Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2021🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2021 (Gebührenordnung zur Friedhofsordnung, Stand 2021) Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Kreisstadt Friedberg (Hessen), Stand 2021
Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Kreisstadt Friedberg (Hessen)
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Friedberg (Hessen) hat in ihrer Sitzung am …………….. diese Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Kreisstadt Friedberg (Hessen) beschlossen, die auf folgende Rechtsgrundlagen gestützt wird:
§§ 5 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung v. 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Dezember 2020 (GVBl. S. 915), der §§ 1 bis 6 a und 9, 10 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben v. 24.03.2013 (GVBl. I S. 134) zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 247) und
§ 45 der Friedhofsordnung der Stadt Friedberg (Hessen) vom XXX2021.
Gebührenordnung beschlossen:
I. Gebührenpflicht
§ 1 – Gebührenerhebung
Die Friedhöfe der Stadt Friedberg (Hessen) sind zu einer einheitlichen Einrichtung zusammengefasst. Für die Inanspruchnahme (Benutzung) der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen und Anlagen im Rahmen der geltenden Friedhofsordnung der Stadt Friedberg (Hessen) sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen (gebührenpflichtige Leistungen) werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührenordnung erhoben.
§ 2 – Gebührenschuldner
(1) Schuldnerin oder Schuldner der Gebühren für Leistungen nach der Friedhofsordnung sind:
a) Die Antragstellerin oder der Antragsteller.
b) Bei Bestattungen die Personen, die nach dem Hessischen Friedhofs- und Bestattungsgesetz (FBG) bei Verstorbenen die erforderlichen Sorgemaßnahmen zum Schutz der Gesundheit und der Totenruhe zu veranlassen haben. Angehörige in diesem Sinne sind der Ehegatte, der Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, Kinder, Eltern, Enkel, Geschwister sowie Adoptiveltern und – kinder. Lebte die oder der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes in einem Krankenhaus, einer Pflege- oder Gefangenenanstalt, einem Heim, einer Sammelunterkunft oder einer ähnlichen Einrichtung, so ist die Leiterin oder der Leiter dieser Einrichtung oder deren Beauftragte Verpflichteter im obigen Sinne, wenn Angehörige innerhalb der für die Bestattung bestehenden Zeit nicht aufzufinden sind.
c) Bei Umbettungen und Wiederbestattungen i. S. v. § 14 Abs. 4 der Friedhofsordnung ausschließlich die Antragstellerin oder der Antragsteller.
d) Diejenige Person, die sich der Stadt gegenüber schriftlich zur Tragung der Kosten verpflichtet hat.
(2) Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.
§3 Entstehung
der Gebührenschuld, Fälligkeit (1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme von Leistungen nach der Friedhofsordnung, und zwar mit der Beantragung der jeweiligen Leistung. (2) Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des entsprechenden Gebührenbescheids fällig. (3) Bei vorzeitiger Rückgabe von Grabstätten mittels Verzichtserklärung erfolgt keine Gebührenerstattung.
§ 4 – Rechtsbehelfe/Zwangsmittel
(1) Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der jeweils gültigen Fassung. (2) Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Gebührenbescheide gelten die Vorschriften des Hessischen Verwaltungs-vollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.
II. Gebührenarten
§ 5 – Bestattungsgebühren
(1) Für das Herstellen und Schließen eines Grabes werden folgende Gebühren erhoben:
a) Bestattung einer Leiche bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 400,00 €
b) Bestattung einer Leiche ab dem vollendeten 5. Lebensjahr 1.200,00 €
c) Bestattung einer Leiche ab dem vollendeten 5. Lebensjahr in einem Tiefgrab (2 Stellen) 1.400,00 €
(2) Für die Beisetzung einer Urne werden für das Ausheben und Schließen des Grabes bzw. das Öffnen und Schließen der Urnenkammer folgende Gebühren erhoben:
a) in einer Urnenreihengrabstätte, in einer Urnenwahlgrabstätte (je Urne), in einer Grabstätte für Erdbestattung, in einem Feld für anonyme Urnenbeisetzungen oder in einem Baumgrab 550,00 €
b) in einer Urnenstele (Urnenwand) 450,00 € oder in einem Baumgrab (2 Stellen Röhre)
(3) Totgeborene Kinder, die mit einem Geburtsgewicht von unter 500 Gramm oder vor der 24. Schwangerschaftswoche geboren wurden (Sternenkinder) gebührenfrei
(4) In den genannten Bestattungsgebühren nach Abs. 1 sind ferner folgende Leistungen enthalten:
a) Das Schützen der Nachbargrabstätten, gegebenenfalls deren nachträgliche Reinigung
b) Das Abfahren und die Entsorgung des überschüssigen Erdaushubes
c) Der Transport des Grabschmuckes zum Grab
§6 Ausbettungsgebühren
(1) Die Friedhofsverwaltung führt die Erdarbeiten bis Oberkante Sarg durch. Die eigentliche Ausbettung ist auf Kosten der Antragsteller über ein Bestattungsunternehmen in Auftrag zu geben.
(2) Für die Durchführung der Erdarbeiten im Zuge von Ausbettungen werden folgende Gebühren erhoben:
a) innerhalb des Friedhofs 1.800,00 €
b) nach einem anderen Friedhof der Stadt Friedberg 1.950,00 €
c) für die Ausbettung von Aschenresten 450,00 €
§ 7 – Erwerb des Nutzungsrechts an
einer Reihengrabstätte und Urnenreihengrabstätte
(1) Für die Überlassung einer Reihengrabstätte und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und - anlagen einschließlich der Räumung der Grabstätte (§ 39 Abs. 2 der Friedhofsordnung) werden folgende Gebühren erhoben:
a) Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres (20 Jahre) 560,00 €
b) Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen ab Vollendung des 5. Lebensjahres (25 Jahre) 820,00 €
c) Anonymes Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen ab Vollendung des 5. Lebensjahres (25 Jahre) 890,00 €
(2) Für die Überlassung einer Urnenreihengrabstätte und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und –anlagen einschließlich der Räumung der Grabstätte (§ 39 Abs. 2 der Friedhofsordnung) für die Dauer von 20 Jahren werden folgende Gebühren erhoben:
a) Urnenreihengrab 560,00 €
b) Anonymes Urnenreihengrab 550,00 €
c) Baumgrab als Urnenreihengrab 1.000,00 €
d) Baumgrab als anonymes Urnenreihengrab 990,00 €
§ 8 – Erwerb von Nutzungsrechten an
Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten
(1) Für die Überlassung einer Wahlgrabstätte (§ 22 Abs. 1 der Friedhofsordnung) und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und –anlagen einschließlich der Räumung der Grabstätte (§ 39 Abs. 2 der Friedhofsordnung) für die Dauer von 35 Jahren werden folgende Gebühren erhoben:
a) für eine Grabstelle zur Erdbestattung 1.600,00 €
b) für ein Tiefgrab zur Erdbestattung (2 Stellen) 2.400,00 €
c) für die Beisetzung einer Urne in eine vorhandene Erdwahlgrabstätte 200,00 €
(2) Für die Überlassung einer Urnenwahlgrabstätte werden erhoben:
a) für ein Wahlgrab für 2 Urnen 1.300,00 €
b) für ein Wahlgrab für 2 Urnen in einer Urnenstele oder Urnenwand 1.700,00 €
c) für ein Wahlgrab für 4 Urnen 1.800,00 €
d) für ein Wahlgrab für 2 Urnen in einer Urnengemeinschaftsanlage 2.500,00 €
e) für ein Wahlgrab für 2 Urnen in einem Baumgrab 2.750,00 €
(3) Die Gebühr für die Verlängerung des Nutzungsrechtes (§ 22 Abs. 1 und Abs. 2 und § 23 Abs. 1 der Friedhofsordnung) beträgt 1/35 der jeweiligen Gebührenordnung nach Abs. 1 und 2.
§ 9 – Gebühren für besondere Leistungen
- 1. Benutzung eines Kühlfaches je angefangener Tag 40,00 €
- 2. Trägerdienst je Mitarbeiter 80,00 €
- 3. Nutzung der Trauerhalle 165,00 €
- 4. Durchführung einer Erdbestattung außerhalb der regulären Dienstzeiten 400,00 €
- 5. Durchführung einer Urnenbeisetzung außerhalb der regulären Dienstzeiten 200,00 €
- 6. Umschreibung des Nutzungsrechtes an einem Wahlgrab 30,00 € (§ 22 Abs. 4 der Friedhofsordnung)
- 7. Urnenaufnahmebescheinigung 5,00 €
- 8. Versenden einer Urne 60,00 €
- 9. Erwerb einer zweiten bzw. weiteren Abdeckplatte für eine Urnenstele (Urnenwand) 130,00 €
- 10. Pflegepauschale bei vorzeitiger Rückgabe eines Nutzungsrechtes (§ 40 Friedhofsordnung) für die verbleibende Ruhefrist, je Jahr Urnengrab (Erde) 1Stelle 30,00 € je weitere Stelle 5,00 € Erdgrab 60,00 € je weitere Stelle 10,00 €
11. Ausstellen von Berechtigungskarten für gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof
a) Einzelgenehmigung 50,00 €
b) für den Zeitraum eines Jahres 150,00 €
c) für den Zeitraum von 5 Jahren 500,00 €
- 12. Genehmigung zur Errichtung/Veränderung eines Grabmales 50,00 € und sonstiger Anlagen (§ 37 der Friedhofsordnung)
§ 10 – Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Die Gebührenordnung tritt am xxx in Kraft. (2) Am gleichen Tage tritt die Gebührenordnung zur Friedhofssatzung der Stadt Friedberg (Hessen) vom xxx außer Kraft.
Diese Satzung wird hiermit ausgefertigt.
61169 Friedberg (Hessen), den …………
DER MAGISTRAT DER KREISSTADT FRIEDBERG (HESSEN)
Dirk Antkowiak, Bürgermeister
2. Friedhofssatzung Stand: 2021 (Friedhofsordnung vom 01.03.2021, Inkrafttreten 01.05.2021) Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofsordnung der Kreisstadt Friedberg (Hessen) vom 01.03.2021 (Inkrafttreten 01.05.2021)
Friedhofsordnung
der Kreisstadt Friedberg (Hessen)
Die Stadtverordnetenversammlung der Kreisstadt Friedberg (Hessen) hat in ihrer Sitzung am 18. Februar 2021 diese Friedhofssatzung der Kreisstadt Friedberg (Hessen) beschlossen, die auf folgende Rechtsgrundlage gestützt wird:
§ 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom
07. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Mai 2020 (GVBl. S. 318), in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Satz 1 des Friedhofs- und Bestattungsgesetzes (FBG) vom 05. Juli 2007 (GVBl. I S. 338), zuletzt geändert Gesetz vom 23. August 2018 (GVBl. I.S. 381). Satzung (Friedhofsordnung) beschlossen:
Inhaltsübersicht
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Verwaltung des Friedhofes
§ 3 Friedhofszweck und Bestattungsberechtigte
§ 4 Begriffsbestimmung
§ 5 Schließung und Entwidmung
II. Ordnungsvorschriften
§ 6 Öffnungszeiten
§ 7 Nutzungsumfang
§ 8 Sitzgelegenheiten
§ 9 Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 10 Bestattungen
§ 11 Särge und Urnen
§ 12 Leichenhalle
§ 13 Grabstätte und Ruhefrist
§ 14 Totenruhe und Umbettung
IV. Grabstätten
§ 15 Grabarten
§ 16 Nutzungsrechte an Grabstätten
§ 17 Verlegung von Grabstätten
A. Erdgrabstätten
§ 18 Formen der Erdbestattung
§ 19 Definition der Reihengrabstätte
§ 20 Definition der anonymen Reihengrabstätte
§ 21 Wiederbelegung und Abräumung
§ 22 Definition der Wahlgrabstätten sowie Entstehung und Übergang des
Nutzungsrechtes
§ 23 Definition Wahltiefgrabstätten
§ 24 Definition Gemeinschaftliche Bestattungsanlagen Sternenkinder
§ 25 Grabfeld für muslimische Bestattungen
§ 26 Beisetzungen auf Wahlgrabstäten
§ 27 Ehrengräber/Kriegsgräber
B. Urnengrabstätten
§ 28 Formen der Aschenbeisetzungen
§ 29 Definition der Urnenreihengrabstätte
§ 30 Definition Grabfeld der anonymen Urnenbeisetzungen
§ 31 Definition Urnenwahlgrabstätte
§ 32 Definition Baumgrabstätten
§ 33 Verweisungsnorm
§ 34 Definition Urnenwände (Kolumbarien)
§ 35 Definition Urnengemeinschaftsgrabanlagen
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 36 Allgemeine Gestaltungsvorschriften
§ 37 Genehmigungserfordernis für Grabmale und –Einfassungen
§ 38 Standsicherheit
§ 39 Beseitigung von Grabmalen und –einfassungen
§ 40 Vorzeitige Rückgabe von Nutzungsrechten
VI. Herrichtung, Bepflanzung und Unterhaltung der Grabstätten
§ 41 Bepflanzung von Grabstätten
§ 42 Herrichtungsverpflichtung und friedhofswürdige Unterhaltung
VII. Schluss- und Übergangsvorschriften
§ 43 Übergangsregelung
§ 44 Listen
§ 45 Gebühren
§ 46 Haftung
§ 47 Ordnungswidrigkeiten
§ 48 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 – Geltungsbereich
Diese Friedhofsordnung gilt für die nachstehend genannten Friedhöfe der Stadt Friedberg (Hessen):
a) Friedhof Kernstadt (Hauptfriedhof)
b) Friedhof Fauerbach
c) Friedhof Ockstadt
d) Friedhof Dorheim
e) Friedhof Ossenheim
f) Friedhof Bruchenbrücken (alt)
g) Friedhof Bruchenbrücken (neu)
h) Friedhof Bauernheim
§ 2 – Verwaltung des Friedhofes
Die Verwaltung der Friedhöfe obliegt dem Magistrat im folgenden Friedhofsverwaltung genannt, bzw. von ihm beauftragten Dritten.
§ 3 – Friedhofszweck und Bestattungsberechtigte
(1) Die Friedhöfe dienen der Bestattung und der Pflege der Gräber im Andenken an die Verstorbenen. Die Friedhöfe nehmen auf Grund ihres Grünanteils wichtige Umwelt-und Naturschutzfunktionen im Interesse der Allgemeinheit wahr. Die Friedhöfe erfüllen außerdem kulturhistorische und soziale Funktionen sowie Erholungs-und Wirtschaftsfunktionen. (2) Gestattet ist die Bestattung folgender Personen; a. die bei ihrem Ableben Einwohnerinnen und Einwohner der Stadt Friedberg (Hessen) waren oder b. die ein Recht auf Benutzung einer Grabstätte auf dem Friedhof hatten oder c. die innerhalb des Stadtgebietes verstorben sind und nicht auf einem Friedhof außerhalb der Stadt beigesetzt werden oder d. die früheren Einwohnerinnen und Einwohner waren und zuletzt in einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung außerhalb der Stadt gelebt haben oder e. totgeborene Kinder, die mit einem Geburtsgewicht von mindestens 500 Gramm oder nach der 24. Schwangerschaftswoche geboren wurden.
(3) Die Bestattung derjenigen Personen, die bei ihrem Ableben Einwohnerinnen oder Einwohner der Stadt waren, erfolgt in der Regel auf dem Friedhof des Stadtteils, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten. (4) Totgeborene Kinder, die die Voraussetzungen in Abs. 2 e) nicht erfüllen, können auf Wunsch einer oder eines Angehörigen bestattet werden. (5) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Zustimmung besteht nicht.
§ 4 – Begriffsbestimmung
(1) Unter einer Grabstätte ist ein für Bestattungen oder Beisetzungen vorgesehener, genau bestimmter Teil des Friedhofsgrundstückes mit dem darunterliegenden Erdreich zu verstehen. Eine Grabstätte kann eine (Reihen-) oder mehrere (Wahl-)Grabstellen umfassen. (2) Unter einer Grabstelle ist der Teil der Grabstätte zu verstehen, der der Aufnahme einer menschlichen Leiche bzw. Urnengrabstätten einer Aschenurne dient. (3) Unter einer Leiche wird der tote Körper eines Menschen verstanden. Die nähere Bestimmung ergibt sich aus § 9 Abs. 2 FBG. (4) Nutzungsberechtigter ist derjenige, dem eine Grabstätte überlassen bzw. im Wege der Rechtsnachfolge übertragen wurde. (5) Die Nutzungszeit ist die Laufzeit einer Grabstätte, für die das Nutzungsrecht erworben, wiedererworben oder verlängert wurde. (6) Die Ruhefrist ist die Zeitspanne, innerhalb derer die Grabstelle nicht erneut belegt werden darf.
§ 5 – Schließung und Entwidmung
(1) Einzelne Friedhöfe und Friedhofsteile können geschlossen oder entwidmet werden. (2) Durch die Schließung sind weitere Bestattungen nicht möglich. Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Entwidmung ist erst mit Wirkung von dem Zeitpunkt an zulässig, zu dem sämtliche Ruhefristen der auf dem Friedhof vorgenommenen Beisetzungen abgelaufen sind. (3) Die Schließung und Entwidmung sind öffentlich bekannt zu machen.
II. Ordnungsvorschriften
§ 6 – Öffnungszeiten
Die Friedhöfe sind während der durch die Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten für den Besuch geöffnet. Die Öffnungszeiten werden durch Aushang an den Friedhofseingängen bekanntgegeben. Sonderregelungen können durch die Friedhofsverwaltung getroffen werden. Das Betreten aller Friedhöfe oder einzelner Friedhofsteile kann durch die Friedhofsverwaltung aus besonderem Anlass eingeschränkt oder vorübergehend untersagt werden.
§ 7 – Nutzungsumfang
(1) Jede Friedhofsbesucherin oder jeder Friedhofsbesucher hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des aufsichtsbefugten Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten. (2) Nicht gestattet ist innerhalb des Friedhofs:
a) Das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, einschl. Fahrräder, soweit nicht eine besondere Erlaubnis hierzu erteilt ist; ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung oder gewerblich Tätiger i.S.d. § 9,
b) Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,
d) die Erstellung oder Verwertung von Film-, Ton-, Video- oder Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken,
e) Plakate anzubringen bzw. Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind sowie Plakate und Informationsschriften der Friedhofsverwaltung.
f) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen und zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,
g) Abraum und Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze abzulegen,
h) Tiere mitzubringen, ausgenommen angeleinte Blinden- und Assistenzhunde,
i) abgesehen von Trauerfeiern, Musikinstrumente zu spielen oder Tonwiedergabegeräte für Dritte hörbar zu betreiben. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
(3) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens eine Woche vor Durchführung anzumelden.
§ 8 – Sitzgelegenheiten
Ruhebänke und Stühle sowie sonstige Sitzgelegenheiten dürfen nur mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung an oder auf Grabstätten aufgestellt werden.
§ 9 – Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof
(1) Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof (insbesondere Steinmetze, Steinbildhauer, Gärtner, Bestatter, Tischler) bedürfen, soweit nicht Arbeiten im Auftrag der Friedhofsverwaltung durchgeführt werden, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung. (2) Die Zulassung erfolgt auf Antrag. Zuzulassen sind Gewerbetreibende, die
a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und
b) diese Friedhofsordnung durch Unterschrift für alle einschlägigen Arbeiten als verbindlich anerkannt haben. Über den Antrag wird unverzüglich, spätestens innerhalb von 2 Wochen nach Vorlage aller Unterlagen entschieden. Mit Ablauf dieser Frist gilt die Zulassung als erteilt. (3) Die gewerblichen Tätigkeiten müssen mit dem Friedhofszweck vereinbar sein und dürfen Bestattungsfeierlichkeiten nicht stören. (4) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung davon abhängig machen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller einen für die Ausführung ihrer oder seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist. (5) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte, die bei der Ausführung aller Arbeiten auf dem Friedhof mitzuführen und den Aufsichtspersonen auf Verlangen vorzulegen ist. Die Berechtigungskarte wird antragsgemäß für ein oder fünf Kalenderjahr/e ausgestellt. Eine einmalige Zulassung ist möglich. (6) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofsordnung zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit einer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen. (7) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind frühestens um 7.00 Uhr aufzunehmen und eine halbe Stunde vor Schließung des Friedhofs, spätestens um 20 Uhr zu beenden. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen. (8) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen vorübergehend gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in Ordnung zu bringen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen gereinigt werden. (9) Gewerbetreibenden, die wiederholt oder schwerwiegend gegen diese Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Friedhofsverwaltung die Zulassung nach schriftlicher Mahnung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen.
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 10 – Bestattungen
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen anzumelden. (2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Ort und Zeit der Bestattung werden durch die Friedhofsverwaltung festgelegt. Dabei werden Wünsche der für die Bestattung sorgepflichtigen Personen nach Möglichkeit berücksichtigt. An Samstagen, Sonn- und Feiertagen finden keine Bestattungen statt. (4) Bestattungen finden - außer an gesetzlichen Feiertagen – von Montag bis Donnerstag in der Zeit von 8:00 Uhr bis 16:00 Uhr sowie freitags in der Zeit von 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr statt. In begründeten Fällen sind mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung, außer an Sonn- und Feiertagen, Ausnahmen zulässig.
§ 11 – Särge und Urnen
(1) Für die Erdbestattung ist grundsätzlich die Verwendung von Särgen vorgeschrieben. Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Die Särge dürfen nicht aus Tropenholz, Metall, Kunststoff oder sonstigen schwer vergänglichen Stoffen hergestellt werden. Für die Bestattungen sind zur Vermeidung von Umweltbelastungen und zur besseren Verwesung nur Särge aus leicht abbaubarem Material (z.B. Vollholz) die keine umweltgefährdenden Lacke oder Zusätze erhalten. Entsprechendes gilt für Sargzubehör und –ausstattung, sowie für die Kleidung der Leiche. Die Kleidung der Leiche soll nur aus Papierstoff oder Naturtextilien bestehen. (2) Särge für Verstorbene ab dem 5. Lebensjahr dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,75 m breit und 0,80 m hoch sein. Särge für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr dürfen höchstens 1,20 m lang, 0,50 breit und 0,50 hoch sein. Für die Bestattung in einem Sarg mit Übergröße ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der einzuholen. (3) Bei Aschenkapseln ist die Verwendung von Überurnen gestattet. Sofern sie in der Erde beigesetzt werden, müssen sie aus leicht abbaubarem und umweltfreundlichem Material bestehen. Überurnen sollen höchstens 0,25 m Durchmesser und eine maximale Höhe von 0,35 m haben. Sind in Ausnahmefällen größere Urnen oder Überurnen erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der einzuholen.
§ 12 – Leichenhalle
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung betreten werden. (2) Leichen müssen spätestens 36 Stunden nach dem Eintritt des Todes, jedoch nicht vor Ausfüllung des Leichenschauscheines oder einer Todesbescheinigung in die Leichenhalle des Friedhofs oder eine sonstige am Begräbnisort verfügbare öffentliche Leichenhalle gebracht werden. Als öffentliche Leichenhalle gelten auch die Leichenhallen von Krematorien, Krankenhäusern, Bestattungsunternehmen und Pathologischen sowie Rechtsmedizinischen Instituten. (3) Leichen sind in verschlossenen Särgen in die Leichenhalle zu verbringen. Die Särge werden spätestens 15 Minuten vor Beginn der Trauerfeier bzw. der Bestattungszeit geschlossen und dürfen nicht mehr geöffnet werden. Bis dahin können die Angehörigen den Verstorbenen, sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, nach vorausgegangener Absprache mit dem Friedhofspersonal oder der Friedhofsverwaltung sehen. (4) Die Stadt haftet nicht für den Verlust von Wertgegenständen, die den Leichen beigegeben worden sind. (5) Trauerfeiern können in der Trauerhalle/Friedhofskapelle, am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden. (6) Der Transport des Sarges oder der Urne zur Grabstätte erfolgt ausschließlich durch das Friedhofspersonal bzw. Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter eines beauftragten Beerdigungsinstitutes. In begründeten Fällen sind mit Genehmigung der
Friedhofsverwaltung Ausnahmen zulässig, wenn z. B. Angehörige, Sportvereine, Berufsverbände, o. ä., als besondere Ehrenbezeugung für die Verstorbene oder den Verstorbenen, den Transport des Sarges selbst durchführen wollen.
§ 13 – Grabstätte und Ruhefrist
(1) Die Gräber werden nur durch das Friedhofspersonal bzw. durch Beauftragte der Friedhofsverwaltung ausgehoben, geöffnet und geschlossen. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Sargoberkante mindestens 0,90 m, bis zur Urnenoberkante mindestens 0,50 m. (3) Werden bei der Wiederbelegung einer Grabstätte beim Ausheben Leichenteile, Sargteile oder sonstige Überreste gefunden, so sind diese mindestens 0,30 m unter die Sohle des neuen Grabes zu verlegen oder gemäß § 6 Abs. 3 FBG in geeigneter Weise innerhalb des Friedhofs, z.B. in einer Gemeinschaftsgrabstelle dem Erdboden einzuverleiben. Dies gilt auch für Aschenurnen. (4) Die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung einer Grabstelle beträgt
a) 25 Jahre für Leichen von Personen über 5 Jahre
b) 20 Jahre für Leichen von Personen unter 5 Jahren
c) 20 Jahre für Aschenurnen
§ 14 – Totenruhe und Umbettung
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der Regelung in § 26 FBG und sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur auf Antrag und bei Vorliegen eines besonderen Grundes erteilt werden. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Stadt nicht zulässig. (3) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung bzw. durch von ihr Beauftragte durchgeführt. Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung: Leichen, deren Ruhefrist noch nicht abgelaufen ist, werden in den Monaten Mai bis September nicht umgebettet. Nach Rücksprache mit der Friedhofsverwaltung kann die Umbettung auf Antrag durch einen Bestatter/Dritten erfolgen. (4) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat die Antragstellerin oder der Antragsteller zu tragen. (5) Der Ablauf der Ruhefrist und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
IV. Grabstätten
§ 15 – Grabarten
(1) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:
a) Reihengrabstätten (§ 19)
b) Grabfeld für anonyme Erdbestattungen (§ 20)
c) Wahlgrabstätten (§ 22)
d) Wahltiefgrabstätten (§ 23)
e) Gemeinschaftliche Bestattungsanlagen für Sternenkinder (§ 24)
f) Grabfeld für muslimische Bestattungen (§ 25)
g) Ehrengräber/Kriegsgräber (§ 27)
h) Urnenreihengrabstätten (§ 29)
i) Grab Feld für anonyme Urnenbeisetzungen (§ 30)
j) Urnenwahlgrabstätten (§ 31)
k) Baumgrabstätten (§ 32)
l) Urnenwände (Kolumbarien) (§ 34)
m) Urnengemeinschaftsgrabanlagen (§ 35) (2) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. (3) Die Bestattungen erfolgen nach den von der Friedhofsverwaltung aufgestellten Belegungsplänen.
§ 16 – Nutzungsrechte an Grabstätten
(1) Nutzungsrechte an Grabstätten können nur nach Maßgabe dieser Friedhofsordnung begründet werden. Sie sind öffentlich-rechtlicher Natur. Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. (2) Bei Streitigkeiten zwischen den Beteiligten über Rechte an Grabstätten, über die Verwaltung oder Gestaltung einer Grabstätte oder eines Grabmals kann die Friedhofsverwaltung bis zur gütlichen Einigung oder rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über diese Streitigkeiten die erforderlichen vorläufigen Regelungen treffen.
§ 17 – Verlegung von Grabstätten
Aus zwingenden Gründen des öffentlichen Rechts kann die Friedhofsverwaltung Grabstätten verlegen. Die Leichen oder Aschenreste sind in diesen Fällen in eine andere Grabstätte gleicher Art umzubetten. Grabmale und sonstige Grabausstattungen sind umzusetzen. Die Kosten der Maßnahme trägt der Veranlasser.
A. Erdgrabstätten
§ 18 – Formen der Erdbestattung
(1) Leichen dürfen bestattet werden in
a) Reihengrabstätten ( § 19)
b) Anonyme Reihengrabstätten (§ 20)
c) Wahlgrabstätten (§ 22)
d) Wahltiefgrabstätten ( § 23)
e) Gemeinschaftliche Bestattungsanlagen für Sternenkinder (§ 24) (2) In jeder Grabstelle darf während des Laufs der Ruhefrist grundsätzlich nur eine Erdbestattung vorgenommen werden. (3) Es ist zulässig, eine mit ihrem neugeborenen Kind verstorbene Mutter oder zwei zur gleichen Zeit in ihrem ersten Lebensjahr verstorbene Kinder in einem Sarg beizusetzen.
§ 19 – Definition Reihengrabstätte
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für eine Erdbestattung. Sie werden der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist des zu Bestattenden zugeteilt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an einer Reihengrabstätte oder eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist nicht möglich. (2) Es werden eingerichtet:
a) Reihengräber für die Beisetzung Verstorbener bis zum vollendeten 5. Lebensjahr,
b) Reihengräber für die Beisetzung Verstorbener ab vollendetem 5. Lebensjahr. (3) Die Reihengräber haben folgende Maße:
- 1. Für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr Länge: 1,20 m Breite: 0,60 m
- 2. Für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr Länge: 2,10 m Breite: 0,90 m
Der Abstand zwischen den Grabstätten richtet sich nach dem Belegungsplan.
§ 20 – Definition Grabfeld für anonyme Reihengrabstätten
(1) Auf dem Hauptfriedhof hält die Stadt ein Grabfeld für anonyme Erdreihengrabstätten vor, sie sind Grabstätten für eine Erdbestattung. Sie werden der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist des Bestattenden zugeteilt. Die Bestattung erfolgt hierbei in einem einheitlich angelegten Rasenfeld, welches von der Friedhofsverwaltung gepflegt wird. Ein Wiedererwerb oder eine Verlängerung des Nutzungsrechtes ist nicht möglich.
(2) Die Beisetzungsstelle wird weder als solche ausgewiesen noch anderweitig besonders kenntlich gemacht oder gestaltet. Grabkreuze, Namensschilder, Gedenktafeln, Grabschmuck und Anpflanzungen sind nicht gestattet. Bei Zuwiderhandlungen werden diese Gegenstände von der Friedhofsverwaltung entsorgt. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, die Gegenstände zu verwahren.
§ 21 – Wiederbelegung und Abräumung
(1) Über die Wiederbelegung von Reihengrabstätten, für die die Ruhefrist abgelaufen ist, entscheidet die Friedhofsverwaltung.
(2) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen vor der Wiederbelegung ist 3 Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grab Feld bekannt zu machen.
§ 22 – Definition Entstehung und Übergang des Nutzungsrechtes
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 35 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Auf Verleihung eines Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte besteht kein Rechtsanspruch. Wünsche des Erwerbers bezüglich der Lage der Wahlgrabstätte werden nach Möglichkeit berücksichtigt. Der Ersterwerb eines Nutzungsrechts ist nur möglich anlässlich eines Todesfalles und umfasst die gesamte Grabstätte. Das Nutzungsrecht kann in der Regel wiedererworben oder verlängert werden. Wiedererwerb oder Verlängerung sind nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Ein Rechtsanspruch auf Verlängerung oder Wiedererwerb besteht nicht. Eine Ausnahme hiervon gilt bei der Verlängerung oder dem Widererwerb bezüglich einer nicht voll belegten Wahlgrabstätte. (2) Unter einem Wiedererwerb eines Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte ist die Einräumung einer zweiten Nutzungszeit zu verstehen. Der Wiedererwerb und die Verlängerung sind von der Entrichtung einer entsprechenden Gebühr gemäß Friedhofsgebührenordnung abhängig. (3) Es werden ein- und mehrstellige Wahlgrabstätten abgegeben. Nach Ablauf der Ruhefrist einer Leiche kann in der betreffenden Grabstelle eine weitere Beisetzung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhefrist erreicht oder das Nutzungsrecht wiedererworben bzw. mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist verlängert worden ist. (4) Über den Erwerb des Nutzungsrechtes wird eine Verleihungsurkunde ausgehändigt. Die oder der Nutzungsberechtigte hat das Recht auf Beisetzung nach seinem Ableben sowie im Falle des Erwerbs einer mehrstelligen Wahlgrabstätte das Recht auf Beisetzung ihrer oder seiner verstorbenen Angehörigen in dem Wahlgrab.
Angehörige im Sinne dieser Bestimmung sind:
- 1. Ehegatten,
- 2. Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz
- 3. Verwandte auf- und absteigender Linie, angenommene Kinder und Geschwister,
- 4. Ehegatten und Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz der unter Abs. 5 Ziffer 3 bezeichneten Personen. Die Beisetzung anderer Personen in dem Wahl Grab bedarf der Einwilligung der Friedhofsverwaltung. (5) Das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte kann nur mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung und nur auf Angehörige im Sinne des § 22 Abs. 5 oder Erben übertragen werden. (6) Die Erwerberin oder der Erwerber einer Wahlgrabstätte soll für den Fall ihres oder seines Ablebens ihre Nachfolgerin oder seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Diese oder dieser ist aus dem in § 22 Abs. 5 aufgeführten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen oder verzichtet eine bestimmte Person, so geht das Nutzungsrecht in der in § 22 Abs. 5 genannten Reihenfolge auf die Angehörigen der verstorbenen Erwerberin oder des verstorbenen Erwerbers über. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils die oder der Älteste nutzungsberechtigt. Das Gleiche gilt beim Tod einer oder eines Nutzungsberechtigten, auf den das Nutzungsrecht früher übergegangen war. Jede Person, auf die ein Nutzungsrecht übergeht, kann durch Erklärung gegenüber der Friedhofsverwaltung auf das Nutzungsrecht verzichten; dieses geht dann auf den nächsten Angehörigen bzw. Erben in der in § 22 Abs. 5 genannten Reihenfolge über.
(7) Das Recht auf Beisetzung in einer Wahlgrabstätte läuft mit der Nutzungszeit ab. Während der Nutzungszeit darf eine Beisetzung jedoch nur stattfinden, wenn die Ruhefrist für diese Beisetzung die Nutzungszeit nicht übersteigt oder das Nutzungsrecht wiedererworben bzw. mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist für diese Beisetzung verlängert worden ist. (8) Jede Wahlgrabstätte hat folgende Maße:
Länge: 2,50 m Breite: 1,25 m
Der Abstand zwischen den Wahlgrabstätten richtet sich nach dem Belegungsplan.
§ 23 – Definition Wahltiefgrabstätten
Wahltiefgrabstätten sind ausgewiesene Grabstätten für Erdbestattungen, in denen 2 Beisetzungen übereinander möglich sind. Wahltiefgrabstätten werden nur dann eingerichtet, wenn ihre Anlage aufgrund der Bodenverhältnisse möglich ist. Die Entscheidung hierüber trifft die Friedhofsverwaltung. Die Wiederbelegung der unteren Grabstelle ist erst nach Ablauf der Ruhefrist der oberen Grabstelle möglich. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 22.
Ein Wahltiefgrab hat folgende Maße: Länge: 2,50 m Breite: 1,25 m Der Abstand zwischen den Grabstätten richtet sich nach dem Belegungsplan.
§ 24 – Definition Gemeinschaftliche Bestattungsanlagen für Sternenkinder
(1) Auf dem Hauptfriedhof hält die Stadt ein zentrales Grabfeld für die gemeinschaftliche Bestattung von totgeborenen Kindern, welche vor Ablauf der 24. Schwangerschaftswoche geboren worden sind bzw. bei der Geburt weniger als 500 Gramm gewogen haben, sogenannte Sternenkinder. Sie ist als Rasenfläche angelegt und enthält einen zentralen Gedenkstein mit Ablagefläche für Blumen und kleine Gegenstände in Erinnerung an die bzw. den Verstorbenen. (2) Die Pflege, Unterhaltung und sonstige Bewirtschaftung der Anlage und das Abräumen des Blumenschmucks an dem zentralen Gedenkstein erfolgt durch die Stadt. (3) Der Erwerb eines individuellen Nutzungsrechtes erfolgt nicht.
§ 25 – Definition Muslimisches Grabfeld
(1) Auf dem Hauptfriedhof ist ein Grabfeld für Muslime eingerichtet, welches den besonderen Anforderungen der islamischen Religion entspricht. (2) Es wird unterschieden in ein- und mehrstellige Grabstätten. Es gelten die Bestimmungen des § 22.
§ 26 – Beisetzungen auf Wahlgrabstätten
(1) Bei Beisetzungen auf bestehenden Wahlgrabstätten müssen Grabplatten, Einfassungsteile sowie Grabmale vor der geplanten Beisetzung auf Kosten der Angehörigen bzw. Nutzungsberechtigten durch einen Steinmetz entfernt werden, wenn sie Personen während der Ausschachtungsarbeiten gefährden können. (2) Während des Aushubes dürfen Grabsteine nur dann stehen bleiben, wenn vorher ein Sachkundiger festgestellt hat, dass die Standsicherheit des Grabmals auch bei fortschreitender Ausschachtung gewährleistet bleibt. Das Fundament des Grabsteines darf verbleiben, wenn die Standsicherheit und ein problemloses Ausheben des Grabes gewährleistet sind. (3) Sachkundig sind Personen, die aufgrund ihrer fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse von Bau und Errichten von Grabmalen haben. Sie müssen mit den einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften, der Technik soweit vertraut sein, dass sie den standsicheren Zustand eines Grabmales beurteilen können. Für Schäden im Zuge der Grabbauaushubarbeiten übernimmt die Friedhofsverwaltung keine Haftung.
(4) Abgebaute Grabsteine und Einfassungsteile dürfen nicht auf dem Friedhof gelagert werden. Sie müssen von dem ausführenden Unternehmen mitgenommen werden. Ausnahmen hiervon können in Abstimmung mit der Friedhofsverwaltung zugelassen werden.
§ 27 – Ehrengrabstätten/Kriegsgräber
(1) Ehrengrabstätten sind Gräber wichtiger Persönlichkeiten oder allgemeine Gedenkstätten für die Opfer von Gewalt und Krieg. (2) Über Ehrengrabstätten wird von der Verwaltung ein Verzeichnis geführt. (3) Die Zuerkennung eines Ehrengrabes erfolgt durch den Beschluss des Magistrats der Stadt Friedberg, wenn das Nutzungsrecht aufgegeben wurde und der Nutzungsberechtigte die Zustimmung zur Erhaltung eines Ehrengrabes gegeben hat. Eine Zustimmung bedarf es nicht, wenn die Angehörigen nicht bekannt sind und nur mit unverhältnismäßig großem Verwaltungsaufwand ermittelt werden können. Die Unterhaltung (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegt der Stadt Friedberg. (4) Auf Kriegsgräberstätten finden die Regelungen des Gesetzes über die Erhaltung der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft (Gräbergesetz) vom 1. Juli 1965 in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.
B. Urnengrabstätten
§ 28 – Formen der Aschenbeisetzung
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in:
a) Urnenreihengrabstätten,
b) Grabfeld für anonyme Urnenbeisetzungen,
c) Urnenwahlgrabstätten,
d) Baumgrabstätten,
e) Grabstätten für Erdbestattungen, mit Ausnahme der Reihengrabstätten, *
f) Urnenwänden (Kolumbarien),
g) Urnengemeinschaftsgrabanlagen
(2) Außer in Urnenwänden können Aschenurnen nur unterirdisch beigesetzt werden. (3) In Reihengrabstätten* für Erdbestattungen können in den ersten 5 Jahren nach der ersten Beisetzung Urnen von weiteren Familienangehörigen beigesetzt werden.
§ 29 – Definition der Urnenreihengrabstätte
Urnenreihengrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist zur Beisetzung einer Urne abgegeben werden. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts oder ein Wiedererwerb ist nicht möglich.
Die Urnenreihengrabstätten haben folgende Maße:
Länge: 0,50 m Breite: 0,50 m
Der Abstand zwischen den Grabstätten richtet sich nach dem Belegungsplan.
§ 30 – Definition Grabfeld für anonyme Urnenbeisetzungen
(1) Auf dem Hauptfriedhof hält die Stadt ein Grabfeld für anonyme Urnenbeisetzungen vor. Sie sind Grabstätten für eine Urnenbeisetzung. Sie werden der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist zur Beisetzung einer Aschenurne zugeteilt. Die Beisetzung erfolgt hierbei in einem einheitlich angelegten Rasenfeld, welches von der Friedhofsverwaltung gepflegt wird. Ein Wiedererwerb oder eine Verlängerung des Nutzungsrechtes ist nicht möglich. (2) Die Beisetzungsstelle wird weder als solche ausgewiesen noch anderweitig besonders kenntlich gemacht oder gestaltet. Grabkreuze, Namensschilder, Gedenktafeln, Grabschmuck und Anpflanzungen sind nicht gestattet. Bei Zuwiderhandlung werden diese Gegengestände von der Friedhofsverwaltung entsorgt. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, die Gegenstände zu verwahren.
§ 31 – Definition der Urnenwahlgrabstätte
(1) Urnenwahlgrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 35 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. (2) Die Zahl der Urnen, die in einer Urnenwahlgrabstätte bestattet werden können, richtet sich nach der Größe der Grabstätte; die für eine Urne bestimmte Mindestfläche beträgt 0,25 m². Die Urnenwahlgrabstätten haben folgende Maße:
a) Urnenwahlgrabstätten mit 2 Grabstellen Länge: 0,90 m Breite: 0,60 m
b) Urnenwahlgrabstätten mit 4 Grabstellen Länge: 1,00 m Breite: 1,00 m
Der Abstand zwischen den Grabstätten richtet sich nach dem Belegungsplan.
§ 32 – Definition Baumgrabstätten
(1) Baumgrabstätten sind Grabstätten für Urnenbeisetzungen im Kronenbereich von Bäumen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren als Urneneinzelgrabstätte, als anonymes Urneneinzelgrab und für die Dauer von 35 Jahren als Urnenwahlgrabstätte verliehen wird. (2) Die Beisetzung darf nur in einer biologischen abbaubaren Urne erfolgen. Die Grabstätten sind einheitlich gestaltet und werden von der Friedhofsverwaltung gepflegt. Pflegeeingriffe sind insbesondere zulässig, soweit diese aus Gründen der Verkehrssicherheit geboten sind. Ansonsten soll der Baumbestand in weitgehend naturbelassenem Zustand verbleiben. (3) Sollte der Baum im Laufe des Nutzungsrechtes beschädigt oder zerstört werden, ist die Stadt zur Ersatzpflanzung eines neuen Baumes verpflichtet. (4) Die Baumgrabstätten als Urneneinzelgrabstätten sind mit einer anthrazit-farbigen Platte in einer Größe von 40 cm x 40 cm dauerhaft zu verschließen, die zur Aufnahme der Inschrift der Verstorbenen dient. Die Inschriften müssen durch eine steinmetzmäßige Bearbeitung (vertiefte Buchstaben) erfolgen. (5) Grabkreuze, Namensschilder, Grabschmuck, Blumenschalen, Gestecke und Anpflanzungen sind nicht gestattet. Des Weiteren dürfen keinerlei Gegenstände an die Bäume gehängt oder befestigt werden. Bei Zuwiderhandlung werden diese Gegenstände von der Friedhofsverwaltung entsorgt. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, die Gegenstände zu verwahren. (6) Urneneinzelgrabstätten als Baumgrab sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist zur Beisetzung einer Aschenurne zugeteilt werden. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts oder ein Wiedererwerb ist nicht möglich. Urneneinzelgrabstätten haben folgende Maße: Länge: 0,40 m Breite: 0,40 m
Die Abstände zwischen den Grabstätten ergeben sich aus dem Belegungsplan. (7) Anonyme Urneneinzelgrabstätten als Baumgrab sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist zur Beisetzung einer Aschenurne zugeteilt werden. Die Beisetzung erfolgt hierbei in einem einheitlich angelegten Rasenfeld, welches von der Friedhofsverwaltung gepflegt wird. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts oder ein Wiedererwerb sind nicht möglich. (8) Urnenwahlgrabstätten als Baumgrab gelten für maximal 2 Urnen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 35 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Ein Urnenwahlgrab als Baumgrab besteht aus einer Urnengrabröhre die zur Aufnahme von zwei Urnen dient. Die Urnengrabröhre ist mit einer Platte dauerhaft zu verschließen, die von der Stadt vorgegeben ist und zur Aufnahme der Inschrift der Verstorbenen dient. Die Inschriften müssen durch eine steinmetzmäßige Bearbeitung (vertiefte Buchstaben) erfolgen
Die Abstände zwischen den Grabplatten ergeben sich aus dem Belegungsplan.
§ 33 – Verweisungsnorm
Die Vorschriften dieser Friedhofsordnung über Reihen- und Wahlgrabstätten für Erdbestattungen gelten für Urnengrabstätten entsprechend, soweit sich aus den vorstehenden Bestimmungen über Aschenbeisetzungen nichts Abweichendes ergibt.
§ 34 – Definition der Urnenwände (Kolumbarien)
(1) Die Urnenkammern sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 35 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird und dienen der Aufnahme von 2 Urnen. (2) Die Urnenkammer ist mit einer Platte dauerhaft zu verschließen, die von der Stadt vorgegeben ist und zur Aufnahme der Inschrift der Verstorbenen dient. Die Inschriften müssen durch eine steinmetzmäßige Bearbeitung (vertiefte Buchstaben) erfolgen. Bei einer farblichen Ausgestaltung der Inschrift ist auf helle Farbtöne wie Gold oder Messing zu verzichten.
(3) Die Anlage und Pflege der Anlage obliegt ausschließlich der Stadt. Vor den Urnenkammern dürfen Sargauflagen sowie Kränze nach der Trauerfeier abgelegt werden, die nach Verwelken von den Angehörigen in die eigens dafür aufgestellten Behältnisse entsorgt werden müssen. Geschieht dies nicht, so kann die Friedhofsverwaltung die Blumen und Kränze ohne Ankündigung beseitigen.
(4) Des Weiteren dürfen keinerlei Gegenstände an die Urnenwände gehängt oder befestigt werden. Blumenschalen oder andere Gestecke/Gegenstände dürfen nicht vor den Urnenkammern abgestellt werden. Bei Zuwiderhandlung werden diese Gegenstände von der Friedhofsverwaltung entsorgt. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, die Gegenstände zu verwahren.
(5) Nach Ablauf der Ruhefrist/Nutzungszeit, werden die Aschenreste dem Erdboden einverleibt.
§ 35 – Definition der Urnengemeinschaftsgrabanlage
(1) Auf dem Hauptfriedhof hält die Stadt Urnenkammern vor. Sie sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 35 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird und dienen der Aufnahme von 2 Urnen. (2) Die Urnenkammer ist mit einer Platte dauerhaft zu verschließen, die von der Stadt vorgegeben ist und zur Aufnahme der Inschrift der Verstorbenen dient. Die Inschriften müssen durch eine steinmetzmäßige Bearbeitung (vertiefte Buchstaben) erfolgen. Bei einer farblichen Ausgestaltung der Inschrift ist auf helle Farbtöne wie Gold oder Messing zu verzichten (3) Vor den Urnenkammern einer Urnengemeinschaftsgrabanlage dürfen nur Sargauflagen sowie Kränze nach der Trauerfeier abgelegt werden, die nach Verwelken von den Angehörigen in die eigens dafür aufgestellten Behältnisse entsorgt werden müssen. Geschieht dies nicht, so kann die Friedhofsverwaltung die Blumen und Kränze ohne Ankündigung beseitigen. Blumenschalen oder andere Gestecke/Gegenstände dürfen nicht vor den Urnenkammern abgestellt werden. Bei Zuwiderhandlung werden diese Gegenstände von der Friedhofsverwaltung entsorgt. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, die Gegenstände zu verwahren.
(4) Nach Ablauf der Ruhefrist/Nutzungszeit, werden die Aschenreste dem Erdboden einverleibt. V. Gestaltung der Grabstätten
§ 36 – Allgemeine Gestaltungsvorschriften
Für sämtliche Friedhöfe gelten folgende allgemeine Gestaltungsvorschriften:
(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck sowie die Würde des Ortes und die Pietät gewahrt werden.
(2) Auf den Grabstätten dürfen insbesondere zum Gedenken an die dort Ruhenden Grabmale errichtet und sonstige Grabausstattungen angebracht werden. Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen aus wetterbeständigem Werkstoff hergestellt werden. Sie müssen sich in die Gestaltung und das Gesamtbild des Friedhofs einfügen.
(3) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen im Sinne von § 38 standsicher sein.
(4) Firmenbezeichnungen dürfen nur an Grabmalen, und zwar in unauffälliger Weise seitlich angebracht werden.
§ 37 – Genehmigungserfordernis für Grabmale und –einfassungen
(1) Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie nachweislich ohne Kinderarbeit im Sinne der Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der internationalen Arbeitsorganisation vom 17.06.1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der Kinderarbeit hergestellt worden sind. Herstellung umfasst dabei sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt. Für die Nachweiserbringung gilt § 6 a Abs. 2 und 3 FBG in der jeweiligen Fassung. (2) Die Einrichtung und jede Veränderung von Grabmalen und Grabeinfassungen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ohne Zustimmung sind bis zur Dauer von 2 Jahren nach der Bestattung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Größe von 15 x 30 cm und Holzkreuze zulässig.
(3) Die Zustimmung ist unter Vorlage von Zeichnungen in doppelter Ausfertigung im Maßstab 1: 10 zu beantragen. Auf dem Antrag und den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten der Anlage, insbesondere Art und Bearbeitung des Werkstoffs sowie Inhalt, Form und Anordnung der Inschrift ersichtlich sein. Auf Verlangen sind Zeichnungen in größerem Maßstab oder Modelle vorzulegen.
(4) Die Errichtung und jede Veränderung sonstiger Grabausstattungen, die auf Dauer angebracht werden sollen, wie Weihwassergefäße, Kerzenhalter, besondere Steine für Inschrift usw., bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Abs. 2 gilt entsprechend.
Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal, die Grabeinfassung oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Zustimmung errichtet worden sind.
(5) Ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Friedhofsverwaltung errichtete oder mit den vorgelegten Zeichnungen und Angaben nicht übereinstimmende Anlagen müssen entfernt oder den Zeichnungen und Angaben entsprechend verändert werden. Die Friedhofsverwaltung kann die für ein Grab Sorgepflichtige oder Nutzungsberechtigte oder den für ein Grab Sorgepflichtigen oder Nutzungsberechtigten schriftlich auffordern, innerhalb angemessener Frist die Anlage zu entfernen oder zu verändern. Wird der Aufforderung nicht rechtzeitig Folge geleistet, so kann die Anlage im Wege der Ersatzvornahme durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden. Die dadurch entstehenden Kosten sind vom Verpflichteten zu erstatten.
§ 38 – Standsicherheit
(1) Grabmale und Grabeinfassungen sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks die in den Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmalen des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks (Versetzrichtlinien) festgelegt sind, so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
Mit dem Antrag auf Zustimmung gem. § 37 Abs. 3 sind schriftliche Angaben über die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente vorzulegen. Falls durch die danach vorgesehene Fundamentierung und Befestigung eines Grabmals dessen Standsicherheit nicht gewährleistet erscheint, kann die Friedhofsverwaltung die erforderliche Änderung vorschreiben. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist und gegebenenfalls Abhilfe verlangen. (2) Die Inhaberin, der Inhaber der Grabstätte bzw. die/der Nutzungsberechtigte sind verpflichtet, das Grabmal im Jahr mindestens einmal, und zwar nach Beendigung der Frostperiode auf ihre Standfestigkeit hin fachmännisch zu überprüfen oder auf ihre Kosten durch Fachleute überprüfen zu lassen, gleichgültig, ob äußerlich Mängel erkennbar sind oder nicht. Dabei festgestellte Mängel sind unverzüglich auf eigene Kosten zu beseitigen oder beseitigen zu lassen. Inhaberinnen/Inhaber von Grabstätten und Nutzungsberechtigte, welche diesen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommen, haften für sich daraus ergebenden Schäden. (3) Wird der ordnungswidrige Zustand eines Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen vorläufig zu sichern (z.B. Umlegung von Grabmalen, Absperrung) oder zu entfernen. Die Stadt ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Aufkleber auf dem Grabmal bzw. der sonstigen baulichen Anlage, der für die Dauer von einem Monat angebracht wird.
Bei unmittelbar drohender Gefahr ist eine Benachrichtigung nicht erforderlich.
(4) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofs erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen
Denkmalschutz- und Pflege Behörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmung zu beteiligen.
§ 39 – Beseitigung von Grabmalen und –einfassungen
(1) Grabmale, Grabeinfassungen und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung von der Grabstelle entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhefrist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten werden Grabmale, Einfassungen und sonstige Grabausstattungen einschließlich der Fundamente und Befestigungsmaterialien von der Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragten entfernt. Wahl-und Urnenwahlgrabstätten, die bis zum 31. März 2007 erworben worden sind, müssen von den Nutzungsberechtigen durch einen von ihnen beauftragten Steinmetz abgeräumt werden. Die Nutzungsberechtigten erhalten innerhalb einer gesetzten Frist von 3 Monaten die Möglichkeit, abgeräumte Grabmale und die Abdeckplatten der Kammern bei Urnenwänden an einem zentralen Platz abzuholen. Die Friedhofsverwaltung ist jedoch nicht verpflichtet, ein Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen über diesen Zeitpunkt hinaus zu verwahren. Grabmale oder bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Stadt über, soweit dies bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Ist eine derartige Vereinbarung nicht getroffen worden, kann die Friedhofsverwaltung diese nach entsprechender Veröffentlichung entsorgen.
§ 40 – Vorzeitige Rückgabe von Nutzungsrechten
(1) Auf das Nutzungsrecht an belegten oder teilbelegten Grabstätte kann erst nach Ablauf aller Ruhezeiten gemäß § 13 Abs. 4 dieser Satzung verzichtet werden. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen, wenn die oder der Nutzungsberechtigte glaubhaft macht, dass
- 1. sie oder er die Grabpflege nicht mehr leisten kann,
- 2. eine vorrangige, gewerbliche Grabpflege nicht möglich ist,
- 3. kein Angehöriger oder Erbe gemäß § 22 Abs. 5 Ziffer 3 bereit ist, das Nutzungsrecht an der Grabstätte zu übernehmen Sie können jedoch frühestens 10 Jahre vor Ende der jeweiligen gesetzlichen Ruhefrist aufgelöst werden. Für die vorzeitige Rückgabe werden von dem Nutzungsberechtigten Pflegegebühren bis zum Ablauf der gesetzlichen Ruhezeit nach Maßgabe der Friedhofsgebührensatzung erhoben. (2) Die Rechte an der Grabstätte erlöschen mit dem Zeitpunkt der Rückgabe. Gebühren für die nicht in Anspruch genommene Nutzungsdauer werden nicht erstattet. Im Übrigen finden die Bestimmungen des § 22 Friedhofssatzung entsprechende Anwendung.
VI. Herrichtung, Bepflanzung und Unterhaltung der Grabstätten
§ 41 – Bepflanzung von Grabstätten
(1) Alle Grabstätten mit Ausnahme der Urnenwände, der Urnengemeinschaftsgrabanlagen, der Baumgrabstätten und dem Feld für anonyme Urnen- und Erdbeisetzungen – sind zu bepflanzen und dauernd instand zu halten. Bei der Bepflanzung und Pflege sind die Belange des Umweltschutzes, insbesondere des Gewässer- und Bodenschutzes zu beachten.
(2) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Das Pflanzen, Umsetzen oder Beseitigen von Bäumen, großwüchsigen Sträuchern und Hecken bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Für Schäden, die durch auf einer Grabstätte gepflanzte Bäume, Sträucher, Hecken oder ähnliche Anpflanzungen an Grabmalen, Grabeinfassungen oder sonstigen Grabausstattungen benachbarter Grabstätten oder an öffentlichen Anlagen und Wegen verursacht werden, haften die Nutzungsberechtigten der Grabstätte, deren Bepflanzung die Schäden verursacht.
(3) Auf den Grabstätten dürfen nur Kränze, Grabgebinde oder ähnlicher Grabschmuck abgelegt werden, die ausschließlich unter Verwendung von verrottbaren Materialien hergestellt sind.
(4) Verwelkte Blumen und Kränze sind durch die Nutzungsberechtigten von den Grabstätten zu entfernen. Geschieht dies nicht, so kann die Friedhofsverwaltung nach angemessener Frist die Blumen und Kränze ohne Ankündigung beseitigen. Blumen und Kränze sowie sonstiger von Grabstätten abgeräumter pflanzlicher Grabschmuck dürfen nur in die eigens dafür aufgestellten Behältnisse bzw. den dafür eingerichteten Plätzen abgelegt werden.
(5) Die Verwendung von chemischen Unkrautbekämpfungsmitteln, insbesondere glyphosathaltigen Mitteln, ist unzulässig.
(6) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung von gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
(7) Gießkannen, Spaten, Haken und andere Geräte dürfen nicht auf den Grabstätten oder hinter den Grabmalen und in den Anpflanzungen aufbewahrt werden.
§ 42 – Herrichtungsverpflichtung und friedhofswürdige Unterhaltung
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 36 hergerichtet und dauernd instandgehalten werden.
(2) Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung, Wahl- und Urnenwahlgrabstätten innerhalb von 6 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechts bzw. der zuletzt vorgenommenen Beisetzung hergerichtet werden.
(3) Wird eine Reihengrabstätte während der Dauer der Ruhefrist, eine Wahlgrabstätte während der Dauer des Nutzungsrechts über einen längeren Zeitraum nicht entsprechend den Bestimmungen dieser Friedhofsordnung in friedhofswürdiger Weise instandgehalten und gepflegt, so ist der oder dem Nutzungsberechtigten schriftlich eine
angemessene Frist zur Durchführung der erforderlichen Arbeiten zu setzen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Aufkleber auf dem Grabmal bzw. der sonstigen baulichen Anlage, der für die Dauer von einem Monat angebracht wird. Nach erfolglosem Ablauf der Frist zur Instandhaltung und Pflege der Grabstätte kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte auf Kosten der oder des Nutzungsberechtigten abräumen, einebnen und einsähen lassen.
VII. Schluss- und Übergangsvorschriften
§ 43 – Übergangsregelung
(1) Bei Grabstätten, über welche die Stadt bei Inkrafttreten dieser Friedhofsordnung bereits verfügt hat, bestimmt sich die Nutzungsdauer nach den zum Zeitpunkt des Erwerbs des Nutzungsrechts geltenden ortsrechtlichen Vorschriften. (2) Vor dem In-Kraft-Treten der Friedhofsordnung vom 30.03.2007 aufgestellte Grabmale, Einfassungen und sonstige Grabausstattungen sind innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Ruhefrist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten bzw. nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten durch den Nutzungsberechtigten zu entfernen. Erfolgen der Abbau und die Entsorgung durch die Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragte sind die hierfür entstehende Kosten nach der jeweiligen Gebührenordnung zum Zeitpunkt der Durchführung der Arbeiten zu erstatten. Kommen die Nutzungsberechtigten ihren Verpflichtungen nach S. 1 nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt die Grabstätte auf deren Kosten abräumen zu lassen.
§ 44 – Listen
(1) Es werden folgende Listen und Pläne geführt:
a. ein Grabregister der beigesetzten Personen mit laufenden Nummern der Reihengrabstätten, der Wahlgrabstätten, der Urnengrabstätten, der Urnenstelen/Urnenwände/Urnengemeinschaftsgrabanlagen, Baumbestattungen, Bestattungsanlagen für Sternenkinder, und der Positionierung im anonymen Urnen-und Bestattungsfeld,
b. eine Namenskartei der beigesetzten Personen unter Angabe des Beisetzungszeitpunkts und bei Wahlgrabstätten der Beisetzungsstelle,
c. ein Verzeichnis nach § 32 Absatz 4 dieser Friedhofsordnung,
(2) Es wird ein Verzeichnis der Nutzungsberechtigten mit Name und Anschrift geführt. Diese Daten werden zum Ende des Jahres, in dem das Grab geräumt wurde gelöscht. (3) Diese Listen und Verzeichnisse können auch digitalisiert geführt werden. (4) Zeichnerische Unterlagen, Gesamtpläne, Belegungspläne und Grabmalentwürfe sind von der Friedhofsverwaltung zu verwahren.
§ 45 – Gebühren
Für die Inanspruchnahme (Benutzung) des Friedhofs und seiner Einrichtungen und Anlagen sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen der Friedhofsverwaltung sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 46 – Haftung
Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhut- und Überwachungspflichten. Sie haftet nicht für Diebstahl. Im Übrigen haftet die Stadt nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
§ 47 – Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
a) außerhalb der gem. § 6 festgelegten Öffnungszeiten den Friedhof betritt oder sich dort aufhält,
b) entgegen § 7 Abs. 2 a Friedhofswege ohne Erlaubnis mit einem Fahrzeug befährt,
c) entgegen § 7 Abs. 2 b Waren oder gewerbliche Dienste anbietet,
d) entgegen § 7 Abs. 2 c an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten ausführt,
e) entgegen § 7 Abs. 2 d ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig fotografiert,
f) entgegen § 7 Abs. 2 e Druckschriften verteilt,
g) entgegen § 7 Abs. 2 f den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreiniget oder beschädigt oder Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt,
h) entgegen § 7 Abs. 2 g Abraum und Abfälle außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze ablegt,
i) entgegen § 7 Abs. 2 h Tiere mitbringt,
j) entgegen § 9 Abs. 1 gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof ohne vorherige Zulassung durch die Friedhofsverwaltung ausführt,
k) entgegen § 9 Abs. 7 gewerbliche Arbeiten an Sonn- oder Feiertagen oder außerhalb der festgelegten Zeiten ausführt,
l) entgegen § 9 Abs. 8 Werkzeuge und Materialien außerhalb genehmigter Stellen lagert oder gewerbliche Geräte an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs reinigt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von 5,-- Euro bis 1.500,-- Euro, bei fahrlässiger Zuwiderhandlung bis 750,-- Euro geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das satzungsmäßige Höchstmaß hierzu nicht aus, so kann es überschritten werden.
(3) Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils gültigen Fassung findet Anwendung; zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 47 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Magistrat.
§ 48 – Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Satzung tritt am 1. Mai 2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsatzung der Kreisstadt Friedberg (Hessen) vom 16. Dezember 2009 außer Kraft.
Diese Satzung wird hiermit ausgefertigt.
61169 Friedberg (Hessen), den 1. März 2021
DER MAGISTRAT DER KREISSTADT FRIEDBERG (HESSEN)
Dirk Antkowiak, Bürgermeister
BEKANNTMACHUNGSBESCHEINIGUNG
Friedhofsordnung der Kreisstadt Friedberg (Hessen), vom 1. März 2021
Diese von der Stadtverordnetenversammlung der Kreisstadt Friedberg (Hessen) am 18. Februar 2021 beschlossene Friedhofsordnung der Kreisstadt Friedberg (Hessen), vom 1. März 2021, wurde durch Bereitstellung auf der Internetseite der Kreisstadt Friedberg (Hessen) www.friedberg-hessen.de unter Angabe des Bereitstellungstages am 6. März 2021 bekannt gemacht.
Auf die Bekanntmachung im Internet und die einschlägige Internetadresse wurde in der Wetterauer Zeitung am 6. März 2021 nachrichtlich hingewiesen. In der Hinweisbekanntmachung wurde auf das Recht aufmerksam gemacht, die Friedhofsordnung der Kreisstadt Friedberg (Hessen), vom 1. März 2021, während der öffentlichen Sprechzeiten der Verwaltung in Papierform einzusehen und sich gegen Kostenerstattung entsprechende Ausdrucke fertigen zu lassen.
Friedberg (Hessen), den 9. März 2021
DER MAGISTRAT DER KREISSTADT FRIEDBERG (HESSEN)
Dirk Antkowiak, Bürgermeister
🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Friedberg (Hessen)?
Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Friedberg (Hessen) mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!
Friedhofsgebühren in Nachbargemeinden von Friedberg (Hessen) (Hessen)
Direkter Gebühren- und Satzungsvergleich mit benachbarten Städten und Gemeinden im selben Landkreis bzw. PLZ-Gebiet: