📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2026🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 14. Juli 2026 (Bekanntmachung 23. Juli 2026, Ausgabe 6/2026, Textziffer 71) Volltext anzeigen ▼
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Satzung über die Friedhofsgebühren der Stadt Hilchenbach (Friedhofsgebührensatzung) vom 14. Juli 2026
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Satzung über die Friedhofsgebühren der Stadt Hilchenbach vom 14. Juli 2026
Aufgrund des § 4 des Bestattungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in Verbin-dung mit §§ 7 und 8 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Juli 1994 (GV. NW. 1994 S. 666/GV. NW. 2023) in der zurzeit geltenden Fassung und in Ver-bindung mit §§ 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-West-falen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. Seite 712/SGV. NRW. 610) in der zurzeit geltenden Fassung hat der Rat der Stadt Hilchenbach in seiner Sitzung am 8. Juli 2026 folgende Satzung über die Friedhofsgebühren beschlossen:
§ 1 – Gebührengegenstand
(1) Für die Benutzung der Friedhöfe in den Stadtteilen Allenbach, Dahlbruch, Grund, Helberhausen, Hilchenbach (Alter Friedhof am Rothenberg und Neuer Friedhof Im Langen Feld), Lützel, Müsen, Oechelhausen, Ruckersfeld und Vormwald und der für die Beisetzung vorgesehenen Einrichtungen sowie für die sonstigen Leistungen nach den Bestimmungen der Friedhofssatzung der Stadt Hilchenbach werden Ge-bühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben.
(2) Sonderregelungen für diese Friedhöfe, zum Beispiel hinsichtlich der Aushebung und Verfüllung von Gräbern oder der Erstellung von Einfassungen in Eigenleistun-gen beziehungsweise in Nachbarschaftshilfe, sind mit Zustimmung der Stadtver-waltung möglich.
§ 2 – Gebühren für die Überlassung von Grabstätten und Rechten an Grabstätten
(1) Die Gebühr beträgt:
- 1. für die Überlassung einer Reihengrabstätte
- 1.1. für Verstorbene bis zum vollendeten fünften Lebensjahr 780,00 Euro
- 1.2. für Verstorbene vom vollendeten fünften Lebensjahr an1.610,00 Euro
- 2. für die Verleihung eines Nutzungsrechtes
- 2.1. an einer Wahlgrabstätte je Grabstelle 1.960,00 Euro
- 2.2. an einer Urnenwahlgrabstätte je Grabstätte 1.310,00 Euro
- 2.3. an einem Urnenwiesengrab je Grabstätte 1.310,00 Euro
- 2.4. an einem Urnengrab als Parkbestattung 1.450,00 Euro
H:\ORTSR\67-2_Friedhofsgebuehren.docx zuzüglich einer Sondergebühr Anteil für die Stele
- 2.5. an einem Urneneinzelgrab je Grabstätte 1.050,00 Euro
- 2.6. an einem Wiesenwahlgrab je Grabstelle 1.610,00 Euro
- 3. für die Überlassung einer anonymen Grabstätte 67-2 2
- 3.1. für Erdbestattungen 1.610,00 Euro
- 3.2. für Urnenbestattungen 1.050,00 Euro
- 4. für die Überlassung eines Wiesengrabes 1.610,00 Euro
- 5. für die Beisetzung von Urnen in vorhandene Reihengrabstätten, Wiesengräber, Wahlgrabstätten oder Wiesenwahlgräber 470,00 Euro
(2) Die Gebühr für eine Verlängerung des Nutzungsrechtes je Grabstelle und Monat beträgt:
- 1. bei Wahlgrabstätten 6,00 Euro
- 2. bei Urnengrabstätten und Urnenwiesengräbern 6,50 Euro
- 3. bei Urneneinzelgräbern 5,50 Euro
- 4. bei Wiesenwahlgrabstätten 6,00 Euro
§ 3 – Gebühren für die Grabherrichtung
(1) Die Grabherrichtung umfasst folgende Leistungen:
- 1. Abstecken, Ausheben und Verfüllen der Grabstelle,
- 2. Planieren und Abfuhr des nicht benötigten Bodenaushubs,
- 3. Gestellung einer Grabmatte.
(2) Die Gebühr für die Grabherrichtung beträgt:
- 1. bei Reihengrabstätten für Verstorbene bis zum vollendeten fünften Lebensjahr 410,00 Euro
- 2. bei Reihengrabstätten für Verstorbene vom vollendeten fünften Lebensjahr an 1.370,00 Euro
- 3. bei Wahlgrabstätten je Grabstelle 1.480,00 Euro
- 4. bei Urnengrabstätten je Grabstelle 470,00 Euro
- 5. bei Grabstätten für anonyme Erdbestattungen 1.370,00 Euro
- 6. bei Grabstätten für anonyme Urnenbestattungen 470,00 Euro
- 7. bei Wiesengräbern 1.370,00 Euro
- 8. bei Urnenwiesengräbern 470,00 Euro
- 9. bei Urnengräbern als Parkbestattung 470,00 Euro
- 10. bei Urneneinzelgräbern 470,00 Euro
- 11. bei Wiesenwahlgrabstätten je Grabstelle 1.480,00 Euro
(3) Die Gebühr für die Pflege von Grabstätten für die Dauer der Nutzungszeit beträgt:
- 1. bei Grabstätten für anonyme Erdbestattungen 1.440,00 Euro
- 2. bei Grabstätten für anonyme Urnenbestattungen 360,00 Euro
- 3. bei Wiesengräbern 1.440,00 Euro
- 4. bei Urnenwiesengräbern und Urnengräbern als Parkbestattung 360,00 Euro
- 5. bei Wiesenwahlgrabstätten für je Grabstelle 1.440,00 Euro
- 6. bei Urneneinzelgräbern 360,00 Euro 67-2
Bei Verlängerung der Nutzungszeit von Urnenwiesengräbern nach § 2 Absatz 2 Ziffer 2 wird die Zeit für die Pflege entsprechend angepasst. Die Gebühr hierfür beträgt pro Monat 1,50 Euro.
Bei Verlängerung der Nutzungszeit von Wiesenwahlgrabstätten nach § 2 Absatz 2 Ziffer 4 wird die Zeit für die Pflege entsprechend angepasst. Die Gebühr hierfür beträgt pro Grabstelle und Monat 4,00 Euro.
Für diese Gebühren wird zusätzlich die maßgebliche Mehrwertsteuer (zurzeit 19 %) berechnet.
(4) Die Gebühr für die Pflege von Wahlgrabstätten, die auf Antrag der Nutzungsbe-rechtigten in wiesengrabähnliche Grabstätten umgestaltet worden sind, beträgt pro Grabstelle und Monat 4,00 Euro.
Für diese Gebühren wird zusätzlich die maßgebliche Mehrwertsteuer (zurzeit 19 %) berechnet.
§ 4 – Gebühr für die Beisetzung auf dem Aschestreufeld
Die Gebühr für die Verstreuung von Totenasche auf dem Aschestreufeld des Friedhofs im Stadtteil Dahlbruch beträgt 325,00 Euro
§ 5 – Gebühr für die Grabfeldherrichtung
Die Gebühr für die Herrichtung von Wahlgrabfeldern auf den Friedhöfen Dahlbruch und Müsen mit Betonplatten beträgt pro Grabstelle 150,00 Euro
§ 6 – Gebühren für das Ausgraben und Umbetten von Leichen
Die Gebühr beträgt:
- 1. für das Ausgraben einer Leiche 1.500,00 Euro
- 2. für das Wiederbestatten einer Leiche 865,00 Euro
§ 7 – Gebühren für die Benutzung der Friedhofskapellen und Aufbahrungsräume
(1) Die Gebühr beträgt:
- 1. für die Benutzung einer Friedhofskapelle 550,00 Euro
- 2. für die Benutzung eines Aufbahrungsraumes 130,00 Euro
- 3. für die Benutzung des Andachtsraumes Vormwald 250,00 Euro
(2) Innenschmuck einer Friedhofskapelle und Orgelspiel sind nicht Gegenstand der in Absatz 1 genannten Gebühr. Sie bleiben den Hinterbliebenen zur Regelung überlassen.
H: 67-2 4
§ 8 – Sondergebühren
(1) Eine Sondergebühr ist für Beisetzungen zu erheben, die an Samstagen oder Fei-ertagen stattfinden. Die Gebühr beträgt:
- 1. bei Erdbestattungen 300,00 Euro
- 2. bei Urnenbestattungen 200,00 Euro
(2) Eine Sondergebühr ist für Reihengrabstätten zu erheben, deren Weiterpflege nach Ablauf der Ruhezeit geduldet wird. Die Gebühr beträgt 35,00 Euro für die Duldung von Reihengrabstätten nach Ablauf der Ruhezeit für jedes weitere Jahr.
(3) Eine Sondergebühr ist für Grabstätten zu erheben, die vor Ablauf der Nutzungs-zeit zur Einebnung an die Friedhofsverwaltung zurückgegeben werden. Die Ge-bühr beträgt 45,00 Euro für jedes Jahr der Restnutzungsdauer.
§ 9 – Zahlungspflichtige
Zur Zahlung der Gebühren verpflichtet ist bei Reihengrabstätten die oder der Empfangende der Grabanweisung, bei Wahlgrabstätten und Urnengrabstätten die oder der Nutzungsberechtigte. Als Empfangende der Grabanweisung und als Nutzungs-berechtigte gelten auch die Erben der oder des Verstorbenen, der Ehegatte und die Verwandten in gerader Linie. Sind hiernach mehrere zahlungspflichtig, haften sie als Gesamtschuldner.
§ 10 – Festsetzung und Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Stadt ist berechtigt, bei Genehmigung der Benutzung oder Inanspruchnahme sonstiger Leistungen im Sinne der §§ 1 bis 8 eine Vorauszahlung der entspre-chenden Gebühren zu fordern.
(2) Die Gebühren werden von der Stadt festgesetzt und durch einen Gebührenbe-scheid geltend gemacht.
(3) Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gebührenbe-scheides an die Stadtkasse der Stadt Hilchenbach zu zahlen.
§ 11 – Aufrechnung
Eine Aufrechnung gegen Gebührenforderungen ist unzulässig.
§ 12 – Billigkeitsmaßnahmen
Gebühren, deren Erhebung im Einzelfall eine besondere Härte darstellt, können aus Billig-keitsgründen gestundet, ermäßigt oder erlassen werden.
§ 13 – Inkrafttreten
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Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung über die Friedhofsgebühren der Stadt Hilchenbach vom 7. November 1991 außer Kraft.
Die Bekanntmachung erfolgte im Amtlichen Bekanntmachungsblatt der Stadt Hilchenbach wie folgt:
Satzung in Ausgabe 6/2026 vom 23. Juli 2026, Textziffer 71
H:
2. Friedhofssatzung Stand: 14. Juli 2026 (Bekanntmachung 23. Juli 2026, Ausgabe 6/2026, Textziffer 70) Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofssatzung für den RuheForst der Stadt Hilchenbach (Bestattungswald) vom 7. Dezember 2005
H:\ORTSR\67-3_Friedhofssatzung_RuheForst.doc 38. Ergänzung 67-3
Friedhofssatzung für den RuheForst? der Stadt Hilchenbach vom 7. Dezember 2005
Aufgrund § 4 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz – BestG NRW) vom 17. Juni 2003 (GV. NRW 2003 S. 313) – in der zur Zeit geltenden Fassung – in Verbin-dung mit § 7 Absatz 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666/SGV. NRW 2023) – in der zur Zeit geltenden Fassung – hat der Rat der Stadt Hil-chenbach am 2. November 2005 folgende Friedhofssatzung für den RuheForst in Hilchenbach be-schlossen:
Inhaltsverzeichnis:
§ 1 – Geltungsbereich
§ 2 – Friedhofszweck
§ 3 – Bestattungsfläche
§ 4 – Öffnungszeiten
§ 5 – Verhalten im RuheForst
§ 6 – Arten der Grabstätten
§ 7 – Ruhe Biotop - Register
§ 8 – Nutzungsrecht
§ 9 – Markierungen
§ 10 – Durchführung von Bestattungen
§ 11 – Ruhezeit
§ 12 – Vorschriften zur Grabgestaltung
§ 13 – Pflege der Grabstätten
§ 14 – Haftung
§ 15 – Entgelt
§ 16 – Ordnungswidrigkeiten
§ 17 – Inkrafttreten
§ 1 – Geltungsbereich
1. Der RuheForst - Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung in Trägerschaft der Stadt Hilchen-bach -nachfolgend Träger genannt-. Der Träger kann einen Dritten -nachstehend Betreiber genannt- mit der Führung und mit dem Betrieb des RuheForst-Friedhofs beauftragen. Die Ru-he Forstfläche befindet sich im Eigentum der Stadt Hilchenbach. Neben der allgemeinen Friedhofssatzung der Stadt Hilchenbach wird diese Satzung für den „RuheForst Hilchenbach“ erlassen.
2. Der „RuheForst Hilchenbach“ umfasst die als RuheForst-Friedhof durch den Kreis Siegen-Wittgenstein genehmigte Waldfläche auf den Grundstücken Gemarkung Hilchenbach, Flur 21 und Gemarkung Vormwald, Flur 1, in einer Gesamtgröße von rd. 43 ha. Der Genehmigung liegt u.a. eine zeichnerische Darstellung des betreffenden Bereiches zugrunde.
3. Im vorgenannten Geltungsbereich werden zur Festlegung der Ruhe Biotope vom Träger und dem Betreiber gemeinsam geeignete Ruhe Biotope ausgewählt und in einem Register erfasst.
§ 2 – Friedhofszweck
Der RuheForst dient neben der Bestattung von Einwohnern der Stadt Hilchenbach, allen, die ein ver-tragliches Recht zur Bestattung in einem Ruhe Biotop im RuheForst erworben haben.
38. Ergänzung
67-3 H:\ORTSR\67-3_Friedhofssatzung_RuheForst.doc
§ 3 – Bestattungsfläche
1. Die Bestattungsflächen mit den darauf befindlichen Ruhe Biotopen werden nach dem Konzept von RuheForst genutzt. Es werden hierbei biologisch abbaubare Urnen mit der Asche der Verstorbenen in einer Tiefe von mindestens 0,50 m, gemessen von der Erdoberfläche bis zur Oberkante der Urne, in ein Ruhe Biotop eingebracht. Alle Ruhe Biotope bleiben bei der Ruhe-Forst - Bestattung naturbelassen. Der Wald wird in seinem Erscheinungsbild nicht verändert.
2. Die Beisetzung im „RuheForst Hilchenbach“ wird ausschließlich von dem Betreiber oder einem von ihm beauftragten Dritten vorgenommen.
§ 4 – Öffnungszeiten
1. Der RuheForst unterliegt den Rechtsvorschriften des Nordrhein-Westfälischen Forstgesetzes in der jeweils gültigen Fassung. Grundsätzlich ist das Betreten der RuheForst - Flächen täglich von einer Stunde nach Sonnenaufgang bis einer Stunde vor Sonnenuntergang für jedermann auf eigene Gefahr gestattet.
2. Die Stadt oder der Betreiber mit Zustimmung der Stadt kann bei Vorliegen besonderer Gründe das Betretungsrecht auf Teilflächen oder insgesamt einschränken oder vorübergehend unter-sagen.
3. Bei stürmischem Wind (ab Windstärke 8, 62- 74 km/h, Äste und Zweige können von den Bäumen brechen), Blitzschlag und Naturkatastrophen ist der RuheForst geschlossen und darf nicht betreten werden.
§ 5 – Verhalten im RuheForst
1. Jeder Besucher des RuheForst hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des aufsichtsbefugten Personals der Stadt Hilchenbach sowie des Betreibers ist Folge zu leisten.
2. Im RuheForst ist untersagt:
a) Beisetzungen zu stören, b) Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten, c) zu werben oder Druckschriften zu verteilen, ausgenommen sind Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind, d) den RuheForst und die Anlage zu verunreinigen, e) Veranstaltungen jeglicher Art durchzuführen, zu picknicken oder zu campieren, zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben, f) offenes Feuer anzuzünden, Kerzen aufzustellen und zu rauchen, g) an Sonn- und Feiertagen oder in zeitlicher Nähe einer Bestattung störende Tätigkeiten auszuüben, h) bauliche Anlagen zu errichten, i) das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht eine besondere Erlaub-nis hierzu erteilt ist; ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwagen und Rollstüh-le sowie Fahrzeuge des Trägers, des Betreibers und der Forstverwaltung, j) Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze abzulegen,
3. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des RuheForsts und der Ord-nung in ihm vereinbar sind.
38. Ergänzung
67-3 H:\ORTSR\67-3_Friedhofssatzung_RuheForst.doc
§ 6 – Arten der Grabstätten
Es werden folgende RuheForst – Ruhe Biotope unterschieden:
a) Ruhe Biotop für eine Einzelperson
b) Ruhe Biotop für Familien und Freundeskreise
c) Gemeinschafts-Ruhe Biotope
(Das Nutzungsrecht für alle übrigen Personenkreise)
§ 7 – Ruhe Biotop - Register
1. Im RuheForst erfolgt eine Beisetzung der Urne nur in einem Ruhe Biotop. Die Ruhe Biotope erhalten zu ihrem Auffinden eine Registriernummer.
2. Die Stadt führt eine Liste, aus der die veräußerten Ruhe Biotope und die beigesetzten Perso-nen unter Angabe des Bestattungstages, sowie der Registriernummer des jeweiligen Ruhe Biotops ersichtlich sind.
§ 8 – Nutzungsrecht
Das Nutzungsrecht wird mittels Abschluss eines entsprechenden Vertrages zwischen dem Erwerber und der Stadt Hilchenbach vergeben. Das Nutzungsrecht an den im RuheForst registrierten Ruhe Biotopen wird bis zu 99 Jahren verliehen. In jeder Grabstätte können max. 12 Urnen beigesetzt wer-den.
§ 9 – Markierungen
1. Der Betreiber kann im Einvernehmen mit den Angehörigen ein Markierungsschild in einer Größe von max. 6 x 10 cm an einem Ruhe Biotop anbringen. An einem gemeinschaftlich ge-nutzten Ruhe Biotop können die Namen der jeweiligen Nutzungsberechtigten auf einem Mar-kierungsschild von max. 10 x 12 cm angebracht werden.
2. Die Beschriftungen der Markierungsschilder können von den Erwerbern selbst bestimmt wer-den. Aufschriften, die gegen die guten Sitten oder die Würde des RuheForst verstoßen sind nicht zulässig.
§ 10 – Durchführung von Bestattungen
1. Jede Bestattung ist rechtzeitig beim Betreiber oder dem damit beauftragten Dritten anzumel-den. Der Anmeldung ist eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde beizufügen.
2. Wird eine Beisetzung in einer vorher erworbenen Grabstätte beantragt, ist auch das Nutzungs-recht nachzuweisen.
3. Der Betreiber oder der mit der Beisetzung beauftragte Dritte stimmt mit den betroffenen An-gehörigen den Beisetzungstermin ab.
38. Ergänzung
67-3 H:\ORTSR\67-3_Friedhofssatzung_RuheForst.doc 4. Die Urnenbeisetzung im RuheForst gestalten die Angehörigen in Abstimmung mit dem Betrei-ber oder dessen Beauftragten.
5. Aschen müssen grundsätzlich baldmöglich nach der Einäscherung beigesetzt werden. Kann bezüglich einer Beisetzung in einer im RuheForst erworbenen Grabstätte in einem Zeitraum von längstens zwölf Monaten nach der Einäscherung das Benehmen mit den Angehörigen nicht hergestellt werden, wird die Urne durch den Betreiber beigesetzt.
6. Bestattungshandlungen von der Auswahl des Ruhe Biotops bis zur Beisetzung sind nur eine Stunde nach Sonnenaufgang bis eine Stunde vor Sonnenuntergang, jedoch nur zwischen 8.00 und 18.00 Uhr, zulässig.
7. Alle Handlungen im RuheForst, die mit zusätzlichen Lärmbelästigungen oder visuellen Beun-ruhigungen verbunden sind, sind unzulässig. Hierunter fällt u. a. die Verwendung von Laut-sprechern oder Kunstlicht.
§ 11 – Ruhezeit
Die Ruhezeit für Aschen beträgt 20 Jahre.
§ 12 – Vorschriften zur Grabgestaltung
1. Der gewachsene, weitgehend naturbelassene RuheForst darf in seinem Erscheinungsbild nicht gestört und verändert werden. Es ist daher untersagt, die Ruhe Biotope zu bearbeiten, zu schmücken oder in sonstiger Form zu verändern. Vertragsgemäße Markierungen zur Erin-nerung an Verstorbene bzw. zum Auffinden des Ruhe Biotops sind jedoch erlaubt.
2. Im oder auf dem Waldboden dürfen keine Veränderungen vorgenommen werden.
Insbesondere ist es nicht gestattet:
a) Grabmale, Gedenksteine und sonstige bauliche Anlagen zu errichten, b) Kränze, Grabschmuck, Erinnerungsstücke oder sonstige Grabbeigaben niederzulegen, c) Kerzen oder Lampen aufzustellen.
§ 13 – Pflege der Grabstätten
1. Der RuheForst ist ein naturnaher Wald. Es ist Ziel, diesen Zustand zu erhalten und lediglich die Natur walten zu lassen. Grabpflege im herkömmlichen Sinne ist grundsätzlich untersagt.
2. Der Träger kann Pflegeeingriffe durchführen, vor allem, wenn sie aus Gründen der Verkehrs-sicherungspflicht unumgänglich geboten bzw. anlässlich der Beisetzung von Urnen erforder-lich sind. Die Eingriffe erfolgen unter umfassender Rücksichtnahme auf die Ruhe Biotope.
3. Pflegeeingriffe durch Angehörige von Verstorbenen oder Dritte sind nicht zulässig.
§ 14 – Haftung
1. Grundsätzlich geschieht das Betreten des „RuheForsts Siegerland/Wittgenstein in Hilchen-bach“ gemäß den geltenden wald- und forstrechtlichen Gesetzen auf eigene Gefahr. Für Per-sonenschäden, die beim Betreten des „RuheForsts Siegerland/Wittgenstein in Hilchenbach“ entstehen, besteht daher im Regelfall keine Haftung, da nur eine allgemeine, jedoch keine be-sondere Verkehrssicherungspflicht besteht.
38. Ergänzung
67-3 H:\ORTSR\67-3_Friedhofssatzung_RuheForst.doc
2. Der Träger sowie der Betreiber haften nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des RuheForsts durch Tiere, Naturereignisse in der Fläche oder an einzelnen Ru-he Biotopen entstehen.
3. Der Träger sowie die RuheForst GmbH haften bei Personen- oder Sachschäden nur dann, wenn diese Schäden nachweisbar durch grob fahrlässige oder vorsätzliche Handlungsweisen ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verursacht wurden.
§ 15 – Entgelt
Für die Nutzung der Ruhe Biotope als Grabstätte erhebt der Betreiber ein Entgelt nach dem jeweils gültigen Entgeltverzeichnis.
§ 16 – Ordnungswidrigkeiten
1. Ordnungswidrig handelt u. a., wer vorsätzlich oder fahrlässig:
a) den RuheForst außerhalb der Öffnungszeiten betritt (§ 4), b) sich im RuheForst nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder den Anord-nungen der Beauftragten des Trägers oder der RuheForst GmbH nicht Folge leistet (§ 5 ), die Bestimmungen des § 5 Abs. 2 nicht einhält, c) nicht genehmigte Markierungen i.S.d. § 9 anbringt oder satzungsgemäße Markierun-gen entfernt,
d) die Ruhe Biotope bearbeitet, schmückt oder in sonstiger Form verändert (§ 12),
e) Pflegeeingriffe nach § 13 Abs. 3 vornimmt.
2. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,00 € geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OwiG) vom 24. Mai 1968 (BGBl. I S. 481) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.
§ 17 – Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Die Bekanntmachung erfolgte im Amtlichen Bekanntmachungsblatt der Stadt Hilchenbach wie folgt:
Satzung in Nr. 12/2005 vom 19. Dezember 2005, Tz. 149
Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Stadt Hilchenbach (Friedhofssatzung) vom 14. Juli 2026
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Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Stadt Hilchenbach (Friedhofssatzung) vom 14. Juli 2026
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14.Juli 1994 (GV. NRW. Seite 666/SGV. NW. 2023) in der zurzeit geltenden Fassung hat der Rat der Stadt Hilchenbach in seiner Sitzung am 8. Juli 2026 folgende Satzung beschlossen
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 – Geltungsbereich
Diese Friedhofssatzung gilt für alle von der Stadt Hilchenbach auf ihrem Gebiet verwalteten Friedhöfe.
Die Stadt Hilchenbach ist – mit Ausnahme des jüdischen Friedhofs – Eigentümerin dieser Friedhöfe.
§ 2 – Friedhofszweck
(1) Die Friedhöfe sind nicht rechtsfähige Anstalten der Stadt Hilchenbach.
(2) Die Friedhöfe dienen der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Ein-wohner der Stadt Hilchenbach waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer be-stimmten Grabstätte besaßen. Darüber hinaus dienen die Friedhöfe auch der Be-stattung von Tot- und Fehlgeburten sowie der aus Schwangerschaftsabbrüchen stammenden Leibesfrüchte, falls die Eltern Einwohner der Stadt Hilchenbach sind. Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung der Stadt Hilchenbach.
§ 3 – Schließung und Entwidmung
(1) Jeder Friedhof oder Friedhofsteile können aus wichtigem öffentlichen Grund für weitere Bestattungen geschlossen oder einer anderen Verwendung zuge-führt werden (Entwidmung).
(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlos-sen.
(3) Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrab-stätten/Urnenwahlgrabstätten erlischt, wird der oder dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf An-trag eine andere Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Al-ternativ kann hier die Umbettung bereits bestatteter Leichen erfolgen.
H:\ORTSR\67-1_Friedhofssatzung.docx (4) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der To-ten verloren. Die in Reihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Stadt in andere Grabstät-ten umgebettet. 67-1 2
(5) Schließung und Entwidmung werden öffentlich bekannt gemacht. Die/der Nut-zungsberechtigte einer Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem ei-nen schriftlichen Bescheid, wenn ihr/sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonde-ren Aufwand zu ermitteln ist.
(6) Umbettungstermine werden sechs Monate vorher ortsüblich bekannt gemacht. Außerdem sind sie bei Reihengrabstätten einer/einem Angehörigen der/des Ver-storbenen, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der/dem Nutzungsbe-rechtigten mitzuteilen.
(7) Ersatzgrabstätten werden von der Stadt Hilchenbach auf deren Kosten in ähnli-cher Weise wie die Grabstätten auf den entwidmeten oder außer Dienst gestell-ten Friedhöfen beziehungsweise Friedhofsteilen hergerichtet. Die Ersatzwahl-grabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.
II. Ordnungsvorschriften
§ 4 – Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet.
(2) Die Friedhofsverwaltung der Stadt Hilchenbach kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersa-gen.
§ 5 – Verhalten auf den Friedhöfen
(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhal-ten. Die Anordnungen der Beschäftigten der Stadt Hilchenbach sind zu befolgen.
(2) Kinder unter 12 Jahren dürfen die Friedhöfe und Friedhofshallen nur in Begleitung verantwortlicher Erwachsener betreten.
(3) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:
- 1. Die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren. Ausgenommen sind Kin- derwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Stadt Hilchenbach und von auf dem Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden.
- 2. Waren aller Art, insbesondere Gestecke und Blumen, sowie gewerbliche Dienstleistungen anzubieten und hierfür zu werben.
- 3. An Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbei- ten auszuführen.
- 4. Das gewerbsmäßige Fotografieren ohne schriftlichen Auftrag einer berech- tigten Person beziehungsweise ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung der Stadt Hilchenbach sowie das Fotografieren von Bestattungen ohne Er- laubnis der An-gehörigen ist untersagt. 67-1
- 5. Druckschriften zu verteilen; ausgenommen sind die im Rahmen der Bestat- tungsfeier üblichen.
- 6. Die Friedhöfe sowie ihre Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verun- reinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen, Hecken und Rasenflächen außerhalb der Wege zu betreten oder zu übersteigen sowie Grabeinfas- sungen und Grabflächen unberechtigt zu betreten.
- 7. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür vorgesehenen Stellen abzulagern. Diese sind entsprechend der vorhandenen Behälter zu trennen und zu ent- sorgen. Die Entsorgung friedhofsfremder Abfälle ist nicht gestattet.
- 8. Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde.
- 9. Lärm zu verursachen und freizeitlichen Aktivitäten nachzugehen.
- 10. Flaschen, Dosen oder andere unpassende Behälter auf den Gräbern oder dem Friedhof abzustellen.
- 11. Wasser zu anderen Zwecken als Grabpflege zu entnehmen.
(4) Die Friedhofsverwaltung der Stadt Hilchenbach kann Ausnahmen zulassen, so-weit sie mit dem Zweck des jeweiligen Friedhofes und der Ordnung auf ihm ver-einbar sind. Die Ausnahmen sind von der Friedhofsverwaltung der Stadt Hilchen-bach schriftlich zu bestätigen. Die Bestätigung ist mitzuführen und auf Verlangen vorzuzeigen.
(5) Ausnahmen zum Befahren eines Friedhofes mit Kraftfahrzeugen werden zeitlich befristet nur für Personen genehmigt, die im Besitz eines Schwerbehindertenaus-weises mit den Kennbuchstaben G sind oder dieses Merkmal durch ärztliches At-test belegen können. Die zeitliche Befristung ist für Inhaber/innen eines Schwer-behindertenaus-weises auf die Gültigkeitsdauer dieses Ausweises und für Inha-ber/innen des ärztlichen Attestes auf die Dauer von 5 Jahren begrenzt.
(6) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.
(7) Wer gegen die genannten Regeln verstößt oder den Anweisungen des Friedhofs-personals nicht folgt, kann vom Friedhof verwiesen werden.
§ 6 – Gewerbliche Betätigung auf den Friedhöfen
(1) Steinmetze, Bildhauer, Gärtner und Bestatter bedürfen für ihre gewerbliche Tätig-keit auf den Friedhöfen die ihrem jeweiligen Berufsbild entsprechende Fach-kunde, um von der Stadt Hilchenbach zugelassen zu werden. Zugelassen werden nur fachlich, betrieblich und persönlich geeignete Gewerbetreibende. Diese ha-ben der Stadt Hilchenbach auf Anforderung eine ihrer Tätigkeit passende Haft-pflichtversicherung nachzuweisen. Sie sind ungeachtet ihrer privatrechtlichen Be-ziehungen zur/zum jeweiligen Auftraggebenden gegenüber der Stadt Hilchenbach H: 67-1 4
zur Einhaltung der Re-gelungen dieser Friedhofssatzung, insbesondere der Ge-staltungsvorschriften, verpflichtet.
Der durch die Betätigung anfallende gewerbliche Abfall und entstandene Erdaus-hub ist von den Gewerbetreibenden vom Friedhof zu entfernen und ordnungsge-mäß zu entsorgen.
Arbeiten dürfen nur an Werktagen während der Öffnungszeiten durchgeführt wer-den. Werkzeuge und Materialen sind bei Pausen oder nach Abschluss der Arbei-ten mitzunehmen oder nach Absprache mit der Friedhofsverwaltung der Stadt Hil-chenbach ordnungsgemäß zu lagern. Zum Durchführen der Arbeiten ist das Be-fahren der Fried-höfe mit Schrittgeschwindigkeit erlaubt.
(2) Die Stadt Hilchenbach kann solche Gewerbebetriebe, die diese Friedhofssatzung wiederholt missachten, von der gewerblichen Betätigung auf den Friedhöfen der Stadt Hilchenbach ausschließen. Die Gewerbebetriebe haften für alle Schäden, die sie oder ihre Erfüllungsgehilfen auf den Friedhöfen verursachen.
III. Bestattungsvorschriften
§ 7 – Anzeigepflicht und Bestattungszeiten
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwal-tung der Stadt Hilchenbach anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. Wird eine Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahl-grabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen. Soll eine Aschenbe-stattung stattfinden, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.
(2) Die Friedhofsverwaltung der Stadt Hilchenbach setzt Ort und Zeit der Bestattung fest. Die Bestattungen erfolgen grundsätzlich an Werktagen. Bei zwei aufeinan-derfolgenden Feiertagen kann die Bestattung auch am zweiten Feiertag stattfin-den.
(3) Beisetzungen dürfen erst erfolgen, wenn die vom zuständigen Standesamt aus-gestellte Sterbeurkunde bei der Friedhofsverwaltung der Stadt Hilchenbach vor-liegt.
(4) Erdbestattungen dürfen frühestens 24 Stunden nach Eintritt des Todes vorge-nommen werden. Erdbestattungen müssen innerhalb von zehn Tagen durchge-führt werden.
Die Totenasche ist innerhalb von sechs Wochen nach der Einäscherung beizu-setzen.
Die örtliche Ordnungsbehörde kann Ausnahmen nach § 13 Absätze 2 und 3 des Bestattungsgesetzes zulassen.
Bestattungen dürfen nur an Werktagen und nicht an Sonn- und Feiertagen sowie dem 24. und 31. Dezember durchgeführt werden. Die Wünsche der Angehörigen sollen berücksichtigt werden, sofern dafür nachvollziehbare Gründe vorliegen und dies möglich ist. 67-1
§ 8 – Särge und Urnen
(1) Unbeschadet der Regelung des § 18 sind Bestattungen grundsätzlich in Särgen oder Urnen vorzunehmen. In besonderen Fällen kann die Friedhofsverwaltung er-lauben, dass eine Bestattung ohne Sarg oder Urne erfolgt, wenn dies den religiö-sen Vorschriften der Glaubensgemeinschaft der verstorbenen Person entspricht.
(2) Särge, Urnen und Überurnen müssen so beschaffen sein, dass die chemische, physikalische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwas-sers nicht nachteilig verändert wird und bei Särgen die Verwesung der Leichen innerhalb der Ruhezeit ermöglicht wird.
Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und -beigaben, Sargabdichtungen und Überurnen müssen zur Vermeidung von Umweltbelastun-gen aus leichtverrottbaren Werkstoffen hergestellt sein. Sie dürfen keine PVC-, PCP-, formaldehydabspaltenden nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltge-fährdenden Lacke oder Zusätze enthalten. Die Kleidung der Leiche soll nur aus Papierstoff und Naturtextilien bestehen.
(3) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung der Stadt Hilchenbach bei der Anmeldung der Bestat-tung einzuholen.
§ 9 – Ausheben der Gräber
(1) Die Gräber werden von den Beschäftigten des Baubetriebshofes der Stadt Hil-chenbach auf Weisung der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt. Eine Ausnahme gilt für Urnenbestattungen außerhalb der Dienstzeit. In diesen Fällen darf das Bestattungsunternehmen die Schließung der Grabstätte vorneh-men.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m und bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,40 m starke Erdwände getrennt sein.
(4) Im Falle der Beisetzung in schon vorhandene Wahlgrabstätten hat die/der Nut-zungsberechtigte Grabmale, Grabeinfassungen und Grabzubehör bis zum Abend des Vorvortages der Bestattung zu entfernen oder entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Einfassungen, Fundamente oder Grabzu-behör durch die Friedhofsverwaltung der Stadt Hilchenbach entfernt werden müs-sen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch die/den Nutzungsberechtigten zu erstatten.
§ 10 – Ruhezeit
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Die Ruhezeit bei Sargbestattungen beträgt 30 Jahre, bei Verstorbenen bis zum vollendeten fünften Lebensjahr 20 Jahre. Die Ruhezeit bei Urnenbestattungen beträgt 20 Jahre.
§ 11 – Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen ge-setzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung der Stadt Hilchenbach. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grun-des erteilt werden, bei Umbettungen innerhalb der Stadt im ersten Jahr der Ruhe-zeit nur bei Vor-liegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrab-stätte in eine andere sind innerhalb der Stadt nicht zuläs-sig. Hiervon ausgenommen sind die durch Schließung oder Entwidmung eines Friedhofes oder eines Friedhof-steiles verursachten Umbettungen (siehe § 3).
Umbettungen bedürfen eines Antrages einer berechtigten Person. Wird ein Grab-nutzungsrecht behördlich entzogen, darf auch eine Umbettung erfolgen. Alle Um-bettungen werden von der Friedhofsverwaltung der Stadt Hilchenbach durchge-führt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Die Kosten der Umbettung wer-den der/dem An-tragstellenden berechnet. Für eventuelle Schäden, die an Grab-stätten und Anlagen durch Arbeiten der Friedhofsverwaltung der Stadt Hilchen-bach im Zuge einer Um-bettung entstehen, haftet diese nur in dem in § 33 gere-gelten Umfang.
(3) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen, nicht ge-hemmt und nicht hinausgeschoben.
(4) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.
IV. Grabstätten
§ 12 – Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten bleiben im Eigentum der Stadt Hilchenbach. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Die Grabstätten werden unterschieden in
a. Reihengrabstätten b. Wahlgrabstätten c. Urnenwahlgrabstätten d. anonyme Gräber e. Wiesengräber f. Urnenwiesengräber g. Urnengräber als Parkbestattung h. Urneneinzelgräber i. Wiesenwahlgrabstätten 67-1
(3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb oder Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
(4) Über die Vergabe von Grabstätten und die Übertragung der Nutzungsrechte wer-den Bescheide ausgestellt. Außerdem werden die Gräber in einem digitalen Ver-zeichnis erfasst.
§ 13 – Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach be-legt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit der/des zu Bestattenden zuge-teilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an der Reihengrabstätte nach Ablauf der Ruhezeit ist nicht möglich. In Ausnahmefällen kann die Fried-hofsverwaltung der Stadt Hilchenbach jedoch eine Duldung genehmigen.
(2) Es werden eingerichtet:
a. Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten fünften Lebensjahr,
b. Reihengrabfelder für Verstorbene ab dem vollendeten fünften Lebensjahr.
(3) In einer Reihengrabstätte darf grundsätzlich nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, in einer Reihengrabstätte zusätzlich die Leiche eines Kindes unter einem Jahr oder die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahren zu bestatten. Innerhalb der ersten zehn Jahre besteht die Möglich-keit, eine Urne in einer vorhandenen Reihengrabstätte beizusetzen.
(4) Bereits beim Erwerb einer Reihengrabstätte sind der Friedhofsverwaltung der Stadt Hilchenbach Name und Anschrift der/des Unterhaltungspflichtigen mitzutei-len. Änderungen, die die Person oder die Anschrift der/des Unterhaltungspflichti-gen betreffen, sind unverzüglich anzuzeigen.
(5) Nutzungsberechtigte werden sechs Monate vor Ablauf der Ruhezeit über die Ein-ebnung schriftlich informiert. Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen davon nach Ablauf der Ruhezeit wird drei bis sechs Monate vorher durch die Friedhofsverwaltung der Stadt Hilchenbach öffentlich im Bekanntmachungsblatt sowie durch Aus-hänge auf den Friedhöfen bekannt gemacht.
Kurz vor Einebnung der Grabstätte wird durch den Baubetriebshof der Stadt Hil-chenbach ein Hinweisschild im betreffenden Grabfeld zur Orientierung und Infor-mation aufgestellt. Wird ein Grab vor Ablauf der Ruhezeit eingeebnet, erhebt die Stadt Hilchenbach für jedes Jahr der verbleidenden Nutzungsdauer eine Gebühr.
Wird bis zum Tag der Einebnung kein Anspruch auf Grabeinfassung oder -steine geltend gemacht, gehen alle Bestandteile in das Eigentum der Stadt Hilchenbach über.
§ 14 – Wiesengräber
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(1) Auf allen Friedhöfen, sofern ausreichende Flächen verfügbar sind, werden Wie-sengräber angelegt.
(2) Wiesengräber sind diejenigen Gräber, die ohne Gestattung der Auswahl eines Platzes in der Reihenfolge der Beisetzungen auf einem besonders hierfür ausge-wiesenen Gräberfeld abgegeben werden.
(3) Auf Wiesengräbern sind Grabmale zu errichten, die flach auf dem Boden, parallel zur jeweiligen Neigung der Graboberfläche, aufliegen und eine Größe von 100 x 80 cm nicht übersteigen. Die Schrift ist einzumeißeln.
Erlaubt sind auch schräggestellte oder stehende Grabmale, deren Höhe 52 cm nicht übersteigt, die auf einer 12 cm hohen Sockelplatte in der Größe 80 x 60 cm befestigt werden. Bei Letzteren ist eine Unterlage (Kissen) aus Naturstein oder Kunststein her-zustellen, die eine Größe von 100 x 80 cm nicht übersteigen darf.
Im Abstand von 10 cm zur Außenkante des liegenden Grabmals oder des Kis-sens dür-fen keine Gegenstände montiert werden (Mähkante). Die liegenden Grabmale und die Kissen sind mit einer 140 cm breiten Querstrebe zu unterlegen.
(4) Die Pflege der Gräber obliegt der Stadt Hilchenbach.
(5) Bei Wiesengrabstätten ist es in der Zeit vom 1. April bis einschließlich 31. Okto-ber nicht gestattet, Blumenschmuck, Kränze, Grablampen, Dekofiguren oder Ähn-liches auf flach zur Graboberfläche angebrachten Grabsteinen oder auf der Mäh-kante abzulegen. Im Zuge der Mäharbeiten können diese Gegenstände bei Zuwi-derhandlung von Beschäftigten des Baubetriebshofes der Stadt Hilchenbach ent-sorgt werden.
§ 15 – Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Der Ersterwerb eines Nutzungsrechtes ist nur bei Eintritt eines Bestattungsfalles mög-lich. Ein Recht zum Wiedererwerb des Nutzungsrechtes gibt es nicht.
(2) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten und Grabkam-mern für die Beisetzung von zwei oder mehreren Särgen nebeneinander verge-ben. Das Nutzungsrecht entsteht mit Aushändigung des Bescheides und Zahlung der fälligen Gebühr.
(3) Schon bei Verleihung des Nutzungsrechtes soll die Erwerberin oder der Erwerber für den Fall ihrer/seiner nachgewiesenen Entscheidungsunfähigkeit aus dem in Satz 3 genannten Personenkreis seine Nachfolgerin oder seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihr/ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Ver-trag übertragen. Hiervon ist der Friedhofsverwaltung der Stadt Hilchenbach eine Ausfertigung zu übergeben. Wird bis zu ihrem/seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen der/des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustim-mung über: 67-1 a. auf den Ehegatten,
b. auf Verwandte in gerader Linie, erst in absteigender Richtung (Kinder, En-kelkinder), danach in aufsteigender Richtung (Eltern, Großeltern),
c. auf die nicht unter a) und b) fallenden Erben.
Innerhalb der Gruppe b) absteigende Linie wird immer die/der Älteste nutzungs-berechtigt (ältestes Kind, ältester Enkel).
(4) Die/der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine der in Absatz 3 genannten Personen übertragen. Es bedarf hierzu der vorherigen Zu-stimmung der Friedhofsverwaltung der Stadt Hilchenbach. Jede Rechtsnachfolge-rin oder jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen. Das Nutzungsrecht erlischt, wenn keine zustim-mungsberechtigten Personen vorhanden sind oder ermittelt werden können. Bei Eintritt eines Bestattungsfalles entscheidet sie/er über die Art der Beisetzung, die Gestaltung und die Pflege der Grabstätte.
(5) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird die jeweilige nutzungsberechtigte Per-son drei bis sechs Monate vorher schriftlich hingewiesen.
Ist die nutzungsberechtige Person nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Auf-wand zu ermitteln, erfolgt der Hinweis durch öffentliche Bekanntmachung im Be-kanntmachungsblatt sowie durch Aushang auf den Friedhöfen. Kurz vor Eineb-nung der Grabstätte werden zudem Hinweisschilder auf den Grabfeldern aufge-stellt.
(6) Übersteigt bei einer Beisetzung in einer Wahlgrabstätte die Ruhezeit die Nut-zungszeit, so ist die Nutzungszeit gegen Zahlung der dafür festgesetzten Gebühr um die entsprechenden Jahre zu verlängern.
(7) Bei mehrstelligen Wahlgrabstätten ist von der Erwerberin oder vom Erwerber des Nutzungsrechts bei Antragstellung anzugeben, für welche Personen die einzel-nen Grabstellen bestimmt sind. Eine Änderung des Personenkreises der zu Be-stattenden kann nur mit deren Zustimmung erfolgen.
(8) Belegungsfähige Wahlgrabstätten können der Friedhofsverwaltung der Stadt Hil-chenbach jederzeit zum Rückerwerb gegen Entschädigung angeboten werden. Die Friedhofsverwaltung ist zur Annahme des Angebotes nicht verpflichtet.
(9) Bei Wahlgrabstätten, deren Ruhezeit bereits eine Mindestzeit von zehn Jahren überschritten hat, kann auf Antrag der Nutzungsberechtigten eine Umgestaltung der Grabstätte in eine wiesengrabähnliche Grabstätte erfolgen. Die bauliche Ver-änderung ist von den Nutzungsberechtigten oder den von ihnen beauftragten Un-ternehmen vorzunehmen. Nach der Umgestaltung obliegt die Pflege dieser Grä-ber der Stadt Hilchenbach.
§ 16 – Wiesenwahlgrabstätten
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(1) Wiesenwahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf An-trag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Der Ersterwerb eines Nutzungsrechtes ist nur bei Eintritt eines Bestattungsfalles möglich. Ein Recht zum Wiedererwerb des Nutzungsrechtes gibt es nicht.
(2) Wiesenwahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten vergeben. Das Nutzungsrecht entsteht mit Aushändigung des Bescheides und Zahlung der fälligen Gebühr.
(3) Schon bei Verleihung des Nutzungsrechtes soll die Erwerberin oder der Erwerber für den Fall Ihrer/seiner nachgewiesenen Entscheidungsunfähigkeit aus dem in Satz 3 genannten Personenkreis seine Nachfolgerin oder seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Hiervon ist der Friedhofsverwaltung der Stadt Hilchenbach eine Aus-fertigung zu über-geben. Wird bis zu ihrer/seiner nachgewiesenen Entschei-dungsunfähigkeit keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen der/des verstorbenen Nutzungs-berechtigten mit deren Zustimmung über:
a. auf den Ehegatten, b. auf Verwandte in gerader Linie, erst in absteigender Richtung (Kinder, En-kel-kinder), danach in aufsteigender Richtung (Eltern, Großeltern), c. auf die nicht unter a) und b) fallenden Erben.
Innerhalb der Gruppe b) absteigende Linie wird immer der Älteste nutzungsbe-rechtigt (ältestes Kind, ältester Enkel).
(4) Die/der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine der in Absatz 3 genannten Personen übertragen. Es bedarf hierzu der vorherigen Zu-stimmung der Friedhofsverwaltung. Jede Rechtsnachfolgerin oder jeder Rechts-nachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschrei-ben zu lassen. Bei Eintritt eines Bestattungsfalles entscheidet sie/er über die Art der Beisetzung, die Gestaltung und die Pflege der Grabstätte.
(5) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird die/der jeweilige Nutzungsberechtigte sechs Monate vorher schriftlich, falls sie/er nicht bekannt oder nicht ohne beson-deren Aufwand zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung aufmerk-sam gemacht. Eine mögliche Verlängerung kann nur gewährt werden, wenn die zugehörigen Personen vor Einebnung der Grabstätte einen Antrag bei der Fried-hofsverwaltung der Stadt Hilchenbach stellen.
(6) Übersteigt bei einer Beisetzung in einer Wiesenwahlgrabstätte die Ruhezeit die Nutzungszeit, so ist die Nutzungszeit gegen Zahlung der dafür festgesetzten Ge-bühr um die entsprechenden Jahre zu verlängern.
(7) Bei mehrstelligen Wiesenwahlgrabstätten ist von der Erwerberin oder vom Erwer-ber des Nutzungsrechts bei Antragstellung anzugeben, für welche Personen die einzelnen Grabstellen bestimmt sind. Eine Änderung des Personenkreises der zu Bestattenden kann nur mit deren Zustimmung erfolgen.
(8) Belegungsfähige Wiesenwahlgrabstätten können der Friedhofsverwaltung jeder-zeit zum Rückerwerb gegen Entschädigung angeboten werden. Die Friedhofsver-waltung ist zur Annahme des Angebotes nicht verpflichtet. 67-1
(9) Auf Wiesenwahlgräbern sind Grabmale zu errichten, die flach auf dem Boden, pa-rallel zur jeweiligen Neigung der Graboberfläche, aufliegen und eine Größe von 120 x 90 cm nicht übersteigen. Die Schrift ist einzumeißeln. Erlaubt sind auch schräggestellte oder stehende Grabmale, deren Höhe 52 cm nicht übersteigt, die auf einer 12 cm hohen Sockelplatte in der Größe 100 x 70 cm befestigt werden. Bei Letzteren ist eine Unterlage (Kissen) aus Naturstein oder Kunststein herzu-stellen, die eine Größe von 120 x 90 cm nicht übersteigen darf. Im Abstand von 10 cm zur Außenkante des liegenden Grabmals oder des Kissens dürfen keine Gegenstände montiert werden (Mähkante). Die liegenden Grabmale und die Kis-sen sind mit einer 160 cm breiten Querstrebe zu unterlegen.
(10) Die Pflege der Gräber obliegt der Stadt Hilchenbach.
(11) Bei Wiesengräbern aller Art ist es in der Zeit vom 1. April bis einschließlich 31. Oktober nicht gestattet, Blumenschmuck, Kränze, Grablampen, Dekofiguren oder Ähnliches auf flach zur Graboberfläche angebrachten Grabsteinen oder auf der Mähkante abzulegen. Im Zuge der Mäharbeiten können diese Gegenstände bei Zuwiderhandlung vom Personal des Baubetriebshofes entsorgt werden.
§ 17 – Urnengrabstätten
(1) Urnen dürfen beigesetzt werden in
a. anonymen Urnengrabstätten
b. Urnenwahlgrabstätten
c. Wahlgrabstätten für Erdbestattungen
d. Reihengrabstätten für Erdbestattungen, soweit deren Ruhezeit nicht über-schritten wird
e. Urnenwiesengräbern
f. Urnengräbern als Parkbestattung
g. Urneneinzelgräbern
h. Wiesenwahlgrabstätten
(2) Urnenwahlgrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, an de-nen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren verliehen wird.
(3) In einer Urnenwahlgrabstätte können bis zu zwei Urnen beigesetzt werden.
(4) Die Vorschriften für Wahlgrabstätten in § 15 gelten entsprechend für die in § 17 Absätzen 2 und 3 genannten Grabarten.
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(5) Urnenwiesengräber sind diejenigen Gräber, die ohne Gestattung der Auswahl ei-nes Platzes in der Reihenfolge der Beisetzungen auf einem besonders hierfür ausgewiesenen Gräberfeld abgegeben werden.
Auf Urnenwiesengräbern sind Grabmale zu errichten, die flach auf dem Boden, parallel zur jeweiligen Neigung der Graboberfläche aufliegen und eine Größe von 100 x 80 cm nicht übersteigen. Die Schrift ist einzumeißeln. Erlaubt sind auch schräggestellte oder stehende Grabmale, deren Höhe 52 cm nicht übersteigt, die auf einer 12 cm hohen Sockelplatte in der Größe 80 x 60 cm befestigt werden. Bei Letzteren ist eine Unterlage (Kissen) aus Naturstein oder Kunststein herzu-stellen, die eine Größe von 100 x 80 cm nicht übersteigen darf. Im Abstand von 10 cm zur Außenkante des liegenden Grabmals oder des Kissens dürfen keine Gegenstände montiert werden (Mähkante).
Die Pflege dieser Gräber obliegt der Stadt Hilchenbach.
(6) Urnengräber als Parkbestattung sind diejenigen Gräber, die auf einem besonders hierfür ausgewiesenen Gräberfeld angelegt werden, auch ohne Vorliegen eines Todes-falles. Es besteht die Möglichkeit, bereits zu Lebzeiten gegen Entgelt eine Grabstelle an einer der Stelen zu erwerben.
(7) Die namentliche Kennzeichnung erfolgt auf Wunsch der Angehörigen mittels ei-ner Namensplatte auf einer Stele als Gedenkstein. Das Errichten von Grabstei-nen und Aufbauten ist bei dieser Bestattungsform unzulässig. Von der Friedhofs-verwaltung der Stadt Hilchenbach wir lediglich geduldet, direkt über der Urne ei-nen selbst gestalteten Pflasterstein bündig zur Wiesenoberfläche anzubringen. Es ist ausschließlich die Ablage von Blumen innerhalb des hierfür vorgesehenen Kreises um die Stele zulässig.
(8) Nach Ablauf einer angemessenen Frist können die Blumen oder unerlaubt abge-legte Gegenstände durch die Beschäftigten des Baubetriebshofes der Stadt Hil-chenbach entfernt und entsorgt werden. Im Übrigen gilt § 10 entsprechend.
(9) Die Pflege obliegt der Stadt Hilchenbach.
(10) In Urnengräber als Parkbestattung können bis zu zwei Urnen beigesetzt werden.
(11) Urneneinzelgräber sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, für welche auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verlie-hen wird, auch ohne Vorliegen eines Todesfalls. Die Auswahl eines Platzes auf dem dafür bes-timmten Gräberfeld ist gestattet.
(12) Auf Urneneinzelgräbern können runde oder ovale Grabmale errichtet werden, die flach auf dem Boden, parallel zur jeweiligen Neigung der Graboberfläche, auflie-gen und einen Durchmesser von 30 cm nicht übersteigen. Die Pflege der Gräber sowie der Bepflanzung obliegt der Stadt Hilchenbach. Das Ablegen von Blumen, Kränzen, Grablampen, Dekofiguren oder ähnlichen Gegenständen ist in der Zeit vom 1. April bis einschließlich 31. Oktober unzulässig.
§ 18 – Aschenbeisetzung ohne Urne
67-1 (1) Die Asche wird auf einem von der Stadt Hilchenbach festgelegten Bereich des Friedhofes im Stadtteil Dahlbruch durch Verstreuung beigesetzt, wenn die oder der Verstorbene dies durch Verfügung von Todes wegen bestimmt hat.
(2) Der Stadt Hilchenbach ist vor der Beisetzung der Asche nach Absatz 1 die Verfü-gung von Todes wegen im Original vorzulegen. Auf dem Aschestreufeld wird nicht gekennzeichnet, wer beigesetzt worden ist.
Grabmale und bauliche Anlagen sind nicht zulässig. Blumen, Gestecke und Grab-lichter dürfen innerhalb des um den Gedenkstein angelegten Halbkreises abge-legt werden. Nach Ablauf einer angemessenen Frist werden diese Gegenstände entfernt und entsorgt.
§ 19 – Beisetzung der Totenasche im Wurzelbereich von Bäumen
(1) Die Beisetzung von Totenasche im Wurzelbereich von Bäumen auf den Friedhö-fen der Stadt Hilchenbach ist nicht zulässig.
(2) Die Stadt Hilchenbach kann die Errichtung und den Betrieb von Friedhöfen, auf denen ausschließlich Totenasche im Wurzelbereich von Bäumen beigesetzt wird, auf Grundstücken außerhalb der derzeitigen städtischen Friedhöfe ausnahms-weise zulassen. Der Betreiber hat die erforderlichen Voraussetzungen des Be-stattungsgesetzes NRW zu erfüllen.
§ 20 – Anonyme Grabstätten
(1) Anonyme Grabstätten sind Grabstätten sowohl für Erdbestattungen als auch für die Bestattung von Aschen auf einem besonders hierfür ausgewiesenen und mit einer Rasenfläche überzogenen Gräberfeld ohne Erkennung einzelner Grabstät-ten.
(2) Grabfelder für anonyme Erdbestattungen befinden sich auf den Friedhöfen in den Stadtteilen Dahlbruch und Müsen; Grabfelder für anonyme Urnenbeisetzungen in den Stadtteilen Dahlbruch, Müsen und Hilchenbach.
(3) Die Grabstätte darf weder namentlich gekennzeichnet, noch gärtnerisch gestaltet werden. Auf Wunsch wird die Lage der Grabstätte nahen Angehörigen von der Friedhofsverwaltung gezeigt.
(4) Nach der Bestattung wird eventuell vorhandener Blumenschmuck in örtlicher Nähe zum Grab aufgestellt und nach frühstens drei Wochen von der Stadt Hil-chenbach entfernt. In den übrigen Zeiten darf Blumenschmuck nur an den beson-ders hierfür eingerichteten Stellen aufgestellt beziehungsweise niedergelegt wer-den.
§ 21 – Größe der Grabstätten
Die Größe der Grabstätten beträgt für:
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a. Reihengrabstätten für Verstorbene bis zum vollendeten fünften Lebensjahr: Länge: 1,20 m, Breite: 0,60 m
b. Reihengrabstätten für Verstorbene vom vollendeten fünften Lebensjahr an: Länge: 2,15 m, Breite: 1,00 m
c. Wahlgrabstätten je Grabstelle: Länge: 2,40 m, Breite: 1,40 m
d. Urnenwahlgrabstätten: Länge: 0,80 m, Breite: 1,20 m
e. Urnenwiesengräbern: Länge: 1,00 m, Breite: 1,00 m
f. Urneneinzelgräbern: Länge: 0,50 m, Breite: 0,50 m
g. Wiesenwahlgrabstätten: Länge: 2,00 m, Breite 1,00 m
§ 22 – Grabgewölbe
(1) Grabgewölbe dürfen nicht errichtet werden.
(2) Vorhandene Grabgewölbe dürfen weiter belegt werden, wenn ein Nutzungsrecht besteht und aus ordnungsbehördlichen oder gesundheitsaufsichtlichen Gründen keine Bedenken bestehen.
(3) Grabgewölbe dürfen erst nach ausgiebiger Belüftung betreten werden.
§ 23 – Wiederbelegung und Graböffnung
(1) Vor Ablauf der Ruhezeiten dürfen Grabstätten nicht wieder belegt werden.
(2) Die Öffnungen von Grabstätten bedürfen einer behördlichen oder einer richterli-chen Anordnung.
(3) Werden beim Ausheben von Gräbern nach Ablauf der Ruhezeit Überreste menschlicher Leichen gefunden, so sind sie an geeigneter Stelle des Friedhofs wieder beizusetzen.
§ 24 – Verzeichnisse, Pläne und Schilder
(1) Die Friedhofsverwaltung der Stadt Hilchenbach führt für alle in ihrer Trägerschaft befindlichen städtischen Friedhöfe digitale Pläne und Verzeichnisse mit den Da-ten der Verstorbenen sowie der Nutzungsberechtigten und den Nutzungsrechten der einzelnen Grabstätten. 67-1 (2) Grabstellen, die mit einem Nummernschild versehen wurden, dürfen nicht unbe-fugt entfernt werden. Ältere Gräber sind mit Nummern gekennzeichnet worden. Neu angelegte Grabstätten erhalten aufgrund der digitalen Erfassung keine Num-mernschilder mehr.
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 25 – Grabeinfassungen
(1) Die Grabstätten auf den Friedhöfen der Stadt Hilchenbach sind von den Nut-zungsberechtigten innerhalb von sechs Monaten nach der Beisetzung bezie-hungsweise nach Erwerb des Nutzungsrechts selbst mit Natursteinen oder Kunst-steinen einzufassen beziehungsweise einfassen zulassen.
(2) Die Höchstbreite der Einfassungssteine darf nicht mehr als 10 cm betragen.
(3) Auf den Friedhöfen in den Stadtteilen Dahlbruch und Müsen sind die älteren Wahl-grabstätten durch die Stadt Hilchenbach mit Betonplatten eingefasst wor-den. Diese Regelung entfällt bei der Neuanlage von Wahlgrabfeldern auf diesen Friedhöfen.
(4) Auf dem Friedhof im Stadtteil Hilchenbach (Im Langen Feld) sind die Wahlgrab-stätten mit Pflanzgut einzufassen, dessen Höhe 50 cm nicht übersteigen soll. Die Wahlgrabstätten dürfen auch mit Natursteinen oder Kunststeinen eingefasst wer-den.
§ 26 – Bepflanzung und Grabpflege
(1) Reihengrabstätten sind binnen sechs Monaten nach der Beisetzung, Wahlgrab-stätten und Urnenwahlgrabstätten binnen sechs Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechts so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und seiner Gesamtanlage ge-wahrt wird.
(2) Die Grabstätten müssen mindestens zu einem Drittel bepflanzt sein. Die Gräber dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Gräber sowie die öffentli-chen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Die Anpflanzung von Bäumen und großwüchsigen Sträuchern und Büschen ist unzulässig.
Die Unterhaltung und Herrichtung der Friedhofsanlagen außerhalb der Grabstät-ten obliegt ausschließlich der Stadt Hilchenbach.
(3) Die Grabstätten sind dauernd instand zu halten. Die Friedhofsverwaltung der Stadt Hilchenbach kann verwelkte Kränze und Pflanzen sowie sonstigen Grab-schmuck, der der Würde nicht entspricht, entfernen lassen.
(4) Die vollständige Abdeckung von Grabflächen mit Steinplatten ist bei Grabstätten für Erdbestattungen nicht statthaft. Grabstätten für Urnenbestattungen, mit Aus-nahme von Urnenwahlgrabstätten, dürfen vollständig abgedeckt werden.
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(5) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihengrabstätten, Wahlgrab-stätten und Urnengrabstätten die/der jeweilige Nutzungsberechtigte verantwort-lich. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nut-zungsrechts.
(6) Für die Pflege der Grabstätten können die Unterhaltungspflichtigen einen Dritten, bei-spielsweise einen Garten- und Landschaftsbaubetrieb, beauftragen.
(7) Für Wiesengrabstätten mit flach, parallel zur Neigung der Geländeoberfläche an-gebrachten Grabsteinen sowie für aufstehende Grabsteine mit Sockelplatte ist es auf der Mähkante in der Zeit vom 1. April bis einschließlich 31. Oktober nicht ge-stattet, Blumen, Gestecke, Kränze, Schalen, Vasen, Grablampen, Grablichter, Dekofiguren oder ähnliche Gegenstände abzustellen. Bei Zuwiderhandlung kön-nen diese im Zuge der Mäharbeiten von Beschäftigten des Baubetriebshofes ent-fernt und entsorgt werden. Ebenfalls ist es nicht gestattet, ein Pflanzenbeet auf diesen Grabfeldern anzulegen.
Für die bei bestimmten Grabarten eingerichteten Gedenkstätten in Form der Ab-lageflä-chen gelten die Bedingungen gemäß den zuvor aufgeführten Paragraphen entsprechend.
§ 27 – Rückfall
Unterbleibt die Herrichtung oder wird die Instandhaltung vernachlässigt, so hat die Fried-hofsverwaltung der Stadt Hilchenbach die Verpflichteten schriftlich aufzufordern, innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist die Grabstätte entsprechend der Bedingungen dieser Satzung herzurichten.
Können die Verpflichteten nicht oder nicht ohne besonderen Aufwand ermittelt werden, so genügt eine einmalige öffentliche Aufforderung.
Wird die Aufforderung nicht befolgt, können Grabstätten – Wahlgrabstätten nach vorange-gangenem entschädigungslosem Entzug des Nutzungsrechts – von der Friedhofsverwal-tung eingeebnet und zur Bepflanzung oder Einsaat freigegeben werden. Der Entzug des Nutzungsrechts ist schriftlich mitzuteilen. Satz 2 gilt entsprechend.
VI. Grabmale und bauliche Anlagen
§ 28 – Grabmale
(1) Auf allen Friedhöfen und dort auf allen Grabfeldern sind Grabmale erlaubt, mit Aus-nahme anonymer Grabstätten und des Aschestreufeldes.
Die sichtbare Höhe stehender Grabmale darf auf Reihengrabstätten, Kindergrä-bern, Wahlgräbern und Urnenwahlgräbern höchstens 120 cm betragen. Auf Wie-sengräbern, Wiesenwahlgräbern und Urnenwiesengräbern ist eine maximale sichtbare Höhe von 52 cm zulässig. Grabkreuze dürfen eine sichtbare Höhe von 100 cm nicht über-schreiten.
Weitere Bestimmungen zu den zulässigen Maßen, insbesondere zu Höhe, Breite und Tiefe, ergeben sich aus den vorstehenden Paragraphen dieser Satzung. 67-1
(2) Die Grabmale müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung nachstehenden Anfor-derungen entsprechen:
a. Material:
Erlaubt ist die Verwendung von allen Naturgesteinen, Kunststeinen, Holz, Schmiedeeisen, metallischem Guss.
Nicht erlaubt sind Beton, Glas, Porzellan, Blech, Emaille, Kunststoff und die Verwendung auffälliger Farbe.
Es ist nicht erlaubt, natürliche Materialien und Formen durch andere Stoffe nachzuahmen.
b. Bearbeitung:
Grabmale aus Naturstein müssen, mit Ausnahme von Findlingen, allseitig stein-metzmäßig bearbeitet sein.
Holzkreuze dürfen nur mit lasurartigen, nicht deckenden Anstrichen verse-hen sein.
Schmiedeeiserne Grabkreuze sind artspezifisch auszuführen.
Alle Teile müssen handgeschmiedet sein und einen dauerhaften Rost-schutz tra-gen. Gleiches gilt für Bronze- oder Eisenguss.
Schriftzüge und Einzelbuchstaben aus Metall zur Beschriftung von Grab-malen sind statthaft.
(3) Grabmale sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (Richtli-nie für die Erstellung und Prüfung von Grabmalanlagen des Bundesinnungsver-bandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks, oder Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen der Deutschen Naturstein Akademie e.V. in der jeweils gültigen Fassung) so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen be-nachbarter Gräber nicht um-stürzen oder sich senken können. Dies gilt für sons-tige bauliche Anlagen entsprechend.
(4) Die Errichtung sowie jede Änderung von Grabmalen und sonstigen baulichen An-lagen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Der erforderliche Antrag wird von der Aufstellerin oder vom Aufsteller des Grab-mals im Auf-trag der/des Nutzungsberechtigten gestellt.
(5) Die Genehmigungen können unter Auflagen und Bedingungen erteilt werden.
(6) Grabmale und Anlagen, die ohne die erforderliche Genehmigung aufgestellt oder verändert werden, können auf Kosten der Nutzungsberechtigten entfernt werden, falls die Genehmigung nach Absatz 4 nachträglich nicht erteilt werden kann und die/der Nutzungsberechtigte der schriftlichen Aufforderung zur Entfernung inner-halb eines Monats nicht nachgekommen ist. H: 67-1 18
VII. Friedhofskapellen und Aufbahrungsräume
§ 29 – Trauerfeiern
(1) Die Friedhofskapellen stehen für die Bestattungsfeierlichkeiten zur Verfügung.
(2) Die religiösen Interessen der Religionsgemeinschaften werden gewährleistet. Die Ge-staltung der Beisetzungsfeierlichkeiten bleiben ihnen überlassen. Das Zur-schaustellen von Leichen und die Abhaltung von Trauerfeierlichkeiten am offenen Sarg ist verboten.
(3) Der Sarg ist am Tage der Trauerfeier bei Aufbahrung in einer der städtischen Fried-hofskapellen beziehungsweise Aufbahrungsräume bis spätestens 7:30 Uhr mit dem Sargoberteil zu verschließen.
§ 30 – Aufbahrungsräume
(1) Die Aufbahrungsräume dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und in Begleitung des Fried-hofspersonals oder des beauftragten Bestattungsinstitutes betreten werden.
Die eingestellten Särge müssen mit dem Namen des Verstorbenen und des Bes-tat-tungsinstituts kenntlich gemacht sein.
(2) Die Särge der an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbenen sol-len in einem besonderen Raum aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und eine Öffnung des Sarges dort bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustim-mung der Amtsärztin oder des Amtsarztes.
VIII. Schlussvorschriften
§ 31 – Alte Rechte
Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung be-reits verfügt hat, richtet sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
§ 32 – Alte Friedhöfe in den Stadtteilen Dahlbruch, Hilchenbach und Müsen
(1) Auf den alten Friedhöfen werden Reihengrabstätten nicht mehr abgegeben.
Neue Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten oder Urnengrabstätten werden in Dahl-bruch und Müsen nicht mehr verliehen.
(2) Der Rat der Stadt Hilchenbach kann beschließen, dass Grabstätten oder Grab-male von verstorbenen Persönlichkeiten, die für die Stadt von besonderer Bedeu-tung sind, erhalten bleiben und in die Pflege der Stadt Hilchenbach übergehen. 67-1
§ 33 – Haftung
Die Stadt Hilchenbach haftet nicht für Schäden, die durch eine unsachgemäße Nutzung des Friedhofs, durch Personen oder durch Tiere entstehen.
Die Stadt ist nicht verpflichtet, den Friedhof besonders zu bewachen oder zu überwachen.
Für andere Schäden haftet die Stadt nur, wenn sie diese vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit verursacht hat.
§ 34 – Gebühren
Für die Benutzung der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der je-weils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 35 – Zuwiderhandlungen und Bußgeld
Vorsätzliche und fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen diese Satzung können – unbe-schadet von Maßnahmen nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz – mit einer Geldbuße bis zu 1.000 Euro geahndet werden.
Im Einzelnen werden Zuwiderhandlungen gegen die nachstehend aufgeführten Ge- und Verbote der Friedhofssatzung mit Bußgeld bedroht:
a. die Ordnungsbestimmungen in § 4 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2, § 5 Absatz 3 Ziffern 1 bis 8 und § 6 Absatz 1, b. die Bestimmungen über die Gestaltung und Pflege der Grabstätten in § 25,
§ 26 Ab-satz 1, § 26 Absatz 3 Satz 1 und § 26 Absatz 4,
c. die Bestimmungen über Grabmale in § 28 Absatz 1 Satz 2 und § 28 Absatz 3.
§ 36 – Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt mit dem Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung der Stadt Hilchenbach vom 16. Dezember 1998 au-ßer Kraft.
Die Bekanntmachung erfolgte im Amtlichen Bekanntmachungsblatt der Stadt Hilchenbach wie folgt:
Satzung in Ausgabe 6/2026 vom 23. Juli 2026, Textziffer 70
H:
🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Hilchenbach?
Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Hilchenbach mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!