Friedhofsgebühren Laupheim 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

Stadt Laupheim · Baden-Württemberg · PLZ 88471

Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2025
Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 01.01.2025). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
Sargreihengrab
Einmalbetrag laut Satzung
1.400,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Gebührenverzeichnis (Anlage zu § 32 Abs. 1 Friedhofssatzung), gültig ab 01.01.2025, Abschnitt Benutzungsgebühren für Gräber
Sargwahlgrab
Einmalbetrag laut Satzung
1.850,00 €
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Gebührenverzeichnis (Anlage zu § 32 Abs. 1 Friedhofssatzung), gültig ab 01.01.2025, Abschnitt Verleihung von besonderen Grabnutzungsrechten
Urnenreihengrab
Einmalbetrag laut Satzung
700,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Gebührenverzeichnis (Anlage zu § 32 Abs. 1 Friedhofssatzung), gültig ab 01.01.2025, Abschnitt Benutzungsgebühren für Gräber
Urnenwahlgrab (2 Urnen)
Einmalbetrag laut Satzung 2 Urnen
1.400,00 €*
Mehrstelliges Grab für 2 Urnen, 30 J. Ruhezeit
* Bedingung: Tarif gilt pauschal für 2 Urnen; ein 1-Urnen-Tarif existiert in der Satzung nicht (Nutzungszeit 30 Jahre ge...
💡 Umgerechnet: 700 € pro Urne
🧮 Satzungspreis 1.400 € für 2 Urnen (= Ø 700 € je Urne)
📄 Gebührenverzeichnis (Anlage zu § 32 Abs. 1 Friedhofssatzung), gültig ab 01.01.2025, Abschnitt Verleihung von besonderen Grabnutzungsrechten
Urnengrab anonym
Einmalbetrag laut Satzung
250,00 €*
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Anonyme Beisetzung im Urnensammelgrab; Pflege durch Friedhofsverwaltung
📄 Gebührenverzeichnis (Anlage zu § 32 Abs. 1 Friedhofssatzung), gültig ab 01.01.2025, Abschnitt Benutzungsgebühren für Gräber
Baumbestattung
Einmalbetrag laut Satzung
1.700,00 €*
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Urnenhain; Beisetzung nur in biologisch abbaubarer Urne (§ 13b Abs. 1)
📄 Gebührenverzeichnis (Anlage zu § 32 Abs. 1 Friedhofssatzung), gültig ab 01.01.2025, Abschnitt Benutzungsgebühren für Gräber
Trauerhalle / Kapelle
Einmalbetrag laut Satzung
250,00 €
Einmalgebühr je Nutzung
📄 Gebührenverzeichnis (Anlage zu § 32 Abs. 1 Friedhofssatzung), gültig ab 01.01.2025, Abschnitt Benutzung der Aussegnungshalle/Leichenhallen

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 01.01.2025 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​​​​‌‌​‌​​​​‌‌​​‌​​​‌‌​‌‌​​​‌‌​​​​​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​​​​ Gebührenverzeichnis für die Friedhöfe der Stadt Laupheim und der Ortsteile Baustetten, Bihlafingen, Obersulmetingen und Untersulmetingen (gültig ab 01.01.2025)

Gebührenverzeichnis Friedhof gültig ab 01.01.2025 Gebührenart/ Leistung Gebühren in EURO zum 01.01.2025

Verwaltungsgebühren Genehmigung zur Aufstellung und Veränderung eines Grabmals gemäß § 17 Abs. 1 der Friedhofssatzung 50,00 Zulassung zur Ausübung von gewerbsmäßigen Tätigkeiten gemäß § 4 Abs. 1 der Friedhofssatzung für den Einzelfall 50,00 für die befristete Zulassung 250,00 Zustimmung zur Ausgrabung der Leichen und Gebeinen gemäß § 9 Abs. 1 der Friedhofssatzung 120,00

Benutzungsgebühren für Gräber auf den Friedhöfen Laupheim und Ortsteile Baustetten, Bihlafingen, Obersulmetingen und Untersulmetingen Überlassung eines Reihengrabes für Personen im Alter von 10 und mehr Jahren 1.400,00 für Personen unter 10 Jahren (Kindergrab) 500,00 Urnenreihengrab 700,00 Urnenreihengrab in Stele 1.200,00 Nutzung eines vorhandenen Erdgrabes zur Urnenbestattung 250,00 Nutzung eines Sammelgrabes für anonyme Urnenbestattung 250,00 Nutzung eines Sammelgrabes für Tot- und Fehlgeburten 250,00 Rasengrab als Reihengrab 2.500,00 Urnenhain 1.700,00

Verleihung von besonderen Grabnutzungsrechten Wahlgrab als Einzelgrabfläche (1 Grabstelle) 1.850,00 Wahlgrab als Einzelgrabfläche als Tiefgrab (2 Grabstellen) 2.550,00 Rasengrab Wahlgrab als Einzelfläche als Tiefgrab 3.800,00 Wahlgrab als Doppelgrabfläche (2 Grabstellen) 3.350,00 Wahlgrab als Doppelgrabfläche + tief (4 Grabstellen) 4.800,00 Wahlgrab als Dreifachgrabfläche (3 Grabstellen) 4.400,00 Wahlgrab als Dreifachgrabfläche + tief (6 Grabstellen) 5.800,00 Urnenwahlgrab (2 Urnen) 1.400,00 Urnenwahlgrab + tief (4 Urnen) 2.200,00 Urnenwahlgrab in Stele 1.600,00

Benutzung der Aussegnungshalle/ Leichenhallen Aussegnungshalle Sakralraum, volle Nutzung 250,00 Aussegnungshalle Sakralraum, eingeschränkte Nutzung (ohne Feier und ohne Benutzung 200,00 von Orgel und Stühlen) Aufbahrungsräume je angefangenem Tag 145,00 Urnenschrank je angefangenem Tag 100,00 Kühlzellen je angefangenem Tag 100,00 Leichenwaschraum/Sektionsraum 140,00 Leichenhalle "alter Friedhof" 120,00 Leichenhallen in den Ortsteilen je angefangenem Tag 170,00 Mehreinnahmen

Fundamente, und Platten als Grabzwischenwege im alten Friedhof in Laupheim (Maggia-Granit) bei einem Einzelgrab 700,00 bei einem Doppelgrab 1.000,00 im neuen Friedhof in Laupheim (Waschbetonplatten) bei einem Einzelgrab 600,00 bei einem Doppelgrab 800,00 bei einem Dreifachgrab 1.000,00 bei einem Rasengrab (nur Fundament) 500,00 bei einem Urnengrab 400,00

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 01.07.2021, zuletzt geändert durch Gemeinderatsbeschluss vom 24.04.2023 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung der Stadt Laupheim (Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung) vom 01.07.2021, zuletzt geändert durch Gemeinderatsbeschluss vom 24.04.2023 (Stand 26.04.2023)

Stadt Laupheim Friedhofssatzung (Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung)

Vom 01. Juli 2021

Auf Grund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie den §§ 2, 11, 13 und 14 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 14.06.2021 die nachstehende Friedhofssatzung in der Fassung vom 01.07.2021 beschlossen:

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 – Widmung

(1) Die Friedhöfe in der Kernstadt einerseits und die Friedhöfe in den Stadtteilen andererseits bilden jeweils eine selbstständige öffentliche Einrichtung der Stadt Laupheim. Sie dienen der Bestattung verstorbener Stadteinwohner und der in der Stadt verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz sowie für Verstorbene, für die ein Wahlgrab nach

§ 12 zur Verfügung steht. Der Friedhof dient auch der Bestattung von

Totgeburten und Fehlgeburten, falls ein Elternteil Einwohner der Stadt ist. In besonderen Fällen kann die Stadt eine Bestattung anderer Verstorbener zulassen. (2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen. (3) Das Stadtgebiet wird in folgende Bestattungsbezirke eingeteilt:

a) Bestattungsbezirk des Alten und Neuen Friedhofs in Laupheim; er umfasst das Gebiet der Gemarkung Laupheim,

b) Bestattungsbezirk des Friedhofs Baustetten; er umfasst das Gebiet der Gemarkung Baustetten,

c) Bestattungsbezirk des Friedhofs Bihlafingen; er umfasst das Gebiet der Gemarkung Bihlafingen,

d) Bestattungsbezirk des Friedhofs Obersulmetingen; er umfasst das Gebiet der Gemarkung Obersulmetingen,

e) Bestattungsbezirk des Friedhofs Untersulmetingen; er umfasst das Gebiet der Gemarkung Untersulmetingen. Die Verstorbenen sind auf dem Friedhof des Bestattungsbezirks zu bestatten bzw. beizusetzen, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten, sofern sie nicht bei ihrem Tod ein Recht auf Bestattung bzw. Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte eines anderen Friedhofs hatten. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen.

II. Ordnungsvorschriften

§ 2 – Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe dürfen nur während der bekannt gegebenen Öffnungszeiten betreten werden. (2) Für die Friedhöfe der Stadtteile können durch den jeweiligen Ortschaftsrat gesonderte Öffnungszeiten festgelegt werden. (3) Die Stadt bzw. Ortschaft kann das Betreten der Friedhöfe/ des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

§ 3 – Verhalten auf den Friedhöfen

(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:

a) Die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; ausgenommen sind Fahrzeuge der Stadt, Fahrzeuge der Gewerbetreibenden zur An- und Abfuhr von Materialien sowie kleine Handwagen und Schubkarren, Kinderwagen und Rollstühle,

b) während einer Bestattung, Beisetzung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen,

c) die Friedhöfe und deren Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,

d) Tiere mitzubringen, ausgenommen sind Blindenhunde,

e) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,

f) Waren und gewerbliche Dienste anzubieten,

g) Druckschriften zu verteilen oder anzubringen, ausgenommen sind Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind. Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck der Friedhöfe und der Ordnung auf ihnen zu vereinbaren sind. (3) Totengedenkfeiern auf den Friedhöfen bedürfen der Zustimmung der Stadt-/Ortsverwaltung. Sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.

§ 4 – Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten von Bildhauern, Steinmetzen, Gärtnern und sonstigen Gewerbetreibenden innerhalb der Friedhöfe bedarf der vorherigen Zulassung durch die Stadt. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Stadt kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen. Insbesondere, dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden. Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheins. Dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Stadt auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung wird auf 5 Jahre befristet. (3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Gewerbliche Arbeiten dürfen bis zu zwei Wochen vor Allerheiligen, soweit es der Arbeitsanfall erfordert, ausgeführt werden. Ausnahmsweise dürfen gewerbliche Arbeiten auch außerhalb der allgemeinen Öffnungszeiten (s. § 2 Absatz 1), jedoch nicht an Sonn- und Feiertagen ausgeführt werden. (4) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Grünflächen dürfen nicht befahren werden. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend oder nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze sofort wieder in Ordnung zu bringen. (5) Gewerbetreibenden, die auch nach und trotz einmaliger schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer - ohne Rückerstattung der für die Zulassung entrichteten Gebühren - entzogen werden. (6) Diese Vorschriften gelten auch für freiberuflich Tätige. (7) Das Verfahren nach Absatz 1 und 2 kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.

III. Bestattungsvorschriften

§ 5 – Allgemeines

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Stadt-/ Ortsverwaltung anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Stadt das Nutzungsrecht in Form der Nutzungsurkunde nachzuweisen. (2) Ort und Zeit der Bestattung bzw. Beisetzung werden von der Stadt-/Ortsverwaltung festgesetzt. Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen werden nach Möglichkeit berücksichtigt.

§ 6 – Särge, Urnen und Sterbewäsche

(1) Bestattungen sind grundsätzlich in Särgen oder Urnen vorzunehmen. Wenn die Glaubensgemeinschaft, der die oder der Verstorbene angehört hat, eine Bestattung ohne Sarg oder Urne vorsieht, können Ausnahmen durch die Stadt-/Ortsverwaltung zugelassen werden. Die Särge (§ 39 des Bestattungsgesetzes, §§ 19 und 25 der Bestattungsverordnung) müssen fest gefügt und abgedichtet sein. (2) Die Särge dürfen grundsätzlich höchstens 205 cm lang, 65 cm hoch und im Mittelmaß 65 cm breit sein. Ist in besonderen Fällen ein größerer Sarg erforderlich, so sind dessen Maße bei der Anmeldung der Bestattung mitzuteilen. Die Abmessungen der Särge für Kinder können sich nach deren Größe richten. (3) Es dürfen nur Särge aus leicht verweslichem Holz (Weichholz) verwendet werden. Harthölzer sind nur als Furniere zugelassen. Ausnahmen sind nur bei Toten möglich, die aus dem Ausland überführt werden mussten. Särge, Sargausstattungen und Sargabdichtungen dürfen nicht aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt werden. (4) Die Aschen Verstorbener sind in festen und verschlossenen Urnen beizusetzen. (5) Die Sterbewäsche darf nicht aus synthetischen Stoffen oder sonstigen nicht verrottbarem Material (z.B. Leder) bestehen.

§7 Aushebung

der Gräber (1) Die Stadt bzw. Ortschaft lässt die Gräber ausheben und zufüllen. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (3) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten an die Friedhofsverwaltung zu erstatten.

§ 8 – Ruhezeit

Die Ruhezeit der Verstorbenen beträgt bei Erdbestattungen 25 Jahre und bei Aschen 20 Jahre.

§ 9 – Umbettung

(1) Umbettungen von Verstorbenen (Erdbestattung bzw. Asche) bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Stadt-/Ortsverwaltung. Bei Umbettungen von Verstorbenen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten zehn Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab sind innerhalb der Stadt bzw. Ortschaft nicht zulässig. Die Stadt bzw. Ortschaft kann Ausnahmen zulassen. Nach Ablauf der Ruhezeit aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Stadt bzw. Ortschaft in belegte Grabstätten umgebettet werden. (2) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte (s. § 11), bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte (s. § 12). (3) In den Fällen des § 24 Absatz 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 24 Absatz 1 Satz 4 können aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener, deren Ruhezeit nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder ein Urnenreihengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Stadt bzw. Ortschaft bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (4) Die Umbettungen lässt die Stadt bzw. Ortschaft durchführen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (5) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, haben die Antragsteller zu tragen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Stadt bzw. Ortschaft vor. (6) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (7) Wird ein Wahlgrab durch Umbettung frei, fällt das Nutzungsrecht an die Stadt zurück. Für die restlichen Nutzungsjahre wird keine Gebühr zurückerstattet.

IV. Grabstätten

§ 10 – Allgemeines

(1) Die Grabstätten sind im Eigentum des Friedhofträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:

a) Reihengräber für Erd- und Urnenbestattungen

b) Wahlgräber für Erdbestattungen

c) Wahlgräber für Urnenbestattungen

d) Urnensammelgräber

e) Sammelgrab für Tod- und Fehlgeburten

f) Rasengräber Reihengräber

g) Rasengräber Einzelwahlgräber

h) Urnenstelen

i) Urnenhaine (3) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht. (4) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.

§ 11 Reihengräber

(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen und für die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Verfügungsberechtigter ist in nachstehender Reihenfolge

a) wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Absatz 1 Bestattungsgesetz),

b) wer sich dazu verpflichtet hat,

c) der Inhaber der tatsächlichen Gewalt. Diese Personen haben für die Dauer der Ruhezeit des Bestatteten das Grabgestaltungsrecht und die Pflegepflicht im Rahmen dieser Satzung. (2) Reihengräber werden auf dem Neuen Friedhof in Laupheim und den Ortschaften ausgewiesen. (3) In jedem Reihengrab wird nur ein Verstorbener beigesetzt. (4) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden. (5) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird drei Monate vorher ortsüblich oder durch Hinweise auf dem betreffenden Grabfeld bekanntgegeben. (6) Absätze 1 bis 5 gelten auch für Rasenreihengräber entsprechend.

§ 12 – Wahlgräber

(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen und für die Beisetzung von Aschen an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person. (2) Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden auf Antrag auf die Dauer von dreißig Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Sie können nur anlässlich eines Todesfalls verliehen werden. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich. (3) Die Nutzungsdauer beginnt am Tag der Bestattung. Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgräber, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengräber entsprechend anzuwenden. (4) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht. (5) Wahlgräber können ein- und mehrstellige Tiefgräber sein. In einem Tiefgrab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten nur zwei Bestattungen übereinander zulässig. (6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist. (7) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über

a) auf die Ehegattin oder den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner,

b) auf die Kinder,

c) auf die Stiefkinder,

d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,

e) auf die Eltern,

f) auf die Geschwister,

g) auf die Stiefgeschwister,

h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen b) – d) und f) – h) wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt. Das gleiche gilt beim Tod eines Nutzungsberechtigten, auf den das Nutzungsrecht früher übergegangen war. (8) Ist der Nutzungsberechtigte an der Wahrnehmung seines Nutzungsrechts verhindert oder übt er das Nutzungsrecht nicht aus, so tritt der Nächste in der Reihenfolge nach Absatz 7 Satz 3 an seine Stelle. (9) Jeder, auf den ein Nutzungsrecht übergeht, kann durch Erklärung gegenüber der Stadt-/Ortsverwaltung auf das Nutzungsrecht verzichten; dieses geht auf die nächste Person in der Reihenfolge des Absatz 7 Satz 3 über. (10) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Stadt-/Ortsverwaltung das Nutzungsrecht auf eine der in Absatz 7 Satz 3 genannten Personen übertragen. (11) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Absatzes 7 Satz 3 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Stadt-/Ortsverwaltung kann Ausnahmen zulassen. (12) Kommt eine Regelung der Nachfolge im Nutzungsrecht gemäß Absätze 7 ff. nicht zustande, soll jedoch das Grab während der Dauer des Grabnutzungsrechts noch bis zum Ablauf der Ruhezeit oder im Grab bestatteten Toten erhalten und gepflegt werden, kann die Stadt-/Ortsverwaltung auf Antrag für diese Zeit ein Grabsorgerecht einräumen. Dieses Recht ist widerruflich. In besonderen Fällen kann die Stadt-/Ortsverwaltung das Grabsorgerecht auch einer juristischen Person einräumen, und zwar dann bis zum Ablauf des Grabnutzungsrechts. Der Antragsteller muss sich verpflichten, das Grab entsprechend den Bestimmungen dieser Satzung zu pflegen, für den verkehrssicheren Zustand der Grabstätte zu sorgen sowie die Haftung gemäß

§ 27 Absatz 2 zu übernehmen.

(13) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. Ein Verzicht ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. Wird innerhalb einer Verleihungszeit und nach Ablauf der Ruhezeit auf eine Wahlgrabstätte verzichtet, so wird für das restliche Nutzungsrecht keine Gebühr zurückerstattet. Nach Rückgabe kann die Stadt über die Grabstätte anderweitig verfügen. (14) Diese Vorschriften gelten entsprechen für Urnenwahlgräber. (15) Diese Vorschriften gelten entsprechend für Rasenwahlgräber.

§ 12 a

Urnensammelgräber (1) Urnensammelgräber sind Grabstätten, in denen die Asche Verstorbener anonym für die Dauer der Ruhezeit (§ 8) beigesetzt werden. Diese Grabstätten werden ausschließlich durch die Friedhofsverwaltung bepflanzt und gepflegt.

(2) Beisetzungen in Urnensammelgräbern werden nur auf ausdrücklichen Wunsch der Verstorbenen oder der Angehörigen vorgenommen. Die Urne soll aus dem Urnensammelgrab nicht mehr entfernt werden.

§ 12 b

Sammelgrab für Tod- und Fehlgeburten Ein Sammelgrab für Tot- und Fehlgeburten dient der Beisetzung von Tod- und Fehlgeburten. Das Grabfeld wird durch die Friedhofsverwaltung bepflanzt und gepflegt. § 12 a Absatz 2 gilt sinngemäß. § 12 c Rasengräber, allgemeine Regelungen (1) Rasengräber stellen eine besondere Art einer naturnahen Bestattung dar. Auch das Umfeld der für diese Bestattung ausgesuchten Rasenflächen soll in einem Natur belassenen Zustand verbleiben. Auf dem Neuen Friedhof in Laupheim und den Ortschaften sind folgende Rasengrabfelder ausgewiesen:

  • Grabfeld für Rasenreihengräber
  • Grabfeld für Raseneinzelwahlgräber

(2) Das Einsäen und die Pflege dieser Grabstätten und deren Umgebung obliegt ausschließlich der Stadt bzw. einem von ihr beauftragten Dritten. Anpflanzungen jeglicher Art sind nicht zulässig. (3) Die Kosten für die Pflege des Grabes durch die Stadt wird mit der Grabnutzungsgebühr abgegolten. (4) Die Grabstätten werden nicht durch liegende, begehbare Einfassungsplatten abgegrenzt. (5) Blumen, Grablichter und sonstiger Grabschmuck werden maximal vier Wochen nach der Bestattung auf dem Grab geduldet. Danach ist das Anbringen von Grabschmuck grundsätzlich nicht zulässig, damit der Rasen ohne großen Aufwand gepflegt und der naturnahe Zustand des Grabfeldes erhalten werden kann. (6) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Bestattungen in Reihengrabstätten und Wahlgrabstätten in den jeweiligen Rasengrabstätten entsprechend.

§ 13 – Urnenreihen- und Urnenwahlgräber

(1) Urnenreihen- und Urnenwahlgräber sind Urnenstätten in Grabfeldern die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dienen. (2) In einem Urnenreihengrab kann eine Urne beigesetzt werden. (3) Bei Urnenwahlgräbern richtet sich die Anzahl der Urnen, die beigesetzt werden können, nach der Größe der Aschengrabstätte. Zulässig sind bis zu 4 Urnen. (4) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgräber (Erdbestattungen) entsprechend für Urnenbestattungen. (5) Urnen aus Materialien, die während der Ruhezeit nicht verrotten, sind nicht zugelassen. (6) Die Nutzungszeit beträgt 30 Jahre. § 13 a Urnenstelen

(1) Urnenstelen sind Aschengrabstätten aus Stein, die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dienen. (2) Nutzungsrechte an Kammern in Urnenstelen werden auf Antrag auf die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit für Urnenbestattungen) verliehen. (3) Urnenstelenkammern werden als Reihen- oder Wahlgräber zur Verfügung gestellt. (4) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts andere ergibt, gelten die Vorschriften für Wahlgräber entsprechend für Kammern in Urnenstelen. (5) Regelmäßig sind bei Wahlgräbern 2 Bestattungen vorgesehen. Die Stadt kann weitere Bestattungen zulassen. (6) Die Stadt bzw. Ortschaft sorgt nach Ablauf der Ruhezeit für die Verbringung der Asche und entsorgen die Aschekapseln und Schmuckurnen. (7) Blumenschmuck und Kränze sind bis spätestens 2 Wochen nach der Bestattung abzuräumen.

§ 13 b

Urnenhain (1) Beim Urnenhain handelt es sich um Grabstätten für Urnenbeisetzungen, die sich in einem besonderen Umfeld befinden. Dies können sowohl Bäume als auch Grünflächen mit einem Erdhügel sein. Die Beisetzung darf nur in einer biologisch abbaubaren Urne erfolgen. (2) Die Kennzeichnung der Grabstätte erfolgt durch aufgestellte Gedenksäulen oder Mauerwerken auf denen die Namen, Vornamen und Geburts- und Sterbejahre der Verstorbenen, die im Urnenhain bestattet sind, eingraviert werden können. Die Stadt bzw. Ortschaft kann Ausnahmen zulassen. (3) Das Abstellen von Topfpflanzen, Vasen und bepflanzten Schalen sowie das Ablegen von Grabschmuck bzw. anderen Gegenständen ist nur auf einer hierfür vorgesehenen Fläche zulässig. Lediglich bis 2 Wochen nach der Trauerfeier können an der Grabstätte Schnittblumen, Gebinde etc. abgelegt werden; verwelkte Trauerfloristik wird vom Friedhofsaufseher entfernt. Es ist untersagt, die Bäume zu bearbeiten, zu schmücken oder in sonstiger Weise zu verändern. (4) Die Beisetzungsflächen verbleiben weitestgehend naturbelassen bzw. es erfolgt eine Extensivpflege durch die Stadt.

§ 14 Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung und die Anlage von Ehrengrabstätten obliegt dem Gemeinderat.

V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen

§ 15 – Auswahlmöglichkeiten

(1) Auf den Friedhöfen in Laupheim und den Ortschaften werden Grabfelder ohne Gestaltungsvorschriften und Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften eingerichtet. (2) Entscheidet sich der Antragsteller für ein Grabfeld mit Gestaltungsvorschriften, so besteht auch die Verpflichtung, diese einzuhalten.

§ 16 – Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Ortes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage entsprechen.

§ 16 a

Verbot von Grabsteinen und Grabeinfassungen aus ausbeuterischer Kinderarbeit (1) Es dürfen nur Grabsteine und Grabeinfassungen aufgestellt werden, die nachweislich ohne Einsatz schlimmster Formen der Kinderarbeit im Sinne des Artikels 3 des Übereinkommens 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1290, 1291) hergestellt worden sind. (2) Der Nachweis im Sinne des Absatzes 1 ist erbracht, wenn durch lückenlose Dokumentation dargelegt wird, dass die Grabsteine und Grabeinfassungen vollständig in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, weiteren Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz hergestellt wurden. (3) Der Nachweis im Sinne des Absatzes 1 ist auch erbracht, wenn durch ein bewährtes Zertifikat bestätigt wird, dass die verwendeten Steine in der gesamten Wertschöpfungskette ohne Einsatz schlimmster Formen der Kinderarbeit hergestellt wurden. Bewährte Zertifikate sind schriftliche Erklärungen, die von gemeinnützigen oder anderen, von der herstellenden Industrie und dem Handel unabhängigen Organisationen oder Einrichtungen nach transparenten Kriterien vergeben werden und die mindestens sicherstellen, dass die Herstellung ohne Einsatz schlimmster Formen der Kinderarbeit regelmäßig durch sachkundige und unangemeldete Kontrollen vor Ort überprüft wird. Als bewährt gelten Zertifikate insbesondere, wenn den Zertifizierern auf allgemein zugänglichen und anerkannten Plattformen nach Evaluation des Zertifizierungsprozesses und Publikation der gewonnenen Ergebnisse Authentizität zugesprochen wird. (4) Ist die Vorlage eines bewährten Zertifikats nicht oder nur unter unzumutbaren Belastungen möglich, hat der betroffene Händler stattdessen eine schriftliche Erklärung vorzulegen, in der er zusichert, dass ihm keinerlei Anhaltspunkte dafür bekannt sind, dass die Grabsteine und Grabeinfassungen unter Einsatz schlimmster Formen der Kinderarbeit hergestellt wurden. (5) Eines Nachweises im Sinne von Absatz 1 bedarf es nicht, wenn der Letztveräußerer glaubhaft macht, dass die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein oder deren Rohmaterial vor dem 1. März 2021 in das Bundesgebiet eingeführt wurden.

§ 17 – Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften

(1) In Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften müssen nach Ablauf der Frist in

§ 19 Absatz 2 Grabmale errichtet werden. Grabmale und sonstige

Grabausstattungen in Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen entsprechen.

(2) Für Grabmale dürfen nur Stein, Holz, Schmiedeeisen, Bronze oder Kupfer verwendet werden. Unbearbeitete sowie bruchrauhe Steine bedürfen der Genehmigung der Stadt-/Ortsverwaltung.

(3) Auf den Grabstätten sind insbesondere nicht zulässig: Grabmale und Grabausstattungen

a) aus Kunststein und aus Gips,

b) mit aus Zement bestehendem aufgesetzten figürlichen oder ornamentalen Schmuck, c) mit Glas,

d) Emaille,

e) Porzellan oder Kunststoffen in jeder Form,

f) sowie mit Farbanstrichen, ausgenommen sind angelegte Schriften und Lichtbilder. (4) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:

a) Die Grabmale müssen auf allen Seiten bearbeitet sein,

b) sofern Sockel verwendet werden, dürfen diese 10% der Gesamthöhe des Grabmals nicht übersteigen,

c) Schriften, Ornamente und Symbole sind auf das Material, aus dem das Grabmal besteht, werkgerecht abzustimmen. Sie müssen gut verteilt sein und dürfen nicht aufdringlich wirken,

d) Firmenbezeichnungen dürfen nur unauffällig und nicht auf der Vorderseite der Grabmale angebracht werden,

e) Lichtbilder sind nur bis zur doppelten Passbildgröße zulässig,

f) liegende Grabmale dürfen nur flach oder flachgeneigt auf die Grabstätte gelegt werden. Sie sind in Verbindung mit stehenden Grabmalen nur aus künstlerischen Gründen zulässig,

g) Grabhügel sind nur unmittelbar nach der Bestattung und in der Höhe zulässig, die der voraussichtlichen Setzung des Untergrundes entspricht; sie dürfen nicht erneuert werden.

(5) Die Grabmale dürfen folgende Höchstmaße nicht überschreiten:

Liegende Grabmale Ansichtsfläche

auf einstelligen Grabstätten 0,60 qm

auf zwei- oder mehrstelligen Grabstätten 0,80 qm

auf Urnengrabstätten 0,40 qm Stehende Grabmale dürfen bis zu 1,30 m hoch sein und die Grabesbreite nicht überschreiten. Stockstelen mit einer Breite bis zu 40 cm und einer Stärke von mindestens 2/3 der Breite dürfen bis 1,60 m hoch sein. Bei Urnengräbern dürfen stehende Grabmale höchstens 1 m hoch sein, bei einer maximalen Breite von 0,45 m. (6) Die Stadt behält sich vor, auf den überplanten Teilen der Friedhöfe die Grabzwischenwege in geeigneter Weise mit Platten zu belegen. (7) Ausnahmen von diesen Vorschriften kann die Stadt-/Ortsverwaltung aus künstlerischen Gründen zulassen.

§ 18 – Grabfelder ohne Gestaltungsvorschriften

(1) Auf dem Neuen Friedhof in Laupheim und den Friedhöfen in Baustetten, Bihlafingen, Obersulmetingen und Untersulmetingen werden Grabfelder ohne Beschränkung hinsichtlich Art und Ausmaß der Grabstätte eingerichtet. Die Grabfelder sind auf dem Belegungsplan ausgewiesen. (2) Grababdeckplatten dürfen nur auf Grabfeldern verwendet werden, die von der Stadt bzw. Ortschaft gesondert ausgewiesen worden sind. Auf dem Neuen Friedhof in Laupheim sind Grababdeckplatten bis zur Hälfte der Grabfläche zugelassen.

§ 19 – Genehmigungserfordernis

(1) Die Errichtung von Grabmalen, ausgenommen Grabmalinschriften, bedürfen der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Stadt bzw. Ortschaft, sofern die in den §§ 16, 16 a und 17 festgesetzten Regelungen nicht eingehalten werden. (2) Bis zur Dauer von zwei Jahre nach der Bestattung oder Beisetzung sind provisorische Grabmale als Holztafeln bis zu Größe von 20 mal 40 cm und Holzkreuze zulässig. (3) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 zweifach beizufügen. Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben. Soweit erforderlich, kann die Stadt Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden. (4) Die Errichtung aller sonstigen Grabausstattungen (Grabeinfassungen) bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Stadt. Absatz 2 gilt entsprechend. (5) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn alle Voraussetzungen dieser Friedhofssatzung erfüllt werden. (6) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist.

§ 20 – Standsicherheit

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen. Die Stadt behält sich vor, auf den überplanten Teilen der Friedhöfe diese Fundamente herzustellen. Die Kosten hierfür sind vom Nutzungs- bzw. Verfügungsberechtigten in Höhe des tatsächlich entstandenen Aufwands zu erstatten. (2) Steingrabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein und dürfen folgende Mindeststärken nicht unterschreiten: Stehende Grabmale bis 1,20 m Höhe: 15 cm bis 1,40 m Höhe: 16 cm ab 1,40 m Höhe: 18 cm. (3) Grabmale und Grabeinfassungen dürfen auf Grund der Verkehrssicherungspflicht nur von fachkundigen Personen (i. d. R. Bildhauer, Steinmetze) errichtet werden.

§ 21 – Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte. (2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Stadt bzw. Ortschaft auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Absperrungen, Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Stadt bzw. Ortschaft berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Stadt bzw. Ortschaft bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte.

§ 22 – Entfernung

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Stadt bzw. Ortschaft von der Grabstätte entfernt werden; gleichzeitig ist der Grabplatz durch den Nutzungsberechtigten wieder in einen ordentlichen Zustand zu versetzen. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen zu entfernen. Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt bzw. Ortschaft innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Stadt die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen; §§ 19 Abs. 2 Satz 5, 20 und 25 sind entsprechend anwendbar. Die Stadt bzw. Ortschaft bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Zahlungspflichtig ist der frühere Nutzung- bzw. Verfügungsberechtigte.

VI. Herrichten und Pflege der Grabstätte

§ 23 – Allgemeines

(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Überschüssige Erde, Steine, Pflanzenreste, verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten durch den Nutzungsberechtigten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern. (2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern (§ 17 Absatz 6) dürfen die Grabbeete nicht höher als die Platten sein. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen.

(3) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der nach § 21 Absatz 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts. (4) Die Grabstätten sind so bald als möglich anzulegen. Sie müssen spätestens sechs Monate nach Belegung hergerichtet sein. (5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen. § 22 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. (6) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Stadt bzw. Ortschaft. Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte sowie die Grabpflege tatsächlich vornehmende Personen sind nicht berechtigt, diese Anlagen der Stadt zu verändern. (7) Die Gräber sind so zu bepflanzen bzw. anzulegen, dass ein ordentliches und gepflegtes Erscheinungsbild gegeben ist. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher ab 1 Meter, Grabgebinde aus künstlichen Werkstoffen und das Aufstellen von Bänken. (8) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel bei der Grabpflege ist verboten. (9) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen und Gießkannen.

§ 24 – Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 21 Absatz 1) auf schriftliche Aufforderung der Stadt bzw. Ortschaft die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Stadt bzw. Ortschaft abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Stadt in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu entfernen. (2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Stadt bzw. Ortschaft den Grabschmuck entfernen. (3) Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.

VII. Benutzung der Leichenhalle

§ 25 – Benutzung der Leichenhalle

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen, des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Stadt bzw. Ortschaft betreten werden. (2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen.

VIII. Besondere Bestimmungen für den Alten Friedhof in Laupheim

§ 26 – Wahlgräber

(1) In einem noch nicht überplanten Bereich können in bestehende Wahlgräber nur noch Ehegatte zu Ehegatten bzw. zu Nutzungsberechtigtem bestattet werden. Darüber hinaus ist eine Verlängerung der Nutzungszeit nicht möglich. (2) Das Nutzungsrecht an diesen Wahlgräbern kann durch Zahlung einer Gebühr bis längstens 31. Dezember 2034 neu erworben werden. Die Gebührenhöhe wird in der Gebührensatzung geregelt. Ein Anspruch auf weitere Bestattungen in solchen Gräbern wird dadurch nicht erworben. (3) An Wahlgräbern, bei denen eine Bestattung nach Absatz 1 nicht mehr möglich ist, erlischt das Nutzungsrecht mit der vereinbarten Nutzungszeit, frühestens jedoch mit Ablauf der Ruhezeit (§ 8) einer vor Inkrafttreten dieser Satzung bestatteten Leiche oder Asche. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts an diesen Wahlgräbern ist nicht möglich.

IX. Haftung, Ordnungswidrigkeiten

§ 27 – Obhut- und Überwachungspflicht, Haftung

(1) Der Stadt bzw. Ortschaft obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Stadt bzw. Ortschaft haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Stadt bzw. Ortschaft nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt. (2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofssatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Stadt bzw. Ortschaft von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner.

(3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete.

§ 28 – Ordnungswidrigkeit

Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Absatz 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1. den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 2 betritt, 2. entgegen § 3 Absatz 1 und 2
    • a) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
    • b) die Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt,
    • c) während einer Bestattung, einer Beisetzung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten ausführt,
    • d) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt,
    • e) Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhunde,
    • f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert,
    • g) Waren und gewerbliche Dienste anbietet,
    • h) Druckschriften verteilt, die nicht dem Zweck dienen.
  2. 3. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 4 Absatz 1),
  3. 4. als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet (§ 19 Absatz 1 und 3) oder entfernt (§ 22 Absatz 1),
  4. 5. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 21 Absatz 1).

X. Bestattungsgebühren

§ 29 – Erhebungsgrundsatz

Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Friedhofs- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.

§ 30 Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet,

  1. 1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird;
  2. 2. wer die Gebührenschuld der Stadt bzw. Ortschaft gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. (2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühr ist gemäß § 2 Absatz 5 KAG verpflichtet,
  3. 1. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt;
  4. 2. wer die Bestattungskosten zu tragen hat (§ 1968 BGB Bestattungspflichtige Angehörige)

(3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 31 – Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Gebührenschuld entsteht

  1. 1. bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung,
  2. 2. bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts. (2) Die Verwaltungsgebühren werden mit der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung an den Gebührenschuldner, die Grabnutzungsgebühren für Wahlgräber mit der Aushändigung der Urkunde über die Verleihung des Nutzungsrechts und die übrigen Benutzungsgebühren einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.

§ 32 – Verwaltungs- und Benutzungsgebühren

(1) Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis. (2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren – Verwaltungsgebührenordnung – in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung. XI. Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 33 – Alte Rechte

(1) Die vor Inkrafttreten dieser Friedhofssatzung entstandenen Nutzungsrechte enden mit dem Ablauf der Ruhezeit des in dieser Grabstätte zuletzt Bestatteten, sofern ein Nutzungsrecht nicht nachgewiesen werden kann. (2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Friedhofssatzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter Dauer werden auf 30 Jahre seit ihrem Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch erst mit dem Ablauf der Ruhezeit des in dieser Grabstätte zuletzt Bestatteten.

§ 34 – Umsatzsteuer

Soweit die Leistungen, die den in dieser Satzung festgelegten Abgaben, Kostenersätzen und sonstigen Einnahmen (Entgelten) zugrunde liegen, umsatzsteuerpflichtig sind, tritt zu den Entgelten noch die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der im Umsatzsteuergesetzt jeweils festgelegten Höhe.

§ 35 – In-Kraft-Treten

(1) Diese Satzung tritt am 01.07.2021 in Kraft. (2) Zum gleichen Zeitpunkt treten die Friedhofsordnung und die Bestattungsgebührensatzung vom 01.06.1994 (jeweils mit allen späteren Änderungen) außer Kraft. (3) Die Satzung wurde zuletzt geändert mit dem Gemeinderatsbeschluss vom 24.04.2023. Diese Satzung tritt am 15. Mai 2023 in Kraft.

Laupheim, 26. April 2023 Gez. Ingo Bergmann Oberbürgermeister

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Laupheim?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Laupheim mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 88xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Laupheim anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Laupheim
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🔶 Schätzwert (anpassbar)
In der Satzung von Laupheim nicht separat aufgeführt (wird meist über den Bestatter / Dienstleister abgerechnet).
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Laupheim (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 88xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Laupheim:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €