Preisübersicht der wichtigsten Gebühren
Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.
Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 01.01.2018 · Friedhofssatzung: 15.05.2014
| Leistung | Gebühr (lt. Satzung) |
|---|---|
| Sargreihengrab | 845,00 € Bereitstellung Reihengrab Erwachsene (Anlage 1, Stand 2018); Bestattungsgebühr separat 900,00 € |
| Sargwahlgrab | 1.700,00 € Erwerb Nutzungsrecht Wahlgrab Erdbestattung (Anlage 1, Stand 2018); Bestattungsgebühr separat 1.135,00 € |
| Urnenreihengrab | 450,00 € Bereitstellung Urnenreihengrab (Anlage 1, Stand 2018); Beisetzung separat 280,00 € |
| Urnenwahlgrab | 675,00 € Erwerb Nutzungsrecht Urnenwahlgrab (Anlage 1, Stand 2018); Beisetzung separat 280,00 € |
| Urnengrab anonym | 450,00 € Bereitstellung anonymes Urnenreihengrab (Anlage 1, Stand 2018); Beisetzung separat 280,00 € |
| Baumbestattung | nicht angegeben nicht im Text enthalten / nicht angeboten |
| Beisetzungskosten (Sarg/Urne) | 900,00 € (Sarg Erwachsener) / 280,00 € (Urne) Separat nach § 6 / Anlage 1 (Stand 2018), nicht in Grabgebühr enthalten |
| Trauerhalle / Halle | 78,00 € (Aufbewahrung Leiche bis 3 Tage) / 180,00 € (Kapelle) Trauerhalle nicht explizit genannt; Leichenhalle/Kapelle gemäß § 5 / Anlage 1 (Stand 2018) |
1. Originalwortlaut: Gebührenordnung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Ortsrecht der Stadt Karben Öffentliche Einrichtungen Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Karben
Übersicht
eingearbeitet 1. Nachtrag gültig ab 01.01.2015
| Seite | |
|---|---|
| I. Gebührenpflicht | |
| § 1 Gebührenerhebung | 2 |
| § 2 Gebührenschuldner | 2 |
| § 3 Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit | 3 |
| § 4 Rechtsbehelfe / Zwangsmittel | 3 |
| II. Gebühren | |
| § 5 Gebühren für die Benutzung der Leichenhalle und der Friedhofskapelle | 3 |
| § 6 Bestattungsgebühren | 3-4 |
| § 7 Gebühren für besondere Leistungen | 4 |
| § 8 Umbettungsgebühren | 4 |
| § 9 Erwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrabenstätten und Urnenwahlgrabstätten | 4-5 |
| §10 Gebühren für die Bereitstellung einer Reihengrabstätte und Urnenreihengrabstätte | 5 |
| § 11 Gebühren für Grabräumungen | 5 |
| § 12 Verwaltungsgebühren | 6-7 |
| § 13 Gebührenanpassung | 7 |
| § 14 In-Kraft-Treten | 7 |
| Anlage 1 | 8-9 |
| Anlage 2 | 10 |
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Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Karben
Aufgrund der §§ 5 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. März 2005 (GVBl I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Mai 2013 (GVBl. I S. 218), der §§ 1 bis 6, 9 und 10 des Hessischen Gesetzes über Kommunale Abgaben (KAG) vom 24. März 2013 (GVBl. I S. 134) und des § 33 der Friedhofsordnung der Stadt Karben hat die Stadtverordnetenversammlung in der Sitzung vom 15.05.2014 für die Friedhöfe der Stadt Karben die folgende
Gebührenordnung
beschlossen.
§ 1
Gebührenerhebung
Für die Benutzung der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen und Anlagen im Rahmen der Friedhofsordnung der Stadt Karben vom 15.05.2014 sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührenordnung erhoben.
§ 2
Gebührenschuldner
(1) Schuldner der Gebühren für Leistungen nach der Friedhofsordnung sind:
a) Die Antragstellerin oder der Antragsteller.
b) Bei Bestattungen die Personen, die nach dem Hessischen Friedhofs- und Bestattungsgesetz (FBG) bei Verstorbenen die erforderlichen Sorgemaßnahmen zum Schutz der Gesundheit und der Totenruhe zu veranlassen haben.
Angehörige in diesem Sinne sind die/der Ehegatte/in, die/der Lebenspartner/in nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, Kinder, Eltern, Enkel, Geschwister sowie Adoptiveltern und -kinder.
Kommt für die Schuldnerpflicht ein Paar oder eine Mehrheit von Personen in Betracht, so geht jeweils die ältere Person der jüngeren hinsichtlich der Gebührenpflicht vor.
Lebte der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes in einem Krankenhaus, einer Pflege- oder Gefangenenanstalt, einem Heim, einer Sammelunterkunft oder einer ähnlichen Einrichtung, so ist die/der Leiter/in dieser Einrichtung oder deren Beauftragte Verpflichteter im obigen Sinne, wenn Angehörige innerhalb der für die Bestattung bestehenden Zeit nicht aufzufinden sind.
c) Bei Umbettungen und Wiederbestattungen im Sinne von § 13 Abs. 3 der Friedhofsordnung ausschließlich die Antragstellerin oder der Antragsteller.
d) Diejenige Person, die sich der Stadt Karben gegenüber schriftlich zur Tragung der Kosten verpflichtet hat.
(2) Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.
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§ 3
Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht bei Inanspruchnahme von Leistungen nach der Friedhofsordnung, und zwar mit der Beantragung der jeweiligen Leistung.
(2) Die Gebühren sind innerhalb von 4 Wochen nach Bekanntgabe des entsprechenden Gebührenbescheids fällig.
§ 4
Rechtsbehelfe / Zwangsmittel
(1) Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Gebührenbescheide gelten die Vorschriften des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.
II. Gebühren
§ 5
Gebühren für die Benutzung der Leichenhalle und der Friedhofskapelle
(1) Für die Benutzung der Leichenhalle und der Friedhofskapelle werden folgende Gebühren erhoben:
a) Aufbewahrung einer Leiche bis zu 3 Tagen € 70,00 Für jeden weiteren Tag € 25,00
b) Für die Benutzung der Friedhofskapelle € 180,00
c) Für die Benutzung der Friedhofskapelle Rendel € 100,00
§ 6
Bestattungsgebühren
(1) Für Bestattungen werden folgende Gebühren erhoben:
a) Bei der Bestattung der Leiche eines Erwachsenen oder eines Kindes vom 10. Lebensjahr an:
- 1. in einem Reihengrab bzw. Wahlgrab € 800,00
- 2. in einem Tiefgrab € 1.000,00
- 3. in einem Grab für sarglose Bestattungen € 1.200,00
jede weitere Bestattung € 1.100,00.
b) Bei der Bestattung der Leiche eines Kindes unter 10 Jahren: in einem Reihengrab bzw. Wahlgrab € 250,00.
c) Für die Bestattungen außerhalb der regulären Dienstzeiten wird ein Zuschlag in Höhe von 25 % der vollen Gebühr berechnet.
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d) Die Bestattung von totgeborenen Kindern, die vor Ablauf des sechsten Schwangerschaftsmonats verstorben sind, und Föten in einem Sammelbestattungsfeld erfolgt kostenlos.
Für die aufgeführten Gebühren werden folgende Leistungen gewährt:
a) Ausheben einer Grabstelle,
b) Schließen des Grabes,
c) Hügeln des Grabes,
d) Abräumen des Grabes nach Ablauf der Ruhefrist oder der Nutzungszeit.
(2) Bei der Beisetzung von Urnen werden folgende Gebühren erhoben:
a) in Gräbern € 250,00
b) in einer Urnenkammer € 100,00
Für die aufgeführten Gebühren werden folgende Leistungen gewährt:
a) Ausheben einer Grabstelle,
b) Abräumen des Grabes nach Ablauf der Ruhefrist oder der Nutzungszeit,
c) Vorbereitung einer Urnenkammer,
d) Tauschen der Abdeckplatten an den Urnenkammern,
e) Entfernen und Entsorgen von Urnen aus Urnenkammer nach Ablauf der Ruhefrist oder der Nutzungszeit.
Für die Entnahme von Gießwasser zum Zwecke des Gießens der Grabstätten wird keine Extragebühr erhoben. Die vorhandenen Schubkarren und Gießkannen können von allen Friedhofsbesuchern genutzt werden.
Bei Verzicht auf eine oder mehrere der vorgenannten Leistungen tritt keine Ermäßigung ein.
(3) Der Friedhofsverwaltung steht es zu, alle oder einzelne Aufgaben an Dritte zu übertragen.
§ 7
Gebühren für besondere Leistungen
a) Gestellung von Trägern für Särge oder Urnen je Träger € 50,00,
b) andere besondere Leistungen nach Arbeitszeit je Mitarbeiter und Stunde € 50,00.
§ 8
Umbettungsgebühren
Für das Ausgraben zum Zwecke der Umbettung werden folgende Gebühren erhoben:
a) je Sarg € 800,00
b) je Urne € 200,00
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§ 9
Erwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten
(1) Für den Erwerb von Nutzungsrechten an Wahlgräbern für Erdbestattungen auf 30 Jahre sind zu entrichten:
a) für ein Wahlgrab pro Stelle € 1.500,00
b) für ein Tiefgrab (2er Stelle) € 2.200,00
(2) Für den Erwerb von Nutzungsrechten an Urnenwahlgräbern auf 20 Jahre sind zu entrichten:
a) für ein Urnenwahlgrab je Urne / Stelle € 600,00
b) für eine Urnenkammer je Urne / Kammer € 800,00
(3) Die Gebühren für die Verlängerung des Nutzungsrechtes betragen bei Wahlgräbern für Erdbestattungen:
a) pro Grabstelle und Jahr € 50,00
b) für ein Tiefgrab (2er Stelle) pro Jahr € 75,00.
(4) Die Gebühren für die Verlängerung des Nutzungsrechts betragen bei Urnenwahlgräbern:
a) bei einem Urnenwahlgrab pro Jahr und Stelle € 30,00
b) bei einer Urnenkammer pro Jahr und Kammer € 40,00.
(5) In den vorgenannten Gebühren sind folgende Leistungen inbegriffen:
a) Die Benutzung der Friedhofseinrichtungen zur Grabpflege, wie z. B. die Wasserentnahme und die Abraumbeseitigung für die Dauer des Nutzungsrechts bzw. der Ruhefrist.
b) Die Räumung der Grabstätte nach Ablauf der Nutzungszeit bzw. der Ruhefrist durch den Friedhofsträger oder dem von ihm beauftragten Unternehmer.
(6) Für den Erwerb einer Urnenrasengrabstelle vor Eintritt eines Todesfalles wird eine Gebühr in Höhe von erhoben. € 750,00
§ 10
Gebühr für die Bereitstellung einer Reihengrabstätte und Urnenreihengrabstätte
(1) Für die Bereitstellung einer Reihengrabstätte für 25 Jahre werden folgende Gebühren erhoben:
a) Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen im Alter bis zu 10 Jahre € 350,00,
b) Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen ab vollendetem 10.Lebensjahr € 750,00.
(2) Für die Bereitstellung eines Urnenreihengrabes für 20 Jahre werden erhoben: € 400,00.
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(3) In den vorgenannten Gebühren sind folgende Leistungen einbegriffen:
a) Die Benutzung der Friedhofseinrichtungen zur Grabpflege, wie z. B. die Wasserentnahme und die Abraumbeseitigung für die Dauer der Ruhefrist.
b) Die Räumung der Grabstätte nach Ablauf der Ruhefrist durch den Friedhofsträger oder dem von ihm beauftragten Unternehmer.
§ 11
Gebühren für Grabräumung
Für die Räumung einer Grabstelle, die zum 31.12.2002 bereits existierte, durch den Friedhofsträger bzw. ein von ihm beauftragtes Unternehmen werden folgende Gebühren erhoben:
(1) Für die Beseitigung von Grabmalen auf Gräbern einschließlich der Grabeinfriedigung werden erhoben:
a) bei Reihengräbern bzw. Wahlgrabstätten je Platz € 150,00,
b) bei Kindergräbern € 90,00,
c) bei Urnengräbern (Erdbestattungen) pro Stelle € 75,00.
§ 12
Verwaltungsgebühren
(1) Für die Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten der Friedhofsverwaltung, die sie auf Veranlassung oder überwiegend im Interesse Einzelner vornimmt, erhebt die Stadt Karben folgende Verwaltungskosten. Kostenpflicht besteht auch, wenn ein auf Vornahme einer Amtshandlung oder sonstigen Verwaltungstätigkeiten gerichteter Antrag oder ein Widerspruch zurückgenommen, abgelehnt oder zurückgewiesen, oder die Amtshandlung zurückgenommen oder widerrufen wird.
a) Für die Ausstellung einer Berechtigungskarte zur Ausführung von Arbeiten auf dem Friedhof: jährliche Berechtigungskarte € 100,00, Einzelberechtigungskarte € 50,00,
b) Genehmigungsgebühr für die Aufstellung eines Grabmales € 50,00,
c) für die Prüfung und Zustimmung zu einer Umbettung von Leichen und Aschen (§ 13 Abs. 2 der Friedhofsordnung) € 50,00. (2) Die Kostenschuld entsteht mit Eingang des Antrages. Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages. (3) Die Verwaltungskosten werden sofort fällig.
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(4) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet:
a) wer die Amtshandlung oder sonstige Verwaltungstätigkeit der Stadt veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird,
b) wer die Kosten durch eine vor der zuständigen Behörde (Friedhofsverwaltung) abgegebene oder ihr mitgeteilte Erklärung übernommen hat,
c) wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 13
Gebührenanpassung
Mit der in Anlage 1 angefügten Tabelle wird eine jährliche Anpassung der Gebühren beschlossen.
§ 14
In-Kraft-Treten
Diese Gebührenordnung tritt am 01. Juni 2014 in Kraft. Die bisherige Gebührenordnung der Stadt Karben vom 09.12.2011 tritt mit gleichem Zeitpunkt außer Kraft.
Karben, den 15.05.2014
Der Magistrat der Stadt Karben
Rahn Bürgermeister
Veröffentlicht im amtlichen Bekanntmachungsorgan der „Wetterauer Zeitung“ Ausgabe Bad Vilbel /Karben am 31.05.2014
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| Anlage 1 | Anpassung zum 01.01.2015 | Anpassung zum 01.01.2016 | Anpassung zum 01.01.2017 | Anpassung zum 01.01.2018 |
|---|---|---|---|---|
| Aufbewahrung einer Leiche bis zu 3 Tagen | 72,00 | 74,00 | 76,00 | 78,00 |
| für jeden weiteren Tag | 26,00 | 27,00 | 28,00 | 29,00 |
| für die Benutzung der Friedhofskapelle | 180,00 | 180,00 | 180,00 | 180,00 |
| Friedhofskapelle/Rendel (offener Bereich) | 100,00 | 100,00 | 100,00 | 100,00 |
| Erdbestattung eines Erwachsenen | ||||
| in einem Reihengrab | 825,00 | 850,00 | 875,00 | 900,00 |
| *in einem Wahlgrab:* | ||||
| Erstbestattung | 1.030,00 | 1.060,00 | 1.100,00 | 1.135,00 |
| jede weitere Bestattung | 1.133,00 | 1.167,00 | 1.200,00 | 1.236,00 |
| *in einem Tiefgrab* | ||||
| erste Bestattung in 2,50 m Tiefe | 1.030,00 | 1.060,00 | 1.100,00 | 1.135,00 |
| zweite Bestattung in 1,80 m Tiefe | 1.133,00 | 1.167,00 | 1.200,00 | 1.236,00 |
| Erdbestattung eines Kindes | ||||
| in einem Reihengrab | 255,00 | 260,00 | 265,00 | 270,00 |
| Urnenbeisetzung | ||||
| in einer Urnenreihengrabstätte | 257,50 | 265,00 | 273,00 | 280,00 |
| anonyme Urnenbeisetzung | 257,50 | 265,00 | 273,00 | 280,00 |
| *in einer Urnenwahlgrabstätte:* | ||||
| Erstbestattung | 257,50 | 265,00 | 273,00 | 280,00 |
| jede weitere Bestattung | 257,50 | 265,00 | 273,00 | 280,00 |
| in einer Grabstätte für Erdbestattungen | 257,50 | 265,00 | 273,00 | 280,00 |
| in einer Urnenkammer | 103,00 | 107,00 | 110,00 | 113,00 |
| in einem Urnenrasengrab | 257,50 | 265,00 | 273,00 | 280,00 |
| Besondere Gebühren / Träger | 53,00 | 55,00 | 57,00 | 59,00 |
| Umbettungen | ||||
| Je Sarg | 825,00 | 850,00 | 875,00 | 900,00 |
| Je Urne | 206,00 | 212,00 | 218,00 | 225,00 |
| Erwerb Nutzungsrecht | ||||
| Wahlgrab Erdbestattung pro Grabstelle | 1.545,00 | 1.600,00 | 1.650,00 | 1.700,00 |
| Tiefgrab 2-er Stelle | 2.266,00 | 2.335,00 | 2.405,00 | 2.500,00 |
| Urnenwahlgrab je Urne | 618,00 | 658,00^{1} | 673,00 | 675,00 |
| Urnenkammer je Platz | 825,00 | 850,00 | 875,00 | 900,00 |
| Urnenrasengrab pro Platz | 618,00 | 637,00 | 656,00 | 675,00 |
| Bereitstellung Reihengräber | ||||
| Bereitstellung Reihengrab Erwachsene | 773,00 | 796,00 | 820,00 | 845,00 |
| Bereitstellung Reihengrab Kinder | 360,00 | 370,00 | 380,00 | 390,00 |
| Bereitstellung anonymes Reihengrab | 773,00 | 796,00 | 820,00 | 845,00 |
| Urnenreihengrab | 412,00 | 425,00 | 438,00 | 450,00 |
| Anonymes Urnenreihengrab | 412,00 | 425,00 | 438,00 | 450,00 |
| Grabräumungen | ||||
| Reihengräbern | 155,00 | 160,00 | 165,00 | 170,00 |
| Wahlgräber je Grabstelle | 155,00 | 160,00 | 165,00 | 170,00 |
| Kindergräbern | 92,00 | 94,00 | 96,00 | 98,00 |
| Urnengräbern (Erdbestattungen) | 76,50 | 78,00 | 80,00 | 82,00 |
$^{1}$ geändert durch 1. Nachtrag
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| Verwaltungsgebühren | ||||
|---|---|---|---|---|
| Ümbettungsprüfungsgebühr | 50,00 | 50,00 | 50,00 | 50,00 |
| Grabmalgenehmigung | 50,00 | 50,00 | 50,00 | 50,00 |
| Berechtigungsgebühr einmalig | 50,00 | 50,00 | 50,00 | 50,00 |
| Berechtigungsgebühr jährlich | 100,00 | 100,00 | 100,00 | 100,00 |
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| Anlage 2^{2} ergänzt durch 1. Nachtrag | Anpassung zum 01.01.2015 | Anpassung zum 01.01.2016 | Anpassung zum 01.01.2017 | Anpassung zum 01.01.2018 |
|---|---|---|---|---|
| Verlängerung des Nutzungsrecht an einem bestehenden Grab | ||||
| Wahlgrab Sargerdbestattung pro Grabstelle / Jahr | 51,50 € | 53,50 € | 55,00 € | 56,50 € |
| Tiefgrab 2-er Stelle / Jahr | 75,50 € | 78,00 € | 80,00 € | 83,50 € |
| Urnenwahlgrab je Urne / Jahr | 31,00 € | 32,00 € | 33,00 € | 34,00 € |
| Urnenkammer je Platz / Jahr | 41,00 € | 42,50 € | 44,00 € | 45,00 € |
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