Friedhofsgebühren Butzbach 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

Stadt Butzbach · Hessen · PLZ 35510

Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2022
Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 2013 (Fassung 20.06.2013, zuletzt geändert durch 4. Änderungssatzung 03.03.2022)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
Sargreihengrab
Berechnet (inkl. Ruhezeit)
1.396,00 €
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 Grabnutzung 1.210 € + Zuschlag einmalig 186 €
📄 § 8 Abs. 1 lit. b GebO (Reihengrab ab Vollendung des 5. Lebensjahres)
Sargwahlgrab (2 Plätze)
Berechnet (inkl. Ruhezeit) 2 Plätze
1.556,00 €*
Mehrstelliges Grab für 2 Grabstellen, 30 J. Ruhezeit
* Bedingung: Tiefgrab nur bei geeignetem Boden (§ 23 FO); Doppelgrab: 1.590 €
💡 Umgerechnet: 778 € pro Grabplatz / Person
🧮 Satzungspreis 1.556 € für 2 Grabstellen (= Ø 778 € je Person / Stelle)
📄 § 9 Abs. 1 lit. b GebO (Tiefgrab, 2 Grabstellen; kleinstes/günstigstes Wahlgrab)
Urnenreihengrab
Berechnet (inkl. Ruhezeit)
850,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 Grabnutzung 750 € + Zuschlag einmalig 100 €
📄 § 8 Abs. 2 lit. a GebO (Urnenreihengrab – Erdgrab –)
Urnenwahlgrab
Berechnet (inkl. Ruhezeit)
1.080,00 €*
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Grabstelle zwingend für 2 Urnen (kein 1-Urnen-Tarif in der Satzung); Urnenwand-Variante: 1.070 €
🧮 Grabnutzung 980 € + Zuschlag einmalig 100 €
📄 § 9 Abs. 2 lit. b GebO (Urnenwahlgrab Erde, je Grabstelle für 2 Urnen); Zuschlag § 10 Abs. 1 lit. e GebO (Grabräumung Urnenwahlgrab Erdgrab)
Urnengrab anonym
Einmalbetrag laut Satzung
750,00 €*
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Anonymes Grabfeld: keine Kennzeichnung/Grabmale; Gebühr wie Urnenreihengrab
📄 § 8 Abs. 2 lit. a GebO i.V.m. § 29 Abs. 3 FO (anonymes Urnenreihengrab)
Baumbestattung
Berechnet (inkl. Ruhezeit)
822,00 €*
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Nur biologisch abbaubare Urne; Baumreihengrab für 1 Urne
🧮 Grabnutzung 750 € + Zuschlag einmalig 72 €
📄 § 8 Abs. 2 lit. a GebO i.V.m. § 30 Abs. 2 und Abs. 7 FO (Baumreihengrab, 1 Urne)
Beisetzung / Aushub
Einmalbetrag laut Satzung
960,00 €*
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
* Bedingung: Inkl. Herstellung/Schließung des Grabes (§ 6 Abs. 4); zzgl. Trägergebühr 280 € (§ 5 Abs. 2)
🧮 Sarg: 960 € · Urne: 140 €
📄 § 6 Abs. 1 lit. a Nr. 1 und Abs. 2 lit. a GebO
Trauerhalle / Kapelle
Einmalbetrag laut Satzung
100,00 €*
Einmalgebühr je Nutzung
* Bedingung: Trauerhalle Bodenrod: 50 €
📄 § 5 Abs. 1 lit. a GebO

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2013 (Fassung 20.06.2013, zuletzt geändert durch 4. Änderungssatzung 03.03.2022) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌‌​​​‌‌​‌​​​​‌‌​‌​​​​‌‌​​​​​​‌‌​​​​​​‌‌​​​​​​‌‌​‌​‌ Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Butzbach (Fassung 2013, zuletzt geändert durch 4. Änderungssatzung 2022)

================================================================================ 1. Satzung / Ordnung

Gebührenordnungssatzung zur Friedhofsordnung der Stadt Butzbach

  1. 2. In der Fassung vom:
  1. 20. 06.2013 Inkrafttreten am:
  1. 26. 06.2013
  1. 3. Zuletzt geändert:

durch 1. Änderungssatzung vom 27. 04.2015;

Inkrafttreten am 18.07. 2015

durch 2. Änderungssatzung vom 15.10.2015;

Inkrafttreten am 21.10.2015

durch 3. Änderungssatzung vom 23.11.2017;

Inkrafttreten am 30.11.2017

durch 4. Änderungssatzung vom 03.03.2022;

Inkrafttreten am 17.03.2022

================================================================================

Aufgrund der §§ 5 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung i. d. F. der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.12.2011 (GVBl I S. 786), der §§ 1 bis 5a und 9, 10 des Hessischen Gesetzes über Kommunale Abgaben vom 17.03.1970 (GVBl. I S. 225), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 21.11.2012 (GVBl. I S. 436) und des § 34 der Friedhofsordnung der Stadt Butzbach vom 18.12.1995 hat die Stadtverordnetenversammlung in der Sitzung vom 20.06.2013 für die Friedhöfe der Stadt Butzbach folgende Satzung (Gebührenordnung) beschlossen:

I. Gebührenpflicht

§ 1 - Gebührenerhebung

Für die Inanspruchnahme (Benutzung) der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen und Anlagen im Rahmen der Friedhofs-ordnung der Stadt Butzbach vom 18.12.1995 sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen (gebührenpflichti-ge Leistungen) werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührenordnung erhoben.

§ 2 - Gebührenschuldner

(1) Schuldnerin oder Schuldner der Gebühren für Leistungen nach der Friedhofsordnung sind:

a) Die Antragstellerin oder der Antragsteller.

b) Bei Bestattungen die Personen, die nach dem Hessischen Friedhofs- und Bestattungsgesetz (FBG) bei Ver-storbenen die erforderlichen Sorgemaßnahmen zum Schutz der Gesundheit und der Totenruhe zu veranlassen haben. Angehörige in diesem Sinne sind der Ehegatte, der Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, Kin-der, Eltern, Enkel, Geschwister sowie Adoptiveltern und –kinder. Lebte der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes in einem Krankenhaus, einer Pflege- oder Gefangenenan-stalt, einem Heim, einer Sammelunterkunft oder einer ähnlichen Einrichtung, so ist der Leiter/-in dieser Ein-richtung oder deren Beauftragte Verpflichteter im obigen Sinne, wenn Angehörige innerhalb der für die Be-stattung bestehenden Zeit nicht aufzufinden sind.

c) Bei Umbettungen und Wiederbestattungen i. S. v. § 11 Abs. 3 der Friedhofsordnung ausschließlich die Antrag-stellerin oder der Antragsteller.

d) Diejenige Person, die sich der Stadt gegenüber schriftlich zur Tragung der Kosten verpflichtet hat.

(2) Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

§ 3 - Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme von Leistungen nach der Friedhofsordnung. (2) Die Gebühren sind 4 Wochen nach Bekanntgabe des entsprechenden Gebührenbescheids fällig.

KZi. 6.9 KZi. 6.9

§ 4 - Rechtsbehelfe/Zwangsmittel

(1) Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der jeweils gültigen Fassung. (2) Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Gebührenbescheide gelten die Vor - schriften des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung. II. Gebührenarten

§ 5 - Gebühren für die Benutzung der Friedhofskapellen/Trauerhallen und sonstige Gebühren

(1) Für die Benutzung der Leichenhalle werden folgende Gebühren erhoben:

a) für die Benutzung der Friedhofskapellen/Trauerhallen in Butzbach, Griedel, Hoch-Weisel, Kirch-Göns, Nieder-Weisel, Ostheim und Pohl-Göns zur Durchführung einer Trauerfeier

100,-- €

b) für die Benutzung der Trauerhalle in Bodenrod

50,-- €

(2) Trägergebühren für die Beisetzung Verstorbener

a) ab vollendeten 5. Lebensjahr (4 Träger)

280,-- €

b) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (2 Träger)

gebührenfrei

c) werden weitere Träger benötigt, so ist für jeden Träger eine zusätzliche Gebühr von 35,-- € pro Stunde zu erheben. Gleiches gilt, wenn ein Träger für eine Urnenbestattung zur Durchführung von Maßnahmen in Anspruch genommen wird.

(3) Für die Antragstellung bei einer Umbettung

80,-- €

(4) Genehmigung für die Errichtung und Veränderung von Grabmalen

20,-- €

§ 6 - Bestattungsgebühren

(1) Für Bestattungen werden folgende Gebühren erhoben:

a) Bei der Bestattung der Leiche Verstorbener ab dem vollendeten 5. Lebensjahr

  1. 1. in einer Reihengrabstätte oder Reihengrabstätte anonym

960.-- €

  1. 2. in einer Wahlgrabstätte
    • a) Erstbestattung

1.000,-- €

b) Zweitbestattung

1.000,-- €

  1. 3. In einem Tiefenwahlgrab
    • a) Erstbestattung

1.410,-- €

b) Zweitbestattung

900,-- €

b) Bei der Bestattung der Leiche Verstorbener bis zum vollendeten 5. Lebensjahr in einer Reihengrabstätte (Kindergrab)

gebührenfrei

(2) Bei der Beisetzung von Aschenresten werden folgende Gebühren erhoben: Für die Beisetzung:

a) in einer Urnenreihengrabstätte oder Urnenreihengrabstätte anonym (Erdgrab)

140,-- €

b) in einer Urnenwahlgrabstätte je Urne (Erdgrab)

180,-- €

c) in einer Urnenreihengrabstätte (Urnenwand)

80,-- €

d) in einer Urnenwahlgrabstätte je Urne (Urnenwand)

80,-- €

e) in einer Grabstätte für Erdbestattung (RH, DG, TG)

140,-- €

(3) Die Bestattung von totgeborenen Kindern, die vor Ablauf der sechsten Schwangerschaftsmonats verstorben sind und Föten in einem Sammel-Bestattungsfeld erfolgt kostenlos.

(4) In den vorgenannten Bestattungsgebühren sind folgende Leistungen enthalten: KZi. 6.9

  1. 1. Die Abdeckung der Nachbargräber sowie deren nachträgliche Reinigung und Instandsetzung
  2. 2. Die Herstellung und Schließung des Grabes (nur Erdgräber) Ausgenommen hiervon die Urnengräber gem. § 6 Abs. 2; hier erfolgt die Schließung des Grabes durch den Bestatter
  3. 3. Das Abfahren der übriggebliebenen Erde
  4. 4. Die Vorhaltung des Grabschmuckes
  5. 5. Die Mithilfe bei der Aufbahrung in der Friedhofskapelle

§ 7 - Umbettungen

Umbettungen werden auf Kosten der Antragsteller nur von dem beauftragten Bestattungsunternehmer nach dem tat-sächlichen Aufwand durchgeführt. Dazu gehört auch die Wiederherstellung der Grabstätten auf Kosten der Antragstel-ler. Für die Antragsbearbeitung durch die Friedhofsverwaltung werden Gebühren in Höhe von 80,-- € berechnet. (siehe auch § 5 Absatz 4)

§ 8 - Erwerb des Nutzungsrechts an einer Reihengrabstätte und Urnenreihengrabstätte

(1) Für die Überlassung einer Reihengrabstätte und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und –anlagen werden folgende Gebühren erhoben:

a) Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres – Ruhefrist: 25 Jahre

gebührenfrei

Erfolgt für die Beisetzung eines Verstorbenen bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres die Überlassung einer Urnenreihengrabstätte bzw. einer Wahlgrabstätte nach § 9, wird in diesen Fällen bei der Festsetzung der Gebühren für den Erwerb der Nutzungsrechte ein gebührenfreier

Betrag i. H. von 460,00 Euro angerechnet.

b) Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen ab Vollendung des 5. Lebensjahres (Ruhefrist 30 Jahre)

1.210,-- €

(2) Für die Überlassung einer Urnenreihengrabstätte werden folgende Gebühren erhoben:

a) Urnenreihengrab – Erdgrab – (Ruhefrist 20 Jahre)

750,-- €

b) Urnenreihengrab – Urnenwand – (Ruhefrist 20 Jahre)

860,-- €

§ 9 - Erwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten

(1) Für die Überlassung einer Wahlgrabstätte (Doppelgrab/Tiefengrab) für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit gem. § 19 Abs. 1 der Friedhofsordnung) und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und –anlagen werden folgende Gebühren erhoben:

a) für ein Doppelgrab (2 Grabstellen)

1.590,-- €

b) für ein Tiefgrab (2 Grabstellen)

1.370,-- €

(2) Für die Überlassung einer Urnenwahlgrabstätte (Nutzungszeit 25 Jahre) werden je Grabstelle erhoben:

a) Urnenwahlgrab (Wand; für 2 Urnen)

1.070,-- €

b) Urnenwahlgrab (Erde; für 2 Urnen)

980, -- €

(3) Für die Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte bzw. Urnenwahlgrabstätte (§ 19 und § 21 der Friedhofsordnung) werden folgende Gebühren erhoben:

a) bei Wahlgrabstätten / Doppelgrab je Jahr der Verlängerung

53,-- €

b) bei Wahlgrabstätten / Tiefgrab je Jahr der Verlängerung

45,-- €

c) bei Urnenwahlgrabstätten (Erdgrab) je Jahr der Verlängerung

39,-- €

d) bei Urnenwahlgrabstätten (Urnenwand) je Jahr der Verlängerung

43,-- €

§ 10 - Gebühren für Grabräumung

(1) Für die Räumung einer Grabstätte durch die Friedhofsverwaltung bzw. von ihr beauftragte Dritte (§ 35 der Friedhofsordnung) werden folgende Gebühren für die Beseitigung von Grabmalen, Grabeinfassungen und sonstigen Grabausstattungen erhoben: KZi. 6.9

a) Reihengrab (Kind unter 5 Jahren)

0,00 €

b) Reihengrab/Tiefgrab (Erwachsene)

186,00 €

c) Doppelgrab (Wahlgrab)

310,00 €

d) Urnenreihengrab (Erdgrab)

100,00 €

e) Urnenwahlgrab (Erdgrab)

100,00 €

f) Urnenreihengrab (Wand)

60,00 €

h) Urnenwahlgrab (Wand)

72,00 €

i) Urnenreihen- u. Urnenwahlgrab (Baum)

72,00 € Die Gebühren werden mit dem Erwerb der Nutzungsrechte für die ausgewählte Grabstätte fällig.

(2) Für Grabstätten, die vor dem 30.06.2007 angelegt wurden, entstehen die Gebühren mit der tatsächlichen Räumung.

§ 11 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührenordnung zur Friedhofs-ordnung vom 26.06.2007, geändert durch den 1. Nachtrag vom 30.09.2008 und den 2. Nachtrag vom 10.11.2010 außer Kraft.

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 2018 (Fassung 24.05.2018, zuletzt geändert 11.07.2024) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofsordnung der Stadt Butzbach (Fassung vom 24.05.2018, zuletzt geändert am 11.07.2024)

============================================================================== 1. Satzung / Ordnung:

Friedhofsordnung der Stadt Butzbach

  1. 2. In der Fassung vom:

24.05.2018

  1. 3. Änderungssatzung vom:

11.07.2024

  1. 4. Inkrafttreten am:

10.08.2024

==============================================================================

Aufgrund des § 5 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung v. 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz v. 15.09.2016 (GVBl. S. 167) i.V.m. § 2 Abs. 3 Satz 1 des Friedhofs- und Bestattungsgesetzes v. 05.07.2007 (GVBl. I S. 338), zuletzt geändert durch Gesetz v. 02.02.2013 (GVBl. I S. 42) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Butzbach in der Sitzung vom 24.05.2018 für die Friedhöfe der Stadt folgende Satzung (Friedhofsordnung) be-schlossen.

I. - Allgemeine Vorschriften

§ 1 - Geltungsbereich

Diese Friedhofsordnung gilt für die nachstehend genannten Friedhöfe der Stadt Butzbach

1. Friedhof Bodenrod 2. Friedhof Butzbach 3. Friedhof Ebersgöns 4. Friedhof Fauerbach 5. Friedhof Griedel 6. Friedhof Hausen 7. Friedhof Hoch-Weisel 8. Friedhof Kirch-Göns 9. Friedhof Maibach 10. Friedhof Münster 11. Friedhof Nieder-Weisel 12. Friedhof Oes 13. Friedhof Ostheim 14. Friedhof Pohl-Göns

§ 2 - Verwaltung der Friedhöfe

Die Verwaltung der Friedhöfe obliegt dem Magistrat, im folgenden Friedhofsverwaltung genannt, bzw. von ihm beauftragten Dritten.

§ 3 - Friedhofszweck und Bestattungsberechtigte

(1) Die Friedhöfe dienen der Bestattung und der Pflege der Gräber im Andenken an die Verstorbe-nen. (2) Gestattet ist die Bestattung folgender Personen:

a) die bei ihrem Ableben Einwohnerinnen oder Einwohner der Stadt Butzbach waren oder

b) die ein Recht auf Benutzung einer Grabstätte auf einem der Friedhöfe hatten oder

c) die innerhalb des Stadtgebietes verstorben sind und nicht auf einem Friedhof außerhalb der Stadt beigesetzt werden oder

d) die früher Einwohnerinnen und Einwohner waren und zuletzt in einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung außerhalb der Stadt gelebt haben oder KZi. 6.8 KZi. 6.8

e) totgeborene Kinder vor Ablauf des sechsten Schwangerschaftsmonats und Föten können auf Wunsch einer oder eines Angehörigen bestattet werden. Die Bestattung derjenigen Personen, die bei ihrem Ableben Einwohnerinnen oder Einwohner der Stadt waren, erfolgt in der Regel auf dem Friedhof des Stadtteils, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten. (3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Zustimmung besteht nicht.

§ 4 - Begriffsbestimmung

(1) Unter einer Grabstätte ist ein für Bestattungen oder Beisetzungen vorgesehener, genau be-

stimmter Teil des Friedhofsgrundstückes mit dem darunter liegenden Erdreich zu verstehen.

Eine Grabstätte kann eine (Reihen-) oder mehrere (Wahl-) Grabstellen umfassen. (2) Unter einer Grabstelle ist der Teil der Grabstätte zu verstehen, der der Aufnahme einer

menschlichen Leiche bzw. bei Urnengrabstätten einer Aschenurne dient.

§ 5 - Schließung und Entwidmung

(1) Ein Friedhof und Friedhofsteile können geschlossen oder entwidmet werden. (2) Durch die Schließung sind weitere Bestattungen nicht möglich. Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Entwidmung ist erst mit Wir-kung von dem Zeitpunkt an zulässig, zu dem sämtliche Ruhefristen der auf dem Friedhof vor-genommenen Beisetzungen abgelaufen sind. (3) Die Schließung und Entwidmung sind öffentlich bekannt zu machen.

II. - Ordnungsvorschriften

§ 6 - Öffnungszeiten

Die Friedhöfe sind während der durch die Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten für den Besuch geöffnet. Die Öffnungszeiten werden durch Aushang an den Friedhofseingängen bekanntgegeben. Sonderregelungen können durch die Friedhofsverwaltung getroffen werden.

§ 7 - Nutzungsumfang

(1) Jede Friedhofsbesucherin oder jeder Friedhofsbesucher hat sich der Würde des Ortes entspre-chend zu verhalten. Den Anordnungen des aufsichtsbefugten Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. Kinder unter 6 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten. (2) Nicht gestattet ist innerhalb des Friedhofs:

a) Das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht eine besondere Erlaubnis hierzu erteilt ist; ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung,

b) Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten,

c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,

d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwal-tung gewerbsmäßig zu fotografieren,

e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungs-feiern notwendig und üblich sind sowie Informationsschriften der Friedhofsverwaltung,

f) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen und zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,

g) Abraum und Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze abzulegen,

h) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. KZi. 6.8 (3) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens eine Woche vor Durch-führung anzumelden.

§ 8 - Sitzgelegenheiten

Ruhebänke und Stühle sowie sonstige Sitzgelegenheiten dürfen nur mit Einwilligung der Friedhofs-verwaltung an oder auf Grabstätten aufgestellt werden.

§ 9 - Gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof

(1) Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof (insbesondere Steinmetze, Steinbildhauer, Gärtner, Bestatter, Tischler) bedürfen, soweit nicht Arbeiten in Auftrag der Friedhofsverwaltung durch-geführt werden, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung. (2) Die Zulassung erfolgt auf Antrag. Zuzulassen sind Gewerbetreibende, die

a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und

b) diese Friedhofsordnung durch Unterschrift für alle einschlägigen Arbeiten als verbindlich anerkannt haben. Über den Antrag wird unverzüglich, spätestens innerhalb von 2 Wochen nach Vorlage aller Un-terlagen entschieden. Mit Ablauf dieser Frist gilt die Zulassung als erteilt. (3) Die gewerblichen Tätigkeiten müssen mit dem Friedhofszweck vereinbar sein und dürfen Be-stattungsfeierlichkeiten nicht stören. (4) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung davon abhängig machen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller einen für die Ausführung ihrer oder seiner Tätigkeit ausreichenden Haft-pflichtversicherungsschutz nachweist. (5) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte, die bei der Ausführung aller Arbeiten auf dem Friedhof mitzuführen und den Aufsichtspersonen auf Verlangen vorzuzeigen ist. Die Berechtigungskarte wird antragsgemäß für ein oder fünf Kalenderjahr/e ausgestellt. Eine einmalige Zulassung ist möglich. (6) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofsordnung zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit einer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen. (7) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind frühestens um 7.00 Uhr aufzunehmen und eine halbe Stunde vor Schließung des Friedhofs, spätestens um 20.00 Uhr zu beenden. Die Friedhofsver-waltung kann Ausnahmen zulassen. (8) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen vorübergehend gelagert werden. Bei Be-endigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in Ordnung zu bringen. Ge-werbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden. (9) Gewerbetreibenden, die wiederholt oder schwerwiegend gegen diese Friedhofssatzung versto-ßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Friedhofsverwaltung die Zulassung nach schriftlicher Mahnung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen.

III. - Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 10 - Bestattungen

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung unter Vor-lage der erforderlichen Unterlagen anzumelden. (2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist das Nutzungs-recht nachzuweisen. KZi. 6.8 (3) Ort, Lage der Grabstätte und Zeit der Bestattung werden durch die Friedhofsverwaltung fest-

gelegt. Dabei werden Wünsche der für die Bestattung sorgepflichtigen Personen nach Mög-

lichkeit berücksichtigt. (4) Bestattungen finden von Montag bis Donnerstag bis 15.00 Uhr sowie Freitag vormittags bis 11.00 Uhr statt. In begründeten Fällen sind mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung Aus-nahmen zulässig.

§ 11 - Nutzung der Leichenhallen

(1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur in Be-gleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Friedhofsverwal-tung betreten werden. (2) Leichen müssen spätestens 36 Stunden nach dem Eintritt des Todes, jedoch nicht vor Ausfül-lung des Leichenschauscheines oder einer Todesbescheinigung in die Leichenhalle des Fried-hofs oder eine sonstige am Begräbnisort verfügbare öffentliche Leichenhalle gebracht werden. Als öffentliche Leichenhallen gelten auch die Leichenhallen von Krematorien, Krankenhäusern, Bestattungsunternehmen und Pathologischen sowie Rechtsmedizinischen Instituten. (3) Leichen sind in verschlossenen Särgen in die Leichenhalle zu verbringen. Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Die Särge dürfen nicht aus Metall, Kunststoff oder sonstigen schwer vergänglichen Stoffen her-gestellt werden. (4) Die Särge werden spätestens 15 Minuten vor Beginn der Trauerfeier bzw. der Bestattungszeit vom Bestattungsunternehmer geschlossen und dürfen nicht mehr geöffnet werden. § 18 Abs. 2 Friedhofs- und Bestattungsgesetz bleibt unberührt. Bis dahin können die Angehörigen im Bei-sein des Bestattungsunternehmers den Verstorbenen, sofern keine gesundheitlichen oder sonsti-gen Bedenken bestehen, nach vorausgegangener Absprache mit dem Friedhofspersonal oder der Friedhofsverwaltung sehen. (5) Die Stadt haftet nicht für den Verlust von Wertgegenständen, die den Leichen beigegeben wor-den sind. (6) Trauerfeiern können im Aufbahrungsraum der Leichenhalle/ in einem dafür bestimmten Raum (Friedhofskapelle), am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.

§ 12 - Grabstätte und Ruhefrist

(1) Die Gräber werden nur durch das Friedhofspersonal bzw. durch Beauftragte der Friedhofsver-waltung ausgehoben, geöffnet und geschlossen. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Sargober-kante mindestens 0,90 m, bis zur Urnenoberkante mindestens 0,50 m. (3) Werden bei der Wiederbelegung einer Grabstätte beim Ausheben Leichenteile, Sargteile oder sonstige Überreste gefunden, so sind diese sofort mindestens 0,30 m unter die Sohle des neuen Grabes zu verlegen. (4) Die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung einer Grabstelle beträgt für Leichen 30 Jahre und bei Aschen 20 Jahre; bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 25 Jahre.

§ 13 - Totenruhe und Umbettung

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vor-schriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur auf Antrag und bei Vorliegen eines besonderen Grundes erteilt werden. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/ Urnenreihengrabstät-te sind innerhalb der Stadt nicht zulässig. (3) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung bzw. durch von ihr Beauftragt durchgeführt. Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. KZi. 6.8 (4) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat die Antragstellerin oder der Antragsteller zu tragen.

IV. - Grabstätten

§ 14 - Grabarten

(1) Auf den Friedhöfen werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:

a) Reihengrabstätten,

b) Wahlgrabstätten,

c) Urnenreihengrabstätten (Erdgrab, Urnenwand, Baumgrab),

d) Urnenwahlgrabstätten (Erdgrab, Urnenwand, Baumgrab) und

e) Sammelbestattung für totgeborene Kinder und Föten

f) Kindergrabstätten

g) gärtnerisch betreute Grabfelder (Memoriamgarten) Auf den besonders ausgewiesenen Grabfeldern für gärtnerisch betreute Grabfelder (Memoriam-garten) ist der Erwerb des Nutzungsrechts einer Grabstätte nur in Verbindung mit einem Dauer-grabpflegevertrag über die Treuhandstelle für Dauergrabpflege Hessen-Thüringen möglich. Hier werden sowohl Urnenreihen-, als auch Erdbestattungsgrabstätten in einem Gesamtdienst-leistungspaket angeboten. Der Treuhandvertrag umfasst die Grabbepflanzung und Grabpflege über die Dauer der Nutzungszeit sowie eine Grabplatte oder Grabstein. Die Leistungen werden von Gartenbau- und Steinmetzbetrieben erbracht und von der Treuhandstelle für Dauergrabpfle-ge Hessen-Thüringen kontrolliert. (2) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. (3) Grüfte, ausgemauerte Grabstätten, Grabgewölbe und Grabgebäude (Mausoleen) sowie Grab-kammern sind nicht zulässig.

§ 15 - Nutzungsrechte an Grabstätten

(1) Nutzungsrechte an Grabstätten können nur nach Maßgabe dieser Friedhofsordnung begründet werden. Sie sind öffentlich-rechtlicher Natur. Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofs-eigentümers. (2) Bei Streitigkeiten zwischen den Beteiligten über Rechte an Grabstätten, über die Verwaltung oder Gestaltung einer Grabstätte oder eines Grabmals kann die Friedhofsverwaltung bis zur güt-lichen Einigung oder rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über diese Streitigkeiten die er-forderlichen vorläufigen Regelungen treffen.

§ 16 - Grabbelegung

(1) In jeder Grabstelle darf während des Laufs der Ruhefrist grundsätzlich nur eine Erdbestattung vorgenommen werden. (2) Es ist zulässig, eine mit ihrem neugeborenen Kind verstorbene Mutter oder zwei zur gleichen Zeit in ihrem ersten Lebensjahr verstorbene Kinder in einem Sarg beizusetzen.

§ 17 - Verlegung von Grabstätten

Aus zwingenden Gründen des öffentlichen Rechts kann die Friedhofsverwaltung Grabstätten verlegen. Die Leichen oder Aschenreste sind in diesen Fällen in eine andere Grabstätte gleicher Art umzubetten. Grabmale und sonstige Grabausstattungen sind umzusetzen. Die Kosten der Maßnahme trägt der Ver-anlasser.

A. - Reihengrabstätten

§ 18 - Definition der Reihengrabstätte

KZi. 6.8

Reihengrabstätten sind Grabstätten für eine Erdbestattung. Sie werden der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist des zu Bestattenden zugeteilt. Ein Wiedererwerb des Nutzungs-rechts an einer Reihengrabstätte oder eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist nicht möglich.

§ 19 - Maße der Reihengrabstätte

(1) Es werden eingerichtet:

a) Reihengrabstätten für die Beisetzung Verstorbener bis zum vollendeten 5. Lebensjahr,

b) Reihengrabstätten für die Beisetzung Verstorbener ab vollendetem 5. Lebensjahr. (2) Die Reihengrabstätten haben folgende Maße:

  1. 1. Für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr

Länge: 1,50 m

Breite: 0,50 m

Der Abstand zwischen den Reihengrabstätten beträgt: 0,40 m

  1. 2. Für Verstorbene ab dem vollendetem 5. Lebensjahr

Länge: 2,00 m

Breite: 0,90 m

Der Abstand zwischen den Reihengrabstätten beträgt: 0,40 m

§ 20 -Wiederbelegung und Abräumung

(1) Über die Wiederbelegung von Reihengrabstätten, für die die Ruhefrist abgelaufen ist, entschei-det die Friedhofsverwaltung. (2) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen ist 3 Monate vorher öffentlich bekannt zu machen.

B. - Wahlgrabstätten

§ 21 - Definition, Entstehung und Übergang des Nutzungsrechtes

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Auf Verleihung eines Nutzungs-rechts an einer Wahlgrabstätte besteht kein Rechtsanspruch. Der Ersterwerb eines Nutzungs-rechts ist nur möglich anlässlich eines Todesfalles. Das Nutzungsrecht kann in der Regel einmal wiedererworben oder verlängert werden. Wiedererwerb oder Verlängerung sind nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Ein Rechtsanspruch auf Verlängerung oder Wiedererwerb besteht nicht. Eine Ausnahme hiervon gilt bei der Verlängerung oder dem Wie-dererwerb bezüglich einer nicht voll belegten Wahlgrabstätte. (2) Unter einem Wiedererwerb eines Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte ist die Einräumung einer zweiten Nutzungszeit zu verstehen. Der Antrag kann frühestens sechs Monate vor Ablauf des Nutzungsrechtes gestellt werden. Die Verlängerung des Nutzungsrechtes umfasst einen kürzeren Zeitraum als die komplette Nut-zungszeit. Der Wiedererwerb und die Verlängerung ist von der Entrichtung einer entsprechenden Gebühr gemäß Friedhofsgebührenordnung abhängig. (3) Es werden ein- und zweistellige Wahlgrabstätten abgegeben. Bei dem einstelligen Wahlgrab handelt es sich um ein Wahltiefgrab. Nach Ablauf der Ruhefrist einer Leiche kann in der betref-fenden Grabstelle eine weitere Beisetzung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhe-frist erreicht oder das Nutzungsrecht wiedererworben bzw. mindestens für die Zeit bis zum Ab-lauf der Ruhefrist verlängert worden ist. (4) Das Nutzungsrecht entsteht mit der Bekanntgabe des Gebührenbescheides. Die oder der Nut-zungsberechtigte hat das Recht auf Beisetzung nach seinem Ableben sowie im Falle des Er-werbs einer zweistelligen Wahlgrabstätte das Recht auf Beisetzung ihrer oder seiner verstorbe-nen Angehörigen in dem Wahlgrab. Angehörige im Sinne dieser Bestimmung sind:

  1. 1. Ehegatten, KZi. 6.8
  2. 2. Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz
  3. 3. Verwandte auf- und absteigender Linie, angenommene Kinder und Geschwister,
  4. 4. Ehegatten und Lebenspartner der unter Abs. 4 Nr. 3 bezeichneten Personen. Die Beisetzung anderer Personen in dem Wahlgrab bedarf der Einwilligung der Friedhofsver- waltung. (5) Das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte kann nur mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung und nur auf Angehörige im Sinne des § 21 Abs. 4 übertragen werden. (6) Die Erwerberin oder der Erwerber einer Wahlgrabstätte soll für den Fall ihres oder seines Able- bens ihre Nachfolgerin oder seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Diese oder dieser ist aus dem in § 21 Abs. 4 aufgeführten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung ge- troffen oder verzichtet eine bestimmte Person, so geht das Nutzungsrecht in der in § 21 Abs. 4 genannten Reihenfolge auf die Angehörigen der verstorbenen Erwerberin oder des verstorbenen Erwerbers über. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils die oder der Älteste nutzungsbe- rechtigt. Das gleiche gilt beim Tod einer oder eines Nutzungsberechtigten, auf den das Nut- zungsrecht früher übergegangen war. Jede Person, auf die ein Nutzungsrecht übergeht, kann durch Erklärung gegenüber der Fried- hofsverwaltung auf das Nutzungsrecht verzichten, dies geht dann auf den nächsten Angehörigen bzw. Erben in der in § 21 Abs. 4 genannten Reihenfolge über. (7) Das Recht auf Beisetzung in einer Wahlgrabstätte läuft mit der Nutzungszeit ab. Während der Nutzungszeit darf eine Beisetzung jedoch nur stattfinden, wenn die Ruhefrist für diese Beiset- zung die Nutzungszeit nicht übersteigt oder das Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist für diese Beisetzung verlängert worden ist.

§ 22 - Maße der Wahlgrabstätte

Jede Grabstelle eines Wahlgrabes hat folgende Maße: Länge: 2,00 m Breite: 0,90 m Der Abstand zwischen den Wahlgrabstätten beträgt

0,40 m.

§ 23 - Wahltiefgrabstätten

(1) Wahltiefgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen in denen zwei Beisetzungen

übereinander möglich sind. (2) Das Nutzungsrecht bei einer Wahltiefgrabstätte wird auf Antrag für die Dauer von 30 Jahren

verliehen; im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 21 sinngemäß. (3) Wahltiefgrabstätten werden nur dann eingerichtet, wenn ihre Anlage aufgrund der Bodenver-

hältnisse möglich ist. Die Entscheidung hierüber trifft die Friedhofsverwaltung. (4) Ein Wahltiefgrab hat folgende Maße: Länge 2,10 m

Breite: 0,90 m Der Abstand zwischen den Grabstätten beträgt 0,50 m.

C. Urnengrabstätten

§ 24 - Formen der Aschenbeisetzung

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in a) Urnenreihengrabstätten (Erdgrab, Urnenwand, Baumgrab) b) Urnenwahlgrabstätten (Erdgrab, Urnenwand, Baumgrab), c) Grabstätten für Erdbestattungen

§ 25 - Definition der Urnenreihengrabstätte

(1) Urnenreihengrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist zur Beisetzung einer Aschenurne abgege-ben werden. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts oder ein Wiedererwerb ist nicht möglich. KZi. 6.8 (2) Die Urnenreihengrabstätten (Erdgrab) haben folgende Maße: Länge: 0,50 m Breite: 0,50 m Der Abstand zwischen den Urnenreihengrabstätten beträgt:

0,30 m (3) Urnenreihengrabstätten können auch in Urnenwänden und als Baumgrab eingerichtet werden.

§ 26 - Definition der Urnenwahlgrabstätte

(1) Urnenwahlgrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. In eine Urnen-wahlgrabstätte können zwei Urnen beigesetzt werden. (2) Die Urnenwahlgrabstätten (Erdgrab) haben folgende Maße: Länge: 0,50m Breite: 0,80m Der Abstand zwischen den Urnenwahlgrabstätten beträgt:

0,30 m (3) Urnenwahlgrabstätten können auch in Urnenwänden und als Baumgrab eingerichtet werden.

§ 27 - Urnenbestattungen in vorhandene Erdgräber

(1) In Reihengrabstätten für Erdbestattungen können in den ersten 10 Jahren nach der Beisetzung Urnen von weiteren Familienangehörigen beigesetzt werden. (2) In Wahlgräbern für Erdbestattungen dürfen Urnen nur beigesetzt werden, wenn das Nutzungs-recht gemäß § 21 nicht überschritten wird.

§ 28 - Verweisungsnorm

Die Vorschriften dieser Friedhofsordnung über Reihen- und Wahlgrabstätten für Erdbestattungen gel-ten für Urnengrabstätten entsprechend, soweit sich aus den vorstehenden Bestimmungen nichts Ab-weichendes ergibt.

§ 29 - Grabfeld für anonyme Beisetzungen

(1) Das Grabfeld für anonyme Beisetzungen ist eine Rasenfläche auf der dicht nebeneinander be-stattet wird. In anonymen Grabfeldern sind Erdbestattungen (Reihengrab) und Urnenbeisetzun-gen (Reihengrab) möglich. Nach der Beisetzung wird die Beisetzungsstelle nicht durch Hügel, Einfassung oder sonstige Gestaltung als Grabstätte kenntlich gemacht. Ein besonderer Hinweis auf den Beigesetzten durch Grabkreuz, Namensschilder oder Gedenktafel ist nicht möglich. Grabschmuck und Anpflanzungen sind nicht gestattet. Die Anlage und Pflege des Grabfeldes obliegt ausschließlich der Stadt. (2) Die Vorschriften über die Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten gelten entsprechend. (3) Für die Ermittlung der Bestattungsgebühren sowie die Gebühren für den Erwerb des Nutzungs-rechtes an einer Reihen- und Urnenreihengrabstätte sind die Bestimmungen der §§ 6 und 8 der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Butzbach anzuwenden. (4) Wahlgräber sind im Grabfeld für anonyme Beisetzungen nicht zulässig.

§ 30 - Baumgrabstätten

(1) Bestattungen von Ascheresten sind an besonders ausgewiesenen Bäumen im Wurzelbereich

der Bäume möglich. Die Beisetzung darf nur in einer biologisch abbaubaren Urne erfolgen. (2) In einer Baumreihengrabstätte kann 1 Urne, in einer Baumwahlgrabstätte können 2 Urnen

übereinander beigesetzt werden. (3) Sollte der Baum im Laufe des Nutzungsrechtes beschädigt oder zerstört werden, ist die Stadt

zur Ersatzpflanzung eines neuen Baumes verpflichtet. KZi. 6.8 4) Die Kennzeichnung der Baumgrabstätte erfolgt durch eine auf der Grabstätte bodengleich ein-gelassene Namenstafel. Hier können Name, Vorname, Geburts- und Sterbedatum

eingraviert werden, aufgesetzte Buchstaben sind nicht zulässig. Die Namenstafeln bestehen aus rötlichem Hartgestein, Herkunft Schweden, Handelsbezeichnung „Eiszeit“, „Halmstad“ oder „Nordstar“, Oberfläche poliert, seitlich gesägt. Sie weisen eine Größe von 30 cm x 30 cm und eine Stärke mind. 4cm auf. Die Kosten für die Namenstafel sind vom Nutzungsberechtigten zu tragen. Es ist untersagt, die Bäume darüber hinaus zu bearbeiten, zu schmücken oder in sonsti-ger Weise zu verändern. (5) Das Ablegen von Grabschmuck bzw. anderen Gegenständen auf der Grabstätte ist nicht ge-stattet. Der Grabschmuck darf nur an einer gesondert aus-gewiesenen Stelle abgelegt werden. (6) Die Anlage und Pflege der Grabstätte obliegt ausschließlich der Stadt. Pflegeeingriffe sind ins-besondere zulässig, soweit dieses aus Gründen der Verkehrssicherheit geboten ist.

Ansonsten soll der Baumbestand in weitgehend naturbelassenem Zustand verbleiben. (7) Für die Ermittlung der Bestattungsgebühren sowie die Gebühren für den Erwerb des

Nutzungsrechtes an einer Urnenreihen- und Urnenwahlgrabstätte sind die Bestimmungen der

§§ 6, 8 und 9 der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Butzbach anzuwenden. (8) Die Vorschriften über die Urnenreihengrabstätten und Urnenwahlgrabstätten gelten entsprechend.

§ 31 - Sammelbestattung für totgeborene Kinder und Föten

(1) Auf dem Friedhof in Butzbach hält die Stadt ein zentrales Feld für die Sammelbestattung von totgeborenen Kindern, welche vor Ablauf des sechsten Schwangerschaftsmonats geboren wor-den sind und Föten vor. Sie ist als Rasenfläche angelegt und enthält einen zentralen Gedenkstein mit Ablagefläche für Blumen und kleine Gegenstände in Erinnerung an die bzw. den Verstorbe-nen. (2) Die Pflege, Unterhaltung und sonstige Bewirtschaftung der Anlage und das Abräumen des Blumenschmucks an dem zentralen Gedenkstein erfolgt durch die Stadt.

D. - Gestaltung der Grabstätten

§ 32 - Gestaltungsvorschriften

Für sämtliche Friedhöfe gelten folgende allgemeine Gestaltungsvorschriften: (1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofs-zweck sowie die Würde des Ortes und die Pietät gewahrt werden. (2) Auf den Grabstätten dürfen insbesondere zum Gedenken an die dort Ruhenden Grabmale er-richtet und sonstige Grabausstattungen angebracht werden. Grabmale und sonstige Grabausstat-tungen müssen aus wetterbeständigem Werkstoff (Natursteine, Holz und geschmiedetes oder gegossenes Metall) hergestellt sein. (3) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher im Sinne von § 34 sein. (4) Die Mindeststärke der Grabmale beträgt ab 0,40 m bis 1,0 m Höhe 0,14 m, ab 1,00 m bis 1,50 Höhe 0,16 m und

ab 1,50 m Höhe 0,18 m. (5) Firmenbezeichnungen dürfen nur an Grabmalen, und zwar in unauffälliger Weise seitlich angebracht werden. (6) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sollten Grabmale mit folgenden Maßen errichtet werden:

a) auf Reihengrabstätten für Verstorbene bis zu 5 Jahren:

  1. 1. stehende Grabmale:

Höhe :

0,60 bis 0,80 m,

Breite :

bis 0,45 m,

Mindeststärke: 0,14 m.

  1. 2. liegende Grabmale:

Breite :

bis 0,35 m,

Höchstlänge: 0,40 m,

Mindeststärke: 0,14 m.

b) auf Reihengrabstätten für Verstorbene über 5 Jahren: KZi. 6.8

  1. 1. stehende Grabmale:

Höhe :

bis 0,80 m,

Breite :

bis 0,60 m,

Mindeststärke: 0,14 m.

  1. 2. liegende Grabmale:

Breite :

bis 0,60 m,

Höchstlänge

0,70 m,

Mindeststärke: 0,14 m.

c) auf Wahlgrabstätten: 1. stehende Grabmale:

a) bei einstelligen Wahlgräbern:

Höhe :

1,00 m ,

Breite :

bis 0,60 m,

Mindeststärke: 0,14 m;

b) bei zweistelligen Wahlgräbern:

Höhe :

0,80 m bis 1,00 m,

Breite :

bis 1,40 m,

Mindeststärke: 0,14 m;

2. liegende Grabmale:

a) bei einstelligen Wahlgräbern:

Breite :

bis 0,60 m,

Länge :

bis 0,80 m,

Mindeststärke: 0,14 m; b) bei zweistelligen Wahlgräbern:

Breite:

bis 1,40 m,

Länge:

bis 0,80 m,

Mindeststärke 0,14 m;

Es sollten nicht mehr als 1/3 der Grabstätte durch Stein abgedeckt werden.

(7) Auf Urnengrabstätten (Erdgrab) sollten Grabmale bis zu folgenden Größen errichtet werden:

  1. 1. auf Urnenreihengrabstätten

a) stehende Grabmale: Höhe

bis 0,60 m,

Breite

bis 0,50 m,

Mindeststärke: 0,12 m

b) liegende Grabmale:

Größe:

max. 0,50 m x 0,30 m,

Mindeststärke 0,12 m

  1. 2. auf Urnenwahlgrabstätten:

a) stehende Grabmale Höhe:

bis 0,60 m;

Breite:

bis 0,80 m,

Mindeststärke: 0,12 m

b) liegende Grabmale

max. 0,80m x 0,30 m

Mindeststärke 0,12 m

(8) An Urnenreihen- und Urnenwahlgrabstätten in der Urnenwand sind zum Abschluss der Urnen-nischen Natursteinplatten in ca. 3 cm Stärke anzubringen. (9) Jede Grabstelle ist auf Veranlassung und Kosten des Nutzungsberechtigten durch ebenerdige Belegung im Reihenverband mit spaltrauen Platten aus Wesersandstein (rot), kopf-und fußseitig 0,30 m breit und längsseitig 0,40 m breit, einzufassen. Grabeinfassungen anderer Art – auch als Pflanzen – sind nicht zulässig.

Abweichungen hiervon: bei Wahltiefgräbern

längsseitig 0,50 m bei Urnenreihen- und Urnenwahlgräbern

längsseitig 0,30 m KZi. 6.8 (10) Die Friedhofsverwaltung kann unbeschadet der Absätze 5 bis 6 Ausnahmen von den Vorschrif-ten zulassen.

§ 33 - Genehmigungserfordernis für Grabmale und –einfassungen

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und Grabeinfassungen bedarf der vorhe-rigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ohne Zustimmung sind bis zur Dau-er von zwei Jahren nach der Bestattung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Größe von 15 x 30 cm und Holzkreuze zulässig. (2) Die Zustimmung ist unter Vorlage von Zeichnungen in doppelter Ausfertigung im Maßstab 1:10 zu beantragen. Auf dem Antrag und den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten der Anlage, ins-besondere Art und Bearbeitung des Werkstoffs sowie Inhalt, Form und Anordnung der Inschrift ersichtlich sein. Auf Verlangen sind Zeichnungen in größerem Maßstab oder Modelle vorzule-gen. (3) Die Errichtung und jede Veränderung sonstiger Grabausstattungen, die auf Dauer angebracht werden sollen, wie Weihwassergefäße, Kerzenhalter, besondere Steine für Inschrift usw., be-dürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Abs. 2 gilt entsprechend. (4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal, die Grabeinfassung oder die sonstige Grabaus-stattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Zustimmung errichtet worden sind. (5) Ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Friedhofsverwaltung errichtete oder mit den vorge-legten Zeichnungen und Angaben nicht übereinstimmende Anlagen müssen entfernt oder den Zeichnungen und Angaben entsprechend verändert werden. Die Friedhofsverwaltung kann die für ein Grab Sorgepflichtige oder Nutzungsberechtigte oder den für ein Grab Sorgepflichtigen oder Nutzungsberechtigten schriftlich auffordern, innerhalb angemessener Frist die Anlage zu entfernen oder zu verändern. Wird der Aufforderung nicht rechtzeitig Folge geleistet, so kann die Anlage im Wege der Ersatzvornahme durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden. Die dadurch entstehenden Kosten sind vom Verpflichteten zu erstatten.

§ 34 - Standsicherheit

(1) Grabmale sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks, die in den Richtlinien für die Erstellung und Prüfung von Grabmalanlagen des Bundesinnungsverbandes Deutscher Steinmetze (Versetzrichtlinien) festgelegt sind, so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. Mit dem Antrag auf Zustimmung gem. § 33 Abs. 2 sind schriftliche Angaben über die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente vor-zulegen. Falls durch die danach vorgesehene Fundamentierung und Befestigung eines Grabmals dessen Standsicherheit nicht gewährleistet erscheint, kann die Friedhofsverwaltung die erforder-liche Änderung vorschreiben. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebe-ne Fundamentierung durchgeführt worden ist und gegebenenfalls Abhilfe verlangen.

(2) Die Inhaberin/der Inhaber der Grabstätte bzw. die/der Nutzungsberechtigte sind verpflichtet, das Grabmal im Jahr mindestens einmal, und zwar nach Beendigung der Frostperiode auf ihre Standfestigkeit hin fachmännisch zu überprüfen oder auf ihre Kosten durch Fachleute überprü-fen zu lassen, gleichgültig, ob äußerliche Mängel erkennbar sind oder nicht. Dabei festgestellte Mängel sind unverzüglich auf eigene Kosten zu beseitigen oder beseitigen zu lassen. Inhaberin-nen/Inhaber von Grabstätten und Nutzungsberechtigte, welche diesen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommen, haften für sich daraus ergebenden Schäden. (3) Wird der ordnungswidrige Zustand eines Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer jeweils festzusetzen-den angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Tei-le davon auf Kosten des Verantwortlichen vorläufig zu sichern (z. B. Umlegung von Grabma-len, Absperrung) oder zu entfernen. Die Stadt ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu KZi. 6.8 ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und Aufkleber auf dem Grabmal bzw. der sonstigen baulichen Anlage, der für die Dauer von einem Monat angebracht wird. Bei unmittelbar drohender Gefahr ist eine Benachrichtigung nicht erforderlich. (4) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als be-sondere Eigenart eines Friedhofs erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und bauli-chen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und -pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmung zu beteiligen.

§ 35 - Beseitigung von Grabmalen und –einfassungen

(1) Grabmale, Grabeinfassungen und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung von der Grabstelle entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhefrist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten oder nach Ablauf der Nut-zungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten werden Grabmale, Einfassungen und sonstige Grabausstattungen einschließlich der Fundamente und Befestigungsmaterialien von der Fried-hofsverwaltung oder deren Beauftragten auf Kosten der Nutzungsberechtigten entfernt. Die Nutzungsberechtigten erhalten innerhalb einer gesetzten Frist von drei Monaten die Möglich-keit Grabmale und die Abdeckplatten der Kammern bei Urnenwänden abzuholen und sonstige Grabausstattung in ihr Eigentum zu übernehmen. Die Friedhofsverwaltung ist jedoch nicht ver-pflichtet, ein Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen über diesen Zeitpunkt hinaus zu verwah-ren. Grabmale, Abdeckplatten, sonstige Grabausstattung oder bauliche Anlagen gehen entschä-digungslos in das Eigentum der Stadt über, soweit dies bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Ist eine derartige Vereinbarung nicht getroffen worden, kann die Friedhofs-verwaltung diese nach entsprechender Veröffentlichung entsorgen. (3) Nach Ablauf der Ruhefrist werden die Aschenreste und ihre Behältnisse aus den Urnenwänden in eine Gemeinschaftsgrabstelle dem Erdboden einverleibt. (4) Die Kosten der Grabräumung werden nach der Friedhofsgebührenordnung bereits bei der Bestattung mit berechnet bzw. für die früheren Bestattungen den Nutzungsbe-rechtigten beim Abräumen der Gräber in Rechnung gestellt. (5) Auf Antrag oder im Interesse der Allgemeinheit können künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale nach Ablauf der Ruhefrist bzw. Nutzungszeit erhalten bleiben. Hierüber entscheidet die Friedhofsverwaltung.

E. - Herrichtung, Bepflanzung und Unterhaltung der Grabstätten

§ 36 - Bepflanzung von Grabstätten

(1) Alle Grabstätten – mit Ausnahme der Urnenwände, den Baumgrabstätten, dem Feld für anony-me Beisetzungen und dem Sammelbestattungsplatz für totgeborene Kinder und Föten – sind zu bepflanzen und dauernd instand zu halten. Bei der Bepflanzung und Pflege sind die Belange des Umweltschutzes, insbesondere des Gewässer- und Bodenschutzes zu beachten. (2) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, die andere Grab-stätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Das Pflanzen, Umsetzen oder Beseitigen von Bäumen, großwüchsigen Sträuchern und Hecken bedarf der vorherigen Zu-stimmung der Friedhofsverwaltung. Für Schäden, die durch auf einer Grabstätte gepflanzte KZi. 6.8 Bäume, Sträucher, Hecken oder ähnliche Anpflanzungen an Grabmalen, Grabeinfassungen oder sonstigen Grabausstattungen benachbarter Grabstätten oder an öffentlichen Anlagen und We-gen verursacht werden, haften die Nutzungsberechtigten der Grabstätte, deren Bepflanzung die Schäden verursacht. (3) Auf den Grabstätten dürfen nur Kränze, Grabgebinde oder ähnlicher Grabschmuck abgelegt werden, die ausschließlich unter Verwendung von verrottbaren Materialien hergestellt sind. (4) Verwelkte Blumen und Kränze sind durch die Nutzungsberechtigten von den Grabstätten zu entfernen. Geschieht dies nicht, so kann die Friedhofsverwaltung nach angemessener Frist die Blumen und Kränze ohne Ankündigung beseitigen. Das Ablegen von Blumen, Kränzen und sonstigen Gegenständen vor den Urnenwänden ist nicht gestattet. Bei Nichtbeachtung kann die Friedhofsverwaltung die Blumen, Kränze und sonstige Gegenstände ohne Ankündigung beseitigen. Blumen und Kränze sowie sonstiger von Grabstätten abgeräumter pflanzlicher Grabschmuck dürfen nur in die eigens dafür aufgestellten Behältnisse bzw. den dafür eingerichteten Plätzen abgelegt werden. (5) Zur Unkrautbekämpfung dürfen keine Mittel verwendet werden, die eine Grundwasserverun-reinigung verursachen können. (6) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung von gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. (7) Gießkannen, Spaten, Harken und andere Geräte dürfen nicht auf den Grabstätten oder hinter den Grabmalen und in den Anpflanzungen aufbewahrt werden.

§ 37 - Herrichtungsverpflichtung und friedhofswürdige Unterhaltung

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 36 hergerichtet und dauernd in-stand gehalten werden. (2) Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung, Wahl- und Urnenwahlgrabstätten innerhalb von 6 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungs-rechts bzw. der zuletzt vorgenommenen Beisetzung hergerichtet werden. (3) Wird eine Reihengrabstätte während der Dauer der Ruhefrist, eine Wahlgrabstätte während der Dauer des Nutzungsrechts über einen längeren Zeitraum nicht entsprechend den Bestimmungen dieser Friedhofsordnung in friedhofswürdiger Weise instand gehalten und gepflegt, so ist der oder dem Nutzungsberechtigten schriftlich eine angemessene Frist zur Durchführung der erfor-derlichen Arbeiten zu setzen. Nach erfolglosem Ablauf der Frist zur Instandhaltung und Pflege der Grabstätte kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte auf Kosten der oder des Nutzungs-berechtigten abräumen, einebnen und einsäen lassen.

F. - Schluss- und Übergangsvorschriften

§ 38 - Übergangsregelung

(1) Bei Grabstätten, über welche die Stadt bei In-Kraft-Treten dieser Friedhofsordnung bereits ver-fügt hat, bestimmt sich die Nutzungsdauer und die Gestaltung nach den zum Zeitpunkt des Er-werbs des Nutzungsrechts geltenden ortsrechtlichen Vorschriften. (2) Vor dem In-Kraft-Treten dieser Satzung entstandene Nutzungsrechte von unbegrenzter Dauer werden je nach Grabart auf die nach dieser Satzung für Reihengräber bzw. Wahlgräber geltende Nutzungszeit begrenzt. Die Nutzungszeit endet jedoch nicht vor Ablauf der Ruhefrist der zuletzt vorgenommenen Beisetzung; ist die Ruhefrist für die zuletzt vorgenommene Beisetzung bereits abgelaufen, endet die Nutzungszeit 12 Monate nach In-Kraft-Treten dieser Satzung. KZi. 6.8 (3) Vor dem In-Kraft-Treten dieser Satzung aufgestellte Grabmale, Einfassungen und sonstige Gra-bausstattungen sind innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Ruhefrist bei Reihen- und Urnen-reihengrabstätten bzw. nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten zu entfernen. Der Abbau und die Entsorgung erfolgt durch die Friedhofsverwaltung oder deren Be-auftragte. Die hierfür entstehenden Kosten sind nach der jeweiligen Gebührenordnung zum Zeitpunkt der Durchführung der Arbeiten zu erstatten, soweit die Erstbelegung der Gräber vor dem 30.06.2007 erfolgte.

§ 39 - Listen

(1) Es werden folgende Listen geführt:

a) Ein Grabregister der beigesetzten Personen,

b) eine Namenskartei der beigesetzten Personen unter Angabe des Beisetzungszeitpunktes,

c) ein Verzeichnis nach § 34 Abs. 4 dieser Friedhofsordnung. (2) Zeichnerische Unterlagen, Gesamtpläne, Belegungspläne und Grabmalentwürfe sind von der Friedhofsverwaltung zu verwahren.

§ 40 - Gebühren

Für die Inanspruchnahme (Benutzung) des Friedhofs und seiner Einrichtungen und Anlagen sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen der Friedhofsverwaltung sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 41 - Haftung

Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Sie haftet nicht für Diebstahl. Im Übrigen haftet die Stadt nur für Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

§ 42 - Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

a) außerhalb der gem. § 6 festgelegten Öffnungszeiten den Friedhof betritt oder sich dort auf-hält,

b) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. a) Friedhofswege ohne Erlaubnis mit einem Fahrzeug befährt

c) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. b) Waren oder gewerbliche Dienste anbietet,

d) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten ausführt,

e) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zu-stimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig fotografiert,

f) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. f) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunrei-nigt oder beschädigt oder Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt,

g) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. g) Abraum und Abfälle außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze ablegt,

h) entgegen § 9 Abs. 1 gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof ohne vorherige Zulassung durch die Friedhofsverwaltung ausführt, i) entgegen § 9 Abs. 7 gewerbliche Arbeiten an Sonn- oder Feiertagen oder außerhalb der festgelegten Zeiten ausführt, j) entgegen § 9 Abs. 8 Werkzeuge und Materialen außerhalb genehmigter Stellen lagert oder gewerbliche Geräte an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs reinigt,

k) entgegen § 14 Abs. 3 Grüfte (ausgemauerte Grabstätten, Grabgewölbe) und Grabgebäude (Mausoleen) sowie Grabkammern errichtet. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von 5,-- € bis 1.500,-- €, bei fahrlässiger Zu-widerhandlung bis 750,-- € geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, KZi. 6.8 den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das satzungsmäßige Höchstmaß hierzu nicht aus, so kann es überschritten werden. (3) Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils gültigen Fassung findet Anwendung; zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungs-widrigkeiten ist der Magistrat/Gemeindevorstand.

§ 43 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach der Vollendung ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsordnung vom 18.12.1995 sowie der 1. Nachtrag vom 14.04.2005, 2.Nachtrag vom 26.06.2007 und 3. Nachtrag vom 06.09.2010 außer Kraft. § 38 bleibt unberührt.

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Butzbach?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Butzbach mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 35xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Butzbach anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Butzbach
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen)* 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 140 € (Urne) bzw. 960 € (Sarg)
ℹ️ * Bedingung laut Satzung: Inkl. Herstellung/Schließung des Grabes (§ 6 Abs. 4); zzgl. Trägergebühr 280 € (§ 5 Abs. 2)
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle* 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Butzbach (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
ℹ️ * Bedingung laut Satzung: Trauerhalle Bodenrod: 50 €
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 35xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Butzbach:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €