Friedhofsgebühren Münzenberg 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

Stadt Münzenberg · Hessen · PLZ 35516

Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2026
Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 2026 (Inkrafttreten XX.XX.2026)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
Sargreihengrab
Berechnet (inkl. Ruhezeit)
1.680,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 Grabnutzung 960 € + Zuschlag einmalig 720 €
📄 § 9 Abs. 1 GebO (Reihengrabstätte zur Beisetzung eines Verstorbenen)
Sargwahlgrab
Einmalbetrag laut Satzung
1.600,00 €*
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Unterhaltsgebühr § 7 nur für mehrstellige Wahlgräber (2.400 €/Grab) genannt
📄 § 10 Abs. 1 lit. a GebO (1 Grabstelle; einstellige Wahlgräber gem. § 24 Abs. 3 FO)
Urnenreihengrab
Berechnet (inkl. Ruhezeit)
780,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 Grabnutzung 480 € + Zuschlag einmalig 300 €
📄 § 9 Abs. 1 GebO (Urnenreihengrabstätte)
Urnenwahlgrab
Einmalbetrag laut Satzung
1.600,00 €*
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Kein separater Urnenwahlgrab-Tarif; Preis je Grabstelle der Wahlgrabstätte
📄 § 10 Abs. 1 lit. a i.V.m. Abs. 2 GebO (Urnenwahlgrabstätte wie Wahlgrabstätte)
Urnengrab anonym
Berechnet (inkl. Ruhezeit)
500,00 €*
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Teilanonyme Beisetzungsstelle: 300 €
🧮 Grabnutzung 200 € + Zuschlag einmalig 300 €
📄 § 11 Abs. 1 lit. a GebO (Feld für anonyme Urnenbeisetzungen)
Baumbestattung
Berechnet (inkl. Ruhezeit)
780,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 Grabnutzung 420 € + Zuschlag einmalig 360 €
📄 § 9 Abs. 3 GebO (Urnenreihengrabstätte als Baumgrabstelle)
Beisetzung / Aushub
Einmalbetrag laut Satzung
720,00 €*
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
* Bedingung: Zuschlag 30 % außerhalb der Dienstzeiten (§ 6 Abs. 3)
🧮 Sarg: 720 € · Urne: 360 €
📄 § 6 Abs. 1 Ziff. 1 und Abs. 2 Ziff. 1 GebO
Trauerhalle / Kapelle
Einmalbetrag laut Satzung
330,00 €*
Einmalgebühr je Nutzung
* Bedingung: Inkl. Ausschmückung, Reinigung, Aufbahrung, Heizung u. Technik
📄 § 5 Abs. 2 GebO

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2026 (Inkrafttreten XX.XX.2026) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌‌​​​‌‌​‌​​​​‌‌​‌​​​​‌‌​​​​​​‌‌​​​​​​‌‌​​​‌​​‌‌​‌​‌ Friedhofsgebührenordnung der Stadt Münzenberg (Neufassung 2026)

FRIEDHOFSGEBÜHRENORDNUNG zur Friedhofsordnung der Stadt Münzenberg

Aufgrund der §§ 5 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung v. 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 16.02.2023 (GVBl. S. 90, 93), der §§ 1 bis 6 a und 9, 10 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben v. 24.03.2013 (GVBl. I S. 134) zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 247) und des § 42 der Friedhofsordnung der Stadt Münzenberg vom 10.10.2024 hat die Stadtverordnetenversammlung in der Sitzung vom XX.XX.2026 für die Friedhöfe der Stadt Münzenberg folgende

FRIEDHOFSGEBÜHRENORDNUNG

beschlossen:

I. Gebührenpflicht

§ 1 Gebührenerhebung

Für die Inanspruchnahme (Benutzung) der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen und Anlagen im Rahmen der Friedhofsordnung der Stadt Münzenberg vom XX.XX.2026 sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen (gebührenpflichtige Leistungen) werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührenordnung erhoben.

§ 2 Gebührenschuldner

(1) Schuldner der Gebühren für Leistungen nach der Friedhofsordnung sind:

a) Die Antragstellerin oder der Antragsteller.

b) Bei Bestattungen die Personen, die nach dem Hessischen Friedhofs- und Bestattungsgesetz (FBG) bei Verstorbenen die erforderlichen Sorgemaßnahmen zum Schutz der Gesundheit und der Totenruhe zu veranlassen haben. Angehörige in diesem Sinne sind der Ehegatte, der Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, Kinder, Eltern, Enkel, Geschwister sowie Adoptiveltern und –kinder. Lebte der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes in einem Krankenhaus, einer Pflege- oder Gefangenenanstalt, einem Heim, einer Sammelunterkunft oder einer ähnlichen Einrichtung, so ist der Leiter/-in dieser Einrichtung oder deren Beauftragte Verpflichteter im obigen Sinne, wenn Angehörige innerhalb der für die Bestattung bestehenden Zeit nicht aufzufinden sind.

c) Bei Umbettungen und Wiederbestattungen i. S. v. § 13 Abs. 2 und 3 der Friedhofsordnung ausschließlich der Antragsteller.

d) Diejenige Person, die sich der Stadt gegenüber schriftlich zur Tragung der Kosten verpflichtet hat.

(2) Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

§ 3 Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme von Leistungen nach der Friedhofsordnung.

(2) Die Gebühren sind 4 Wochen nach Bekanntgabe des entsprechenden Gebührenbescheids fällig.

§ 4 Rechtsbehelfe/Zwangsmittel

(1) Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der jeweils gültigen Fassung.

(2) Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Gebührenbescheide gelten die Vorschriften des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.

II. Gebührenarten

§ 5 Gebühren für die Benutzung der Leichenhalle und des Aufbahrungsraumes/der Friedhofskapelle

(1) Für die Benutzung der Kühlzelle wird folgende Gebühr erhoben:

LeistungGebühr
Benutzung einer Kühlzelle je angefangenen Tag40 €

(2) Für die Benutzung der Friedhofskapelle wird folgende Gebühr erhoben:

LeistungGebühr
Benutzung der Friedhofskapelle330 €

Hiermit sind folgende Leistungen abgegolten:

  • Nutzung der Trauerhalle
  • Ausschmückung der Trauerhalle
  • Reinigung vor und nach der Trauerfeier
  • Aufbahrung in der Trauerhalle
  • Heizung und Beleuchtung
  • Bereitstellung von Harmonium und Verstärkeranlage

§ 6 Bestattungsgebühren

(1) Für das Ausheben und Schließen eines Grabes, den Transport des Sarges von der Leichenhalle zum Grab sowie das Absenken des Sarges in das Grab werden folgende Gebühren erhoben:

LeistungGebühr
Bei der Bestattung der Leiche Verstorbener 1) in einer Reihengrabstätte720 €
2) in einer Wahlgrabstätte aa) Erstbestattung840 €
2) in einer Wahlgrabstätte bb) jede weitere Bestattung960 €

(2) Bei der Beisetzung von Aschenresten werden für das Ausheben und Schließen eines Grabes, den Transport der Urne von der Leichenhalle zum Grab sowie das Absenken der Urne in das Grab folgende Gebühren erhoben:

LeistungGebühr
Für die Beisetzung 1) in einer Urnenreihengrabstätte360 €
2) in einem Feld für anonyme und teilanonyme Urnenbeisetzungen360 €
3) einer Urne in ein bestehendes Grab360 €

(3) Für Bestattungen außerhalb der üblichen Dienstzeiten des Bauhofes (freitags nach 13.00 Uhr) und der Bestattungszeiten gemäß § 10 Abs. 4 der Friedhofsordnung wird ein Zuschlag in Höhe von 30 % der Gebühr nach Abs. 1 und 2 berechnet.

§ 7 Friedhofsunterhaltungsgebühren

Für die Unterhaltung des Friedhofes werden pro Grab folgende Gebühren erhoben:

LeistungGebühr
1) bei Reihengrabstätten720 €
2) bei Reihengrabstätten als Rasengrabstelle1.200 €
3) bei Urnenreihengrabstätte300 €
4) bei Urnenreihengrabstätten als Baumgrabstelle360 €
5) bei anonymen und teilanonymen Grabstätten300 €
6) bei mehrstelligen Wahlgrabstätten pro Grab2.400 €

Hiermit sind folgende Leistungen abgegolten:

  • Gehwegreinigung, Straßenreinigung und Winterdienst
  • Wasserversorgung, Abwasserversorgung und Abfallentsorgung
  • Rahmenpflege der Gräberfelder
  • Grünanlagenpflege des Geländes

§ 8 Umbettungsgebühren

Umbettungen werden auf Kosten der Antragsteller nur von zugelassenen Bestattungsunternehmen durchgeführt. Zu den Kosten der Umbettungen gehören auch die Kosten der Wiederherstellung der Grabstelle.

§ 9 Erwerb des Nutzungsrechts an einer Reihengrabstätte und Urnenreihengrabstätte

(1) Für die Überlassung einer Reihengrabstätte, die Errichtung der Plattenwege um die Gräber, die Beseitigung der Grabstelle nach Ablauf der Ruhefrist und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und –anlagen werden folgende Gebühren erhoben:

LeistungGebühr
Reihengrabstätte zur Beisetzung eines Verstorbenen960 €
Urnenreihengrabstätte480 €

(3) Für die Überlassung einer Reihengrabstätte als Rasen- oder Baumgrab, die Beseitigung der Grabstelle nach Ablauf der Ruhefrist und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und –anlagen werden folgende Gebühren erhoben:

LeistungGebühr
Reihengrabstätte als Rasengrabstelle804 €
Urnenreihengrabstätte als Baumgrabstelle420 €

§ 10 Erwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten

(1) Für die Überlassung einer Wahlgrabstätte für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit gem. § 21 Abs. 1 der Friedhofsordnung) und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und –anlagen werden folgende Gebühren erhoben:

LeistungGebühr
a) Für eine Grabstelle1.600 €
b) Für jede weitere Grabstelle je1.600 €

(2) Für die Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte bzw. Urnenwahlgrabstätte (§ 21 Abs. 1 und Abs. 3) werden folgende Gebühren erhoben:

LeistungGebühr
a) bei Wahlgrabstätten je Grabstelle und Jahr der Verlängerung100 €

(3) Für den Wiedererwerb einer Wahlgrabstätte gelten Abs. 1 und 2 entsprechend.

§ 11 Erwerb von Nutzungsrechten an weiteren Grabarten

(1) Für die Überlassung nachfolgender Grabstätten und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und –anlagen werden folgende Gebühren erhoben:

LeistungGebühr
a) Für eine Beisetzungsstelle in einem Feld für anonyme Urnenbeisetzungen200 €
a) Für eine Beisetzungsstelle in einem Feld für teilanonyme Urnenbeisetzungen300 €

§ 12 Gebühren für die Bestattung von Kindern und Sternenkindern

(1) Bei Bestattungen von Kindern bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres reduziert sich die Bestattungsgebühr, die Gebühr für den Erwerb des Nutzungsrechts sowie die Friedhofsunterhaltungsgebühr jeweils um 50 von Hundert.

(2) Bestattungen von Sternenkindern am Sternenkindergedenkbaum:

LeistungGebühr
Bestattung von Sternenkindern am Sternenkindergedenkbaum inkl. Ausheben und Schließen des Grabes60 €

§ 13 Gebühren für Grabräumung

(1) Für die Räumung einer Grabstätte, die vor dem 05.02.2001 aufgestellt wurde (§ 34 Abs. 3 der Friedhofsordnung) werden bei Durchführung der Arbeiten durch die Friedhofsverwaltung bzw. von ihr beauftragte Dritte folgende Gebühren erhoben:

a) Für die Beseitigung von Grabmalen, Abdeckplatten, Fundamenten, Befestigungsmaterialien, Grabeinfassungen und Gewächsen:

LeistungGebühr
1) bei Reihengrabstätten240 €
2) bei Urnenreihengrabstätten120 €
3) bei Kindergräbern120 €
4) bei mehrstelligen Wahlgrabstätten pro Grab300 €

b) Die Gebühren entstehen nach erfolgter Abräumung.

§ 14 Verwaltungsgebühren

(1) Für Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten der Friedhofsverwaltung, die sie auf Veranlassung oder überwiegend im Interesse einzelner vornimmt, erhebt die Stadt folgende Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen). Kostenpflicht besteht auch, wenn ein auf Vornahme einer Amtshandlung oder sonstigen Verwaltungstätigkeit gerichteter Antrag oder ein Widerspruch zurückgenommen, abgelehnt oder zurückgewiesen, oder die Amtshandlung zurückgenommen oder widerrufen wird.

LeistungGebühr
a) Prüfung der Zulassungserfordernisse für gewerblich Tätige und Ausstellung einer Berechtigungskarte (§ 9 der Friedhofsordnung) – 1) einmalig27,50 €
a) Prüfung der Zulassungserfordernisse für gewerblich Tätige und Ausstellung einer Berechtigungskarte (§ 9 der Friedhofsordnung) – 2) für die Dauer von 5 Jahren110 €
b) Prüfung und Zustimmung zu einer Umbettung von Leichen und Aschen (§ 15 Abs. 3 der Friedhofsordnung)55 €
c) Prüfung und Genehmigung der Errichtung und Veränderung von Grabmalen, Grabeinfassungen sowie sonstigen Grabausstattungen (§ 29 der Friedhofsordnung) – 1) für liegende Grabmale27,50 €
c) Prüfung und Genehmigung der Errichtung und Veränderung von Grabmalen, Grabeinfassungen sowie sonstigen Grabausstattungen (§ 29 der Friedhofsordnung) – 2) für stehende Grabmale27,50 €

(2) Die Kostenschuld entsteht mit Eingang des Antrages. Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages.

(3) Die Verwaltungskosten werden sofort fällig.

(4) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet,

a) wer die Amtshandlung oder sonstige Verwaltungstätigkeit der Stadt veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird,

b) wer die Kosten durch eine vor der zuständigen Stadtbehörde abgegebene oder ihr mitgeteilten Erklärung übernommen hat,

c) wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 15 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am XX.XX.2026 in Kraft.

Münzenberg, den XX.XX.2026

Der Magistrat der Stadt Münzenberg gez. Dr. Isabell Tammer Bürgermeister

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 2026 (Neufassung, beschlossen XX.XX.2026) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofsordnung der Stadt Münzenberg (Neufassung 2026)

FRIEDHOFSORDNUNG

der Stadt Münzenberg

Aufgrund des § 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung v. 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung des Hessischen Kommunalwahlgesetzes und anderer Vorschriften aus Anlass der Corona-Pandemie vom 11.12.2020 (GVBl. S. 915) i.V.m. § 2 Abs. 3 Satz 1 des Friedhofs- und Bestattungsgesetzes (FBG) v. 05.07.2007 (GVBl. I S. 338), zuletzt geändert durch Gesetz v. 23.08.2018 (GVBl. I S. 381) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Münzenberg in der Sitzung vom XX.XX.2026 für die Friedhöfe der Stadt Münzenberg folgende

FRIEDHOFSORDNUNG

beschlossen:

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 – Geltungsbereich

Diese Friedhofsordnung gilt für die nachstehend genannten Friedhöfe der Stadt Münzenberg:

a) Friedhof Gambach an der Waldstraße b) Friedhof Münzenberg an der Eichergasse c) Friedhof Trais an der Backgasse d) Friedhof Ober-Hörgern an der Licher Straße

§ 2 – Verwaltung des Friedhofes

Die Verwaltung der Friedhöfe obliegt dem Magistrat der Stadt Münzenberg, im folgenden Fried-hofsverwaltung genannt, bzw. von ihm beauftragten Dritten.

§ 3 – Friedhofszweck und Bestattungsberechtigte

(1) Die Friedhöfe dienen der Bestattung und der Pflege der Gräber im Andenken an die Verstorbenen.

(2) Gestattet ist die Bestattung folgender Personen:

a) die bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Münzenberg waren oder

b) die ein Recht auf Benutzung einer Grabstätte auf dem Friedhof hatten oder

c) die innerhalb des Stadtgebietes verstorben sind und nicht auf einem Friedhof außerhalb der Stadt beigesetzt werden oder

d) die frühere Einwohner waren und zuletzt in einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Ein-richtung außerhalb der Stadt Münzenberg gelebt haben oder

e) totgeborene Kinder vor Ablauf des sechsten Schwangerschaftsmonats und Föten können auf Wunsch einer oder eines Angehörigen bestattet werden.

(3) Die Bestattung derjenigen Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt waren, erfolgt in der Regel auf dem Friedhof des Stadtteils, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten.

(4) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofs-verwal-tung. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Zustimmung besteht nicht.

§ 4 – Begriffsbestimmung

(1) Unter einer Grabstätte ist ein für Bestattungen oder Beisetzungen vorgesehener, genau bestimmter Teil des Friedhofsgrundstückes mit dem darunter liegenden Erdreich zu verstehen. Eine Grabstätte kann eine Reihen- oder Wahlgrabstelle umfassen.

(2) Unter einer Grabstelle ist der Teil der Grabstätte zu verstehen, der der Aufnahme einer menschlichen Leiche bzw. bei Urnengrabstätten einer Aschenurne dient.

§ 5 – Schließung und Entwidmung

(1) Ein Friedhof und Friedhofsteile können geschlossen oder entwidmet werden.

(2) Durch die Schließung sind weitere Bestattungen nicht möglich. Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Entwidmung ist erst mit Wirkung von dem Zeitpunkt an zulässig, zu dem sämtliche Ruhefristen der auf dem Friedhof vorgenommenen Beisetzungen abgelaufen sind.

(3) Die Schließung und Entwidmung sind öffentlich bekannt zu machen.

II. Ordnungsvorschriften

§ 6 – Öffnungszeiten

Die Friedhöfe sind während der durch die Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten für den Besuch geöffnet. Die Öffnungszeiten werden durch Aushang an den Friedhofseingängen bekanntgegeben. Sonderregelungen können durch die Friedhofsverwaltung getroffen werden.

§ 7 – Verhalten auf den Friedhöfen

(1) Jeder Friedhofsbesucher hat sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des aufsichtsbefugten Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.

(2) Nicht gestattet ist innerhalb des Friedhofs:

a) Das Befahren der Wege mit motorgetriebenen Fahrzeugen aller Art, soweit nicht eine besondere Erlaubnis hierzu erteilt ist; ausgenommen von diesem Verbot sind Kin-derwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der Gewerbetreibenden gemäß § 9 Abs. 1,

b) Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten,

c) zu rauchen,

d) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,

e) die Erstellung oder Verwertung von Film-, Ton-, Video- oder Fotoaufnahmen ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofs-verwal-tung, außer zu privaten Zwecken,

f) Plakate anzubringen bzw. Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind sowie Informationsschriften der Friedhofsverwaltung.

g) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen und zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,

h) Abraum und Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze abzulegen,

i) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde und Assistenzhunde.

Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

(3) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens 7 Tage vor Durchführung anzumelden.

§ 8 – Sitzgelegenheiten

Ruhebänke und Stühle sowie sonstige Sitzgelegenheiten dürfen nur mit vorheriger Genehmigung der Friedhofsverwaltung an den Grabstätten aufgestellt werden.

§ 9 – Gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof

(1) Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof (insbesondere Steinmetze, Steinbildhauer, Gärt-ner, Bestatter, Tischler) bedürfen, soweit nicht Arbeiten in Auftrag der Friedhofsverwaltung durchgeführt werden, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung.

(2) Die Zulassung erfolgt auf Antrag. Zuzulassen sind Gewerbetreibende, die

a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und

b) diese Friedhofsordnung durch Unterschrift für alle einschlägigen Arbeiten als verbindlich anerkannt haben.

Über den Antrag wird unverzüglich, spätestens innerhalb von 2 Wochen nach Vorlage aller Unterlagen entschieden. Mit Ablauf dieser Frist gilt die Zulassung als erteilt.

(3) Die gewerblichen Tätigkeiten müssen mit dem Friedhofszweck vereinbar sein und dürfen Bestattungsfeierlichkeiten nicht stören.

(4) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung davon abhängig machen, dass der Antragstel-ler einen für die Ausführung ihrer oder seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflicht-versiche-rungsschutz nachweist.

(5) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte, die bei der Ausführung aller Arbeiten auf dem Friedhof mitzuführen und den Aufsichtspersonen auf Verlangen vor-zuzeigen ist. Die Berechtigungskarte wird antragsgemäß für ein oder fünf Kalenderjahr/e ausgestellt. Eine einmalige Zulassung ist möglich.

(6) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofsordnung zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit einer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.

(7) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind frühestens um 7.00 Uhr aufzunehmen und eine halbe Stunde vor Schließung des Friedhofs, spätestens um 20.00 Uhr zu beenden. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.

(8) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen vorübergehend gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in Ordnung zu bringen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden.

(9) Gewerbetreibenden, die wiederholt oder schwerwiegend gegen diese Friedhofssatzung ver-stoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Friedhofsverwaltung die Zulassung nach schriftlicher Mahnung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen.

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 10 – Festlegung der Bestattungen

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen anzumelden.

(2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(3) Ort und Zeit der Bestattung werden durch die Friedhofsverwaltung festgelegt. Dabei werden Wünsche der für die Bestattung sorgepflichtigen Personen nach Möglichkeit berücksichtigt.

(4) Bestattungen finden von montags bis freitags von 9.00 bis 15.00 Uhr statt. Nach Umstellung auf die Winterzeit endet die Bestattungsmöglichkeit für Erdbestattungen um 14.00 Uhr. In begründeten Fällen sind mit Genehmigung der Fried-hofsverwaltung Ausnahmen zulässig.

§ 11 – Nutzung der Leichenhalle

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung betreten werden.

(2) Leichen müssen spätestens 36 Stunden nach dem Eintritt des Todes, jedoch nicht vor Aus-füllung des Leichenschauscheines oder einer Todesbescheinigung in die Leichenhalle des Friedhofs oder eine sonstige am Begräbnisort verfügbare öffentliche Leichenhalle gebracht werden. Als öffentliche Leichenhallen gelten auch die Leichenhallen von Krematorien, Krankenhäusern, Bestattungsunternehmen und pathologischen sowie rechts-medizinischen Instituten.

(3) Leichen sind in verschlossenen Särgen in die Leichenhalle zu verbringen. Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Die Särge dürfen nicht aus Metall, Kunststoff oder sonstigen schwer vergänglichen Stoffen hergestellt werden.

(4) Die Särge werden spätestens 30 Minuten vor Beginn der Trauerfeier bzw. der Bestattungszeit geschlossen und dürfen nicht mehr geöffnet werden. Bis dahin können die Angehörigen den Verstorbenen, sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, nach vorausgegangener Absprache mit dem Friedhofspersonal oder der Friedhofsverwaltung sehen.

(5) Die Stadt haftet nicht für den Verlust von Wertgegenständen, die den Leichen beigegeben worden sind.

§ 12 – Trauerfeiern

(1) Trauerfeiern können in den Friedhofskapellen der Stadtteile Münzenberg und Gambach oder am Grab abgehalten werden.

(2) Die Benutzung der Friedhofskapelle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen, übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.

(3) Trauerfeiern sind rechtzeitig vorher bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Die von der Friedhofsverwaltung festgelegten Zeiten sind hierbei einzuhalten.

(4) Der Transport des Sarges zur Grabstätte erfolgt ausschließlich durch das Friedhofspersonal bzw. durch Personal eines beauftragten Beerdigungsinstitutes. Ausnahmen können auf schriftlichen Antrag von der Friedhofsverwaltung zugelassen werden.

§ 13 – Grabherstellung

(1) Die Gräber werden nur durch das Friedhofspersonal bzw. durch Beauftragte der Friedhofs-verwaltung ausgehoben, geöffnet und geschlossen.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Sargoberkante mindestens 0,90 m, bis zur Urnenoberkante mindestens 0,50 m.

(3) Werden bei der Wiederbelegung einer Grabstätte beim Ausheben Leichenteile, Sargteile oder sonstige Überreste gefunden, so sind diese sofort mindestens 0,30 m unter die Sohle des neuen Grabes zu verlegen.

§ 14 – Ruhefristen

(1) Die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung einer Grabstelle beträgt für Leichen und Aschen 25 Jahre, für Sternenkinder ebenfalls 25 Jahre. Bei Urnenbestattungen in bestehende Gräber ist die Mindestruhefrist von 15 Jahren gemäß § 6 Abs. 2 FBG einzuhalten.

(2) Der Ablauf der Ruhefrist wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

§ 15 – Totenruhe und Umbettung

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.

(3) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur auf Antrag und bei Vorliegen eines besonderen Grundes erteilt werden. Antragsberechtigt ist der Nutzungsberechtigte. Für die Umbettung einer Leiche ist zusätzlich die Einwilligung durch das Gesundheitsamt erforderlich.

(4) Umbettungen aus einer Reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte sind innerhalb der Stadt Münzenberg nicht zulässig.

(5) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung bzw. durch von ihr Beauftragte durchgeführt. Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.

IV. Grabstätten

§ 16 – Grabarten

Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:

a) Reihengrabstätten, auch als Rasengräber

b) Wahlgrabstätten

c) Urnenreihengrabstätten, auch als Baumgräber

d) Feld für anonyme und teilanonyme Urnenbeisetzungen

e) Sternenkindergrabstätten als Baumgräber

§ 17 – Nutzungsrechte an Grabstätten

(1) Nutzungsrechte an Grabstätten können nur nach Maßgabe dieser Friedhofsordnung begründet werden. Sie sind öffentlich-rechtlicher Natur. Sämtliche Grabstätten bleiben Eigentum der Stadt Münzenberg.

Kommentiert [SM1]: Analog zu den anderen Bestattungsar-ten Kommentiert [SM2]: Berichtigung Schreibart Kommentiert [SM3]: Neu eingefügt

(2) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

(3) Bei Streitigkeiten zwischen den Beteiligten über Rechte an Grabstätten, über die Verwaltung oder Gestaltung einer Grabstätte oder eines Grabmals kann die Friedhofsver-waltung bis zur gütlichen Einigung oder rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über diese Streitigkeiten die erforderlichen vorläufigen Regelungen treffen.

§ 18 – Grabbelegung

(1) In jeder Grabstelle darf während des Laufs der Ruhefrist grundsätzlich nur eine Erdbestat-tung vorgenommen werden.

(2) In Reihen- und Wahlgrabstätten können auch jeweils Aschen gemäß § 26 ff. beigesetzt werden. Pro Grabstelle ist eine weitere Aschenbeisetzung zulässig. § 14 ist zu beachten.

(3) Es ist zulässig, eine mit ihrem neugeborenen Kind verstorbene Mutter oder zwei zur gleichen Zeit in ihrem ersten Lebensjahr verstorbene Kinder in einem Sarg beizusetzen. Leichen von Kindern bis zu einem Jahr können zusätzlich in das Grab eines Erwachsenen beigesetzt werden, wenn die in § 14 Abs. 1 genannte Ruhefrist gewährleistet ist.

§ 19 – Verlegung von Grabstätten

Aus zwingenden Gründen des öffentlichen Rechts kann die Friedhofsverwaltung Grabstätten ver-legen. Die Leichen oder Aschenreste sind in diesen Fällen in eine andere Grabstätte gleicher Art umzubetten. Grabmale und sonstige Grabausstattungen sind umzusetzen. Die Kosten der Maß-nahme trägt der Veranlasser.

A. Reihengrabstätten

§ 20 – Definition der Reihengrabstätte

Reihengrabstätten sind Grabstätten für eine Erdbestattung. Sie werden der Reihe nach belegt und erst im Todesfall des zu Bestattenden für die Dauer der Ruhefrist von 25 Jahren zugeteilt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an einer Reihengrabstätte oder eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist nicht möglich. Reihengrabstätten werden auch als Rasen-gräber vorgehalten.

§ 21 – Rasengräber als Reihengräber

(1) Rasengräber werden der Reihe nach belegt. Die Ruhefrist beträgt 25 Jahre.

(2) In einem Rasenreihengrab darf nur eine Erdbestattung erfolgen.

(3) Die Kenntlichmachung der Rasengrabstätte erfolgt durch eine bodengleich angebrachte Platte. Die Platte wird jeweils oberhalb des Kopfes des Verstorbenen angebracht und gibt den gebräuchlichen Vornamen, den Familiennamen sowie das Geburts- und Sterbedatum des Bestatteten an. Die Beschaffung und Verlegung der Platte erfolgt durch die Friedhofsverwaltung. Sonstige Grabeinfassungen sind nicht zugelassen.

Kommentiert [EJ4]: Nennung der Jahre entsprechend § 14 Kommentiert [EJ5]: Nennung der Jahre entsprechend § 14

(4) Das Aufstellen oder Anbringen von weiteren Gedenksteinen oder Grabdenkmalen ist grund-sätzlich nicht zulässig. Bis zur Raseneinsaat der Grabfläche können auf der Grabfläche Pflanzen und Blumenschmuck aufgebracht werden. Nur in den Monaten November und Dezember sind Grablichter auf den Gräbern zulässig.

(5) Es ist untersagt, die Abdeckplatte zu bearbeiten, zu schmücken oder in sonstiger Weise zu verändern.

(6) Der Verfügungsberechtigte hat dafür Sorge zu tragen, dass innerhalb des ersten Liegejahres des Grabes die Pflege der Grabstelle erfolgt. Nach einem Jahr wird die Grabstelle von der Stadt bodeneben aufgefüllt bzw. abgetragen. Die Rasengräber werden anschließend von der Stadt mit Rasen eingesät und während der restlichen Ruhe- bzw. Nutzungszeit gepflegt. Die Kosten hierfür sind durch die Grabnutzungsgebühren abgegolten.

(7) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgräber entsprechend auch für Rasengräber.

§ 22 – Maße der Reihengrabstätte

(1) Die Reihengrabstätten haben folgende Maße: Länge: 2,00 m; Breite: 0,85 m

§ 23 – Wiederbelegung und Abräumung

(1) Über die Wiederbelegung von Reihengrabstätten, für die die Ruhefrist abgelaufen ist, ent-scheidet die Friedhofsverwaltung.

(2) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen vor der Wiederbelegung ist drei Monate vorher öffentlich bekannt zu machen.

B. Wahlgrabstätten (Familiengräber)

§ 24 – Definition, Entstehung und Übergang des Nutzungsrechtes

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Auf Verleihung eines Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte besteht kein Rechts-an-spruch. Wünsche des Erwerbers bezüglich der Lage der Wahlgrabstätte werden nach Mög-lichkeit berücksichtigt. Der Ersterwerb eines Nutzungsrechts ist nur möglich anlässlich eines Todesfalles. Das Nutzungsrecht kann in der Regel einmal wiedererworben oder verlängert werden. Wiedererwerb oder Verlängerung sind nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Ein Rechtsanspruch auf Verlängerung oder Wiedererwerb besteht nicht. Eine Ausnahme hiervon gilt bei der Verlängerung oder dem Wiedererwerb bezüglich einer nicht voll belegten Wahlgrabstätte.

(2) Unter einem Wiedererwerb eines Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte ist die Einräumung einer zweiten Nutzungszeit zu verstehen. Der Antrag kann frühestens sechs Monate vor Ablauf des Nutzungsrechtes gestellt werden. Die Verlängerung des Nutzungs-rechtes umfasst einen kürzeren Zeitraum als die komplette Nutzungszeit. Der Wieder-erwerb und die Verlängerung sind von der Entrichtung einer entsprechenden Gebühr ge-mäß Friedhofsgebührenordnung abhängig.

(3) Es werden ein- und mehrstellige Wahlgrabstätten für Erdbestattungen abgegeben. Nach Ablauf der Ruhefrist kann in der betreffenden Grabstelle eine weitere Beisetzung nur erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit oder die Ruhefrist bereits erreicht oder das Nut-zungsrecht wiedererworben bzw. mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist ver-längert worden ist.

(4) Das Nutzungsrecht entsteht erst nach Zahlung der festgesetzten Gebühr und mit Aushändigung der Verleihungsurkunde. Die oder der Nutzungsberechtigte hat das Recht auf Beisetzung nach seinem Ableben sowie im Falle des Erwerbs einer mehrstelligen Wahl-grabstätte das Recht auf Beisetzung ihrer oder seiner verstorbenen Angehörigen in dem Wahlgrab. Angehörige im Sinne dieser Bestimmung sind:

  1. 1. Ehegatten,
  2. 2. Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz,
  3. 3. Verwandte auf- und absteigender Linie, angenommene Kinder und Geschwister,
  4. 4. Ehegatten und Lebenspartner der unter Abs. 4 Nr. 3 bezeichneten Personen.

Die Beisetzung anderer Personen in dem Wahlgrab bedarf der Einwilligung der Friedhofs-verwaltung.

(5) Das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte kann nur mit Einwilligung der Friedhofsver-waltung und nur auf Angehörige im Sinne des § 21 Abs. 4 übertragen werden.

(6) Der Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Dieser ist aus dem in § 21 Abs. 4 aufgeführten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen oder verzichtet eine bestimmte Person, so geht das Nutzungsrecht in der in § 24 Abs. 4 genannten Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Erwerbers über. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils die oder der Älteste nutzungsberechtigt. Das gleiche gilt beim Tod eines Nutzungsberechtigten, auf den das Nutzungsrecht früher übergegangen war. Jede Person, auf die ein Nutzungsrecht übergeht, kann durch Erklärung gegenüber der Friedhofsverwaltung auf das Nutzungsrecht verzichten.

(7) Das Recht auf Beisetzung in einer Wahlgrabstätte läuft mit der Nutzungszeit ab. Während der laufenden Nutzungszeit darf eine Beisetzung jedoch nur stattfinden, wenn die Ruhefrist für diese Beisetzung die Nutzungszeit nicht übersteigt oder das Nutzungsrecht wiedererworben bzw. mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist für diese Beisetzung verlängert worden ist.

§ 25 – Maße der Wahlgrabstätte

Jede Wahlgrabstätte hat folgende Maße: Länge: 2,25 m; Breite: 2,00 m

Dies gilt auch für einstellige Wahlgrabstätten.

C. Urnengrabstätten

§ 26 – Formen der Aschenbeisetzung

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in

a) Urnenreihengrabstätten,

b) Baumgrabstätten für Urnen,

c) Grabstätten für Erdbestattungen,

d) einem Feld für anonyme und teilanonyme Urnenbeisetzungen,

e) Sternenkindergrabstätten.

(2) In allen Grabstätten können Aschenurnen nur unterirdisch beigesetzt werden.

§ 27 – Definition der Urnenreihengrabstätte

(1) Urnenreihengrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist von 25 Jahren zur Beisetzung einer Aschenurne abgegeben werden. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts oder ein Wiedererwerb ist nicht möglich. Die Beisetzung einer zweiten Urne ist nur möglich, wenn die Ruhefrist gemäß § 14 Abs. 1 gewährleistet ist.

(2) Die Urnenreihengrabstätten haben folgende Maße: Länge: 0,80 m; Breite: 0,50 m

§ 28 – Urnengrabstätten als Baumgrabstätten

(1) Die Urnengrabstätten als Baumgrabstätten haben eine Länge von 0,50 m und eine Breite von 0,50 m und werden der Reihe nach belegt. Die Ruhefrist beträgt 25 Jahre.

(2) Bestattungen von Ascheresten in Urnen sind an besonders ausgewiesenen Bäumen im Wurzelbereich der Bäume möglich.

(3) In einer Baumeinzelgrabstätte kann nur eine Urne beigesetzt werden. Die Urne darf nur aus leicht verrottbarem Material hergestellt sein.

(4) Sollte der Baum im Laufe des Nutzungsrechtes unrettbar beschädigt oder zerstört werden, ist die Stadt zur Ersatzpflanzung eines neuen Baumes verpflichtet.

(5) Provisorische Grabmale wie Holzkreuze o. ä. sind nicht zulässig.

(6) Die Kennzeichnung der Baumgrabstätte erfolgt ausschließlich durch die Friedhofsverwal-tung mit einer Abdeckplatte oberhalb der Urne, deren Größe, Farbe, Schriftart und Schrift-größe durch die Stadt festgelegt wird. Auf der Abdeckplatte werden der gebräuchliche Vor-name, der Familienname sowie das Geburts- und Sterbedatum des Bestatteten eingraviert. Die Beschaffung der Abdeckplatte erfolgt durch die Stadt.

(7) Das Ablegen von Grabschmuck und anderen Gegenständen auf der Grabstätte ist grundsätzlich nicht gestattet. Nur in den Monaten November und Dezember sind Grablichter auf den Gräbern zulässig.

Kommentiert [SM6]: Neu eingefügt Kommentiert [EJ7]: Nennung der Jahre entsprechend § 14 Kommentiert [EJ8]: Beschreibung der Belegungsart. Nennung der Jahre entsprechend § 14

(8) Es ist untersagt, die Bäume und deren Umfeld sowie die Abdeckplatte darüber hinaus zu bearbeiten, zu schmücken oder in sonstiger Weise zu verändern.

(9) Die Rasenbepflanzung und Pflege der Grabstätte obliegt ausschließlich der Stadt. Pflegeeingriffe sind insbesondere nur zulässig, soweit dieses aus Gründen der Verkehrssi-cherheit geboten ist.

§ 29 – Verweisungsnorm

Die Vorschriften dieser Friedhofsordnung über Reihen-und Wahlgrabstätten für Erdbestattungen gelten für Urnengrabstätten entsprechend, soweit sich aus den vorstehenden Bestimmungen nichts Abweichendes ergibt.

§ 30 – Feld für anonyme Urnenbeisetzungen

(1) Bei der Beisetzung einer Aschenurne in einem Feld für anonyme Bestattungen wird die Beisetzungsstelle nicht besonders kenntlich gemacht oder als Einzelgrabstelle ausgewiesen. Das Grabfeld wird als einheitliche Rasenfläche angelegt. Nach der Beisetzung einer Urne wird die Beisetzungsstelle nicht durch Hügel, Einfassung oder sons-tige Gestaltung als Grabstätte kenntlich gemacht. Ein besonderer Hinweis auf den Beige-setzten durch Grabkreuz, Namensschilder oder Gedenktafel ist nicht möglich. Grabschmuck und Anpflanzungen sind nicht gestattet.

(2) Bei der Beisetzung einer Aschenurne in einem Feld für teilanonyme Bestattungen wird die Beisetzungsstelle nicht besonders kenntlich gemacht oder als Einzelgrabstelle ausgewiesen. Das Grabfeld wird als einheitliche Rasenfläche angelegt. Nach der Beisetzung einer Urne wird die Beisetzungsstelle nicht durch Hügel, Einfassung oder sons-tige Gestaltung als Grabstätte kenntlich gemacht. Ein besonderer Hinweis auf den Beige-setzten durch Grabkreuz oder ähnliches ist nicht möglich. Grabschmuck und Anpflanzungen sind nicht gestattet. Am Rande dieses Grabfeldes erfolgt von der Stadt die Anbringung einer Tafel mit den Namen, den Geburts- und Todesjahren der im Grabfeld bestatteten.

§ 31 – Sternenkinder

(1) Auf allen Friedhöfen hält die Stadt einen besonders gekennzeichneten Baum als Bestattungs- und Gedenkmöglichkeit für Sternenkinder vor. Sternenkinder sind Kinder, die während der Schwangerschaft oder unter bzw. kurz nach der Geburt verstorben sind. Den Angehörigen soll hier die Möglichkeit zum Trauern und zur Erinnerung an das verstorbene Kind gegeben werden.

(2) An jedem Baum ist die Bestattung von Kindern, die vor Ablauf der 24. Schwangerschafts-woche geboren worden sind bzw. bei der Geburt weniger als 500 Gramm gewogen haben und Föten möglich. Die Beisetzung kann sowohl in einem Erdenbettchen sowie als Asche erfolgen. Die Aschenurne darf jedoch nur aus leicht verrottbarem Material hergestellt sein. Die §§ 13 und 14 gelten entsprechend. Eine Kennzeichnung der Grabstelle durch Holzkreuze, Grabmale o. ä. ist nicht zulässig.

(3) Für die Angehörigen besteht die Möglichkeit, einen am Baum angebrachten Stern ihrem verstorbenen Kind zu widmen, auch wenn dies dort nicht bestattet wurde. Die Beschaffung des Sterns erfolgt durch die Friedhofsverwaltung, dieser wird auf Wunsch an die Angehörigen ausgehändigt. Die Beschriftung und Anbringung des Sterns kann individuell durch die Angehörigen erfolgen.

Kommentiert [SM9]: Ergänzung der Bestattungsmöglichkeit Kommentiert [SM10]: Kinder mit Bestattungsrecht laut FBG Kommentiert [SM11]: Kleine Holzkisten, lt. Gesundheits-amt möglich Kommentiert [SM12]: Analog zu unseren Baum-/Rasengrä-bern Kommentiert [SM13]: Wie ursprünglich gedacht als Ge-denkstätte

(4) Bei jedem Baum ist eine befestigte Ablagefläche für Blumen und kleine Gegenstände (max. 30 x 30 cm) in Erinnerung an das Sternenkind vorhanden. Die Pflege und Unterhaltung dieser Fläche obliegt der Stadt. Verwelkte Blumen und verwitterte Gegenstände können ohne Ankündigung beseitigt werden. Dies geschieht aber nur, um diesen Ort in einem pietätvollen und würdigen Zustand zu erhalten. Das Ablegen von Blumen o. ä. auf der Grabstelle des Kindes ist nicht zulässig.

D. Gestaltung der Grabstätten

§ 32 – Allgemeines

Auf den Friedhöfen werden in gleichwertiger Lage Grabfelder nach den allgemeinen Gestaltungsvorschriften des § 33 eingerichtet.

§ 33 – Allgemeine Gestaltungsvorschriften

Für die Friedhöfe gelten folgende allgemeine Gestaltungsvorschriften:

(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofs-zweck, die Würde des Ortes und die Pietät gewahrt werden.

(2) Auf den Grabstätten sind zum Gedenken an die dort Ruhenden Grabmale zu errichten und sonstige Grabausstattungen anzubringen. Grabmale und sonstige Grabausstattungen müs-sen aus wetterbeständigem Werkstoff hergestellt sein.

(3) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher im Sinne von § 35 sein.

(4) Die Mindeststärke der Grabmale beträgt ab 0,40 m bis 1,0 m Höhe 0,14 m.

(5) Auf den Grabmalen sind mindestens der gebräuchliche Vorname und der Familienname des Bestatteten anzugeben.

(6) Firmenbezeichnungen dürfen nur an Grabmalen und zwar in unauffälliger Weise seitlich angebracht werden.

§ 34 – Genehmigungserfordernis für Grabmale und -einfassungen

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und Grabeinfassungen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von einem Jahr nach der Bestattung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Größe von 15 x 30 cm und Holzkreuze zulässig.

(2) Die Genehmigung ist unter Vorlage von Zeichnungen in doppelter Ausfertigung im Maßstab 1:10 zu beantragen. Auf dem Antrag und den Zeichnungen müssen alle Einzel-heiten der Anlage, insbesondere Art und Bearbeitung des Werkstoffs sowie Inhalt, Form und Anordnung der Inschrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamen-tierung ersichtlich sein. Auf Verlangen sind Zeichnungen in größerem Maßstab oder Modelle vorzulegen.

(3) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, Anordnungen zu treffen, die sich auf Werkstoffe, Art und Größe der Grabmäler und Einfassungen beziehen. Kommentiert [SM14]: Analog zu unseren Baum-/Rasengrä-bern Kommentiert [SM15]: War bislang falsch angegeben

(4) Die Errichtung und jede Veränderung sonstiger Grabausstattungen, die auf Dauer angebracht werden sollen, wie Weihwassergefäße, Kerzenhalter, besondere Steine für Inschrift usw., bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Abs. 2 gilt entsprechend.

(5) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal, die Grabeinfassung oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von einem Jahr nach Erteilung der Zustimmung errichtet worden sind.

(6) Ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Friedhofsverwaltung errichtete oder mit den vorgelegten Zeichnungen und Angaben nicht übereinstimmende Anlagen müssen entfernt oder den Zeichnungen und Angaben entsprechend verändert werden. Die Friedhofsverwaltung kann die für ein Grab Sorgepflichtige oder Nutzungsberechtigte oder den für ein Grab Sorgepflichtigen oder Nutzungsberechtigten schriftlich auffordern, innerhalb angemessener Frist die Anlage zu entfernen oder zu verändern. Wird der Aufforderung nicht rechtzeitig Folge geleistet, so kann die Anlage im Wege der Ersatzvornahme durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden. Die dadurch entstehenden Kosten sind vom Verpflichteten zu erstatten.

(7) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofs erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen.

§ 35 – Standsicherheit

(1) Grabmale sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks, die in den Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmalen des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks (Versetzrichtlinien) festgelegt sind, so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dau-ernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. Mit dem Antrag auf Genehmigung gem. § 34 Abs. 2 sind schriftliche Angaben über die Art der Fundamen-tierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente vorzulegen. Falls durch die danach vorgesehene Fundamentierung und Befestigung eines Grabmals dessen Standsicherheit nicht gewährleistet erscheint, kann die Friedhofsverwaltung die erforderliche Änderung vorschreiben. Die Friedhofs-ver-waltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist und gegebenenfalls Abhilfe verlangen.

(2) Der Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, das Grabmal und sonstige bauliche Anlagen dau-erhaft in einem würdigen und verkehrssicheren Zustand zu halten. Insbesondere besteht für den Nutzungsberechtigten die Verpflichtung, das Grabmal regelmäßig auf seine Standfestigkeit hin fachmännisch zu überprüfen oder auf seine Kosten durch Fachleute überprüfen zu lassen, gleichgültig, ob äußerliche Mängel erkennbar sind oder nicht. Dabei festgestellte Mängel sind unverzüglich auf eigene Kosten zu beseitigen oder beseitigen zu lassen. Nutzungsberechtigte, welche diesen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommen, haften für sich daraus ergebenden Schäden. Unabhängig davon lässt die Friedhofsverwaltung alle zwei Jahre sämtliche Grabstätten auf ihre Standfestigkeit hin fachmännisch überprüfen.

(3) Wird der ordnungswidrige Zustand eines Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen vorläufig zu sichern (z. B. Umlegung von Grabmalen, Absperrung) oder zu entfernen. Die Stadt ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und Auf-kleber auf dem Grabmal bzw. der sonstigen baulichen Anlage, der für die Dauer von

einem Monat angebracht wird. Bei unmittelbar drohender Gefahr ist eine Benachrichtigung nicht erforderlich.

§ 36 – Beseitigung von Grabmalen und -einfassungen

(1) Grabmale, Grabeinfassungen und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwal-tung von der Grabstelle entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhefrist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten werden Grabmale, Einfassungen und sonstige Grabausstattungen einschließlich der Fundamente und Befestigungsmaterialien von der Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragten entfernt. Die Nutzungsberechtigten erhalten innerhalb einer gesetzten Frist von 3 Monaten die Möglichkeit abgeräumte Grab-male und die Abdeckplatten der Kammern bei Urnenwänden an einem zentralen Platz ab-zuholen. Die Friedhofsverwaltung ist jedoch nicht verpflichtet, ein Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen über diesen Zeitpunkt hinaus zu verwahren. Grabmale oder bauliche An-lagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Stadt über, soweit dies bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Ist eine derartige Vereinbarung nicht getroffen worden, kann die Friedhofsverwaltung diese nach entsprechender Veröffentli-chung entsorgen.

E. Herrichtung, Bepflanzung und Unterhaltung der Grabstätten

§ 37 – Bepflanzung von Grabstätten

(1) Alle Grabstätten – mit Ausnahme der in den §§ 21, 28, 30 und 31 genannten Gräber – sind zu bepflanzen und dauernd zu pflegen. Bei der Bepflanzung und Pflege sind die Belange des Umweltschutzes, insbesondere des Gewässer- und Bodenschutzes zu beachten.

(2) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Das Pflanzen, Umsetzen oder Beseitigen von Bäumen, großwüchsigen Sträuchern und Hecken bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Für Schäden, die durch auf einer Grabstätte gepflanzte Bäume, Sträucher, Hecken oder ähnliche Anpflanzungen an Grabmalen, Grabeinfassungen oder sonstigen Grabausstattungen benachbarter Grabstätten oder an öffentlichen Anlagen und Wegen verursacht werden, haften die Nutzungsberechtigten der Grabstätte, deren Bepflanzung die Schäden verursacht.

(3) Auf den Grabstätten dürfen nur Kränze, Grabgebinde oder ähnlicher Grabschmuck abgelegt werden, die ausschließlich unter Verwendung von verrottbaren Materialien hergestellt sind.

(4) Verwelkte Blumen und Kränze sind durch die Nutzungsberechtigten unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. Geschieht dies nicht, so kann die Friedhofsverwaltung nach angemessener Frist die Blumen und Kränze ohne Ankündigung beseitigen. Blumen und Kränze sowie sonstiger von Grabstätten abgeräumter pflanzlicher Grabschmuck dürfen nur in die eigens dafür aufgestellten Behältnisse bzw. den dafür eingerichteten Plätzen abgelegt werden.

Kommentiert [SM16]: Neue Regelung Sternenkinder

(5) Zur Unkrautbekämpfung dürfen keine Mittel verwendet werden, die eine Grundwasserver-unreinigung verursachen können.

(6) Auf Nachbargrabstätten ragende Äste oder Pflanzen sind unverzüglich zu entfernen.

§ 39 Abs. 1 und 2 gelten entsprechend. Nach erfolgloser Aufforderung kann die Friedhofs-

verwaltung den Schnitt oder Beseitigung der Gewächse auf Kosten des Nutzungs-berech-tigten veranlassen.

(7) Das Aufstellen von Blumen oder Gegenständen außerhalb der Grabbeete ist nicht gestattet. Arbeitsgeräte sowie Gießkannen dürfen nicht auf den Grabstätten oder hinter den Grabmalen und in den Anpflanzungen aufbewahrt werden.

(8) Das Ablegen von Grabschmuck ist auf dem anonymen Urnengrabfeld, an den Baumgrä-bern, den Rasengräbern nach Ablauf des ersten Liegejahres sowie den Sternenkindergrabstätten nicht gestattet. Das Ablegen von Kränzen, Gestecken u. ä. wird jedoch bis zu einer Dauer von maximal 14 Tagen nach der Beisetzung geduldet, § 37 Abs. 4 gilt entsprechend.

(9) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung von gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung

§ 38 – Herrichtungsverpflichtung und friedhofswürdige Unterhaltung

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften der §§ 33 und 37 hergerichtet und dauernd instandgehalten werden.

(2) Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung, Wahlgrabstätten innerhalb von 6 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechts bzw. der zuletzt vorgenommenen Beisetzung bepflanzt bzw. nach 12 Monaten vollständig hergerichtet werden.

(3) Die Herrichtung umfasst die Herstellung der Grabeinfassung, die Errichtung eines Grabmals und die Bepflanzung der Grabstätte. Nach Ablauf der in Abs. 2 bzw.

§ 34 Abs. 1 genannten Fristen kann die Friedhofsverwaltung die Herrichtung der Grabstätte

im Wege der Ersatzvornahme auf Kosten der Nutzungsberechtigten veranlassen.

(4) Für die Herrichtung ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Er kann die Grabstätte selbst anlegen und pflegen oder einen Dritten damit beauftragen. Die Verpflichtung erlischt mit der Räumung der Grabstätte.

§ 39 – Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet und gepflegt, so hat der Nutzungsberechtigte einer Grabstelle auf schriftliche Aufforderung der Stadt die Grabstätte innerhalb einer Frist von 4 Wochen in Ordnung zu bringen.

(2) Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein Hinweis auf der Grabstätte. Bleiben die Aufforderung und der Hinweis 3 Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht entziehen, die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen sowie Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen. Es erfolgt in diesen Fällen keine Rückerstattung von Nutzungsgebühren für die Grabstätte. Sollte der Nutzungsberechtigte noch ermittelt werden, hat er nachträglich die Kosten zu tragen.

(3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Inhaber nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Stadt den Grabschmuck entfernen. Kommentiert [SM17]: War bislang nicht geregelt, führt aber immer wieder zu Problemen, daher nun Aufnahme in Satzung Kommentiert [EJ18]: Aufstellung des Grabsteins

VII. Schluss- und Übergangsvorschriften

§ 40 – Übergangsregelung

(1) Bei Grabstätten, über welche die Stadt bei In-Kraft-Treten dieser Friedhofsordnung bereits verfügt hat, bestimmt sich die Nutzungsdauer und die Gestaltung nach den zum Zeitpunkt des Erwerbs des Nutzungsrechts geltenden ortsrechtlichen Vorschriften.

(2) Vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandene Nutzungsrechte von unbegrenzter Dauer werden je nach Grabart auf die nach dieser Satzung für Reihengräber bzw. Wahl-gräber geltende Nutzungszeit begrenzt. Die Nutzungszeit endet jedoch nicht vor Ablauf der Ruhefrist der zuletzt vorgenommenen Beisetzung; ist die Ruhefrist für die zuletzt vorge-nommene Beisetzung bereits abgelaufen, endet die Nutzungszeit 12 Monate nach Inkraft-treten dieser Satzung.

(3) Vor dem 05.02.2001 aufgestellte Grabmale, Einfassungen und sonstige Grabausstattungen sind innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Ruhefrist bei Reihen- und Urnenreihengrab-stätten bzw. nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten durch den Nutzungsbe-rechtigten zu entfernen. Erfolgt der Abbau und die Entsorgung durch die Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragte sind die hierfür entstehenden Kosten nach der jeweiligen Gebührenordnung zum Zeitpunkt der Durchführung der Arbeiten zu erstatten. Kommen die Nutzungsberechtigten ihren Verpflichtungen nach Satz 1 nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt die Grabstätte auf deren Kosten abräumen zu lassen.

§ 41 – Friedhofsverzeichnis

(1) Es werden folgende Listen geführt:

a) Ein Grabregister der beigesetzten Personen mit den laufenden Nummern der Reihengrabstätten, der Wahlgrabstätten, der Urnenreihengrabstätten, der Sternenkindergrabstätten und der Positionierung im anonymen Urnenfeld.

b) eine Namenskartei der beigesetzten Personen unter Angabe des Beisetzungszeit-punk-tes,

c) ein Verzeichnis nach § 34 Abs. 7 dieser Friedhofsordnung.

(2) Zeichnerische Unterlagen, Gesamtpläne, Belegungspläne und Grabmalentwürfe sind von der Friedhofsverwaltung zu verwahren.

§ 42 – Gebühren

Für die Benutzung des Friedhofs und seiner Einrichtungen und Anlagen sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen der Friedhofsverwaltung sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 43 – Haftung

Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Sie haftet nicht für Diebstahl. Im Übrigen haftet die Stadt nur für Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Kommentiert [SM19]: Korrektur der Grabbezeichnung Kommentiert [SM20]: Neuaufnahme

§ 44 – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

a) außerhalb der gem. § 6 festgelegten Öffnungszeiten den Friedhof betritt oder sich dort aufhält,

b) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. a) Friedhöfe ohne Genehmigung mit Fahrzeugen befährt, c) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. b) Waren oder gewerbliche Dienste anbietet,

d) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. d) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Be-stattung störende Arbeiten ausführt,

e) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. e) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung Film- Ton- Video- oder Fotoaufnahmen erstellt, f) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. f) Druckschriften verteilt oder Plakate anbringt,

g) entgegen § 7 Abs. Buchst. g) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen ver-unreinigt oder beschädigt oder Rasenflächen und Grabstätten unberechtigter Weise betritt,

h) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. h) Abraum und Abfälle außerhalb der hierfür vorgesehe-nen Plätze ablegt, i) entgegen § § 7 Abs. Buchst. i) Tiere mitbringt, j) entgegen § 9 Abs. 1 gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof ohne vorherige Zulas-sung durch die Friedhofsverwaltung ausführt, k) entgegen § 9 Abs. 7 gewerbliche Arbeiten an Sonn- oder Feiertagen oder außerhalb der festgelegten Zeiten ausführt, l) entgegen § 9 Abs. 8 Werkzeuge und Materialien außerhalb genehmigter Stellen lagert oder gewerbliche Geräte an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs reinigt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von 5,-- € bis 1.500,-- €, bei fahr-lässiger Zuwiderhandlung bis 750,-- € geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das satzungsmäßige Höchstmaß hierzu nicht aus, so kann es überschritten werden.

(3) Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils gültigen Fassung findet Anwendung; zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Magistrat.

§ 45 – Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Satzung tritt am XX.XX.2026 in Kraft.

Münzenberg, den XX.XX.2026

Der Magistrat der Stadt Münzenberg

gez. Dr. Isabell Tammer

Bürgermeisterin

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Münzenberg?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Münzenberg mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 35xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Münzenberg anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Münzenberg
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen)* 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 360 € (Urne) bzw. 720 € (Sarg)
ℹ️ * Bedingung laut Satzung: Zuschlag 30 % außerhalb der Dienstzeiten (§ 6 Abs. 3)
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle* 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Münzenberg (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
ℹ️ * Bedingung laut Satzung: Inkl. Ausschmückung, Reinigung, Aufbahrung, Heizung u. Technik
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 35xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Münzenberg:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €