Preisübersicht der wichtigsten Gebühren
Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.
Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 01.06.2026 · Friedhofssatzung: 01.10.2022
| Leistung | Gebühr (lt. Satzung) |
|---|---|
| Sargreihengrab | 2.100,00 € Nutzungsrecht (25 Jahre); Beisetzung ges. 1.280,00 € |
| Sargwahlgrab | 4.270,00 € Nutzungsrecht (25 Jahre); Beisetzung ges. 1.280,00 € |
| Urnenreihengrab | 880,00 € Nutzungsrecht (20 Jahre); Beisetzung ges. 510,00 € |
| Urnenwahlgrab | 2.400,00 € Nutzungsrecht (20 Jahre); Beisetzung ges. 510,00 € |
| Urnengrab anonym | 680,00 € Nutzungsrecht (20 Jahre); Beisetzung ges. 510,00 € |
| Baumbestattung | 680,00 € Nutzungsrecht (20 Jahre); Beisetzung ges. 640,00 € |
| Beisetzungskosten (Sarg/Urne) | 1.280,00 € (Sarg) / 510,00 € (Urne) Bestattungsgebühr (Ausheben/Schließen) |
| Trauerhalle / Halle | 300,00 € Nutzung Trauerhalle (Leiche/Asche) |
1. Originalwortlaut: Gebührenordnung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Gebührenordnung zur Friedhofsordnung
der Gemeinde Rockenberg
Aufgrund der § 5 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 01.04.2025 (GVBl. 2025 Nr. 24) i. V. m. § 2 Abs. 3 Satz 1 des Friedhofs- und Bestattungsgesetzes vom 05.07.2007 (GVBl. I S. 338), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.08.2018 (GVBl. I S. 381) der §§ 1 – 5a, 6a, 9 – 10 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben in der Fassung vom 24.03.2013 (GVBl. I S. 134), zuletzt geändert durch Gesetz vom 01.04.2025 (GVBl. 2025 Nr. 24), hat der Haupt- und Finanzausschuss der Gemeinde Rockenberg in der Sitzung vom 23.02.2026 für die Friedhöfe der Gemeinde Rockenberg folgende
Satzung (Gebührenordnung)
beschlossen:
I. Gebührenpflicht
§ 1 Gebührenerhebung
Für die Benutzung der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen und Anlagen im Rahmen der Friedhofsordnung der Gemeinde Rockenberg vom 01.05.2017, i.d.F. vom 01.10.2022, werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührenordnung erhoben.
§ 2 Gebührenschuldner
(1) Schuldnerin oder Schuldner der Gebühren für Leistungen nach der Friedhofsordnung sind:
a) Bei Erstbestattungen die Personen, die nach dem Hessischen Friedhofs- und Bestattungsgesetz (FBG) bei Verstorbenen die erforderlichen Sorgemaßnahmen zum Schutz der Gesundheit und der Totenruhe zu veranlassen haben. Angehörige in diesem Sinne sind u. a. der Ehegatte, der Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, Verwandte ersten und zweiten Grades, Adoptiveltern und –kinder.
Lebte der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes in einem Krankenhaus, einer Pflege- oder Gefangenenanstalt, einem Heim, einer Sammelunterkunft oder einer ähnlichen Einrichtung, so ist die/der Direktor/in oder Leiter/in des dieser Einrichtung oder deren Beauftragte Verpflichteter im obigen Sinne, wenn Angehörige innerhalb der für die Bestattung bestehenden Zeit nicht aufzufinden sind.
b) Bei Umbettungen und Wiederbestattungen ausschließlich die Antragstellerin oder der Antragsteller
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(2) Für die Gebührenschuld haftet in jedem Falle auch a. die Antragstellerin oder der Antragsteller, b. diejenige Person, die sich der Gemeinde gegenüber schriftlich zur Tragung der Kosten verpflichtet hat, (3) Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.
§ 3
Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht bei Inanspruchnahme von Leistungen nach der Friedhofsordnung, und zwar mit der Beantragung der jeweiligen Leistung. (2) Die Gebühren sind innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe des entsprechenden Gebührenbescheids fällig.
§ 4
Rechtsbehelfe/Zwangsmittel
(1) Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der jeweils gültigen Fassung. (2) Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Gebührenbescheide gelten die Vorschriften des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.
II. Gebühren
§ 5
Gebühren für die Benutzung der Trauerhalle, des Aufbewahrungsraumes und für die Gestellung von Hilfskräften
(1) Für die Benutzung des Aufbewahrungsraumes und der Trauerhalle werden folgende Gebühren erhoben für die: a.) Trauerhallennutzung (Leiche / Aschenurne) 300,- € b.) Nutzung Kühlraum pro angefangener Tag 60,- € (2) Gestellung von Hilfskräften (z.B. Sargträger / Urnenträger) je Hilfskraft 110,00 €
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§ 6
Bestattungsgebühren
(1) Für das Ausheben und Schließen eines Grabes werden folgende Gebühren erhoben:
a) Bei der Bestattung der Leiche eines Erwachsenen oder eines Kindes
ab dem vollendeten 5. Lebensjahres
| 1) in einem Reihengrab | 1.280,00 € |
|---|---|
| 2) in einem Rasenfeld | 1.280,00 € |
| 3) in einem Wahlgrab (Familiengrab) | 1.280,00 € |
| aa) Erstbestattung | 1.280,00 € |
| bb) jede weitere Bestattung | 1.025,00 € |
| 4) in einem Tiefengrab (Familiengrab übereinander) | 1.530,00 € |
| aa) Erstbestattung | 1.530,00 € |
| bb) jede weitere Bestattung | 1.280,00 € |
b) Bei der Bestattung der Leiche eines Kindes
bis zum vollendeten 5. Lebensjahr
| 1) in einem Reihengrab | 512,50 € |
|---|---|
| 2) in einem Rasenfeld | 512,50 € |
| 3) in einem Wahlgrab (Familiengrab) | 512,50 € |
| aa) Erstbestattung | 512,50 € |
| bb) jede weitere Bestattung | 512,50 € |
| 4) in einem Tiefengrab (Familiengrab übereinander) | 705,00 € |
| aa) Erstbestattung | 512,50 € |
| bb) jede weitere Bestattung | 512,50 € |
(2) Bei der Beisetzung von Aschenresten werden folgende Gebühren erhoben:
Für die Beisetzung
| a) in einer Urnenreihengrabstätte | 510,00 € |
|---|---|
| b) in einer Urnenwahlgrabstätte (je Urne) | 510,00 € |
| c) in einer Grabstätte für Erdbestattung | 510,00 € |
| d) in einem anonymen Urnen- oder Erdgrab | 510,00 € |
| e) in einer Urnenwandgrabstätte | 380,00 € |
| f) in einer Baumgrabstätte / Urnenwiesengrab | 640,00 € |
| g) Kachel und anteilige Gebühren der Stele für Baumbestattungen | je nach Aufwand |
| h) Platte für Rasengräber | je nach Aufwand |
| i) Platte für Urnenwiesengrab | je nach Aufwand |
Urnenwandbestattungen sind zurzeit nur auf dem Friedhof Rockenberg, Münzenberger Straße möglich.
(3) Beerdigungen erfolgen montags – freitags von 8.00 bis 16.00 Uhr.
Die Gebühren nach Abs. 1 erhöhen sich bei Bestattungen außerhalb dieser Zeiten um 380,00 €
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(4) Die Bestattung von standesamtlich nicht anmeldepflichtigen Leibesfrüchten, die unter Vorlage des vorgeschriebenen Bestattungsscheines des Arztes oder der Hebamme ohne Mitwirkung der Friedhofsverwaltung dem Friedhof zugeführt werden -- ist gebührenfrei.
Stern an der Stele für „Sternenkinder“ 255,00 €
§ 7
Umbettungsgebühren
Umbettungen von Leichen werden nur von Bestattungsunternehmen durchgeführt. Die entstandenen Kosten hat die Antragstellerin / der Antragsteller zu tragen.
Für die Erlaubnis von Umbettungen werden folgende Gebühren erhoben:
(1) Umbettung einer Leiche 1.150,00 € (2) Für die Umbettung der Leiche eines Kindes bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres 445,00 € (3) Für die Umbettung einer Aschenurne 510,00 €
§ 8
Erwerb des Nutzungsrechts an einer Reihengrab-, Urnenreihengrab-, Urnenwand- und Baumgrabstätte (Einzelgrab Erde, Urne und Urnenwand, Baumgrab, Rasenfeld)
(1) Für die Überlassung einer Reihengrabstätte (Erde) für die Dauer von 20 bzw. 25 Jahren werden folgende Gebühren erhoben:
a) Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres (20 Jahre) 1.700,00 €
b) Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen ab Vollendung des 5. Lebensjahres (25 Jahre) 2.100,00 € (2) Für die Überlassung einer Rasengrabstätte (Erde) für die Dauer von 25 Jahren wird folgende Gebühr erhoben: Rasenfeld zur Beisetzung eines Verstorbenen ab Vollendung des 5. Lebensjahres (25 Jahre) 2.100,00 € (3) Für die Überlassung eines Urnenreihengrabes (Erde/Urne) für die Dauer von 20 Jahren werden folgende Gebühren erhoben:
a) Urnenreihengrabstätte 880,00 €
b) Urnenreihengrabstätte anonym 680,00 € (4) Für die Überlassung eines Urnengrabes in einer Urnenwand für die Dauer von 20 Jahren wird folgende Gebühr erhoben:
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Urnenwandgrabstätte (eine Urne pro Urnenkammer) 2.865,00 €
(5) Für die Überlassung einer Baumgrabstätte (Urne) für die Dauer von 20 Jahren wird folgende Gebühr erhoben:
Baumgrabstätte (eine Urne) 680,00 €
(6) Für die Überlassung einer Urnengrabstätte für die Dauer von 20 Jahren wird folgende Gebühr erhoben:
Urnenwiesengrab 680,00 €
Dieser § trifft nicht auf die alten Friedhöfe in Rockenberg und Oppershofen zu, da dort keine neuen Grabstätten mehr errichtet werden.
Urnenwandbestattungen sind zurzeit nur auf dem Friedhof Rockenberg, Münzenberger Straße möglich.
§ 9
Erwerb von Nutzungsrechten an
Wahlgrab-, Tiefgrab-, Urnenwahlgrab-, Reihengrabstätten und Urnenwänden (Familiengrab Erde, Urne, Urnenwand und Rasenfeld)
(1) Für die Überlassung einer Wahlgrabstätte (Erde) für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit gem. § 21 der Friedhofsordnung) werden folgende Gebühren erhoben:
Für eine Grabstelle (Familiengrab) 4.270,00 € Für eine Grabstelle (Rasenfeld) 3.630,00 €
(2) Für die Überlassung einer Urnenwahlgrabstätte (Erde/Urne) für die Dauer von 20 Jahren werden je Grabstelle erhoben: 2.400,00 €
(3) Für die Überlassung einer Urnenwahlgrabstätte in einer Urnenwand für die Dauer von 20 Jahren als Familiengrabstätte (max. 3 Urnen je Urnenkammer) wird folgende Gebühr erhoben: 5.400,00 €
(4) Für die Verlängerung des Nutzungsrechts (§ 18 Satz 3-5 und § 21 Abs. 2 der Friedhofsordnung) werden pro Jahr folgende Gebühren erhoben:
a) für Wahlgrabstätten, Tiefgrabstätten, Reihengrabstätten je Grabstätte 170,00 €
b) für Urnenwahlgrabstätten je Grabstätte 120,00 €
c) für Urnen die in der Urnenwand beigesetzt werden je Grabstätte 140,00 €
d) für Rasenfeld 145,00 €
Dieser § trifft nicht auf die alten Friedhöfe in Rockenberg und Oppershofen zu, da dort keine neuen Grabstätten mehr errichtet werden
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Urnenwandbestattungen sind zurzeit nur auf dem Friedhof Rockenberg, Münzenberger Straße möglich.
§ 10 Gebühren für Grabräumung
Für die Räumung einer Grabstätte nach Ablauf der Nutzungszeit durch den Friedhofsträger bzw. von ihm beauftragte Unternehmer (§ 38 Abs. 2 der Friedhofsordnung) werden folgende Gebühren erhoben:
Für das Abräumen und die Beseitigung des Grabsteines, der Grabplatte, der Grabeinfassung und der Bepflanzung
| 1. Reihengrab | 340,00 € |
|---|---|
| 2. Rasenfeld | 150,00 € |
| 3. Familiengrab | 340,00 € |
| 4. Familiengrab als Tiefengrab | 430,00 € |
| 5. Urnengrab | 110,00 € |
| 6. Urnenwand | 70,00 € |
| 7. Kindergrab | 55,00 € |
§ 11 Ausübung gewerblicher Tätigkeiten
Die Gebühr für die Ausstellung einer Berechtigungskarte (§ 9 Abs. 5 der Friedhofsordnung) zur Ausübung gewerblicher Tätigkeiten auf den Friedhöfen beträgt
| a) im Einzelfall | 25,00 € |
|---|---|
| b) für fünf Jahre | 125,00 € |
| c) für die Genehmigung zur Aufstellung eines Grabmales pro Grab | 25,00 € |
§ 12 Inkrafttreten
Diese Gebührenordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung, frühestens am 01.06.2026, in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührenordnung zur Friedhofsordnung vom 01.10.2022 außer Kraft.
Die Satzung wird hiermit ausgefertigt.
Rockenberg, den 26.05.2026
Der Gemeindevorstand der Gemeinde Rockenberg
Olg Schneider Bürgermeisterin
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2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
FRIEDHOFSORDNUNG
der Gemeinde Rockenberg
Aufgrund des § 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 07. März 2005 (GVBl. I S 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.12.2015 (GVBl. I S 618) i. V. m. § 2 Abs. 3 Satz 1 des Friedhofs- und Bestattungsgesetzes (FBG) vom 05.07.2007 (GVBl. I S 338), zuletzt geändert durch Gesetz v. 02.02.2013 (GVBl. I S. 42) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Rockenberg in der Sitzung vom 20.02.2017 für die Friedhöfe der Gemeinde Rockenberg folgende
Satzung (Friedhofsordnung)
beschlossen:
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
Diese Friedhofsordnung gilt für alle Friedhöfe der Gemeinde Rockenberg.
§ 2 Verwaltung des Friedhofes
Die Verwaltung des Friedhofs- und Bestattungswesens der Gemeinde Rockenberg obliegt dem Gemeindevorstand - im folgenden Friedhofsverwaltung genannt - bzw. von ihm beauftragten Dritten.
§ 3 Friedhofszweck und Bestattungsberechtigte
(1) Die Friedhöfe dienen der Bestattung und der Pflege der Gräber im Andenken an die Verstorbenen.
(2) Gestattet ist die Bestattung derjenigen Personen, die
a) bei ihrem Ableben Einwohnerinnen oder Einwohner der Gemeinde Rockenberg waren oder
b) ein Recht auf Benutzung einer Grabstätte auf dem Friedhof hatten oder
c) innerhalb des Gemeindegebietes verstorben sind und nicht auf einem Friedhof außerhalb der Gemeinde beigesetzt werden oder
d) frühere Einwohnerinnen und Einwohner waren und zuletzt in einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung außerhalb der Gemeinde gelebt haben.
e) Totgeborene Kinder vor Ablauf des sechsten Schwangerschaftsmonats und Föten können auf Wunsch einer oder eines Angehörigen bestattet werden.
(3) Die Bestattung derjenigen Personen, die bei ihrem Ableben Einwohnerinnen oder Einwohner der Gemeinde waren, erfolgt in der Regel auf dem Friedhof des Ortsteils, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten.
Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Zustimmung besteht nicht.
§ 4 Begriffsbestimmung
(1) Unter einer Grabstätte ist ein für Bestattungen oder Beisetzungen vorgesehener, genau bestimmter Teil des Friedhofsgrundstückes mit dem darunter liegenden Erdreich zu verstehen. Eine Grabstätte kann eine Reihen- oder mehrere Wahl-Grabstelle(n) umfassen.
(2) Unter einer Grabstelle ist der Teil der Grabstätte zu verstehen, der der Aufnahme einer menschlichen Leiche bzw. bei Urnengrabstätten einer Aschenurne dient.
§ 5 Schließung und Entwidmung
(1) Ein Friedhof und Friedhofsteile können aus wichtigem Grund geschlossen oder entwidmet werden. Bei der Schließung bzw. Entwidmung des alten Friedhofs in Rockenberg werden alle vorhandenen Gräber von Priestern und Ordensleuten ausgenommen. Auch wird noch ein Bereich für weitere Gräber von Priestern und Ordensleuten festgelegt.
(2) Durch die Schließung sind weitere Bestattungen nicht möglich. Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Entwidmung ist erst mit Wirkung von dem Zeitpunkt an zulässig, zu dem sämtliche Ruhefristen der auf dem Friedhof vorgenommenen Beisetzungen abgelaufen sind.
(3) Die Schließung und Entwidmung sind öffentlich bekannt zu machen.
II. Ordnungsvorschriften
§ 6 Öffnungszeiten
Die Friedhöfe sind während der durch die Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten für den Besuch geöffnet. Die Öffnungszeiten werden durch Aushang an den Fried-
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hofseingängen bekanntgegeben. Sonderregelungen können durch die Friedhofsverwaltung getroffen werden.
§ 7 Nutzungsumfang
- 1. (1) Jede Friedhofsbesucherin oder jeder Friedhofsbesucher hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des aufsichtsbefugten Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.
- 2. (2) Nicht gestattet ist innerhalb des Friedhofs
- 1. a) das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht eine besondere Erlaubnis hierzu erteilt ist; ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung, der Bestatter und der Gärtner,
- 2. b) Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten,
- 3. c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,
- 4. d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren,
- 5. e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind sowie Informationsschriften der Friedhofsverwaltung,
- 6. f) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen und zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,
- 7. g) Abraum und Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze abzulegen,
- 8. h) Tiere mitzubringen und frei laufen zu lassen; ausgenommen Blindenhunde.Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
- 3. (3) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens 7 Tage vor Durchführung anzumelden.
§ 8 Sitzgelegenheiten
Ruhebänke und Stühle sowie sonstige Sitzgelegenheiten dürfen nur mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung auf den Friedhöfen und an Grabstätten aufgestellt werden.
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§ 9 Gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof
(1) Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof (Steinmetze, Bildhauerinnen oder Bildhauer, Gärtnerinnen oder Gärtner und Bestatterinnen oder Bestatter) bedürfen, soweit nicht arbeiten im Auftrag der Friedhofsverwaltung durchgeführt werden, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung.
(2) Die Zulassung erfolgt auf Antrag. Zuzulassen sind Gewerbetreibende, die
a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und
b) selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung oder einen vergleichbaren anerkannten beruflichen Abschluß abgelegt haben bzw. in die Handwerksrolle oder das Verzeichnis gem. § 19 Handwerksordnung eingetragen sind. Die Friedhofsverwaltung kann hiervon Ausnahmen zulassen, soweit dies mit dem Zweck dieser Satzung vereinbar ist.
c) diese Friedhofsordnung durch Unterschrift für alle einschlägigen Arbeiten als verbindlich anerkannt haben.
Antragstellerinnen oder Antragsteller des Handwerks haben ihre Eintragung in die Handwerksrolle, Antragstellerinnen oder Antragsteller des handwerksähnlichen Gewerbes ihre Eintragung in das Verzeichnis gemäß § 19 Handwerksordnung und Antragstellerinnen oder Antragsteller der Gärtnerberufe ihre Eintragung in das Verzeichnis der Landwirtschaftskammer nachzuweisen. Eine Antragstellerin oder ein Antragsteller des Handwerks oder des Gartenbaus hat ferner nachzuweisen, daß sie oder er selbst oder ihre fachliche Vertreterin oder sein fachlicher Vertreter die Meisterprüfung oder einen vergleichbaren anerkannten beruflichen Abschluss abgelegt hat.
Über den Antrag wird unverzüglich, spätestens innerhalb von 2 Wochen nach Vorlage der Unterlagen entschieden. Mit Ablauf dieser Frist gilt die Zulassung als erteilt.
(3) Die gewerblichen Tätigkeiten müssen mit dem Friedhofszweck vereinbar sein und dürfen Bestattungsfeierlichkeiten nicht stören.
(4) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung davon abhängig machen, daß die Antragstellerin oder der Antragsteller einen für die Ausführung ihrer oder seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist.
(5) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte, die bei der Ausführung aller Arbeiten auf dem Friedhof mitzuführen und den Aufsichtspersonen auf Verlangen vorzuzeigen ist. Die Berechtigungskarte wird antragsgemäß für ein oder fünf Kalenderjahr/e ausgestellt. Eine einmalige Zulassung ist möglich.
(6) Sonstigen Gewerbetreibenden kann die Ausübung anderer als in Abs. 1 genannter Tätigkeiten gestattet werden, wenn dies mit dem Friedhofszweck vereinbar ist. Abs. 1, 2 und 4 gelten entsprechend.
(7) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofsordnung zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre
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Bediensteten im Zusammenhang mit einer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.
(8) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind frühestens um 7.00 Uhr aufzunehmen und eine halbe Stunde vor Schließung des Friedhofs, spätestens um 20.00 Uhr zu beenden. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.
(9) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in Ordnung zu bringen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden.
(10) Gewerbetreibenden, die wiederholt oder schwerwiegend gegen diese Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Friedhofsverwaltung die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen.
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 10 Bestattungen
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen schriftlich anzumelden.
(2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen. Soll eine Aschenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Zweite Leichenschau und über die Einäscherung vorzulegen. Auf dem alten Friedhof in Rockenberg werden keine Aschenbestattungen zugelassen.
(3) Ort und Zeit der Bestattung werden durch die Friedhofsverwaltung festgelegt. Dabei werden Wünsche der für die Bestattung sorgepflichtigen Personen nach Möglichkeit berücksichtigt.
(4) Bestattungen finden werktags von Montag bis Freitag in der Zeit von 8.00 bis 16.00 Uhr statt. In begründeten Fällen sind mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung Ausnahmen zulässig.
§ 11 Nutzung der Trauerhalle
(1) Der Aufbewahrungsraum als Teil der Trauerhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals, einer beauftragten Person oder mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung betreten werden.
(2) Leichen müssen spätestens 36 Stunden nach dem Eintritt des Todes, jedoch nicht vor Ausfüllung des Leichenschauscheines oder einer Todesbescheinigung in die Leichenhalle des Friedhofs oder eine sonstige am Begräbnisort verfügbare öffentliche Leichenhalle gebracht werden. Als öffentliche Leichenhallen gel-
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ten auch die Leichenhallen von Krematorien, Krankenhäusern, Bestattungsunternehmen und Pathologischen sowie Rechtsmedizinischen Instituten.
(3) Leichen sind in verschlossenen Särgen in die Leichenhalle zu verbringen. Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, daß jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Die Särge dürfen nicht aus Metall, Kunststoff oder sonstigen schwer vergänglichen Stoffen hergestellt werden.
(4) Die Särge werden spätestens 60 Minuten vor Beginn der Trauerfeier bzw. der Bestattungszeit geschlossen und dürfen nicht mehr geöffnet werden. § 18 Abs. 2 Friedhofs- und Bestattungsgesetz bleibt unberührt. Bis dahin können die Angehörigen den Verstorbenen - sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen - nach vorausgegangener Absprache mit dem Friedhofspersonal oder der Friedhofsverwaltung sehen.
(5) Die Gemeinde haftet nicht für den Verlust von Wertgegenständen, die den Leichen beigegeben worden sind.
(6) Trauerfeiern können in der Friedhofskapelle, am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.
(7) Der Transport des Sarges zur Grabstätte erfolgt durch Privatpersonen oder die Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter eines beauftragten Beerdigungsinstituts oder des Bauhofs.
§ 12 Grabstätte und Ruhefrist
(1) Die Gräber werden nur durch das Friedhofspersonal bzw. durch Beauftragte der Friedhofsverwaltung ausgehoben, geöffnet oder geschlossen.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Sargoberkante mindestens 0,90 m, bis zur Urnenoberkante mindestens 0,50 m („bis zur Urnenoberkante“ trifft nicht für den alten Friedhof in Rockenberg zu).
(3) Werden bei der Wiederbelegung einer Grabstätte beim Ausheben Leichenteile, Sargteile oder sonstige Überreste gefunden, so sind diese sofort mindestens 0,30 m unter die Sohle des neuen Grabes zu verlegen.
(4) Die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung einer Grabstätte beträgt:
a) 25 Jahre für Leichen von Personen über 5 Jahren,
b) 20 Jahre für Leichen von Personen unter 5 Jahren und
c) 20 Jahre für Aschenurnen.
(5) Bei Urnenbestattungen in bestehende Gräber ist die Mindestruhefrist von 15 Jahren gemäß § 6 Abs. 2 Friedhofs- und Bestattungsgesetz (FBG) einzuhalten.
§ 13 Totenruhe und Umbettung
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
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(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur auf Antrag und bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Gemeinde in den ersten Jahren der Ruhefrist nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig.
(3) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung bzw. durch von ihr Beauftragte durchgeführt. Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(4) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat die Antragstellerin oder der Antragsteller zu tragen.
IV. Grabstätten
§ 14 Grabarten
(1) Auf den Friedhöfen werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:
- Erdbestattungen
a) Reihengrabstätten
b) Wahlgrabstätten / Wahltiefgrabstätten
c) Sammelbestattung für totgeborene Kinder und Föten.
d) Rasengrabstätten (auch anonym)
- Urnenbestattungen
e) Urnenreihengrabstätten
f) Urnenwahlgrabstätten
g) Urnenwände (Kolumbarien)
h) Anonyme Urnengrabstätte
i) Baumgrabstätten (auch anonym)
(2) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. Die Grabstätten werden der Reihe nach belegt, dies gilt auch für die Urnenwände (z.Zt. nur auf dem Friedhof Münzenberger Straße möglich).
(3) Auf den alten Friedhöfen in Rockenberg und Oppershofen werden nur noch Bestattungen in Wahlgräbern erfolgen bei denen schon ein Nutzungsrecht besteht. Es werden keine neuen Grabstätten mehr vergeben mit Ausnahme der Regelungen aus § 5.
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§ 15 Nutzungsrechte an Grabstätten
(1) Nutzungsrechte an Grabstätten können nur nach Maßgabe dieser Friedhofssatzung begründet werden. Sie sind öffentlich-rechtlicher Natur. Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers.
(2) Bei Streitigkeiten zwischen den Beteiligten über Rechte an Grabstätten, über die Verwaltung oder Gestaltung einer Grabstätte oder eines Grabmals kann die Friedhofsverwaltung bis zur gütlichen Einigung oder rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über diese Streitigkeiten die erforderlichen vorläufigen Regelungen treffen.
§ 16 Grabbelegung
- 1. In jeder Grabstätte darf während des Laufs der Ruhefrist grundsätzlich nur eine Erdbestattung vorgenommen werden. Abweichungen hiervon bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
- 2. Es ist zulässig, eine mit ihrem neugeborenen Kind verstorbene Mutter oder zwei zur gleichen Zeit in ihrem ersten Lebensjahr verstorbene Kinder in einem Sarg beizusetzen (diese Regelung entfällt für die alten Friedhöfe in Rockenberg und Oppershofen).
- 3. Urnenbestattungen in bestehende Gräber (Erde) sind mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung möglich (siehe § 12 (5)).
§ 17 Verlegung von Grabstätten
Aus zwingenden Gründen des öffentlichen Rechts kann die Friedhofsverwaltung Grabstätten verlegen. Die Leichen oder Aschenreste sind in diesen Fällen in ein anderes Grab gleicher Art umzubetten. Grabmale und sonstige Grabausstattungen sind umzusetzen. Die Kosten der Maßnahme trägt der Veranlasser.
A Reihengrabstätten
§ 18 Definition einer Reihengrabstätte
Reihengrabstätten sind Grabstätten für Einzelerdbestattungen. Sie werden der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist des zu Bestattenden zugeteilt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an einer Reihengrabstätte oder eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist nicht möglich. Während der Nutzungszeit darf eine weitere Person nur als Urne beigesetzt werden, wenn die Ruhefrist für diese Beisetzung die Nutzungszeit der Reihengrabstätte um nicht mehr als 5 Jahre übersteigt. Ein Nutzungsrecht ist für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist für diese neue Beisetzung zu erwerben (max. 5 Jahre). Siehe hierzu § 12 (5) dieser Satzung.
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§ 19 Rasengräber als Reihengräber
(1) Rasengräber werden auch als Rasenreihengräber angelegt. (2) In einem Rasenreihengrab darf nur eine Erdbestattung erfolgen. (3) Die Kenntlichmachung der Rasengrabstätte erfolgt durch eine bodengleich angebrachte Platte. Die Platte wird jeweils über dem Kopf der/des Verstorbenen angebracht und gibt den Namen der/des Bestatteten und das Geburts- und Sterbedatum an. Diese Regelung gilt nicht für anonyme Bestattungen. Die Beschaffung und Verlegung der Platte erfolgt durch die Friedhofsverwaltung. Sonstige Grabeinfassungen sind nicht zugelassen. (4) Das Aufstellen oder Anbringen von weiteren Gedenksteinen oder Grabdenkmalen ist nicht zulässig. Bis zur Raseneinsaat der Grabfläche können auf der Grabfläche Pflanzen und Blumenschmuck aufgebracht werden. Nur in den Monaten November und Dezember sind Grablichter auf den Gräbern zulässig. (5) Der/ Die Verfügungsberechtigte hat dafür Sorge zu tragen, dass innerhalb des ersten Liegejahres des Grabes die Pflege der Grabstelle erfolgt. Nach einem Jahr wird die Grabstelle von der Gemeinde bodeneben aufgefüllt bzw. abgetragen. Die Rasengräber werden anschließend von der Gemeinde mit Rasen eingesät und während der restlichen Ruhe- und Nutzungszeit gepflegt. Die Kosten hierfür sind durch die Grabnutzungsgebühren abgegolten. (6) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgräber entsprechend auch für Rasengräber.
§ 20 Maße der Reihengrabstätten
(1) Es werden eingerichtet:
a) Reihengrabstätten für die Beisetzung Verstorbener bis zum vollendeten 5. Lebensjahr,
b) Reihengrabstätten für die Beisetzung Verstorbener ab vollendetem 5. Lebensjahr. (2) Die Maße der Reihengrabstätten ergeben sich aus den der Friedhofsverwaltung vorliegenden maßstabsgerechten Plänen.
Reihengrabstätten ca. 2,20 m x 1,0 m
Der Abstand zwischen den Reihengrabstätten beträgt ca. 0,30 m.
Dieser § gilt nicht für die alten Friedhöfe in Rockenberg und Oppershofen, da hier keine neuen Grabstätten errichtet werden und keine Wiederbelegung erfolgt (mit Ausnahme der Regelungen aus § 5).
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§ 21 Wiederbelegung und Abräumung
(1) Über die Wiederbelegung von Reihengrabstätten, für die die Ruhefrist abgelaufen ist, entscheidet die Friedhofsverwaltung.
(2) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen vor der Wiederbelegung ist 3 Monate vorher bekannt zu machen.
Dieser § gilt nicht für die alten Friedhöfe in Rockenberg und Oppershofen, da hier keine neuen Grabstätten errichtet werden und keine Wiederbelegung erfolgt (mit Ausnahme der Regelungen aus § 5).
B Wahlgrabstätten
§ 22 Definition, Entstehung und Übergang des Nutzungsrechtes
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen und Grabkammern, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Sie werden der Reihe nach belegt. Auf Verleihung eines Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte besteht kein Rechtsanspruch. Der Ersterwerb eines Nutzungsrechts ist nur möglich anläßlich eines Todesfalles. Das Nutzungsrecht kann in der Regel einmal wiedererworben oder verlängert werden. Wiedererwerb oder Verlängerung sind nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Ein Rechtsanspruch auf Verlängerung oder Wiedererwerb besteht nicht. Eine Ausnahme hiervon gilt bei der Verlängerung oder dem Wiedererwerb bezüglich einer nicht voll belegten Wahlgrabstätte nicht.
(2) Unter einem Wiedererwerb eines Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte ist die Einräumung einer zweiten Nutzungszeit zu verstehen. Der Antrag kann frühestens 6 Monate vor Ablauf des Nutzungsrechtes gestellt werden.
Die Verlängerung des Nutzungsrechtes umfasst einen kürzeren Zeitraum als die komplette Nutzungszeit.
Der Wiedererwerb und die Verlängerung ist von der Entrichtung einer entsprechenden Gebühr gemäß Friedhofsgebührenordnung abhängig.
(3) Es werden ein- und mehrstellige Wahlgrabstätten für Erdbestattungen abgegeben. Nach Ablauf der Ruhefrist einer Leiche kann in der betreffenden Grabstelle eine weitere Beisetzung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit oder die Ruhefrist erreicht oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist wieder erworben worden ist. Dies gilt nicht für die alten Friedhöfe in Rockenberg und Oppershofen, da hier keine Wahlgrabstätten vergeben werden.
(4) Das Nutzungsrecht entsteht mit Aushändigung der Verleihungsurkunde. Die oder der Nutzungsberechtigte hat das Recht auf Beisetzung nach seinem Ableben sowie im Falle des Erwerbs einer zweistelligen Wahlgrabstätte das Recht
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auf Beisetzung ihrer oder seiner verstorbenen Angehörigen in dem Wahlgrab. Angehörige im Sinne dieser Bestimmung sind:
- 1. Ehegatten,
- 2. Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz,
- 3. Verwandte auf- und absteigender Linie, angenommene Kinder und Geschwister,
- 4. Ehegatten und Lebenspartner der unter Abs. 4 Nr. 3 bezeichneten Personen.
Die Beisetzung weiterer Personen in dem Wahlgrab ist als Urne möglich und bedarf der Einwilligung der Friedhofsverwaltung.
(5) Das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte kann nur mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung und nur auf Angehörige im Sinne des § 21 Abs. 4 übertragen werden.
(6) Die Erwerberin oder der Erwerber eines Wahlgrabes soll für den Fall ihres oder seines Ablebens ihre Nachfolgerin oder seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Diese oder dieser ist aus dem in § 21 Abs. 4 aufgeführten Personenkreis zu benennen. Wird keine oder eine andere Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in der in § 21 Abs. 4 genannten Reihenfolge auf die Angehörigen bzw. Erben der verstorbenen Erwerberin oder des verstorbenen Erwerbers über. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils die oder der Älteste nutzungsberechtigt. Das gleiche gilt beim Tod einer oder eines Nutzungsberechtigten, auf den das Nutzungsrecht früher übergegangen war.
Jede Person, auf die ein Nutzungsrecht übergeht, kann durch Erklärung gegenüber der Friedhofsverwaltung auf das Nutzungsrecht verzichten.
(7) Das Recht auf Beisetzung in einer Wahlgrabstätte läuft mit der Nutzungszeit ab. Während der Nutzungszeit darf eine Beisetzung jedoch nur stattfinden, wenn die Ruhefrist für diese Beisetzung die Nutzungszeit nicht übersteigt. Die Beisetzung einer weiteren Person ist als Urne möglich und bedarf der Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ein Nutzungsrecht ist mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist für diese neue Beisetzung zu erwerben.
§ 23 Maße der Wahlgrabstätte
Die Maße der Wahlgrabstätten ergeben sich aus den der Friedhofsverwaltung vorliegenden maßstabsgerechten Plänen.
Familiengrabstätten: ca. 2,20 m x 2,30 m
Familiengrabstätte als Tiefgrab: ca. 2,20 m x 1,0 m.
Der Abstand zwischen den Wahlgrabstätten beträgt ca. 0,30 m.
Dieser § gilt nicht für die alten Friedhöfe in Rockenberg und Oppershofen, da hier keine Wahlgrabstätten mehr vergeben werden.
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C Urnengrabstätten
§ 24 Formen der Aschenbeisetzung
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in
a) Urnenreihengrabstätten,
b) Urnenwahlgrabstätten,
c) Grabstätten für Erdbestattungen,
d) Urnenwände (Kolumbarien)
e) anonyme Urnengrabstätten
f) Baumgrabstätten (anonym)
(2) In Urnenreihengrabstätten, Urnenwahlgrabstätten, Baumgrabstätten und in Grabstätten für Erdbestattungen können Aschenurnen nur unterirdisch beigesetzt werden.
Es können beigesetzt werden
a) in einem Urnenreihengrab 1 Urne,
b) in Urnenwahlgrabstätten bis zu 4 Urnen,
c) in Wahlgrabstätten, die bereits durch Erdbestattungen belegt sind, bis zu 2 Urnen pro Grabstelle und
d) in Reihengrabstätten, die bereits durch Erdbestattungen belegt sind, bis zu 2 Urnen.
(3) Die Umwandlung eines Urnenreihengrabes in ein Urnenwahlgrab ist nicht zulässig.
(4) Nach Ablauf der Ruhefrist und Erlöschen des Nutzungsrechtes ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die beigesetzten Aschenurnen zu entfernen und an geeigneter Stelle des Friedhofes in würdiger Weise der Erde zu übergeben.
§ 25 Definition der Urnenreihengrabstätte
(1) Urnenreihengrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist zur Beisetzung einer Aschenurne abgegeben werden. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts oder ein Wiedererwerb ist nicht möglich.
(2) Die Maße der Urnenreihengrabstätten ergeben sich aus den der Friedhofsverwaltung vorliegenden maßstabsgerechten Plänen.
Der Abstand zwischen den einzelnen Urnenreihengrabstätten beträgt 0,30 m.
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§ 26 Definition der Urnenwahlgrabstätte
(1) Urnenwahlgrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird.
(2) Die Zahl der Urnen, die in einer Urnenwahlgrabstätte bestattet werden können, richtet sich nach der Größe der Grabstätte; die für eine Urne bestimmte Mindestfläche beträgt 0,25 m².
§ 27 Verweisungsnorm
Die Vorschriften dieser Friedhofsordnung über Reihen- und Wahlgrabstätten für Erdbestattungen gelten für Urnengrabstätten entsprechend, soweit sich aus den vorstehenden Bestimmungen nichts Abweichendes ergibt.
Dieser § gilt nicht für die alten Friedhöfe in Rockenberg und Oppershofen.
§ 28 Urnenwände (Kolumbarien)
(1) Urnenwände werden zurzeit nur auf dem Friedhof in Rockenberg angeboten. Die einzelnen Urnenkammern haben eine Größe von 0,42 m Breite, 0,42 m Höhe und 0,40 m Tiefe.
(2) Die Urnenkammern werden für 20 Jahre bereitgestellt und dienen der Aufnahme von max. 3 Urnen. Die Ruhefrist ist bei jeder Aufnahme einer Urne zu wahren. Hierbei dürfen keine verrottbaren bzw. zersetzbaren Urnenbehältnisse (Überurnen) verwendet werden. Die Verlängerung bzw. der Wiedererwerb der Urnenkammer ist nicht möglich. Sie werden der Reihe nach belegt.
(3) Nach Ablauf der Ruhefrist werden die Aschenreste und ihre Behältnisse dem Erdboden übergeben.
(4) Die Urnenkammer ist mit einer Platte dauerhaft zu verschließen, die von der Gemeinde vorgegeben ist. Zur Aufnahme der Inschrift der Verstorbenen dient eine Tafel, die auf die Platte aufgeschraubt wird. Die Tafel ist aus Messing auf eine Größe von 26 x 26 cm beschränkt und an den dafür vorhandenen vier Befestigungspunkten (15 x 15 cm) zu befestigen. Zwischen Tafel und Urnenkammerplatte ist ein Spalt von ca. 0,5 cm einzuhalten. Die Tafel ist von der Friedhofsverwaltung in Abstimmung mit den Angehörigen zu beschaffen und von einer beauftragten Person anzubringen. Die Kosten dafür trägt der Nutzungsberechtigte.
(5) Die Anlage und Pflege der Anlage obliegt ausschließlich der Gemeinde. Vor den Urnenkammern dürfen nur Sargauflagen sowie Kränze nach der Trauerfeier abgelegt werden, die nach Verwelken von den Angehörigen in die eigens dafür aufgestellten Behältnisse entsorgt werden müssen. Geschieht dies nicht, so kann die Friedhofsverwaltung die Blumen und Kränze ohne Ankündigung beseitigen. Blumenschalen oder andere Gestecke/ Gegenstände dürfen nicht vor den Urnenkammern abgestellt werden.
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D. § 29 Wahltiefgrabstätten
(1) Wahltiefgrabstätten sind ausgewiesene Grabstätten für Erdbestattungen, in denen 2 Beisetzungen übereinander möglich sind.
(2) Wahltiefgrabstätten werden nur dann eingerichtet, wenn ihre Anlage aufgrund der Bodenverhältnisse möglich ist. Die Entscheidung hierüber trifft die Friedhofsverwaltung.
(3) Das Nutzungsrecht einer Wahltiefgrabstätte wird auf Antrag für die Dauer von 25 Jahren verliehen; im Übrigen gelten die Bestimmungen des §21.
Die Maße der Wahltiefgrabstätten ergeben sich aus den der Friedhofsverwaltung vorliegenden maßstabsgerechten Plänen.
Der Abstand zwischen den Grabstätten beträgt ca. 0,30 m.
E. § 30 Feld für anonyme Urnenbeisetzungen
Bei der Beisetzung einer Aschenurne in einem Feld für anonyme Bestattungen wird die Beisetzungsstelle nicht besonders kenntlich gemacht oder als Einzelgrabstelle ausgewiesen. Das Grabfeld wird als einheitliche Rasenfläche angelegt. Nach der Beisetzung einer Urne wird die Beisetzungsstelle nicht durch Hügel, Einfassung oder sonstige Gestaltung als Grabstätte kenntlich gemacht. Ein besonderer Hinweis auf den Beigesetzten durch Grabkreuz, Namensschilder oder Gedenktafel ist nicht möglich. Mit Zustimmung der Angehörigen ist die Beisetzung mehrerer Urnen in einem Grab möglich. Grabschmuck und Anpflanzungen sind nicht gestattet.
F. Weitere Grabarten
§ 31 Sammelbestattung für totgeborene Kinder und Föten
(1) Auf dem Friedhof in Rockenberg hält die Gemeinde ein zentrales Feld für die Sammelbestattung von totgeborenen Kindern, welche vor Ablauf des sechsten Schwangerschaftsmonats geboren worden sind und Föten vor. Sie ist als Rasenfläche angelegt und enthält einen zentralen Gedenkstein mit Ablagefläche für Blumen und kleine Gegenstände in Erinnerung an die bzw. den Verstorbenen.
(2) Die Pflege, Unterhaltung und sonstige Bewirtschaftung der Anlage und das Abräumen des Blumenschmucks an dem zentralen Gedenkstein erfolgt durch die Gemeinde.
§ 32 Baumgrabstätten
(1) Bestattungen von Ascheresten sind an besonders ausgewiesenen Bäumen im Wurzelbereich der Bäume möglich. Die Urnen werden in einer Tiefe von 0,65m, gemessen von der Erdoberfläche bis zur Oberkante der Urne, eingebracht. Die Beisetzung darf nur in einer biologisch abbaubaren Urne erfolgen.
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(2) Die Anzahl der möglichen Urnenbeisetzungen richtet sich nach der Größe des Baumes. (3) Das Nutzungsrecht an Baumgrabstätten wird für die Dauer von 20 Jahren verliehen. (4) Sollte der Baum im Laufe des Nutzungsrechtes beschädigt oder zerstört werden, ist die Gemeinde zur Ersatzpflanzung eines neuen Baumes verpflichtet. (5) Die Kennzeichnung der Baumgrabstätte erfolgt durch die Friedhofsverwaltung mit einem im Umfeld des Baumes aufgestellten Gedenkstein, auf dem Name, Vorname, Geburts- und Sterbejahr eingraviert werden können. Die Namenstafeln dürfen maximal eine Größe von 10 x 10 cm aufweisen. Die Tafeln sind von der Friedhofsverwaltung in Abstimmung mit den Angehörigen zu beschaffen und von einer beauftragten Person anzubringen. Die Kosten dafür trägt der Nutzungsberechtigte. Bei anonymen Bestattungen entfallen die Namenstafeln. Es ist untersagt, die Bäume zu bearbeiten, zu schmücken oder in sonstiger Weise zu verändern. (6) Das Ablegen von Grabschmuck bzw. anderen Gegenständen auf der Grabstätte und deren Umfeld ist nicht gestattet. Der Grabschmuck darf nur in einer gesonderten ausgewiesenen Stelle abgelegt werden. (7) Die Anlage und Pflege der Grabstätte obliegt ausschließlich der Gemeinde. Pflegeeingriffe sind insbesondere zulässig, soweit diese aus Gründen der Verkehrssicherheit geboten ist. Ansonsten soll der Baumbestand in weitgehend naturbelassenem Zustand verbleiben. (8) An einem besonderen Baum können Kinder bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres kostenlos beigesetzt werden (Sternschnuppenbaum). (9) Eine Umbettung der Urnen ist nicht möglich.
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 33 Wahlmöglichkeit
Auf allen Friedhöfen werden in gleichwertiger Lage Grabfelder nach den allgemeinen Gestaltungsvorschriften des § 33 eingerichtet.
§ 34 Allgemeine Gestaltungsvorschriften
Für sämtliche Friedhöfe gelten folgende allgemeine Gestaltungsvorschriften:
(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck sowie die Würde des Ortes und die Pietät gewahrt werden. (2) Auf den Grabstätten dürfen insbesondere zum Gedenken an die dort Ruhenden Grabmale errichtet und sonstige Grabausstattungen angebracht werden.
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Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen aus wetterbeständigem Werkstoff hergestellt sein.
(3) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher im Sinne von § 36 sein.
(4) Die Mindeststärke der Grabmale beträgt ab 0,40 m bis 1,0 m Höhe 0,14 m, ab 1,00 m bis 1,50 m Höhe 0,16 m und ab 1,5 m Höhe 0,18 m.
(5) Firmenbezeichnungen dürfen nur an Grabmalen, und zwar in unauffälliger Weise seitlich angebracht werden.
(6) In Grabeinfassungen eingelassene Blumenvasen sind bei Nichtgebrauch mit Deckeln zu verschließen. (Amphibienschutz)
§ 35 Maße der Grabmale
(1) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:
a) auf Reihengrabstätten für Verstorbene bis zu 5 Jahren:
| 1) stehende Grabmale: | Höhe : | 0,60 bis 0,80 m |
|---|---|---|
| Breite : | bis 0,45 m, | |
| Mindeststärke: | 0,14 m. | |
| 2) liegende Grabmale: | Breite : | bis 0,35 m, |
| Höchstlänge: | 0,40 m, | |
| Mindeststärke: | 0,14 m. |
b) auf Reihengrabstätten für Verstorbene über 5 Jahren:
| 1) stehende Grabmale: | Höhe : | bis 1,20 m, |
|---|---|---|
| Breite : | bis 0,45 m, | |
| Mindeststärke: | 0,16 m. | |
| 2) liegende Grabmale: | Breite : | bis 0,50 m, |
| Höchstlänge | 0,70 m, | |
| Mindeststärke: | 0,14 m. |
c) auf Wahlgrabstätten:
- 1. stehende Grabmale:
aa) bei einstelligen Wahlgräbern im Hochformat:
| Höhe : | 1,00 m bis 1,30 m, |
|---|---|
| Breite : | bis 0,60 m, |
| Mindeststärke: | 0,18 m; |
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bb) bei zwei- und mehrstelligen Wahlgrabstätten sind auch folgende Maße zulässig:
| Höhe : | 0,80 m bis 1,00 m, |
|---|---|
| Breite : | bis 1,40 m, |
| Mindeststärke: | 0,22 m; |
- 2. liegende Grabmale:
aa) bei einstelligen Grabstätten:
| Breite : | bis 0,50 m, |
|---|---|
| Länge : | bis 0,90 m, |
| Mindesthöhe : | 0,16 m; |
bb) bei zweistelligen Grabstätten:
| Breite: | bis 1,00 m, |
|---|---|
| Länge: | bis 1,20 m, |
| Mindesthöhe | 0,18 m; |
Es darf nicht mehr als 2/3 der Grabfläche durch Stein abgedeckt werden.
(3) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:
a) auf Urnenreihengrabstätten:
- 1. liegende Grabmale:
Größe: 0,40 x 0,40 m, Höhe der Hinterkante: 0,15 m;
- 2. stehende Grabmale:
Grundriß max. 0,35 x 0,35 m, Höhe bis 0,90 m;
b) auf Urnenwahlgrabstätten:
- 1. stehende Grabmale mit quadratischem oder rundem Grundriß max. 0,40 m x 0,40 m, Höhe: 0,80 bis 1,20 m;
- 2. liegende Grabmale mit quadratischem Grundriß bis 0,60 x 0,60 m, Mindesthöhe: 0,16 m.
Dieser § gilt nicht für die alten Friedhöfe in Rockenberg und Oppershofen, da hier keine Urnengrabstätten vergeben werden.
Für Urnenwände gelten die Regelungen des § 23 und 27 dieser Satzung.
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§ 36 Genehmigungserfordernis für Grabmale und Einfassungen
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und Grabeinfassungen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ohne Zustimmung sind bis zur Dauer von 2 Jahren nach der Bestattung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Größe von 15 cm x 30 cm und Holzkreuze zulässig.
(2) Die Zustimmung ist unter Vorlage von Zeichnungen in doppelter Ausfertigung im Maßstab 1:10 zu beantragen. Auf dem Antrag und den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten der Anlage, insbesondere Art und Bearbeitung des Werkstoffs sowie Inhalt, Form und Anordnung der Inschrift ersichtlich sein. Auf Verlangen sind Zeichnungen in größerem Maßstab oder Modelle vorzulegen.
(3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen Grabausstattungen, die auf Dauer angebracht werden sollen, wie Weihwassergefäße, Kerzenhalter, besondere Steine für Inschrift usw., bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Abs. 2 gilt entsprechend.
(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal, die Grabeinfassung oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Zustimmung errichtet worden sind.
(5) Ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Friedhofsverwaltung errichtete oder mit den vorgelegten Zeichnungen und Angaben nicht übereinstimmende Anlagen müssen entfernt oder den Zeichnungen und Angaben entsprechend verändert werden. Die Friedhofsverwaltung kann die für ein Grab Sorgepflichtige oder Nutzungsberechtigte oder den für ein Grab Sorgepflichtigen oder Nutzungsberechtigten schriftlich auffordern, innerhalb angemessener Frist die Anlage zu entfernen oder zu verändern. Wird der Aufforderung nicht rechtzeitig Folge geleistet, so kann die Anlage im Wege der Ersatzvornahme durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden. Die dadurch entstehenden Kosten sind vom Verpflichteten zu erstatten.
(6) Grabumrandungen werden von der Friedhofsverwaltung in Form einer Platteneinfassung in Auftrag gegeben. Diese werden einheitlich um die Gräber als Platten in einer Breite von ca. 30 cm verlegt. Die Kosten für die Grabumrandungen werden auf die jeweiligen Nutzungsrechtsinhaber umgelegt.
§ 37 Standsicherheit
(1) Grabmale sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks, die in den Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmalen des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks (Versetzrichtlinien) festgelegt sind, so zu fundamentieren und zu befestigen, daß sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
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Mit dem Antrag auf Zustimmung gem. § 35 Abs. 2 sind schriftliche Angaben über die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente vorzulegen. Falls durch die danach vorgesehene Fundamentierung und Befestigung eines Grabmals dessen Standsicherheit nicht gewährleistet erscheint, kann die Friedhofsverwaltung die erforderliche Änderung vorschreiben. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist und gegebenenfalls Abhilfe verlangen.
(2) Die Inhaberin/ der Inhaber bzw. die/der Nutzungsberechtigte sind verpflichtet, die Anlagen auf den Grabstellen im Jahr mindestens zweimal, und zwar einmal im Frühjahr, nach Beendigung der Frostperiode, und zum anderen im Herbst, auf ihre Standfestigkeit hin fachmännisch zu überprüfen oder auf ihre Kosten durch Fachleute überprüfen zu lassen, gleichgültig, ob äußerliche Mängel erkennbar sind oder nicht. Dabei festgestellte Mängel sind unverzüglich auf eigene Kosten zu beseitigen oder beseitigen zu lassen. Inhaberinnen oder Inhaber und Nutzungsberechtigte von Grabstellen, welche diesen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommen, haften für sich daraus ergebende Schäden.
(3) Wird der ordnungswidrige Zustand eines Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen vorläufig zu sichern (z. B. Umlegung von Grabmalen, Absperrung) oder zu entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
Bei unmittelbar drohender Gefahr ist eine Benachrichtigung nicht erforderlich.
(4) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofs erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und -pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmung zu beteiligen.
§ 38 Beseitigung von Grabmalen und Einfassungen
(1) Grabmale, Grabeinfassungen und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung von der Grabstelle entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhefrist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten werden Grabmale, Einfassungen und sonstige Grabausstattungen einschließlich der Fundamente und Befestigungsmaterialien von der Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragten entfernt. Die Nutzungsberechtigten erhalten innerhalb einer gesetzten Frist von 3 Monaten die Möglichkeit abgeräumte Grabmale an einem zentralen Platz abzuholen.
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Die Friedhofsverwaltung ist jedoch nicht verpflichtet, ein Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen über diesen Zeitpunkt hinaus zu verwahren. Grabmale oder bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über, soweit dies bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Ist eine derartige Vereinbarung nicht getroffen worden, kann die Friedhofsverwaltung diese nach entsprechender Veröffentlichung entsorgen.
VI. Herrichtung, Bepflanzung und Unterhaltung der Grabstätten
§ 39 Bepflanzung von Grabstätten
(1) Alle Grabstätten mit Ausnahme der Urnenwände, der Rasengrabstätten und des Sammelbestattungsplatzes für totgeborene Kinder und Föten, müssen im Rahmen der Vorschriften des § 33 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Bei der Bepflanzung und Pflege sind die Belange des Umweltschutzes, insbesondere des Gewässer- und Bodenschutzes zu beachten.
(2) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Das Pflanzen, Umsetzen oder Beseitigen von Bäumen, großwüchsigen Sträuchern und Hecken bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Wuchshöhe darf 0,80 m nicht überschreiten. Für Schäden, die durch auf einer Grabstätte gepflanzten Bäume, Sträucher, Hecken oder ähnliche Anpflanzungen an Grabmalen, Grabeinfassungen oder sonstigen Grabausstattungen benachbarter Grabstätten oder an öffentlichen Anlagen und Wegen verursacht werden, haften die Nutzungsberechtigten der Grabstätte, deren Bepflanzung die Schäden verursacht.
(3) Auf den Grabstätten dürfen nur Kränze, Grabgebinde oder ähnlicher Grabschmuck abgelegt werden, die ausschließlich unter Verwendung von verrottbaren Materialien hergestellt sind.
(4) Verwelkte Blumen und Kränze sind durch die Nutzungsberechtigten von den Grabstätten zu entfernen. Geschieht dies nicht, so kann die Friedhofsverwaltung nach angemessener Frist die Blumen und Kränze ohne Ankündigung beseitigen.
Blumen und Kränze sowie sonstiger von Grabstätten abgeräumte pflanzliche Grabschmucke dürfen nur in die eigens dafür aufgestellten Behältnissen bzw. den dafür eingerichteten Plätzen abgelegt werden.
(5) Zur Unkrautbekämpfung dürfen keine Mittel verwendet werden, die eine Grundwasserverunreinigung verursachen können.
(6) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung von gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
(7) Gießkannen, Spaten, Harken und andere Geräte dürfen nicht auf den Grabstätten oder hinter den Grabmalen und in den Anpflanzungen aufbewahrt werden.
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§ 40 Herrichtungsverpflichtung und friedhofswürdige Unterhaltung
(1) Alle Grabstätten -mit Ausnahme der in §§ 27, 29, 30 und 31 genannten Gräbermüssen im Rahmen der Vorschriften des § 38 hergerichtet und dauernd in Stand gehalten werden.
(2) Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung, Wahl- und Urnenwahlgrabstätten innerhalb von 6 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechts bzw. der zuletzt vorgenommenen Beisetzung hergerichtet werden.
(3) Wird eine Reihengrabstätte während der Dauer der Ruhefrist, eine Wahlgrabstätte während der Dauer des Nutzungsrechts über einen längeren Zeitraum nicht entsprechend den Bestimmungen dieser Friedhofsordnung in friedhofswürdiger Weise instand gehalten und gepflegt, so ist der oder dem Nutzungsberechtigten schriftlich eine angemessene Frist zur Durchführung der erforderlichen Arbeiten zu setzen. Nach erfolglosem Ablauf der Frist zur Instandhaltung und Pflege der Grabstätte kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte auf Kosten der oder des Nutzungsberechtigten abräumen, einebnen und einsähen lassen. Es folgt in diesen Fällen keine Rückerstattung von Nutzungsgebühren für die Grabstätte.
VII Schluss- und Übergangsvorschriften
§ 41 Übergangsregelung
(1) Bei Grabstätten, über welche die Gemeinde bei In-Kraft-Treten dieser Friedhofsordnung bereits verfügt hat, bestimmt sich die Nutzungsdauer und die Gestaltung nach den zum Zeitpunkt des Erwerbs des Nutzungsrechts geltenden ortsrechtlichen Vorschriften.
(2) Vor dem In-Kraft-Treten dieser Satzung entstandene Nutzungsrechte von unbegrenzter Dauer werden je nach Grabart auf die nach dieser Satzung für Reihengrabstätten bzw. Wahlgrabstätten geltende Nutzungszeit begrenzt. Die Nutzungszeit endet jedoch nicht vor Ablauf der Ruhefrist der zuletzt vorgenommenen Beisetzung; ist die Ruhefrist für die zuletzt vorgenommene Beisetzung bereits abgelaufen, endet die Nutzungszeit 12 Monate nach In-Kraft-Treten dieser Satzung.
(3) Vor dem In-Kraft-Treten dieser Satzung aufgestellte Grabmale, Einfassungen und sonstige Grabausstattungen sind innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Ruhefrist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten bzw. nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten durch den Nutzungsberechtigten zu entfernen. Erfolgen der Abbau und die Entsorgung durch die Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragte sind die hierfür entstehenden Kosten nach der jeweiligen Gebührenordnung der zum Zeitpunkt der Durchführung der Arbeiten zu erstatten. Kommen die Nutzungsberechtigten ihren Verpflichtungen nach Satz 1 nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf deren Kosten abräumen zu lassen.
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§ 42 Listen
(1) Es werden folgende Listen geführt:
a) Ein Grabregister der beigesetzten Personen mit den laufenden Nummern der Reihengrabstätten, der Wahlgrabstätten, der Urnenreihengrabstätten, der Urnenwahlgrabstätten, der Rasengrabstätten, der Baumgrabstätten, der Urnenwände und der Positionierung der anonym beigesetzten Urnen.
b) Eine Namenskartei der beigesetzten Personen unter Angabe des Beisetzungszeitpunktes,
c) Ein Verzeichnis nach § 36 Abs. 4 dieser Friedhofsordnung.
(2) Zeichnerische Unterlagen, Gesamtpläne, Belegungspläne und Grabmalentwürfe sind von der Friedhofsverwaltung zu verwahren.
§ 43 Gebühren
Für die Benutzung des Friedhofs und seiner Einrichtungen und Anlagen sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen der Friedhofsverwaltung sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 44 Haftung
Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Sie haftet nicht für Diebstahl. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur für Vorsatz und bei grober Fahrlässigkeit.
§ 45 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
a) außerhalb der gem. § 6 festgelegten Öffnungszeiten den Friedhof betritt oder sich dort aufhält,
b) entgegen des § 7 Abs. 2 a Friedhofswege ohne Erlaubnis mit einem Fahrzeug befährt,
c) entgegen § 7 Abs. 2 b Waren oder gewerbliche Dienste anbietet,
d) entgegen § 7 Abs. 2 c an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten ausführt,
e) entgegen § 7 Abs. 2 d ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig fotografiert,
f) entgegen § 7 Abs. 2 e Druckschriften verteilt,
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g) entgegen § 7 Abs. 2 f den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt oder Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt,
h) entgegen § 7 Abs. 2 g Abraum und Abfälle außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze ablegt,
i) entgegen § 7 Abs. 2 h Tiere mitbringt,
j) entgegen § 9 Abs. 1 gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof ohne vorherige Zulassung durch die Friedhofsverwaltung ausführt,
k) entgegen § 9 Abs. 7 gewerbliche Arbeiten an Sonn- oder Feiertagen oder außerhalb der festgelegten Zeiten ausführt,
l) entgegen § 9 Abs. 8 Werkzeuge und Materialien außerhalb genehmigter Stellen lagert oder gewerbliche Geräte an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs reinigt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von 5,-- € bis 1.500,-- €, bei fahrlässiger Zuwiderhandlung bis 750,-- € geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das satzungsmäßige Höchstmaß hierzu nicht aus, so kann es überschritten werden.
(3) Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils gültigen Fassung findet Anwendung; zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Gemeindevorstand.
§ 46 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.05.2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 15.11.2010 außer Kraft.
Rockenberg, den 28.03.2017
Die Satzung wird hiermit ausgefertigt.
Der Gemeindevorstand der Gemeinde Rockenberg
(Manfred Wetz) Bürgermeister
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