Friedhofsgebühren Mietingen 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Mietingen · Baden-Württemberg · PLZ 88487

📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2023
🏛️ Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 01.11.2023). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
⚰️ Sargreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.170,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Anlage (Gebührenverzeichnis) Ziff. III.1 i.V.m. § 11 Friedhofssatzung
🏛️ Sargwahlgrab (2 Plätze)
🟢 Einmalbetrag laut Satzung 👥 2 Plätze
1.880,00 €
Mehrstelliges Grab für 2 Grabstellen, 30 J. Ruhezeit
💡 Umgerechnet: 940 € pro Grabplatz / Person
🧮 Satzungspreis 1.880 € für 2 Grabstellen (= Ø 940 € je Person / Stelle)
📄 Anlage (Gebührenverzeichnis) Ziff. IV.1 i.V.m. § 12 Friedhofssatzung (einziger Sarg-Wahlgrab-Tarif; ausschließlich doppelt tief mit 2 Belegungen)
🏺 Urnenreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
810,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Anlage (Gebührenverzeichnis) Ziff. III.4 i.V.m. § 11 Friedhofssatzung
🕊️ Urnenwahlgrab (2 Urnen)
🟢 Einmalbetrag laut Satzung 👥 2 Urnen
1.770,00 €
Mehrstelliges Grab für 2 Urnen, 30 J. Ruhezeit
💡 Umgerechnet: 885 € pro Urne
🧮 Satzungspreis 1.770 € für 2 Urnen (= Ø 885 € je Urne)
📄 Anlage (Gebührenverzeichnis) Ziff. IV.3 i.V.m. § 12 Friedhofssatzung (einziger Urnen-Wahlgrab-Tarif; ausschließlich doppelt tief mit 2 Belegungen)
🌿 Urnengrab anonym
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
780,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Anlage (Gebührenverzeichnis) Ziff. III.7 i.V.m. § 11 Friedhofssatzung
🕯️ Trauerhalle / Kapelle
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
200,00 €
Einmalgebühr je Nutzung
📄 Anlage (Gebührenverzeichnis) Ziff. II.1

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofs- & Gebührensatzung Stand: 01.11.2023 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​​​​‌‌​‌​​​​‌‌​​‌​​​‌‌​‌‌​​​‌‌​​​​​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​​‌‌ Friedhofssatzung der Gemeinde Mietingen vom 09.10.2023 (Lesefassung, Änderungen eingearbeitet bis 20.01.2025)

GEMEINDE MIETINGEN LANDKREIS BIBERACH

Satzungsänderung eingearbeitet bis 20.01.2025

Friedhofssatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) vom 09.10.2023 Aufgrund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat am 09.10.2023, zuletzt geändert am 20.01.2025, die nachstehende Friedhofssatzung beschlossen:

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Widmung

(1) Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde. Er dient der Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner und der in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz, sowie für Verstorbene, für die eine Grabstelle gem. § 12 dieser Satzung zur Verfügung steht. Der Friedhof dient auch der Bestattung von Tot- und Fehlgeburten, falls ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist. In besonderen Fällen kann die Gemeinde eine Bestattung anderer Verstorbener zulassen.

(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen.

(3) Das Gemeindegebiet wird in folgende Bestattungsbezirke eingeteilt:

  1. 1. Bestattungsbezirk des Friedhofs Mietingen; er umfasst das Gebiet der Gemarkung Mietingen.
  2. 2. Bestattungsbezirk des Friedhofs Baltringen; er umfasst das Gebiet der Gemarkung Baltringen.
  3. 3. Bestattungsbezirk des Friedhofs Walpertshofen; er umfasst das Gebiet der Gemarkung Walpertshofen. Die Verstorbenen sind auf dem Friedhof des Bestattungsbezirks zu bestatten bzw. beizusetzen, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten, sofern sie nicht bei ihrem Tod ein Recht auf Bestattung bzw. Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte eines anderen Friedhofs hatten. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.

II. Ordnungsvorschriften

§ 2 Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe dürfen nur während der bekanntgegebenen Öffnungszeiten betreten werden.

(2) Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

§ 3 Verhalten

auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:

  1. 1. Die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Gemeinde und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden,
  2. 2. während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen,
  3. 3. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,
  4. 4. Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,
  5. 5. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
  6. 6. Waren und gewerbliche Dienste anzubieten,
  7. 7. Druckschriften zu verteilen,
  8. 8. Ohne schriftlichen Auftrag der Angehörigen gewerbsmäßig zu fotografieren,
  9. 9. Zu lärmen und zu spielen, zu essen und zu trinken sowie zu lagern.

Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind.

(3) Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Gemeinde. Sie sind spätestens 4 Tage vorher anzumelden.

§ 4 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen.

(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Gemeinde kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere, dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheins; dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Gemeinde auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung wird auf 10 Jahre befristet.

(3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten und haften für die Schäden, die sie auf den gemeindlichen Friedhöfen verursachen. Die Gewerbetreibenden haben eine für die Ausführung ihrer Tätigkeiten ausreichende Haftpflichtversicherung nachzuweisen.

(4) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend oder nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen.

(5) Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Abs. 3 und 4 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Gemeinde die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer zurücknehmen oder widerrufen. (6) Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.

III. Bestattungsvorschriften

§ 5 Allgemeines

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Grabstätte nach § 12 dieser Satzung beantragt, so ist auf Verlangen der Gemeinde das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(2) Die Gemeinde setzt Ort und Zeit der Bestattung fest und berücksichtigt dabei die Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen.

§ 6 Särge und Urnen

(1) Die Särge für Kindergräber (§ 11 Abs. 2 Nr. 2) dürfen höchstens 1,4 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,50 m breit sein. Die übrigen Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,70 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Gemeinde einzuholen. (2) Särge und Sargausstattungen für Erdbestattungen müssen aus Materialien bestehen, die während der Ruhezeit im Erdboden verrotten. (3) Urnen aus Materialien, die während der Ruhezeit nicht verrotten, sind nicht zugelassen.

§ 7 Ausheben der Gräber

(1) Das Ausheben und Zufüllen der Gräber erfolgt durch eine von der Gemeinde beauftragte Firma. Die Gemeinde erhebt vom Verfügungsberechtigten für das Grab bzw. Grabnutzungsberechtigten die im Rahmen dieser Tätigkeit anfallenden Kosten.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

§ 8 Ruhezeit

Die Ruhezeit der Verstorbenen beträgt 25 Jahre, bei Aschen 20 Jahre. Die Ruhezeit der Verstorbenen beträgt bei den Kindergräbern sowie dem Sammelgrab für Tot- und Fehlgeburten 15 Jahre.

§ 9 Umbettungen

(1) Umbettungen von Verstorbenen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Bei Umbettungen von Verstorbenen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten 8 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde in belegte Grabstätten umgebettet werden. (3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen nach § 11 dieser Satzung der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen nach § 12 dieser Satzung der Nutzungsberechtigte.

(4) In den Fällen des § 23 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 23 Abs. 1 Satz 4 können aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder ein Urnengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Gemeinde bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.

(5) Umbettungen führt die Gemeinde durch. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(6) Die Kosten der Umbettung haben die Antragsteller zu tragen. Dies gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Gemeinde vor.

(7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

IV. Grabstätten

§ 10 Allgemeines

(1) Die Grabstätten sind im Eigentum des Friedhofträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten ohne Nutzungsrecht (§ 11) zur Verfügung gestellt:

  1. 1. Einzelgrabstelle für Erdbestattung,
  2. 2. Einzelgrabstelle für Erdbestattung (Kindergräber),
  3. 3. Einzelgrabstelle für Rasenerdbestattung,
  4. 4. Einzelgrabstelle für Urnenbestattung,
  5. 5. Einzelgrabstelle für Rasenurnenbestattung,
  6. 6. Einzelgrabstelle für Bestattung in Urnenstele/Urnenwand,
  7. 7. Urnenbestattung im anonymen Urnengrabfeld,
  8. 8. Sammelgrab für Tot-/

(3) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten mit Nutzungsrecht (§ 12) zur Verfügung gestellt:

  1. 1. Grabstelle für Erdbestattung mit 2 Belegungen (doppelt tief),
  2. 2. Grabstelle für Rasenurnenbestattung mit 2 Belegungen (doppelt tief),
  3. 3. Grabstelle für Urnenbestattung mit 2 Belegungen (doppelt tief),
  4. 4. Grabstelle für Bestattung in Urnenstele/Urnenwand mit 2 möglichen Belegungen,
  5. 5. Doppelgrabstelle für Erdbestattung mit 2 Belegungen,
  6. 6. Doppelgrabstelle für Erdbestattung mit 4 Belegungen (doppelt tief).

(4) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.

(5) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.

§ 11 Einzelgrabstellen ohne Nutzungsrecht ( )

(1) Die Einzelgrabstellen gemäß § 10 Abs. 2 dieser Satzung werden der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Verfügungsberechtigter ist sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt in nachstehender Reihenfolge

  1. 1. wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz),
  2. 2. wer sich dazu verpflichtet hat,
  3. 3. der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.

(2) Auf dem Friedhof werden ausgewiesen:

  1. 1. Grabfelder mit Einzelgrabstellen für die Erdbestattung,
  2. 2. Grabfelder mit Einzelgrabstellen für die Erdbestattung (Kindergräber),
  3. 3. Grabfelder mit Einzelgrabstellen für die Rasenerdbestattung,
  4. 4. Grabfelder mit Einzelgrabstellen für die Bestattung von Urnen,
  5. 5. Grabfelder mit Einzelgrabstellen für die Rasenurnenbestattung,
  6. 6. Grabfelder mit Einzelgrabstellen für die Bestattung in Urnenstele/Urnenwand,
  7. 7. Anonymes Urnengrabfeld,
  8. 8. Grabfeld für Tot-/

(3) In den Grabstätten nach § 10 Abs. 2 dieser Satzung wird nur ein Verstorbener bzw. eine Asche beigesetzt. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.

(4) Das Abräumen von Grabfeldern mit Einzelgrabstellen oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird drei Monate vorher ortsüblich oder durch Hinweise auf dem betreffenden Grabfeld bekanntgegeben.

§ 12 Grabstellen mit Nutzungsrecht ( )

(1) Grabstellen gemäß § 10 Abs. 3 dieser Satzung sind Grabstätten für Erdbestattungen und die Beisetzung von Aschen, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Die Gräber werden der Reihe nach belegt. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person.

(2) Nutzungsrechte an den in Abs. 1 genannten Gräbern werden auf Antrag auf die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich.

(3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Einzelgrabstellen mit 2 Belegungen und Doppelgräbern, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften nach § 11 dieser Satzung entsprechend anzuwenden.

(4) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht.

(5) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist.

(6) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über

  1. 1. auf die Ehegattin oder den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner,
  2. 2. auf die Kinder,
  3. 3. auf die Stiefkinder,
  4. 4. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
  5. 5. auf die Eltern, 6. auf die Geschwister,
  6. 7. auf die Stiefgeschwister,
  7. 8. auf die nicht unter 1. bis 7. fallenden Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen Nrn. 2 bis 4 und 6 bis 8 wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt.

(7) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Gemeinde das Nutzungsrecht auf eine der in Abs. 6 Satz 3 genannten Personen übertragen.

(8) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Grabstelle bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Abs. 6 Satz 3 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.

(9) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden.

(10) Mehrkosten, die der Gemeinde beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt.

(11) In der Grabstelle nach § 10 Abs. 3 Nr. 1 dieser Satzung kann zusätzlich zur zulässigen Belegung die Beisetzung einer weiteren Urne erfolgen. In Doppelgrabstellen nach § 10 Abs. 3 Nr. 5 und 6 dieser Satzung ist die Beisetzung von max. zwei Urnen zusätzlich zur zulässigen Belegungszahl möglich. Für die zusätzlichen Belegungen mit Urnen werden weitere Gebühren erhoben.

(12) Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird der Nutzungsberechtigte 3 Monate vorher schriftlich hingewiesen; ist er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, erfolgt eine öffentliche Bekanntmachung und ein 3-monatiger Hinweis auf der Grabstätte.

V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen

§ 13 Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage entsprechen. Es bestehen keinerlei Haftungsansprüche gegenüber der Gemeinde bei Verlust oder Zerstörung des Grabschmuckes.

(2) Stehende Grabmale dürfen maximal eine Höhe von 1,50 m haben. Das Grabmal darf die Außenmaße des Grabes nicht überschreiten.

(3) Abdeckplatten sind nur bis zu einer Größe von max. 2/3 der Grabfläche zugelassen. Bei Urnengräbern kann die komplette Grabfläche mit einer Abdeckplatte versehen werden.

§ 14 Besondere Gestaltungsvorschriften für Rasenerdgräber

(1) Rasenerdgräber stellen eine besondere Art einer naturnahen Bestattung dar. Auch das Umfeld der für diese Bestattungen ausgesuchten Rasenflächen soll in einem naturbelassenen Zustand verbleiben.

(2) Bei den Rasenerdgräber handelt es sich um Gräber, die der Reihe nach belegt, mit Rasen eingesät und mit einer Steinplatte am Kopfende versehen werden. Ein Anspruch auf einen bestimmten Bestattungsplatz besteht nicht. (3) Blumen, Grablichter und sonstiger Grabschmuck werden max. 4 Wochen nach der Bestattung auf dem Grab geduldet. Danach ist das Anbringen von Grabschmuck nicht zulässig. Dennoch abgelegter Grabschmuck wird von der Gemeinde entfernt. Es bestehen keinerlei Haftungsansprüche gegenüber der Gemeinde bei Verlust oder Zerstörung des Grabschmuckes.

(4) Das Einsäen und die Pflege der Grabstätte und deren Umgebung obliegt ausschließlich der Gemeinde. Anpflanzungen jeglicher Art sind nicht zulässig.

(5) Die Kosten für die Pflege der Grabstätte durch die Gemeinde sind mit der Grabnutzungsgebühr abgegolten.

(6) Spätestens 1 Jahr nach der Bestattung ist das Holzkreuz zu entfernen und das Rasenerdgrab mit einer Steinplatte am Kopfende abzudecken. Diese Steinplatte muss folgendes Maß haben: 60 x 40 x 5 cm. Abweichungen von diesem Maß sind nicht zulässig. Die Steinplatte ist von einer Fachfirma zu verlegen.

(7) Die Steinplatte muss zwingend den Namen des Verstorbenen sowie das Geburts- und Sterbejahr enthalten. Der Name des Verstorbenen, weitere Schriften und sonstige Ornamente sind flächenbündig in die Steinplatte einzuarbeiten. Des Weiteren ist die Steinplatte, im Hinblick auf die Rasenpflegearbeiten seitens der Gemeinde, ebenerdig zu verlegen. Grabeinfassungen sind nicht zulässig.

§ 15 Besondere Gestaltungsvorschriften für Rasenurnengräber

(1) Rasenurnengräber stellen eine besondere Art einer naturnahen Bestattung dar. Auch das Umfeld der für diese Bestattungen ausgesuchten Rasenflächen soll in einem naturbelassenen Zustand verbleiben.

(2) Bei den Rasenurnengräber handelt es sich um Gräber, die der Reihe nach belegt, mit Rasen eingesät und mit einer Steinplatte versehen werden. Ein Anspruch auf einen bestimmten Bestattungsplatz besteht nicht.

(3) Blumen, Grablichter und sonstiger Grabschmuck werden max. 4 Wochen nach der Bestattung auf dem Grab geduldet. Danach ist das Anbringen von Grabschmuck nicht zulässig. Dennoch abgelegter Grabschmuck wird von der Gemeinde entfernt. Es bestehen keinerlei Haftungsansprüche gegenüber der Gemeinde bei Verlust oder Zerstörung des Grabschmuckes.

(4) Das Einsäen und die Pflege der Grabstätte und deren Umgebung obliegt ausschließlich der Gemeinde. Anpflanzungen jeglicher Art sind nicht zulässig.

(5) Die Kosten für die Pflege der Grabstätte durch die Gemeinde sind mit der Grabnutzungsgebühr abgegolten.

(6) Spätestens 1 Jahr nach der Bestattung ist das Holzkreuz zu entfernen und das Rasenurnengrab mit einer Steinplatte abzudecken. Diese Steinplatte muss folgendes Maß haben: 40 x 40 x 5 cm. Abweichungen von diesem Maß sind nicht zulässig. Die Steinplatte ist von einer Fachfirma zu verlegen.

(7) Die Steinplatte muss zwingend den Namen des Verstorbenen sowie das Geburts- und Sterbejahr enthalten. Der Name des Verstorbenen, weitere Schriften und sonstige Ornamente sind flächenbündig in die Steinplatte einzuarbeiten. Des Weiteren ist die Steinplatte, im Hinblick auf die Rasenpflegearbeiten seitens der Gemeinde, ebenerdig zu verlegen. Grabeinfassungen sind nicht zulässig.

§ 16 Besondere Gestaltungsvorschriften für die Urnenstelen/Urnenwände

(1) Urnenstelen bzw. Urnenwände sind Aschengrabstätten aus Stein, die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dienen.

(2) In den Urnenstelen/Urnenwänden sind bei gleichzeitig laufender Ruhezeiten pro Nische bis zu 2 Urnenbeisetzungen zulässig. Die Urnennischen werden in der von der Gemeinde vorgegebenen Reihenfolge vergeben. Eine Wahlmöglichkeit hinsichtlich der Lage der Nische besteht nicht. In die Platte zum Verschluss der Urnenstele/Urnenwand sind zwingend der Name des Verstorbenen sowie das Geburts- und Sterbejahr einzuarbeiten. Die Beschriftung ist von einer Fachfirma auszuführen.

(3) Blumen, Grablichter und sonstiger Grabschmuck werden max. 4 Wochen nach der Bestattung im Bereich der Urnenstelen/Urnenwände geduldet. Danach ist das Ablegen von Grabschmuck nicht zulässig. Dennoch abgelegter Grabschmuck wird von der Gemeinde entfernt. Ausgenommen von den vorgenannten Regelungen sind hierfür vorgesehene Nischen. Es bestehen keinerlei Haftungsansprüche gegenüber der Gemeinde bei Verlust oder Zerstörung des Grabschmuckes.

(4) Die Gemeinde sorgt nach Ablauf der Ruhezeit für die Verbringung der Asche und das Entsorgen der Urnen.

§ 17 Sammelgrab für Tot-/Fehlgeburten ( Sternenkinder )

(1) Das Sammelgrab für Tot-/Fehlgeburten dient der Beisetzung von Tot-/Fehlgeburten

(2) Ein Anspruch auf einen bestimmten Bestattungsplatz besteht nicht.

(3) Blumen, Grablichter und sonstiger Grabschmuck werden max. 4 Wochen nach der Bestattung auf dem Grab geduldet. Danach ist das Ablegen von Grabschmuck nicht zulässig. Dennoch abgelegter Grabschmuck wird von der Gemeinde entfernt. Es bestehen keinerlei Haftungsansprüche gegenüber der Gemeinde bei Verlust oder Zerstörung des Grabschmuckes.

  1. 4. Das Einsäen und die Pflege der Grabstätte und deren Umgebung obliegt ausschließlich der Gemeinde. Anpflanzungen jeglicher Art sind nicht zulässig.

(5) Die Kosten für die Pflege der Grabstätte durch die Gemeinde sind mit der Grabnutzungsgebühr abgegolten.

§ 18 Genehmigungserfordernis

(1) Grabmale, die den Gestaltungsvorschriften nach § 13 entsprechen bedürfen keiner Genehmigung. Bis zur Dauer von 1 Jahren nach der Bestattung sind provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Größe von 15 cm x 30 cm und Holzkreuze zulässig.

(2) Für genehmigungspflichtige Grabmale ist dem Antrag auf Genehmigung eine Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 zweifach beizufügen. Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben. Soweit erforderlich, kann die Gemeinde Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden.

(3) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist.

(4) Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie vor ihrer Aufstellung von der Gemeinde überprüft werden können.

§ 19 Standsicherheit

Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen. Steingrabmale dürfen folgende Mindeststärken nicht unterschreiten:

Stehende Grabmale bis 1,20 m Höhe: 14 cm bis 1,40 m Höhe: 16 cm ab 1,40 m Höhe: 18 cm.

§ 20 Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist nach § 11 dieser Satzung der Verfügungsberechtigte, bei Grabstätten nach § 12 dieser Satzung der Nutzungsberechtigte.

(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Gemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Absperrungen, Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen 3 Monate auf. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte.

§ 21 Entfernung

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde von der Grabstätte entfernt werden. Liegt die letzte Bestattung in der betroffenen Grabstelle länger als 15 Jahre zurück, so ist dem Antrag zuzustimmen.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen zu entfernen. Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Gemeinde die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen; § 20 Abs. 2 Satz 5 ist entsprechend anwendbar. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen 3 Monate auf. VI. Herrichten und Pflege der Grabstätte

§ 22 Allgemeines

(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern.

(2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern dürfen die Grabbeete nicht höher als die Platten sein. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen.

(3) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der nach § 20 Abs. 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts.

(4) Die Grabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach Belegung hergerichtet sein.

(5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen.

§ 21 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Gemeinde. Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte sowie die Grabpflege tatsächlich vornehmenden Personen sind nicht berechtigt, diese Anlagen der Gemeinde zu verändern.

§ 23 Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 20 Abs. 1) auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Grabstätten nach § 11 dieser Satzung von der Gemeinde abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Grabstätten nach § 12 dieser Satzung kann die Gemeinde in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von 3 Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu entfernen.

(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Gemeinde den Grabschmuck entfernen.

(3) Zwangsmaßnahmen nach Abs. 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen. VII. Benutzung der Leichenhalle

§ 24 Benutzung der Leichenhalle

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Gemeinde betreten werden.

(2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen.

VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten

§ 25 Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung

(1) Der Gemeinde obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.

(2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofssatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner.

(3) Abs. 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete.

§ 26 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1. den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 2 betritt,
  1. 2. entgegen § 3 Abs. 1 und 2
    • a) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
    • b) die Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt,
    • c) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten ausführt,
    • d) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt,
    • e) Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhunde,
    • f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert,
    • g) Waren und gewerbliche Dienste anbietet,
    • h) Druckschriften verteilt.
  2. 3. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 4 Abs. 1),
  1. 4. als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne erforderliche Genehmigung oder abweichend von der Genehmigung errichtet (§ 18 Abs. 1 und 3) oder entfernt (§ 21 Abs. 1), 5. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 20 Abs. 1).

IX. Bestattungsgebühren

§ 27 Erhebungsgrundsatz

Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Friedhofs- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.

§ 28 Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet

  1. 1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird;
  1. 2. wer die Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

(2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühr sind verpflichtet

  1. 1. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt;
  1. 2. die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegatte oder Ehegattin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder).

(3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 29 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Gebührenschuld entsteht

  1. 1. bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung,
  2. 2. bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts.

(2) Die Verwaltungsgebühren und die Benutzungsgebühren werden 1 Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.

§ 30 Verwaltungs- und Benutzungsgebühren

(1) Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis.

(2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren Verwaltungsgebührenordnung in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung.

X. Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 31 In-Kraft-Treten

(1) Diese Satzung tritt am 01.11.2023 in Kraft. (2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die vom 11.12.2007, zuletzt geändert am 10.05.2010, außer Kraft.

Hinweis nach § 4 Abs. 4 GemO: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Ausfertigungsvermerk Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit den hierzu ergangenen Beschlüssen des Gemeinderats übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Vorschriften beachtet wurden.

Ausgefertigt! Mietingen, den 09.10.2023

gez. Hochdorfer, Bürgermeister Anlage zur Friedhofssatzung (Gebührenverzeichnis)

Gebühren ab 01.11.2023 I. Verwaltungsgebühren

  1. 1. Genehmigung zur Ausgrabung von Leichen und Gebeinen
  2. 2. Zulassung von gewerblich Tätigen (Bsp. Steinmetz, Gärtner, Bestatter, ...) für eine Grabstätte für eine Dauer von 10 Jahren II. Leichenhallenbenutzung
  3. 1. Benutzung der Leichenzelle und der Aussegnungshalle einschließlich Kühlvitrine III. Grabstelle einschließlich Fundamente (ohne Nutzungsrecht) gem. § 11 der Friedhofssatzung
  4. 1. Einzelgrabstelle für Erdbestattung
  5. 2. Einzelgrabstelle für Erdbestattung (Kindergräber)
  6. 3. Einzelgrabstelle für Rasenerdbestattung
  7. 4. Einzelgrabstelle für Urnenbestattung
  8. 5. Einzelgrabstelle für Rasenurnenbestattung
  9. 6. Einzelgrabstelle für Bestattung in Urnenstele/Urnenwand
  10. 7. Urnenbestattung im anonymen Urnengrabfeld
  11. 8. Sammelgrab für Tot- IV. Grabstelle einschließlich Fundamente (mit Nutzungsrecht) gem. § 12 der Friedhofssatzung
  12. 1. Grabstelle für Erdbestattung mit 2 Belegungen (doppelt tief)
  13. 2. Grabstelle für Rasenurnenbestattung mit 2 Belegungen (doppelt tief)
  14. 3. Grabstelle für Urnenbestattung mit 2 Belegungen (doppelt tief)
  15. 4. Grabstelle für Bestattung in Urnenstele/Urnenwand mit 2 möglichen Belegungen
  16. 5. Doppelgrabstelle für Erdbestattung mit 2 Belegungen
  17. 6. Doppelgrabstelle für Erdbestattung mit 4 Belegungen
  18. 7. Beisetzung einer zusätzlichen Urne in eine vorhandene Grabstelle V. Erneuter Erwerb eines Nutzungsrechts
  19. 1. für die Dauer einer Nutzungsperiode siehe IV. 1-7
  20. 2. für eine davon abweichende Nutzungsdauer anteilig im Verhältnis der Nutzungsperiode zur erneuten Nutzungsdauer

Gebührenverzeichnis (Anlage) zur Friedhofssatzung Mietingen – Bestattungsgebühren ab 01.11.2023

Friedhofssatzung vom 09.10.2023

Anlage zur Friedhofssatzung (Gebührenverzeichnis)

Gebühren ab 01.11.2023 I. Verwaltungsgebühren

  1. 1. Genehmigung zur Ausgrabung von Leichen und 40 € Gebeinen
  2. 2. Zulassung von gewerblich Tätigen (Bsp. Steinmetz, Gärtner, Bestatter, ...) für eine Grabstätte 40 € für eine Dauer von 10 Jahren 250 € II. Leichenhallenbenutzung
  3. 1. Benutzung der Leichenzelle und der Aussegnungshalle 200 € einschließlich Kühlvitrine III. Grabstelle einschließlich Fundamente (ohne Nutzungsrecht) gem. § 11 der Friedhofssatzung
  4. 1. Einzelgrabstelle für Erdbestattung 1.170 €
  5. 2. Einzelgrabstelle für Erdbestattung (Kindergräber) 590 €
  6. 3. Einzelgrabstelle für Rasenerdbestattung 1.500 €
  7. 4. Einzelgrabstelle für Urnenbestattung 810 €
  8. 5. Einzelgrabstelle für Rasenurnenbestattung 1.020 €
  9. 6. Einzelgrabstelle für Bestattung in Urnenstele/Urnenwand 1.000 €
  10. 7. Urnenbestattung im anonymen Urnengrabfeld 780 €
  11. 8. Sammelgrab für Tot-/Fehlgeburten („Sternenkinder“) 320 € IV. Grabstelle einschließlich Fundamente (mit Nutzungsrecht) gem. § 12 der Friedhofssatzung
  12. 1. Grabstelle für Erdbestattung mit 2 Belegungen (doppelt 1.880 € tief)
  13. 2. Grabstelle für Rasenurnenbestattung mit 2 Belegungen 2.090 € (doppelt tief)
  14. 3. Grabstelle für Urnenbestattung mit 2 Belegungen 1.770 € (doppelt tief)
  15. 4. Grabstelle für Bestattung in Urnenstele/Urnenwand mit 2 1.980 € möglichen Belegungen
  16. 5. Doppelgrabstelle für Erdbestattung mit 2 Belegungen 2.080 €
  17. 6. Doppelgrabstelle für Erdbestattung mit 4 Belegungen 2.880 €
  18. 7. Beisetzung einer zusätzlichen Urne in eine vorhandene 750 € Grabstelle V. Erneuter Erwerb eines Nutzungsrechts
  19. 1. für die Dauer einer Nutzungsperiode siehe IV. 1-7
  20. 2. für eine davon abweichende Nutzungsdauer anteilig im Verhältnis der Nutzungsperiode zur erneuten Nutzungsdauer

Gemeinde Mietingen

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Mietingen?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Mietingen mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 88xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Mietingen anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Mietingen
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🔶 Schätzwert (anpassbar)
In der Satzung von Mietingen nicht separat aufgeführt (wird meist über den Bestatter / Dienstleister abgerechnet).
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Mietingen (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 88xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Mietingen:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €