🏛️ Friedhofsgebührensatzung im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2007-02-27 Volltext anzeigen ▼
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Friedhofsgebührensatzung Emleben
Friedhofsgebührensatzung Der Gemeinde Emleben Aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (ThürKO) vom 16.08.1993 (GVBI. S. 501) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBI. S. 41) zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Dezember 2005 (GVBl. S. 446), der §§ 1, 2 und 12 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) vom 07. August 1991 (GVBl. S. 285, 329) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. September 2000 (GVBl. S.301) zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. 17. Dezember 2004 (GVBl. S. 889) und der Friedhofssatzung der Gemeinde Emleben in der Sitzung vom 25.09.2001 hat der Gemeinderat der Gemeinde Emleben in der Sitzung vom 27.02.2007 die folgende Gebührenordnungbeschlossen.
I. Gebührenpflicht
§ 1 – Gebührenerhebung
Für die Benutzung des Friedhofs und seiner Einrichtungen und Anlagen im Rahmender Friedhofssatzung der Gemeinde Emleben vom 25.09. 2001 werden Gebührennach Maßgabe dieser Gebührensatzung erhoben.
§ 2 – Gebührenschuldner
(1) Schuldner der Gebühren und Leistungen oder Genehmigungen nach der Friedhofssatzung sind:
a) Bei Erdbestattungen 1.der Ehegatte
- 2. der Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft
- 3. der Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft
- 4. die Kinder
- 5. die Eltern
- 6. die Geschwister
- 7. die Enkelkinder
- 8. die Großeltern
- 9. die nicht bereits unter Ziffer 1 bis 8 fallenden Erbenb) bei Umbettung und Wiederbestattung der Antragstellerc) wer sonstige in der Friedhofssatzung aufgeführte Leistungen beantragtoder in Auftrag gibt (2) Für die Gebührenschuld haftet in jedem Fall aucha) der Antragsteller,
- b) diejenige Person, die sich der Gemeinde gegenüber schriftlich zur Tragung der Kosten verpflichtet hat.
(3) Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.
§3 Entstehung der Gebührenschuld und Fälligkeit (1) Die Gebührenschuld entsteht Inanspruchnahme von Leistungen nach der Friedhofssatzung, und zwar mit der Beantragung der jeweiligen Leistung. (2) Die Gebühren sind sofort Gebührenbescheides fällig.
nach
Bekanntgabedesentsprechenden
§ 4 – Rechtsbehelfe / Zwangsmittel
(1) Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Satzung regeln sichnach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung in der jeweils gültigen Fassung. (2) Durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen die Heranziehung zu Gebührennach dieser Gebührensatzung wird die Verpflichtung zur sofortigen Zahlung nichtaufgehoben. (3) Für die Zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Gebührenbescheide gelten die Vorschriften des Thüringer Verwaltungszustellungsund Vollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung II. Gebührenpflicht
§ 5 – Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten
(1) Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung füra) eine Einzelgrabstätteb) eine Doppelgrabstättec) eine Urneneinzelgrabstätted) eine Urnendoppelgrabstättee) eine Urnengemeinschaftsanlage
153,50 € 255,50 € 92,00 € 143,50 € 250,00 €
(2) Nachkauf des Nutzungsrechtes pro Jahra) eine Einzelgrabstätteb) eine Doppelgrabstättec) eine Urnengrabstätted) eine Urnendoppelgrabstätte
5,00 € 10,00 € 5,00 € 5,00 €
(3) Für die Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der 1. Nutzungszeitwerden die gleichen Gebühren wie nach Abs. 1 erhoben.
§ 6 – Laufende Friedhofsgebühr
Für die Unterhaltung des Friedhofes und seiner Anlagen einschließlich der Vorhaltungvon Wasser wird eine Gebühr pro Jahr und Grabstelle von 8,00 € erhoben.
§7 Bestattung Auswärtiger (1) Die Bestattung/Beisetzung von Personen, die nicht zu dem in § 2 Abs.2 der Friedhofssatzung genannten Kreis der Berechtigten gehören, kann nach Absprachemit dem Bürgermeister zu den in der Gemeinde gültigen Gebühren erfolgen. (2) Ein Rechtsanspruch auf Erteilung für die Bestattung/Beisetzung besteht nicht.
§ 8 – Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 25.09.2001 außer Kraft.
Emleben, d. 2007-03-16
Stötzer Bürgermeister