Friedhofsgebühren Bad Tabarz 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Bad Tabarz · Thüringen · PLZ 99891

📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2023
🏛️ Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 2022 (beschlossen 23.11.2022, in Kraft seit 01.01.2023)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
⚰️ Sargreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
630,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 8 Abs. 1 lit. b GebS (Reihengrab über 5 Jahre)
🏛️ Sargwahlgrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
825,00 €*
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Erdwahlgräber nur auf dem Friedhof Tabarz (§ 15 Abs. 1 FriedhS)
📄 § 9 Abs. 1 lit. a GebS (erste Stelle, einstelliges Erdwahlgrab)
🏺 Urnenreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
290,00 €
für 18 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 8 Abs. 2 GebS
🕊️ Urnenwahlgrab (2 Urnen)
🟢 Einmalbetrag laut Satzung 👥 2 Urnen
540,00 €*
Mehrstelliges Grab für 2 Urnen, 20 J. Ruhezeit
* Bedingung: Urnendoppelwahlgrabstätte, Pauschalpreis für bis zu 2 Urnen
💡 Umgerechnet: 270 € pro Urne
🧮 Satzungspreis 540 € für 2 Urnen (= Ø 270 € je Urne)
📄 § 9 Abs. 2 lit. a GebS (Urnendoppelwahlgrab für bis zu 2 Urnen)
🌿 Urnengrab anonym
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
300,00 €*
für 18 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Anonym, ohne Kennzeichnung; Beisetzung i. d. R. ohne Angehörige
📄 § 10 lit. c GebS (Urnengemeinschaftsanlage 'Grüne Wiese', § 16 Abs. 7 FriedhS)
⛏️ Beisetzung / Aushub
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
770,00 €*
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
* Bedingung: Transport und Absenken von Sarg/Urne nicht enthalten (§ 6 Abs. 4)
🧮 Sarg: 770 € · Urne: 100 €
📄 § 6 Abs. 1 lit. a, Abs. 2 GebS
🕯️ Trauerhalle / Kapelle
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
140,00 €*
Einmalgebühr je Nutzung
* Bedingung: Inkl. Reinigung; keine Leichenhalle vorhanden (§ 27 FriedhS)
📄 § 5 Abs. 1 GebS

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2022 (beschlossen 23.11.2022, in Kraft seit 01.01.2023) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​‌‌​​​‌‌​​​​​​‌‌​‌‌​​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌‌​​​‌‌​‌​​ Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Bad Tabarz

Der Gemeinderat der Gemeinde Bad Tabarz hat in seiner Sitzung am 23.11.2022 aufgrund der §§ 19, 20 und 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (ThürKO) vom 28.01.2003 (GVBl. 2003 Seite 41) in der derzeit geltenden Fassung und der §§ 1, 2, 11 und 12 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes vom 19.09.2000 (GVBl 2000, Seite 301) in der derzeit geltenden Fassung sowie des § 32 der Friedhofssatzung der Gemeinde Bad Tabarz die folgende Gebührensatzung beschlossen:

I. Gebührenpflicht

§ 1

Gebührenerhebung

Für die Benutzung der Friedhöfe der Gemeinde Bad Tabarz und ihrer Einrichtungen und Anlagen im Rahmen der Friedhofssatzung werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührensatzung erhoben.

§ 2

Gebührenschuldner

(1) Schuldner der Gebühren für Leistungen oder Genehmigungen nach der Friedhofssatzung sind:

a.) bei Erstbestattungen:

  1. 1. der Ehepartner
  2. 2. der Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft
  3. 3. die Kinder
  4. 4. die Eltern
  5. 5. die Geschwister
  6. 6. die Enkelkinder
  7. 7. die Großeltern
  8. 8. der Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft
  9. 9. die nicht bereits unter Ziffer 1 bis 8 fallenden Erben

b.) bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller c.) wer sonstige in der Friedhofssatzung aufgeführte Leistungen beantragt oder in Auftrag gibt.

(2) Für die Gebührenschuld haftet in jedem Falle auch

a.) der Antragsteller, b.) diejenige Person, die sich der Gemeinde gegenüber schriftlich zur Tragung der Kosten verpflichtet hat

(3) Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 3

Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit, Gebührentatbestand

(1) Die Gebührenschuld entsteht bei Inanspruchnahme von Leistungen nach der Friedhofssatzung, undzar mit der Beantragung der jeweiligen Leistung. (2) Die Gebühren sind zwei Wochen nach Bekanntgabe des entsprechenden Gebührenbescheides fällig. (3) Bei vorzeitiger Beendigung von Nutzungsrechten an Grabstätten nach § 11 (5) der Friedhofsatzung erfolgt keine Rückerstattung der Gebühr.

§ 4

Rechtsbehelfe/Zwangsmittel

(1) Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung in der jeweils gültigen Fassung. (2) Durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen die Heranzierung zu Gebühren nach dieser Gebührensatzung wird die Verpflichtung zur sofortigen Zahlung nicht aufgehoben. (3) Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Gebührenbescheide gelten die Vorschriften des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.

II. Gebühren

§ 5

Gebühren für die Benutzung der Feierhalle

(1) Für die Benutzung einer Feierhalle (einschließlich Reinigung) wird eine Gebühr von 140,00 Euro erhoben.

§ 6

Bestattungsgebühren

(1) Für das Ausheben und Schließen eines Reihen- oder Wahlgrabes nach § 9 der Friedhofssatzung, werden für die Erstbestattung sowie für jede weitere Bestattung folgende Gebühren erhoben:

a.) bei Bestattung einer Leiche über 5 Jahren 770,00 Euro b.) bei Bestattung einer Leiche unter 5 Jahren, eines Fehlgeborenen oder einer Leibesfrucht 335,00 Euro. (2) Für das Ausheben und Schließen eines Grabes zur Beisetzung einer Urne in die Grabstände gemäß § 16 Abs. 2 bis 4 und Abs. 7 in Verbindung mit § 9 der Friedhofssatzung wird eine Gebühr von 100,00 Euro erhoben. (3) Für das Freilegen und Schlieben einer Urnenrohre zur Beisetzung einer Urne in einer Grabstände nach § 16 Abs. 5 und 6 der Friedhofssatzung wird eine Gebühr von 100,00 Euro erhoben. (4) Der Transport des Sarges oder der Urne zur Grabstände und das Absenken von Sarg oder Urne wird nicht von der Friedhofsverwaltung durchgeführt und ist in den Gebühren nicht enthalten.

§ 7

Ausgrabungs- und Umbettungsgebühren

(1) Die Kosten für das Ausgraben oder Umbetten eines Sarges innerhalb des Friedhofes oder nach einem anderen Friedhof werden nach dem angefallenen Zeitaufwand dem Antragsteller berechnet. (2) Für das Ausgraben einer Urne wird eine Gebühr von 50,00 Euro erhoben. (3) Für das Umbetten einer Urne werden folgende Gebühren erhoben:

a.) Umbetten innerhalb des Friedhofes 150,00 Euro Ausgraben der Urne nach § 7 (2) zusätzlich Bestattung der Urne nach § 6 (2) b.) Umbetten nach einem anderen Friedhof Ausgraben der Urne nach § 7(2) zusätzlich die anfallenden Versandkosten

§ 8

Erwerb des Nutzungsrechtes an einer Erd- und Urnenreihengrabstätte

(1) Für die Überlassung einer Erdreihengrabstätte nach § 14 der Friedhofssatzung werden folgende Gebühren erhoben:

a.) Reihengrab zur Beisetzung eines Verstobenen unter 5 Jahren 400,00 Euro b.) Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen über 5 Jahren 630,00 Euro

(2) Für die Überlassung eines Urnenreihengrabes 290,00 Euro.

§ 9

Erwerb des Nutzungsrechtes an einer Erd- und Urnenwahlgrabstätte

(1) Für die Überlassung einer Erdwahlgrabstätte nach § 15 der Friedhofssatzung werden folgende Gebühren erhoben:

a.) Für die erste Stelle

825,00 Euro b.) Für jeder weitere Stelle 465,00 Euro c.) Für die Veränderung erste Stelle 27,50 Euro/Jahr; 2,29 Euro/Monat d.) Für die Veränderung jeder weitere Stelle 15,50 Euro/Jahr; 1,29 Euro/Monat

(2) Für die Überlassung einer Urnenwahlgrabstätte nach § 16 (4) der Friedhofssatzung werden folgende Gebühren erhoben:

a.) Für die Beisetzung von bis zu zwei Urnen 540,00 Euro b.) Für die Veränderung der Grabstände 27,00 Euro/Jahr; 2,25 Euro/Monat

(3) Für das Nutzungsrecht der Hinzubestattung einer zusätzlichen Urne im Erd- oder Urnengrab wird eine Gebühr von 95,00 Euro erhoben.

§ 10

Gebühr für die Bereitstellung eines Begräbnisplatzes in einer Urnengemeinschaftsgrabstätte

Für die Überlassung einer Grabstelle werden folgende Gebühren erhoben:

a.) Urnenpflegedoppelgrab nach § 16 (5) Friedhofssatzung 2.745,00 Euro b.) Urnenpflegemeinschaftsgrab nach § 16 (6) Friedhofssatzung 2.095,00 Euro c.) Urnengemeinschaftsanlage (Grüne Wiese) § 16 (7) Friedhofssatzung 300,00 Euro

§ 11

Gebühren für die Grabräumung

Für die Grabräumung entsprechend § 24 Friedhofssatzung werden folgende Gebühren erhoben:

a.) Erdgrab 1. Stelle 235,00 Euro b.) Erdgrab jeder weitere Stelle 80,00 Euro c.) Urnen-, Kindergrab 160,00 Euro

§ 12

Verwaltungsgebühren

Verwaltungsgebühren werden erhoben für:

a.) Aus- und Umschreiben des Grabnutzungsrechts 25,00 Euro b.) Erteilen oder Versagen der Genehmigung zur Errichtung oder Veränderung von Grabmalen 25,00 Euro c.) Genehmigung der Gewerbetätigkeit 25,00 Euro d.) allgemeine Verwaltungstätigkeit wie z.B. Nachforschungen 50,00 Euro/Stunde

§ 13

Inkrafttreten

Die Satzung tritt zum 01.01.2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung vom 16.05.2001 mit ihren Änderungen außer Kraft.

Bad Tabarz, den

  1. 7. 12. 2022

David Ortmann Bürgermeister

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 2022 (beschlossen 23.11.2022, in Kraft seit 01.01.2023) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung der Gemeinde Bad Tabarz (gültig ab 01.01.2023)

Friedhofssatzung der Gemeinde Bad Tabarz

Der Gemeinderat der Gemeinde Bad Tabarz hat in seiner Sitzung vom 23.11.2022 aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 20 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (ThürKO) vom 28. Januar 2003 (GVBl. S.41) sowie des § 33 des Thüringer Bestattungsgesetzes vom 19. Mai 2004 (GVBl. S. 505 ff.), in den jeweils gültigen Fassungen folgende Satzung für die Friedhöfe der Gemeinde Bad Tabarz beschlossen:

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Gemeinde Bad Tabarz gelegene und von ihr verwaltete Friedhöfe:

a) Friedhof Tabarz

b) Friedhof Cabarz

Die Verwaltung des Friedhofs- und Bestattungswesens obliegt der Gemeindeverwaltung Bad Tabarz, nachfolgend Friedhofsverwaltung genannt.

§ 2 Friedhofszweck

(1) Die Friedhöfe dieren der Bestattung und der Pflege der Gräber im Andenken an die Verstorbenen. Sie sind öffentliche Einrichtungen der Gemeinde Bad Tabarz. (2) Gestattet ist die Bestattung derjenigen Personen, die

a) bei ihrem Tod Einwohner der Gemeinde Bad Tabarz waren oder

b) ein Recht auf Benutzung einer Grabstände auf dem Friedhof haben oder

c) innerhalb des Gemeindegebieten verstorben sind und nicht auf einem Friedhof außerhalb der Gemeinde beigesetzt werden.

Die Bestattung derjenigen Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Gemeinde Bad Tabarz waren, erfolgt in der Regel auf dem Friedhof des Gemeindebereiches, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten.

(3) Die Bestattung anderer Personen kann durch die Friedhofsverwaltung zugelassen werden. Ein Rechtsanspruch hierauf besteht jedoch nicht.

§ 3 Schließung und Aufhebung

(1) Friedhöfe und Friedhofsteile können vom Friedhofsträger aus wichtigem öffentlichem Grund für weitere Bestattungen, Bestattungs- oder Grabstättenarten gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt (Aufhebung) werden. (2)Durch die Schliebung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schliebung das Recht auf weitere Bestattungen in Erdwahlgrabstätten/ Urnenwahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Erdwahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. (3)Durch die Aufhebung Geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Erdreihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Erdwahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten Bestatteten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde in andere Grabstätten umgebettet. (4)Schliebung oder Aufhebung werden öffentlichbekanntgegeben. Der Nutzungsberechtigte einer Erdwahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte erhält außer dem einen schriftlichen Beschcheid, wenn sein Aufenthaltbekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist. (5)Umbetungstermine werden einen Monat vorher öffentlichbekanntgemacht. Gleichzeitig sind sie bei Erdreihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten -soweit möglich-einem Angehörigen des Verstorbenen, bei Erdwahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten dem Nutzungsberechtigten schriftlich mitzuteilen, wenn sein Aufenthaltbekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist. (6)Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde Bad Tabarz auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den aufgehobenen Friedhöfen/Friedhofsteilen hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.

II. Ordnungsvorschriften

§ 4

Öffnungszeiten

Für die Friedhöfe sind keine festen Öffnungszeiten festgelegt. Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

§ 5

Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder Friedhofsbesucher hat sich der Wurde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung und Verantwortung Erwachsener betreten. (2) Nicht gestattet ist innerhalb des Friedhofs insbesondere

  1. 1. das Befahren der Wege/Flächen mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht eine besondere Erlaubnis hierzu von der Friedhofsverwaltung erteilt ist; ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwagen und Rollstühle, Krankenfahrstühle und ähnliche Hilfsmittel, die zur Fortbewegung zwingend notwendig sind sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung. Für die zugelassenen Fahrzeuge gilt die StVO und das Fahren in Schrittgeschwindigkeit,
  1. 2. an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen,
  2. 3. Waren und Dienstleistungen aller Art anzubieten oder hierfür zu werben,
  3. 4. ohne schriftlichen Auftrag eines Nutzungsberechtigten oder ohne vorherige Anzeige beim Friedhofsträger nach § 6 Abs. 1 und 3 gewerbsmäßig Film-, Video-, Foto- oder Tonaufnahmen zu erstellen,
  4. 5. zu lärmen, zu speilen oder zu lagern sowie die Ausübung von sonstigen störenden Aktivitäten,
  5. 6. abgesehen von genehmigten Trauerfeiern Musik- oder Gesangsdarbietungen zu erbringen oder Tonwiedergabegeräte für Dritte hörbar zu betreiben,
  6. 7. Druckschriften zu verteilen; ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind,
  7. 8. den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen, Grabstätten und Grabeinfassungen unberechtigterweise und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege bestimmt sind) zu betreten,
  8. 9. Wasser (die Wasserentnahme ist in der Frostperiode von ca. Mitte Oktober bis ca. Mitte April nicht möglich), außer zur Grabpflege zu entnahmen,
  9. 10. Abraum und Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze abzulegen,
  10. 11. Das Ablagern von Fremdabfallen und
  11. 12. Tiere mitzubringen, ausgenommen Behindertenbegleithunde sowie wildlebende oder streunende Tiere zu füttern.

Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

(3) Die bei der Grabanlage und der Grabpflege anfallenden Verschmutzungen sind unmittelbar nach ihrer Entstehung zu beseitigen. (4) Jegliche Ruhestörungen sind untersagt. Ausnahmen können, soweit sie dem Zweck des Friedhofes entsprechen, von der Friedhofsverwaltung zugelassen werden. (5) Gedenkfeiern und andere, nicht mit einer Bestattung zusammenhängende, Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens zwei Wochen vor Durchführung zu beantragen.

§ 6

Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Steinmetze, Bildhauer und Bestatter benötigen für die dem jeweiligen Berufsbild entsprechende gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen der Gemeinde Bad Tabarz eine Zulassung durch die Friedhofsverwaltung. (2) Auf ihren Antrag hin werden nur solche Gewerbetriebende zugelassen, die in fachlicher, betrieblicher und personlicher Hinsicht zuverlüssig sind. Die Zuverlösigkeit ist nachzuweisen. Die kann z.B. bei Handwerkern durch den Nachweis in die Handwerksrolle geschehen. (3) Sonstigen Gewerbetriebenden kann die Ausübung anderer als den unter Abs. 1 genannten Tätigkeiten gestattet werden, wenn dies mit dem Friedhofszweck vereinbar ist. Die Abs. 2 und 4 gelten entsprechend. (4) Die Friedhofsverwaltung macht die Zulassung davon abhängig, dass der Antragsteller einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist. (5) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte. Die zugelassenen Gewerbetriebenden haben für ihre Mitarbeiter einen Bedienstetenausweis auszustellen. Die Zulassung und der Bedienstetenausweis sind dem aufsichtsberechtigten Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung wird jeweils auf ein Jahr befristet. (6) Die Gewerbetriebenden und ihre Mitarbeiter haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetriebenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Mitarbeiter im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen. (7) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags ausgeführt werden. Die Arbeiten dürfen in den Monaten März bis Oktober nicht vor 6.00 Uhr und in den Monaten November bis Februar nicht vor 7.00 Uhr begonnen werden. Die Arbeiten sind spätestens um 19.00 Uhr, an Samstagen und Werktagen vor Feiertagen spätestens um 13.00 Uhr zu beenden. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen. (8) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abfall, Abraum-, Rest- und Verpackungsmaterial ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden. (9) Die Friedhofsverwaltung kann die Tätigkeit der Gewerbetriebenden, dietrotz Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen der Abs. 2 und 4 ganz oder teilweise nicht oder nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer untersagen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist die Mahnung entbehrlich.

III. Bestattungsvorschriften

§ 7

Anzeigepflicht und Bestattungszeit

(1) Jede auf den Friedhöfen der Gemeinde Bad Tabarz vorzunehmende Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Sterbefalls durch die Bestattungspflichtigen Personen gemäß § 18 ThürBestG bei der Friedhofsverwaltung zu beantragen. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.

(2) Bestattungspflichtige i.S. dieser Satzung sind

a) die volljährigen Angehörigen in folgender Reihenfolge:

  1. 1. der Ehegatte,
  2. 2. der Partner in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft,
  3. 3. die Kinder,
  4. 4. die Eltern,
  5. 5. die Geschwister,
  6. 6. die Enkelkinder,
  7. 7. die Großeltern und
  8. 8. der Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft.

Kommen für die Bestattungspflicht nach Abs. 2 Nr.1 bis 8 mehrere Personen in Betracht, so geht jeweils die ältere Person vor.

b) die Personen oder Einrichtung, wenn der Verstorbene diese bereits zu Lebzeiten mit der Bestattung beauftragt hat. Der entsprechende Nachweis ist der Friedhofsverwaltung vorzulegen. Diese Personen oder Einrichtungen gehen den Personen nach a) vor.

c) Personen, die freiwillig, wenn Bestattungspflichtige nach a) oder b) nicht vorhanden oder zu ermitteln sind, die Bestattungspflicht übernehmen.

d) derjenige, der in den Fällen des § 14 Abs. 2 bzw. § 18 Abs. 2 ThürBestG für die Bestattung zu sorgen hat.

(3) Mit der Beantragung ist ein Nutzungsrecht nach § 11 zu erwerben. Wird eine Bestattung in einer bereits erworbenen Grabstände beantragt, bei der nach den Festlegungen dieser Satzung eine weitere Bestattung möglich ist, so ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (4) Soll eine Aschenbeisetzung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen. (5) Die Friedhofsverwaltung setzen Ort und Zeit der Bestattung in Abstimmung mit den Angehörigen und gegebenenfalls der zuständigen Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft, der der Verstorbene angehörte, fest. Die Bestattungen erfolgen regelmäßig an Werk- und Samstagen. Folgen zwei Feiertage aufeinander, so kann die Bestattung auch am zweiten Feiertag staatfinden. (6) Erdbestattungen sind frühestens 48 Stunden und nicht später als 10 Tage nach Feststellung des Todes durchzuführen. Wenn nicht anders vereinbart, werden die bis dahin nicht beigesetzten Leichen auf Kosten des Bestattungspflichtigen in einer Erdreihengrabstätte bestattet. Aschen müssen spätestens sechs Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen in einer Urnengemeinschaftsanlage („Grüne Wiese“) bestattet. In begründeten Sonderfällen kann die Friedhofsverwaltung Ausnahmen zulassen.

(7) Die bei den Verstorbenen befindlichen Wertgegenstände sind (soweit sie nicht bei dem Toten verbleiben sollen) vor der Überführung zum Friedhof durch die Angehörigen oder Beauftragten zu entnahmen. Sollen Wertgegenstände mit beigesetzt werden, hat der Einlieferer eine entsprechende Einverständniserklärung vorzulegen. Eine Haftung für solche Wertgegenstände ist in jedem Fall ausgeschlossen. (8) Die zuständige Ordnungsbehörde kann im Einzelfall von der Sargpflicht nach § 23 Absatz 1 ThürBestG im Einvernehmen mit der unteren Gesundheitsbehörde Ausnahmen zulassen, sowie hierfür ein wichtiger Grund vorliegt und öffentliche Belange dem nicht entgegenstehen. Leichentücher müssen aus biologisch abbaubaren Material bestehen. Bei Bestattungen ohne Sarg kann der Bestattungspflichtige mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung das Bestattungspersonal stellen und hat gegebenenfalls zusätzliche Kosten zu tragen.

§ 8

Särge und Urnen

(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedachtet sein, dass jeder Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särege, Sargausstattungen und Sargabdichtungen dürfen nicht aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein. (2) Die Särge)dürfen hochstens 2,05 m lang,0,75 m hoch und im Mittelmaß 0,75 m breit sein. Sind in Ausnahmefallen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. (3) Särge von Leibesfrüchten, Fehlgeborenen und Kindern, die bis zum vollendeten 5. Lebensjahr verstorben sind, *\text{dürfen} hochstens 1,00 m lang, 0,45 m hoch und im Mittelmaß 0,45 m breit sein. (4) Für die Beisetzung in vorhandenen Grüften werden nur Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind. (5) Für Aschen sind Urnen und Überurnen aus verrottbaren Werkstoffen zu verwenden.

§ 9

Grabherstellung

(1) Die Gräber werden von der Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragten ausgehoben und wieder verfüllt. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,40 m. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,40 m starke Erdwände getrennt sein. (4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten zu entfernen. Sofern beim Ausheben der Gräber, Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten nach dem angefallenen Aufwand der Friedhofsverwaltung zu erstatten. Der Nutzungsberechtigte hat keinen Anspruch auf Wiederherstellung durch die Friedhofsverwaltung. (5) Werden bei der Wiederbelegung einer Grabstätte beim Ausheben Leichenteile, Sargteile oder sonstige Überreste gefunden, so sind diese sofort mindestens 0,30 m unter die Sohle des neuen Grabes zu verlegen.

§ 10

Ruhezeit

Die Ruhezeit beträgt für Erdbestattungen 25 Jahre und für Urnenbeisetzungen 15 Jahre.

§ 11

Nutzungsrechte

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Gemeinde Bad Tabarz. An ihren können nur Nutzungsrechte entsprechend dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstände oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. (2) Das erstmalige Nutzungsrecht an dieser Grabstände wird nur bei Eintritt eines Sterbefalls vergeben. Dem Erwerber des Nutzungsrechts wird, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt, eine Grabnutzungsurkunde (Graburkunde) ausgehändigt, wodurch das Nutzungsrecht nach Zahlung der fälligen Gebühr beginnnt. Die Nutzungsdauer hingegen, beginnnt mit der Beisetzung. (3) Die Mindestnutzungsdauer einer Grabstände wird von den Ruhezeiten bestimmt. Darüber hinaus ist die Nutzungsdauer entsprechend den Festlegungen dieser Satzung von der Grabständeart abhängig. (4) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grabstände. (5) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der Ruhezeit der letzten Beisetzung verzichtet werden. Damit endet die Nutzungsdauer. Ein Verzicht ist durch eine schriftliche Erklärung nur für die gesamte Grabstände möglich. Ein Anspruch auf Rückerstattung von gezahlten Geldleistungen besteht nicht. (6) Das Nutzungsrecht endet mit Ablauf der Nutzungsdauer. Es ist bei Erd- und Urnenwahlgrabstätten auf Antrag des Nutzungsberechtigten ein zeitlich festzulegender Wiedererwerb möglich. (7) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur staatfinden, wenn deren Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet, oder das Nutzungsrecht bei Erd- und Urnenwahlgrabstätten für die Zeit bis zum Ablauf der weiteren Ruhezeit verlangert wird. (8) Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes ist grundsätzlich nur für die gesamte Grabstände solange möglich, wie das Grabfeld besteht. Ein Anspruch auf Wiedererwerb oder Veränderung besteht nicht. Das Nutzungsrecht darf nicht unterbrochen werden. (9) Der Erwerber kann bereits beim Erwerb des Nutzungsrechtes seinen Rechtsnachfolger bestimmen und dieser das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Die Übertragung kann nur auf eine Person erfolgen und ist der Friedhofsverwaltung anzuzeigen. Unterbleibt eine entsprechende Vereinbarung und wird auch sonst keine wirksame Regelung getroffen, so Goes das Nutzungsrecht auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über. Das Nutzungsrecht wird dann entsprechend der im § 7 Abs. 2 a) aufgeführten Reihenfolge übertragen. Der Besitzer der Grabnutzungsrkunde gilt im Zweifelsfalle der Friedhofsverwaltung gegenüber als verfügungsberechtigt. (10) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann nach Abstimmung mit der Friedhofsverwaltung zu jeder Zeit das Nutzungsrecht auf eine andere Person mit dessen Zustimmung übertragen. (11)Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich auf sich umschreiben zu halten. (12) Der Nutzungsberechtigte von Erd- und Urnenwahlgrabstätten hat das Recht im Rahmen dieser Satzung in der Grabstände beigesetzt zu werden. (13) Bei Streitigkeiten zwischen den Beteiligten über Rechte an Grabstätten, über die Verwaltung oder Gestaltung von Grabstätten oder eines Grabmals kann die Friedhofsverwaltung bis zur gütlichen Einigung oder rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über diese Streitigkeiten die erforderlichen Zwischenregelungen treffen.

§ 12

Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsatzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach schriftlicher Beantragung des Nutzungsberechtigten erteilt werden. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschereste konnen nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden. (4) Alle Umbettungen erfolgen auf Antrag. (5) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt, die sich damit auch eines gewerblichen Unternehmens bedieren kann. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von eventuellen Aufwendungen für die Wiederherstellung benachbarter Grabstätten und Anlagen, die durch die Umbettung entstehen, hat der Antragsteller nach dem angefallenen Aufwand zu tragen. (7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (8) Wird eine Grabstätte durch Umbettung frei, erlischt das Nutzungsrecht ohne weitere Ansprüche gegenüber der Friedhofsverwaltung. (9) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behörlicher oder richterlicher Anordnung ausgegeben werden.

IV. Grabstätten

§ 13

Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihren konnen Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Die Grabstätten werden unterschieden in

a) Erdreihengrabstätten

b) Erdwahlgrabstätten

c) Urnenreihengrabstätten

d) Urnenwahlgrabstätten

e) Urnenpflegegrabstätten

f) Urnengemeinschaftsanlagen

g) Ehrengrabstätten

(3) Es besteht kein Anspruch auf eine bestimmte Grabstätte nach Abs.(2) auf jedem Friedhof.

§ 14

Erdreihengrabstätten

(1) Erdreihengrabstätten sind einstellige Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Über die Zuteilung wird eine Grabnummernkarte erteilt. Ein Wiedererwerb oder Verlängerung des Nutzungsrechts an der Reihengrabstätte ist grundsätzlich ausgeschlossen. (2) Es werden Reihengrabfelder eingerichtet

a) Für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr

b) Für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr

(3) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden.

(4) Die Grabstätten haben folgende Grabumfänge

a) Für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 3,20m (1,0m x 0,6m)

b) Für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr 6,20m (2,20m x 0,9m)

§ 15

Erdwahlgrabstätten

(1) Erdwahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Dem Erwerber des Nutzungsrechtes wird eine Grabnutzungsurkunde ausgehändigt. Erdwahlgrabstätten werden nur auf dem Friedhof Tabarz bereitgestellt. (2) Erdwahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten vergeben. In einer Grabstelle darf nur eine Leiche beigesetzt werden. (3) Das Nutzungsrecht kann auch ohne unmittelbar nachfolgende Beisetzung auf Antrag für die gesamte Wahlgrabstände für einen konkreten Zeitraum verlangert oder für eine weitere Ruhezeit wiedererworben werden. Die Festlegungen aus § 11 dieser Satzung sind zu beachten. (4) Das Ausmauern von Erdgrabstätten ist nicht zulässig. Die Neuanlage oder Rekonstruktion von Gruften und oberirdischen Grabanlagen ist nicht erlaubt. (5) Der Grabumfang beträgt:

a) Für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr 6,20m (2,2m x 0,9m)

b) Für jeder weitere Grabstelle 2,60 m,

c) Sofern bereits vorhandene Gräber abweichende Maße haben, gelten diese.

§ 16

Urnengrabstätten

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in:

a) Erdgrabstätten

b) Urnenreihengrabstätten,

c) Urnenwahlgrabstätten,

d) Urnenpflegedoppelgrabstätten

e) Urnenpflegegemeinschaftsgrabstätten

f) Urnengemeinschaftsanlagen „Grüne Wiese". (2) a) In Erdgrabstätten können zusätzlich Urnen beigesetzt werden.

b) Im Erdreihengrab kann im begründeten Ausnahmefall eine Urne beigesetzt werden, wenn die Ruhezeit der Urnenbestattung grundsätzlich nicht die Ruhezeit der Erdbestattung überschreitet.

c) Im Erdwahlgrab konnen je Grabstelle bis zu zwei Urnen bei Berücksichtigung der Festlegungen nach § 11 Abs. 7 und 8 dieser Satzung beigesetzt werden.

(3) Urnenreihengrabstätten sind Grabstätten mit einer Nutzungszeit von 18 Jahren, die der Reihe nach zur Beisetzung einer Asche belegt werden. Über die Zuteilung wird eine Grabnummernkarte ausgehändigt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes ist generell -, eine Veränderung ist grundsätzlich ausgeschlossen. Eine zweite Urne kann im begründeten Ausnahmefall beigesetzt werden, wenn deren Ruhezeit grundsätzlich die Nutzungszeit aus der Erstbestattung nicht überschreitet. Der Grabumfang beträgt 3,20 m. (4) Urnendoppelwahlgrabstätten sind für Urnenbeisetzungen bestimmte Grabstätten. Für sie kann ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren beantragt werden. Die Lage kann im Benehmen mit dem Erwerber festgelegt werden. Eine Grabnutzungskurkunde wird ausgehändigt. Es konnen zwei Urnen und im Ausnahmefall zusätzlich bis zu zwei weitere Urnen unter Beachtung des § 11 Abs. 7 und 8 dieser Satzung beigesetzt werden. Das Nutzungsrecht kann entsprechend den Vorgaben für die Erdwahlgrabstätten nach § 15 Abs. 3 dieser Satzung wieder erworben oder verlangert werden. Der Grabumfang beträgt 4,0 m. (5) Die Urnenpflegedoppelgrabstätten befinden sich in einer Grabanlage in räumlicher Höhe zueinander, ohne direkte Abgrenzung. Die konkrete Lage wird grundsätzlich der Reihe nach innerhalb des hergerichteten Anlagenegments bestimmt. Dem Erwerber des Nutzungsrechtes wird eine Grabnutzungskurkunde ausgehändigt. Die Friedhofsverwaltung richtet die Anlage komplett mit Bepflanzung und dem Grabstein ein und unterhalt sie einschließlich der Pflege. Die Beschriftung der Namensplatten erfolgt in Zuständigkeit und Kostenübernahme des Nutzungsberechtigten. Die Friedhofsverwaltung gibt damit die Gestaltung der Angaben von Name, Geburts- und Sterbejahr des Verstorbenen vor. Es konnen bis zu zwei Urnen beigesetzt werden. Die Nutzungszeit beträgt 20 Jahre. Eine Veränderung der Nutzungszeit kann nur bis zum Ende der Ruhezeit einer zweiten Beisetzung erfolgen. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes ist ausgeschlossen. Grabschmuck kann in eingeschranktem Umfang auf der darauf vorgesehenen Fläche abgelegt werden und ist eigenverantwortlich zu beräumen. Bei Zuwiderhandlung beräumt die Friedhofsverwaltung und kann für die Zukunft ein Verbot zur Ablage von Grabschmuck aussprechen. Der Grabumfang beträgt 3,60 m. (6) Das Urnenpflegegemeinschaftsgrab hat gekennzeichne Bestattungsflächen, die der Reihe nach mit einer Urne zu belegen sind. Es ist in seiner Gestaltung dem Urnenpflegedoppelgrab angepasst. Dem Nutzungsberechtigten wird eine Grabnummernkarte übergeben. Die Friedhofsverwaltung richtet die Grabstätte komplett mit Bepflanzung und Grabstein ein und unterhalt sie einschließlich der Pflege. Die Beschriftung der Namensplatten erfolgt in Zuständigkeit und Kostenübernahme des Nutzungsberechtigten. Die Friedhofsverwaltung gibt damit die Gestaltung der Angaben von Name, Geburts- und Sterbejahr des Verstorbenen vor. Die Nutzungszeit beträgt 18 Jahre. Ein Wiedererwerb oder eine Veränderung des Nutzungsrechtes ist ausgeschlossen. Grabschmuck kann in eingeschranktem Umfang auf der darauf vorgesehenen Fläche abgelegt werden und ist eigenverantwortlich zu beräumen. Bei Zuwiderhandlung beräumt die Friedhofsverwaltung und kann für die Zukunft ein Verbot zur Ablage von Grabschmuck aussprechen. Der Grabumfang beträgt 3,20 m.

(7) Die Urnengemeinschaftsanlage „Grüne Wiese“ ist eine Belegungsfläche des Friedhofes auf der Bestattungen einzeln der Reihe nach anonym ohne Kennzeichnung der Beisetzungsfläche und ohne Namensangabe des Verstorbenen stattfinden. Die Beisetzung erfolgt grundsätzlich nicht in Anwesenheit der Angehörigen. Den Beisetzungstermin setzt die Friedhofsverwaltung in eigener Zuständigkeit fest. Grabschmuck kann nur an der dafür ausgewiesenen Gedenkstelle abgelegt werden. Die Nutzungszeit beträgt 18 Jahre. Der Umfang Bestattungsfläche beträgt 1,80 m.

§ 17

Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung von Ehrengrabstätten und festlegen von friedhofsprägenden Grabanlagen obliegt der Gemeinde Bad Tabarz. Deren Beseitigung erfordert einen vorherigen Gemeinderatsbeschluss. Nach abgelaufenen Nutzungsrechten gehen sie entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde Bad Tabarz über. Sie übernimmt dann die Unterhaltung und Pflege auf ihre Kosten.

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 18

Abteilungen mit allgemeinen und zusätzlichen Gestaltungsvorschriften

(1) Auf den Friedhofen werden nur Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften eingerichtet. (2) Die Friedhofsverwaltung kann für bestimmte Grabfelder oder Grabbereiche die Gestaltung des Umfeldes der Grabstätten z.B. der Wege festsetzen. (3) Die Friedhofsverwaltung kann zusätzliche Vorgaben wie z.B. ein Verwendungsverbot von Kies aussprechen.

§ 19

Allgemeine Gestaltungsvorschriften

(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Wurde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtlage gewahrt werden. (2) Die Grabmale und baulichen Anlagen unterliegen in ihrer Gestaltung Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung den nachfolgend aufgeführten zusätzlichen Anforderungen.

Die Mindeststärke der Grabmale beträgt:

a) Bei einer Höhe von 0,40 m bis 0,80 m ? 0,12 m

b) Bei einer Höhe von 0,81 m bis 1,00 m ? 0,14 m

c) Bei einer Höhe von 1,01 m bis 1,50 m ? 0,15 m

d) Ab einer Höhe von 1,51 m ? 0,18 m

Bei Grabmalen, wo die Mindeststärke unterschritten wird, ist die Standsicherheit nachzuweisen.

(3) Die Friedhofsverwaltung kann weitergehende Anforderungen stellen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit erforderlich ist. (4) Es sind stehende und liegende Grabmale zulässig, die sich in die vorhandene Gestaltung des Grabfeldes einfügen. Die Größe des Grabmals muss in einem angemessenen Verhältnis zur Gesamtgrabstätte stehen. Die Grabmale müssen grundsätzlich gleichmäßig und einheitlich bearbeitet sein (insbesondere einheitliche Schrift und Oberflächenbearbeitung). Die einzelnen Grabanlagen müssen grundsätzlich aus demselben Material hergestellt sein und müssen sich von ihren Größendimensionen den Vorgaben der benachbarten Grabanlagen der einzelnen Felder bzw. Teilbereiche anpassen. Nicht zugelassen sind Beton, Glas, Emaille, Kunststoff, Gold, Silber und Farben. (5) Es darf nicht mehr als 2/3 einer Erdgrabstätte durch Stein oder andere luft- und wasserundurchlüssige Materialien abgedeckt werden. Urnengrabstätten können vollständig mit einer Grabplatte abgedeckt werden. (6) Die Reihen- und Wahlgrabstätten sind grundsätzlich mit Einfassungen unter Beachtung der Grabproportionen zu versehen. (7) Einfassungen aus Stein dürfen bei allen Grabarten mit einer Mindeststärke von 0,10 m erstellt werden; bei Urnengräbern ist eine Mindeststärke von 0,05 m einzuhalten. Das Einfassen der Grabstätte mittels Hecken sowie der Anpflanzung unangemessen breit und hochwachsender Dauerbepflanzungen ist nur nach vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung zulässig. Einfassungen oder zusätzliche Abgrenzungen über die festgelegten Grabstättenmaße entsprechend dieser Satzung hinaus, sind nicht erlaubt. (8) Sitzgelegenheiten in den Grabfeldern dürfen ausschließlich von der Friedhofsverwaltung aufgestellt werden. (9) An Grabmalen und sonstigem Grabzubehör dürfen unauffällige Firmenzeichen eine Größe von 0,08 m x 0,05 m nicht übersteigen. Das Anbringen von Firmenzeichen, mit Ausnahme eingehauener Steinmetzzeichen, muss die Friedhofsverwaltung genehmigen. (10) Die Friedhofsverwaltung kann auf Antrag Ausnahmen von den allgemeinen Gestaltungsvorschriften zulassen.

§ 20

Genehmigung

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Auch provisorische Grabmale sind mit Ausnahme von Absatz 5 genehmigungspflichtig. (2) Der Antragssteller hat bei Erd- und Urnenreihengrabstätten die Grabnummernkarte vorzulegen; bei Erd- und Urnenwahlgrabstätten ist sein Nutzungsrecht nachzuweisen. Die Genehmigung ist unter Vorlage von Zeichnungen in doppelter Ausfertigung zu beantragen. Aus dem Antrag und den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten der Anlage, insbesondere Art und Bearbeitung des Werkstoffs sowie Inhalt, Form und Anordnung der Inschrift ersichtlich sein. Auf Verlangen sind in besonderen Fällen Zeichnungen in größerem Maßstab vorzulegen oder Modelle beizubringen. (3) Die Errichtung und jeder Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend. (4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Erteilung errichtet worden ist. (5) Nicht genehmigungs- aber anzeigepflichtig gegenüber der Friedhofsverwaltung sind provisorischen Grabmale, als naturlasierte Holztafeln mit einer Höhe bis zu 0,50 m Breite und 0,40 m sightbarer Höhe oder Holzkreuze bis zu einer Höhe von 1,00 m Breite und 1,20 m sightbarer Höhe sowie Metallschilder mit 0,15 m Höhe und 0,30 m Breite. Diese dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Beisetzung verwendet werden. (6) Ohne Genehmigung errichtete oder mit den vorgelegten Zeichnungen und Angaben nicht übereinstimmende Grabmale und bauliche Anlagen müssen entfernt oder den Zeichnungen und Angaben entsprechend verändert werden, sofern eine Genehmigung nicht nachträglich erteilt wird. Die Friedhofsverwaltung kann den für ein Grab Sorgepflichtigen oder Nutzungsberechtigten schriftlich auffordern, innerhalb angemessener Frist die Anlage zu entfernen oder zu verändern. Ist die/der Berechtigte nichtbekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genugt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstände. (7) Wird der Aufforderung nichtrechtzeitig Folge geleistet, so kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der Berechtigten die Anlage entfernen setzen und vorläufig einlagern. Falls die Anlage nicht innerhalb von 2 Monaten abgeholt wird, kann die Friedhofsverwaltung mit ihr entsprechend den Vorschriften der §§ 383 ff. BGB verfahren. Hierauf ist in der Aufforderung hinzuweisen.

§ 21

Anlieferung

  1. 1. Bei der Anlieferung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen ist der Friedhofsverwaltung der genehmigte Aufstellungsantrag vorzulegen.
  2. 2. Die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen sind so zu liefern, dass sie von der Friedhofsverwaltung überprüft werden können.

§ 22

Standsicherheit von Grabmalen

(1) Die Grabmale sind, ihrer Größe entsprechend, nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks basierend auf der "Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen - TA Grabmal" in der jeweils geltenden Fassung oder der

„Richtlinie des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern" in der jeweils geltenden Fassung,

so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

(2) Die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die große und Stärke der Fundamente, bestimmt die Friedhofsverwaltung gleichzeitig mit der Genehmigung nach § 20 dieser Satzung. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist. (3) Die Steinstärke muss die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten. Die Mindeststärke der Grabmale bestimmt sich nach den § 19 dieser Satzung. (4) Das Aufstellen von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen darf nur durch fachlich geeignete Firmen durchgeführt werden, die nach § 6 dieser Satzung zugelassen sind.

§ 23

Unterhaltung/Verkehrssicherungspflicht

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in wurdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Die Standfestigkeit der Grabmale wird mindestens einmal jährlich von der Friedhofsverwaltung, bzw. einem Beauftragten, durch eine Druckprobe überprüft. (2) Wird eine Gefährung der Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon festgestellt, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustandtrotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. Die Gemeinde Bad Tabarz ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nichtbekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genugen als Aufforderung ein Hinweisschild auf der Grabstände, das für die Dauer von drei Monaten aufgestellt wird. (3) Die Verantwortlichen sind für jeder Schaden haftbar, der durch das Umstürzen von Grabmalen, das Abstürzen von Grabmalteilen oder sonstigen baulichen Anlagen aufgrund der Pflichtversäumnisse nach den Absätzen 1 und 2 verursacht wird. (4) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalbehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteilig.

§ 24

Entfernung

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit der letzten Beisetzung)dürfen Grabmale und bauliche Anlagen grundsätzlich nicht entfernt werden. Bei Grabmalen und baulichen Anlagen im Sinne des § 17 dieser Satzung kann die Friedhofsverwaltung die Zustimmung versagen. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Erdreihengrabstätten und der Nutzungszeit bei Erdwahl-, Urnenwahl- und Urnenreihengrabstätten hat der Nutzungsberechtigte die Grabanlage beräumen zu halten. Zuvor wird er mit angemessenem zeitlichen Vorlauf durch Anschreiben der Friedhofsverwaltung zusätzlich auf diesen Sachverhalt hingewiesen. Ist der Verantwortliche nicht besteht oder mit vertretbarem Aufwand zu ermitteln, genugt als Aufforderung ein Hinweisschild auf der Grabstätte, dass für die Dauer von drei Monaten aufgestellt wird. Erfolgt innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Ruhe- bzw. Nutzungszeit keine Reaktion des Nutzungsberechtigten, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte zu Lasten des Nutzungsberechtigten beräumen zu halten. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige baulichen Anlagen zu verwahren. (3) Mit der Entfernung der Grabanlage hat der Nutzungsberechtigte auf seine Kosten einen für diese Tätigkeit sachkundigen Gewerbetriebenden gemäß § 6 dieser Satzung oder gegen Gebühr die Friedhofsverwaltung zu beauftragen. Das Beräumen der Grabstände und der Verbleib der Grabmale ist im Vorhinein mit der Friedhofsverwaltung abzustimmen. Bei Entfernung der Grabmale durch einen Gewerbetriebenden, ist dieser für die Entsorgung zuständig und hat den Vollzug im Nachgang zu melden. Das eigenhändige Beräumen der Grabstände durch den Nutzungsberechtigten ist grundsätzlich untersagt. (4) Bei der Entfernung der Grabmale durch die Friedhofsverwaltung kann der Nutzungsberechtigte vereinbaren, die Grabmale innerhalb einer Frist von einem Monat auf dem Friedhof abzuholen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, ein Grabmal oder sonstige baulichen Anlagen über diesen Zeitpunkt hinaus zu verwahren. Fall diese nicht innerhalb der o.g. Frist abgeholt werden, erfolgt die Entsorgung durch die Friedhofsverwaltung. (5) Künstlerisch und geschichtlich wertvolle Grabmale sowie solche Grabmale, die als besondere Eigenart des Friedhofs gelten, werden in einem besonderen Verzeichnis geführt und dürfen ohne Einwilligung der Friedhofsverwaltung nicht entfernt werden. Sie gehen nach Ablauf des Nutzungsrechts entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde Bad Tabarz über und werden von ihr weiter unterhalten. (6) Nicht verrotte Urnen werden ausschließlich von der Friedhofsverwaltung aus der Grabstände entfernt.

VI. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 25

Herrichtung und Instandhaltung (1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 19 dieser Satzung hergerichtet und dauernd verkehrssicher in Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kranze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. (2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. (3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Erdreihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Grabnummernkarte bei Erdwahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts. Das Herrichten und die Unterhaltung einschließlich der Pflege von Urnengemeinschaftsanlagen, Urnenpflegedoppelgrabstätten und Urnenpflegemeinschaftsgrabern obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung und ist Dritten nicht gestattet. (4) Die für die Grabstätten verantwortlichen konnen Grabstätten selbst herrichten und pflegen oder damit einen Dritten beauftragen. Arbeiten an Fundamenten und das Aufstellen von Grabmalen ist nur von geeigneten Fachbetrieben nach § 6 dieser Satzung durchführten zu halten. (5) Erdreihen-/Erdwahlgrabstätten müssen grundsätzlich innerhalb von einem Jahr, Urnenreihen-/Urnenwahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach der Bestattung hergerichtet werden. (6) Der Schnitt oder die Beseitigung zu stark wachsender oder abstehender Bepflanzung kann durch die Friedhofsverwaltung angeordnet werden. (7) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gartnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung. Das Belegen von Flächen außerhalb der Grabstätten mit Platten, Kies, zusätzlichen Einfassungen usw. ist von der Friedhofsverwaltung zu genehmigen. Die Wildkräuterbeseitigung zwischen und auf den Wegen an und um die Grabstätte soll der Grabstättenverantwortliche durchführten. (8) Auf der Urnengemeinschaftsanlage, der Urnenpflegedoppelgrabstätte und dem Urnenpflegemeinschaftsgrab darf der Grabschmuck nur an den darauf vorgesehenen Stellen abgelegt werden. Die Friedhofsverwaltung ist ansonsten berechtigt, diesen zu entfernen und zu entsorgen. (9) Chemische Unkrautbekämpfungsmittel sowie die Anwendung jeglicher Pestizide (z. B. Herbizide, Insektizide, Fungizide) bei der Grabpflege sind verboten. (10) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe)dürfen in samtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwandt werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen und Gießkannen. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher sowie das Aufstellen von Bänken. Nicht mehr verwendetes Kleinzubehör (z. B. Blumentöpfe, Grablichter, Plastiktüten aus nicht verrottbarem Material) ist vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung bereit gestellten Behältern zu entsorgen.

§ 26

Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Erdreihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche gemäß § 25 Abs. 3 dieser Satzung nach schriftlicher Aufforderung durch die Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird ein entsprechendes Hinweisschild mit einer Aufforderung zur Kontaktaufnahme auf der Grabstätte angebracht/aufgestellt. Bleiben die Aufforderung oder der Hinweis 3 Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung

a) die Grabstände abräumen, einebnen sowie einsaen und

b) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen setzen.

(2) Für Erdwahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten gilt Absatz 1, Sätze 1 bis 3 entsprechend. Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung in diesem Fall die Grabstände auf seine Kosten in Ordnung bringen,lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entscheidigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. (3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend auch für Erd- und Urnenwahlgrabstätten. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht besteht oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck auf seine Kosten entfernen. (4) Der Verpfugungsberechtigte nach § 25 Absatz 3 ist in den Aufforderungen auf die für inhm maßgeblichen Konsequenzen nach Absatz 1 und im Entziehungsbescheid auf die Folgen des § 24 Absatz 2 hinzuweisen.

VIII. Leichenhallen- und Trauerfeiern

§ 27

Benutzung der Leichenhalle

Die Friedhofsverwaltung verfügt über keine Leichenhalle. Die Aufnahme und Aufbewahrung der Leichen bis zur Trauerfeier, dem Einäschern oder der Beisetzung erfolgt durch das vom Bestattungspflichtigen beauftragten Bestattungsinstitut.

§ 28

Trauerfeiern

(1) Die Trauerfeiern im Friedhofsbereich konnen in der Trauerhalle und/oder an der Grabstätte durchgeführt werden. Trauerfeiern sollen nicht länger als eine Stunde dauern. Wird hierfür mehr als eine Stunde benötigt, ist dies der Friedhofsverwaltung anzuzeigen. (2) Die Särge werden spätestens eine Stunde vor der Bestattungszeit geschlossen und dürfen nicht mehr geöffnet werden. Bis dahin konnen die Angehörigen den Verstorbenen in der Trauerhalle nach vorausgegangener Absprache mit der Friedhofsverwaltung sehen. Ausnahmen hiervon sind nur aus besonderen Gründen zulässig und bedürfen der Genehmigung der Friedhofsverwaltung. (3) Die Gemeinde Bad Tabarz ist berechtigt, die Öffnung des Sarges zu untersagen, wenn der Zustand der Leiche dies nicht zulässst. Sie ist dazu verpflichtet, wenn eine meldepflichtige Krankheit oder Infizierung mit einem meldepflichtigen Krankheitserreger vorliegt oder dies vom Amtsarzt angeordnet wurde.

IX. Schlussvorschriften

§ 29

Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. (2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf Nutzungszeiten nach § 15 Abs. 1 oder § 16 Abs. 4 dieser Satzung beginnend vom Zeitpunkt der Gültigkeit dieser Satzung begrenzt. (3) Im Übrigen gilt diese Satzung.

§ 30

Haftung

(1) Das Betreten der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen geschieht auf eigene Gefahr. (2) Die Gemeinde Bad Tabarz haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäß Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen oder Schäden, die durch Sturm oder sonstige höhere Gewalt verursacht werden. Im Übrigen haftet die Gemeinde Bad Tabarz für Sach- und Vermögensschäden nur bei Vorsatz und grober Fahrlösigkeit ihres Personals.

§ 31

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig i. S. d.

§ 19 Thür

KO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

a) den Friedhof entgegen der Bestimmung des § 4 betritt,

b) sich auf dem Friedhof nicht der Wurde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnung des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1),

c) entgegen der Bestimmung des § 5 Abs. 2 dieser Satzung

  1. 1. Friedhofswege mit Fahrzeugen ohne Erlaubnis befährt,
  2. 2. an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeitsen ausfuhrt,
  3. 3. Waren und Dienstleistungen aller Art anbietet oder hierfür wirbt,
  4. 4. ohne schriftlichen Auftrag eines Nutzungsberechtigten bzw. ohne vorherige Anzeige bei der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig Film-, Video-, Foto- oder Tonaufnahmen erstellt,
  5. 5. larmt, spielt oder lagert sowie sonstige störende Aktivitäten ausübt,
  6. 6. abgesehen von genehmigten Trauerfeiern Musikinstrumente spielt oder Tonwiedergabegeräte für Dritte hörbar betreibt,
  7. 7. Druckschriften verteil,
  8. 8. den Friedhof oder seine Einrichtungen oder Anlagen verunreinigt oder beschädigt, Einfriedungen und Hecken übersteigt oder Rasenflächen oder Grabstätten unberechtigterweise betritt,
  9. 9. Wasser außer zur Grabpflege entnimmt,
  10. 10. Abraum oder Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze ablegt,
  11. 11. Fremdabfälle ablagert,
  12. 12. Tiere mitbringt, ausgenommen Behindertenbegleithunde,
  13. 13. wildlebende oder streunende Tiere füttert,

d) Verschmutzungen nach § 5 Abs. 3 nichtrechtzeitig beseitigt,

e) die Friedhofsruhe stört,

f) entgegen § 5 Abs. 5 Gedenkfeiern ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung durchfuhrt,

g) entgegen § 6 einer gewerblichen Tätigkeit auf dem Friedhof nachgeht,

h) Umbettungen ohne vorherige Zustimmung nach § 12 Abs. 2 vornimmt,

i) die Bestimmungen über die zulässigen Maße für Grabmale nach § 19 nicht einhalt,

j) Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung nach § 20 errichtet oder verändert,

k) Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung nach § 24 Abs. 1 entfernt,

l) Grabmale, bauliche Anlagen oder Grabausstattungen entgegen den §§ 22, 23 und 25 nicht in verkehrssicherem Zustand hält,

m) chemische Pflanzenschutz- oder Unkrautbekämpfungsmittel entgegen § 25 Abs. 9 verwendet,

n) Grabstätten nach § 26 vernachlässig.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5000 Euro geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Neufassung der Bekanntmachung vom 22. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2838) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.

§ 32 Gebühren

Für die Benutzung der von der Gemeinde Bad Tabarz verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten. Es bestehen einheitliche Gebühren für die Friedhöfe Cabarz und Tabarz.

§ 33 Gleichstellungsklausel

Alle Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten sowohl in männlicher als auch weiblicher Form

§ 34 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2023 in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 16.05.2001 und alle übrigen entgegenstehenden ortrechtlichen Vorschriften außer Kraft.

Bad Tabarz, den

  1. 9. 12. 2022

Ortmann Bürgermeister

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1. Gewünschte Grabart in Bad Tabarz anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Bad Tabarz
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen)* 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 100 € (Urne) bzw. 770 € (Sarg)
ℹ️ * Bedingung laut Satzung: Transport und Absenken von Sarg/Urne nicht enthalten (§ 6 Abs. 4)
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle* 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Bad Tabarz (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
ℹ️ * Bedingung laut Satzung: Inkl. Reinigung; keine Leichenhalle vorhanden (§ 27 FriedhS)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 99xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
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Ihre persönliche Kalkulation für Bad Tabarz:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
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