Friedhofsgebühren Rosbach v. d. Höhe 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Stadt Rosbach v. d. Höhe · Hessen · PLZ 61191

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 29.09.2015 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Gebuehrenordnung​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌‌​​​‌‌​‌​​​​‌‌​‌​​​​‌‌​​​​​​‌‌​​​​​​‌‌​​‌​​​‌‌​​‌‌‍

Eingearbeitet in diese Satzung wurden:

  1. 1. Änderung vom 18.10.2023

ENTGELTORDNUNG zur Friedhofsordnung für den „Bestattungswald am Ketzerborn" der Stadt Rosbach v.d.Höhe

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rosbach v.d.Höhe hat in ihrer Sitzung am 29. September 2015 folgende Entgeltordnung zur Friedhofsordnung für den Bestattungswald am Ketzerborn der Stadt Rosbach v.d.Höhe beschlossen:

§ 1 Allgemeines

Für die Benutzung des Bestattungswaldes am Ketzerborn werden auf der Grundlage der Friedhofsordnung für den Bestattungswald am Ketzerborn vom 29. September 2015 Entgelte erhoben.

§ 2 Zahlungspflichtige

  1. 1. Zahlungspflichtiger der Entgelte für Leistungen nach der Friedhofsordnung für den Bestattungswald am Ketzerborn ist:

a) Wer den zugrunde liegenden Vorgang veranlasst hat oder in dessen Interesse er vorgenommen wurde,

b) Wer die Zahlung des Entgelts gegenüber der Stadt Rosbach v.d.Höhe durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Schuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

  1. 2. Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

§ 3 Entstehen der Schuld, Fälligkeit

Die Verpflichtung zur Zahlung entsteht mit der Inanspruchnahme von Leistungen nach der Friedhofsordnung für den Bestattungswald am Ketzerborn. Das Entgelt ist vier Wochen nach Bekanntgabe des Entgeltbescheides fällig. Rückständige Zahlungen werden im Zwangsverfahren eingezogen.

§ 4 Entgelt für den Erwerb von Nutzungsrechten

  1. 1. Das Entgelt beträgt

a) 4.000,00 Euro für den Erwerb des Nutzungsrechts an einem Wahlbaum (bis zu 8 Grabstätten)

b) 500,00 Euro für den Erwerb des Nutzungsrechts einer Grabstätte an einem Gemeinschaftsbaum.

c) 375,00 Euro für den Erwerb des Nutzungsrechts einer Grabstätte an einem Basisplatzbaum.

  1. 2. Der Erwerb des Nutzungsrechts an einer Grabstätte an einem Sternenkinderbaum ist kostenfrei.

§ 5 Bestattungsentgelt

  1. 1. Für eine Urnenbestattung wird ein Entgelt in Höhe von 200,00 Euro erhoben. Dieses Entgelt enthält die formelle Abwicklung der Bestattung und Öffnung des Grabes durch die Stadt. Die Beisetzung der Urne und die Schließung des Grabes erfolgt ausschließlich durch einen von den Angehörigen beauftragten fachgeprüften Bestatter.
  1. 2. Die Bestattung eines totgeborenen Kindes (Sternenkind) ist kostenfrei.

§ 6 Auslagen

Für Markierungs- bzw. Namensschilder werden die tatsächlichen Kosten erhoben. Es wird bei jeder Bestattung ein neues Schild angefertigt, entsprechend fallen bei jeder Schildanfertigung die Kosten erneut an.

§ 7 Inkrafttreten

Diese Entgeltordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Rosbach v. d. Höhe, den 29.09.2015

(Alber) Bürgermeister

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 29.09.2015 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung

Grabarten:

Auf den Friedhöfen der Stadt werden folgende Grabarten zur Verfügung gestellt:

Erd-Reihengrabstätten Erd-Wahlgrabstätten Urnen-Reihengrabstätten Urnen-Wahlgrabstätten anonyme Erd-Reihengrabstätten anonyme Urnen-Reihengrabstätten

Reihengräber können jeweils nur mit einer Urne bzw. einem Sarg belegt werden.

Ausnahme: In den ersten 10 Jahren nach erfolgter Erdbestattung, kann in einer Erd-Reihengrabstätte zusätzlich eine Urne beigesetzt werden.

Es gibt ein- oder mehrstellige Wahlgräber.

Urnen-Wahlgräber können je Grabstelle mit zwei Urnen belegt werden.

Urnen können auch in Erd-Wahlgrabstätten beigesetzt werden, je Grabstelle mit 4 Urnen.

Nutzungsrecht

Nutzungsrechte an Grabstätten können nach Maßgabe der gültigen Friedhofssatzung begründet werden. Sie sind öffentlich-rechtlicher Natur. Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers.

Nutzungszeiten:

Erd-Reihengräber haben grundsätzlich eine Nutzungszeit von 30 Jahren, Urnen-Reihengräber eine Nutzungszeit von 20 Jahren. Sie können nicht verlängert und nicht wieder erworben werden!

Erd-Wahlgräber haben eine Nutzungszeit von 40 Jahren, Urnen-Wahlgräber eine Nutzungszeit von 30 Jahren.

Hier besteht grundsätzlich die Möglichkeit, die Nutzungszeit zu verlängern, so dass sowohl nach Ablauf der gesetzlichen Ruhefrist von 30 bzw. 20 Jahren weitere Bestattungen als auch bei mehrstelligen Grabstätten zusätzliche Bestattungen vorgenommen werden können.

Hierbei ist zu beachten, dass unter Berücksichtigung der Mindestruhefrist das Nutzungsrecht des Grabes entsprechend nacherworben werden muss.

Beispiel:

Ende der Nutzungszeit eines Erd-Wahl-grabes nach 40 Jahren 2022 weitere Bestattung 2014 verbleiben 8 Jahre Gesetzliche Ruhefrist von 30 Jahren 2014 - 2044 Ende der Nutzungszeit 2022 Nacherwerb des Nutzungsrecht von 22 Jahren

Kosten:

Benutzung der Trauerhalle 100,00 Benutzung der Leichenhalle

je angefangener Tag 30,00

Bestattungsgebühren

Erdbestattung 586,00 Kind unter 5 Jahren 236,00 Beisetzung von Aschen 174,00

Gebühren Grabstätten

Erd-Reihengrab unter 5 J. 280,00 Erd-Reihengrab 850,00 Erd-Reihengrab anonym 900,00

Urnen-Reihengrab 250,00 Urnen-Reihengrab anonym 240,00

Erd-Wahlgrabstelle, 1stellig 1600,00 Verlängerung pro Jahr 40,00

Urnen-Wahlgrabstelle zur Beisetzung von zwei Urnen 300,00 Verlängerung pro Jahr 10,00

Friedhofszweck

Die Friedhöfe dienen der Bestattung Verstorbener. Gestattet ist die Bestattung der Personen,

die a) bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Rosbach v.d.Höhe waren oder b) ein Recht auf Benutzung einer Grabstätte auf dem Friedhof hatten oder c) innerhalb des Stadtgebietes ver-storben sind und nicht auf einem Friedhof außerhalb der Stadt bei-gesetzt werden.

Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Zustimmung besteht nicht.

Unterhaltung der Grabstätte

Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 27 der Friedhofssatzung hergerichtet und dauerhaft instand gehalten werden.

Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und Grabeinfassungen, bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

Hinweis anonyme Grabfelder

Gemäß § 26 Abs. 2 (Anonyme Grab-- stätten) der Friedhofssatzung der Stadt Rosbach v.d.Höhe ist die Errichtung von Grabmalen, Grabeinfassungen, die Anbringung sonstiger Grabausstattungen sowie die individuelle Bepflanzung und Kennzeichnung einzelner Grabstätten grundsätzlich nicht zulässig.

Um den Bedürfnissen der Angehörigen entgegenzukommen, können bei anonymen Bestattungen anlässlich einer Trauerfeier oder bei besonderen Gedenktagen Blumen, Gestecke oder ähnliches an den Gedenksteinen in geringem Umfang aufgestellt werden.

Die aufgestellten Utensilien sind spätestens nach einer Woche zu entfernen!

Bitte beachten Sie, dass keine weiteren Gegenstände an den Gedenksteinen nach Ablauf dieses Zeitraumes aufgestellt werden dürfen.

Auskünfte:

Magistrat der Stadt Rosbach v.d.Höhe Homburger Straße 64 61191 Rosbach v.d.Höhe

Tel.:06003 – 822-125 Fax: 06003 – 822-107

E-Mail: [email protected]

Informationen

der

Friedhofsverwaltung

Stand: 01.09.2019