Friedhofsgebühren Ummendorf 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Ummendorf · Baden-Württemberg · PLZ 88444

📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2022
🏛️ Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 2018 (Bestattungsgebührenordnung, zuletzt geändert 13.05.2019)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
⚰️ Sargreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.750,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 5 Ziff. 4.2 Bestattungsgebührenordnung (Reihengrab, Personen ab 10 Jahren)
🏛️ Sargwahlgrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
2.200,00 €
für 35 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 5 Ziff. 5.11 Bestattungsgebührenordnung (Wahlgrab mit einer Grabstelle, Ersterwerb)
🕊️ Urnenwahlgrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
450,00 €
für 35 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 5 Ziff. 5.14 Bestattungsgebührenordnung (Überlassung eines Urnengrabes, Ersterwerb)
🌿 Urnengrab anonym
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
280,00 €*
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Anonymes Urnenreihengrab (ohne Namensnennung)
📄 § 5 Ziff. 4.3 Bestattungsgebührenordnung (anonymes Urnenreihengrab)
⛏️ Beisetzung / Aushub
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
215,00 €*
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
* Bedingung: Inkl. Leichenhalle; Grabaushub/Totengräber zusätzlich nach Aufwand
🧮 Sarg: 215 € · Urne: 145 €
📄 § 5 Ziff. 1.3 und Ziff. 2 Bestattungsgebührenordnung
🕯️ Trauerhalle / Kapelle
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
45,00 €*
Einmalgebühr je Nutzung
* Bedingung: Nur bei Überführung nach auswärts; sonst in Bestattungsgebühr enthalten
📄 § 5 Ziff. 6 Bestattungsgebührenordnung

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2018 (Bestattungsgebührenordnung, zuletzt geändert 13.05.2019) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​​​​‌‌​‌​​​​‌‌​​‌​​​‌‌​‌‌​​​‌‌​​​‌​​‌‌​​‌​​​‌‌​​​​ Bestattungsgebührenordnung der Gemeinde Ummendorf (2018, zuletzt geändert 2019)

Änderungen vom

Az.: 751.041, 752.041 13.05.2019 mit eingearbeitet

Gemeinde Ummendorf Landkreis Biberach

Satzung über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen für die Gemeindefriedhöfe in den Ortsteilen Ummendorf und Fischbach

Bestattungsgebührenordnung

Aufgrund von § 4 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) i.V. mit den §§ 2, 11, 13 und 14 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemein-derat der Gemeinde Ummendorf am 02.07.2018 (mit Änderung vom 13.05.2019) folgende Satzung beschlossen:

§ 1 – Erhebungsgrundsatz

Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Leichen- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.

§ 2 – Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet

  1. 1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird;
  2. 2. wer die Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haf- tet. (2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühren sind verpflichtet:
  3. 1. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt;
  4. 2. die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegatte oder Ehegattin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin, volljährige Kinder, Eltern, Großel- tern, volljährige Geschwister und Enkelkinder). (3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 3 – Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Gebührenschuld entsteht:

  1. 1. bei Verwaltungsgebühren bei der Beendigung der Amtshandlung,
  2. 2. bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts. (2) Die Verwaltungsgebühren werden mit der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung an den Gebührenschuldner, die Grabnutzungsgebühr für Wahlgräber mit der Aushändi- gung der Urkunde über die Verleihung des Nutzungsrechts und die übrigen Benut- zungsgebühren einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.

§ 4 – Verwaltungsgebühren

(1) Die Gebühren betragen:

(2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren – Ver-waltungsgebührenordnung – in ihrer jeweils gültigen Fassung entsprechend Anwen-dung.

§ 5 – Benutzungsgebühren

Es werden erhoben:

  1. 1. für die Zulassung von gewerbsmäßigen Grabmalaufstellern

ab 2020 ab 2021 ab 2022

  1. 1.1. für den Einzelfall 21 € 22 € 23 €
  2. 1.2. für die Dauer von 5 Jahren 103 € 106 € 110 €
  3. 2. für die Genehmigung zur Ausgrabung von Leichen und Gebeinen 52 € 54 € 56 €
  4. 3. für die Überschreibung eines Benutzungsrechts auf Erben 16 € 17 € 18 €
  5. 4. für die Übertragung des Benutzungsrechts auf Dritte 16 € 17 € 18 €
  6. 5. für die Genehmigung der Grabmalaufstellung 16 € 17 € 18 €

ab 2020 ab 2021 ab 2022

  1. 1. für die Bestattung
  2. 1.1. von Fehlgeburten und Ungeborenen 103 € 106 € 110 €
  3. 1.2. von Personen unter 10 Jahren

135 € 140 € 145 €

  1. 1.3. von Personen im Alter von 10 und mehr Jahren 205 € 210 € 215 €
  2. 2. für die Beisetzung von Aschen 135 € 140 € 145 €
  3. 3. Mit den Gebühren 1. und 2. ist
  • das Benutzen der Leichenhalle (ohne Dekoration) mit Reinigung und Desinfektion
  • das Benutzen der übrigen Friedhofseinrichtungen
  • die Tätigkeit der Friedhofsverwaltung und des Friedhofsaufsehers
  • der Wasserverbrauch für die Grabpflege und allgemeine Reinigung und In-

standhaltung des Friedhofs während der Dauer der Liegezeit abgegolten.

  1. 4. für die Überlassung eines Reihengrabes
  2. 4.1. für Personen unter 10 Jahren 560 € 580 € 600 €
  3. 4.2. für Personen im Alter von 10 und mehr Jahren

1.650 € 1.700 € 1.750 €

  1. 4.3. für ein anonymes Urnenreihengrab 260 € 270 € 280 €
  2. 5. für Verleihung von besonderen Grabnutzungsrechten
  3. 5.1. für den Ersterwerb 5.11 für ein Wahlgrab mit einer Grabstelle 2.100 € 2.150 € 2.200 € 5.12 für ein Wahlgrab mit zwei Grabstellen 3.100 € 3.200 € 3.300 € 5.13 für ein Wahlgrab mit drei Grabstellen
  4. 6.000. €
  5. 6.000. €
  6. 6.000. € 5.14 für die Überlassung eines Urnengrabes 420 € 430 € 450 € 5.15 für die Überlassung einer Urnenkammer in der Urnenwand 1.150 € 1.200 € 1.250 € 5.16 für die Überlassung einer Urnenerdröhre 2.600 € 2.700 € 2.800 €
  7. 5.2. für den erneuten Erwerb eines Nutzungsrechts 5.21 für die Dauer einer Nutzungsperiode wie 5.11 – 5.16 5.22 für eine davon abweichende Nutzungsdauer anteilig nach dem Verhältnis der Nutzungsdauer. Angefangene Jahre werden voll angerechnet.

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Hinweis

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von auf Grund der GemO erlassener Verfahrensvorschrif-ten beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegen-über der Gemeinde/Stadt geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlich-keit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Ummendorf, den 02.07.2018/13.05.2019

Klaus B. Reichert Bürgermeister

  1. 6. für die Leichenhallenbenutzung bei Überführung nach auswärts 37 € 40 € 45 €
  2. 7. Für zusätzliche Einzelleistungen wie z.B. Totengräber, Leichenwagen, Leichenträger, Herstellen der Grabeinfassung und Fundamente, Ausgrabungen, Umbettungen usw. wird ein Kostenersatz nach dem anfallenden Aufwand erhoben.
📜 2. Friedhofssatzung Stand: 2007 (Friedhofssatzung, zuletzt geändert 20.04.2009) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung (Friedhofsordnung) der Gemeinde Ummendorf (2007, zuletzt geändert 2009)

Änderungen vom Az.: 020.06; 751.031 20.04.2009 mit eingearbeitet

Friedhofssatzung (Friedhofsordnung)

der Gemeinde Ummendorf für die gemeindeeigenen Friedhöfe Ummendorf und Fischbach

vom 02.07.2007

Aufgrund der § 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes über das Friedhofs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz) in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 02.07.2007 (mit Änderung vom 20.04.2009) die nachstehende Friedhofsordnung beschlossen:

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 – Widmung

(1) Die Friedhöfe in Ummendorf, Wettenberger Weg und in Fischbach, Friedhofsstraße sind eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde. Sie dienen der Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner und der in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz Verstorbener, sowie für Verstorbene, für die ein Wahlgrab nach § 12 zur Verfügung steht. In besonderen Fällen kann die Gemeinde eine Bestattung anderer Verstorbener zulassen.

(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen.

II. Ordnungsvorschriften

§ 2 – Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe dürfen nur während der bekannt gegebenen Öffnungszeiten betreten werden.

(2) Die Gemeinde kann das Betreten der Friedhöfe oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

§ 3 – Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:

  1. 1. Die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühlen sowie Fahrzeugen der Gemeinde und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden,
  2. 2. während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen,
  3. 3. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,
  4. 4. Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,
  5. 5. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
  6. 6. Waren und gewerbliche Dienste anzubieten,
  7. 7. Druckschriften zu verteilen. Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind.

(3) Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Gemeinde. Sie sind spätestens 4 Tage vorher anzumelden.

§ 4 – Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen.

(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbebetriebe, die

  1. 1. in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und
  2. 2. selbst oder deren fachlicher Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder in die Handwerksrolle eingetragen sind. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheines; dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Gemeinde auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung wird jeweils auf 5 Jahre befristet. Sie kann aber auch auf den konkreten Einzelfall beschränkt werden.

(3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten und haften für die Schäden, die sie auf den gemeindlichen Friedhöfen schuldhaft verursachen.

(4) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend oder nur an den dafür bestimmte Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen.

(5) Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Gemeinde die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer zurücknehmen oder widerrufen.

III. Bestattungsvorschriften

§ 5 – Allgemeines

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Gemeinde das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(2) Die Gemeinde setzt Ort und Zeit der Bestattung fest und berücksichtigt dabei nach Möglichkeit die Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen.

§ 6 – Särge

(1) Die Särge für Kindergräber dürfen höchstens 1,50 m lang, 0,60 m hoch und im Mittelmaß 0,60 m breit sein. Die übrigen Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Gemeinde einzuholen.

(2) Särge und Sargausstattungen für Erdbestattungen müssen aus Materialien bestehen, die während der Ruhezeit im Erdboden verrotten. Für den Friedhof Fischbach, Friedhofstraße, sind nur Särge aus Weichholz zulässig.

§ 7 – Ausheben der Gräber

(1) Die Gemeinde lässt die Gräber ausheben und zufüllen. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

§ 8 – Ruhezeit

(1) Die Ruhezeit der Leichen und Aschen beträgt 20 Jahre.

(2) Die Ruhezeit von Kindern, die vor Vollendung des 10. Lebensjahres verstorben sind, beträgt 10 Jahre.

§ 9 – Umbettungen

(1) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Bei Umbettungen von Leichen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten 8 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde in Wahlgrabstätten umgebettet werden.

(3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte.

(4) In den Fällen des § 23 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 23 Abs. 1 Satz 4 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amtswegen in ein Reihengrab oder ein Urnengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Gemeinde bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.

(5) Umbettungen lässt die Gemeinde durch ein von ihr beauftragtes Bestattungsunternehmen durchführen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen haben die Antragsteller zu tragen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Gemeinde vor.

(7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

IV. Grabstätten

§ 10 – Allgemeines

(1) Die Grabstätten sind im Eigentum des Friedhofträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:

  1. 1. Reihengräber,
  2. 2. Urnenreihengräber,
  3. 3. Wahlgräber,
  4. 4. Urnengrabstätten in der Urnenwand. (3) Ein Anspruch auf Reservierung oder Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht. (4) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.

§ 11 – Reihengräber

(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen und die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Verfügungsberechtigter ist - sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt - in nachstehender Reihenfolge

  1. 1. wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz),
  2. 2. wer sich dazu verpflichtet hat,
  3. 3. der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.

(2) Auf dem Friedhof werden ausgewiesen:

a) Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 10. Lebensjahr,

b) Reihengrabfelder für Verstorbene vom vollendeten 10. Lebensjahr ab.

(3) In jedem Reihengrab wird nur eine Leiche beigesetzt.

(4) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden.

(5) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird drei Monate vorher ortsüblich oder durch Hinweise auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gegeben.

§ 12 – Wahlgräber

(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen und die Beisetzung von Aschen, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person.

(2) Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden auf Antrag auf die Dauer von 35 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Sie können nur anlässlich eines Todesfalls verliehen werden. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag und gegen Kostenersatz möglich.

(3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgräber, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengräber entsprechend anzuwenden.

(4) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht. (5) Wahlgräber können ein- und mehrstellige Einfach- oder Tiefgräber sein. In einem Tiefgrab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten nur zwei Bestattungen übereinander und 2 Urnenbestattungen zulässig.

(6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist.

(7) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmten. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über

  1. 1. auf den Ehegatten,
  2. 2. auf die Kinder,
  3. 3. auf die Stiefkinder,
  4. 4. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
  5. 5. auf die Eltern,
  6. 6. auf die Geschwister,
  7. 7. auf die Stiefgeschwister,
  8. 8. auf die nicht unter 1. bis 7. fallenden Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen Nummern 2 bis 4 und 6 bis 8 wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt.

(8) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Gemeinde das Nutzungsrecht auf eine der in Absatz 7 Satz 3 genannten Personen übertragen.

(9) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Absatzes 7 Satz 3 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.

(10) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden.

(11) Mehrkosten, die der Gemeinde beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt.

§ 13 – Urnenreihengräber

(1) Urnenreihengräber sind Aschengrabstätten als Urnenstätten in Grabfeldern, die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dienen.

(2) In einem Urnenreihengrab können mehrere Urnen beigesetzt werden, sofern die Ruhezeit der vorher beigesetzten Urne nicht überschritten wird. (3) Die Anzahl der Urnen, die beigesetzt werden können, richtet sich nach der Größe der Aschengrabstätte; zulässig sind 3 Urnen.

(4) So weit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgräber entsprechend für Urnenstätten.

(5) Urnen aus Materialien, die während der Ruhezeit nicht verrotten, sind nicht zugelassen.

§ 13a – Urnengrabstätten in der Urnenwand

(1) In der Urnenwand werden Nischen als Grabstätten für die Beisetzung von Aschen zur Verfügung gestellt.

(2) In einer Nische dürfen bis zu 2 Urnen beigesetzt werden. Ausnahmen kann die Gemeinde zulassen.

(3) Die Urnennischen werden in der von der Gemeinde vorgegebenen Reihenfolge für eine Nutzungszeit von 20 Jahren von der Gemeinde vergeben. Eine Wahlmöglichkeit hinsichtlich der Lage der Nische besteht nicht.

(4) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgräber entsprechend

V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen

§ 14 – Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz

(1) Alle Gräber der Friedhöfe unterliegen den Gestaltungsvorschriften der Gemeinde. Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage entsprechen.

§ 14a – Besonderer Gestaltungsgrundsatz für die Urnenwand

(1) Die Verschlussplatten dürfen nur in eingravierter schwarzer Schrift „Antiqua“ mit einer Größe von 2,5 cm durch einen zugelassenen Fachmann (in der Regel Steinmetz) beschriftet werden.

(2) Auf den Verschlussplatten der Urnennischen sind der Name, das Geburts- und Todesdatum mit Jahr (TT.MM.JJJJ) des Verstorbenen anzubringen.

(3) Auf die Verschlussplatte dürfen keine aufgesetzten Ornamente, Figuren, Bildnisse, Verzierungen oder Grabausschmückungen angebracht werden. Eingravierte Ornamente sind nicht zulässig. (4) Die Verschlussplatten der Urnenkammern bleiben im Besitz der Gemeinde. Sie werden zur Beschriftung dem Steinmetz ausgehändigt, wobei der jeweilige Schriftentwurf vorab mit der Gemeinde abzustimmen ist.

(5) Alle mit der Beschriftung und Montage zusammenhängenden Kosten hat der Nutzungsberechtigte zu übernehmen.

(6) Wird eine Verschlussplatte unzulässig beschriftet, bemalt oder durch individuelle steinmetzarbeiten verändert oder beschädigt, wird die Verschlussplatte durch die Gemeinde erneuert. Die gesamten Kosten hierfür trägt der Steinmetz, bzw. der Nutzungsberechtigte als Gesamtschuldner.

(7) Auf und an der Urnenwand ist das Anbringen oder Aufstellen von Grabausschmückungen wie Kerzen, Blumen, Vasen, Ornamenten nicht zugelassen.

§ 15 – Grabmale

(1) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:

Wahlgräber Höhe Breite 1-stellig 1,30 m 0,75 m 2-stellig 1,30 m 1,50 m 3-stellig 1,30 m 2,25 m

Reihengräber Höhe Breite Für Verstorbene über 10 Jahren 1,25 m 0,70 m Für Verstorbene unter 10 Jahren 0,80 m 0,50 m

Urnenreihengräber Höhe Breite 0,80 m 0,50 m

Das sichtbare Gesamtvolumen darf bei: a. 1,20 m bzw. 1,30 m zulässiger Höhe höchstens 0,50 cbm b. 0,80 m zulässiger Höhe höchstens 0,20 cbm betragen.

(2) Grabeinfassungen und Abdeckplatten bis zu einer Höhe von 10 cm auf dem Friedhof Ummendorf, Wettenberger Weg und 20 cm auf dem Friedhof Fischbach, Friedhofstraße, sind zulässig.

(3) Die Gemeinde kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung des Friedhofs und im Rahmen von Absatz 1 Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 1 bis 2 zulassen.

§ 16 – Grundformen der Gräber

(1) Friedhof Ummendorf, Wettenberger Weg: Das Grab liegt in der Fläche und wird durch liegende, begehbare Einfassungsplatten abgegrenzt. Sie werden von der Friedhofsverwaltung beschafft, versetzt und als Nebenkosten verrechnet. Sowohl die Einfassungsplatten als auch das gesamte Grabfeld zwischen den Einfassungsplatten sind als Pflegefläche vom Grabnutzungsberechtigten bzw. vom Grabverfügungsberechtigten zu betreuen und instand zu halten. Die Obergrenze der Grabeinfassung darf gemessen an den Grabeinfassungsplatten nicht höher als 10 cm betragen.

Friedhof Fischbach, Friedhofstraße: Das Grab liegt in der Fläche und wird durch Grabeinfassungen abgegrenzt. Der ganze Raum zwischen den Grabeinfassungen ist als Pflegefläche vom Grabnutzungsberechtigten bzw. vom Grabverfügungsberechtigten zu betreuen und instand zu halten. Die Obergrenze der Grabeinfassung darf gemessen an der Mitte der Längs- bzw. Stirnseite des Grabens nicht höher als 20 cm über dem angrenzenden Gelände liegen.

(2) Soweit die Fundamente für die Grabmale von der Gemeinde einheitlich hergestellt werden, werden sie als Nebenkosten verrechnet.

(3) Die Oberfläche der fertig angelegten Gräber muss mit der Oberkante der Einfassungsplatten bzw. Grabeinfassungen eine Ebene bilden. Über frisch angelegten Gräbern, die sich noch nicht gesetzt haben, darf der weich verzogene Hügel nicht höher als 20 cm sein.

§ 17 – Genehmigungserfordernis

(1) Die Errichtung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahre nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zu Größe von 15 mal 30 cm und Holzkreuze zulässig.

(2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 zweifach beizufügen. Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben. So weit erforderlich, kann die Gemeinde Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden.

(3) Die Errichtung aller sonstigen Grabausstattungen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Absatz 2 gilt entsprechend.

(4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist.

(5) Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie vor ihrer Aufstellung von der Gemeinde überprüft werden können.

§ 19 – Standsicherheit

Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen. Steingrabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein und dürfen folgende Mindeststärken nicht unterschreiten:

Stehende Grabmale

 bis 1,20 m Höhe: 14 cm  bis 1,30 m Höhe: 16 cm

§ 20 – Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.

(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Gemeinde auf Kosten der Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Absperrungen, Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte. Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch nicht verkehrssichere Grabmale oder sonstige Grabausstattung verursacht wird.

§ 21 – Entfernung

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde von der Grabstätte entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und dazugehörige Fundamente zu entfernen. Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Gemeinde die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen; § 20 Abs. 2 Satz 5 ist entsprechend anwendbar. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf.

(3) Bei einer Wiederbelegung ist der Grabstein immer zu entfernen.

VI. Herrichten und Pflege der Grabstätte

§ 22 – Allgemeines

(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern.

(2) Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen. Bäume und Sträucher auf den Grabstätten dürfen die Höhe von 1,50 m nicht überschreiten.

(3) Der Unterhaltungspflichtige hat zu dulden, dass Bäume die Grabstätte überragen. (4) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der nach § 20 Absatz 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts.

(5) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach Belegung hergerichtet sein.

(6) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen.

§ 21 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(7) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Gemeinde. Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte sowie die Grabpflege tatsächlich vornehmenden Personen sind nicht berechtigt, diese Anlagen der Gemeinde zu verändern.

§ 23 – Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 20 Absatz 1) auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Gemeinde abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Gemeinde in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu entfernen.

(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Gemeinde den Grabschmuck entfernen. (3) Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.

VII. Benutzung der Leichenhalle

§ 24 – Benutzung der Leichenhalle

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Gemeinde betreten werden.

(2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen.

VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten

§ 25 – Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung

(1) Der Gemeinde obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.

(2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofssatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner.

(3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete.

§ 26 – Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Absatz 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1. den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 2 betritt,
  2. 2. entgegen § 3 Abs.
    • a) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt
    • b) die Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt
    • c) während der Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Näher Arbeiten ausführt,
    • d) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt,
    • e) Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhunde,
    • f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagern,
    • g) Waren und gewerbliche Dienste anbietet,
    • h) Druckschriften verteilt.
  3. 3. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 4 Absatz 1),
  4. 4. als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet, verändert (§ 17 Absatz 1 und 3) oder entfernt (§ 22 Absatz 1),
  5. 5. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 20 Absatz 1).

§ 27 – In-Kraft-Treten

(1) Diese Satzung tritt am 01.08.2007 in Kraft.

(2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Satzung über die Friedhofsordnung für den Friedhof in Ummendorf, Wettenberger Weg und die Satzung über die Friedhofsordnung für den Friedhof in Fischbach, Friedhofstraße außer Kraft.

Hinweis auf die Verletzung von Form- und Verfahrensvorschriften

Eine etwaige Verletzung von Form- und Verfahrensvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde schriftlich geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen.

Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Abweichend hiervon kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften auch nach Ablauf der Jahresfrist von jedermann geltend gemacht werden, wenn der Bürgermeister dem Satzungsbeschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Satzungsbeschluss beanstandet hat oder ein anderer die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften innerhalb der Jahresfrist geltend gemacht hat.

Ummendorf, den 02.07.2007/20.04.2009

gez. Klaus B. Reichert Bürgermeister

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Ummendorf?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Ummendorf mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 88xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Ummendorf anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🕊️ Urnenwahlgrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Ummendorf
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen)* 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 145 € (Urne) bzw. 215 € (Sarg)
ℹ️ * Bedingung laut Satzung: Inkl. Leichenhalle; Grabaushub/Totengräber zusätzlich nach Aufwand
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle* 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Ummendorf (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
ℹ️ * Bedingung laut Satzung: Nur bei Überführung nach auswärts; sonst in Bestattungsgebühr enthalten
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 88xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Ummendorf:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €