📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2024🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 19.12.2024 (Friedhofsgebührensatzung i.d.F. der 3. Änderungssatzung vom 19.12.2024) Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofsgebührensatzung der Stadt Mühlhausen/Thüringen (Textfassung, Stand 19.12.2024)
TEXTFASSUNG
Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe und Bestattungseinrichtungen der Stadt Mühlhausen/Thüringen (Friedhofsgebührensatzung) in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 19.12.2024
§ 1 – Allgemeines
Für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Mühlhausen und ihrer Einrichtungen sowie der damit verbundenen Leistungen der Friedhofsverwaltung auf Grundlage der Friedhofssatzung der Stadt Mühlhausen werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührensatzung erhoben.
§ 2 – Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner ist:
a) bei der Erstbestattung der Bestattungspflichtige nach dem Thüringer Bestattungsgesetz,
b) bei Umbettungen oder Wiederbestattungen der Antragsteller,
c) wer sonstige Leistungen aus der Friedhofssatzung beantragt oder in Auftrag gibt. (2) Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 3 – Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit dem Antrag auf Inanspruchnahme von Leistungen nach der Friedhofssatzung der Stadt Mühlhausen. (2) Die Gebühr wird mit Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. Der Gebührenbescheid kann einen späteren Zeitpunkt der Fälligkeit bestimmen.
§ 4 – Gebührenverzeichnis
Es werden folgende Gebühren erhoben:
Bezeichnung
- € -
Erdgrabstätten für die Dauer der Nutzungszeit (20 Jahre)
1.1 Erdreihengrabstätte 1.042,00 1.2 Erdreihengrabstätte für Verstorbene bis zum vollendeten 5.Lebensjahr 464,00 1.3 Erdwahlgrabstätte (1-stellig)
1.618,00 1.4 Erdwahlgrabstätte (1-stellig) im Grüngürtel 2.374,00 1.5 Erdrasengrabstätte (1-stellig)
2.567,00 Urnengrabstätten für die Dauer der Nutzungszeit (20 Jahre)
2.1 Urnenreihengrabstätte 373,00 2.2 Urnenwahlgrabstätte (1-stellig) 453,00 2.3 Urnenwahlgrabstätte (1-stellig) im Grüngürtel
633,00 2.4 Urnenrasengrabstätte (1-stellig)
650,00 2.5 Baumgrabstätte 2.306,00 2.6 Anonyme Urnengrabstätte 220,00 2.7 Urnengemeinschaftsgrabstätte (UGG) mit Namensnennung am Gemeinschaftsgrabstein 766,00 2.8 Waldgrabstätte 1.330,00
Bei zwei- und mehrstelligen Grabstätten erhöht sich die Gebühr um das Zwei- oder Mehrfache. Bei Verlängerung des Nutzungsrechts von Wahlgrabstätten beträgt die Gebühr je Jahr 1/20 der entsprechenden Gebühr der Wahlgrabstätte. Friedhofsunterhaltungsgebühr (FUG) für das 20-jährige Nutzungsrecht je Stelle
499,00
5. Gebühren für die Nutzung von Friedhofseinrichtungen
5.1 Nutzung einer Kühlzelle je angefangenen Kalendertag 25,00 5.2 Nutzung der Trauerhalle in Mühlhausen 194,00 5.3 Nutzung des Trauerraums in Mühlhausen 81,00 5.4 Nutzung des Aufbahrungs- und Abschiedsraumes in Mühlhausen 40,50 5.5 Nutzung des Abschiedsraumes zum Urnengedenken in Mühlhausen 20,00 5.6 Nutzung der Trauerhallen in den OT Görmar, Kleingrabe, Seebach, Bollstedt 81,00 5.7 Nutzung der Trauerhallen in den OT Höngeda, Eigenrieden, Hollenbach, Windeberg 40,50 Bestattungs- und Beisetzungsgebühren
6.1 Bestattung mit Grabbereitung und Überführung des Sarges zur Grabstätte (4 Träger) 645,00 6.2 Grabbereitung einer Erdgrabstätte (ohne Träger) 528,00 6.3 Bestattung mit Grabbereitung und Überführung eines Kindersarges zur Grabstätte bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5.Lebensjahr (2 Träger) 229,00 6.4 Grabbereitung für einen Kindersarg bei Verstorbenen bis zum vollendeten
- 5. Lebensjahr (ohne Träger) 176,00 6.5 Urnenbeisetzung mit Grabbereitung ohne Feier am Grab (1 Träger) 135,00 6.6 Urnenbeisetzung mit Grabbereitung mit Feier am Grab (1 Träger) 145,00 6.7 Grabbereitung für eine Urne (ohne Träger) 84,00 6.8 Zuschlag für zusätzlich in Anspruch genommenes Personal (pro Person und Stunde) 47,25 6.9 Zuschlag für Bestattungen und Beisetzungen an Wochenend- und Feiertagen ohne Feierhalle 89,00 6.10 Zuschlag für Bestattungen und Beisetzungen an Wochenend- und Feiertagen mit Feierhalle 107,00 Verwaltungs- und sonstige Gebühren
7.1 Genehmigung zum Befahren des Friedhofes für Geh- und Schwerbehinderte für 1 Tag 7,00 7.2 Genehmigung zum Befahren des Friedhofes für Geh- und Schwerbehinderte bis zu 1 Jahr 41,00 7.3 Genehmigung zur Veränderung der baulichen Anlage einer Grabstätte (wie weitere Inschriften, Einfassung, Beistellsteine, ortsfeste Pflanzschalen u.ä.) je Antrag 53,00 7.4 Genehmigung zur Beisetzung in eine bereits belegte Grabstätte 56,00 7.5 Genehmigung zur vorzeitigen Beendigung des Nutzrechtes an einer Grabstätte 45,00 7.6 Urnenversand zzgl. Auslagen (Porto) 37,00 7.7 Ausgraben einer Urne mit Graböffnung und -schließung 39,00 Sonderleistungen werden nach dem tatsächlichen Aufwand berechnet. Das Entgelt für das Niederlegen von Grabmalen bei Gefahr im Verzug, welches seitens der Friedhofsverwaltung an die Steinmetzfirmen entrichtet wird, ist als Auslage vom Nutzungsberechtigten zu erstatten.
2. Friedhofssatzung Stand: 26.03.2026 (Textfassung der Friedhofssatzung, zuletzt 2. Änderungssatzung vom 26.03.2026) Volltext anzeigen ▼
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Friedhofssatzung der Stadt Mühlhausen/Thüringen (Textfassung, Stand 26.03.2026)
772347 Textfassung der Satzung der Stadt Mühlhausen/Thüringen über die Nutzung der Friedhöfe und Bestattungseinrichtungen
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 – Geltungsbereich, Widmung
Diese Friedhofssatzung gilt für die im Gebiet der Stadt Mühlhausen gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe:
a) Neuer Friedhof in Mühlhausen,
b) Friedhof Ortsteil Windeberg,
c) Friedhof Ortsteil Saalfeld,
d) Friedhof Ortsteil Görmar,
e) Friedhof Ortsteil Bollstedt
f) 2 Friedhöfe Ortsteil Grabe – Friedhof Kleingrabe und Friedhof Großgrabe,
g) Friedhof Ortsteil Höngeda,
h) Friedhof Ortsteil Seebach,
i) Waldfriedhof Mühlhausen,
j) Friedhof Ortsteil Hollenbach,
k) Friedhof Ortsteil Eigenrieden.
§ 2 – Friedhofszweck
(1) Die Friedhöfe dienen der Bestattung und der Pflege der Gräber im Andenken an die Verstorbenen.
(2) Gestattet ist die Bestattung derjenigen Personen, die
a) bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Mühlhausen waren oder
b) ein Recht auf Benutzung einer Grabstätte auf den Friedhöfen hatten oder
c) innerhalb des Stadtgebietes verstorben sind und nicht auf einem Friedhof außerhalb des Stadtgebietes beigesetzt werden. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen. Ein Rechtsanspruch auf eine Ausnahme besteht nicht.
(3) Auf dem Waldfriedhof kann neben den Einwohnerinnen und Einwohnern der Stadt Mühlhausen jede und jeder bestattet werden, die oder der ein Nutzungsrecht an einer Waldgrabstätte erwirbt oder erworben hat.
(4) Über den Bestattungszweck hinaus erfüllen die Friedhöfe auch allgemeine Grünflächenfunktionen mit ökologischer Bedeutung.
(5) Der Neue Friedhof Mühlhausen steht als Denkmalensemble „Historische Park- und Gartenanlage“ unter besonderem Schutz.
§ 3 – Bestattungsbezirke
(1) Das Stadtgebiet wird in folgende Bestattungsbezirke eingeteilt:
a) Bestattungsbezirk des Neuen Friedhofes: Er umfasst das Stadtgebiet ohne b) bis i). 772347
b) Bestattungsbezirk des Friedhofes Windeberg: Er umfasst das Gebiet des Ortsteils Windeberg.
c) Bestattungsbezirk des Friedhofes Saalfeld: Er umfasst das Gebiet des Ortsteils Saalfeld.
d) Bestattungsbezirk des Friedhofes Görmar: Er umfasst das Gebiet des Ortsteils Görmar.
e) Bestattungsbezirk des Friedhofes Bollstedt: Er umfasst das Gebiet des Ortsteils Bollstedt.
f) Bestattungsbezirk des Friedhofes Kleingrabe: Er umfasst das östliche Gebiet des Ortsteils Grabe.
g) Bestattungsbezirk des Friedhofes Großgrabe: Er umfasst das westliche Gebiet des Ortsteils Grabe.
h) Bestattungsbezirk des Friedhofes Höngeda: Er umfasst das Gebiet des Ortsteils Höngeda.
i) Bestattungsbezirk des Friedhofes Seebach: Er umfasst das Gebiet des Ortsteils Seebach.
j) Bestattungsbezirk des Friedhofes Hollenbach: Er umfasst das Gebiet des Ortsteils Hollenbach.
k) Bestattungsbezirk des Friedhofs Eigenrieden: Er umfasst das Gebiet des Ortsteils Eigenrieden.
(2) Die Verstorbenen werden auf dem Friedhof des Bestattungsbezirkes bestattet, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten. Die Bestattung kann auf einem anderen Friedhof erfolgen, wenn:
a) ein Nutzungsrecht an einer bestimmten Grabstätte auf einem anderen Friedhof besteht,
b) Ehegatten, Eltern, Kinder oder Geschwister auf einem anderen Friedhof bestattet sind,
c) die Verstorbenen in einer Grabart nach § 13 Abs. 2 beigesetzt werden sollen, die auf dem Friedhof des Bestattungsbezirkes nicht zur Verfügung steht.
d) auf dem Waldfriedhof beigesetzt werden soll.
(3) Sitz der Verwaltung für alle Bestattungsbezirke ist der Neue Friedhof Mühlhausen.
§ 4 – Schließung und Entwidmung
(1) Friedhöfe und Friedhofsteile können aus wichtigem öffentlichen Grund entsprechend den Regelungen des ThürBestG für weitere Bestattungen, Bestattungs- oder Grabstättenarten gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt (Entwidmung) werden. Die Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekannt gegeben.
II. Ordnungsvorschriften
§ 5 – Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe sind während der am Eingang bekannt gegeben Zeiten für den Besuch geöffnet.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
(3) Grundsätzlich unterliegt der Waldfriedhof den jeweiligen Rechtsvorschriften des Thüringer Waldgesetzes in der jeweils gültigen Fassung. Das Betreten ist täglich von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang (bei Tageslicht) für Jedermann gestattet. Die Stadt Mühlhausen kann bei Vorliegen besonderer Gründe das Betretungsrecht auf Teilflächen
oder insgesamt einschränken oder vorübergehend untersagen. Bei Sturm, Gewitter und Naturkatastrophen ist der Waldfriedhof geschlossen und darf nicht betreten werden.
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§ 6 – Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Kinder unter 10 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener und unter deren Verantwortung betreten.
(3) Nicht gestattet ist innerhalb der Friedhöfe:
a) das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art; ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwagen und Rollstühle, handgeführte einachsige Transportkarren, das Schieben von Fahrrädern, Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sowie auf dem Friedhof tätige Gewerbetreibende,
b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,
d) die Erstellung und Verwertung von Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken,
e) Druckschriften zu verteilen; ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind,
f) die Friedhöfe, ihre Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen sowie unberechtigt Rasenflächen und Grabstätten zu betreten oder von der Friedhofsverwaltung gepflanzte Bäume, Sträucher oder Hecken zu beschneiden,
g) Kunststoffe, mit Ausnahme der Fälle des § 25 Abs. 9 zu verwenden,
h) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern oder entsprechend den Forderungen nicht zu trennen,
i) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,
j) zu lärmen, zu spielen und Sport zu treiben.
(4) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
(5) Zugelassene Fahrten dürfen nur in Schrittgeschwindigkeit erfolgen.
(6) Gehbehinderte und Schwerstbeschädigte dürfen den Neuen Friedhof Mühlhausen nach Ausstellung einer entsprechenden Auffahrgenehmigung durch die Friedhofsverwaltung befahren. Hierzu ist ein Schwerbeschädigtenausweis mit dem Buchstaben „G“ oder ein Ärztliches Attest vorzulegen.
(7) Gedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens eine Woche vor Durchführung anzumelden. (8) Für die Erteilung von Ausnahmen nach Abs. 4 gelten die Bestimmungen des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) zum Verfahren über die einheitliche Stelle (§§ 71a bis 71e ThürVwVfG).
§ 7 – Gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof
(1) Steinmetze, Bildhauer, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende haben die gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen der Friedhofsverwaltung vorher anzuzeigen.
772347 (2) Der Friedhofsverwaltung ist mit der Anzeige nachzuweisen, dass der Gewerbetreibende einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz besitzt.
(3) Auf Verlangen des Gewerbetreibenden stellt die Friedhofsverwaltung eine Berechtigungskarte aus. Die Gewerbetreibenden haben für ihre Mitarbeiter einen Bediensteten Ausweis auszufertigen. Der Bediensteten Ausweis und eine Kopie der Anzeige ist dem aufsichtsberechtigten Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen.
(4) Die Gewerbetreibenden und ihre Mitarbeiter haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.
(5) Unbeschadet § 6 Abs. 3c) dürfen gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen nur werktags ab 07:00 Uhr bis 18:00 Uhr, von Oktober bis April nur bis 17:00 Uhr und samstags nur bis 13:00 Uhr durchgeführt werden, unter Beachtung, dass das Haupttor freitags um 15:15 Uhr geschlossen wird. In begründeten Fällen kann die Friedhofsverwaltung Verlängerungen der Arbeitszeiten zulassen.
(6) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen gereinigt werden. Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abfall, Abraum-, Rest- und Verpackungsmaterial ablagern.
(7) Die Friedhofsverwaltung kann die Tätigkeit der Gewerbetreibenden, die trotz Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofsverwaltung verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer untersagen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist die Mahnung entbehrlich.
(8) Für die Durchführung von Verwaltungsverfahren nach Abs. 1 gelten die Bestimmungen des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) zum Verfahren über die einheitliche Stelle (§§ 71a bis 71e ThürVwVfG).
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 8 – Anzeigepflicht und Bestattungszeit
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.
(2) Wird eine Bestattung/Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(3) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung/Beisetzung im Benehmen mit den Angehörigen fest. Die Bestattungen erfolgen regelmäßig montags bis freitags während der Öffnungszeiten. Folgen zwei Feiertage aufeinander, so kann die Bestattung auch am zweiten Feiertag stattfinden. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen. (4) Erdbestattungen und Einäscherungen müssen grundsätzlich innerhalb von 10 Tagen nach Feststellung des Todes erfolgen. Aschen müssen grundsätzlich innerhalb von 6 Monaten nach der Einäscherung beigesetzt werden. Verstorbene, die nicht binnen 10 Tagen und Aschen, die nicht binnen 6 Monaten beigesetzt sind, werden auf Kosten des 772347 Bestattungspflichtigen in einer Reihengrabstätte/einer Urnengemeinschaftsgrabstätte bestattet/beigesetzt.
(5) Bei der Erdbestattung sind Särge zu verwenden. Hiervon können im Einzelfall aus wichtigen Gründen, insbesondere aus nachgewiesenen ethischen oder religiösen Gründen, Ausnahmen durch die Ordnungsbehörde zugelassen werden, sofern öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Bei Bestattungen ohne Sarg kann der Bestattungspflichtige mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung das Bestattungspersonal stellen und hat gegebenenfalls zusätzliche Kosten zu tragen.
(6) Bei Bestattungen/Beisetzungen ist eine Sterbeurkunde, bei Aschebeisetzungen eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.
§ 9 – Särge und Urnen
(1) Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und Sargabdichtungen dürfen nicht aus Kunststoff oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein. Metalle, Beschlagteile ausgenommen, sind nicht zugelassen.
(2) Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
(3) Särge von Leibesfrüchten, Fehlgeborenen und Kindern, die bis zum vollendeten 5. Lebensjahr verstorben sind, dürfen höchstens 1,30 m lang, 0,50 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein.
(4) Hartholzsärge sind nicht zugelassen.
(5) Urnen und Überurnen müssen aus Materialien bestehen, die während der Ruhezeit verrotten. Für Baumbestattungen und Beisetzungen in einer Waldgrabstätte dürfen ausschließlich biologisch abbaubare Urnen verwendet werden.
(6) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, entsprechende Kontrollen durchzuführen.
§ 10 – Ausheben der Gräber
(1) Die Gräber werden von der Friedhofsverwaltung ausgehoben, wieder verfüllt und soweit erforderlich, gehügelt.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
(4) Der Nutzungsberechtigte hat vor dem Ausheben das Grabzubehör sowie Bepflanzungen entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben Grabmale, Fundamente, Grabzubehör oder Pflanzen durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.
(5) Die Anlage von fest gefügten, dauerhaften Grüften und Tiefgräbern ist nicht zugelassen.
772347 (6) Werden bei der Vorbereitung von Bestattungsflächen zur Wiederbelegung oder beim Ausheben einer Grabstätte Leichenteile, Sargteile oder sonstige Überreste gefunden, so sind diese sofort mindestens 0,30 m unter die Sohle des neuen Grabes zu verlegen oder an anderer Stelle des Friedhofes beizusetzen.
§ 11 – Ruhezeit und Nutzungszeit
(1) Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 20 Jahre.
(2) Die Nutzungszeit wird für alle Grabformen, identisch mit der Ruhezeit, auf 20 Jahre festgelegt.
§ 12 – Ausgrabungen und Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Ausgrabungen und Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ausgrabungen und Umbettungen von Leichen bedürfen der Zustimmung der unteren Gesundheitsbehörde.
(3) Umbettungen aus und innerhalb von nicht individuell gekennzeichneten (anonymen), aus und innerhalb von individuell gekennzeichneten Urnengemeinschaftsgräbern und aus und innerhalb von Waldgrabstätten sind nicht zulässig.
(4) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag des/der Nutzungsberechtigten. Der Antrag ist schriftlich zu begründen. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Ein wichtiger Grund liegt dann vor, wenn der ausdrückliche oder mutmaßliche Wille des/der Verstorbenen festgestellt ist oder das Interesse des/der Totenführsorgeberechtigten ausnahmsweise schutzwürdiger ist als die Achtung der Totenruhe.
(5) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt, die sich dabei eines gewerblichen Unternehmens bedienen kann. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Gebeine oder Aschen können auf Antrag des Nutzungsberechtigten in ein Wahlgrab umgebettet werden. Ein Rechtsanspruch besteht nicht.
(7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(8) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch die Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.
IV. Grabstätten
§ 13 – Allgemeines
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofsträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
772347 (2) Die Grabstätten werden unterschieden in:
a) Reihengrabstätten
b) Wahlgrabstätten
c) Urnengemeinschaftsgrabstätten
d) Ehrengrabstätten und Kriegsgräber (f) Rasengräber)
(3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmter Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
(4) Reihengrabstätten und Grabstätten in Urnengemeinschaftsgrabstätten werden nur bei Eintritt eines Sterbefalles vergeben. Nutzungsrechte für Wahlgrabstätten können auch zu Lebzeiten erworben werden, ein Rechtsanspruch hierauf besteht jedoch nicht. Das Recht an der Grabstätte beschränkt sich auf Bestattung und Gestaltung nach den Bestimmungen dieser Satzung.
(5) Wird innerhalb der Nutzungszeit auf die Grabstätte verzichtet oder wird das Nutzungsrecht entzogen, so wird die gezahlte Gebühr auch nicht anteilig zurückerstattet.
(6) Nach Ablauf der Nutzungszeit nach § 11 Abs. 2 oder nach Beendigung eines verlängerten Nutzungsrechtes bei Wahlgrabstätten geht das gesamte Grabinventar entschädigungslos entsprechend § 24 Abs. 2 in das Eigentum der Stadt über.
(7) Die Untere Denkmalschutzbehörde entscheidet für den Neuen Friedhof nach dem Ende eines Nutzungsrechtes, ob aus Gründen des Denkmalschutzes eine Grabstätte oder ein Grabmal erhalten werden soll. Die Stadt hat dann die alleinige Unterhaltungspflicht.
§ 14 – Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten werden unterschieden in:
a) Erdreihengrabstätten
b) Urnenreihengrabstätten
c) Erdreihengrabstätten für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr.
(2) Reihengräber werden innerhalb des zu belegenden Grabfeldes der Reihe nach und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt. Über die Zuteilung wird eine Grabkarte ausgegeben. Verlängerung oder Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an der Reihengrabstätte sind nicht möglich.
(3) In einem Erdreihengrab darf nur eine Beisetzung/Bestattung erfolgen. Ausnahmen können bei gleichzeitig verstorbenen Familienangehörigen zugelassen werden.
(4) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Nutzungszeit ist 6 Monate vorher öffentlich und durch Hinweis im Grabfeld bekannt zu machen.
§ 15 – Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten werden unterschieden in:
a) Erdwahlgrabstätten,
b) Erdwahlgrabstätten im Grüngürtel,
c) Urnenwahlgrabstätten,
d) Urnenwahlgrabstätten im Grüngürtel,
e) Erdrasenwahlgrabstätten, 772347
f) Urnenrasenwahlgrabstätten,
g) Baumgrabstätten auf den Friedhöfen und
h) Waldgrabstätten.
(2) Für Grabstätten nach Abs. 1 e), 1 f) und 1 g) gilt:
a) Die Friedhofsverwaltung erstellt in der Regel eine Rasenfläche auf dem gesamten Grab. In Abhängigkeit von den örtlichen Gegebenheiten kann die Friedhofsverwaltung auch andere geeignete Bodendecker verwenden.
b) Die Pflege erfolgt durch die Friedhofsverwaltung.
c) Nicht gestattet sind,
- Anpflanzungen
- eine individuelle Grabgestaltung
- außer dem Grabmal weitere Einbauten
- das Abstellen von Blumenschmuck/Steckvasen außerhalb der Grabplatte.
d) Es darf nur ein Grabmal errichtet werden.
e) Gräber nach Abs. 1 e) und 1 f) sind nicht pflegefrei. Der Nutzungsberechtigte ist während der gesamten Nutzungszeit verantwortlich für den Grabstein (Standsicherheit) sowie für den auf der Grabplatte abgelegten Blumenschmuck.
(3) Als Besonderheit gelten für Grabstätten nach Abs. 1 g) folgende Grundsätze: Im Wurzelbereich eines Baumes können bis zu 4 Grabstätten errichtet werden. Sie werden radial als jeweils ¼ der Kreisfläche um den Baumstamm geordnet. Je Grabstätte ist die Beisetzung von 4 Urnen möglich. Als Grabmal ist eine bodenbündige Grabplatte mit eingearbeiteter Schrift und einer maximalen Größe von 0,60 m x 0,50 m zu verlegen.
(4) Die Lage einer Wahlgrabstätte wird im Benehmen mit dem Erwerber abgestimmt. Sie wird für die Dauer der Nutzungszeit entsprechend § 11 Abs. 2 auf Antrag vergeben.
(5) Wahlgrabstätten werden als ein- und mehrstellige Grabstätten vergeben.
(6) Das Nutzungsrecht kann verlängert werden, sofern nicht wichtige Gründe dagegensprechen. Die Verlängerung muss für die gesamte Grabstätte und für mindestens 1 Jahr erfolgen. Die Verlängerung des Nutzungsrechtes ist gebührenpflichtig. Die Gebühren richten sich nach der zu diesem Zeitpunkt gültigen Fassung der Gebührensatzung.
(7) Eine Beisetzung/Bestattung darf nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht nach Abs. 6 mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert wurde.
(8) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der fälligen Gebühr und Aushändigung der Verleihungsurkunde.
(9) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die volljährigen Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:
a) auf den Ehegatten,
b) auf den Partner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft,
c) auf die Kinder,
d) auf die Eltern,
e) auf die Geschwister,
f) auf die Enkelkinder,
g) auf die Großeltern, 772347
h) auf den Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Innerhalb der einzelnen Gruppen c) bis g) geht jeweils die ältere Person der jüngeren Person vor. Vom Verstorbenen zu Lebzeiten Beauftragte gehen Angehörigen vor.
(10) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 9 Satz 2 genannten Personen übertragen.
(11) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich bei der Friedhofsverwaltung auf sich umschreiben zu lassen. Schäden oder Aufwendungen, die der Friedhofsverwaltung aus Nichtbeachtung dieser Forderung entstehen, hat der Rechtsnachfolger zu verantworten.
(12) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, über weitere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.
(13) Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, auf das Nutzungsrecht an belegten Grabstätten kann erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. Ein Verzicht auf das Nutzungsrecht ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. Eine Rückerstattung der gezahlten Gebühr für das Nutzungsrecht erfolgt auch nicht anteilig.
(14) Der Ablauf von Nutzungsrechten wird 6 Monate vor Ablauf öffentlich bekannt gemacht. Außerdem wird durch einen Hinweis auf der Grabstätte auf den Ablauf des Nutzungsrechtes hingewiesen.
(15) Für Erdwahlgrabstätten kann auch dann das Nutzungsrecht erworben werden, wenn zuerst eine Urnenbeisetzung erfolgen soll.
(16) In Erdwahlgrabstätten nach Abs. 1 a), 1 b) und 1 e) können je Stelle zusätzlich 2 Aschen beigesetzt werden.
(17) In Urnenwahlgrabstätten nach Abs. 1 c), 1 d) und 1 f) können je Stelle 2 Aschen beigesetzt werden.
§ 16 – Urnengemeinschaftsgräber
(1) Urnengemeinschaftsgrabstätten werden unterschieden in:
a) Anonyme Urnengemeinschaftsgrabstätten
b) Urnengemeinschaftsgrabstätten (UGG) mit Namensnennung am Gemeinschaftsgrabstein
(2) Urnengemeinschaftsgräber werden von der Friedhofsverwaltung angelegt, ausgestattet und für die Dauer der Nutzungszeit gepflegt. Nicht gestattet sind:
- Anpflanzungen
- eine individuelle Grabgestaltung.
(3) In Urnengemeinschaftsgrabstätten nach Abs. 1 b) erfolgt die Kennzeichnung der Grabstellen für jeweils bis zu 30 beigesetzte Urnen durch Darstellung von Vor- und Zunamen, Geburts- und Sterbejahr auf einem Gemeinschaftsgrabstein durch die Friedhofsverwaltung.
(4) Nach Ablauf der Ruhezeit der zuletzt beigesetzen Urne wird die Grabstätte durch die Friedhofsverwaltung aufgelöst.
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§ 17 – Ehrengrabstätten, Kriegsgräber
(1) Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengräbern (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegen der Stadt Mühlhausen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) Für Kriegsgräber gelten die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, Pflege und Unterhaltung obliegen der Stadt Mühlhausen.
§ 18 – Waldfriedhof
(1) Auf dem Waldfriedhof werden nur Urnengrabstätten – von maximal 8 Urnen je Waldgrabstätte zugelassen.
(2) Der gewachsene und grundsätzlich naturbelassene Waldfriedhof darf in seinem Erscheinungsbild nicht gestört oder verändert werden. Es ist daher untersagt, Bäume zu bearbeiten, zu schmücken, in sonstiger Form zu verändern, zu fällen oder zu beschädigen.
(3) Im Wurzelbereich der Bäume und auf dem Waldboden dürfen keine Veränderungen vorgenommen werden. Insbesondere ist es nicht gestattet:
- Grabmale, Gedenksteine oder Baulichkeiten zu errichten,
- Kränze, Grabschmuck, Erinnerungsstücke oder sonstige Gegenstände niederzulegen,
- Kerzen oder Lampen aufzustellen,
- Anpflanzungen vorzunehmen.
(4) Pflegeeingriffe sind nur durch die Stadt Mühlhausen sowie deren Erfüllungsgehilfen und durch die mit der Forstbewirtschaftung beauftragten Einrichtungen zulässig.
(5) Die Waldgrabstätten sind einem Baum zugeordnet und erhalten zum Auffinden eine Registrierungsnummer, welche durch die Friedhofsverwaltung vor dem Baum auf einer Holzstele angebracht wird.
(6) Sofern von den Bestattungspflichtigen gewünscht, werden an der Holzstele durch die Friedhofsverwaltung Markierungsschilder (8,5 cm x 5,5 cm) mit den persönlichen Daten des Verstorbenen (Vor- und Familienname, dass Geburts- und Sterbejahr) angebracht.
(7) Ohne Genehmigung vorgenommene Gestaltungsmaßnahmen an Grabstätten bzw. dort abgelegte Gegenstände werden umgehend durch die Friedhofsverwaltung oder ihren Erfüllungsgehilfen entfernt.
(8) Trauerfeiern können auf dem Andachtsplatz oder an der Grabstätte abgehalten werden. Auf dem Andachtsplatz können während der Trauerfeier auch Blumen und Grabschmuck abgelegt werden, welcher nach der Feierstunde wieder durch den Bestatter oder Nutzungsberechtigen zu entfernen ist. Jede Musik- und Gesangsdarbietung bedarf der vorherigen Genehmigung durch die Friedhofsverwaltung. Ausgenommen hiervon sind die im Rahmen einer kirchlichen oder weltlichen Beisetzung üblichen Darbietungen.
(9) Für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des Waldfriedhofes, durch Tiere, Naturereignisse in der Fläche oder an einzelnen Bäumen entsteht, wird nicht gehaftet. Für Personenschäden, die beim Betreten des Waldfriedhofes entstehen, besteht daher im Regelfall keine Haftung. Der Waldeigentümer haftet bei Personenschäden nur dann, wenn diese Schäden nachweisbar durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Handlungsweisen seiner Mitarbeiter verursacht werden.
(10) Umbettungen sind nicht zugelassen. 772347 (11) Ein Rechtsanspruch auf Beisetzung in vorerworbenen Stellen besteht nicht, sofern die Ruhezeit gemäß § 11 (20 Jahre) nicht eingehalten werden kann. Die Verlängerung der vorerworbenen Beisetzungsstellen erfolgt gemäß § 15 (6). Als gesamte Grabstelle gilt hierbei die einzelne Beisetzungsstelle innerhalb der jeweiligen Waldgrabstätte.
V. Grabmale und bauliche Anlagen
§ 19 – Gestaltungsanforderungen
(1) Grabmale und bauliche Anlagen sind so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck, der Zweck dieser Satzung, die Würde des Friedhofs und die denkmalschutzrechtlichen Erfordernisse gewahrt werden.
(2) Die Grabstätte nach § 13 Abs. 2 a) und b) sind mit einem Grabstein zu versehen, auf dem Name, Geburts- und Todesjahr des Verstorbenen zu sehen sind. Namen von Verstorbenen, welche nicht mit beigesetzt wurden, haben die Inschrift „Im Gedenken“ oder „Zur Erinnerung“ zu tragen. Bis zur Fertigstellung des Grabsteines ist die Verwendung eines Holzkreuzes mit Namensaufschrift zulässig. Diese Zeitspanne soll für Urnengräber 6 Monate und für Erdbestattungen 1 Jahr nicht überschreiten.
(3) Grabmale und bauliche Anlagen unterliegen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Größe folgenden Anforderungen:
- 1. Die Verwendung von Kunststoffen ist nicht zugelassen.
- 2. Umzäunungen und Grabgitter dürfen nicht errichtet werden.
- 3. Betonfundamente von Grabmalen, Einfassungen und anderem Grabzubehör dürfen nicht aus dem Erdreich herausragen und müssen von ihm bedeckt sein.
- 4. Einfassungen müssen aus Werk- oder Naturstein hergestellt sein.
- 5. Es darf nur bis 1/3 der Grabfläche undurchlässig abgedeckt sein.
- 6. Hölzerne Einfassungen sind als Provisorium bis 12 Monate nach der Beisetzung zugelassen.
- 7. Einfassungen dürfen nur in dafür vorgesehenen Grabfeldern für Erdbestattungen mit den Abmessungen 0,70 m x 1,75 m und bei Kindergräbern 1,00 m x 0,60 m eingebaut werden.
- 8. Für den Neuen Friedhof Mühlhausen gilt in den Abschnitten 2 bis 4 des Grüngürtels Nord:
- die Grabmale sind aus allseitig glatt bearbeitetem Travertin, Muschelkalk der Region oder
gleichartigem Material herzustellen,
- sie müssen rechtwinklige Kanten haben,
- dürfen nicht poliert sein,
- dürfen keine Farbaufträge in Gold oder Silber erhalten,
- naturnah bearbeitete oder an den Seiten geprellte „Felsen“ sind zulässig,
- das Grabzubehör ist entsprechend anzupassen.
- 9. bei Rasengräbern ist eine Grabplatte mit einer maximalen Größe von 0,65 m x 0,65 m für 1-stellige Grabstellen bzw. 1,30 m x 0,65 m für 2-stellige Grabstellen zu verlegen.
(4) Es können getrennte Abschnitte für stehende oder liegende Grabmale vorgeschrieben werden.
(5) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, wenn die Bestimmungen des Absatzes 1 auch weiterhin erfüllt werden. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung in Textform.
772347
§ 20 – Sicherheitsanforderungen, Standsicherheit
Bei der Errichtung, Instandhaltung und jeder zulässigen Veränderung von Grabmalen und baulichen Anlagen ist vom Nutzungsberechtigten sicher zu stellen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Errichtung und Instandhaltung der Grabmale dürfen nur von Gewerbetreibenden gemäß § 7 ausgeführt werden.
§ 21 – Zustimmungserfordernis
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Sie soll bereits vor der Anfertigung oder der Veränderung des Grabmales eingeholt werden. Der Antragsteller hat die Grabkarte bzw. die Verleihungsurkunde dazu vorzulegen oder der Grabmalersteller hat deren Vorlage schriftlich zu bestätigen.
(2) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen, wie Einfassung, Zweitschriften, Beistellsteine, ortsfeste Pflanzschalen, bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
(3) Den Anträgen nach Abs. 1) und 2) ist die bemaßte zeichnerische Darstellung der zu erstellenden Grabmalanlage mit Angabe aller für die Anlage sicherheitsrelevanten Materialkennwerte und Abmessungen gemäß der BIV-Grabmalrichtlinie (Bundesverband Deutscher Steinmetze) in der jeweils gültigen Fassung beizufügen. Ebenfalls ist die Anordnung von Schrift und Ornamenten sowie die Bearbeitung des Materials darzustellen. In besonderen Fällen kann das Anfertigen von Modellen oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.
(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.
(5) Provisorische hölzerne, naturlasierte Namenstafeln oder ortsübliche Holzkreuze bedürfen nicht der Zustimmung.
(6) Die Erteilung der Zustimmung zur Errichtung und Veränderung nach Abs. 1) und 2) ist gebührenpflichtig. Die Zustimmung kann versagt werden, wenn die Anlage nicht den Vorschriften dieser Satzung entspricht.
§ 22 – Anlieferung und Aufstellung
(1) Bei der Anlieferung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen ist der Friedhofsverwaltung auf Verlangen der genehmigte Aufstellungsantrag vorzulegen.
(2) Die Anlieferung und die Aufstellung der Grabmale ist der Friedhofsverwaltung so rechtzeitig anzuzeigen, dass eine Überprüfung erfolgen kann.
§ 23 – Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauerhaft in einem verkehrssicheren Zustand zu halten. Verantwortlich und haftbar ist der Nutzungsberechtigte.
772347 (2) Ist die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die Nutzungsberechtigten verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Nutzungsberechtigten Sicherungsmaßnahmen (in der Regel Niederlegen des Grabmales) treffen. Wird ein ordnungswidriger Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden, angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Nutzungsberechtigten zu entfernen. Die Stadt Mühlhausen ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder ohne Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte für die Dauer von einem Monat.
(3) Bodensenkungen sind als Folge der Erdbestattungen unvermeidlich. Soweit die genutzten Grabstätten davon betroffen sind, obliegt die Instandsetzung den jeweiligen Nutzern auf deren Kosten.
(4) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale oder bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofes erhalten bleiben sollen, dürfen nicht verändert werden. Die Entscheidung hierüber trifft die Untere Denkmalschutzbehörde nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen; die Nutzungsberechtigten sind darüber zu informieren.
§ 24 – Entfernung
(1) Grabmale dürfen vor Ablauf der Nutzungszeit nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. Bei Grabmalen im Sinne des Absatzes 4 kann die Friedhofsverwaltung die Zustimmung versagen.
(2) Nach Ablauf der Nutzungszeit oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen sowie anderes Grabzubehör zu entfernen. Geschieht dies nicht binnen 6 Monaten, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten abräumen zu lassen. Grabmale, sonstige bauliche Anlagen und anderes Grabzubehör gehen entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Friedhofsverwaltung über, wenn dies bei Erwerb des Nutzungsrechtes nicht anders schriftlich vereinbart wurde.
(3) Ohne Einwilligung oder von der Genehmigung wesentlich abweichend errichtete Grabmale müssen entfernt oder verändert werden, wenn die Genehmigung nachträglich nicht erteilt werden kann. Die Friedhofsverwaltung kann den Nutzungsberechtigten schriftlich auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist die Anlage zu entfernen oder zu verändern. Wird der Aufforderung nicht rechtzeitig Folge geleistet, kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Nutzungsberechtigten die Anlage entfernen lassen. Falls die Anlage nicht innerhalb von 2 Monaten abgeholt wird, kann die Friedhofsverwaltung mit ihr entsprechend den Vorschriften der §§ 383 ff. BGB verfahren. Hierauf ist in der Aufforderung hinzuweisen.
(4) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale oder bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofes erhalten bleiben sollen, dürfen nicht entfernt werden. Die Entscheidung hierüber trifft die Untere Denkmalschutzbehörde nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen, die Nutzungsberechtigten sind darüber zu informieren.
772347 VI. Gestaltung, Herrichtung und Pflege von Grabstätten
§ 25 – Allgemeine Grundsätze
(1) Jede Grabstätte ist in ihrer Gesamtheit wie auch in ihren einzelnen Teilen so zu gestalten und zu unterhalten und an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt bleibt. Die Gestaltung muss dem jeweiligen Friedhofsteil angepasst sein.
(2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich, sofern in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist. Er kann sich Dritter bedienen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf des Nutzungsrechts.
(3) Grabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung/Beisetzung hergerichtet werden. Vorerworbene Wahlgräber nach § 15 Abs. 1 a), 1 b), 1 c) und 1d) sind innerhalb von 3 Monaten nach Erwerb des Nutzungsrechts herzurichten.
(4) Auf Antrag des Nutzungsberechtigten übernimmt die Friedhofsverwaltung bis zu 3 Monaten nach einer Erdbestattung das Auffüllen entstandener Bodensetzungen auf ihre Kosten, sofern der nach der Beisetzung angelegte Grabhügel nicht vorher abgetragen wurde und kein Grabzubehör oder abgelegter Grabschmuck das Auffüllen behindert.
(5) Die Herrichtung, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlage außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
(6) Verwelkter Grabschmuck ist von den Grabstätten zu entfernen.
(7) Die Verwendung von chemischen Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet.
(8) Kompostierbare und nicht kompostierbare Abfälle sind zuverlässig den unterschiedlichen Behältern zuzuordnen.
(9) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbaren Werkstoffe dürfen im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen nicht verwandt werden. Ausgenommen sind Grabvasen und Markierungszeichen.
(10) Das Aufstellen von Kästen und Sitzmöglichkeiten in Reihengrabfeldern und auf einstelligen Grabstätten in Wahlgrabreihen ist nicht erlaubt.
(11) Das Anbringen von Schutzhüllen über Gehölze oder Grabmale ist nicht erlaubt.
(12) Es ist zu dulden, dass Bäume die Grabstätten überragen.
§ 26 – Gestaltungsanforderungen
(1) Bei der Gestaltung ist zu beachten, dass Grabstätten nach § 14 Abs. 1 a) und 1 b) und § 15 Abs. 1 a), 1 b), 1 c) und 1 d) mindestens auf 2/3 der Grabfläche bepflanzt werden sollen.
(2) Vollabdeckungen sind nicht zulässig.
(3) In den Abschnitten des Grüngürtels ist das Errichten von Einfassungen und das Setzen von Kanten nicht erlaubt.
772347 (4) Die Grabstätten dürfen nur so bepflanzt werden, dass andere Grabstätten und die Anlagen und Wege nicht beeinträchtigt werden. Deshalb sind nicht erlaubt: • das Pflanzen von baumartig wachsenden Gehölzen, • das Pflanzen von Hecken, die über die Grabstätte hinauswachsen und deren Höhe 0,40m übersteigt, • das Pflanzen von Gehölzen aller Art hinter dem Grabmal.
(5) Soweit es die Friedhofsverwaltung unter Beachtung der Regelungen dieser Satzung für vertretbar hält, kann sie Ausnahmen gestatten.
§ 27 – Vernachlässigung
(1) Wird eine Reihengrabstätte nach § 14 Abs. 1 a) und b) nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Nutzungsberechtigte auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden, angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird der unbekannte Nutzungsberechtigte durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleiben die Aufforderungen oder der Hinweis zwölf Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung:
a) die Grabstätte abräumen, einebnen sowie einsäen und
b) Grabmal und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen.
(2) Für Wahlgrabstätten nach § 15 Abs. 1 a), 1 b), 1 c) und 1 d) gelten Abs. 1 Satz 1 bis 3 entsprechend. Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung in diesem Fall die Grabstätte auf seine Kosten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von zwölf Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.
(3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs.1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck auf Kosten des Verantwortlichen entfernen. Ebenso kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen, wenn der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht mit vertretbarem Aufwand zu ermitteln ist.
VII. Trauerfeiern und Aufbahrung
§ 28 – Trauerfeiern
(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum, am Grabe oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.
(2) Die Dauer der Trauerfeier ist mit der Friedhofsverwaltung abzustimmen.
(3) Jede Musik- oder Gesangsdarbietung im Freien bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
772347
§ 29 – Aufbahrung
Aufbahrungen sind unter Beachtung der entsprechenden gesetzlichen Regelungen zulässig.
VIII. Schlussvorschriften
§ 30 – Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, für die die Friedhofsverwaltung bereits vor Inkrafttreten dieser Satzung Nutzungsrechte vergeben hat, richten sich Ruhezeit und Nutzungszeit nach den bisherigen Vorschriften, ausgenommen hiervon sind alte Rechte, die dem ThürBestG widersprechen.
(2) Veränderungen an bestehenden Grabstätten, die sich aus der Einführung dieser Satzung ergeben können, sind nur im Einvernehmen zwischen Nutzungsberechtigtem und Friedhofsverwaltung nach den Bestimmungen dieser Satzung vorzunehmen.
(3) Die vor Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf zwei Nutzungszeiten gemäß § 11 Abs. 2 in Verbindung mit
§ 15 Abs. 1 a) und b) dieser Satzung seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf
eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche.
§ 31 – Haftung
(1) Die Stadt Mühlhausen haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Stadt Mühlhausen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über die Amtshaftung bleiben unberührt.
(2) Untergeordnete Wege und Nebenwege werden nicht von Schnee geräumt und bei Glätte nicht gestreut. Die Friedhöfe der Ortsteile werden nicht geräumt und nicht gestreut. Das Begehen erfolgt auf eigene Gefahr.
§ 32 – Gebühren
Für die Benutzung der von der Stadt Mühlhausen verwalteten Friedhöfe und deren Einrichtungen sowie für deren Leistungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 33 – Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
- 1. sich auf den Friedhöfen nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofpersonals nicht befolgt (§ 6),
- 2. entgegen der Bestimmung des § 6
- a) ohne ausdrückliche Erlaubnis auf den Friedhofswegen ein Fahrzeug benutzt,
- b) Waren aller Art oder gewerbliche Dienste anbietet oder diesbezüglich wirbt,
- c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten ausführt,
- d) Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen - außer zu privaten Zwecken - erstellt und 772347 verwertet,
- e) Druckschriften verteilt, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,
- f) die Friedhöfe, ihre Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten verunreinigt oder beschädigt, Einfriedungen und Hecken übersteigt, unberechtigt Grabstätten betritt oder von der Friedhofsverwaltung gepflanzte Bäume, Sträucher oder Hecken beschneidet,
- g) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe mit Ausnahme der Fälle des § 25 Abs. (9) verwendet,
- h) Abraum oder Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert oder entsprechend den Forderungen nicht trennt,
- i) Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhunde,
- j) lärmt, spielt oder Sport treibt,
- k) Gedenkfeiern und mit einer Bestattung nicht zusammenhängende Veranstaltungen ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung durchführt.
- 3. eine gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen ohne vorherige Anzeige (§ 7) ausübt,
- 4. die Bestimmungen über die Gestaltungsanforderungen für Grabmale und bauliche Anlagen nicht einhält (§ 19),
- 5. die Sicherheitsanforderungen und die Anforderungen zur Standsicherheit nicht einhält (§ 21),
- 6. Grabmale und sonstige bauliche Anlagen ohne Zustimmung errichtet, verändert (§ 21),
- 7. Die Anlieferung von Grabmalen nicht so rechtzeitig anzeigt, dass eine Überprüfung erfolgen kann (§ 22),
- 8. Grabmale und sonstige bauliche Anlagen nicht ordnungsgemäß unterhält (§ 23),
- 9. Grabmale ohne schriftliche Zustimmung der Friedhofsverwaltung vor Ablauf der Nutzungszeit entfernt (§ 24,
- 10. Grabstätten entgegen den allgemeinen Grundsätzen des § 25 gestaltet, herrichtet und pflegt,
- 11. Grabstätten entgegen den Anforderungen des § 26 gestaltet und
- 12. Grabstätten vernachlässigt (§ 27).
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,00 € geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OwiG) in seiner jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.
Artikel 2 – In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Diese Textfassung berücksichtigt folgende Änderungen:
- 1. Änderungssatzung vom 19.12.2024,
- 2. Änderungssatzung vom 26.03.2026
🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Mühlhausen/Thüringen?
Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Mühlhausen/Thüringen mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!