🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 01.04.2016 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Niddatal
Aufgrund der §§ 5 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBL I S. 142) zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.05.2013 (GVBL. I S. 218), der §§ 1 bis 6a und 9, 10 des Hessischen Gesetzes über Kommunale Abgaben vom 24.03.20134 (GVBL I. S. 134) und des § 34 der Friedhofsordnung der Stadt Niddatal, vom 19.06.2008, hat die Stadtverordnetenversammlung in der Sitzung vom 25.02.2016 für die Friedhöfe der Stadt Niddatal folgende
2. Änderungsatzung zur Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Niddatalbeschlossen:
Artikel 1
Der § 5 erhält folgende neue Fassung
§ 5
Gebühren
Für Leistungen der Stadt nach der Friedhofsordnung der Stadt Niddatal und für die Benutzung der Friedhofseinrichtungen werden nachfolgende Gebühren erhoben:
(siehe Anhang)
Artikel 2
Der § 6 erhält folgende neue Fassung
§ 6
In-Kraft-Treten
Diese Änderungssatzung tritt am 01.04.2016 in Kraft.
Friedhofsgebühren
| 01.01.2017 | |
|---|---|
| 1. Erdbestattung | |
| 1.1 Kind unter 5 Jahren | 246,63 € |
| 1.2 Person ab dem 6. Lebensjahr | 667,08 € |
| 2. Urnenbeisetzung | |
| 2.1 Urnengrab | 189,36 € |
| 2.3 Urnenstele | 132,10 € |
| 2.4 anonyme Urnenbeisetzung | 189,36 € |
| 3. Ersterwerb von Nutzungsrechten an Wahlgräbern | |
| 3.1 Ersterwerb | |
| 3.1.1 Einstelliges Wahlgrab für Erdbestattung (30 Jahre) | 1.472,98 € |
| 3.1.2 Zweistelliges Wahlgrab für Erdbestattung (30 Jahre) | 2.527,29 € |
| 3.1.3 Dreistelliges Wahlgrab für Erdbestattung (30 Jahre) | 3.295,33 € |
| 3.1.4 Vierstelliges Wahlgrab für Erdbestattung (30 Jahre) | 4.140,18 € |
| 3.1.5 Urnenwahlgrab (20 Jahre) | 822,95 € |
| 3.1.6 Urnenbaumwahlgrab (20 Jahre) | 968,41 € |
| 3.1.7 Urnenstele (20 Jahre) | 1.143,71 € |
| 3.2 Nachkauf | |
| 3.2.1 Einstelliges Wahlgrab für Erdbestattung je Jahr | 49,10 € |
| 3.2.2 Zweistelliges Wahlgrab für Erdbestattung je Jahr | 84,24 € |
| 3.2.3 Dreistelliges Wahlgrab für Erdbestattung je Jahr | 109,85 € |
| 3.2.4 Vierstelliges Wahlgrab für Erdbestattung je Jahr | 138,01 € |
| 3.2.5 Urnenwahlgrab je Jahr | 41,15 € |
| 3.2.6 Urnenbaumwahlgrab je Jahr | 48,42 € |
| 3.2.7 Urnenstele je Jahr | 57,19 € |
| 4. Erwerb von Nutzungsrechten an Reihengräbern | |
| 4.1 Ersterwerb | |
| 4.1.1 Kindergrab (30 Jahre) | 1.350,79 € |
| 4.1.2 Reihengrab für Erdbestattung (30 Jahre) | 1.379,88 € |
| 4.1.3 Urnenreihengrab (20 Jahre) | 677,48 € |
| 4.1.4 anonymes Urnengrab (20 Jahre) | 755,06 € |
| 4.1.5 Urnenbaumreihengrab (20 Jahre) | 813,25 € |
| 5. | Umbettung/Exhumierung | |
|---|---|---|
| 5.1 | Genehmigung | 74,84 € |
| 5.2 | Erdarbeiten zur Entnahme oder Beisetzung von Leichen | 704,50 € |
| 5.3 | Entnahme oder Beisetzung von Aschenresten | 94,69 € |
| Die Gebühr nach 5.1 wird auch erhoben, wenn die Friedhofsverwaltung die tatsächliche Umbettung durchführt. | ||
| Die Gebühr nach 5.2 und 5.3 wird je bearbeitete Grabstelle erhoben. | ||
| 6. | Grabräumung | |
| 6.1 | Einzelgrab für Erdbestattung | 190,26 € |
| 6.2 | Zweierwahlgrab für Erdbestattung | 257,33 € |
| 6.2.1 | Jede weitere Grabstelle für Wahlgräber für Erdbestattung | |
| 6.3 | Kindergrab | 133,00 € |
| 6.4 | Urnenreihengrab | 133,00 € |
| 6.5 | Urnenwahlgrab | 140,84 € |
| 7. | Arbeitsgenehmigung für Steinmetzbetriebe | |
| 7.1 | Einzelarbeitserlaubnis | 18,71 € |
| 7.2 | Jahresarbeitserlaubnis je Friedhof | 93,53 € |
| 8. | Genehmigungsgebühr | |
| 8.1 | Für die Aufstellung der Grabeinfassung und des Grabsteines | 37,43 € |
| 9. | Benutzung der Friedhofseinrichtung | |
| 9.1 | Benutzung der Trauerhalle für eine Trauerfeier | 269,90 € |
| Die Gebühr nach 9.1 wird erneut fällig, wenn bei einer späteren Urnrnbeisetzung die Urne in der Trauerhalle nochmals aufgebahrt wird. | ||
| 9.2 | Aufbewahrung eines Leichnams in der Trauerhalle pro angefangenem Tag, auch an Wochenenden (einschl. der Benutzung der Kühlzelle) | 61,48 € |
| 9.3 | Zuschlag bei Bestattung einer Person, die nie in Niddatal wohnhaft war | |
| 9.4 | Zuschlag der Bestattungskosten ab freitags 13.00 Uhr | 25% |
2. Friedhofssatzung Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofsordnung der Stadt Niddatal
Aufgrund des § 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.11.2007 (GVBl. I S. 757) in Verbindung mit § 2 Abs. 3 Satz 1 des Friedhofs- und Bestattungsgesetzes vom 05.07.2007 (GVBl I S. 338) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Niddatal in der Sitzung vom 25.02.2016, gültig ab 01.04.2016 für die Friedhöfe der Stadt Niddatal folgende
Satzung (Friedhofsordnung)
beschlossen:
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
Diese Friedhofsordnung gilt für die nachstehend genannten Friedhöfe der Stadt Niddatal:
Friedhof Assenheim
Friedhof Bönstadt
Friedhof Ilbenstadt
Friedhof Kaichen
§ 2 Verwaltung des Friedhofes
Die Verwaltung der Friedhöfe obliegt dem Magistrat, im folgenden Friedhofsverwaltung genannt, bzw. von ihm beauftragten Dritten
§ 3 Friedhofszweck und Bestattungsberechtigte
- 1. Die Friedhöfe dienen der Bestattung und der Pflege der Gräber im Andenken an die Verstorbenen.
- 2. Gestattet ist die Bestattung derjenigen Personen, die a. bei ihrem Ableben Einwohnerinnen oder Einwohner der Stadt Niddatal waren oder b. ein Recht auf Benutzung einer Grabstätte auf dem Friedhof hatten oder c. innerhalb des Stadtgebietes verstorben sind und nicht auf einem Friedhof außerhalb der Stadt beigesetzt werden oder d. einmal in Niddatal gelebt haben.
- 3. Die Bestattung derjenigen Personen, die bei ihrem Ableben Einwohnerinnen oder Einwohner der Stadt waren, erfolgt in der Regel auf dem Friedhof des Stadtteils, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten.
- 4. Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Zustimmung besteht nicht.
§ 4 Begriffsbestimmung
- 1. Unter einer Grabstätte ist ein für Bestattungen oder Beisetzungen vorgesehener, genau bestimmter Teil des Friedhofsgrundstücks mit dem darunter liegenden Erdreich zu verstehen. Eine Grabstätte kann eine (Reihen-) oder ein- bzw. mehrere (Wahl-) Grabstellen umfassen.
- 2. Unter einer Grabstelle ist der Teil der Grabstätte zu verstehen, der der Aufnahme einer menschlichen Leiche bzw. bei Urnengrabstätten einer Aschenurne dient.
- 3. Eine Urnenstele dient zur Beisetzung einer Urne in einer oberirdischen Grabkammer.
§ 5 Schließung und Entwidmung
- 1. Ein Friedhof und Friedhofsteile können aus wichtigem Grund geschlossen oder entwidmet werden.
- 2. Durch die Schließung sind weitere Bestattungen nicht möglich. Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die Entwidmung ist erst mit Wirkung von dem Zeitpunkt an zulässig, zu dem sämtliche Ruhefristen der auf dem Friedhof vorgenommenen Beisetzungen abgelaufen sind.
- 3. Die Schließung und Entwidmung sind öffentlich bekannt zu machen.
II. Ordnungsvorschriften
§ 6 Öffnungszeiten
Die Friedhöfe sind während der durch die Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten für den Besuch geöffnet. Die Öffnungszeiten werden durch Aushang an den Friedhofseingängen bekanntgegeben. Sonderregelungen können durch die Friedhofsverwaltung getroffen werden.
§ 7 Nutzungsumfang
- 1. 1. Jede Friedhofsbesucherin oder jeder Friedhofsbesucher hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des aufsichtsbefugten Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.
- 2. 2. Nicht gestattet ist innerhalb des Friedhofes:
- 1. a. Das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht eine besondere Erlaubnis hierzu erteilt ist; ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung
- 2. b. Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten
- 3. c. an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen
- 4. d. ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren
- 5. e. Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind
- 6. f. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen und zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten
- 7. g. Abraum und Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehene Plätze abzulegen
- 8. h. Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde
- 9. i. sich als unbeteiligter Zuschauer bei Bestattungsfeierlichkeiten aufzuhalten
- 10. j. das Rauchen und Lärmen.
- 3. 3. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
- 4. 4. Totengedenkfeiern und andere nicht mit der Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens eine Woche vor Durchführung anzumelden.
§ 8 Sitzgelegenheiten
Ruhebänke und Stühle sowie sonstige Sitzgelegenheiten dürfen nur mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung an oder auf Grabstätten aufgestellt werden.
§ 9 Gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof
- 1. 1. Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof (insbesondere Steinmetze, Steinbildhauer, Gärtner, Bestatter, Tischler) bedürfen, soweit nicht Arbeiten in Auftrag der Friedhofsverwaltung durchgeführt werden, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung.
- 2. 2. Die Zulassung erfolgt auf Antrag, Zuzulassen sind Gewerbetreibende, die
- 1. a. in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und
- 2. b. diese Friedhofsordnung durch Unterschrift für alle einschlägigen Arbeiten als verbindlich anerkannt haben.
- 3. 3. Die gewerblichen Tätigkeiten müssen mit dem Friedhofszweck vereinbar sein und dürfen Bestattungsfeierlichkeiten nicht stören.
- 4. 4. Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung davon abhängig machen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller einen für die Ausführung ihrer oder seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist.
- 5. 5. Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte, die bei der Ausführung aller Arbeiten auf dem Friedhof mitzuführen und den Aufsichtspersonen auf Verlangen vorzulegen ist. Die Berechtigungskarte wird antragsgemäß für ein Kalenderjahr ausgestellt. Eine einmalige Zulassung ist möglich.
- 6. 6. Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofsordnung zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit einer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.
- 7. 7. Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind frühestens um 7.00 Uhr aufzunehmen und eine halbe Stunde vor Schließung des Friedhofs, spätestens um 19.00 Uhr, zu beenden. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.
- 8. 8. Materialien wie Grabstein, Grabeinfassung usw. dürfen nicht auf dem Friedhof gelagert werden, sondern sind von den Steinmetzbetrieben nach deren Abbau vom Friedhof zu entfernen.
- 9. 9. Gewerbetreibenden, die wiederholt oder schwerwiegend gegen diese Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Friedhofsverwaltung die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen.
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 10 Bestattungen
- 1. Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen anzumelden.
- 2. Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen. Soll eine Aschenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.
- 3. Ort und Zeit der Bestattung werden durch die Friedhofsverwaltung festgelegt. Dabei werden Wünsche der für die Bestattung sorgepflichtigen Personen nach Möglichkeit berücksichtigt.
- 4. Bestattungen finden von montags bis freitags zwischen 8.00 Uhr und 16.00 Uhr, sowie samstags von 8.00 Uhr bis 15.00 Uhr statt. In begründeten Fällen sind mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung Ausnahmen zulässig. Ab freitags 13.00 Uhr bis einschl. samstags 15.00 Uhr wird ein Zuschlag von 25 % der reinen Bestattungskosten erhoben.
§ 11 Nutzung der Leichenhalle
- 1. Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen, des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung betreten werden.
- 2. Leichen müssen spätestens 36 Stunden nach dem Eintritt des Todes, jedoch nicht vor Ausfüllung des Leichenschauscheines oder einer Todesbescheinigung in die Leichenhalle des Friedhofs oder eine sonstige am Begräbnisort verfügbare öffentliche Leichenhalle gebracht werden. Als öffentliche Leichenhallen gelten auch die Leichenhallen von Krematorien, Krankenhäusern, Bestattungsunternehmen und pathologischen sowie rechtsmedizinischen Instituten.
- 3. Leichen sind in verschlossenen Särgen in die Leichenhalle zu verbringen. Die Särge müssen festgelegt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Die Särge dürfen nicht aus Metall, Kunststoff oder sonstigen schwer vergänglichen Stoffen hergestellt werden.
- 4. Die Särge werden spätestens 15 Minuten vor Beginn der Trauerfeier bzw. der Bestattungszeit geschlossen und dürfen nicht mehr geöffnet werden. Bis dahin können die Angehörigen den Verstorbenen, sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, nach vorausgegangener Absprache mit dem Friedhofspersonal oder der Friedhofsverwaltung sehen.
- 5. Die Stadt haftet nicht für den Verlust von Wertgegenständen, die den Leichen beigegeben worden sind.
- 6. Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum (Friedhofskapelle), am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.
- 7. Der Transport des Sarges zur Grabstätte erfolgt ausschließlich durch Friedhofspersonal bzw. die Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter des beauftragten Beerdigungsinstitutes.
§ 12 Grabstätte und Ruhefrist
- 1. Die Gräber werden nur durch das Friedhofspersonal bzw. Beauftragte der Friedhofsverwaltung ausgehoben, geöffnet oder geschlossen.
- 2. Die Tiefe der einzelnen Gräber sollte von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Sargoberkante für Erdbestattungen mindestens 0,90 m, bis zur Urnenoberkante mindestens 0,50 m betragen.
- 3. Werden bei der Wiederbelegung einer Grabstätte beim Ausheben Leichenteile, Sargteile oder sonstige Überreste gefunden, so sind diese sofort mindestens 0,30 m unter die Sohle des neuen Grabes zu verlegen.
- 4. Die Ruhefrist bis zur Widerbelegung einer Grabstelle beträgt für Erdbestattungen 30 Jahre und für Aschenreste 20 Jahre.
§ 13 Totenruhe und Umbettung
- 1. Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
- 2. Umbettungen von Leichen und Aschenreste bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Stadt in den ersten Jahren der Ruhefrist nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Stadt nicht zulässig.
- 3. Sollen Leichenreste aus einer Grabstelle für Erdbestattungen entnommen oder in eine solche Grabstelle wieder beigesetzt werden, so ist die Entnahme bzw. Beisetzung von einer Fachfirma nach entsprechender Genehmigung durchzuführen. Das Friedhofspersonal erledigt nur die entsprechenden Erdarbeiten (Öffnen des Grabes bis zum Sargdeckel, Ausheben eines neuen Grabes, Schließen der Grabstelle).
- 4. Die Entnahme und oder Wiederbeisetzung von Aschenurnen erfolgt ausschließlich durch das Friedhofspersonal oder durch von ihr Beauftragte.
- 5. Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat die Antragstellerin oder der Antragsteller zu tragen.
IV. Grabstätten
§ 14 Grabarten
- 1. Auf den Friedhöfen werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt: a. Reihengräber für Erdbestattungen b. Einzel- oder mehrstellige Wahlgräber für Erdbestattungen c. Reihengräber für Urnenbeisetzungen d. Wahlgräber für Urnenbeisetzungen e. anonyme Urnengräber f. Baumreihengräber für Urnenbeisetzungen g. Baumwahlgräber für Urnenbeisetzungen h. Urnenstelen.
- 2. Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
§ 15 Nutzungsrechte an Grabstätten
- 1. Nutzungsrechte an Grabstätten können nur nach Maßgabe dieser Friedhofssatzung begründet werden. Sie sind öffentlich-rechtlicher Natur. Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers.
- 2. Bei Streitigkeiten zwischen den Beteiligten über Rechte an Grabstätten, über die Verwaltung oder Gestaltung einer Grabstätte oder eines Grabmals kann die Friedhofsverwaltung bis zur gütlichen Einigung oder rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über diese Streitigkeiten die erforderlichen Regelungen treffen.
§ 16 Grabbelegung
- 1. In jeder Grabstelle für Erdbestattung darf während der Laufzeit der Ruhefrist grundsätzlich nur eine Erdbestattung vorgenommen werden.
- 2. Es ist zulässig, eine mit ihrem neugeborenen Kind verstorbene Mutter oder zwei zur gleichen Zeit in ihrem ersten Lebensjahr verstorbene Kinder in einem Sarg beizusetzen.
§ 17 Verlegung von Grabstätten
Aus zwingenden Gründen des öffentlichen Rechts kann die Friedhofsverwaltung Grabstätten verlegen. Die Leichen oder Aschenreste sind in diesen Fällen in ein anderes Grab gleicher Art umzubetten. Grabmale und sonstige Grabausstauungen sind umzusetzen. Die Kosten der Maßnahme trägt der Veranlasser.
A. Reihengrabstätten
§ 18 Definition der Reihengrabstätte
Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen oder Urnenbeisetzungen. Sie werden der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist des zu Bestattenden erworben. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an einer Reihengrabstätte oder eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist nicht möglich.
§ 19 Maße der Reihengrabstätte
- 1. Es werden eingerichtet: a. Reihengräber für Erdbestattungen für die Beisetzung Verstorbener bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, b. Reihengräber für Erdbestattungen für Beisetzung Verstorbener ab vollendetem 5. Lebensjahr, c. Reihengräber für Urnenbeisetzungen, d. Baumreihengräber für Urnenbeisetzungen
- 2. Die Reihengräber haben folgende Maße: a. Reihengräber für Erdbestattungen für die Beisetzung Verstorbener bis zum vollendeten 5. Lebensjahr Länge: 1,20 m Breite: 0,60 m Abstand: 0,30 m b. Reihengräber für Erdbestattungen für Beisetzung Verstorbener ab vollendetem 5. Lebensjahr Länge: 2,00 m Breite: 0,80 m Abstand: 0,30 m
c. Reihengräber für Urnenbeisetzungen
Länge: 0,50 m
Breite: 0,70 m
Abstand: 0,30 md. Baumreihengräber für Urnenbeisetzungen
Länge: 0,30 m
Breite: 0,45 m
Abstand: 0,30 m
§ 20 Wiederbelegung und Abräumung
- 1. Über die Wiederbelegung von Reihengrabstätten, für die die Ruhefrist abgelaufen ist, entscheidet die Friedhofsverwaltung.
- 2. Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von Ihnen vor der Wiederbelegung ist 1 Monat vorher öffentlich bekanntzumachen.
B. Wahlgrabstätten
§ 21 Definition, Entstehung und Übergang des Nutzungsrechtes
- 1. Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen oder Urnenbeisetzungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren bei Erdwahlgrabstätten und 20 Jahre bei Urnenwahlgrabstätten verliehen wird. Auf Verleihung eines Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte besteht kein Rechtsanspruch. Wünsche des Erwerbers bezüglich der Lage der Wahlgrabstätte werden nach Möglichkeit berücksichtigt.
Der Ersterwerb eines Nutzungsrechts ist möglich:
a) anlässlich eines Todesfallesb) auf Antrag im Voraus, wenn besondere Gründe vorliegen.
Besondere Gründe sind unter anderem:
- 1. vorzeitige Regelung der Bestattungsmodalitäten bei Alleinstehenden
- 2. bei schwerer Erkrankung
- 3. bei Wegzug in ein Altersheim, etc.
Die Entscheidung darüber obliegt der Friedhofsverwaltung.
Das Nutzungsrecht kann in der Regel einmal wiedererworben oder verlängert werden. Wiedererwerb oder Verlängerung sind nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Ein Rechtsanspruch auf Verlängerung oder Wiedererwerb besteht, mit Ausnahme der Verlängerung oder des Wiedererwerbs eines nicht voll belegten Wahlgrabes, nicht.
- 2. Unter einem Wiedererwerb eines Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte ist die Einräumung einer zweiten Nutzungszeit zu verstehen. Der Wiedererwerb und die Verlängerung sind von der Entrichtung einer entsprechenden Gebühr gemäß der Friedhofsgebührenordnung abhängig.
- 3. Es werden ein- oder mehrstellige Wahlgrabstätten für Erdbestattungen und vierstellige Wahlgrabstätten für Urnenbeisetzungen abgegeben. Nach Ablauf der Ruhefrist (Erdbestattungen 30 Jahre und Urnenbeisetzungen 20 Jahre) kann in der betreffenden Grabstelle eine weitere Beisetzung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhefrist erreicht oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist wieder erworben worden ist.
- 4. Das Nutzungsrecht entsteht mit Aushändigung der Verleihungsurkunde. Die oder der Nutzungsberechtigte hat das Recht auf Beisetzung nach seinem Ableben sowie im Falle des Erwerbs einer Wahlgrabstätte das Recht auf Beisetzung ihrer oder seiner Angehörigen in dem Wahlgrab. Angehörige im Sinne dieser Bestimmung sind:
a. Ehegattenb. Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetzc. Verwandte auf- und absteigender Linie, angenommene Kinder und Geschwisterd. Ehegatten der unter Abs. 3 Nr. 2 bezeichneten Personen.
Die Beisetzung anderer Personen in dem Wahlgrab bedarf der Einwilligung der Friedhofsverwaltung.
- 5. Das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte kann nur mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung und nur auf Angehörige im Sinne des § 21 Abs. 4 übertragen werden.
- 6. Die Erwerberin oder der Erwerber eines Wahlgrabes soll für den Fall ihres oder seines Ablebens ihre Nachfolgerin oder seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Diese oder dieser ist aus dem in § 21 Abs. 4 aufgeführten Personenkreis zu benennen. Wird keine oder eine andere Regelung getroffen, so geht das Nutzungsecht in der in § 21 Abs. 4 genannten Reihenfolge auf die Angehörigen bzw. Erben der verstorbenen Erwerberin oder des verstorbenen Erwerbers über. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils die oder der Älteste nutzungsberechtigt. Das gleiche gilt beim Tod einer oder eines Nutzungsberechtigten, auf den das Nutzungsrecht früher übergegangen war.
- 7. Jede Person, auf die ein Nutzungsrecht übergeht, kann durch Erklärung gegenüber der Friedhofsverwaltung auf das Nutzungsrecht verzichten; dieses geht auf die oder den nächsten Angehörigen bzw. Erben in der in § 21 Abs. 4 genannten Reihenfolge über.
- 8. Das Recht auf Beisetzung in einer Wahlgrabstätte läuft mit der Nutzungszeit ab. Während der Nutzungszeit darf eine Beisetzung jedoch nur stattfinden, wenn die Ruhefrist für diese Beisetzung die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht wiedererworben bzw. mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist für diese Beisetzung erneut erworben worden ist.
§ 22 Maße der Wahlgrabstätten
- 1. Es werden eingerichtet:
a. ein- oder mehrstellige Wahlgrabstätten für Erdbestattungenb. vierstellige Wahlgrabstätten für Urnenbeisetzungenc. Baumwahlgräber für Urnenbeisetzungen
- 2. Die Wahlgrabstätten haben folgende Größen:
a. einstellige Wahlgrabstätte für Erdbestattung
Länge: 2,00 m Breite: 0,80 m Abstand der Grabstellen: 0,30 mb. zwei- oder mehrstellige Wahlgrabstätten für Erdbestattungenje Grabstelle zur Erdbestattung
Länge: 2,00 m Breite: 0,90 m Abstand der Grabstellen: 0,30 mc. jedes Wahlgrab für Urnenbeisetzung
Länge: 0,50 m Breite: 1,00 m Abstand der Grabstätten: 0,30 m
d. jedes Baumwahlgrab für Urnenbeisetzung
Länge: 0,30 m
Breite: 0,60 m
Abstand der Grabstätten: 0,30 m
C. Urnengrabstätten
§ 23 Formen der Aschenbeisetzung
- 1. Aschenurnen dürfen beigesetzt werden ina. Urnenreihengrabstätten (1 Urne) b. Urnenwahlgrabstätten (bis zu 4 Urnen) c. Einzelwahlgrabstätten für Erdbestattung von Verstorbenen ab dem 5. Lebensjahr (bis zu 3 Urnen) d. Mehrstellige Wahlgrabstätten für Erdbestattungen (bis zu 3 Urnen je Grabstelle) e. anonyme Urnenreihengrabstätten (1 Urne) f. Urnenbaumreihengraber (1 Urne) g. Urnenbaumwahlgraber (bis zu 2 Urnen) h. Urnenstelen (bis zu 2 Urnen).
- 2. Aschenurnen konnen entweder unterirdisch oder in Urnenstelen oberirdisch beigesetzt werden.
- 3. Nach Ablauf der Ruhefrist und Erlöschen des Nutzungsrechts ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die beigesetzten Urnen zu entfernen. Die Asche wird an geeigneter Stelle des Friedhofs in wurdiger Weise der Erde übergeben.
§ 24 Definition der Urnenreihengrabstätte/Urnenbaumreihengrabstätte/Urnenstelen
- 1. Urnenreihengrabstätten/Urnenbaumreihengrabstätten/Urnenreihenstelen sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist zur Beisetzung einer Aschenurne abgegeben werden. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts oder ein Wiedererwerb ist nicht möglich.
§ 25 Definition der Urnenwahlgrabstätte/Urnenbaumwahlgrabstätte/Urnenstelen
Urnenwahlgrabstätten/Urnenbaumwahlgrabstätten/Urnenstelen sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird.
§ 26 Verweisungsnorm
Die Vorschriften dieser Friedhofsordnung über Reihen- und Wahlgrabstätten für Erdbestattungen gelten für Urnengräber entsprechend, soweit sich aus den vorstehenden Bestimmungen über Aschenbeisetzungen nichts Abweichendes ergibt.
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 27 Gestaltungsvorschriften
- 1. 1. für die gesamten Friedhöfe gelten folgende Gestaltungsvorschriften
- 1. a. auf den Grabstätten (außer der Baumurnenreihengräbern/Baumurnenwahlgräbern und Urnenstelen) dürfen zum Gedenken an die dort Ruhenden Grabmale errichtet und sonstige Grabausstattungen angebracht werden. Sie müssen der Würde des Ortes und der Pietät entsprechen
- 2. b. Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen aus wetterbeständigem Werkstoff hergestellt sein
- 3. c. Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein
- 4. d. Firmenbezeichnungen dürfen nur in unauffälliger Weise, bei Grabmälern möglichst seitlich, angebracht werden
- 5. e. auf Urnengräbern sind Grabmale und Grabplatten zulässig
- 6. f. bei Baumurnenreihen- bzw. Baumurnenwahlgräber sind nur Grabplatten ohne Einfassung zulässig. Die Grabplatten müssen eine Stärke von mindestens 0,06 m vorweisen.
- 2. 2. Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen in Werkstoff, Gestaltung und Bearbeitung handgerecht gestaltet sein und sich in das Gesamtbild des jeweiligen Grabfeldes einordnen.
- 3. 3. Auf den Grabstätten sind insbesondere nicht zulässig, Grabmale
- 1. a. aus schwarzem Kunststein oder Gips
- 2. b. aus Betonwerkstein, soweit sie nicht Natursteincharakter haben und handwerksgerecht bearbeitet sind
c. mit in Zement aufgesetztem oder ornamentalem Schmuckd. mit Farbanstrich auf Steine. mit Glas, Emaille, Porzellan oder Kunststoffen in jeder Formf. mit Inschriften, die der Weihe des Ortes nicht entsprechen.
- 4. Vorstehende Bestimmungen gelten sinngemäß auch für sonstige Grabausstattungen.
- 5. Bei der Gestaltung und der Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten: a. Die Grabmale sollten auf allen Seiten gleichmäßig bearbeitet seinb. Schriftrücken und Schriftbossen für weitere Inschriften können geschliffen seinc. Schriften, Ornamente und Symbole sind auf das Material, aus dem das Grabmal besteht, werkgerecht abzustimmen. Sie müssen gut verteilt und dürfen nicht aufdringlich groß sein.
- 6. Auf Grabstätten sind Grabmale bis zu folgender Größen zulässig: a. für Grabmale ist pro Grabstelle für Erdbestattungen eine maximale Ansichtsfläche von 0,5 m² zulässigb. für Grabmale auf Reihenurnengräbern ist eine maximale Ansichtsfläche von 0,20 m² zulässigc. für Grabmale auf Wahlgräbern für Urnenbeisetzungen ist eine maximale Ansichtfläche von 0,30 m² zulässigd. keine Grabmale bei Baumurnenreihen- und Baumurnenwahlgräbern. Eine Beschriftung mit aufgesetzter Schrift ist nicht zulässig. Sie muss in die Grabplatte eingelassen sein.
- 7. Für stehende Grabmäler sind folgende Höhen und Breiten zulässig: a. für Grabmäler von Verstorbenen bis zum 5 Lebensjahr eine maximale Höhe von 0,70 m und maximale Breite von 0,50 mb. für Grabmale von Einzelgräbern von Verstorbenen ab dem 5. Lebensjahr eine maximale Höhe von 1,20 m und eine maximale Breite von 0,80 mc. für Grabmale ab 2er-Wahlgräbern für Erdbestattung eine maximale Höhe von 1,20 m
d. für Grabmale von Reihenurnengräbern eine maximale Höhe von 0,50 m und eine maximale Breite von 0,40 me. für Grabmale von Wahlgräbern für Urnenbeisetzungen eine maximale Höhe von 0,50 m und eine maximale Breite von 0,60 m.
- 8. Liegende Grabmale dürfen nur flach oder flachgeneigt auf die Grabstätte gelegt werden. Die völlige Abdeckung des Grabes durch eine Grabplatte ist zulässig.
- 9. Die Friedhofsverwaltung kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung des Friedhofes und im Rahmen von Abs. 1 Ausnahmen von den Vorschriften des Absätze 2 bis 7 und auch sonstige Grabausstattung zulassen.
§ 28 Genehmigungserfordernis für Grabmale und –einfassungen
- 1. Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und Grabeinfassungen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ohne Zustimmung sind bis zur Dauer von 2 Jahren nach der Bestattung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zu Größe von 15 x 30 cm und Holzkreuze zulässig.
- 2. Die Zustimmung ist unter Vorlage von Zeichnungen in doppelter Ausfertigung im Maßstab 1:10 zu beantragen. Auf dem Antrag und den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten der Anlage insbesondere Art und Bearbeitung des Werkstoffs sowie Inhalt, Form und Anordnung der Inschrift ersichtlich sein. Auf Verlangen sind Zeichnungen in größerem Maßstab oder Modelle vorzulegen.
- 3. Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen Grabausstattungen, die auf Dauer angebracht werden sollen, wie Weihwassergefäße, Kerzenhalter, besondere Steine für Inschrift usw. bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung, Abs. 2 gilt entsprechend.
- 4. Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal, die Grabeinfassung oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Zustimmung errichtet worden sind.
- 5. Ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Friedhofsverwaltung errichtete oder mit den vorgelegten Zeichnungen und Angaben nicht übereinstimmende Anlagen müssen entfernt oder den Zeichnungen und Angaben entsprechend verändert werden. Die Friedhofsverwaltung kann die für ein Grab Sorgepflichtige oder Nutzungsberechtigte oder den für ein Grab Sorgepflichtigen oder Nutzungsberechtigten schriftlich auffordern, innerhalb angemessener Frist die Anlage zu entfernen oder zu verändern. Wird der Aufforderung nicht rechtzeitig Folge geleistet, so kann die Anlage im Wege der Ersatzvornahme durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden. Die dadurch entstehenden Kosten sind vom Verpflichteten zu erstatten.
- 6. Die Friedhofsverwaltung kann einzelne Steinmetzbetriebe von der Genehmigungserfordernis befreien, wenn diese als zuverlässig gelten und die Größe der Grabsteine bzw. Grabeinfassung die in der Friedhofsordnung angegebenen Maße nicht überschreiten. Eine Aufstellung über die bearbeiteten Gräber ist dann vierteljährlich von dem Steinmetzbetrieb der Friedhofsverwaltung vorzulegen.
§ 29 Standsicherheit
- 1. Grabmale sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks, die in den Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmalen des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks (Versetzrichtlinien) festgelegt sind, so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
- 2. Mit dem Antrag auf Zustimmung gem. § 27 Abs. 2 sind schriftlich Angaben über die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente vorzulegen. Falls durch die danach vorgesehene Fundamentierung und Befestigung eines Grabmals dessen Standsicherheit nicht gewährleistet erscheint, kann die Friedhofsverwaltung die erforderliche Änderung vorschreiben. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist, und ggf. Abhilfe verlangen.
- 3. Die Inhaberin/der Inhaber der Grabstätte bzw. die/der Nutzungsberechtigte sind verpflichtet, das Grabmal im Jahr mindestens einmal, und zwar nach Beendigung der Frostperiode, auf ihre Standfestigkeit hin fachmännisch zu überprüfen oder auf ihre Kosten durch Fachleute überprüfen zu lassen, gleichgültig, ob äußerliche Mängel erkennbar sind oder nicht. Dabei festgestellte Mängel sind unverzüglich auf eigene Kosten zu beseitigen oder beseitigen zu lassen. Inhaberinnen oder Inhaber und Nutzungsberechtigte, welche diesen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommen, haften für sich daraus ergebende Schäden.
- 4. Wird der ordnungswidrige Zustand eines Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu sichern (z. B. Umlegung von Grabmalen, Absperrung) oder zu entfernen. Die Stadt ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und Aufkleber auf dem Grabmal bzw. der sonstigen baulichen Anlage, der für die Dauer von einem Monat angebracht wird.
- 5. Bei unmittelbar drohender Gefahr ist eine Benachrichtigung nicht erforderlich.
- 6. Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofs erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und -pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmung zu beteiligen.
§ 30 Beseitigung von Grabmalen und -einfassungen
- 1. Grabmale, Grabeinfassungen und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung von der Grabstelle entfernt werden.
- 2. Nach Ablauf der Ruhefrist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgräbern sind Grabmale, Einfassungen und sonstige Grabausstattungen einschließlich der Fundamente und Befestigungsmaterialien von den Nutzungsberechtigten binnen 3 Monaten zu entfernen. Kommen die Nutzungsberechtigten dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, ein Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmale oder bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Stadt über, soweit dies bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Ist eine derartige Vereinbarung nicht getroffen worden, kann die Friedhofsverwaltung entsprechend den Vorschriften der §§ 383 ff. BGB verfahren. Sofern Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat die oder der jeweilige Nutzungsberechtigte die entstehenden Kosten zu tragen.
VI. Herrichtung, Bepflanzung und Unterhaltung der Grabstätten
§ 31 Bepflanzung von Grabstätten
- 1. Bei der Bepflanzung und Pflege sind die Belange des Umweltschutzes, insbesondere des Gewässer- und Bodenschutzes zu beachten.
- 2. Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Das Pflanzen, Umsetzen oder Beseitigen von Bäumen, großwüchsigen Sträuchern und Hecken bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Für Schäden, die durch auf einer Grabstätte gepflanzte Bäume, Sträucher, Hecken oder ähnliche Anpflanzungen an Grabmalen, Grabeinfassungen oder sonstigen Grabausstattungen benachbarter Grabstätten oder an öffentlichen Anlagen und Wegen verursacht werden, haften die Nutzungsberechtigten der Grabstätte, deren Bepflanzung die Schäden verursacht.
- 3. Auf den Grabstätten dürfen nur Kränze, Grabgebinde oder ähnlicher Grabschmuck abgelegt werden, die ausschließlich unter Verwendung von verrottbaren Materialien hergestellt sind.
- 4. Verwelkte Blumen und Kränze sind durch die Nutzungsberechtigten von den Grabstätten zu entfernen. Geschieht dies nicht, so kann die Friedhofsverwaltung nach angemessener Frist die Blumen und Kränze ohne Ankündigung beseitigen. Blumen und Kränze sowie sonstiger von Grabstätten abgeräumter pflanzlicher Grabschmuck dürfen nur in die eigens dafür aufgestellten Behältnisse bzw. den dafür eingerichteten Plätzen abgelegt werden.
- 5. Zur Unkrautbekämpfung dürfen keine Mittel verwendet werden, die eine Grundwasserverunreinigung verursachen können.
- 6. Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung von gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
- 7. Gießkannen, die von der Friedhofsverwaltung gestellt werden, dürfen nicht auf den Grabstätten oder hinter den Grabmalen und in den Anpflanzungen aufbewahrt werden. Nach Gebrauch sind sie an den ursprünglichen Aufbewahrungsort (Gießkannenhalter) zurückzuführen.
- 8. Bei Baumurnenreihengräbern und Baumurnenwahlgräbern sind nach Setzen der Grabplatte keine Bepflanzungen oder auf den Grabplatten abgestellte Vasen/Schalen usw. zulässig.
§ 32 Herrichtungsverpflichtung und friedhofswürdige Unterhaltung
- 1. Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 27 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden.
- 2. Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung, Wahl- und Urnenwahlgrabstätten innerhalb von 6 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechts bzw. der zuletzt vorgenommenen Beisetzung hergerichtet werden. Baumurnenreihengräber und Baumurnenwahlgräber sind nach 3 Monaten mit einer Grabplatte zu versehen.
- 3. Wird ein Reihengrab während der Dauer der Ruhefrist, eine Wahlgrabstätte während der Dauer des Nutzungsrechts über einen längeren Zeitraum nicht entsprechend den Bestimmungen dieser Friedhofsordnung in friedhofswürdiger Weise instand gehalten und gepflegt, so ist der oder dem Nutzungsberechtigten schriftlich eine angemessene Frist zur Durchführung der erforderlichen Arbeiten zu setzen. Nach erfolglosem Ablauf der Frist zur Instandhaltung und Pflege der Grabstätte kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte abräumen, einebnen und einsähen lassen.
VII. Schluss- und Übergangsvorschriften
§ 33 Übergangsregelung
- 1. Bei Grabstätten, über welche die Stadt bei Inkrafttreten dieser Friedhofsordnung bereits verfügt hat, bestimmt sich die Nutzungsdauer, die Belegung und die Gestaltung nach dem zum Zeitpunkt des Erwerbs des Nutzungsrechts geltenden ortsrechtlichen Vorschriften.
- 2. Vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter Dauer werden je nach Grabart auf die nach dieser Satzung für Reihengräber bzw. Wahlgräber geltende Nutzungszeit begrenzt. Die Nutzungszeit endet jedoch nicht vor Ablauf der Ruhefrist der zuletzt vorgenommenen Beisetzung; ist die Ruhefrist für die zuletzt vorgenommene Beisetzung bereits abgelaufen, endet die Nutzungszeit 12 Monate nach Inkrafttreten dieser Satzung.
§ 34 Listen
- 1. Es werden folgende Listen geführt: a. Ein Grabregister der beigesetzten Personen mit den laufenden Nummern der Reihengräber, der Wahlgräber und der Aschengrabstätten, b. eine Namenskartei der beigesetzten Personen unter Angabe des Beisetzungszeitpunktes.
- 2. Zeichnerische Unterlagen, Gesamtpläne und Grabmalentwürfe sind von der Friedhofsverwaltung zu verwahren.
§ 35 Gebühren
Für die Inanspruchnahme (Benutzung) des Friedhofs und seiner Einrichtungen und Anlagen sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen der Friedhofsverwaltung sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 36 Haftung
Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Sie haftet nicht für Diebstahl.
§ 37 Ordnungswidrigkeiten
- 1. Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig: a. außerhalb der gem. § 6 festgelegten Öffnungszeiten den Friedhof betritt oder sich dort aufhält
- b. entgegen § 7 Abs. 2 Buchstabe a. Friedhofswege ohne Erlaubnis mit einem Fahrzeug befährt
- c. entgegen § 7 Abs. 2 Buchstabe b. Waren order gewerbliche Dienste anbietet
- d. entgegen § 7 Abs. 2 Buchstabe c. an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten ausführt
- e. entgegen § 7 Abs. 2 Buchstabe d. ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig fotografiert
- f. entgegen § 6 Abs. 2 Buchstabe e. Druckschriften verteilt, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind
- g. entgegen § 7 Abs. 2 Buchstabe f. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt, beschädigt sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt
- h. entgegen § 7 Abs. 2 Buchstabe g. Abraum und Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze ablegt
- i. entgegen § 7 Abs. 2 Buchstabe h. Tiere mitbringt, ausgenommen Blindhunde
- j. entgegen § 7 Abs. 2 Buchstabe i. sich als unbeteiligter Zuschauer bei Bestattungsfeierlichkeiten aufhält
- k. entgegen § 7 Abs. 2 Buchstabe j. auf den Friedhöfen raucht und unnötigen Lärm verursacht
- l. wer seinen Hausmüll, Kompost oder sonstigen Abfall auf den Friedhöfen entsorgt.2. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von 5,00 € bis 1.500,00 € bei fahrlässiger Zuwiderhandlung bis 750,00 € geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das satzungsmäßige Höchstmaß hierzu nicht aus, so kann es überschritten werden.3. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils gültigen Fassung findet Anwendung; zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Magistrat.
§ 38 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Die Änderungssatzung tritt am 01.04.2016 in Kraft.
3. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Niddatal
Aufgrund der §§ 5 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBL I S. 142) zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.05.2013 (GVBL. I S. 218), der §§ 1 bis 6a und 9, 10 des Hessischen Gesetzes über Kommunale Abgaben vom 24.03.20134 (GVBL I. S. 134) und des § 34 der Friedhofsordnung der Stadt Niddatal, vom 19.06.2008, hat die Stadtverordnetenversammlung in der Sitzung vom 25.02.2016 für die Friedhöfe der Stadt Niddatal folgende
2. Änderungsatzung zur Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Niddatalbeschlossen:
Artikel 1
Der § 5 erhält folgende neue Fassung
§ 5
Gebühren
Für Leistungen der Stadt nach der Friedhofsordnung der Stadt Niddatal und für die Benutzung der Friedhofseinrichtungen werden nachfolgende Gebühren erhoben:
(siehe Anhang)
Artikel 2
Der § 6 erhält folgende neue Fassung
§ 6
In-Kraft-Treten
Diese Änderungssatzung tritt am 01.04.2016 in Kraft.
Friedhofsgebühren
| 01.01.2017 | |
|---|---|
| 1. Erdbestattung | |
| 1.1 Kind unter 5 Jahren | 246,63 € |
| 1.2 Person ab dem 6. Lebensjahr | 667,08 € |
| 2. Urnenbeisetzung | |
| 2.1 Urnengrab | 189,36 € |
| 2.3 Urnenstele | 132,10 € |
| 2.4 anonyme Urnenbeisetzung | 189,36 € |
| 3. Ersterwerb von Nutzungsrechten an Wahlgräbern | |
| 3.1 Ersterwerb | |
| 3.1.1 Einstelliges Wahlgrab für Erdbestattung (30 Jahre) | 1.472,98 € |
| 3.1.2 Zweistelliges Wahlgrab für Erdbestattung (30 Jahre) | 2.527,29 € |
| 3.1.3 Dreistelliges Wahlgrab für Erdbestattung (30 Jahre) | 3.295,33 € |
| 3.1.4 Vierstelliges Wahlgrab für Erdbestattung (30 Jahre) | 4.140,18 € |
| 3.1.5 Urnenwahlgrab (20 Jahre) | 822,95 € |
| 3.1.6 Urnenbaumwahlgrab (20 Jahre) | 968,41 € |
| 3.1.7 Urnenstele (20 Jahre) | 1.143,71 € |
| 3.2 Nachkauf | |
| 3.2.1 Einstelliges Wahlgrab für Erdbestattung je Jahr | 49,10 € |
| 3.2.2 Zweistelliges Wahlgrab für Erdbestattung je Jahr | 84,24 € |
| 3.2.3 Dreistelliges Wahlgrab für Erdbestattung je Jahr | 109,85 € |
| 3.2.4 Vierstelliges Wahlgrab für Erdbestattung je Jahr | 138,01 € |
| 3.2.5 Urnenwahlgrab je Jahr | 41,15 € |
| 3.2.6 Urnenbaumwahlgrab je Jahr | 48,42 € |
| 3.2.7 Urnenstele je Jahr | 57,19 € |
| 4. Erwerb von Nutzungsrechten an Reihengräbern | |
| 4.1 Ersterwerb | |
| 4.1.1 Kindergrab (30 Jahre) | 1.350,79 € |
| 4.1.2 Reihengrab für Erdbestattung (30 Jahre) | 1.379,88 € |
| 4.1.3 Urnenreihengrab (20 Jahre) | 677,48 € |
| 4.1.4 anonymes Urnengrab (20 Jahre) | 755,06 € |
| 4.1.5 Urnenbaumreihengrab (20 Jahre) | 813,25 € |
| 5. | Umbettung/Exhumierung | |
|---|---|---|
| 5.1 | Genehmigung | 74,84 € |
| 5.2 | Erdarbeiten zur Entnahme oder Beisetzung von Leichen | 704,50 € |
| 5.3 | Entnahme oder Beisetzung von Aschenresten | 94,69 € |
| Die Gebühr nach 5.1 wird auch erhoben, wenn die Friedhofsverwaltung die tatsächliche Umbettung durchführt. | ||
| Die Gebühr nach 5.2 und 5.3 wird je bearbeitete Grabstelle erhoben. | ||
| 6. | Grabräumung | |
| 6.1 | Einzelgrab für Erdbestattung | 190,26 € |
| 6.2 | Zweierwahlgrab für Erdbestattung | 257,33 € |
| 6.2.1 | Jede weitere Grabstelle für Wahlgräber für Erdbestattung | |
| 6.3 | Kindergrab | 133,00 € |
| 6.4 | Urnenreihengrab | 133,00 € |
| 6.5 | Urnenwahlgrab | 140,84 € |
| 7. | Arbeitsgenehmigung für Steinmetzbetriebe | |
| 7.1 | Einzelarbeitserlaubnis | 18,71 € |
| 7.2 | Jahresarbeitserlaubnis je Friedhof | 93,53 € |
| 8. | Genehmigungsgebühr | |
| 8.1 | Für die Aufstellung der Grabeinfassung und des Grabsteines | 37,43 € |
| 9. | Benutzung der Friedhofseinrichtung | |
| 9.1 | Benutzung der Trauerhalle für eine Trauerfeier | 269,90 € |
| Die Gebühr nach 9.1 wird erneut fällig, wenn bei einer späteren Urnrnbeisetzung die Urne in der Trauerhalle nochmals aufgebahrt wird. | ||
| 9.2 | Aufbewahrung eines Leichnams in der Trauerhalle pro angefangenem Tag, auch an Wochenenden (einschl. der Benutzung der Kühlzelle) | 61,48 € |
| 9.3 | Zuschlag bei Bestattung einer Person, die nie in Niddatal wohnhaft war | |
| 9.4 | Zuschlag der Bestattungskosten ab freitags 13.00 Uhr | 25% |
Friedhofsgebühren in Nachbargemeinden von Niddatal (Hessen)
Direkter Gebühren- und Satzungsvergleich mit benachbarten Städten und Gemeinden im selben Landkreis bzw. PLZ-Gebiet: