollen in der Regel mindestens 0,60 m und höchstens 1,00 m hoch sein. Ausnahmen können zugelassen werden. Die Mindeststärke beträgt 0,14 m. Bei Erdgrabstätten ist das Grabmal am Kopfende des Toten zu errichten. Als Werkstoff ist vorzugsweise Naturstein, Holz oder Metall zu verwenden. Die Form des Grabmals soll dem Material gerecht werden und ausgewogen sein.
(3) Mit Ausnahme von Urnengrabstätten darf nicht mehr als die Hälfte der Grabstätte durch Stein abgedeckt sein. Die Grabstätte soll überwiegend flächenhaft bepflanzt werden. Der Baumbestand auf den Friedhöfen steht unter besonderem Schutz. Die Bepflanzung auf den Grabstätten ist durch die Nutzungsberechtigten so zu unterhalten, dass der Betriebsablauf auf dem Friedhof und die Nutzung benachbarter Gräber nicht behindert oder gestört wird. Der oder die Nutzungsberechtigte hat dafür Sorge zu tragen, dass die Höhe der Bepflanzung 1,50 m nicht übersteigt. Störende Bäume, Sträucher und Hecken müssen nach Aufforderung der Friedhofsverwaltung durch die Nutzungsberechtigten innerhalb einer Frist von 4 Wochen entfernt oder zurückgeschnitten werden. Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, selbst geeignete Maßnahmen zu
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ergreifen, wenn Nutzungsberechtigte nicht mehr vorhanden sind, nicht zu ermitteln oder erreichbar sind oder auf die Aufforderung zur Mängelbeseitigung nicht in der gesetzten Frist reagieren.
(4) Durch Gestaltungssatzungen können Grabfelder mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften ausgewiesen werden.
VI. Grabmale und bauliche Anlagen
Paragraph 25
(1) Die Errichtung sowie jede Veränderung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen wie Grabeinfassungen und Rasengrabplatten auf dem Friedhof bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Friedhofsträgers. Dies gilt auch für provisorische Grabmale, sofern sie größer als 0,15 m x 0,30 m sind.(2) Dem Antrag sind folgende Unterlagen zweifach beizufügen:1. Der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht unter Angabe der Maße, des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung. Bei der Anbringung eines QR-Codes oder eines anderen vergleichbaren maschinenlesbaren Verweises ist der Inhalt der hinterlegten Internetseite zum Zeitpunkt des Antrags vollständig anzugeben. 2. Soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Bilder der Schrift, der Ornamente und der Symbole mit Bezugsmaßstab unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1 : 10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.(3) Im Fall von Grabmälern und Grabeinfassungen aus Naturstein ist dem Friedhofsträger mit dem Antrag entweder eine Bestätigung darüber, dass das Material aus einem Staat stammt, in dem bei der Herstellung von Naturstein nicht gegen das Übereinkommen Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17.06.1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit verstoßen wird (Positiv-Liste) oder die Bestätigung einer anerkannten Zertifizierungsstelle darüber, dass die Herstellung ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit erfolgte, und die Steine durch das Aufbringen eines Siegels oder in anderer Weise unveränderlich als zertifiziert gekennzeichnet sind, vorzulegen.(4) Ein Übergang der Planungsverantwortung auf den Friedhofsträger ist mit der Erteilung der Zustimmung nicht verbunden.(5) Die Zustimmung erlischt, wenn die Tätigkeit nicht binnen eines Jahres ausgeführt wird.
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(6) Die nicht zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig und dürfen nicht länger als ein Jahr nach der Bestattung oder Beisetzung verwendet werden.
(7) Firmenbezeichnungen dürfen nur in unauffälliger Weise seitlich an den Grabmalen angebracht werden.
Paragraph 26
Fundamentierung und Befestigung
(1) Zum Schutz der Allgemeinheit und der Nutzungsberechtigten sind Grabmale und sonstige bauliche Anlagen wie Grabeinfassungen nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks gemäß der Technischen Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA Grabmal) des DENAK Deutsche Naturstein Akademie e. V. in der ab Februar 2019 gültigen (vierten) Fassung einzubringen.
(2) Die Einbringung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen wie Grabeinfassungen darf nur durch zuverlässige Gewerbetreibende im Sinne des § 8 Absatz 6 Satz 1 bis 3 erfolgen, die für diese Tätigkeit über einen gegenüber dem Friedhofsträger nachgewiesenen Betriebshaftpflichtversicherungsschutz im Sinne des § 102 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) mit Deckungssummen in Höhe von mindestens einer Million Euro je Schadensfall sowohl für Personen als auch für Sachschäden verfügen. Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen, wenn sichergestellt ist, dass eine sonstige fachkundige Person mit im Wesentlichen wirkungsgleichen und gegenüber dem Friedhofsträger nachgewiesenen Haftpflichtversicherungsschutz (zum Beispiel ein Ingenieur) die Maßnahme begleitet und sie gegenüber dem Friedhofsträger verantwortet.
Paragraph 27
Gewährleistung der Sicherheit
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen so beschaffen sein, dass ein gefahrloses Pflegen der Gräber und Begehen der Gräberfelder möglich ist.
(2) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen wie Grabeinfassungen sind durch die Nutzungsberechtigten in verkehrssicherem Zustand zu halten.
(3) Der oder die Nutzungsberechtigte ist für jeden Schaden verantwortlich, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen verursacht wird. Die Haftung des Friedhofsträgers im Außenverhältnis bleibt unberührt. Im Innenverhältnis haftet der oder die Nutzungsberechtigte dem Friedhofsträger gegenüber allein, soweit letzteren nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz trifft.
(4) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, ist der oder die Nutzungsberechtigte verpflichtet,
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unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann der Friedhofsträger auf Kosten des oder der Nutzungsberechtigten Sicherungsmaßnahmen (zum Beispiel Umlegung von Grabmalen und Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung des Friedhofsträgers nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist der Friedhofsträger berechtigt, das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage oder Teile davon auf Kosten des oder der Nutzungsberechtigten im Wege der Verwaltungsvollstreckung zu entfernen. Der Friedhofsträger ist verpflichtet, diese Gegenstände unter schriftlicher Aufforderung zur Abholung drei Monate auf Kosten des Nutzungsberechtigten aufzubewahren; anschließend gilt § 28 Absatz 2 Satz 3 entsprechend. Ist der oder die Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügt als Aufforderung ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat angebracht wird.
(5) Der Friedhofsträger ist berechtigt, seine Forderungen per Verwaltungsakt durchzusetzen.
Paragraph 28
Entfernung
(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit nur mit Zustimmung des Friedhofsträgers entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Nutzungszeit entfernt der Friedhofsträger die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen. Es besteht keine Verpflichtung, das Grabmal, bauliche Anlagen oder sonstiges Grabzubehör zu verwahren. Grabmal, bauliche Anlagen oder sonstiges Grabzubehör gehen entschädigungslos in das Eigentum des Friedhofsträgers über, wenn der oder die Nutzungsberechtigte nicht binnen eines Monats nach der Bekanntmachung über die Einebnung diesem widerspricht.
(3) Im Fall der Errichtung oder Änderung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen wie Grabeinfassungen unter Verstoß gegen die in § 8 Absatz 5 Satz 1, § 8 Absatz 6 Satz 1, § 25 Absätze 1 bis 3 und § 26 geregelten Verhaltenspflichten gelten die Regelungen in § 27 Absatz 4 Sätze 3 bis 5 und § 27 Absatz 5 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Frist im Sinne des § 27 Absatz 4 Satz 3 drei Monate nicht unterschreiten darf.
VII.
Herrichtung und Pflege der Grabstätten
Paragraph 29
Herrichtung und Unterhaltung
(1) Alle Grabstätten mit Ausnahme der Baum- und Rasengrabstätten müssen hergerichtet (eingefasst, mit Grabmal versehen und bepflanzt) und dauernd in
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Stand gehalten werden. Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Für die Herrichtung und die Instandhaltung sind die Nutzungsberechtigten verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit Ablauf des Nutzungsrechts. Benachbarte Grabstätten, öffentliche Anlagen und Wege dürfen durch die Bepflanzung nicht beeinträchtigt werden; die Bepflanzung hat sich daher auf die Grabfläche zu beschränken und darf eine Höhe von 1,50 m nicht überschreiten. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck.
(2) Die Nutzungsberechtigten können die Grabstätten entweder selbst anlegen und pflegen oder diese Arbeiten einem zugelassenen Friedhofsgärtner übertragen.
(3) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger. Das Spenden einer Bank kann in Absprache mit dem Friedhofsträger gestattet werden.
(4) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet.
(5) Kunststoffe und sonstige nicht biologisch abbaubare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecke, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Ausgenommen sind Grabvasen und anderes Kleinzubehör. Solche Gegenstände sind nach Ende des Gebrauchs vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung vorgesehenen Behältnissen abzulegen.
(6) Überschüssige Erde, Steine, Pflanzenreste, verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich auf den dafür bestimmten Platz zu schaffen.
(7) Grabstätten mit Ausnahme der Baum- und Rasengrabstätten sind innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung oder Beisetzung zu bepflanzen, sowie innerhalb eines Jahres nach der Beisetzung vollständig herzurichten (einzufassen und mit Grabmal zu versehen).
Paragraph 30
Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Grabstätte nach Maßgabe dieser Satzung nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der oder die Nutzungsberechtigte nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Wird die Aufforderung nicht befolgt, kann die Friedhofsverwaltung in diesem Fall die Grabstätte auf Kosten des oder der Verantwortlichen in Ordnung bringen oder bringen lassen. Die Friedhofsverwaltung kann auch das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen,
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soweit sie den Verantwortlichen oder die Verantwortliche schriftlich unter Fristsetzung hierauf hingewiesen hat.
(2) Ist der oder die Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte hingewiesen. Das für die Dauer von drei Monaten auf der Grabstätte verbleibende Hinweisschild beinhaltet auch die Aufforderung, Verbindung mit der Friedhofsverwaltung aufzunehmen. Bleibt der Hinweis bzw. die Aufforderung innerhalb der drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung: a) die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen und b) Grabmale und sonstige baulichen Anlagen beseitigen oder beseitigen lassen. (3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt, oder ist der oder die Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den ordnungswidrigen Grabschmuck entfernen oder entfernen lassen.
VIII.
Leichenhallen und Trauerfeiern
Paragraph 31
Benutzung der Leichenhalle
(1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Toten bis zur Bestattung oder Beisetzung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis des Friedhofsträgers betreten werden. (2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstige Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Toten während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder - falls eine solche nicht stattfindet – der Bestattung endgültig zu schließen. § 32 Absatz 2 bleibt unberührt. (3) Die Särge der Toten mit meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
Paragraph 32
Trauerfeiern
(1) Die Trauerfeiern können in der Friedhofskapelle, am Grabe oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.
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(2) Auf Antrag des oder der Totenfürsorgeberechtigten kann der Friedhofsträger gestatten, dass der Sarg während der Trauerfeier geöffnet wird. Satz 1 gilt nicht, wenn die Trauerfeier im Freien stattfindet, der oder die Tote an einer ansteckenden übertragbaren Krankheit nach dem Infektionsschutzgesetz gelitten hat, die Leichenverwesung bereits begonnen hat oder die Ausstellung der Leiche der Totenwürde oder dem Pietätsempfinden der an der Trauerfeier Teilnehmenden widersprechen würde.
(3) Die Benutzung der Friedhofskapelle kann untersagt werden, wenn der oder die Tote an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.
(4) Jede außergewöhnliche Musik- und Gesangsdarbietung auf den Friedhöfen bedarf der vorherigen Anmeldung bei der Friedhofsverwaltung. Die Auswahl der Musiker und der Darbietungen muss gewährleisten, dass ein würdiger Rahmen gewahrt bleibt.
(5) Trauerfeiern und anschließende Beisetzungen sollen nicht länger als 60 Minuten dauern. Ausnahmen sind der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung anzuzeigen.
IX.
Schlussvorschriften
Paragraph 33
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 18.12.2003 sowie die Gestaltungssatzung für den kommunalen Friedhof “Am Sengelsberg” in Bad Berleburg vom 04.08.1986 außer Kraft.
Bekanntmachungsanordnung:
Die oben genannte Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften nach der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann. Es sei denn,
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a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt, b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vorher beanstandet oder d) der Verfahrens- oder Formmangel ist gegenüber der Stadt Bad Berleburg vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Bad Berleburg, den 30.10.2019
gez. Bernd Fuhrmann Bürgermeister
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Anlage 1
Tätigkeitsanzeige
Per Telefax: _________________
Stadtverwaltung Bad Berleburg Friedhofsverwaltung Postfach 16 80 57306 Bad Berleburg
Datum: _________________
Betr.: Friedhofsarbeiten am _________________
Erstmalige Ausführung von Friedhofsarbeiten in Ihrem Zuständigkeitsbereich
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir zeigen an, dass wir beabsichtigen, zu dem oben eingetragenen Datum erstmals Arbeiten auf einem der von Ihnen getragenen Friedhöfe auszuführen.
Ein Nachweis der bestehenden Betriebshaftpflichtversicherung ist in Kopie (Anlage) beigefügt.
Wir sind darüber informiert, dass eine ausdrückliche Zustimmung von Ihrer Seite nicht erfolgt und demensprechend die Zustimmung als stillschweigend erteilt gilt, wenn nichts anderes mitgeteilt wird.
Der Inhalt der Friedhofssatzung ist uns bekannt und wird vollständig akzeptiert.
Mit freundlichem Gruß (Name und Adresse)
Unterschrift
Anlage: Versicherungsbescheinigung
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| Anlage 2 Grabart | Alertshausen | Arfeld | Aue | Bad Berleburg | Beddelhausen | Berghausen | Dotzlar | Elsoff | Girkhausen | Hemschlar | Raumland | Richstein | Rinthe | Sassenhausen | Schüller | Stünzel | Weidenhausen | Wemlighausen | Wingeshausen |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Reihengrabstätten | |||||||||||||||||||
| (immer einstellig) | |||||||||||||||||||
| Erdreihengrabstätten | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x |
| Rasenreihengrabstätten für Erdbestattungen | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x |
| Anonyme Rasenreihengrabstätten für Erdbestattungen | - | - | - | x | x | - | - | - | - | - | - | - | - | - | - | - | - | - | - |
| Urnenreihengrabstätten | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x |
| Urnenrasenreihengrabstätten | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x |
| Anonyme Urnenrasenreihengrabstätten | - | - | - | x | x | - | - | x | x | - | - | x | - | - | - | - | x | - | x |
| Sternenkinder | x | ||||||||||||||||||
| Wahlgrabstätten | |||||||||||||||||||
| Erdwahlgrabstätten ein- und mehrstellig mit der Möglichkeit pro Grabstelle bis zu zwei Urnen beizusetzen | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x |
| Urnenwahlgrabstätten ein- und mehrstellig | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x |
| Urnenrasenwahlgrabstätten ein- und zweistellig | x | - | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x |
| Urnenwahlgrabstätten am Urnenbaum ein- und zweistellig | - | - | - | x | x | - | - | x | x | x | - | x | - | - | - | - | x | x | x |
| Aschestreufeld | - | - | - | x | - | - | - | - | - | - | - | - | - | - | - | - | - | - | - |
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Paragraph 34
Haftung
Die Stadt Bad Berleburg als Friedhofsträger haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet der Friedhofsträger nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt. Bei der Anbringung von QR-Codes oder vergleichbaren Codierungen bleibt der oder die Nutzungsberechtigte für die Inhalte während der gesamten Nutzungszeit verantwortlich; der Friedhofsträger übernimmt keine Haftung für die Inhalte.
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Paragraph 35
Für die Benutzung der von der Stadt Bad Berleburg verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebühren- satzung zu entrichten.
Paragraph 36
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
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- sich als Besucher entgegen § 7 Absatz 1 nicht der Würde des Friedhofes, der Toten und der Achtung der Persönlichkeitsrechte von Angehörigen und Besuchern entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
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- die Verhaltensregeln des § 7 Absatz 2 missachtet,
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- entgegen § 7 Absatz 5 Veranstaltungen ohne vorherige Zustimmung des Friedhofsträgers durchführt,
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- als Gewerbetreibende/r
- a) entgegen § 8 Absatz 5 Satz 1 ohne Anzeige gegenüber dem Friedhofsträger tätig wird,
- b) trotz eines durch den Friedhofsträger nach § 8 Absatz 6 Satz 1 verhängten Tätigkeitsverbots tätig wird,
- c) außerhalb der in § 8 Absatz 3 Sätze 1 und 2 festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt,
- d) entgegen § 8 Absatz 4 Satz 1 Werkzeuge oder Materialien unzulässig lagert,
- e) entgegen § 8 Absatz 4 Satz 2 Arbeits- und Lagerplätze nach Beendigung der Arbeiten nicht wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand versetzt,
- f) entgegen § 8 Absatz 4 Satz 3 gewerblich genutzte Geräte an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe reinigt,
- g) entgegen § 8 Absatz 2 Satz 1 keinen amtlichen Lichtbildausweis bei sich trägt oder nicht sicherstellt, dass Hilfspersonen einen amtlichen Lichtbildausweis bei sich tragen,
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- eine Bestattung oder Beisetzung entgegen § 9 Absatz 1 Sätze 1 und 2 dem Friedhofsträger nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt,
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- den Vorschriften über die Sargpflicht gem. § 10 Absatz 2 zuwiderhandelt,
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- entgegen § 17 Absatz 1 Satz 4 Grabschmuck außerhalb der zugelassenen Zeit oder außerhalb der dafür besonders ausgewiesenen Fläche anbringt,
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- entgegen § 25 Absatz 1 Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen wie Grabeinfassungen auf dem Friedhof ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Friedhofsträgers errichtet oder verändert,
- entgegen § 25 Absatz 2 Unterlagen nicht vorlegt,
- entgegen § 26 Absatz 1 Grabmale oder Grabeinfassungen einbringt,
- entgegen § 26 Absatz 2 bei der Einbringung von Grabmalen oder Grabeinfassungen nicht über den vorgeschriebenen Versicherungs-schutz verfügt,
- entgegen § 27 Absatz 2 Grabmale oder sonstige Anlagen nicht in verkehrssicherem Zustand erhält,
- entgegen § 28 Absatz 1 ohne Zustimmung des Friedhofsträgers Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen wie Grabeinfassungen entfernt,
- entgegen § 29 Absatz 1 Grabstätten nicht herrichtet oder unterhält,
- entgegen § 29 Absatz 4 Pflanzenschutz- oder Unkrautbekämpfungsmittel verwendet,
- entgegen § 29 Absatz 5 nicht biologisch abbaubare Werkstoffe, insbesondere Kunststoffe, verwendet oder so beschaffenes Zubehör oder sonstigen Abraum oder Abfall nicht vom Friedhof entfernt oder in den bereitgestellten Behältern entsorgt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 1.000,00 € geahndet werden.