Friedhofsgebühren Bad Tennstedt 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Stadt Bad Tennstedt · Thüringen · PLZ 99955

📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2023
🏛️ Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 2023 (Neubekanntmachung vom 05.09.2023, geltend ab 05.08.2023)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
⚰️ Sargreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.226,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 7 Abs. 1 lit. b GebS (Reihengrabstätte, Einzelgrab für Verstorbene über 5 Jahre)
🏺 Urnenreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
421,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 7 Abs. 2 GebS (Urnengrabstätte, Reihenbelegung, für eine Asche)
🌿 Urnengrab anonym
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
620,00 €*
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Anonyme Beisetzung ohne Kennzeichnung; zzgl. 36 € Erdaushub (§ 6)
📄 § 7 Abs. 3 GebS i.V.m. § 15 Friedhofssatzung (Grabstätte 'Unterm grünen Rasen', anonyme Urnenbeisetzung)
⛏️ Beisetzung / Aushub
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
36,00 €*
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
* Bedingung: Nur 'Unterm grünen Rasen'/Urnengemeinschaft; sonst Aushub durch Bestatter
📄 § 6 lit. a, b GebS
🕯️ Trauerhalle / Kapelle
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
100,00 €
Einmalgebühr je Nutzung
📄 § 5 lit. a GebS

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2023 (Neubekanntmachung vom 05.09.2023, geltend ab 05.08.2023) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​‌‌​​​‌‌​​​​​​‌‌​‌‌​​​‌‌​‌​​​​‌‌​​​​​​‌‌​​​​​​‌‌​‌​​ Friedhofsgebührensatzung der Stadt Bad Tennstedt – Neubekanntmachung vom 05.09.2023 (geltende Fassung ab 05.08.2023)

A13 1812013 vom 15.6.2023

Neubekanntmachung der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Bad Tennstedt

Aufgrund des Artikel 2 der 2. Satzung zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Bad Tennstedt vom 21.07.2023 (Mitteilungsblatt Nr. 15 vom 04.08.2023) wird nachstehend der Wortlaut der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Bad Tennstedt, wie er sich aus

  1. 1. der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Bad Tennstedt vom 14.02.2019,
  2. 2. der 1. Satzung zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Bad Tennstedt vom 09.05.2019,
  3. 3. der 2. Satzung zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Bad Tennstedt vom 21.07.2023

ergibt, in der vom 05.08.2023 an geltenden Fassung bekannt gemacht.

Bad Tennstedt, den 05.09.2023

Weimann Bürgermeister

Friedhofsgebührensatzung der Stadt Bad Tennstedt

I. Gebührenpflicht

§ 1

Gebührenerhebung

Für die Benutzung des Friedhofs und ihrer Einrichtungen und Anlagen im Rahmen der Friedhofssatzung der Stadt Bad Tennstedt vom 21.10.2013, zuletzt geändert am 10.06.2014 werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührensatzung erhoben.

§ 2

Gebührenschuldner

(1) Schuldner der Gebühren für Leistungen oder Genehmigungen nach der Friedhofssatzung sind:

a) bei Erstbestattungen

  1. 1. der Ehegatte
  2. 2. der Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft,
  3. 3. der Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft,
  4. 4. die Kinder,
  5. 5. die Eltern,
  6. 6. die Geschwister,
  7. 7. die Enkelkinder,
  8. 8. die Großeltern,
  9. 9. die nicht bereits unter Ziffer 1 bis 8 fallenden Erben.

b) bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.

c) wer sonstige in der Friedhofssatzung aufgeführten Leistungen beantragt oder in Auftrag gibt.

(2) Für die Gebührenschuld haftet in jedem Falle auch

a) der Antragsteller,

b) diejenige Person, die sich der Gemeinde gegenüber schriftlich zur Tragung der Kosten verpflichtet hat.

(3) Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 3

Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht bei Inanspruchnahme von Leistungen nach der Friedhofssatzung, und zwar mit der Beantragung der jeweiligen Leistung.

(2) Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des entsprechenden Gebührenbescheides fällig.

§ 4

Rechtsbehelfe/Zwangsmittel

(1) Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung in der jeweils gültigen Fassung.

(2) Durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen die Heranziehung zu Gebühren nach dieser Gebührensatzung wird die Verpflichtung zur sofortigen Zahlung nicht aufgehoben.

(3) Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Gebührenbescheide gelten die Vorschriften des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.

II. Gebühren

§ 5

Gebühren für die Benutzung der Trauerhalle

Für die Benutzung der Trauerhalle werden folgende Gebühren erhoben:

a) Benutzung der Trauerhalle anlässlich der Trauerfeier 100,00 Euro

§ 6

Bestattungsgebühr „Unterm grünen Rasen“ und Urnengemeinschaftsgrab

Für den Erdaushub und die Verfüllung von einer Grabstätte werden folgende Gebühren erhoben:

a) „Unterm grünen Rasen“ 36,00 Euro

b) Urnengemeinschaftsgrab 36,00 Euro

§ 7

Erwerb des Nutzungsrechts an einer Grabstätte

(1) Für die Überlassung einer Reihengrabstätte werden folgende Gebühren erhoben:

a) Reihengrabstätte zur Beisetzung eines Verstorbenen im Alter bis zu 5 Jahren 526,00 Euro

b) Reihengrabstätte zur Beisetzung eines Verstorbenen über 5 Jahre 1.226,00 Euro

c) Doppelgrabstätte 3.238,00 Euro

(2) Für die Überlassung einer Urnengrabstätte werden erhoben 421,00 Euro (3) Für die Überlassung einer Grabstände „Unterm grünen Rasen" werden erhoben 620,00 Euro (4) Für die Überlassung eines Beisetzungsplatzes in einer Urnengemeinschaftsgrabstände werden erhoben (einschließlich anteilige Kosten der Stele und Beschriftung des Grabmales) 1.055,00 Euro (5) Für die Veränderung des Nutzungsrechts (§§ 13 ff. der Friedhofssatzung) werden je Grabstelle und Jahr der Veränderung folgende Gebühren erhoben:

a) bei Reihen- und Doppelgräbstände 1/25 der unter Abs. 1 a) bis c) erhobenen Gebühren

b) bei Urnenreihengrabstände 1/20 der unter Abs. 2 erhobenen Gebühren

§ 8

Gebühren für Grabräumung und Ersatzvornahme

(1) Für die Räumung einer Grabstätte nach Ablauf der Ruhezeit/Nutzungszeit oder nach der Entziehung des Nutzungsrechts durch den Friedhofsträger bzw. von ihm beauftragten Unternehmer (§ 26 der Friedhofssatzung) werden folgende Gebühren erhoben:

Für die Beseitigung von Grabmalen und Abdeckplatten und ähnlichen Einrichtungen bei:

a) Urnenreihengrab und Reihengrab Verstorbener im Alter bis bis zu 5 Jahren 44,00 Euro b)Reihengrab 103,00 Euro

c) Doppelgrab 273,00 Euro

(2) Die Entsorgungskosten der Grabmale und Abdeckplatten und ähnlichen Einrichtungen werden gesondert ausgewiesen und in Rechnung gestellt. (3) Für die Beseitigung der Grabstände und ähnlichen Einrichtungen im Zuge der Ersatzvornahme (§ 23 der Friedhofssatzung) wird ein Stundenverrechnungssatz für Stadtarbeiter des Bauhofes Bad Tennstedt in Höhe von 35,00 Euro zuzüglich Kosten nach Abs. 2 erhoben.

§ 9

Verwaltungsgebühren

Verwaltungsgebühren werden erhoben für:

a)Verlängerung oder Übertragung des Nutzungsrechtes 12,00 Euro

b) Genehmigung für Grabeinfassung und Stein 6,00 Euro

c) Genehmigung für Räumung vor Ablauf der Ruhezeit 6,00 Euro

d) Genehmigung für Umbettungen 12,00 Euro

§ 10

Sonstige Gebühren

(1) Für Grabstätten deren Nutzungsrechte vor dem 17.01.2015 verliehen worden sind, erhebt die Stadt Bad Tennstedt für die Bereitstellung von Containern zur Aufnahme des Abräumes der Grabstellen (verwelkte Blumen, Kränze etc.) sowie für die Wasserentnahme jährlich eine Gebühr für

a)Urnengrabstätten 5,00€ b)Reihengrabstätten 5,00 €

c) Doppelgrabstätten 10,00 €

d) Kindergrabstätten 0,00 €

Familiengräber werden als Doppelgräber angesehen.

(2) Abweichend vom § 3 entsteht die Gebühr nach Abs. 1 zum 01.01. eines jeden Jahres und wird jeweils zum 01.07. fällig.

(§ 11 Inkrafttreten)

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 2019 (Neubekanntmachung vom 02.04.2019, geltend ab 16.03.2019) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung der Stadt Bad Tennstedt – Neubekanntmachung vom 02.04.2019 (geltende Fassung ab 16.03.2019)

Neubekanntmachung der Friedhofssatzung der Stadt Bad Tennstedt

Aufgrund des Artikel 2 der 2. Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung der Stadt Bad Tennstedt vom 14.02.2019 (Mitteilungsblatt Nr. 5 vom 15.03.2019) wird nachstehend der Wortlaut der Friedhofssatzung der Stadt Bad Tennstedt, wie er sich aus

  1. 1. der Friedhofssatzung der Stadt Bad Tennstedt vom 21.10.2013,
  2. 2. der 1. Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung der Stadt Bad Tennstedt vom 10.06.2014,
  3. 3. der 2. Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung der Stadt Bad Tennstedt vom 14.02.2019 ergibt, in der vom 16.03.2019 an geltenden Fassung bekannt gemacht.

Bad Tennstedt, den 02.04.2019

Weimann Bürgermeister

Friedhofssatzung der Stadt Bad Tennstedt

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 - Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung gilt für den im Gebiet der Stadt Bad Tennstedt gelegenen und von ihr verwalteten Friedhof.

§ 2 - Friedhofszweck

(1) Der Friedhof dient der Bestattung und der Pflege der Gräber im Andenken an die Verstorbenen.

(2) Gestattet ist die Bestattung derjenigen Personen, die

a) bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Bad Tennstedt waren oder

b) ein Recht auf Benutzung einer Grabstätte auf dem Friedhof hatten oder c) innerhalb des Stadtgebietes verstorben sind und nicht auf einem Friedhof außerhalb der Stadt beigesetzt werden.

(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Zustimmung besteht nicht.

§ 3 - Schließung und Entwidmung

(1) Friedhöfe und Friedhofsteile können aus wichtigem öffentlichem Grund für weitere Bestattungen, Bestattungs- oder Grabstättenarten gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt (Entwidmung) werden.

(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. (3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die in den Reihen-, Urnen- und Kindergrabstätten sowie unterm grünen Rasen Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Stadt in andere Grabstätten umgebettet.

(4) Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekannt gegeben.

(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig sind sie dem Inhaber der Graburkunde mitzuteilen.

II. Ordnungsvorschriften

§ 4 - Öffnungszeiten

Der Friedhof ist während der durch die Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten für den Besucherverkehr geöffnet. Die Öffnungszeiten werden durch Aushang am Friedhofseingang bekannt gegeben. Sonderregelungen können durch die Friedhofsverwaltung getroffen werden.

§ 5 - Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder Friedhofsbesucher hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des aufsichtsbefugten Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.

(2) Nicht gestattet ist innerhalb des Friedhofs:

a) das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht eine besondere Erlaubnis hierzu erteilt ist; ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwagen Rollstühle sowie Fahrzeuge der Stadt und der Bestattungsinstitute.

b) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen, c) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne vorherige Anzeige bei der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren,

d) Druckschriften zu verteilen; ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind,

e) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen und zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten, f)

Abraum und Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze abzulegen,

g) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde.

Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

(3) Gedenkfeiern und andere, nicht mit einer Bestattung zusammenhängende, Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens eine Woche vor Durchführung anzumelden.

(4) Für die Anzeige nach Absatz 2 Buchstabe c gelten die Bestimmungen des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) zum Verfahren über die einheitliche Stelle (§§ 71a bis 71e ThürVwVfG).

§ 6 - Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Steinmetze, Bildhauer, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende haben die gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof der Friedhofsverwaltung vorher anzuzeigen.

(2) Der Friedhofsverwaltung ist mit der Anzeige weiterhin nachzuweisen, dass der Gewerbetreibende einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz besitzt.

(3) Auf Verlangen des Gewerbetreibenden stellt die Friedhofsverwaltung eine Berechtigungskarte aus. Die Gewerbetreibenden haben für ihre Mitarbeiter einen Bedienstetenausweis auszufertigen. (4) Die Gewerbetreibenden und ihre Mitarbeiter haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Betriebsinhaber haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.

(5) Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Ablauf der Öffnungszeit des Friedhofes zu beenden. Die Friedhofsverwaltung kann Verlängerungen der Arbeitszeiten zulassen.

(6) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf dem Friedhof keinerlei Abfall, Abraum-, Rest- und Verpackungsmaterial ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofes gereinigt werden.

(7) Die Friedhofsverwaltung kann die Tätigkeit der Gewerbetreibenden, die trotz Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer untersagen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist die Mahnung entbehrlich.

(8) Für die Durchführung von Verwaltungsverfahren nach Absatz 1 gelten die Bestimmungen des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) zum Verfahren über die einheitliche Stelle (§§ 71a bis 71e ThürVwVfG).

III. Bestattungsvorschriften

§ 7 - Anzeigepflicht und Bestattungszeit

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.

(2) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und gegebenenfalls der zuständigen Religions-oder Weltanschauungsgemeinschaft, der der Verstorbene angehörte, fest. Die Bestattungen erfolgen regelmäßig an Werktagen. Folgen zwei Feiertage aufeinander, so kann die Bestattung auch am zweiten Feiertag stattfinden.

(3) Erdbestattungen und Einäscherungen müssen grundsätzlich innerhalb von 10 Tagen nach Feststellung des Todes erfolgen. Aschen müssen grundsätzlich innerhalb von 6 Monaten nach der Einäscherung bestattet werden. Verstorbene, die nicht binnen 10 Tagen und Aschen, die nicht binnen 6 Monaten beigesetzt sind, werden auf Kosten des Bestattungspflichtigen in einer Reihengrabstätte, einer Urnengrabstätte oder unter den grünen Rasen bestattet/beigesetzt.

(4) Bei der Erdbestattung sind Särge zu verwenden. Hiervon können im Einzelfall aus wichtigen Gründen, insbesondere aus nachgewiesenen ethischen oder religiösen Gründen, Ausnahmen durch die Ordnungsbehörde zugelassen werden, sofern öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Bei Bestattungen ohne Sarg kann der Bestattungspflichtige mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung das Bestattungspersonal stellen und hat gegebenenfalls zusätzliche Kosten zu tragen.

(5) Soll eine Aschenbeisetzung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.

§ 8 - Särge

(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und Sargabdichtungen dürfen nicht aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein.

(2) Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.

(3) Särge von Leibesfrüchten, Fehlgeborenen und Kindern, die bis zum vollendeten 5. Lebensjahr verstorben sind, dürfen höchstens 1,30 m lang, 0,60 m hoch und im Mittelmaß 0,60 m breit sein.

§ 9 - Ausheben der Gräber und Urnenbeisetzungen

(1) Die Gräber werden vom Bestattungsinstitut, welches der Nutzungsberechtigte beauftragt hat, ausgehoben und wieder verfüllt. Bei Beisetzungen „Unterm grünen Rasen“ erfolgt der Erdaushub und die Verfüllung durch die Stadt.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,50 m starke Erdwände getrennt sein.

(4) Werden bei der Wiederbelegung einer Grabstätte beim Ausheben Leichenteile, Sargteile oder sonstige Überreste gefunden, so sind diese sofort mindestens 0,30 m unter die Sohle des neuen Grabes zu verlegen.

§ 10 - Ruhezeit

Die Ruhezeit für Erdbestattungen beträgt 25 Jahre und für Urnenbeisetzungen 20 Jahre.

§ 11 - Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen auf einen anderen Friedhof bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Umbettungen innerhalb des Friedhofes sind nicht zulässig.

(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschenreste können nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden.

(4) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Reihengrabstätten, Urnengrabstätten der verfügungsberechtigte Angehörige des Verstorbenen. Mit dem Antrag ist die Graburkunde vorzulegen.

(5) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt, die sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmens bedienen kann. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zutragen.

(7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen und gehemmt.

(8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.

IV. Grabstätten

§ 12 - Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2) Die Grabstätten werden unterschieden in

a) Reihengrabstätten, als Einzel- und Doppelgrab

b) Urnengrabstätten c) Grabstätte „Unterm grünen Rasen“

d) Urnengemeinschaftsgrabstätten

e) Ehrengrabstätten

(3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

(4) In einer Urnengemeinschaftsgrabstätte wird jeder Urne ein bestimmter Beisetzungsplatz – erst im Todesfall – für die Dauer der Ruhezeit als Teilhabe an der gesamten Urnengemeinschaftsgrabstätte zugewiesen. Urnengemeinschaftsgrabstätten sind Grabstätten in denen eine bestimmte Anzahl von Urnen beigesetzt wird und die mit einem gemeinschaftlichen Grabmal ausgestattet sind, welches sämtliche Namen, das Geburts- und das Sterbejahr der dort Beigesetzten aufführt. Die Urnengemeinschaftsgrabstätte wird von der Stadtverwaltung angelegt und unterhalten.

§ 13 - Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) des zu Bestattenden zugeteilt werden. Über die Zuteilung wird eine Graburkunde erteilt. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist auf Antrag zulässig. Ein Rechtsanspruch für den Antragsteller auf Verlängerung des Nutzungsrechts besteht nicht.

(2) Es werden eingerichtet:

a) Reihenfelder für Verstorbene bis vollendetem 5. Lebensjahr für Einzelgräber (für eine Leiche)

b) Reihengrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr für Einzelgräber (für eine Leiche).

c) Reihengrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr für Doppelgräber (für zwei Leichen).

(3) Es ist jedoch zulässig, in einer Reihengrabstätte nach Abs. 2 b) zusätzlich eine Urne zu bestatten, bei Doppelgrabstätten nach Abs. 2 c) max. zwei Urnen.

(4) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wieder erworben worden ist.

(5) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten ist 6 Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt zu machen.

§ 14 - Urnengrabstätten

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in

a) Urnengrabstätten

b) Grabstätten „Unterm grünen Rasen“ c) Grabstätten für Erdbestattungen

(2) Urnengrabstätten sind Grabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) zur Beisetzung einer Asche abgegeben werden. Über die Abgabe wird eine Graburkunde ausgehändigt. Eine Verlängerung des Nutzungsrechtes einer Urnengrabstätte nach Abs. 1 a) und einer Grabstätte für Erdbestattungen nach Abs. 1 c) ist auf Antrag zulässig. Ein Rechtsanspruch für den Antragsteller des Nutzungsrechtes besteht nicht. In einer Urnengrabstätte kann eine zweite Asche unter Beachtung des § 13 Abs. 4 bestattet werden.

(3) Für das Abräumen von Urnengrabfeldern oder Teilen von ihnen gelten die Bestimmungen gemäß § 13 Abs. 5 entsprechend.

§ 15 - Grabstätte „Unterm grünen Rasen“

(1) Grabstätten „Unterm grünen Rasen“ dienen der Beisetzung von Urnen ohne Kennzeichnung der Beisetzungsstelle (Rasenfläche). Sie werden von der Stadt angelegt, ausgestattet und auf Dauer gepflegt. Die Urnen werden anonym beigesetzt. Nachkauf von Nutzungsrechten und Umbettungen aus der Grabstätte „Unterm grünen Rasen“ sind ausgeschlossen.

(2) Das Niederlegen von Blumen darf nur an den dafür vorgesehenen Stellen erfolgen. Das Betreten der Rasenfläche ist nicht gestattet.

§ 16 – Nutzungsrecht

(1) Das Nutzungsrecht entsteht mit Aushändigung der Graburkunde.

(2) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:

a) auf den überlebenden Ehegatten,

b) auf den Partner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft,

c) auf den Partner einer auf Dauer angelegten nicht ehel. Lebensgemeinschaft,

d) auf die Kinder,

e) auf die Stiefkinder,

f) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigten Ihrer Väter oder Mütter,

g) auf die Eltern,

h) auf die (vollbürtigen) Geschwister,

i) auf die Stiefgeschwister,

j) auf die nicht unter a) – i) fallenden Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils der Älteste Nutzungsberechtigter.

(3) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 2 Satz 2 genannten Personen übertragen. Es bedarf hierzu die vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

(4) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.“

§ 17 - Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegen der Stadt.

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 18 - Gestaltungsvorschriften

(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtlage gewahrt werden.

(2) Der Baumbestand auf dem Friedhof steht unter besonderem Schutz. VI. Grabmale und bauliche Anlagen

§ 19 - Allgemeine Gestaltungsvorschriften

(1) Die Grabmale und baulichen Anlagen in Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften unterliegen unbeschadet der Bestimmungen des § 19 in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung keinen zusätzlichen Anforderungen. Die Mindeststärke der Grabmale beträgt ab 0,40 bis 1,0 m Höhe 0,14 m; ab 1,01 m bis 1,50 m Höhe 0,16 m und ab 1,51 m Höhe 0,18 m.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann weitergehende Anforderungen verlangen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit erforderlich ist.

§ 20 - Zusätzliche Gestaltungsvorschriften

(1) Die Grabmale in Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung nachstehenden Anforderungen entsprechen:

a) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz und geschmiedetes oder gegossenes Metall verwendet werden. Findlinge, findlingsähnliche, unbearbeitete bruchrauhe, grellweiße und tiefschwarze Grabmale sind nicht zugelassen.

b) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:

  1. 1. Die Grabmale müssen allseitig und gleichmäßig bearbeitet sein.
  2. 2. Die Grabmale dürfen nicht gespalten, gesprengt oder bossiert sein.
  3. 3. Politur und Feinschliff sind nur zulässig als gestalterisches Element für Schriften, Ornamente und Symbole, die nur eine der Größe des Grabmals angemessene Fläche einnehmen dürfen.
  4. 4. Schriften, Ornamente und Symbole dürfen nur aus demselben Material wie dem des Grabmals bestehen; sie dürfen nicht serienmäßig hergestellt sein.
  5. 5. Die Grabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein und dürfen keinen Sockel haben.
  6. 6. Nicht zugelassen sind alle vorstehend nicht aufgeführten Materialien, Zutaten, Gestaltungs- und Bearbeitungsarten; insbesondere Beton, Glas, Emaille, Kunststoff, Lichtbilder, Gold, Silber und Farben.

(2) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:

a) Auf Reihengrabstätten für Verstorbene bis zu 5 Jahren:

  1. 1. stehende Grabmale: Höhe 0,60 bis 0,80m, Breite bis 0,45m
  2. 2. liegende Grabmale: Breite bis 0,50m, Höchstlänge 0,50m
  3. 3. Einfassungsmaße für Reihengrabstätten für Verstorbene bis zum vollendetem
  4. 5. Lebensjahr: Länge 1,00m, Breite 0,65m

b) Auf Reihengrabstätten als Einzelgrab für Verstorbene über 5 Jahren:

  1. 1. stehende Grabmale: Höhe bis 1,20m, Breite bis 0,55m, Mindeststärke 0,16m
  2. 2. liegende Grabmale: Breite bis 0,50m, Höchstlänge 0,70m, Mindeststärke 0,14m
  3. 3. Einfassungsmaße für Reihengräber: Länge 1,90m, Breite 0,80m

c) Auf Reihengrabstätten als Doppelgrabstätten:

  1. 1. stehende Grabmale: Höhe bis 1,20m, Breite bis 1,10m, Mindeststärke 0,16m
  2. 2. Einfassungsmaße für Doppelgräber: Länge 2,00m, Breite 2,00m

d) auf Urnengrabstätten:

  1. 1. stehende Grabmale: Höhe 0,60 bis 0,80m, Breite bis 0,50m
  2. 2. liegende Grabmale: Breite 0,50m, Höchstlänge 0,50m, Hinterkante 0,15m
  3. 3. Einfassungsmaße für Urnengräber: Länge 1,00m, Breite 0,65m (3) Provisorische Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig.

§ 21 - Zustimmung

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Friedhofsverwaltung.

(2) Der Antragssteller hat die Graburkunde vorzulegen. Die Genehmigung ist unter Vorlage von Zeichnungen in einfacher Ausfertigung zu beantragen. Aus dem Antrag und den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten der Anlage, insbesondere Art und Bearbeitung des Werkstoffs sowie Inhalt, Form und Anordnung der Inschrift ersichtlich sein. Auf Verlangen sind Zeichnungen in größerem Maßstab oder Modelle vorzulegen.

(3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.

(4) Die nicht zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig und dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.

§ 22 - Anlieferung

Bei der Anlieferung von Grabmalen ist die Friedhofsverwaltung unter Vorlage der Genehmigung zu informieren.

§ 23 - Ersatzvornahme

(5) Ohne Genehmigung errichtete oder mit den vorgelegten Zeichnungen und Angaben nicht übereinstimmende Anlagen müssen entfernt oder den Zeichnungen und Angaben entsprechend verändert werden, sofern eine Genehmigung nachträglich nicht erteilt wird. Die Friedhofsverwaltung kann den Inhaber der Graburkunde schriftlich auffordern, innerhalb angemessener Frist die Anlage zu entfernen oder zu verändern.

(6) Wird der Aufforderung nicht rechtzeitig Folge geleistet, so kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der Berechtigten die Anlage entfernen lassen. Falls die Anlage nicht innerhalb von 2 Monaten abgeholt wird, kann die Friedhofsverwaltung mit ihr entsprechend den Vorschriften der §§ 382 ff. BGB verfahren. Hierauf ist in der Aufforderung hinzuweisen.

§ 24 - Fundamentierung und Befestigung

(1) Die Grabmale, sind ihrer Größe entsprechend, nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauern standsicher sind und auch beim öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

(2) Die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente, bestimmt die Friedhofsverwaltung gleichzeitig mit der Zustimmung nach § 21. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist.

(3) Die Steinstärke muss die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten. Die Mindeststärke der Grabmale bestimmt sich nach § 19.

§ 25 - Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicheren Zustand zu halten. Verantwortlich ist der Inhaber der Graburkunde.

(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzustehenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. Die Stadt ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

(3) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder Grabmalteilen verursacht wird.

(4) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalbehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmung zu beteiligen.

(5) Die Standfestigkeit der Grabmale wird einmal jährlich im Auftrag der Friedhofsverwaltung überprüft.

§ 26 - Entfernung

(1) Vor Ablauf der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. Bei Grabmalen in Sinne des § 25 Abs. 4 kann die Friedhofsverwaltung die Zustimmung versagen.

(2) Nach Ablauf der Nutzungszeit bei Reihengrabstätten als Einzel-und Doppelgrabstätten, Urnengrabstätten, und Kindergrabstätten sind die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen zu entfernen. Auf den Ablauf der Nutzungszeit soll durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen werden.

Geschieht die Entfernung nicht binnen drei Monaten, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Stadt über, wenn dies bei der Aushändigung der Graburkunde oder bei Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde.

(3) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale einen Monat nach Benachrichtigung des Inhabers der Graburkunde auf dessen Kosten entfernen zu lassen. VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 27 - Herrichtung und Unterhaltung

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 18, hergerichtet und dauernd verkehrssicher in Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.

(2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.

(3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung der Grabstätten ist der Inhaber der Graburkunde verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Nutzungszeit.

(4) Die Herrichtung und jede wesentliche Änderung bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Der Antragsteller hat die Graburkunde vorzulegen. Sofern es zum Verständnis erforderlich ist, kann die Friedhofsverwaltung die Vorlage einer maßstäblichen Detailzeichnung mit den erforderlichen Einzelangaben verlangen.

(5) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Dritten beauftragen.

(6) Reihengrabstätten, Urnengrabstätten, Kindergrabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Bestattung hergerichtet werden.

(7) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung.

(8) Chemische Unkrautbekämpfungsmittel sowie die Anwendung jeglicher Pestizid (z.B. Herbizide, Insektizide, Fungizide) bei der Grabpflege sind verboten.

(9) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwandt werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen und Gießkannen. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher sowie das Aufstellen von Bänken. Nicht mehr verwendetes Kleinzubehör (z.B. Blumentöpfe, Grablichter, Plastiktüten aus nicht verrottbarem Material) ist vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung bereit gestellten Behältern zu entsorgen.

§ 28 - Gestaltungsvorschriften

(1) Die Grabstätten müssen mindesten bis zur Hälfte der Fläche bepflanzt werden und sich in ihrer gärtnerischen Gestaltung der Umgebung anpassen.

(2) Unzulässig ist

a) das Pflanzen von Bäumen oder großwüchsigen Sträuchern,

b) das Einfassen der Grabstätte mit Hecken, Steinen, Metall, Glas oder ähnlichem, c) das Errichten von Rankgerüsten,

d) das Aufstellen einer Bank oder sonstigen Sitzgelegenheiten. (3) Soweit es die Friedhofsverwaltung für vertretbar hält, kann sie Ausnahmen von den Vorschriften der Abs. 1 und 2 im Einzelfall zulassen.

§ 29 - Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Reihengrabstätte, Urnengrabstätte, Doppelgrabstätte oder Kindergrabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche (§ 27, Abs. 3) schriftlicher Aufforderung durch die Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen.

Außerdem wird der unbekannte Verantwortliche durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleiben die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung

a) die Grabstätte abräumen, einebnen sowie einsäen und

b) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen.

(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Sätze 1 - 3 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck auf seine Kosten entfernen.

VIII. Trauerfeiern/Trauerhalle

§ 30 - Trauerfeier/Trauerhalle

(1) Die Trauerfeiern können in der Trauerhalle oder am Grab abgehalten werden. Die Urnenbeisetzung in eine Grabstätte „Unterm grünen Rasen“ ist während der Trauerfeier nicht erlaubt.

(2) Die Benutzung der Trauerhalle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.

(3) Jede Musik- und Gesangsdarbietung auf dem Friedhofsgelände bedarf der vorherigen Genehmigung durch die Friedhofsverwaltung .

(4) Auf Grund der Größe des Friedhofes darf am gleichen Tage zur gleichen Uhrzeit in Würdigung des Verstorbenen, nur eine Trauerfeier durchgeführt werden. Der zeitliche Abstand zwischen zwei Trauerfeiern am gleichen Tage ist mit der Friedhofsverwaltung abzustimmen, er beträgt mindestens drei Stunden.

IX. Schlussvorschriften

§ 31 - Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeiten und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.

(2) Im Übrigen gilt diese Satzung.

§ 32 - Haftung

Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des Friedhofes, seiner Anlagen oder seiner Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Stadt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über die Amtshaftung bleiben unberührt.

§ 33 - Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

a) den Friedhof entgegen der Bestimmung des § 4 betritt,

b) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnung des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1), c) entgegen der Bestimmung des § 5 Abs. 2

  1. 1. Friedhofswege mit Fahrzeugen ohne Erlaubnis befährt,
  2. 2. an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten ausführt,
  3. 3. ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten fotografiert,
  4. 4. Druckschriften verteilt, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind,
  5. 5. den Friedhof, seine Einrichtungen, Anlagen verunreinigt oder beschädigt und Rasenflächen oder Grabstätten unberechtigterweise betritt
  6. 6. Abraum oder Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze ablegt,
  7. 7. Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhunde.
    • d) entgegen § 5 Abs. 3 Gedenkfeiern ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung durchführt.
    • e) Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11, Abs. 2), f) die Bestimmungen über die zulässigen Maße für Grabmale nicht einhält (§ 19),
    • g) Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 20 ),
    • h) Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 26 Abs. 1), i) Grabmale oder Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 24, 25, 27), j) Pflanzenschutz- oder Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 27 Abs. 8), k) Grabstätten entgegen § 28 mit Grababdeckungen versieht oder bepflanzt, l) Grabstätten vernachlässigt (§ 29).

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5000 Euro geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung vom 22.12.2003 (BGBl. I S. 2838) findet Anwendung.

§ 34 - Gebühren

Für die Benutzung des von der Stadt verwalteten Friedhofes und seiner Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 35 - Gleichstellungsklausel

Alle Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten sowohl in männlicher als auch weiblicher Form.

(§ 36 – Inkrafttreten)

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Bad Tennstedt?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Bad Tennstedt mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 99xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Bad Tennstedt anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Bad Tennstedt
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen)* 🟢 Laut Satzung
Gebühr für das Öffnen und Schließen des Grabes laut Satzung
ℹ️ * Bedingung laut Satzung: Nur 'Unterm grünen Rasen'/Urnengemeinschaft; sonst Aushub durch Bestatter
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Bad Tennstedt (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 99xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Bad Tennstedt:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €