Karben

Preisübersicht der wichtigsten Gebühren

Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.

Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 01.01.2018 · Friedhofssatzung: 15.05.2014

LeistungGebühr (lt. Satzung)
Sargreihengrab845,00 € Bereitstellung Reihengrab Erwachsene (Anlage 1, Stand 2018); Bestattungsgebühr separat 900,00 €
Sargwahlgrab1.700,00 € Erwerb Nutzungsrecht Wahlgrab Erdbestattung (Anlage 1, Stand 2018); Bestattungsgebühr separat 1.135,00 €
Urnenreihengrab450,00 € Bereitstellung Urnenreihengrab (Anlage 1, Stand 2018); Beisetzung separat 280,00 €
Urnenwahlgrab675,00 € Erwerb Nutzungsrecht Urnenwahlgrab (Anlage 1, Stand 2018); Beisetzung separat 280,00 €
Urnengrab anonym450,00 € Bereitstellung anonymes Urnenreihengrab (Anlage 1, Stand 2018); Beisetzung separat 280,00 €
Baumbestattungnicht angegeben nicht im Text enthalten / nicht angeboten
Beisetzungskosten (Sarg/Urne)900,00 € (Sarg Erwachsener) / 280,00 € (Urne) Separat nach § 6 / Anlage 1 (Stand 2018), nicht in Grabgebühr enthalten
Trauerhalle / Halle78,00 € (Aufbewahrung Leiche bis 3 Tage) / 180,00 € (Kapelle) Trauerhalle nicht explizit genannt; Leichenhalle/Kapelle gemäß § 5 / Anlage 1 (Stand 2018)

1. Originalwortlaut: Gebührenordnung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Ortsrecht der Stadt Karben Öffentliche Einrichtungen Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Karben

Übersicht

eingearbeitet 1. Nachtrag gültig ab 01.01.2015

Seite
I. Gebührenpflicht
§ 1 Gebührenerhebung2
§ 2 Gebührenschuldner2
§ 3 Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit3
§ 4 Rechtsbehelfe / Zwangsmittel3
II. Gebühren
§ 5 Gebühren für die Benutzung der Leichenhalle und der Friedhofskapelle3
§ 6 Bestattungsgebühren3-4
§ 7 Gebühren für besondere Leistungen4
§ 8 Umbettungsgebühren4
§ 9 Erwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrabenstätten und Urnenwahlgrabstätten4-5
§10 Gebühren für die Bereitstellung einer Reihengrabstätte und Urnenreihengrabstätte5
§ 11 Gebühren für Grabräumungen5
§ 12 Verwaltungsgebühren6-7
§ 13 Gebührenanpassung7
§ 14 In-Kraft-Treten7
Anlage 18-9
Anlage 210

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Ortsrecht der Stadt Karben Öffentliche Einrichtungen Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Karben

Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Karben

Aufgrund der §§ 5 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. März 2005 (GVBl I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Mai 2013 (GVBl. I S. 218), der §§ 1 bis 6, 9 und 10 des Hessischen Gesetzes über Kommunale Abgaben (KAG) vom 24. März 2013 (GVBl. I S. 134) und des § 33 der Friedhofsordnung der Stadt Karben hat die Stadtverordnetenversammlung in der Sitzung vom 15.05.2014 für die Friedhöfe der Stadt Karben die folgende

Gebührenordnung

beschlossen.

§ 1

Gebührenerhebung

Für die Benutzung der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen und Anlagen im Rahmen der Friedhofsordnung der Stadt Karben vom 15.05.2014 sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührenordnung erhoben.

§ 2

Gebührenschuldner

(1) Schuldner der Gebühren für Leistungen nach der Friedhofsordnung sind:

a) Die Antragstellerin oder der Antragsteller.

b) Bei Bestattungen die Personen, die nach dem Hessischen Friedhofs- und Bestattungsgesetz (FBG) bei Verstorbenen die erforderlichen Sorgemaßnahmen zum Schutz der Gesundheit und der Totenruhe zu veranlassen haben.

Angehörige in diesem Sinne sind die/der Ehegatte/in, die/der Lebenspartner/in nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, Kinder, Eltern, Enkel, Geschwister sowie Adoptiveltern und -kinder.

Kommt für die Schuldnerpflicht ein Paar oder eine Mehrheit von Personen in Betracht, so geht jeweils die ältere Person der jüngeren hinsichtlich der Gebührenpflicht vor.

Lebte der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes in einem Krankenhaus, einer Pflege- oder Gefangenenanstalt, einem Heim, einer Sammelunterkunft oder einer ähnlichen Einrichtung, so ist die/der Leiter/in dieser Einrichtung oder deren Beauftragte Verpflichteter im obigen Sinne, wenn Angehörige innerhalb der für die Bestattung bestehenden Zeit nicht aufzufinden sind.

c) Bei Umbettungen und Wiederbestattungen im Sinne von § 13 Abs. 3 der Friedhofsordnung ausschließlich die Antragstellerin oder der Antragsteller.

d) Diejenige Person, die sich der Stadt Karben gegenüber schriftlich zur Tragung der Kosten verpflichtet hat.

(2) Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

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§ 3

Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht bei Inanspruchnahme von Leistungen nach der Friedhofsordnung, und zwar mit der Beantragung der jeweiligen Leistung.

(2) Die Gebühren sind innerhalb von 4 Wochen nach Bekanntgabe des entsprechenden Gebührenbescheids fällig.

§ 4

Rechtsbehelfe / Zwangsmittel

(1) Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der jeweils gültigen Fassung.

(2) Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Gebührenbescheide gelten die Vorschriften des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.

II. Gebühren

§ 5

Gebühren für die Benutzung der Leichenhalle und der Friedhofskapelle

(1) Für die Benutzung der Leichenhalle und der Friedhofskapelle werden folgende Gebühren erhoben:

a) Aufbewahrung einer Leiche bis zu 3 Tagen € 70,00 Für jeden weiteren Tag € 25,00

b) Für die Benutzung der Friedhofskapelle € 180,00

c) Für die Benutzung der Friedhofskapelle Rendel € 100,00

§ 6

Bestattungsgebühren

(1) Für Bestattungen werden folgende Gebühren erhoben:

a) Bei der Bestattung der Leiche eines Erwachsenen oder eines Kindes vom 10. Lebensjahr an:

  1. 1. in einem Reihengrab bzw. Wahlgrab € 800,00
  2. 2. in einem Tiefgrab € 1.000,00
  3. 3. in einem Grab für sarglose Bestattungen € 1.200,00

jede weitere Bestattung € 1.100,00.

b) Bei der Bestattung der Leiche eines Kindes unter 10 Jahren: in einem Reihengrab bzw. Wahlgrab € 250,00.

c) Für die Bestattungen außerhalb der regulären Dienstzeiten wird ein Zuschlag in Höhe von 25 % der vollen Gebühr berechnet.

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d) Die Bestattung von totgeborenen Kindern, die vor Ablauf des sechsten Schwangerschaftsmonats verstorben sind, und Föten in einem Sammelbestattungsfeld erfolgt kostenlos.

Für die aufgeführten Gebühren werden folgende Leistungen gewährt:

a) Ausheben einer Grabstelle,

b) Schließen des Grabes,

c) Hügeln des Grabes,

d) Abräumen des Grabes nach Ablauf der Ruhefrist oder der Nutzungszeit.

(2) Bei der Beisetzung von Urnen werden folgende Gebühren erhoben:

a) in Gräbern € 250,00

b) in einer Urnenkammer € 100,00

Für die aufgeführten Gebühren werden folgende Leistungen gewährt:

a) Ausheben einer Grabstelle,

b) Abräumen des Grabes nach Ablauf der Ruhefrist oder der Nutzungszeit,

c) Vorbereitung einer Urnenkammer,

d) Tauschen der Abdeckplatten an den Urnenkammern,

e) Entfernen und Entsorgen von Urnen aus Urnenkammer nach Ablauf der Ruhefrist oder der Nutzungszeit.

Für die Entnahme von Gießwasser zum Zwecke des Gießens der Grabstätten wird keine Extragebühr erhoben. Die vorhandenen Schubkarren und Gießkannen können von allen Friedhofsbesuchern genutzt werden.

Bei Verzicht auf eine oder mehrere der vorgenannten Leistungen tritt keine Ermäßigung ein.

(3) Der Friedhofsverwaltung steht es zu, alle oder einzelne Aufgaben an Dritte zu übertragen.

§ 7

Gebühren für besondere Leistungen

a) Gestellung von Trägern für Särge oder Urnen je Träger € 50,00,

b) andere besondere Leistungen nach Arbeitszeit je Mitarbeiter und Stunde € 50,00.

§ 8

Umbettungsgebühren

Für das Ausgraben zum Zwecke der Umbettung werden folgende Gebühren erhoben:

a) je Sarg € 800,00

b) je Urne € 200,00

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§ 9

Erwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten

(1) Für den Erwerb von Nutzungsrechten an Wahlgräbern für Erdbestattungen auf 30 Jahre sind zu entrichten:

a) für ein Wahlgrab pro Stelle € 1.500,00

b) für ein Tiefgrab (2er Stelle) € 2.200,00

(2) Für den Erwerb von Nutzungsrechten an Urnenwahlgräbern auf 20 Jahre sind zu entrichten:

a) für ein Urnenwahlgrab je Urne / Stelle € 600,00

b) für eine Urnenkammer je Urne / Kammer € 800,00

(3) Die Gebühren für die Verlängerung des Nutzungsrechtes betragen bei Wahlgräbern für Erdbestattungen:

a) pro Grabstelle und Jahr € 50,00

b) für ein Tiefgrab (2er Stelle) pro Jahr € 75,00.

(4) Die Gebühren für die Verlängerung des Nutzungsrechts betragen bei Urnenwahlgräbern:

a) bei einem Urnenwahlgrab pro Jahr und Stelle € 30,00

b) bei einer Urnenkammer pro Jahr und Kammer € 40,00.

(5) In den vorgenannten Gebühren sind folgende Leistungen inbegriffen:

a) Die Benutzung der Friedhofseinrichtungen zur Grabpflege, wie z. B. die Wasserentnahme und die Abraumbeseitigung für die Dauer des Nutzungsrechts bzw. der Ruhefrist.

b) Die Räumung der Grabstätte nach Ablauf der Nutzungszeit bzw. der Ruhefrist durch den Friedhofsträger oder dem von ihm beauftragten Unternehmer.

(6) Für den Erwerb einer Urnenrasengrabstelle vor Eintritt eines Todesfalles wird eine Gebühr in Höhe von erhoben. € 750,00

§ 10

Gebühr für die Bereitstellung einer Reihengrabstätte und Urnenreihengrabstätte

(1) Für die Bereitstellung einer Reihengrabstätte für 25 Jahre werden folgende Gebühren erhoben:

a) Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen im Alter bis zu 10 Jahre € 350,00,

b) Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen ab vollendetem 10.Lebensjahr € 750,00.

(2) Für die Bereitstellung eines Urnenreihengrabes für 20 Jahre werden erhoben: € 400,00.

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(3) In den vorgenannten Gebühren sind folgende Leistungen einbegriffen:

a) Die Benutzung der Friedhofseinrichtungen zur Grabpflege, wie z. B. die Wasserentnahme und die Abraumbeseitigung für die Dauer der Ruhefrist.

b) Die Räumung der Grabstätte nach Ablauf der Ruhefrist durch den Friedhofsträger oder dem von ihm beauftragten Unternehmer.

§ 11

Gebühren für Grabräumung

Für die Räumung einer Grabstelle, die zum 31.12.2002 bereits existierte, durch den Friedhofsträger bzw. ein von ihm beauftragtes Unternehmen werden folgende Gebühren erhoben:

(1) Für die Beseitigung von Grabmalen auf Gräbern einschließlich der Grabeinfriedigung werden erhoben:

a) bei Reihengräbern bzw. Wahlgrabstätten je Platz € 150,00,

b) bei Kindergräbern € 90,00,

c) bei Urnengräbern (Erdbestattungen) pro Stelle € 75,00.

§ 12

Verwaltungsgebühren

(1) Für die Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten der Friedhofsverwaltung, die sie auf Veranlassung oder überwiegend im Interesse Einzelner vornimmt, erhebt die Stadt Karben folgende Verwaltungskosten. Kostenpflicht besteht auch, wenn ein auf Vornahme einer Amtshandlung oder sonstigen Verwaltungstätigkeiten gerichteter Antrag oder ein Widerspruch zurückgenommen, abgelehnt oder zurückgewiesen, oder die Amtshandlung zurückgenommen oder widerrufen wird.

a) Für die Ausstellung einer Berechtigungskarte zur Ausführung von Arbeiten auf dem Friedhof: jährliche Berechtigungskarte € 100,00, Einzelberechtigungskarte € 50,00,

b) Genehmigungsgebühr für die Aufstellung eines Grabmales € 50,00,

c) für die Prüfung und Zustimmung zu einer Umbettung von Leichen und Aschen (§ 13 Abs. 2 der Friedhofsordnung) € 50,00. (2) Die Kostenschuld entsteht mit Eingang des Antrages. Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages. (3) Die Verwaltungskosten werden sofort fällig.

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(4) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet:

a) wer die Amtshandlung oder sonstige Verwaltungstätigkeit der Stadt veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird,

b) wer die Kosten durch eine vor der zuständigen Behörde (Friedhofsverwaltung) abgegebene oder ihr mitgeteilte Erklärung übernommen hat,

c) wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 13

Gebührenanpassung

Mit der in Anlage 1 angefügten Tabelle wird eine jährliche Anpassung der Gebühren beschlossen.

§ 14

In-Kraft-Treten

Diese Gebührenordnung tritt am 01. Juni 2014 in Kraft. Die bisherige Gebührenordnung der Stadt Karben vom 09.12.2011 tritt mit gleichem Zeitpunkt außer Kraft.

Karben, den 15.05.2014

Der Magistrat der Stadt Karben

Rahn Bürgermeister

Veröffentlicht im amtlichen Bekanntmachungsorgan der „Wetterauer Zeitung“ Ausgabe Bad Vilbel /Karben am 31.05.2014

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Anlage 1Anpassung zum 01.01.2015Anpassung zum 01.01.2016Anpassung zum 01.01.2017Anpassung zum 01.01.2018
Aufbewahrung einer Leiche bis zu 3 Tagen72,0074,0076,0078,00
für jeden weiteren Tag26,0027,0028,0029,00
für die Benutzung der Friedhofskapelle180,00180,00180,00180,00
Friedhofskapelle/Rendel (offener Bereich)100,00100,00100,00100,00
Erdbestattung eines Erwachsenen
in einem Reihengrab825,00850,00875,00900,00
*in einem Wahlgrab:*
Erstbestattung1.030,001.060,001.100,001.135,00
jede weitere Bestattung1.133,001.167,001.200,001.236,00
*in einem Tiefgrab*
erste Bestattung in 2,50 m Tiefe1.030,001.060,001.100,001.135,00
zweite Bestattung in 1,80 m Tiefe1.133,001.167,001.200,001.236,00
Erdbestattung eines Kindes
in einem Reihengrab255,00260,00265,00270,00
Urnenbeisetzung
in einer Urnenreihengrabstätte257,50265,00273,00280,00
anonyme Urnenbeisetzung257,50265,00273,00280,00
*in einer Urnenwahlgrabstätte:*
Erstbestattung257,50265,00273,00280,00
jede weitere Bestattung257,50265,00273,00280,00
in einer Grabstätte für Erdbestattungen257,50265,00273,00280,00
in einer Urnenkammer103,00107,00110,00113,00
in einem Urnenrasengrab257,50265,00273,00280,00
Besondere Gebühren / Träger53,0055,0057,0059,00
Umbettungen
Je Sarg825,00850,00875,00900,00
Je Urne206,00212,00218,00225,00
Erwerb Nutzungsrecht
Wahlgrab Erdbestattung pro Grabstelle1.545,001.600,001.650,001.700,00
Tiefgrab 2-er Stelle2.266,002.335,002.405,002.500,00
Urnenwahlgrab je Urne618,00658,00^{1}673,00675,00
Urnenkammer je Platz825,00850,00875,00900,00
Urnenrasengrab pro Platz618,00637,00656,00675,00
Bereitstellung Reihengräber
Bereitstellung Reihengrab Erwachsene773,00796,00820,00845,00
Bereitstellung Reihengrab Kinder360,00370,00380,00390,00
Bereitstellung anonymes Reihengrab773,00796,00820,00845,00
Urnenreihengrab412,00425,00438,00450,00
Anonymes Urnenreihengrab412,00425,00438,00450,00
Grabräumungen
Reihengräbern155,00160,00165,00170,00
Wahlgräber je Grabstelle155,00160,00165,00170,00
Kindergräbern92,0094,0096,0098,00
Urnengräbern (Erdbestattungen)76,5078,0080,0082,00

$^{1}$ geändert durch 1. Nachtrag

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Verwaltungsgebühren
Ümbettungsprüfungsgebühr50,0050,0050,0050,00
Grabmalgenehmigung50,0050,0050,0050,00
Berechtigungsgebühr einmalig50,0050,0050,0050,00
Berechtigungsgebühr jährlich100,00100,00100,00100,00

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Anlage 2^{2} ergänzt durch 1. NachtragAnpassung zum 01.01.2015Anpassung zum 01.01.2016Anpassung zum 01.01.2017Anpassung zum 01.01.2018
Verlängerung des Nutzungsrecht an einem bestehenden Grab
Wahlgrab Sargerdbestattung pro Grabstelle / Jahr51,50 €53,50 €55,00 €56,50 €
Tiefgrab 2-er Stelle / Jahr75,50 €78,00 €80,00 €83,50 €
Urnenwahlgrab je Urne / Jahr31,00 €32,00 €33,00 €34,00 €
Urnenkammer je Platz / Jahr41,00 €42,50 €44,00 €45,00 €

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