Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2025🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 03.11.2025 (Inkrafttreten 05.11.2025) Volltext anzeigen ▼
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Friedhofsgebührensatzung der Stadt Bad Langensalza vom 03.11.2025
Satzung der Stadt Bad Langensalza
Friedhofsgebührensatzung der Stadt Bad Langensalza
Bekanntgabe im Amtsblatt Änderungsverfolgung
Neufassung vom Inkrafttreten am Jahrgang 22, Nr. 24 vom 03.11.2025 05.11.2025 04.11.2025 Friedhofsgebührensatzung der Stadt Bad Langensalza vom 03.11.2025
Aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 21 der Thüringer Gemeinde und Landkreisordnung (ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.01.2003 (GVBl. S. 41) zuletzt geändert durch
Artikel 33 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 288) der §§1, 2, 11 und 12 des
Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) vom 19.09.2000 (GVBl. S. 301) zuletzt geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 288) sowie § 37 der Friedhofssatzung der Stadt Bad Langensalza hat der Stadtrat der Stadt Bad Langensalza in seiner Sitzung am 02.09.2025 folgende Friedhofsgebührensatzung der Stadt Bad Langensalza beschlossen:
§ 1 – Allgemeines
Für die Benutzung der von der Stadt Bad Langensalza verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen und der damit verbundenen Leistungen im Rahmen der Friedhofssatzung der Stadt Bad Langensalza in der jeweils gültigen Fassung werden Benutzungsgebühren und Verwaltungsgebühren nach Maßgabe dieser Gebührensatzung erhoben.
§ 2 – Gebührenschuldner, Entstehung und Fälligkeit der Gebühr
(1) Gebührenschuldner ist:
a) bei der Erstbestattung der nach dem Thüringer Bestattungsgesetz (ThürBestG) Bestattungspflichtige.
b) wer eine oder mehrere der in der Satzung aufgeführten Leistungen beantragt oder in Auftrag gibt.
(2) Mehrere Schuldner sind Gesamtschuldner.
(3) Die Gebührenschuld entsteht mit der Benutzung der Einrichtungen der städtischen Friedhöfe, mit der Inanspruchnahme sonstiger Leistungen der Friedhofsverwaltung, mit dem Erwerb eines Nutzungsrechtes an einer Grabstätte oder der Überlassung einer Gemeinschaftsgrabstätte.
(4) Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
§ 3 – Rechtsbehelfe, Zwangsmittel
(1) Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen die Heranziehung zu Gebühren nach dieser Gebührensatzung wird die Verpflichtung zur sofortigen Zahlung nicht aufgehoben. (3) Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Gebührenbescheide gelten die Vorschriften des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.
§ 4 – Gebühren
Gebührenverzeichnis (1) Es werden folgende Gebühren erhoben:
Pos. Bezeichnung Betrag in EUR
Erdgrabstätte für die Dauer der Nutzungszeit
- 1. (20 Jahre)
- 1.1. Erdgrabstätte (1-stellig) 2.051,00 €
- 1.2. Erdgrabstätte (2-stellig) 4.102,00 €
- 1.3. Erdgrabstätte (3-stellig) 6.153,00 €
- 1.4. Erdrasengrabstätte (1-stellig) 2.051,00 €
- 1.5. Erdrasengrabstätte (2-stellig) 4.102,00 €
- 2. Kindergrabstätte für die Dauer der Nutzungszeit (20 Jahre) 630,00 €
- 3. Urnengrabstätten für die Dauer der Nutzungszeit (15 Jahre)
- 3.1. Urnengrabstätte 1.012,00 €
- 3.2. Urnenrasengrabstätte 1.012,00 €
- 3.3. Urnengemeinschaftsanlage "Grüne Wiese" 839,00 €
Urnengemeinschaftsanlage mit Namensnennung
- 3.4. "Stele" 2.006,00 €
Urnengemeinschaftsanlage mit Namensnennung
- 3.5. "Grabtafel" 2.049,00 € Urnengemeinschaftsanlage mit Namensnennung
- 3.6. „Baum“ 2.096,00 €
Namenstafel (Namensnennung und Lebensdaten) für die Urnengemeinschaftsanlage mit Namensnennung sowohl Stele und auch nach tatsächlichem
- 3.7. Grabtafel Aufwand
- 4. Verlängerung des Nutzungsrechtes um ein weiteres Jahr
- 4.1. Erdgrabstätte (1-stellig) 103,00 € 205,00 €
- 4.2. Erdgrabstätte (2-stellig)
- 4.3. Erdgrabstätte (3-stellig) 308,00 €
- 4.4. Erdrasengrabstätte (1-stellig) 103,00 €
- 4.5. Erdrasengrabstätte (2-stellig) 205,00 €
- 4.6. Kindergrabstätte 32,00 €
- 4.7. Urnengrabstätte 67,00 €
- 4.8. Urnenrasengrabstätte 67,00 €
- 5. Sonstige Bestattungs-/Beisetzungsgebühren
Aufbettung einer weiteren Urne auf eine Erd-/oder Urnengrabstätte; gilt gleichermaßen für die
- 5.1. Erdrasen-/oder Urnenrasengrabstätten 106,00 €
- 6. Gebühren für die Benutzung von Friedhofseinrichtungen
- 6.1. Trauerhalle Hauptfriedhof
- 6.1.1. Für die Benutzung der Trauerhalle (Montag – Freitag) 139,00 €
- 6.1.2. Für die Benutzung der Trauerhalle (Sonnabend) 160,00 €
- 6.2. Trauerhallen auf den Ortsteilfriedhöfen
- 6.2.1. Für die Benutzung der Trauerhalle (Montag – Freitag) 69,00 €
- 6.2.2. Für die Benutzung der Trauerhalle (Sonnabend) 80,00 €
- 7. Verwaltungs- und sonstige Gebühren
Genehmigung eines Antrages zur Umbettung von
- 7.1. Totenresten 106,00 € Genehmigung zum Befahren des Friedhofes für 1
- 7.2. Tag 9,00 € Genehmigung zum Befahren des Friedhofes für 1
- 7.3. Jahr 31,00 €
Sonderleistungen (werden nach dem tatsächlichen Aufwand
- 8. berechnet)
- 8.1. Stundensatz Mitarbeiter Verwaltung 62,36 €
- 8.2. Stundensatz Bauhof/Technik 49,66 € Das Entgelt für das Niederlegen von Grabmalen bei Gefahr im Verzug, welches seitens der
- 8.3. Friedhofsverwaltung an die Steinmetzfirmen entrichtet wird, ist als Auslage vom Nutzungsberechtigten zu erstatten.
§ 5 – In-Kraft-Treten
Diese Gebührensatzung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft, zugleich tritt die Friedhofsgebührensatzung der Stadt Bad Langensalza 27.03.2014 mit ihrer Änderungssatzung vom 02.07.2018 außer Kraft.
Bad Langensalza, den 03.11.2025
Matthias Reinz - Dienstsiegel - Bürgermeister
2. Friedhofssatzung Stand: 03.11.2025 (Inkrafttreten 05.11.2025; Regelungen zur Urnengemeinschaftsgrabstätte unter einem Baum gem. § 39 Abs. 2 erst ab 01.01.2029) Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofssatzung der Stadt Bad Langensalza vom 03.11.2025
Satzung der Stadt Bad Langensalza
Friedhofssatzung der Stadt Bad Langensalza
Bekanntgabe im Änderungsverfolgung Amtsblatt Neufassung vom Inkrafttreten am 05.11.2025, Jahrgang 22, Nr. 24 03.11.2025 Regelungen zu der vom 04.11.2025 Urnengemeinschaftsgrabstätte mit Namensnennung unter einem Baum ab 01.01.2029 Friedhofssatzung der Stadt Bad Langensalza vom 03.11.2025
Aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 21 der Thüringer Gemeinde und Landkreisordnung (ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.01.2003 (GVBl. S. 41) zuletzt geändert durch
Artikel 33 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 288) sowie des § 33 des Thüringer
Bestattungsgesetzes vom 19. Mai 2004 (GVbl. S. 505 ff), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 284) hat der Stadtrat der Stadt Bad Langensalza in seiner Sitzung am 02.09.2025 folgende Friedhofssatzung der Stadt Bad Langensalza beschlossen:
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Friedhofszweck
§ 3 Schließung und Entwidmung
II. Ordnungsvorschriften
§ 4 Öffnungszeiten
§ 5 Verhalten auf dem Friedhof
§ 6 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
§ 7 Befahren des Friedhofs
III. Bestattungsvorschriften
§ 8 Anzeigepflicht
§ 9 Bestattungszeit
§ 10 Särge und Urnen
§ 11 Ausheben der Gräber
§ 12 Ruhezeit
§ 13 Umbettungen
IV. Grabstätten
§ 14 Arten der Grabstätten
§ 15 Nutzungsrecht
§ 16 Erdgrabstätten
§ 17 Erdrasengrabstätten
§ 18 Kindergrabstätten
§ 19 Urnengrabstätten
§ 20 Urnenrasengrabstätten
§ 21 Urnengemeinschaftsanlage „Grüne Wiese“
§ 22 Urnengemeinschaftsgrabstätten mit Namensnennung
§ 23 Denkmalgeschützte Grabstätten und Ehrengräber
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 24 Allgemeine Vorschriften
VI. Grabmale und bauliche Anlagen
§ 25 Anforderungen an Grabmale und Zubehör
§ 26 Zustimmung
§ 27 Ersatzvornahme
§ 28 Fundamentierung und Befestigung
§ 29 Unterhaltung
§ 30 Entfernen von Grabmalen
VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 31 Herrichtung, Gestaltung und Pflege der Grabstätten
§ 32 Vernachlässigung der Grabpflege
§ 33 Trauerfeiern
VIII Schlussvorschriften
§ 34 Alte Rechte
§ 35 Haftung
§ 36 Ordnungswidrigkeiten
§ 37 Gebühren
§ 38 Gleichstellungsklausel
§ 39 Inkrafttreten
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 – Geltungsbereich
Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Stadt Bad Langensalza gelegene und von ihr verwalteten Friedhöfe:
a) der Hauptfriedhof der Kernstadt Bad Langensalza
b) der Friedhof im Ortsteil Aschara
c) der Friedhof im Ortsteil Eckardtsleben
d) der Friedhof im Ortsteil Illeben
e) der Friedhof im Ortsteil Klettstedt
f) der Friedhof im Ortsteil Nägelstedt
g) der Friedhof im Ortsteil Thamsbrück
h) der Friedhof im Ortsteil Ufhoven
i) der Friedhof im Ortsteil Waldstedt
j) der Friedhof im Ortsteil Wiegleben
k) der Friedhof im Ortsteil Zimmern
§ 2 – Friedhofszweck
(1) Die Friedhöfe dienen der Bestattung und der Pflege der Gräber im Andenken an die Verstorbenen.
(2) Gestattet ist die Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Bad Langensalza waren oder in Bad Langensalza verstorbener Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz.
(3) Die Bestattung von Verstorbenen, die nicht Einwohner der Stadt Bad Langensalza waren, kann von dem jeweiligen Bestattungspflichtigen veranlasst werden, sofern ein Nutzungsrecht an einer Grabstätte nach § 15 dieser Satzung besteht. (4) Die Bestattung von verstorbenen Familienangehörigen 1.und 2. Grades, eines Einwohners von Bad Langensalza, ist gestattet.
(5) Die in § 1 Buchstaben a bis k aufgeführten Friedhöfe dienen grundsätzlich der Bestattung aller Personen, die bei Ihrem Ableben Einwohner der jeweiligen Ortsteile waren. Die Bestattung von Verstorbenen, die nicht Einwohner der Ortsteile waren, kann von dem jeweiligen Bestattungspflichtigen veranlasst werden, sofern ein Nutzungsrecht an einer Grabstätte nach § 15 dieser Satzung besteht.
(6) Bei berechtigtem Interesse können auch andere Verstorbene bestattet werden. Dies bedarf der Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Zustimmung besteht nicht.
§ 3 – Schließung und Entwidmung
(1) Friedhöfe und Friedhofsteile können aus wichtigem öffentlichem Grund ganz oder teilweise für weitere Bestattungen geschlossen oder entwidmet werden. Diese Maßnahmen bedürfen eines Beschlusses des Stadtrates.
(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen auf dem Friedhof/Friedhofsteil ausgeschlossen. Die Grabstätten bleiben bis zum Ablauf der Nutzungsrechte erhalten. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in den Grabstätten erlischt, wird dem Nutzungsrechtsinhaber nach § 15 für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf schriftlichen Antrag eine andere Grabstätte zur Verfügung gestellt. Umbettungen können vom Nutzungsrechtsinhabers innerhalb der Ruhefrist beantragt werden.
(3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofes/Friedhofsteils als Ruhestätte der Toten verloren. Während der Ruhezeit werden die Bestatteten auf Kosten der Stadt Bad Langensalza in andere weitgehend gleichwertige Grabstätten (Ersatzgrabstätten) umgebettet.
(4) Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekanntgegeben. Der Nutzungs-rechtsinhaber der betroffenen Grabstätte erhält einen schriftlichen Bescheid, sofern sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.
(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht. Gleichzeitig sind diese dem Nutzungsrechtsinhaber mitzuteilen.
(6) Ersatzgrabstätten werden auf Kosten der Stadt Bad Langensalza, in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den geschlossenen/entwidmeten Friedhöfen bzw. Friedhofsteilen, hergerichtet. Die Ersatzgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes.
II. Ordnungsvorschriften
§ 4 – Öffnungszeiten
Der Hauptfriedhof ist während der durch die Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten für den Besucherverkehr geöffnet. Dieser Friedhof ist außerhalb der genannten Zeiten verschlossen.
Die Ortsteilfriedhöfe sind täglich für den Besuch geöffnet. Vor Tagesanbruch bzw. nach Einbruch der Dunkelheit ist der Aufenthalt auf den Friedhöfen nicht gestattet. Sonderregelungen können durch die Friedhofsverwaltung getroffen werden.
Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
§ 5 – Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder Besucher des Friedhofes hat sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung und unter der Verantwortung Erwachsener betreten.
(3) Auf den Friedhöfen ist nicht gestattet:
a) Tiere mitzubringen, ausgenommen sind Behindertenbegleithunde oder auch Assistenzhunde. Die Hunde sind an der Leine zu führen.
b) dass Befahren der Wege und der Rasenfläche mit Fahrzeugen aller Art, hierzu zählen ausdrücklich Fahrräder; soweit nicht eine besondere Erlaubnis hierzu erteilt ist; ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwagen und Rollstühle sowie die Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung
c) Gegenstände, insbesondere Werkzeuge, Schalen Vasen oder Lappen hinter den Grabstätten zu lagern
d) private Haus– und Gartenabfälle in den Abfallbehältern der Friedhöfe abzulagern
e) Abraum und Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Abfall-behälter abzulegen. Fundament-, Grabstein- oder Einfassungsreste aus Grabstellenauflösungen dürfen nicht an den Abfallsammelstellen und nicht in den Containern abgelegt werden.
f) die Friedhöfe und ihre Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu ver-unreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu über-steigen sowie unberechtigt Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen) einschließlich der Flächen der Urnengemeinschaftsanlagen zu betreten oder von der Friedhofsverwaltung gepflanzte Bäume, Sträucher und Hecken zu beschneiden oder zu entfernen.
g) um die eingefassten Gräber Kies-, Rindenmulch oder Sonstiges aufzu-bringen, bzw. dauerhafte Steineinfassungen herzustellen
h) der Verkauf von Waren aller Art sowie das Anbieten gewerblicher Dienstleistungen oder hierfür zu werben
i) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen
j) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne vorherige An-zeige der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen herzustellen
k) Druckschriften zu verteilen; ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf diesem vereinbar sind.
(4) Gedenkfeiern und andere, nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Diese sind spätestens 2 Wochen vor Durchführung anzumelden.
(5) Für die Anzeige nach Absatz 3 Buchstabe j gelten die Bestimmungen zum Verfahren über die einheitliche Stelle nach dem Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG) in Verbindung mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) des Bundes in der jeweils gültigen Fassung.
§ 6 – Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Steinmetze, Bildhauer, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende haben die gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen der Stadt Bad Langensalza vor Aufnahme der gewerblichen Tätigkeit bei der Friedhofsverwaltung anzuzeigen.
(2) Der Friedhofsverwaltung ist mit der Anzeige nach Abs. 1 weiterhin nachzuweisen, dass der Gewerbetreibende einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz besitzt.
(3) Auf Verlangen des Gewerbetreibenden stellt die Friedhofsverwaltung eine Berechtigungskarte aus. Die zugelassenen Gewerbetreibenden haben für Ihre Mitarbeiter einen Bedienstetenausweis auszustellen. Der Bedienstetenausweis ist dem aufsichtsberechtigten Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen.
(4) Die Gewerbetreibenden und ihre Mitarbeiter haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Betriebsinhaber haften für alle Schäden, die durch sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.
(5) Alle gewerblichen Arbeiten dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten des Friedhofes ausgeführt werden, an Samstagen und Werktagen vor Feiertagen sind die Arbeiten spätestens um 15.00 Uhr zu beenden. In der Regel gilt die Arbeitszeit des Friedhofspersonals auch für die Gewerbetreibenden. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
(6) Baumaterialien und Werkzeuge sind nur vorübergehend und nur dann zu lagern, wenn sie die Benutzung der Friedhöfe und das Erscheinungsbild nicht beeinträchtigen. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Die bei der Ausführung der Gewerke anfallenden Abfälle sind unverzüglich von den Friedhöfen zu entfernen. Die von der Friedhofsverwaltung aufgestellten Abfallbehälter dürfen von Gewerbetreibenden nicht benutzt, Arbeitsgeräte an Wasserzapfstellen nicht gereinigt werden.
(7) Die Gewerbetreibenden können zur Ausführung ihrer Tätigkeit den Friedhof befahren. Dabei sind ausschließlich die gepflasterten Hauptwege zu nutzen. Die sandgeschlämmten Nebenwege sind nur im Ausnahmefall zu befahren. Das Gesamtgewicht der Fahrzeuge darf 3,5 t nicht übersteigen. Die Höchstgeschwindigkeit für alle Kraftfahrzeuge beträgt 10 km/h auf dem gesamten Friedhofsgelände. (8) Die Gewerbetreibenden sind verpflichtet, die auf den Friedhöfen ausgeführten Grabmalarbeiten von der Friedhofsverwaltung prüfen und abnehmen zu lassen. (9) Bei, im Zuge von gewerblichen Tätigkeiten entstandenen Schäden an Wegen und Rasenflächen kann die Friedhofsverwaltung Nacharbeiten verlangen oder den Zeitaufwand der Friedhofsverwaltung zur Wiederherstellung des Ausgangszustande in Rechnung zu stellen.
(10) Die Friedhofsverwaltung kann die Tätigkeit der Gewerbetreibenden, die trotz Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder auf Dauer untersagen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist die Mahnung entbehrlich.
(11) Für die Durchführung von Verwaltungsverfahren nach Absatz 1 gelten die Bestimmungen zum Verfahren über die einheitliche Stelle nach dem Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG) in Verbindung mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) des Bundes in der jeweils gültigen Fassung.
§ 7 – Befahren des Friedhofs
Privatpersonen benötigen zum Befahren des Friedhofs eine Zufahrtsgenehmigung. Diese wird in begründeten Ausnahmefällen von der Friedhofsverwaltung erteilt.
Für die Privatpersonen und die Gewerbetreibenden gelten in gleicher Weise die Vorgaben des pfleglichen Umgangs bei der Wegebenutzung aus dem § 6 Abs. 7 dieser Satzung.
III. Bestattungsvorschriften
§ 8 – Anzeigepflicht
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalles bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. Auskunft über die erforderlichen Unterlagen erteilt die Friedhofsverwaltung.
(2) Wird eine Bestattung in einer bereits erworbenen Grabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht an dieser Grabstätte nachzuweisen.
(3) Erdbestattungen und Einäscherungen müssen grundsätzlich innerhalb von 10 Tagen nach Feststellung des Todes erfolgen. Aschen müssen grundsätzlich innerhalb von 6 Monaten nach der Einäscherung beigesetzt werden. Verstorbene, die nicht binnen 10 Tagen und Aschen, die nicht binnen 6 Monaten beigesetzt sind, werden auf Kosten des Bestattungspflichtigen in der Urnengemeinschaftsanlage „Grüne Wiese“ bestattet/beigesetzt.
(4) Bei der Erdbestattung sind Särge zu verwenden. Hiervon können im Einzelfall aus wichtigen Gründen, insbesondere aus nachgewiesenen ethischen oder religiösen Gründen, Ausnahmen durch die Ordnungsbehörde zugelassen werden, sofern öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Bei Bestattungen ohne Sarg kann der Bestattungspflichtige mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung das Bestattungspersonal stellen und hat gegebenenfalls zusätzliche Kosten zu tragen.
(5) Bei Bestattungen/Beisetzungen ist der Friedhofsverwaltung eine Sterbeurkunde, bei Aschebeisetzungen eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.
§ 9 – Bestattungszeit
Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen gegebenenfalls dem beauftragten Bestattungsinstitut oder mit der zuständigen Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft, der der Verstorbene angehörte, fest.
Die Bestattungen erfolgen regelmäßig:
Montag bis Freitag in der Zeit von 09.00 - 15.00 Uhr und am Sonnabend in der Zeit von 09.00 – 13.00 Uhr.
Termintakt für die Trauerhalle ist: 9.00 Uhr; 11.00 Uhr, 13.00 Uhr und 15.00 Uhr.
An Sonn- und gesetzlichen Feiertagen finden keine Bestattungen statt.
§ 10 – Särge und Urnen
(1) Särge, Urnen und Überurnen müssen aus solchen Materialien beschaffen sein, dass die chemische, physikalische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird und eine Zersetzung innerhalb der Ruhezeit gewährleistet wird.
(2) Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und Sargabdichtungen dürfen nicht aus Kunststoff, Metall oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein. Beschlagteile sind hiervon ausgenommen.
(3) Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
§ 11 – Ausheben der Gräber
(1) Die Gräber werden von dem vom Bestattungspflichtigen beauftragten, zugelassenen Bestattungsunternehmen nach Zuweisung durch die Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt. Beginn und Ende der Arbeiten sind der Friedhofsverwaltung anzuzeigen.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
(4) Werden bei der Vorbereitung von Bestattungsflächen zur Wiederbelegung oder beim Ausheben einer Grabstätte Leichenteile, Sargteile oder sonstige Überreste gefunden, so sind diese sofort mindestens 0,30 m unter die Sohle des neuen Grabes zu verlegen oder an anderer Stelle des Friedhofes, in Abstimmung mit der Friedhofsverwaltung, beizusetzen.
(5) Die Nutzungsberechtigen von bereits vorhandenen Grabstellen haben im Zusammenhang mit der Beisetzung eines weiteren Sarges oder einer Urne auf dieser Grabstelle, im Vorfeld der Graböffnung, die Beräumung des Grabzubehörs (wie Grabplatten, Pflanzen usw.) zu veranlassen. Sollten beim Ausheben der Gräber, Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die beauftragten und zugelassenen Unternehmen entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten dem Unternehmen zu erstatten.
(6) Die Anlage von Grüften und Tiefgräbern ist nicht zugelassen.
§ 12 – Ruhezeit
(1) Auf den Friedhöfen der Stadt Bad Langensalza gelten folgende Ruhezeiten:
Erdbestattungen 20 Jahre Urnenbeisetzungen 15 Jahre
Die Ruhezeit beginnt mit der Bestattung/Beisetzung des Verstorbenen.
(2) Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft gemäß dem Gräbergesetz in der Fassung vom 01.01.1993 (BGBl. I S.178ff) haben dauerndes Ruherecht.
(3) Für Gräber von Ehrenbürgern der Stadt Bad Langensalza gelten besondere Regelungen.
§ 13 – Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Umbettungen innerhalb eines Friedhofes und aus der Urnengemeinschaftsanlage „Grüne Wiese“ und der Urnengemeinschaftsgrabstätten mit Namensnennung sind nicht zulässig. § 3 Absatz 2 und 3 (Schließung und Entwidmung eines Friedhofes oder Friedhofteiles) bleiben unberührt.
(3) Alle Umbettungen erfolgen nur auf schriftlichen Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen der jeweilige Nutzungsberechtigte der betreffenden Grabstelle.
(4) Der Antragsteller bedient sich eines gewerblichen Bestattungsunternehmens. Dieses bestimmt zusammen mit der Friedhofsverwaltung den Zeitpunkt der Umbettung.
(5) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.
(6) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(7) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden
(8) Das selbstständige Aufgraben von Grabstätten und Entnehmen von Urnen ist untersagt und wird strafrechtlich geahndet.
IV. Grabstätten
§ 14 – Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofsträgers (Rechtsträgers). An ihnen können Rechte (Nutzungsrecht) nur nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Die Grabstätten werden unterschieden in:
a) Erdgrabstätten
b) Erdrasengrabstätten
c) Kindergrabstätten
d) Urnengrabstätten
e) Urnenrasengrabstätten
f) Urnengemeinschaftsanlage „Grüne Wiese“
g) Urnengemeinschaftsgrabstätte mit Namensnennung • Stele (Hauptfriedhof) • Grabtafel (Ortsteilfriedhöfe) • unter einem Baum
h) Denkmalgeschütze Grabstätten und Ehrengrabstätten
Die Friedhofsverwaltung legt fest, auf welchen Grabfeldern bzw. in welchen Friedhofsteilen oben genannte Arten der Grabstätten eingerichtet werden.
§ 15 – Nutzungsrecht
(1) Grabstätten werden nur bei Eintritt eines Sterbefalles vergeben. Durch den Erwerb einer Grabstätte wird ein zeitlich begrenztes Nutzungsrecht erlangt. Hierüber wird ein Nachweis (Graburkunde) ausgestellt. Ausnahme sind die dreistelligen Erdgrabstätten. Für diese kann bereits zu Lebzeiten ein Nutzungsrecht erworben werden.
(2) Nutzungsberechtigte Person kann nur eine natürliche Person sein. Der Erwerb eines Nutzungsrechtes an einer Grabstätte für gewerbliche Zwecke ist nicht erlaubt.
(3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb oder Verlängerung des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmter Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
(4) Bereits beim Erwerb eines Nutzungsrechts an einer Grabstätte, legt der Erwerber fest, auf wen das Nutzungsrecht nach seinem Ableben übergehen soll. Ist eine derartige Regelung nicht getroffen worden, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die volljährigen Angehörigen des Nutzungsberechtigten über.
a) auf den Ehegatten,
b) auf den Partner der eingetragenen Lebensgemeinschaft,
c) auf den Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft,
d) auf die Kinder,
e) auf die Stiefkinder,
f) auf die Eltern,
g) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
h) auf die Großeltern,
i) auf die (vollbürtigen) Geschwister,
j) auf die Stiefgeschwister,
k) auf die nicht unter a) bis j) fallenden Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils der nach Jahren Älteste unter Ausschluss der Übrigen Nutzungsberechtigter. Widerspricht ein nach der vorgenannten Reihenfolge Berufener dem Rechtsübergang, tritt die im Rang nachfolgende Person an seine Stelle.
(5) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich, nach Erwerb, auf sich umschreiben zu lassen. Der Nutzungsrechtsinhaber ist bei Veränderung seiner Anschrift verpflichtet, unverzüglich seine neue Anschrift der Friedhofsverwaltung mitzuteilen.
(6) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auf eine andere Person durch gemeinsame schriftliche Erklärung gegenüber der Friedhofsverwaltung übertragen. Die Übertragung wird mit Ausstellung einer Graburkunde wirksam.
(7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung (und der jeweils gewählten Grabstättenart) und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Grabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.
(8) Wird innerhalb der Nutzungszeit auf die Grabstätte verzichtet oder wird das Nutzungsrecht entzogen, so wird die gezahlte Gebühr auch nicht anteilig zurückerstattet.
(9) Über den Ablauf des Nutzungsrechts wird der Nutzungsberechtigte von der Friedhofsverwaltung sechs Monate vorher schriftlich informiert. Im Fall das er nicht bekannt ist oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist wird er durch einen Hinweis auf der Grabstätte und im Amtsblatt der Stadt Bad Langensalza informiert.
§ 16 – Erdgrabstätten
(1) Erdgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden, einem Nutzungsberechtigten zugeteilt werden. Das Nutzungsrecht an dieser Grabstätte entsteht mit Aushändigung der Graburkunde. Die Pflege, Unterhaltung und Gestaltung der Grabstätte obliegt dem Nutzungsberechtigten nach Maßgabe dieser Satzung.
(2) Erdgrabstätten werden als ein- zwei oder dreistellige Grabstätten vergeben.
Dreistellige Grabstätten gibt es ausschließlich entlang der Friedhofsmauer auf dem Hauptfriedhof in Bad Langensalza.
Pro Stelle darf eine Erdbestattung und zwei Urnen beigesetzt werden.
Weiterhin ist es auch zulässig, in einer Grabstelle gleichzeitig ein verstorbenes Kind unter einem Jahr gemeinsam mit einem Familienangehörigen oder zwei gleichzeitig verstorbene Geschwister unter 5 Jahren zu bestatten.
(3) Die nachfolgenden Bestattungen auf einer Grabstätte, beantragt der Nutzungsberechtigte oder ein von ihm bevollmächtigter Vertreter unter Vorlage der Graburkunde. Für jede weitere Beisetzung wird eine Gebühr nach der jeweils gültigen Friedhofsgebührensatzung fällig.
(4) Das Nutzungsrecht kann mehrmals wiedererworben werden. Ein Wiedererwerb ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Grabstätte möglich. Für ein- und zweistellige Grabstätten wird das Nutzungsrecht an der Grabstätte längstens von insgesamt 40 Jahren vergeben.
Das Nutzungsrecht an dreistelligen Grabstätten kann unbegrenzt verlängert werden kann.
Das Nutzungsrecht darf nicht unterbrochen werden. Ein Anspruch auf Wiedererwerb bzw. Verlängerung des Nutzungsrechtes besteht nicht.
§ 17 – Erdrasengrabstätten
(1) Erdrasengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden, einem Nutzungsberechtigten zugeteilt werden. Das Nutzungsrecht entsteht mit Aushändigung der Graburkunde. Die Pflege, Unterhaltung und Gestaltung der Grabstätte obliegt dem Nutzungsberechtigten. Gleichwohl gelten für diese Grabstätten Art besondere Gestaltungsvorschriften.
Diese Grabstätten sind nur mit einem Grabstein und einem Grabsteinsockel zu versehen. Die Grabfläche wird mit Rasen eingesät und von der Friedhofsverwaltung gepflegt. Erlaubt wird auch eine kleine Grabplatte vor dem Grabstein zum individuellen Schmücken der Grabstelle. Das Ablegen von Blumen, Gestecken und sonstigen Grabdekorationen in geringem Maß ist nur auf der Grabplatte erlaubt. Neben der Grabstelle abgestellte Gegenstände werden vor dem jeweiligen Pflegegang durch die Friedhofsverwaltung entfernt und entsorgt. Eine Verwahrung findet grundsätzlich nicht statt. Ein individuelles Bepflanzen der Erdrasengrabstätte sowie das Aufbringen von Kies oder ähnlichen Materialien ist nicht erlaubt.
(2) Erdrasengrabstätten werden als ein- und zweistellige Grabstätten vergeben. Pro Stelle darf eine Erdbestattung und zwei Urnen beigesetzt werden.
Weiterhin ist es auch zulässig, in einer Grabstelle gleichzeitig ein verstorbenes Kind unter einem Jahr gemeinsam mit einem Familienangehörigen oder zwei gleichzeitig verstorbene Geschwister unter 5 Jahren zu bestatten.
(3) Die nachfolgenden Bestattungen auf einer Grabstätte, beantragt der Nutzungsberechtigte oder ein von ihm bevollmächtigter Vertreter unter Vorlage der Graburkunde. Für jede weitere Beisetzung wird eine Gebühr nach der jeweils gültigen Friedhofsgebührensatzung fällig.
(4) Das Nutzungsrecht kann mehrmals wiedererworben werden. Ein Wiedererwerb ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Grabstätte möglich. Für Erdrasengrabstätten wird das Nutzungsrecht an der Grabstätte längstens von insgesamt 40 Jahren vergeben.
Das Nutzungsrecht darf nicht unterbrochen werden. Ein Anspruch auf Wiedererwerb bzw. Verlängerung des Nutzungsrechtes besteht nicht.
§ 18 – Kindergrabstätten
(1) Kindergrabstätten sind Grabstätten für Erd- oder Urnenbestattungen für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, diese werden der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer von 20 Jahren, einem Nutzungsberechtigten zugeteilt. Das Nutzungsrecht entsteht mit Aushändigung der Graburkunde. Die Pflege, Unterhaltung und Gestaltung der Grabstätte obliegt dem Nutzungsberechtigten nach Maßgabe dieser Satzung.
(2) Auf dieser Grabstätte ist ausschließlich die Bestattung eines Verstorbenen möglich.
(3) Das Nutzungsrecht kann mehrmals wiedererworben werden. Ein Wiedererwerb ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Grabstätte möglich. Für Kindergrabstätten wird das Nutzungsrecht an der Grabstätte längstens von insgesamt 40 Jahren vergeben.
§ 19 – Urnengrabstätten
(1) Urnengrabstätten sind Grabstätten für Urnenbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden, einem Nutzungsberechtigten zugeteilt werden. Das Nutzungsrecht entsteht mit Aushändigung der Graburkunde. Die Pflege, Unterhaltung und Gestaltung der Grabstätte obliegt dem Nutzungsberechtigten nach Maßgabe dieser Satzung.
(2) Auf einer Urnengrabstätte dürfen, auf schriftlichen Antrag des Nutzungsberechtigten oder eines von ihm bevollmächtigten Vertreters, unter der Vorlage der Graburkunde, bis zu maximal 3 Urnen beigesetzt werden. Für die mögliche zweite und dritte Urnenbeisetzung wird eine Gebühr nach der jeweils gültigen Friedhofsgebührensatzung fällig.
(3) Das Nutzungsrecht kann mehrmals wiedererworben werden. Ein Wiedererwerb ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Grabstätte möglich. Für Urnengrabstätten wird das Nutzungsrecht an der Grabstätte längstens von insgesamt 40 Jahren vergeben. Das Nutzungsrecht darf nicht unterbrochen werden. Ein Anspruch auf Wiedererwerb bzw. Verlängerung des Nutzungsrechtes besteht nicht.
§ 20 – Urnenrasengrabstätten
(1) Urnenrasengrabstätten sind Grabstätten für Urnenbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden, einem Nutzungsberechtigten zugeteilt werden. Das Nutzungsrecht entsteht mit Aushändigung der Graburkunde. Die Pflege, Unterhaltung und Gestaltung der Grabstätte obliegt dem Nutzungsberechtigten. Gleichwohl gelten für diese Grabstättenart besondere Gestaltungsvorschriften.
Diese Grabstätten werden mit einer Platte versehen, welche ebenerdig auf dem Grabplatz eingelassen wird. Die Grabfläche wird mit Rasen eingesät und von der Friedhofsverwaltung gepflegt. Das Ablegen von Blumen, Gestecken und sonstigen Grabdekorationen in geringem Maß ist nur auf der Grabplatte erlaubt. Neben der Grabstelle abgestellte Gegenstände werden vor dem jeweiligen Pflegegang durch die Friedhofsverwaltung entfernt und entsorgt. Eine Verwahrung findet grundsätzlich nicht statt. Ein individuelles Bepflanzen der Rasengrabstätte sowie das Aufbringen von Kies oder ähnlichen Materialien ist nicht erlaubt.
Die Bestattungen werden unter der Grabplatte angeordnet.
(2) Auf einer Urnenrasengrabstätte dürfen, auf schriftlichen Antrag des Nutzungsberechtigten oder eines von ihm bevollmächtigten Vertreters, unter der Vorlage der Graburkunde, bis zu maximal 3 Urnen beigesetzt werden. Für die mögliche zweite und dritte Urnenbeisetzung wird eine Gebühr nach der jeweils gültigen Friedhofsgebührensatzung fällig.
(3) Das Nutzungsrecht kann mehrmals wiedererworben werden. Ein Wiedererwerb ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Grabstätte möglich. Für Urnenrasengrabstätten wird das Nutzungsrecht an der Grabstätte längstens von insgesamt 40 Jahren vergeben. Das Nutzungsrecht darf nicht unterbrochen werden. Ein Anspruch auf Wiedererwerb bzw. Verlängerung des Nutzungsrechtes besteht nicht.
§ 21 – Urnengemeinschaftsanlage „Grüne Wiese“
Die Urnengemeinschaftsanlage „Grüne Wiese“ ist eine Belegungsfläche des Friedhofs, auf der unter Verzicht auf eine Einzelgrabstätte eine bestimmte Anzahl von Urnen gemeinschaftlich, ohne Beisein der Angehörigen, anonym beigesetzt werden. Die Größe der Urnengemeinschaftsanlage und die Anzahl der beizusetzenden Urnen richten sich je nach der Ausgestaltung der jeweiligen Anlage und den örtlichen Gegebenheiten. Diese Flächen werden durch die Friedhofsverwaltung angelegt und gepflegt.
Blumen, Gebinde, getopfte Pflanzen und sonstiger vergänglicher Grabschmuck sind auf dafür bestimmten Flächen abzulegen. Kunstblumen, Lampen, Figuren oder die Ablage von Fotos ist nicht zugelassen. Neben der ausgewiesenen Ablagestelle abgestellte Gegenstände und auch verwelkte/verwitterte Grabdekorationen werden bei dem jeweiligen Pflegegang durch die Friedhofsverwaltung entfernt und entsorgt. Eine Verwahrung findet grundsätzlich nicht statt.
Nach Ablauf der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Urne wird diese Grabstätte durch die Friedhofsverwaltung aufgelöst.
Diese Grabvariante wird nur auf dem Hauptfriedhof Bad Langensalza und auf dem Ortsteilfriedhof Thamsbrück angeboten.
§ 22 – Urnengemeinschaftsgrabstätten mit Namensnennung
Urnengemeinschaftsgrabstätten sind Belegungsflächen des Friedhofs in denen unter Verzicht auf Einzelgrabstätten eine bestimmte Anzahl von Urnen gemeinschaftlich beigesetzt werden.
Es werden angelegt:
a) Urnengemeinschaftsgrabstätten mit Namensnennung (Stele)
Urnengemeinschaftsgrabstätten mit Namensnennung (Stele) werden ausschließlich auf dem Hauptfriedhof Bad Langensalza angeboten.
Diese Flächen werden durch die Friedhofsverwaltung angelegt und gepflegt. Pro Stelen-grabfläche werden 8 Urnen beigesetzt. Die Gemeinschaftsgrabfläche wird der Reihe nach belegt und bis zum Ablauf der Ruhezeit (15 Jahre) der zuletzt beigesetzten Urne durch die Friedhofsverwaltung unterhalten.
Die Grabdenkmale und die Bepflanzung werden durch die Friedhofsverwaltung bestimmt. Auf Namenstafeln werden die Namen und die Lebensdaten der Verstorbenen aufgeführt. Diese Tafeln werden durch die Friedhofsverwaltung beauftragt. Die Kosten der Namenstafeln sind durch den jeweiligen Bestattungspflichtigen zu tragen.
Das Ablegen von Blumen, Gebinden, getopften Pflanzen und sonstigem Grabschmuck auf der Grabfläche ist nur im Rahmen einer Beisetzung erlaubt. Unabhängig davon abgestellter Grabschmuck wird durch die Friedhofsverwaltung entfernt und entsorgt. Eine Verwahrung findet grundsätzlich nicht statt.
Nach Ablauf der Ruhezeit einer Urne wird die betreffende Namenstafel von der Grabstele entnommen, diese kann dann bei der Friedhofsverwaltung von den Angehörigen entgegengenommen werden.
b) Urnengemeinschaftsgrabstätten mit Namensnennung (Grabtafel)
Urnengemeinschaftsgrabstätten mit Namensnennung (Grabtafel) werden auf den Ortsteilfriedhöfen angeboten.
Diese Flächen werden durch die Friedhofsverwaltung angelegt und gepflegt. Pro Grabtafelgrabfläche werden 12 Urnen beigesetzt. Die Gemeinschaftsgrabfläche wird der Reihe nach belegt und bis zum Ablauf der Ruhezeit (15 Jahre) der zuletzt beigesetzten Urne durch die Friedhofsverwaltung unterhalten.
Die Grabdenkmale und die Bepflanzung wird durch die Friedhofsverwaltung bestimmt. Auf Namenstafeln werden die Namen und die Lebensdaten der Verstorbenen aufgeführt. Diese Tafeln werden durch die Friedhofsverwaltung beauftragt. Die Kosten der Namenstafeln sind durch den jeweiligen Bestattungspflichtigen zu tragen.
Das Ablegen von Blumen, Gebinden, getopften Pflanzen und sonstigem Grabschmuck auf der Grabfläche ist nur im Rahmen einer Beisetzung erlaubt. Unabhängig hiervon abgestellter Grabschmuck wird durch die Friedhofsverwaltung entfernt und entsorgt. Eine Verwahrung findet grundsätzlich nicht statt.
Nach Ablauf der Ruhezeit einer Urne wird die betreffende Namenstafel von der Grabtafel entnommen.
c) Urnengemeinschaftsgrabstätten mit Namensnennung (unter einem Baum)
Urnengemeinschaftsgrabstätten mit Namensnennung (unter einem Baum) werden auf dem Hauptfriedhof und den Ortsteilfriedhöfen Aschara, Nägelstedt, Thamsbrück, Ufhoven und Zimmern angeboten.
Es besteht kein Anspruch auf den Erwerb eines Grabplatzes in einer Urnengemeinschaftsgrabstätte mit Namensnennung (unter einem Baum). Ein Erwerb kann nur bei Vorhaltung entsprechender Grabstätten erfolgen.
Diese Flächen werden durch die Friedhofsverwaltung angelegt und gepflegt.
Das Grabdenkmal und der Baum werden von der Friedhofsverwaltung bestimmt. Die Grabfläche wird mit Rasen eingesät. Die einzelne Beisetzungsfläche wird nicht markiert. Pflanzungen durch die Angehörigen sind nicht gestattet. Auf Namenstafeln können die Namen und die Lebensdaten der Verstorbenen aufgeführt werden. Diese Tafeln werden durch die Friedhofsverwaltung beauftragt. Die Kosten, der Namenstafeln sind zusätzlich durch den Bestattungspflichtigen zu tragen.
Das Ablegen von Blumen, Gebinden, getopften Pflanzen und sonstigem Grabschmuck ist nicht erlaubt.
d) Urnengemeinschaftsgrabstätten mit Namensnennung (unter einem Baum)
Urnengemeinschaftsgrabstätten mit Namensnennung (unter einem Baum) werden auch auf dem Ortsteilfriedhof in Wiegleben angeboten.
Es besteht kein Anspruch auf den Erwerb eines Grabplatzes in einer Urnengemeinschaftsgrabstätte mit Namensnennung (unter einem Baum). Ein Erwerb kann nur bei Vorhaltung entsprechender Grabstätten erfolgen.
Diese Flächen werden durch die Friedhofsverwaltung angelegt und gepflegt. Das Grabdenkmal und der Baum werden von der Friedhofsverwaltung bestimmt. Die Grabfläche wird mit Rasen eingesät. Die einzelne Beisetzungsfläche wird nicht markiert. Pflanzungen durch die Angehörigen sind nicht gestattet. Auf Namenstafeln können die Namen und die Lebensdaten der Verstorbenen aufgeführt werden. Diese Tafeln werden durch die Friedhofsverwaltung beauftragt. Die Kosten, der Namenstafeln sind zusätzlich durch den Bestattungspflichtigen zu tragen.
Das Ablegen von Blumen, Gebinden, getopften Pflanzen und sonstigem Grabschmuck ist nicht erlaubt.
§ 23 – Denkmalgeschützte Grabstätten und Ehrengräber
(1) Die Stadt Bad Langensalza kann einzelne Grabstätten in das Thüringer Denkmalbuch aufnehmen lassen.
(2) Die Stadt Bad Langensalza kann einzelne Grabstätten zu Ehrengrabstätten erheben. Die Einzelheiten sind in einer Ehrengräbersatzung geregelt.
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 24 – Allgemeine Vorschriften
(1) Grabstätten und Grabmale sind so zu gestalten und zu unterhalten, dass sie der Würde des Ortes entsprechen und sich in das jeweilige Grabfeld und den Friedhof einfügen.
(2) Die Grabstätten sind während der Nutzungszeit ordnungsgemäß zu pflegen und verkehrssicher instand zu halten. Verantwortlich ist der Nutzungsberechtigte.
VI. Grabmale und bauliche Anlagen
§ 25 – Anforderungen an Grabmale und Zubehör
(1) Für Grabmale dürfen Natursteine, Holz und geschmiedete und gegossene Metalle verwendet werden. Die Grabmale und baulichen Anlagen unterliegen unbeschadet der Bestimmungen des § 24 in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung keinen zusätzlichen Anforderungen.
(2) Die Aufstellung, Reparatur, Neufundamentierung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen darf ausschließlich durch die nach § 6 berechtigten Gewerbetreibenden vorgenommen werden.
(3) Auf Grabstellen für Erdbestattungen sind Grabmale bis zu folgenden Maßen zulässig:
a) Erdgrabstätten:
- 1. bei einstelligen Erdgrabstätten:
stehende Grabmale: Höhe: 1,00 m bis 1,30 m Breite: bis 0,60 m Mindeststärke: 0,16 m liegende Grabmale: Länge: bis zu 0,70 m Breite: bis 0,50 m Mindeststärke: 0,14 m Einfassung: Länge: 1,90 m Breite: 0,80 m
- 2. bei zweistelligen Erdgrabstätten:
stehende Grabmale: Höhe: 1,00 m bis 1,30 m Breite: bis 1,40 m Mindeststärke: 0,22 m Einfassung: Länge: 1,90 m Breite: 2,00 m
- 3. bei dreistelligen Erdgrabstätten:
Die Grabmale und baulichen Anlagen in dem Grabfeld „entlang der Friedhofsmauer“ auf dem Hauptfriedhof unterliegen, unbeschadet den Bestimmungen des § 24 nur noch den allgemeinen anerkannten Regeln des Handwerks.
Die Friedhofsmauer darf nicht zum Anbringen von Grabtafeln oder von Grabmalen benutzt werden.
b) Erdrasengrabstätten:
- 1. bei einstelligen Erdrasengrabstätten:
stehende Grabmale: Höhe: 1,00 m bis 1,30 m Breite: bis 0,60 m Mindeststärke: 0,16 m Grabmalsockel: Länge: bis 0,20 m Breite: bis 0,80 m
- 2. bei zweistelligen Erdrasengrabstätten:
stehende Grabmale: Höhe: 1,00 m bis 1,30 m Breite: bis 1,40 m Mindeststärke: 0,22 m Grabmalsockel: Länge: bis 0,25 m Breite: bis 2,00 m maximale Größe der erlaubten Ablageplatte vor den Erdrasengrabstätten: ebenerdige Platte: Länge: 0,30 m Breite: 0,30 m Mindeststärke: 0,04 m
c) Kindergrabstätten: stehende Grabmale: Höhe bis 0,80 m Breite bis 0,45 m liegende Grabmale Länge bis zu 0,40 m Breite bis 0,35 m Mindeststärke: 0,12 m Einfassung: Länge: 1,00 m Breite: 0,60 m
(4) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:
a) Urnengrabstätten:
stehende Grabmale: Höhe: bis 0,80 m Breite: bis 0,60 m Mindeststärke: 0,16 m liegende Grabmale: Länge: bis zu 0,50 m Breite: bis 0,50 m Mindeststärke: 0,14 m Einfassung: Länge: 1,00 m Breite: 1,00 m
b) Urnenrasengrabstätten:
stehende Grabmale: Höhe: bis 0,80 m Breite: bis 0,60 m Mindeststärke: 0,16 m liegende Grabmale: Länge: bis zu 0,50 m Breite: bis 0,50 m Mindeststärke: 0,14 m ebenerdige Unterplatte: Länge: 0,70 m Breite: 0,80 m (5) Grabgestaltungen, die von den Vorschriften der Abs. 1 bis 4 abweichen sind schriftlich detailliert zu beantragen. Die Prüfung der genehmigungspflichtigen Anträge erfolgt durch die Friedhofsverwaltung bezogen auf den Einzelfall.
§ 26 – Zustimmung
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung durch die Friedhofsverwaltung.
(2) Aus dem schriftlichen Antrag müssen alle Einzelheiten der Anlage, insbesondere Art und Bearbeitung des Werkstoffs sowie Maße, Inhalt, Form und Anordnung der Inschrift ersichtlich sein.
- 3. Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend. Antragsberechtigt ist nur der Nutzungsberechtigte bzw. die von ihm beauftragte gewerblich tätige Person.
(4) Die Anbringung eines QR- Codes ist nur erlaubt, wenn der Antragsteller die Verantwortung für dessen Inhalt übernimmt und der Codeinhalt der Friedhofssatzung entspricht.
(5) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.
(6) Die nicht zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig und dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.
§ 27 – Ersatzvornahme
Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, Grabanlagen entsprechend der Regelungen dieser Satzung im Rahmen der Ersatzvornahme entfernen zu lassen.
§ 28 – Fundamentierung und Befestigung
(1) Die Grabmale sind, ihrer Größe entsprechend nach den allgemeinen anerkannten Regeln des Handwerks so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
(2) Die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente kann die Friedhofsverwaltung gleichzeitig mit der Zustimmung nach § 26 bestimmen. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist.
(3) Die Steinstärke muss die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten. Die Mindeststärke der Grabmale bestimmt sich nach dem § 25.
§ 29 – Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist der Nutzungsberechtigte. (2) Die Standfestigkeit der Grabmale wird einmal jährlich von der Friedhofsverwaltung durch eine Druckprobe überprüft, bei Beanstandungen durch ein Hinweisschild am Grabmal dokumentiert und die Nutzungsberechtigten schriftlich aufgefordert, innerhalb einer Frist von 3 Monaten die Anlage in Ordnung zu setzen.
(3) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung durch die Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer Frist von 3 Monaten beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. Die Friedhofsverwaltung bewahrt diese Gegenstände 3 Monate auf. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von 6 Monaten angebracht wird. Bleibt dieser Hinweis ohne Ergebnis kann die Friedhofsverwaltung entsprechend der Sätze 2 oder 3 handeln.
(4) Der Nutzungsberechtige der Verursachergrabstätte ist für jeden Schaden haftbar, der durch das Umstürzen des Grabmals oder Grabmalteilen verursacht wird.
(5) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Gemeinde kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalbehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen.
§ 30 – Entfernen von Grabmalen
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde entfernt werden.
(2) Unverzüglich nach Ablauf des Nutzungsrechtes sind die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen vom Nutzungsberechtigten durch einen nach § 6 berechtigten Gewerbetreibenden entfernen zu lassen. Auf den Ablauf der Ruhezeit/Nutzungszeit soll hingewiesen werden. Geschieht dies nicht binnen sechs Monaten, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsrechtsinhabers abräumen zu lassen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Diese Entsorgung wird nach tatsächlichem Aufwand berechnet.
(3) Ohne Genehmigung errichtete oder mit dem vorgelegten Antrag und Angaben nicht übereinstimmende Anlagen müssen entfernt oder der Genehmigung entsprechend verändert werden, sofern eine Genehmigung nachträglich nicht erteilt wird. Die Friedhofsverwaltung kann den für ein Grab Nutzungsberechtigten schriftlich auffordern, binnen drei Monaten die Anlage zu entfernen oder zu verändern. Wird der Aufforderung nicht rechtzeitig Folge geleistet, so kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der Nutzungsberechtigten die Anlage entfernen lassen. Falls die Anlage nicht innerhalb von drei Monaten abgeholt wird, kann die Friedhofsverwaltung mit ihr entsprechend den Vorschriften der §§ 383 ff. BGB verfahren. Hierauf ist in der Aufforderung hinzuweisen. VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 31 – Herrichtung, Gestaltung und Pflege der Grabstätten
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften dieser Satzung hergerichtet und dauernd verkehrssicher in Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. Die Grabstätten sind in einem grundsätzlich gepflegten Zustand zu halten.
(2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege in ihrer Funktion nicht einschränken. Die Grabbeete sind ausschließlich mit niedrigwachsenden Pflanzen bis zu einer maximalen Höhe von 0,50 m zu gestalten. Der Grabstein muss immer lesbar bleiben.
(3) Für die Herrichtung und Instandhaltung der Grabstätte ist der Nutzungsrechtsinhaber verantwortlich.
(4) Das Anlegen von Einfassungshecken ist auf dem Hauptfriedhof nur auf den Erdgrabstellen um den Brunnen, auf den Grabflächen entlang der Friedhofsmauer und rückseitig zum „Alten Urnenfeld“ (Anlage 1) erlaubt. Dabei ist die Hecke innerhalb der Grabbeetfläche zu pflanzen und darf benachbarte Flächen nicht beeinträchtigen. Die Pflanzen dürfen eine Höhe von 1,20 m nicht übersteigen. Über entsprechende Anträge, die Ortsteilfriedhöfe betreffend, entscheidet die Friedhofsverwaltung im Einzelfall.
Unzulässig ist:
a) das Pflanzen von Bäumen oder großwüchsigen Sträuchern,
b) das Einfassen der Grabstätte mit Kieselsteinen, Metall, Glas oder ähnlichem,
c) das Aufstellen von Solarleuchten und Kunstblumen
d) der Würde des Ortes nicht entsprechende Gefäße (z. B. Konservendosen, Plastik- oder Glasflaschen und Ähnliches auf den Gräbern aufzustellen,
e) das Errichten von Rankgerüsten, Gittern oder Pergolen und das Aufstellen von Bänken auf der Grabfläche.
(5) Die Herrichtung und jede wesentliche Änderung bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung durch die Friedhofsverwaltung.
(6) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Bestattung hergerichtet werden.
(7) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
(8) Chemische Unkrautbekämpfungsmittel sowie die Anwendung jeglicher Pestizide (z. B. Herbizide, Insektizide, Fungizide) bei der Grabpflege sind verboten.
(9) Bei der Benutzung der Abfallcontainer des Friedhofes ist im Interesse des Umweltschutzes und der Wiederaufbereitung organischer Abfälle eine strenge Trennung der Stoffe gemäß der Ablagerungsmöglichkeiten vorzunehmen.
(10) Soweit es die Friedhofsverwaltung für vertretbar hält, kann sie Ausnahmen von den Vorschriften im Einzelfall zulassen.
§ 32 – Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Grabstätte nicht im Sinne dieser Satzung ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, wird von der Friedhofsverwaltung durch Bescheid, öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweisschild auf der Grabstätte der Nutzungsberechtigte der Grabstelle zur satzungsgemäßen Pflege/Herrichtung aufgefordert. Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung, in diesem Fall, die Grabstätte auf dessen Kosten in Ordnung bringen lassen.
(2) Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln oder bleibt der Hinweis an der Grabstätte zwölf Monate unbeachtet, wird von der Aufgabe der Grabstelle ausgegangen.
In diesem Fall kann die Friedhofsverwaltung:
a) die Grabstätte oberflächig beräumen, einebnen, mit Gras einsäen und
b) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen.
§ 33 – Trauerfeiern
(1) Die Trauerfeiern können in der Trauerhalle oder am Grab abgehalten werden.
(2) Die Benutzung der Friedhofskapelle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.
(3) Jede Musik- und Gesangsdarbietung, außerhalb von Beisetzungen, auf dem Friedhofsgelände bedarf der vorherigen Genehmigung durch die Friedhofsverwaltung.
VIII Schlussvorschriften
§ 34 – Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit, Ruhezeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. Ausgenommen sind alte Rechte, die dem Thüringer Bestattungsgesetz widersprechen.
(2) Im Übrigen gilt diese Satzung.
Einzelfallregelungen sind für bestehende Grabstätten nach Vorlage eines begründeten Antrages durch die Friedhofsverwaltung möglich.
§ 35 – Haftung
(1) Die Stadt Bad Langensalza haftet nicht für Personen- oder Vermögensschäden, die durch eine nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen, durch Personen auf dem Gelände eines städtischen Friedhofs, durch Tiere oder höhere Gewalt entstehen. Das betrifft unter anderen Frostschäden, Diebstahl, Beschädigung oder Vandalismus. Der Stadt Bad Langensalza obliegen insoweit keine besonderen Obhut- und Überwachungspflichten.
(2) Die Haftung der Stadt Bad Langensalza ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
§ 36 – Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 19 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung – ThürKO) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
a) den Friedhof entgegen der Bestimmungen des § 4 betritt,
b) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnung des Friedhofpersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1),
c) entgegen der Bestimmungen des § 5 Abs. 3
- 1. Tiere mitbringt, ausgenommen Behindertenbegleit- oder Assistenzhunde
- 2. Friedhofswege und Rasenflächen mit Fahrzeugen ohne Erlaubnis befährt.
- 3. private Haus- und Gartenabfälle in den Abfallcontainern der Friedhöfe ablagert,
- 4. Abraum oder Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze ablegt,
- 5. den Friedhof oder seine Einrichtungen oder Anlagen verunreinigt oder beschädigt, Einfriedungen und Hecken übersteigt oder Rasenflächen oder Grabstätten unberechtigterweise betritt,
- 6. Waren und Dienstleistungen aller Art anbietet oder hierfür wirbt,
- 7. an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten ausführt,
- 8. ohne schriftlichen Auftrag eines Nutzungsberechtigten bzw. ohne vorherige Anzeige bei der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig Film-, Video-, Foto- oder Tonaufnahmen erstellt,
- 9. Druckschriften verteilt,
d) entgegen § 5 Abs. 4 Gedenkfeiern ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung durchführt,
e) entgegen § 6 einer gewerblichen Tätigkeit auf dem Friedhof nachgeht,
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach Maßgabe des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) in der jeweils geltenden Fassung i.V.m. § 19 Abs. 1 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung – ThürKO) mit einer Geldbuße bis zu 5 000,00 € geahndet werden.
§ 37 – Gebühren
Für die Benutzung der von der Stadt Bad Langensalza verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 38 – Gleichstellungsklausel
Die in dieser Satzung verwandten personenbezogenen Bezeichnungen gelten für Frauen in der weiblichen, für Männer in der männlichen Sprachform.
§ 39 – Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 27.03.2014 mit der 1. Änderungssatzung vom 18.11.2019 außer Kraft.
(2) Davon ausgenommen sind die Regelungen zu der Urnengemeinschaftsgrabstätte mit Namensnennung unter einem Baum nach § 14 Abs. 2 g Punkt 3 sowie nach § 22 c. Diese genannten Paragraphen der Satzung treten am 01.01.2029 in Kraft.
Bad Langensalza, den 03.11.2025
Matthias Reinz - Dienstsiegel - Bürgermeister Anlage 1
Darstellung der Bereiche mit Einfassungshecken nach § 31
🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Bad Langensalza?
Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Bad Langensalza mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!
Friedhofsgebühren in Nachbargemeinden von Bad Langensalza (Thüringen)
Direkter Gebühren- und Satzungsvergleich mit benachbarten Städten und Gemeinden im selben Landkreis bzw. PLZ-Gebiet: