🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 12.05.2021 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Gemeinde Neckargerach
Landkreis Neckar-Odenwald-Kreis
FRIEDHOFSORDNUNG
Aufgrund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes über das Friedhofs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz) in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat am 12.05.2021 die nachstehende Friedhofsordnung beschlossen:
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Widmung
(1) Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde. Er dient der Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner und der in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekannten Wohnsitz Verstorbener, sowie für Verstorbene, für die ein Wahlgrab nach § 12 zur Verfügung liegt. Der Friedhof dient auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen, falls ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist. In besonderen Fällen kann die Gemeinde eine Bestattung anderer Verstorbener zulassen. Ferner kann auf dem Friedhof bestattet werden, wer früher in der Gemeinde Neckargerach gewohnt hat und seine Wohnung hier nur wegen der Aufnahme in ein auswärtgiges Altenheim, Altenpflegeheim oder eine ähnliche Einrichtung oder wegen Verlegung des Wohnsitzes zu auswärts wohnenden Angehörigen zur Vermeidung der Aufnahme in eine der genannten Einrichtungen aufgegeben hat. (2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen.
II. Ordnungsvorschriften
§ 2 Öffnungszeiten
(1) Der Friedhofarf nur während derbekanntgegebenen Öffnungszteiten betreten werden. (2) Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofs oder einzeln Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen. (3) Kinder unter 10 Jahren dürfen sich auf dem Friedhof nur unter Aufsicht Erwachsener aufhalten.
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§ 3 Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Wurde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen, Gehhilfen und Rollstühlen sowie Fahrzeugen der Gemeinde und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetriebenden,
b) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeitsen auszuführen,
c) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigten sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,
d) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindhunde,
e) Abraum und Abfälle außerhalb der damit bestimmten Stellen abzulagern,
f) Waren und gewerbliche Dienste anzubieten,
g) Druckschriften zu verteilen.
Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind.
(3) Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Gemeinde. Sie sind spätestens 4 Tage vorher anzumelden.
§ 4 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gartner und sonstige Gewerbetriebende bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Sie kann den Umfang der Tätigkeit festlegen. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetriebende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlüssig sind. Die Gemeinde kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlösigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach der Handwerksordnung erfüllt werden. Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheins; dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Gemeinde auf Verlagen vorzuzeigen. Die Zulassung wird auf 5 Jahre befristet. (3) Die Gewerbetriebenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofsordnung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten und haften für Schäden, die sie auf dem gemeinslichen Friedhof schuldhaft verursachen. Die Gewerbetriebenden haben eine für die Ausführung ihrer Tätigkeiten ausreichende Haftungsversicherung nachzuweisen. Gewerbliche Arbeiten dürfen an Sonn- und Feiertagen nicht ausgeführrt werden. (4) Die Gewerbetriebenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend oder nur an den darauf bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerpläte wieder in den früheren Zustand zu bringen. (5) Gewerbetriebenden, die gegen die Vorschriften der Abs. 3 und 4 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Gemeinde die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer zurücknehmen oder widerrufen. (6) Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner (EA) im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42a und §§ 71a bis 71e des
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Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.
III. Bestattungsvorschriften
§ 5 Allgemeines
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Gemeinde das Nutzungsrecht nachzuweisen. (2) Die Gemeinde setzt Ort und Zeit der Bestattung fest und berücksichtigt bzw. die Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen. (3) An Sonn- und Feiertagen werden keine Bestattungen und Beisetzungen vorgenommen. (4) Die Gemeinde kann die Durchführung von Bestattungen einschließlich der Herstellung und Schließung des Grabes sowie Umbettungen einem durch Vertrag gebundenen Bestattungsunternehmen übertragen.
§ 6 Särge
(1) Särge)dürfen hochstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Säre erforderlich, so ist die Zustimmung der Gemeinde einzuholen. (2) Die Särge für Kindergräber)dürfen hochstens 1,40 m lang, 0,55 m hoch und im Mittelmaß 0,50 m breit sein. Sind im Einzelfall größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Gemeinde einzuholen. (3) Särge und Sargausstattungen für Erdbestattungen müssen aus Materialien bestehen, die während der Ruhezeit im Erdboden verrotten.
§ 7 Ausheben der Gräber
(1) Die Gemeinde lasst die Graber ausheben und zuflllen. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
§ 8 Ruhezeit
Die Ruhezeit der Leichen beträgt:
a) bei Kindern, die vor Vollendung des 10. Lebensjahres versterben 25 Jahreb) bei Verstorbenen ab vollendetem 10. Lebensjahr 30 Jahrec) bei Urnenbeisetzungen grundsätzlich 15 Jahre
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§ 9 Umbettung
(1) Umbettung von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Bei Umbettungen von Leichen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten 10 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls erteilt. (2) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte. (3) Die Gemeinde ist bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (4) Umbettungen lasst die Gemeinde durchfuhren. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (5) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an Benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch die Umbettung zwangslaufig entstehen, haben die Antragsteller zu tragen. (6) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (7) Wird ein Wahlgrab durch Umbettung auf Antrag frei, erlischt das Nutzungsrecht. (8) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste)dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde in belegte Grabstätten umgebettet werden.
IV. Grabstätten
§ 10 Allgemeines
(1) Die Grabstätten sind im Eigentum des Friedhofträgers. An ihren konnen Rechte nur nach dieser Friedhofsordnung erworben werden. (2) Auf den Friedhofen werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfugung gestellt:
a) Wahlgräber (Kindergräber/Einzel- und Familiengräber/Doppelgräber)
b) Urnenwahlgraber,
c) Urnenwahlgraber in der Urnensteled)Rasenurnengräbere) Baumgräber
(3) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstände in bestimmter Lage sowie auf Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht. (4) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.
§ 12 Wahlgräber
(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen und die Beisetzung von Aschen, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person, die damit für alle Arbeiten und Pflichten, die sich aus dieser Recht und dieser Verordnung ergeben, verantwortlich ist. (2) Nutzungsrechte an Wahlgrabern werden auf Antrag verliehen. Sie können nur anländlich eines Todesfalles erworben werden. Das Nutzungsrecht kann bei
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Erdbestattungen nach Ablauf von 30 Jahren, bei Beisetzungen von Aschen nach Ablauf von 15 Jahren auf Antrag verlängert werden.
(3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. (4) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht. (5) Wahlgraber konnen ein- und mehrstellige Einfach- oder Tiefgraber sein. In einem Tiefgrab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten nur zwei Bestattungen übereinander zulässig. (6) Wahlrend der Nutzungszeit darf eine Bestattung nurstattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist. (7) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Diese ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wirde keine Regelung getroffen, so Goes das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung übera) auf die Ehegattin oder den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner,
b) auf die Kinder,
c) auf die Stiefkinder,
d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mutter,
e) auf die Eltern,
f) auf die Geschwister,
g) auf die Stiefgeschwister,
h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen Buchst. b) bis d) und f) bis h) wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt. Das gleiche gilt beim Tod eines Nutzungsberechtigten, auf den das Nutzungsrecht früher übergangen war.
(8) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Gemeinde das Nutzungsrecht auf eine der in Abs. 7 Satz 3 genannten Personen übertragen. (9) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofsordnung und der dazu ergangenen Regelung das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Abs. 7 Satz 3 gehoren, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Gemeinde kann bei vorliegen eines wichtigen Grundes Ausnahmen zulassen. (10) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. (11) Mehrkosten, die der Gemeinde beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbstrechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt. (12) Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird der Nutzungsberechtigte vorher schriftlich hingewiesen. (13) In Wahlgrabern konnen auch Urnen beigesetzt werden. (14) Das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhefrist, in Ausnahmefällen maximal 5 Jahre vor Ablauf der Ruhefrist zurückgegeben werden. Bei vorzeitiger Rückgabe des Nutzungsrechts besteht kein Anspruch auf Rückerstattung eines Teilbetrages der entrichteten Gebühr.
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§ 13 Urnenwahlgräber;
(1) Urnenwahlgraber sind Aschengrabstätten als Urnenstätten in Grabfeldern, die ausschließlich der Beisetzung von Aschen dienen. Je Urnengrab konnen bis zu vier Urnen beigesetzt werden. (2) Soweit sich aus der Friedhofsordnung nichts andes ergibt, gelten die Vorschriften für Wahlgräber entsprechend für Urnenstätten. (3) a) Urnen aus Materialien, die während der Ruhezeit nicht verrotten, sind nicht zugelassen. b) Urnen dürfen nicht in Steinkästen oder anderen nicht innerhalb der Ruhezeit vergänglichen Überurnen beigesetzt werden.
§ 13a Urnenwahlgräber in der Urnenstele
(1) Es sind nur die von der Gemeinde beschafften Verschlussplatten in einheitlicher Ausführung zugelassen. Diese werden auf Anfrage an den jeweils beauftragten Steinmetz durch die Gemeinde zur Beschriftung ausgehändigt. Die Montage erfolgt durch die Gemeinde. Alle mit der Beschriftung zusammenhängenden Kosten hat der Nutzungsberechtigte zu übernehmen. Die Verschlussplatten bleiben im Eigentum der Gemeinde. Eine Wiederverwendung bleibt vorbehalten. Die Beschriftung der Verschlussplatten hat innerhalb von sechs Monaten nach der Urnenbeisetzung zu erfolgen. (2) Die Namen, Geburts- und Todesdaten der Verstorbenen sind durch einen Steinmetz ausschließlich auf den Verschlussplatten der Urnenkammern anzubringen. (3) Die Schrifthöhe darf max. 30 mm betragen. Es sind erhabene, bronzefarbene Metallbuchstaben zu verwenden. Schriftart und Gestaltung sind vorab mit der Friedhofsverwaltung abzusprechen. (4) Auf den Verschlussplatten dürfen nur Buchstaben, Zahlen und Ornamente angebracht werden. Als Ornamente sind insbesondere zugelassen: Wappen, Kreuze oder Metallblumen u. ä. aus Bronze mit einer max. Höhe von 100 mm. (5) Das Anbringen von anderen Gegenständen an den Stelen sowie optische Veränderungen sind unzulässig. Grabschmuck an den Stelen ist nicht zulässig und kann durch das Friedhofspersonal beseitigt werden. Schalen, Gestecke oder Kranze konnen anländlich der Bestattung im Bereich des Nachbestattungspollers für max. zwei Wochen abgelegt werden. Es besteht die Möglichkeit, im Rahmen der Vorsorge, ein Urnenwahlgrab in der Urnenstele zu erwerben.
§13b Rasenurnengräber
(1) In einem Rasenurnengrab konnen bis zu zwei Urnen beigesetzt werden. (2) Die Herstellung, Anlegung und dauernde Pflege der Rasenurnengräber obliegt der Gemeinde. Die Pflegeverpflichtung der Gemeinde beginnnt jedoch erst, wenn die Grabplatte verlegt ist, deren Anschaffung und Verlegung vom Nutzungsberechtigten zu besorgen ist. (3) Die Abdeckung der Urnengräber erfolgt mit einer Grabplatte mit den Maßen 40 cm x 40 cm. Grabeinfassungen sind nicht zulässig. Es sind die Bestimmungen der Gemeinde bzgl. der Materialempfehlungen zu beachten. (4) Auf dem Rasen oder der Grabplatte dürfen keine Schalen, Vasen, Grablicher usw. und kein Blumenschmuck aufgestellt werden.
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(5) Soweit die Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Urnenwahlgräber entsprechend für die Rasenurnengräber.
§13c Baumgräber
(1) Baumgräber sind Urnenwahlgräber und können nicht im Rahmen der Vorsorge erworben werden. Jedes Baumgrab kann nach der Ruhezeit einzeln verlangert werden. (2) Bei Baumgräbern sind ausschließlich biologisch abbaubare Urnen, die im Fußbereich eines Baumes beigesetzt werden, zulässig. (3) In einem Baumgrab kann nur eine Urne beigesetz werden. (4) Die Anlage und Pflege der Baumgräber erfolgt durch die Gemeinde. Grabbepflanzungen und Grabschmuck in jeglicher Form sowie die Errichtung eines Grabmals sind nicht zulässig. Nach der Beisetzung konnen Blumen an der Grabstände niedergelegt werden. Die Blumen werden zwei Wochen nach der Beisetzung durch die Gemeinde abgeräumt. Nach diesem Zeitraum ist es nicht gestattet, Blumen, Kerzen oder sonstigen Schmuck an der Grabstände niederzulegen. (5) Die Namen und Lebensdaten der Verstorbenen werden durch die Gemeinde auf einer Tafel angebracht. Die Gestaltung obliegt der Gemeinde. (6) Sofern Bäume, denen Baumgräber zugeordnet sind, aufgrund ihres Zustandes entfernt werden müssen oder durch Naturereignisse (z. B. Sturm) zerstört werden, werden durch die Gemeinde Ersatzbäume angepflanzt. Es besteht damit kein Anspruch auf eine bestimmte Baumart oder Höhe. (7) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts andes ergibt, gelten die Vorschriften für Urnenwahlgräber entsprechend für die Baumgräber
V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen
§ 14 Gestaltungsvorschriften
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Wurde des Ortes entsprechen. (2) Grabeinfassungen jeder Art -auch aus Pflanzen- sind nicht zulässig, sowieit die Gemeinde die Grabzwischenwege in den einzelnen Grabfeldern mit Trittplatten belegt hat oder belegen will. Diese Grabeinfassungen bleiben im Eigentum der Gemeinde und werden gegen Gebühr zur Verfugung gestellt. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. (3) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig
a) auf einstelligen Grabstätten Ansichtsfläche bis zu 0,60 m²
b) auf zweistelligen Grabstätten Ansichtsfläche bis zu 1,20 m²
c) auf Urnengräbern - Liegende Grabmale oder auch Pultsteine mit einer Grundbreite von max. 50 cm und einer Höhe bis zu 30 cm.
- Stehende Grabmale bis zu einer Höhe von 80 cm
- Die Grabeinfassungen müssen 10-15 cm hoch über dem umlaufenden Wege liegen.
Die Gräber sind max. im Gefälle 1:8 anzulegen Der allseitige Grabüberstandarf max. 1-1,5 cm überstehen
- Die umlaufenden Wege sind durch die Grabnutzer zu warten
- Die Zwischenräume (Jeweils zwischen den Seiten der Urnengräber) werden mit einer Splittung hergestellt. Diese sind von den Grabnutzern zu pflegen.
- Die Laufzeit der Urnengräber beträgt 15 Jahre.
- Pro Urnengrab sind bis zu vier Aschen zulässig.
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(4) Liegende Grabmale dürfen nur flach oder flach geneigt auf die Grabstätte gelegt werden; sie sind nicht in Verbindung mit stehenden Grabmalen zulässig. (5) Firmenbezeichnungen dürfen nur unauffällig und nicht auf der Vorderseite des Grabmals angebracht werden; (6) Die Gemeinde kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung des Friedhofs und im Rahmen von Abs. 1 Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 2-7 und auch sonstigen Grabausstattungen zulassen.
§ 15 Genehmigungserfordernis
(1) Die Errichtung und jeder Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von 2 Jahren nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur GroBe von 15 x 30 cm und Holzkreuze bis zu 90 cm Höhe zulässig. (2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 beizufügen. Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben. Soweit erforderlich, kann die Gemeinde Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstände verlangt werden. (3) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung erreicht werden ist. (4) Wird ein Grabmal ohne vorherige Genehmigung der Gemeinde errichtet oder geändert oder nicht nach den vorgelegten Entwürfen ausgeführrt, kann die Gemeinde die Beseitigung oder Änderung des Grabmales innerhalb einer angemessenen Frist verlangen. Kommt der Verpflichtete diesem Verlangen nicht nach, kann die Gemeinde die Beseitigung oder Änderung auf dessen Kosten vornehmen setzen. (5) Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie vor ihrer Aufstellung von der Gemeinde überprüft werden können.
§ 16 Standsicherheit
Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen. Steingrabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein und dürfen folgende Mindeststärken nicht unterschreiten:
Stehende Grabmale:
bis 1,20 m Höhe: 14 cm,
bis 1,40 m Höhe: 16 cm.
ab 1,40 m Höhe: 18 cm
§ 17 Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in wurdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich davon ist bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte. (2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Gemeinde auf Kosten der
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Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Absperrungen, Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden, angemessenen Frist beseitigt, so ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Gemeinde ist nicht verpflichtet diese Sachen aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte. Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch nicht verkehrssichere Grabmale oder sonstige Grabausstattungen verursacht wird.
§ 18 Entfernung
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde von der Grabstände entfern werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale mit Fundamenten sowie die sonstigen Grabausstattungen und Pflanzen einschließlich Wurzelwerk zu entfernen. Wir diese Verpflichtungtrotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Gemeinde die Grabmale, die sonstigen Grabausstattungen und die Pflanzen einschließlich Wurzelwerk im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen; § 17 Abs. 2 S. 5 ist entsprechend anwendbar. Der Gemeinde obliegt keine Aufbewährungspflicht.
VI. Herrichten und Pflege der Grabstätte
§ 19 Allgemeines
(1) Alle Grabstätten müssen der Werde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kranze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den darauf vorgesehenen Plätzen abzulagern. (2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, den besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern (§ 14 Abs. 2) dürfen die Grabbeete nicht higher als die Platten sein. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen. (3) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstände hat der nach § 17 Abs. 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts. (4) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach Belegung hergerichtet sein. (5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen. § 17 Abs. 2 S. 2 und 3 gilt entsprechend. (6) Das Herrichten, die Unterhaltung und jeder Veränderung der gartnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten sowie das Verlegen der Trittplatten zwischen den Gräbern obliegt ausschließlich der Gemeinde.
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Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte sowie die Grabpflege tatsächlich vornehmenden Personen sind nicht berechtigt, diese Anlagen der Gemeinde zu verändern.
(7) Grabstätten für Erdbestattungen dürfen nur bis zur Hälfte mit Platten oder sonstigen wasserundurchlässigen Materialien abgedeckt werden.
§ 20 Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 17 Abs. 1) auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nichtbekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genugt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so kann die Gemeinde Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen{lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entscheidigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu entfernen. (2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nichtbekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Gemeinde den Grabschmuck entfernen. Sie ist zu einer Aufbewährung nicht verpflichtet. (3) Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.
VII. Benutzung der Leichenhalle
§ 21 Benutzung der Leichenhalle
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Gemeinde betreten werden. (2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. (3) Spätestens eine Stunde vor Beginn der Beisetzung ist der Sarg zu schlieben.
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VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten
§ 22 Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung
(1) Der Gemeinde obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nichtszungsgemäß Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlösigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt. (2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofsordnung widerspruchenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner. (3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete.
§ 23 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. den Friedhof entgegen der Vorschriften des § 2 betritt,
- 2. entgegen § 3
- a) sich auf dem Friedhof nicht der Wurde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
- b) die Wege mit Fahrzeugen aller Art befind,
- c) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeitsen ausfuhrt,
- d) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt,
- e) Tiere mitbringt, ausgenommen Blindhunde,
- f) Abraum und Abfälle außerhalb der darauf bestimmten Stellen ablagert,
- g) Waren und gewerbliche Dienste anbietet,
- h) Druckschriften verteilt.
- 3. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 4 Abs. 1),
- 4. als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetriebender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet, verändert (§ 15) oder entfernt (§ 18 Abs. 1),
- 5. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand halt (§ 17 Abs. 1).
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IX. Bestattungsgebühren
§ 24 Erhebungsgrundsatz
Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Leichen- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.
§ 25 Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet
- 1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird;
- 2. wer die Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
(2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühr sind verpflichtet
- 1. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt;
- 2. die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegatte oder Ehegattin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder).
(3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner
§ 26 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Gebührenschuld entsteht
- 1. bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung,
- 2. bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts.
(2) Die Verwaltungsgebühren und die Benutzungsgebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.
§ 27 Verwaltungs- und Benutzungsgebühren
(1) Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefugten Gebührenverzeichnis. (2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren - Verwaltungsgebührenordnung - in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung.
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§ 28 In-Kraft-Treten
(1) Diese Satzung tritt am 01. Juni 2021 in Kraft. (2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Friedhofsordnung vom 17. Dezember 2009 außer Kraft.
Neckargerach, 12.05.2021
(Link), Bürgermeister
Hinweis nach § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung (GemO):
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung von Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist, der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntgabe der Satzung verletzt worden sind.
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| 1. | Verwaltungsgebühren | € |
|---|---|---|
| 1.1 | Genehmigung zur Aufstellung und Veränderung eines Grabmales, einer Grabeinfassung oder einer Grababdeckung | 25,00 |
| 1.2 | Bescheinigung über die Zulassung einer Urnenbestattung | 25,00 |
| 1.3 | Zulassung von gewerbsmäßigen Grabmalaufstellern | |
| 1.3.1 | Einzelfall | 15,00 |
| 1.3.2 | Befristete Zulassung | 25,00 |
| 1.4 | Zustimmung zur Ausgrabung von Leichen und Gebeinen | 25,00 |
| 2. | Benutzungsgebühren | |
| 2.1 | Bestattung | |
| 2.1.1 | Von Personen ab dem 10. Lebensjahr | 1.200,00 |
| 2.1.2 | Von Personen bis zum vollendeten 9. Lebensjahr, sowie von Tod- / oder Fehlgeburten | 600,00 |
| 2.1.3 | Von Personen in einem Tiefgrab (Erstbelegung) | 1.500,00 |
| 2.1.4 | Zuschlag zu 2.1.1 bis 2.1.3 für Bestattungen an Samstagen, Sonn-und Feiertagen von je | 50 % |
| 2.2 | Beisetzung von Urnen | |
| 2.2.1 | Regelmäßig ohne Trauerfeier | 380,00 |
| 2.2.2 | Regelmäßig ohne Trauerfeier in der Urnenstele | 250,00 |
| 2.2.3 | Zuschlag zu 2.2.1 und 2.2.2 für Bestattungen an Samstagen, Sonn-und Feiertagen von je | 50 % |
| 2.3 | Verleihung von besonderen Grabnutzungsrechten | |
| 2.3.1 | Wahlgrab, je Einzelgrabfläche | |
| 2.3.1.1 | Wahlgrab einfachbreit, einfach tief | 1.300,00 |
| 2.3.1.2 | Wahlgrab einfachbreit, doppelt tief | 1.800,00 |
| 2.3.1.3 | Wahlgrab, doppelbreit, einfach tief | 2.200,00 |
| 2.3.1.4 | Wahlgrab, doppelbreit, doppelt tief | 2.600,00 |
| 2.3.2 | Urnenwahlgrab | 1.000,00 |
| 2.3.3 | Urnenwahlgrab in der Urnenstele | 2.400,00 |
| 2.3.4 | Rasenurnengräber | 700,00 |
| 2.3.5 | Baumgräber | 650,00 |
| 2.3.6 | Kindergräber | 800,00 |
| 2.3.7 | Zuschlag für Auswärtige gem. § 1 Abs. 1 Satz 5 zu den Gebühren nach Ziffer 2.5.1 bis 2.5.6 | 50 % |
| 2.3.8 | Erneuter Erwerb eines Nutzungsrechts | |
| 2.3.8.1 | Für die Dauer einer Nutzungsperiode analog Ziffer 2.5.1 bis 2.5.3 | |
| 2.3.8.2 | Für eine davon abweichende Nutzungsdauer anteilig nach dem Verhältnis der Nutzungsperiode zur erneuten Nutzungsdauer. Analog Ziffer 2.5.1 bis 2.5.3 | |
| 2.4 | Sonstige Leistungen | |
| 2.4.1 | Benutzung der Friedhofshallen | |
| 2.4.1.1 | Aufbahrungsraum je Tag | 46,00 |
| 2.4.1.2 | Aussegnungshalle | 350,00 |
|---|---|---|
| 2.4.2. | Besondere Verrichtung des Bedienungspersonals je Beschäftigter und je angefangene Stunde | 52,00 |
| 2.4.3 | Durchführung der Trauerfeier | 220,00 |
| 2.4.4 | Träger zur Beerdigung | 255,00 |
2. Friedhofssatzung Stand: 12.05.2021 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofssatzung
Gemeinde Neckargerach Landkreis Neckar-Odenwald-Kreis
F R I E D H O F S O R D N U N G
Aufgrund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes über das Friedhofs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz) in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat am 17. Dezember 2009 die nachstehende Friedhofsordnung beschlossen:
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Widmung
(1) Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde. Er dient der Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner und der in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz Verstorbener, sowie für Verstorbene, für die ein Wahlgrab nach § 12 zur Verfügung steht. Der Friedhof dient auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen, falls ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist. In besonderen Fällen kann die Gemeinde eine Bestattung anderer Verstorbener zulassen. Ferner kann auf dem Friedhof bestattet werden, wer früher in der Gemeinde Neckargerach gewohnt hat und seine Wohnung hier nur wegen der Aufnahme in ein auswärtiges Altenheim, Altenpflegeheim oder eine ähnliche Einrichtung oder wegen Verlegung des Wohnsitzes zu auswärts wohnenden Angehörigen zur Vermeidung der Aufnahme in eine der genannten Einrichtungen aufgegeben hat. (2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen.
II. Ordnungsvorschriften
§ 2 Öffnungszeiten
(1) Der Friedhof darf nur während der bekanntgegebenen Öffnungszeiten betreten werden. (2) Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen. (3) Kinder unter 10 Jahren dürfen sich auf dem Friedhof nur unter Aufsicht Erwachsener aufhalten.
Friedhofsordnung der Gemeinde Neckargerach
Friedhofsordnung der Gemeinde Neckargerach
§ 3 Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühlen sowie Fahrzeugen der Gemeinde und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden,
b) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen,
c) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,
d) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,
e) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
f) Waren und gewerbliche Dienste anzubieten,
g) Druckschriften zu verteilen.
Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind.
(3) Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Gemeinde. Sie sind spätestens 4 Tage vorher anzumelden.
§ 4 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Sie kann den Umfang der Tätigkeit festlegen. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Gemeinde kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach der Handwerksordnung erfüllt werden. Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheins; dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Gemeinde auf Verlagen vorzuzeigen. Die Zulassung wird auf 5 Jahre befristet. (3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofsordnung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten und haften für Schäden, die sie auf dem gemeindlichen Friedhof schuldhaft verursachen. Die Gewerbetreibenden haben eine für die Ausführung ihrer Tätigkeiten ausreichende Haftungsversicherung nachzuweisen. Gewerbliche Arbeiten dürfen an Sonn- und Feiertagen nicht ausgeführt werden. (4) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend oder nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. (5) Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Abs. 3 und 4 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Gemeinde die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer zurücknehmen oder widerrufen.
Friedhofsordnung der Gemeinde Neckargerach (6) Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner (EA) im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.
III. Bestattungsvorschriften
§ 5 Allgemeines
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Gemeinde das Nutzungsrecht nachzuweisen. (2) Die Gemeinde setzt Ort und Zeit der Bestattung fest und berücksichtigt dabei die Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen. (3) An Sonn- und Feiertagen werden keine Bestattungen und Beisetzungen
vorgenommen. (4) Die Gemeinde kann die Durchführung von Bestattungen einschließlich der Herstellung und Schließung des Grabes sowie Umbettungen einem durch Vertrag gebundenen Bestattungsunternehmen übertragen.
§ 6 Särge
(1) Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Gemeinde einzuholen. (2) Die Särge für Kindergräber dürfen höchstens 1,40 m lang, 0,55 m hoch und im Mittelmaß 0,50 m breit sein. Sind im Einzelfall größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Gemeinde einzuholen. (3) Särge und Sargausstattungen für Erdbestattungen müssen aus Materialien bestehen, die während der Ruhezeit im Erdboden verrotten.
§ 7 Ausheben der Gräber
(1) Die Gemeinde lässt die Gräber ausheben und zufüllen. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
§ 8 Ruhezeit
Die Ruhezeit der Leichen beträgt:
a) bei Kindern, die vor Vollendung des 10. Lebensjahres versterben 25 Jahre
b) bei Verstorbenen ab vollendetem 10. Lebensjahr 30 Jahre
c) bei Urnenbeisetzungen grundsätzlich 15 Jahre
Friedhofsordnung der Gemeinde Neckargerach
§ 9 Umbettung
(1) Umbettung von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Bei Umbettungen von Leichen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten 10 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. (2) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte. (3) In den Fällen des § 20 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 20 Abs. 1 Satz 4 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder ein Urnenreihengrab umgebettet bzw. umgewandelt werden. Im Übrigen ist die Gemeinde bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (4) Umbettungen lässt die Gemeinde durchführen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (5) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an Benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch die Umbettung zwangsläufig entstehen, haben die Antragsteller zu tragen. (6) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (7) Wird ein Wahlgrab durch Umbettung auf Antrag frei, erlischt das Nutzungsrecht. (8) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde in belegte Grabstätten umgebettet werden.
IV. Grabstätten
§ 10 Allgemeines
(1) Die Grabstätten sind im Eigentum des Friedhofträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Friedhofsordnung erworben werden. (2) Auf den Friedhöfen werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:
a) Reihengräber,
b) Urnenreihengräber,
c) Wahlgräber (Einzel- und Familiengräber/Doppelgräber)
d) Urnenwahlgräber, (3) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht. (4) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.
Friedhofsordnung der Gemeinde Neckargerach
§ 11 Reihengräber
(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen und die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Verfügungsberechtigter ist
- sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt - in nachstehender
Reihenfolge:
a) wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz),
b) wer sich dazu verpflichtet hat,
c) der Inhaber der tatsächlichen Gewalt. (2) Auf dem Friedhof werden ausgewiesen:
a) Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 10. Lebensjahr (Kindergräber),
b) Reihengrabfelder für Verstorbene vom vollendeten 10. Lebensjahr ab, (3) In einem Reihengrab wird nur eine Leiche beigesetzt. (4) Eine Urne (15-jährige Ruhezeit) kann in einem Reihengrab (30-jährige Ruhezeit) nur dann zusätzlich bestattet werden, wenn die Ruhezeit der bereits beigesetzten Leiche nicht überschritten wird. (5) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden. (6) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird vorher ortsüblich oder durch Hinweise auf dem betreffenden Grabfeld bekanntgegeben.
§ 12 Wahlgräber
(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen und die Beisetzung von Aschen, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person, die damit für alle Arbeiten und Pflichten, die sich aus diesem Recht und dieser Verordnung ergeben, verantwortlich ist. (2) Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden auf Antrag verliehen. Sie können nur anlässlich eines Todesfalles erworben werden. Das Nutzungsrecht kann bei Erdbestattungen nach Ablauf von 30 Jahren, bei Beisetzungen von Aschen nach Ablauf von 15 Jahren auf Antrag verlängert werden. (3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgräber, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengräber entsprechend anzuwenden. (4) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht. (5) Wahlgräber können ein- und mehrstellige Einfach- oder Tiefgräber sein. In einem Tiefgrab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten nur zwei Bestattungen übereinander zulässig. (6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist. (7) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über
Friedhofsordnung der Gemeinde Neckargerach
a) auf die Ehegattin oder den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner,
b) auf die Kinder,
c) auf die Stiefkinder,
d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
e) auf die Eltern,
f) auf die Geschwister,
g) auf die Stiefgeschwister,
h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen Buchst. b) bis d) und f) bis h) wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt. Das gleiche gilt beim Tod eines Nutzungsberechtigten, auf den das Nutzungsrecht früher übergangen war. (8) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Gemeinde das Nutzungsrecht auf eine der in Abs. 7 Satz 3 genannten Personen übertragen. (9) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofsordnung und der dazu ergangenen Regelung das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Abs. 7 Satz 3 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Gemeinde kann bei vorliegen eines wichtigen Grundes Ausnahmen zulassen. (10) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. (11) Mehrkosten, die der Gemeinde beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt. (12) Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird der Nutzungsberechtigte vorher schriftlich hingewiesen. (13) In Wahlgräbern können auch Urnen beigesetzt werden. (14) Das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhefrist, in Ausnahmefällen maximal 5 Jahre vor Ablauf der Ruhefrist zurückgegeben werden. Bei vorzeitiger Rückgabe des Nutzungsrechts besteht kein Anspruch auf Rückerstattung eines Teilbetrages der entrichteten Gebühr.
§ 13 Urnenreihen- und Urnenwahlgräber;
(1) Urnenreihen- und Urnenwahlgräber sind Aschengrabstätten als Urnenstätten in Grabfeldern, die ausschließlich der Beisetzung von Aschen dienen. Je Urnengrab können bis zu vier Urnen beigesetzt werden. (2) Soweit sich aus der Friedhofsordnung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgräber entsprechend für Urnenstätten. (3) a) Urnen aus Materialien, die während der Ruhezeit nicht verrotten, sind nicht zugelassen. b) Urnen dürfen nicht in Steinkästen oder anderen nicht innerhalb der Ruhezeit vergänglichen Überurnen beigesetzt werden.
Friedhofsordnung der Gemeinde Neckargerach V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen
§ 14 Gestaltungsvorschriften
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Ortes entsprechen. (2) Auf den Grabstätten sind insbesondere nicht zulässig, Grabmale
a) aus schwarzem Kunststein oder aus Gips
b) mit in Zement aufgesetztem figürlichen oder ornamentalen Schmuck,
c) mit Farbanstrich auf Stein,
d) mit Glas, Emaille, Porzellan oder Kunststoff in jeder Form,
e) mit Lichtbildern ab der Größe 9x13 cm Dies gilt entsprechend für sonstige Grabausstattungen. (3) Grabeinfassungen jeder Art -auch aus Pflanzen- sind nicht zulässig, soweit die Gemeinde die Grabzwischenwege in den einzelnen Grabfeldern mit Trittplatten belegt hat oder belegen will. Diese Grabeinfassungen bleiben im Eigentum der Gemeinde und werden gegen Gebühr zur Verfügung gestellt. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. (4) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig
a) auf einstelligen Grabstätten Ansichtsfläche bis zu 0,60 m²
b) auf zweistelligen Grabstätten Ansichtsfläche bis zu 1,20 m²
c) auf Urnengräbern - Liegende Grabmale oder auch Pultsteine mit einer Grundbreite von max. 50 cm und einer Höhe bis zu 30 cm.
- Stehende Grabmale bis zu einer Höhe von 80 cm
- Die Grabeinfassungen müssen 10-15 cm hoch über dem umlaufenden Wege liegen.
Die Gräber sind max. im Gefälle 1:8 anzulegen Der allseitige Grabüberstand darf max. 1-1,5 cm überstehen
- Die umlaufenden Wege sind durch die Grabnutzer zu warten
- Die Zwischenräume (Jeweils zwischen den Seiten der Urnengräber) werden mit
einer Splittung hergestellt Diese sind von den Grabnutzern zu pflegen.
- Die Laufzeit der Urnengräber beträgt 15 Jahre.
- Pro Urnengrab sind bis zu vier Aschen zulässig.
(5) Liegende Grabmale dürfen nur flach oder flach geneigt auf die Grabstätte gelegt werden; sie sind nicht in Verbindung mit stehenden Grabmalen zulässig. (6) Firmenbezeichnungen dürfen nur unauffällig und nicht auf der Vorderseite des Grabmals angebracht werden; (7) Die Gemeinde kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung des Friedhofs und im Rahmen von Abs. 1 Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 2-7 und auch sonstigen Grabausstattungen zulassen.
Friedhofsordnung der Gemeinde Neckargerach
§ 15 Genehmigungserfordernis
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von 2 Jahren nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Größe von 15 x 30 cm und Holzkreuze bis zu 90 cm Höhe zulässig. (2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 beizufügen. Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben. Soweit erforderlich, kann die Gemeinde Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden. (3) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist. (4) Wird ein Grabmal ohne vorherige Genehmigung der Gemeinde errichtet oder geändert oder nicht nach den vorgelegten Entwürfen ausgeführt, kann die Gemeinde die Beseitigung oder Änderung des Grabmales innerhalb einer angemessenen Frist verlangen. Kommt der Verpflichtete diesem Verlangen nicht nach, kann die Gemeinde die Beseitigung oder Änderung auf dessen Kosten vornehmen lassen. (5) Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie vor ihrer Aufstellung von der Gemeinde überprüft werden können.
§ 16 Standsicherheit
Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen. Steingrabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein und dürfen folgende Mindeststärken nicht unterschreiten: Stehende Grabmale: bis 1,20 m Höhe: 14 cm, bis 1,40 m Höhe: 16 cm. ab 1,40 m Höhe: 18 cm
§ 17 Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.
Friedhofsordnung der Gemeinde Neckargerach (2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Gemeinde auf Kosten der Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Absperrungen, Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden, angemessenen Frist beseitigt, so ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Gemeinde ist nicht verpflichtet diese Sachen aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte. Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch nicht verkehrssichere Grabmale oder sonstige Grabausstattungen verursacht wird.
§ 18 Entfernung
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde von der Grabstätte entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale mit Fundamenten sowie die sonstigen Grabausstattungen und Pflanzen einschließlich Wurzelwerk zu entfernen. Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Gemeinde die Grabmale, die sonstigen Grabausstattungen und die Pflanzen einschließlich Wurzelwerk im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen; § 17 Abs. 2 S. 5 ist entsprechend anwendbar. Der Gemeinde obliegt keine Aufbewahrungspflicht.
VI. Herrichten und Pflege der Grabstätte
§ 19 Allgemeines
(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern. (2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, den besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern (§ 14 Abs. 3) dürfen die Grabbeete nicht höher als die Platten sein. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen. (3) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der nach § 17 Abs. 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts. (4) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach Belegung hergerichtet sein. (5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen. § 17 Abs. 2 S. 2 und 3 gilt entsprechend.
Friedhofsordnung der Gemeinde Neckargerach (6) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten sowie das Verlegen der Trittplatten zwischen den Gräbern obliegt ausschließlich der Gemeinde. Verfügungs-bzw. Nutzungsberechtigte sowie die Grabpflege tatsächlich vornehmenden Personen sind nicht berechtigt, diese Anlagen der Gemeinde zu verändern.
§ 20 Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 17 Abs. 1) auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Gemeinde abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Gemeinde in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu entfernen. (2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Gemeinde den Grabschmuck entfernen. Sie ist zu einer Aufbewahrung nicht verpflichtet. (3) Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.
VII. Benutzung der Leichenhalle
§ 21 Benutzung der Leichenhalle
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Gemeinde betreten werden. (2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. (3) Spätestens eine Stunde vor Beginn der Beisetzung ist der Sarg zu schließen.
Friedhofsordnung der Gemeinde Neckargerach VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten
§ 22 Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung
(1) Der Gemeinde obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt. (2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofsordnung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner. (3) Absatz findet sinngemäß Anwendung auf die nach § zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete.
§ 23 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. den Friedhof entgegen der Vorschriften des § 2 betritt,
- 2. entgegen § 3
- a) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
- b) die Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt,
- c) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten ausführt,
- d) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt,
- e) Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhunde,
- f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert,
- g) Waren und gewerbliche Dienste anbietet,
- h) Druckschriften verteilt.
- 3. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 4 Abs. 1),
- 4. als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet, verändert (§ 15) oder entfernt (§ 18 Abs. 1),
- 5. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 17 Abs. 1).
Friedhofsordnung der Gemeinde Neckargerach
IX. Bestattungsgebühren
§ 24 Erhebungsgrundsatz
Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für
Amtshandlungen auf dem Gebiet des Leichen- und Bestattungswesens werden
Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.
§ 25 Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet
- 1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird;
- 2. wer die Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärung
übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
(2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühr sind verpflichtet
- 1. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt;
- 2. die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegatte oder Ehegattin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder).
(3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner
§ 26 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Gebührenschuld entsteht
- 1. bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung,
- 2. bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen
und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts.
(2) Die Verwaltungsgebühren und die Benutzungsgebühren werden einen Monat nach
Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.
§ 27 Verwaltungs- und Benutzungsgebühren
(1) Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich nach dem als
Anlage zu dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis.
(2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren –
Verwaltungsgebührenordnung – in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung.
§ 28 In-Kraft-Treten
(1) Diese Satzung tritt am 01. Januar 2010 in Kraft. (2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Friedhofsordnung vom 12. Dezember 1994 außer Kraft.
Neckargerach, 17. Dezember 2009 (Schnörr), Bürgermeister
Hinweis nach § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung (GemO): Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung von Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist, der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntgabe der Satzung verletzt worden sind.
Beurkundung der öffentlichen Bekanntmachung:
Vorstehende Satzung wurde in der Zeit vom 23.12.2009 bis einschließlich 30.12.2009 an den amtlichen Verkündungstafeln der Rathäuser Neckargerach und Guttenbach ausgehängt. Auf den Aushang wurde im Amtsblatt des Gemeindeverwaltungsverbandes Neckargerach-Waldbrunn, Nr. 52, vom 23.12.2009, hingewiesen.
Neckargerach, 05.01.2010 (Schnörr), Bürgermeister Friedhofsordnung der Gemeinde Neckargerach
3. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Aenderungssatzung der Neckargerach
Landkreis Neckar-Odenwald-Kreis
Satzung zur Änderung der Friedhofsordnung mit Gebührenverzeichnis vom 26. Januar 2015
Aufgrund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes über das Friedhofs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz) in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat am 26. Januar 2015 folgende Änderung der Friedhofsordnung vom 17. Dezember 2009 beschlossen.
§ 1 – Änderungen
- 1. § 10 Abs. 2 erhält folgende Neufassung
Auf den Friedhöfen werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:
a) Reihengräber
b) Urnenreihengräber
c) Wahlgräber (Einzel- und Familiengräber / Doppelgräber)
d) Urnenwahlgräber
e) Urnenwahlgräber in der Urnenstele (auf dem Friedhof Neckargerach)
f) Rasenurnengräber (auf dem Friedhof Guttenbach)
g) Baumgräber
- 2. Nach § 13 wird § 13 a neu eingefügt
Urnenwahlgräber in der Urnenstele (auf dem Friedhof Neckargerach)
a) Es sind nur die von der Gemeinde beschafften Verschlussplatten in einheitlicher Ausführung zugelassen. Diese werden auf Anfrage an den jeweils beauftragten Steinmetz durch die Gemeinde zur Beschriftung ausgehändigt. Die Montage erfolgt durch die Gemeinde. Alle mit der Beschriftung zusammenhängenden Kosten hat der Nutzungsberechtigte zu übernehmen. Die Verschlussplatten bleiben im Eigentum der Gemeinde. Eine Wiederverwendung bleibt vorbehalten. Die Beschriftung der Verschlussplatten hat innerhalb von sechs Monaten nach der Urnenbeisetzung zu erfolgen.
b) Die Namen, Geburts- und Todesdaten der Verstorbenen sind durch einen Steinmetz ausschließlich auf den Verschlussplatten der Urnenkammern anzubringen.
c) Die Schrifthöhe darf max. 30 mm betragen. Es sind erhabene, bronzefarbene Metallbuchstaben zu verwenden. Schriftart und Gestaltung sind vorab mit der Friedhofsverwaltung abzusprechen.
d) Auf den Verschlussplatten dürfen nur Buchstaben, Zahlen und Ornamente angebracht werden. Als Ornamente sind insbesondere zugelassen: Wappen, Kreuze oder Metallblumen u. ä. aus Bronze mit einer max. Höhe von 100 mm.
e) Das Anbringen von anderen Gegenständen an den Stelen sowie optische Veränderungen sind unzulässig. Grabschmuck an den Stelen ist nicht zulässig und kann durch das Friedhofspersonal beseitigt werden. Schalen, Gestecke oder Kränze können anlässlich der Bestattung im Bereich des Nachbestattungspollers für max. zwei Wochen abgelegt werden. Es besteht die Möglichkeit, im Rahmen der Vorsorge, ein Urnenwahlgrab in der Urnenstele zu erwerben.
- 3. Nach § 13 a wird § 13 b neu eingeführt
Rasenurnengräber (auf dem Friedhof Guttenbach)
a) In einem Rasenurnengrab können bis zu zwei Urnen beigesetzt werden.
b) Die Herstellung, Anlegung und dauernde Pflege der Rasenurnengräber obliegt der Gemeinde. Die Pflegeverpflichtung der Gemeinde beginnt jedoch erst, wenn die Grabplatte verlegt ist, deren Anschaffung und Verlegung vom Nutzungsberechtigten zu besorgen ist.
c) Die Abdeckung der Urnengräber erfolgt mit einer Grabplatte mit den Maßen 40 cm x 40 cm. Grabeinfassungen sind nicht zulässig. Es sind die Bestimmungen der Gemeinde bzgl. der Materialempfehlungen zu beachten.
d) Auf dem Rasen oder der Grabplatte dürfen keine Schalen, Vasen, Grablichter usw. und kein Blumenschmuck aufgestellt werden.
e) Soweit die Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Urnenwahlgräber entsprechend für die Rasenurnengräber.
- 4. Nach § 13 b wird § 13 c neu eingeführt
Baumgräber
a) Baumgräber sind Urnenwahlgräber und können nicht im Rahmen der Vorsorge erworben werden. Jedes Baumgrab kann nach der Ruhezeit einzeln verlängert werden.
b) Bei Baumgräbern sind ausschließlich biologisch abbaubare Urnen, die im Fußbereich eines Baumes beigesetzt werden, zulässig.
c) In einem Baumgrab kann nur eine Urne beigesetz werden.
d) Die Anlage und Pflege der Baumgräber erfolgt durch die Gemeinde. Grabbepflanzungen und Grabschmuck in jeglicher Form sowie die Errichtung eines Grabmals sind nicht zulässig. Nach der Beisetzung können Blumen an der Grabstätte niedergelegt werden. Die Blumen werden zwei Wochen nach der Beisetzung durch die Gemeinde abgeräumt. Nach diesem Zeitraum ist es nicht gestattet, Blumen, Kerzen oder sonstigen Schmuck an der Grabstätte niederzulegen.
e) Die Namen und Lebensdaten der Verstorbenen werden durch die Gemeinde auf einer Tafel angebracht. Die Gestaltung obliegt der Gemeinde.
f) Sofern Bäume, denen Baumgräber zugeordnet sind, aufgrund ihres Zustandes entfernt werden müssen oder durch Naturereignisse (z. B. Sturm) zerstört werden, werden durch die Gemeinde Ersatzbäume angepflanzt. Es besteht dabei kein Anspruch auf eine bestimmte Baumart oder Größe.
g) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Urnenwahlgräber entsprechend für die Baumgräber
- 5. § 19 (Allgemeines) erhält folgenden Zusatz
(7) Grabstätten für Erdbestattungen dürfen nur bis zur Hälfte mit Platten oder sonstigen wasserundurchlässigen Materialien abgedeckt werden.
- 6. Das Gebührenverzeichnis als Anlage zur Friedhofsordnung erhält folgende Neufassung:
1. Verwaltungsgebühren € 1.1 Genehmigung zur Aufstellung und Veränderung eines Grabmales, einer Grabeinfassung oder einer Grababdeckung 25,00 1.2 Bescheinigung über die Zulassung einer Urnenbestattung 25,00 1.3 Zulassung von gewerbsmäßigen Grabmalaufstellern 1.3.1 Einzelfall 15,00 1.3.2 Befristete Zulassung 25,00 1.4 Zustimmung zur Ausgrabung von Leichen und Gebeinen 25,00
2. Benutzungsgebühren 2.1 Bestattung 2.1.1 Von Personen ab dem 6. Lebensjahr 885,00 2.1.2 Von Personen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, sowie von Tod- / oder Fehlgeburten 365,00 2.1.3 Von Personen in einem Tiefgrab (Erstbelegung) 980,00 2.1.4 Zuschlag zu 2.1.1 bis 2.1.3 für Bestattungen an Samstagen von je 25 % 2.1.5 Zuschlag zu 2.1.1 bis 2.1.3 für Bestattungen an Sonn- und Feiertagen von je 50 % 2.2 Beisetzung von Urnen 2.2.1 Regelmäßig ohne Trauerfeier 165,00 2.2.2 Zuschlag zu 2.2.1 für Bestattungen an Samstagen von je 25 % 2.2.3 Zuschlag zu 2.2.1 für Bestattungen an Sonn- und Feiertagen von je 50 % 2.3 Überlassung eines Reihengrabes 2.3.1 Für Personen ab dem 6. Lebensjahr 930,00 2.3.2 Für Personen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, sowie von Tod- / oder Fehlgeburten 620,00 2.3.3 Zuschlag für Auswärtige gem. § 1 Abs. 1 Satz 5 zu den 50 %
Gebühren nach Ziffer 2.3.1 und 2.3.2 von je 2.4 Überlassung eines Urnenreihengrabes 2.4.1 Urnenreihengrab (Erdgrab) 520,00 2.4.2 Rasenurnengräber 450,00 2.4.3 Baumgräber 590,00 2.4.4 Zuschlag für Auswärtige gem. § 1 Abs. 1 Satz 5 zu den Gebühren nach Ziffer 2.4.1 bis 2.4.3 50 %
2.5 Verleihung von besonderen Grabnutzungsrechten 2.5.1 Wahlgrab, je Einzelgrabfläche 2.5.1.1 Wahlgrab einfachbreit, einfachtief 1.000,00 2.5.1.2 Wahlgrab einfachbreit, doppeltief 1.200,00 2.5.1.3 Wahlgrab, doppelbreit, einfachtief 1.400,00 2.5.1.4 Wahlgrab, doppelbreit, doppeltief 1.800,00 2.5.2 Urnenwahlgrab 640,00 2.5.3 Urnenwahlgrab in der Urnenstele 1.200,00 2.5.4 Zuschlag für Auswärtige gem. § 1 Abs. 1 Satz 5 zu den Gebühren nach Ziffer 2.5.1 bis 2.5.3 50 % 2.5.5 Erneuter Erwerb eines Nutzungsrechts 2.5.5.1 Für die Dauer einer Nutzungsperiode analog Ziffer 2.5.1 bis 2.5.3 2.5.5.2 Für eine davon abweichende Nutzungsdauer anteilig nach dem Verhältnis der Nutzungsperiode zur erneuten Nutzungsdauer. Analog Ziffer 2.5.1 bis 2.5.3 2.6 Sonstige Leistungen 2.6.1 Benutzung der Friedhofshallen 2.6.1.1 Aufbahrungsraum je Tag 18,00 2.6.1.2 Aussegnungshalle 150,00 2.6.2. Besondere Verrichtung des Bedienungspersonals je Beschäftigter und je angefangene Stunde 49,00 2.6.3 Ausgraben, Umbetten oder Tieferlegen von Leichen, Gebeinen oder Urnen; je Beschäftigter und je angefangene Stunde 107,00 2.6.4 Durchführung der Trauerfeier 178,00 2.6.5 Vorbereitung und Durchführung der Trauerfeier (mit Sarg) und Urnenbeisetzung zu einem späteren Zeitpunkt 200,00 2.6.6 Urnenbeisetzung am Grab 89,00
§ 2 – Inkrafttreten:
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Hinweis nach § 4 Abs. 4 GemO: Eine etwaige Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Neckargerach, 26. Januar 2015
(Link) Bürgermeister
Beurkundung der öffentlichen Bekanntmachung: Vorstehende Satzung wurde in der Zeit vom 29.01.2015 bis einschließlich 05.02.2015 an den amtlichen Verkündungstafeln der Rathäuser Neckargerach und Guttenbach ausgehängt. Auf den Aushang wurde im Amtsblatt des Gemeindeverwaltungsverbandes Neckargerach-Waldbrunn, Nr. 5, vom 29.01.2015, hingewiesen
Neckargerach, 05. Februar 2015
(Link) Bürgermeister
Aenderungssatzung der Neckargerach
Gemeinde Neckargerachstaatl. anerkannter Erholungsort Landkreis Neckar-Odenwald-Kreis
Satzung zur Änderung der Friedhofsordnung mit Gebührenverzeichnisvom 20. November 2017
Aufgrund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes über das Friedhofs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz) in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat am 20. November 2017 folgende Änderung der Friedhofsordnung vom 17. Dezember 2009 beschlossen.
§ 1
Das Gebührenverzeichnis als Anlage zur Friedhofsordnung erhält folgende Änderungen:
| 2. | Benutzungsgebühren | |
|---|---|---|
| 2.2 | Beisetzung von Urnen | |
| 2.2.1 | Regelmäßig ohne Trauerfeier | 180,00 € |
| 2.6 | Sonstige Leistungen | |
| 2.6.4 | Organisation und Durchführung der Trauerfeier | 210,00 € |
| 2.6.7 | Träger zur Beerdigung | 255,00 € |
| 2.6.8 | Beisetzung einer Urne im anonymen Grabfeld | 127,00 € |
| 2.6.9 | Beisetzung einer Urne in der Urnenwand | 100,00 € |
§ 2
Inkrafttreten:
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Hinweis nach § 4 Abs. 4 GemO:
Eine etwaige Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4.GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Neckargerach, 20. November 2017
(Link) Bürgermeister
Beurkundung der öffentlichen Bekanntmachung:
Vorstehende Satzung wurde in der Zeit vom 23.11.2017 bis einschließlich 04.12.2017 an den amtlichen Verkündungstafeln der Rathäuser Neckargerach und Guttenbach ausgehängt. Auf den Aushang wurde im Amtsblatt des Gemeindeverwaltungsverbandes Neckargerach-Waldbrunn, Nr. 47, vom 23.11.2017, hingewiesen.
Neckargerach, 04. Dezember 2017
(Link) Bürgermeister