Neunkirchen

Preisübersicht der wichtigsten Gebühren

Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.

Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 16.12.2021 · Friedhofssatzung: 18.12.2021

LeistungGebühr (lt. Satzung)
Sargreihengrab1.222 € Nutzungsrecht Reihengrab (Grabbereitung separat: 926 €)
Sargwahlgrab990 € Nutzungsrecht Wahlgrab (Grabbereitung separat: 1.042 €)
Urnenreihengrab832 € Nutzungsrecht Urnenreihengrab (Grabbereitung separat: 342 €)
Urnenwahlgrab601 € Nutzungsrecht Urnenwahlgrab
Urnengrab anonym1.123 € Urnenreihengrab (anonym)
Baumbestattung1.305 € Urneneinzelgrab in BaumUGGA (Partnergrab: 1.600 €)
Beisetzungskosten (Sarg/Urne)nicht angegeben Nicht separat aufgeführt
Trauerhalle / Hallenicht angegeben Nicht im Text enthalten

1. Originalwortlaut: Gebührenordnung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

1. Änderungssatzung vom 18.12.21 zur Satzung der Gemeinde Neunkirchen über die Friedhofs- und Bestattungsgebühren vom 17.10.2018

Aufgrund des § 4 des Bestattungsgesetzes NRW vom 17.06.2003 (GV.NW. S 313), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 01.12.2020 (GV.NRW. S. 1109) und der §§ 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 (GV. NW. S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.12.2019 (GV.NRW. S. 1029) hat der Rat der Gemeinde Neunkirchen am 16.12.21 folgende 1. Änderungssatzung zur Satzung der Gemeinde Neunkirchen über die Friedhofs- und Bestattungsgebühren vom 17.10.2018 beschlossen:

§ 1

§ 2 erhält folgende Fassung:

Grabbereitung

Zur Grabbereitung gehören folgende Leistungen:

a) Abstecken, Ausheben und Verfüllen der Grabstellen,

b) Planierung bzw. Abfuhr des nicht benötigten Bodenaushubs.

Gebühren

1. Reihengräber für Kinder bis 5 Jahre sowie Früh- und Totgeburten398 €
2. Urnengräber342 €
3. Reihengräber für Erwachsene und Kinder über 5 Jahre926 €
4. Wahlgrabstätte (auch pflegeleichte) je Grabstätte1.042 €
5. Für die Einfassung von Gräberfeldern durch die Gemeinde werden zusätzliche Gebühren in Höhe der tatsächlichen entstandenen Kosten (Material- und Lohnkosten) erhoben. Die Gebühr wird für die einzelne Grabstätte anteilig nach der Zahl der im betreffenden Gräberfeld eingefassten Grabstätten ermittelt und festgesetzt.

§ 2

§ 3 erhält folgende Fassung:

Nutzungsrecht an Grabstätten

(1) Folgende Gebühren werden für die Gewährung des Nutzungsrechtes an Grabstätten erhoben:

1. Reihengrab1.222 €
2. Reihengrab (anonym)2.051 €
3. Wahlgrab (je Stelle)990 €
4. Pflegeleichtes Wahlgrab (je Stelle)2.142 €
5. Urnenreihengrab832 €
6. Urnenreihengrab (anonym)1.123 €
7. Urnenwahlgrab (je Stelle)601 €
8. Kindergrab637 €
9. Wiesenreihengrab2.433 €
10. Wiesenurnengrab1.157 €
11. Urneneinzelgrab in UGGA1.593 €
12. Urnenpartnergrab in UGGA (je Stelle)1.593 €
13. Urneneinzelgrab in BaumUGGA1.305 €
14. Urnenpartnergrab in BaumUGGA (je Stelle)1.600 €

2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Satzung über das Friedhofs-und Bestattungswesen der

Gemeinde Neunkirchen vom 06.04.2004 (in der Fassung der 4. Änderungssatzung vom 15.02.2024)

Aufgrund des § 4 des Bestattungsgesetzes NRW vom 17.06.2003 (GV.NRW. S. 313) und § 7 Abs. 2 i. V. m. § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV.NRW. S.

  1. 666. in der jeweils gültigen Fassung hat der Rat der Gemeinde Neunkirchen am 31.03.2004 folgende Satzung beschlossen:

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Gemeinde Neunkirchen gelegene und von ihr verwalteten Friedhöfe:

a) Friedhof Altenseelbach

b) Friedhof Neunkirchen

c) Friedhof Salchendorf

d) Alter Friedhof Struthütten

e) Neuer Friedhof Struthütten

f) Friedhof Wiederstein

g) Friedhof Zeppenfeld

(2) Die Verwaltung der Friedhöfe und des Beerdigungswesens obliegt der Gemeindeverwaltung.

§ 2 Friedhofszweck

Die gemeindeeigenen Friedhöfe sind öffentliche Einrichtungen. Sie dienen der Beisetzung der Toten (Leichen, Tot-und Fehlgeburten, aus Schwangerschaftsabbrüchen stammende Leibesfrüchte), die bzw. deren Eltern bei ihrem Ableben in der Gemeinde Neunkirchen ihren Wohnsitz oder Aufenthalt hatten sowie derjenigen, die ein Anrecht auf Benutzung eines Wahlgrabes haben. Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Gemeindeverwaltung.

§ 3 Schließung und Entwidmung

(1) Die Friedhöfe können aus zwingenden Gründen durch Beschluss des Rates der Gemeinde Neunkirchen ganz oder zum Teil der Benutzung entzogen werden.

(2) Von dem in dem Beschluss festgesetzten Zeitpunkt an erlöschen alle Beisetzungs- und Nutzungsrechte.

(3) Abs. 1 gilt für einzelne Gräber entsprechend.

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II. Ordnungsvorschriften

§ 4 Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekanntgegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet. (2) Die Gemeindeverwaltung kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlaß vorübergehend untersagen.

§ 5 Ordnung auf dem Friedhof

(1) Die Besucher haben sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen der Aufsichtsperson ist Folge zu leisten. Die Absperrung der Friedhöfe bei starkem Andrange bleibt vorzubehalten. (2) Kinder unter 12 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung von Erwachsenen und unter deren Verantwortung betreten. (3) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:

a) das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art (ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle), das Verteilen von Druckschriften und das Feilbieten von Waren aller Art, insbesondere von Blumen, Kränzen sowie das Anbieten gewerblicher Dienste, soweit nicht die Gemeindeverwaltung eine besondere Genehmigung erteilt hat,

b) das Mitbringen von Tieren, außer Blindenhunden,

c) der Aufenthalt unbeteiligter Zuschauer bei Beerdigungsfeierlichkeiten,

d) das Lärmen,

e) das Ablegen von Abraum außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze,

f) die Benutzung von Friedhofswegen als Durchgangs-oder Abkürzungswege,

g) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen der zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt zu betreten.

§ 6 Gewerbetreibende

(1) Gewerbliche Arbeiten an Grabstätten dürfen nur nach vorheriger Anmeldung bei der Gemeindeverwaltung oder bei den für die Friedhöfe der Gemeinde zuständigen Aufsichtspersonen ausgeführt werden. Die Berechtigung zur Vornahme der Arbeiten ist auf Verlangen nachzuweisen. (2) Für das Bildhauer-, Steinmetz-, Schmiede- und Gärtnerhandwerk wird eine Berechtigungskarte eingeführt und das Arbeiten auf den Friedhöfen vom Besitze dieser Karte abhängig gemacht. Gewerbetreibende, die trotz Verwarnung gegen die Anordnung der Gemeindeverwaltung verstoßen, kann die Berechtigungskarte entzogen und von der Verwaltung das Arbeiten auf den Friedhöfen untersagt werden. (3) Nach Durchführung gewerblicher Arbeiten hat der Unternehmer für die Beseitigung des angefallenen Schuttes zu sorgen. (4) Den Gewerbetreibenden ist zur Erledigung ihres Auftrages das Befahren der Wege mit geeigneten Fahrgeräten und Fahrzeugen, ausgenommen Lastwagen mit mehr als 1 t Nutzlast, gestattet. (5) Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen verursachen.

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III. Bestattungsvorschriften

§ 7 Allgemeines

(1) Erdbestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeindeverwaltung – Bürgerzentrum – anzuzeigen. Sie dürfen erst nach Vorlage der standesamtlichen Bestattungsbescheinigung vorgenommen werden. Die Friedhofsverwaltung führt die Begräbnisliste und legt im Benehmen mit den Angehörigen Tag und Stunde der Beerdigung fest.

(2) Urnenbestattungen erfolgen nach Vorlage der Beisetzungsbescheinigung; Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Beerdigungs- und Trauerfeiern finden montags bis sonnabends nachmittags statt; sie müssen an Samstagen spätestens um 13.30 Uhr beginnen. Aus zwingenden Gründen kann die Gemeindeverwaltung Ausnahmen zulassen.

(4) Erdbestattungen und Einäscherungen müssen innerhalb von 8 Tagen nach Eintritt des Todes erfolgen. Aschen müssen in der Regel spätestens 4 Wochen nach der Einäscherung bestattet werden. Aschen, die nicht binnen 2 Monaten nach der Einäscherung beigesetzt sind, werden auf Kosten des Bestattungspflichtigen von Amts wegen in einer Urnenreihengrabstätte -§§ 12, 13 und 15 – beigesetzt.

(5) Wird die Beisetzung in einer Wahlgrabstätte oder Urnenwahlgrabstätte beantragt, so ist das Nutzungsrecht zu beantragen oder nachzuweisen.

§ 8 Särge und Urnen

(1) Bestattungen sind in Särgen oder Urnen vorzunehmen.

(2) Särge, Urnen und Überurnen müssen so beschaffen sein, daß die chemische, physikalische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird und bei Särgen die Verwesung der Leichen innerhalb der Ruhezeit ermöglicht wird. Die Särge müssen fest gefügt und so abgesichert sein, daß jedes Durchdringen von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht aus schwer vergänglichen Stoffen hergestellt sein.

(3) Bei einer Überführung muß der für die Beerdigung vorgesehene Sarg verwendet werden.

(4) Das Einsenken von Särgen in Gräber, in denen sich Schlamm oder Wasser befindet, ist unzulässig.

§ 9 Ausheben der Gräber

(1) Die Gräber werden von der Gemeindeverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche ohne Hügel bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

(3) Die Gräber für Erdbeisetzungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

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(4) Wenn beim Ausheben der Gräber – insbesondere im Falle der Wiederbelegung – nicht ganz verweste Leichen-oder Sargteile gefunden werden, so sind die Gräber sofort wieder zu schließen.

§ 10 Ruhezeit

Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 30 Jahre, einerlei ob es sich um Gräber von Erwachsenen oder Kindern handelt. Im Einzelfall oder für bestimmte Grabfelder kann eine Verlängerung der Ruhezeit genehmigt werden.

§ 11 Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeindeverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden, bei Umbettungen innerhalb der Gemeinde im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses.

(3) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt für Umbettungen aus Reihengrabstätten oder Urnenreihengrabstätten ist jeder Angehörige des Verstorbenen, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten oder Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte.

(4) Alle Umbettungen werden von der Gemeindeverwaltung durchgeführt oder veranlasst. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(5) Die Antragsteller tragen die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch die Umbettung zwangsläufig entstehen.

(6) Der Ablauf der Ruhe- und Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(7) Das Ausgraben von Leichen und Aschen zu anderen als zu Umbettungszwecken bedarf einer behördlichen oder richterlichen Anordnung.

IV. Grabstätten

§ 12 Allgemeines

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Gemeinde. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2) Die Grabstätten werden angelegt als

a) Reihengrabstätten

b) Wahlgrabstätten

c) Urnenreihengrabstätten

d) Urnenwahlgrabstätten

e) Wiesengrabstätten (Erd- und Urnenbestattung)

auf ausgewählten Friedhöfen außerdem als

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f) anonyme Reihen- und Urnengrabstätten

g) Wahlgrabstättenfeld mit bereits aus Naturstein vorgefertigten Umrandungen

h) pflegeleichte Wahlgrabstätten

i) Pflegefreie Grabstätten in Gemeinschaftsgrabanlagen

j) Gemeinschaftsgrabanlage für Tot- und Fehlgeburten.

(3) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte, an Wahlgrabstätten, an Urnenwahlgrabstätten oder aus Unveränderlichkeit der Umgebung.

§ 13 Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbeisetzungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden abgegeben werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Reihengrabstätte ist nicht möglich.

(2) Er werden eingerichtet:

a) Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum 5. Lebensjahr; Größe der Grabstätte 0,60 x 1,20 m

b) Reihengrabfelder für Verstorbene über 5 Jahre; Größe der Grabstätte 0,90 x 2,00 m.

(3) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche beigesetzt werden. Es ist jedoch zulässig, in einer Reihengrabstätte die Leichen eines Kindes unter einem Jahr, Tot- und Fehlgeburten sowie die aus einem Schwangerschaftsabbruch stammende Leibesfrucht und eines Familienangehörigen oder die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahren zu bestatten.

(4) Es wird der Reihe nach beigesetzt.

(5) Die Einebnung von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird drei Monate vor der Abräumung im „Amtsblatt der Gemeinde Neunkirchen“ und durch Hinweisschilder auf dem betreffenden Gräberfeld bekanntgemacht.

(6) Reihengrabstätten sind sechs Monate nach der Beisetzung würdig herzurichten und bis zum Ablauf der Ruhefrist ordnungsgemäß instandzuhalten. Unterbleibt die Herrichtung oder wird die Instandhaltung vernachlässigt, so hat die Gemeindeverwaltung die verpflichteten Personen dazu schriftlich aufzufordern. Sind die verpflichteten Personen nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, so genügt eine einmalige öffentliche Aufforderung im „Amtsblatt der Gemeinde Neunkirchen“. Außerdem werden die Verpflichteten durch ein Hinweisschild an der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, können solche Reihengrabstätten von der Gemeindeverwaltung entschädigungslos abgeräumt, eingeebnet, zur Bepflanzung und Einsaat freigegeben und das Grabzubehör anderweitig verwendet werden.

(7) Wird innerhalb der Nutzungsdauer auf die Grabstätte verzichtet, so wird die gezahlte Gebühr nicht erstattet.

§ 14 Wahlgrabstätten

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(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbeisetzungen, die der Reihe nach belegt werden und an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten werden nur anläßlich eines Todesfalles verliehen. Überschreitet bei weiteren Beisetzungen die Ruhezeit das noch laufende Nutzungsrecht, so ist zur Wahrung der Ruhezeit des/der zuletzt Verstorbenen das Nutzungsrecht für die Grabstätte mit allen Grabstellen zu verlängern. Ein Nacherwerb der Grabstätte ist nach Ablauf der Nutzungszeit nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich.

(2) Wahlgrabstätten werden als zweistellige Grabstätten vergeben. Die Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten werden durch die Zahlung der festgesetzten Gebühr erworben. Die Übertragung des Nutzungsrechtes an Dritte ohne Zustimmung der Gemeinde ist unwirksam. Wird innerhalb der Nutzungsdauer auf die Stätte verzichtet, so wird die gezahlte Gebühr nicht erstattet.

(3) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte vorher schriftlich, falls er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln ist, durch öffentliche Bekanntmachung im „Amtsblatt der Gemeinde Neunkirchen“ hingewiesen.

(4) In den Wahlgrabstätten können der Erwerber und seine Angehörigen bestattet werden. Die Beisetzung anderer Personen bedarf einer besonderen Genehmigung. Als Angehörige gelten:

a) Der überlebende Ehegatte /Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft

b) Verwandte auf- und absteigender Linie ersten Grades, Geschwister und angenommene Kinder.

(5) Wahlgrabstätten müssen spätestens sechs Monate nach der ersten Beisetzung oder nach dem Erwerb gärtnerisch angelegt und unterhalten werden.

(6) Das Nutzungsrecht kann, wenn die allgemeine Friedhofsplanung es gestattet, durch besondere Genehmigung der Gemeindeverwaltung gegen erneute Zahlung der jeweiligen Nutzungsgebühr verlängert werden. Die Berechtigten sind verpflichtet, für rechtzeitige Verlängerung zu sorgen. Nach Erlöschen des Nutzungsrechtes und nach Ablauf der Ruhefrist kann die Gemeindeverwaltung über die Grabstätte anderweitig verfügen; dies soll drei Monate vorher im „Amtsblatt der Gemeinde Neunkirchen“ und durch Hinweisschilder an den jeweiligen Grabstätten bekanntgemacht werden.

(7) a) Das Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten kann ohne Entschädigung entzogen werden wenn die Grabstätten mit Zubehör nicht den Vorschriften entsprechend angelegt oder vernachlässigt werden.

b) In diesen Fällen muss zuvor eine schriftliche Aufforderung ergangen sein. Sind die Berechtigten unbekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, genügt eine einmalige öffentliche Aufforderung im „Amtsblatt der Gemeinde Neunkirchen“. Außerdem werden die Berechtigten durch ein Hinweisschild an der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, können solche Wahlgrabstätten von der Gemeindeverwaltung entschädigungslos abgeräumt, eingeebnet, zur Bepflanzung und Einsaat freigegeben und das Grabzubehör anderweitig verwendet werden.

(8) Die Abmessungen der Wahlgrabstätten betragen: Breite: 2,40 m, Länge: 2,50 m.

§ 15 Urnenreihengrabstätten und Urnenwahlgrabstätten

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(1) Aschenbeisetzungen dürfen nur erfolgen in

a) Urnenreihengrabstätten: Größe 0,60 x 0,80 m

b) Urnenwahlgrabstätten: Größe 1,20 x 0,80 m.

(2) Urnenreihengrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche abgegeben werden.

(3) Urnenwahlgrabstätten sind Aschenstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Urnenwahlgrabstätten werden als zweistellige Grabstätten vergeben. Nutzungsrechte werden nur anläßlich eines Todesfalles verliehen. Überschreitet bei einer weiteren Beisetzung die Ruhezeit das noch laufende Nutzungsrecht, so ist zur Wahrung der Ruhezeit des/der zuletzt Verstorbenen das Nutzungsrecht für die Grabstätte mit allen Grabstellen zu verlängern.

(4) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für die Reihengrabstätten und die Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnenreihengrabstätten und Urnenwahlgrabstätten.

(5) Wird innerhalb der Nutzungsdauer auf die Stätte verzichtet, so wird die gezahlte Gebühr nicht erstattet.

(6) Die Übertragung des Nutzungsrechts an Dritte ohne Genehmigung der Gemeinde ist unwirksam.

(7) a) Der Ablauf der Ruhezeit für das belegte Reihengrab oder der Nutzungszeit bei Wahlgräbern beendigt auch das Nutzungsrecht für Aschereste.

b) Wird nach Erlöschen des Nutzungsrechtes die Frist nicht verlängert, so hat die Gemeindeverwaltung das Recht, die beigesetzten Urnen zu entfernen. Die Asche wird an geeigneter Stelle des Friedhofes in würdiger Weise der Erde übergeben.

(8) Die Beisetzung erfolgt durch die Gemeindeverwaltung im Benehmen mit den Angehörigen.

§ 16 Pflegeleichte Grabstätten

  1. 1. Wiesengrabstätten sind für Erd- und Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten. Die Anlage und Pflege erfolgt auf Dauer der Ruhezeit ausschließlich durch die Friedhofsverwaltung; die Grabstätten müssen für diese Pflege freigehalten werden. Die Kennzeichnung dieser Grabstätten ist durch die/den Nutzungsberechtigten mit einer genehmigungspflichtigen Grabplatte in der Größe 0,50 x 0,40 m (Mindeststärke: 5 cm) mit vertiefter Schrift vorzunehmen und instand zu halten. Die Platten müssen mit der Oberseite bodengleich verlegt werden. § 22 ist sinngemäß anzuwenden. Nutzungsrechte werden an diesen Grabstätten nicht verliehen.

(2) a) Pflegeleichte Grabstätten sind Grabstätten, bei denen den Nutzungsberechtigten ausschließlich eine Teilfläche am Kopfende des Grabbeetes zur individuellen Gestaltung zur Verfügung gestellt wird. Die Teilfläche wird vom Friedhofsträger eingefasst. Pflege und Gestaltung der Teilfläche obliegt den Nutzungsberechtigten. Die Friedhofsverwaltung übernimmt die Pflege und Unterhaltung der übrigen Grabfläche in Form einer Rasenfläche. Grabzeichen und Grabschmuck dürfen ausschließlich innerhalb der eingefassten Teilfläche aufgestellt bzw. abgestellt werden.

b) Nutzungsrechte an pflegeleichten Grabstätten werden nur anlässlich eines Todesfalles verliehen.

c) Pflegeleichte Wahlgrabstätten werden ausschließlich als zweistellige Grabstätten

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vergeben.

(3) Anonyme Grabstätten sind für Erd- und Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten ohne individuelle Kennzeichnung und Gestaltungsmöglichkeit. Die Anlage und Unterhaltung unterliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. Ein Nutzungsrecht wird nicht verliehen.

§ 16a Pflegefreie Grabstätten in Gemeinschaftsgrabanlagen

(1) Pflegefreie Gemeinschaftsgrabanlagen dienen der Beisetzung einer Vielzahl von Urnen verschiedener Verstorbener in einer einheitlich gestalteten Anlage, bei der die Gestaltung durch die Friedhofsverwaltung vorgegeben wird, und die in der Verantwortung der Friedhofsverwaltung gepflegt und unterhalten wird. Eine Mitwirkungsmöglichkeit der Nutzungsberechtigten bei der Grabgestaltung und Grabpflege besteht nicht.

(2) Die Beisetzung von Ascheresten erfolgt ausschließlich in 100 % biologisch abbaubaren Urnen, die sich innerhalb einer kurzen Zeitspanne zersetzen.

(3) In den pflegefreien Gemeinschaftsgrabanlagen werden die Urnenwahlgrabstätten als Einzel- oder Partnergrab vergeben. Eine Entscheidung hierüber muss beim Erwerb des ersten Nutzungsrechtes getroffen werden.

(4) Nutzungsrechte an pflegefreien Grabstätten werden nur anlässlich eines Todesfalles verliehen.

(5) Die Ablage von Grabschmuck ist nur an den dafür vorgesehen Standorten zulässig. Das Abräumen von Blumen, Gestecken und Erinnerungsgaben kann von der Friedhofsverwaltung in angemessenen Zeitabständen zur Herstellung der Friedhofsordnung vorgenommen werden. Es besteht kein Anspruch auf Wertausgleich oder Rückgabe für die geräumten Gegenstände.

(6) Pflegefreie Grabstätten in Gemeinschaftsgrabanlagen werden eingerichtet als:

  1. 1. Pflegefreie Urnenwahlgrabstätten
  2. 2. Baumgrabstätten

(7) Die pflegefreie Gemeinschaftsgrabanlage auf dem Friedhof Neunkirchen dient der Beisetzung von Urnen. Mittelpunkt der bepflanzten Beetanlage bildet die umgestaltete Stele der ehem. Familiengrabstätte Schneider. Die Urnenbeisetzungen erfolgen am Beetrand entlang der erhabenen Einfassungskante aus Naturstein. Auf diesen Natursteinbahnen werden die Namensinschriften in Form von vorgegebenen Bronzetafeln befestigt.

(8) Auf dem Friedhof Wiederstein ist eine pflegefreie halbkreisförmige Baumgrabanlage mit einem Solitärbaum als Mittelpunkt für die Beisetzung von Urnen angelegt worden. Die Urnenbeisetzungen erfolgen um die in das Pflanzbeet eingebrachten Granitfindlinge Die Namensträger werden an den entsprechenden Findlingen in Form von nachgebildeten Efeublättern aus Bronzeguss angebracht.

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(9) Auf dem Friedhof Struthütten ist eine pflegefreie hainartige Baumgrabanlage mit Zierkirschen für die Beisetzung von Urnen angelegt worden. Die Urnenbeisetzungen erfolgen um die in das Pflanzbeet eingebrachten Sandsteinquader. Die Namensträger werden an den entsprechenden Quader in Form von nachgebildeten Efeublättern aus Bronzeguss angebracht

§ 16b Gemeinschaftsgrabanlage für Tot- und Fehlgeburten

(1) Die Gemeinde Neunkirchen stellt eine Fläche für die Bestattung von totgeborenen Kindern sowie für Embryos und Föten aus Schwangerschaftsabbrüchen zur Verfügung. Das Grabfeld ist als Gemeinschaftsgrabanlage von der Friedhofsverwaltung angelegt mit einem Gedenkstein und einer vorgegebenen Ablagefläche für Blumen, Gestecke und Erinnerungsgaben an die bzw. den Verstorbenen.

(2) Die Gestaltung, Pflege, Unterhaltung und sonstige Bewirtschaftung obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung bzw. von ihr beauftragten Dritten. Pflegeeingriffe sind insbesondere zulässig, soweit dies aus Gründen der Verkehrssicherheit geboten ist. Eine individuelle Mitgestaltung (z.B. Pflanzungen vornehmen bzw. entfernen) ist nicht zulässig. Das Abräumen von Blumen, Gestecken und Erinnerungsgaben kann von der Friedhofsverwaltung in angemessenen Zeitabständen zur Herstellung der Friedhofsordnung vorgenommen werden. Es besteht kein Anspruch auf Wertausgleich oder Rückgabe für die geräumten Gegenstände.

V. Grabmäler und Einfriedungen

§ 17 Allgemeine Vorschriften

(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, daß die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtlage gewahrt wird.

(2) Grabmale sind werkgerecht durchzubilden und müssen sich nach Werkstoff, Gestaltung, Bearbeitung und Farbe in die unmittelbare Umgebung des Friedhofes einfügen.

(3) Für Grabmale dürfen außer Naturstein auch Kunststein, Holz, Schmiedeeisen, Gußeisen, Bronze und Leichtmetall verwendet werden.

(4) Bei der Gestaltung und der Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:

a) Jede handwerkliche Bearbeitung ist möglich.

b) Die Rückseiten der Grabmale sind ihrem Verwendungszweck als stehende oder liegende Denkzeichen entsprechend zu bearbeiten.

c) Sockel sollen aus dem gleichen Material wie die Grabmale hergestellt werden.

d) Schriften, Ornamente und Symbole dürfen, wenn sie nicht aus demselben Material wie die Grabmale bestehen, auch aus Metall erstellt werden.

e) Nicht zugelassen sind Beton, Glas, Emaille, Kunststoffe, Lichtbilder sowie Ölfarben anstriche auf Steingrabmalen.

(5) a) Es sind stehende oder liegende Grabmale zulässig.

b) Liegende Grabmale sind nicht in Verbindung mit stehenden Grabmalen zulässig.

c) Stehende Grabmale sollen mindestens 12 cm stark sein.

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(6) Auf Grabstätten für Erdbeisetzungen sind stehende Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:

a) auf Reihengrabstätten bis zu 0,40 qm Ansichtsfläche,

b) auf Wahlgrabstätten mit einer Grabstelle bis zu 0,50 qm Ansichtsfläche,

c) auf Wahlgrabstätten mit 2 oder mehr Grabstellen bis zu 0,80 qm Ansichtsfläche.

(7) Auf pflegeleichten Wahlgrabstätten sind zulässig

a) stehende Grabmale: Breite bis 1,40 m Höhe bis 1,00 m, Mindeststärke 0,13 m Höhe bis 1,30 m, Mindeststärke 0,15 m Höhe über 1,30 m, Mindeststärke 0,18 m.

b) liegende Grabmale: Höchstmaß 0,35 m x 1,40 m Mindeststärke 0,10 m

(8) Auf Urnenwahlgrabstätten sind Grabmale bis zu 0,30 qm zulässig.

(9) Die Gestaltungsvorschriften gelten nicht für Wiesengrabstätten und anonyme Grabstätten. Ihre Gestaltung obliegt der Friedhofsverwaltung.

§ 17a Urnengemeinschaftsgrabanlage

Die in § 16a Abs. 7 aufgeführte Urnengemeinschaftsanlage unterliegt einer einheitlichen Gestaltung, die von der Friedhofsverwaltung vorgegeben ist.

Die Kennzeichnung der jeweiligen Urnengräber erfolgt durch die Anbringung von Gedenktafeln aus Bronzeguss an den pro Grab zur Verfügung stehenden Natursteinplatten. Für die Gedenktafeln sind folgende Abmessungen vorgeschrieben: 15 cm x 15 cm x 0,6 cm (Breite x Höhe x Tiefe). Die Gedenktafeln sind in ihrer Ausgestaltung (Material, Form- und Farbgebung) anzupassen. Details hierzu sind in dem beigefügten Anlagenblatt zur Satzung aufgeführt. Holztafeln und Holzkreuze als provisorische Grabmale sind nicht zulässig.

§ 17b Baumgrabanlagen

In den in § 16a Abs. 8 und 9 aufgeführten Grabgemeinschaftsanlagen sind nur Gedenktafeln zulässig. Die Gedenktafeln werden an den in den Grabbeeten befindlichen Granitfindlingen bzw. Sandsteinquader angebracht. Dies sind nachgebildete Efeublätter aus Bronzeguss, in die die Namensinschriften und die Lebensdaten eingraviert werden. Die Beschaffung und Anbringung erfolgt durch die Friedhofsverwaltung. Die Gestaltung der Bronzeblätter und eine Standardschrift für die Namensinschrift, Geburts- und Sterbedaten sind vorgegeben.

Die Anbringung von Holztafeln und Holzkreuzen als provisorische Grabmale der Urnengräber ist nicht zulässig.

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§ 17c Sternenkinderfeld

In der in § 16b aufgeführten Gemeinschaftsgrabanlage für Tot- und Fehlgeburten sind nur liegende Gedenksteine in Form eines Natursteines - gemäß dem Formmuster der Friedhofsverwaltung - zulässig. Der Naturstein muss eine Dicke von 8 – 10 cm aufweisen. Die Inschrift ist in den Stein einzugravieren. Die Einbringung des Gedenksteines erfolgt an der durch die Friedhofsverwaltung vorgesehenen Stelle. Holztafeln und Holzkreuze als provisorische Grabmale sind nicht zulässig.

§ 18 Genehmigungsvorschriften

(1) Die Errichtung, Aufstellung und Veränderung von Grabmalen und Grabeinfassungen jeglicher Art bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Gemeindeverwaltung.

(2) Den Anträgen ist zweifach der Grabmalentwurf mit Grundriß und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung sowie der Fundamentierung beizufügen.

(3) Die Genehmigung eines Grabmales kann versagt werden, wenn das Grabmal nicht den Vorschriften dieser Satzung entspricht.

(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstigen baulichen Anlagen nicht binnen eines Jahres nach Zustimmung errichtet worden sind.

(5) Als nicht zustimmungspflichtige provisorische Grabmale sind nur naturlasierte Holztafeln zulässig. Sie sind 12 Monate nach Aufstellung zu entfernen.

§ 19 Unterhaltung

(1) Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in einem guten und verkehrssicheren Zustand zu erhalten. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten oder Urnenreihengrabstätten der Empfänger der Grabanweisung, bei Wahlgrabstätten oder Urnenwahlgrabstätten jeder jeweiligen Nutzungsberechtigte.

(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, von sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Gemeindeverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen, wie z. B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen, treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeindeverwaltung nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Gemeindeverwaltung berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder das Grabmal, die sonstigen baulichen Anlagen oder Teile davon, zu entfernen; die Gemeinde Neunkirchen ist verpflichtet, die entfernten Teile aufzubewahren. Sind die Verantwortlichen nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, so genügt eine einmalige öffentliche Aufforderung im „Amtsblatt der Gemeinde Neunkirchen“. Außerdem werden die Verantwortlichen durch einen auf vier Wochen befristeten Hinweis an der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch Umfallen von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen oder durch Abstürzen von Teilen davon verursacht wird. Die Gemeinde Neunkirchen trifft im Verhältnis zu den Verantwortlichen und zu Dritten keine Haftungspflicht.

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§ 20 Entfernung

(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeindeverwaltung von der Grabstätte entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes sind die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten zu entfernen. Ist die Entfernung in dieser Frist nicht erfolgt, fallen sie entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Gemeinde.

VI. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 21 Allgemeines

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 17 hergerichtet und dauernd instandgehalten werden.

(2) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, die die benachbarten Gräber nicht stören.

(3) Die Gemeindeverwaltung kann ferner den Schnitt oder die völlige Beseitigung stark wuchernder und absterbender Bäume und Sträucher anordnen.

(4) Die Bepflanzung der pflegeleichten Wahlgrabstätten hat mit bodendeckenden Pflanzen zu erfolgen. Statt der Bodendecker ist eine ständige Wechselbepflanzung mit niedrigen Blumen zulässig.

(5) Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen und an die dafür vorgesehenen Plätze abzulegen. § 6 Abs. 3 bleibt hiervon unberührt.

(6) Die Herrichtung, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Gemeindeverwaltung.

(7) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet.

§ 22 Vernachlässigung

(1) Bei Reihengrabstätten oder Urnenreihengrabstätten finden die Vorschriften des § 13 Abs. 6 sinngemäß Anwendung.

(2) Bei Wahlgrabstätten oder Urnenwahlgrabstätten kann die Gemeindeverwaltung die Grabstätten auf Kosten des jeweiligen Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. § 14 Abs. 7 gilt entsprechend.

(3) In dem Entziehungsbescheid ist der jeweilige Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.

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VII. Friedhofshallen (Aufbahrungs-und Leichenräume; Trauerhallen)

§ 23 Benutzung der Friedhofshallen

(1) Die Aufbahrungsräume dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder Beisetzung endgültig zu verschließen und danach in die Trauerhalle zu bringen. Bis zu diesem Zeitpunkt können die Angehörigen die Verstorbenen, sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, während der festgesetzten Zeiten sehen.

(2) Die Leichen der an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbenen müssen sofort in geschlossenen Särgen in Leichenräumen (Friedhofshallen Neunkirchen und Salchendorf) gebracht werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.

(3) Die Trauerhallen stehen für Beerdigungs-oder Trauerfeiern zur Verfügung.

VIII. Schlussvorschriften

§ 24 Alte Rechte

(1) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf die Nutzungszeiten nach § 14 Abs. 1 oder § 15 Abs. 4 dieser Satzung seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhefrist der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche.

(2) Im Übrigen gilt diese Satzung.

§ 25 Haftung

Die Gemeinde Neunkirchen haftet nicht für Schäden, die verursacht werden:

a) durch satzungswidrige Benutzung der Friedhöfe, ihrer Einrichtungen und Anlagen,

b) durch dritte Personen,

c) durch Tiere.

Der Gemeinde Neunkirchen obliegen in dieser Hinsicht keine Obhuts- und Überwachungspflichten.

§ 26 Gebühren

Für die Benutzung der von der Gemeinde Neunkirchen verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind Gebühren nach der jeweils geltenden Satzung über die Friedhofs- und Bestattungsgebühren zu entrichten.

§ 27 Rechtsmittel und Zwangsmaßnahmen

(1) Die Vollstreckung von Geldforderungen und die Erzwingung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen aufgrund dieser Satzung richtet sich nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen in der jeweils geltenden Fassung.

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(2) Gegen Maßnahmen aufgrund dieser Satzung kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheides Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeindeverwaltung Neunkirchen, 57290 Neunkirchen, Bahnhofstraße 3, oder im Bürgerzentrum, 57290 Neunkirchen, Kölner Straße 174A, einzulegen.

(3) Gegen den Widerspruchsbescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage erhoben werden. Die Klage ist bei dem Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg) schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten bei der Geschäftsstelle zu erklären. Wird die Klage schriftlich erhoben, so sollten ihr zwei Abschriften beigefügt werden.

(4) Falls die Frist durch das Verschulden eines Bevollmächtigten versäumt werden sollte, so würde dessen Verschulden dem Kläger zugerechnet werden.

§ 28 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit Tage ihrer Bekanntmachung in Kraft.

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