🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 01. Januar 2018 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Gebuehrenordnung
Gebührensatzung für die Friedhöfe in der Stadt Mönchengladbach vom 21. Dezember 2017
(Amtsblatt Mönchengladbach S. 327ff.), geändert durch den Ersten Nachtrag vom 18. Dezember 2019 (Abl. MG S. 241), den Zweiten Nachtrag vom 18. Dezember 2020 (Abl. MG S. 443f.), den Dritten Nachtrag vom 16. Dezember 2022 (Abl. MG S. 361), den Vierten Nachtrag vom 15. Dezember 2023 (Abl. MG S. 338f.), den Fünften Nachtrag vom 13. Dezember 2024 (Abl. MG S. 272-275)
Auf Grund der §§ 7 und 114 a der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Juli 2024 (GV. NRW. S. 444) - SGV. NRW. 2023 -, des § 4 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 17. Juni 2003 (GV. NRW. S. 313), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122) – SGV NRW 2127 -,
§ 4 Abs. 2 zweite Alternative, § 6 Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21.
Oktober 1969 (GV NRW 1969 S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. März 2024 – SGV 610 – und der §§ 2 Abs. 1 Buchstabe f) i.V.m. § 2 Abs. 4 der Satzung der Stadt Mönchengladbach über die „mags Mönchengladbacher Abfall-, Grün- und Straßenbetriebe“ - Anstalt des öffentlichen Rechts vom 22. September 2016 (Abl. MG S. 186), zuletzt geändert durch den Vierten Nachtrag vom 11. Dezember 2019 (Abl. MG S. 231) wird gemäß Beschluss des Verwaltungsrates von mags Mönchengladbacher Abfall-, Grün- und Straßenbetriebe – Anstalt des öffentlichen Rechts vom 21. Dezember 2017 folgende Gebührensatzung für die Friedhöfe in der Stadt Mönchengladbach (Abl. MG S. 327ff.) erlassen:
§ 1 – Gebührenpflichtiger Tatbestand
Für die Benutzung der Friedhöfe sowie für die Verwaltungsleistungen im Rahmen der „Satzung für die Friedhöfe in der Stadt Mönchengladbach“ werden Gebühren nach dieser Gebührensatzung erhoben. Besondere Auslagen im Interesse des Gebührenpflichtigen sind durch diesen gesondert zu ersetzen.
§ 2 – Gebührenpflichtige
(1) Gebührenpflichtig ist, wer die Benutzung eines Friedhofs oder eine Verwaltungsleistung beantragt oder wer durch eine solche Leistung der Friedhofsverwaltung unmittelbar begünstigt wird. (2) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
§ 3 – Berechnung der Gebühr
(1) Die Gebühr wird nach dem zu dieser Satzung als Bestandteil gehörenden Tarif erhoben. (2) Soweit die Leistungen, die den in dieser Satzung festgelegten Gebühren zugrunde liegen, umsatzsteuerpflichtig sind, tritt zu diesen noch die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe hinzu.
§ 4 – Vorausleistungen
Auf die Gebühren können angemessene Vorausleistungen verlangt werden.
§ 5 – Heranziehung und Fälligkeit
(1) Der Heranziehungsbescheid ergeht schriftlich gleichzeitig mit der Entscheidung über den Antrag (§ 2 Abs. 1 ). (2) Die Gebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe des Heranziehungsbescheides fällig.
§ 6 – Schlussbestimmungen
Diese Gebührensatzung tritt am 01. Januar 2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Mönchengladbach vom 16. Dezember 1999 (Abl. MG S. 301), geändert durch den Dritten Nachtrag vom 18. Dezember 2008 (Abl. MG S. 267), außer Kraft.
Tarif zur Gebührensatzung für die Friedhöfe in der Stadt Mönchengladbach
1. Nutzungsrechtsgebühren
1.1 Sarggrabstätten mit Verlängerungs- und Wiedererwerbsmöglichkeit
1.1.1 Erdgrabstätte einstellig 25-jährige Nutzungsfrist bzw. 30-jährige Nutzungsfrist für die in § 10 Abs. 1 der Friedhofssatzung aufgeführten Erweiterungsflächen auf den Friedhöfen Giesenkirchen und Uedding 1.659,00 € 1.1.2 Erdgrabstätte zweistellig 25-jährige Nutzungsfrist bzw. 30-jährige Nutzungsfrist für die in § 10 Abs. 1 der Friedhofssatzung aufgeführten Erweiterungsflächen auf den Friedhöfen Giesenkirchen und Uedding 2.838,00 € 1.1.3 Rasengrabstätte 25-jährige Nutzungsfrist bzw. 30-jährige Nutzungsfrist für die in § 10 Abs. 1 der Friedhofssatzung aufgeführten Erweiterungsflächen auf den Friedhöfen Giesenkirchen und Uedding. (Mit der Gebühr ist die Grabpflege abgegolten.) 2.049,00 € 1.1.3a Rosen-Erdgrabstätten 3.214,00 € 1.1.4 Kindergrabstätte (Verstorbene unter 5 Jahren) 12-jährige Nutzungsfrist 540,00 € 1.1.5 Sternenfeld (Grabstätte für Tot- und Fehlgeburten sowie aus Schwangerschaftsabbrüchen stammende Leibesfrüchte) 7- jährige Nutzungsfrist (Mit der Gebühr ist die Bestattung abgegolten.) 210,00 € 1.1.6 Erdgrabstätte einstellig im Memoriam-Feld 1.659,00 € 1.1.7 Erdgrabstätte zweistellig im Memoriam-Feld 2.838,00 € 1.1.8 Erdgrabstätte im Grabfeld A 3 auf dem Hauptfriedhof
1.1.8.1 Einstellige Erdgrabstätte im Grabfeld A 3 auf dem Hauptfriedhof mit der Möglichkeit einer Sargbeerdigung 2.413,00 € 1.1.8.2 Zweistellige Erdgrabstätte im Grabfeld A 3 auf dem Hauptfriedhof mit der Möglichkeit von zwei Sargbeerdigungen 4.348,00 € 1.1.9 Umwandlung von nach alter Friedhofssatzung erworbenen Tiefgrabstätten mit einer Bestattungsmöglichkeit (TGo) in zweistellige Erdgrabstätten Eine nach der alten Friedhofssatzung erworbene Tiefgrabstätte mit einer Bestattungsmöglichkeit (TGo) kann bis zum Ablauf des laufenden Nutzungsrechtes in eine zweistellige Erdgrabstätte umgewandelt werden. Bei der Umwandlung werden die noch nicht abgelaufenen Jahre der laufenden Nutzungsfrist berechnet. Für die Umwandlung der Grabstätte gelten folgende Tarife:
1.1.9.1 Grabstätte mit 25-jähriger bzw. 30-jähriger Ruhefrist pro Jahr 47,16 1.1.9.2 Grabstätte mit 30-jähriger Ruhefrist pro Jahr 39,30 1.1.9.3 Eine Umwandlung von einstelligen Erdgrabstätten nach § 15 der geltenden Friedhofssatzung in zweistellige Erdgrabstätten ist während der laufenden Nutzungsdauer nicht möglich.
1.2 Urnengrabstätten 12-jährige Nutzungsfrist
1.2.1 mit Verlängerungs- und Wiedererwerbsmöglichkeit
1.2.1.1 Urnengrabstätte zweistellig 759,00 € 1.2.1.2 Urnenschmuckgrab zweistellig 2.199,00 € 1.2.1.3 Urnenrosengrabstätte zweistellig 942,00 € 1.2.1.4 Urnenkammer im Kolumbarium in Holt zweistellig 1.968,00 € 1.2.1.5 Urnenkammern in Stelen zweistellig 1.968,00 € 1.2.1.6 Baumgrabstätte zweistellig (Mit der Gebühr ist die Grabpflege abgegolten.)
1.251,00 € 1.2.1.7 Waldgrabstätte (Mit der Gebühr ist die Grabpflege abgegolten.)
723,00 € 1.2.1.7a Zweistellige Urnengrabstätten mit Baum (Mit der Gebühr ist die Grabpflege abgegolten.) 1.083,00 € 1.2.1.8 Urnengrabstätte einstellig im Memoriam-Feld 618,00 € 1.2.1.9 Urnengrabstätte zweistellig im Memoriam-Feld 759,00 €
1.2.2 ohne Verlängerungs- und Wiedererwerbsmöglichkeit
1.2.1.1 Erdgrabstätte einstellig 25-jährige Nutzungsfrist bzw. 30-jährige Nutzungsfrist für die in § 10 Abs. 1 der Friedhofssatzung aufgeführten Erweiterungsflächen auf den Friedhöfen Giesenkirchen und Uedding 1.659,00 € 1.2.2.2 Urnengrabstätte einstellig 618,00 € 1.2.2.3 Urnengemeinschaftsgrabstätte (Mit der Gebühr ist die Grabpflege abgegolten.) 459,00 € 1.2.2.4 entfallen entfällt 1.2.2.5 Aschefeld (Mit der Gebühr ist die Grabpflege abgegolten.) 726,00 €
1.3 Verlängerungen von Grabnutzungsrechten je Jahr
1.3.1 Grabarten nach 1.1.1 bis 1.2.1
1.3.1.1 Erdgrabstätte einstellig 66,36 € 1.3.1.2 Erdgrabstätte zweistellig 113,52 € 1.3.1.3 Rasengrabstätte 81,96 € 1.3.1.3a Rosen-Erdgrabstätte 128,56 € 1.3.1.4 Kindergrabstätte (Verstorbene unter 5 Jahren) 45,00 € 1.3.1.5 Sternenfeld 30,00 € 1.3.1.6 Erdgrabstätte einstellig im Memoriam-Feld 66,36 € 1.3.1.7 Erdgrabstätte zweistellig im Memoriam-Feld 113,52 € 1.3.1.8 Urnengrabstätte zweistellig 63,25 € 1.3.1.9 Urnenschmuckgrab zweistellig 183,25 € 1.3.1.10 Urnenrosengrab zweistellig 78,50 € 1.3.1.11 Baumgrabstätte zweistellig 104,25 € 1.3.1.12 Waldgrabstätte 60,25 € 1.3.1.12a Zweistellige Urnengrabstätte mit Baum 90,25 € 1.3.1.13 Urnenkammer im Kolumbarium in Holt zweistellig 164,00 € 1.3.1.14 Urnenkammern in Stelen zweistellig 164,00 € 1.3.1.15 Urnengrabstätte einstellig im Memoriam-Feld 51,50 € 1.3.1.16 Urnengrabstätte zweistellig im Memoriam-Feld 63,25 € 1.3.1.17 Einstellige Erdgrabstätte im Grabfeld A 3 auf dem Hauptfriedhof mit der Möglichkeit einer Sargbeerdigung 96,52 € 1.3.1.18 Zweistellige Erdgrabstätte im Grabfeld A 3 auf dem Hauptfriedhof mit der Möglichkeit von zwei Sargbeerdigungen 173,92 €
1.3.2 Grabarten nach bisheriger Satzung
1.3.2.1 Tiefgrabstätte 101,21 € 1.3.2.2 gestrichen
1.3.2.3 Wahltiefgrabstätte 101,21 € 1.3.2.4 gestrichen
2. Bestattungs- und Beisetzungsgebühren
2.1 Sargbestattung Als Sargbestattung gelten auch Bestattungen im Sinne des
§ 7 Abs. 1 S. 2 der Friedhofssatzung.
937,00 € 2.2 Tiefbestattung Sarg Als Sargbestattung gelten auch Bestattungen im Sinne des
§ 7 Abs. 1 S. 2 der Friedhofssatzung.
1.107,00 € 2.3 Kinderbestattung 516,00 € 2.4 Urnenbeisetzung 251,00 € 2.5 Urnenkammerbeisetzung 176,00 €
Mit den Gebühren nach Nrn. 2.1 bis 2.4 sind abgegolten: Das Öffnen und Schließen des Grabes, Ausschmückung des Grabes und Abdeckung des Erdhügels mit Grünmatten, Transport der Kränze und des Blumenschmucks zum Grab, Errichtung eines Kranzhügels und die Bereitstellung von Grün zum Einwerfen in das Grab
2.6 Grabbeigabe als kremiertes Haustier 190,00 €
3. Umbettungsgebühren
3.1 Ausgrabung Sarggrabstätte 1.995,00 € 3.2 Ausgrabung Kindergrabstätte 1.640,00 € 3.3 Ausgrabung Urnengrabstätte 698,00 € 3.4 Entnahme Urnenkammer 664,00 € 3.5 Bei Wiederbestattungen und Wiederbeisetzungen werden die Bestattungs- bzw. Beisetzungsgebühren nach 2.1 bis
- 2.6. fällig
4. Bestattungseinrichtungen
4.1 Trauerhalle Giesenkirchen, Hardt, Hauptfriedhof, Rheydt, Holt, Ohler, Rheindahlen, Uedding und Wickrath Adolf-Kempken-Weg 298,00 € 4.2 Trauerhalle Venn und Wanlo 206,00 € 4.3 Kühlzelle 41,00 € 4.4 Aufbahrungsraum 54,00 € 4,5 Kleiner Feierraum 147,00 € 4.6 Sezierraum 312,00 €
5. Verwaltungsgebühren
5.1 Genehmigungsantrag für die gewerbliche Nutzung des Friedhofs 69,00 € 5.2 Urnenversand 138,00 € 5.3 Sondergenehmigungen 138,00 €
6. Sonstige Gebühren
6.1 Für individuelle Leistungen, die im Einzelfall gewünscht werden, betragen die Gebühren je Std. 54,00 € 6.2 Grabplatte 30*40 cm inkl. Beschriftung 255,00 € 6.2a Zweitbeschriftung der Grabplatte unter Position 6.2 196,00 € 6.3 Schild für eine Urnengemeinschaftsgrabstätte, Wald-, Baumgrabstätte, Aschestreufeld 51,00 € 6.4 1/8 Anteil Stele für Wald- und Baumgräber, Aschestreufeld inkl. Schild entfällt 6.5 Vorzeitiger Verzicht auf Nutzungsrechte an einstelligen Erdgrabstätten gem. § 15 der Friedhofssatzung sowie Flachgrabstätten, Tiefgrabstätten und Reihengrabstätten nach alter Friedhofssatzung mit laufenden Ruhefristen inkl. der Pflege bis zum Ende der Ruhefrist durch die Friedhofsverwaltung je Grabstelle pro Jahr 148,00 € 6.6 Vorzeitiger Verzicht auf Nutzungsrechte an zweistelligen Erdgrabstätten gem. § 15 der Friedhofssatzung mit laufenden Ruhefristen inkl. der Pflege bis zum Ende der Ruhefrist durch die Friedhofsverwaltung je Grabstelle pro Jahr 254,00 € 6.6a Vorzeitiger Verzicht auf Nutzungsrechte an Kindergrabstätten gem. § 15 der Friedhofssatzung mit laufenden Ruhefristen inkl. der Pflege bis zum Ende der Ruhefrist durch die Friedhofsverwaltung je Grabstelle pro Jahr 93,00 € 6.7 Vorzeitiger Verzicht auf Nutzungsrechte an einstelligen und zweistelligen Urnengrabstätten gem. § 19 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1-3 der Friedhofssatzung sowie vierstelligen Urnengrabstätten nach alter Friedhofssatzung mit laufenden Ruhefristen inkl. der Pflege bis zum Ende der Ruhefrist durch die Friedhofsverwaltung je Grabstelle pro Jahr 63,00 €
2. Friedhofssatzung Stand: 21. Dezember 2017 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofssatzung
Satzung für die Friedhöfe in der Stadt Mönchengladbach vom 21. Dezember 2017
(Amtsblatt Mönchengladbach S. 321-327), geändert durch den Ersten Nachtrag vom 18. Dezember 2019 (Abl. MG S. 240f.), den Zweiten Nachtrag vom 18. Dezember 2020 (Abl. MG S. 442f.), den Dritten Nachtrag vom 16. Dezember 2022 (Abl. MG S. 360), den Vierten Nachtrag vom 15. Dezember 2023 (Abl. MG S. 337f.), den Fünften Nachtrag vom 13. Dezember 2024 (Abl. MG S. 271f.)
Auf Grund der §§ 7 und 114 a der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Juli 2024 (GV. NRW. S. 444) - SGV. NRW. 2023 -, des § 4 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 17. Juni 2003 (GV. NRW. S. 313), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122) – SGV NRW 2127 -, und der §§ 2 Abs. 1 Buchstabe f) i.V.m. § 2 Abs. 4 der Satzung der Stadt Mönchengladbach über die „mags Mönchengladbacher Abfall-, Grün- und Straßenbetriebe“ - Anstalt des öffentlichen Rechts vom 22. September 2016 (Abl. MG S. 186), zuletzt geändert durch den Vierten Nachtrag vom 11. Dezember 2019 (Abl. MG S.231) wird gemäß Beschluss des Verwaltungsrates von mags Mönchengladbacher Abfall-, Grün- und Straßenbetriebe – Anstalt des öffentlichen Rechts vom 21. Dezember 2017 folgende Satzung für die Friedhöfe in der Stadt Mönchengladbach (Abl. MG S. 321-327) erlassen: I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 – Geltungsbereich, Ausnahmen und Befreiungen
(1) Diese Satzung gilt für die im Gebiet der Stadt Mönchengladbach gelegenen und von mags Mönchengladbacher Abfall-, Grün- und Straßenbetriebe - Anstalt des öffentlichen Rechts (Kurzbezeichnung: mags) verwalteten Friedhöfe. (2) Über Ausnahmen und Befreiungen von dieser Satzung entscheidet mags (Friedhofsverwaltung).
§ 2 – Friedhofszweck
(1) Die Friedhöfe sind Ruhestätten der Verstorbenen. Sie dienen der Bestattung von Verstorbenen und der Beisetzung der Asche von Verstorbenen, der Bestattung von Tot- und Fehlgeburten sowie der aus Schwangerschaftsabbrüchen stammenden Leibesfrüchte. (2) Die Wahl des Friedhofs ist grundsätzlich freigestellt. Ein Anspruch auf eine bestimmte Grabstätte oder Grabart besteht nicht. (3) Die Friedhofsverwaltung kann durch Belegungspläne Art, Lage und Gestaltung der Gräber ausweisen.
§ 3 – Schließung und Entwidmung
(1) Ein Friedhof, Teile eines Friedhofs sowie einzelne Grabstätten können geschlossen oder entwidmet werden. Bei einzelnen Grabstätten entscheidet hierüber die Friedhofsverwaltung. (2) Durch die Schließung entfällt die Möglichkeit, eine neue Grabstätte zu erwerben oder ablaufende Nutzungsrechte zu verlängern. Da hierdurch das Recht auf weitere Bestattung und Beisetzung erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungsdauer bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Grabstätte gleicher Art und Güte kostenfrei zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung Bestatteter oder Beigesetzter auf Kosten von mags verlangen, soweit die Ruhefrist nicht abgelaufen ist. (3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft als Ruhestätte der Verstorbenen verloren. In diesem Falle werden Bestattete oder Beigesetzte für die restliche Ruhefrist auf Kosten von mags in andere Grabstätten gleicher Art und Güte umgebettet.
II. Ordnungsvorschriften
§ 4 – Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe sind zu den hellen Tageszeiten für den Besuch geöffnet. (2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten aller Friedhöfe sowie einzelner Friedhöfe und Teile eines Friedhofs vorübergehend untersagen.
§ 5 – Verhalten auf Friedhöfen
(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes als Ruhestätte entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Auf den Friedhöfen ist es insbesondere nicht gestattet, die Anlagen und Einrichtungen zu beschädigen oder zu verunreinigen. (3) Tiere dürfen nur angeleint mitgeführt werden. Sie sind von den Grabstätten fernzuhalten. Wildtiere dürfen nicht gefüttert werden. (4) Bei der Grabanlage und -pflege anfallende Abfälle sind in die dafür bestimmten Abfallbehälter zu entsorgen. Friedhofsfremde Abfälle dürfen nicht entsorgt werden. (5) Es ist nur mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung gestattet, auf den Friedhöfen 1. die Hauptwege mit Kraftfahrzeugen in Schrittgeschwindigkeit zu den üblichen Dienstzeiten zu befahren, 2. ohne durch Angehörige beauftragt zu sein, gewerbsmäßig zu fotografieren oder Druckschriften zu verteilen.
§ 6 – Gewerbetreibende
(1) Steinmetze, Stein- und Holzbildhauer, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende dürfen gewerbsmäßige Arbeiten auf Friedhöfen verrichten, wenn sie dies der Friedhofsverwaltung zuvor angezeigt haben. Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, die Ausübung gewerbsmäßiger Arbeiten zu untersagen, wenn hierdurch die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet würde. (2) Die Friedhofsverwaltung übersendet dem Gewerbetreibenden eine Bestätigung der Anzeige, die dieser mitzuführen und auf Verlangen vorzuzeigen hat. Soweit Gewerbetreibende zur Ausübung ihrer gewerblichen Tätigkeit Wege des Friedhofs mit Kraftfahrzeugen befahren möchten, wird diese im Rahmen der Bestätigung mit erteilt. Für den Fall, dass der Gewerbetreibende gegen Bestimmungen der Satzung verstößt, kann nach schriftlicher Abmahnung ein Haus- und Betretungsverbot ausgesprochen werden. (3) Gewerbetreibende dürfen die auf den Friedhöfen anfallenden gewerblichen Abfälle ausschließlich auf den dafür vorgesehenen Plätzen, nicht jedoch in den aufgestellten Abfallbehältern, ablagern. Kompostierbare Abfälle sind von sonstigem Abfall zu trennen. Es ist weder gestattet, friedhofsfremde Abfälle abzulagern noch an den Wasserstellen betriebliche Gerätschaften zu reinigen, wenn dies zu einer dauerhaften Verschmutzung, beispielsweise durch Zementablagerungen, führen kann. (4) Gewerbliche Arbeiten sind werktags von 7.00 Uhr bis 17.00 Uhr gestattet. Im Übrigen bedürfen sie der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
III. Bestattungs- und Beisetzungsvorschriften
§ 7 – Särge, Urnen und Aschefelder
(1) Bestattungen erfolgen in Särgen, Beisetzungen in Urnen sowie in Aschefeldern. Ausnahmen von der Bestattung in Särgen können im Einzelfall auf Antrag zugelassen werden. Der Transport des Leichnams zur Grabstätte muss im Sarg erfolgen. (2) Der Antragsteller hat auf eigene Kosten das Bestattungspersonal (Sarg-/Urnenträger) zu stellen und entsprechende technische Voraussetzungen in Abstimmung mit der Friedhofsverwaltung zu schaffen. (3) Bestattungen über der Erde sind nicht gestattet. (4) Für die Bestattung in Grüften (ausgemauerte Grabstätten) sind nur Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind. (5) Es dürfen nur biologisch abbaubare Materialien ohne umweltschädliche Zusätze verwendet werden. Die Särge müssen festgefügt und abgedichtet sein. (6) Särge sollen nicht länger als 210 cm, nicht höher als 70 cm und nicht breiter als 80 cm sein. Sind im Ausnahmefall bedingt durch Körpergröße oder Körpergewicht des Verstorbenen andere Sargmaße erforderlich, so ist dies der Friedhofsverwaltung rechtzeitig (48 Stunden) vor der Bestattung anzuzeigen. Die Durchführung der Bestattung kann sich hierdurch verzögern. Der Mehraufwand wegen abweichender Maße wird dem Antragsteller in Rechnung gestellt. (7) Überurnen sollen aus biologisch abbaubarem Material bestehen. Der Durchmesser von Überurnen darf bei Beisetzungen in der Erde 40 cm nicht überschreiten. Bei Beisetzungen in Urnenkammern darf die Überurne einen Durchmesser von 22 cm sowie eine Höhe von 33 cm nicht überschreiten. Bei Beisetzungen in Urnenstelen auf dem Hauptfriedhof darf die Überurne einen Durchmesser von 20 cm sowie eine Höhe von 33 cm nicht überschreiten. Für Ausnahmen gilt Absatz 6 Satz 2 bis 4 entsprechend.
§ 8 – Anmeldung, Bestattungs- und Beisetzungszeiten
(1) Bestattungen oder Beisetzungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes unter Vorlage der notwendigen Unterlagen der Friedhofsverwaltung zu melden, die den Zeitpunkt der Bestattung oder Beisetzung festsetzt. (2) Wird die Bestattung oder die Beisetzung in einer vorher erworbenen Grabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen.
§ 9 Bereitung der Gräber
(1) Die Gräber werden ausschließlich durch die Friedhofsverwaltung ausgehoben und verfüllt. Bis spätestens zwei Arbeitstage vor der Bestattung oder Beisetzung kann der Nutzungsberechtigte Pflanzen und Dekorationen, die sich auf den zu bearbeitenden Flächen befinden, entfernen. Erfolgt dies nicht oder nur zu einem Teil, so räumt die Friedhofsverwaltung die verbliebenen Sachen ab. Sie haftet weder für eventuelle Beschädigungen noch ist sie zum Ersatz abhandengekommener Sachen verpflichtet. (2) Grabmale, Grabeinfassungen und sonstige bauliche Anlagen sind vom Nutzungsberechtigten auf seine Kosten zu entfernen, soweit deren Beseitigung für die Grabbereitung erforderlich ist. Sofern die Grabeinfassung oder Abdeckung einer Nachbargrabstätte bei der Grabbereitung eine Beeinträchtigung oder Gefährdung (lastfreier Streifen von 60 cm ab Grabungskante gemäß Vorschriften der Berufsgenossenschaft) hierzu darstellt, muss sie von deren Nutzungsberechtigtem vorübergehend entfernt werden, der hierfür auch die Kosten trägt. Ist der Nutzungsberechtigte nicht zeitnah zu ermitteln, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die notwendigen Arbeiten auf seine Kosten zu beauftragen. (3) Werden bei Wiederverwendung einer Grabstätte Bestattungsrückstände oder Urnen aufgefunden, so werden sie unter der Grabsohle bestattet oder beigesetzt. (4) Im Falle von Bestattungen in neu zu errichtenden Grüften erfolgen die Ausschachtung, die Errichtung und Sicherung der Gruft anlässlich der Beerdigung durch den Antragsteller. Hierzu bedarf es einer vorherigen Genehmigung durch die Friedhofsverwaltung. Voraussetzung für die Erteilung der Genehmigung sind die Beauftragung fachlich qualifizierter Unternehmen und der Nachweis einer dem Bauwerk zugrundeliegenden und geprüften Statik.
§ 10 Ruhefrist
(1) Die Ruhefrist beträgt 1. bei Tot- und Fehlgeburten sowie aus Schwangerschaftsabbrüchen stammenden Leibesfrüchten 7 Jahre, 2. bei verstorbenen Kindern bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 12 Jahre, 3. bei allen anderen Verstorbenen 25 Jahre, wobei abweichend hiervon für Bestattungen auf Teilflächen der Friedhöfe Giesenkirchen (ab Feld 29 aufwärts) und Uedding (ab Feld 30 aufwärts) Ruhefristen von 30 Jahren bestehen, 4. für Aschenbeisetzungen 12 Jahre. (2) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, die Ruhefristen abweichend festzusetzen, insbesondere, wenn geeignete Verfahren zur Förderung der Verwesung verfügbar sind. (3) Die Ruhefrist wird durch Ausgrabung oder Umbettung weder unterbrochen noch gehemmt.
§ 11 Ausgrabungen und Umbettungen
(1) Die Ruhe der Verstorbenen ist zu wahren und die Totenwürde zu achten. (2) Umbettungen bedürfen eines schriftlichen Antrages des Berechtigten und der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. (3) Die Zustimmung kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. (4) Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Ausgrabung und führt die erforderlichen Arbeiten unter Ausschluss der Öffentlichkeit durch. (5) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die im Zusammenhang mit den erforderlichen Arbeiten an Anlagen oder angrenzenden Grabstätten entstehen, trägt der Antragsteller. Die Umbettung erfolgt nach Zahlungseingang. Bei nach früherer Satzung bestehenden Reihengräbern ist die Pflege der freiwerdenden Grabstätte bis zum Ablauf der Ruhezeit sicherzustellen. § 12 Abs. 6 gilt entsprechend.
IV. Nutzungsrecht und Grabstätten
§ 12 Nutzungsrecht
(1) Nach Maßgabe dieser Satzung können auf Antrag befristete Nutzungsrechte an Grabstätten erworben werden. Beginnend mit der Bestattung oder der Beisetzung muss die Dauer des Nutzungsrechts mindestens den Ruhefristen (§ 10 Absatz 1 und 2) entsprechen. (2) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. (3) Das Nutzungsrecht beginnt mit der Bestattung oder Beisetzung des Verstorbenen. Der Antragsteller (Absatz 1 Satz 1) wird damit zum Nutzungsberechtigten. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage, Pflege und Instandhaltung der Grabstätte. Der Nutzungsberechtigte hat der Friedhofsverwaltung Änderungen seiner Anschrift unverzüglich mitzuteilen. (4) Das Nutzungsrecht gewährt im Rahmen dieser Satzung das Recht auf Bestattung oder Beisetzung in der Grabstätte sowie über Art und Gestaltung der Grabstätte zu entscheiden. Das Nutzungsrecht kann durch schriftliche Vereinbarung auf Dritte mit deren Zustimmung übertragen werden. Diese Vereinbarung ist der Friedhofsverwaltung unverzüglich vorzulegen. (5) Auf Antrag des Nutzungsberechtigten kann im Rahmen dieser Satzung das Nutzungsrecht für mindestens 2 Jahre verlängert oder wiedererworben werden. Bei mehrstelligen Grabstätten kann jede Stelle einzeln verlängert werden, wobei dann in der Regel die Gestaltung der Grabstätte den neuen Abmessungen angepasst werden muss. Nutzungsrechte an mehrstelligen Grüften können nur als Einheit verlängert oder wiedererworben werden. (6) Vor Ablauf der Ruhefrist, frühestens jedoch 5 Jahre nach der letzten Bestattung oder Beisetzung, kann durch Abgabe einer schriftlichen Erklärung gegenüber der Friedhofsverwaltung auf das Nutzungsrecht an der Grabstätte verzichtet werden. Die Grabstätte wird auf Kosten des Nutzungsberechtigten mit Rasen eingesät und bis zum Ablauf der Ruhefrist des zuletzt Bestatteten oder Beigesetzten durch die Friedhofsverwaltung gepflegt. Die hierdurch entstehenden Kosten sind bei Rückgabe des Nutzungsrechts zu entrichten. Bei unbelegten Grabstätten kann der Nutzungsberechtigte jederzeit durch Abgabe einer schriftlichen Erklärung gegenüber der Friedhofsverwaltung verzichten. Bei vorzeitigem Verzicht erfolgt keine Erstattung der entrichteten Nutzungsrechtsgebühr. (7) Auf Antrag kann auch zur Vorsorge für eine Mindestdauer von 2 Jahren ein Nutzungsrecht erworben werden. Abweichend von Absatz 3 Satz 1 beginnt das Nutzungsrecht mit der Aushändigung der Nutzungsrechtsurkunde. (8) Schon bei Beginn des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen, der im Zeitpunkt des Todes des Übertragenden wirksam wird. Wird bis zu seinem Ableben eine derartige Regelung nicht getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über, 1. auf den überlebenden Ehegatten oder Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, 2. auf die ehelichen, nicht ehelichen und Adoptivkinder, 3. auf die Stiefkinder, 4. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter, 5. auf die Eltern, 6. auf die vollgebürtigen Geschwister, 7. auf die Stiefgeschwister, 8. auf die nicht unter Nrn. 1 bis 7 fallenden Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird der Älteste Nutzungsberechtigter. Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen. Soweit keiner der nach den Ziffern 1 – 8 Berechtigten das Nutzungsrecht begründet oder übernimmt, kann die Friedhofsverwaltung dieses einem Dritten übertragen, der den Antrag nach § 12 Abs. 1 stellt. (9) Wenn Streitigkeiten über die Verwendung oder Gestaltung einer Grabstätte bestehen, kann die Friedhofsverwaltung bis zum Nachweis einer gütlichen Einigung oder einer rechtskräftigen Gerichtsentscheidung jede Benutzung der Grabstätte versagen oder sonstige Zwischenregelungen treffen. (10) Das Nutzungsrecht erlischt, wenn es keiner der Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten oder Dritter innerhalb eines Jahres nach der Bestattung oder Beisetzung übernimmt.
§ 13 Patenschaften
(1) Einem Dritten kann durch Vertrag das Recht eingeräumt werden, nach Ablauf der Nutzungszeit die Patenschaft für eine Grabstätte zu übernehmen. Der Dritte (Pate) erhält eine Patenschaftsurkunde von der Friedhofsverwaltung. (2) Der Pate übernimmt die Pflege und Unterhaltung der Grabstätte nach Maßgabe dieser Satzung auf eigene Kosten. (3) Die Patenschaft kann sowohl von dem Paten als auch der Friedhofsverwaltung mit einer Frist von 12 Monaten schriftlich gekündigt werden. (4) Nach fünfjähriger ungekündigter Patenschaft für eine Grabstätte erwirbt der Pate das Recht, das Nutzungsrecht an der Grabstätte für sich oder einen Angehörigen zu erwerben. Dieses Recht kann bei mehrstelligen Grabstätten auch mehrfach ausgeübt werden.
§ 14 Grabstättenarten
(1) Grabstätten können ein- oder mehrstellig sein. (2) Die Grabstätten werden unterschieden in: 1. Erdgrabstätten mit Verlängerungs- und Wiedererwerbsmöglichkeit
a) einstellige Erdgrabstätten in ausgewiesenen Grabfeldern
b) zweistellige Erdgrabstätten
c) Kindergrabstätten und Sternenfeld (Grabstätten für Tot- und Fehlgeburten sowie der aus Schwangerschaftsabbrüchen stammenden Leibesfrüchte)
d) Rasengrabstätten
e) Rosen-Erdgrabstätten
f) Erdgrabstätten im Memoriam-Feld 2. Urnengrabstätten mit Verlängerungs- und Wiedererwerbsmöglichkeit
a) zweistellig
b) zweistellige Urnenschmuckgrabstätten
c) zweistellige Urnenrosengrabstätten
d) Urnenkammern
e) Baumgrabstätten
f) Waldgrabstätten
g) zweistellige Urnengrabstätten mit Baum
h) Urnengrabstätten im Memoriam-Feld 3. Grabstätten ohne Verlängerungs- und Wiedererwerbsmöglichkeit
a) einstellige Erdgrabstätten
b) einstellige Urnengrabstätten
c) Urnengemeinschaftsgrabstätten
d) entfällt
d) Aschefelder
e) Reihengrabstätten, Urnenrasenreihengrabstätten und Rasenreihengrabstätten nach früherer Satzung 4. Ehrengrabstätten 5. Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft
§ 15 Erdgrabstätten
(1) In Erdgrabstätten sind sowohl Sargbestattungen als auch Urnenbeisetzungen möglich. (2) Das Nutzungsrecht für einstellige Erdgrabstätten kann nur in ausgewiesenen Grabfeldern verlängert werden. (3) Je Bestattungsmöglichkeit ist eine zusätzliche Urnenbeisetzung auf Antrag möglich
- 1. in Erdgrabstätten mit Verlängerungs- und Wiedererwerbsmöglichkeit verbunden soweit erforderlich mit der Verlängerung der Nutzungsberechtigung bzw. dem Wiedererwerb,
- 2. in einstelligen Erdgrabstätten ohne Verlängerungs- und Wiedererwerbsmöglichkeit innerhalb der ersten 13 Jahre nach der Beerdigung. (4) Die einstelligen Erdgrabstätten haben in der Regel eine Länge von 250 cm und eine Breite von 80 cm. Die zweistelligen Erdgrabstätten haben in der Regel eine Länge von 250 cm und eine Breite von 160 cm. Im Falle des Tiefausbaus nach Absatz 5 entspricht die Grabgröße der einstelligen Erdgrabstätte. (5) In zweistelligen Erdgrabstätten erfolgen die Bestattungen nebeneinander. Außerdem ist ein Tiefausbau der zweistelligen Erdgrabstätte mit Ausnahme des Hauptfriedhofes sowie des Friedhofes Preyerstraße möglich. Eine
Umwandlung von einstelligen Erdgrabstätten nach dieser Satzung in zweistellige Erdgrabstätten ist während des laufenden Nutzungsrechtes nicht möglich. (6) Die nach früherer Satzung als Flachgrabstätten vorhandenen Grabstätten gelten als einstellige Erdgrabstätten. (7) Grüfte bestehen aus mehreren Erdgrabstätten. (8) Eine Umwandlung von einstelligen Erdgrabstätten nach § 15 der geltenden Friedhofssatzung in zweistellige Erdgrabstätten ist während der laufenden Nutzungsdauer nicht möglich.
§ 16 Ausnahmen für einstellige Erdgrabstätten
(1) In einer einstelligen Erdgrabstätte können bestattet oder beigesetzt werden: 1. ein Elternteil mit seinen gleichzeitig verstorbenen, noch nicht 1 Jahr alten Kindern oder 2. gleichzeitig verstorbene, noch nicht 1 Jahr alte Geschwister. (2) Gleichzeitig verstorbene Geschwister, die das erste Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können auch gemeinsam in einer Kindergrabstätte nach § 17 Abs. 1 bestattet oder beigesetzt werden.
§ 17 Kindergrabstätten und Sternenfeld
(1) Kindergrabstätten sind einstellige Erdgrabstätten für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr. Sie haben in der Regel eine Länge von 120 cm und eine Breite von 80 cm. (2) Auf dem Hauptfriedhof und dem Friedhof Rheydt (Preyerstraße) sind Grabstätten für Tot- und Fehlgeburten sowie für die aus Schwangerschaftsabbrüchen stammenden Leibesfrüchte angelegt („Sternenfeld“). Die Grabfelder werden von der Friedhofsverwaltung gestaltet und gepflegt. Grabschmuck (z.B. Blumen, Gestecke, Schalen) kann nur auf den hierfür vorgesehenen Stellen abgelegt werden.
§ 18 Rasengrabstätten
(1) Rasengrabstätten sind einstellige Erdgrabstätten im Sinne von § 15 Abs. 1. Die Fläche wird von der Friedhofsverwaltung eingesät und gepflegt. Grabschmuck (z.B. Blumen, Gestecke, Schalen) kann nur auf den hierfür vorgesehenen Stellen abgelegt werden. (2) Es wird eine Grabplatte mit einer Länge von 40 cm und einer Breite von 30 cm verlegt. Auf der Grabplatte können je in der Grabstätte bestatteten Person bis zu drei Schriftreihen mit höchstens 30 Schriftzeichen in Blockschrift (Buchstaben 3,5 cm hoch, Ziffern 2,5 cm hoch) handwerklich eingeschlagen werden. Die Aufschrift soll nur den Namen (ohne Geburtsnamen) sowie das Geburts- und Sterbedatum der verstorbenen Person beinhalten. Die Grabplatte wird von der Friedhofsverwaltung gegen Gebühr zur Verfügung gestellt und von ihr verlegt. (3) Die nach früherer Satzung als Rasenreihengrabstätten vorhandenen Grabstätten gelten als Rasengrabstätten.
§ 18a Rosen-Erdgrabstätten
Rosen-Erdgrabstätten sind einstellige Erdgrabstätten im Sinne von § 15 Abs. 1. bei denen hinter der Grabstätte eine Pflanzfläche aus Rosen durch die Friedhofsverwaltung erstellt und dauerhaft gepflegt wird. Grabschmuck (z.B. Blumen, Gestecke, Schalen, Grablichter) kann nur auf den hierfür vorgesehenen Stellen abgelegt werden. § 18 Abs. 2 gilt entsprechend.
§ 19 Urnengrabstätten
(1) Urnengrabstätten sind Grabstätten, in denen Urnen mit der Asche von Verstorbenen beigesetzt werden. (2) Sie werden unterschieden in: 1. einstellige Urnengrabstätten, in der Regel mit einer Länge von 70 cm und einer Breite von 50 cm, 2. zweistellige Urnengrabstätten, in der Regel mit einer Länge von 100 cm und einer Breite von 70 (oder 100) cm, 3. zweistellige Urnenschmuckgrabstätten, in der Regel mit einer Länge von 140 cm und einer Breite von 140 cm (inklusive Einfassung, Innenmaß 100 x 100 cm), wobei die Grabstätten allseitig mit einer 20 cm breiten und mindestens 5 cm dicken Platte (geflämmt oder Schliff 0-3) aus Naturstein einzufassen sind, 4. zweistellige Urnenrosengrabstätten, in der Regel mit einer Länge von 100 cm und einer Breite von 70 cm, bei denen hinter der Grabstätte eine Pflanzfläche aus Rosen durch die Friedhofsverwaltung erstellt und dauerhaft gepflegt wird. Grabschmuck (z.B. Blumen, Gestecke, Schalen, Grablichter) kann nur auf den hierfür vorgesehenen Stellen abgelegt werden. § 18 Abs. 2 gilt entsprechend. 5. zweistellige Urnengrabstätten mit Baum, in der Regel mit einer Länge von 130 cm und einer Breite von 130 cm, auf der ein Baum durch die Friedhofsverwaltung gepflanzt ist und durch diese gepflegt wird. Die Urnen werden vor dem Baum beigesetzt. § 18 Abs. 2 gilt entsprechend. (3) Nutzungsrechte für einstellige Urnengrabstätten sind grundsätzlich nicht verlängerbar bzw. wiedererwerbbar. (4) Die nach früherer Satzung vorhandenen Urnenreihengrabstätten gelten als einstellige Urnengrabstätten. (5) Nach früherer Satzung vorhandene vierstellige Urnengrabstätten werden nach Ablauf der bei Inkrafttreten dieser Satzung bestehenden Nutzungsrechte in zweistellige Urnengrabstätten umgewandelt. Die Anwendung des
§ 28 Absatz 2 hat keine Verlängerung als vierstellige Urnengrabstätte über das laufende Nutzungsrecht zur Folge.
§ 20 Urnenkammern
(1) Urnenkammern sind Kammern, die sich in Stelen oder Kolumbarien (Urnenwände) befinden und in denen Urnen beigesetzt werden. (2) Je Kammer können bis zu 2 Urnen beigesetzt werden. (3) Grabschmuck darf nur an hierfür ausgewiesenen Stellen abgelegt werden. (4) Abweichend von § 7 Abs. 7 Satz 1 sind auch Urnen gestattet, die nicht biologisch abbaubar sind.
§ 21 Baumgrabstätten
(1) Baumgrabstätten sind Grabstätten an besonders ausgewiesenen Bäumen. Dort können Urnen mit der Asche von Verstorbenen im Wurzelbereich beigesetzt werden (Baumbeisetzung). (2) Je Grabstätte können bis zu 2 Urnen beigesetzt werden. (3) An zentraler Stelle werden Name, Geburts- und Sterbedatum der Verstorbenen auf Gedenkplatten einheitlich aufgeführt. Die Gedenkplatten werden durch die Friedhofsverwaltung zur Verfügung gestellt und von ihr angebracht. (4) Die Grabflächen werden als Rasen angelegt und unterhalten. Grabschmuck darf nur an hierfür ausgewiesenen Stellen abgelegt werden. (5) Sollte der Baum im Laufe des Nutzungsrechts zerstört oder aus Sicherheitsgründen gefällt werden, schafft die Friedhofsverwaltung Ersatz durch Pflanzung eines neuen Baumes an gleicher Stelle.
§ 22 Waldgrabstätten
(1) Waldgrabstätten sind Grabstätten in besonders ausgewiesen Bereichen mit dichtem Baumbestand. Dort können Urnen mit der Asche von Verstorbenen beigesetzt werden. (2) Für Waldgrabstätten gilt § 21 entsprechend.
§ 23 Aschefelder
(1) Aschefelder sind besonders ausgewiesene Bereiche des Friedhofs, auf denen Verstorbene durch Verstreuung ihrer Asche beigesetzt werden. Voraussetzung ist, dass der Verstorbene dieses schriftlich bestimmt hat. (2) Die Verstreuung der Asche erfolgt auf Veranlassung des Nutzungsberechtigten durch den Bestatter. (3) An zentraler Stelle werden Name, Geburts- und Sterbedatum der Verstorbenen auf Gedenkplatten einheitlich aufgeführt. Die Gedenkplatten werden durch die Friedhofsverwaltung zur Verfügung gestellt und von ihr angebracht. (4) Abweichend von Absatz 3 kann die Beisetzung auch anonym erfolgen, wenn der Verstorbene dies schriftlich bestimmt hat. (5) Bauliche Anlagen und Grabschmuck sind nicht gestattet. Grabschmuck ist nur an zentraler Stelle (Absatz 3) gestattet.
§ 24 Grabstätten im Memoriam-Feld
(1) Grabstätten mit Dauergrabpflegevertrag sind Erd- und Urnengrabstätten, die in Abstimmung mit der Friedhofsverwaltung von fachlich qualifizierten Kooperationspartnern auf besonderen Grabfeldern angelegt und für die Vertragsdauer gepflegt werden. (2) Der Erwerb des Nutzungsrechts an einer Grabstätte im Sinne des Absatzes 1 setzt den Abschluss eines Dauergrabpflegevertrages mit den Kooperationspartnern voraus, durch den die gärtnerische Pflege der Grabstätte bis zum Ablauf des Nutzungsrechts sichergestellt wird. (3) Die Grabstätten unterliegen einer vorgegebenen gärtnerischen Gestaltung. Der Nutzungsberechtigte verzichtet auf alle Rechte hinsichtlich der Gestaltung und Pflege der Grabstätten. (4) Der Wiedererwerb des Nutzungsrechts ist nur mit vorheriger Zustimmung des Kooperationspartners möglich. Die Verlängerung des Nutzungsrechts ist nur nach entsprechender Anpassung des bestehenden Dauergrabpflegevertrages nach Absatz 2 möglich.
§ 25 Urnengemeinschaftsgrabstätten
(1) Urnengemeinschaftsgrabstätten sind vorhandene unbelegte Erdgrabstätten, in denen jeweils 8 Urnen der Reihe nach beigesetzt werden. (2) Eine Verlängerung oder ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an dieser Grabstätte ist nicht möglich. (3) Die Grabflächen werden als Staudenflächen von der Friedhofsverwaltung angelegt und unterhalten. Grabschmuck darf nur an hierfür ausgewiesenen Stellen abgelegt werden.
§ 26 entfällt
§ 27 Beisetzung von Tieren in Grabstätten
(1) Ein kremiertes Haustier kann als Grabbeigabe beigesetzt werden. (2) Als Haustiere sind Hunde und Katzen zugelassen. (3) Die Grabbeigabe kann zeitgleich oder nachträglich mit der Bestattung oder Beisetzung der verstorbenen Person erfolgen. (4) Bei der Gestaltung der Grabstätte darf das verstorbene Tier in der Wahrnehmung nicht über die verstorbene Person gesetzt werden.
§ 28 Tiefgrabstätten, Reihengrabstätten, Urnenrasenreihengrabstätten und Rasenreihengrabstätten nach
früherer Satzung (1) Bei Tiefgrabstätten, Reihengrabstätten, Urnenrasenreihengrabstätten und Rasenreihengrabstätten nach früherer Satzung ist eine Verlängerung oder ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts nicht möglich.
(2) Nach früherer Satzung vorhandene Wahl- und Tiefgrabstätten sowie vierstellige Urnengrabstätten werden während der verbleibenden Nutzungsrechte als solche mit den erworbenen Rechten hinsichtlich der Anzahl an Bestattungsmöglichkeiten fortgeführt. Eine Verlängerung oder ein Wiedererwerb ist jedoch nur als Erdgrabstätte bzw. zweistellige Urnengrabstätte möglich.
§ 29 Ehrengrabstätten
Grabstätten können zu Ehrengrabstätten erklärt werden. Näheres regelt die Ordnung für Ehrengräber und Ehrenplätze auf den Friedhöfen in der Stadt Mönchengladbach in der jeweils gültigen Fassung.
§ 30 Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft
Die Sorge für die Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft regelt sich nach dem Gesetz über die Erhaltung von Gräbern der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft vom 16. Januar 2012 (BGBl. I S. 98) in der jeweils gültigen Fassung.
§ 31 Maßnahmen bei Ablauf des Nutzungsrechts
(1) In dem Jahr, in dem das Nutzungsrecht endet, weist die Friedhofsverwaltung auf der Grabstätte auf den Fristablauf hin und macht ihn durch Aushang auf dem Friedhof bekannt. Bei nach früherer Satzung noch vorhandenen Reihengrabstätten wird durch Hinweis auf dem Gräberfeld und durch Aushang auf dem Friedhof 6 Monate lang auf den bevorstehenden Ablauf sämtlicher Nutzungsrechte hingewiesen. (2) Nach Ablauf des Nutzungsrechts erfolgt die Abräumung durch die Friedhofsverwaltung. Auf Antrag des Nutzungsberechtigten kann die Abräumung unter Wahrung der Ruhefrist schon vorher durchgeführt werden. In Fällen des Absatzes 1 Satz 2 erfolgt die Abräumung frühestens 3 Wochen nach Ablauf sämtlicher Nutzungsrechte. (3) Soweit Nutzungsberechtigte Grabmale und Grabschmuck nach Ende der Nutzungsfrist bei der Abräumung noch nicht entfernt haben, gelten noch vorhandene Sachen als herrenlos.
V. Gestaltung von Grabstätten
§ 32 Allgemeine Gestaltungsvorschriften
(1) Grabstätten einschließlich der Grabmale sind so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck sowie die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage bewahrt werden. (2) Spätestens 2 Monate nach einer Bestattung oder Beisetzung ist der verwelkte Grabschmuck vom Nutzungsberechtigten zu entfernen und die Grabstätte würdig herzurichten. Innerhalb von weiteren 4 Monaten ist die Grabstätte gärtnerisch anzulegen. Dabei sind auch Grabhügel zu entfernen. (3) Grabstätten müssen gepflegt und dauerhaft instandgehalten werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern. Grababdeckungen mit Splitt oder Kies dürfen aufgebracht werden; Recyclingmaterial ist ausgeschlossen. Wird hierbei eine Unterlage verwendet, so muss diese luft-und wasserdurchlässig sein. Bei einer Bestattung oder Beisetzung gilt § 9 Abs. 2 entsprechend. Erfolgt die Beseitigung durch den Nutzungsberechtigten nicht, so wird der Splitt oder Kies durch die Friedhofsverwaltung entschädigungslos entsorgt. (4) Bei der Bepflanzung der Grabstätten sollen nur solche Pflanzen verwendet werden, die nach Lage der Grabstätte und Bodenverhältnissen gedeihen; bodendeckende Pflanzen sind zu bevorzugen. Pflanzen und Gestaltung dürfen andere Grabstätten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Es dürfen nur Gehölze und Sträucher mit einer Endwuchshöhe von weniger als 2 Metern angepflanzt werden. Pflanzen, die diesen Vorgaben nicht entsprechen, sind auf Aufforderung der Friedhofsverwaltung durch den Nutzungsberechtigten zu beschneiden oder zu entfernen. Anlage, Pflege, Instandhaltung sowie jede Veränderung der gärtnerischen Anlage außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung. (5) Grabschmuck muss aus biologisch abbaubarem Material bestehen. Kunststoffe aller Art sind nicht gestattet. (6) Es ist insbesondere nicht gestattet, 1. hinter der Grabstätte Gegenstände aufzustellen oder zu lagern, 2. bei der Grabpflege Herbizide oder Pestizide zu verwenden, 3. die Grabstätte mit Torf, torfhaltigen Produkten oder luftundurchlässigen Stoffen abzudecken, 4. Grenzmarkierungen zu entfernen oder zu verändern. (7) Die durch Friedhofsgärtner gepflegten Grabstätten sollen durch Hinweisschilder gekennzeichnet werden. Die Hinweisschilder sind in Abstimmung mit der Friedhofsverwaltung einheitlich zu gestalten.
§ 33 Vernachlässigung
(1) Wird eine Grabstätte entgegen § 32 nicht satzungsgemäß gepflegt oder instandgehalten, kann die Friedhofsverwaltung vom Nutzungsberechtigten die Herstellung satzungsgemäßer Zustände fordern. Neben der schriftlichen Aufforderung wird zeitgleich ein entsprechender Hinweis auf der Grabstätte angebracht. Kommt der Nutzungsberechtigte der Aufforderung nicht fristgerecht nach, wird die Grabstätte durch die Friedhofsverwaltung abgeräumt, eingeebnet und bis zum Ablauf der Ruhefrist auf seine Kosten gepflegt. Die Friedhofsverwaltung haftet weder für eventuelle Beschädigungen noch ist sie zum Ersatz abhanden gekommener Sachen verpflichtet. Bis zum Ausgleich sämtlicher durch die Vernachlässigung entstandener Kosten ruht das Nutzungsrecht, so dass weitere Bestattungen oder Beisetzungen in der Grabstätte nicht möglich sind. Wahlweise kann die Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht auch entziehen. (2) Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne Weiteres über die Meldebehörde zu ermitteln, genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte und eine entsprechende Bekanntmachung im Aushang des Friedhofs. Danach kann das Nutzungsrecht entschädigungslos entzogen werden. Im Entziehungsbescheid, der öffentlich bekanntgemacht wird, ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, innerhalb von 3 Monaten nach Unanfechtbarkeit des Bescheides die Grabstätte abzuräumen.
VI. Grabmale, Grabeinfassungen und sonstige bauliche Anlagen
§ 34 Allgemeines
(1) Es ist nicht gestattet, Grabstätten auszubauen oder zu überbauen. Ausnahmen kann die Friedhofsverwaltung bei dem auf dem Friedhof Rheydt (Preyerstraße) vorhandenen Gräberfeld für Grüfte der Verstorbenen von Sinti und Roma sowie für das buddhistische und hinduistische Grabfeld auf dem Hauptfriedhof zulassen. (2) Grabmale dürfen nur aus Naturstein, Metall, Holz, Keramik oder Sicherheitsglas hergestellt sein. Sie müssen werkstoffgerecht bearbeitet und gefertigt sein. Spiegelnde Materialien dürfen nicht verarbeitet werden. Bei Erdgrabstätten müssen Grabmale einen seitlichen Abstand von mindestens 10 cm zu den Nachbargrabstätten aufweisen. Sie sind mit der Rückseite in der Flucht der hinteren Grabstättengrenze so aufzustellen, dass Nachbestattungen oder Nachbeisetzungen möglich sind. Bei Abweichungen hiervon sind die Grabmale im Falle von Nachbestattungen oder Nachbeisetzungen auf Kosten des Nutzungsberechtigten zeitnah (vorübergehend) zu entfernen. (3) Das Anbringen von Porträtbildern auf den Grabmalen mit einer maximalen Bildgröße von 11 x 15 cm ist erlaubt. Zusätzliche Monumente für die Lichtbilder sind nicht gestattet. Das Lichtbild hat den Verstorbenen zu Lebzeiten darzustellen. (4) Gestattet ist die Anbringung von elektronisch lesbaren Codierungen (z.B. QR-Codes) in einer Größe von maximal 6 x 8 cm an der Grabeinfassung oder dem Grabmal, soweit sich der elektronisch hinterlegte Inhalt auf den Verstorbenen bezieht. (5) Grabmale sind an der rechten Seite mit einem Firmenzeichen zu versehen. Das Zeichen kann als Aufkleber (Anbringungshöhe höchstens 30 cm über der Erdoberkante, nur zweifarbig, maximale Größe 60 x 20 mm) angebracht oder eingeschlagen werden. Gleichzeitig sind die Feld- und Grabstättennummern möglichst an der linken Seite einzuschlagen. (6) Grabmale einschließlich Sockel müssen folgenden Maßen entsprechen:
Art des Grabmales Höhe in cm ab Erdober-kante Breite in cm Mindeststärke in cm Maximalstärke in cm
Liegende Grabmale
Stehende Grabmale
Erdgrabstätten
Kindergrabstätten
Urnengrabstätten 1-stellig Urnengrabstätten 2- und 4- stellig
bis 80 81 bis 120 121 bis 150 bis 80 81 bis 100
bis 80 bis 100 maximale Grabstättenbreite abzüglich einem seitlichen Abstand von mindestens 10 cm zu den Nachbargrabstätten bis 45 bis 60 14 12 12 30 30 30 30 Stelen (bei Erdgrabstätten)
bis 180 181 bis 200 201 bis 220 30 bis 40 40 bis 60 40 bis 60 22 30 30 Holzkreuze (Marterl) und Grabmale aus Metall, Keramik oder Sicherheitsglas (bei Erdgrabstätten)
bis 200 bis 110
(7) Grabeinfassungen sind aus Naturstein oder beschneidbaren Hecken (z.B. Buxus) gestattet. Grabeinfassungen mit beschneidbaren Hecken sollen eine Höhe von 20 cm nicht überschreiten und dürfen Nachbargrabstätten nicht beeinträchtigen. Grabeinfassungen und Abdeckplatten aus Naturstein müssen den anerkannten Regeln der Technik entsprechen und von ihnen darf keine Gefährdung ausgehen. Sie dürfen eine Maximalhöhe vom 10 cm über der Erdoberkante nicht überschreiten. (8) Im Gräberfeld für Buddhisten sind Grabeinfassungen aus Naturstein mit einer maximalen seitlichen Höhe von 50 cm und einer maximalen vorderen Höhe von 75 cm erlaubt. Die Stärken der seitlichen und vorderen Einfassungen dürfen 13 cm nicht überschreiten. (9) Im Gräberfeld für Grüfte sind komplette Grababdeckungen durch Aufbauten möglich. Grüfte müssen allseitig durch Mauerwerk umschlossen, standsicher und wasserdicht sein. Für den Bau und die ordnungsgemäße Ausführung sowie den Nachweis einer Statik ist neben dem Antragsteller der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Diese stellen mags von Ansprüchen Dritter frei. Die Gesamthöhe der Aufbauten darf 200 cm nicht überschreiten. Bei Aufbauten mit Dachkonstruktion beträgt die maximale Höhe 250 cm. Eine Dachkonstruktion ist grundsätzlich in offener Bauweise zu errichten. Grüfte für 2 Einzelbestattungen sollen in der Regel ein Außenmaß von bis zu 280 cm Breite und 300 cm Länge aufweisen. Wenn für eine zukünftige Bestattung die Seitenwand der Gruft geöffnet werden muss, ist bereits beim Erwerb des Nutzungsrechts eine zusätzliche einstellige Erdgrabstätte zu erwerben, die nicht überbaut werden darf. Alternativ kann eine zukünftige Bestattung bei entsprechender Gestaltung der Gruftabdeckung von oben erfolgen müssen. Die Voraussetzung hierfür muss der Nutzungsberechtigte auf seine Kosten schaffen. Nach Ablauf des Nutzungsrechts sind die Grüfte abweichend von § 31 Abs. 2 vom Nutzungsberechtigten abzubauen und fachgerecht zu verfüllen. (10) Ergänzend gilt für Kolumbarien und Urnenstelen, dass sich die Gestaltung der Erinnerungszeichen nach Art, Umfang und Weise in den durch das Kolumbarium bzw. das jeweilige Urnenstelenfeld abgeschlossenen gestalteten Raum einzufügen haben.
§ 35 Anzeigepflicht und Genehmigung von Grabmalen, Grabeinfassungen und baulichen Anlagen
(1) Aufstellung bzw. Errichtung des Grabmals, der Grabeinfassungen oder der sonstigen baulichen Anlagen, die den Vorgaben dieser Satzung entsprechen, hat der Nutzungsberechtigte unter Angabe von Grablage und Name des Verstorbenen der Friedhofsverwaltung anzuzeigen. Die Anzeige hat unmittelbar, spätestens jedoch 14 Tage nach der Aufstellung bzw. Errichtung zu erfolgen. (2) Die Aufstellung bzw. Errichtung von den Vorgaben der Satzung abweichenden Grabmalen, Grabeinfassungen und sonstigen bauliche Anlagen bedarf der Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Die Genehmigung ist vor der Aufstellung bzw. Errichtung einzuholen. (3) Wurde entgegen Absatz 2 eine vorherige Genehmigung nicht eingeholt und wird diese nicht nachträglich erteilt, sind die Grabmale, Grabeinfassungen oder sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von 2 Monaten nach schriftlicher Aufforderung durch die Friedhofsverwaltung von dem Nutzungsberechtigten zu entfernen.
§ 36 Fundamentierung und Befestigung
(1) Grabmale und Einfassungen sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen einer angrenzenden Grabstätte weder umstürzen noch absinken. (2) Die Regeln der Technik ergeben sich aus der Richtlinie für die Erstellung und Prüfung von Grabmalanlagen des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerkes - BIV -, Weisskirchener Weg 16, 60439 Frankfurt/Main in der jeweils gültigen Fassung (http://www.bivsteinmetz.de). Die in der Richtlinie in Bezug genommenen DIN-Normen bzw. EN ISO-Normen sind zu beziehen über die Beuth-Verlag GmbH, Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin. Die Richtlinie und die DIN-Normen bzw. ISO-Normen können bei mags, Am Nordpark 400, 41068 Mönchengladbach eingesehen werden.
§ 37 Verkehrssicherungspflicht
(1) Grabmale, Grabeinfassungen und sonstige bauliche Anlagen auf Grabstätten sind vom Nutzungsberechtigten dauerhaft in verkehrssicherem Zustand zu halten und erforderlichenfalls instand zu setzen. Der Nutzungsberechtigte haftet für Schäden, die aus der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht entstehen. (2) Ist insbesondere die Standsicherheit nicht gegeben, so kann der Nutzungsberechtigte schriftlich von der Friedhofsverwaltung aufgefordert werden, einen verkehrssicheren Zustand innerhalb einer zu setzenden Frist herzustellen. Für die Dauer der Frist wird auf der Grabstätte ein Hinweis angebracht. (3) Wird der verkehrssichere Zustand nicht innerhalb der Frist hergestellt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, dies auf Kosten des Nutzungsberechtigten zu tun oder das Grabmal, die Grabeinfassung oder sonstige bauliche Anlage oder Teile davon niederzulegen, zu sichern oder zu entfernen. Hierdurch verursachte Schäden gehen zu Lasten des Nutzungsberechtigten. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, entfernte Sachen aufzubewahren. (4) Bei Gefahr im Verzug kann die Friedhofsverwaltung ohne vorherige Benachrichtigung und auf Kosten des Nutzungsberechtigten das Grabmal, die Grabeinfassung oder die sonstige bauliche Anlage niederlegen oder auf andere Weise sichern. Hierdurch verursachte Schäden am Grabmal und an der Grabbepflanzung gehen zu Lasten des Nutzungsberechtigten.
VII. Trauer- und Gedenkfeiern, Benutzung von Räumen und besonderen Einrichtungen
§ 38 Trauer- und Gedenkfeiern
(1) Trauer- und Gedenkfeiern können in Trauerhallen, einem dafür bestimmten Raum, am Grab oder an einer anderen dafür vorgesehenen Stelle im Freien abgehalten werden. Die Öffnung des Sarges während der Trauer-oder Gedenkfeier ist nur mit vorheriger Zustimmung der Ordnungsbehörde gestattet. (2) Musik- oder Gesangsdarbietungen außerhalb der Trauerhallen oder der dafür bestimmten Räume sowie die Benutzung von Musikinstrumenten und -anlagen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. (3) Ergibt sich nach der Benutzung der Trauerhalle ein erhöhter Reinigungsaufwand, so wird dieser dem Nutzungsberechtigten gesondert in Rechnung gestellt.
§ 39 Benutzung der Aufbahrungsräume und der sonstigen Räume
(1) Aufbahrungsräume, in Ausnahmefällen auch kurzfristig der Feierraum, dienen der Aufbahrung von Verstorbenen bis zur Bestattung oder Beisetzung. Sie dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung oder in Begleitung des Friedhofspersonals betreten werden. Die Zustimmung kann verweigert werden, wenn hierdurch eine ordnungsgemäße Durchführung von Bestattungen oder Beisetzungen gefährdet ist. (2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen organisatorischen Bedenken bestehen, können Angehörige von den Verstorbenen während der Dienstzeiten Abschied nehmen oder Totenwache halten. Die Särge werden spätestens eine Stunde vor der Trauerfeier oder Bestattung durch den Bestatter geschlossen. (3) Särge, in denen Verstorbene liegen, bei denen der Verdacht besteht, dass sie an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten haben, sollen in einem gesonderten Raum untergebracht werden. Der Zutritt hierzu bedarf der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes. (4) Ergibt sich nach der Benutzung der Aufbahrungsräume ein erhöhter Reinigungsaufwand, so wird dieser dem Nutzungsberechtigten gesondert in Rechnung gestellt.
§ 40 Besondere Einrichtungen
Kühlzellen und andere besondere Friedhofseinrichtungen dürfen zweckentsprechend benutzt werden. Die Kosten werden dem Veranlasser gesondert in Rechnung gestellt.
VIII. Schlussvorschriften
§ 41 Haftungsausschluss
mags hat auf den Friedhöfen keine besondere Obhuts- und Überwachungspflicht. Sie haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder Tiere entstehen. Für Wertsachen bei Verstorbenen und Grabbeigaben übernimmt mags keine Haftung. Die Haftung ist im Übrigen auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
§ 42 Gebühren
Für die Benutzung der Friedhöfe sowie für Verwaltungsleistungen im Rahmen dieser Satzung sind die nach der Gebührensatzung für die Friedhöfe in der Stadt Mönchengladbach geltenden Gebühren zu entrichten, soweit nicht in dieser Satzung ein Kostenersatz vorgesehen ist.
§ 43 Ordnungswidrigkeiten
(1) Unbeschadet der im Bundes- oder Landesrecht getroffenen Regelungen handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 5 Abs. 1 sich nicht der Würde des Friedhofs entsprechend verhält, 2. entgegen § 5 Abs. 2 Anlagen und Einrichtungen beschädigt oder verunreinigt, 3. entgegen § 5 Abs. 3 Tiere nicht angeleint mitführt, nicht von den Grabstätten fernhält oder Wildtiere füttert, 4. entgegen § 5 Abs. 4 bei der Grabanlage und -pflege anfallende Abfälle nicht in die dafür bestimmten Abfallbehälter oder friedhofsfremde Abfälle entsorgt, 5. entgegen § 5 Abs. 5 Nr. 1 Hauptwege mit Kraftfahrzeugen ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung oder nicht in Schrittgeschwindigkeit zu den üblichen Dienstzeiten befährt, 6. entgegen § 5 Abs. 5 Nr. 2 ohne durch Angehörige beauftragt zu sein, gewerbsmäßig fotografiert oder Druckschriften verteilt, 7. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 als Gewerbetreibender auf den Friedhöfen gewerbsmäßige Arbeiten verrichtet, ohne dies zuvor der Friedhofsverwaltung angezeigt zu haben, 8. entgegen § 6 Abs. 3 als Gewerbetreibender die auf den Friedhöfen anfallenden gewerblichen Abfälle außerhalb der dafür vorgesehenen Plätze ablagert, kompostierbare Abfälle nicht von sonstigem Abfall trennt, friedhofsfremde Abfälle ablagert sowie an den Wasserstellen betriebliche Gerätschaften reinigt und dies zu einer dauerhaften Verschmutzung führen kann, 9. entgegen § 6 Abs. 4 gewerbliche Arbeiten nicht werktags von 7.00 Uhr bis 17.00 Uhr oder im Übrigen ohne vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung ausführt, 10. entgegen § 12 Abs. 5 Satz 2 die Grabstätte nicht den neuen Abmessungen anpasst, 11. entgegen § 32 Abs. 5 Grabschmuck verwendet, der nicht aus biologisch abbaubarem Material oder aus Kunststoffen besteht, 12. entgegen § 32 Abs. 6 Nr. 1 hinter der Grabstätte Gegenstände aufstellt oder lagert, 13. entgegen § 32 Abs. 6 Nr. 2 bei der Grabpflege Herbizide oder Pestizide verwendet, 14. entgegen § 32 Abs. 6 Nr. 3 die Grabstätte mit Torf, torfhaltigen Produkten oder luftundurchlässigen Stoffen abdeckt, 15. entgegen § 32 Absatz 6 Nr. 4 Grenzmarkierungen entfernt oder verändert,
- 16. entgegen § 35 Absatz 1 die Aufstellung bzw. Errichtung des Grabmales der Grabeinfassungen oder der sonstigen baulichen Anlagen nicht der Friedhofsverwaltung anzeigt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 1.000,00 EUR geahndet werden. § 44 Übergangsregelungen (1) Für Grabstätten, für die bei Inkrafttreten dieser Satzung ein Nutzungsrecht nach früherer Satzung besteht, können Ansprüche nach den bisherigen Vorschriften nur bis zum Ablauf bestehender Nutzungsfristen geltend gemacht werden. (2) Abweichend von Absatz 1 dürfen jeweils bis zu vier zusätzliche Urnen in Einzelgrabstätten und Tiefgrabstätten nach früherer Satzung bis zum Ablauf von zehn Jahren nach Inkrafttreten dieser Satzung beigesetzt werden. § 45 Schlussbestimmungen Diese Satzung tritt am 01.01.2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung für die Friedhöfe der Stadt Mönchengladbach vom 16. Dezember 1999 (Abl. MG S.292), zuletzt geändert durch den Dritten Nachtrag vom 28. September 2012 (Abl. MG S. 170), außer Kraft.
Friedhofssatzung
für den
Friedhof des Gemeindeverbandes Ev. Kirchengemeinden Mönchengladbach, Viersener Straße 71, 41061 Mönchengladbach
Vorwort
Der Ev. Friedhof ist die Stätte, auf der die Gemeinde ihre Toten zur letzten Ruhe bettet. Er ist mit seinen Gräbern ein sichtbares Zeichen dafür, dass der Mensch sterblich ist. Er ist der Ort, an dem die Kirche die österliche Botschaft verkündigt, dass Christus dem Tode die Macht genommen hat. Aus dieser Erkenntnis erhalten Arbeit und Gestaltung auf dem Ev. Friedhof Richtung und Weisung.
Die Verbandsvertretung des Ev. Gemeindeverbandes Mönchengladbach erlässt in Beachtung kirchlicher und staatlicher Bestimmungen die nachstehende Friedhofssatzung:
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Leitung und Verwaltung des Friedhofes
§ 2 Friedhofszweck
II. Ordnungsvorschriften
§ 3 Öffnungszteiten
§ 4 Verhalten auf dem Friedhof
§ 5 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
III. Grabstätten
§ 6 Allgemeines, Arten der Grabstätten
A. Reihengräber
§ 7 Reihengrabstätten
§ 8 Rasenreihengrabstätten
B. Wahlgräber
§ 9 Rechtsverhältnisse an Wahlgrabstätten
§ 10 Benutzung der Wahlgrabstätten
§ 11 Rechtsnachfolge bei Wahlgrabstätten
§ 12 Behandlung der alten Erbgrabstätten
§ 13 Urnenstelen
C. Urnengräber
§ 14 Urnengräber
D. Gemeinsame Bestimmungen
§ 15 Belegung, Wiederbelegung, Graböffnung
§ 16 Umbettungen
§ 17 Särge, Urnen und Trauergebinde
§ 18 Herrichtung und Instandhaltung der Grabstätten
§ 19 Genehmigungspflicht für Grabmale und sonstige Anlagen
§ 20 Unterhaltung von Grabmalen und des Grabzubehörs
§ 21 Verwendung alter Grabmale
IV. Bestattungen und Feiern
§ 22 Friedhofskapelle und Totenhalle
§ 23 Anmeldung der Bestattungen
§ 24 Die evangelische kirchliche Bestattung
§ 25 Andere Bestattungsfeiern am Grab
§ 26 Musikalische Darbietungen
§ 27 Andere Bestattungen
§ 28 Zuwiderhandlungen
V. Schlussbestimmungen
§ 29 Grabmal- und Bepflanzungsordnung
§ 30 Gebühren
§ 31 Öffentliche Bekanntmachungen
§ 32 Haftung
§ 33 Inkrafttreten
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Leitung und Verwaltung des Friedhofes
(1) Der Evangelische Gemeindeverband ist Träger des Ev. Friedhofes in Mönchengladbach. (2) Die Leitung, Aufsicht und Verwaltung obliegt dem Friedhofsträger. Er kann sich damit Beauftragter bedieren.
(3) Die Aufsichtsbefugnisse der Ordnungs- und Gesundheitsbehörden werden hierdurch nicht berührt. (4) Im Zusammenhang mit allen Tätigkeiten der Friedhofsverwaltung)dürfen personengebundene Daten erhoben, verarbeitet, gespeichert und genutzt werden.
Eine Datenübermittlung an sonstige Stellen und Personen ist zulässig, wenna) es zur Erfüllung des Friedhofszwecks erforderlich ist, oderb) die Datenempfänger der Stellen oder Personen ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft darlegen und die betroffenen Personen kein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung haben
Im Übrigen gilt für die Übermittlung § 13 Kirchengesetz über den Datenschutz in der Evangelischen Kirche in Deutschland (DSG-EKD).
§ 2
Friedhofszweck
(1) Der Friedhof ist insbesondere zur Bestattung und Beisetzung der verstorbenen Gemeindeglieder der Ev. Christuskirchengemeinde, der Ev. Friedenskirchengemeinde und der Ev. Kirchengemeinde Großheide und sonstiger Personen, die bei ihrem Tod ein Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstände besaßen. (2) Ferner können auf ihm bestattet werden:
a) verstorbene Gemeindeglieder anderer evangelischer Kirchengemeinden,
b) verstorbene ortsanssisse Angehörige solcher Religionsgemeinschaften, die zur Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen (ACK) in Deutschland gehoren,
c) verstorbene nicht evangelische Ehegatten/Lebenspartner und Kinder evangelischer Gemeindeglieder, sofern diese mit ihren einen gemeinsamen Haushalt führen, zwecks Zusammenlegung in einer Familiengrabstände,
d) eingetragene und nicht eingetragene Lebenspartnere) andere Verstorbene konnen bestattet werden, wenn der Friedhofsträger dieser Wunsch zustimmt. (3) Die Bestattung richtet sich nach den bestehenden gesetzlichen und ordnungsrechtlichen Vorschriften und darf dem christlichen Grundverständnis nicht widersprechen. (4) Auch ein bestehendes Nutzungsrecht berechtigt nur zur Bestattung von Personen, die unter Abs. 1 und Abs. 2 fallen.
II. Ordnungsvorschriften
§ 3
Öffnungszeiten
(1) Der Friedhof ist während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet.
(2) Der Friedhofsträger kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
§ 4
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jede Person hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofsträgers bzw. seines Beauftragten sind zu befolgen. Kinder unter 14 Jahre dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.
(2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:
- Die Wege mit Fahrzeugen aller Art, einschließlich Kinderrollern und Kinderrädern, zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle,
- Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen und gewerbliche Dienste anzubieten,
- an Sonntagen und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung an den Gräbern zu arbeiten,
- ohne schriftlichen Auftrag des Friedhofsträgers gewerbsmäßig zu fotografieren,
- Druckschriften zu verteilen,
- Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen zu lagern,
- Friedhofsanlagen, Friedhofseinrichtungen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen,
- zu lärmen und zu spielen,
- Hunde frei laufen zu lassen, Hundekot ist zu beseitigen,
- ohne Berechtigung, die auf Verlangen nachzuweisen ist, Pflanzen, Erde, Grabzubehör oder sonstige Sachen von den Grabstätten und Anlagen wegzunehmen,
- das Füttern von verwilderten Tieren,
- sich als unbeteiligter Zuschauer während der Trauerfeierlichkeiten und bei Umbettungen störend in unmittelbarer Nähe des Grabes aufzuhalten sowie die Totenhalle und die Friedhofskapelle unbefugt zu betreten.
(3) Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und dieser Satzung vereinbar sind. Erforderliche Zustimmungen sind beim Friedhofsträger einzuholen. (4) Sofern Verhaltensverstobe wie in § 5 Abs. 2 vorliegen, kann der Friedhofsträger oder ein von ihm Beauftragter das Betreten des Friedhofes vorübergehend oder dauernd untersagen (Platzverbot).
§ 5
Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Die Gewerbebetriebenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen. Dem Friedhofsträger ist von den Gewerbetreibenden der Nachweis einer Betriebshaftpflichtversicherung vorzulegen. (2) Es werden nur solche Gewerbetreibenden zugelassen, die in fachlicher, betrieblicher und personlicher Hinsicht zuverlüssig sind. (3) Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof)dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszteiten bzw. in den Wintermonaten bis zum Einbruch der Dunkelheit ausgeführrt werden. Der Friedhofsträger kann Verlängerungen der Arbeitszteiten zulassen. (4) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur an den von dem Friedhofsträger genehmigten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeitspläte und Lagerpläte wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden. Der bei der Ausübung ihrer Arbeiten anfallende, kompostierbare und nicht kompostierbare Abfall, ist auf eigene Kosten abzufahren.
III. Grabstätten
§ 6
Allgemeines, Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten sind Eigentum des Friedhofsträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Lage, Form und große der Grabstätten sind in den Friedhofsplänen ausgewiesen. Die Festlegung der örtlichen Lage von Grabstätten für anstehende Beerdigungen erfolgt ausschließlich durch den Friedhofsträger in Absprache mit den Nutzungsberechtigten. (3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb oder Wiedererwerb des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstände, sowie durch diese Satzung nichts Anderes geregelt ist. (4) Es werden folgende Grabarten vorgehalten:
A. Pflegegebundene Grabstättena)Reihengrabstätten für Erdbestattungb)Urnenreihengrabstättenc)Wahlgrabstätten für Erdbestattungend)Wahlgrabstätten für Urnenbeisetzungen
B. Pflegefreie Grabstättena)Rasenreihengrabstättenb)Rasenurnenreihengrabstättenc)Erdurnengrabstätten/Urnesteilend)Gemeinschaftsgrabfelder
(5) Die Nutzungsberechtigten pflegegebundener Grabstätten sind verpflichtet, eine Änderung des Wohnsitzes unverzüglich dem Friedhofsträger mitzuteilen. Der Friedhofsträger ist nicht verpflichtet, die Anschrift der oder des Nutzungsberechtigten im Bedarfsfall zu ermitteln. Für Schäden oder sonstige Nachteile, die aus der Unterlassung einer solchen Mitteilung entstehen, ist der Friedhofsträger nicht ersatzpflichtig. (6) Die Beisetzung von Totenasche durch Ausstreuen auf einem Aschestreufeld wird nicht zugelassen. (7) Der Baumbestand auf dem Friedhof steht unter besonderem Schutz. Beeinträchtigungen durch Bäume, sonstige Vegetationen und Friedhofseinrichtungen sind zu dulden. (8) Für Wahlgrabstätten und Reihengrabstätten wird die Vergabe von Nutzungsrechten abhängig gemacht von der schriftlichen Anerkennung dieser Satzung. (9) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Verpflichtung zur Anlage und zur Pflege der Grabstätten.
A. Reihengrabstätten
§ 7
Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer von 25 Jahren bzw. für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr für die Dauer von 20 Jahren des zu Bestattenden zugeteilt werden. Über die Zuteilung wird eine Grabnummernkarte erteilt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an der Reihengrabstätte ist nicht möglich. (2) Es werden eingerichtet:
Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr
Grabfläche:
Länge ca. 1,50 m, ca. Breite 0,90 m
Reihengrabfelder für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr
Grabfläche:
Länge ca. 2,50 m, ca. Breite 1,25 m
Reihengrabfelder für Urnen
Grabfläche:
Länge ca. 1,00 m x Breite ca. 1,00 m und ca. 0,50 m x ca. 0,70 m
(3) Geringfugige Abweichungen sind je nach den ortlichen Gegebenheiten unter Umständen nicht zu vermeiden. MaBe auf alten Grabfeldern werden hiervon nicht berührt. (4) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche oder eine Urne bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, in einer Reihengrabstätte die Leiche eines familiären Kindes unter einem Jahr und eines Familienangehörigen oder die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahren zu bestatten. (5) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihren nach Ablauf der Ruhezeit ist 6 Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld besteht zu machen. (6) Jedes Grab muss beim Ausschachten von dem nachsten Grab durch eine aufrecht stehende, mindestens 0,30 m starke Erdwand, die in den nach dieser Satzung festgesetzten Grabflächen enthalten ist, getrennt und so tief sein, dass der höchste Punkt des Sarges 0,90 m unter der Erdoberfläche ohne Grabhügel bleibt. (7) Zusätzlich werden Reihengemeinschaftsgrabstätten für Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen eingerichtet. Die Anlage und Unterhaltung erfolgt für die Dauer der Ruhezeit durch den Friedhofsträger. Der Friedhofsträger legt auf jeder Grabstätte eine
einheitliche Grabplatte/stellt eine Stele auf oder errichtet eine Gemeinschaftsstele. Als Inschrift werden Vor- und Nachname sowie Geburts- und Sterbedatum der Verstorbenen aufgenommen. Außer der von dem Friedhofsträger aufgelegten Grabplatte oder der Stele / Gemeinschaftsstele dürfen max. zwei Gedenkzeichen bzw. zwei Grabschalen an den besonders ausgewiesenen Stellen aufgestellt werden. Ein Anspruch, die Grabstätte individuell zu pflegen und zu gestalten besteht nicht. Der Friedhofsträger behält sich vor, den Grabschmuck bzw. die Grabschalen von den besonders ausgewiesenen Stellen bei Bedarf zu entfernen.
§ 8
Rasenreihengrabstätten
(1) An den Rasenreihengrabstätten für Erdbestattungen und für Urnenbestattungen wird die Ruhezeit auf 25 Jahre festgelegt.
(2) Die Anlage und Unterhaltung erfolgt für die Dauer der Ruhezeit durch den Friedhofsträger. Der Friedhofsträger legt auf jede Grabstätte eine einheitliche Grabplatte. Als Inschrift werden Vor- und Nachname sowie Geburts- und Sterbedatum der Verstorbenen aufgenommen. Außer der vom Friedhofsträger aufgelegten Grabplatte darf kein weiteres Gedenkzeichen aufgestellt werden. Ein Anspruch, die Grabstätte individuell zu pflegen und zu gestalten sowie Grabschmuck auf der Grabstätte abzulegen, besteht nicht. Der Friedhofsträger kann eine besondere Stelle ausweisen, an der Grabschmuck abgelegt werden kann. Der Friedhofsträger behält sich vor, den Grabschmuck von der besonderen Stelle in regelmäßigen Abständen zu entsorgen. Sofern Grabschmuck an einer nicht besonders ausgewiesenen Stelle abgelegt wird, wird vor jeder Unterhaltungsmaßnahme dieser Grabschmuck von der Friedhofsträgerin abgeräumt und entsorgt.
B. Wahlgrabstätten
§ 9
Wahlgrabstätten Rechtsverhältnisse an Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten, die besonders angelegt und auf Wunsch einzeln (Einzelwahlgrabstätte) oder zu mehreren (Familienwahlgrabstätten) für eine bestimmte Nutzungszeit (30 Jahre) überlassen werden.
Wahlgrabstätten können als Flachgrab, als Tiefgrab (mit 2 Bestattungsmöglichkeiten) sowie als Urnengrabstätte (mit Belegungsmöglichkeit für 1 Urne, 2 Urnen oder 3 Urnen) vergeben werden.
Für die einzelnen Wahlgrabstätten gelten folgende Abmessungen:
Flachgrabstätten je Grab ca. 2,50 m lang und ca. 1,20 m breit, Tiefgrabstätten je Grab ca. 3,00 m lang und ca. 1,40 m breit. Urnengrabstätte je Grab ca. 2,50 m lang und ca. 1,20 m breit Erdumengrabstätte je Grab ca. 1,00 m lang und ca. 0,50 m breit Urnenstele je Stele ca. 0,70 m breit und ca. 0,70 m tief
Die Zwischenräume zwischen Oberkante des Sarges und dem gewachsenen Boden muss mindestens 0,90 m betragen. Bei der Doppelbelegung ist eine Grabtiefe von mindestens 2,00 m erforderlich.
Geringfügige Abweichungen sind je nach den örtlichen Gegebenheiten unter Umständen nicht zu vermeiden.
Maße auf alten Grabfeldern werden hiervon nicht berührt.
(2) In der Einzelwahlgrabstätte darf bei Erdbestattung nur eine Leiche bestattet werden. In einer Einzelwahlgrabstätte für Erdbestattung können bis zu 2 Urnen beigesetzt werden. In einer Wahlgrabstätte für Urnenbeisetzungen können bis zu 3 Urnen beigesetzt werden, und zwar in einer Tiefe von 0,70 m. Auf Familienwahlgrabstätten können in jedem einzelnen Grab noch zwei Urnen während der Nutzungszeit beigesetzt werden.
(3) Auf Vergabe oder Verlängerung von Nutzungsrechten an Grabstätten in bestimmter Lage sowie auf Unveränderlichkeit ihrer Umgebung besteht kein Anspruch.
(4) Die Ruhezeit bei Wahlgrabstätten beträgt 25 Jahre, für Kinder unter 5 Jahren 20 Jahre. Vor Ablauf der Ruhezeit ist eine Wiederbelegung nicht zulässig.
(5) Über die Vergabe des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte wird eine schriftliche Bestätigung erteilt. In ihr wird die genaue Lage der Wahlgrabstätte und die Dauer der Nutzungszeit angegeben. Dabei wird darauf hingewiesen, dass der Inhalt des Nutzungsrechts sich nach den Bestimmungen der jeweiligen Friedhofssatzung richtet.
(6) Die Nutzungszeit wird auf 30 Jahre festgesetzt.
a) Bei Ablauf der Nutzungszeit kann das Nutzungsrecht jeweils für 10 Jahre verlängert werden. Wird das Nutzungsrecht nicht verlängert, so erlischt es nach Ablauf der Nutzungszeit,
b) Überschreitet bei einer weiteren Belegung oder Wiederbelegung von Wahlgrabstätten die neu begründete Nutzungszeit, so ist vorher das Nutzungsrecht um die zur Wahrung der Ruhezeit notwendigen Jahre für die Wahlgrabstätte zu verlängern,
c) Bei Wahlgrabstätten ist die Verlängerung für die gesamte Grabstätte auf einmal vorzunehmen.
(7) Zusätzlich werden Wahlgemeinschaftsgrabstätten für Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen eingerichtet. Der Friedhofsträger versieht jede Grabstätte mit einem Grabstein bzw. Grabplatte. Als Inschrift werden Vor- und Nachname sowie Geburts- und Sterbedatum der Verstorbenen aufgenommen.
Ein Anspruch, die Grabstätte individuell zu pflegen und zu gestalten besteht nicht. Der Friedhofsträger behält sich vor, den Grabschmuck von den besonders ausgewiesenen Stellen in regelmäßigen Abständen zu entfernen. Sofern Grabschmuck abgelegt wird, wird bei Bedarf dieser Grabschmuck von dem Friedhofsträger abgeräumt und entsorgt.
(8) Bestehende Nutzungsrechte an den Kolumbarien werden nicht beschränkt und können verlängert werden. Neue Nutzungsrechte am Kolumbarium werden nicht vergeben.
§ 10
Benutzung der Wahlgrabstätten
(1) In Wahlgrabstätten werden Nutzungsberechtigte und ihre Angehörigen bestattet. (2) Als Angehörige im Sinne dieser Bestimmung gelten:
a) Ehegatten,
b) eingetragene und nicht eingetragene Lebenspartner,
c) Verwandte auf- und absteigender Linie, Geschwister, Stiefgeschwister und deren Kinder,
d) die Ehegatten und eingetragenen sowie nicht eingetragenen Lebenspartner der unter c) bezeichneten Personen. (3) Auf Wunsch des Nutzungsberechtigten können darüber hinaus mit Zustimmung des Friedhofsträgers auch andere Verstorbene beigesetzt werden. (4) Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Friedhofsträgers.
§ 11
Rechtsnachfolge bei Wahlgrabstätten
(1) Die oder der Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur Angehörigen im Sinne von § 10 Abs. 2 übertragen. (2) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll die oder der Nutzungsberechtigte für den Fall ihres oder seines Ablebens die Nachfolge im Nutzungsrecht bestimmen und das Nutzungsrecht durch einen schriftlichen Vertrag übertragen, der erst im Zeitpunkt des Todes der oder des Übertragenden wirksam wird. (3) Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen der oder des verstorbenen Nutzungsberechtigten über:
a) auf den überlebenden Ehegatten, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind;
b) auf eingetragene und nicht eingetragene Lebenspartner,
c) auf die Kinder,
d) auf die Stiefkinder,
e) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
f) auf die Eltern,
g) auf die vollbürtigen Geschwister,
h) auf die Stiefgeschwister,
i) auf die nicht unter a) bis h) fallenden Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen c) bis d) und f) bis i) wird die älteste Person nutzungsberechtigt.
Sind keine Angehörigen der Gruppe a) bis h) vorhanden oder zu ermitteln, so kann das Nutzungsrecht mit Zustimmung der Friedhofsträgerin auch von einer anderen Person übernommen werden.
(4) Die Rechtsnachfolgerin oder der Rechtsnachfolger hat dem Friedhofsträger den Übergang des Nutzungsrechtes unverzüglich anzuzeigen. Die Übertragung des Nutzungsrechtes wird der oder dem neuen Nutzungsberechtigten schriftlich bestätigt. Solange das nicht geschehen ist, können Bestattungen nicht verlangt werden. Sofern keine der vorgenannten Personen innerhalb eines Jahres nach dem Ableben des bisherigen Nutzungsberechtigten die Zustimmung erklärt, erlischt das Nutzungsrecht.
§ 12
Behandlung der alten Erbgrabstätten
Inhaber der Grabstätten des "Alten Teiles" haben alle 5 Jahre einen Kostenbeitrag gemäß der Gebührenordnung zu zahlen.
Wird die Grabstätte neu belegt, ist eine Nutzungsentschädigung gemäß der Gebührenordnung für 30 Jahre (ggf. unter Anrechnung des Kostenbeitrages) zu entrichten. Nach Ablauf der Nutzungszeit gemäß Satz 2 wird die Grabstätte wiederum "kostenbeitragspflichtig".
§ 13
Urnenstelen
(1) Auf dem Friedhof werden Urnenstelen mit verschliebbaren Kammern zur Beisetzung von ein, zwei oder drei Urnen zur Verfugung gestellt. (2) Das Nutzungsrecht für Urnenstelen wird für die Dauer von 30 Jahren vergeben. (3) Eine Beisetzung darf nur statfinden, wenn ein Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit für die Urnennische erworben wurde. (4) An der jeweiligen Urnestele wird eine Steintafel mit den persönlichen Daten der oder des Verstorbenen angebracht. Material und Gröbe der Platte, Farbe der Platte und die Schriftgröbe werden vom Friedhofsträger festgelegt. Der Steinmetz wird auf formlosem Antrag der oder des Nutzungsberechtigten vom Friedhofsträger beauftragt; die Kosten für die Beschriftungträgt der Nutzungsberechtigte. (5) Eine individuelle Gestaltung der Grabstele ist nicht möglich. Grablampen und Vasen bzw. Blumengefaße und anderweitige Gegenstände des Andenkens sind nur an den darauf ausgewiesen Stellen möglich. Sofern Grabschmuck an nicht ausgewiesen Stellen abgelegt wird, besteht der Friedhofsträger sich vor, diesen zu entfernen und zu entsorgen. (6) Nach Ablauf des Nutzungsrechts werden die Urnen aus den Urnenstelen von den Beauftragten des Friedhofsträgers entnommen und an einem vom Friedhofsträger
festgelegten Ort innerhalb des Friedhofs beigesetzt. Die Urnenkammer steht danach für weitere Urnenbeisetzungen zur Verfügung.
C. Urnengräber
§ 14
Urnengräber
(1) Aschenurnen dürfen beigesetzt werden in
Urnenreihengrabstätten Urnenwahlgrabstätten Rasenurnenreihengrabstätten
(2) Urnenreihengrabstätten sind Urnengrabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Urne abgegeben werden. Die Ruhefrist beträgt 25 Jahre (3) Urnenwahlgrabstätten sind Urnengrabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren verliehen wird und deren Lage gleichzeitig im Benehmen mit dem Erwerber festgelegt wird. (4) Rasenurnenreihengrabstätten sind Urnengrabstätten, die der Reihe nach im Rasen belegt werden. Die Ruhefrist beträgt 25 Jahre. (5) Soweit sich aus der Friedhofsordnung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Bestimmungen für die Reihengrabstätten und Wahlgrabstätten entsprechend auch für die Urnengrabstätten. (6) Zur Wegnahme von Aschenurnen zwecks anderweitiger Beisetzung ist die Genehmigung der Verbandsvertretung sowie die Erlaubnis der Ordnungsbehörde erforderlich. (7) Nach Ablauf der Nutzungszeit (Wahlgräber) oder Ruhezeit (Reihengräber) werden die Urnen an einem vom Friedhofsträger festgelegten Ort innerhalb des Friedhofs beigesetzt.
D. Gemeinsame Bestimmungen
§ 15
Belegung, Wiederbelegung, Graböffnung
(1) Vor Ablauf der in dieser Friedhofssatzung festgesetzten Ruhezeiten)dürfen die Gräber nicht wiederbelegt werden. (2) In einem Grab darf nur eine Leiche beigesetzt werden. Es ist jeder gestattet, eine Mutter mit ihrem neugeborenen Kind oder zwei gleichzeitig verstorbene Geschwister unter einem Jahr in einem Sarge beizusetzen.
§ 16
Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsatzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen und Ausgrabungen sind ausnahmsweise bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zulässig. Hierzu ist die vorherige schriftliche Zustimmung des Friedhofsträgers sowie der zuständigen Ordnungsbehörde erforderlich. (3) Alle Umbettungen erfolgen nur auf schriftlichen Antrag. Antragsberechtigt ist jeder oder jeder Angehörige. Die Einverständniserklärung der nutzungsberechtigten Person ist beizufügen. (4) Umbettungen werden nur vorgenommen aus einem Wahlgrab in ein anderes Wahlgrab oder aus einem Reihengrab in ein Wahlgrab. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte sind nicht zulässig. (5) Umbettungen werden nur von den Beauftragten des Friedhofsträgers durchgeführt. Der Friedhofsträger bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung; bei Leichen in der Regel in der kalten Jahreszeit (01.11. bis 31.03.). Im ersten Jahr der Ruhezeit werden Umbettungen nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses ausgeführrt. (6) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch die Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (7) Ausgrabungen zu anderen Zwecken als zur Umbettung bedürfen einer behördlichen oder richterlichen Anordnung. (8) Die Kosten der Umbettung hat die Antragstellerin oder der Antragsteller zu tragen. Das gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, soweit sie notwendig oder aufgetreten sind.
§ 17
Särge, Urnen und Trauergebinde
(1) Särge für Erwachsene sollen im Allgemeinen nicht länger als 2,10 m und die Kopfenden einschließlich der Sargfäße nicht higher als 0,80 m und im Mittelmaß nicht breiter als 0,70 m sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung des Friedhofsträgers bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. (2) Särge, Urnen und Überurnen müssen so beschaffen sein, dass die chemische, physikalische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird; bei Särgen muss die Verwesung der Leichen innerhalb der Ruhefrist ermöglich werden.
(3) Die Särge müssen festgelegt und so abgedichtet sein, das jeder Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Säre, Sargausstattungen und -beigaben, Sargabdichtungen und Urnenkapsein und Überurnen müssen zur Vermeidung von Umweltbelastungen aus leicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein. Sie dürfen keine PVC-, PCP-, formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgeführenden Lacke oder Zusätze enthalten. Die Kleidung der Leiche soll nur aus Papierstoff oder Naturtextilien gefertigt sein. Die Friedhofsträgerin ist berechtigt, Säre und Ausstattungen von Sären, die in der Erde nicht zerfallen, zurückzuweisen (4) Trauergebinde und Kränze müssen aus natürlichen, biologischen, abbaubaren Materialien hergestellt sein.
§ 18
Herrichtung und Instandhaltung der Grabstätten
(1) Das Herrichten der Grabstätte nach der Bestattung, insbesondere die Entsorgung des Grabschmucks, das Setzen des Grabhügels oder des Grabbeetes, sind vom Nutzungsberechtigten auszuführen bzw. in Auftrag zu geben. (2) Der Nutzungsberechtigte tragt Sorge für die Herrichtung und Instandhaltung der Grabstände. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabständen zu entfernen. Dies gilt insbesondere für den Grabschmuck. (3) Die Grabstätten sind so zu bepflanzen, dass andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigt werden. (4) Die auf der Grabstände gepflanzten Gehölze)dürfen in der Höhe im ausgewachsenen Zustand 1,50 m und in der Breite die Grabständegrenzen nicht überschreiben. Das Pflanzen von Bäumen ist nicht gestattet. (5) Die Abgrenzungen der Grabstände zu Wegen und Anlagen werden vom Friedhofsträger aus einheitlichem Material angelegt. (6) Die Grabstände müssen spätestens drei Monate nach dem Erwerb des Nutzungsrechts sowie nach jeder Bestattung baldmöglich ordnungsgemäß gartnerisch hergerichtet und weiterhin unterhalten werden. (7) Unterbleibt die Herrichtung oder wird die Instandhaltung vernachlüssigt, fordert der Friedhofsträger die Verpflichteten unter Hinweis auf ihre sich aus den Absätzen 1 und 2 ergebenden Verpflichtungen schriftlich dazu auf, die Grabstände innerhalb einer Frist von einem Monat herzurichten bzw. instand zu setzen. In der Aufforderung sind die Folgen der Nichtbeachtung anzugegeben. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass nach Fristablauf auf Kosten des Verpflichteten nach Lage des Einzelfalles entweder die Herrichtung bzw. Instandsetzung durchgeführt oder die Grabstände abgeräumt und eingeebnet wird. (8) Grabmale und Grabzubehör werden beseitigt, wenn sie nicht innerhalb von zwei Monaten abgeholt werden. Der Friedhofsträger ist nicht verpflichtet, das abgeräumte
Material aufzubewahren.
Sind die Verpflichteten nicht zu ermitteln, so genügt eine einmalige öffentliche Aufforderung, um die Grabstätte nach zwei Monaten abzuräumen und einzuebnen.
(9) Das Anliefern und Verwenden von Kunststoffen für die Grabgestaltung und als Grabschmuck ist untersagt. Das gilt insbesondere für Grabeinfassungen, Grababdeckungen, Grabmale, Blumen, Töpfe und Schalen. Die Nutzungsberechtigten sind verpflichtet, die anfallenden Abfälle in die vom Friedhofsträger vorgegebenen und entsprechenden gekennzeichneten Abfallbehälter, getrennt nach kompostierbarem und nicht kompostierbarem Material abzulegen. (10) Das ganzflächige Abdecken der Grabstände mit Kies, Platten, Folien u. ä. ist grundsätzlich nicht gestattet. (11) Das Aufstellen von Bänken und anderen Sitzgelegenheiten ist genehmigungspflichtig. (12) Trittplatten sollen aus Naturstein sein.
§ 19
Genehmigungspflicht für Grabmale und sonstige Anlagen
(1) Die Errichtung sowie jeder Veränderung von Grabmalen, Einfassungen und sonstigen baulichen oder besonderen gartnerischen Anlagen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Friedhofsträgers. Gestaltung und Inschrift dürfen nichts enthalten, was das christliche Empfinden und Bewusstsein verletzt. (2) Die Genehmigung istrechtzeitig vor Vergabe des Auftrages unter Vorlage von maßstäblichen Zeichnungen und mit genauen Angaben über Art und Bearbeitung des Werkstoffes, über Inhalt, Form und Anordnung der Schrift oder sonstiger Zeichen einzuholen. (3) Grabmale und Anlagen, die ohne die erforderliche Genehmigung aufgestellt oder verändert werden, können auf Kosten des Nutzungsberechtigten entfern werden.
§ 20
Unterhaltung von Grabmalen und des Grabzubehörs
(1) Der Nutzungsberechtigte ist zur ordnungsgemäßen Unterhaltung des Grabmals und des Grabzubehör verpflichtet. Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, ist der Nutzungsberechtigte verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Nichtbeachtung dieser Bestimmung haftet der Nutzungsberechtigte für den Schaden. (2) Die bei einer Bestattung aus Sicherheitsgründen erforderliche Veränderung und Beseitigung von Grabmalen, Fundamenten, Einfassungen und Bepflanzungen kann vom Friedhofsträger veranlasst werden. Die entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Nutzungsberechtigten.
§ 21
Verwendung alter Grabmale
Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen durch den Nutzungsberechtigten zu entfernen. Sind die Grabmale oder die sonstigen baulichen Anlagen nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts entfernt, verfügt der Gemeindeverband darüber. Die dem Friedhofsträger erwachsenden Kosten hat der Nutzungsberechtigte zu tragen.
III. Bestattungen und Feiern
§ 22
Friedhofskapelle und Totenhalle
(1) Die Friedhofskapelle dient als Stätte der Verkündigung bei der christlichen Bestattung. Die Kapelle kann durch frei Redner genutzt werden, wenn der Friedhofsträger dem zustimmt. (2) Die Benutzung der Kapelle kann versagt werden, wenn die verstorbene Person an einer meldepflichtigen, übertragbaren Krankheit gelitten hat. (3) Die Totenhalle dient zur Aufbewährung der Verstorbenen bis zu deren Bestattung und der Ascheurnen bis zu deren Beisetzung. Die Aufbewährung der Leichen erfolgt in Särgen. (4) Leichen dürfen ohne Erlaubnis der zuständigenCOMMUNALEN bzw. staatlichen Behörde nicht öffentlich ausgestellt werden. Bei Bestattungsfeierlichkeiten dürfen Särege weder geöffnet noch offen gehalten werden. Ausnahmen sind nur mit Genehmigung der zuständigenCOMMUNALEN bzw. staatlichen Behörde zulässig. (5) Den Angehörigen kann der Zutritt zu den Ruhekammern bzw. der Totenhalle gewährt werden. Auf Wunsch kann darauf der Sarg durch einen Beauftragten des Friedhofsträgers geöffnet werden. Wenn der Tod durch eine meldepflichtige übertragbare Krankheit im Sinne des staatlichen Seuchengesetzes eingetreten ist, bedarf es zur Sargöffnung der Genehmigung der zuständigen communalen oder staatlichen Behörde.
§ 23
Anmeldung der Bestattungen
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalles beim Friedhofsträger unter Vorlage der Bescheinigung des Standesamtes über die Beurkundung des Todesfalles oder des Bestattungserlaubnisscheines der Ordnungsbehörde anzumelden. Bei Beisetzung von Ascheurnen tritt an die Stelle des Erlaubnisscheins die Bescheinigung über die Einäscherung. Für die Anmeldung der kirchlichen Bestattung gilt auch § 25.
(2) Die Anmeldung der Bestattung erfolgt durch Unterschrift der Antrag stellenden Person. Ist die Antrag stellende Person nicht nutzungsberechtigt an der Grabstätte, so hat auch die nutzungsberechtigte Person durch ihre Unterschrift ihr Einverständnis zu erkilären. Ist die nutzungsberechtigte Person einer vorhandenen Wahlgrabstätte verstorben, so hat die neue nutzungsberechtigte Person durch ihre Unterschrift die Übernahme des Nutzungsrechts in der Anmeldung schriftlich zu beantragen. (3) Wird eine Bestattung nicht rechtzeitig mit den erforderlichen Unterlagen beim Friedhofsträger angemeldet, so ist der Friedhofsträger berechtigt, den Bestattungstermin bis zur Vorlage der erforderlichen Angaben und Unterlagen auszusetzen. Werden die erforderlichen Unterschieden nicht geleistet, kann die Bestattung nicht verlangt werden. (4) Der Friedhofsträger oder dessen Beauftragter setzen Ort, Grabstelle und Zeit der Bestattung im Einvernehmen mit den Bestattern und Angehörigen fest.
§ 24
Die evangelisch kirchliche Bestattung
(1) Die evangelisch-kirchliche Bestattung ist eine gottesdienstliche Handlung, die die zuständige Pfarrerin/der zuständige Pfarrer leitet. (2) Über eine Bestattung durch eine andere Pfarrerin oder einen anderen Pfarrer ist der Friedhofsträger zu informieren. Die Bestimmungen der Kirchenordnung über die Erteilung eines Erlaubnisscheines (Dimissoriale) bleiben unberührt.
§ 25
Andere Bestattungsfeiern am Grab
(1) Bestattungsfeiern anderer Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften am Grab sowie Ansprachen am Grab bedürfen der Zustimmung des Friedhofsträgers. (2) Kränze können mit kurzen Widmungsworten, soweit sie nicht widerchristlichen Inhalts sind, nach Abschluss der Bestattungsfeier niedergelegt werden. (3) Kranzschleifen dürfen keine Inschriften widerchristlichen Inhalts haben; andernfalls konnen solche Schleifen entfernt werden.
§ 26
Musikalische Darbietungen
(1) Für besondere musikalische Darbietungen bei Bestattungsfeiern in der Friedhofskapelle und auf dem Friedhof ist vorher die Zustimmung des Vorsitzenden des Leitungsorgans einzuholen. (2) Besondere Feierlichkeiten auf dem Friedhof (einschließlich Musikdarbietungen) außerhalb einer Bestattungsfeierlichkeit bedürfen der rechtzeitig einzuholenden Genehmigung durch den Friedhofsträger.
§ 27
Andere Bestattungen
(1) Ascheurnen dürfen, wenn keine Feierstattfindet, nur in Anwesenheit einer Beauftragten / eines Beauftragten des Friedhofsträgers beigesetzt werden. (2) Gleiches gilt für stille Bestattungen.
§ 28
Zuwiderhandlungen
Wer den Bestimmungen der Friedhofssatzung zuwiderhandelt, kann durch eine beauftragte Person des Friedhofsträgers zum Verlassen des Friedhofes aufgefordert werden, ggf. durch den Friedhofsträger wegen Hausfriedensbruch angezeigt werden
IV. Schlussbestimmungen
§ 29
Grabmal- und Bepflanzungsordnung
Für die Gestaltung der Grabstätten (Grabmal, Einfassung, gärtnerische Gestaltung usw.) kann das Leitungsorgan besondere Vorschriften erlassen. Die Vorschriften können für die einzelnen Teile des Friedhofes unterschiedlich sein.
§ 30
Gebühren
Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 31
Öffentliche Bekanntmachungen
(1) These Friedhofssatzung und alle Änderungen hierzu bedürfen zur Erlangung ihrer Gültigkeit der öffentlichen Bekanntmachung. (2) Öffentliche Bekanntmachungen oder Aufforderungen erfolgen im vollen Wortlaut.
§ 32
Haftung
Der Friedhofsträger haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen, durch Tiere oder durch höhere Gewalt entstehen. Der Friedhofsträger haftet nicht bei Diebstählen oder bei Vandalismusschäden.
§ 33
Inkrafttreten
(1) Diese Friedhofssatzung und alle Änderungen treten mit Veröffentlichung in Kraft. (2) Mit Inkrafttreten dieser Friedhofssatzung tritt die bisherige Friedhofsordnung vom 18.02.2008 außer Kraft.
Mönchengladbach, den 11.04.2011
Gemeindeverband Evangelischer Kirchengemeinden Mönchengladbach
Vorsitzender Mitglied