🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofs- & Gebührensatzung Stand: 21.11.2022 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.
Kombidokument der Rot an der Rot
Friedhofssatzung
(Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) der Gemeinde Rot an der Rot
vom 22.02.2011 mit der Änderung vom 10.12.2018 gültig ab 01.01.2019
Auf Grund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg
hat der Gemeinderat am 10.12.2018
die nachstehende Friedhofssatzung beschlossen:
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Widmung
(1) Der Friedhof in Rot an der Rot und die Leichenhalle in Ellwangen sind öffentliche Einrichtungen der Gemeinde. Sie dienen der Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner und der in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz Verstorbener, sowie für Verstorbene, für die ein Wahlgrab nach § 12 zur Verfügung steht. In besonderen Fällen kann die Gemeinde eine Bestattung anderer Verstorbener zulassen. Der Friedhof dient auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen, falls ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist.
(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen.
(3) Das Gemeindegebiet wird in folgende Bestattungsbezirke eingeteilt: 1. Bestattungsbezirk des Friedhofs Rot an der Rot. Er umfasst das Gebiet, das durch folgende Ortsteile begrenzt wird: Rot an der Rot und Spindelwag. 2. Bestattungsbezirk des Friedhofs Ellwangen. Er umfasst das Gebiet, das durch folgenden Ortsteil begrenzt wird: Ellwangen. Der Friedhof ist eine kirchliche Einrichtung. 3. Bestattungsbezirk des Friedhofs Haslach. Er umfasst das Gebiet, das durch folgenden Ortsteil begrenzt wird: Haslach. Der Friedhof ist eine kirchliche Einrichtung. Die Verstorbenen sind auf dem Friedhof des Bestattungsbezirks zu bestatten bzw. beizusetzen, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten, sofern sie nicht bei ihrem Tod ein Recht auf Bestattung bzw. Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte eines anderen Friedhofs hatten. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.
II. Ordnungsvorschriften
§ 2 Öffnungszeiten
(1) Der Friedhof darf nur während der bekanntgegebenen Öffnungszeiten betreten werden.
(2) Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
§ 3 Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:
- 1. Die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühlen sowie Fahrzeugen der Gemeinde und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden.
- 2. während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen.
- 3. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten.
- 4. Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,
- 5. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
- 6. Waren und gewerbliche Dienste anzubieten.
- 7. Druckschriften zu verteilen.
Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind.
(3) Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Gemeinde. Sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.
§ 4 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen.
(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Gemeinde kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden.
Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheins; dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Gemeinde auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung wird auf 5 Jahre befristet.
(3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten.
(4) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend oder nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen.
(5) Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Gemeinde die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer zurücknehmen oder widerrufen.
(6) Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.
III. Bestattungsvorschriften
§ 5 Allgemeines
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Gemeinde das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(2) Die Gemeinde setzt Ort und Zeit der Bestattung fest und berücksichtigt dabei die Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen.
§ 6 Särge
Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Gemeinde einzuholen.
§ 7 Ausheben der Gräber
(1) Die Gemeinde lässt die Gräber ausheben und zufüllen.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
§ 8 Ruhezeit
Die Ruhezeit der Verstorbenen und Aschen beträgt 20 Jahre, bei Kindern, die vor Vollendung des 10. Lebensjahres verstorben sind, 15 Jahre. Die Ruhezeit der Aschen beträgt 15 Jahre.
§ 9 Umbettungen
(1) Umbettungen von Verstorbenen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Bei Umbettungen von Verstorbenen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten 8 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde in belegte Grabstätten umgebettet werden.
(3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte.
(4) In den Fällen des § 22 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 22 Abs. 1 Satz 4 können aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder ein Urnengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Gemeinde bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.
(5) Umbettungen führt die Gemeinde durch. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(6) Die Kosten der Umbettung haben die Antragsteller zu tragen. Dies gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Gemeinde vor.
(7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
IV. Grabstätten
§ 10 Allgemeines
(1) Die Grabstätten sind im Eigentum des Friedhofträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:
- 1. Reihengräber,
- 2. Urnenreihengräber,
- 3. Wahlgräber,
- 4. Urnenwahlgräber.
(3) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.
(4) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.
§ 11 Reihengräber
(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und für die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden.
Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Verfügungsberechtigter ist – sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt – in nachstehender Reihenfolge
- 1. wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz),
- 2. wer sich dazu verpflichtet hat,
- 3. der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.
(2) Auf dem Friedhof werden ausgewiesen:
- 1. Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 10. Lebensjahr,
- 2. Reihengrabfelder für Verstorbene vom vollendeten 10. Lebensjahr ab.
(3) In jedem Reihengrab wird nur ein Verstorbener beigesetzt. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.
(4) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden.
(5) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird drei Monate vorher ortsüblich oder durch Hinweise auf dem betreffenden Grabfeld bekanntgegeben.
§ 12 Wahlgräber
(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und die Beisetzung von Aschen, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person.
(2) Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden auf Antrag auf die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit), für die Beisetzung von Aschen auf die Dauer von 15 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Sie können nur anlässlich eines Todesfalls verliehen werden. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich.
(3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgräber, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengräber entsprechend anzuwenden.
(4) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht.
(5) Wahlgräber können ein-, zwei- und dreistellige Einfachgräber sein. Der Gemeinderat kann für weiterstellige Wahlgräber Ausnahmen zulassen (bei Unglücksfällen).
(6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist.
(7) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmten. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über
- 1. auf die Ehegattin oder den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner,
- 2. auf die Kinder,
- 3. auf die Stiefkinder,
- 4. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
- 5. auf die Eltern,
- 6. auf die Geschwister,
- 7. auf die Stiefgeschwister,
- 8. auf die nicht unter 1. bis 7. fallenden Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen Nrn. 2 bis 4 und 6 bis 8 wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt.
(8) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Gemeinde das Nutzungsrecht auf eine der in Absatz 7 Satz 3 genannten Personen übertragen.
(9) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Absatzes 7 Satz 3 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.
(10) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden.
(11) Mehrkosten, die der Gemeinde beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt.
(12) In Wahlgräbern können auch Urnen beigesetzt werden.
§ 13 Urnenreihen- und Urnenwahlgräber
(1) Urnenreihen- und Urnenwahlgräber sind Aschengrabstätten als Urnenstätten in Grabfeldern oder Urnenstelen, die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dienen.
(2) In einem Urnenreihengrab können mehrere Urnen beigesetzt werden, sofern die Ruhezeit der vorher beigesetzten Urne nicht überschritten wird.
(3) Die Anzahl der Urnen, die beigesetzt werden können, richtet sich nach der Größe der Aschengrabstätte; zulässig sind 2 Urnen.
(4) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgräber entsprechend für Urnenstätten.
V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen
§ 14 Auswahlmöglichkeiten
(1) Auf dem Friedhof werden Grabfelder ohne Gestaltungsvorschriften und Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften eingerichtet.
(2) Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für ein Grabfeld mit Gestaltungsvorschriften, so besteht auch die Verpflichtung, die in Belegungs- und Grabmalplänen für das Grabfeld festgesetzten Gestaltungsvorschriften einzuhalten. Wird von dieser Auswahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, so erfolgt die Bestattung in einem Grabfeld ohne Gestaltungsvorschriften.
§ 15 Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz
Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage entsprechen.
§ 16 Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften
(1) In Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften müssen nach Ablauf der Frist in § 17 Abs. 1 Satz 2 Grabmale errichtet werden. Grabmale und sonstigen Grabausstattungen in Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen entsprechen.
(2) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz, Schmiedeeisen oder Bronze verwendet werden.
(3) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten: Firmenbezeichnungen dürfen nur unauffällig und nicht auf der Vorderseite des Grabmals angebracht werden.
(4) Auf den Grabstätten sind Grabmale und Grabausstattung mit Farbanstrich auf Stein nicht zulässig.
(5) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:
- 1. auf einstelligen Grabstätten
bis zu 0,70 m2 Ansichtsfläche
- 2. auf zwei- und mehrstelligen Grabstätten
bis zu 1,30 m2 Ansichtsfläche
(6) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:
- 1. auf einstelligen Urnengrabstätten nur liegende Grabmale
bis zu 0,30 m2 Ansichtsfläche
- 2. auf mehrstelligen Urnengrabstätten
bis zu 0,50 m2 Ansichtsfläche.
(7) Liegende Grabmale dürfen nur flach oder flach geneigt auf die Grabstätte gelegt werden; sie sind nicht in Verbindung mit stehenden Grabmalen zulässig.
(8) Grabeinfassungen jeder Art – auch aus Pflanzen – sind nicht zulässig, soweit die Gemeinde die Grabzwischenwege in den einzelnen Grabfeldern mit Trittplatten belegt.
(9) An Kolumbarien bzw. Urnennischen dürfen Grabschmuck, wie Blumenschmuck, Kerzen u.Ä. nicht angebracht oder abgelegt werden.
(10) Die Gemeinde kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung des Friedhofs und im Rahmen von Absatz 1 Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 2 bis 9 und auch sonstige Grabausstattungen zulassen.
§ 17 Genehmigungserfordernis
(1) Die Errichtung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahre nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zu Größe von 15 mal 30 cm und Holzkreuze zulässig.
(2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 zweifach beizufügen. Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben. Soweit erforderlich, kann die Gemeinde Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden.
(3) Die Errichtung aller sonstigen Grabausstattungen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Absatz 2 gilt entsprechend.
(4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist.
(5) Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie vor ihrer Aufstellung von der Gemeinde überprüft werden können.
§ 18 Standsicherheit
Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen. Steingrabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein und dürfen folgende Mindeststärken nicht unterschreiten: Stehende Grabmale bis 1,20 m Höhe: 14 cm bis 1,40 m Höhe: 16 cm ab 1,40 m Höhe: 18 cm.
Grabmale und Grabeinfassungen dürfen nur von fachkundigen Personen (i.d.R. Bildhauer, Steinmetze) errichtet werden.
§ 19 Grabmalhöhe und Grababdeckplatten
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen eine Höhe von 160 cm nicht überschreiten. (2) Zur Sicherstellung der Verwesung dürfen Grabstätten für Erdbestattungen nur bis zu einem Drittel mit Platten oder sonstigen wasserundurchlässigen Materialien abgedeckt werden.
§ 20 Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.
(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Gemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Absperrungen, Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte.
§ 21 Entfernung
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde von der Grabstätte entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen zu entfernen. Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Gemeinde die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen; § 20 Abs. 2 Satz 5 ist entsprechend anwendbar. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf.
VI. Herrichten und Pflege der Grabstätte
§ 22 Allgemeines
(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern.
(2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern (§ 16 Abs. 8) dürfen die Grabbeete nicht höher als die Platten sein. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen.
(3) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der nach § 20 Absatz 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts.
(4) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach Belegung hergerichtet sein.
(5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen. § 21 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(6) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Gemeinde. Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte sowie die Grabpflege tatsächlich vornehmenden Personen sind nicht berechtigt, diese Anlagen der Gemeinde zu verändern.
(7) In Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften (§ 16) ist die gesamte Grabfläche zu bepflanzen. Ihre gärtnerische Gestaltung muss den erhöhten Anforderungen entsprechen und auf die Umgebung abgestimmt werden; nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher, Grabgebinde aus künstlichen Werkstoffen und das Aufstellen von Bänken.
§ 23 Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 20 Absatz 1) auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Gemeinde abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Gemeinde in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu entfernen.
(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Gemeinde den Grabschmuck entfernen.
(3) Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.
VII. Benutzung der Leichenhalle
§ 24 Benutzung der Leichenhalle
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Gemeinde betreten werden.
(2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen.
VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten
§ 25 Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung
(1) Der Gemeinde obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.
(2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofssatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner.
(3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete.
§ 26 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Absatz 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 2 betritt,
- 2. entgegen § 3 Abs. 1 und 2
- a) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
- b) die Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt,
- c) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten ausführt,
- d) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt,
- e) Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhunde,
- f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagern,
- g) Waren und gewerbliche Dienste anbietet,
- h) Druckschriften verteilt.
- 3. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 4 Absatz 1),
- 4. als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet (§ 17 Absatz 1 und 3) oder entfernt (§ 20 Absatz 1),
- 5. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 19 Absatz 1).
IX. Bestattungsgebühren
§ 27 Erhebungsgrundsatz
Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Friedhofs- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.
§ 28 Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet
- 1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird;
- 2. wer die Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
(2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühr sind verpflichtet
- 1. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt;
- 2. die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegatte oder Ehegattin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder).
(3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 29 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Gebührenschuld entsteht
- 1. bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung,
- 2. bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts.
(2) Die Verwaltungsgebühren und die Benutzungsgebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.
§ 30 Verwaltungs- und Benutzungsgebühren
(1) Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis.
(2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren – Verwaltungsgebührenordnung – in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung.
X. Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 31 Alte Rechte
Die vor dem In-Kraft-Treten dieser Friedhofssatzung entstandenen Nutzungsrechte gelten fort. Für die erneute Verleihung von Nutzungsrechten gelten die Bestimmungen dieser Satzung.
§ 31 In-Kraft-Treten
(1) Diese Satzung tritt am 01 Januar 2019 in Kraft.
(2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Friedhofssatzung vom 23. November 1983 (jeweils mit allen späteren Änderungen) außer Kraft.
Ausgefertigt: Rot an der Rot, den 10 Dezember 2018
Brauchle , Bürgermeisterin
Anlage1: Anlage zur Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung - Gebührenverzeichnis - Nr. Amtshandlung/Gebührentatbestand Gebühr 1. Verwaltungsgebühren
1.1 Genehmigung zur Aufstellung eines Grabmals 27,20 € 1.2 Zulassung gewerbsmäßigen Grabmalaufstellern
1.21 Einzelfall 27,20 € 1.22 Befristete Zulassung 136,00 € 1.3 Zulassung zur gewerbsmäßigen Grabpflege 27,20 € 1.4 Sonstige gewerbliche Tätigkeit 27,20 € 1.5 Zustimmung zur Ausgrabung von Leichen und Gebeinen 27,20 €
2. Benutzungsgebühren
2.1 Bestattung
2.11 von Personen im Alter von 10 und mehr Jahren 442,00 € 2.12 von Personen unter 10 Jahren 332,00 € 2.13 von Tot- und Fehlgeburten sowie Ungeborenen 212,00 € 2.14 ein Zuschlag zu 2.11 bis 2.13 für Bestattungen an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen von 50,00 €
2.2 Beisetzung von Aschen
2.21 Regelmäßig 212,00 € 2.22 ein Zuschlag zu 2.21 für Beisetzungen an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen von je 50,00 €
2.3 Überlassung eines Reihengrabes
2.31 für Personen im Alter von 10 und mehr Jahren 1264,60 € 2.32 für Personen unter 10 Jahren 569,07 €
2.4 Überlassung eines Urnenreihengrabes 569,07 €
2.5 Verleihung von besonderen Grabnutzungsrechten
2.51 für ein Wahlgrab einfachbreit, einfachtief 1.517,52 € 2.52 für ein Wahlgrab doppelbreit, einfachtief 3.035,04 € 2.53 für ein Wahlgrab dreifachbreit, einfachtief 4.552,56 € 2.54 für ein Urnenwahlgrab 1.242,47 € 2.55 für ein Urnenwahlgrab in der Urnenwand 1.939,51 € 2.56 für eine Urnenbeisetzung in ein bestehendes einfachbreites Wahlgrab 569,07 €
zuzüglich Verlängerungsgebühr je Jahr 75,88 €
2.57 für eine Urnenbeisetzung in ein bestehendes doppelbreites Wahlgrab 569,07 €
zuzüglich Verlängerungsgebühr je Jahr 151,75 € 2.58 für eine Urnenbeisetzung in ein bestehendes dreifachbreites Wahlgrab 569,07 €
zuzüglich Verlängerungsgebühr je Jahr 227,63 €
2.59 Erneuter Erwerb eines Nutzungsrechts
2.59.1 für die Dauer einer Nutzungsperiode wie 2.51 bzw. 2.52, 2.53, 2.54, 2.55, 2.56, 2,57, 2.58 2.59.2 für eine davon abweichende Nutzungsdauer anteilig nach dem Verhältnis der Nutzungsperiode zur erneuten Nutzungsdauer. Es findet eine taggenaue Abrechnung statt.
2.6 Benutzung der Friedhofshalle (Aussegnungshalle) 208,34 €
2.7 Auswärtigenzuschlag
Zu den Gebühren nach 2.3 bis einschließlich 2.59 wird ein Auswärtigenzuschlag erhoben je 25 % 2.8 Abräumen der Grabstelle
2.81 Für ein Grab einfachbreit 200,00 €
Für ein Grab doppeltbreit 230,00 €
Für ein Grab dreifachbreit 260,00 €
Friedhofssatzung
(Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) der Gemeinde Rot an der Rotvom 22.02.2011 mit der Änderung vom 10.12.2018 gültig ab 01.01.2019
Auf Grund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberghat der Gemeinderat am 10.12.2018
die nachstehende Friedhofssatzung beschlossen:
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Widmung
(1) Der Friedhof in Rot an der Rot und die Leichenhalle in Ellwangen sind öffentliche Einrichtungen der Gemeinde. Sie dienen der Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner und der in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz Verstorbener, sowie für Verstorbene, für die ein Wahlgrab nach § 12 zur Verfügung steht. In besonderen Fällen kann die Gemeinde eine Bestattung anderer Verstorbener zulassen. Der Friedhof dient auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen, falls ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist.
(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen.
(3) Das Gemeindegebiet wird in folgende Bestattungsbezirke eingeteilt:
- 1. Bestattungsbezirk des Friedhofs Rot an der Rot. Er umfasst das Gebiet, das durch folgende Ortsteile begrenzt wird: Rot an der Rot und Spindelwag.
- 2. Bestattungsbezirk des Friedhofs Ellwangen. Er umfasst das Gebiet, das durch folgenden Ortsteil begrenzt wird: Ellwangen. Der Friedhof ist eine kirchliche Einrichtung.
- 3. Bestattungsbezirk des Friedhofs Haslach. Er umfasst das Gebiet, das durch folgenden Ortsteil begrenzt wird: Haslach. Der Friedhof ist eine kirchliche Einrichtung.
Die Verstorbenen sind auf dem Friedhof des Bestattungsbezirks zu bestatten bzw. beizusetzen, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten, sofern sie nicht bei ihrem Tod ein Recht auf Bestattung bzw. Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte eines anderen Friedhofs hatten. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.
II. Ordnungsvorschriften
§ 2 Öffnungszeiten
(1) Der Friedhof darf nur während der bekanntgegebenen Öffnungszeiten betreten werden.
(2) Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
§ 3 Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:
- 1. Die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühlen sowie Fahrzeugen der Gemeinde und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden.
- 2. während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen.
- 3. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten.
- 4. Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,
- 5. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
- 6. Waren und gewerbliche Dienste anzubieten.
- 7. Druckschriften zu verteilen.
Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind.
(3) Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Gemeinde. Sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.
§ 4 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen.
(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Gemeinde kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden.
Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheins; dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Gemeinde auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung wird auf 5 Jahre befristet.
(3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten.
(4) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend oder nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen.
(5) Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Gemeinde die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer zurücknehmen oder widerrufen.
(6) Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.
III. Bestattungsvorschriften
§ 5 Allgemeines
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Gemeinde das Nutzungsrecht nachzuweisen. (2) Die Gemeinde setzt Ort und Zeit der Bestattung fest und berücksichtigt bzw. die Wünsche der Hinterlieben und der Geistlichen.
§ 6 Särge
Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Gemeinde einzuholen.
§ 7 Ausheben der Gräber
(1) Die Gemeinde lasst die Graber ausheben und zuflllen. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
§ 8 Ruhezeit
Die Ruhezeit der Verstorbenen und Aschen beträgt 20 Jahre, bei Kindern, die vor Vollendung des 10. Lebensjahres verstorben sind, 15 Jahre. Die Ruhezeit der Aschen beträgt 15 Jahre.
§ 9 Umbettungen
(1) Umbettungen von Verstorbenen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Bei Umbettungen von Verstorbenen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten 8 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit aufgefundene Gebeine (Überreiste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener)dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde in belegte Grabstätten umgebettet werden. (3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verflugungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte. (4) In den Fällen des § 22 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 22 Abs. 1 Satz 4 konnen aufgefundene Gebeine (Überreiste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder ein Urnengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Gemeinde bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (5) Umbettungen führt die Gemeinde durch. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung haben die Antragsteller zu tragen. Dies gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, es sei dann, es liegt ein Verschulden der Gemeinde vor. (7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
IV. Grabstätten
§ 10 Allgemeines
(1) Die Grabstätten sind im Eigentum des Friedhofträgers. An ihren konnen Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:
- 1. Reihengraber,
- 2. Urnenreihengraber,
- 3. Wahlgraber,
- 4. Urnenwahlgraber.
(3) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstände in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht. (4) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.
§ 11 Reihengräber
(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und für die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden.
Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Verfügungsberechtigter ist – sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt – in nachstehender Reihenfolge
- 1. wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz),
- 2. wer sich dazu verpflichtet hat,
- 3. der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.
(2) Auf dem Friedhof werden ausgewiesen:
- 1. Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 10. Lebensjahr,
- 2. Reihengrabfelder für Verstorbene vom vollendeten 10. Lebensjahr ab.
(3) In jedem Reihengrab wird nur ein Verstorbener beigesetzt. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. (4) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden. (5) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihren nach Ablauf der Ruhezeit wird drei Monate vorher ortsüblich oder durch Hinweise auf dem betreffenden Grabfeldbekanntgegeben.
§ 12 Wahlgräber
(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und die Beisetzung von Aschen, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person. (2) Nutzungsrechte an Wahlgrabern werden auf Antrag auf die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit), für die Beisetzung von Aschen auf die Dauer von 15 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Sie können nur anländlich eines Todesfalls verliehen werden. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich. (3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgräber, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengräber entsprechend anzuwenden. (4) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht. (5) Wahlgräber konnen ein-, zwei- und dreistellige Einfachgräber sein. Der Gemeinderat kann für weiterstellige Wahlgräber Ausnahmen zulassen (bei Unglücksfällen). (6) Wahrend der Nutzungszeit dar eine Bestattung nur statfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist. (7) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmt. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen, so Goes das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über 1. auf die Ehegattin oder den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner,
- 2. auf die Kinder,
- 3. auf die Stiefkinder,
- 4. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
- 5. auf die Eltern,
- 6. auf die Geschwister,
- 7. auf die Stiefgeschwister,
- 8. auf die nicht unter 1. bis 7. fallenden Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen Nrn. 2 bis 4 und 6 bis 8 wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt.
(8) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Gemeinde das Nutzungsrecht auf eine der in Absatz 7 Satz 3 genannten Personen übertragen.
(9) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Absatzes 7 Satz 3 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.
(10) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden.
(11) Mehrkosten, die der Gemeinde beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt.
(12) In Wahlgräbern können auch Urnen beigesetzt werden.
§ 13 Urnenreihen- und Urnenwahlgräber
(1) Urnenreihen- und Urnenwahlgräber sind Aschengrabstätten als Urnenstätten in Grabfeldern oder Urnenstelen, die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dienen.
(2) In einem Urnenreihengrab können mehrere Urnen beigesetzt werden, sofern die Ruhezeit der vorher beigesetzten Urne nicht überschritten wird.
(3) Die Anzahl der Urnen, die beigesetzt werden können, richtet sich nach der Größe der Aschengrabstätte; zulässig sind 2 Urnen.
(4) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgräber entsprechend für Urnenstätten.
V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen
§ 14 Auswahlmöglichkeiten
(1) Auf dem Friedhof werden Grabfelder ohne Gestaltungsvorschriften und Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften eingerichtet.
(2) Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für ein Grabfeld mit Gestaltungsvorschriften, so besteht auch die Verpflichtung, die in Belegungs- und Grabmalplänen für das Grabfeld festgesetzten Gestaltungsvorschriften einzuhalten. Wird von dieser Auswahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, so erfolgt die Bestattung in einem Grabfeld ohne Gestaltungsvorschriften.
§ 15 Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz
Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage entsprechen.
§ 16 Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften
(1) In Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften müssen nach Ablauf der Frist in § 17 Abs. 1 Satz 2 Grabmale erreicht werden. Grabmale und sonstigen Grabausstattungen in Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen entsprechen. (2) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz, Schmiedeeisen oder Bronze verwendet werden. (3) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten: Firmenbezeichnungen dürfen nur unauffällig und nicht auf der Vorderseite des Grabmals angebracht werden. (4) Auf den Grabstätten sind Grabmale und Grabausstattung mit Farbanstrich auf Stein nicht zulässig. (5) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:
- 1. auf einstelligen Grabstättenbis zu 0,70 m² Ansichtsfläche
- 2. auf zwei- und mehrstelligen Grabstättenbis zu 1,30 m² Ansichtsfläche
(6) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:
- 1. auf einstelligen Urnengrabstätten nur liegende Grabmalebis zu 0,30 m² Ansichtsfläche
- 2. auf mehrstelligen Urnengrabstättenbis zu 0,50 m² Ansichtsfläche.
(7) Liegende Grabmale dürfen nur flach oder flach geneigt auf die Grabstätte gelegt werden; sie sind nicht in Verbindung mit stehenden Grabmalen zulässig. (8) Grabeinfassungen jeder Art - auch aus Pflanzen - sind nicht zulässig, sowieit die Gemeinde die Grabzwischenwege in den einzelnen Grabfeldern mit Trittplatten belegt.
(9) An Kolumbarien bzw. Urnennischen dürfen Grabschmuck, wie Blumenschmuck, Kerzen u.A. nicht angebracht oder abgelegt werden. (10) Die Gemeinde kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung des Friedhofs und im Rahmen von Absatz 1 Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 2 bis 9 und auch sonstige Grabausstattungen zulassen.
§ 17 Genehmigungserfordernis
(1) Die Errichtung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahre nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zu Gröbe von 15 mal 30 cm und Holzkreuze zulässig. (2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 zweifach beizufügen. Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben. Soweit erforderlich, kann die Gemeinde Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstände verlangt werden. (3) Die Errichtung aller sonstigen Grabausstattungen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Absatz 2 gilt entsprechend. (4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung erreicht werden ist. (5) Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie vor ihrer Aufstellung von der Gemeinde überprüft werden können.
§ 18 Standsicherheit
Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen. Steingrabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein und dürfen folgende Mindeststärken nicht unterschreiten:
Stehende Grabmalebis 1,20 m Höhe: 14 cmbis 1,40 m Höhe: 16 cmab 1,40 m Höhe: 18 cm.
Grabmale und Grabeinfassungen dürfen nur von fachkundigen Personen (i.d.R. Bildhauer, Steinmetze) errichtet werden.
§ 19 Grabmalhöhe und Grababdeckplatten
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen eine Höhe von 160 cm nicht überschreiben. (2) Zur Sicherstellung der Verwesung)dürfen Grabstätten fur Erdbestattungen nur bis zu einem Drittel mit Platten oder sonstigen wasserundurchlassigen Materialien abgedeckt werden.
§ 20 Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.
(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Gemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Absperrungen, Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte.
§ 21 Entfernung
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde von der Grabstätte entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen zu entfernen. Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Gemeinde die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen; § 20 Abs. 2 Satz 5 ist entsprechend anwendbar. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf.
VI. Herrichten und Pflege der Grabstätte
§ 22 Allgemeines
(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern.
(2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern (§ 16 Abs. 8) dürfen die Grabbeete nicht höher als die Platten sein. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen.
(3) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der nach § 20 Absatz 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts.
(4) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach Belegung hergerichtet sein. (5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen. § 21 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. (6) Das Herrichten, die Unterhaltung und jeder Veränderung der gartnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Gemeinde. Verpfugungs- bzw. Nutzungsberechtigte sowie die Grabpflege tatsächlich vornehmenden Personen sind nicht berechtigt, diese Anlagen der Gemeinde zu verändern. (7) In Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften (§ 16) ist die gesamte Grabfläche zu bepflanzen. Ihr gartnerische Gestaltung muss den erhöhten Anforderungen entsprechen und auf die Umgebung abgestimmt werden; nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Straucher, Grabgebinde aus künstlichen Werkstoffen und das Aufstellen von Bänken.
§ 23 Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 20 Absatz 1) auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nichtbekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genugt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so konnen Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Gemeinde abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Gemeinde in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen,lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entscheidigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu entfernen. (2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nichtbekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Gemeinde den Grabschmuck entfernen. (3) Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.
VII. Benutzung der Leichenhalle
§ 24 Benutzung der Leichenhalle
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Gemeinde betreten werden. (2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen.
VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten
§ 25 Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung
(1) Der Gemeinde obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.
(2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofssatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner.
(3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete.
§ 26 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Absatz 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 2 betritt,
- 2. entgegen § 3 Abs. 1 und 2
a) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
b) die Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt,
c) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten ausführt,
d) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt,
e) Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhunde,
f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagern,
g) Waren und gewerbliche Dienste anbietet,
h) Druckschriften verteilt.
- 3. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 4 Absatz 1),
- 4. als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet (§ 17 Absatz 1 und 3) oder entfernt (§ 20 Absatz 1),
- 5. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 19 Absatz 1).
IX. Bestattungsgebühren
§ 27 Erhebungsgrundsatz
Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Friedhofs- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.
§ 28 Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet
- 1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird;
- 2. wer die Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. (2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühr sind verpflichtet
- 1. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt;
- 2. die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegatte oder Ehegattin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder). (3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 29 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Gebührenschuld entsteht
- 1. bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung,
- 2. bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts.
(2) Die Verwaltungsgebühren und die Benutzungsgebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.
§ 30 Verwaltungs- und Benutzungsgebühren
(1) Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis.
(2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren – Verwaltungsgebührenordnung – in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung.
X. Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 31 Alte Rechte
Die vor dem In-Kraft-Treten dieser Friedhofssatzung entstandenen Nutzungsrechte gelten fort. Für die erneute Verleihung von Nutzungsrechten gelten die Bestimmungen dieser Satzung.
§ 31 In-Kraft-Treten
(1) Diese Satzung tritt am 01 Januar 2019 in Kraft.
(2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Friedhofssatzung vom 23. November 1983 (jeweils mit allen späteren Änderungen) außer Kraft.
Hinweis nach § 4 Abs. 4 GemO
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, der Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Ausgefertigt:
Rot an der Rot, den 10 Dezember 2018
Brauchle, Bürgermeisterin
Anlage1:
Anlage zur Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung - Gebührenverzeichnis -
| Nr. | Amtshandlung/Gebührentatbestand | Gebühr |
|---|---|---|
| 1. | Verwaltungsgebühren | |
| 1.1 | Genehmigung zur Aufstellung eines Grabmals | 27,20 € |
| 1.2 | Zulassung gewerbsmäßigen Grabmalaufstellern | |
| 1.21 | Einzelfall | 27,20 € |
| 1.22 | Befristete Zulassung | 136,00 € |
| 1.3 | Zulassung zur gewerbsmäßigen Grabpflege | 27,20 € |
| 1.4 | Sonstige gewerbliche Tätigkeit | 27,20 € |
| 1.5 | Zustimmung zur Ausgrabung von Leichen und Gebeinen | 27,20 € |
| 2. | Benutzungsgebühren | |
| 2.1 | Bestattung | |
| 2.11 | von Personen im Alter von 10 und mehr Jahren | 442,00 € |
| 2.12 | von Personen unter 10 Jahren | 332,00 € |
| 2.13 | von Tot- und Fehlgeburten sowie Ungeborenen | 212,00 € |
| 2.14 | ein Zuschlag zu 2.11 bis 2.13 für Bestattungen an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen von | 50,00 € |
| 2.2 | Beisetzung von Aschen | |
| 2.21 | Regelmäßig | 212,00 € |
| 2.22 | ein Zuschlag zu 2.21 für Beisetzungen an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen von je | 50,00 € |
| 2.3 | Überlassung eines Reihengrabes | |
| 2.31 | für Personen im Alter von 10 und mehr Jahren | 1264,60 € |
| 2.32 | für Personen unter 10 Jahren | 569,07 € |
| 2.4 | Überlassung eines Urnenreihengrabes | 569,07 € |
| 2.5 | Verleihung von besonderen Grabnutzungsrechten | |
| 2.51 | für ein Wahlgrab einfachbreit, einfach tief | 1.517,52 € |
| 2.52 | für ein Wahlgrab doppelbreit, einfach tief | 3.035,04 € |
| 2.53 | für ein Wahlgrab dreifachbreit, einfach tief | 4.552,56 € |
| 2.54 | für ein Urnenwahlgrab | 1.242,47 € |
| 2.55 | für ein Urnenwahlgrab in der Urnenwand | 1.939,51 € |
| 2.56 | für eine Urnenbeisetzung in ein bestehendes einfachbreites Wahlgrab | 569,07 € |
| zuzüglich Verlängerungsgebühr je Jahr | 75,88 € |
| 2.57 | für eine Urnenbeisetzung in ein bestehendes doppelbreites Wahlgrab | 569,07 € |
|---|---|---|
| zuzüglich Verlängerungsgebühr je Jahr | 151,75 € | |
| 2.58 | für eine Urnenbeisetzung in ein bestehendes dreifachbreites Wahlgrab | 569,07 € |
| zuzüglich Verlängerungsgebühr je Jahr | 227,63 € | |
| 2.59 | Erneuter Erwerb eines Nutzungsrechts | |
| 2.59.1 | für die Dauer einer Nutzungsperiode | wie 2.51 bzw. 2.52, 2.53, 2.54, 2.55, 2.56, 2,57, 2.58 |
| 2.59.2 | für eine davon abweichende Nutzungsdauer anteilig nach dem Verhältnis der Nutzungsperiode zur erneuten Nutzungsdauer. Es findet eine taggenaue Abrechnung statt. | |
| 2.6 | Benutzung der Friedhofshalle (Aussegnungshalle) | 208,34 € |
| 2.7 | Auswärtigenzuschlag | |
| Zu den Gebühren nach 2.3 bis einschließlich 2.59 wird ein Auswärtigenzuschlag erhoben je | 25 % | |
| 2.8 | Abräumen der Grabstelle | |
| 2.81 | Für ein Grab einfachbreit | 200,00 € |
| Für ein Grab doppeltbreit | 230,00 € | |
| Für ein Grab dreifachbreit | 260,00 € |
2. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Aenderungssatzung der Rot an der Rot
40. Jahrgang • Nr. 48 Donnerstag, 1. Dezember 2022 Mitteilungsblatt der Gemeinde Rot an der Rot Ellwangen | Haslach | Spindelwag Weihnachtsbäume Die Gemeinde bedankt sich herzlich bei Familie Pfarherr, Stefan Sigg und Irmgard Fechter für die Bereitstellung der schönen Weihnachtsbäume in Rot an der Rot, Haslach und Ellwangen. Ellwangen Rot an der Rot Haslach St. Martin im Kindergarten Haslach Nähere Informationen lesen Sie im Innenteil auf Seite 11 Proberuf der funkgesteuerten Sirenen Am Samstag, 3. Dezember 2022, 12.00 Uhr erfolgt ein Proberuf der funkgesteuerten Sirenen im Landkreis Biberach. Dabei werden unter anderem die Sirenen in Rot an der Rot, Ellwangen, Haslach und Spindelwag für einige Momente aufheulen. Außerdem findet am Donnerstag, 8. Dezember 2023 der zweite bundesweite Warntag statt. Nähere Informationen lesen Sie auf Seite 3. Wir bitten um Beachtung.
Mitteilungsblatt Rot an der Rot Nummer 48 · 1. Dezember 2022 Wichtige Rufnummern Wo finde ich was Wichtige Rufnummern.�.�.�.�.�.�.�.�.�.�.�.�.�.�.�.�.�.�.�.�.�.�.�.�.�.�.�.�.�.�.�.�.�2 Aus dem Gemeinderat.�.�.�.�.�.�.�.�.�.�.�.�.�.�.�.�.�.�.�.�.�.�.�.�.�.�.�.�.�.�.�.�.�4 Amtliche Bekanntmachungen.�.�.�.�.�.�.�.�.�.�.�.�.�.�.�.�.�.�.�.�.�.�.�.�.�.�6 Veranstaltungskalender .�.�.�.�.�.�.�.�.�.�.�.�.�.�.�.�.�.�.�.�.�.�.�.�.�.�.�.�.�.�.�9 Freiwillige Feuerwehr.�.�.�.�.�.�.�.�.�.�.�.�.�.�.�.�.�.�.�.�.�.�.�.�.�.�.�.�.�.�.�.�. 10 Bildung & Betreuung .�.�.�.�.�.�.�.�.�.�.�.�.�.�.�.�.�.�.�.�.�.�.�.�.�.�.�.�.�.�.�.�. 10 Büchereinachrichten.�.�.�.�.�.�.�.�.�.�.�.�.�.�.�.�.�.�.�.�.�.�.�.�.�.�.�.�.�.�.�.�.�. 12 Kirchliche Nachrichten Katholisch.�.�.�.�.�.�.�.�.�.�.�.�.�.�.�.�.�.�.�.�. 13 Kirchliche Nachrichten Evangelisch.�.�.�.�.�.�.�.�.�.�.�.�.�.�.�.�.�.�.�. 16 Vereinsnachrichten.�.�.�.�.�.�.�.�.�.�.�.�.�.�.�.�.�.�.�.�.�.�.�.�.�.�.�.�.�.�.�.�.�.�. 17 Das Landratsamt informiert.�.�.�.�.�.�.�.�.�.�.�.�.�.�.�.�.�.�.�.�.�.�.�.�.�.�. 19 Auswärtige Vereinsnachrichten .�.�.�.�.�.�.�.�.�.�.�.�.�.�.�.�.�.�.�.�.�.�. 20 Was sonst noch interessiert .�.�.�.�.�.�.�.�.�.�.�.�.�.�.�.�.�.�.�.�.�.�.�.�.�.�. 21 Gemeindeverwaltung Rot an der Rot Klosterhof 14 | 88430 Rot an der Rot 08395 9405-0 08395 9405-99 [email protected] www.rot.de Öffnungszeiten: Montag - Donnerstag 08.00 Uhr - 12.00 Uhr Mittwoch 16.15 Uhr - 18.15 Uhr Freitag 08.00 Uhr - 13.00 Uhr Telefonisch erreichbar: Montag & Donnerstag 08.00 Uhr - 12.00 Uhr 14.00 Uhr - 16.00 Uhr Dienstag 08.00 Uhr - 12.00 Uhr Mittwoch 08.00 Uhr - 12.00 Uhr 16.15 Uhr - 18.15 Uhr Freitag 08.00 Uhr - 13.00 Uhr Ortsverwaltung Ellwangen Biberacher Straße 6 | 88430 Rot an der Rot 07568 279 07568 925774 [email protected] Öffnungszeiten: Montag 10.00 - 12.00 Uhr Mittwoch 09.00 - 12.00 Uhr Donnerstag 16.00 - 18.30 Uhr Sprechzeit von Ortsvorsteherin Katja Frey: Donnerstag 18.00 - 19.00 Uhrund nach Vereinbarung Ortsverwaltung Haslach Dorfstraße 25 | 88430 Rot an der Rot 08395 1235 08395 910786 [email protected] Öffnungszeiten: Dienstag 10.00 - 12.00 Uhr Mittwoch 15.30 - 18.30 Uhr Freitag 09.00 - 12.00 Uhr Sprechzeit von Ortsvorsteher Georg Klingler: Mittwoch 15.30 - 19.00 Uhr Notrufnummern Rettungsdienst 112 Feuerwehr 112 Polizei 110 Krankentransporte 07351 19222 Kindergärten und Schulen Kindergarten Arche Noah 08395 7096 Kath. Kindergarten St. Josef 08395 9126090 Kindergarten Ellbachzwerge 07568 486 Kindergarten Haslach 08395 7008 Abt-Hermann-Vogler-Schule 08395 921-0 Grundschule Ellwangen-Dietmanns 07568 1234 Grundschule Haslach 08395 2510 Grüngut und Altglassammelstelle Parkplatz beim Rückhaltebecken Pfaffenrieder Bach Öffnungszeiten Dezember bis Februar: Samstag 09.00 Uhr - 12.00 Uhr Öffnungszeiten März - November: Mittwoch 17.00 Uhr - 20.00 Uhr Samstag 14.00 Uhr - 17.00 Uhr Bereitschaftsdienste Ärztlicher Notdienst 116 117 www.kvbawue.de/buerger/notfallpraxen/ Apotheken Notdienst 0800 00 22 833 www.lak-bw.de/Notdienstportal Zahnärztlicher Notdienst 0180 5911610 www.zahnarzt-notdienst.de Giftnotrufzentrale 0761 19240 Telefonseelsorge 0800 1 11 01 11 Hospizgruppe Ochsenhausen-Illertal 0162 2314 4550 Störungsauskunft Netze BW 0800 3629-477 www.störungsauskunft.de Seniorenzentrum Rot an der Rot Turmstraße 5, 88430 Rot an der Rot 08395 91008-0 Organisierte Nachbarschaftshilfefür Rot: Beate Herrmann 08395 2462 für Ellwangen: Andrea Buchschuster 07568 681 Sozialstation Rot an der Rot e. K. – Christian Übelhör Ambulanter Pflegedienst 08395 910680 24 Std. Bereitschaftsdienst 08395 910680 Ökumenische Sozialstation Rottum-Rot-Iller e. V. Pflegebereich Rot a. d. Rot, Klosterhof 5 Alten- und Krankenpflege 08395 9363411 24-Stunden-Rufbereitschaft 07352 9230-0 Familienpflege & Haushaltshilfe 07352 9230-20 Betreuungsgruppe „Silberperlen“ 07352 9230-20 Tagesmütter- und Elternverein im Landkreis Biberach e.V. Zeppelinring 26, 88400 Biberach 07351 154848 www.tagesmuetter-bc.de Familienpflege und Dorfhilfe cura familia Frau Röhlke, Wirrenweiler 0174 652 4682 Standorte örtlicher Defibrillatoren: • Rot an der Rot
VR-Bank, Klosterhof 13 • Haslach
Eingang Dorfgemeinschaftshaus Haslach, Dorfstraße 25 • Ellwangen
Eingang Grundschule Ellwangen, Biberacher Straße 7 • Spindelwag
Eingang Feuerwehrhaus, Hauptstraße 23/1
Mitteilungsblatt Rot an der Rot Nummer 48 · 1. Dezember 2022 Zweiter Bundesweiter Warntag am 8. Dezember 2022 In ganz Deutschland werden die Warn-Apps anschlagen, Sirenen heulen und Rundfunkanstalten ihre Sendungen unterbrechen: Warnung ist keine Angelegenheit nur einer Behörde, Warnung wird auch nicht nur zentral koordiniert. Für die Warnung der Bevölkerung sind all die Behörden zuständig, die in der Gefahrenabwehr tätig sind. Deshalb müssen alle Ebenen bei diesem Thema an einem Strang ziehen. Der Warntag soll künftig jährlich am zweiten Donnerstag im September stattfinden. Ziel ist es, dass Sie sich mit der Warnung in Notlagen auskennen und wissen, was nach einer Warnung zu tun ist. Dazu werden in ganz Deutschland sämtliche Warnmittel erprobt. Pünktlich um 11:00 Uhr werden zeitgleich in allen 16 Ländern, in den Landkreisen und in den Kommunen mit einem Probealarm die Warnmittel wie beispielsweise Sirenen und Lautsprecherwagen ausgelöst. Zudem wird mit der Warn-App NINA (Notfall-Informations- und Nachrichten-App des Bundes) eine Probewarnmeldung versendet. Die Entwarnung erfolgt um 11.20 Uhr.
Warum werde ich gewarnt? Größere Schadensereignisse und Gefahrenlagen gefährden Ihre Sicherheit und die Ihrer Familie, Angehörigen, Freundinnen und Freunde sowie möglicherweise Ihr Eigentum. Bei Gefahren vor Ort werden Sie rechtzeitig gewarnt, damit Sie sich auf die Gefahr einstellen und richtig verhalten können. Wovor werde ich gewarnt? Worüber werde ich informiert? • Naturgefahren (wie Hochwasser oder Erdbeben) • Unwetter (wie schwere Stürme, Gewitter oder Hitzewellen) • Schadstoffaustritte • Ausfall der Versorgung (z. B. Energie, Wasser, Telekommunikation) • Krankheitserreger • Großbrände • Waffengewalt und Angriffe • Weitere akute Gefahren (wie Bombenentschärfungen)
Wer warnt mich? • Bund (im Verteidigungsfall) • Länder (im Katastrophenfall) • Städte, Kreise und Gemeinden (über Katastrophenschutzeinrichtungen wie z. B. Feuerwehr) • Deutscher Wetterdienst • Hochwasserportale Wie wird gewarnt? Eine Warnung kann Sie auf unterschiedlichen Verbreitungswegen und Kanälen erreichen: • Radio und Fernsehen • Internetseiten • Warn-Apps, z. B. NINA • Soziale Medien • Sirenen • Lautsprecherwagen • Digitale Werbetafeln • Behörden, Familien- und Freundeskreis, Nachbarschaft
Was bedeuten die Sirenensignale? Warnung bei Gefahr Einminütiger Heulton (auf- und abschwellend) Schalten Sie einen Hörfunksender ein und achten Sie auf Durchsagen. Entwarnung Durchgehender einminütiger Heulton Es besteht keine Gefahr mehr.
Was kann ich tun? Mit jeder Warnung erhalten Sie in der Regel Empfehlungen, was Sie zu Ihrem Schutz tun können oder wo Sie weitere Informationen erhalten. Darüber hinaus können Sie sich auf der Website www.bundesweiter-warntag.de und den jeweiligen Websites der Landesinnenministerien informieren.
Mitteilungsblatt Rot an der Rot Nummer 48 · 1. Dezember 2022 Aus dem Gemeinderat In der öffentlichen Sitzung vom 21.11.2022 hat sich der Gemeinderat mit folgenden Tagesordnungspunkten befasst:
TOP 1: Fragen von Einwohnern nach § 33 Abs. 4 GemO Es werden keine Fragen von den anwesenden Einwohnern an die Vorsitzende gestellt.
TOP 2: Haushalt Gemeindewald 2023 - Genehmigung Bewirtschaftungsplan 2023 Die Vorsitzende stellt den neuen Forstrevierleiter Herr Wingart dem Gremium vor, welcher den Bewirtschaftungsplan 2023 erläutert. Die Einnahmen für die Holzernte werden sich im laufenden HH-Jahr 2022 voraussichtlich auf 16.900 € (Plan 27.500 €) belaufen. Der Aufwand für die Holzernte und Aufforstung beläuft sich in 2022 voraussichtlich auf 23.800 € Plan 29.900 €.)
Der Bewirtschaftungsplan 2023 stellt sich wie folgt dar: Ausgaben
34.769 € Einnahmen
36.075 € Ergebnis
+1.306 € Der Gemeinderat genehmigt den vorgestellten Bewirtschaftungsplan durch Beschluss.
TOP 3: Verlängerung des Pachtverhältnisses mit dem Tennisclub Rot an der Rot e.V., Teilfläche von Flst. 212, Rot an der Rot In den Jahren 1985 und 1986 ist östlich des Schulgeländes in Rot durch den TSV Rot das Tennisgelände bestehend aus drei Tennisplätzen und dem Vereinsgebäude sowie ein Trainingsplatz für den Fußballbetrieb angelegt worden. Hierzu wurde mit dem TSV Rot ein Pachtvertrag abgeschlossen, da sich die Sportanlagen auf dem gemeindeeigenen Flurstück 212 befinden. 1986 hat die Tennisabteilung einen eigenen Verein gegründet: den Tennisclub Rot an der Rot e.V. Der Gemeinderat hat deshalb am 09.03.1987 mit dem Tennisclub Rot an der Rot e.V. für die Nutzung des Tennisgeländes einen separaten Pachtvertrag abgeschlossen. In diesem Pachtvertrag wurde eine Pachtzeit von 25 Jahren festgelegt. Eine Verlängerung des Pachtverhältnisses um 15 Jahre soll erfolgen. Der Gemeinderat beschließt die Verlängerung des Pachtverhältnisses.
TOP 4: Festlegung des Straßennamens für das neu zu erschließende Baugebiet „Berg IV“ in Rot an der Rot - Ellwangen Aufgrund der vorangehenden Erschließungsplanung des Baugebiets „Berg IV“ in Rot an der Rot - Ellwangen hat die Gemeinde entschieden, einen Straßennamen für die neu zu bauende Straße festzulegen. Die Entscheidung über den Straßennamen obliegt final dem Gemeinderat. Der Ortschaftsrat Ellwangen hat die Entscheidung des Verfahrens getroffen, ebenso schlagen sie dem Gemeinderat einen Namen aus den eingereichten Vorschlägen vor. Aus diesem Grund wurde in dem örtlichen Mitteilungsblatt mehrfach dazu aufgerufen, dass die Bürger Namensvorschläge für die neue Erschließungsstraße bei der Gemeindeverwaltung einreichen können. Der Ortschaftsrat und Gemeinderat benennen die neu zu erschließende Straße im Baugebiet „Berg IV“ „Sandgrubenweg“ durch Beschluss.
Aus dem Gemeinderat Errichtung einer Flüchtlingsunterbringung Die Flüchtlingszahlen steigen weiter, insbesondere im Winter wird diese Entwicklung erneut dramatischer. Leider sind mittlerweile die Unterbringungen der Kreise erschöpft, so dass die Gemeinden als Pflichtaufgabe für die Anschlussunterbringung aufkommen müssen. In Nachbargemeinden werden bereits Hallen für eine Belegung vorbereitet. Dies sieht die Verwaltung einerseits für die Flüchtlinge als ungeeignete längere Unterbringung an, darüber hinaus wäre die Halle dadurch nicht mehr nutzbar für Kindergarten, Schule und Vereine. Trotz mehrfachen Aufrufen die letzten Monate (und auch Jahre) haben wir in unserer Gemeinde keine freien Wohnungen mehr, die hierfür bereit gestellt werden können. Seit 2017 ist es uns zwar gelungen, die Aufnahmequote konstant abzubauen. Leider stiegen die Flüchtlingszahlen in dieser Zeit ständig an, so dass wir immer noch ca. 20 Personen im Soll sind, sprich diese Personen umgehend aufnehmen müssten. Im Gegensatz zu anderen Gemeinden hat Rot an der Rot leider einer der höchsten Aufnahme-Soll-Zahl, d.h. andere Gemeinden haben hier in den letzten Jahren im Verhältnis zu ihrer Einwohnerzahl deutlich mehr Flüchtlinge in der Gemeinde aufgenommen und dadurch auch teilweise ein Überschuss bei der Aufnahmezahl. Daher ist es nachvollziehbar, dass erst die Gemeinden zur Aufnahme verpflichtet sind, die hier noch ein deutliches Soll aufweisen, so auch unsere Gemeinde. Da uns keine Wohnungen mehr zur Verfügung stehen, und auch um den angespannten Mietwohnungsmarkt in unserer Gemeinde nicht zusätzlich zu verengen, hat sich die Gemeinde um den Ankauf eines sog. Containerunterkunft bemüht. Auch wenn dies zur Zeit aufgrund der politischen Lage nicht einfach ist, ist es uns gelungen, einen Wohncontainer für ca. 10 - 12 Personen zu erwerben. Dieser steht kurzfristig zur Verfügung und soll dann noch mit Dämmung, einer Schalung und evtl. auch mit einer anderen Heizung versehen werden. Auf der Suche nach einem Standplatz ist es wichtig, dass einerseits die Fläche im Eigentum der Gemeinde steht, diese Fläche einigermaßen zentral liegen sollte und damit ein Anschluss an den Kanal, Wasser u. s. w. möglich ist. Da die Gemeinde nur wenige innerörtliche Flächen besitzt, ist die Auswahl an geeigneten Flächen gering. Darüber hinaus soll der Container mindestens ca. 5 - 6 Jahre an dem gewählten Platz stehen können, da ansonsten die Kosten für eine Verlegung immens und nicht zu verantworten wäre. Dadurch scheiden die meisten Flächen aus, die z. B. zeitnah als Baugebiete/Gewerbefläche erschlossen bzw. verkauft werden sollen. In Ellwangen gibt es eine geeignete Fläche, wo die Wohnanlage sowohl von der Erschließung als auch von der Grundstücksbeschaffenheit her errichtet werden könnte. In der geplanten und auch in diesem Mitteilungsblatt veröffentlichten Sitzung des Ortschaftsrates Ellwangen am 01.12.2022 wird die Verwaltung die Anlage vorstellen und auch Stellung bezüglich einem möglichen Standort beziehen. Hierzu laden wir alle Interessierten ein.
Mitteilungsblatt Rot an der Rot Nummer 48 · 1. Dezember 2022 TOP 5: Umbau der Hallenbeleuchtung Sporthalle Rot auf LED Technik Die Vorsitzende setzt den Tagesordnungspunkt von der Tagesordnung ab, da hierzu noch Unterlagen geprüft werden müssen.
TOP 6: Tarifentwicklung Sozial- und Erziehungsdienst SuE - Auswirkungen der zusätzlichen freien Tage auf die Betreuungseinrichtungen - Beschluss weiteres Vorgehen Für Kindertageseinrichtungen werden laut KVJS (Kommunalverband für Jugend und Soziales - auch Aufsichtsbehörde für den Betrieb von Kindertageseinrichtungen) 26 Schließtage festgelegt, welche als Ferien der Kindertageseinrichtung jährlich den Eltern bekannt gegeben werden. Diese Festlegung dient der Berechnung des Mindestpersonalschlüssels. Das pädagogische Personal muss an diesen festgelegten Schließtagen der jeweiligen Einrichtung den persönlichen Urlaubsanspruch abbauen. Dies ist in den Arbeitsverträgen entsprechend geregelt. Eine Vollzeitkraft hat insgesamt einen Urlaubsanspruch von 30 Tagen im Kalenderjahr. Die restlichen Tage können, nach Absprache mit der Kindergartenleitung und nach Genehmigung vom Träger, unterjährig, während des laufenden Kindergartenbetriebs genommen werden. Der hierfür benötigte „Puffer“ im Personal wird im Mindestpersonalschlüssel berücksichtigt und eingerechnet, sodass hier keine Vakanz im laufenden Betrieb entsteht. Durch die erläuterte Tarifänderung entstehen Ansprüche auf freie Tage beim pädagogischen Fachpersonal von zusätzlich bis zu 4 Tagen im Jahr pro Fachkraft. Dieser neue Anspruch schlägt sich entsprechend auch auf den Personalschlüssel nieder, da diese freien Tage durch das Bestandspersonal aufgefangen werden müssen (Überstunden oder Aufstocken einer Teilzeitkraft), was zusätzliche Personalkosten verursacht. Dass hierfür zusätzliches Fachpersonal gefunden werden kann, ist darüber hinaus unwahrscheinlich. Alternativ können die Schließtage der Einrichtung entsprechend angepasst werden, so dass der Personalbedarf nahezu gleichbleibt. Darüber hinaus wäre bei einer sehr dünnen Personaldecke bei kleinsten Ausfällen die Reduzierung der Betreuungszeiten oder auch einzelne zusätzliche Schließtage notwendig. Diese Zeiten können - im Gegensatz von einer frühzeitigen Planung der Schließtage am Jahresbeginn - von den Eltern eingeplant und damit frühzeitig um eine Betreuung geschaut werden. Personalkosten für die Erholungstage: Stellenschlüssel päd. Personal der kommunalen Einrichtungen gesamt:
ca. 17 Stellen Personalkosten mit AG-Anteil pro Jahr (für 2 Erholungstage auf 17 Stellen) ca. 6.840 Euro (kalkuliert auf S8a Stufe 3): Personalkosten durch Zulagenzahlung: Stellenschlüssel päd. Personal in den kommunalen Einrichtungen gesamt:
ca. 17 Stellen Zulagenzahlung (130 Euro pro 100 % pro Monat) ca. 2.210 Euro Zulagenzahlung - Gesamtkosten pro Jahr auf 17 Stellen
ca. 26.520 Euro Der Gemeinderat beschließt die Erhöhung der Schließtage in den Kindertageseinrichtungen um 2 Tage im Jahr ab dem 01.01.2023.
TOP 7: Aufnahme Kredit für die Wasserversorgung Rot an der Rot Für die Wasserversorgung Rot an der Rot wurde für das Wirtschaftsjahr 2021 ein Kredit in Höhe von 1,8 Mio. Euro aufgenommen werden. Hierzu wurden 4 Banken angeschrieben und um die Abgabe eines Angebotes gebeten. Das wirtschaftlichste Angebot wurde von der Landesbank Baden-Württemberg eingereicht. Es wurde ein Kredit in Höhe von 1.800.000 € zu 3,44 % Zins mit einer Laufzeit von 5 Jahren aufgenommen. Der Gemeinderat nimmt den Sachverhalt zur Kenntnis.
TOP 8: Bausachen Der Gemeinderat beschließt, zu sechs Bauvorhaben das Einvernehmen herzustellen
TOP 9: Eröffnungsbilanz Gemeinde Rot an der Rot zum 01.01.2020 Die Gemeinde Rot an der Rot hat ihr Rechnungswesen von der Kameralistik auf das Neue Kommunale Haushaltsrecht (NHKR) zum 01.01.2020 umgestellt. Damit ist auch die Erstellung einer Eröffnungsbilanz zu diesem Stichtag vorgeschrieben. Diese Bilanz wird dann zu jedem Jahresabschluss angepasst, woraus ersichtlich, ist wie sich das Anlage- und Umlaufvermögen entwickelt. Bei den kostenrechnenden Einrichtungen wurden auch schon vor der Einführung des NHKR die Abschreibungen berücksichtigt. Grundstücke und Gebäude oder Anlagen sowie sämtliche beweglichen Gegenstände werden einzeln erfasst und bewertet, daher sind diese Unterlagen zu umfangreich für eine Sitzungsvorlage. Auf Wunsch können diese gesamten Unterlagen mit den einzelnen Bewertungen in der Finanzverwaltung eingesehen werden. Anzahl der Positionen 01 Unbebaute Grundstücke 380 Positionen 02 bebaute Grundstücke 167 Positionen 03 Infrastrukturvermögen 1394 Positionen
Eine Übersicht der Aktiva und Passiva Positionen sind in der Anlage 2 dargestellt.
Feststellung der Eröffnungsbilanz der Gemeinde Rot an der Rot zum 1. Januar 2020 Aufgrund der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24.07.2000 (GBI. S. 581, ber. S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Oktober 2020 (GBI. S. 910, 911) wird der Beschluss der Sitzung vom 21.11.2022 zur Feststellung der Eröffnungsbilanz der Gemeinde Rot an der Rot zum 1. Januar 2020 bekannt gemacht:
- 1. Immaterielle Vermögensgegenstände 0,00 €
- 2. Sachvermögen 33.047.466,85 €
- 3. Finanzvermögen 6.136.958,25 €
- 4. Abgrenzungsposten 49.402,29 €
- 5. Gesamtbetrag auf der Aktivseite
(Summe aus 1. bis 4.) 39.233.827,39 €
- 6. Basiskapital 28.593.655,24 €
- 7. Sonderposten 7.558.122,30 €
- 8. Rückstellungen 357.424,00 €
- 9. Verbindlichkeiten 2.608.723,83 €
- 10. Passive Rechnungsabgrenzungsposten 115.902,02 €
- 11. Gesamtbetrag auf der Passivseite
(Summe aus 6. bis 10.) 39.233.827,39 € Der Gemeinderat beschließt die Bilanz wie abgedruckt.
TOP 10: Satzung zur Anpassung § 2b UstG - Anpassungssatzung Zum 01.01.2023 tritt der § 2b Umsatzsteuergesetz in Kraft. Dabei sind juristische Personen des öffentlichen Rechts grundsätzlich als Unternehmer anzusehen, wenn sie selbstständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen (wirtschaftliche Tätigkeit) ausüben. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, welcher Art die entsprechenden Einnahmen sind. Aus diesem Grund werden alle Satzungen, die einen Gebührentatbestand enthalten, um einen Absatz der Umsatzsteuer ergänzt. Die Finanzverwaltung hat sämtliche Gebühren auf die Steuerpflicht nach §2b UstG untersucht. Dabei finden sich in allen Satzungen Bereiche, die bei einer Überschreitung des Höchstsatzes steuerpflichtig werden. Aus diesem Grund werden alle Satzungen die entsprechende Gebührentatbestände enthalten, um diesen Umsatzsteuertatbestand ergänzt. Die Satzungsänderung wird im Mitteilungsblatt bekanntgemacht. Der Gemeinderat beschließt die Änderungssatzung.
Aus dem Gemeinderat
Mitteilungsblatt Rot an der Rot Nummer 48 · 1. Dezember 2022 TOP 11: Bekanntgaben der Bürgermeisterin, Bekanntgabe nichtöffentlich gefasster Beschlüsse Bekanntgaben der Bürgermeisterin Die Vorsitzende informiert über die Impfaktion des DRK Biberach am 23.11.2022 von 17 - 19 Uhr im EG des Rathauses.
Bekanntgabe nichtöffentlich gefasster Beschlüsse Die Vorsitzende gibt bekannt, dass in der nichtöffentlichen Gemeinderatssitzung vom 24.09.2022 keine nichtöffentlichen Beschlüsse gefasst wurden.
TOP 12: Fragen aus dem Gemeinderat Es wurden keine Fragen aus dem Gremium an die Vorsitzende gestellt.
Amtliche Bekanntmachungen ______________________________________________________ Gemeinde Rot an der Rot Landkreis Biberach Öffentliche Ausschreibung nach VOB Erschließung Baugebiet „Berg IV“, OT Ellwangen
Auf Grundlage der VOB werden folgende Gewerke öffentlich ausgeschrieben:
• Erschließungsarbeiten
Die Unterlagen können ab dem 05.12.2022 über www.aumass.de abgerufen werden.
Gemeinde Rot an der Rot, 01.12.2022 Irene Brauchle, Bürgermeisterin ______________________________________________________ Satzung zur Anpassung örtlicher Satzungen an § 2b UstG (§ 2b UStG-Anpassungs-Satzung) Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und §§ 2, 6, 11, des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) i. V. m. § 34 Absatz 4 des Feuerwehrgesetzes hat der Gemeinderat der Gemeinde Rot an der Rot am 21.11.2022 folgende Satzung zur Anpassung örtlicher Satzungen an § 2b UStG (§ 2b UStG-Anpassungs-Satzung) beschlossen:
§ 1 – Änderung der Feuerwehr-Kostenersatz-Satzung - FwKS
Die Feuerwehr-Kostenersatz-Satzung in der Fassung vom 06.08.2018, gültig ab 01.01.2019 wird wie folgt geändert:
- 1. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt: § 5a Umsatzsteuer Soweit die Leistungen, die den in dieser Satzung festgelegten Abgaben, Kostenersätzen und sonstigen Einnahmen (Entgelten) zugrunde liegen, umsatzsteuerpflichtig sind, tritt zu den Entgelten noch die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe hinzu. § 2 Änderung der Verwaltungsgebührensatzung Die Verwaltungsgebührensatzung in der Fassung vom 11.06.2001, gültig ab 13.06.2001 wird wie folgt geändert:
- 2. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt: § 4a Umsatzsteuer Soweit die Leistungen, die den in dieser Satzung festgelegten Abgaben, Kostenersätzen und sonstigen Einnahmen (Entgelten) zugrunde liegen, umsatzsteuerpflichtig sind, tritt zu den Entgelten noch die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe hinzu. § 3 Änderung der Friedhofssatzung Die Friedhofssatzung in der Fassung vom 10.12.2018, gültig ab 01.01.2019 wird wie folgt geändert:3. Die Anlage zur Friedhofssatzung wird um Folgendes ergänzt:
- 3. Umsatzsteuer Soweit die Leistungen, die den in dieser Satzung festgelegten Abgaben, Kostenersätzen und sonstigen Einnahmen (Entgelten) zugrunde liegen, umsatzsteuerpflichtig sind, tritt zu den Entgelten noch die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe hinzu. § 4 Diese Satzung tritt zum 01.01.2023 in Kraft
Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Ausgefertigt Rot an der Rot, 21.11.2022 gez. Irene Brauchle Bürgermeisterin
Feststellung der Eröffnungsbilanz der Gemeinde Rot an der Rot zum 1. Januar 2020 Aufgrund der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24.07.2000 (GBI. S. 581, ber. S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Oktober 2020 (GBI. S. 910, 911) wird der Beschluss der Sitzung vom 21.11.2022 zur Feststellung der Eröffnungsbilanz der Gemeinde Rot an der Rot zum 1. Januar 2020 bekannt gemacht: 1. Immaterielle Vermögensgegenstände 0,00 € 2. Sachvermögen 33.047.466,85 € 3. Finanzvermögen 6.136.958,25 € 4. Abgrenzungsposten 49.402,29 € 5. Gesamtbetrag auf der Aktivseite
(Summe aus 1. bis 4.) 39.233.827,39 € 6. Basiskapital 28.593.655,24 € 7. Sonderposten 7.558.122,30 € 8. Rückstellungen 357.424,00 € 9. Verbindlichkeiten 2.608.723,83 €
- 10. Passive Rechnungsabgrenzungsposten 115.902,02 €
- 11. Gesamtbetrag auf der Passivseite
(Summe aus 6. bis 10.) 39.233.827,39 € Die Eröffnungsbilanz zum 01. Januar 2020 liegt in der Zeit von Dienstag 06. Dezember 2022, bis Mittwoch 14. Dezember 2022, je einschließlich, während der üblichen Öffnungszeiten im Eingangsbereich des Rathaus Rot an der Rot, Klosterhof 14, 88430 Rot an der Rot öffentlich aus.
Rot an der Rot, den 21. November 2022
Irene Brauchle Bürgermeisterin Amtliche Bekanntmachungen
Mitteilungsblatt Rot an der Rot Nummer 48 · 1. Dezember 2022 Schränke für Geflüchtete Die Gemeindeverwaltung sucht für eine gerade in Rot angekommene Flüchtlingsfamilie 2 Kleiderschränke. Die Schränke sollten zwischen 1,2 und 1,6 Meter breit sein und max. 2 Meter hoch. Bitte beachten Sie, dass wir nur Schränke mit diesen Maßen benötigen, da die Raumverhältnisse größere Schränke nicht zulassen. Dankeschön. Bitte melden Sie sich bei Herrn Rettenmaier unter 08395-9405-31, E-Mail: [email protected]
Straßenbeleuchtung bei der Festhalle/Sporthalle Rot Die Straßenbeleuchtung in diesem Bereich hat zur Zeit eine Störung. Wir sind an der Behebung und bitten daher um Geduld. Gemeindeverwaltung
Die Gemeinde Rot an der Rot hat rund 4.600 Einwohner, ist eine ländliche, familienfreundliche Wachstumsgemeinde und liegt im Landkreis Biberach. Zeit für eine berufliche Veränderung?! Wir haben da was für Sie: Leiten Sie unseren schönen, ländlichen Kindergarten Arche Noah in Rot. Freuen Sie sich auf wissbegierige Kinder, interessierte Eltern und ein engagiertes Team. Wir suchen für unseren kommunalen Kindergarten eine Kindergartenleitung (m/w/d) Es handelt sich um eine unbefristete Vollzeitstelle in S13.
Interessiert? Wir freuen uns… …auf Ihre Bewerbung bis zum 02.01.2023 an die Gemeindeverwaltung Rot, Klosterhof 14, 88430 Rot an der Rot oder online an [email protected]. Sie haben noch Fragen? Sehr gerne! Wenden Sie sich an Frau Carolin Wachter, Tel. 08395/9405-11 oder besuchen Sie uns unter www.rot.de. Die Gemeinde Rot an der Rot hat rund 4.600 Einwohner, ist eine ländliche, familienfreundliche Wachstumsgemeinde und liegt im Landkreis Biberach. Wir suchen SIE! Zur Unterstützung unserer Teams in unseren kommunalen Kindertageseinrichtungen:
Päd. Fachkraft (m/w/d)
- Bis 100%, Teilzeit möglich
- Unbefristet mit einer Eingruppierung analog TVöD mit den
im öfftl. Dienst üblichen Sozialleistungen
Interessiert? Wir freuen uns… …auf Ihre Bewerbung bis zum 15.12.2022 an die Gemeindeverwaltung Rot, Klosterhof 14, 88430 Rot an der Rot oder online an [email protected]. Sie haben noch Fragen? Sehr gerne! Wenden Sie sich an Frau Carolin Wachter, Tel. 08395/9405-11 oder besuchen Sie uns unter www.rot.de Freitag ist Wochenmarktin Rot an der Rot Jeden Freitag von 16.00 Uhr bis 18.00 Uhr findet im Ökonomiehof unser Wochenmarkt statt. Die Händler aus der Region erwarten Sie mit vielen frischen Leckereien: • Brot & Backwaren (Allgäuer Genussbäcker) • Bio-Obst & Bio-Gemüse (Biohof Willburger) • Bio-Eier & Bio-Nudeln (Biohof Abrell) • Fleisch & Wurst (Metzgerei Moll) • Käsespezialitäten (d’r Senn aus Wiggensbach) • Griechische Spezialitäten (Familie Süleyman) • Kaltgepresste Öle (Hummels Ölmühle) – jeden 1. Freitag im Monat • Fisch (Fischzucht Uhrebein) – jeden 1. Freitag im Monat Wir freuen uns, wenn unsere regionalen Händler durch Sie unterstützt werden und der Wochenmarkt auch zukünftig so gute Resonanz erfährt. Bitte beachten: Halten Sie die abgesperrten Parkplätze und die Einfahrt frei, damit unsere Händler ausreichend Platz für ihre Stände vorfinden. Gemeindeverwaltung Fundamt Rot an der Rot Folgende Fundsache wurde bei der Gemeindeverwaltung abgegeben: • einzelner Schlüssel Die Fundsache kann bei der Gemeindeverwaltung Rot an der Rot, Zimmer 5, zu den üblichen Öffnungszeiten abgeholt werden.
Nächste Gemeinderatssitzung Die nächste Gemeinderatssitzung findet am Montag, 12. Dezember 2022 um 19.30 Uhr, statt. Die Tagesordnung wird kommende Woche im Mitteilungsblatt, als Aushang am Rathaus und auf unserer Homepage bekannt gegeben. Ich lade schon heute alle Interessierten hierzu ein. Irene Brauchle Bürgermeisterin
Amtliche Bekanntmachungen
Mitteilungsblatt Rot an der Rot Nummer 48 · 1. Dezember 2022 Nächste Müllabfuhr Restmüll Freitag, 2. Dezember 2022 Glückwünsche Unsere Glückwünsche gelten: Vanessa und Peter Probst, Haslach zur Geburt ihrer Tochter Clea am 04. August 2022 Madelaine Maděra, Haslach zur Geburt Ihrer Tochter Lina am 25. September 2022 Tanja Kaplan und Nico Lauber, Ellwangen zur Geburt Ihrer Tochter Malina am 14. Oktober 2022 Alois Peter, Rot an der Rot feiert am 16. Dezember den 95. Geburtstag Paul Schmidberger, Haslach feiert am 20. Dezember den 70. Geburtstag Franz Schad, Haslach feiert am 26. Dezember den 70. Geburtstag Die Gemeinde gratuliert allen, auch denjenigen, die nicht genannt werden möchten, recht herzlich und wünscht ihnen Gottes Segen, Gesundheit und alles Gute.
Hier endet der amtliche Teil. Für die nachfolgenden Inhalte sind die jeweiligen Institutionen verantwortlich. Der Gutachterausschusses „Östlicher Landkreis Biberach“ informiert Die gesetzliche Neuregelung der Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand und insbesondere die Vorschrift des §2b UstG macht es erforderlich, die derzeitige Gebührensatzung des Gutachterausschusses „Östlicher Landkreis Biberach“ zum 01.01.2023 anzupassen. Der Anpassung stimmte der Gemeinderat Laupheim am 21.11.2022 einstimmig zu. In dem Zug wurde die Satzung um die
§ 1 Abs. 3, § 4 Abs. 7 und § 9 erweitert.
------------ Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Erstellung von Gutachten durch den gemeinsamen Gutachterausschuss „Östlicher Landkreis Biberach“ (Gutachterausschussgebührensatzung) Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 03.10.1983 in Verbindung mit den §§ 2 und 8a des Kommunalabgabengesetztes in der Fassung vom 15.02.1982 hat der Gemeinderat der Stadt Laupheim am 21.11.2022 folgende Satzung beschlossen:
§ 1 – Gebührenpflicht
(1) Die Stadt Laupheim erhebt für die Erstellung von Gutachten durch den neu gebildeten Gutachterausschuss „Östlicher Landkreis Biberach“ Gebühren. (2) Für Amtshandlungen der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses, insbesondere für Auskünfte aus der Kaufpreissammlung, für die Ableitung wesentlicher Daten für die Wertermittlung, für die Richtwertauskünfte und Auskünfte über die ermittelten wesentlichen Daten werden Gebühren nach den Vorschriften der Verwaltungsgebührenordnung der Stadt Laupheim erhoben. (3) Werden Gutachten dem Gericht oder dem Staatsanwalt zu Beweiszwecken erstellt, bestimmt sich die Entschädigung des Gutachterausschusses nach den Vorschriften des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG)
§ 2 – Gebührenschuldner, Haftung
(1) Gebührenschuldner ist, wer die Erstellung des Gutachtens veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird. (2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner. (3) Neben dem Gebührenschuldner haftet, wird die Gebührenschuld durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Gutachterausschusses übernommen hat; dies gilt auch für denjenigen, der für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
§ 3 – Gebührenmaßstab
(1) Die Gebühren werden nach dem Wert der Sachen und Rechte bezogen auf den Zeitpunkt des Abschlusses der Wertermittlung erhoben. (2) Sind in einem Gutachten für mehrere Grundstücke eines Gebiets besondere Bodenrichtwerte (§ 196 Abs. 1 Satz 5 BauGB) zu ermitteln, so gilt als Wert der doppelte Wert des gebiets-oder lagetypischen Grundstücks. Bei mehreren gleichartigen Bodenrichtwerten ist der Höchste Wert zugrunde zu legen. Die maßgebliche Grundstücksgröße beträgt höchstens 800 m². (3) Sind im Rahmen einer Wertermittlung mehrere Sachen oder Rechte, die sich auf ein Grundstück oder ein grundstücksgleiches Recht beziehen, zu bewerten, so ist die Gebühr aus der Summe der maßgeblichen Werte der einzelnen Gegenstände zu berechnen. Gleiches gilt, wenn Wertunterschiede auf der Grundlage unterschiedlicher Grundstückseigenschaften zu ermitteln sind. Wertermittlungen mehrerer Eigentumswohnungen auf einem Grundstück oder gleichartiger unbebauter Grundstücke gelten hier als eine Wertermittlung. (4) Sind Wertermittlungen für Sachen oder Rechte auf unterschiedliche Stichtage durchzuführen, ohne dass sich die Zustandsmerkmale (§ 3 Abs. 2 WertV) wesentlich geändert haben, so ist für den ersten Stichtag der volle Wert und für jeden weiteren Stichtag der halbe Wert zugrunde zu legen. Sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse antragsmäßig unverändert, ist hierfür ein Viertel des Wertes zugrunde zu legen. (5) Wird der Wert eines Miteigentumsanteils ermittelt, das nicht mit Sondereigentum nach dem Wohnungseigentumsgesetz verbunden ist, so wird die Gebühr aus dem Wert des gesamten Grundstücks berechnet.
§ 4 – Gebührenhöhe
(1) Bei der Wertermittlung von Sachen und Rechten beträgt die Gebühr bei einem Wert
bis 100.000 € 900 €
bis 250.000 €
zzgl. 0,26 % aus dem Betrag über 100.000 € 900 €
bis 500.000 € 1.300 €
zzgl. 0.19 % aus dem Betrag über 250.000 €
bis 5 Mio. € 1.800 €
zzgl. 0,07 % aus dem Betrag über 500.000 €
über 5 Mio. €
zzgl. 0,10 % aus dem Betrag über 5 Mio. € 5.200 €
(2) Bei unbebauten Grundstücken oder Rechten an solchen Grundstücken beträgt die Gebühr 50 % der Gebühr nach Abs. 1. (3) Bei geringem Aufwand (Kleinbauten, z. B. Garagen oder Gartenhäuser: Berechnung des Herstellungswertes baulicher Anlagen nach vorhandenen Unterlagen) oder wenn dieselben Sachen Amtliche Bekanntmachungen
Mitteilungsblatt Rot an der Rot Nummer 48 · 1. Dezember 2022 oder Rechte innerhalb von drei Jahren erneut zu bewerten sind, ohne dass sich die tatsächlichen Verhältnisse geändert haben, ermäßigt sich die Gebühr auf die Hälfte. (4) Ist das Gutachten auf Antrag entsprechend § 6 Abs. 3 Satz 3 Gutachterausschussverordnung unter besonderer Würdigung der Vergleichspreise und Darlegung der angewandten Methoden auszuarbeiten, erhöht sich die Gebühr um 50 %. (5) Für die Erstellung eines Gutachtens nach § 5 Abs. 3 Bundeskleingartengesetz vom 28.02.1983 beträgt die Gebühr 200 €. (6) In den Gebühren sind zwei Ausfertigungen des Gutachtens enthalten, für jede weitere Ausfertigung bzw. jeden weiteren Auszug aus der Wertermittlung, auch aufgrund gesetzlicher Vorschriften, werden dem Antragsteller Gebühren nach der Verwaltungsgebührenordnung der Stadt Laupheim berechnet. (7) Die Gebühr für Qualifizierte Gutachten nach § 38 (4) Landesgrundsteuergesetz zum Nachweis eines vom Bodenrichtwert abweichenden Bodenwert eines Grundstücks beträgt 50 % der Mindestgebühr nach Abs. 1
§ 5 – Rücknahme eines Antrages
Wird ein Antrag auf Erstellung eines Gutachtens zurückgenommen, bevor der Gutachterausschuss einen Beschluss über den Wert des Gegenstandes gefasst hat, so wird eine Gebühr nach dem Bearbeitungsstand von bis zu 90 % der vollen Gebühr erhoben.
§ 6 – Besondere Sachverständige, erhöhte Auslagen
(1) Werden mit Zustimmung des Antragstellers besondere Sachverständige bei der Wertermittlung zugezogen, so hat der Gebührenschuldner die hierdurch entstehenden Auslagen neben den Gebühren nach dieser Satzung zu entrichten. (2) Soweit die sonstigen Auslagen das übliche Maß übersteigen, sind sie neben der Gebühr zu ersetzen. (3) Für die Erstellung von Auslagen sind die für die Gebühren geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.
§ 7 – Entstehung und Fälligkeit
Die Gebühr entsteht mit der Beendigung der Wertermittlung, in den Fällen des § 5 mit der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung. Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
§ 8 – Entfällt ersatzlos
§ 9 (neu)
Umsatzsteuer Soweit die Leistungen, die den in dieser Satzung festgelegten Gebühren zugrunde liegen, umsatzsteuerpflichtig sind, tritt zu den Entgelten noch die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe.
§ 10 (ehemals § 9)
Inkrafttreten Die Satzung tritt am 01.01.2023 in Kraft und ersetzt die bisherige Gebührensatzung vom 01.01.2021, welche damit dann außer Kraft tritt
Laupheim, 21.11.2022
Ingo Bergmann Oberbürgermeister
Veranstaltungekalender Veranstaltungen im Dezember Die Veranstaltungstermine wurden zu Beginn des Jahres von den jeweiligen Vereinsvertretern gemeldet. Bei Änderungen oder Ergänzungen wenden Sie sich rechtzeitig vor Veröffentlichung des nächsten Monats an Frau Steck: Tel. 08395 9405-12 I [email protected]. Datum Veranstaltung Verein Uhrzeit Ort
11.12.2022 Halbtageswanderung: Wanderung im Advent Schwäbischer Albverein -
Ortsgruppe Rot 26.12.2022 Weihnachtskonzert Musikverein Rot an der Rot 16.00 Uhr St. Verena in Rot an der Rot
Musikverein Rot an der Rot 31.12.2022 Halbtageswanderung: Schwäbischer Albverein
Jahresabschlusswanderung
- Ortsgruppe Rot
Veranstaltungskalender Erntedank-Altar St. Anna Kapelle Mühlberg, Rot an der Rot Ein herzliches Vergelt‘s Gott an alle Besucher und Spender beim diesjährigen Erntedank-Altar in Mühlberg. Durch die zahlreichen Besucher und Dank der vielen Spenden ist der stolze Betrag von 3.552,50 € zusammengekommen. Die Spenden gehen zu 100 % an den Förderkreis für Tumor- und Leukämiekranke Kinder Ulm e. V. Nochmals herzlichen Dank hierfür. Familie Schmidberger, Mühlberg
Mitteilungsblatt Rot an der Rot Nummer 48 · 1. Dezember 2022 Freiwillige Feuerwehr Freiwillige Feuerwehr Haslach Ein großes Dankeschön von der Firma Balkon Geißler Die Firma Balkon Geißler wollte sich bei der Freiwilligen Feuerwehr Haslach für den Hochwassereinsatz vom Juni 2021 bedanken. Um zu zeigen, wie groß die Anerkennung für die geleistete Arbeit ist, ließ sich Familie Geißler was ganz besonderes einfallen. Am Samstag, 19.11.2022 fand aus diesem Grund eine große Feuerwehrübung statt. Der aller letzte Übungseinsatz des 28 Jahre alten TSF und der Übergang zur Einsatzbereitschaft des neuen TSF-W wurde an diesem Tag durchgeführt. Mit Unterstützung der Drehleiter aus Erolzheim und dem DRK Rot an der Rot wurde ein Brand in der Halle mit einer verletzten Person imitiert. Eine spannende Übung für alle Aktiven, für die Zuschauer und die Altersabteilung der Feuerwehr die ebenfalls eingeladen wurde. Im Anschluss wurden alle zu leckerem Essen, reichlich Getränken und musikalischer Begleitung eingeladen.
Freiwillige Feuerwehr Spindelwag Die FFW Spindelwag unterstützt auch in diesem Jahr die Päckchen Aktion Mit einem kleinen Weihnachtsgeschenk und dringend benötigten Grundnahrungsmitteln hilft das Aktionsbündnis „Das Allgäu packt´s“ bedürftigen Kindern und deren Familien über den Winter. Sie packen ein kleines Weihnachtspäckchen gemäß Packliste und geben dieses am Feuerwehrhaus der FFW Spindelwag ab. Das Aktionsbündnis Allgäu bringt Ihre Weihnachtspäckchen dann an hilfedürftige Kinder und Familien. In diesem Jahr werden unter anderem vom Krieg betroffene Familien in der Ukraine direkt vor Ort unterstützt. Die Packliste setzt wie folgt zusammen: Packliste • Ein Plüschtier oder Spielzeug (gerne auch gutes Gebrauchtes) • 1 Duschgel • 1 Zahnbürste • 1 Zahnpasta • 1 kg Zucker • 2 kg Mehl • 1 kg Reis • 1 kg Nudeln • 1 Päckchen Salz • 1 Liter Speiseöl (keine Glasflasche) • 100 g Früchtetee • 2 Packungen Kekse • 2 Tafeln Schokolade Die Pakete können an folgenden Tagen im Gerätehaus der FFW in Spindelwag abgegeben werden.
- Dienstag den 13.12.2022 von 19:00 bis 20:00 Uhr
- Freitag den 16.12.2022 von 16:30 bis 18:00 Uhr
Nähere Informationen erfahren Sie im Internet unter „www.aktionsbuendnis-allgaeu.de“ Herzlichen Dank für Ihre Unterstützung Ihre Freiwillige Feuerwehr Spindelwag
Bildung & Betreuung Kindergarten Sankt Josef Bredla-Verkauf auf dem Wochenmarkt Der Elternbeirat des Kindergartens St. Josef verkauft am Freitag, 02.12.2022 ab 16 Uhr wieder Bredla, Nikoläuse, Saitenwürste und warme Getränke. Wir freuen uns auf Ihre Unterstützung. Die Kinder und der Elternbeirat des Kindergarten St. Josef
Freiwillige Feuerwehr/Bildung & Betreuung
Mitteilungsblatt Rot an der Rot Nummer 48 · 1. Dezember 2022 Kindergarten Haslach St. Martin in Haslach 2022 Lichterkinder bringen Lächeln in Gesichter, zahlreiche Familien haben mit uns das Fest des heiligen St. Martin gefeiert. Nach einer gemütlichen, freudigen Einstimmung vor der Kirche zogen wir mit den bunten Laternen durch`s Dorf bis zum Kindergarten. Dort gab es die Martinslegende als Figurenschattenspiel und das berührende Lied „Lichterkinder“,welches wieder ein Lächeln in die Gesichter gebracht hat. Bei Punsch, Glühwein, Wienerle und Martinsbrezeln kamen die Erwachsenen und Kinder ins Gespräch. Es war ein schönes Fest und Viele haben mit uns gefeiert. Damit so ein Fest gelingt, braucht es viele Helfer und wir möchten Danke sagen: Unserem Elternbeirat, der die Bewirtung übernommen hat, Den Praktikantinnen Jonna und Pia, die das Fenster so schön gestaltet haben. Allen Kindern und Erwachsenen, die durch ihre Teilnahme das Fest bereichert haben. Bildung & Betreuung Druck + Verlag Wagner GmbH & Co. KG Max-Planck-Straße 14 | 70806 Kornwestheim Nutzen Sie jetzt Ihre Chance! Werben Sie jetzt noch effektiver in Ihrem Mitteilungsblatt: In Kalenderwoche 51 erreichen Sie mit Ihrer Anzeige nicht nur die Abonnenten, sondern nahezu alle privaten Haushalte. Gerne unterbreitet Ihnen unsere Anzeigenabteilung ein persönliches Angebot und steht Ihnen bei Fragen jederzeit zur Verfügung! [email protected] 07154 8222-70 VOLLVERTEILUNGin Rot an der Rot KW
Mitteilungsblatt Rot an der Rot Nummer 48 · 1. Dezember 2022 Büchereinachrichten Büchereinachrichten NACHRICHTEN DER ROTER BÜCHEREI ST. VERENA Neue Krimis für schaurig schönen Lese-Spaß
Edvardsson, Mattias: Der unschuldige Mörder (2022/412) (Der Krimi-Hit aus Schweden: Ein Mord ohne Leiche und ein fataler Schuldspruch - doch die wahre Geschichte wartet noch darauf, erzählt zu werde)
Hancock, Anne Mette: Grabesstern (2022/411) (Eigentlich wollte Journalistin Heloise Kaldan nur einen Artikel über Sterbebegleitung schreiben. Doch als sie sich mit dem todkranken Jan Fischhof anfreundet, beginnt ihr die Sache nahezugehen. Jan scheint etwas auf dem Gewissen zu haben.)
TIPP Jäger, Helmut: Das Grab an der Schussen (2022/380) (Ein Familiendrama, das weit über Oberschwaben hinausreicht. Ein finnischer Unternehmer verschwindet ohne Abschied. Die einzige Spur ist eine mysteriöse E-Mail, die er kurz zuvor an einen alten Studienfreund in Ravensburg schickte.) Jäger, Helmut: Den Tod Geerbt: Carl Soprans zweiter Fall (2022/379) (An einem lauen Sommerabend wird in der Ravensburger Altstadt ein Luxuswagen gestohlen und führerlos auf eine Amokfahrt durch die belebte Marktstraße geschickt. Es ist das Auto von Michaela Schiller, wohlhabende Erbin eines italienischen Gastronomen.)
und viele mehr… Vorankündigung Krimilesung in der Roter Bücherei (Eintritt 8€) Am Freitag, 27. Januar 2023 um 19.30 Uhr, kommt der Krimiautor Helmut Jäger aus Berg bei Ravensburg mit seinem neuen Roman »Den Tod geerbt« in die Bücherei nach Rot an der Rot. Die Zuhörer bekommen einen Einblick in die Arbeit eines Krimiautors und erfahren, wie das Buch von der ersten Idee, über die Entwicklung der Geschichte bis zum fertigen Manuskript und Cover entstand. Dazu liest Helmut Jäger Passagen aus seinem Kriminalroman. Dazu lädt die Roter Bücherei herzlich ein. Jahresbeitrag rechtzeitig entrichten Bereits jetzt können Sie den Jahresbeitrag in Höhe von 7 Euro für das Jahr 2023 bezahlen. Besonders wichtig ist das bei der Ausleihe von e-Medien über die ONLEIHE und Filmen über FILMFRIEND, die dann sofort ab dem 1. Januar ausgeliehen bzw. gestreamt werden können - auch, wenn wir da Ferien haben! Sie können entweder direkt in der Bücherei zahlen oder auch per Internet überweisen. Geben Sie dann bitte ihre LESERNUMMER an und das Stichwort: JAHRESBEITRAG: Roter Bücherei, IBAN:DE05 6545 0070 0000 644 105; BIC:SBCRDE66XXX (KSK Biberach) Tipp unserer Mitarbeiter Der neue Weihnachtsmann
„Beutolomäus und der wahre Weihnachtsmann“ ist eine abenteuerliche Adventskalender-Serie für die ganze Familie, voller Spannung, Zauber und Fantasie. An jedem Tag im Dezember öffnet sich eine Folge
- bis zum 24. Teil an Heiligabend. Sehenswert ab 5 J.
Unsere Öffnungszeiten: Mo – Do:
- 15.30. – 17.30 Uhr Freitag:
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08395/ 9589891 Mail:
[email protected] Internet: www.koeb-rot.de
Mitteilungsblatt Rot an der Rot Nummer 48 · 1. Dezember 2022 Kirchliche Nachrichten Katholische Nachrichten Seelsorge Rot-Iller Das Pastoralteam der Seelsorgeeinheit Rot-Iller Pfarrer P. Johannes-Baptist Schmid O.Praem. (freier Tag: Donnerstag) Tel. 08395 / 93699-11 E-Mail: [email protected] Pfarrvikar Gordon Asare (freier Tag: Montag; beim Studium: Dienstag u. Mittwoch) Tel. 08395 / 93699-16 E-Mail: [email protected]
[email protected] Pastoralreferentin H. Weiß (freier Tag: Montag) Tel. 08395 / 93699-12 E-Mail: [email protected] Pfarrer i.R. Paul Notz Tel. 07354 / 9373660
Kath. Pfarramt St. Verena, Rot a.d. Rot Klosterhof 5/1 (Zentrales Pfarramt für die Seelsorgeeinheit) Pfarrbüro: Inge Schmidberger/Margarete Denz Tel. 08395 / 93699-0, Fax 08395 / 93699-20 E-Mail: [email protected] Öffnungszeiten: Montag 10.00 - 12.30 Uhr
Mittwoch 10.00 - 12.30 Uhr
Donnerstag 14.00 - 18.00 Uhr
Kath. Pfarramt St. Konrad, Berkheim Pfarrbüro: Margarete Denz Tel. 08395 / 1248, Fax 08395 / 93100 E-Mail: [email protected] Öffnungszeiten: Montag 14.30 - 16.30 Uhr
Donnerstag 09.00 - 11.30 Uhr
Kath. Pfarramt St. Martin, Tannheim Pfarrbüro: Franziska Hecker Tel. 08395 / 2348, Fax 08395 / 7834 E-Mail: [email protected] Öffnungszeiten: Mittwoch 17.30 - 19.00 Uhr
Kath. Pfarramt St. Kilian, Ellwangen Pfarrbüro: Hilde Föhr Tel. u. Fax 07568 / 241 E-Mail: [email protected] Öffnungszeiten: Mittwoch 09.00 - 10.00 Uhr
Kath. Pfarramt St. Petrus, Haslach Pfarrbüro: Anne Schäle Tel. 08395 / 2394 E-Mail: [email protected] Öffnungszeiten: Mittwoch 16.30 - 18.00 Uhr
Homepage der SE Rot-Iller: www.se-rot-iller.drs.de
Beerdigungsbereitschaft 04.12. - 10.12.2022 P.Johannes-Baptist Schmid O.Praem.; 08395/93699-11 Impuls Auf die Stille will ich achten und das Schweigen wieder üben in diesen Tagen im Advent Auf deine Stimme will ich hören und sie zu mir sprechen lassen in diesen Tagen im Advent Auf deine Zeichen will ich schauen und sie mir zu Herzen nehmen in diesen Tagen im Advent Auf die Menschen will ich zugehen und für sie da sein, wenn sie mich brauchen in diesen Tagen im Advent Auf dein Kommen will ich warten und dir einen Platz bei mir bereiten in diesen Tagen im Advent (Paul Weismantel)
Gottesdienstordnung SE Rot-Iller
Freitag, 2. Dezember - Herz-Jesu-Freitag, Hl. Luzius, Bischof v. Chur 07.45 Uhr Hasl Schülergottesdienst 09.00 Uhr Rot Hauskommunion 09.55 Uhr Tann Rosenkranz 10.30 Uhr Tann Eucharistiefeier (1. Jahrtag Pfr. Günter Hütter) 14.00 Uhr Hasl Seniorenadvent im Dorfgemeinschaftshaus 15.00 Uhr Rot Rosenkranz Samstag, 3. Dezember - Hl. Franz Xaver, Ordenspriester 19.00 Uhr Berk Vorabendmesse - Rorate (2. Hl. Messopfer für Willi Dürr, wir gedenkenauch Verst. d. Fam. Dürr u. Fam. Veit, Franz Schick) Sonntag, 4. Dezember - 2. Adventssonntag, 09.00 Uhr Ellw Eucharistiefeier (f. Maria u. Erwin Krattenmacher, wir gedenken auch Paula u. Benedikt Sauter, Conny u.Elisabeth Gaibler u. verst. Angeh. Rosa Kunz u. verst. Angeh., Maria Pavic) 09.00 Uhr Hasl Wort-Gottes-Feier mit Veeh-Harfe-Gruppe Susanne Nestel 10.15 Uhr Rot Eucharistiefeier (f. Roland u. Elisabeth Münsch, wir gedenken auch Franz u. Franziska Münsch, Alexander Resch u. verst. Angeh., Elmar Göppel) 10.15 Uhr Rot Kinderkirche im Gemeindehaus 10.15 Uhr Tann Eucharistiefeier (f. Lydia Huber, wir gedenken auch Johanna Seitz, Johann u. Johanna Martin u. verst. Angeh., Helene u. Josef Hennek u. verst. Angeh., Maria u. Paul Ziesel u. verst. Angeh. der Fam. Bartoszweski, f. die Armen Seelen) 11.30 Uhr Hasl Taufe von Simon Loritz u. Lina Madera 14.00 Uhr Rot Seniorenadvent im Jugendhaus 15.00 Uhr KlBon Eucharistische Anbetung i. Stille 17.00 Uhr Tann „Den Stern suchen...“ - im Rehgarten 17.00 Uhr Bonl Rosenkranz um geistliche Berufungen Montag, 5. Dezember 14.00 Uhr Berk Seniorenadvent im Pfarrstadel 19.30 Uhr
Ökumenisches Hausgebet
Gebetshefte dazu liegen in allen Kirchen zum Mitnehmen aus Dienstag, 6. Dezember - Hl. Nikolaus, Bischof 07.40 Uhr Tann Schülergottesdienst 19.00 Uhr Spind Eucharistiefeier - Rorate Mittwoch, 7. Dezember - Hl. Ambrosius, Bischof 07.40 Uhr Berk Schülergottesdienst 08.25 Uhr Hasl Rosenkranz 09.00 Uhr Hasl Morgenlob 15.00 Uhr Tann Rosenkranz Kirchliche Nachrichten
Mitteilungsblatt Rot an der Rot Nummer 48 · 1. Dezember 2022 19.00 Uhr Tris Eucharistiefeier - Vorabendmesse zum Hochfest - Rorate (f. Hans Koch, wir gedenken auch Martin Koch, Bruno, Amanda u. Wilhelm Welte) Donnerstag, 8. Dezember - Hochfest der ohne Erbsünde empfangenen Jungfrau u. Gottesmutter Maria 07.30 Uhr Rot Schülergottesdienst 19.00 Uhr Bonl Hochamt (2. Hl. Messopfer f. Paula Hörmann, wir gedenken auch Emma Hörmann, Erwin Berktold, Erna Höller, Linda Gamböck) Freitag, 9. Dezember 07.45 Uhr Hasl Schülergottesdienst 09.55 Uhr Tann Rosenkranz 10.30 Uhr Tann Eucharistiefeier 15.00 Uhr Rot Rosenkranz Samstag, 10. Dezember - Unsere liebe Frau von Loreto 07.00 Uhr Rot Auszeit für die Seele „FRÜHSCHICHT“ im Gemeindehaus mit anschl. Frühstück 17.30! Uhr Ellw Vorabendmesse - Rorate (f. Sigrun u. Robert Popp u. verst. Angeh., wir gedenken auch Paula u. Robert Schelkle, Theresia, Benedikt u. Hildegard Merk, Theresia Straub, Angeh. d. Fam. Hörnle (Wi.), Stephan Heinrich u. verst. Angeh., Anton Kiefer)
anschl. Adventsmarkt der Landjugend am Dorfplatz Sonntag, 11. Dezember - 3. Adventssonntag (Gaudete) 06.00 Uhr Berk Treffpunkt Pfarrstadel Abmarsch 07.00 Uhr KlBon Rorate mitgestaltet vom Chor Cantemus
anschl. Frühstück im Kloster 09.00 Uhr Hasl Eucharistiefeier (f. Michael Haag, wir gedenken auch Schola u. Amanda Haag, Walter Pfeiffer, Bruno Rodi, Franz van der Schoot, Cilli Willburger u. verst. Angeh., Ursel Marx, Helga Müller) 10.15 Uhr Rot Eucharistiefeier (f. Georg Angele u. verst. Angeh., wir gedenken auch Elisabeth u. Richard Artelt) 10.15 Uhr Berk Kinderkirche im Pfarrstadel 10.15 Uhr Tann Eucharistiefeier (2. Hl. Messopfer f. Siglinde Fakler, wir gedenken auch Siegfried Fakler, Josefine u. Gotthardt Fakler u. verst. Angeh.) 11.30 Uhr Tann Taufe von Lea Kutter 15.30 Uhr Ellw Adventskonzert des Musikvereins 17.00 Uhr Tann „Es duftet nach Advent...“ - beim Gemeindehaus - entfällt wegen Konzert 17.00 Uhr Tann Adventskonzert des Chores Tritonus 17.00 Uhr Bonl Rosenkranz um den Frieden
Sonstige Informationen
Pfarrbüro Rot und Berkheim Bitte beachten Sie, dass das Pfarrbüro Rot und Berkheim vom 05.12 bis 09.12 geschlossen hat. Am Donnerstag, 08.12 ist das Pfarrbüro Rot von 14.00 bis 16.00 Uhr besetzt.
Pfarrbüro Haslach Bitte beachten Sie, dass das Pfarrbüro Haslach am Mittwoch, 14.12.2022 geschlossen hat.
Ökumenisches Hausgebet im Advent am 5. Dezember „Unsere Zukunft?“ Die christlichen Kirchen in Baden-Württemberg laden am Montag, 5. Dezember 2022 um 19.30 Uhr mit Glockengeläut zum Ökumenischen Hausgebet im Advent ein. Für viele ist das Hausgebet zu einer guten Gewohnheit in den Tagen vor Weihnachten geworden. Die Hefte dazu liegen in den Kirchen aus.
Senioren-Adventsfeier in der SE Es hat in unserer Seelsorgeeinheit eine gute Tradition, dass im Advent die Senioren zu einem adventlichen Nachmittag eingeladen werden. Diese finden statt: Haslach: Fr, 2.12., 14.00 Uhr im Dorfgemeinschaftshaus Rot a.d. Rot: So, 4.12., 14.00 Uhr Jugendhaus St. Norbert Berkheim: Mo, 5.12., 14.00 Uhr Pfarrstadel Tannheim: Die, 06.12., 14.00 Uhr Gemeindehaus Kinderkirche in Rot Liebe Kinder zwischen 3 und 8 Jahren, wir laden euch ganz herzlich zu unserer Kinderkirche am Sonntag, 4. Dezember ein. Wir treffen uns um 10.15 Uhr zum Gottesdienst in der Kirche St. Verena und gehen dann gemeinsam ins Gemeindehaus, wo wir zusammen beten, singen, basteln ... Deine Eltern holen dich nach dem Gottesdienst wieder im Gemeindehaus ab. Wir freuen uns auf dich! Das Kinderkirchen-Team
Kinderkirche Berkheim Liebe Kinder! Am Sonntag, 11. Dezember 2022 laden wir Euch ganz herzlich um 10.15 Uhr in den Pfarrstadel zur Kinderkirche ein. Zusammen werden wir singen, beten und basteln. Wir freuen uns auf Euer Kommen! Das Kinderkriche-Team (Nächste Kinderkirche ist am 8. Januar 2023) Auszeit für die Seele - Frühschicht A - Ankommen im Advent U - Überraschen lassen S - Still werden Z - Zeit des Wartens E - Einfach da sein I - Inspirieren lassen T - Texte hören und wirken lassen Herzliche Einladung zu unserer „kleinen Auszeit“ mit Liedern für die Seele, Gebeten und Impulsen am Samstag, 10.12.22 um 7 Uhr im Gemeindehaus in Rot. Anschließend laden wir alle herzlich zum gemeinsamen Frühstück im Gemeindehaus ein. Das Auszeit-Team
Musikverein Berkheim Liebe Blasmusikfreunde! Am Sonntag, den 11.12.2022 fahren wir mit dem Bus nach Unterkochen. Dort findet um 10.30 Uhr ein Gottesdienst mit Pater Kirchliche Nachrichten
Mitteilungsblatt Rot an der Rot Nummer 48 · 1. Dezember 2022 Albert statt. Diesen werden wir musikalisch begleiten. Wir freuen uns schon sehr auf den Gastauftritt und ein Wiedersehen mit Pater Albert. Ihr Musikverein Berkheim
Spielgruppe im kath. Gemeindehaus St. Verena Rot Wer Lust hat mit seinem Kind ab 1 - 3 Jahre dazu zu kommen, ist herzlich eingeladen. Wir treffen uns immer am Freitag von 09.30
- 11.00 Uhr (außer in den Ferien) im kath. Gemeindehaus St. Verena in Rot (Klosterhof 5/1). Wir spielen, singen, basteln etc. zusammen. Für Fragen dürfen Sie sich gerne bei Simone Bayer, Tel.
8019903 melden.
Rorate-Gottesdienste In der Adventszeit finden wieder zahlreiche Rorate-Gottesdienste statt, die wir im Kerzenlicht feiern. Sie dürfen dazu gerne Ihre eigene Kerze mit einem geeigneten Wachsschutz mitbringen.
Hauskommunion vor Weihnachten Wenn Sie die Hauskommunion vor dem Weihnachtsfest empfangen möchten und nicht zu den regelmäßig besuchten Gemeindemitgliedern gehören, dann melden Sie sich doch bitte bis Donnerstag 8. Dezember im Pfarrbüro Rot, Tel. 08395/93699-0. Gerne können Sie auch die Hl. Kommunion selber Ihren kranken oder älteren Angehörigen vom Gottesdienst mit nach Hause nehmen. Bei Fragen hierzu melden Sie sich gerne bei Pater Johannes.
Erinnerung an Pfarrer Günter Hütter Vom 2. bis 18. Dezember 2022 erinnert eine kleine Ausstellung in der Pfarrkirche St. Martin in Tannheim an Leben und Wirken von Pfarrer Günter Hütter in Tannheim und der Seelsorge-Einheit Rot-Iller. Herzliche Einladung zum Besuch der Ausstellung.
Voranzeige - Trauercafé Der nächste Termin des Trauercafés der Seelsorge Rot-Iller, findet am Dienstag, 13. Dezember 2022, um 15 Uhr im Kath. Gemeindehaus in Tannheim, Hauptstr. 10 statt. Eingeladen sind alle Trauernden. Es ist jederzeit möglich, neu dazu zu kommen. Wir freuen uns auf Sie! Wir sind für Sie da! Sie sind nicht mobil? Wir finden eine Lösung! Bitte bei der Anmeldung sagen. Anmeldung bei: Pfr. Gordon Asare: 08395/93699-16 Susanne Nestel: 0151-252 225 58 oder 08331/494597
Sternsingeraktion 2023 in ROT Sternsinger gesucht!!! „Kinder stärken - Kinder schützen in Indonesien und weltweit“ Liebe Mädchen und Jungs ab Klasse 4, wenn ihr bei der Sternsingeraktion 2023 (6. + 7. Januar) dabei sein wollt, dann meldet euch doch bitte gleich an bei Cordula Gärtner, Tel. 7269 oder E-Mail: [email protected] Wir treffen uns zwar erst nach Weihnachten zu einem Aktionstag, doch für die Planung ist es wichtig zu wissen, wie viele Sternsinger sich melden. Wir freuen uns auf euch!!! Das Vorbereitungsteam
Herzliche Einladung zur Fackelwanderung Liebe Mini´s der Seelsorgeeinheit Rot-Iller, wir laden euch zur gemeinsamen Fackelwanderung am Sonntag, den 11.12.2022 ein. Wir treffen uns um 16:30 Uhr in der Ökonomie in Rot. Im Anschluss werden wir den Abend am Feuer ausklingen lassen. Für Essen und Punsch ist gesorgt. Eure Eltern dürfen euch dann ab 19:30 Uhr wieder am Gemeindehaus St. Veren (Klosterhof 5) in Rot abholen. Bitte meldet euch bis 01.12. bei euren Oberminis an und gebt ihnen bitte Bescheid, wenn ihr vegetarisch essen möchtet. Eure Oberminis der SE Rot-Iller Kinderchor St. Verena Am Wochenende vom 18. - 20. November fand in der Landesakademie in Ochsenhausen ein Kinder- und Jugendchorschulungswochenende des Oberschwäbischen Chorverbandes statt. Den Kinderchor St. Verena aus Rot an der Rot vertraten dort 16 Kinder unter der Leitung von Cordula Gärtner. Gemeinsam mit ca. 40 weiteren Kindern und Jugendlichen aus mehreren Chören, wurde gesungen, getanzt und gelacht. Frau Christine Wetzel hatte im Voraus ein bunt gemischtes Programm zusammengestellt, das sie mit den Chören einübte. Die Krönung des Wochenendes war dann das große Abschlusskonzert am Sonntag, im Bibliothekssaal der Landesakademie. Der fast 60-köpfige Chor begeisterte das Publikum mit Liedern über Herbst und Winter, Geister und das Anders sein. Nach dem Konzert reisten die Teilnehmenden wieder ab - ein klein wenig Müdigkeit und mehrere Ohrwürmer mit im Gepäck. Taufsonntage in der Seelsorgeeinheit Rot-Iller Sonntag, 22. Januar, 11.30 Uhr in Ellwangen Sonntag, 29. Januar, 11.30 Uhr in Haslach Sonntag, 12. Februar, 11.30 Uhr in Tannheim Sonntag, 26. Februar, 11.30 Uhr in Berkheim Sonntag, 05. März, 11.30 Uhr in Rot Sonntag, 12. März, 11.30 Uhr in Ellwangen Sonntag, 19. März, 11.30 Uhr in Haslach Sonntag, 26. März, 11.30 Uhr in Tannheim Sonntag, 30. April, 11.30 Uhr in Berkheim Sonntag, 14. Mai, 11.30 Uhr in Rot Wenn Sie Ihr Kind an einem dieser Sonntage taufen lassen möchten, melden Sie sich bitte ca. 4 Wochen vorher telefonisch (08395
- 936990) im Pfarramt Rot zu den üblichen Bürozeiten. Aktuell
können bis zu 3 Kinder in einer Tauffeier getauft werden. Die Tauf-Kirchliche Nachrichten
Mitteilungsblatt Rot an der Rot Nummer 48 · 1. Dezember 2022 gespräche werden individuell vereinbart. Auch ist es möglich, Ihr Kind in einem Sonntagsgottesdienst taufen zu lassen. Nehmen Sie dazu bitte Kontakt mit P. Johannes auf.
Kloster Bonlanden Ganz Ohr - einfach mal reden Unter dem Leitwort „ganz Ohr - einfach mal reden“ zu einer breiten Themenvielfalt wie: Mein Glaube - ein Fragezeichen ... Gott, was tut er eigentlich ...Corona, Krieg - und was kommt dann ...ich fühle mich allein bei der Erziehung meiner Kinder ... Wie finde ich heraus, was richtig ist ..., bietet Diplom-Theologe Paul Stollhof, Bad Saulgau, Gespräche an. Paul Stollhof war 20 Jahre in der Ausbildung von Erzieher*innen, Heilerziehungspfleger*innen, Heilpädagog*innen tätig und war 20 Jahre pädagogischer Leiter franziskanischer Schulen. Zu „ganz Ohr - einfach mal reden“ sind Sie eingeladen, jeden Freitag zwischen 13.00 und 17.00 Uhr im Tagungszentrum Kloster Bonlanden, nach Voranmeldung unter TEL + 49 157 50342731.
Kloster-Café Unser Kloster-Café ist mittwochs bis sonntags und feiertags geöffnet, von 10.00 bis 17.00 Uhr. Wir freuen uns auf Ihren Besuch.
Beten ... verändert die Welt „Gebete verändern die Menschen. Und die Menschen verändern die Welt.“(Albert Schweitzer) In diesem Vertrauen laden wir Sie ein zum Friedensgebet für die Menschen in Angst und Not in der Ukraine. Jeden Dienstag zwischen 19.00 und 20.00 Uhr geben wir die Möglichkeit der eucharistischen Anbetung in Stille mit Gebetsanregung in unserer Klosterkirche.
Rorate-Gottesdienst in der Klosterkirche Am dritten Adventssonntag, 11.12.2022, um 07.00 Uhr feiern wir eine Rorate-Messe in der Klosterkirche - zusammen mit der Pfarrgemeinde St. Konrad, Berkheim, unter Mitgestaltung des Chores Cantemus. Wir freuen uns auf Ihr Mitfeiern und wünschen Ihnen mit Gottes Segen eine gute Adventszeit.
mit den Gemeinden Erlenmoos - Erolzheim - Gutenzell-Hürbel - Rot an der Rot - Steinhausen a.d. Rottum Pfarrer Jonathan Wahl Höhenweg 14, 88430 Rot an der Rot, Telefon: 08395 936 93 80 E-Mail: [email protected]
- 2. Vors. des Kirchengemeinderats: Marion Hohenhorst, Tel. 08395 2813 Evangelische Kirchengemeinde Erolzheim-Rot Wochenspruch „Seht auf und erhebt eure Häupter, weil sich eure Erlösung naht.“
| Lk 21,28b
Gottesdienste Sonntag, 04.12.2022 09:00 Uhr Gottesdienst in der Christuskirche Rot an der Rot mit Pfrin i.V. Bauer
Veranstaltungen Montag, 05.12.2022 18:00 Uhr Gebetskreis in der Christuskirche Rot an der Rot 19:30 Uhr Kirchenchor im Gemeindezentrum Kirchdorf Mittwoch, 07.12.2022 16:00 Uhr Konfirmationsunterricht in der Diasporakirche Erolzheim 19:30 Uhr Posaunenchor Freitag, 09.12.2022 17:00 Uhr Pfadfinder Rangergruppe (13 - 18 J.) „Brachiosaurier“ im Jugendraum Kirchdorf
Hinweis: Der Bericht zur Jahresrechnung 2021 liegt vom 01.12.2022 bis zum 10.12.2022 im Pfarramt Rot an der Rot zur Einsicht nach Anmeldung aus.
Andacht Hoffnung auf Befreiung Kopf einziehen und durch oder „Kopf hoch, wird schon wieder“ sagen wir - ein schwacher Trost. Wir sind meist sprachlos, wenn andere beschwert sind. Gerade den Gebeugten und Niedergedrückten, den Zurückgewiesenen und Benachteiligten gilt die Frohe Botschaft: Haltet durch! Richtet euch auf, denn Gott sieht die Bedrängnis und hört das Klagen. Auch wenn es nicht so scheint: Wer auf Erlösung wartet, hofft nicht vergeblich. Wie der Frühling auf den harten Winter folgt und die Ernte auf die Saat, so wird der Sehnsucht nach Gott sein Kommen folgen. Darum: Kopf hoch, damit ihr ihn kommen seht. Der Zweite Advent spricht von einem kosmischen, umwälzenden Befreiungsgeschehen. Die Wiederkunft Jesu wird nicht unbemerkt Kirchliche Nachrichten
Mitteilungsblatt Rot an der Rot Nummer 48 · 1. Dezember 2022 bleiben. Sie wird uns erschrecken, aber nicht zum Fürchten sein. Wer beharrlich mit seiner kleinen Kraft nach Gott Ausschau hält, den wird er nicht enttäuschen.
88319 Aitrach, Illerstraße 3, Telefon (07565) 5409, [email protected] www.aitrach.evkirche-rv.de Evangelische Kirchengemeinde Aitrach Öffnungszeiten des Pfarrbüros: Dienstag und Freitag, 9.15 Uhr
- 12.00 Uhr, direkte Telefonnummer nur zu dieser Zeit: 07565 /
9434194 oder 5409 für das Pfarramt. Pfr. Friedemann Glaser vom Evang. Pfarramt Kißlegg, Bahnhofstr. 6, ist für alle seelsorgerlichen Belange u. a. für Beerdigungen, Taufen und Trauungen in unserer Kirchengemeinde zuständig. Sie erreichen ihn unter der Tel.-Nr. 07563 / 2408. Am Freitag, den 9. Dezember bleibt das Pfarrbüro geschlossen. Krisentelefon der Psychologischen Beratungsstelle Ravensburg: 0751/3977. Rund um die Uhr steht allen Menschen die Telefonseelsorge zur Verfügung: 0800-1110111 oder 0800-1110222.
Wochenspruch „Seht auf und erhebt eure Häupter, weil sich eure Erlösung naht.“ Lukas 21, 28
Sonntag, 04. Dezember 2. Advent 09.30 Uhr Gottesdienst, Pfrin. Rose, Tannheim Montag, 05. Dezember 19.30 Uhr Hausgebet im Advent Sonntag, 11. Dezember 3. Advent 09.30 Uhr Gottesdienst, Pfrin. Götz, Aitrach Hausgebet im Advent Am Montagabend, den 5. Dezember um 19.30 Uhr laden die christlichen Kirchen in Baden- Württemberg wieder zum ökumenischen Hausgebet im Advent ein. Für viele Menschen ist das Hausgebet inzwischen zu einer wertvollen Tradition in der Adventszeit geworden. Sie feiern gemeinsam mit anderen auch über Konfessionsgrenzen hinweg. Ein Liturgieheft, als Vorschlag zur Gestaltung, können sie am Freitagvormittag im Pfarrbüro abholen oder nach dem Gottesdienst am Sonntag in Tannheim gerne mitnehmen.
Vorankündigung Am Samstag, 17. Dezember um 14.00 Uhr sind alle Älteren aus der Gemeinde zu einem adventlichen Seniorennachmittag mit Krippenspiel und Kaffeetrinken in das Evang. Gemeindehaus Aitrach eingeladen.
Vereinsnachrichten Rot an der Rot Freundeskreis Seniorenzentrum Rot Adventsmarkt im Seniorenzentrum Rot Einen stimmungsvollen Einstieg in den Advent erlebten zahlreiche Besucher am 19.November im Hof des Seniorenzentrum Rot. Die Illertaler Alphornbläser eröffneten den Abend, der Nikolaus besuchte uns und alle Kinder erhielten von ihm ein kleines Präsent. Die Auszubildenden im Seniorenzentrum führten ein Krippenspiel auf. Gemeinsames Singen und das Vorlesen einer Weihnachtsgeschichte durch eine Heimbewohnerin folgten. Leider hat uns hier die Mikrofontechnik etwas in Stich gelassen. Bei einer Bratwurst und einem Becher Glühwein oder Schupfnudeln mit Kraut stärkten sich die Gäste. Das gute Wetter lud zum Verweilen ein und so entstanden Gespräche und Be-gegnungen. Der Verkaufserlös von Losen einer Tombola wird an das Rote Kreuz-Biberach Aktion „Glücksmomente“ weitergeleitet. Die Aktion „Glücksmomente“ ermöglicht schwerstkranken Menschen einen besonderen Wunsch.. Der Erlös aus dem Verkauf von gebundenen Kränzen, handgestrickten Socken, Weihnachtsdeko und Plätzle durch den Freundeskreis wird bei der Arbeit und für Aktionen mit den Heimbewohnern eingesetzt. Mit weihnachtlichen Melodien, gespielt von Musikern des Musikvereins Rot, klang der Abend aus. Die Vorstandschaft und Heimleitung möchte sich bei allen Helfern und Mitwirkenden für die Mitarbeit und Gestaltung des Adventsmarkt recht herzlich bedanken. Wir wünschen allen eine ruhige und besinnliche Adventszeit. Freundeskreis Seniorenzentrum und die Heimleitung
Madlen Aumann 1. Vorstand Carola Maurus-Russ
Narrenzunft Bobohle Laufbändelausgabe Die Fasnet 2023 rückt in greifbare Nähe, daher würden wir am 18.12.2022 von 09.30 bis 11.30 Uhr im Vereinsraum wieder Läufbändel ausgeben.
Geschichte für Narrenzeitung gesucht Bald ist es wieder soweit, die Fasnet startet in die Saison 2023. Gerne würden wir wieder eine Narrenzeitung schreiben. Dafür sind wir natürlich auf Mithilfe angewiesen. Es werden wieder al-Kirchliche Nachrichten/Vereinsnachrichten
Mitteilungsblatt Rot an der Rot Nummer 48 · 1. Dezember 2022 lerlei lustige Geschichten gesucht. Diese bitte gerne per E-Mail an [email protected] oder einfach erzählen - wir machen das mit dem Texten dann schon. Tel: 01727167123
TSV Rot an der Rot TSV Jugendweihnachtsfeier Zu unserer diesjährigen TSV Jugendweihnachtsfeier am Samstag, 10.12.2022 laden wir alle Kinder und Jugendlichen bis 12 Jahre, die beim TSV Sport treiben, mit Ihren Eltern, sowie die Trainer und Übungsleiter recht herzlich ein. Wir treffen uns um 15.00 Uhr in der Tribüne am Sportplatz. Auf Euer Kommen freut sich die Vorstandschaft.
Abteilung Fußball SGM Bellamont FC Blau-Weiß Bellamont Ergebnisse: Sonntag, 27.11.2022 Frauen/ Landesliga FC Blau-Weiß Bellamont - TSV Grafenau
2:1 Im letzten Hinrundenspiel traf der FC Bellamont auf den TSV Grafenau. Trotz schwierigen Platzverhältnissen kam der FCB gut ins Spiel und konnte bereits in der 3. Minute durch ein Tor von Kerstin Schneider in Führung gehen. Danach erarbeitete sich die Mannschaft weitere Torchancen, blieb jedoch erfolglos. Im Gegenzug traf der TSV Grafenau in der 30. Minute durch einen Fernschuss zum 1:1. So ging es auch in die Halbzeitpause. Zu Beginn der zweiten Halbzeit gelang es Lena Zwerger in der 55. Minute mit einem direkten Eckballtor das 2:1 herzustellen. Im weiteren Spielverlauf konnten beide Mannschaften keine weiteren Tore erzielen und so endete die Partie mit 2:1. Mit dem Sieg klettert die Damenmannschaft auf den 8. Tabellenplatz und geht so in die Winterpause.
Vereinsnachrichten Ellwangen Musikverein Ellwangen Herzliche Einladung zum Kirchenkonzert Am 3. Adventswochenende veranstaltet der Musikverein Ellwangen ein Kirchenkonzert. Dieses findet am Sonntag, den 11. Dezember 2022 um 15.30 Uhr in der Pfarrkirche St. Kilian und Ursula in Ellwangen statt. Der Ellwanger Dirigent Elmar Xide Hirsch hat wieder ein abwechslungsreiches Programm mit stimmungsvollen, adventlichen Stücken zusammengestellt, welches von der Ellwanger Schola begleitet wird. Außerdem stimmen Sie die Flötenkinder aus Ellwangen und Dietmanns mit weihnachtlichen Klängen auf die anstehende besinnliche Zeit ein. Nach dem Konzert gibt es auf dem Kirchplatz einen kleinen Umtrunk mit Glühwein, Punsch und vielen Leckereien. Der Erlös der Spenden kommt in diesem Jahr unserer Jugendausbildung zugute. Wir freuen uns über zahlreiche Zuhörer!
Musikverein Ellwangen Leitung: Elmar Hirsch Amen Pavel Stanek
Zwei Sätze aus dem Johann Sebastian Bach Weihnachtsoratorium arr. Klaus Winkler
Winter Wonderland Felix Bernard
arr. Heinz Briegel
In den Mölltalleitn arr. Elmar Hirsch
Kinderaugen Kurt Gäble
Flötengruppe Leitung: Vera Schodlok Verschiedene Weihnachtslieder
Is schon still uman See Günther Mittergradnegger
arr. Martin Scharnagl
Maria durch den Dornwald ging Albert Loritz
Little Drummer Boy Thomas Berghoff
Kim guat hoam Alfred Jaklitsch
arr. Daniel Maizner Zum anschließenden Umtrunk auf dem Kirchplatzladen wir herzlich ein!
Vereinsnachrichten
Mitteilungsblatt Rot an der Rot Nummer 48 · 1. Dezember 2022 Katholische Landjugendbewegung Ellwangen Weihnachtsmarkt Am 10. Dezember 2022 von 16 - 22 Uhr Endlich findet wieder unser kleiner Weihnachtsmarkt auf dem Ellwanger Dorfplatz statt. Wir laden herzlich dazu ein. Von Heißgetränken über Näharbeiten, Dekoartikel, zur warmen kulinarischen Stärkung ist alles geboten. Wir freuen uns auf Ihren Besuch!
Vereinsnachrichten Haslach Musikverein Haslach
Herzliche Einladung zum Kaffeekonzert am Sonntag, 11.12.2022 in der Turnhalle Haslach (Rot a. d. Rot) Kaffee & Kuchen: ab 14:30 Uhr Konzertbeginn: 15:00 Uhr
Vororchester HAITAI Leitung: Felix Ulmschneider Jugendkapelle HAITAI Leitung: Rainer Wörz
Wir freuen uns auf Ihren Besuch! Das Landratsamtinformiert Gut für den Winterdienst gerüstet Wenn es nach den Straßenmeistereien des Landkreises Biberach ginge, dann könnte der Winter kommen. Sie sind sehr gut darauf vorbereitet. Die Salzlager sind voll, die Fahrzeuge sind montiert und die Mitarbeiter in die anstehenden Winterdienstaufgaben eingewiesen. Davon konnte sich Landrat Mario Glaser bei seinem heutigen Besuch (Freitag, 25.November) bei der Straßenmeisterei Riedlingen überzeugen. 82 Straßenwärter des Kreises sorgen dafür, dass in den kommenden Wochen und Monaten Kreis-, Landes- und Bundesstraßen eis- und schneefrei bleiben. Sie sind für 1.115 Kilometer Straßen im Landkreis zuständig. Sie setzen dafür 15 eigene Winterdienstfahrzeuge ein, und 22 Fahrzeuge werden zusätzlich angemietet. Wenn es notwendig ist, rücken sie bereits um 2.30 Uhr aus, und ein Winterdiensteinsatz kann auch bis spät in die Nacht dauern. Die Salzlager an den Standorten sind derzeit mit 4.900 Tonnen Streusalz und 240. 000 Litern Calcium-Chlorid-Lösung gefüllt. Ob diese Mengen diesen Winter ausreichen, wird sich zeigen. 251 Mal musste der Winterdienst 2021/22 ausrücken und verbrauchte dabei 5.300 Tonnen Streusalz. Dabei fielen Kosten von 1,74 Millionen Euro an.
Das Kreisforstamt informiert Schulung zur Holzsortierung im Nadelholz Das Kreisforstamt bietet am Freitag, 9. Dezember, eine Schulung zur Holzsortierung an. Sie richtet sich an Waldbesitzerinnen und Waldbesitzer, die ihr Holz selbst aufbereiten und ihre Kenntnisse in der Holzsortierung auffrischen wollen. Dabei erfahren die Teilnehmer, welche Merkmale die Holzqualität bestimmen und wie ein Stamm richtig vermessen wird. Die Veranstaltung findet ab 13 Uhr im Revier Laupheim statt. Treffpunkt ist der Parkplatz an der L265 zwischen Schönebürg und Mietingen. Das Kreisforstamt bittet Interessierte, sich unter der Telefonnummer 07351 52-6900 oder per E-Mail an [email protected] anzumelden. Die Teilnahme an der Veranstaltung ist kostenlos.
Biberacher Ernährungsakademie informiert Workshop „Gesunde Küche für junge Familien“ Zu einer Kombination aus Workshop und Vortrag zum Thema „Gesunde Küche für junge Familien“ lädt die Biberacher Ernährungsakademie (B-EA) für Freitag, 9. Dezember, ein. Der Kurs findet von 17 bis etwa 21 Uhr in der B-EA im Landwirtschaftsamt, Bergerhauser Straße 36, in Biberach statt. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer bekommen viele kreative Ideen, wie das Essen am Familientisch für alle ein Highlight wird und für jeden etwas Leckeres dabei sein kann. Die Ernährungsreferentinnen der Biberacher Ernährungs-Akademie Stefanie Auchter und Sabine Mutschler geben sowohl theoretischen als auch praktischen Input zum Thema „Gesunde Küche für junge Familien“ Die Teilnahmegebühr beträgt pro Person 15 Euro. Anmeldungen online unter: www.landwirtschaftsamt-biberach.de
35 Kinder und Erwachsene basteln Traumfänger und nutzen die Gelegenheit zu Austausch und Begegnung Mit viel Freude haben 35 Kinder und Erwachsene an einem Traumfänger-Workshop des Integrationsmanagements des Landratsamts Biberach in Kooperation mit der Ökumenischen Migrationsarbeit der Diakonie und Caritas (ÖMA) teilgenommen. Im Franziskusgemeindehaus der Katholischen Kirchengemeinde Dettingen knüpften die Teilnehmerinnen und Teilnehmer aus unterschiedlichen Altersgruppen ihre ganz eigenen Traumfänger-Kreationen - und viele neue Kontakte. Bei Punsch, Tee und mitgebrachten kulinarischen Köstlichkeiten entstand ein gemeinsamer Austausch und die Möglichkeit, sich gegenseitig kennenzulernen. Durch die vielseitigen Materialien und verschiedenen individuellen Vorlieben entstanden einzigartige Traumfänger. Viele Teilnehmerinnen und Teilnehmer konnten an diesem Nachmittag eigene Talente neu entdecken. Auch für das kommende Jahr planen Integrationsmanagement und ÖMA ähnliche Aktionen im Illertal. Wer Ideen für die Gestaltung eines Nachmittags oder Projekttags hat, kann sich gerne über die Website www.integration-bc.de melden. Das Team von Integrationsmanagement und ÖMA unterstützt gerne bei der Verwirklichung der Projektidee. Vereinsnachrichten/Das Landratsamt informiert
Mitteilungsblatt Rot an der Rot Nummer 48 · 1. Dezember 2022 Das Kreisjugendamt informiert Gastfamilien für minderjährige Geflüchtete gesucht Auf sich allein gestellt sind sie aus Kriegs- und Krisengebieten geflohen. Und nach einer langen beschwerlichen Flucht in Deutschland angekommen. Für minderjährige Geflüchtete sucht das Kreisjugendamt jetzt Familien, die sich vorstellen können, sie bei sich aufzunehmen. „Die jungen Menschen sind derzeit, bis auf absolute Ausnahmen, alle männlich und überwiegend zwischen 14 und 17 Jahren alt. Sie kommen überwiegend aus Afghanistan und Syrien“, erklärt Edith Klüttig, Leiterin des Kreisjugendamts. „Deshalb ist bei den Gastfamilien wichtig, dass sie offen für andere Kulturen sind“, so Klüttig. Noch sind die Zahlen bei den unbegleiteten minderjährigen Geflüchteten (UMA) nicht so hoch wie vor fünf oder sechs Jahren, doch sie stiegen zuletzt dramatisch an. Die Minderjährigen dürfen nicht in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht werden. Eine Alternative sind Wohngruppen, für die der Gesetzgeber eine Rund-um-die-Uhr-Betreuung vorschreibt. Diese Plätze sind jedoch bereits alle belegt. Das Kreisjugendamt sucht daher Familien, die bereit und in der Lage sind, einen jungen Menschen bei sich aufzunehmen. Immer wieder kommen auch Geschwisterpaare, die natürlich nicht getrennt werden sollten. „Daher wäre es schön, wenn Familien gefunden werden könnten, die auch mehr als einen Jugendlichen aufnehmen könnten“, so Klüttig. Die potentiellen Gastfamilien erhalten selbstverständlich eine finanzielle Unterstützung, die sich aus den Kosten für den Sachaufwand, den Kosten für die Betreuung und Erziehung und diversen Beihilfen zusammensetzen. Das Jugendamt übernimmt die Aufgaben von der eigentlichen Vermittlung über die Suche nach einem Schulplatz und lässt die potentiellen Gastfamilien auch nach der Vermittlung nicht allein. Zudem erhält jedes Kind einen meist ehrenamtlichen Vormund. Nach den ersten drei Monaten erfolgt eine detaillierte Hilfeplanung, die dann im Halb-Jahres-Rhythmus wiederholt wird. Weitere Informationen erhalten interessierte Familien im Kreisjugendamt bei Sabine Bachner, Telefon 07351/526517, E-Mail [email protected] und Denise Brischar, Telefon 07351/526254, E-Mail [email protected]
Die Biberacher Ernährungsakademie informiert Online-Vortrag zum Thema „Essen und Trinken in der Schwangerschaft - ist nicht schwer“ Wie sieht eine ausgewogene Ernährung in der Schwangerschaft aus? Was gibt es bei der Lebensmittelauswahl und -zubereitung zu beachten? Antworten auf diese Fragen und Informationen rund um einen gesunden Lebensstil vor und in der Schwangerschaft sind Inhalt des kostenlosen Webvortrags der Referentin Silke Petzold. Der Vortrag findet am Mittwoch, 7. Dezember, von 18 bis 19.30 Uhr statt. Die Teilnahme setzt einen PC mit aktuellem Internetzugang und Lautsprechern voraus. Anmeldung bis spätestens Montag, 5. De-zember 2022 online unter www.landwirtschaftsamt-biberach.de
Die Gleichstellungsbeauftragte für den Landkreis Biberach informiert Erster Workshop „Superwomen“ der Hochschule Neu-Ulm Am Donnerstag, 1. Dezember 2022, findet zum ersten Mal ein „Female Empowerment Workshop Superwomen” statt. Die Veranstaltung ist von der Hochschule Neu-Ulm organisiert. Ziel des Workshops ist es, die Teilnehmerinnen zu ermutigen, ihre beruflichen Ideen und Träume zu verfolgen. Eingeladen sind Studentinnen, Frauen, die ein Unternehmen gründen möchten oder einfach am Thema interessiert sind. Bei der Veranstaltung gibt es Impulsvorträge. Ferner sind verschiedene Gründerinnen eingeladen, die als „Female Role Models“ agieren und durch ihren Vorbildcharakter aufzeigen sollen, dass in jeder Frau eine Superwoman steckt. Hierbei lernen die Teilnehmerinnen ihre Stärken kennen und werden ermutigt, ihre eigenen Ideen zu verwirklichen. Ferner kann ein optionaler Selbstverteidigungskurs mit dem Thema „Neues Selbstvertrauen - Du bist körperlich und mental stärker, als Du denkst“ belegt werden. Netzwerken und Finger Food runden die Veranstaltung ab. Ort und Zeit der Veranstaltung: Founders Space & Innovation Space, Hochschule Neu-Ulm, 15 bis 20 Uhr. Der Workshop ist für die Teilnehmerinnen kostenlos, es gibt Finger Food und Getränke. Die Teilnehmerinnenzahl ist beschränkt. Eine Anmeldung ist erforderlich. Mehr Informationen zur Veranstaltung und Anmeldung per E-Mail an Linda Mühlbach, [email protected] und Carina Volk, [email protected].
Die Kommunale Beauftragte für die Belange von Menschen mit Behinderung informiert Erstes Treffen der Selbsthilfegruppe für Angehörige von Menschen mit einer psychischen Erkrankung „Zusammen ist man weniger allein“: In Selbsthilfegruppen tauschen sich Gleichgesinnte über ihre besondere Situation aus, geben Hilfestellung und erleben Gemeinschaft. Deshalb sind alle Angehörigen von Menschen mit einer psychischen Erkrankung herzlich zur Neugründung einer Selbsthilfegruppe eingeladen. Das Treffen findet am Freitag, 2. Dezember, 17 Uhr, in der Tagesstätte des Gemeindepsychiatrischen Zentrums in der Saulgauer Straße 51 in Biberach statt. Die Gründung der Selbsthilfegruppe wird unterstützt von Carolin Maunz (Selbsthilfekontaktstelle KIGS Biberach) und von Waltraud Riek (Mitarbeiterin im Sozialpsychiatrischen Dienst). Das erste Treffen dient dem Kennenlernen untereinander und der Möglichkeit, sich in einem sicheren Rahmen austauschen zu können. Fragen beantwortet Waltraud Riek per E-Mail an riek@ gpz-biberach.de oder telefonisch unter 07351-34951201.
Auswärtige Vereinsnachrichten Musikverein Tannheim e.V. & Förderverein des Musikvereins informieren Jahreskonzert des Musikvereins Tannheim Das Jahr neigt sich dem Ende zu und für die Tannheimer Musikanten steht der musikalische Höhepunkt bevor. Das Jahreskonzert findet am Samstag 17. Dezember 2022 im Dorfgemeinschaftshaus in Tannheim statt. Nach zwei Jahren unfreiwilliger Konzertpause hat der Musikverein endlich wieder ein abwechslungsreiches und interessantes Konzertprogramm für Sie einstudiert. - Es ist ganz bestimmt für jedermann etwas dabei! Der Förderverein des Musikvereins Tannheim e.V. sorgt für Ihr leibliches Wohl. Bitte merken Sie sich diesen Termin vor. Auf Ihr zahlreiches Kommen freut sich der Musikverein Tannheim e.V. & Förderverein des Musikvereins
Theatergruppe Gutenzell / VfB Gutenzell informiert Die Theatergruppe Gutenzell präsentiert „Der Junggesellenabschied“ Mit ihren gekonnten und einzigartigen Theateraufführungen zur Weihnachtszeit begeistert die Gutenzeller Theatergruppe seit vielen Jahren Besucher aus Nah und Fern. Nach zweijähriger Coronapause stecken die Akteure bereits mitten in den Vorbereitungen für die Theatersaison 2022/2023. Unter der Regie von Jürgen Lendler präsentiert die Theatergruppe das Lustspiel in drei Akten „Der Junggesellenabschied“ von Regina Rösch. Das Landratsamt informiert/Auswärtige Vereinsnachrichten
Mitteilungsblatt Rot an der Rot Nummer 48 · 1. Dezember 2022 In diesem Jahr gibt es folgende Aufführungstermine: Montag, 26.12.2022, Freitag, 30.12.2022, Donnerstag, 05.01.2023, Samstag, 07.01.2023 und Sonntag, 08.01.2023. Beginn der Vorstellungen am 26.12., 30.12., 05.01. und 07.01. ist jeweils um 19:30 Uhr. Einlass ist um 18:30 Uhr. Beginn der Vorstellung am 08.01. ist um 16:00 Uhr. Einlass ist hier bereits um 14:30 Uhr. Für unsere Besucher bieten wir am 30.12. auch Kaffee und Kuchen an. Kartenvorverkauf Am Sonntag, 04.12.2022, findet von 11:00 Uhr bis 13:00 Uhr ein Kartenvorverkauf im Sitzungssaal des Gutenzeller Rathauses statt
- im Laufe des Nachmittags ist dann auch wieder die Kartenreservierung im Internet möglich. Unter www.theater-gutenzell.de
können platzgenaue Karten reserviert werden. Der Preis für eine Theaterkarte beträgt 9 €. Wir freuen uns über Ihren Besuch.
Malteser Hilfsdienst e.V. informiert „Malteser Hausnotruf: Autark zu Hause leben - wir unterstützen Sie dabei!“ Auf der Suche nach einem Weihnachtsgeschenk, das nützlich und sinnvoll ist und darüber hinaus Leben retten kann? Dann ist die Malteser Hausnotruf genau das richtige! Der Malteser Hausnotruf entlastet damit Angehörige und gibt Senioren Sicherheit. Sich verändernde Lebenssituationen nehmen Einfluss auf unser Leben zu Hause. Die Selbstständigkeit in den eigenen vier Wänden kann durch ein Hausnotrufgerät wesentlich unterstützt werden. Der Malteser Hausnotruf gibt Sicherheit und Hilfe und kann jederzeit per Knopfdruck auf dem Funksender Sprechkontakt zur Malteser Hausnotrufzentrale herstellen: 365 Tag im Jahr, rund um die Uhr. Wer aufgrund von Alter, Krankheit oder Behinderung beeinträchtigt ist und sich nicht mehr selbst versorgen kann, ist oft auf die Dienste von Hilfsorganisationen angewiesen. Doch den Hausnotruf mit Rauchmelder für schnelle Hilfe in Notsituationen können sich viele Menschen nicht leisten. Eine solch missliche Lage kann sich über Jahre hinweg entwickeln, sie kann aber auch plötzlich und oft unverschuldet kommen. Und sie kann jeden von uns treffen! Mit den Malteser Hausnotruf-Patenschaften möchten wir erreichen, dass Sie trotz persönlicher und finanzieller Not in einer Notsituation mit dem Malteser Hausnotruf schnell und verlässlich Hilfe rufen können. Auch nach einem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung bzw. einer chronischen Grunderkrankung ist es wichtig, zu Hause richtig abgesichert zu sein. So kann im Notfall über den Funksender, welcher am Armgelenk oder als Halskette getragen werden kann, ein Signal ausgelöst werden. Dadurch wird Kontakt mit der Malteser Service Zentrale aufgenommen. Diese veranlasst dann den Einsatz des Sozialen Hintergrunddienstes der Malteser oder informiert die nächsten Angehörigen, welche im System hinterlegt wurden. Auch kann über diesen Weg der sofortige Einsatz eines Rettungswagens oder eines Notarztes herangezogen werden. Auf jeden Fall kann in jeder Lebenslage Hilfe und Unterstützung angeboten werden. Sollte es sich auch einmal um einen Fehlalarm handeln, der Funksender wurde aus Versehen ausgelöst, freuen wir uns über Ihre Kontaktaufnahme. Bei Fehlalarmen und Einsatzfahrten durch den Sozialen Hintergrunddienst entstehen keine zusätzlichen Kosten. Mit dem Hausnotruf der Malteser sind Angehörige und Klienten gleichermaßen entlastet und beruhigt. Oftmals berichten Mitarbeiter*innen des Sozialen Hintergrunddienstes, wie dankbar in Not geratene Senioren/Klienten sind, dass sie in ihrer Wohnung nicht unbemerkt und hilflos bleiben. Als Unterstützung für bedürftige und finanziell benachteiligte Menschen bieten wir auch eine Malteser Hausnotruf-Patenschaft an. Weitere Informationen unter: [email protected] Angela Klemm, Telefon: 0821-2585049 / -26 https://www.malteser.de/hausnotruf
Kreisjugendring Biberach e.V. und Kreisjugendreferat Biberach informieren Tag des offenen Büros Wenn Sie sich für Jugendarbeit im Landkreis Biberach interessieren oder selbst engagiert sind, sei es in der kommunalen Jugendarbeit, in der offenen Jugendarbeit oder in Vereinen und Verbänden, dann sind Sie beim Kreisjugendreferat und Kreisjugendring genau richtig. Seit Februar 2022 befinden wir uns im Grünen Weg 32 in Biberach. Kommen Sie am Dienstag, 13. Dezember 2022 zwischen 16 und 19 Uhr zu unserem offenen Büro auf den Gigelberg. Für Punsch und Weihnachtsgebäck zur Stärkung ist gesorgt. Wir freuen uns auf viele Neugierige, Interessierte und auch Experten der Jugendarbeit im Landkreis Biberach. Lernen Sie unser Jahresprogramm 2023 und aktuelle Projekte kennen z. B. das Media Mobil oder das Biberacher Jugendgetränk BLAPF.
Was sonst nochinteressiert Montessori Schule Tannheim informiert Der kleine Weihnachtsmarkt Samstag, 10. Dezember 2022 von 12.00 - 20.00 Uhr in und um die Montessori Schule Tannheim. Es gibt Glühwein, Punsch, selbstgebackene Kuchen, Waffeln und Plätzchen, Suppen, Pizza, Flammkuchen und vieles mehr. Ob man Kerzen basteln möchte oder sein Glück bei der Tombola versucht-es ist für jeden was dabei. Über Euer Kommen freut sich der Elternbeirat der Montessori Schule Illertal und viele fleißige Helfer.
Oberschwäbisches Museumsdorf Kürnbach informiert Museumsdorf lädt zur Oberschwäbischen Dorfweihnacht Zu einem Weihnachtsmarkt abseits des üblichen Trubels lädt das Oberschwäbische Museumsdorf Kürnbach, für Samstag, 3. Dezember und Sonntag, 4. Dezember in die Stuben und Ställe ein. Groß und Klein können sich am Samstag, 3. Dezember von 12 bis 18 Uhr und am Sonntag, 4. Dezember von 10 bis 18 Uhr auf ein vielfältiges Programm rund um weihnachtliche Bräuche freuen: Von Adventsgeschichten über eine Weihnachtsausstellung bis hin zum traditionellen Räuchern in den Raunächten ist viel geboten. Weihnachtliche Klänge und Kunsthandwerk aus der Region Für adventliche Stimmung im Museumsdorf sorgen Zitherspiel und eine Bläsergruppe. Am Samstag singen die Chöre aus Reute und Aulendorf, am Sonntag können die Besucherinnen und Besucher den weihnachtlichen Chorgesängen der Gruppen aus Winterstettenstadt und Reichenbach lauschen. Außerdem bieten zahlreiche Ausstellerinnen und Aussteller aus der Region an beiden Tagen in den adventlich geschmückten Häusern Weihnachtsschmuck, Krippen und Geschenkideen aus Holz, Wolle, Stoff und mehr an. Wer sich bereits seinen Christbaum für daheim sichern möchte, wird beim Tannenbaum-Verkauf auf der Dorfweihnacht ebenfalls fündig. „Klopferles“-Fenster, Bredla backen und Nikolausbesuch Die kleinen Besucherinnen und Besucher können bei der Dorfweihnacht die vergessene Tradition des „Klopferles“-Fensters wiederentdecken. Die Kinder können außerdem Weihnachtliches basteln, Lebkuchen backen oder Bienenwachskerzen ziehen. Am Sonntag ist der Heilige Nikolaus zu Gast im Museumsdorf, und die Kinder dürfen Bredla backen. Auswärtige Vereinsnachrichten/Was sonst noch interessiert
Mitteilungsblatt Rot an der Rot Nummer 48 · 1. Dezember 2022 Schwäbische Köstlichkeiten und Punsch nach historischem Rezept Für das leibliche Wohl ist bei der Oberschwäbischen Dorfweihnacht bestens gesorgt: Neben schwäbischen Klassikern wie Linsen und Spätzle sowie Leckerem vom Grill gibt es feine Backwaren aus dem Ofen des historischen Backhäusles, Waffeln und weitere Leckereien. Auch die historische Brennerei ist in Betrieb, und zum Aufwärmen können sich die Besucherinnen und Besucher Glühmost oder Weihnachtspunsch nach einem historischen Rezept von 1838 genehmigen.
Volksbank Raiffeisenbank Laupheim-Illertal eG informiert VR Adventskalender ist befüllt - Spendenempfänger stehen fest Der Countdown für den ersten Adventskalender der Volksbank Raiffeisenbank Laupheim-Illertal läuft. Gut eine Woche vor dem ersten Dezember ist über die Vergabe der Spenden in Höhe von insgesamt 50.000 Euro entschieden worden. Das heißt: Die Spendenempfänger stehen fest, und ab dem ersten Dezember werden sie täglich durch das Öffnen der virtuellen Türchen bekannt gegeben. Um einen Anteil am Spendentopf konnten sich Vereine und soziale Organisationen mit ihren Projekten bewerben. Bis zum verlängerten Anmeldeschluss am 21. November waren 106 Anträge eingegangen. Über die Vergabe des Großteils der Spendensumme, 36.750 Euro, hat nun unter notarieller Aufsicht das Los entschieden. Die Empfänger von weiteren 10.000 Euro hat eine bankinterne Jury ausgewählt. 15 Insektenhotels im Gesamtwert von 3.250 Euro hat die VR Bank Stiftung ausgeschrieben. Dafür hatten sich 49 Vereine beworben. „Wir freuen uns sehr über die große Resonanz auf unsere Adventkalender-Aktion“, sagt Vorstandsvorsitzender Dieter Ulrich. „Das zeigt, wie groß das soziale Engagement in unserer Region ist, und wie groß auch das Bedürfnis nach Unterstützung. Hier helfen wir als in der Region verwurzelte Bank gerne“, so Ulrich weiter. Spannend wird also der Advent für die 106 Bewerber. Fünf davon kommen in den Genuss der durch die Jury vergebenen Spenden in Höhe von einmal 3.000 Euro, dreimal 2.000 Euro und einmal 1.000 Euro. Die Namen verbergen sich hinter dem Türchen vom 24. Dezember. Die übrigen 101 Anträge kamen in die Lostrommel. Unter der Aufsicht von Notar Peter Fritzenschaft zog Jennifer Guter die 60 Gewinner. Die Verlosung erfolgte gestaffelt nach Antrags-und Fördersummen. Diesem Schema folgend wurden die weiteren Gewinner ermittelt. „Mit diesem Verfahren wollten wir die Spendensumme möglichst gerecht verteilen“, erklärt Marion Fakler von der VR-Bank Laupheim-Illertal. Die 15 Vereine, die sich künftig über ein Insektenhotel freuen dürfen, werden am Nikolaustag bekannt gegeben. Wer eine Spende erhält, erfahren die Bewerber auf www. vr-li.de und auf den SocialMedia-Kanälen Facebook und Instagram.
Agentur für Arbeit Ulm informiert Es kann jeden treffen Der 3. Dezember ist der internationale Tag der Menschen mit Behinderungen. Dabei handelt es sich um einen von den Vereinten Nationen ausgerufenen Gedenk- und Aktionstag, der das Bewusstsein der Öffentlichkeit für die Probleme von Menschen mit Behinderung stärken soll. Viele Menschen müssen seit ihrer Geburt oder ihrer frühen Kindheit mit einer Behinderung zurechtkommen. So betrifft das Thema auch irgendwann den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt. Letzteren insbesondere dann, wenn im Laufe des Erwerbslebens eine Behinderung eintritt. Markus Handfest ist Leiter des Teams Berufliche Rehabilitation und schwerbehinderte Menschen bei der Agentur für Arbeit Ulm und weiß, wie schnell so etwas passieren kann: „Die meisten Menschen die von uns beraten und vermittelt werden sind Jugendliche und junge Erwachsene. Bei den Erwachsenen geht es in der Regel um berufliche Neuorientierung. Auf Grund individueller Umstände ist es dazu gekommen, dass die Frauen und Männer im zuletzt ausgeübten Beruf nicht mehr arbeiten können. Und das kann wirklich jedermann zu jederzeit treffen“, berichtet Handfest sachlich und nennt psychische und seelische Erkrankungen, Unfallsfolgen, Krebsleiden, Infarkte oder auch Allergien und Organerkrankungen als mögliche Beispiele. Doch ganz gleich, ob ein Handicap von Geburt an vorhanden ist oder erst im späteren Leben eintritt, das Team um Markus Handfest hilft Arbeitnehmern bei der Integration ins Arbeitsleben und Arbeitergebern bei der Einstellung schwerbehinderter Menschen. Ihr Werkzeug: Expertenwissen und weitreichende finanzielle Leistungen. Vorbehalte gegenüber Einstellungen schwerbehinderter Menschen gibt es immer wieder von Seiten privater wie auch öffentlicher Arbeitgeber. Ein Grund für die Zurückhaltung sei in den meisten Fällen der besondere Kündigungsschutz schwerbehinderter Menschen. „Betrachtet man den Kündigungsschutz im Detail, verliert dieser in vielen Fällen an Brisanz“, erklärt Handfest und unterstreicht, dass eine Einstellung nicht an Fehlinformationen scheitern sollte. Denn Arbeitslose mit Handicap hätten häufig keine schlechtere Qualifikation als nicht behinderte Bewerber. In vielen Bereichen können technische Hilfen zum Einsatz kommen und so eine Behinderung ausgleichen. Für die Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben standen der Ulmer Arbeitsagentur im Bereich Schwerbehinderung und Rehabilitation heuer gut 15 Millionen Euro zur Verfügung. „Einstellungen können finanziell bezuschusst und technische Hilfsmittel beschafft werden. Wobei die Spannweite der technischen Hilfsmittel groß ist und von der Schuheinlage bis hin zum Kfz-Umbau reicht“, informiert Handfest und empfiehlt, vor Einstellung Fördermöglichkeiten mit der Arbeitsagentur abzuklären. Um Menschen ihrer Handicaps angemessen zu beraten, zu betreuen und zu vermitteln, gibt es bei der Agentur für Arbeit das 13-Kopf-starke Team Berufliche Rehabilitation und schwerbehinderte Menschen, kurz: Team Reha. Im Team Reha sind alle Spezialisten, die dem Klientel entsprechend qualifiziert sind. Neben einer grundlegenden Beratungskompetenz sei es sehr hilfreich, wenn die Kolleginnen und Kollegen mit einer gewissen Robustheit hinsichtlich gesundheitlicher Themen ausgestattet seien, so der Teamleiter. „Es ist schon so, dass hinter den Menschen immer wieder mehr oder weniger starke Schicksalsschläge stecken. Wir brauchen da auch ein gesundes Maß an Einfühlungsvermögen und Sensibilität für unseren Job.“ Die Aufgaben für das Team Reha sind hauptsächlich durch das Neunte Buch Sozialgesetzbuch geregelt. Es geht darum, Menschen mit Behinderung oder von Behinderung bedrohte Menschen im vollen Umfang die gleichberechtigte Teilhabe am Arbeitsleben zu ermöglichen. Das macht die Agentur für Arbeit aber nicht allein, sondern in Zusammenarbeit mit weiteren Einrichtungen. Das sind vorwiegend Bildungsträger, Werkstätten für behinderte Menschen oder auch Berufsbildungswerke. „Geht es beispielsweise um Ausbildungen oder Ersteingliederungen, dann arbeiten wir überwiegend mit Bildungsträgern zusammen. Dabei unterscheiden wir zwischen der kooperativen und der integrativen Ausbildung“, erklärt Markus Handfest. Bei der kooperativen Ausbildung sind die jungen Menschen bei einem Arbeitgeber im Dauerpraktikum, die integrative Form findet überwiegend in Ausbildungszentren statt. „Für eine erfolgreiche Arbeit sind gute Partner mitentscheidend. Hier sind wir in der Region gut vernetzt, so dass die Arbeit auch oft sehr erfüllend ist“, sagt Markus Handfest. Bei der Agentur für Arbeit Ulm sind aktuell 825 Frauen und Männer beschäftigt, davon 73 schwerbehinderte Menschen und 6 Gleichgestellte. Arbeitgeber mit mindestens 20 Arbeitsplätzen sind gesetzlich verpflichtet, auf mindestens fünf Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen, andernfalls ist eine Ausgleichsabgabe zu leisten. Da sich die Schwerbehindertenquote an den besetzten Pflichtplätzen im Verhältnis zur Zahl der Arbeitsplätze bemisst, liegt diese Quote für die Ulmer Arbeitsagentur aktuell bei 10,8 Prozent. Betroffene Arbeitgeber mit mindestens 20 Arbeitsplätzen müssen jährlich einer Beschäftigungs- und Anzeigepflicht nachkommen. Was sonst noch interessiert
Mitteilungsblatt Rot an der Rot Nummer 48 · 1. Dezember 2022 Das gilt auch für Unternehmen, die im laufenden Jahr von Kurzarbeit betroffen waren. Fragen zum Anzeigeverfahren werden von Montag bis Freitag zwischen 09:30 Uhr und 11:30 Uhr unter der Telefonnummer 07161 9770 333 für Arbeitgeber aus dem Bezirk der Arbeitsagentur Ulm beantwortet.
Bewerbung für ein Universitäts- oder Hochschulstudium Was sollte bei einer Bewerbung für einen Universitäts- oder Hochschulstudiengang alles beachtet werden und welche unterschiedlichen Zulassungsvoraussetzungen und Auswahlverfahren sind dabei zu beachten? Antworten auf alle Fragen zu diesem Thema bietet das Online-Seminar „Bewerbung für Studiengänge an Universitäten und Hochschule für angewandte Wissenschaften“ der Berufsberatung der Agentur für Arbeit Ulm. Interessierte Schüler von Gymnasien und Berufskollegs sowie deren Eltern sind eingeladen, am Mittwoch, den 7. Dezember von 17:00 - 18:00 Uhr daran teilzunehmen. Eine Anmeldung unter Angabe des Namens, Schule und Klassenstufe an [email protected] ist erforderlich. Der Link zum Videokonferenzportal wird nach bestätigter Anmeldung zugesandt. Zur Teilnahme werden ein Computer mit Headset und Kamera oder ersatzweise ein Notebook, Tablet oder Smartphone benötigt. Die Teilnahme ist kostenfrei.
Die Realschule Erolzheim informiert Einladung zum Nikolausmarkt Kommen Sie am 03.12.2022 auf den Nikolausmarkt nach Erolzheim. Die Klasse 7a der Realschule Erolzheim hat auch einen Stand. Mit dem eingenommenen Geld wollen wir unser Schullandheim finanzieren. In Erolzheim verkaufen wir in der Schulküche gezauberte Weihnachtsplätzchen sowie Lebkuchen und Bio-Rosenzucker. Ebenso Vogelfutterhäuschen, handgefertigte Weihnachtsdeko und Kerzen. Zusätzlich veranstalten wir eine große Tombola mit über 350 Preisen. Darunter einige tolle Gutscheine, Ledergeldbeutel, Ladekabel, Regenmesser, ... Jedes Los nur 50 Cent! Dafür möchten wir uns ganz herzlich bei unseren zahlreichen Sponsoren bedanken. Wir freuen uns auf Euch. Eure Klasse 7a der RSE Unsere Sponsoren: Aus Illerbachen: Baumschule Grimm, Leder Göppel, KK-Rohrbiegetechnik, Fakler Transporte, Bickel Lohnunternehmen. Berkheim: Bäckerei Huber, Dec 3 - Softies, Getränke Link, Metallbau Cortese, Caravan Maier. Rot/Rot: Biohof Abrell, Bek Metallbau. Kirchdorf: Liebherr, Kranverleih Pflotsch. Dettingen: Kartoffelhof Steinhauser. Unterbalzheim: Happy-Deko.de. Erolzheim: Marktschmiede, REWE. Schwendi: Scheplast. Kreissparkasse Biberach. VR Laupheim-Illertal. Lieferanten der Heizungsbauer und die Schönegger Käsealm
Gesprächskreis pflegende Angehörige Ochsenhausen informieren Pflegende Angehörige Ochsenhausen - Adventsfeier Der Gesprächskreis pflegende Angehörige Ochsenhausen von Caritas und Diako-nie Biberach trifft sich zur diesjährigen Adventsfeier am Dienstag, 6. Dezember ab 14 Uhr im katholischen Gemeindehaus Ochsenhausen, Jahnstr. 6. Eingeladen sind alle, die zu Hause ein Familienmitglied pflegen oder gepflegt haben. Bei Kaffee, Tee und Weihnachtsgebäck wird mit adventlichen Liedern, Gedichten und Geschichten auf die vermeintlich ruhigere Jahreszeit eingestimmt. Eine vorherige Anmeldung zum Treffen ist nicht zwingend nötig, aber erwünscht. Anmeldung und nähere Informationen, auch zum neuen Programm des Gesprächskreises, erhalten Interessierte bei Irene Richter, Diakonie Biberach, Mobil 0174 5836736 oder per E-Mail unter [email protected]. Es wird gebeten, die Abstands- und Hygieneregeln einzuhalten und nur gesund zur Veranstaltung zu kommen. Die Gemeinde Erolzheim informiert Einladung zum Erolzheimer Nikolausmarkt am Samstag, 03. Dezember 2022 11.30 Uhr und 13.30 Uhr Nikolausbesuch vor dem Rathaus
(Achtung Kinder: Teilweise befinden sich Gutscheine zum Ponyreiten am Geschenk!) 13.00 Uhr Die Kinder der Kita St. Martinus singen und musizieren vor dem Rathaus 10.00 Uhr /11.00/12.00/15.00 Uhr im Sitzungssaal des Rathauses:
Der Waldkindergarten Hollerbusch spielt „Dschungelfreunde“ 10.30 Uhr bis 16.00 Uhr beim Theaterstadel ein kleiner Pferde-Parcours für Kinder 14.00 Uhr Platzkonzert mit dem Musikverein Kirchdorf a. d. Iller Wir freuen uns auf Ihren Besuch Gemeinde Erolzheim
Die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg informiert Energiepreispauschale kommt automatisch Alle Personen, die am 1. Dezember 2022 eine gesetzliche Rente beziehen, erhalten automatisch die Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro. Der Renten Service der Deutschen Post AG überweist die Energiepreispauschale bis zum 15. Dezember 2022 als gesonderte Einmalzahlung auf das Konto, auf das auch die regelmäßigen Rentenzahlungen erfolgen. Personen, die erstmals Ende Dezember eine Rente bekommen, erhalten die Energiepreispauschale voraussichtlich Anfang 2023. Auch diese Auszahlung erfolgt automatisch. Gut zu wissen: - Der Anspruch auf die Energiepreispauschale setzt einen Wohnsitz in Deutschland voraus. - Eheleute erhalten jeweils 300 Euro, sofern beide eine eigene Rente beziehen. - Es ist unerheblich, ob die Rente befristet oder unbefristet geleistet wird. - Erhält eine Person mehrere Renten - zum Beispiel eine Altersrente und eine Witwenrente - wird die Energiepreispauschale nur einmal gezahlt.
AOK informiert Pflegende Angehörige häufig an Belastungsgrenze AOK-Pflegeberatung bietet Unterstützung Ein Großteil der Pflegebedürftigen wird zu Hause von ihren Angehörigen gepflegt. Pflege stellt immer einen körperlichen, psychischen und organisatorischen Kraftakt dar, egal, ob man seine pflegebedürftigen Angehörigen lieber bei sich in der vertrauten Umgebung behalten will oder ob sich ein geeigneter Platz in einer Pflegeeinrichtung noch nicht gefunden hat. Die Anzahl der Pflegebedürftigen nimmt stetig zu. 2021 gab es in Baden-Württemberg 334.190 AOK-Versicherte mit mindestens einem Pflegegrad, 2017 waren es noch 265.241. Im Landkreis Biberach hat sich die Zahl im selben Zeitraum von 5.399 auf 6.522 erhöht. In einer repräsentativen Umfrage des Meinungsforschungsinstituts Civey, im Auftrag der AOK Baden-Württemberg, gaben 12,6 Prozent der Befragten im Landkreis Biberach an, dass sie eine nahestehende Person pflegen. Viele von ihnen bringt die Pflege an die Belastungsgrenze. Das wirkt sich mit Überforderung (37,2 Prozent), ständiger Müdigkeit (24,3 Prozent) und Reizbarkeit (12,1 Prozent) aus. Vielen pflegenden Angehörigen macht laut der Umfrage vor allem die fehlende Wertschätzung der Gesellschaft (47 Prozent) und die emotionale Betroffenheit (36,9 Prozent) zu schaffen. Betroffen sind überwiegend Frauen, denn laut Statistiken sind zwei von drei pflegenden Personen, die die unbezahlte Care-Arbeit übernehmen, weiblich. Was sonst noch interessiert
Mitteilungsblatt Rot an der Rot Nummer 48 · 1. Dezember 2022 Bei vielen pflegenden Angehörigen besteht die Gefahr, dass das eigene Leben auf der Strecke bleibt. Sie gaben an, weniger Zeit für Freunde (56 Prozent), Hobbys (54,3 Prozent) und ihre Partnerschaft (34,7 Prozent) zu haben. 5,8 Prozent der Pflegenden haben aufgrund der Pflege ihre Arbeitszeit reduziert, 8,8 Prozent pausieren im Beruf und 18,1 Prozent haben ihren Beruf ganz aufgegeben. „Wenn ein Angehöriger pflegebedürftig wird, verändert das den Alltag aller Beteiligten“, sagt Dr. Sabine Schwenk, Geschäftsführerin der AOK Ulm-Biberach. „Jede Pflegesituation ist anders, alles erscheint komplex und viele fühlen sich damit überfordert. Unsere Pflegeberaterinnen und Pflegeberater unterstützen dabei, mit dieser Situation vom ersten Moment an möglichst gut umzugehen. Gemeinsam können individuelle Lösungen entwickelt und entlastende Maßnahmen geplant werden.“ Die Pflegeberaterinnen und -berater geben einen umfassenden Überblick über gesetzliche Leistungen wie den Entlastungsbeitrag, Pflegeunterstützungsgeld sowie Verhinderungs- und Kurzzeitpflege und informieren über Pflegekurse, Vorsorge und Rehabilitationsmaßnahmen für pflegende Angehörige. Gemeinsam mit den Pflegebedürftigen und den pflegenden Angehörigen entwickeln sie individuelle Lösungen, um die Belastungen durch die Pflegesituation zu reduzieren. Die Beratung kann telefonisch, online, im Kundencenter oder auf Wunsch direkt im häuslichen Umfeld erfolgen. Weitere Informationen und der Kontakt zur Pflegeberatung vor Ort unter aok.de/pk/pflegeleistungen/pflegeberatung
Sana Kliniken Landkreis Biberach informieren Gesprächskreis für Frauen mit und nach Krebs Laupheim Treffen im Zentrum für Älterenmedizin Laupheim Das Leitmotiv des Gesprächskreises für Frauen mit und nach Krebs Laupheim ist Hilfe zur Selbsthilfe. Als Ansprechpartner für alle Frauen, die von einer Krebserkrankung betroffen sind oder waren, informiert und begleitet die offene Gruppe den eigenen Weg im Umgang mit der Krankheit. Dabei bietet sie Raum für Begegnungen und Gespräche und hilft dabei, sich gegenseitig Mut zu machen und das Leben bestmöglich positiv und aktiv zu gestalten. Die Themen des Gesprächskreises werden je nach den Bedürfnissen der Teilnehmerinnen ausgewählt. Zur nächsten Veranstaltung am Dienstag, den 6. Dezember 2022 sind Interessierte herzlich eingeladen. Das Treffen findet dabei unter Einhaltung der gebotenen Hygienevorgaben und Abstandsregelungen statt. Interessierte werden gebeten bei vorhandenen Erkältungssymptomen von einer Teilnahme abzusehen. Die Gruppe trifft sich um 15.00 Uhr im Seminarraum des Zentrums für Älterenmedizin in Laupheim (ehem. Sana Klinik Laupheim).
Bildungswerk Ochsenhausen Veranstaltungshinweise Anmeldung und Information unter Tel.: 07352/202 893, [email protected], www.bildungswerk-ochsenhausen.de oder im Büro, Bahnhofstraße 22, 88416 Ochsenhausen. Öffnungszeiten: Montag - Donnerstag 9.00 - 12.00 Uhr und Dienstag und Donnerstag von 14.00 - 16.00 Uhr. Während der Ferien ist das Büro geschlossen. Vorher-Nachher - Ein neuer Typ Für Frauen mit Ayhan Hardaldali, Maskenbildner, Hairstylist am Mittwoch 14. Dezember von 18 bis 21 Uhr im Fürstenbau, Schlossbezirk 4, Ochsenhausen, Aufenthaltsraum Fürstenbau, Kursgebühr: 58,00 € Kleingruppe (Materialkosten werden im Kurs abgerechnet), Kurs-Nr. 22768 Die optimale Frisur und das richtige Make-up sollten immer auf den Charakter und Typ der einzelnen Person zugeschnitten sein. Die falsche Frisur, Haarfarbe, Brille und das falsche Make-up lassen Ihr Äußeres in ungünstigem Licht erscheinen. In diesem Seminar zeigt ein erfahrener Image- und Maskenbildner, wie Sie Ihre natürliche Schönheit unterstreichen können. Bitte mitbringen: Fotoapparat/Smartphone, Schreibzeug Stark begrenzte Teilnehmerzahl! Materialkosten 6,00 € werden im Kurs abgerechnet. Impressum Herausgeber: Gemeinde Rot an der Rot Klosterhof 14, 88430 Rot an der Rot Telefon (08395) 9405-0, Telefax: (08395) 9405-99 [email protected] | www.rot.de Verantwortlich für den amtlichen Teil: Bürgermeisterin Irene Brauchle oder ihr Vertreter im Amt. Weitere Inhalte: Für übernommene Beiträge ist der Autor, bzw. der jeweilige Leiter der Institution oder des Vereins verantwortlich. Verlag: Druck + Verlag Wagner GmbH & Co. KG Max-Planck-Straße 14 | 70806 Kornwestheim Layout & Satz: 07154 8222-60 | [email protected] Redaktionsschluss: Montag, 10 Uhr Gewerbliche Anzeigen & Beilagen: 07154 8222-70 | [email protected] Anzeigenschluss: Dienstag, 10 Uhr Katharina Härtel (verantwortlich) Auflage & Erscheinungsweise: 1.400 Exemplare Wöchentlich am Donnerstag Abonnement: 07154 8222-20 | [email protected] | www.duv-wagner.de/abo Bezugsgebühr Jahresabo 34,00 € Mediadaten: www.duv-wagner.de/rot Fragen zur Zustellung: 07154 8222-30 | [email protected] Es gelten die AGB‘s der aktuell gültigen Preisliste von Druck + Verlag Wagner GmbH & Co. KG und werden auf Wunsch zugesandt. Was sonst noch interessiert Weihnachtensteht vor der Tür! Sie haben noch keine Weihnachtsanzeige gebucht? Schreiben Sie uns an: [email protected]
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Nummer 46 Nach coronabedingter Pause findet der Oberteuringer Adventsmarkt im Jahr 2021 wieder auf dem Mühlenhof statt. Auf Sie wartet ein großes Angebot an Weihnachts- und Bastelartikeln, heißen und kalten
Aufgrund der stetig ansteigenden Zahlen der Coronainfektionen kann es kurzfristig zur Absage des Adventsmarkts kommen. Außerdem gilt auf dem kompletten Adventsmarkt-Gelände die aktuelle
Bitte informieren Sie sich vor Ihrem Besuch auf der Homepage der Gemeinde oder im Amtsblatt
genuf dem Mün und kalt Absage dedie aktuell Amtsblattreine und Ortsnachrichten Freitag, den 3. September 2021 Nummer 35 Sommerfestim Park Am Freitag ab 14 Uhr
Nachrichtenblatt Rot an der Rot Nummer 48 Neues Jahr – Neues Glück! Sie lieben Tiere und mögen Menschen? Geld verdienen mit artgerechter Tiernahrung. Sie möchten Ihr eigener Chef sein und Ihr Einkommen selbst bestimmen? Kommen Sie in mein Reico-Team Laura Greiner Mobil: 0176 32554809 G In lieber Erinnerung an Wolfgang Andreas Roth
- 27.02.1957 † 09.11.2022
Dein Song ging zu Ende und du fehlst. Doch deine Melodie wird bleiben. Deine Söhne Andreas und Daniel Im Namen der Familie und Freunde Obwohl wir dir die Ruhe gönnen, ist voller Trauer unser Herz. Dich leiden sehen und nicht helfen können, war für uns der größte Schmerz.
In Liebe und Dankbarkeit nehmen wir Abschied von unserer lieben Mutter, Oma, Schwiegermutter, Schwester und Tante Agnes Kiefer geb. Huber
- 21.07.1934 †22.11.2022
In stiller Trauer Werner und Saskia Armin Arthur, Gabriele, Larissa, Marco, Mona und Laura Bruno mit Familie Luise mit Familie Erwin mit Familie
Herzlichen Dank an Dr. Bühler und sein Team und an das Pϐlegepersonal des Seniorenzentrums Rot an der Rot, die unsere Mutter auf ihrem letzten Weg begleitet haben.
Die Beerdigung ϐindet im engsten Familienkreis statt. Den vollständigen Ausschreibungstext und Bewerbungsinformationen finden Sie auf unserer Homepage unter Service / Offene Stellen Leipzigstraße 13, 21 und 41 88400 Biberach Telefon 07351 - 440910 www.zimmererzentrum.de Das Bildungszentrum Holzbau sichert die umfangreiche Aus-, Fort- und Weiterbildung für die Zimmerer- und Holzbaubranche Zimmerer als Hilfssheriff (m/w/d) gstext und n Sie auf unserer ne Stellen Zum nächstmöglichen Zeitpunkt suchen wir: Unterstützung unserer Ausbildungsmeister Stellv. Kursbetreuung 2.+ 3. Lehrjahr Fachpraktische Mitarbeit und Hilfestellung TRAUERANZEIGEN STELLENANGEBOTE JETZT NEU! für nur 22,60 € jährlichstatt 34,00 € Sie haben Interesse? Melden Sie sich, wir beraten Sie gerne: 07154 8222-20 [email protected] Ihr Gemeindeblatt Rot an der Rotist jetzt auch als E-Paper erhältlich. Buchen Sie jetzt Ihre Weihnachtsanzeige www.duv-wagner.de/weihnachtskatalog
Nachrichtenblatt Rot an der Rot Nummer 48 Betreuung Vorsorge Beratung Standort Tannheim Zeppelinstraße 4 | 88459 Tannheimkeller-ettmueller@allgaeu-bestatter.dewww.allgaeu-bestatter.de Tel. 0 83 95 / 23 86 Tag und Nacht erreichbar, auch an Feiertagen. ELLWANG EN NEU IM SORTIMENT W WW.B AG -AO.D E Gewürzschinken 100 g 1,80 € Saitenwürste 100 g 1,25 € METZGEREI | WALZ AUS EBERHARDZELL Krusti Stück 0,69 € Roggenbrot 750 g 2,89 € BÄCKEREI | MANG AUS HAUERZ Mo - Fr 06:30 - 12:00 Uhr
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