Friedhofsgebühren Tannheim 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Tannheim · Baden-Württemberg · PLZ 88459

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofs- & Gebührensatzung Stand: 25.07.2016 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.

Kombidokument​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​​​​‌‌​‌​​​​‌‌​​‌​​​‌‌​‌‌​​​‌‌​​​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​‌‌‌‍ der Tannheim

Gemeinde Tannheim Landkreis Biberach

Friedhofssatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung)

Auf Grund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes über das Friedhofs- und Leichenwesen i.d.F. vom 21.07.1970 (GBl. S. 395, 458), zuletzt geändert durch Gesetz vom 07.02.1994 (GBl. S. 86) i.V.m. den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg i.d.F. vom 24.07.2000 (GBl. S. 582, ber. S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.05.2003 (GBl. S. 271) sowie den §§ 2, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg i.d.F. vom 28.05.1996 (GBl. S. 481) hat der Gemeinderat am 29.11.2004 folgende Friedhofs-satzung beschlossen: (Änderungssatzungen vom 30.11.2009, 17.11.2014, 25.07.2016, 18.11.2019 und 09.12.2024 sind eingearbeitet)

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 – Widmung

(1) Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde. Er dient der Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner, und der in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz, sowie für Verstorbene, für die ein Wahlgrab nach § 12 zur Verfügung steht. Ferner kann auf dem Friedhof bestattet werden, wer früher in der Gemeinde gewohnt hat und seine Wohnung hier nur wegen der Aufnahme in ein auswärtiges Altenheim, Altenpflegeheim oder eine ähnliche Einrichtung oder wegen Verlegung des Wohnsitzes zu auswärts wohnenden Angehörigen zur Vermeidung der Aufnahme in eine der genannten Einrichtungen aufgegeben hat. In besonderen Fällen kann die Gemeinde die Bestattung anderer Verstorbener zulassen. Der Friedhof dient auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen, falls ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist.

(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen.

II. Ordnungsvorschriften

§ 2 – Öffnungszeiten

(1) Der Friedhof darf nur während der bekanntgegebenen Öffnungszeiten betreten werden.

(2) Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

§ 3 – Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:

  1. 1. die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühlen sowie Fahrzeugen der Gemeinde und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden,
  2. 2. während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen,
  3. 3. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,
  4. 4. Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,
  5. 5. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
  6. 6. Waren und gewerbliche Dienste anzubieten,
  7. 7. Druckschriften zu verteilen. Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind.

(3) Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Gemeinde. Sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.

§ 4 – Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen.

(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Gemeinde kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerkerrecht erfüllt werden. Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigtenscheins; dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Gemeinde auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung wird auf 5 Jahre befristet.

(3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofsatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten.

(4) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend oder nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. (5) Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Abs. 3 und 4 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Gemeinde die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer zurücknehmen oder widerrufen.

(6) Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.

III. Bestattungsvorschriften

§ 5 – Allgemeines

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Gemeinde das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(2) Die Gemeinde setzt Ort und Zeit der Bestattung fest und berücksichtigt dabei nach Möglichkeit die Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen.

§ 6 – Särge

(1) Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Gemeinde einzuholen.

(2) Särge und Sargausstattungen müssen aus Materialien bestehen, die während der Ruhezeit im Erdboden verrotten.

§ 7 – Ausheben der Gräber

(1) Die Gemeinde lässt die Gräber ausheben und zufüllen.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

§ 8 – Ruhezeit

Die Ruhezeit der Leichen und Aschen in Reihen- und Wahlgräbern beträgt 25 Jahre, bei Kindern, die vor Vollendung des 10. Lebensjahres verstorben sind, 15 Jahre. Die Ruhezeit von Aschen in Urnenstelen und Urnen-Baumgrabstätten beträgt 15 Jahre.

§ 9 – Umbettungen

(1) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Bei Umbettungen von Leichen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten 5 Jahren der Ruhezeit bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihen-grab sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde in belegte Grabstätten umgebettet werden.

(3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte und bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte.

(4) In den Fällen des § 23 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 23 Abs. 1 Satz 4 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder ein Urnenreihengrab umgebettet werden. Im übrigen ist die Gemeinde bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.

(5) Die Umbettungen führt die Gemeinde durch. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(6) Die Kosten der Umbettung haben die Antragsteller zu tragen. Dies gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Gemeinde vor.

(7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

IV. Grabstätten

§ 10 – Allgemeines

(1) Die Grabstätten sind im Eigentum des Friedhofträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:

  1. 1. Reihengräber,
  2. 2. Urnenreihengräber,
  3. 3. Wahlgräber,
  4. 4. Urnenwahlgräber.
  5. 5. Urnenstelen,
  6. 6. Urnen-Baumgrabstätten. (3) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.

(4) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.

§ 11 – Reihengräber

(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und für die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Verfügungsberechtigter ist - sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt - in nachstehender Reihenfolge

  1. 1. wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz),
  2. 2. wer sich dazu verpflichtet hat,
  3. 3. der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.

(2) Auf dem Friedhof werden ausgewiesen:

  1. 1. Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 10. Lebensjahr,
  2. 2. Reihengrabfelder für Verstorbene vom vollendeten 10. Lebensjahr ab.

(3) In jedem Reihengrab wird nur eine Leiche beigesetzt. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.

(4) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden.

(5) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird drei Monate vorher ortsüblich oder durch Hinweise auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gegeben.

§ 12 – Wahlgräber

(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und die Beisetzung von Aschen, an denen ein öffentlichrechtliches Nutzungsrecht verliehen ist. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person.

(2) Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden auf Antrag auf die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Die Nutzungsrechte an Urnestelen und Urnen-Baumgrabstätten werden auf Antrag auf die Dauer von 15 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Sie können nur anläßlich eines Todesfalls verliehen werden. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich.

(3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgräber, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengräben entsprechend anzuwenden.

(4) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht.

(5) Wahlgräber können ein- und mehrstellige Einfach- oder Tiefgräber sein. In einem Tiefgrab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten nur zwei Bestattungen übereinander zulässig.

(6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist.

(7) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungs-berechtigten über

  1. 1. auf die Ehegattin oder den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner,
  2. 2. auf die Kinder,
  3. 3. auf die Stiefkinder,
  4. 4. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
  5. 5. auf die Eltern,
  6. 6. auf die Geschwister,
  7. 7. auf die Stiefgeschwister,
  8. 8. auf die nicht unter Nrn. 1 bis 7 fallenden Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen Nrn. 2 bis 4 und 6 bis 8 wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt.

(8) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Gemeinde das Nutzungsrecht auf eine der in Abs. 7 Satz 3 und 4 genannten Person übertragen.

(9) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Abs. 6 Satz 3 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.

(10) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden.

(11) Mehrkosten, die der Gemeinde beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt.

(12) In Wahlgräbern können auch Urnen beigesetzt werden.

§ 13 – Urnenreihen- und Urnenwahlgräber sowie Urnenstelen und Urnen-Baumgrabstätten

(1) Urnenreihen- und Urnenwahlgräber sind Aschengrabstätten als Urnenstätten in Grabfeldern oder Nischen unterschiedlicher Größe in Mauern, Terrassen und Hallen, die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dienen. Urnengrabstätten werden in folgenden Formen zur Verfügung gestellt:

  • Urnenreihengräber,
  • Urnenwahlgräber,
  • Urnenstelen,
  • Urnen-Baumgrabstätten.

(2) entfällt

(3) Die Anzahl der Urnen, die beigesetzt werden können, richtet sich nach der Größe der Aschengrabstätte. In einem Urnenreihengrab kann nur eine Urne beigesetzt werden. Eine Verlängerung des Grabnutzungsrechtes ist nicht möglich. In Urnenwahlgräbern sind bis zu 4 Urnen zulässig. In Urnenstelen sind bis zu 2 Urnen zulässig. In Urnen-Baumgrabstätten sind bis zu 2 bzw. bis zu 4 Urnen zulässig.

(4) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgräber entsprechend für Urnenstätten.

V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen

§ 14 – Auswahlmöglichkeiten

(1) Auf dem Friedhof werden Grabfelder ohne Gestaltungsvorschriften und Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften eingerichtet.

(2) Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für ein Grabfeld mit Gestaltungsvorschriften, so besteht auch die Verpflichtung, die in Belegungs- und Grabmalplänen für das Grabfeld festgesetzten Gestaltungsvorschriften einzuhalten. Wird von dieser Auswahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, so erfolgt die Bestattung in einem Grabfeld ohne Gestaltungsmöglichkeit.

§ 15 – Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz

Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage entsprechen.

§ 16 – Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften

(1) In Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften müssen nach Ablauf der Frist in § 17 Abs. 1 Satz 2 Grabmale errichtet werden. Grabmale und sonstige Grabausstattungen in Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen entsprechen.

(2) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz, Schmiedeeisen oder Bronze verwendet werden. Grellweiße oder tiefschwarze Steine sind nicht zugelassen.

(3) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:

  1. 1. Die Grabmale müssen auf allen Seiten gleichmäßig bearbeitet sein.
  2. 2. Die Grabmale dürfen einen Sockel von bis zu max. 10 cm haben.
  3. 3. Schriftrücken und Schriftbossen für weitere Inschriften können beschliffen sein.
  4. 4. Schriften, Ornamente und Symbole sind auf das Material, aus dem das Grabmal besteht, werkgerecht abzustimmen. Sie müssen gut verteilt und dürfen nicht aufdringlich groß sein. Unzulässig ist die Verwendung von Gold und Silber.
  5. 5. Firmenbezeichnungen dürfen nur unauffällig und nicht auf der Vorderseite des Grabmals angebracht werden.

(4) Auf den Grabstätten sind nicht zulässig, Grabmale und Grabausstattung

  1. 1. mit in Zement aufgesetztem figürlichen oder ornamentalen Schmuck,
  2. 2. mit Farbanstrich auf Stein,
  3. 3. mit Glas, Emaille, Porzellan oder Kunststoffen in jeder Form.

(5) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:

  1. 1. auf ein- und zweistelligen Grabstätten bis zu 0,50 m² Ansichtsfläche,
  2. 2. auf mehrstelligen Grabstätten bis zu 0,90 m² Ansichtsfläche.

(6) Liegende Grabmale sind nicht zulässig.

(7) Grabeinfassungen jeder Art - auch aus Pflanzen bis zu einer Höhe von 0,30 m - sind zulässig.

(8) Die Gemeinde kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung des Friedhofs Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 2 bis 8 und auch sonstige Grabausstattungen zulassen.

(9) Für Urnenstelen gelten darüber hinaus noch folgende besondere Gestaltungsvorschriften:

Die Verschlussplatten dürfen nur in eingravierter Gold-Schrift Antiqua durch einen zugelassenen Fachmann (in der Regel Steinmetz) beschriftet werden. Die Schrift-größe wird auf 25 mm, Zahlen auf 20 mm und Symbole auf 90 mm festgelegt, wobei der jeweilige Schriftentwurf vorab mit der Gemeinde Tannheim abzustimmen ist.

Auf die Verschlussplatten dürfen keine aufgesetzten Ornamente, Figuren, Bildnisse, Verzierungen oder Grabausschmückungen angebracht werden. Bildnisse des Verstorbenen mit einer Bildgröße von maximal 70 mm x 50 mm sind zulässig. Die Verschlussplatten der Stelenkammern gehen nach Ablauf der Nutzungszeit in den Besitz der Angehörigen über.

Wird eine Verschlussplatte unzulässig beschriftet, bemalt oder durch individuelle Steinmetzarbeiten verändert oder beschädigt, wird die Verschlussplatte durch die Gemeinde erneuert. Die gesamten Kosten hierfür trägt der Steinmetz bzw. der Nutzungs-berechtigte als Gesamtschuldner.

Blumenschmuckablage sowie Grabausschmückungen wie Kerzen, Blumen, Vasen, Ornamenten sind nur im Rahmen von Bestattungen zugelassen im dafür vorgesehenen Kiesstreifen vor der Urnenstelenanlage.

Dieser Blumenschmuck ist selbständig wieder zu entfernen. Sollte dies nicht geschehen, ist die Gemeinde berechtigt, diesen zu entfernen.

(10) Für Urnen-Baumgrabstätten (Urnen-Erdröhren aus Edelstahl mit Verschlussplatte aus Bronzeguss) gelten darüber hinaus noch folgende besondere Gestaltungsvorschriften:

Auf die Verschlussplatten dürfen bis zu 4 Messingschilder nur in eingravierter Schrift Antiqua durch einen Fachmann angebracht werden. Die Schriftgröße wird auf 6 mm, Zahlen auf 5 mm festgelegt, wobei der jeweilige Schriftentwurf vorab mit der Gemeinde Tannheim abzustimmen ist.

Auf die Verschlussplatten dürfen keine aufgesetzten Ornamente, Figuren, Bildnisse, Verzierungen oder Grabausschmückungen angebracht werden.

Die Verschlussplatten bleiben nach Ablauf der Nutzungszeit im Besitz der Gemeinde Tannheim.

Wird eine Verschlussplatte unzulässig beschriftet, bemalt oder durch individuelle Arbeiten verändert oder beschädigt, wird die Verschlussplatte durch die Gemeinde erneuert. Die gesamten Kosten hierfür trägt der Nutzungsberechtigte.

Auf und an den Urnen-Baumgrabstätten ist das Anbringen oder Aufstellen von Grabausschmückungen wie Kerzen, Blumen, Vasen, Ornamenten nicht zugelassen.

§ 17 – Genehmigungserfordernis

(1) Die Errichtung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahren nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Größe von 15 mal 30 cm und Holzkreuze zulässig.

(2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1 : 10 zweifach beizufügen. Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben. Soweit erforderlich, kann die Gemeinde Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1 : 1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vor-lage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden.

(3) Die Errichtung aller sonstigen Grabausstattungen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Abs. 2 gilt entsprechend.

(4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist.

(5) Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie vor ihrer Aufstellung von der Gemeinde überprüft werden können.

§ 18 – Standsicherheit

Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen. Steingrabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein und dürfen bei stehenden Grabmalen folgende Mindeststärken nicht unterschreiten: bis 1,20 m Höhe: 14 cm, bis 1,40 m Höhe: 16 cm, ab 1,40 m Höhe: 18 cm.

§ 19 – Grababdeckung

Zur Sicherstellung der Verwesung dürfen Grabstellen für Erdbestattungen nur bis zur Hälfte mit Platten oder sonstigen wasserundurchlässigen Materialien abgedeckt werden.

§ 20 – Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte und bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungs-berechtigte.

(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Gemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Absperrungen, Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte.

§ 21 – Entfernung

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde von der Grabstätte entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen zu entfernen. Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Gemeinde die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen; § 20 Abs. 2 Satz 5 ist entsprechend anwendbar. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf.

VI. Herrichten und Pflege der Grabstätte

§ 22 – Allgemeines

(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern.

(2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern dürfen die Grabbeete nicht höher als die Platten sein. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen.

(3) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der nach § 20 Abs. 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts.

(4) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Belegung hergerichtet sein.

(5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen. § 21 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Gemeinde. Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte sowie die Grabpflege tatsächlich vornehmenden Personen sind nicht berechtigt, diese Anlagen der Gemeinde zu verändern.

§ 23 – Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 20 Abs. 1) auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Gemeinde abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Gemeinde in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu entfernen.

(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Gemeinde den Grabschmuck entfernen.

(3) Zwangsmaßnahmen nach Abs. 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.

VII. Benutzung der Leichenhalle

§ 24 – Benutzung der Leichenhalle

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Gemeinde betreten werden.

(2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen.

VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten

§ 25 – Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung

(1) Der Gemeinde obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt. (2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofsatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner.

(3) Abs. 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete.

§ 26 – Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Abs. 2 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1. den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 2 betritt,
  2. 2. entgegen § 3 Abs.1 und 2
    • a) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
    • b) die Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt,
    • c) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten ausführt,
    • d) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt,
    • e) Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhunde,
    • f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert,
    • g) Waren und gewerbliche Dienste anbietet,
    • h) Druckschriften verteilt.
  3. 3. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 4 Abs. 1),
  4. 4. als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet, verändert (§ 17 Abs. 1 und 3) oder entfernt (§ 21 Abs. 1),
  5. 5. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 20 Abs. 1).

IX. Bestattungsgebühren

§ 27 – Erhebungsgrundsatz

Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Leichen- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.

§ 28 – Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet

  1. 1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird;
  2. 2. wer die Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

(2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühr sind verpflichtet 1.wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt; 2.die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegatte oder Ehegattin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder).

(3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 29 – Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Gebührenschuld entsteht

  1. 1. bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung,
  2. 2. bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts.

(2) Die Verwaltungs- und Benutzungsgebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.

§ 30 – Verwaltungs- und Benutzungsgebühren

(1) Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis.

(2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren - Verwaltungsgebührensatzung - in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung.

X. Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 31 – Alte Rechte

Die vor dem Inkrafttreten dieser Friedhofssatzung entstandenen Nutzungsrechte werden auf 25 Jahre seit ihrem Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch erst mit dem Ablauf der Ruhezeit des in dieser Grabstätte zuletzt Bestatteten.

§ 32 – Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2005 in Kraft.

(2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Friedhofssatzung vom 26.11.2001 außer Kraft.

Hinweis:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Anlage zur Friedhofssatzung

  • Gebührenverzeichnis -

Nr. Amtshandlung/Gebührentatbestand Gebühr

  1. 1. Verwaltungsgebühren
  1. 1.1. Genehmigung zur Beisetzung auswärtiger Personen

50,00 €

  1. 1.2. Genehmigung zur Ausgrabung oder Umbettung

von Leichen, Gebeinen und Urnen

40,00 €

  1. 2. Benutzungsgebühren
  1. 2.1. Bestattung

2.11 von Personen bis 2 Jahren

525,00 € 2.12 von Personen im Alter von 2 bis unter 10 Jahren 600,00 € 2.13 von Personen im Alter von 10 Jahren und mehr

800,00 € 2.14 Urnenbestattung

  • ohne Feier

460,00 €

  • mit Feier

525,00 € 2.15 Tieferlegung

85,00 €

  1. 2.2. Überlassung eines Wahlgrabes

2.21 2-stelliges Wahlgrab

2.040,00 € 2.22 4-stelliges Wahlgrab

4.080,00 € 2.23 Urnenwahlgrab

2.040,00 € 2.24 Urnenstelen (2 Urnen)

1.400,00 € 2.25 Urnen-Baumgrabstätte (2 Urnen)

1.200,00 € 2.26 Urnen-Baumgrabstätte (4 Urnen)

2.400,00 €

  1. 2.2. Überlassung eines Reihengrabes 2.31 für Personen unter 10 Jahren

23,00 € 2.32 für Personen im Alter von 10 Jahren und mehr

163,00 € 2.33 Urnenreihengrab

91,00 €

  1. 2.4. Erneuter Erwerb eines Nutzungsrechts
  • für die Dauer einer Nutzungsperiode

wie 2.2

  • für eine davon abweichende Nutzungsdauer anteilig

nach dem Verhältnis der Nutzungsperiode zur erneuten Nutzungsdauer. Angefangene Jahre werden voll gerechnet.

  1. 2.5. Benutzung der Leichenhalle

450,00 €

  1. 2.6. Sonstige Leistungen 2.61 Ausführung einer Ausbettung
  • Sarg länger als 10 Jahre im Erdreich

480,00 €

  • Sarg weniger als 10 Jahre im Erdreich

610,00 € 2.62 Ausführung einer Umbettung

  • Sarg länger als 10 Jahre im Erdreich

850,00 €

  • Sarg weniger als 10 Jahre im Erdreich

920,00 € 2.63 Urne

  • Ausbettung

150,00 €

  • Umbettung

250,00 € 2.64 Unvorhergesehene Arbeiten

  • je Arbeitsstunde auf Nachweis

59,00 € 2.65 Anbringung von Laufstegen an Grabstelle

100,00 €

📖 2. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Aenderungssatzung der Tannheim

Aus der Arbeit des Gemeinderats

  • öffentliche Sitzung vom 25.07.2016
  1. 1. Bauanträge Das gemeindliche Einvernehmen zum Neubau eines Mehrfamilienwohnhauses mit zwei Praxen und Tiefgarage, Rathausplatz 4, sowie zum Neubau einer Remise, Am Goldberg 2, wurde jeweils hergestellt. Im Anschluss daran wurde zudem beschlossen, im Zuge des Neubaus des Mehrfamilienwohnhauses mit zwei Praxen und Tiefgarage auch drei Stellplätze für die Hausarztpraxis sowie einen Tiefgaragenstellplatz zu erwerben. Die Gesamtkosten für die Praxis mit Stellplätzen beläuft sich auf insgesamt 423.500 €. Im Gegenzug wird das Baugrundstück an den Investor mit rd. 180.000 € veräußert.
  1. 2. Betreuungsangebot Verlässliche Grundschule an der Grundschule Tannheim
  • Eröffnung einer zweiten nachmittäglichen Betreuungsgruppe ab dem Schul-

jahr 2016/2017

  • Anpassung der Gebühren

In öffentlicher Sitzung vom 08.06.2016 informierte die Verwaltung bereits die Mitglieder des Gemeinderats zu diesem Thema. Vorausgegangen waren Gespräche mit den beiden Betreuungspersonen, Frau Klaudia Jetz und Frau Edith Bayer, über die zukünftige Organisation der Betreuung. Dabei wurde angeregt, dass in der nachmittäglichen Betreuung die Kinder in zwei separaten Gruppen betreut werden sollen. Vormittags sei eine Gruppe wie bisher ausreichend, da erfahrungsgemäß grundsätzlich weniger Kinder anwesend seien. Ebenso gewünscht wurde eine Obergrenze für Anmeldungen in Höhe von 24 Kindern. Bei Erreichen dieser Anmeldezahl wird daraufhin eine Warteliste geführt. Bis zum Zeitpunkt der Sitzung gingen bei der Verwaltung insgesamt 17 Anmeldungen ein. Es ist davon auszugehen, dass bis zum Schuljahresbeginn 2016/2017 noch mit Anmeldungen zu rechnen sein wird. Überdies werden erfahrungsgemäß noch vereinzelt Kinder während des Schuljahres angemeldet, sofern bis dahin nicht schon eine Warteliste geführt wird. Es wurde deshalb von der Verwaltung vorgeschlagen, im Schuljahr 2016/2017 das Betreuungsangebot Verlässliche Grundschule nachmittags probeweise zweizügig einzurichten. Frau Edith Bayer übernimmt dabei die zweite Betreuungsgruppe. Nach kurzer Beratung, ob nicht auch schon am Mittwochvormittag die Betreuung zweizügig geführt werden solle, wurde beschlussmäig festgelegt, nur mittags die Betreuung in einer zweiten Gruppe ab dem nächsten Schuljahr 2016/2017 probeweise zu organisieren. Wegen der Gebühren für die Betreuungsleistungen waren die Mitglieder des Gemeinderats weit mehrheitlich der Auffassung, diese in der jetzigen Höhe bis auf Weiteres so zu belassen.

  1. 3. Erneuerung des Bachgeländers in der Schäfergasse In der jüngeren Vergangenheit wurde aus der Mitte des Gemeinderats vermehrt die Erneuerung des Bachgeländers in der Schäfergasse angeregt. Aus diesem Grunde wurden von Bauhofleiter Arnold bei verschiedenen Firmen um ein entsprechendes Angebot nachgefragt. Nach kurzer Beratung beschloss der Gemeinderat einstimmig, die Leistungen zur Herstellung, Lieferung und Montage eines Bachgeländers mit 88 lfd. Metern an die Fa. Kunz Metallbau GmbH, Aitrach, zur voraussichtlichen Bruttoangebotssumme von rd. 17.500 € zu vergeben.

4. Satzung zur Änderung der Satzung über die Benutzung von Obdachlosenunterkünften

  • Ergänzung der Benutzungsgebühren
  • Erlass

Die Gemeinde hat in der jüngeren Vergangenheit zwei weitere Liegenschaften angemietet, um dort Flüchtlinge oder Obdachlose unterbringen zu können. Dies macht nun eine Ergänzung der Benutzungsgebühren für die jeweiligen Liegenschaften erforderlich. Nach kurzer Diskussion beschloss der Gemeinderat einstimmig, für die Liegenschaft Hauptstraße 14 eine jährliche Miete je m² von 73,89 € sowie für die die Liegenschaft Am Hang 17 eine jährliche Miete je m² von 100,00 € anzusetzen. Die beschlossene Änderungssatzung ist in diesem Amtsblatt öffentlich bekanntgemacht.

5. Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung)

  • Ergänzung der Benutzungsgebühren
  • Erlass

Unlängst wurden die beiden zusätzlichen Bestattungsformen Urnenstelen und Urnen-Baumgrabstätten fertig gestellt. Es galt nun, für diese beiden Formen die Benutzungsgebühren sowie die weiteren Gestaltungsvorschriften festzulegen. Bei den Benutzungsgebühren wurde für eine jeweils 15-jährige Nutzungszeit für den Erwerb einer Urnenstele (für 2 Urnen) sodann 855,00 € beschlussmäßig festgelegt. Für den Erwerb einer Urnen-Baumgrabstätte mit 2 Belegungen wurden 240,00 € und mit 4 Belegungen 480,00 € für eine ebenfalls 15-jährige Nutzungszeit beschlossen. Bei den umfangreicheren Gestaltungsvorschriften wurde nach eingehender Diskussion beschlossen, Blumenschmuck, Kerzen etc. nur im Zuge von Bestattungen bei den Urnenstelen zuzulassen und zu gegebener Zeit wieder zu entfernen. Auf die öffentlich bekannt gemachte Änderungssatzung in diesem Amtsblatt wird ergänzend verwiesen.

  1. 6. Illertalschule Berkheim-Bonlanden
  • Betriebskostenabrechnung 2015

Die Gemeinde Berkheim legte die Betriebskostenabrechnung 2015 für die Illertalschule Berkheim-Bonlanden vor. Demnach ist in 2015 ein Abmangel in Höhe von rd. 55.000 € angefallen. Dieser Betrag wird auf der Grundlage der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung vom 01.07.2009 zu 25 % nach den Einwohnern und zu 75 % nach den Schülern der sieben beteiligten Gemeinden verteilt, was einen Umlagebetrag für die Gemeinde Tannheim von rd. 6.000 € ausmacht. Der Gemeinderat nahm von dieser Betriebskostenabrechnung Kenntnis.

  1. 7. Sanierung des Fußwegs an der Alpenstraße Der Fußweg in der Alpenstraße ist partiell zu sanieren. Die Betonwand weist auf einer Länge von ca. 5 m starke Schäden auf, die mittels sog. L-Steine instandgesetzt werden soll. Die Bauleistungen wurden sodann nach Einholung von Angeboten beschlussmäßig an die Fa. Max Wild GmbH, Berkheim-Illerbachen, zur voraussichtlichen Bruttoangebotssumme von rd. 4.400 € vergeben.
  1. 8. Bekanntgaben und Anfragen Von der Verwaltung wurde u.a. bekannt gegeben:
  • Bestandsaufnahme und Unterhaltung von Regenwasserkanälen im Rahmen des

Hochwasserschutzes;

  • Ergebnis der Verkehrsschau für die Ortsmitte; hier wird im Bereich der gepflasterten

Fläche eine verkehrsberuhigte Zone ausgewiesen und für die weiteren Straßenzüge Hindenburg-, Zeppelin- und Alemannenstraße sowie Schlossweg eine Tempo-30- Zone festgesetzt;

  • Kostenfortschreibung der Baumaßnahme Ortsmitte; hier berichtete der Vorsitzende,

dass nach bisherigem Kenntnisstand weitere rd. 202.000 € außerhalb der Auftragssumme der Fa. Kunz mit rd. 1,3 Mill. € bis dato angefallen sind. Insgesamt dürfte nach Abschluss der Maßnahme eine Gesamtbetrag von rd. 1,8 Mill. € incl. Honorare angefallen sein. Der Gemeinderat war immer über die zusätzlich notwendigen Aufträge bzw. Gewerke eingebunden (z.B. zusätzlicher Regenwasserkanal, Maibaumfundament, Straßenbeleuchtung, Geologe, Kanalsanierung usw.)

  • Besichtigungsfahrt von Gemeinderat und Verwaltung zu sanierten Rathäusern im

September; aus der Mitte des Gemeinderats wurde u.a. gefragt:

  • Ungenügende Darstellung der Busverbindungen von Tannheim nach Richtung

Memmingen an den Bushaltstellen;

  • Unansehnliches Bild der Rotdornbäume in der Eggmannstraße; hier wurde deshalb

festgelegt, einen gemeinderätlichen Ausschuss für die gemeindlichen Bäume zu bilden;

  • Käferbäume im Gemeindewald im Bereich Härtle.

Aenderungssatzung der Tannheim

für die jeweiligen Liegenschaften erforderlich. Nach kurzer Diskussion beschloss der Gemeinderat einstimmig, für die Liegenschaft Hauptstraße 14 eine jährliche Miete je m² von 73,89 € sowie für die die Liegenschaft Am Hang 17 eine jährliche Miete je m² von 100,00 € anzusetzen. Die beschlossene Änderungssatzung ist in diesem Amtsblatt öffentlich bekanntgemacht. 5. Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung

(Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung)

  • Ergänzung der Benutzungsgebühren
  • Erlass

Unlängst wurden die beiden zusätzlichen Bestattungsformen Urnenstelen und Urnen-Baumgrabstätten fertig gestellt. Es galt nun, für diese beiden Formen die Benutzungsgebühren sowie die weiteren Gestaltungsvorschriften festzulegen. Bei den Benutzungsgebühren wurde für eine jeweils 15-jährige Nutzungszeit für den Erwerb einer Urnenstele (für 2 Urnen) sodann 855,00 € beschlussmäßig festgelegt. Für den Erwerb einer Urnen-Baumgrabstätte mit 2 Belegungen wurden 240,00 € und mit 4 Belegungen 480,00 € für eine ebenfalls 15-jährige Nutzungszeit beschlossen. Bei den umfangreicheren Gestaltungsvorschrif-Hinweis für unsere Leser, inserenten und Austräger! In der 33. und 34. Woche (15. bis 28. August 2016) erscheint kein Amts- bzw. Mitteilungsblatt. Wir bitten um Kenntnisnahme.

Der Verlag Amtliche Bekanntmachungen ANSICHT SÜD-OSTEN +7,326 +9,275 +9,275 +12,224 +0,25 (OKFFB) +0,00 (OKRFB) best. Gelände = gepl. Gelände +8,026 +8,026 +8,026 ANSICHT NORD-WESTEN ARZTPRAXIS +12,224 +7,326 +7,326 RA +9,275 +9,275 +0,25 (OKFFB) +0,00 (OKRFB) best. Gelände = gepl. Gelände +8,026 +8,026 + 0 6 PHYSIOPRAXIS ARZTPRAXIS ANSICHT NORD-OSTEN +12,224 +9,275 +9,275 +0,25 (OKFFB) best. Gelände = gepl. Gelände +7,326 +8,026 +0,00 (OKRFB) Donnerstag, 28. Juli 2016 Tannheimer Mitteilungenten wurde nach eingehender Diskussion beschlossen, Blumen­ schmuck, Kerzen etc. nur im Zuge von Bestattungen bei den Urnenstelen zuzulassen und zu gegebener Zeit wieder zu ent­ fernen. Auf die öffentlich bekannt gemachte Änderungssatzung in diesem Amtsblatt wird ergänzend verwiesen.

  1. 6. Illertalschule Berkheim-Bonlanden
  • Betriebskostenabrechnung 2015

Die Gemeinde Berkheim legte die Betriebskostenabrechnung 2015 für die Illertalschule Berkheim-Bonlanden vor. Demnach ist in 2015 ein Abmangel in Höhe von rd. 55.000 € angefallen. Die­ ser Betrag wird auf der Grundlage der öffentlich-rechtlichen Ver­ einbarung vom 01.07.2009 zu 25 % nach den Einwohnern und zu 75 % nach den Schülern der sieben beteiligten Gemeinden ver­ teilt, was einen Umlagebetrag für die Gemeinde Tannheim von rd.

  1. 6.000. € ausmacht. Der Gemeinderat nahm von dieser Betriebs­ kostenabrechnung Kenntnis.
  2. 7. Sanierung des Fußwegs an der Alpenstraße Der Fußweg in der Alpenstraße ist partiell zu sanieren. Die Beton­ wand weist auf einer Länge von ca. 5 m starke Schäden auf, die mittels sog. L-Steine instandgesetzt werden soll. Die Bauleistun­ gen wurden sodann nach Einholung von Angeboten beschluss­ mäßig an die Fa. Max Wild GmbH, Berkheim-Illerbachen, zur voraussichtlichen Bruttoangebotssumme von rd. 4.400 € ver­ geben.
  3. 8. Bekanntgaben und Anfragen Von der Verwaltung wurde u.a. bekannt gegeben: Bestandsaufnahme und Unterhaltung von Regenwasserka­ nälen im Rahmen des örtlichen Hochwasserschutzes; Ergebnis der Verkehrsschau für die Ortsmitte; hier wird im Bereich der gepflasterten Fläche eine verkehrsberuhigte Zone ausgewiesen und für die weiteren Straßenzüge Hindenburg-, Zeppelin- und Alemannenstraße sowie Schlossweg eine Tem­ po-30-Zone festgesetzt; Kostenfortschreibung der Baumaßnahme Ortsmitte; hier berichtete der Vorsitzende, dass nach bisherigem Kenntnis­ stand weitere rd. 202.000 € außerhalb der Auftragssumme der Fa. Kunz mit rd. 1,3 Mill. € bis dato angefallen sind. Insgesamt dürfte nach Abschluss der Maßnahme eine Gesamtbetrag von rd. 1,8 Mill. € incl. Honorare angefallen sein. Der Gemeinde­ rat war immer über die zusätzlich notwendigen Aufträge bzw. Gewerke eingebunden (z.B. zusätzlicher Regenwasserkanal, Maibaumfundament, Straßenbeleuchtung, Geologe, Kanal­ sanierung usw.) Besichtigungsfahrt von Gemeinderat und Verwaltung zu sanierten Rathäusern im September; aus der Mitte des Gemeinderats wurde u.a. gefragt: Ungenügende Darstellung der Busverbindungen von Tannheim nach Richtung Memmingen an den hiesigen Bushaltstellen; Unansehnliches Bild der Rotdornbäume in der Eggmannstraße; hier wurde deshalb festgelegt, einen gemeinderätlichen Aus­ schuss für die gemeindlichen Bäume zu bilden; Käferbäume im Gemeindewald im Bereich Härtle. Gemeinde Tannheim Landkreis Biberach Satzung zur Änderung der Satzung über die Benutzung von Obdachlosenunterkünften Auf Grund von § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Baden-Würt­ temberg i.d.F. vom 24.07.2000 (GBl. S. 581, ber. S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.12.2015 (GBl. 2016 S. 1) und der §§ 2 und 13 des Kommunalabgabengesetzes i.d.F. vom 17.03.2005 (GBl. S. 206), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.12.2015 (GBl. S. 1147) hat der Gemeinderat der Gemeinde Tannheim am 25.07.2016 folgende Satzung zur Änderung der Satzung über die Benutzung von Obdachlosenunterkünften beschlossen: § 1 § 13 Abs. 2 erhält folgende Neufassung: Die Benutzungsgebühren für die Notunterkünfte betragen je m² Wohnfläche und Jahr für das Anwesen Rathausplatz 2 43,32 € für das Anwesen Hauptstraße 14 73,89 € für das Anwesen Am Hang 17 100,00 €. § 2 Inkrafttreten Diese Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder auf­ grund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schrift­ lich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Sat­ zung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeich­ nen. Dies gilt nicht, wenn Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Sat­ zung verletzt worden sind. Ausgefertigt! Tannheim, den 25.07.2016 gez. Wonhas Bürgermeister Gemeinde Tannheim Landkreis Biberach Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) Auf Grund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes über das Friedhofs- und Leichen­ wesen (Bestattungsgesetz) i.d.F. vom 21.07.1970 (GBl. S. 395, 458), zuletzt geändert durch Gesetz vom 01.04.2014 (GBl. S. 93), §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württem­ berg (GemO) i.d.F. vom 24.07.2000 (GBl. S. 582, ber. S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.12.2015 (GBl. 2016 S.
  4. 1. und der §§ 2, 8 Abs. 2, 11 und 13 des Kommunalabgaben­ gesetzes für Baden-Württemberg (KAG) i.d.F. vom 17.03.2005 (GBl. S. 206), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.12.2015 (GBl. S. 1147), hat der Gemeinderat der Gemeinde Tannheim am 25.07.2016 folgende Satzung zur Änderung der Friedhofs­ satzung beschlossen: § 1 § 8 wird wie folgt neu gefasst: Die Ruhezeit der Leichen und Aschen in Reihen- und Wahl­ gräbern beträgt 25 Jahre, bei Kindern, die vor Vollen­ dung des 10. Lebensjahres verstorben sind, 15 Jahre. Die Ruhezeit von Aschen in Urnenstelen und Urnen-Baumgrab­ stätten beträgt 15 Jahre. § 10 Abs. 2 wird um die Nrn. 5 und 6 ergänzt:
  5. 5. Urnenstelen,
  6. 6. Urnen-Baumgrabstätten.

Tannheimer Mitteilungen Donnerstag, 28. Juli 2016

§ 12 Abs. 2 Satz 2 einfügen:

Die Nutzungsrechte an Urnestelen und Urnen-Baumgrabstät­ ten werden auf Antrag auf die Dauer von 15 Jahren (Nutzungs­ zeit) verliehen.

§ 13 lautet in der Überschrift wie folgt:

§ 13 Urnenreihen- und Urnenwahlgräber sowie Urnenstelen und

Urnen-Baumgrabstätten

§ 13 Abs. 1 wird um Satz 2 ergänzt:

Urnengrabstätten werden in folgenden Formen zur Verfügung gestellt:

  • Urnenreihengräber,
  • Urnenwahlgräber,
  • Urnenstelen,
  • Urnen-Baumgrabstätten.

§ 13 Abs. 2 entfällt.

§ 13 Abs. 3 wird wie folgt neu gefasst:

Die Anzahl der Urnen, die beigesetzt werden können, richtet sich nach der Größe der Aschengrabstätte. In einem Urnenreihen­ grab kann nur eine Urne beigesetzt werden. Eine Verlängerung des Grabnutzungsrechtes ist nicht möglich. In Urnenwahlgräbern sind bis zu 4 Urnen zulässig. In Urnenstelen sind bis zu 2 Urnen zulässig. In Urnen-Baumgrabstätten sind bis zu 2 bzw. bis zu 4 Urnen zulässig.

§ 16 wird um Absätze 9 und 10 ergänzt:

(9) Für Urnenstelen gelten darüber hinaus noch folgende beson­ dere Gestaltungsvorschriften: Die Verschlussplatten dürfen nur in eingravierter Gold-Schrift Anti­ qua durch einen zugelassenen Fachmann (in der Regel Steinmetz) beschriftet werden. Die Schriftgröße wird auf 25 mm, Zahlen auf 20 mm und Symbole auf 90 mm festgelegt, wobei der jewei­ lige Schriftentwurf vorab mit der Gemeinde Tannheim abzustim­ men ist. Auf die Verschlussplatten dürfen keine aufgesetzten Ornamente, Figuren, Bildnisse, Verzierungen oder Grabausschmückungen angebracht werden. Bildnisse des Verstorbenen mit einer Bild­ größe von maximal 70 mm x 50 mm sind zulässig. Die Verschlussplatten der Stelenkammern gehen nach Ablauf der Nutzungszeit in den Besitz der Angehörigen über. Wird eine Verschlussplatte unzulässig beschriftet, bemalt oder durch individuelle Steinmetzarbeiten verändert oder beschä­ digt, wird die Verschlussplatte durch die Gemeinde erneuert. Die gesamten Kosten hierfür trägt der Steinmetz bzw. der Nutzungs­ berechtigte als Gesamtschuldner. Blumenschmuckablage sowie Grabausschmückungen wie Ker­ zen, Blumen, Vasen, Ornamenten sind nur im Rahmen von Bestat­ tungen zugelassen im dafür vorgesehenen Kiesstreifen vor der Urnenstelenanlage. Dieser Blumenschmuck ist selbständig wieder zu entfernen. Sollte dies nicht geschehen, ist die Gemeinde berechtigt, diesen zu entfernen. (10) Für Urnen-Baumgrabstätten (Urnen-Erdröhren aus Edelstahl mit Verschlussplatte aus Bronzeguss) gelten darüber hinaus noch folgende besondere Gestaltungsvorschriften: Auf die Verschlussplatten dürfen bis zu 4 Messingschilder nur in eingravierter Schrift Antiqua durch einen Fachmann angebracht werden. Die Schriftgröße wird auf 6 mm, Zahlen auf 5 mm festge­ legt, wobei der jeweilige Schriftentwurf vorab mit der Gemeinde Tannheim abzustimmen ist. Auf die Verschlussplatten dürfen keine aufgesetzten Ornamente, Figuren, Bildnisse, Verzierungen oder Grabausschmückungen angebracht werden. Die Verschlussplatten bleiben nach Ablauf der Nutzungszeit im Besitz der Gemeinde Tannheim. Wird eine Verschlussplatte unzulässig beschriftet, bemalt oder durch individuelle Arbeiten verändert oder beschädigt, wird die Verschlussplatte durch die Gemeinde erneuert. Die gesamten Kosten hierfür trägt der Nutzungsberechtigte. Auf und an den Urnen-Baumgrabstätten ist das Anbringen oder Aufstellen von Grabausschmückungen wie Kerzen, Blumen, Vasen, Ornamenten nicht zugelassen.

§ 2 – Nr. 2 der Anlage zur Friedhofssatzung – Gebührenverzeichnis

– wird um die Nummern 2.24, 2.25 und 2.26 wie folgt ergänzt: 2.24 Urnenstelen (2 Urnen) 855 € 2.25 Urnen-Baumgrabstätte (2 Urnen) 240 € 2.26 Urnen-Baumgrabstätte (4 Urnen) 480 €

§ 3 – Inkrafttreten

Diese Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder auf­ grund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schrift­ lich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Sat­ zung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeich­ nen. Dies gilt nicht, wenn Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Sat­ zung verletzt worden sind. Ausgefertigt! Tannheim, den 25.07.2016 gez. Wonhas Bürgermeister Aus dem Veranstaltungskalender 2016 August

  1. 02. Blutspendenaktion (DGH); DRK Rot/Tannheim
  2. 28. Weiherfest (Oberer Weiher); Fischerverein
  3. 28. Wanderkonzert (Rehgarten, Kirche, Untere Mühle, Oberer Weiher); Chorgemeinschaft Schöne Ferien und erholsamen Urlaub!! Die Ferien- und Urlaubszeit steht vor der Tür. In vielen Haushalten werden schon die Kof­ fer gepackt für die Reise in die Ferne. Andere bleiben hier und können bei hoffentlich son­ nigem Wetter die Freizeitangebote in unserer Gegend genie­ ßen. Auch bei den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Rathaus und im Bauhof steht in den nächsten Wochen der Sommerur­ laub an. Wir bitten um Verständnis, wenn es deshalb eventuell zu Wartezeiten kommen kann bzw. Ihr gewohnter Ansprech­ partner nicht zur Verfügung steht. Wo und wie auch immer Sie den Sommerurlaub verbringen, wir wünschen Ihnen auf diesem Wege erholsame schöne Tage und eine gesunde Heimkehr von all Ihren Aktivitäten. Ihr Rathausteam Breitbandausbau Der Breitbandausbau findet momentan in der Friedhofstraße und demnächst in der Hauptstraße statt. Wegen beengter Fahrbahnverhältnisse musste ein Teil der Strecke gesperrt werden (vor allem in der starken Steigung). Der weitere Ausbau erfolgt dann entlang der Hauptstraße bis zur Eggmannstraße und weiter Richtung Bahnhofstraße. . In der ersten Augusthälfte werden die Leitungen vom Feldkreuz bei der L 300 in Richtung Krimmel auf einer Länge von ca. 500 m vorwiegend im Pflugverfahren verlegt. Mit den betroffenen Landwirten wird die Fa. Max Wild noch Kontakt aufnehmen. Sie haben Fragen, die den Bauverlauf und die Einschränkun­ gen betreffen? Dann wenden Sie sich bitte direkt an die Firma Max Wild GmbH unter Tel. (08395) 9200. Donnerstag, 28. Juli 2016 Tannheimer Mitteilungen Das Fundamt informiert Folgende Fundsachen wurden im Rathaus abgegeben:
  • Schlüsselbund mit 3 Schlüsseln und Perlenanhänger

Weitere Informationen erhalten Sie während der üblichen Öffnungszeiten in Ihrem Rathaus, Zimmer 6, Tel. 922-16. Fahrradtour zum Minigolfplatz!!! Am Dienstagabend, 19.07.2016 radelten einige Syrer und Helfer der Freizeitgruppe zum Minigolfplatz nach Buxheim. Dort angekommen begannen vier kleine Gruppen an den Bahnen ihr Glück. Während des Spiels waren alle mit großer Begeisterung dabei. Zum Schluss wurde der Sieger ermittelt. Danach führte die Fahrradtour wieder über die Iller nach Tannheim zurück. Die Freizeitgruppe des Freundeskreises Blaues Haus Blutspende Zur Information: Am Dienstag, den 02. August 2016, fi ndet wieder unsere Blutspende in Tannheim statt. Eure Bereitschaftsleitung Gemeinde Dettingen/Iller Sonnige Maisonette-Wohnung zum Erstbezug Die Gemeinde Dettingen/Iller vermietet ab

Aenderungssatzung der Tannheim

Aus der Arbeit des Gemeinderats Öffentliche Sitzung vom 29.09.2025

1. Bekanntgaben des Bürgermeisters

  1. 1. Personalangelegenheiten

Die neue Hauptamtsleiterin Frau Juliane Hering und die neue Sachbearbeiterin im Hauptamt Frau Susanne Bräckle werden am 01.10.2025 ihren Dienst bei der Gemeinde Tannheim aufnehmen. Die weitere Teilzeitkraft im Hauptamt, Frau Rosmarie Sturm, wird gemeinsam mit dem Inhaber der neu geschaffenen Stelle Bauamtsleitung Richard Maier, am 01.11.2025 mit der Arbeit bei der Gemeinde beginnen. Nach dem Ausscheiden der bisherigen Mensakraft an der Grundschule Tannheim, konnte pünktlich zum Schuljahresbeginn 2025 die Nachbesetzung sichergestellt werden. Frau Chanyanuch Wöhrle ist bereits an der Schule als Bestandteil des Betreuungsteams der Verlässlichen Grundschule tätig. Sie wird nun zusätzlich an 2 Tagen in der Woche die Mensa betreuen. Die weiteren Wochentage in der Mensa werden von Frau Lorena Ludewig übernommen. Sie war bereits vor Beginn ihrer Elternzeit in der Schulmensa der Grundschule Tannheim tätig.

  1. 2. Hochwasserschutz

Die Inhalte der Flussgebietsuntersuchung zum Thema Hochwasserschutz, werden derzeit von einem anderen externen Büro auf Plausibilitätsgesichtspunkte untersucht. Die Ergebnisse werden zur gegebenen Zeit im Gemeinderat beraten und dann der Bürgerschaft vorgestellt. Vor Durchführung von größeren Hochwasserschutzmaßnahmen ist, aufgrund rechtlicher Vorgaben, vorher auch eine Starkregenuntersuchung durchzuführen. Beide Gutachten werden dann ineinander abgewogen und die konkreten größeren Maßnahmen daraus abgeleitet.

  1. 3. Beschaffung MTW

Nach dem Gemeinderatsbeschluss vom Juli 2025 über die Beschaffung eines Mannschaftstransportwagens für die Feuerwehr, macht sich diese derzeit Gedanken über die Ausstattung des Fahrzeugs. Das zur Angebotseinholung zu erstellende Leistungsverzeichnis wird mit der Beratungsstellte für die Beschaffung von Feuerwehrfahrzeugen beim Gemeindetag BW erstellt und dient nach Freigabe durch Beschluss im Gemeinderat dann zur Einholung von Fahrzeugangeboten.

  1. 4. Radbrücke zwischen Tannheim und Buxheim

Die Planungen schreiten im bürokratischen Dickicht Deutschlands voran. Im Herbst dieses Jahres ist ein Scoping-Termin mit den Vertretern der Fachbehörden aus Bayern und Baden-Württemberg geplant. Dann können auch zur zeitlichen Schiene des Vorhabens konkretere Aussagen getroffen werden. Ferner ist mit Bürgermeister Schmidt aus Buxheim und dem Planungsbüro iSEA Tech besprochen, dass voraussichtlich noch in 2025 eine gemeinsame Gemeinderatssitzung der Gemeinderäte aus Tannheim und Buxheim zum Thema Radbrücke abgehalten wird.

  1. 5. Tannenschorrenbach

Wie bereits bekannt, ist am Tannenschorrenbach ein kleiner Damm wiederherzustellen und eine Stelle abzudichten, von der aus Wasser auf die Wiese laufen kann. Diese Maßnahmen dürfen nach dem Bundesnaturschutzgesetz in der Zeit vom 01.03. bis 30.09. eines Jahres nur nach erteilter Ausnahmegenehmigung durch das zuständige Landratsamt durchgeführt werden. Diese Erlaubnis wurde erteilt. Um diese Maßnahmen durchführen zu können, wurde gem. rechtlicher Vorgabe 2 Wochen vor Durchführung der Maßnahme, dem Grundstückseigentümer im persönlichen Gespräch mitgeteilt, dass das Grundstück zur Durchführung der Arbeiten betreten werden muss. Der Eigentümer stimmte dem zu. Aufgrund feuchten Wetters, und um Flurschäden auf dem Grundstück zu vermeiden, war geplant Anfang September mit der Maßnahme zu beginnen. Um erste Vorarbeiten zu treffen, war geplant das Grundstück zu betreten bzw. zu befahren. Dabei verweigerte der Eigentümer das zu befahrende Grundstück zu betreten. Daher konnten die beiden Maßnahmen bisher nicht umgesetzt werden.

  1. 6. Eilentscheidungen des Bürgermeisters

Dem Gemeinderat wurden in seiner Sitzung vom 31.07.2025 zwei Bauvorhaben vorgestellt. Zum einen die Nachgenehmigung für baulichen Anlagen auf dem Grundstück Zeppelinstraße 23 und die Nutzungsänderung von Wohnraum in Büroraum sowie Lagerraum in Schulungsraum auf dem Grundstück Robert-Bosch-Weg 12. Aufgrund der Ladungsfrist war eine Aufnahme dieser Bauvorhaben auf die Tagesordnung nicht mehr möglich. Daher erfolgte die nichtöffentliche Vorstellung der Maßnahmen und danach die Zustimmung des Bürgermeisters im Wege der Eilentscheidung.

  1. 7. Kindergarten „Zum guten Hirten“

Der Gemeinderat beschloss in seiner Sitzung vom 14.08.2025 über die Anbringung von Fingerklemmschutzen an den Türen des Kindergartens „Zum Guten Hirten“. Auf Wusch der Mehrheit des Gemeinderats wurde die Anzahl der damit auszustattenden Türen nochmals mit der Kindergartenleitung bei einem Ortstermin besprochen.

  1. 8. Errichtung eines Hühnerstalls in Aitrach

In Aitrach wurde ein Bauantrag auf die Errichtung eines Hühnerstalls für 29.990 Plätze, Kaltscharrraum, Gastank mit 2,9 t und Einstreulager auf dem Grundstück Riedhofstraße 21 eingereicht. Nach § 35 BauGB ist das Vorhaben im Außenbereich privilegiert zulässig, die Gemeinde Aitrach hat bei der Entscheidung über ihr Einvernehmen kein Ermessen oder Planungshoheit. Das Vorhaben ist als privilegiertes Vorhaben zulässig. Mit dem Baugesuch wurde ein immissionsschutzrechtliches Gutachten eingereicht, das zusammenfassend zu dem Ergebnis kommt, dass die Grenz- und Richtwerte der TA Luft für Gerüche, Stickstoff und Stäube für den geplanten Standort eingehalten werden.

  1. 9. Windkraftanlagen Oyhof

Die Fortschreibung des Flächennutzungsplans zum Thema Wind des Regionalverbands Donau-Iller ist noch nicht rechtskräftig. Ferner erhielt die Gemeinde Tannheim bis heute keine Antwort vom Regionalverband zu ihrer im Rahmen der Anhörung Träger öffentlicher Belange abgegebenen Stellungnahme. Trotzdem fand im September ein Scoping-Termin zum geplanten Vorhaben Windkraftanlagen im Bereich

Oyhof statt. Die konkreten Auswirkungen der Auffassungen der Fachbehörden zum geplanten Vorhaben sind abzuwarten.

2. Fragestunde der Einwohner gem. § 33 Abs. 4 GemO

Es ergaben sich keine Fragen aus der Einwohnerschaft.

3. Sanierung mit Neugestaltung der L 300 OD Tannheim-Egelsee "Memminger Straße" und behindertengerechter Umbau der dortigen Bushaltestelle im Jahre 2027

Das Thema Sanierung und Neugestaltung der OD Egelsee Bereich „Memminger Straße“ ist ein Thema das bereits vor mehreren Jahren in der Gemeinde aufkam. Eine Realisierung ist jedoch nur möglich, wenn auch der Straßenbaulastträger und in diesem Fall das Land Baden-Württemberg auch die erforderlichen Mittel dafür bereitstellt. Nun hat das Land die Umsetzung dieser Maßnahme für 2027 eingeplant.

3.1 Vorstellung der Planungen

  • Feststellung und Freigabe der Planungen

In 2027 ist im Abschnitt der L 300 OD Tannheim-Egelsee in der Memminger Straße obige Baumaßnahme geplant. Dabei stellt schwerpunktmäßig die Gemeinde einen Gehweg entlang der Westseite der L 300 zwischen Gebäude Nr. 3 und der Bushaltestelle her. Ebenso wird der schadhafte östliche Gehweg nach Norden erneuert. In diesem Zusammenhang wird die Straßenbeleuchtung von der Ost- auf die Westseite verlegt. In diesem Zuge wird auch die Wasserleitung aus Privatgrund in die Landstraße verlegt und der Lückenschluss zwischen Gebäude Nr. 2 und dem Norbertusweg hergestellt. Dadurch kann die alte AZ-Ringleitung durch Privatgrund auf der Ostseite außer Betrieb genommen werden. Das Land erneuert zudem den Belag auf der L 300 von Gebäude Nr. 2 bis zum Einmündungsbereich im Norden. In diesem Zuge wird die Straße auf den Begegnungsverkehr Lkw zu Lkw ausgebaut und im Kurvenbereich verbreitert. Hierzu ist Grunderwerb erforderlich, dem die Grundstückseigentümer bereits zugestimmt haben. Die außer Betrieb befindliche Bushaltestelle bei Gebäude Nr. 25 wird zurückgebaut. Zur bislang fehlenden bzw. unzureichenden Straßenentwässerung baut die Gemeinde einen Regenwasserkanal mit Anschluss an den Illerkanal. Die Kosten für den Neubau trägt dabei das Land. Die Stadtwerke Memmingen strecken zur Querung der Fahrbahn am südlichen Ende der Maßnahme eine Gasleitung vor. Diese Kosten trägt die Fa. Biomethan Illertal GmbH & Co.KG. Ob Breitbandhausanschlüsse mitverlegt werden, ist aktuell noch offen. Der Landkreis Biberach baut die Bushaltestelle barrierefrei um. Von Tannheim nach Egelsee einfahrend wird eine Straßenverengung geplant und die ehemalige Bushaltebucht neben der Memminger Straße wird begrünt. Die Gesamtherstellungskosten inkl. Nebenkosten (Honorare, Erlaubnisse etc.) belaufen sich auf brutto geschätzt 1.670.000 €. Die auf die Gemeinde entfallenden Kostenanteile betragen überschlägig 560.000 €; dabei sind die Fördermittel bereits abgezogen. Der Gemeinderat beschließt mehrheitlich die Freigabe der Planungen.

3.2 Freigabe des Leistungsverzeichnisses für die geplanten Baumaßnahmen

  • Beschlussfassung

Der Gemeinderat beschließt mehrheitlich die Freigabe des Leistungsverzeichnisses für die geplanten Baumaßnahmen.

3.3 Antrag auf Fördermittel gemäß Landesgemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz für die Straßensanierung und den Gehwegbau

  • Beschlussfassung

Der Gemeinderat beschließt einstimmig die Beauftragung des Ingenieurbüro AGP mbH, Bad Waldsee, mit der Antragstellung auf Fördermittel gemäß Landesgemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz für die Straßensanierung und den Gehwegbau.

3.4 Antrag auf Fördermittel gemäß Landesgemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz für den behindertengerechten Umbau der Bushaltestelle

  • Beschlussfassung

Der Gemeinderat beschließt einstimmig die Beauftragung des Ingenieurbüro AGP mbH, Bad Waldsee, mit der Antragstellung auf Fördermittel gemäß Landesgemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz für den behindertengerechten Umbau der Bushaltestelle.

3.5 Abschluss einer Vereinbarung zwischen der Gemeinde Tannheim und dem Ingenieurbüro AGP mbH aus Bad Waldsee

  • Beschlussfassung

Der Gemeinderat stimmt mehrheitlich für den Abschluss der Ingenieurverträge für die Ingenieurbauwerke:

  • Wasserversorgung, Kanal, Gasleitung
  • Straßenbau, Straßenbeleuchtung
  • Breitband

mit dem Ingenieurbüro AGP mbH, Bad Waldsee.

4. Sanierung der Straße "Am Goldberg" und Erneuerung der Wasserleitungen sowie Verlegung der Stromversorgung und Verlegung von Leerrohren für die zukünftige Breitbandversorgung

Auf Antrag aus dem Gemeinderat beschließen die Anwesenden mehrheitlich diesen Tagesordnungspunkt in nichtöffentlicher Sitzung zu beraten.

5. Sanierungsgebiet Ortsmitte Projekt "Rathausplatz 2"

5.1 Sachstandsinformation

  • Kenntnisnahme

Bei der Vorstellung des Gestaltungsplans kam der Hinweis, dass ein Angrenzer anfragte, ob er eine Teilfläche des Spielplatzareals von der Gemeinde erwerben kann, um dadurch eine optimalere Zufahrt auf sein Grundstück zu erhalten. Der Gemeinderat beschließt mehrheitlich, dass dem Angrenzer ein Überfahrtsrecht eingeräumt wird. Der Gemeinderat beschließt einstimmig, dass ein Zaun auch um die Ecke der Zufahrtserweiterung gezogen wird. Der Gemeinderat beschließt mehrheitlich, dass auch der Zaun zum Parkplatz Rathaus erneuert wird. Der Gemeinderat nimmt die Sachstandsinformation zur Kenntnis.

5.2 Vergabe der Möblierung

  • Beschlussfassung

Die möglichen Stühle sowie Tische wurden im Vorfeld mit Bepreisung aufgeführt. Des Weiteren bestand die Möglichkeit einige Tage vor der Sitzung diese Gegenstände im Rathaus, zu den üblichen Öffnungszeiten, zu begutachten. Die entsprechenden Gegenstände wurden auch am Sitzungsort nochmals zur Begutachtung bereitgestellt. Der Gemeinderat entschied sich mehrheitlich für die 1. Stuhlvariante mit waldgrüner Kunststoffsitzschale. Der Gemeinderat stimmt mehrheitlich einer rechteckigen Tischform zu. Der Gemeinderat beschloss mehrheitlich die Wahl der Tischoberflächenfarbe in perlgrau, mit Kante in Holzfarbe.

5.3 Festlegung der Pflasterfarbe

  • Beschlussfassung

Die möglichen Pflasterfarben lagen mehrere Tage vor der Gemeinderatssitzung neben dem Pavillon zur Begutachtung aus. Der Preis für die beiden Varianten ist jeweils gleich. Die entsprechenden Pflastersteine wurden auch am Sitzungsort nochmals zur Begutachtung bereitgelegt. Der Gemeinderat beschließt mehrheitlich die Ausführung der Pflastersteinfarbe in hellgrau.

5.4 Festlegung der Baumbepflanzung

  • Beschlussfassung

Aus dem Gemeinderat heraus wurde der Wunsch geäußert, dass ggf. die vor dem Rathaus befindlichen 6 Bäume auf den neu entstehenden Spielplatz „Rathausplatz“ umgepflanzt werden und dafür vor dem Rathaus 3 Tannen gepflanzt werden. Die Kosten für die Verpflanzung der 6 Bäume belaufen sich auf ca. 1.800 € (brutto). Für die Beschaffung einschl. Pflanzung von 3 Koreatannen belaufen sich die Kosten auf insgesamt ca. 2.200 € (brutto). Somit liegen die Gesamtkosten bei ca. 4.000 € (brutto). Die Neubepflanzung mit 6 Bäumen auf dem Spielplatzareal würde sich insgesamt auf ca. 5.000 € (brutto) belaufen. Der Gemeinderat beschließt mehrheitlich die vor dem Rathaus befindlichen 6 Bäume zu belassen, die derzeitige Schotterfläche zu begrünen und auf dem neu entstehenden Spielplatz neue Bäume zu pflanzen.

6. Sonderförderprogramm des Landes Baden-Württemberg zur Errichtung und Erneuerung von Sirenen

  • Vorstellung der Schallanalyse für die Gemeinde Tannheim
  • Kenntnisnahme
  • Umsetzung der Schallanalyse und Antragstellung der Gemeinde auf

Fördermittel des Landes Baden-Württemberg

  • Beschlussfassung

Der Gemeinderat beschloss in seiner Sitzung vom 14.08.2025 die accellonet GmbH aus Neu-Ulm mit der Erstellung einer Schallanalyse zum Preis von 3.831 € (brutto) zur Festlegung von Sirenenstandorten zu beauftragen.

Die Kostenschätzung des Sirenenwarnnetztes belaufen sich lt. Gutachten bei 3 Standorten auf insgesamt 92.724, 80 € (brutto). Darin enthalten sind 3.000,00 € für den Abbau der nichtmehr funktionsfähigen Sirene auf dem Dach des Alten Schulhauses. Für die 2 Sirenen auf dem Schuldach der Grundschule und dem Dach des Feuerwehrgebäudes sieht die Zuschussrichtlinie des Landes jeweils 10.850,00 € an Zuschuss vor. Für die Sirene auf einer Masteinrichtung in Egelsee wären 17.350 € möglich. Insgesamt wäre durch das Land eine Förderung von 39.050,00 € möglich. Die Anwesenden lehnen mehrheitlich den Beschlussvorschlag der Verwaltung zur Umsetzung des Schallgutachtens bzw. die Beschaffung der 3 Sirenen ab.

7. Informationen zur Betriebsführung und Perspektive des Katholischen Kindergartens "Zum Guten Hirten"

  • Kenntnisnahme

Der Gemeinderat stellte in seiner Sitzung vom 30.06.2025 die Kindergartenbedarfsplanung 2025/2026 mit Prognose für die Kindergartenjahre 2026/2027 und 2027/2028 fest. Nach dieser Prognose gibt es für die Jahre 2026/2027 und 2027/2028 jeweils 9 freie Plätze im Ü 3 Bereich. Der Gemeinderat nimmt von den Ausführungen von Frau Sodeikat -Katholisches Verwaltungszentrum Biberach- und Frau Ritscher -Leiterin Katholischer Kindergarten-Kenntnis. Diese führen u. a. aus, dass der Katholische Kindergarten aufgrund der 5- gruppigen Kinderzahl, den organisatorischen Anforderungen an das Leitungspersonal, der Hol- und Bringsituation, sowie der Personalgewinnung (Erzieherpersonal arbeitet lieber in kleineren Einrichtungen) nicht für eine weitere Gruppe geeignet ist. Ferner wird darauf verwiesen, dass die Katholische Kirche grundsätzlich keine neuen Betreuungseinrichtungen errichten oder erweitern möchte.

8. Satzung über die 3. Änderung der Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets "Ortsmitte" (Erweiterung des Sanierungsgebiets)

  • Beschlussfassung

Im Mai dieses Jahres beschloss der Gemeinderat die Spielgeräte im Rehgarten zu erneuern. Eine Spielgerätefirma wurde mittlerweile beauftragt einen Plan hierfür auszuarbeiten. Dieser wird gem. Beschluss des Gemeinderats nach Präsentation des Plans für die Kinder und Anhörung dieser, vom Gemeinderat beraten und beschlossen. Um die Erneuerung der Spielgeräte einschl. der erforderlichen landschaftsgärtnerischen Arbeiten mit 60 % fördern zu lassen, ist es erforderlich, dass das förmliche Sanierungsgebiet auf dem Bereich des Spielplatzes im Rehgarten erweitert wird. Der Gemeinderat beschließt einstimmig die 3. Änderung der Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Ortsmitte“ in Tannheim gemäß Anlage zur Vorlage und auf Grundlage des Lageplans der LBBW Immobilien Kommunalentwicklung vom 03.06.2025.

9. Bauantrag "Nutzungsänderung und Umbau eines privaten Kellerraums zur gewerblichen Küche" auf Grundstück Flst.Nr. 3535/1, Memminger Straße 63, Tannheim-Egelsee

Das gemeindliche Einvernehmen gem. § 36 Abs. 1 BauGB zur Nutzungsänderung und Umbau eines privaten Kellerraums zur gewerblichen Küche" auf Grundstück Flst.Nr. 3535/1, Memminger Straße 63, Tannheim-Egelsee, wird einstimmig hergestellt.

10. Erlass einer Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung

  • Beschlussfassung

Die Fa. Weiher aus Freiburg, von welcher die Grabsysteme auf dem Friedhof sind, hat mitgeteilt, dass die Bestellung zukünftig automatisiert erfolgen muss. So dass eine Bestellung der bisherigen satzungsmäßigen Größe von 5 mm nichtmehr möglich ist. Daher muss die Friedhofssatzung angepasst werden, um zukünftig dabei die Schrift-und Zahlengröße auf jeweils 6 mm festzulegen. Der Gemeinderat beschließt einstimmig die diesbezügliche Änderung der Friedhofssatzung.

11. Bekanntgabe der in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse

Der Vorsitzende gibt folgende in den letzten nichtöffentlichen Gemeinderatssitzungen gefassten Beschlüsse bekannt: Gemeinderatssitzung vom 31.07.2025: Der Gemeinderat hat die Nachbesetzung der Stelle der Leitung des Hauptamts beschlossen. Der Gemeinderat hat die Neubesetzung der Stelle der Leitung des Bauamts beschlossen. Gemeinderatssitzung vom 14.08.2025: Der Gemeinderat beauftragt die Verwaltung, ein Schallgutachten zur etwaigen Installation von Sirenen zu beauftragen. Der Gemeinderat stimmt der Anbringung von Fingerklemmschutz an Türen des Kath. Kindergartens “Zum Guten Hirten” zu.

12. Anfragen, Anregungen, Hinweise

Ein Ratsmitglied fragt an, ob die Stadtwerke Memmingen schon eine Rückmeldung zur juristischen Prüfung des Konzessionsvertrages gegeben haben. Der Vorsitzende teilt mit, dass hierzu noch keine Rückmeldung vorliegt. Aus der Mitte des Gemeinderats wird vorgebracht, dass neben der Mauer beim Anwesen von Schaesberg durch die Entfernung eines Wurzelstocks die Mauer beschmutzt und die dortigen Ziegel auf der Mauer beschädigt wurden. Der Bürgermeister teilt mit, dass er dies mit dem Bauhofleiter besprechen wird. Aus der Mitte des Gemeinderats wird angefragt, ob die Ergebnisse der letzten Verkehrsschau vom Landratsamt schon vorliegen. Der Vorsitzende teilt dazu mit, dass die Ergebnisse zur Verkehrsschau noch nicht vorliegen. Des Weiteren wird von einem Gemeinderat angefragt, wann die Planung des Bahnhofsvorplatzes beraten wird. Der Bürgermeister teilt hierzu mit, dass wenn dies auf die Tagesordnung des Gemeinderats soll, aus diesem ein Antrag nach den kommunalverfassungsrechtlichen Vorgaben zu stellen ist. Ein Ratsmitglied erkundigt sich danach, ob die letzten Flyer für Gemeindeveranstaltungen von einer Marketingfirma gestaltet werden. Der Vorsitzende teilt mit, dass diese von der Verwaltung gestaltet und erstellt wurden.