📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2025🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: Gebührenordnung vom 30.10.2024, zuletzt 5. Änderung rückwirkend ab 01.01.2025 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
5. Änderung der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Gemeinde Wölfersheim (rückwirkend in Kraft seit 01.01.2025)
- 5. Änderung der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Gemeinde Wölfersheim vom 30.10.2024
Aufgrund der §§ 5 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung v. 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), mehrfach geändert §§ 4c, 8c und 149 neu gefasst, § 36b aufgehoben sowie § 52a neu eingefügt durch Artikel 1 des Geset-zes vom 1. April 2025 (GVBl. 2025 Nr. 24), der §§ 1 bis 6 a und 9, 10 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben v. 24.03.2013 (GVBl. I S. 134) mehrfach geändert und § 6b neu eingefügt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 1. April 2025 (GVBl. 2025 Nr. 24) und des § 39 der Friedhofsordnung der Gemeinde Wölfersheim vom 30.10.2024 hat die Gemeindevertre-tung in der Sitzung vom ..XXX.. für die Friedhöfe der Gemeinde Wölfersheim die folgende 5. Änderung Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Gemeinde Wölfersheim beschlossen:
Artikel I – Die Gebührenordnung zur Friedhofsordnung vom 30.10.2024 wird wie folgt geändert:
- 1. § 6 Sonstige Gebühren erhält folgende Fassung
§ 6 sonstige Gebühren
(1) Aufbewahrung eines Toten mit evtl. Benutzung der Kühlzelle, je angefangenen Werktag 50,00 € Höchstbetrag pro Sterbefall 250,00 €
(2) - (6) bleiben unverändert.
Die abweichenden Gebührenregelungen zur Kühlenzellenbenutzung des § 6 in den Ände-rungssatzungen 1 bis 4 zur Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Gemeinde Wölfers-heim, beschlossen am 30.10.2024, werden hiermit aufgehoben.
Artikel II - Inkrafttreten
Diese 5. Änderung der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Gemeinde Wölfersheim tritt rückwirkend zum 01.01.2025 in Kraft.
Ausfertigungsvermerk:
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem/den hierzu ergangenen Beschluss/ Beschlüssen der Gemeindevertretung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.
Wölfersheim, den ___________
Der Gemeindevorstand
(S)
Eike See Bürgermeister
2. Änderung der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Gemeinde Wölfersheim vom 30.10.2024
- 2. Änderung der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Gemeinde Wölfersheim vom ____________
Aufgrund der §§ 5 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung v. 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 16.02.2023 (GVBl. S. 90, 93), der §§ 1 bis 6 a und 9, 10 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben v. 24.03.2013 (GVBl. I S. 134) zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 247) und des § 39 der Friedhofsordnung der Gemeinde Wölfersheim vom …. hat die Gemeindevertretung in der Sitzung vom ….. für die Friedhöfe der Gemeinde Wölfersheim die folgende 1. Änderung Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Gemeinde Wölfersheim beschlossen:
Artikel I – Die Gebührenordnung vom .. wird wie folgt geändert:
- 1. § 5 "Bestattungsgebühren" erhält folgende Fassung:
§ 5 Bestattungsgebühren
Die Gebühr für die Bestattung, sowie das Ausheben und Schließen des Grabes betragen:
(1) Reihengrab 593,16 €
(2) Wahlgrab
a) Erstbestattung (Erdbestattung) 593,16 €
b) jede weitere Bestattung (Urnenbestattung) 321,32 €
c) Reihen/Partnergrabstätte im Memoriam Garten 593,16 €
(3) Urnengrabstätten
a) Urnenreihengrab 321,32 €
b) Urnenwahlgrab 321,32 €
c) Grabstätte für Erdbestattung 321,32 €
d) Feld für anonyme Urnenbeisetzungen 321,32 €
e) Baumgrab, Baumgrabstätte Erdröhrensystem 321,32 €
f) Urnenfach im Kolumbarium, Stele 300,80 €
g) Urnenreihen/-Partnergrab im Memoriam Garten 321,32 €
E:\Somacos\InstanceData\5262\doc\00054308.docx (2) Für Verstorbene im Alter bis zu 5 Jahren beträgt die Gebühr 50 % der Sätze gemäß Abs. 1, 2 und 3
(3) Bei Verzicht auf einer oder mehre der vorgenannten Leistungen tritt keine Ermäßigung ein.
- 2. §6 Sonstige Gebühren erhält folgende Fassung
§ 6 sonstige Gebühren
(1) Aufbewahrung eines Toten mit evtl. Benutzung der Kühlzelle, je angefangener Tag 139,28 €
(2) Benutzung der Leichenhalle für Trauerfeiern 200,00 €
(3) Die Gebühr für die Benutzung der Friedhofseinrichtungen zur Grabpflege für die Dauer des Nutzungsrechts (z.B. Wasserentnahme, Bereitstellung von Gießkannen, Abraum-beseitigung) ist in der Gebühr für die Bereitstellung der Grabstätte (§ 8,9,10) enthalten.
(4) Sofern Träger durch die Friedhofsverwaltung gestellt werden, beträgt die Gebühr pro Träger 78,13 € Bei Sargbestattungen werden fünf Träger und bei Urnenbestattungen wird ein Träger berechnet. Handelt es sich bei den Trägern um Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter des Beerdigungsinstitutes oder um der Friedhofsverwaltung benannte geeignete Dritte im Sinne von § 9 Abs. 7 der Friedhofsordnung, hat der Gebührenschuldner die hierfür evtl. entstandenen Kosten direkt mit diesen Trägern bzw. dem Beerdigungsinstitut zu ver-einbaren und abzurechnen."
(5) Für Verstorbene im Alter bis zu 5 Jahren beträgt die Gebühr 50 % der Sätze gemäß Abs. 1, 2 und 5.
Die Gebühr für die einmalige Verlängerung der Ruhefrist beträgt für alle Grabstätten, die vor dem 01.01.2013 belegt wurden 173,26 €
- 3. §8 Erwerb des Nutzungsrechtes an einer Reihengrabstätte und Urnenreihengrabstätte erhält folgende Fassung
§ 8 Erwerb des Nutzungsrechtes an einer Reihengrabstätte und Urnenreihengrabstätte
(1) Für die Überlassung einer Reihengrabstätte für die Dauer von 30 Jahren, die Herstel-lung der Grabeinfassung und Grabzwischenwegen (Plattenbelag) und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen werden zur Beisetzung eines Verstorbenen erhoben: 1.987,31 €
(2) Für die Überlassung einer Urnenreihengrabstätte für die Dauer von 30 Jahren, die Her-stellung der Grabeinfassung und Grabzwischenwegen (Plattenbelag) und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen werden zur Beisetzung erhoben: 720,29 €
(3) Für die Überlassung einer Urnenreihengrabstätte für die Dauer von 15 Jahren im Me-moriam Garten werden erhoben: 117,20 €
(4) Für Verstorbene im Alter bis zu 5 Jahren beträgt die Gebühr 50 % der Sätze gemäß Abs. 1, 2, 3 und 4
E:\Somacos\InstanceData\5262\doc\00054308.docx 4.
§ 9 Erwerb
von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten erhält folgende Fassung
§ 9 Erwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten
(1) Für die Überlassung einer Wahlgrabstätte für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit gem. § 21 Abs. 1 der Friedhofsordnung) und die Herstellung der Gra-beinfassung und Grabzwischenwegen (Plattenbelag) und die Nutzung der Friedhofs-einrichtungen werden zur Beisetzung erhoben:
a) Für eine Grabstelle 1.987,31 €
b) Für jede weitere Grabstelle/Zubettungsgebühr je 474,12 €
c) Für eine Grabstelle im Memoriam Garten 234,40 €
(2) Für die Überlassung einer Urnenwahlgrabstätte für die Dauer von 30 Jahren (Nut-zungszeit gem. § 25 Abs. 1 der Friedhofsordnung) und die Herstellung der Grabeinfas-sung und Grabzwischenwegen (Plattenbelag) und die Nutzung der Friedhofseinrich-tungen werden zur Beisetzung werden folgende Gebühren erhoben:
a) Für eine Grabstelle 1.311,28 €
b) Für jede weitere Grabstelle Zubettungsgebühr je 474,12 €
c) Für eine Grabstelle im Memoriam Garten 234,40 €
Für die Verlängerung des Nutzungsrechts pro Jahr (§ 30 Abs. 5 Fried-hofsordnung) werden folgende Gebühren erhoben 7,81 €
(3) Für Verstorbene im Alter bis zu 5 Jahren beträgt die Gebühr 50 % der vorstehenden Sätze.
- 5. §10 Erwerb von Nutzungsrechten an weiteren Grabarten erhält folgende Fassung
§ 10 Erwerb von Nutzungsrechten an weiteren Grabarten
(1) Für die Überlassung nachfolgender Grabstätten und die Nutzung der Friedhofseinrich-tungen und –anlagen werden folgende Gebühren erhoben:
a) Für eine Urnenkammer im Kolumbarium zur Aufnahme von 2 Urnen
813,61€
b) Für eine Urnenkammer in der Urnenstele zur Aufnahme von 2 Urnen
1.627,22 €
c) Für eine Beisetzungsstelle in einem Feld für anonyme Urnenbeisetzungen 625,07 €
d) Für eine Baumgrabstätte zur Aufnahme von 1 Urne 630,39 €
E:\Somacos\InstanceData\5262\doc\00054308.docx e) Für eine Baumgrabstätte zur Aufnahme von 2 Urnen 939,30 €
f) Für eine Baumgrabstätte im Röhrensystem zur Aufnahme von 2 Urnen 1.890,65 €
(2) Für Grabstätten, die zur Aufnahme von 2 Urnen vorgesehen sind, wird eine Zubet-tungsgebühr in Höhe von 474,12 € für jede weitere Beisetzung erhoben.
(2) Für Verstorbene im Alter bis zu 5 Jahren beträgt die Gebühr 50 % der vorstehenden Sätze.
(3) Die Nutzungsgebühren umfassen die Kosten der Rahmenpflege der obigen Grabstät-ten einschließlich der Rasenpflege.
- 6. § 11 Gebühren für Grabräumung erhält folgende Fassung
§ 11 Gebühren für Grabräumung
(1) Die Gebühren für die Grabräumung und Wiederherstellung des Rasenfeldes werden mit Erwerb der Grabstätte ab dem 01.01.2025 zum Zeitpunkt des Graberwerbs mit be-schieden.
(2) Für die Räumung einer Grabstätte und Wiederherstellung des Rasenfeldes, die vor dem 12.11.2012 belegt und keine Ablöse gezahlt wurde, werden nach Ablauf des Nut-zungsrechts durch den Friedhofsträger bzw. von ihm beauftragten Unternehmer Ge-bühren erhoben.
(3) Folgende Gebühren werden für Absatz 1 und 2 festgesetzt:
a) Für ein Erdreihen-/Wahlgrab 310,83 €
b) Für ein Urnenreihen-/Urnenwahlgrab 225,46 €
c) Für ein Urnenfach im Kolumbarium/Urnenstele 132,48 €
(4) Für Verstorbene im Alter bis zu 5 Jahren beträgt die Gebühr 50 % der vorstehenden Sätze
(5) Die Gebühren nach Abs. 2 können auch vorzeitig abgelöst werden.
(6) Die Gebühren entstehen nach erfolgter Abräumung.
Wölfersheim, den
Der Gemeindevorstand
(S)
See, Bürgermeister
E:\Somacos\InstanceData\5262\doc\00054308.docx
2. Friedhofssatzung Stand: Friedhofsordnung vom 12.11.2012 (in Kraft seit 01.01.2013) Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofsordnung der Gemeinde Wölfersheim vom 12.11.2012 (in Kraft seit 01.01.2013)
Satzungsmappe Nr. 12
FRIEDHOFSORDNUNG
der Gemeinde Wölfersheim
Aufgrund des § 5 der Hessischen Gemeindeordnung i. d. F. der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.12.2011 (GVBl I S. 786) in Verbindung mit § 2 Abs. 3 Satz 1 des Friedhofs- und Bestattungsgesetzes vom 05.07.2007 (GVBl. I S. 338), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.12.2011 (GVBl. I S. 786), hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Wölfersheim in der Sitzung vom 06.11.2012 für die Friedhöfe der Gemeinde Wölfersheim folgende
Satzung (Friedhofsordnung)
beschlossen:
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
Diese Friedhofsordnung gilt für die nachstehend genannten Friedhöfe der Gemeinde Wölfersheim:
a) Friedhof im Ortsteil Wölfersheim
Wohnbacher Straße / Mainzer Straße / Frankfurter Straße,
b) Friedhof im Ortsteil Södel
Sandgasse / Zum Friedhof,
c) Friedhof im Ortsteil Melbach
Grünberger Weg / Hungener Weg,
d) Friedhof im Ortsteil Wohnbach
Obergasse / Pfortenäckerweg,
e) Friedhof im Ortsteil Berstadt
Friedhofsweg / Holdergärtenweg.
§ 2 Verwaltung des Friedhofes
Die Verwaltung des Friedhofs- und Bestattungswesens obliegt dem Gemeindevorstand, im folgenden Friedhofsverwaltung genannt.
Satzungsmappe Nr. 12
§ 3 Friedhofszweck und Bestattungsberechtigte
(1) Die Friedhöfe dieren der Bestattung und der Pflege der Gräber im Andenken an die Verstorbenen. (2) Gestattet ist die Bestattung derjenigen Personen, die
a) bei ihrem Ableben Einwohnerinnen oder Einwohner der Gemeinde Wölfersheim waren oder
b) ein Recht auf Benutzung einer Grabstände auf dem Friedhof hatten oder
c) innerhalb des Gemeindegebietes verstorben sind und nicht auf einem Friedhof außerhalb der Gemeinde beigesetzt werden oder
d) die frühere Einwohnerinnen und Einwohner waren und zuletzt in einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung außerhalb der Gemeinde gelebt haben.
Die Bestattung derjenigen Personen, die bei ihrem Ableben Einwohnerinnen oder Einwohner der Gemeinde waren, erfolgt in der Regel auf dem Friedhof des Ortsteiles, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten.
(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Zustimmung besteht nicht.
§ 4 Begriffsbestimmung
(1) Unter einer Grabstände ist ein für Bestattungen oder Beisetzungen vorgesehener, genau bestimmter Teil des Friedhofsgrundstückes mit dem darunter liegenden Erdreich zu verstehen. (2) Unter einer Grabstelle ist der Teil der Grabstände zu verstehen, der der Aufnahme einer menschlichen Leiche bzw. bei Urnengrabstätten einer Aschenurne dient.
§ 5 Schließung und Entwidmung
(1) Ein Friedhof und Friedhofsteile konnen aus wichtigem Grund geschlossen oder entwidmet werden. (2) Durch die Schliebung sind weitere Bestattungen nicht möglich. Durch die Entwidmung Geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Entwidmung ist erst mit Wirkung von dem Zeitpunkt an zulässig, zu dem sümmtliche Ruhefristen der auf dem Friedhof vorgenommenen Beisetzungen abgelaufen sind. (3) Die Schliebung und Entwidmung sind öffentlich besteht zu machen.
Satzungsmappe Nr. 12
II. Ordnungsvorschriften
§ 6 Öffnungszeiten
Die Friedhöfe sind während der durch die Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten für den Besuch geöffnet. Die Öffnungszeiten werden durch Aushang an den Friedhofseingängen bekanntgegeben. Sonderregelungen können durch die Friedhofsverwaltung getroffen werden.
§ 7 Nutzungsumfang
- 1. (1) Jede Friedhofsbesucherin oder jeder Friedhofsbesucher hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des aufsichtsbefugten Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.
- 2. (2) Nicht gestattet ist innerhalb des Friedhofs:
- 1. a) Das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht eine besondere Erlaubnis hierzu erteilt ist; ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung,
- 2. b) Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten,
- 3. c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,
- 4. d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren,
- 5. e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind, sowie Informationsschriften der Friedhofsverwaltung,
- 6. f) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen und zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,
- 7. g) Abraum und Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze abzulegen,
- 8. h) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde.Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
- 3. (3) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens eine Woche vor Durchführung anzumelden.
Satzungsmappe Nr. 12
§ 8 Sitzgelegenheiten
Ruhebänke und Stühle sowie sonstige Sitzgelegenheiten dürfen nur mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung an oder auf Grabstätten aufgestellt werden.
§ 9 Gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof
- 1. (1) Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof (insbesondere Steinmetze, Steinbildhauer, Gärtner, Bestatter, Tischler) bedürfen, soweit nicht Arbeiten in Auftrag der Friedhofsverwaltung durchgeführt werden, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung.
- 2. (2) Die Zulassung erfolgt auf Antrag. Zuzulassen sind Gewerbetreibende, die
- 1. a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und
- 2. b) diese Friedhofsordnung durch Unterschrift für alle einschlägigen Arbeiten als verbindlich anerkannt haben.Über den Antrag wird unverzüglich, spätestens innerhalb von 2 Wochen nach Vorlage aller Unterlagen entschieden. Mit Ablauf dieser Frist gilt die Zulassung als erteilt.
- 3. (3) Die gewerblichen Tätigkeiten müssen mit dem Friedhofszweck vereinbar sein und dürfen Bestattungsfeierlichkeiten nicht stören.
- 4. (4) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung davon abhängig machen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller einen für die Ausführung ihrer oder seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist.
- 5. (5) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte, die bei der Ausführung aller Arbeiten auf dem Friedhof mitzuführen und den Aufsichtspersonen auf Verlangen vorzuzeigen ist. Die Berechtigungskarte wird für eine einmalige Tätigkeit oder für jeweils ein Kalenderjahr ausgestellt.
- 6. (6) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofsordnung zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit einer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.
- 7. (7) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Schließung des Friedhofs, spätestens um 19.00 Uhr zu beenden. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.
- 8. (8) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in Ordnung zu bringen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden.
Satzungsmappe Nr. 12
(9) Gewerbetreibenden, die wiederholt oder schwerwiegend gegen diese Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Friedhofsverwaltung die Zulassung nach schriftlicher Mahnung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen.
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 10 Bestattungen
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen anzumelden.
(2) Ort und Zeit der Bestattung werden durch die Friedhofsverwaltung festgelegt. Dabei werden Wünsche der für die Bestattung sorgepflichtigen Personen nach Möglichkeit berücksichtigt.
(3) Bestattungen finden von Montag bis Freitag statt. In begründeten Fällen sind mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung Ausnahmen zulässig.
§ 11 (Nutzung der) Leichenhalle
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung betreten werden.
(2) Leichen müssen spätestens 36 Stunden nach dem Eintritt des Todes, jedoch nicht vor Ausfüllung des Leichenschauscheines oder einer Todesbescheinigung in die Leichenhalle des Friedhofs oder eine sonstige am Begräbnisort verfügbare öffentliche Leichenhalle gebracht werden. Als öffentliche Leichenhallen gelten auch die Leichenhallen von Krematorien, Krankenhäusern, Bestattungsunternehmen und Pathologischen sowie Rechtsmedizinischen Instituten.
(3) Leichen sind in verschlossenen Särgen in die Leichenhalle zu verbringen. Die Särge müssen festgelegt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Die Särge dürfen nicht aus Metall, Kunststoff oder sonstigen schwer vergänglichen Stoffen hergestellt werden.
(4) Die Särge werden spätestens 15 Minuten vor Beginn der Trauerfeier bzw. der Bestattungszeit geschlossen und dürfen nicht mehr geöffnet werden. Bis dahin können die Angehörigen die Verstorbenen, sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, nach vorausgegangener Absprache mit dem Friedhofspersonal oder der Friedhofsverwaltung sehen.
(5) Die Gemeinde haftet nicht für den Verlust von Wertgegenständen, die den Leichen beigegeben worden sind.
Satzungsmappe Nr. 12
(6) Trauerfeiern können im Aufbahrungsraum der Leichenhalle, in einem dafür bestimmten Raum (Friedhofskapelle), am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.
(7) Der Transport des Sarges zur Grabstätte erfolgt durch das Friedhofspersonal, Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter eines beauftragten Beerdigungsinstitutes oder eines beauftragten Dritten.
§ 12 Grabstätte und Ruhefrist
(1) Die Gräber werden nur durch das Friedhofspersonal bzw. durch Beauftragte der Friedhofsverwaltung ausgehoben, geöffnet oder geschlossen.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Sargoberkante mindestens 0,90 m, bis zur Urnenoberkante mindestens 0,50 m.
(3) Werden bei der Wiederbelegung einer Grabstätte beim Ausheben Leichenteile, Sargteile oder sonstige Überreste gefunden, so sind diese sofort mindestens 0,30 m unter die Sohle des neuen Grabes zu verlegen.
(4) Die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung einer Grabstätte beträgt 30 Jahre.
§ 13 Totenruhe und Umbettung
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur auf Antrag und bei Vorliegen eines besonderen Grundes erteilt werden. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig.
(3) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung bzw. durch von ihr Beauftragte durchgeführt. Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(4) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat die Antragstellerin oder der Antragsteller zu tragen.
Satzungsmappe Nr. 12
IV. Grabstätten
§ 14 Grabarten
(1) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:
a) Reihengrabstätten,
b) Urnenreihengrabstätten,
c) Urnenfachanlagen (Kolumbarien),
d) Feld für anonyme Urnenbeisetzungen,
e) Kindergräber. (2) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
§ 15 Nutzungsrechte an Grabstätten
(1) Nutzungsrechte an Grabstätten können nur nach Maßgabe dieser Friedhofsordnung begründet werden. Sie sind öffentlich-rechtlicher Natur. Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. (2) Bei Streitigkeiten zwischen den Beteiligten über Rechte an Grabstätten, über die Verwaltung oder Gestaltung einer Grabstätte oder eines Grabmals kann die Friedhofsverwaltung bis zur gütlichen Einigung oder rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über diese Streitigkeiten die erforderlichen Regelungen treffen.
§ 16 Grabbelegung
(1) In jeder Grabstätte darf während des Laufs der Ruhefrist grundsätzlich nur eine Bestattung vorgenommen werden. Innerhalb der ersten zehn Jahre nach der Bestattung dürfen zwei Urnenbeisetzungen in der Reihengrab- oder der Urnenreihengrabstätte erfolgen. In den Urnenfachanlagen (Kolumbarien) darf innerhalb der ersten zehn Jahre nach der Bestattung eine Urnenbeisetzung erfolgen. Die Dauer der Ruhefrist nach § 12 Abs. 4 wird dadurch nicht verlängert. (2) Es ist zulässig, eine mit ihrem neugeborenen Kind verstorbene Mutter oder zwei zur gleichen Zeit in ihrem ersten Lebensjahr verstorbene Kinder in einem Sarg beizusetzen.
§ 17 Verlegung von Grabstätten
Aus zwingenden Gründen des öffentlichen Rechts kann die Friedhofsverwaltung Grabstätten verlegen. Die Leichen oder Aschenreste sind in diesen Fällen in ein an-
Satzungsmappe Nr. 12
deres Grab gleicher Art umzubetten. Grabmale und sonstige Grabausstattungen sind umzusetzen.
A. Reihengrabstätten
§ 18 Definition der Reihengrabstätte
Reihengrabstätten sind Grabstätten für eine Erdbestattung. Sie werden der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist des zu Bestattenden zugeteilt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an einer Reihengrabstätte oder eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist nicht möglich.
§ 19 Maße der Reihengrabstätte
(1) Die Reihengrabstätten haben folgende Maße:
| Länge: | 2,25 m |
|---|---|
| Breite: | 0,90 m |
| Abstand: | 0,50 m. |
§ 20 Wiederbelegung und Abräumung
(1) Über die Wiederbelegung von Reihengrabstätten, für die die Ruhefrist abgelaufen ist, entscheidet die Friedhofsverwaltung.
(2) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen vor der Wiederbelegung ist 3 Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt zu machen.
B. Urnengrabstätten
§ 21 Formen der Aschenbeisetzung
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in
a) Urnenreihengrabstätten,
b) Reihengrabstätten,
d) Urnenfachanlagen (Kolumbarien),
e) einem Feld für anonyme Urnenbeisetzungen.
(2) In Urnenreihengrabstätten, in einem Feld für anonyme Urnenbeisetzungen und in Grabstätten für Erdbestattungen können Aschenurnen nur unterirdisch beigesetzt werden.
Satzungsmappe Nr. 12
§ 22 Definition der Urnenreihengrabstätte
(1) Urnenreihengrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist zur Beisetzung einer Aschenurne abgegeben werden. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts oder ein Wiedererwerb ist nicht möglich.
(2) Die Urnenreihengrabstätten haben folgende Maße:
| Länge: | 1,00 m |
|---|---|
| Breite: | 1,00 m |
| Abstand: | 0,50 m. |
§ 23 Urnenfachanlagen
(1) Urnenfachanlagen werden auf allen Friedhöfen der Gemeinde Wölfersheim angeboten.
(2) Die Urnenkammern werden für 30 Jahre bereitgestellt und dienen der Aufnahme von 2 Urnen. Die Ruhefrist ist bei jeder Aufnahme einer Urne zu wahren. Hierbei dürfen keine verrottbaren bzw. zersetzbaren Urnenbehältnisse (Überurnen) verwendet werden. Die Verlängerung bzw. der Wiedererwerb der Urnenkammer ist nicht möglich.
(3) Nach Ablauf der Ruhefrist werden die Aschenreste und ihre Behältnisse in einer Gemeinschaftsgrabstelle dem Erdboden einverleibt.
(4) Die Urnenkammer ist mit einer Platte dauerhaft zu verschließen, die von der Gemeinde vorgegeben ist und zur Aufnahme der Inschrift der Verstorbenen dient.
(5) Die Anlage und Pflege der Anlage obliegt ausschließlich der Gemeinde. Vor den Urnenkammern dürfen nur Sargauflagen sowie Kränze nach der Trauerfeier abgelegt werden, die nach Verwelken von den Angehörigen in die eigens dafür aufgestellten Behältnisse entsorgt werden müssen. Geschieht dies nicht, so kann die Friedhofsverwaltung die Blumen und Kränze ohne Ankündigung beseitigen. Blumenschalen oder andere Gestecke/Gegenstände dürfen nicht vor den Urnenkammern abgestellt werden, sondern nur in dem dafür vorgesehenen Blumenfach bzw. zentralen Ablageflächen vor der Urnenfachanlage.
§ 24 Feld für anonyme Urnenbeisetzungen
Bei der Beisetzung einer Aschenurne in einem Feld für anonyme Bestattungen wird die Beisetzungsstelle nicht besonders kenntlich gemacht oder als Einzelgrabstelle ausgewiesen. Das Grabfeld wird als einheitliche Rasenfläche angelegt. Nach der Beisetzung einer Urne wird die Beisetzungsstelle nicht durch Hügel, Einfassung oder sonstige Gestaltung als Grabstätte kenntlich gemacht. Ein besonderer Hinweis auf den Beigesetzten durch Grabkreuz, Namensschilder oder Gedenktafel ist nicht mög-
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lich. Mit Zustimmung der Angehörigen ist die Beisetzung mehrerer Urnen in einem Grab möglich. Grabschmuck und Anpflanzungen sind nicht gestattet.
C. Kindergrabstätten
§ 25 Definition der Kindergrabstätte
Kindergrabstätten sind Grabstätten für Verstorbene bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. Bereiche für Kindergrabstätten werden auf Antrag vom Gemeindevorstand ausgewiesen. Die Liegezeiten der Kindergrabstätten betragen 30 Jahre und können von den Angehörigen auf Wunsch 2 mal 5 Jahre verlängert werden.
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 26 Allgemeine Gestaltungsvorschriften
Für sämtliche Friedhöfe gelten folgende allgemeine Gestaltungsvorschriften:
- 1. Jede Grabstätte ist unbeschadet der Anforderungen fur Grabfelder so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck sowie die Wurde des Ortes und die Pietät gewahrt werden.
- 2. Auf den Grabstätten)dürfen insbesondere zum Gedenken an die Dort Ruhenden Grabmale errichtet und sonstige Grabausstattungen angebracht werden. Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen aus wetterbestandigem Werkstoff hergestellt sein.
- 3. Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standlicher im Sinne von § 28 sein.
- 4. Firmenbezeichnungen dürfen nur an Grabmalen, undzar in unauffälliger Weise seitlich angebracht werden.
- 5. Auf Reihengrabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale bis zu 0,70m^2 Ansichtsfläche zulässig. Stehende Grabmale dürfen nicht higher als 0,90 m und nicht breiter als 0,90 m sein.
- 6. Auf Urnenreihengrabstätten sind Grabmale bis zu 0,50m^2 Ansichtsfläche zulässig. Stehende Grabmale dürfen nicht higher als 0,70 m und nicht breiter als 0,90 m sein.
- 7. Grabeinfassungen über eine Höhe von 0,10 m sind nicht zulässig. Die Einfassung der Gräber mit Grabzwischenwegen (Plattenbelag) erfolgt durch die Gemeinde.
- 8. Die Gemeinde kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung des Friedhofes und im Rahmen von Abs. 1 Ausnahmen von den Vorschriften der Abs. 5 bis 7 und auch sonstige Grabausstattungen zulassen.
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§ 27 Genehmigungserfordernis für Grabmale und -einfassungen
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und Grabeinfassungen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ohne Zustimmung sind bis zur Dauer von 2 Jahren nach der Bestattung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Größe von 15 x 30 cm und Holzkreuze zulässig.
(2) Die Zustimmung ist unter Vorlage von Zeichnungen in doppelter Ausfertigung im Maßstab 1:10 zu beantragen. Auf dem Antrag und den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten der Anlage, insbesondere Art und Bearbeitung des Werkstoffs sowie Inhalt, Form und Anordnung der Inschrift ersichtlich sein. Auf Verlangen sind Zeichnungen in größerem Maßstab oder Modelle vorzulegen.
(3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen Grabausstattungen, die auf Dauer angebracht werden sollen, wie Weihwassergefäße, Kerzenhalter, besondere Steine für Inschrift usw., bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Abs. 2 gilt entsprechend.
(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal, die Grabeinfassung oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Zustimmung errichtet worden sind.
(5) Ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Friedhofsverwaltung errichtete oder mit den vorgelegten Zeichnungen und Angaben nicht übereinstimmende Anlagen müssen entfernt oder den Zeichnungen und Angaben entsprechend verändert werden. Die Friedhofsverwaltung kann die für ein Grab Sorgepflichtige oder Nutzungsberechtigte oder den für ein Grab Sorgepflichtigen oder Nutzungsberechtigten schriftlich auffordern, innerhalb angemessener Frist die Anlage zu entfernen oder zu verändern. Wird der Aufforderung nicht rechtzeitig Folge geleistet, so kann die Anlage im Wege der Ersatzvornahme durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden. Die dadurch entstehenden Kosten sind vom Verpflichteten zu erstatten.
§ 28 Standsicherheit
(1) Grabmale sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks, die in den Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmalen des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks (Versetzrichtlinien) festgelegt sind, so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. Das Aufstellen von Grabmalen auf Platteneinfassungen, die durch die Gemeinde verlegt wurden, ist nicht gestattet.
Mit dem Antrag auf Zustimmung gem. § 27 Abs. 2 sind schriftliche Angaben über die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente vorzulegen. Falls durch die danach vorgesehene Fundamentierung und Befestigung eines Grabmals dessen Standsicherheit nicht gewährleistet erscheint, kann die Friedhofsverwaltung die erforderliche Änderung vorschreiben. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob
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die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist und gegebenenfalls Abhilfe verlangen.
(2) Die Nutzungsberechtigten sind verpflichtet, das Grabmal im Jahr mindestens einmal, und zwar nach Beendigung der Frostperiode auf ihre Standfestigkeit hin fachmännisch zu überprüfen oder auf ihre Kosten durch Fachleute überprüfen zu lassen, gleichgültig, ob äußerliche Mängel erkennbar sind oder nicht. Dabei festgestellte Mängel sind unverzüglich auf eigene Kosten zu beseitigen oder beseitigen zu lassen. Nutzungsberechtigte, welche diesen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommen, haften für sich daraus ergebenden Schäden.
(3) Wird der ordnungswidrige Zustand eines Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen vorläufig zu sichern (z. B. Umlegung von Grabmalen, Absperrung) oder zu entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und Aufkleber auf dem Grabmal bzw. der sonstigen baulichen Anlage, der für die Dauer von einem Monat angebracht wird.
Bei unmittelbar drohender Gefahr ist eine Benachrichtigung nicht erforderlich.
(4) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofs erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und -pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmung zu beteiligen.
§ 29 Beseitigung von Grabmalen und -einfassungen
(1) Grabmale, Einfassungen innerhalb der Grabstätte und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung von der Grabstelle entfernt werden. Auf Antrag werden Grabstätten nach 20 Jahren auch vorzeitig geräumt.
(2) Nach Ablauf der Ruhefrist können Grabmale, Einfassungen innerhalb der Grabstätte und sonstige Grabausstattungen von den Nutzungsberechtigten innerhalb eines Monats entfernt werden. Nutzen die Nutzungsberechtigten diese Möglichkeit nicht, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Grabmale oder bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, ein Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren.
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VI. Herrichtung, Bepflanzung und Unterhaltung der Grabstätten
§ 30 Bepflanzung von Grabstätten
(1) Alle Grabstätten – mit Ausnahme der Urnenfachanlagen und dem Feld für anonyme Urnenbeisetzungen – sind zu bepflanzen und dauernd instand zu halten. Bei der Bepflanzung und Pflege sind die Belange des Umweltschutzes, insbesondere des Gewässer- und Bodenschutzes zu beachten.
(2) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Das Pflanzen, Umsetzen oder Beseitigen von Bäumen, großwüchsigen Sträuchern und Hecken bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Für Schäden, die durch auf einer Grabstätte gepflanzte Bäume, Sträucher, Hecken oder ähnliche Anpflanzungen an Grabmalen, Grabeinfassungen oder sonstigen Grabausstattungen benachbarter Grabstätten oder an öffentlichen Anlagen und Wegen verursacht werden, haften die Nutzungsberechtigten der Grabstätte, deren Bepflanzung die Schäden verursacht.
(3) Auf den Grabstätten dürfen nur Kränze, Grabgebinde oder ähnlicher Grabschmuck abgelegt werden, die ausschließlich unter Verwendung von verrottbaren Materialien hergestellt sind.
(4) Verwelkte Blumen und Kränze sind durch die Nutzungsberechtigten von den Grabstätten zu entfernen. Geschieht dies nicht, so kann die Friedhofsverwaltung nach angemessener Frist die Blumen und Kränze ohne Ankündigung beseitigen.
Blumen und Kränze sowie sonstiger von Grabstätten abgeräumter pflanzlicher Grabschmuck dürfen nur in die eigens dafür aufgestellten Behältnisse bzw. den dafür eingerichteten Plätzen abgelegt werden.
(5) Zur Unkrautbekämpfung dürfen keine Mittel verwendet werden, die eine Grundwasserverunreinigung verursachen können.
(6) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung von gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung
(7) Gießkannen, Spaten, Harken und andere Geräte dürfen nicht auf den Grabstätten oder hinter den Grabmalen und in den Anpflanzungen aufbewahrt werden.
§ 31 Herrichtungsverpflichtung und friedhofswürdige Unterhaltung
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 29 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden.
(2) Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung hergerichtet werden.
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(3) Wird eine Reihengrabstätte während der Dauer der Ruhefrist über einen längeren Zeitraum nicht entsprechend den Bestimmungen dieser Friedhofsordnung in friedhofswürdiger Weise instand gehalten und gepflegt, so ist der oder dem Nutzungsberechtigten schriftlich eine angemessene Frist zur Durchführung der erforderlichen Arbeiten zu setzen. Nach erfolglosem Ablauf der Frist zur Instandhaltung und Pflege der Grabstätte kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte auf Kosten der oder des Nutzungsberechtigten abräumen, einebnen und einsäen lassen.
VII Schluß- und Übergangsvorschriften
§ 32 Übergangsregelung
(1) Bei Grabstätten, über welche die Gemeinde bei In-Kraft-Treten dieser Friedhofsordnung bereits verfügt hat, bestimmen sich die Ruhefrist, die Nutzungsdauer, die zusätzliche Grabbelegung und die Gestaltung nach den zum Zeitpunkt des Erwerbs des Nutzungsrechts geltenden ortsrechtlichen Vorschriften.
(2) Für Grabstätten, die vor dem 01.01.2013 belegt wurden, kann die Ruhefrist auf Antrag auf insgesamt 30 Jahre gegen entsprechende Gebühren nach der jeweils geltenden Gebührenordnung zur Friedhofsordnung verlängert werden. In diesem Fall gilt dann auch §16 Abs. 1 dieser Friedhofsordnung.
§ 33 Listen
(3) Es werden folgende Listen geführt:
a) Ein Grabregister der beigesetzten Personen mit den laufenden Nummern der Reihengrabstätten, Urnengrabstätten, der Urnenfachanlagen, der Positionierung im anonymen Urnenfeld und der Kindergrabstätten,
b) eine Namenskartei der beigesetzten Personen unter Angabe des Beisetzungszeitpunktes und der Nutzungsberechtigten,
c) ein Verzeichnis nach § 27 Abs. 4 dieser Friedhofsordnung.
(4) Zeichnerische Unterlagen, Gesamtpläne, Belegungspläne und Grabmalentwürfe sind von der Friedhofsverwaltung zu verwahren.
§ 34 Gebühren
Für die Inanspruchnahme (Benutzung) des Friedhofs und seiner Einrichtungen und Anlagen sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen der Friedhofsverwaltung sind Gebühren nach der jeweils geltenden Gebührenordnung zur Friedhofsordnung zu entrichten.
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§ 35 Haftung
Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Sie haftet nicht für Diebstahl. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur für Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
§ 36 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
a) außerhalb der gem. § 6 festgelegten Öffnungszteiten den Friedhof betritt oder sich Dort aufhält,
b) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. b) Waren oder gewerbliche Dienste anbietet,
c) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten ausfuhrt,
d) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig fotografiert,
e) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. g) Abraum und Abfälle außerhalb der hierfür vorgesehenen Einrichtungen, Plätze und Behältnisse ablegt,
f) entgegen § 9 Abs. 1 gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof ohne vorherige Zulassung durch die Friedhofsverwaltung ausfuhrt,
g) entgegen § 9 Abs. 7 gewerbliche Arbeiten an Sonn- oder Feiertagen oder außerhalb der festgelegten Zeiten ausfuhrt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von 5,-- € bis 1.500,-- € bei fahrlässiger Zuwiderhandlung bis zu 750,-- € geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das satzungsmäßige Höchstmaß hierzu nicht aus, so kann es überschritten werden.
(3) Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils gültigen Fassung findet Anwendung; zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Gemeindevorstand.
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§ 37 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsordnung der Gemeinde Wölfersheim vom 27.08.2001 einschließlich der dazu ergangenen Änderung außer Kraft. § 32 Abs. 1 bleibt unberührt.
Wölfersheim, den 12.11.2012
Die Satzung wird hiermit ausgefertigt:
Der Gemeindevorstand
Rouven Kötter Bürgermeister
Satzungsmappe Nr. 12
Vorstehende Friedhofsordnung wurde in der Wochenzeitung der Gemeinde Wölfersheim „Der Gemeindespiegel“ Nr. 46 am 16.11.2012 öffentlich bekannt gemacht.
Wölfersheim, den 19.11.2012
Der Gemeindevorstand
Rouven Kötter Bürgermeister
3. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
5. Änderung der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Gemeinde Wölfersheim (rückwirkend in Kraft seit 01.01.2025)
- 5. Änderung der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Gemeinde Wölfersheim vom 30.10.2024
Aufgrund der §§ 5 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung v. 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), mehrfach geändert §§ 4c, 8c und 149 neu gefasst, § 36b aufgehoben sowie § 52a neu eingefügt durch Artikel 1 des Geset-zes vom 1. April 2025 (GVBl. 2025 Nr. 24), der §§ 1 bis 6 a und 9, 10 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben v. 24.03.2013 (GVBl. I S. 134) mehrfach geändert und § 6b neu eingefügt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 1. April 2025 (GVBl. 2025 Nr. 24) und des § 39 der Friedhofsordnung der Gemeinde Wölfersheim vom 30.10.2024 hat die Gemeindevertre-tung in der Sitzung vom ..XXX.. für die Friedhöfe der Gemeinde Wölfersheim die folgende 5. Änderung Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Gemeinde Wölfersheim beschlossen:
Artikel I – Die Gebührenordnung zur Friedhofsordnung vom 30.10.2024 wird wie folgt geändert:
- 1. § 6 Sonstige Gebühren erhält folgende Fassung
§ 6 sonstige Gebühren
(1) Aufbewahrung eines Toten mit evtl. Benutzung der Kühlzelle, je angefangenen Werktag 50,00 € Höchstbetrag pro Sterbefall 250,00 €
(2) - (6) bleiben unverändert.
Die abweichenden Gebührenregelungen zur Kühlenzellenbenutzung des § 6 in den Ände-rungssatzungen 1 bis 4 zur Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Gemeinde Wölfers-heim, beschlossen am 30.10.2024, werden hiermit aufgehoben.
Artikel II - Inkrafttreten
Diese 5. Änderung der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Gemeinde Wölfersheim tritt rückwirkend zum 01.01.2025 in Kraft.
Ausfertigungsvermerk:
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem/den hierzu ergangenen Beschluss/ Beschlüssen der Gemeindevertretung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.
Wölfersheim, den ___________
Der Gemeindevorstand
(S)
Eike See Bürgermeister
2. Änderung der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Gemeinde Wölfersheim vom 30.10.2024
- 2. Änderung der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Gemeinde Wölfersheim vom ____________
Aufgrund der §§ 5 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung v. 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 16.02.2023 (GVBl. S. 90, 93), der §§ 1 bis 6 a und 9, 10 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben v. 24.03.2013 (GVBl. I S. 134) zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 247) und des § 39 der Friedhofsordnung der Gemeinde Wölfersheim vom …. hat die Gemeindevertretung in der Sitzung vom ….. für die Friedhöfe der Gemeinde Wölfersheim die folgende 1. Änderung Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Gemeinde Wölfersheim beschlossen:
Artikel I – Die Gebührenordnung vom .. wird wie folgt geändert:
- 1. § 5 "Bestattungsgebühren" erhält folgende Fassung:
§ 5 Bestattungsgebühren
Die Gebühr für die Bestattung, sowie das Ausheben und Schließen des Grabes betragen:
(1) Reihengrab 593,16 €
(2) Wahlgrab
a) Erstbestattung (Erdbestattung) 593,16 €
b) jede weitere Bestattung (Urnenbestattung) 321,32 €
c) Reihen/Partnergrabstätte im Memoriam Garten 593,16 €
(3) Urnengrabstätten
a) Urnenreihengrab 321,32 €
b) Urnenwahlgrab 321,32 €
c) Grabstätte für Erdbestattung 321,32 €
d) Feld für anonyme Urnenbeisetzungen 321,32 €
e) Baumgrab, Baumgrabstätte Erdröhrensystem 321,32 €
f) Urnenfach im Kolumbarium, Stele 300,80 €
g) Urnenreihen/-Partnergrab im Memoriam Garten 321,32 €
E:\Somacos\InstanceData\5262\doc\00054308.docx (2) Für Verstorbene im Alter bis zu 5 Jahren beträgt die Gebühr 50 % der Sätze gemäß Abs. 1, 2 und 3
(3) Bei Verzicht auf einer oder mehre der vorgenannten Leistungen tritt keine Ermäßigung ein.
- 2. §6 Sonstige Gebühren erhält folgende Fassung
§ 6 sonstige Gebühren
(1) Aufbewahrung eines Toten mit evtl. Benutzung der Kühlzelle, je angefangener Tag 139,28 €
(2) Benutzung der Leichenhalle für Trauerfeiern 200,00 €
(3) Die Gebühr für die Benutzung der Friedhofseinrichtungen zur Grabpflege für die Dauer des Nutzungsrechts (z.B. Wasserentnahme, Bereitstellung von Gießkannen, Abraum-beseitigung) ist in der Gebühr für die Bereitstellung der Grabstätte (§ 8,9,10) enthalten.
(4) Sofern Träger durch die Friedhofsverwaltung gestellt werden, beträgt die Gebühr pro Träger 78,13 € Bei Sargbestattungen werden fünf Träger und bei Urnenbestattungen wird ein Träger berechnet. Handelt es sich bei den Trägern um Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter des Beerdigungsinstitutes oder um der Friedhofsverwaltung benannte geeignete Dritte im Sinne von § 9 Abs. 7 der Friedhofsordnung, hat der Gebührenschuldner die hierfür evtl. entstandenen Kosten direkt mit diesen Trägern bzw. dem Beerdigungsinstitut zu ver-einbaren und abzurechnen."
(5) Für Verstorbene im Alter bis zu 5 Jahren beträgt die Gebühr 50 % der Sätze gemäß Abs. 1, 2 und 5.
Die Gebühr für die einmalige Verlängerung der Ruhefrist beträgt für alle Grabstätten, die vor dem 01.01.2013 belegt wurden 173,26 €
- 3. §8 Erwerb des Nutzungsrechtes an einer Reihengrabstätte und Urnenreihengrabstätte erhält folgende Fassung
§ 8 Erwerb des Nutzungsrechtes an einer Reihengrabstätte und Urnenreihengrabstätte
(1) Für die Überlassung einer Reihengrabstätte für die Dauer von 30 Jahren, die Herstel-lung der Grabeinfassung und Grabzwischenwegen (Plattenbelag) und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen werden zur Beisetzung eines Verstorbenen erhoben: 1.987,31 €
(2) Für die Überlassung einer Urnenreihengrabstätte für die Dauer von 30 Jahren, die Her-stellung der Grabeinfassung und Grabzwischenwegen (Plattenbelag) und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen werden zur Beisetzung erhoben: 720,29 €
(3) Für die Überlassung einer Urnenreihengrabstätte für die Dauer von 15 Jahren im Me-moriam Garten werden erhoben: 117,20 €
(4) Für Verstorbene im Alter bis zu 5 Jahren beträgt die Gebühr 50 % der Sätze gemäß Abs. 1, 2, 3 und 4
E:\Somacos\InstanceData\5262\doc\00054308.docx 4.
§ 9 Erwerb
von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten erhält folgende Fassung
§ 9 Erwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten
(1) Für die Überlassung einer Wahlgrabstätte für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit gem. § 21 Abs. 1 der Friedhofsordnung) und die Herstellung der Gra-beinfassung und Grabzwischenwegen (Plattenbelag) und die Nutzung der Friedhofs-einrichtungen werden zur Beisetzung erhoben:
a) Für eine Grabstelle 1.987,31 €
b) Für jede weitere Grabstelle/Zubettungsgebühr je 474,12 €
c) Für eine Grabstelle im Memoriam Garten 234,40 €
(2) Für die Überlassung einer Urnenwahlgrabstätte für die Dauer von 30 Jahren (Nut-zungszeit gem. § 25 Abs. 1 der Friedhofsordnung) und die Herstellung der Grabeinfas-sung und Grabzwischenwegen (Plattenbelag) und die Nutzung der Friedhofseinrich-tungen werden zur Beisetzung werden folgende Gebühren erhoben:
a) Für eine Grabstelle 1.311,28 €
b) Für jede weitere Grabstelle Zubettungsgebühr je 474,12 €
c) Für eine Grabstelle im Memoriam Garten 234,40 €
Für die Verlängerung des Nutzungsrechts pro Jahr (§ 30 Abs. 5 Fried-hofsordnung) werden folgende Gebühren erhoben 7,81 €
(3) Für Verstorbene im Alter bis zu 5 Jahren beträgt die Gebühr 50 % der vorstehenden Sätze.
- 5. §10 Erwerb von Nutzungsrechten an weiteren Grabarten erhält folgende Fassung
§ 10 Erwerb von Nutzungsrechten an weiteren Grabarten
(1) Für die Überlassung nachfolgender Grabstätten und die Nutzung der Friedhofseinrich-tungen und –anlagen werden folgende Gebühren erhoben:
a) Für eine Urnenkammer im Kolumbarium zur Aufnahme von 2 Urnen
813,61€
b) Für eine Urnenkammer in der Urnenstele zur Aufnahme von 2 Urnen
1.627,22 €
c) Für eine Beisetzungsstelle in einem Feld für anonyme Urnenbeisetzungen 625,07 €
d) Für eine Baumgrabstätte zur Aufnahme von 1 Urne 630,39 €
E:\Somacos\InstanceData\5262\doc\00054308.docx e) Für eine Baumgrabstätte zur Aufnahme von 2 Urnen 939,30 €
f) Für eine Baumgrabstätte im Röhrensystem zur Aufnahme von 2 Urnen 1.890,65 €
(2) Für Grabstätten, die zur Aufnahme von 2 Urnen vorgesehen sind, wird eine Zubet-tungsgebühr in Höhe von 474,12 € für jede weitere Beisetzung erhoben.
(2) Für Verstorbene im Alter bis zu 5 Jahren beträgt die Gebühr 50 % der vorstehenden Sätze.
(3) Die Nutzungsgebühren umfassen die Kosten der Rahmenpflege der obigen Grabstät-ten einschließlich der Rasenpflege.
- 6. § 11 Gebühren für Grabräumung erhält folgende Fassung
§ 11 Gebühren für Grabräumung
(1) Die Gebühren für die Grabräumung und Wiederherstellung des Rasenfeldes werden mit Erwerb der Grabstätte ab dem 01.01.2025 zum Zeitpunkt des Graberwerbs mit be-schieden.
(2) Für die Räumung einer Grabstätte und Wiederherstellung des Rasenfeldes, die vor dem 12.11.2012 belegt und keine Ablöse gezahlt wurde, werden nach Ablauf des Nut-zungsrechts durch den Friedhofsträger bzw. von ihm beauftragten Unternehmer Ge-bühren erhoben.
(3) Folgende Gebühren werden für Absatz 1 und 2 festgesetzt:
a) Für ein Erdreihen-/Wahlgrab 310,83 €
b) Für ein Urnenreihen-/Urnenwahlgrab 225,46 €
c) Für ein Urnenfach im Kolumbarium/Urnenstele 132,48 €
(4) Für Verstorbene im Alter bis zu 5 Jahren beträgt die Gebühr 50 % der vorstehenden Sätze
(5) Die Gebühren nach Abs. 2 können auch vorzeitig abgelöst werden.
(6) Die Gebühren entstehen nach erfolgter Abräumung.
Wölfersheim, den
Der Gemeindevorstand
(S)
See, Bürgermeister
E:\Somacos\InstanceData\5262\doc\00054308.docx
🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Wölfersheim?
Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Wölfersheim mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!