Gebührenordnung – Bad_Berleburg

Vollständige Gebührenordnung für Bad_Berleburg.

Gebührenordnung

8 Abschnitte.

§ 1 Gebührenpflicht

Für die Benutzung der Friedhöfe in Bad Berleburg und der dazugehörigen Einrichtungen, für die Überlassung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten und die Inanspruchnahme sonstiger Leistungen der Friedhofsverwaltung werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben.

§ 2 Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner ist a) der verfügungsberechtigte Angehörige (Rangfolge: Ehegatte, Lebenspartner, volljährige Kinder, Eltern, volljährige Geschwister, Großeltern und volljährige Enkelkinder) der Verstorbenen bzw. des Verstorbenen bei Reihengrabstätten, b) der Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte, c) der Nutzungsberechtigte einer privaten Begräbnisstätte und einer Erbbegräbnisstätte, d) wer eine sonstige Leistung der Friedhofsverwaltung in Anspruch nimmt.

(2) Als Verfügungsberechtigte und als Nutzungsberechtigte gelten auch die Erben der Verstorbenen bzw. des Verstorbenen.

§ 3 Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Gebühren werden mit dem Antrag auf Genehmigung der Benutzung oder sonstiger Leistungen im Sinne des § 1 fällig.

(2) Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheides an die Stadtkasse zu entrichten.

(3) Wird von der beantragten Benutzung oder Sonderleistung kein oder nur ein teilweiser Gebrauch gemacht, begründet dieser Verzicht keinen Anspruch auf entsprechende Rückvergütung der gezahlten Gebühren. Das trifft nicht zu, wenn zuvor mit der Friedhofsverwaltung eine die Rückzahlung betreffende Vereinbarung getroffen worden ist.

(4) Im Gebührentarif (§ 5) nicht aufgeführte Sonderleistungen werden nach den tatsächlich entstandenen Kosten berechnet.

§ 4 Paragraph 4

Erhebung von Gebühren

(1) Die Heranziehung als Gebührenschuldner wird dem Gebührenpflichtigen durch Zustellung eines Gebührenbescheides zur Kenntnis gebracht.

(2) Die Gebühren unterliegen der Beitreibung im Verwaltungsvollstreckungsverfahren nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NW) vom 23. Juli 1957 (Gesetz- und Verordnungsblatt Nordrhein-Westfalen Seite 216) in der jeweiligen Fassung.

§ 5 Paragraph 5

Gebührentarif

(1) Gebühren für die Überlassung von Begräbnisplätzen

1.1 Reihengrabstätten

1.1.1 Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (Kindergrab) (25 Jahre) 850,00 €
1.1.2 Personen über 5 Jahre (30 Jahre) 1550,00 €
1.1.3 Anonymes Rasenreihengrab Erdbestattung (30 Jahre) 1650,00 €
1.1.4 Rasenreihengrab Erdbestattung (30 Jahre) 1700,00 €
1.1.5 Urnenreihengrab (20 Jahre) 800,00 €
1.1.6 Anonymes Rasenurnengrab (20 Jahre) 600,00 €
1.1.7 Rasenurnengrab (20 Jahre) 750,00 €

1.2 Wahlgrabstätten

1.2.1 Wahlgrab Erdbestattung 1 Stelle (30 Jahre) 2000,00 €
1.2.2 Wahlgrab Erdbestattung 2 Stellen (40 Jahre) 3700,00 €
jede weitere Stelle 1700,00 €
1.2.3 Verlängerung der Nutzungszeit pro Jahr für Wahlgrab Erdbestattung 1 Stelle 100,00 €
Wahlgrab Erdbestattung 2 Stellen (Zeiträume, die weniger als ein volles Jahr betragen, werden nach Tagen ermittelt) 185,00 €
1.2.4 Wahlgrab Urne 1 Stelle (30 Jahre) 1000,00 €
1.2.5 Wahlgrab Urne 2 Stellen (30 Jahre) 1600,00 €
1.2.6 jede weitere Stelle 600,00 €
1.2.7 Wahlgrab Urnenrasengrab 2 Stellen (30 Jahre) 1550,00 €
1.2.8 Wahlgrab Urnenbaum je Stelle (30 Jahre) 1150,00 €
1.2.9 Verlängerung der Nutzungszeit pro Jahr für Urnenwahlgrab 1 Stelle (Zeiträume, die weniger als ein volles Jahr betragen, werden nach Tagen ermittelt) 38,00 €
1.2.10 Verlängerung der Nutzungszeit pro Jahr für Urnenwahlgrab 2 Stellen (Zeiträume, die weniger als ein volles Jahr betragen, werden nach Tagen ermittelt) 75,00 €
1.2.11 Zubettung einer zweiten Urne in einer Erdwahlgrabstätte 700,00 €
1.3 Sternenkinder 50,00 €
1.4 Aschestreufeld 250,00 €
(2) Gebühren für die Grabherrichtung
2.1 Reihengrabstätten
2.1.1 Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (Kindergrab) Erdbestattung 350,00 €
2.1.2 Personen über 5 Jahre Erdbestattung 650,00 €
2.1.3 Urnenreihengrabstätte 250,00 €
2.2 Wahlgrabstätten
2.1.2 Wahlgrabstätte erste Erdbestattung 650,00 €
2.2.2 Wahlgrabstätte jede weitere Erdbestattung 1150,00 €
2.2.3 Urnenwahlgrabstätte 250,00 €
2.2.4 Öffnen und Schließen einer Urnenkammer 50,00 €
(3) Gebühren für das Aus- und Umbetten von Leichen und Aschen
3.1 Für das Ausbetten
3.1.1 einer Leiche 2350,00 €
3.1.2 einer Asche 750,00 €
3.2 Für das Wiederbestatten
3.2.1 einer Leiche 1150,00 €
3.2.2 einer Asche 250,00 €
(4) Besondere Gebühren
4.1 Benutzung einer Leichenhalle/Friedhofskapelle 275,00 €
4.2 Reinigung einer Leichenhalle /Friedhofskapelle 70,00 €
4.3 Verstreuung einer Asche in einem Aschestreufeld 50,00 €
4.4 Einebnen einer Erdgrabstelle auf Antrag vor Ablauf der Ruhefrist
4.4.1 bis 5 Jahre vor Ablauf der Ruhefrist 100,00 €
4.4.2 bis 10 Jahre vor Ablauf der Ruhefrist 175,00 €
4.4.3 bis 15 Jahre vor Ablauf der Ruhefrist 250,00 €
4.4.4 bis 20 Jahr vor Ablauf der Ruhefrist 325,00 €
4.5 Einebnen einer Urnengrabstelle auf Antrag vor Ablauf der Ruhefrist
4.5.1 bis 5 Jahre vor Ablauf der Ruhefrist 50,00 €
4.5.2 bis 10 Jahre vor Ablauf der Ruhefrist 88,00 €
4.5.3 bis 15 Jahre vor Ablauf der Ruhefrist 125,00 €
4.5.4 bis 20 Jahre vor Ablauf der Ruhefrist 163,00 €
4.6 Die aktuellen Kosten der Grabplatten am Urnenbaum sind in der Friedhofsverwaltung zu erfragen
(5) Zuschläge für Dienstleistungen an Samstagen und an Feiertagen
5.1 Erdbestattungen an Samstagen 121,00 €
5.2 Erdbestattungen an Feiertagen 398,00 €
5.3 Urnenbeisetzungen an Samstagen 36,00 €
5.4 Urnenbeisetzungen an Feiertagen 119,00 €
5.5 Urnenbeisetzungen in einer Urnenwand an Samstagen 36,00 €
5.6 Urnenbeisetzungen in einer Urnenwand an Feiertagen 119,00 €

§ 6 Paragraph 6

Vermeidung von Härten

(1) Zur Vermeidung von sozialen Härten können die Friedhofsgebühren in begründeten Einzelfällen gestundet, ermäßigt oder erlassen werden.

(2) Die Ermäßigung, Stundung oder der Erlass der Gebühren richtet sich nach den haushaltsrechtlichen Vorschriften.

§ 7 Paragraph 7

Rechtsmittel

Gegen die nach dieser Satzung erlassenen Verwaltungsakte kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich einzulegen oder zur Niederschrift bei der Stadtverwaltung Bad Berleburg zu erklären.

§ 8 Paragraph 8

Inkrafttreten, Außerkrafttreten *)

Diese Gebührensatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung vom 29. Januar 1979, zuletzt geändert durch die 8. Satzung vom 19. Dezember 2002 zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe in der Stadt Bad Berleburg, außer Kraft.

Bekanntmachungsanordnung:

Die o. g. Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften nach der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann. Es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt, b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vorher beanstandet oder d) der Verfahrens- oder Formmangel ist gegenüber der Stadt Bad Berleburg vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Bad Berleburg, den 18.12.2003

gez. Hans-Werner Braun Bürgermeister

*) Die Friedhofsgebührensatzung ist am 30.12.2003 in Kraft getreten

Die 1. Änderungssatzung ist am 01.01.2005 in Kraft getreten (Beschluss vom 13.12.2004)

Die 2. Änderungssatzung ist am 01.01.2006 in Kraft getreten (Beschluss vom 12.12.2005)

Die 3. Änderungssatzung ist am 01.01.2009 in Kraft getreten (Beschluss vom 16.02.2009)

Die 4. Änderungssatzung vom 19.05.2011 ist am 01.07.2011 in Kraft getreten (Beschluss vom 16.05.2011)

Die 5. Änderungssatzung vom 30.10.2019 ist am 01.01.2020 in Kraft getreten (Beschluss vom 30.09.2019)

Original-Gebührenordnung als PDF

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