Preisübersicht der wichtigsten Gebühren
Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.
Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 10.07.2012 (Beschluss) / 01.01.2012 (Inkrafttreten) · Friedhofssatzung: 07.06.2012
| Leistung | Gebühr (lt. Satzung) |
|---|---|
| Sargreihengrab | nicht angegeben nicht explizit aufgeführt; stattdessen 'Einzelerdgrab' mit verschiedenen Größen/Preisen (80,00 € bis 160,00 €) |
| Sargwahlgrab | nicht angegeben nicht im Text enthalten |
| Urnenreihengrab | nicht angegeben nicht explizit aufgeführt; stattdessen 'Einzelurnengrab' (50,00 €) |
| Urnenwahlgrab | 156,25 € mehrere Größen/Preise möglich (152,00 € bis 179,80 €) |
| Urnengrab anonym | 40,00 € als 'Urnengemeinschaftsanlage (Grüne Wiese) 1 Urne' in Anlage 1 aufgeführt |
| Baumbestattung | nicht angegeben nicht im Text enthalten |
| Beisetzungskosten (Sarg/Urne) | nicht angegeben nur für Urnengemeinschaftsanlage separat genannt (50,00 €); allgemeine Sarg-/Urnenbeisetzung nicht aufgeführt |
| Trauerhalle / Halle | 42,00 € als 'Benutzung der Leichenhalle' in § 8 aufgeführt |
1. Aktuelle Änderungssatzung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Achtung: Änderungssatzung aktualisiert die Gebühren!
Diese Änderungssatzung ist seit ihrem Beschluss verbindlich gültig. Die nachfolgende Grundlage-Satzung dient nur noch der Vollständigkeit – die aktuellen Gebühren finden Sie hier oben.
Satzung zur
- 1. Änderung der Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Hörsel
Aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (ThürKO) vom 28.01.2003, in der jeweils gültigen Fassung, und der §§ 1, 2, 11 und 12 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) vom 19.09.2000, in der jeweils gültigen Fassung, beschließt der Gemeinderat der Gemeinde Hörsel in seiner Sitzung am 27.11.2018 folgende Satzung zur 1. Änderung der Friedhofssatzung der Gemeinde Hörsel.
§ 1
Änderung
Die Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Hörsel vom 11.07.2012, bekanntgemacht im Amtsblatt "Hörselbote" am 24.08.2012, wird wie folgt geändert:
§ 6 erhält folgenden Wortlaut:
(1) Für die Bewirtschaftung der Friedhöfe der Gemeinde Hörsel werden Bewirtschaftungsgebühren in Höhe von 27,50 Euro je Grabstätte und Jahr erhoben.
(2) Die Bewirtschaftungsgebühren für Urnengrabanlagen (Grüne Wiese) und für halbanonyme Grabstätten werden bei Abschluss des Nutzungsvertrages für die Gesamtzeit des Nutzungsrechtes erhoben.
§ 7 wird ersatzlos gestrichen.
§ 9 erhält folgenden Wortlaut:
Für die Räumung einer Grabstätte nach Ablauf der Ruhezeit/Nutzungszeit oder nach der Entziehung des Nutzungsrechts durch den Friedhofsträger bzw. von ihm beauftragte Unternehmer (§§ 24 und 25 der Friedhofssatzung) werden folgende Gebühren erhoben:
a) Bei Beseitigung von Grabeinfriedungen und Steinen von Urnengräbern und Doppelurnengräbern sowie für die Beseitigung sonstigen Zubehörs und die Herrichtung der Fläche
68,00 Euro
b) Bei Beseitigung von Grabeinfriedungen und Steinen von Beerdigungsgräbern und Doppelbeerdigungsgräbern sowie für die Beseitigung sonstigen Zubehörs und die Herrichtung der Fläche
88,00 Euro
Anlage 1 zur Friedhofsgebührensatzung erhält folgende Fassung:
| Grabart | Länge | Breite | Fläche | Nutzungs-gebühren |
|---|---|---|---|---|
| Familiengrab Doppelerdgrab | 1,90 m | 2,00 m | 3,80 m² | 415,00 Euro |
| 2,00 m | 2,20 m | 4,40 m² | 480,00 Euro | |
| --- | --- | --- | --- | --- |
| 2,00 m | 2,00 m | 4,00 m² | 435,00 Euro | |
| 2,00 m | 3,00 m | 6,00 m² | 650,00 Euro | |
| Einzelerdgrab | 1,90 m | 0,80 m | 1,52 m² | 165,00 Euro |
| 2,00 m | 0,80 m | 1,60 m² | 175,00 Euro | |
| 1,00 m | 0,80 m | 0,80 m² | 90,00 Euro | |
| Urnenwahlgrab, 4 Urnen | 1,25 m | 1,25 m | 1,56 m² | 170,00 Euro |
| 1,90 m | 0,80 m | 1,52 m² | 165,00 Euro | |
| 1,55 m | 1,16 m | 1,80 m² | 195,00 Euro | |
| Doppelurnengrab, 2 Urnen | 1,40 m | 0,80 m | 1,12 m² | 125,00 Euro |
| 1,00 m | 1,00 m | 1,00 m² | 110,00 Euro | |
| 1,00 m | 0,60 m | 0,60 m² | 65,00 Euro | |
| Einzelurnengrab | 1,00 m | 0,50 m | 0,50 m² | 55,00 Euro |
| Familienurnengrab, 6 Urnen | 1,90 m | 1,80 m | 3,42 m² | 370,00 Euro |
| Urnen UGA (Grüne Wiese), 1 Urne | 80,00 Euro | |||
| Halbanonyme Grabstätte, 1 Urne | 135,00 Euro |
§ 2
Inkrafttreten
Die Satzung zur 1. Änderung der Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Hörsel tritt am 01.01.2019 in Kraft.
Hörsel, den 03.12.2018
Rudloff Bürgermeister

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Satzung zur
- 1. Änderung der Friedhofssatzung der Gemeinde Hörsel
Aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (ThürKO) vom 28.01.2003, in der jeweils gültigen Fassung, und des § 33 des Thüringer Bestattungsgesetzes (ThürBestG) vom 19.05.2004, in der jeweils gültigen Fassung, beschließt der Gemeinderat der Gemeinde Hörsel in seiner Sitzung am 27.11.2018 folgende Satzung zur 1. Änderung der Friedhofssatzung der Gemeinde Hörsel.
§ 1
Änderung
Die Friedhofssatzung der Gemeinde Hörsel vom 07.06.2012, bekanntgemacht im Amtsblatt "Hörselbote" am 27.07.2012, wird wie folgt geändert:
§ 12 Abs. 2 wird wie folgt ergänzt:
g) halbanonyme Grabstätte
Nach § 16 wird folgender Paragraph eingefügt:
§ 16 a Halbanonyme Grabstätte
(1) Halbanonyme Grabstätten befinden sich auf den von der Gemeinde Hörsel vorgesehenen, als solche gekennzeichneten, Plätze. Sie dienen der Beisetzung von Urnen ohne Kennzeichnung der Beisetzungsstelle. Diese Grabstätten werden mit einer Stele versehen, an der Platten mit Vor- und Nachname der Verstorbenen angebracht werden. Die Gravur der Platte wird von der Gemeinde Hörsel in Auftrag gegeben.
(2) Die Pflege der halbanonymen Grabstätten erfolgt durch den Bauhof der Gemeinde Hörsel. Es bestehen für die Angehörigen keine Gestaltungsmöglichkeiten. Es können lediglich Blumen, Gestecke und Kränze an den dafür vorgesehenen Stellen abgelegt werden. Die Beisetzungsfläche (Rasenfläche) darf nicht betreten werden.
(3) Die Ruhezeit beträgt 20 Jahre. Ein Wiedererwerb oder eine Verlängerung der halbanonymen Grabstätte ist nicht möglich.
§ 2
Inkrafttreten
Die Satzung zur 1. Änderung der Friedhofssatzung der Gemeinde Hörsel tritt am 01.01.2019 in Kraft.
Hörsel, den 03.12.2018
Rudloff Bürgermeister

2. Originalwortlaut: Gebührenordnung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Friedhofsgebührensatzung
der Gemeinde Hörsel
Aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41) zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.12.2011 (GVBl. S. 531) sowie der §§ 1, 2, 11 und 12 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. September 2000 (GVBl. S. 301), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. März 2011 (GVBl. S. 61) und des § 34 der Friedhofssatzung der Gemeinde Hörsel vom 07.06.2012 hat der Gemeinderat der Gemeinde Hörsel in der Sitzung vom 10.07.2012 die folgende Gebührensatzung beschlossen:
I. Gebührenpflicht
§ 1
Gebührenerhebung
Für die Benutzung der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen und Anlagen im Rahmen der Friedhofssatzung der Gemeinde Hörsel vom 07.06.2012 werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührensatzung erhoben.
§ 2
Gebührenschuldner
(1) Schuldner der Gebühren für Leistungen oder Genehmigungen nach der Friedhofssatzung sind:
a) Bei Erstbestattungen
- 1. der Ehegatte,
- 2. der Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft,
- 3. der Partner eine auf Dauer angelegten nichthelichen Lebensgemeinschaft,
- 4. die Kinder,
- 5. die Eltern,
- 6. die Geschwister,
- 7. die Enkelkinder,
- 8. die Großeltern,
- 9. die nicht bereits unter Ziffer 1 bis 8 fallenden Erben.
b) bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.
c) wer sonstige in der Friedhofssatzung aufgeführten Leistungen beantragt oder in Auftrag gibt.
(2) Für die Gebührenschuld haftet in jedem Falle auch
a) der Antragsteller,
b) diejenige Person, die sich der Gemeinde/Stadt gegenüber schriftlich zur Tragung der Kosten verpflichtet hat.
(3) Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.
1
§ 3
Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht bei Inanspruchnahme von Leistungen nach der Friedhofssatzung, undzar mit der Beantragung der jeweiligen Leistung. (2) Die Gebühren sind sofort nach Bekanntgabe des entsprechenden Gebührenbescheids fällig.
§ 4
Rechtsbehelfe/Zwangsmittel
(1) Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung in der jeweils gültigen Fassung. (2) Durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen die Heranzierung zu Gebühren nach dieser Gebührensatzung wird die Verpflichtung zur sofortigen Zahlung nicht aufgehoben. (3) Für die Zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Gebührenbescheide gelten die Vorschriften des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.
II. Gebühren
§ 5
Erwerb des Nutzungsrechts an Grabstätten und Urnengrabstätten
(1) Für die Überlassung von Grabstätten und Urnengrabstätten werden Gebühren entsprechend der Anlage 1 zu dieser Satzung erhoben. (2) Für die Veränderung des Nutzungsrechts (§ 14 Abs. 2 der Friedhofssatzung) werden die Gebühren anteilig auf die Veränderungjahre erhoben. (3) Besteht bereits ein Nutzungsrecht und verlangert sich these durch Neubelegung werden anteilig gezahlte Gebühren angerechnet.
§ 6
Bewirtschaftungsgebühren
(1) Für die Bewirtschaftung der Friedhöfe der Gemeinde Hörsel werden Bewirtschaftungsgebühren in Höhe von 18,50 Euro je Grabstände und Jahr erhoben. (2) Die Bewirtschaftungsgebühren für Urnengrabanlagen (Grüne Wiese) werden bei Abschluss des Nutzungsvertrages für die Gesamtzeit des Nutzungsrechts erhoben.
§ 7
Bestattungsgebühren
Für die Beisetzung einer Urne in einer Urnengemeinschaftsanlage (Grüne Wiese) durch Gemeindebedienstete wird folgende Gebühr erhoben:
50,00 Euro
2
§ 8
Gebühren für die Benutzung der Leichenhalle
(1) Für die Benutzung der Leichenhalle wird folgende Gebühr erhoben:
42,00 Euro
(2) Für die Reinigung nach Ausschmückung, wenn diese nicht durch die Angehörigen selbst erfolgt, wird folgende Gebühr erhoben:
40,00 Euro
§ 9
Gebühren für Grabräumung
Für die Räumung einer Grabstätte nach Ablauf der Ruhezeit/Nutzungszeit oder nach der Entziehung des Nutzungsrechts durch den Friedhofsträger bzw. von ihm beauftragte Unternehmer (§§ 24 und 25 der Friedhofssatzung) werden folgende Gebühren erhoben:
a) Bei Beseitigung von Grabeinfriedungen und Steinen von Urnengräbern und Doppelurnengräbern sowie für die Beseitigung sonstigen Zubehörs und die Herrichtung der Fläche
57,00 Euro
b) Bei Beseitigung von Grabeinfriedungen und Steinen von Beerdigungsgräbern und Doppelbeerdigungsgräbern sowie für die Beseitigung sonstigen Zubehörs und die Herrichtung der Fläche
75,40 Euro
§ 10
Verwaltungsgebühren
Verwaltungsgebühren berechnen sich nach der Verwaltungskostensatzung der Gemeinde Hörsel.
§ 11
Inkrafttreten
(1) These Satzung tritt am 01.01.2012 in Kraft. (2) Gleichzeitig treten die Friedhofsgebührensatzungen
der Gemeinde Aspach vom 20.02.2007
der Gemeinde Ebenheim vom 01.02.2006
der Gemeinde Fröttstädt vom 07.07.1998
der Gemeinde Hörselgau vom 10.01.2003
der Gemeinde Laucha vom 17.08.2001
der Gemeinde Mechterstädt vom 22.12.2005
3 der Gemeinde Metebach vom 26.09.2001 der Gemeinde Teutleben vom 27.06.2003 der Gemeinde Trügleben vom 23.07.1996 einschließlich der 1. Änderung vom 11.04.1997 der Gemeinde Weingarten vom 13.08.2010 außer Kraft.
Hörsel, den 11.07.2012
Oppermann Bürgermeister Gemeinde Hörsel

4 Anlage 1 zur Friedhofsgebührensatzung Gemeinde Hörsel
| Grabart | Länge | Breite | Fläche | Nutzungsgebühren |
|---|---|---|---|---|
| Familiengrab Doppelerdgrab | 1,90 m | 2,00 m | 3,80 m² | 380,00 € |
| 2,00 m | 2,20 m | 4,40 m² | 440,00 € | |
| 2,00 m | 2,00 m | 4,00 m² | 400,00 € | |
| 2,00 m | 3,00 m | 6,00 m² | 600,00 € | |
| Einzelerdgrab | 1,90 m | 0,80 m | 1,52 m² | 152,00 € |
| 2,00 m | 0,80 m | 1,60 m² | 160,00 € | |
| 1,00 m | 0,80 m | 0,80 m² | 80,00 € | |
| Urnenwahlgrab, 4 Urnen | 1,25 m | 1,25 m | 1,56 m² | 156,25 € |
| Urnenwahlgrab, 4 Urnen | 1,90 m | 0,80 m | 1,52 m² | 152,00 € |
| Urnenwahlgrab, 4 Urnen | 1,55 m | 1,16 m | 1,80 m² | 179,80 € |
| Doppelurnengrab, 2 Urnen | 1,40 m | 0,80 m | 1,12 m² | 112,00 € |
| Doppelurnengrab, 2 Urnen | 1,00 m | 1,00 m | 1,00 m² | 100,00 € |
| Doppelurnengrab, 2 Urnen | 1,00 m | 0,60 m | 0,60 m² | 60,00 € |
| Einzelurnengrab | 1,00 m | 0,50 m | 0,50 m² | 50,00 € |
| Familienurnengrab, 6 Urnen | 1,90 m | 1,80 m | 3,42 m² | 342,00 € |
| Urnen UGA (Grüne Wiese) 1 Urne | 40,00 € |
| Fläche | Gebühr | €/m² |
|---|---|---|
| 0,60 m² | 60,00 € | 100,00 € |
5
3. Originalwortlaut: Friedhofssatzung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Friedhofssatzung der Gemeinde Hörsel
Der Gemeinderat der Gemeinde Hörsel hat in seiner öffentlichen Sitzung am 06.06.2012 aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (ThürKO) vom 16.08.1993 (GVBl. S. 501), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.12.2011 (GVBl. S. 531) sowie des § 33 des Thüringer Bestattungsgesetzes (ThürBestG) vom 19.05.2004 (GVBl.S.505), geändert durch Gesetz vom 08.07.2009 (GVBl. S. 592) folgende Satzung für die Friedhöfe der Gemeinde Hörsel erlassen.
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
Diese Friedhofsatzung gilt für folgende im Gebiet der Gemeinde Hörsel gelegene und von ihr verwaltete Friedhöfe:
a) Friedhof Aspach
b) Friedhof Ebenheim
c) Friedhof Frottstadt
d) Friedhof Horselgau
e) Friedhof Laucha
f) Friedhof Mechterstadt
g) Friedhof Metebach
h) Friedhof Neufrankenroda
i) Friedhof Teutleben
j) Friedhof Trugleben
k) Friedhof Weingarten
§ 2 Friedhofszweck
(1) Die Friedhöfe dieren der Bestattung und der Pflege der Gräber im Andenken an die Verstorbenen. (2) Gestattet ist die Bestattung derjenigen Personen, die
a) bei ihrem Ableben Einwohner der Gemeinde Horsel waren oder
b) ein Recht auf Benutzung einer Grabstände auf dem Friedhof hatten oder
c) innerhalb des Gemeindegebietes verstorben sind und nicht auf einem Friedhof außerhalb der Gemeinde beigesetzt werden.
Die Bestattung derjenigen Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Gemeinde waren, erfolgt in der Regel auf dem Friedhof des Ortsteils, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten.
(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Zustimmung besteht nicht. (4) Die Verstorbenen werden auf dem Friedhof des Ortsteils bestattet, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten. Etwas anders gilt, wenn
1
a) ein Nutzungsrecht an einer bestimmten Grabstände auf einem anderen Friedhof besteht,
b) Eltern, Kinder oder Geschwister auf einem anderen Friedhof bestattet sind,
c) der Verstorbene in einer Grabstände mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften beigesetzt werden soll und solche Grabständen auf dem Friedhof nicht zur Verfugung stehen.
(5) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.
§ 3
Schließung und Entwidmung
(1) Friedhöfe konnen aus wichtigem öffentlichem Grund für weitere Bestattungen, Bestattungs- oder Grabstättenarten gespert (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführ (Entwidmung) werden. (2) Durch die Schliebung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit durch Schliebung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten/ Urnenwahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalls auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte zur Verfugung gestellt. Außen dem kann er die Umbettung bereits bestatteter Leichen verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist. (3) Durch die Entwidmung Goes the Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihengrabstätten/ Urnenreihengrabstätten Bestatteten, werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahlgrabstätten/ Urnenwahlgrabstätten Bestatteten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde in andere Grabstätten umgebettet. (4) Schliebung oder Entwidmung werden öffentlich besteht gegeben. Der Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte/ Urnenwahlgrabstätte erhält außer dem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt besteht oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist. (5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich besteht gemacht. Gleichzeitig sind sie bei Reihengrabstätten/ Urnenreihengrabstätten einem Angehörigen des Verstorbenen, bei Wahlgrabstätten/ Urnenwahlgrabstätten dem Nutzungsberechtigten mitzuteilen. (6) Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den entwidmeten oder geschlossenen Friedhöfen hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.
2
II. Ordnungsvorschriften
§ 4
Öffnungszeiten
Die Friedhöfe sind während der durch die Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten für den Besucherverkehr geöffnet. Die Öffnungszeiten werden durch Aushang an den Friedhofseingängen bekannt gegeben. Sonderregelungen können durch die Friedhofsverwaltung getroffen werden.
§ 5
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder Friedhofsbesucher hat sich der Wurde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen der aufsichtsbefugten Friedhofsverwaltung und der Bediensteten der Gemeinde ist Folge zu leisten. Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten. (2) Nicht gestattet ist innerhalb des Friedhofs:
a) das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht eine besondere Erlaubnis hierzu erteilt ist, ausgenommen von thisem Verbot sind Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge von Bediensteten der Gemeinde und der Friedhofsverwaltung. Für die Erlaubniserteilung gilt die Gebührensatzung.
b) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeitsen auszuführen,
c) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne vorherige Anzeige bei der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren,
d) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind,
e) Abraum und Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze abzulegen,
f) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen und zu beschädigten sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigter Weise zu betreten,
g) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindhunde.
Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
(3) Gedenkfeiern und andere, nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens eine Woche vor Durchführung anzumelden.
3 (4) Für die Anzeige nach Absatz 2 Buchstabe b gelten die Bestimmungen des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) zum Verfahren über die einheitliche Stelle (§§ 71a bis 71e ThürVwVfG).
§ 6
Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof
(1) Steinmetze, Bildhauer, Gartner, Bestatter und sonstige Gewerbetriebende haben die gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhofen der Friedhofsverwaltung vorher anzuzeigen. (2) Der Friedhofsverwaltung ist mit der Anzeige weiterhin nachzuweisen, dass der Gewerbetriebende einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz besitzt. (3) Auf Verlangen des Gewerbetreibenden stellt die Friedhofsverwaltung eine Berechtigungskarte aus. Die Gewerbetreibenden haben für ihre Mitarbeiter einen Bedienstetenausweis auszufertigen. Der Bedienstetenausweis und eine Kopie der Anzeige ist dem aufsichtsberechtigten Personal der Friedhofsverwaltung und der Gemeinden auf Verlangen vorzuzeigen. (4) Die Gewerbetriebenden und ihre Mitarbeiter haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Betriebsinhaber haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen. (5) Gewerbliche Arbeitsen auf dem Friedhof)dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszteiten ausgeführrt werden. Die Arbeitsen sind eine halbe Stunde vor Ablauf der Öffnungszteit des Friedhofs, spätestens 19.00 Uhr, an Samstagen und Werktagen vor Feiertagen spätestens 13.00 Uhr zu beenden. Soweit Öffnungszteiten nicht festgelegt sind, dürfen die Arbeitsen in den Monaten März bis Oktober nicht vor 6.00 Uhr und in den Monaten November bis Februar nicht vor 7.00 Uhr begonnen werden. Die Friedhofsverwaltung kann Veränderungen der Arbeitszteiten zulassen. (6) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerpläte wieder in einen ordnungs-gemäßen Zustand zu versetzen. Die Gewerbetriebenden dürfen auf dem Friedhof keinerlei Abfall, Abraum-, Rest und Verpackungsmaterial ablagern Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in der Wasserentnahmestelle des Friedhofes gereinigt werden. (7) Die Friedhofsverwaltung kann die Tätigkeit der Gewerbetriebenden, dieriotz Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer untersagen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist die Mahnung entbehrlich. (8) Für die Durchführung von Verwaltungsverfahren nach Absatz 1 gelten die Bestimmungen des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) zum Verfahren über die einheitliche Stelle (§§71a bis 71e ThürVwVfG). Es können weitere Regelungen getroffen werden.
4
III. Bestattungsvorschriften
§ 7
Anzeigepflicht und Bestattungszeit
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. (2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/ Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und gegebenenfalls der zuständigen Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft, der der Verstorbene angehörte fest. Die Bestattungen erfolgen regelmäßig an Werktagen und Samstagen. (4) Erdbestattungen und Einäscherungen müssen grundsätzlich innerhalb von 10 Tagen nach Feststellung des Todes erfolgen. Aschen müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Einäscherung bestattet werden. Verstorbene, die nicht binnen 10 Tagen und Aschen, die nicht binnen 6 Monaten beigesetzt sind, werden auf Kosten des Bestattungspflichtigen in einer Reihengrabstätte/ einer Urnenreihengrabstätte/ einer Urnengemeinschaftsgrabstätte bestattet/ beigesetzt. (5) Bei der Erdbestattung sind Särge zu verwenden. Hiervon können im Einzelfall aus wichtigen Gründen, insbesondere aus nachgewiesenen ethischen oder religiösen Gründen, Ausnahmen durch die Ordnungsbehörde zugelassen werden, sofern öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Bei Bestattungen ohne Sarg kann der Bestattungspflichtige mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung das Bestattungspersonal stellen und hat gegebenenfalls zusätzliche Kosten zu tragen. (6) Soll eine Aschenbeisetzung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.
§ 8
Särge
(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und Sargabdichtungen dürfen nicht aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein. (2) Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. (3) Särge von Leibesfrüchten, Fehlgeborenen und Kindern die bis zum vollendeten 5. Lebensjahr verstorben sind, dürfen höchstens 1,20 m lang, 0,50 m hoch und im Mittelmaß 0,70 m breit sein.
§ 9
Ausheben der Gräber
(1) Die Gräber werden vom Bestattungsinstitut ausgehoben und wieder verfüllt.
5 (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,75 m starke Erdwände getrennt sein. (4) Werden bei der Wiederbelegung einer Grabstätte beim Ausheben der Gräber Leichenteile, Sargteile oder sonstige Überreste gefunden, so sind diese mindestens 0,30 m unter die Sohle des neuen Grabes zu verlegen. (5) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehörrechtzeitig vorher entfern zu halten. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch das beauftragte Unternehmen entfern werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten zu erstatten.
§ 10
Ruhezeit
Die Ruhezeit auf dem Friedhof beträgt für Leichen 25 Jahre und für Aschen 20 Jahre.
§ 11
Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/ Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/ Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. Umbettungen aus Urnengemeinschaftsanlagen sind nicht zulässig. § 3 Abs. 2 und 3 bleiben unberührt. (3) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten der verfügungsberechtigte Angehörige des Verstorbenen, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/ Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Mit dem Antrag ist die Grabnummernkarte nach § 13 Abs. 1 Satz 2, § 14 Abs. 2 Satz 2 bzw. die Verleihungsrkunde nach § 14 Abs. 4, vorzulegen. In den Fällen des § 28 Abs. 1 Satz 4 und bei Entziehung von Nutzungsrechten gem. § 28 Abs. 2 Satz 2 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Reihengrabstätten/ Urnenreihengrabstätten/ Urnengemeinschaftsgrabstätten umgebettet werden. (4) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Aschen- und Leichenreste konnen nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden. (5) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung genehmigt und vom Bestattungsinstitut, welches sich damit auch eines gewerblichen Unternehmens
6 bedienen kann, ausgeführt. Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. (7) Der Ablauf der Ruhe- und Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behörlicher oder richterlicher Anordnung ausgegeben werden.
IV. Grabstätten
§ 12
Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihren konnen Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Die Grabstätten werden unterschieden in
a) Reihengrabstätten
b) Wahlgrabstätten
c) Urnenreihengrabstätten
d) Urnenwahlgrabstätten
e) Urnengemeinschaftsgrabstätten
f) Ehrengrabstätten
(3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
§ 13
Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfalle für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Über die Zuteilung wird eine Grabnummernkarte erteilt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Reihengrabstätte ist möglich. (Beisetzung bis zu 3 Aschen) (2) Es werden Reihengrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr eingerichtet.
7 (3) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, in dieser Reihengrabstätte zusätzlich die Leiche eines Kindes unter einem Jahr oder die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahren zu bestatten.
§ 14
Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungs-recht für die Dauer von 50 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten werden nur anländlich eines Todesfalles verliehen. (2) Das Nutzungsrecht kann in der Regel einmal wiedererworben werden. Ein Wiedererwerb ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Ein mehrmaliger Wiedererwerb ist möglich, wenn in dem letzten Jahr vor Ablauf des Nutzungsrechts eine weitere Bestattung erfolgt ist. Ein Anspruch auf Wiedererwerb besteht nicht; das Nutzungsrecht darf nicht unterbrochen werden. (3) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten, als Einfach- oder Tiefgraber vergeben. In einem Einfachgrab kann eine Leiche, in einem Tiefgrab konnen 2 Leichen bestattet werden. Nach Ablauf der Ruhezeit einer Leiche kann eine weitere Bestattung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhezeit erreicht hat oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben ist. (4) Das Nutzungsrecht entsteht mit Aushändigung der Verleihungsurkunde. (5) Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird der jeweilige Nutzungsberechtigte 3 Monate vorher schriftlich hingewiesen. (6) Wahlrend der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur staatfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist. (7) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Wirb bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, Goes das Nutzungsrecht in nachstehen-der Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:
a) auf den überlebenden Ehegatten,
b) auf den Partner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft
c) auf den Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft
d) auf die Kinder,
e) auf die Stiefkinder,
f) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Vater oder Mutter
g) auf die Eltern,
h) auf die (vollbürtigen) Geschwister,
i) auf die Stiefgeschwister,
j) auf die nicht unter a - i fallenden Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils der Älteste Nutzungsberechtigter.
8 (8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 7 Satz 2 genannten Personen übertragen; er bedarf hierzu der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. (9) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu halten. (10) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstände zu entscheiden. (11) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstände möglich. (12) Das Ausmaern von Wahlgrabstätten ist nicht zulässig.
§ 15
Urnengrabstätten
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in
a) Urnenreihengrabstätten
b) Urnenwahlgrabstätten
c) Urnengemeinschaftsgrabstätten/Kolumbarien
d) Grabstätten für Erdbestattungen mit Ausnahme der Reihengrabstätten
(2) Urnenreihengrabstätten sind Grabstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfälle für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche abgegeben werden. Über die Abgabe wird eine Grabnummernkarte ausgehändigt. In einer Urnenreihengrabstätte konnen mehrere Totenaschen bestattet werden. (3) Urnenwahlgrabstätten sind für die Urnenbeisetzung bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 40 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage gleichzeitig im Benehmen mit dem Erwerber festgelegt wird. Die Zahl der Urnen, die in der Urnenwahlgrabstätte bestattet werden konnen, richtet sich nach der Höhe der Grabstätte. Die für eine Urne bestimmte Mindestfläche beträgt 0,30 qm, Urnenwahlgrabstätten konnen außer in Grabfeldern auch in Mauern, Terrassen und Hallen eingerichtet werden. (4) Urnengemeinschaftsgrabstätten dieren nach Bestimmung durch den Friedhofsträger der namenlosen oder namentlichen Beisetzung von Urnen. (5) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für die Reihengrabstätten und für die Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.
9
§ 16
Ehrengrabstätten
Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegt ausschließlich der Gemeinde.
V. Gestaltung von Grabstätten
§ 17
Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften
Auf den Friedhöfen werden Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften eingerichtet.
§ 18
Allgemeine Gestaltungsvorschriften
(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Wurde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtlage gewahrt werden. (2) Der Baumbestand auf dem Friedhof steht unter besonderem Schutz. (3) Die einzelnen Abteilungen werden im Belegungsplan, der Bestandteil dieser Satzung ist, ausgewiesen.
VI. Grabmale und bauliche Anlagen
§ 19
Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften
(1) Die Grabmale und baulichen Anlagen in Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften unterliegen unbeschadet der Bestimmungen des § 18 in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung keinen zusätzlichen Anforderungen
Die Mindeststärke der Grabmale beträgt ab 0,40 bis 1,00 m Höhe 0,14 m; ab 1,01 bis 1,50 m Höhe 0,16 m ab 1,51 m Höhe 0,18 m
(2) Die Friedhofsverwaltung kann weitergehende Anforderungen verlangen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit erforderlich ist. (3) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:
a) Auf Reihengrabstätten für Verstorbene bis zu 5 Jahren:
- 1. stehende Grabmale: Höhe 0,60 bis 0,80m, Breite bis 0,45 m, Mindeststärke 0,14 m;
10
- 2. liegende Grabmale: Breite bis 0,35 m, Höchstlänge 0,40 m, Mindeststärke 0,14 m;
b) Auf Reihengrabstätten für Verstorbene über 5 Jahren:
- 1. stehende Grabmale: Höhe bis 1,20 m, Breite bis 0,45 m, Mindeststärke 0,16 m
- 2. liegende Grabmale: Breite bis 0,50 m, Hochstlange 0,70 m, Mindeststarke 0,14 m
c) Auf Wahlgrabstätten:
- 1. stehende Grabmale:
a) bei einstelligen Wahlgrabern im Hochformat: Höhe 1,00 m bis 1,30 m, Breite bis 0,60 m, Mindeststärke 0,18 m:
b) Bei zwei- und mehrstelligen Wahlgrabern sind auch folgende Maße zulässig: Höhe 0,80 bis 1,00 m, Breite bis 1,40 m, Mindeststärke 0,22 m;
- 2. liegende Grabmale:
a) bei einstelligen Grabstätten: Breite bis 0,50, Länge bis 0,90 m, Mindesthöhe 0,16 m
b) bei zweistelligen Grabstätten: Breite bis 1,00 mm Länge bis 1,20 m, Mindesthöhe 0,18 m
c) bei mehr als zweistelligen Grabstätten: Breite bis 1,20 m, Länge bis 1,20 m, Mindesthöhe 0,18 m
(4) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:
a) Auf Urnenreihengrabstätten
- 1. liegende Grabmale: Gröbe 0,40 m x 0,40 m, Höhe der Hinterkante 0,15 m;
- 2. stehende Grabmale: Grundriss 0,35 m x 0,35 m, Höhe 0,90 m;
b) Auf Urnenwahlgrabstätten
- 1. Stehende Grabmale mit quadratischen oder rundem Grundriss \(0,40 \times 0,40 \mathrm{~m}\), Höhe \(0,80 \mathrm{~m}\) bis \(1,29 \mathrm{~m}\);
- 2. Liegende Grabmale mit quadratischem Grundriss bis 0,60 m x 0,60 m, Mindesthöhe 0,16 m;
(5) Soweit es der Friedhofsträger unter Beachtung des § 18 für vertretbar hält, kann er Ausnahmen von den Vorschriften der Abs. 1, 3 u. 4 und auch sonstige bauliche Anlagen als Ausnahme im Einzelfall zulassen.
§ 20
Zustimmung
(1) Hinsichtlich der Errichtung und jeder Veränderung von Grabmalen wird auf die BIV-Richtlinie oder TA Grabmal hingewiesen und bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Auch provisorische Grabmale sind genehmigungspflichtig, wenn sie größer als 0,15 m x 0,30 m sind.
11 (2) Der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten/ Urnenreihengrabstätten die Grabnummernkarte vorzulegen; bei Wahlgrabstätten/ Urnenwahlgrabstätten ist sein Nutzungsrecht nachzuweisen. Die Genehmigung ist unter Vorlage von Zeichnungen in doppelter Ausfertigung zu beantragen. Aus dem Antrag und den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten der Anlage, insbesondere Art und Bearbeitung des Werkstoffs sowie Inhalt, Form und Anordnung der Inschrift ersichtlich sein. Auf Verlangen sind Zeichnungen in großem Maßstab oder Modelle vorzulegen. (3) Die Errichtung und jeder Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedürfen ebenfals der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend. (4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung erreicht werden ist. (5) Die nichtzustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig und dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.
§ 21
Anlieferung
Bei der Anlieferung von Grabmalen durch beauftragte Unternehmen ist der Friedhofsverwaltung der genehmigte Aufstellungsantrag vorzulegen.
§ 22
Ersatzvornahme
Ohne Genehmigung errichtete oder mit den vorgelegten Zeichnungen und Angaben nicht übereinstimmende Anlagen müssen entfernt oder den Zeichnungen und Angaben entsprechend verändert werden, sofern eine Genehmigung nachträglich nicht erteilt wird. Die Friedhofsverwaltung kann den für ein Grab Sorgepflichtigen oder Nutzungsberechtigten schriftlich auffordern, innerhalb angemessener Frist die Anlage zu entfernen oder zu verändern. Wird der Aufforderung nicht rechtzeitig Folge geleistet, so kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der Berechtigten die Anlage entfernen lassen. Falls die Anlage nicht innerhalb von 2 Monaten abgeholt wird, kann die Friedhofsverwaltung mit ihr entsprechend den Vorschriften der §§ 383 ff BGB verfahren. Hierauf ist in der Aufforderung hinzuweisen.
§ 23
Fundamentierung und Befestigung
(1) Die Grabmale sind, ihrer Höhe entsprechend, nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. (2) Die Steinstärke muss die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten. Die Mindeststärke der Grabmale bestimmt sich nach § 19.
12 (3) Die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente, bestimmt die Friedhofsverwaltung gleichzeitig mit der Zustimmung nach § 20. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist.
§ 24
Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in wurdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist insoweit bei Reihengrabstätten/ Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Grabnummernkarte, bei Wahlgrabstätten/ Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. (2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen, Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen. Wir der ordnungswidrige Zustandriotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nichtbekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genugen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweis auf der Grabstände, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird. (3) Die Verantwortlichen sind für jeder Schaden haftbar, der durch Umstürzen von Grabmalen oder Grabmalteilen verursacht wird. (4) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutzbehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligungen. (5) Die Standfestigkeit der Grabmale wird mindestens einmal jährlich von der Friedhofsverwaltung durch eine Druckprobe überprüft. Die Friedhofsverwaltung kann hierzu ein zugelassenes Unternehmen beauftragen, die Kosten hat der Nutzungsberechtigte zu tragen.
§ 25
Entfernung
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit)dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfern werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit Reihengrabstätten/ Urnenreihengrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten/ Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstige baulichen Anlagen von der Gemeinde zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit/ Nutzungszeit soll durch öffentliche Bekanntmachung hingeswiesen werden. Geschiet die Entfernung nicht binnen drei Monaten, so ist die
13 Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätten durch die Gemeinde, abräumen zu lassen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über, wenn dies bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Sofern Wahlgrabstätten von der Friedhofsverwaltung oder durch sie Beauftragte abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen.
(3) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale einen Monat nach Benachrichtigung des Inhabers der Grabnummernkarte oder des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen.
VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 26
Herrichtung und Unterhaltung
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 18 hergerichtet und dauernd verkehrssicher in Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kranze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. (2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes dem besonderen Charakter des Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. (3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihengrabstätten/ Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Grabnummernkarte bei Wahlgrabstätten/ Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit und des Nutzungsrechts. Absatz 7 bleibt unberührt. (4) Die Herrichtung und jeder wesentliche Änderung bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten/ Urnenreihengrabstätten die Grabnummernkarte vorzulegen, bei Wahlgrabstätten/ Urnenwahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen. Sofern es zum Verständnis erforderlich ist, kann die Friedhofsverwaltung die Vorlage einer maßstäblichen Detailzeichnung mit den erforderlichen Einzelangaben verlangen. (5) Die für die Grabstätten Verantwortlichen konnen die Grabstätten selbst pflegen oder damit einen zugelassenen Friedhofsgartner beauftragen. Die Friedhofsverwaltung kann im Rahmen des Friedhofszwecks die Herrichtung und die Pflege gegen Entgelt übernehmen (6) Reihengrabstätten/ Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung, Wahlgrabstätten/ Urnenwahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechts hergerichtet werden. (7) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gartnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
14 (8) Chemische Unkrautbekämpfungsmittel sowie die Anwendung jeglicher Pestizide (z.B. Herbizide, Insektizide, Fungizide) bei der Grabpflege sind verboten. (9) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe)dürfen in samtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kranzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwandt werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen und Gießkannen. Nichtzugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Straucher sowie das Aufstellen von Bänken. Nicht mehr verwendetes Kleinzubehör (z.B. Blumentöpfe, Grablichter, Plastiktüten aus nicht verrottbarem Material) ist vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung bereit gestelltten Behältern zu entsorgen.
§ 27
Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften
In Abteilungen ohne zusätzliche Gestaltungsvorschriften unterliegt die gärtnerische Herrichtung und Unterhaltung der Grabstätten unbeschadet der Bestimmungen der §§ 19 und 26 keinen zusätzlichen Anforderungen.
§ 28
Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche (§ 26 Abs. 3) nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen.
Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird der unbekannte Verantwortliche durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleiben die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung
a) die Grabstätte abräumen, einebnen sowie einsaen und
b) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen setzen.
(2) Für Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten gelten Abs. 1 Sätze 1 bis 3 entsprechend. Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung in thisem Fall die Grabstätte auf seine Kosten in Ordnung bringen, dessen oder das Nutzungsrecht ohne Entscheidigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. (3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bereits oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck auf seine Kosten entfern.
15
IX. Leichenhallen- und Trauerfeiern
§ 29
Benutzung der Leichenhalle
(1) Leichenhallen dieren der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung ( ... in Begleitung des Bestattungspersonals) betreten werden. (2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder Beisetzung endgültig zu schreiben. (3) Die Särge der an meldepflichtigen übertragenen Krankheiten Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
§ 30
Trauerfeiern
(1) Die Trauerfeiern konnen in einem davon bestimmten Raum (z.B. Friedhofskapelle), am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle des Friedhofes abgehalten werden. (2) Die Benutzung der Friedhofskapelle kann untersagt werden, wenn der verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen. (3) Jede Musik- und Gesangsdarbietung auf dem Friedhofsgelände, welche nicht im Rahmen einer Trauerfeier erfolgt, bedarf der vorherigen Genehmigung durch die Friedhofsverwaltung. Die Einholung weiterer erforderlichen Genehmigungen bleibt davon unberührt.
X. Schlussvorschriften
§ 31
Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügbar hat, richtet sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. (2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstehenden Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf zwei Nutzungszeiten nach § 14 Abs. 1 oder § 15 Abs. 3 dieser Satzung seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche. (3) Im Übrigen gilt diese Satzung.
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§ 32
Haftung
Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Auch haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über die Amtshaftung bleiben unberührt.
§ 33
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
a) den Friedhof entgegen den Bestimmungen des § 5 betritt,
b) sich auf dem Friedhof nicht der Wurde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnung des Friedhofspersonals nicht befolgt § 5 Abs. 1,
c) entgegen den Bestimmungen des § 5 Abs. 2
- Friedhofswege mit Fahrzeugen ohne Erlaubnis befährt,
- an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeitsen ausfuhrt,
- ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten fotografiert.
- Druckschriften verteil, ausgenommen Druckschriften, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind,
- den Friedhof oder seine Einrichtungen oder Anlagen verunreinigt oder beschädigt
- oder Rasenflächen oder Grabstätten unberechtigterweise betritt,
- Abraum oder Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze ablegt
- Tiere mitbringt, ausgenommen Blindhunde,
d) Entgegen § 5 Abs. 3 Gedenkfeiern ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung durchfuhrt
e) Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11),
f) die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht einhalt (§ 19),
g) Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung erreicht oder verändert (§20),
h) Grabmale ohne Zustimmung der Gemeinde entfernt (§ 25 Abs. 1)
i) Grabmale oder Grabausstattungen nicht in einem verkehrssicheren Zustand halt (§ 23, 24 und 26)
j) Pflanzenschutz- oder Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 26 Abs. 9)
k) Grabstätten vernachlüssigt (§ 28)
- 1. Grabstätten entgegen § 26 mit Grababdeckungen versieht oder nicht oder entgegen den §§ 26 und 27 bepflanzt
- m) Die Leichenhalle entgegen § 29 betritt.
17 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5000,00 Euro geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der jeweils gültigen Fassung findet Anwendung.
§ 34 Gebühren
Für die Benutzung des von der Gemeinde verwalteten Friedhofes und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 35 Gleichstellungsklausel
Alle Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten sowohl in männlicher als auch weiblicher Form.
§ 36 Inkrafttreten
Die Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig treten die Friedhofssatzungen
| der Gemeinde Aspach | vom 13.08.2010 | |
|---|---|---|
| der Gemeinde Ebenheim | vom 13.08.2010 | |
| der Gemeinde Fröttstädt | vom 13.08.2010 | |
| der Gemeinde Hörselgau | vom 13.08.2010 | |
| der Gemeinde Laucha | vom 13.08.2010 | |
| der Gemeinde Mechterstädt | vom 13.08.2010 | |
| der Gemeinde Metebach | vom 13.08.2010 | |
| der Gemeinde Teutleben | vom 13.08.2010 | |
| der Gemeinde Trügleben | vom 13.08.2010 | |
| der Gemeinde Weingarten | vom 13.08.2010 | außer Kraft. |
Hörsel, den 07.06.2012
Opfermann Bürgermeister Gemeinde Hörsel

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