📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2026🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 01.01.2026 (beschlossen am 12.12.2025, bekannt gemacht am 20.12.2025) Volltext anzeigen ▼
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Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Karben (gültig ab 01.01.2026)
Ortsrecht der Stadt Karben Öffentliche Einrichtungen
- 6.2. Gebührenordnung der Stadt Karben
Gebührenordnung gültig ab 01.01.2026
Inhaltsübersicht
Seite
I. Gebührenpflicht
§ 1 – Gebührenerhebung
§ 2 – Gebührenschuldner
2-3
§ 3 – Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit
§ 4 – Rechtsbehelfe / Zwangsmittel
II. Gebühren
§ 5 – Gebühren für die Benutzung der Leichenhalle
und der Friedhofskapelle
§ 6 – Bestattungsgebühren
4-5
§ 7 – Gebühren für besondere Leistungen
§ 8 – Umbettungsgebühren
§ 9 – Erwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrabenstätten
und Urnenwahlgrabstätten
§ 10 – Gebühren für die Bereitstellung einer Reihengrabstätte
5-6
und Urnenreihengrabstätte
§ 11 Gebühren für die Verlängerung von Nutzungsrechten
§ 12 Gebühren für Grabräumungen
6-7
§ 13 Verwaltungsgebühren
§ 14 In-Kraft-Treten
Anlage Aufstellung Gebühren
Ortsrecht der Stadt Karben Öffentliche Einrichtungen
- 6.2. Gebührenordnung der Stadt Karben
Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Karben
Aufgrund des § 5 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 01.04.2025 (GVBl. 2025 Nr. 24) i.V.m. § 2 Abs. 3 Satz 1 des Friedhofs- und Bestattungsgesetzes vom 05.07.2007 (GVBl. I S. 338), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.08.2018 (GVBl. I S. 381) der §§ 1 - 5a, 6a, 9 - 10 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben in der Fassung vom 24.03.2013 (GVBl. I S. 134), zuletzt geändert durch Gesetz vom 01.04.2025 (GVBl. 2025 Nr. 24), und des § 38 der Friedhofsordnung der Stadt Karben hat die Stadtverordnetenversammlung in der Sitzung vom 12.12.2025 für die Friedhöfe der Stadt Karben die folgende
Satzung (Gebührenordnung)
beschlossen.
I. Gebührenpflicht
§ 1 Gebührenerhebung
Für die Benutzung der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen und Anlagen im Rahmen der Friedhofsordnung der Stadt Karben vom 11.12.2020 sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührenordnung erhoben.
§ 2 Gebührenschuldner
(1) Schuldner der Gebühren für Leistungen nach der Friedhofsordnung der Stadt Karben sind:
a) Die Antragstellerin oder der Antragsteller.
b) Bei Bestattungen, die Personen, die nach dem Hessischen Friedhofs- und Bestattungsgesetz (FBG) bei Verstorbenen die erforderlichen Sorgemaßnahmen zum Schutz der Gesundheit und der Totenruhe zu veranlassen haben. Lebte der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes in einem Krankenhaus, einer Pflege-oder Gefangenenanstalt, einem Heim, einer Sammelunterkunft oder einer ähnlichen Einrichtung, so ist die/der Leiter/in dieser Einrichtung oder deren Beauftragte Verpflichteter im obigen Sinne, wenn Angehörige innerhalb der für die Bestattung bestehenden Zeit nicht aufzufinden sind. Angehörige in diesem Sinne sind die/der Ehegatte/in, die/der Lebenspartner/in nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, Kinder, Eltern, Enkel, Geschwister sowie Adoptiveltern und -kinder. Ortsrecht der Stadt Karben Öffentliche Einrichtungen
- 6.2. Gebührenordnung der Stadt Karben
Kommt für die Schuldnerpflicht ein Paar oder eine Mehrheit von Personen in Betracht, so geht jeweils die ältere Person der jüngeren hinsichtlich der Gebührenpflicht vor.
c) Bei Umbettungen und Wiederbestattungen im Sinne von § 14 der Friedhofsordnung ausschließlich die Antragstellerin oder der Antragsteller.
d) Diejenige Person, die sich der Stadt Karben gegenüber schriftlich zur Tragung der Kosten verpflichtet hat.
(2) Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.
§ 3 Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht bei Inanspruchnahme von Leistungen nach der Friedhofsordnung, und zwar mit der Beantragung der jeweiligen Leistung.
(2) Die Gebühren sind innerhalb von 4 Wochen nach Bekanntgabe des entsprechenden Gebührenbescheids fällig.
§ 4 Rechtsbehelfe / Zwangsmittel
(1) Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Gebührenbescheide gelten die Vorschriften des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.
II. Gebühren
§ 5 Gebühren für die Benutzung der Leichenhalle
und der Friedhofskapelle
(1) Für die Benutzung der Leichenhalle und der Friedhofskapelle werden folgende Gebühren erhoben:
a) Aufbewahrung einer Leiche bis zu 3 Tagen 80,00 € Für jeden weiteren Tag 30,00 €
b) Für die Benutzung der Friedhofskapelle 185,00 €
c) Für die Benutzung der Friedhofskapelle Rendel 100,00 €
Ortsrecht der Stadt Karben Öffentliche Einrichtungen
- 6.2. Gebührenordnung der Stadt Karben
§ 6 Bestattungsgebühren
(1) Für Bestattungen werden folgende Gebühren erhoben:
a) Bei der Bestattung der Leiche eines Erwachsenen oder eines Kindes vom 10. Lebensjahr an:
Erstbestattung in einem Reihen- bzw. Wahlgrab / sarglos 1.890,00 €
b) Bei der Bestattung der Leiche eines Kindes unter 10 Jahren:
in einem Kindergrab 300,00 €
c) Für die Bestattungen außerhalb der regulären Dienstzeiten wird ein Zuschlag in Höhe von 25 % der vollen Gebühr berechnet.
(2) Für die aufgeführten Bestattungsgebühren werden folgende Leistungen gewährt:
a) Ausheben einer Grabstelle,
b) Schließen des Grabes,
c) Hügeln des Grabes,
(3) Bei der Beisetzung von Urnen werden folgende Gebühren erhoben:
a) in Sarg- und Urnengräbern (alle) 300,00 €
b) in einer Urnenkammer (pauschal) 100,00 €
(4) Für die aufgeführten Urnenbeisetzungsgebühren werden folgende Leistungen gewährt:
a) Ausheben einer Grabstelle,
b) Abräumen des Grabes nach Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit (für Gräber, die ab dem 01.01.2003 erworben wurden)
c) Vorbereitung (Reinigung) einer Urnenkammer,
d) Tauschen der Abdeckplatten an den Urnenkammern
(5) Der Friedhofsverwaltung steht es zu, alle oder einzelne Aufgaben an Dritte zu übertragen.
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§ 7 Gebühren für besondere Leistungen
a) Gestellung von Trägern für Särge oder Urnen je Träger (1,5-2 Std.) 90,00 €
b) andere besondere Leistungen nach Arbeitszeit je Mitarbeiter und Stunde 73,00 €
§ 8 Umbettungsgebühren
Umbettungen und Ausgrabungen von Leichen sind nur zulässig, wenn ein öffentliches Interesse besteht.
Für Arbeiten zum Zwecke der Umbettung werden folgende Gebühren erhoben:
a) je Sarg 1.890,00 €
b) je Urne 300,00 €
§ 9 Erwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten
und Urnenwahlgrabstätten
(1) Für den Erwerb von Nutzungsrechten an Wahlgräbern für Erdbestattungen auf 30 Jahre sind zu entrichten:
a) für ein Wahlgrab pro Stelle 2.174,00 €
(2) Für den Erwerb von Nutzungsrechten an Urnenwahlgräbern auf 20 Jahre sind zu entrichten:
a) für ein Urnenwahlgrab je Urne/Stelle 846,00 €
b) für eine Urnenkammer je Urne / Kammer 1.123,00 €
c) für ein Urnenrasen/Urnenbaumgrab je Urne/Stelle 1.087,00 €
§ 10 Gebühren für die Bereitstellung einer Reihengrabstätte
und Urnenreihengrabstätte
(1) Für die Bereitstellung einer Reihengrabstätte für 25 Jahre werden folgende Gebühren erhoben:
a) Kindergrab zur Beisetzung eines Verstorbenen
im Alter bis zu 10 Jahre 483,00 €
b) Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen
ab vollendetem 10.Lebensjahr 1.087,00 €
(2) Für die Bereitstellung eines Urnenreihengrabes (auch anonym) für 20 Jahre werden erhoben: 604,00 €
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(3) In den vorgenannten Gebühren §§ 6 bis 10 sind u.a. folgende Leistungen inbegriffen:
a) Die Benutzung der Friedhofseinrichtungen zur Grabpflege, wie z. B. die Wasserentnahme und die Abraumbeseitigung/Container für die Dauer des Nutzungsrechts bzw. der Ruhezeit.
b) Die Benutzung der vorhandenen Schubkarren und Gießkannen
c) Die Räumung der Grabstätte nach Ablauf der Nutzungszeit bzw. der Ruhezeit durch den Friedhofsträger oder dem von ihm beauftragten Unternehmer (für Gräber, die ab dem 01.01.2003 erworben wurden)
Bei Verzicht auf eine oder mehrere der vorgenannten Leistungen tritt keine Ermäßigung ein.
§ 11 Gebühren für die Verlängerung von Nutzungsrechten
(1) Die Gebühren für die Verlängerung des Nutzungsrechtes betragen bei Wahlgräbern für Erdbestattungen (bestehende Tiefgräber 1 Stelle) pro Grabstelle und Jahr 73,00 €
(2) Die Gebühren für die Verlängerung des Nutzungsrechts betragen bei Urnengräbern:
a) bei einem Urnenwahlgrab pro Jahr und Stelle
42,00 €
b) bei einer Urnenkammer pro Jahr und Kammer
56,00 €
c) bei einem Urnenrasen-/Urnenbaumgrab pro Jahr und Stelle 55,00 €
Die Gebühren für die Verlängerung des Nutzungsrechtes an einem Kindergrab werden seit 01.01.2021 nicht mehr erhoben.
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§ 12 Gebühren für Grabräumung
Für die Räumung einer Grabstelle, die zum 31.12.2002 bereits existierte, durch den Friedhofsträger bzw. ein von ihm beauftragtes Unternehmen werden folgende Gebühren erhoben:
(1) Für die Beseitigung von Grabmalen, Abdeckplatten, Fundamenten, Befestigungsmaterialien, Grabeinfassungen und Gewächsen auf Gräbern einschließlich der Grabeinfriedigung werden erhoben:
a) bei Reihen- bzw. Wahlgrab 1-stellig 289,00 €
b) bei Wahlgrab 2-stellig 405,00 €
c) bei Wahlgrab 3-stellig 520,00 €
d) bei Wahlgrab 4-stellig 636,00 €
e) bei Kindergräbern 100,00 €
f) bei Urnengräbern 1-2 stellig 132,00 €
g) bei Urnengräbern 3-4 stellig 210,00 €
h) bei Urnengräbern 5-6 stellig 289,00 €
(2) Für alle Gräber (Urnen- und Sarg) die ab dem 01.01.2003 erworben wurden, sind die Gebühren der Räumung bereits im Voraus mit den Bestattungsgebühren entrichtet worden.
(3) Für alle Gräber (Urnen- und Sarg) die seit dem 01.01.2025 erworben wurden, werden die aufgeführten Gebühren der Räumung weiterhin im Voraus zusammen mit den Bestattungsgebühren erhoben aber in dem Gebührenbescheid separat aufgeführt.
§ 13 Verwaltungsgebühren
(2) Für die Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten der Friedhofsverwaltung, die sie auf Veranlassung oder überwiegend im Interesse Einzelner vornimmt, erhebt die Stadt Karben folgende Verwaltungskosten. Kostenpflicht besteht auch, wenn ein auf Vornahme einer Amtshandlung oder sonstigen Verwaltungstätigkeiten gerichteter Antrag oder ein Widerspruch zurückgenommen, abgelehnt oder zurückgewiesen, oder die Amtshandlung zurückgenommen oder widerrufen wird.
a) Für die Ausstellung einer Berechtigungskarte zur Ausführung von Arbeiten auf dem Friedhof: Jahresberechtigungskarte 150,00 € Einzelberechtigungskarte 50,00 €
b) Genehmigungsgebühr für die Aufstellung eines Grabmales 50,00 €
c) für die Prüfung und Zustimmung zu einer Umbettung von Leichen und Aschen (§ 13 Abs. 2 der Friedhofsordnung) 50,00 €
d) Urnenanforderung 15,00 € Ortsrecht der Stadt Karben Öffentliche Einrichtungen
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e) Verfügung 25,00 €
(3) Die Kostenschuld entsteht mit Eingang des Antrages. Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages.
(4) Die Verwaltungskosten werden sofort fällig.
(5) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet:
a) wer die Amtshandlung oder sonstige Verwaltungstätigkeit der Stadt veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird,
b) wer die Kosten durch eine vor der zuständigen Behörde (Friedhofsverwaltung) abgegebene oder ihr mitgeteilte Erklärung übernommen hat,
c) wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.
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- 6.2. Gebührenordnung der Stadt Karben
§ 14 In-Kraft-Treten
Diese Gebührenordnung der Stadt Karben tritt am 01.01.2026 in Kraft. Die bisherige Gebührenordnung der Stadt Karben vom 01.01.2025 tritt mit gleichem Zeitpunkt außer Kraft.
Ausfertigungsvermerk:
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Gebührenordnung mit den hierzu ergangenen Beschlüssen der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt, und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten worden sind.
Stadt Karben, den 12.12.2025
gez. Guido Rahn Bürgermeister
Bekanntmachungsvermerk
Die vorstehend ausgefertigte Satzung wurde am 20.12.2025 im amtlichen Bekanntmachungsorgan „Wetterauer Zeitung“ öffentlich bekannt gemacht.
Karben, 20.12.2025
gez. Hans-Jürgen Schenk Magistratsdirektor
2. Friedhofssatzung Stand: 11.12.2020 (Friedhofsordnung) Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofsordnung der Stadt Karben vom 11.12.2020
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- 6.1. - Friedhofsordnung der Stadt Karben
Friedhofsordnung der Stadt Karben
Aufgrund der §§ 5, 19, 20 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Juni 2018 (GVBl. S. 291), in Verbindung mit § 2 des Friedhofs- und Bestattungsgesetzes vom 5. Juli 2007 (GVBl. I S. 338, 534), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. August 2018 (GVBl. S. 381) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Karben in der Sitzung vom 11.12.2020 für die Friedhöfe der Stadt Karben folgende Satzung beschlossen:
ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN
§ 1 Geltungsbereich
Diese Friedhofsordnung gilt für folgende im Gebiet der Stadt Karben gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe:
(1) Friedhof im Stadtteil Burg-Gräfenrode, Ilbenstädter Straße (2) Friedhof im Stadtteil Groß-Karben, Bahnhofstraße (3) Friedhof im Stadtteil Klein-Karben / Waldfriedhof, Büdesheimer Straße (4) Friedhof im Stadtteil Klein-Karben / Urnenfriedhof, Rendeler Straße (5) Friedhof im Stadtteil Kloppenheim, Am Schloß (6) Friedhof im Stadtteil Okarben, Friedhofsweg (7) Friedhof im Stadtteil Petterweil, Rodheimer Straße (8) Friedhof im Stadtteil Rendel, Goerdeler Straße
Die Verwaltung des Friedhofs- und Bestattungswesens obliegt dem Magistrat, im folgenden Friedhofsverwaltung genannt, bzw. von ihm beauftragten Dritten.
§ 2 Gleichstellungsregelung
Die in dieser Satzung genannten Personenbezeichnungen umfassen gleichermaßen die männliche, die weibliche und die diverse Form. Lediglich aus Gründen der Übersichtlichkeit und der besseren Lesbarkeit wird nur die männliche Form verwendet.
§ 3 Begriffsbestimmungen
(1) Bestattung Bei der Bestattung handelt es sich um die Übergabe des menschlichen Leichnams an die Elemente (Erde, Feuer, Wasser). Die Bestattung ist gegliedert in Feuer- und Erdbestattung. Bestattung umfasst als Sammelbegriff sowohl die Bestattung von einer Leiche in Sarg oder Tuch wie auch die Beisetzung einer Urne.
(2) Beisetzung Die Beisetzung ist die Versenkung einer Urne oder eines Sarges sowie das Schließen des Grabes.
(3) Grabstelle / Grabstätte Die Grabstelle umschreibt die kleinste Einheit der Fläche für die Beisetzung einer verstorbenen Person. Die Grabstätte bezeichnet den Standort des Grabes und kann eine oder mehrere Grabstellen beinhalten. Ortsrecht der Stadt Karben Öffentliche Einrichtungen
- 6.1. - Friedhofsordnung der Stadt Karben
(4) Wahlgrab Eine Wahlgrabstätte unterscheidet sich durch Größe, ist zur Aufnahme nicht nur eines einzelnen Verstorbenen bestimmt und wird für eine längere Nutzungsdauer als die Ruhefrist eingeräumt.
(5) Nutzungsberechtigter Nutzungsberechtigte Person ist die Person, die das Recht hat, im Rahmen der in dieser Satzung enthaltenen und auf ihr beruhenden Vorschriften über die Bestattung in der Grabstätte zu verfügen und über die Gestaltung der Grabstätte zu entscheiden und die das Recht über die Pflege der Grabstätte im Rahmen dieser Satzung erhalten hat.
(6) Ruhezeit Die Ruhezeit ist die Zeitspanne, innerhalb derer die Grabstelle in einer Grabstätte nicht erneut belegt werden darf.
(7) Nutzungszeit Die Nutzungszeit ist die Laufzeit einer Grabstätte, für die das Nutzungsrecht übertragen wurde.
(8) Leiche Die Leiche ist der Körper eines Menschen,
a) der sichere Zeichen des Todes aufweist oder bei dem mit dem Leben unvereinbare Verletzungen
oder der Hirntod festgestellt werden und b) bei dem der körperliche Zusammenhang durch den Verwesungsprozess noch nicht völlig aufgehoben ist.
Die Leiche ist auch der Körper eines
a) neugeborenen Kindes, bei dem nach der Scheidung vom Mutterleib entweder das Herz geschlagen oder die Nabelschnur pulsiert oder die natürliche Lungenatmung eingesetzt hatte, oder b) tot geborenen Kindes, das mit einem Geburtsgewicht von mindestens 500 Gramm oder nach der
- 24. Schwangerschaftswoche geboren wurde. Leblose Teile eines menschlichen Körpers gelten als einer Leiche zugehörig, wenn ohne sie ein Weiterleben des Individuums unmöglich wäre.
§ 4 Friedhofszweck
(1) Die Friedhöfe bilden in ihrer Gesamtheit eine öffentliche Einrichtung. Sie dienen der Bestattung und der Pflege der Gräber im Andenken an die Verstorbenen.
(2) Die Friedhöfe nehmen aufgrund ihres Grünanteils wichtige Umwelt- und Naturschutzfunktionen im Interesse der Allgemeinheit wahr. Die Friedhöfe erfüllen außerdem kulturhistorische und soziale Funktionen sowie Erholungs- und Wirtschaftsfunktionen. Ortsrecht der Stadt Karben Öffentliche Einrichtungen
- 6.1. - Friedhofsordnung der Stadt Karben
§ 5 Bestattungsberechtigte
(1) Die Verstorbenen sollen auf dem Friedhof des Bezirks bestattet werden, in dem sie zuletzt ihren Hauptwohnsitz hatten. Die Bestattung auf anderen Friedhöfen ist möglich, wenn dies gewünscht wird und die Belegung dies zulässt oder dort ein Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte besteht.
(2) Gestattet ist auch die Beisetzung derjenigen Personen, die
a) innerhalb des Stadtgebietes verstorben sind und nicht auf einem Friedhof außerhalb der Stadt Karben beigesetzt werden,
b) früher Einwohnerinnen oder Einwohner der Stadt Karben waren und zuletzt in einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung außerhalb der Stadt Karben gelebt haben,
c) Eltern, Großeltern und Kinder von in Karben lebenden Bürgern.
(3) Gestattet ist ebenfalls die Bestattung eines tot geborenen Kindes, das vor der
- 24. Schwangerschaftswoche oder mit weniger als 500 Gramm geboren worden ist.
(4) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofs-verwaltung. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Zustimmung besteht nicht.
§ 6 Schließung und Entwidmung
(1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können geschlossen oder entwidmet werden. Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt.
(2) Durch die Schließung sind weitere Bestattungen nicht möglich. Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren.
(3) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich bekanntzumachen.
(4) Die Friedhofsverwaltung kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen.
(5) Die Friedhofsverwaltung kann die Entwidmung verfügen, wenn alle Nutzungsrechte und Ruhefristen abgelaufen sind.
(6) Nach der Schließung kann die Friedhofsverwaltung die Entwidmung frühestens mit Ablauf sämtlicher Ruhefristen verfügen.
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- 6.1. - Friedhofsordnung der Stadt Karben
II. ORDNUNGSVORSCHRIFTEN
§ 7 Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe sind zu den hellen Stunden des Tages geöffnet, im Sommer jedoch nicht vor 7:00 Uhr, und sind nach Einbruch der Dunkelheit, im Sommer spätestens um 20:00 Uhr, geschlossen.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
§ 8 Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes und der Achtung der Persönlichkeitsrechte der Angehörigen und Besucher entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,
a) die Wege und Flächen mit Fahrzeugen aller Art und Sportgeräten (z. B. Rollschuhen, Inlineskater) zu befahren. Ausgenommen sind Kinderwagen und Rollstühle, Assistenzsysteme, die zur Fortbewegung zwingend erforderlich sind sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der Dienstleistungserbringer,
b) der Verkauf von Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, sowie das Anbieten von Dienstleistungen,
c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,
d) die Erstellung oder Verwertung von Film-, Ton-, Video- oder Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken,
e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen solche, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind sowie Informationsschriften der Friedhofsverwaltung,
f) Abraum (Erdaushub) und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
g) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen unberechtigterweise zu betreten,
h) alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel mitzubringen oder zu konsumieren,
i) Lärm zu verursachen,
j) abgesehen von Trauerfeiern Musikinstrumente zu spielen oder Tonwiedergabegeräte für Dritte hörbar zu betreiben
Ortsrecht der Stadt Karben Öffentliche Einrichtungen
- 6.1. - Friedhofsordnung der Stadt Karben
(3) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
(4) Totengedenkfeiern oder andere nicht mit einer Erdbestattung oder Urnenbeisetzung zusammenhängende Tätigkeiten oder Veranstaltungen sind genehmigungspflichtig und 7 Tage vorher bei der Friedhofsverwaltung zu beantragen.
(5) Das Mitführen von Hunden an kurzer Leine ist gestattet, es herrscht Leinenpflicht.
§ 9 Dienstleistungserbringer
(1) Die Dienstleistungserbringer (insbesondere Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestatter) haben der Friedhofsverwaltung ihre Tätigkeit auf dem Friedhof spätestens 2 Tage vor Beginn der erstmaligen Ausführung von Arbeiten anzuzeigen. Bildhauer und Steinmetze benötigen eine schriftliche Zulassung. Diese Zulassung wird antragsgemäß für ein Kalenderjahr ausgestellt. Eine einmalige Zulassung ist möglich. Die Zulassung ist dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuweisen.
(2) Die Friedhofsverwaltung verlangt für die Aufnahme der Tätigkeit der Dienstleistungserbringer, dass diese
a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und
b) eine entsprechende Betriebshaftpflichtversicherung nachweisen.
(3) Die Dienstleistungserbringer und ihre Bediensteten haben die Friedhofsordnung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Dienstleistungserbringer haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.
(4) Unbeschadet § 8 Absatz 2 Buchstabe c) dürfen gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen nur während der von der Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten durchgeführt werden. In den Fällen des § 7 Absatz 2 sind gewerbliche Arbeiten ganz untersagt. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.
(5) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen abgelegt werden, an denen sie nicht behindern. Bei Beendigung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und die Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Dienstleistungserbringer dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abfall, Abraum, Rest- und Verpackungsmaterial ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.
(6) Dienstleistungserbringer, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Friedhofsverwaltung die Tätigkeit auf dem Friedhof verbieten. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich.
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III. BESTATTUNGSVORSCHRIFTEN
§ 10 Allgemeines
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalls bei der Friedhofsverwaltung in Textform zu beantragen. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. Wird die Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht des Antragstellers nachzuweisen.
(2) Die Friedhofsverwaltung regelt Ort und Zeit der Bestattung. Persönliche Wünsche werden nach Möglichkeit berücksichtigt.
(3) Leichen müssen spätestens 36 Stunden nach dem Eintritt des Todes, jedoch nicht vor Ausfüllung des Leichenschauscheines oder einer Todesbescheinigung in die Leichenhalle des jeweiligen Friedhofs oder eine sonstige am Begräbnisort verfügbare öffentliche Leichenhalle gebracht werden. Als öffentliche Leichenhallen gelten die Leichenhallen von Friedhöfen, Feuerbestattungsanlagen, Krankenhäusern, Bestattungsunternehmen und pathologischen sowie rechtsmedizinischen Instituten.
(4) Bestattungspflichtige im Sinne dieser Satzung sind die volljährigen Angehörigen in folgender Reihenfolge:
a) der Ehegatte
b) der Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz vom 16.02.2001 (BGBI. I S. 266) in der jeweils geltenden Fassung,
c) die Kinder (hierzu zählen auch Adoptivkinder)
d) die Eltern (hierzu zählen auch Adoptiveltern)
e) die Geschwister, f) die Enkelkinder
g) die Großeltern (5) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Hinterbliebenen oder Bestattungsinstituten fest. Leichen sind frühestens 48 Stunden und nicht später als 96 Stunden nach dem Eintritt des Todes zu bestatten. Dies gilt auch für die Bestattungen tot geborener Kinder, die nach Ablauf des sechsten Schwangerschaftsmonats geboren worden sind. Sonnabende, Sonn- und Feiertage werden bei der Festsetzung der Höchstfrist nicht berechnet, sofern nicht die Friedhofsverwaltung eine frühere Bestattung anordnet. Die Höchstfrist kann überschritten werden, wenn durch technische Vorkehrungen sichergestellt ist, dass gegen die spätere Bestattung keine gesundheitlichen Bedenken bestehen. Leichen, die nicht binnen 7 Tagen nach Eintritt des Todes, und Aschen, die nicht binnen 9 Wochen nach der Einäscherung beigesetzt sind, werden auf Kosten des Bestattungspflichtigen von Amts wegen in einer Reihengrabstätte oder Urnenreihengrabstätte beigesetzt.
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§ 11 Beschaffenheit von Särgen
(1) Erdbestattungen sind in Särgen, Urnenbeisetzungen in Urnen vorzunehmen. Aus religiösen Gründen kann die Friedhofsverwaltung ausnahmsweise die Bestattung ohne Sarg gestatten.
(2) Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Für die Bestattung sind zur Vermeidung von Umweltbelastungen nur Särge aus leicht abbaubarem Material (z. B. Vollholz) erlaubt, die keine PVC-, PCP-, formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefährdenden Lacke und Zusätze enthalten. Entsprechendes gilt für Sargzubehör und -ausstattung. Die Kleidung der Leiche soll nur aus Papierstoff und Naturtextilien bestehen. Auch Überurnen, die in der Erde beigesetzt werden, müssen aus leicht abbaubarem, umweltfreundlichem Material bestehen.
(3) Die Särge sollen höchstens 205 cm lang, 77 cm hoch und im Mittelmaß 75 cm breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Stadt bei der Beantragung der Bestattung einzuholen.
§ 12 Ausheben der Grabstelle
(1) Die Grabstelle wird von der Friedhofsverwaltung oder von der Friedhofsverwaltung beauftragten Dritten ausgehoben und zugefüllt.
(2) Die Tiefe der einzelnen Grabstellen beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
(3) Die Grabstellen für Erdbeisetzungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
§ 13 Ruhezeit
(1) Die Ruhezeit für Leichen beträgt auf allen Friedhöfen 25 Jahre.
(2) Die Ruhezeit für Aschen beträgt auf allen Friedhöfen 20 Jahre.
(3) Die Mindestruhezeit beträgt nach § 6 Abs. 2 des Friedhofs- und Bestattungsgesetzes (FBG) mindestens 15 Jahre. Wird nach dieser Zeit (kein Nutzungsberechtigter zu ermitteln) bereits ein Grab geräumt, ist das Grab für die reguläre Restruhezeit zu sperren.
(4) Nach Ablauf der Ruhezeit aufgefundene Gebeine und Urnen mit Aschen Verstorbener sind mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in geeigneter Weise innerhalb des Friedhofs zu bestatten.
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§ 14 Umbettungen
(1) Die Totenruhe darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die vorherige Zustimmung für die Umbettung von Leichen darf nur erteilt werden, wenn besondere Gründe das öffentliche Interesse an der Wahrung der Totenruhe deutlich überwiegen. Es gelten die gesetzlichen Regelungen.
(3) Umbettungen von Leichen dürfen nur in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 31. März vorgenommen werden.
(4) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag in Textform; antragsberechtigt ist bei Umbettungen jeder Angehörige des Verstorbenen mit Zustimmung des Nutzungsberechtigten.
(5) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung bzw. durch von ihr Beauftragte bis zur Sargoberkante durchgeführt. Anschließend ist mit der weiteren Durchführung ein Bestattungsunternehmen auf Kosten des Antragsstellers zu beauftragen. Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung und findet ohne Anwesenheit Dritter statt.
(6) Der Ablauf der Ruhe- und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(7) Leichen und Aschen zu anderen als zu Umbettungszwecken wieder auszugraben, bedarf einer behördlichen oder einer richterlichen Anordnung.
(8) Umbettungen bei Beisetzungen ohne Sarg sind nicht erlaubt. Ausgenommen hiervon sind behördlich angeordnete Exhumierungen.
(9) Die Kosten der Umbettung hat der Antragsteller zu tragen. Neben der Zahlung der Kosten für die Umbettung haben die Antragsteller Ersatz für alle Aufwendungen für die Wiederherstellung der benachbarten Grabstätten und Anlagen zu tragen, die durch die Umbettung verursacht wurden.
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IV. GRABSTÄTTEN
§ 15 Allgemeines
(1) Unter einer Grabstätte ist eine für Bestattungen oder Beisetzungen vorgesehener, genau bestimmter Teil des Friedhofsgrundstückes mit dem darum liegenden Erdreich zu verstehen. Eine Grabstätte kann eine Reihengrabstelle oder mehrere Wahlgrabstellen umfassen. Unter einer Grabstelle ist ein Teil der Grabstätte zu verstehen, der der Aufnahme einer menschlichen Leiche bzw. bei Urnengrabstätten einer Aschenurne dient.
(2) Aus zwingenden Gründen des öffentlichen Rechts kann die Friedhofsverwaltung Grabstätten verlegen. Die Leichen oder Aschereste sind in diesen Fällen in eine anderes Grab gleicher Art umzubetten.
(3) Die Grabstätten werden unterschieden in:
a) Reihengrabstätten b) Kindergräber c) Wahlgrabstätten d) Urnenreihengrabstätten e) Urnenwahlgrabstätten f) Urnenrasengrabstätten g) Urnenbaumgräber h) Urnenwände i) Urnenwahl- oder Urnenreihengräber mit Pflege durch Dritte, die eine Nutzungsvereinbarung mit
der Stadt abgeschlossen haben j) Anonyme Reihengrabstätten für Erdbestattungen k) Anonyme Urnenreihengrabstätten l) Sammelbestattungsplatz für totgeborene Kinder und Föten m) Grabstätten für sarglose Bestattungen auf dem Waldfriedhof Klein-Karben (muslimischer Teil). Diese unterliegen besonderen Bedingungen und können nur von mit Erstwohnsitz in Karben gemeldeten Einwohnern belegt werden. n) Urnenrasengräber in Edelstahlröhren mit Glasabdeckungen. Verantwortlich für die Setzung der
Edelstahlröhre und für die Bestellung/Beschriftung der Glasplatten sind die Pietäten. In der Edelstahlröhre ist nur eine Beisetzung möglich. Eine 2stellige Belegung ist nicht möglich. (4) Die Grabstätten auf den städtischen Friedhöfen stehen im Eigentum der Stadt Karben. Rechte an ihnen können nur nach dieser Satzung erworben werden. Die Vergabe der Grabarten von a) bis n) erfolgt nach Verfügbarkeit auf den jeweiligen Friedhöfen.
(5) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung, Verlängerung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
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§ 16 Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfalle für die Dauer von 25 Jahren abgegeben werden. Die Reihenfolge der Bestattung wird von der Friedhofsverwaltung bestimmt und erfolgt durch eine Grabanweisung. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an einer Reihengrabstätte oder eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist nicht möglich.
(2) Der/die Antragsteller/in der Bestattung wird Verfügungsberechtigte/r an dem Grab.
(3) Es werden eingerichtet:
a) Kindergräber für Verstorbene bis zum vollendeten 10. Lebensjahr. Bei Kindergräbern besteht die Möglichkeit, das Nutzungsrecht zu verlängern.
b) Reihengrabfelder für Verstorbene ab dem vollendeten 10. Lebensjahr.
(4) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche beigesetzt werden. Ausnahmen können bei gleichzeitig verstorbenen Familienangehörigen zugelassen werden.
(5) Über die Wiederbelegung von Reihengrabstätten, für die die Ruhefrist abgelaufen ist, entscheidet die Friedhofsverwaltung.
(6) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird 3 Monate vorher in ortsüblicher Weise öffentlich bekannt gemacht.
(7) Anonyme Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen. Bei einer anonymen Reihengrabstätte erfolgt die Beisetzung in einem Rasenfeld, welches von der Friedhofsverwaltung unterhalten und gepflegt wird. Grabzeichen und Bepflanzungen sind nicht zulässig.
§ 17 Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbeisetzungen oder für die Beisetzung von Urnen, an denen auf Antrag in Textform ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren verliehen
(2) Neu zu belegende Wahlgräber werden der Reihe nach in dem Wahlgrabfeld des jeweiligen Friedhofes zugeteilt. Der Ersterwerb eines Nutzungsrechts ist nur möglich anlässlich eines Todesfalles.
(3) Es werden unterschieden in ein- und mehrstellige Grabstätten. Tiefgräber werden nicht mehr bereitgestellt. In einem vorhandenen Tiefgrab sind nur 2 Beisetzungen übereinander zulässig. Die Wiederbelegung der unteren Grabstelle eines Tiefgrabes ist nicht mehr möglich. Eine Urnenbeisetzung ist möglich. In einer Erdwahlgrabstelle können eine Erdbestattung und bis zu 3 Urnenbestattungen durchgeführt werden.
(4) Muss für eine weitere Belegung eines bestehenden Grabes eine darauf befindlichen Grabanlage abgebaut werden, so muss der mit der Abräumung beauftragte Steinmetz alle für die Bestattung hinderlichen ober- und unterirdischen Teile (z.B. Grabstein, Einfassung, Fundamente) vor Beginn der Aushubarbeiten entfernen.
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§ 18 Urnengrabstätten
(1) Für Feuerbestattungen werden nur Aschenurnen als amtliches Behältnis der Krematorien beigesetzt. Eine Ausstreuung der Asche ist auf keinem der städtischen Friedhöfe gestattet. Die Beisetzung von Ascheresten erfolgt ausschließlich in verrottbaren Urnen, ausgenommen hiervon sind die Urnenwände. Hier dürfen keine verrottbaren bzw. zersetzbaren Urnenbehältnisse (Überurnen) verwendet werden.
(2) Aschen dürfen beigesetzt werden in
a) Urnenreihengrabstätten
b) Urnenwahlgrabstätten c) Urnenrasengräbern d) Urnenbaumgräbern e) Grabstätten für Erdbestattungen; in Reihengräbern für Erdbestattungen darf eine Urne beigesetzt werden, soweit die Ruhefrist des Erdbestatteten noch mindestens 15 Jahre beträgt. In diesem Fall richtet sich die Ruhefrist der Grabstätte nach der Ruhefrist des Erdbestatteten. (3) Urnenreihengrabstätten sind Aschengrabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist zur Beisetzung einer Asche abgegeben werden. In einer Urnenreihengrabstätte können mehrere Aschen gleichzeitig beigesetzt werden. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts oder ein Wiedererwerb ist nicht möglich.
(4) Bei anonymen Urnengrabstätten erfolgt die Beisetzung in einem Rasenfeld, welches von der Friedhofsverwaltung unterhalten und gepflegt wird. Sie werden vergeben, wenn dieses durch den erstorbenen schriftlich bestimmt wurde. Grabzeichen und Bepflanzungen sind nicht zulässig.
(5) Urnenwahlgrabstätten sind Aschengrabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Es werden ein- und mehrstellige Urnenwahlgrabstätten abgegeben.
(6) Urnenwahlgrabstätten können außer in Grabfeldern auch in Urnenwänden eingerichtet werden. Die Zahl der Urnen, die in einer Urnenwahlgrabstätte beigesetzt werden können, richtet sich nach der Größe der Aschengrabstätte. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts an einer voll belegten Urnenwahlgrabstätte in einer Urnenwand ist nicht möglich.
(7) In Urnenreihengrabstätten sowie in Urnenwahlgrabstätten in Grabfeldern und in Grabstätten für Erdbestattungen können Aschenurnen nur unterirdisch beigesetzt werden. Der Abstand wird von der Friedhofverwaltung im Einzelfall vorgegeben.
(8) Es besteht die Möglichkeit gegenüber Dritten, die eine Nutzungsvereinbarung mit der Stadt Karben abgeschlossen haben, in diesem vertraglichen Rahmen bereits zu Lebzeiten auf dem Waldfriedhof in Klein-Karben ein Nutzungsrecht an einem Urnenreihen- oder Urnenwahlgrab zu erwerben und die Dauergrabpflege zu vereinbaren; diese Möglichkeit besteht nur im Rahmen freier Kapazitäten.
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(9) Urnenbaumgräber
a) Bestattungen von Aschenresten sind an besonders ausgewiesenen Bäumen im Traufbereich der b) Bäume möglich. c) In einem Urnenbaumgrab können maximal 2 Urnen übereinander beigesetzt werden. d) Das Nutzungsrecht an Baumgrabstätten wird für die Dauer von 20 Jahren verliehen. e) Ein Wiedererwerb bzw. eine Verlängerung des Nutzungsrechtes an einer voll belegten Grabstätte
ist nicht möglich. f) Das Ablegen von Grabgestecken, Blumengebinden und Ähnliches ist nur im Rahmen der Beisetzung g) gestattet. Im weiteren Verlauf der Nutzung der Grabstätte ist es untersagt, jegliche Grabbeigaben
abzulegen. Vor allem Kerzen (Grablichter/Grablaternen) sind hier nicht gestattet. h) Es ist untersagt, die Bäume zu bearbeiten, zu schmücken oder in sonstiger Weise zu verändern
oder Grabbeete anzulegen. i) Die Kennzeichnung der Baumgrabstätte erfolgt in Form von runden Steinplatten mit Durchmesser
von 45 cm. Die Anlage und Pflege der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
§ 19 Nutzungsrechte
(1) Nutzungsrechte an Grabstätten können nur nach Maßgabe dieser Friedhofsordnung begründet werden. Sie sind öffentlich-rechtlicher Natur. Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers.
(2) Das Nutzungsrecht entsteht mit Antragstellung der Bestattung. Der Nutzungsberechtigte hat das Recht auf Beisetzung nach seinem Ableben sowie im Falle des Erwerbs einer mehrstelligen Wahlgrabstätte das Recht auf Beisetzung seiner verstorbenen Angehörigen in dem Wahlgrab. Angehörige im Sinne dieser Bestimmung sind:
a) Ehegatten oder Lebenspartner
b) Verwandte auf- und absteigender Linie, angenommene Kinder und Geschwister
Die Beisetzung anderer Personen in dem Wahlgrab bedarf der Einwilligung der Friedhofsverwaltung.
(3) Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten werden nur nach Verfügbarkeit vergeben.
(4) Schon bei Antragsstellung der Bestattung soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz (4) a. oder b. genannten Personenkreis seinen Nutzungsnachfolger bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen, der erst im Zeitpunkt des Todes des Übertragenden wirksam wird.
(5) Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf den Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit dessen Zustimmung über,
a) auf den überlebenden Ehegatten bzw. den überlebenden Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz,
b) auf die ehelichen, nichtehelichen und Adoptivkinder,
c) auf die Stiefkinder,
d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
e) auf die Eltern,
f) auf die leiblichen Geschwister,
g) auf die Stiefgeschwister,
h) die nicht unter b) bis g) fallenden Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen b) bis d) und f) bis g) wird der Älteste Nutzungsberechtigter.
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(6) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht grundsätzlich nur auf eine Person aus dem Kreis des Satzes (4) übertragen; er bedarf dazu der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
(7) Das Nutzungsrecht erlischt, wenn keiner der Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten innerhalb eines Jahres seit der Beisetzung das Nutzungsrecht übernimmt.
(8) Bei Streitigkeiten zwischen den Beteiligten über Rechte an Grabstätten, über die Verwaltung oder Gestaltung einer Grabstätte oder eines Grabmals kann die Friedhofsverwaltung bis zur gütlichen Einigung oder rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über diese Streitigkeiten die erforderlichen Regelungen treffen.
(9) Der Antragssteller der Bestattung wird Nutzungsberechtigter an dem Grab.
(10) Eine Beisetzung darf nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist.
(11) Unter einem Wiedererwerb eines Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte ist die Einräumung einer weiteren Nutzungszeit zu verstehen. Der Antrag kann frühestens sechs Monate vor Ablauf des Nutzungsrechtes gestellt werden. Die Verlängerung des Nutzungsrechtes kann einen kürzeren Zeitraum als die komplette Nutzungszeit umfassen, mindestens jedoch 5 Jahre. Der Wiedererwerb und die Verlängerung sind von der Entrichtung einer entsprechenden Gebühr gemäß der Friedhofsgebührenordnung abhängig.
(12) Der Wiedererwerb bzw. die Verlängerung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag in Textform und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Die Friedhofsverwaltung kann den Erwerb und den Wiedererwerb bzw. die Verlängerung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten ablehnen, insbesondere wenn die Schließung gem. § 6 beabsichtigt ist.
(13) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.
(14) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofsatzung und der dazu ergangenen Regelung das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden und bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Beisetzungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.
(15) Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. Ein Verzicht ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.
(16) Die Nutzungszeit wird wie folgt festgelegt:
a) für Wahlgräber (Erdwahlgräber)
30 Jahre
b) für Reihengräber (Erdreihengräber)
25 Jahre
c) für alle Urnengräber
20 Jahre
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(17) Auf das Nutzungsrecht kann nach Ablauf der letzten Ruhefrist verzichtet werden. Damit endet die Nutzungsdauer. Ein Verzicht ist durch schriftliche Erklärung nur für die gesamte Grabstätte möglich. Ein Anspruch auf Rückerstattung von gezahlten Geldleistungen besteht nicht.
(18) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege der Grabstätte.
(19) Wiedererwerb oder Verlängerung einer Reihengrabstätte (ausgenommen Kindergräber), Urnenrasen-und Urnenbaumgräber sowie Urnenwände sind nach einer Vollbelegung nicht möglich.
(20) Auf Wahlgrabstätten, für die die Grabnutzungsgebühr nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengrabstätten anzuwenden.
(21) Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird der jeweilige Nutzungsberechtigte 3 Monate vorher schriftlich oder – falls er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist – durch eine öffentliche Bekanntmachung hingewiesen.
(22) Der Nutzungsberechtigte hat der Friedhofsverwaltung Änderungen des Namens und der Anschrift unverzüglich mitzuteilen. Für Nachteile, die ihm aus der Unterlassung einer solchen Mitteilung entstehen, haftet die Stadt nicht.
§ 20 Grabstättenverlegung
Aus zwingenden Gründen des öffentlichen Rechts kann die Friedhofsverwaltung Grabstätten verlegen. Die Leichen oder Aschereste sind in diesen Fällen in ein anderes Grab gleicher Art umzubetten. Grabmale und sonstige Grabausstattungen sind umzusetzen.
§ 21 Ehrengrabstätten
Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
V. GESTALTUNG DER GRABSTÄTTEN
§ 22 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
(2) Ruhebänke und Stühle sowie sonstige Sitzgelegenheiten dürfen nur mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung aufgestellt werden.
(3) Auf den Grabstätten sind insbesondere zum Gedenken an die dort Ruhenden Grabmale zu errichten und es dürfen sonstige Grabausstattungen angebracht werden. Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen aus wetterbeständigem Werkstoff hergestellt sein.
(5) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein.
(6) Firmenbezeichnungen dürfen nur mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung in unauffälliger Weise angebracht werden.
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§ 23 Grababmessungen
Grabart Länge in Meter Breite in Meter
Reihen- oder Wahlgrab 1er Stelle
2,20 0,90 Wahlgrab 2er Stelle 2,20 2,20 Reihengrab für Verstorbene bis zum vollendeten 10. Lebensjahr (Kindergräber) 1,50 0,60
sarglose Bestattung (Loch in Loch System) 2,20 1,30
Urnenreihen- oder -wahlgrab 1er / 2er Stelle 0,80 0,60 Urnenwahlgrab 3er / 4er Stelle 0,80 1,20
Urnenrasengräber 1er Stelle 0,45 0,45 Urnenrasengräber 2er Stelle 0,60 0,45 Urnenrasengräber mit Glasabdeckung rund 0,35 rund 0,35 Urnenbaumgräber rund 0,45 rund 0,45 Abstand (Wege) zwischen allen Grabstätten: 0,50 Meter
Der Abstand wird von der Friedhofverwaltung im Einzelfall vorgegeben.
Die angegebenen Grabmaße können im Einzelfall von den Größen abweichen, wenn sich die Grabstätte in bereits vorhandenen alten Grabfeldern befindet. Auskunft erteilt die Friedhofsverwaltung.
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VI. GRABMALE
§ 24 Verbot von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit
(1) Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie nachweislich ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1291) hergestellt worden sind. Die Herstellung im Sinne dieser Vorschrift umfasst dabei sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt.
(2) Für die Nachweiserbringung gilt § 6a Abs. 2 und 3 des Friedhofs- und Bestattungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.
(3) Der Nachweis im Sinne von Abs. 1 Satz 1 kann erbracht werden durch
- 1. eine lückenlose Dokumentation, aus der sich ergibt, dass die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein ausschließlich in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, weiteren Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz hergestellt worden sind, oder
- 2. die schriftliche Erklärung einer Organisation, in der diese versichert, dass
a) die Herstellung ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit erfolgt ist,
b) dies durch sachkundige und unabhängige Kontrolleure regelmäßig und unangemeldet vor Ort überprüft wird und
c) sie selbst weder unmittelbar an der Herstellung oder am Handel beteiligt ist, oder
- 3. soweit die Vorlage eines Nachweises nach Nr. 1 und 2 unzumutbar ist, die schriftliche Erklärung des Letztveräußerers, in der dieser
a) versichert, dass ihm keine Anhaltspunkte dafür bekannt sind, dass die verwendeten Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein unter schlimmsten Formen von Kinderarbeit hergestellt worden sind, und
b) darlegt, welche Maßnahmen von ihm ergriffen wurden, um die Verwendung von nach Abs. 1 verbotenen Grabsteinen oder Grabeinfassungen zu vermeiden.
(4) Eines Nachweises im Sinne des Abs. 1 Satz 1 bedarf es nicht, wenn der Letztveräußere glaubhaft macht, dass die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein oder deren Rohmaterial vor dem 1. Januar 2019 in das Bundesgebiet eingeführt wurden.
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§ 25 Zustimmungs- und Genehmigungserfordernis
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen, Grabeinfassungen oder sonstigen Grabaufbauten bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung ist bereits vor der Anfertigung oder der Veränderung der Grabmale einzuholen. Der Antrag ist durch den Nutzungsberechtigten zu stellen. Provisorische Grabmale aus Holz sind genehmigungsfrei.
(2) Dem Antrag ist zweifach beizufügen:
a) der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1 : 10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. Ausführungszeichnungen sind einzureichen, soweit sie zum Verständnis erforderlich sind.
b) Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1 : 10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. Ausführungszeichnungen sind einzureichen, soweit sie zum Verständnis erforderlich sind. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1 : 5 oder das Aufstellen eines Modells in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.
(3) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.
(4) Die Zustimmung ist zu versagen, wenn das allgemeine sittliche Empfinden durch das Grabmal, die Grababdeckung oder sonstige Grabausstattung oder die Inschrift, Ornament oder Symbol gestört wird, oder die Gestaltungsvorschriften nicht eingehalten werden.
(5) Provisorische Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder -kreuze zulässig und dürfen nicht länger als zwei Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.
(6) Auf Urnenrasengräbern ist das Anbringen von provisorischen Grabmalen nur bis zur Legung der Grabplatte gestattet. Die Legung der Grabplatte muss innerhalb einer Frist von 12 Wochen nach Beisetzung der Urne erfolgen.
§ 26 Anlieferung
(1) Bei der Lieferung und Errichtung von Grabmalen, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstigen Grabausstattungen ist die Genehmigung mitzuführen.
(2) Die Grabmale, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstigen Grabausstattungen sind so zu liefern, dass sie von der Friedhofsverwaltung überprüft werden können. Ortsrecht der Stadt Karben Öffentliche Einrichtungen
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§ 27 Standsicherheit
(1) Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (Richtlinien des Bundesinnungsverbands
des Deutschen Steinmetz-und Steinbildhauerhandwerks) zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
(2) Die Mindeststärke, die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente, bestimmt die Friedhofsverwaltung. Sie kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist und gegebenenfalls Abhilfe verlangen.
(3) Die Steinplatten / Glasabdeckungen der Urnenrasen- und Urnenbaumgräber sind so zu befestigen, dass sich diese bei Pflegearbeiten (Mäharbeiten) nicht lockern.
§ 28 Unterhaltung
(1) Die Grabmale, Grabeinfassungen und die sonstigen Grabaufbauten sind von dem Nutzungsberechtigten dauerhaft in verkehrssicherem Zustand zu halten. Nutzungsberechtigte, die diesen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommen, haften für daraus resultierende Schäden.
(2) Ist die Standsicherheit von Grabmalen, Grabeinfassungen und sonstigen Grabaufbauten oder Teilen davon gefährdet, sind die Nutzungsberechtigten verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der Nutzungsberechtigten Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, dies auf Kosten des Nutzungsberechtigten zu tun oder das Grabmal, die Grabeinfassung oder sonstige Grabaufbauten oder die Teile davon zu entfernen; ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung. Bei unmittelbar drohender Gefahr ist eine Bekanntmachung nicht erforderlich.
(3) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofs erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit ist die zuständige Denkmalschutzbehörde nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen.
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§ 29 Grabräumung
(1) Grabmale, Grabeinfassungen und sonstige Grabaufbauten dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung von der Grabstätte entfernt werden.
(2) Reihengräber, deren Ruhefrist abgelaufen ist, werden durch die Friedhofsverwaltung abgeräumt.
(3) Wenn der Nutzungsberechtigte eines Wahlgrabes nicht nach Ablauf der Nutzungszeit den Wiedererwerb schriftlich beantragt hat, räumt die Friedhofsverwaltung dieses Grab nach Ablauf von 3 Monaten.
(4) Nach Ablauf der Ruhefrist bei Reihengrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten, die vor dem 01.01.2003 bereits bestanden, sind Grabmale, Einfassungen und sonstige Grabausstattungen von den Nutzungsberechtigten binnen 3 Monaten zu entfernen. Kommen die Nutzungsberechtigten dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abzuräumen. Sofern Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die entstehenden Kosten zu tragen.
(5) Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, ein Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmale oder bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Stadt Karben über.
(6) Werden bei der Wiederbelegung aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener aufgefunden, so sind diese sofort mindestens 0,30 m unter die Sohle des neuen Grabes zu verlegen.
(7) Eine Räumung der Gräber ist frühestens nach 15 Jahren und nur auf Antrag möglich. Das Grab wird für die restliche Ruhezeit gesperrt. Eine Rückvergütung der geleisteten Zahlung ist nicht möglich.
(8) Urnen dürfen nach Ablauf der Ruhezeit nicht an Angehörige ausgehändigt werden (Friedhofszwang)
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§ 30 Gestaltungsvorschriften
(1) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig (Höhe gemessen ab Erdboden):
Grabmal Höhe maximal Breite maximal Länge maximal
in Meter
Reihengräber
stehende Grabmale Kindergräber für Verstorbene bis zu 10 Jahren 0,80 0,45 XXXXX
liegende Grabmale Kindergräber für Verstorbene bis zu 10 Jahren XXXXX 0,35 0,40
stehende Grabmale Reihengräber für Verstorbene über 10 Jahren 1,20 0,65 XXXXX
liegende Grabmale Reihengräber für Verstorbene über 10 Jahren XXXXX 0,60 0,70
Wahlgrabstätten
stehende Grabmale einstellige Wahlgräber 1,20 0,70 XXXXX
liegende Grabmale einstellige Wahlgräber XXXXX 0,60 0,90
stehende Grabmale zwei- u. mehrstellige Wahlgräber 1,20 1,40 XXXXX
liegende Grabmale zwei- u. mehrstellige Wahlgräber XXXXX 1,20 1,20
Urnengrabstätten
stehende Grabmale Urnenreihengräber 0,70 0,50 XXXXX
liegende Grabmale Urnenreihengräber XXXXX 0,40 0,40
stehende Grabmale Urnenwahlgräber
1er und 2er Stelle 0,70 0,50 XXXXX 3er und 4er Stelle 0,70 0,90 XXXXX 5er und 6er Stelle 0,70 1,20 XXXXX
liegende Grabmale Urnenwahlgräber
1er und 2er Stelle XXXXX 0,40 0,60 3er und 4er Stelle XXXXX 0,60 0,60 5er und 6er Stelle XXXXX 0,80 0,60
Urnenrasengräber
1er Stelle XXXXX 0,45 0,45 2er Stelle XXXXX 0,45 0,60 Urnenrasengräber mit Glasabdeckung
1er und 2er Stelle (Urnen übereinander) Durchmesser 0,35 0,35 Urnenbaumgräber
1er und 2er Stelle (Urnen übereinander) Durchmesser 0,45 0,45 Die Mindeststärke beträgt bei allen Grabmalen 0,14 m. Ortsrecht der Stadt Karben Öffentliche Einrichtungen
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(2) In begründeten Fällen kann die Friedhofsverwaltung Ausnahmen von den Vorschriften zulassen.
(3) Das Anbringen von Lichtbildern auf Grabmalen wird gestattet. Diese dürfen jedoch die Größe von DIN A 6 (105 x 148 mm bzw. 148 x 105 mm) nicht überschreiten.
(4) Auf Urnenrasen- und Urnenbaumgrabstätten sind Grabmale ausschließlich als liegende Platten zulässig. Die Grabmale sind erdbündig zu verlegen, es sind nur vertiefte Schriften und Symbole gestattet. Die Grabplatten sind durch einen Steinmetz einzubringen.
(5) In Urnenkammern sind die jeweils zur Verfügung gestellten Abdeckplatten zu verwenden; diese sind zu beschriften. Das Anbringen von Gegenständen (Vasen etc.) an den Urnenwänden wird bis zu einer Größe von 0,10 m geduldet.
VII. HERRICHTUNG UND PFLEGE DER GRABSTÄTTEN
§ 31 Allgemeines
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 22 hergerichtet und dauernd verkehrssicher instand gehalten werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen.
(2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs und dem besonderen Charakter des Friedhofsteils sowie der unmittelbaren Umgebung anzupassen.
(3) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Pflanzen dürfen nicht über die Grabränder wachsen.
(4) Das Pflanzen, Umsetzen oder Beseitigen von Bäumen, großwüchsigen Sträuchern und Hecken bedar der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Grabbepflanzung darf eine Höhe von 1,60 m nicht überschreiten. Für Schäden, die durch auf einer Grabstätte gepflanzte Bäume, Sträucher, Hecken oder ähnliche Anpflanzungen an Grabmalen, Grabeinfassungen oder sonstigen Grabausstattungen benachbarter Grabstätten oder an öffentlichen Anlagen und Wegen verursacht werden, haftet der Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte der Grabstätte, deren Bepflanzung die Schäden verursacht.
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§ 32 Herrichtung und Unterhaltung
(1) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf des Nutzungsrechts. Absatz 7 bleibt unberührt.
(2) Der Nutzungsberechtigte kann die Grabstätte selbst anlegen und pflegen oder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen.
(3) Die Friedhofsverwaltung kann den Schnitt oder die völlige Beseitigung stark wuchernder, über die Grabränder hinauswachsender, die zulässige Wuchshöhe überschreitender oder absterbender Pflanzen anordnen. Wird die Anordnung im Wege der Ersatzvornahme durchgesetzt, werden die entstehenden Kosten den Nutzungsberechtigten in Rechnung gestellt.
(4) Auf den Urnenrasengrabstätten dürfen nur Kränze, Grabgebinde oder ähnlicher Grabschmuck abgelegt werden, die ausschließlich unter Verwendung von verrottbaren Materialien hergestellt sind.
(5) Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich durch die Nutzungsberechtigten von den Grabstätten zu entfernen. Geschieht dies nicht, so kann die Friedhofsverwaltung nach angemessener Frist die Blumen und Kränze ohne Ankündigung beseitigen. Blumen und Kränze sowie sonstiger von Grabstätten abgeräumter pflanzlicher Grabschmuck dürfen nur in die eigens dafür aufgestellten Behältnisse bzw. an den dafür eingerichteten Plätzen abgelegt werden.
(6) An anonymen Grabstätten, dem Sammelbestattungsplatz für totgeborene Kinder und Föten sowie an Urnenrasen- und Urnenbaumgräbern besteht für die Nutzungsberechtigten kein Pflegerecht. Die Grabstätten werden von der Friedhofsverwaltung bzw. deren Beauftragten einheitlich angelegt und in einfacher Form gepflegt. Grabeinfassungen und Bepflanzungen jeglicher Art sind nicht zugelassen. Verrottbarer Grabschmuck (zum Beispiel Blumengebinde) darf abgelegt werden. Dieser wird durch die Friedhofsverwaltung bzw. deren Beauftragten im Bedarfsfalle oder nach einem angemessenen Zeitraum abgeräumt.
(7) Es ist verboten, Unkrautvernichtungsmittel oder chemische Schädlingsbekämpfungsmittel zu verwenden.
(8) Grabstätten dürfen mit Kies bestreut oder vollständig mit Steinen belegt werden, sofern als Unterlage eine wasserdurchlässige Folie verwendet wird.
(9) Erdgrabstätten müssen binnen 6 Monaten, Urnengrabstätten binnen 3 Monaten nach der zuletzt vorgenommenen Beisetzung hergerichtet sein.
(10) Die Herrichtung, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
(11) Kunststoffe und andere nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden und -gestecken nicht verwendet werden. Kleinzubehör wie Blumentöpfe, Grablichter, Plastiktüten aus nicht verrottbarem Material sind vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung bereitgestellten Behältern zu entsorgen.
Ortsrecht der Stadt Karben Öffentliche Einrichtungen
- 6.1. - Friedhofsordnung der Stadt Karben
§ 33 Vernachlässigung
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Nutzungsberechtigte auf Aufforderung in Textform der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung. Wird die Aufforderung nicht befolgt, können Reihengrabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten kann die Friedhofsverwaltung in diesem Fall die Grabstätten auf Kosten des jeweiligen Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. Vor dem Entzug des Nutzungsrechts ist der jeweilige Nutzungsberechtigte noch einmal in Textform aufzufordern, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen. Ist er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, hat eine nochmalige öffentliche Bekanntmachung zu erfolgen. In dem Entziehungsbescheid ist der jeweilige Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von 3 Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. Der Nutzungsberechtigte ist in den schriftlichen/textlichen Aufforderungen oder der öffentlichen Bekanntmachung auf die für ihn maßgeblichen Rechtsfolgen der Sätze 3 und 4 und in dem Entziehungsbescheid auf die Rechtsfolgen des § 26 Absatz 4 hinzuweisen.
(2) Für Grabschmuck gilt § 26 Absatz 4 entsprechend.
(3) Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist von drei Monaten beseitigt, ist die Stadt berechtigt, dies auf Kosten des Nutzungsberechtigten zu tun oder das Grabmal, sonstige Grabaufbauten oder die Teile davon zu entfernen; die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, diese Sachen aufzubewahren. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und Aushang am Friedhof für einen Monat.
VIII. LEICHENHALLEN UND TRAUERFEIERN
§ 34 Benutzung der Leichenhalle
(1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofpersonals betreten werden.
(2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen. § 18 Abs. 2 Hessisches Friedhofs-und Bestattungsgesetz bleibt unberührt.
(3) Die Särge Verstorbener, bei denen der Verdacht besteht, dass sie an einer meldepflichtigen Krankheit gelitten haben, sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
(4) Bei der muslimischen Bestattung wird der Sarg noch für den Transport zur Grabstelle genutzt, die Beisetzung erfolgt dann jedoch ohne Sarg.
(5) Die Friedhofsverwaltung kann nach Anhörung des Gesundheitsamts aus religiösen Gründen die Bestattung ohne Sarg gestatten. Die Festlegung des § 11 Abs. 5 gilt entsprechend. Hierzu ist zusätzlich zum Bestattungsantrag eine Haftungsfreistellung der Antragsteller sowie des durchführenden Bestattungsunternehmens zu unterschreiben. Für die ordnungsgemäße Durchführung der Bestattung wird ein Mitarbeiter der Friedhofsverwaltung oder ein von ihr beauftragter Dritter bei der Bestattung anwesend sein. Die Kosten hierfür werden gemäß der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung gemäß § 7 b) berechnet und den Angehörigen in Rechnung gestellt. Ortsrecht der Stadt Karben Öffentliche Einrichtungen
- 6.1. - Friedhofsordnung der Stadt Karben
§ 35 Trauerfeiern
(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum, am Grabe oder an einer anderen im Freien auf dem Friedhof vorgesehenen Stelle abgehalten werden.
(2) Die Aufbahrung des Sarges im Feierraum kann untersagt werden, wenn der Verdacht besteht, dass der Verstorbene an einer meldepflichtigen Krankheit gelitten hat oder wenn Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.
(4) Jede Musik- und jede Gesangsdarbietung auf den Friedhöfen sowie die Benutzung der städtischen Musikinstrumente und -anlagen in den Feierräumen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
IX. SCHLUSSVORSCHRIFTEN
§ 36 Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, über welche die Stadt Karben bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
(2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf zwei Nutzungszeiten nach § 17 Absatz 1 dieser Satzung seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche.
(3) Im Übrigen gilt diese Satzung.
§ 37 Haftung
(1) Die Friedhofsverwaltung haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtung durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.
(2) Im Übrigen haftet die Friedhofsverwaltung nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Von dieser Haftungsbeschränkung ausgenommen sind alle Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
§ 38 Gebühren
Für die Benutzung der von der Stadt Karben verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
Ortsrecht der Stadt Karben Öffentliche Einrichtungen
- 6.1. - Friedhofsordnung der Stadt Karben
§ 39 Allgemeine Ermächtigungsgrundlage
Die Friedhofsverwaltung kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen im Einzelfall erlassen.
§ 40 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. sich als Besucher entgegen § 8 Abs. 1 nicht der Würde des Friedhofs entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
- 2. entgegen § 8 Abs. 2
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art und Sportgeräten (z. B. Rollschuhen, Inlineskatern),
ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der
zugelassenen Gewerbetreibenden, befährt, b) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, und Dienstleistungen anbietet, c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung Arbeiten ausführt, d) ohne Erlaubnis außer zu privaten Zwecken Film-, Ton-, Video oder Fotoaufnahmen
erstellt oder verwertet, e) Druckschriften, ausgenommen solche, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig
und üblich sind, sowie Informationsschriften der Friedhofsverwaltung verteilt, f) Abraum und Abfall außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert, g) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt, Einfriedungen und Hecken übersteigt und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und
Grabeinfassungen unberechtigterweise betritt, h) alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel mitbringt oder konsumiert, i) Lärm verursacht, j) Hunde unangeleint mitführt und evtl. Hinterlassenschaften des Hundes nicht entfernt.
- 3. entgegen § 8 Absatz 4 Totengedenkfeiern ohne vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung durchführt,
- 4. als Dienstleistungserbringer entgegen § 9 ohne vorherige Anzeige tätig wird, außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt sowie Werkzeuge und Materialien unzulässig lagert,
- 5. entgegen § 25 Absatz 1 ohne vorherige Zustimmung Grabmale, Grabeinfassungen oder sonstige Grabaufbauten errichtet oder verändert,
- 6. Grabmale entgegen § 27 Absatz 1 nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert,
- 7. Grabmale, Grabeinfassungen und sonstige Grabaufbauten entgegen § 28 Absatz 1 nicht in gutem und verkehrssicherem Zustand hält,
- 8. Grabmale, Grabeinfassungen und sonstige Grabaufbauten entgegen § 29 Absatz 1 ohne vorherige schriftliche Zustimmung entfernt,
- 9. Kunststoffe und andere nicht verrottbare Werkstoffe entgegen § 32 Abs. 11 verwendet oder so beschaffenes Zubehör nicht vom Friedhof entfernt oder in den bereitgestellten Behältern entsorgt,
- 10. Grabstätten entgegen § 33 vernachlässigt. Ortsrecht der Stadt Karben Öffentliche Einrichtungen
- 6.1. - Friedhofsordnung der Stadt Karben
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann gem.
§ 17 Gesetz
über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) mit einer Geldbuße von 5,00 € bis zu 1.000,00 € geahndet werden.
(3) Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils gültigen Fassung findet Anwendung; zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs.1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Magistrat der Stadt Karben.
§ 41 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Friedhofsordnung vom 15.05.2014 außer Kraft.
Karben, den 11.12.2020
gez. Guido Rahn Bürgermeister
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Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Karben mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!