Friedhofsgebühren Langenenslingen 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Langenenslingen · Baden-Württemberg · PLZ 88515

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofs- & Gebührensatzung Stand: 20.04.2026 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.

Kombidokument​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​​​​‌‌​‌​​​​‌‌​​‌​​​‌‌​‌‌​​​‌‌​​​​​​‌‌​‌‌​​​‌‌​‌‌‌‍ (Satzung + Gebühren) Langenenslingen

Gemeinde Langenenslingen Landkreis Biberach

FRIEDHOFSATZUNG

(Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) vom 27.07.2015 zuletzt geändert am 20.04.2026

Auf Grund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat der Gemeinde Langenenslingen am 27.07.2015 die nachstehende Friedhofssatzung beschlossen:

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Widmung

(1) Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde. Er dient der Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner und der in der Gemeinde verstorbenen odertot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz Verstorbener, sowie für Verstorbene, für die ein Wahlgrab nach § 12 zur Verfügungsteht. In besonderen Fällen kann die Gemeinde eine Bestattung anderer Verstorbener zulassen. Der Friedhof dient auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburtenund Ungeborenen, falls ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist.

Die Gemeinde unterhält Friedhöfe

  • in Andelfingen, Flst. Nr. 337 (alter und neuer Friedhof)
  • in Billafingen, Flst. Nr. 877 (neuer Friedhof)

Flst. Nr. 876 (alter Friedhof aufgrund Nutzungsüberlas-sung durch die Kirche)

  • in Dürrenwaldstetten, Flst. Nr. 1090 (neuer Friedhof)
  • in Langenenslingen, Flst. Nr. 85 und (alter und neuer Friedhof)
  • in Wilflingen, Flst. Nr. 420/1

und 417 (neuer Friedhof) und Flst. Nr. 418 (alter Friedhof entsprechend Nutzungsver-einbarung mit der Kirche vom 19.09.1978)

sowie Leichenhallen bei den kirchlichen Friedhöfen in Egelfingen (Flst. Nr. 600), Emerfeld (Flst. Nr. 916) und Friedingen (Flst. Nr. 1940).

(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattungauch für die Beisetzung von Aschen.

II. Ordnungsvorschriften

§ 2 Öffnungszeiten

(1) Der Friedhof darf nur während der bekanntgegebenen Öffnungszeiten betretenwerden.

(2) Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile ausbesonderem Anlass vorübergehend untersagen.

§ 3 Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:

  1. 1. Die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühlen sowie Fahrzeugen der Gemeinde und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden.
  2. 2. während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszu- führen.
  3. 3. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu be- treten.
  4. 4. Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,
  5. 5. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
  6. 6. Waren und gewerbliche Dienste anzubieten,
  7. 7. Druckschriften zu verteilen,

Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofsund der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind.

(3) Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Gemeinde. Sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.

§ 4 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Sie kannden Umfang der Tätigkeiten festlegen.

(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähigund zuverlässig sind. Die Gemeinde kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfülltwerden.

Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheins; dieser ist denaufsichtsberechtigten Personen der Gemeinde auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung wird auf 5 Jahre befristet.

(3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofssatzung unddie dazu ergangenen Regelungen zu beachten.

(4) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfenauf dem Friedhof nur vorübergehend oder nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder inden früheren Zustand zu bringen.

(5) Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Gemeinde die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer zurücknehmen oder widerrufen.

(6) Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen Einheitlichen Ansprechpartnerim Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.

III. Bestattungsvorschriften

§ 5 Allgemeines

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Gemeinde das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(2) Die Gemeinde setzt Ort und Zeit der Bestattung fest und berücksichtigt dabei die Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen.

§ 6 Särge

(1) Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breitsein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmungder Gemeinde einzuholen.

(2) Särge und Sargausstattungen für Erdbestattungen müssen aus Materialien bestehen, die während der Ruhezeit im Erdboden verrotten.

§ 7 Ausheben der Gräber

(1) Die Gemeinde lässt die Gräber ausheben und auffüllen.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) biszur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

§ 8 Ruhezeit

(1) Die Ruhezeit der Verstorbenen beträgt 30 Jahre, bei Kindern, die vor Vollendungdes 10. Lebensjahres verstorben sind und bei Aschen 20 Jahre.

(2) Abweichend von Absatz 1 beträgt die Ruhezeit der Verstorbenen in Grabkammern 20 Jahre.

§ 9 Umbettungen

(1) Umbettungen von Verstorbenen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstigergesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Bei Umbettungen von Verstorbenen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten 8 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde in belegte Grabstätten umgebettet werden.

(3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen auseinem Reihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab, einer Urnengrabstätte in Urnenstelen oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte.

(4) In den Fällen des § 27 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechtennach § 27 Abs. 1 Satz 4 können aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder ein Urnengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Gemeinde bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.

(5) Umbettungen führt die Gemeinde durch. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(6) Die Kosten der Umbettung haben die Antragsteller zu tragen. Dies gilt auch fürden Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durcheine Umbettung entstehen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Gemeinde vor.

(7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. IV. Grabstätten

§ 10 Allgemeines

(1) Die Grabstätten sind im Eigentum des Friedhofträgers. An ihnen können Rechtenur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:

  1. 1. Reihengräber
  2. 2. Wahlgräber
  3. 3. Urnenwahlgräber
  4. 4. Urnengrabstätten in Urnenstelen
  5. 5. Grabkammern (nur in Wilflingen)
  6. 6. anonyme Urnensammelgräber (nur in Langenenslingen)
  7. 7. Rasengräber als Wahlgräber
  8. 8. Rasengräber als Urnenwahlgräber.

(3) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.

(4) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.

(5) Die Größe der Grabfelder in den neu angelegten oder neu überplanten Friedhofsteilen beträgt:

  • im Friedhof Andelfingen Reihengrab Wahlgrab

Länge 1,40 m 2,00 m Breite 0,70 m 1,80m

  • im Friedhof Billafingen Reihengrab Wahlgrab

Länge 2,20 m 2,20 m Breite 1,20 m 2,00 m

  • im Friedhof Dürrenwaldstetten Reihengrab Wahlgrab

Länge 2,40 m 2,40 m Breite 1,15 m 1,95 m

  • im Friedhof Langenenslingen Reihengrab Wahlgrab

Länge 2,20 m 2,20 m Breite 1,20 m 2,00 m

  • im Friedhof Wilflingen Reihengrab Wahlgrab

Länge 1,60 m 2,20 m Breite 0,80 m 2,20 m

  • im Friedhof Wilflingen Grabkammer

Länge 2,40 m Breite 1,10 m

(6) Bei den alten Friedhofsteilen wird das Grabfeld nach dem dort zur Verfügung stehenden Raum unter Berücksichtigung des Platzbedarfs für das bisher eingeräumte Recht bemessen.

§ 11 Reihengräber

(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und für die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nachbelegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Verfügungsberechtigter ist – sofernkeine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt – in nachstehender Reihenfolge

  1. 1. wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz),
  2. 2. wer sich dazu verpflichtet hat,
  3. 3. der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.

(2) Auf dem Friedhof werden ausgewiesen:

  1. 1. Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr,
  2. 2. Reihengrabfelder für Verstorbene vom vollendeten 5. Lebensjahr ab.

(3) In jedem Reihengrab wird nur ein Verstorbener beigesetzt. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.

(4) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden.

(5) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird drei Monate vorher ortsüblich oder durch Hinweise auf dem betreffenden Grabfeld bekanntgegeben.

§ 12 Wahlgräber

(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und die Beisetzung von Aschen, an denen ein öffentlichrechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihungbegründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person.

(2) Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden auf Antrag auf die Dauer von 30 Jahren, bei Kindern, die vor Vollendung des 10. Lebensjahres verstorben sind und bei Aschen 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Sie können nur anlässlich eines Todesfalls verliehen werden. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich.

(3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgräber, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sinddie Vorschriften über Reihengräber entsprechend anzuwenden.

(4) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht.

(5) Wahlgräber können ein- und mehrstellige Einfach- oder Tiefgräber sein. In einem Tiefgrab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten nur zwei Bestattungen übereinander zulässig.

(6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist.

(7) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmten. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über

  1. 1. auf die Ehegattin oder den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebens- partner,
  2. 2. auf die Kinder,
  3. 3. auf die Stiefkinder,
  4. 4. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
  5. 5. auf die Eltern,
  6. 6. auf die Geschwister,
  7. 7. auf die Stiefgeschwister,
  8. 8. auf die nicht unter 1. bis 7. fallenden Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen Nrn. 2 bis 4 und 6 bis 8 wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt.

(8) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Gemeinde das Nutzungsrechtauf eine der in Absatz 7 Satz 3 genannten Personen übertragen.

(9) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden undüber die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zuentscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Absatzes 7 Satz 3 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.

(10) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden.

(11) Mehrkosten, die der Gemeinde beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nichtselbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt.

(12) In Wahlgräbern können auch Urnen beigesetzt werden.

§ 13 Urnenwahlgräber

(1) Urnenwahlgräber sind Aschengrabstätten als Urnengrabstätten in Grabfeldern miteiner Größe von 0,80 m x 0,80 m, die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dienen. Die Einrichtung solcher Gräber und die Belegung der einzelnen Gräber erfolgt nach den Vorgaben der Gemeinde.

(2) Die Anzahl der Urnen, die beigesetzt werden können, richtet sich nach der Größeder Aschengrabstätte. (3) Die Nutzungsrechte werden auf die Dauer der Ruhezeit von 20 Jahren vergeben. Die Frist beginnt bei jeder Nachbelegung von neuem.

(4) Soweit sich aus der Friedhofsatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriftenfür Wahlgräber entsprechend für Urnenstätten.

§ 14 Urnengrabstätten in Urnenstelen

(1) In den Urnenstelen werden Nischen als Grabstätten für die Beisetzung von Aschen zur Verfügung gestellt.

(2) In einer Nische dürfen bis zu 2 Urnen beigesetzt werden. Ausnahmen kann die Gemeinde zulassen.

(3) Die Urnennischen werden in der von der Gemeinde vorgegebenen Reihenfolgefür eine Nutzungszeit von 20 Jahren von der Gemeinde vergeben. Eine Wahlmöglichkeit hinsichtlich der Lage der Nische besteht nicht.

(4) Die Beschriftung der von der Gemeinde beschafften Verschlussplatten wird vonden Angehörigen oder dessen Vertreter durch einen Steinmetz veranlasst.

(5) Auf den Verschlussplatten der Urnennischen sind der Name, das Geburts- und Todesjahr des Verstorbenen anzubringen. Die Anbringung eines Bildes des Verstorbenen ist bis zu einer Größe von 8 cm x 6 cm zulässig.

(6) Zur Beschriftung der Urnenverschlussplatten dürfen nur aufgesetzte Buchstabenaus Metall oder einem gleichwertigen Material verwendet werden.

(7) Alle mit der Beschriftung und Montage zusammenhängenden Kosten hat der Nutzungsberechtigte zu übernehmen. Die Verschlussplatten bleiben im Eigentum der Gemeinde Langenenslingen.

(8) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgräber entsprechend. Die Vorschriften über die Genehmigung der Grabmale gelten für die Verschlussplatten entsprechend.

§ 15 Grabkammern

(1) Grabkammern sind Gräber für Erdbestattungen auf dem Friedhof Wilflingen, andenen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrechtwird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihungbestimmte Person.

(2) Nutzungsrechte an Grabkammern werden auf Antrag auf die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Sie können nur anlässlich eines Todesfalls verliehenwerden. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich.

(3) Auf Grabstätten mit Grabkammern dürfen die Grabmale nur auf den von der Gemeinde dafür zugelassenen Flächen befestigt werden. Die Art der Befestigung wirdvon der Gemeinde vorgegeben und ist vor der Anbringung des Grabmals mit ihr abzustimmen. Zusätzliche Bohrungen oder ergänzende Verankerungsmöglichkeiten bedürfen der schriftlichen Zustimmung der Gemeinde. Die Grabkammer und der Verschlussdeckel dürfen bei einer Grabmalaufstellung nicht beschädigt werden.

(4) Im Übrigen finden die Vorschriften über Wahlgräber (§ 12) entsprechend Anwendung.

§ 16 Anonyme Urnensammelgräber

(1) Anonyme Urnensammelgräber sind Grabstätten, die auf dem Friedhof in Langenenslingen in einem besonderen Grabfeld ausgewiesen, in zeitlicher und räumlicher Reihenfolge belegt und mit Rasen eingesät werden.

(2) Auf der Grabfläche darf nichts angebracht, aufgestellt oder angepflanzt werden. (3) Die Richtmaße der Urnensammelgräber betragen 0,50 m x 0,50 m. Eine optischeoder sonstige Abgrenzung der einzelnen Grabfläche darf nicht vorgenommen werden. (4) Die Pflege der Grabstätten obliegt der Gemeinde bzw. einem von ihr beauftragten Dritten. (5) Die Pflege der Urnensammelgräber durch die Gemeinde ist mit der Grabnutzungsgebühr abgegolten. (6) Ein Anspruch auf Mitteilung, an welcher Stelle eine Urne beigesetzt wurde, besteht nicht.

§ 17 Rasengrabflächen

(1) Rasengräber sind Bereiche, die für Sargbestattungen und Urnenbestattungen ineinzeiligen Gräbern, auch mit doppeltiefer Belegung, in einem besonderen Grabfeldausgewiesen sind. Als Unterform der Rasengräber bietet die Gemeinde auch sogenannte Baumgräber an, bei denen die Beisetzung einer Urne in unmittelbarer Näheeines berstimmten Baumes in einer naturnahmen Rasenfläche erfolgt. Für diese Bestattungsform finden die Vorschriften über Urnenrasenwahlgräber entsprechend Anwendung. Die Pflege der Rasengrabfelder wird durch die Gemeinde ausgeführt. Neubelegte Gräber werden nach Ablauf der üblichen Zeit nach der Beerdigung durchdie Gemeinde von den Beerdigungsbeigaben (Kränze, Blumen, Gebinde, usw.) abgeräumt und als Grasfläche eingesät. Bis zur Abräumung der Grabfläche nach der Beerdigung sind solche Beerdigungsbeigaben auf dem Grabfeld zugelassen.

(2) Den Grabnutzungsberechtigten wird nach der Beerdigung ein Nutzungsrechtzum Aufstellen eines Grabmals eingeräumt. Es sind nur stehende Grabmale zulässig. Das Aufstellen von weiteren friedhofsüblichen Ausstattungen wie Weihwasserkessel, Blumenschmuck, Bepflanzungen und ähnlichem ist auf diesen Grabfeldernnicht gestattet.

(3) Die Richtmaße der Sargrasengrabflächen betragen 0,80m x 2,10m.

(4) Im Urnenrasenfeld sind Urnen bis zu einem Durchmesser von 0,25m zugelassen.

(5) Die Pflege der Rasengrabfläche obliegt in vollem Umfang der Gemeinde. Die Gemeinde übt diese Pflege nach üblichen Grundsätzen für die Pflege von Rasengrabflächen aus.

(6) Die Belegung der einzelnen Gräber erfolgt nach den Vorgaben der Gemeinde.

(7) Nach der Belegung einer Grabfläche ist von den Nutzungsberechtigten ein stehendes Grabmal aufzustellen. Die nähere Ausgestaltung bezüglich des Grabmals istin § 20 festgelegt.

(8) Bei Bestattungen von Urnen im Urnenrasengrabfeld auf den Friedhof in Langenenslingen sowie bei Baumgräbern wird den Grabnutzungsberechtigten das Aufstellen von Grabmalen grundsätzlich nicht gestattet, da für diese Grabfelder Namenstafeln vorhanden sind. Bei Urnenbestattungen in diesen Grabfeldern wird spätestens 8 Wochen nach der Belegung einer Grabfläche durch die Gemeinde ein Namensschilddes / der Verstorbenen auf der Gesamtnamenstafel am Rand der Urnenrasengrabfläche bzw. am Baum angebracht.

Auf diesem Namensschild darf nur der Name und Vorname des/der Verstorbenen, das Sterbedatum und soweit gewünscht das Geburtsjahr angegeben werden. Das Namensschild wird von der Gemeinde in einheitlicher Ausführung auf Kosten des/der Grabnutzungsberechtigten angebracht, beschriftet und auf Dauer unterhalten. Die Angehörigen sind vor der Anbringung zum Inhalt der Eintragungen über den/die Verstorbene/n zu hören. Sie haben ein Entscheidungsrecht zur Auf- bzw. Nichtaufnahmedes Geburtsjahres. Das Namensschild steht den Angehörigen nach Ablauf der Ruhezeit auf Antrag an die Gemeinde zu. Dieser ist spätestens drei Monate vor Ablaufder Ruhezeit bei der Gemeinde zu stellen.

(9) Die Gemeinde erhebt zur Nutzung der Rasengrabfläche von dem/der Grabnut-zungsberechtigten eine einmalige Grabnutzungsgebühr. Damit ist ein Nutzungs-recht für die Dauer einer Grabnutzungsberechtigung einschließlich der Pflege der Rasengrabfläche durch die Gemeinde abgegolten. Bei Mehrfachbelegung einer Grabfläche fallen weitere Gebühren für die Verlängerung der Gesamtnutzungszeit an. Diese richten sich nach dem als Anlage der Friedhofssatzung beigefügten Ge-bührenverzeichnis.

(10) Urnen, Särge und Sargausstattungen für Erdbestattungen im Rasengrab müssen aus Materialien bestehen, die während der Ruhezeit im Erdboden verrotten.

(11) Die Ruhezeit für Sargbestattungen beträgt entsprechend § 8, Abs. 1 der Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung 30 Jahre und für Urnenbestattungen 20 Jahre.

(12) Im Übrigen finden die Vorschriften über Wahlgräber (§ 12 der Friedhofsordnungund Bestattungsgebührensatzung) bzw. die Vorschriften über Urnenwahlgräber (§ 13 der Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) entsprechend Anwendung.

V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen

§ 18 Auswahlmöglichkeiten

(1) Auf dem Friedhof Langenenslingen werden Grabfelder ohne Gestaltungsvor-schriften und Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften eingerichtet.

(2) Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für ein Grabfeldmit Gestaltungsvorschriften, so besteht auch die Verpflichtung, die in Belegungs- und Grabmalplänen für das Grabfeld festgesetzten Gestaltungsvorschriften einzuhalten. Wird von dieser Auswahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauchgemacht, so erfolgt die Bestattung in einem Grabfeld mit Gestaltungsvorschriften.

§ 19 Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz

Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage entsprechen.

§ 20 Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften

(1) In Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften müssen nach Ablauf der Frist in § 22 Abs. 1 Satz 2 Grabmale errichtet werden. Grabmale und sonstige Grabausstattungenin Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitungund Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen entsprechen.

(2) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz, Schmiedeeisen oder Bronze verwendet werden. Findlinge und findlingsähnliche Steine sind nicht zugelassen.

(3) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:

  1. 1. Schriften, Ornamente und Symbole sind auf das Material, aus dem das Grab- mal besteht, werkgerecht abzustimmen. Sie müssen gut verteilt und dürfen nicht aufdringlich groß sein.
  2. 2. Firmenbezeichnungen dürfen nur unauffällig und nicht auf der Vorderseite des Grabmals angebracht werden.

(4) Auf den Grabstätten sind nicht zulässig, Grabmale und Grabausstattung

  1. 1. mit in Zement aufgesetztem figürlichen oder ornamentalen Schmuck,
  2. 2. mit Farbanstrich auf Stein,
  3. 3. mit Glas, Emaille, Porzellan oder Kunststoffen in jeder Form.

(5) Grabmale dürfen folgende Maße nicht überschreiten: Höhe über dem angrenzenden Gelände: • 1,50 m bei Grabmalen aus Stein oder Kunststein • 1,80 m bei Grabmalen aus Holz oder Metall

Alle Grabmale sind nach dem Verhältnis von Breite und Höhe so zu bemessen, dasssie nicht verunstaltend wirken. Hierbei gelten folgende Höchstgrenzen für die Ansichtsfläche:

Ansichtsfläche der Grabmale bei Erdbestattungen • bei einstelligen Grabstätten bis zu 1,20 m² • bei zweistelligen Grabstätten bis zu 2,40m² Ansichtsfläche bei Urnengrabfeldern • bei einstelligen Grabstätten bis zu 0,5m² (6) Abweichend zu Abs. 5 dürfen Grabmale auf Rasengrabfeldern folgende Maßenicht überschreiten: Höhe über dem angrenzenden Gelände bei Sargbestattungen: • 1,00 m bei Grabmalen aus Stein oder Kunststein • 1,20 m bei Grabmalen aus Holz oder Metall

Höhe über dem angrenzenden Gelände bei Urnenbestattungen: • 0,75 m bei Grabmalen aus Stein oder Kunststein • 0,90 m bei Grabmalen aus Holz oder Metall

Maximale Ansichtsfläche der Grabmale auf Rasengrabfeldern • bei Sargbestattungen (Breite 40 cm - 60 cm) bis zu 0,4 m² • bei Urnenbestattungen (Breite 30 cm - 50 cm) bis zu 0,25 m²

(7) Zur Sicherstellung der Verwesung dürfen Grabstätten für Erdbestattungen nur biszur Hälfte mit Platten oder sonstigen wasserundurchlässigen Materialien abgedecktwerden.

(8) Liegende Grabmale dürfen nur flach oder flach geneigt auf die Grabstätte gelegtwerden; sie sind nicht in Verbindung mit stehenden Grabmalen zulässig.

(9) Grabeinfassungen sind in der Ausführung und Beschaffenheit entsprechend der Friedhofsplanung bzw. dem Umgebungsbereich im Friedhof anzubringen. Grabeinfassungen jeder Art – auch aus Pflanzen – sind nicht notwendig, soweit die Gemeinde die Grabzwischenwege in den einzelnen Grabfeldern mit Trittplatten belegt.

(10) An Urnenstelen dürfen keine Vorrichtungen montiert werden, um Grabschmuck, Blumenschmuck, Kerzen und Ähnliches anzubringen.

(11) Grabeinfassungen dürfen im Mittel nicht höher als 0,20 m über dem angrenzenden Gelände sein.

(12) Auf den Friedhöfen Billafingen, Langenenslingen und Wilflingen wird die Grabeinfassung in der Regel von der Gemeinde mit Natursteinplatten in einer Breite von 0,40 m hergestellt. Auf dem Friedhof Dürrenwaldstetten sind aus topographischen Gründen auch sonstige Grabeinfassungen zulässig. Diese sind vom Nutzungsberechtigten anzubringen. Der Abstand zwischen den Grabeinfassungen zum nächsten Grab muss mindestens 0,35 m betragen. Die in § 10 Abs. 5 angeführte Grabfeldgröße vermindert sich an der Front und der jeweils linken Seitenfläche um die Breite dervorgenannten Natursteinfassung.

(13) Im Friedhof Andelfingen sind vom Nutzungsberechtigen auf dem nach § 10 Abs. 5 oder 6 zugewiesenen Grabfeld Einfassungen entsprechend § 20 Abs. 8 anzubringen. Die nach dem Belegungsplan ausgewiesenen Zwischenwege werden dort mit Rusel belegt.

(14) Notwendige Grabfundamente werden von der Gemeinde hergestellt. Für die Urnenwahlgräber hat der Nutzungsberechtigte die Fundamente selbst herzustellen.

(15) Die Bepflanzung des Grabfeldes darf die zulässige Höhe der Grabmale entsprechend Abs. 5 nicht überschreiten. (16) Die Gemeinde kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung des Friedhofsund im Rahmen von Absatz 1 Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 2 bis 14 und auch sonstige Grabausstattungen zulassen.

§ 21 Spezielle Gestaltungsvorschriften zu den Grabkammern und

den Urnengrabfeldern auf dem Friedhof Wilflingen

(1) Abweichend zu § 20 sind auf dem Friedhof Wilflingen im Bereich der Urnen undder Grabkammerreihe „A“ folgende Grabsteingrößen zugelassen:

• Urnengräber: Breite: bis zu 0,60m Höhe: bis zu 1,20m

• Erste Grabkammernreihe vor der Friedhofsmauer (Reihe „A“)

Breite: bis zu 0,60m Höhe: bis zu 1,00m

(2) Der im Pflegeaufwand des Grabnutzungsberechtigten stehende Deckel der Grabkammer (Pflanztrog) kann mit einer Graseinsaat oder einer anderen Bepflanzungversehen werden oder mit einer kombinierten Abdeckung mit Grabplatten ausgestattet werden. Die Grabstätten dürfen nur bis zur Hälfte mit Platten oder sonstigen wasserundurchlässigen Materialien abgedeckt werden.

(3) Zwischen den Grabkammern werden durch die Gemeinde zum System passende Abdeckplatten verlegt. Darüber hinaus ist keine Anbringung von Rabattenplattenmehr zulässig.

(4) Die Belegung der Grabkammern erfolgt nach den Vorgaben der Gemeinde.

§ 22 Genehmigungserfordernis

(1) Die Errichtung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigungder Gemeinde. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahren nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Größe von 15 mal 30 cm und Holzkreuze zulässig.

(2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 zweifach beizufügen. Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben. Soweit erforderlich, kann die Gemeinde Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangtwerden.

(3) Die Errichtung aller sonstigen Grabausstattungen bedarf ebenfalls der vorherigenschriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Absatz 2 gilt entsprechend.

(4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattungnicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung errichtet wordenist.

(5) Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie vor ihrer Aufstellung von der Gemeindeüberprüft werden können.

(6) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn alle Voraussetzungen dieser Friedhofssatzung erfüllt werden.

§ 23 Standsicherheit

Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zufundamentieren und zu befestigen. Steingrabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein und dürfen folgende Mindeststärken nicht unterschreiten:

Stehende Grabmale bis 1,20 m Höhe: 14 cm bis 1,40 m Höhe: 16 cm ab 1,40 m Höhe: 18 cm.

§ 24 Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigemund verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.

(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungengefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Gemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Absperrungen, Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird derordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Gemeindebewahrt diese Sachen drei Monate auf. Ist der Verantwortliche nicht bekannt odernicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte.

§ 25 Entfernung

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oderdes Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde vonder Grabstätte entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen zu entfernen. Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Gemeinde die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen; § 24 Abs. 2 Satz 5 ist entsprechend anwendbar. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf.

VI. Herrichten und Pflege der Grabstätte

§ 26 Allgemeines

(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet unddauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstättenzu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern oder mitzunehmensofern solche Plätze nicht bereitgestellt sind.

(2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und derunmittelbaren Umgebung anzupassen. Bei Plattenbelägen zwischen den Gräberndürfen die Grabbeete ohne zusätzliche Grabeinfassung nicht höher als die Plattensein. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen.

(3) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der nach § 24 Absatz 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts.

(4) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach Belegung hergerichtet sein.

(5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen. § 25 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Gemeinde. Verfügungsbzw. Nutzungsberechtigte sowie die Grabpflege tatsächlich vornehmenden Personensind nicht berechtigt, diese Anlagen der Gemeinde zu verändern.

(7) In Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften (§ 20) ist die gesamte nicht abgedeckte Grabfläche zu bepflanzen. Ihre gärtnerische Gestaltung muss den erhöhten Anforderungen entsprechen und auf die Umgebung abgestimmt werden; nicht zugelassensind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher, Grabgebinde aus künstlichen Werkstoffen und das Aufstellen von Bänken.

(8) Auch in Grabfeldern ohne Gestaltungsvorschriften werden die Zuwege von der Gemeinde mit Natursteinplatten hergestellt.

§ 27 Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 24 Absatz 1) auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalbeiner jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte.

Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten von der Gemeindeabgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten, Grabkammernund Urnenwahlgrabstätten kann die Gemeinde in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmalund die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu entfernen.

(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohneweiteres zu ermitteln, so kann die Gemeinde den Grabschmuck entfernen.

(3) Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.

VII. Benutzung der Leichenhalle

§ 28

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. Siedarf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Gemeinde betreten werden.

(2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen.

VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten

§ 29 Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung

(1) Der Gemeinde obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.

(2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofssatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner.

(3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete.

§ 30 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Absatz 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1. den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 2 betritt,
  1. 2. entgegen § 3 Abs. 1 und 2
    • a) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
    • b) die Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt,
    • c) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten ausführt,
    • d) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigtsowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt,
    • e) Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhunde,
    • f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagern,
    • g) Waren und gewerbliche Dienste anbietet,
    • h) Druckschriften verteilt,
  1. 3. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 4 Absatz 1),
  1. 4. als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmaleund sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet (§ 22 Absatz 1 und 3) oder entfernt (§ 25 Absatz 1),
  1. 5. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 23 Absatz 1).

IX. Bestattungsgebühren

§ 31 Erhebungsgrundsatz

Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Friedhofs- und Bestattungswesens werden Gebührennach den folgenden Bestimmungen erhoben.

§ 32 Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet

  1. 1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommenwird;
  1. 2. wer die Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärungübernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

(2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühr sind verpflichtet

  1. 1. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt;
  1. 2. die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegatte oder Ehegattin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder).

(3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 33 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Gebührenschuld entsteht

  1. 1. bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung,
  2. 2. bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungenund bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts.

(2) Die Verwaltungsgebühren und die Benutzungsgebühren werden einen Monatnach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.

§ 34 Verwaltungs- und Benutzungsgebühren

(1) Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis.

(2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren – Verwaltungsgebührenordnung – in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung.

X. Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 35 Alte Rechte

Die vor dem Inkrafttreten dieser Friedhofssatzung entstandenen Nutzungsrechtewerden auf 40 Jahre seit ihrem Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch erst mit dem Ablauf der Ruhezeit des in dieser Grabstätte zuletzt Bestatteten.

§ 36 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2022 Kraft.

(2) Zum gleichen Zeitpunkt treten die Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung vom 12.04.2010 (jeweils mit allen späteren Änderungen) außer Kraft.

Langenenslingen, 27.07.2021

Schneider Bürgermeister ANLAGE ZUR FRIEDHOFS- UND BESTATTUNGSGEBÜHRENSATZUNGnach dem Beschluss des Gemeinderats vom

-GEBÜHRENVERZEICHNIS-

Nr. Amtshandlung/Gebührentatbestand Gebühr 1 Verwaltungsgebühren

  1. 1.1. Genehmigung zur Aufstellung und Veränderung eines Grabma- 15 € les
  2. 1.2. Zulassung von gewerbsmäßigen Grabmalaufstellern
  3. 1.2.1. im Einzelfall 10 €
  4. 1.2.2. Befristete Zulassung 30 €
  5. 1.3. Zustimmung zur Ausgrabung von Leichen und Gebeinen 50 €

2 Benutzungsgebühren

  1. 2.1. Für Bestattungen
  2. 2.1.1. von Personen im Alter von 10 und mehr Jahren in einem
  • Normalgrab 1.149 €
  • Tiefgrab 1.268 €
  1. 2.1.2. von Personen unter 10 Jahren 50 % von 2.1.1
  2. 2.1.3. von Tot- und Fehlgeburten 402 €
  3. 2.1.4. in Grabkammern 1.232 €
  4. 2.1.5. Zuschlag zu 2.1.1 – 2.1.4 für Bestattungen an Samstagen, Sonn- und Feiertagen 25 %
  5. 2.1.6. Beisetzung von Aschen in Grabfeldern 458 €
  6. 2.1.7. Beisetzung von Aschen in Urnenstelen 344 €
  7. 2.1.8. Zuschlag zu 2.1.6 – 2.1.7 für Beisetzungen an Samstagen, Sonn- und Feiertagen 25 %
  1. 2.2. Für Grabnutzungen
  2. 2.2.1. Überlassung eines Reihengrabes
  3. 2.2.1.1. für Personen im Alter von 10 und mehr Jahren 1.460 €
  4. 2.2.1.2. für Personen unter 10 Jahren 500 €
  5. 2.2.1.3. Überlassung eines Urnenwahlgrabes 600 €
  6. 2.2.2. Verleihung von besonderen Grabnutzungsrechten
  7. 2.2.2.1. Einzeiliges Wahlgrab mit 2 Belegungsmöglichkeiten 1.990 €
  8. 2.2.2.2. Zweizeiliges Wahlgrab
  • mit 2 Belegungsmöglichkeiten 2.690 €
  • mit 3 Belegungsmöglichkeiten 3.160 €
  • mit 4 Belegungsmöglichkeiten 3.620 €
  1. 2.2.2.3. Überlassung einer Grabkammer tief 2.690 €
  2. 2.2.2.4. Überlassung einer Urnennische 650 €
  3. 2.2.2.5. Urnengrab in bestehendem Erdgrab 450 €
  4. 2.2.2.6. Urnensammelgrab (anonym) 350 €
  5. 2.2.2.7. Sargbestattung in ein einzeiliges Rasengrab mit einfacher Bele- 3.480 € gungsmöglichkeit
  6. 2.2.2.8. Sargbestattung in ein einzeiliges Rasenwahlgrab mit doppelter 4.270 € Belegungsmöglichkeit
  7. 2.2.2.9. Urnengrab im Rasengrabfeld im bestehenden Erdgrab 600 €
  • Urnenbestattung im Urnenrasengrabfeld mit einfach Belegungs- 900 €

möglichkeit

  1. 2.2.2.11. Urnenbestattung im Urnenrasengrabfeld mit doppelter Bele- 1.100 € gungsmöglichkeit
  1. 2.3. Erneuter Erwerb eines Nutzungsrechts
  2. 2.3.1. Für die Dauer einer Nutzungsperiode wie 2.2.2.1, 2.2.2.2, 2.2.2.7 bis 2.2.2.10
  3. 2.3.2. Für eine davon abweichende Nutzungsdauer anteilig nach dem Verhältnis der Nutzungsperiode zur erneuten Nutzungsdauer. Angefangene Jahre werden voll gerechnet
  4. 2.4. Benutzung der Leichenhalle
  5. 2.4.1. Benutzung der Leichenhalle bei Reinigung durch die Gemeinde 110 €
  6. 2.4.2. Benutzung der Leichenhalle bei Reinigung durch die Angehöri- 85 € gen
  1. 2.5. Bereitstellung sonstiger Gerätschaften
  2. 2.5.1. Benutzung des Erdcontainers für den Grabaushub 55 €
  1. 2.6. Sonstige Leistungen
  2. 2.6.1. Ausgraben, Umbetten oder Tieferlegen von Leichen, Gebeinen 135 € oder Urnen je Hilfskraft und angefangene Stunde
  3. 2.6.2. Zuschlag zu 2.6.1 in besonders erschwerten Fällen 35 €
  4. 2.6.3. Gebühr für die Herstellung der Grabfundamente durch die Gemeinde
  5. 2.6.3.1. -Kinderreihengrab 192 €
  6. 2.6.3.2. -Erwachsenenreihengrab 256 €
  7. 2.6.3.3. -Wahlgrab tief 256 €
  8. 2.6.3.4. -Wahlgrab breit 416 €
  9. 2.6.3.5. -Grabkammer tief 338 €
  10. 2.6.3.6. -Urnenwahlgrab 192 €
  11. 2.6.4. Gebühr für die Herstellung der Grabeinfassung/Zuwege mit Tritt- platten durch die Gemeinde
  12. 2.6.4.1. -Kinderreihengrab 461 €
  13. 2.6.4.2. -Erwachsenenreihengrab 623 €
  14. 2.6.4.3. -Wahlgrab tief 623 €
  15. 2.6.4.4. -Wahlgrab breit 785 €
  16. 2.6.4.5. -Grabkammer tief 677 €
  17. 2.6.3.6. -Urnenwahlgrab 461 €
  1. 2.7. Sonstige Zuschläge
  2. 2.7.1. Auswärtigenzuschlag, Zuschlag für die Bestattung anderer Verstorbener im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 3 zu Nrn. 2.2 – 2.4 50 %
📖 2. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Aenderungssatzung der Langenenslingen

51. Jahrgang 08. Mai 2026 Nummer 19 Telefon: Rathaus 88515 Langenenslingen 0 73 76 / 9 69-0, Telefax 0 73 76 / 9 69-30, E-Mail: [email protected] Grundschule Tel. 14 57 • Kindergarten Tel. 17 32 • Kindergarten Andelfingen Tel. 0 73 71 / 84 73 • Turnhalle Tel. 18 20

Mitteilungsblatt Gemeinde Langenenslingen vom 08. Mai 2026 Nummer 19 Feuerwehr 112 Rettungsdienst

112 Notarzt

112 Polizei

110 Krankentransporte 19222 NOTRUFE Vorgezogener Redaktionsschluss Sehr geehrte Autoren, aufgrund des kommenden Feiertages (Chr. Himmelfahrt) wird folgender Redaktionsschluss vorgezogen: Veröffentlichung: 15.05.2026 Abgabeschluss: 11.05.2026, 08:00 Uhr Wir bitten um Beachtung und wünschen Ihnen einen schönen Feiertag. Der Verlag

Nummer 19 Mitteilungsblatt Gemeinde Langenenslingen vom 08. Mai 2026  Bericht über die öffentliche Sitzung des Gemeinderats vom 20.04.2026

  1. 1. Anfragen der Einwohner Aus der Mitte der Einwohner wurde auf die Umgestaltung des Zugangs zum Friedhofs Wilflingen hingewiesen. Ein Einwohner bedankte sich bei der Gemeinde für die gelungene Ausführung der Arbeiten, insbesondere für das neue Geländer. Gleichzeitig wurde jedoch kritisiert, dass die bisherige Treppe entfernt worden sei, was nach Einschätzung des Einwohners vermutlich aus Kostengründen erfolgt ist. Zudem erkundigte er sich nach der Inbetriebnahme der Dorfbrunnen. Bürgermeister Schneider dankte für die Rückmeldungen und erklärte, dass die Brunnen in Kürze in Betrieb genommen werden. Aufgrund der bis vor kurzem noch sehr niedrigen Temperaturen sei dies bislang nicht möglich gewesen.
  1. 2. Haushaltsplan für das Jahr 2026 beschlossen Dem Gemeinderat wurde der Haushaltsplan 2026 und die zugehörige Haushaltssatzung vorgestellt. Zu Beginn erläuterte Bürgermeister Schneider, dass erneut ein umfangreiches Planwerk vorgelegt worden ist. Es handelt sich um den ersten Haushaltsplan unter der Verantwortung von Kämmerer Bücheler. Im Investitionsbereich wurde bewusst zurückhaltend geplant, da mehrere Projekte noch abzuschließen sind und die aktuellen politischen Spannungen sowie weltweiten Krisen zu erheblichen Preisunsicherheiten führen. Anschließend stellte Kämmerer Bücheler den Haushaltsplan vor. Er erläuterte die überarbeitete Struktur, präsentierte die Gemeindedaten und die Berechnung der Schlüsselzuweisung und gab einen Rückblick auf die Haushaltsjahre 2024 und 2025, die beide deutlich besser als geplant abgeschlossen haben. Im Ergebnishaushalt sind für das 2026 ordentliche Erträge von 12.847.289,- Euro und Aufwendungen von 11.996.841,- Euro vorgesehen, sodass ein positives Ergebnis 850.448,- Euro geplant wird. Herr Bücheler ging auf wesentliche Ertrags- und Aufwandsentwicklungen ein, darunter steigende FAG‑Zuweisungen, höhere Steueranteile sowie die Entwicklung der Personal- und Umlageaufwendungen. Im Finanzhaushalt ergibt sich mit 15.703 Euro eine geringfügige Erhöhung des Finanzierungsmittelbestands zum Ende des Haushaltsjahrs. Die Investitionen 2026 umfassen unter anderem Maßnahmen bei Feuerwehrgebäuden, die Schlussabwicklung der Schulsanierung, Photovoltaikanlagen auf verschiedenen Gebäuden sowie Projekte im Wasser- und Abwasserbereich. Insgesamt sind Investitionen von rund 1,48 Mio. Euro vorgesehen. Der Schuldenstand sinkt auf etwa 523.000 Euro. Neue Kredite werden nicht aufgenommen. Bürgermeister Schneider dankte Kämmerer Bücheler und seinem Team für die Erstellung des Zahlenwerks. Der Gemeinderat beschloss anschließend den Haushaltsplan mit Haushaltssatzung 2026 sowie das Finanz- und Investitionsprogramm 2027–2029.
  1. 3. Änderung der Friedhofssatzung wurde beschlossen Der Gemeinderat befasste sich mit der 6. Änderung der Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung. Bürgermeister Schneider verwies an die vorangegangenen Beratungen zur künftigen Ausführung der Grabeinfassungsplatten. Aufgrund stark gestiegener Kosten hatte der Gemeinderat beschlossen, künftig Betonplatten anstelle von Natursteinplatten zu verwenden. Auf dieser Basis wurden die Gebühren neu kalkuliert. Trotz der günstigeren Materialauswahl ergeben sich je nach Grabart entsprechende Erhöhungen. Auch die Gebühren für die Herstellung der Grabfundamente mussten aufgrund gestiegener Materialkosten, insbesondere beim Beton, neu berechnet werden. Bürgermeister Schneider erläuterte die Kalkulationen für Grabeinfassungen und Fundamente. Er empfahl, die Gebührensätze jeweils an der Gebührenobergrenze festzusetzen, um eine verursachungsgerechte und kostendeckende Finanzierung sicherzustellen. Der Gemeinderat folgte dieser Empfehlung und beschloss, die Gebühren entsprechend den vorgelegten Kalkulationen festzusetzen und die 6. Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung zu beschließen.
  1. 4. Zustimmung zur Wahl der Abteilungskommandanten und den Stellvertretern Der Gemeinderat wurde über die Wahl der Abteilungskommandanten und deren Stellvertreter der Feuerwehrabteilungen Andelfingen, Friedingen, Egelfingen, Ittenhausen, Billafingen und Emerfeld informiert. Bürgermeister Schneider erläuterte die rechtlichen Grundlagen und wies darauf hin, dass der Gemeinderat den Wahlen gemäß Feuerwehrsatzung zustimmen muss. Er berichtete, dass in den Jahreshauptversammlungen der einzelnen Abteilungen ordnungsgemäß gewählt worden ist. In mehreren Abteilungen wurden die bisherigen Amtsinhaber für weitere fünf Jahre bestätigt, während es in Egelfingen, Ittenhausen und Emerfeld aufgrund von Veränderungen zu Neuwahlen kam. In Andelfingen wurden Andreas Vetter und Timo Bischofberger erneut für fünf Jahre gewählt. In Friedingen bestätigte die Versammlung Dominik Kleck und Thomas Berner. In Egelfingen legte der bisherige Kommandant Michael Baier sein Amt nieder. Neu gewählt wurden Andreas Baier als Abteilungskommandant und Bodo Reusch als Stellvertreter. In Ittenhausen wurde Daniel Reiser wiedergewählt, während Alexander Ott das Amt des stellvertretenden Abteilungskommandanten übernahm. In Billafingen bestätigte die Versammlung Martin Gulde und Fabian Miller. In Emerfeld wurde Moritz Schmid als neuer Abteilungskommandant gewählt, während Florian Steinhart als Stellvertreter im Amt bestätigt wurde. Der Gemeinderat stimmte allen Wahlen zu.
  1. 5. Baugesuche Der Gemeinderat erteilte das Einvernehmen für die Errichtung eines Mobilfunkmastes in Stahlgitterausführung mit einer Höhe von 45,40 m im Gewann „Rübteil“ in Friedingen. Bürgermeister Schneider teilte ergänzend mit, dass in den vergangenen Sitzungen nach dem Stand der Verfahren zur Errichtung weiteren Mobilfunkmasten in der Gemeinde gefragt wurde. Für den Mobilfunkmast in Billafingen rechnet die Verwaltung in den nächsten Tagen mit der Erteilung der Baugenehmigung. Eine Trassenbegehung zur Planung der Erschließung mit Strom und Breitband hat bereits

Mitteilungsblatt Gemeinde Langenenslingen vom 08. Mai 2026  Nummer 19 stattgefunden. Für den Mast auf Gemarkung Emerfeld liegt die Baugenehmigung bereits vor. Auch hier sind die Trassenbegehun‑ gen bereits erfolgt. Wann die Masten tatsächlich errichtet werden, ist derzeit jedoch nicht bekannt.

  1. 6. Bekanntgabe der in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse Bürgermeister Schneider gab zudem die in der nichtöffentlichen Sitzung vom 23. März 2026 gefassten Beschlüsse bekannt. In die‑ sem Zusammenhang teilte er mit, dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gemeinde zur Jahresmitte zusätzliche Benefits erhalten sollen. Vorgesehen sind unter anderem der Zugang zu einem Vorteilsportal sowie eine ergänzende Gutscheinkarte.
  1. 7. Verschiedenes Bürgermeister Schneider verwies unter dem Tagesordnungspunkt „Verschiedenes“ zunächst darauf, dass der Gemeinderat in der letzten Sitzung die Einführung des Erprobungsparagrafen für den Kindergarten Langenenslingen beschlossen hatte und informier‑ te, dass die hierfür erforderliche Genehmigung des Kommunal‑ verbands für Jugend und Soziales inzwischen eingegangen ist. Zudem teilte er mit, dass die Gemeinde seit Kurzem einen eigenen WhatsApp‑Kanal betreibt. Die diesbezüglichen Rückmeldungen sind durchweg sehr positiv. Der Kanal verzeichnet aktuell 610 Fol‑ lower. Abschließend gab er den Termin der nächsten Gemeinde‑ ratssitzung am 18. Mai 2026 bekannt. Gemeinde Langenenslingen Landkreis Biberach 6. Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) vom 27.07.2015 Auf Grund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Würt‑ temberg hat der Gemeinderat der Gemeinde Langenenslingen am 20.04.2026 die nachstehende 6. Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebühren‑ satzung) beschlossen:

§ 1 Änderungen

Die Ziff. 2.6. „Sonstige Leistungen“ des Gebührenverzeichnisses – Anlage zur Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung – wird wie folgt geändert: Nr. Amtshandlung/Gebührentatbestand Gebühr 2.6 Sonstige Leistungen 2.6.1 Ausgraben, Umbetten oder Tieferlegen von Leichen, Gebeinen oder Urnen je Hilfskraft und angefangene Stunde

135,- € 2.6.2 Zuschlag zu 2.6.1 in besonders erschwer‑ ten Fällen 35,- € 2.6.3 Gebühr für die Herstellung der Grabfun‑ damente durch die Gemeinde 2.6.3.1

  • Kinderreihengrab

192,- € 2.6.3.2

  • Erwachsenenreihengrab

256,- € 2.6.3.3

  • Wahlgrab tief

256,- € 2.6.3.4

  • Wahlgrab breit

416,- € 2.6.3.5

  • Grabkammer tief

338,- € 2.6.3.6

  • Urnenwahlgrab

192,- € 2.6.4 Gebühr für die Herstellung der Grabein‑ fassung/Zuwege mit Trittplatten durch die Gemeinde 2.6.4.1

  • Kinderreihengrab

461,- € 2.6.4.2

  • Erwachsenenreihengrab

623,- € 2.6.4.3

  • Wahlgrab tief

623,- € 2.6.4.4

  • Wahlgrab breit

785,- € 2.6.4.5

  • Grabkammer tief

677,- € 2.6.3.6

  • Urnenwahlgrab

461,- €

§ 2 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Langenenslingen, 21.04.2026

gez. Schneider Bürgermeister Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder auf‑ grund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach

§ 4 Abs. 4 der GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder

elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung die‑ ser Satzung gegenüber der Gemeinde Langenenslingen geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begrün‑ den soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Vielen Dank für das Aufstellen der Maibäume In guter alter Tradition wur‑ den auch dieses Jahr wie‑ der zahlreiche Maibäume in unseren Ortschaften aufge‑ stellt. Diese Bäume zieren nun den ganzen Monat über die verschiedenen Ortsteile und erfreuten so‑ wohl die Bevölkerung, als auch Besucher unserer Ge‑ meinde. Allen, die beim Herrichten und auch beim Aufstellen der einzelnen Maibäume beteiligt waren, seien es unsere Feuerwehrabteilungen, aber auch die anderen Vereine, möchte ich an dieser Stelle ganz herzlich danken. Es ist wichtig, dass die Tradition des Maibaumaufstellens jedes Jahr von neuem gelebt wird. Ich hoffe, dass dies auch in der Zukunft so sein wird. Nochmals ganz herzlichen Dank an alle Be‑ teiligten. Andreas Schneider Bürgermeister Keine frei laufenden Hunde Bei Verstößen ist zukünftig mit Bußgeld zu rechnen In letzter Zeit gehen verstärkt bei uns Klagen darüber ein, dass Hunde ihre Notdurft in den Gärten von Privatgrundstücken verrichten. Wir möchten daher die Hundebesitzer dringend darum bitten, dafür zu sorgen, dass ihre Hunde diese Privat‑ grundstücke erst gar nicht betreten. Sollten erneut Klagen bei uns eingehen, sehen wir uns gezwun‑ gen, gegen all diejenigen, die diese Vorschriften nicht beach‑ ten, Bußgeldverfahren einzuleiten, wobei gegebenenfalls zur Beweissicherung die Polizei eingeschaltet werden muss. Hier‑ durch können weitere Kosten entstehen, so dass eine zukünf‑ tige Vermeidung solcher Zwischenfälle sinnvoll ist.

Nummer 19 Mitteilungsblatt Gemeinde Langenenslingen vom 08. Mai 2026  Die Gemeindekasse informiert: Haben Sie an die Überweisungen zum 15.05.2026 gedacht? Gewerbesteuervorauszahlung, Fälligkeit der 2. Rate 2026 Bei denjenigen Steuerpflichtigen, die keinen geänderten Vorauszahlungsbescheid erhalten haben, ist die 2. Rate der Vorauszahlung für das Jahr 2026 in derselben Höhe wie bisher zur Zahlung fällig. Grundsteuer, Fälligkeit der 2. Rate 2026 Die Höhe dieser Teilrate geht aus dem Grundsteuerbescheid vom Januar 2026 oder aus einem danach ergangenen Änderungsbescheid hervor. Damit keine Mahngebühren und Säumniszuschläge nach den gesetzlichen Bestimmungen entstehen, empfiehlt es sich, für die Gebühren-einziehung der sich wiederholenden Zahlungen (Wasser- und Abwassergebühren, Gewerbesteuer, Grundsteuer, Hundesteuer usw.), ein SEPA-Mandat zu erteilen. Damit erleichtern Sie sich und der Gemeindekasse die Arbeit. Falls Sie der Gemeinde Langenenslingen bereits ein SEPA-Mandat er-teilt haben, wird der Betrag zum Fälligkeitstermin Ihrem Konto belastet. Entsprechende Formulare zur Erteilung eines Mandats erhalten Sie bei der Gemeindeverwaltung Langenenslingen, Rathaus, Zimmer 16 - Tel.-Nr. 07376/969-24 bzw. können Sie auf der Homepage der Gemeinde www.langenenslingen.de unter der Rubrik „Rathaus & Service“, „Bürgerservice“, „Gemeindeformulare“ herunterladen. Bitte Sichtdreiecke an Straßenkreuzungen freihalten Nach der StVO und den Bebauungsplänen der Gemeinde sind in den Einmündungsbereichen von Straßen Sichtdreiecke freizuhalten. Die Bepflanzung darf die max. Höhe von 0,70 m nicht überschreiten. Aus gegebenem Anlass bitten wir die Grundstückseigentümer, die Höhe der Bepflanzungen oder Hecken zu überprüfen und gegebenenfalls zurückzuschneiden. Im Falle eines Unfalles kann die Nichteinhaltung zu haftungsrechtlichen Konsequenzen führen. Diese Vorschrift gilt sinngemäß auch für alle sonstigen bebauten Grundstücke. Durch die Bepflanzungen darf die Sicht für die einmündende Straße nicht beeinträchtigt werden. Es wurde ein Kindergeldbeutel abgegeben. Der Eigentümer kann sich beim Rathaus, Zimmer 13 oder unter der Tel.-Nr. 07376/ 969-12 melden. Der Kindergarten Langenenslingen informiert: Eine Woche voller kreativer Ideen In der letzten Aprilwoche ging es im Kindergarten Langenenslingen besonders bunt zu: Während der Kreativwoche wurde im ganzen Kindergarten gemalt, gestaltet und gewerkelt, was das Zeug hielt! Die Erzieherinnen gestalteten ein vielseitiges Programm mit unterschiedlichen Workshops wie Actionpainting, Mosaikarbeiten, Stoffmalerei, Schmuckgestaltung, Traumfängern, Regenmachern, Nassfilzen und weiteren kreativen Angeboten. Dadurch entstand eine abwechslungsreiche Woche, in der die Kinder verschiedene Materialien und Techniken kennenlernen und ausprobieren konnten. Ergänzend waren Eltern und Großeltern eingeladen, ihre kreativen Hobbys mit den Kindern zu teilen. Ein besonderer Dank gilt vier engagierten Müttern sowie einer Großmutter, die mit viel Einsatz und Herzblut verschiedene Workshops angeboten haben. Beim Filzen, Nähen und Gestalten von Kissen, beim Malen mit Acrylfarbe auf Leinwand sowie bei frühlingshaften Bastelangeboten erhielten die Kinder zusätzliche kreative Impulse und vielfältige Gestaltungsmöglichkeiten. Wir bedanken uns ganz herzlich bei allen Eltern und Großeltern, die die Kreativwoche unterstützt und mit ihren Ideen bereichert haben. Bereits im Vorfeld hat in jeder Gruppe eine Kinderkonferenz stattgefunden, in welcher die Angebote vorgestellt wurden. Jedes Kind konnte sich verbindlich für zwei bis drei Workshops entscheiden und darüber hinaus jederzeit an offenen Kreativangeboten teilnehmen. Auch die Krippenkinder waren Teil der Kreativwoche. In ihrem eigenen Kreativraum und in den Gruppenräumen fanden altersgerechte Angebote statt, die speziell auf die Bedürfnisse der jüngsten Kinder abgestimmt waren. So malten die Kinder zu Musik, waren kreativ mit Kleister und buntem Schaum sowie Knete und entdeckten dabei spielerisch verschiedene Materialien und sammelten vielfältige Sinneserfahrungen. Den Abschluss bildete ein gemeinsamer Kreativtag im Garten. Bei bestem Wetter wurde gepicknickt und anschließend ein Upcycling-Kunstwerk gestaltet: Aus mitgebrachten Alltagsgegenständen, die sonst entsorgt worden wären, entstand ein farbenfroher Regenbogen, der nun die Vorhalle schmückt. Darüber hinaus wurde unter freiem Himmel gemalt und Armbänder mit Naturmaterialien gestaltet. Ein besonderer Höhepunkt der Woche war die Kunstausstellung am Dienstag, den 28. April, in der Vorhalle unserer Einrichtung. Den ganzen Tag über hatten die Eltern Gelegenheit, die entstandenen Werke gemeinsam mit ihren Kindern zu entdecken und zu bestaunen. Mit leuchtenden Augen und spürbarem Stolz führten die Kinder sie durch die Ausstellung. Wir haben uns sehr darüber gefreut, wie viele Eltern die Ausstellung besucht und damit das kreative Schaffen der Kinder auf so wertschätzende Weise begleitet haben. Die Kreativwoche hat einmal mehr gezeigt, mit wie viel Neugier, Ausdauer und Fantasie Kinder ihre Ideen umsetzen. Die entstandenen Werke sind dabei nicht nur schöne Ergebnisse, sondern Ausdruck intensiver Lern- und Erfahrungsprozesse. Diese nehmen in unserer täglichen pädagogischen Arbeit einen hohen Stellenwert ein, weshalb kreatives Gestalten auch über die Kreativwoche hinaus ein fester Bestandteil unseres Alltags mit den Kindern ist.

Mitteilungsblatt Gemeinde Langenenslingen vom 08. Mai 2026  Nummer 19 Der Maibaum im Haus für Senioren Da der Maibaumstamm vom letzten Jahr noch da war, wurde zur Maibaumgestaltung ein nachhaltiger Gedanke überlegt. „Man könnte doch diesen Stamm nochmals verwenden!“ Der Gedanke wurde dann umgesetzt. In der Betreuungsrunde kamen viele kreative Ideen und das Vorhaben nahm seinen Lauf. Es wurden verschiedene Materialien gesammelt. Blumen, Moos und sonstige Grünteile von überall hervorgezaubert. Es entstand ein farbenfroher Maibaum, der dazu noch „besonders“ aussah. Für die Spitze des Baumes wurde eine Blumenkugel gefertigt und der Kranz wurde mit vielen bunten Bänder geschmückt. Am Stamm des Baumes wurde noch ein rotes Herz aus Holz angebracht, das mit Buchs umkranzt wurde. Die Bewohner waren beim Kranzen, Stecken und Binden mit Eifer dabei. Es machte allen sehr viel Spaß. Beim Maibaumstellen waren alle da, die beim Fertigen und beim Maibaum stellen mitgeholfen haben. Die Bewohner, die Mitarbeiter, ehrenamtlich Tätige, Hildegard Gebele Vorsitzende des Fördervereines - Verein für Freunde und Förderer für das Haus für Senioren Langenenslingen e.V. und ihr Stellvertreter Norbert Böhmer. Ehepaar Rita und Willi Miller übernahmen beim Maibaum stellen auch noch den musikalischen Rahmen und spielten mit der Drehorgel. Der Nachmittag endete mit fröhlichen Liedern und einem gemeinsamen Umtrunk. Der Maibaum wurde bestaunt und bewundert. Wie schön der geworden ist! Die Senioren waren auf ihr Kunstwerk sehr stolz. Wochentermine im Haus für Senioren Montag: um 15.30 Uhr gemeinsames Singen Dienstag: um 14.15 Uhr Spaziergang Mittwoch: um 15.30 Uhr Spielenachmittag Donnerstag: um 15.30 Uhr - Spaziergang fällt aus, An Feiertagen –> fallen die Wochentermine aus Gottesdienst im März Am 22.5. um 10.30 Uhr - kath. Gottesdienst Pfr. Lijo Mathew

Monatliche Treffen Jeden 3. Mittwoch im Monat um 14.15 Uhr „Strick-Nachmittag“ Jeden letzten Freitag im Monat um 14.20 Uhr „Rosenkranzgebet“

„Wir – die Bewohner und das Mitarbeiterteam, freuen uns sehr auf ihren Besuch und ihre Teilnahme am Wochenprogramm“ Das Haus für Senioren wünscht Allen von Herzen eine gute Woche Verein für Freunde und Förderer für das Haus für Senioren Langenenslingen e.V. Zum Krämermarkt Herzlichen Dank an alle Besucher/innen die unseren Stand beim Markt besucht und auch unterstützt haben. Besonderen großen Dank an alle Strickerinnen, Kuchenbäckerinnen, Helfer/innen die den Stand auf- und abgebaut und dort mitgearbeitet haben und unserem bewährten Drehorgelspieler. Er hat die Spenden aus dem Orgelspendenbeutel wie seit Jahren an unseren Verein gespendet. Nicht vergessen dabei alle weiteren Ehrenamtlichen, die in irgendeiner Weise an diesem Tag etwas beigetragen haben. Ebenso ein besonderes Dankeschön an die Gemeinde, die uns regelmäßig in vielfältiger Weise unterstützt. Die erzielten Einnahmen werden wir wieder für Ausflüge und besondere Feste mit den Bewohner/innen im Haus für Senioren verwenden. L 5304 Kompaktkurs Tai Chi Chuanfür Anfänger und Fortgeschrittene 4x, Do, - So, 14.05.2026 - 17.05.2026, 09:30 - 17:30 Bürgersaal, Hauptstr. 69, Langenenslingen Burkhard Richter, 167,00 € Tai Chi Chuan ist eine Bewegungsform, entwickelt aus den chinesischen Kampfkünsten, durch die die Lebensenergie (Chi) und der Energiefluss im Körper mit langsamen, fließenden Bewegungen angeregt und reguliert werden. Somit ist Tai Chi Chuan geeignet für Menschen jeden Alters zur Pflege der Gesundheit und als Vorbeugung gegen Krankheit. In diesem Kompaktkurs haben Sie die Möglichkeit den Alltag auszublenden und tief in die Welt des Tai Chi einzutauchen. Inhalt dieses Kurses wird die Form nach Chen man Ching sein und weitere Übungen zur Anregung des Energieflusses. Dieser Kurs ist geeignet für Teilnehmer ohne Vorkenntnisse und für Teilnehmer, die ihre Kenntnisse auffrischen und vertiefen wollen. Anmelden können Sie sich telefonisch im Rathaus Langen­ enslingen unter 07376/ 969-0 und auf unserer Website www. vhs-donau-bussen.de

Nummer 19 Mitteilungsblatt Gemeinde Langenenslingen vom 08. Mai 2026  Der VHS-Kurs L 5601 „Selbstverteidigung für Kinder“, der ursprünglich am Samstag, den 25.04.2026 stattfinden sollte, musste leider verschoben werden. Neuer Termin ist der 16.05.2026 in der Turn- und Festhalle in Langenenslingen. Da durch die Terminverschiebung wieder Plätze frei geworden sind, ist eine Anmeldung aktuell noch möglich. Mit dem Kreisforstamt unterwegs Waldspaziergang zum Thema „Waldapotheke – Heilkraft aus der Natur“ Das Kreisforstamt lädt für Mittwoch, 13. Mai 2026 zu einem praxisnahen Waldspaziergang „Waldapotheke“ ein. Zwischen 14 und 16.00 Uhr geht es vom Treffpunkt Fürstenwaldhütte in Ochsenhausen aus zu einer Entdeckungsreise in den Wald. Die heilende Kraft der Natur ist im Laufe der Zeit immer mehr in Vergessenheit geraten. Beim Waldspaziergang begeben sich die Teilnehmerinnen und Teilnehmer auf die Suche nach essbaren Wildpflanzen und heilsamen Kräutern in unseren Wäldern. Gemeinsam erkunden sie ausgewählte heimische Heilpflanzen, lernen traditionellen Anwendungen kennen und erfahren, welche Regeln beim Sammeln und Nutzen in der Natur gelten. Ergänzende Wahrnehmungsübungen und kurze praktische Impulse vertiefen das Verständnis für die Heilkraft der Natur. Zu der kostenlosen Veranstaltung sind alle eingeladen, die Lust auf einen lehrreichen Spaziergang im Wald haben. Vorkenntnisse sind nicht nötig – nur wetterangepasste Kleidung, Neugier und Freude am Entdecken. Bitte auf geeignetes Schuhwerk achten, da die Wege auch verlassen werden. Für eine bessere Planungssicherheit bittet das Kreisforstamt um Anmeldung unter www.biberach.de/KreisforstamtVeranstaltungen. Die Plätze sind begrenzt. Nach der Anmeldung erhalten die Teilnehmerinnen und Teilnehmer einen Link mit der genauen Position des Treffpunkts. Jugend musiziert Preisträgerinnen und Preisträger aus dem Landkreis Biberach geben Konzert im Kulturhaus Schloss Großlaupheim Die erfolgreichsten Teilnehmerinnen und Teilnehmer des Landeswettbewerbs „Jugend musiziert“ geben am Sonntag, 10. Mai, ein Konzert im Kulturhaus Schloss Großlaupheim. Die Besucherinnen und Besucher erwartet großes musikalisches Können und ein unterhaltsames Programm mit anspruchsvollen Musikstücken aus verschiedenen Epochen. Das Konzert beginnt um 11 Uhr, der Eintritt ist frei. Mit dem Preisträgerkonzert würdigt der Landkreis Biberach das große Engagement der jungen Musikerinnen und Musiker. Im Rahmen des Konzerts werden den Preisträgerinnen und Preisträgern des Regionalwettbewerbs ihre Urkunden überreicht. Größter Jugendmusikwettbewerb in Deutschland „Jugend musiziert“ ist der größte Jugendmusikwettbewerb in Deutschland. Er dient der Förderung des instrumentalen und vokalen Musizierens und natürlich auch dem Leistungsvergleich. Damit ist der Wettbewerb Förderung und Forderung zugleich. Ausgeschriebenen ist er in verschiedenen Solo- und Ensemble-Kategorien. In diesem Jahr fanden unter anderem Solowertungen für Drum-Set (Pop), Gesang, Gitarre (Pop) und Klavier, Ensemblewertungen für Streichinstrumente, Akkordeon-Kammermusik und Holz- bzw. Blechbläser sowie Alte Musik statt. Aus dem Landkreis Biberach beteiligten sich dieses Jahr 70 Kinder und Jugendliche am Regionalwettbewerb. Die monatelangen Vorbereitungen wurden mit vielen Preisen belohnt und rund die Hälfte der Teilnehmerinnen und Teilnehmer qualifizierte sich darüber hinaus für den Landeswettbewerb „Jugend musiziert“. Wie schon in früheren Jahren werden die Kategoriebesten ihr hohes Leistungsniveau bei diesem Konzert im Kulturhaus Laupheim demonstrieren. Die Bibliothek/Mediothek im Kreis-Berufsschulzentrum (BSZ) informiert: Bibliothek/Mediothek im Kreis-Berufsschulzentrum am Brückentag, 15. Mai 2026 geschlossen Die Bibliothek/Mediothek im Kreis-Berufsschulzentrum Biberach (BSZ) bleibt am Brückentag, Freitag, 15. Mai 2026 geschlossen. Weitere Informationen zum Angebot der Bibliothek/Mediothek gibt es online unter www.mediothekbsz.de. Bewusste Kinderernährung Online-Vorträge zu den Themen „Willkommen am Familientisch“ und „Von der Milch zu Babys erstem Brei“ Im Mai werden an der Biberacher Ernährungsakademie (B-EA) zwei verschiedene Online-Vorträge der BEKI-Initiative (Bewusste Kinderernährung) angeboten. Was und wie viel Kinder ab dem ersten Lebensjahr brauchen, um gesund aufzuwachsen und wie gemeinsame Mahlzeiten gelingen können, sind Inhalte bei der Onlineveranstaltung „Willkommen am Familientisch“. BEKI-Referentin Tina Krötlinger Schütte informiert junge Eltern am Mittwoch, 6. Mai 2026 von 16 bis 17.30 Uhr über ein genussvolles und vielseitiges Essen in diesem Lebensabschnitt. Zum Thema „Von der Milch zu Babys erstem Brei“ findet am Dienstag, 12. Mai 2026 von 9:30 bis 11 Uhr ein Online-Vortrag statt. Die BEKI-Referentin Angelika Romer stellt unabhängig von Firmen und Produzenten Fakten und Erfahrungen zum Einführen der Beikost vor. Beide Vorträge finden im Rahmen der Landesinitiative Bewusste Kinderernährung statt und sind für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer kostenfrei. Eine Anmeldung ist online unter www.biberach.de/anmeldung-landwirtschaftsamt erforderlich. Oberschwäbisches Museumsdorf Kürnbach Bienenführung im Museumsdorf Kürnbach Die Besucherinnen und Besucher im Oberschwäbischen Museumsdorf Kürnbach können am Sonntag, 10. Mai, Spannendes über die Honigbiene erfahren: Mit Museumsimker Werner Schad lernen sie bei zwei offenen Führungen um 11 und 14 Uhr die Welt der Biene kennen. Die faszinierende Welt der Honigbienen Imker Werner Schad kümmert sich in Kürnbach um das museumseigene Bienenvolk. Bei den Führungen teilt er sein umfangreiches Wissen: Die Besucherinnen und Besucher erfahren von ihm, woher unser Honig kommt und welche Aufgabenverteilung es im Bienenvolk gibt. Außerdem lernen die Teilnehmerinnen und Teilnehmer mehr über die Lebensweise der fleißigen Tierchen und über die Arbeit des Imkers. Die offenen Führungen dauern jeweils eine Stunde. Es wird lediglich der Museumseintritt fällig, eine Anmeldung ist nicht erforderlich. Jahrestreffen von Landrat Mario Glaser mit Landfrauenverband Landfrauen und Landrat Mario Glaser zu Besuch in Betzenweiler bei der Firma May Sonnenschirme GmbH Einmal im Jahr trifft sich Landrat Mario Glaser mit den Landfrauen des Verbands Biberach-Sigmaringen zu Gesprächen und einer gemeinsamen Unternehmung. Rund 200 Landfrauen aus der Region folgten diesmal der Einladung nach Betzenweiler zu eine Werksbesichtigung der Firma May Sonnenschirme GmbH sowie anschließendem Kaffee und Kuchen. In sechs Gruppen führten die Geschäftsführer Klaus-Peter May und Karl-Heinz May sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die zahlreichen Teilnehmerinnen durch die neue Fertigungshalle und die neuen Büroräume des Familienbetriebs. Geschäftsführer Klaus-Peter May betonte die guten Standortbedingungen in Betzenweiler, wo die Firma May seit 1983 Sonnenschirme für Gastronomie und Großkunden weltweit sowie für den privaten Gebrauch produziert. Landrat Mario Glaser wies auf die wirtschaftliche Bedeutung des mittelständischen Betriebs für Betzenweiler hin: „Wenn in einer Gemeinde mit rund 750 Einwohnerinnen und Einwohnern ein

Mitteilungsblatt Gemeinde Langenenslingen vom 08. Mai 2026  Nummer 19 Betrieb 160 Mitarbeitende beschäftigt, ist das schon eine echte Besonderheit“, so der Landrat. Im Gasthaus „Zur Traube“ wurden die Landfrauen und Landrat Mario Glaser von Betzenweilers Bürgermeister Tobias Wäscher begrüßt. Im Anschluss an die Berichte des Landrats und der Kreisvorsitzenden der Landfrauen, Doris Härle, tauschten sich die Landfrauen mit dem Landrat zu aktuellen Themen wie Bürokratieabbau, Krisenvorsorge und Digitalisierung im Landkreis aus. Abschließend dankte die Kreisvorsitzende Landrat Mario Glaser und allen Teilnehmerinnen für das informative wie kurzweilige Jahrestreffen. Pianist Tom Mayer lädt zum Muttertagskonzert auf den Sandhof in Langenenslingen ein Klaviermusik, Kaffee und Törtchen in besonderer Atmosphäre Pianist Tom Mayer lädt am Sonntag, 10. Mai 2026, um 15:00 Uhr zum Muttertagskonzert auf den Sandhof in Langenenslingen ein. Unter dem Motto „Ein ganz besonderer Nachmittag für unsere Mütter“ erwartet die Gäste ein liebevoll gestaltetes Konzerterlebnis mit Musik und kulinarischem Genuss. Beim Muttertagskonzert präsentiert Tom Mayer ein abwechslungsreiches Klavierprogramm mit Medleys, bekannten Klassikern und eigenen Kompositionen, das eigens für den Muttertag zusammengestellt wurde. Für die Teilnahme an der Veranstaltung ist der Erwerb eines Tickets erforderlich. Baden Württemberg, Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus informiert: Ministerin Hoffmeister-Kraut: Arbeit ist Basis für Wohlstand und Zusammenhalt Dr. Nicole Hoffmeister-Kraut, Ministerin für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus, betont zum internationalen Tag der Arbeit am 1. Mai die Bedeutung von Arbeit, gesellschaftlichem Zusammenhalt und sozialer Marktwirtschaft: „Zum Tag der Arbeit würdigen wir den alltäglichen Einsatz von Millionen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern. Arbeit ist mehr als ein Job. Sie gibt Halt, schafft Wohlstand und hält unsere Gesellschaft zusammen. Millionen Menschen leisten jeden Tag ihren Beitrag – darauf baut unser Land. Dafür gilt ihnen unser Respekt und Dank.“ Ein unverzichtbarer Pfeiler der sozialen Marktwirtschaft seien die betriebliche Mitbestimmung sowie eine konstruktive Zusammenarbeit der Sozialpartner. Der stetige Dialog und ein lösungsorientiertes Miteinander prägten die Arbeitswelt, so die Ministerin: „Angesichts der aktuellen Herausforderungen gilt es, die Zukunft weiterhin gemeinsam und verantwortungsvoll zu gestalten. Mein ausdrücklicher Dank gilt den Sozialpartnern und allen, die sich in den Betrieben engagieren, für ihr Bemühen um das Gemeinwohl.“ Gleichzeitig stünden Wirtschaft und Arbeitswelt vor erheblichen Herausforderungen, so die Ministerin. „Gerade in Zeiten des tiefgreifenden wirtschaftlichen und technologischen Wandels zeigt sich, wie wichtig eine soziale Marktwirtschaft ist, die Leistung belohnt und zugleich Sicherheit bietet.“ Globale Krisen, geopolitische Spannungen, steigende Energie- und Lebenshaltungskosten sowie der Strukturwandel verlangten Unternehmen wie Beschäftigten viel ab. „Umso wichtiger ist es, verlässliche Rahmenbedingungen zu schaffen. Denn eines ist klar: Arbeitnehmer und Arbeitgeber haben ein gemeinsames Interesse – den Strukturwandel erfolgreich zu gestalten, die Wettbewerbsfähigkeit unseres Standorts zu sichern und damit Arbeitsplätze und Wohlstand zu erhalten. Eine starke Wirtschaft braucht Verlässlichkeit und den Mut zu Reformen. Wer Wachstum und Arbeitsplätze sichern will, muss heute die richtigen Entscheidungen treffen“, so Hoffmeister-Kraut. Da auch junge Menschen vermehrt mit den Herausforderungen des Arbeitsmarktes konfrontiert seien, sei es zentral, die Aus- und Weiterbildung weiter zu stärken. Denn nur so ließen sich nachhaltige Perspektiven schaffen, hob Hoffmeister-Kraut hervor. „Es geht darum, den Menschen in Baden-Württemberg bestmögliche Entwicklungsmöglichkeiten und langfristige Stabilität zu ermöglichen, gerade in Zeiten wirtschaftlicher Unsicherheit. Darum unterstützen wir gezielt Beschäftigte, Arbeitssuchende und Unternehmen, um die Herausforderungen unserer Zeit erfolgreich zu bewältigen“, so die Ministerin. Der DRK-Blutspendedienst informiert: Leben retten hat Style: Jetzt zur Blutspende und mit etwas Glück ein iPad Air gewinnen Mit dem Frühling steigt auch die Lust auf Reisen, Ausflüge und Outdoor-Unternehmungen. Der DRK-Blutspendedienst bittet alle, die gesund sind und sich die Zeit nehmen können, Blut zu spenden! Dass regelmäßiges Blutspenden entscheidend ist, liegt vor allem daran, dass einige Blutbestandteile nur wenige Tage haltbar sind. Blutspenden werden täglich zur Versorgung von Patient*innen benötigt - Feiertage stellen hier keine Ausnahme dar. Allein in Hessen und Baden-Württemberg werden täglich rund

  1. 3.000. Spenden benötigt, um verletzten oder erkrankten Menschen zu helfen. Die Blutspende gehört zu den einfachsten und schnellsten guten Taten. Wertvolles Plus: Wenige Wochen nach der ersten Blutspende erfahren Spender*innen ihre eigene Blutgruppe - eine Information, die im Ernstfall lebensrettend sein kann. Vielen wird erst bewusst, wie überlebensnotwenig Blutspenden sein können, wenn sie selbst oder ihr näheres Umfeld gesundheitlich selbst betroffen sind. Um potenziellen Spender*innen mögliche Bedenken zu nehmen, erklärt, Nora Löhlein, Pressesprecherin des DRK-Blutspendedienstes, die aktuellen Kriterien: „Grundsätzlich darf jeder gesunde Mensch ab 18 Jahren Blut spenden. Wichtig ist ein Mindestgewicht von 50 Kilogramm und vor der Spende genug zu trinken und zu essen. Wer sich unsicher fühlt, dem empfehle ich einfach direkt zu zweit einen Termin für die Blutspende zu buchen. Zusammen Gutes tun ist doch gleich doppelt schön.“ AKTION: Jetzt Blut spenden und mit etwas Glück ein iPad gewinnen! Vom 13. Mai bis 5. Juni verlost der DRK-Blutspendedienst unter allen Spendenden 10x ein iPad Air. Einfach Blutspendetermin buchen, im Aktionszeitraum Blut spenden und unter www. blutspende.de/lebenrettenhatstyle an der Verlosung teilnehmen. Der Ablauf einer Blutspende: Interessierte finden bequem online ihren Wunschtermin in der Region. Inklusive Anmeldung, dem ärztlichen Gespräch und einer kurzen Ruhephase nach der Spende sollte man rund 60 Minuten Zeit einplanen. Die eigentliche Blutentnahme dauert dabei nur etwa zehn Minuten. Weitere Informationen rund um das Thema Blutspende und alle Termine unter www.blutspende.de oder telefonisch kostenfrei unter 0800 11 949 11.

NÄCHSTER TERMIN in 88499 RIEDLINGEN-NEUFRA Freitag, dem 22.05.2026 von 14:30 Uhr bis 19:30 Uhr Donauhalle, Kiesgrubenweg 10 Jetzt Termin buchen: www.blutspende.de/termine Katholische Sozialstation Riedlingen informiert: Maiandacht für pflegende und sorgende Angehörige Pflegende Angehörige stehen im Mittelpunkt einer Maiandacht, zu der die Katholische Sozialstation Riedlingen am 20. Mai um 14.00 Uhr in die Kapuzinerkirche, Kapuzinerweg 2 einlädt. Die Andacht richtet sich an Menschen, die Familienmitglieder oder Nahestehende betreuen und pflegen. Im Marienmonat Mai steht Maria als Symbol für Fürsorge, Hoffnung und Begleitung im Fokus. Die Maiandacht bietet Raum zum Innehalten und soll pflegenden Angehörigen Kraft und Ermutigung für ihren oft anspruchsvollen Alltag geben. Im Anschluss an die Andacht besteht die Möglichkeit zum Gespräch in angenehmer Runde. Die Teilnahme ist offen für alle Interessierte. Die Teilnahme ist kostenlos. Um Anmeldung wird gebeten bis zum 15. Mai 2026 bei der Katholischen Sozialstation unter Tel. 07371 932020.

Nummer 19 Mitteilungsblatt Gemeinde Langenenslingen vom 08. Mai 2026  Caritasverband der Diözese Rottenburg-Stuttgart e.V. Ulm Biberach informiert: Die Kontaktstelle Trauer der Dekanate Biberach und Saulgau und der Caritas Ulm-Biberach bietet gemeinsam mit Andra Oltmanns zertifizierte Singleiterin der Singenden Krankenhäuser e.V., trauernden Menschen einen Ort und eine Zeit an, in der ihre Trauer einen Platz und einen Ausdruck finden darf. Musik kann Menschen helfen, Ihrer Trauer und den damit verbundenen Gefühlen nachzuspüren. Die Gruppe gibt einen geschützten Rahmen dafür. Alles an diesem Abend ist als Einladung zu verstehen, da sein, zuhören, mitsummen und aktiv mitsingen liegt in der persönlichen Freiheit jedes Einzelnen. Die nächste Veranstaltung findet am Dienstag, 12.05.26 von 18:30 bis 20:00 Uhr im Adolf-Kolping-Saal im Alfons-Auer-Haus, Kolpingstr. 43, 88400 Biberach statt. Eine Anmeldung ist nicht erforderlich. Informationen und Kontakt über die Kontaktstelle Trauer von Caritas Ulm-Biberach Tel. 07351 80 95 190 oder E-Mail: [email protected] der Kath. Dekanate Biberach und Saulgau Tel. 07531 8095 400 oder E-Mail: [email protected] Kreishandwerkerschaft Biberach informiert: Factory - Crashkurs in Betriebswirtschaftslehre Die Kreishandwerkerschaft Biberach bietet am Freitag, 12. Juni einen 1-tägigen BWL-Crashkurs für Führungskräfte und Mitarbeitende im Rechnungswesen/Buchhaltung an. Unternehmerisches Denken und Handeln spielend einfach vermitteln. Wenn ESF-Plus-Fachkursförderung bewilligt wird, erhalten Teilnehmende bis zum 54. Lebensjahr 30 %, ab dem 55. Lebensjahr 70 % Zuschuss. Teilnehmende ohne Berufs- und ohne Studienabschluss werden mit 70 % bezuschusst. Gefördert werden Beschäftigte und Unternehmen, wobei entweder der Wohnort oder der Beschäftigungsort in Baden-Württemberg liegen muss. Nicht gefördert werden Beschäftigte vom öffentlichen Dienst. Detaillierte Infos und Anmeldeunterlagen auf https://kreishandwerkerschaft-bc.de/weiterbildung/ Anfragen und Beratung unter 07351 / 5092-33 oder [email protected] Kolping-Bildungszentrum Riedlingen informiert: Eine gute Basis fürs Leben bieten die zwei Schuljahre am Berufskolleg Gesundheit/Pflege I und II. Die Schüler/innen bereiten sich auf interessante Berufe oder für ein Studium vor und können die Schule mit der Fachhochschulreife abschließen. Außerdem beenden sie die Schule mit dem Abschluss Assistent/in im Gesundheits-und Sozialwesen. Das Berufskolleg ist schulgeldfrei. Im Berufskolleg Fremdsprachen absolvieren die Schüler/innen nach der Mittleren Reife in zwei Jahren eine Ausbildung zum kaufmännischen Wirtschaftsassistenten Fremdsprachen und schließen die Schule mit der Fachhochschulreife ab. Ziel der Ausbildung ist es, eine fundierte Berufsqualifikation für international tätige Unternehmen zu vermitteln.

Unsere aktuellen Kurse: Spanisch-Int.-Aufbaukurs Niveau A1, 10 x Do. von 16:15 - 17:45 Uhr Spanisch-Int.-Aufbaukurs Niveau A2, 10 x Do. von 17:50 -19:20 Uhr Spanisch-Int.-Konversationskurs Niveau B1, ab 21.05.2026, 10 x Do. von 19:30 - 17:45 Uhr Haben Sie Interesse, Ihre Spanisch-Kenntnisse aufzufrischen? Dann können Sie gerne an den aktuellen Kursen teilnehmen. „Neueinsteiger/innen“ dürfen am 1. Abend kostenlos „schnuppern“ Praxisorientierte Buchführung, ab 08.06.2026, 4 x Mo. von 18:30

  • 20:45 Uhr,

www.kolping-riedlingen.de Kolping-Bildungszentrum Riedlingen, Kirchstraße 24, 88499 Riedlingen, Tel. 07371/93500, [email protected] Bauernschule Bad Waldsee informiert: POETRY SLAM OPTIMISMUT - Ein Abend zwischen Hoffnung, Mut und Wortgewalt Was passiert, wenn Optimismus auf Mut trifft? OptimisMUT! Ein Abend voller Poetry Slam, Musik, Humor und Tiefgang. Gewidmet der Zuversicht, dem Mut und der Gesundheit. Freuen Sie sich auf fünf tolle Poetry- Slammerinnen und -Slammer. Durch den Abend führen Lena Stockoff und Marvin Suckut. 20. Mai 2026 - 19.00 Uhr 15 € inkl. Begrüßungs-Sekt / 12 € im Vorverkauf Bauernschule Bad Waldsee | Frauenbergstr. 15 | 88339 Bad Waldsee

| www.bauernschule.de Förderverein für berufliche Fortbildung informiert: Bachelor of Arts (B.A.) Sozialpädagogik & Management Seit Oktober 2017 bietet die Matthias-Erzberger-Schule Biberach in Kooperation mit der Fachhochschule des Mittelstandes (FHM) und dem Förderverein für berufliche Fortbildung (FbF) das Fernstudium B.A. „Sozialpädagogik & Management an. Mit diesem attraktiven und zukunftsorientierten Angebot können Sie berufsbegleitend innerhalb von 2 Jahren die Studienmodule absolvieren. Bachelor of Arts „Sozialpädagogik und Management“ mit Anerkennung „staatlich anerkannter Sozialpädagoge/-in Standort Biberach der Fachhochschule des Mittelstandes Bielefeld • für staatlich anerkannte Erzieher/in • Heilerziehungspfleger/in • Jugend- und Heimerzieher/in Studieren ohne Abitur Anrechnung von Vorleistungen Verkürztes Studium (2 Jahre) in Teilzeit Berufsbegleitendes Studium Studium bis zu 42% steuerlich absetzbar Bewerben Sie sich ab jetzt für das nächste Studienjahr 2026- 2027 bei der Fachhochschule des Mittelstandes Bielefeld, Studienbeginn: Oktober 2026 Weitere Informationen auf www.mes-bc.de oder www.fh-mittelstand.de/sozialpaedagogik oder Tel.: 07351/52-4223. Klumpfuß-Selbsthilfegruppe Oberschwaben informiert: Sommertreffen der Klumpfuß-Selbsthilfe Oberschwaben Betroffene Kinder und Erwachsene sind herzlich zum Sommer-Treffen der Klumpfuß-Selbsthilfegruppe Oberschwaben eingeladen. Der Ausflug geht am Samstag, den 04. Juli 2026 von 14-17 Uhr zur Pini-Ranch bei Bad Waldsee. Als betreutes Kinderprogramm wird auf der Pini-Ranch angeboten, die Tiere zu füttern und zu streicheln, basteln und Stockbrot auf dem Lagerfeuer zu backen. In der Zeit können sich die Erwachsenen in gemütlicher Runde austauschen. Mitzubringen sind Geschirr und eine Spende für Getränke, Zopf und Aufstriche. Die Pini-Ranch ist Am Römerbühl 54 in 88339 Bad Waldsee-Hittisweiler. Anmeldungen bitte an Sonja Hummel ([email protected]). Weitere Infos sind auf der Homepage www.klumpfuss-oberschwaben.de zu finden. LEADER lädt anlässlich der Europawochen zur Projekteröffnung nach Hausen a. A. ein Der SV Hausen am Andelsbach eröffnet am 16. Mai 2026 die Neuanlage des Alten Sportplatzes. LEADER ist mit einem Infostand vor Ort. Im Rahmen der Europawochen lädt die LEADER-Aktionsgruppe Oberschwaben alle Interessierten ein, Europa dort zu erleben, wo es konkret wirkt: mitten in unserer Region. Als europäisches Förderprogramm stärkt LEADER seit vielen Jahren nachhaltig die Lebensqualität und die Wirtschaftskraft im ländli-

Mitteilungsblatt Gemeinde Langenenslingen vom 08. Mai 2026  Nummer 19 chen Raum – und erhöht damit die Resilienz unserer Gemeinden in Zeiten globaler Krisen. Wie dieses Miteinander von europäischer Förderung und lokaler Initiative gelingt, zeigt eindrucksvoll die neue Multisportanlage im Krauchenwieser Teilort Hausen a. A. Die Anlage am ehemaligen Steinbruch wurde als „Projekt von Menschen für Menschen“ mithilfe einer Förderung durch LEA-DER Oberschwaben realisiert. Sie schafft mit einem Dirtpark und Sportgeräten Raum für Bewegung und Begegnung in der Natur. Schautafeln und ein per QR-Code abrufbarer Podcast geben Einblick in die über 2.000-jährige Geschichte des Platzes seit den Kelten. Und ein freigelegtes Stück des ehemaligen Steinbruchs zeugt vom Hausener Sandstein, mit dem der Krauchenwieser Bahnhof gebaut wurde. Damit leistet dieses Projekt einen wichtigen Beitrag zu Zusammenhalt, Gesundheit und Teilhabe der Menschen vor Ort und damit zur Attraktivität des ländlichen Raums. Die LEADER-Aktionsgruppe Oberschwaben ist mit einem Info­ stand vor Ort und gibt Auskunft über: • Fördermöglichkeiten für Vereine, Kommunen, Unternehmen und Initiativen • Antragswege, Beratungsangebote und Auswahlkriterien • Beispiele erfolgreicher Projekte in der Region Datum und Uhrzeit: 16. Mai 2026, ab 13 Uhr Veranstaltungsort: Alter Sportplatz Hausen a. A., Beim Steinbruch 1, 72505 Krauchenwies Programm: • 13 Uhr: Öffnung der Tore • 14 Uhr: Offizielle Eröffnung mit Ansprachen und Segen • 15 Uhr: Ab jetzt kann alles getestet werden. Es gibt außerdem Vorführungen, einen Hochsprung-Contest und Bewirtung. LEADER Oberschwaben ist mit einem Infostand vertreten. Veranstalter der Eröffnung ist der SV Hausen a. A.; die LEADER-Aktionsgruppe begleitet mit einem Infostand und fachlicher Beratung zum Förderprogramm. Wir freuen uns, die Europawochen gemeinsam mit Ihnen in Hausen zu feiern. Eine Anmeldung ist nicht nötig. Wir gratulieren Frau Melita Kauß, Andelfingen am 09. Mai zum 70. Geburtstag. Für das neue Lebensjahr wünschen wir allen alles Gute, besonders Gesundheit! Ganz herzlich gratulieren wir auch den Jubilaren, die nicht genannt werden möchten, bzw. ihren Geburtstag zwischen den nicht mehr veröffentlichten Fünfer-Schritten feiern können. Kirchliche Nachrichten St. Cyriakus Andelfingen, St. Nikolaus Billafingen, St. Jakobus Dürrenwaldstetten und Ittenhausen, St. Katharina Egelfingen, St. Pankratius Emerfeld, St. Blasius Friedingen, St. Konrad Langenenslingen, St. Johannes Nepomuk Wilflingen Pastoralteam Administrator Pfarrer Walter Stegmann, Tel. 07371/93350 Pfarrvikar Lijo Mathew, Tel. 07376/87249044 oder Handy: 0152 57402564 Katholisches Pfarrbüro Langenenslingen Hauptstr. 65, 88515 Langenenslingen Tel. 07376-8724900 E-Mail: [email protected] Öffnungszeiten: Montag 08.30-11.00 Uhr Mittwoch 10.00-12.00 Uhr Donnerstag 15.00-17.00 Uhr Katholische Kirchenpflege Hauptstr.65, 88515 Langenenslingen Tel. 07376/ 87249021 E-Mail: [email protected] Termine nur nach Terminvereinbarung Bitte informieren Sie sich außerdem auf unserer Homepagehttp://SE.Langenenslingen.drs.de Gottesdienstordnung von Freitag, 08. Mai 2026 - Sonntag, 17. Mai 2026 Freitag, 08. Mai 2026 17.00 Uhr Egelfingen- Rosenkranz 18.00 Uhr Emerfeld - Rosenkranz Sonntag, 10. Mai 2026, 6. Sonntag der Osterzeit, Hl. Johannes v. Avila, Muttertag 09.00 Uhr Andelfingen- Eucharistiefeier 10.30 Uhr Egelfingen - Eucharistiefeier 11.00 Uhr Wilflingen - Erstkommunionfeier 12.30 Uhr Langenenslingen - Rosenkranz 14.00 Uhr Ensmad - Maiandacht 18.30 Uhr Langenenslingen - Maiandacht auf dem Eichberg mitgestaltet vom Kirchenchor Montag, 11. Mai 2026 09.00 Uhr Langenenslingen- Rosenkranz 09.00 Uhr Wilflingen - Bittgang 19.00 Uhr Ensmad - Eucharistiefeier Dienstag, 12. Mai 2026, Hl. Nereus u. Hl. Achilleus, Hl. Pankratius 18.00 Uhr Wilflingen - Rosenkranz Mittwoch, 13. Mai 2026, Unsere Liebe Frau v. Fatima 18.00 Uhr Langenenslingen - Rosenkranz 19.00 Uhr Billafingen - Eucharistiefeier an den 3 Kreuzen Donnerstag, 14. Mai 2026, Christi Himmelfahrt, Vatertag 10.00 Uhr Langenenslingen - Eucharistiefeier auf dem Eichberg 18.30 Uhr Ittenhausen - Maiandacht an der Grotte Freitag, 15. Mai 2026 Die Krankenkommunion findet zu den gewohnten Zeiten statt. 14.00 Uhr Friedingen - Requiem von Elfriede Weiss 17.00 Uhr Egelfingen- Rosenkranz 18.00 Uhr Emerfeld - Rosenkranz Samstag, 16. Mai 2026, Hl. Johannes Nepomuk 10.30 Uhr Andelfingen - Requiem und Urnenbeisetzung von Hildegard Maria Goldammer 17.00 Uhr Egelfingen - Eucharistiefeier 18.30 Uhr Billafingen - Eucharistiefeier

Wir beten für Richard Miller Sonntag, 17. Mai 2026, 7. Sonntag der Osterzeit 09.00 Uhr Wilflingen - Eucharistiefeier zum Patrozinium

Wir beten für Maria Reck 10.30 Uhr Emerfeld - Eucharistiefeier zum Patrozinium mitgestaltet vom Chor

Wir beten für Familie Kern 12.30 Uhr Langenenslingen - Rosenkranz 14.00 Uhr Ensmad - Maiandacht 14.00 Uhr Langenenslingen - Maiandacht anschließend Gemeindekaffee 17.00 Uhr Andelfingen - Maiandacht Friedhofkapelle 19.00 Uhr Friedingen - Maiandacht am Kreuz von Familie Schnitzer im Bühl bei Regen in der Kirche Bitte um Beachtung: die Krankenkommunion wird durch die Abwesenheit in KW 19 von Pfarrer Lijo auf Freitag, 15. Mai verschoben.

Nummer 19 Mitteilungsblatt Gemeinde Langenenslingen vom 08. Mai 2026 Bei Fragen zu Gottesdiensten, Kasualien und Seelsorge wenden Sie sich an das Pfarrbüro der Evangelischen Kirchengemeinde Riedlingen, Tel. 07371/2567, [email protected], das unsere Kirchengemeinde mitverwaltet. Kirchengemeinderatsvorsitzende aus Pflummern: Mirjam Weggerle, Tel. 9599902 Gottesdienste und Veranstaltungen

Sonntag, 10.05.2026 - Muttertag 10:00 Uhr Gottesdienst in der Christuskirche in Riedlingen

(Richter) Donnerstag, 14.05.2026 – Christi Himmelfahrt 10:00 Uhr bis 16:00 Uhr Festgottesdienst beim Oberschwabentag auf der Dobelmühle in Aulendorf

Festgottesdienst für ALLE

Vorschau nächster Gottesdienst in Pflummern: Sonntag, 24.05.2026 – Pfingstsonntag 09:30 Uhr Gottesdienst in der Evang. Kirche in Pflummern (Prädikantin Eller)

Austräger für Gemeindebriefe in Langenenslingen gesucht Unsere langjährigen Austräger, Herr und Frau Weber, können leider die Gemeindebriefe nicht mehr austragen. An dieser Stelle ein herzliches Vergelt´s Gott für die viele, viele Zeit, die sie für die Kirchengemeinde Pflummern investiert haben. Nun suchen wir Nachfolger. Es sind ca. 85 Gemeindebriefe. 3 x pro Jahr werden sie ausgetragen. Das Gebiet befindet sich links der Hauptstraße. Wer möchte uns unterstützen? Vielleicht Hundebesitzer, oder jemand, der gerne spazieren geht? Bitte meldet euch: Tel. 07371-95 99 902 bei Mirjam Weggerle Sperrung der Straße „Im Aisple“ (Teilbereich) wegen Veranstaltung im Ortsteil Langenenslingen Am 14.05.2026 findet eine Veranstaltung beim Gebäude „Im Aisple 13“, Gewerbegebiet „Esple“ im Ortsteil Langenenslingen statt. Daher ist an diesem Tag eine Vollsperrung für den Fahrzeugverkehr vorgesehen. Der Anliegerverkehr ist frei bis zum Veranstaltungsbereich. Wir bitten die Bevölkerung um Verständnis. Für Fragen steht Ihnen die Gemeindeverwaltung zur Verfügung, Tel.: 07376/969-0 zur Verfügung. Feiert mit uns auf der Blechnacht in Inzigkofen Am 09. Mai findet die traditionelle Blechnacht im Rahmen des Parkfests in Inzigkofen statt. Hierbei konkurriert der Musikverein Langenenslingen mit der Musikkapelle Beuren und dem Musikverein Zimmern um den Sieg beim Stimmungs-Wettbewerb. Der lauteste Applaus entscheidet, wer hierbei gewinnt. Ihr wollt den MVL dabei unterstützen? Dann seid dabei! Wann: 09. Mai 2026, ab 19:30 Uhr Wo: Fürstlicher Park Inzigkofen Der MVL freut sich auf viele Fans bei der Blechnacht in Inzigkofen! Maiandacht des Kirchenchores Am 10.05.2026 findet wieder die jährliche Maiandacht des Kirchenchores auf dem Eichberg in Langenenslingen statt. Sie beginnt um 18:30 Uhr. Bitte Gotteslob mitbringen. Bei Regen findet die Andacht in der Kirche St. Konrad statt. Der Kirchenchor freut sich Sie begrüßen zu dürfen! Einladung zum diesjährigen Vatertags-Open-House des MC Langenenslingen Auch dieses Jahr findet wieder unser Open House im und am Clubhaus im Industriegebiet in Langenenslingen statt. Beginn ist am 14. Mai 2026 ab 11:00 Uhr. Wie gewohnt gibt es einen reichhaltigen Mittagstisch sowie Kaffee und Kuchen. Verdursten muss natürlich auch niemand. Dieses Jahr konnten wir die Cover-Rock-Bank „Ignitiön“ ausdem Nürnberger Raum verpflichten. Wie immer findet die Veranstaltung bei jedem Wetter statt. Über rege Teilnahme freut sich der Motorradclub Langenenslingen 1983 e.V.

Mitteilungsblatt Gemeinde Langenenslingen vom 08. Mai 2026 Nummer 19 Spielankündigung:

  1. 23. Spieltag - Kreisliga A1 SV Langenenslingen - SGM Daugendorf/ Unlingen 5:1 (3:1) Nach frühem Rückstand dreht der SVL komplett auf Die Partie in Langenenslingen begann mit einer kalten Dusche für die Gastgeber. Die Gäste der SG Daugendorf/Unlingen erwischten einen Start nach Maß, als der Daugendorfer Angreifer bereits in der
  2. 16. Minute nach einem Konter mit einem eiskalten Abschluss zur 0:1-Führung traf. Doch dieser Gegentreffer wirkte wie ein Weckruf für den SVL. Mit einem Doppelschlag drehte David Springer innerhalb weniger Minuten die Partie: Zuerst glich er in der 27. Minute mit einem direkten Freistoß, welcher im Torwarteck perfekt an den Innenpfosten gezirkelt wurde zum 1:1 aus, bevor er in der 31. Minute den SVL nach einem Abpraller des Keepers mit 2:1 in Front brachte. Noch vor der Pause erhöhte Hannes Mayer mit einem Schuss von der Sechzehnerkante, nach einer hervorragenden Vorarbeit über die Ausenbahn von Jonas Fischer und Calep Gabila Jina auf 3:1 (36.). Nach dem Seitenwechsel ließ Langenenslingen nichts mehr anbrennen. Tobias Dangel vollendete in der 47. Minute nach einem Angriff aus dem Lehrbuch und erneuter Vorlage von Jonas Fischer zum 4:1. Den Schlusspunkt zum deutlichen 5:1 setzte Calep Gabila Jina, welcher nach einem erneut schönen Angriff den Keeper aus kurzer Distanz überlupfte (80.). Somit gewinnt der SVL das wichtige 6-Punkte Spiel mit einem deutlichen 5:1 Sieg. Am kommenden Wochenende steht dem SVL mit der SGM Bolstern/Hochberg schon der nächste Tabellennachbar vor der Brust. Anpfiff ist um 15:00 Uhr in Hochberg (Reserve: Spielfrei).

Aufstellung: Robin Kuchelmeister (TW), Marco Stehle (C), Philipp Miller, David Springer, Veit Gläser, Sven Dirlewanger, Fabian Rauch, Jonas Fischer, Hannes Mayer, Tobias Dangel und Calep Gabila Jina. Wechsel: Lukas Mayer, Fabio Stehle, Stephan Hiller und Moritz Siebenrock. Tore: David Springer (27./31.), Hannes Mayer (36.), Tobias Dangel (47.) und Calep Gabila Jina (80.).

  1. 17. Spieltag - Kreisliga A1 FV Altheim - SV Langenenslingen 2:2 (1:1) Gerechte Punkteteilung beim Tabellendritten Am Donnerstagabend war der SV Langenenslingen beim FV Altheim zu Gast, der aktuell den dritten Tabellenplatz belegt. In einer insgesamt ausgeglichenen Partie trennten sich beide Mannschaften am Ende mit einem 2:2-Unentschieden. Der SVL kam gut in die Begegnung und stand von Beginn an defensiv sehr stabil. Die Gastgeber versuchten vor allem mit langen Bällen zum Erfolg zu kommen, die jedoch meist sicher verteidigt werden konnten. Allerdings tat sich auch der SVL schwer, selbst zu klaren Torchancen zu kommen, sodass sich zunächst eine eher chancenarme Partie entwickelte. In der 31. Spielminute fiel dann etwas überraschend die Führung für den FV Altheim: Eine Flanke von der linken Seite wurde zunächst vor den Strafraum geklärt, doch ein Altheimer Spieler nahm den Ball direkt und traf unhaltbar ins linke Eck zum 1:0. Der SVL zeigte sich davon jedoch unbeeindruckt und kam kurz vor der Pause zum verdienten Ausgleich. In der 40. Minute setzte sich Stefan Münst nach einem langen Ball stark gegen mehrere Verteidiger durch und schob den Ball souverän zum 1:1 ins Tor. Mit diesem Spielstand ging es in die Halbzeitpause, nach einer insgesamt guten ersten Hälfte des SVL. Nach dem Seitenwechsel erwischte der SVL einen perfekten Start. Bereits in der 47. Spielminute kombinierte sich die Mannschaft sehenswert über die linke Seite nach vorne. Caleb Gabila Jina steckte den Ball stark auf Tobias Dangel durch, der sicher ins linke untere Eck zur 2:1-Führung vollendete. Doch wie schon im ersten Durchgang hielt die Führung nicht lange: Nur zwei Minuten später konnte die SVL-Defensive einen langen Ball der Gastgeber nicht konsequent klären, sodass ein Altheimer Spieler zum 2:2-Ausgleich ins rechte untere Eck traf. In der Folge ähnelte das Spielgeschehen wieder der ersten Halbzeit. Beide Teams neutralisierten sich weitgehend im Mittelfeld, klare Torchancen blieben Mangelware. Die größte Möglichkeit für den FV Altheim ergab sich nach einem Freistoß, als ein Stürmer den Ball nur noch einschieben musste, dieser jedoch in letzter Sekunde geklärt werden konnte. Kurz vor dem Ende bot sich dem SVL dann die große Chance auf den Sieg: Nach einem Einwurf kombinierte sich die Mannschaft stark über die rechte Seite in den Strafraum, doch der freigespielte Fabian Rauch verfehlte das Tor nur um wenige Zentimeter. In den Schlussminuten passierte auf beiden Seiten nicht mehr viel, sodass es beim letztlich leistungsgerechten 2:2-Unentschieden blieb. Insgesamt zeigte der SVL eine gute und disziplinierte Leistung und nahm verdient einen Punkt aus Altheim mit. Aufstellung: Robin Kuchelmeister (TW), Marco Stehle (C), Calep Gabila Jina, Veit Gläser, Lukas Mayer, Stefan Münst, David Springer, Sven Dirlewanger, Tobias Dangel, Fabian Rauch, Hannes Mayer Wechsel: Philipp Miller, Eric Mahlenbrei, Fabio Stehle Frauenfußball SGM SV Langenenslingen/SV Bingen-Hitzkofen/ FC 99 Inzigkofen
  2. 18. Spieltag Regionenliga No 5 SGM LA/SVB/ FC 99 - SGM Uttenweiler/Unlingen

0:0 Spannendes Frauenfußballspiel ohne Tore. Furios begann die Partie und Nathy im Tor musste bereits nach 1 Minute den Rückstand verhindern. Der Tabellenzweite zeigt nahezu perfektes schnelles Verschieben zum Ball und erspielte sich mehrere hochkarätige Chancen, die neben dem Tor oder in den Armen von Nathy landeteten. Vanne hatte auch eine sehr gute Möglichkeit aber der Ball kullerte neben das Tor. Nach dem Seitenwechsel steigerte unser Team noch den Einsatz und auch in der Offensive ergaben sich gute Möglichkeiten, Sarah Schmid (Woman of the Match) setzte aus knapp 30 Metern den Ball an die Latte, Miri’s Aufsetzerball konnte die Torhüterin noch mit den Fingerspitzen übers Tor lenken. So blieb es spannend bis zum Abpfiff von Schiri Stefan Rösch, der keine Probleme mit der sehr fairen Partie hatte. Zuschauer 70. Es spielten: Nathalie Wesner im Tor, Marina Stroppel, Anna Mayer, Sarah Schmid, Teresa Melkonjan, Emilie Wagner, Lynn Benz, Miriam Reiser, Alina Freisinger, Sophia Maier, Vanessa Ott, Lena Reuchlin, Laura Schatz, Jana Schüle. Vorschau Sonntag, 10.05.2026, Reise nach Öpfingen ist angesagt, der Tabellendritte SGM Öpfingen/Altheim II wartet auf unser Team, Spielbeginn ist 11 Uhr. Wir freuen uns über zahlreiche Zuschauerunterstützung.

Nummer 19 Mitteilungsblatt Gemeinde Langenenslingen vom 08. Mai 2026 Einladung an alle Turner*innen zum Ausflug der Abt. Turnen Herzliche Einladung zu unserem diesjährigen Ausflug nach Überlingen Datum: Samstag, 13.06.2026, Abfahrt Bahnhof Sigmaringen 9:35 Uhr (pünktliches Erscheinen), Ausstieg Zugbahnhof Überlingen Kosten Picknick-Rucksack: je nach Auswahl (siehe unten) Pfand Picknick-Rucksack: 30,-€ Kosten Busfahrt: Gruppenticket 5 Personen 27,80€, Einzelticket bei Bedarf 17,-€/Person Gemeinsam fahren wir von Sigmaringen mit dem Bus nach Überlingen. Für die Fahrt nach Sigmaringen bitten wir euch, selbstständig Fahrgemeinschaften zu bilden. Vom Überlinger Bahnhof sind es dann ca. 7 Gehminuten zu unserem Startpunkt Vinogreth. Dort holen wir unsere, im Vorab bestellten, Picknickrucksäcke ab und starten unsere Wandertour. Es gibt verschieden Touren zur Auswahl. Von 2km bis 6,5km Länge, so dass für jeden eine Tour dabei ist (wenn nötig Gruppenaufteilung). Nach der Wandertour mit Pausen und Picknick an den ausgewiesenen Plätzen, fahren wir wieder mit dem Bus nach Sigmaringen zurück und gehen dort noch gemeinsam Essen und lassen den Tag gemütlich ausklingen. Auswahl Picknick-Rucksack: Bitte bei Anmeldung in der Liste eintragen (liegt in der Halle aus) oder direkt bei eurem Übungsleiter. Bei schlechtem Wetter wird der Ausflug spätestens 3 Tage vorher abgesagt. Genauere Infos und die Rucksackauswahl können auch gerne unter: www.ueberlingen-bodensee.de/picknick-rucksack eingesehen werden. Anmeldeschluss Samstag, 30.05.2026 Wir freuen uns auf einen gemeinsamen Tag am schönen Bodensee. Die Abteilungsleitung Kirchliche Nachrichten Langenenslingen Pfarrei St. Konrad Aus dem Kirchengemeinderat Ostern ist gerade vorbei und schon jetzt sind die Planungen für Weihnachten 2026 im vollen Gange. Dies ist ein Mitmach - Aufruf! Nach dem wunderbaren ersten Weihnachtsweg, wurde vom KGR beschlossen, auch dieses Jahr den nächsten Weihnachtsweg vom 13. Dezember 2026 bis 06. Januar 2027 zu unterstützen. Damit dieser Weg lebendig wird, brauchen wir euch: Menschen mit Ideen, Kreativität und Freude am Gestalten. Wir danken Julia Gulde und Sandra Kolb von Herzen, dass sie erneut bereit sind, einen Weihnachtsweg in unserer Gemeinde zu organisieren. Wir freuen uns heute schon darauf, der Kirchengemeinderat.

Mitteilungsblatt Gemeinde Langenenslingen vom 08. Mai 2026 Nummer 19 Pfarrei St. Konrad Die Arbeiten im Pfarrgarten gehen weiter Erneut haben sich fleißige Helfer daran gemacht den Pfarrgarten zu verschönern und neu anzulegen. So wurden in der vergangenen Woche Betonplatten neu verlegt, Rasen und eine Blumenwiese eingesät. Bereits vor längerem wurde das Blumenbett beim Pfarrhauseingang neu angepflanzt. Was hier in den vergangenen Monaten passiert ist kann sich sehen lassen. Ein herzliches Vergelt`s Gott an alle, die in irgendeiner Weise einen Beitrag hierzu geleistet haben. Rosenkranzgebet auf dem Eichbergim Monat Mai wird an den Sonntagen sowie an den Feiertagen auf dem Eichberg um 14.00 Uhr der Rosenkranz gebetet. Mitbeter/innen sind herzlich willkommen. Aufruf: Fronleichnam 2026 Liebe Gemeindeich Julia Gulde organisiere dieses Jahr den Blumenteppich an der Kirche an Fronleichnam und freue mich über Ihre Unterstützung. Wer Blumen spenden kann meldet sich unter der Telefonnummer 9635520. Gerne dürfen sich auch helfende Hände bei mir melden so gestalten wir gemeinsam einen schönen Festtag in unserer Gemeinde. Vielen Dank für Ihre Unterstützung. Julia Gulde Maiandacht Musikalisch mitgestaltet vom Musikverein Langenenslingen. am 17.05.2026 um 14:00 Uhr in der Mauritiuskirche Im Anschluss laden die KJG und der Kirchengemeinderat zu Kaffee und Kuchen beim Mauritiushaus auf Spendenbasis ein.

Nummer 19 Mitteilungsblatt Gemeinde Langenenslingen vom 08. Mai 2026 Musikverein Andelfingen 1921 e.V. Der Musikverein Andelfingen lädt zum großen Frühlingsfest in und bei der Andelfinger Festhalle am Donnerstag, 14. Mai 2026 (Christi Himmelfahrt) ab 11.00 Uhr und am Vorabend, Mittwoch 13. Mai 2026, ab 18.00 Uhr zum Jugendkapellentreffen ein. Wie alljährlich lädt der Musikverein Andelfingen am Donnerstag, 14. Mai (Christi Himmelfahrt) wieder zu seinem traditionellen Vatertagsfest in und bei der Andelfinger Halle ein. Natürlich sind nicht nur Väter sondern die ganze Familie herzlich willkommen, bei zünftiger Blasmusik, guter Stimmung am Weizenbierstand, leckerem Mittagstisch, nachmittags mit Kaffee und Kuchen und Abends bei einem deftigen Vesper zu feiern. Das Fest beginnt am Mittwochabend, 18.00 Uhr mit dem 8. Andelfinger Jugendkapellentreffen. Hierbei unterhalten sie ab 18.30 die Jugendkapellen aus Uttenweiler, Hundersingen-Blochingen, Herbertingen-Marbach, sowie unsere Juka „Music4LA“ mit einem kurzweiligen und interessanten Programm. Als Besonderheit gibt es an diesem Abend eine Cocktailbar, auch mit antialkoholischen Getränken. Am Donnerstag zu Christi Himmelfahrt findet das Frühlingsfest des Musikvereins ab 11 Uhr in und bei der Festhalle Andelfingen statt. Zum zünftigen Frühschoppen und Mittagessen spielt ab 11.30 Uhr die Musikkapelle Pflummern auf. Ab 15.00 Uhr musiziert zur Kaffee- und Kuchenzeit das Vororchester der Gesamtgemeinde. Hierbei wird eine große Auswahl selbstgebackener Kuchen und Torten angeboten. Zur Vesperzeit und zum Festausklang unterhält sie dann ab 17.00 Uhr der Musikverein Uigendorf. Die kleinen Besucher können sich den ganzen Tag über auf einer großen Hüpfburg austoben und nachmittags findet das beliebte Kinderschminken statt. Das Fest findet bei jeder Witterung statt. Der Musikverein Andelfingen freut sich auf eur Kommen. Kirchliche Nachrichten Billafingen Pfarrei St. Nikolaus Bittgang zu den 3 Kreuzen Treffpunkt : am Mittwoch, 14. Mai 2026 um 18.30 Uhr an der Kirche Kirchliche Nachrichten Dürrenwaldstetten Pfarrei St. Jakobus Bittgang nach Ensmadden Bittgang am Montag, 11. Mai nach Ensmad starten wir bei gutem Wetter am Rathaus um 18.15 Uhr. Bei schlechter Witterung treffen wir uns direkt in Ensmad.

Mitteilungsblatt Gemeinde Langenenslingen vom 08. Mai 2026 Nummer 19 Kirchliche Nachrichten Egelfingen Pfarrei St. Pankratius Prozession nach Billafingen am Mittwoch, 13. Mai 2026 Auch in diesem Jahr möchten wir wieder am Vorabend von Christi Himmelfahrt mit einer Prozession am Gottesdienst um 19 Uhr an den 3 Kreuzen in Billafingen teilnehmen. Wir treffen uns am Mittwoch, 13. Mai 2026 um 18:30 Uhr vor der Kirche in Emerfeld. Pfarrei St. Katharina Bittgang nach Billafingen zu den 3 Kreuzen Treffpunkt: Mittwoch, 13. Mai um 18.00 Uhr an der Bushaltestelle. Einladung zur Instrumentenvorstellung Liebe Kinder, liebe Eltern, der Musikverein Friedingen lädt euch herzlich zu einer spannenden Instrumentenvorstellung ein! Wann? Freitag, 8. Mai 2026 Uhrzeit: 18:30 Uhr Wo: Gemeindehalle Friedingen Ihr habt die Möglichkeit, verschiedene Instrumente kennenzulernen, auszuprobieren und herauszufinden, welches am besten zu euch passt. Unsere Musikerinnen und Musiker stellen ihre Instrumente vor und beantworten gerne eure Fragen. Kommt vorbei und entdeckt die Welt der Musik - wir freuen uns auf euch! Mit musikalischen Grüßen Musikverein Friedingen e.V. Kirchliche Nachrichten Friedingen Pfarrei St. Blasius Bittgang nach Ensmad Treffpunkt: am Montag, 11.05.2026 um 18.00 Uhr am Parkplatz am Sportplatz Kirchliche Nachrichten Ittenhausen Pfarrei St. Anastasius Bittgang nach Ensmad Den Bittgang am Montag, 11. Mai 2026 nach Ensmad starten wir bei gutem Wetter am Kirchle um 18.15 Uhr. Bei schlechter Witterung treffen wir uns direkt in Ensmad. Kirchliche Nachrichten Wilflingen Pfarrei St. Johannes Nepomuk Bittwoche 2026 in der Kirchengemeinde Wilflingen Die Bittwoche wollen wir auch in diesem Jahr wieder gebührend begehen. Die kleine Prozession findet in diesem Jahr am Montag, 11. Mai 2026 statt. Wir treffen uns um 9:00 Uhr an der Kirche, holen danach die Kinder vom Kindergarten ab und gehen bis zum Kreuz am Weg nach Billafingen. Nach Gebet und Gesang treten wir wieder den Rückweg an bis zur Friedhofkapelle, wo wir eine kleine Andacht halten. Wir beten um den Segen Gottes für Mensch und Natur und bitten um eine gute Ernte. Anschließend löst sich die Prozession auf. Wer möchte, kann sich wie in den Vorjahren noch im Gasthof Löwen zum traditionellen, gemeinsamen Frühstück einfinden. Der Prozessionsweg ist so gewählt, dass er auch von Personen mit Kinderwagen und von rüstigen Senioren sehr gut begangen werden kann. Es wäre schön, wenn noch eine größere Anzahl von Mitgliedern unserer Kirchengemeinde dieses Zeichen der Frömmigkeit und Kultur durch ihre Teilnahme bereichern würde.

Nummer 19 Mitteilungsblatt Gemeinde Langenenslingen vom 08. Mai 2026  Christi-Himmelfahrt 14.05.2026 In der Seelsorgeeinheit Langenenslingen wurde schon vor mehreren Jahren beschlossen, dass an diesem Tag gemeinsame Prozessionen mehrerer Kirchengemeinden zu einem zentralen Ort stattfinden sollen. Wir wollen auch in diesem Jahr wieder in einer Prozession mit Kreuz und Fahnen dem Tag gebührend, in möglichst großer Anzahl über die Feldwege zum Eichberg ziehen. Wir treffen uns um 09:15 an der Kirche in Wilflingen, dann können wir bequem zum Eichberg pilgern. Um 10:00 Uhr ist auf dem Eichberg Gottesdienst mit Pfarrer Lijo Mathew. Anschließend gehen wir auf demselben Weg zurück nach Wilflingen. Zu diesen Prozessionen sind alle herzlich eingeladen! Bei kritischer Witterung wird jeweils nach Situation entschieden. Kirchengemeinderat Wilflingen Josef Reck Gewählter Vorsitzender Öffnungszeiten des Grüngutplatzes in Langenenslingen beim Tennisheim Mittwochs von 17:00 bis 20:00 Uhr Samstags von 13:00 bis 16:00 Uhr Anlieferungsmöglichkeit: holzige und saftende Pflanzenreste, Glas sowie Altholz Freitag, 08. Mai 2026 PAPIER Montag, 11. Mai 2026 GELBER SACK Mittwoch, 13. Mai 2026 RESTMÜLL Montag, 18. Mai 2026 ÖFFENTLICHE SITZUNG DES GEMEINDERATS Rufnummer für den Ärztlichen Bereitschaftsdienst (allgemein,- kinder-, augen- und HNO-ärztlicher Bereitschaftsdienst): 116117 (Anruf ist kostenlos). Ärztliche Hilfe erhalten Sie unter der kostenfreien Rufnummer 116117 oder online über das „Patienten-Navi“ unter www.116117.de Öffnungszeiten und Anschriften der Bereitschaftspraxen: Biberach (allgemeiner Ärztlicher Bereitschaftsdienst) ab 1.10.2025 Allgemeine Bereitschaftspraxis Biberach Sana MVZ Stadt Biberach GmbH Marie-Curie-Str. 6 88400 Biberach Sa, So und an Feiertagen   9-19 Uhr Sigmaringen (allgemeiner Ärztlicher Bereitschaftsdienst) Allgemeine Bereitschaftspraxis Sigmaringen SRH Krankenhaus Sigmaringen Hohenzollernstr. 40 72488 Sigmaringen Sa, So und an Feiertagen   8-19 Uhr Ravensburg (kinderärztlicher Bereitschaftsdienst) Kinderärztliche Bereitschafts­ praxis Ravensburg Oberschwabenklinik - St. Elisabethen-Klinikum Ravensburg Elisabethenstr. 15 88212 Ravensburg Sa, So und an Feiertagen   9-13 Uhr 15-19 Uhr Zahnärztlicher Bereitschaftsdienst Unter der Telefon-Nummer 01801 / 116 116 (0,039 €/min) erhalten Sie die Information welche Zahnarztpraxis momentan Bereitschaft hat. Die Bereitschaftssuche ist auch im Internet unter www.kzvbw.de/patienten/ zahnarzt-notdienst abrufbar. Apotheken-Notdienst Der Notdienst wird im tägl. Wechsel mit 24 Stunden Notfallbereitschaft von 8.30 bis 8.30 Uhr durchgeführt. Der Notdienstplan ist auch im Internet unter www.lak-bw.notdienst-portal.de und telefonisch unter Tel. 0800-0022833 (kostenlos aus dem dt. Festnetz) abrufbar. Freitag, 08. Mai 2026 Marien-Apotheke, Ertingen, Tel: 07371 6225 Samstag, 09. Mai 2026 Zentral- Apotheke, Gammertingen, Tel: 07574 2246 Storchen-Apotheke, Herbertingen, Tel: 07586 1460 Sonntag, 10. Mai 2026 Herz-Apotheke im Kaufland, Sigmaringen, Tel: 07571 747339 Antonius-Apotheke, Bad Saulgau, Tel: 07581 7301 Haus für Senioren Langenenslingen Tel. (07376) 962130, Fax (07376) 9621399

  • Betreutes Wohnen
  • Kurzzeit- und Dauerpflege
  • Offener Mittagstisch im Haus auf Anmeldung

Hospizgruppe Riedlingen Telefon Nr. 07373/9215560, Vertretung Tel. 07371 /2626 Hospizgruppe Gammertingen-Veringenstadt Tel. 01590-1854025 Organisierte Nachbarschaftshilfeder Kath. Kirchengemeinde St. Konrad, Langenenslingen, Tel. (07371) 12016 Sozialstation St. Martin, Veringen-Gammertingen e.V. Kranken-, Alten- und Kinderkrankenpflege, Verhinderungspflege, Hauspflegehilfe, Familienpflege (Dorfhelferin), Hausnotruf und „Essen auf Rädern“ Rufbereitschaft rund um die Uhr Tel. Nr. 07574-9320833-0 Sozialstation Riedlingen St.-Gerhard-Straße 16, 88499 Riedlingen Telefon (07371) 932020/21, Fax (07371) 932026 Notrufe-Bereitschaft Telefonseelsorge Oberschwaben/Allgäu Telefon (0800) 1110111 oder 1110222 Alle Angaben ohne Gewähr! BEREITSCHAFTSDIENSTE

Mitteilungsblatt Gemeinde Langenenslingen Nummer 19 Muttertag Vier Kinder überraschen ihre Mütter mit einem Muttertagsblumenstrauß. Wie heißen die Kinder, wie alt sind sie, und welche Blumen verschenken sie?

  1. 1. Der zehnjährige Klaus verschenkt keine Tulpen, und Lena Wiese keine Narzissen.
  2. 2. Das Mädchen der Familie König ist nicht acht Jahre alt.
  3. 3. Der Sohn der Familie Lehmann gibt seiner Mutter Krokusse, und das achtjährige Kind selbst gepflückte Gänseblümchen.
  4. 4. Michael ist älter als Nadine.
  5. 5. Ein Junge verschenkt Tulpen. 716R35R1 Buchstabensalat „Eissorten“ Außer dem farbig unterlegten sind hier 23 weitere Eissorten versteckt, und zwar waagrecht, senkrecht oder diagonal, vorwärts oder rückwärts geschrieben. Die Wörter können sich überschneiden. Lösung: AMARENA, AMARETTO, BANANE, CASSATA, CASSIS, ERDBEERE, HASEL- NUSS, KOKOSNUSS, MALAGA, MANGO, MARACUJA, MELONE, MOKKA, NOUGAT, ORANGE, PISTAZIE, SCHOKOLADE, STRACCIATELLA, TARTUFO, TIRAMISU, VANILLE, WALNUSS, ZIMT, ZITRONE 733R67R2 www.mein-erbe-tut-gutes.de · (030) 29 77 24 36 | Eine Initiative gemeinnütziger Organisationen in Deutschland. Was wäre Ihr letztes Geschenk an die Welt?

Herausgeber: Gemeinde Langenenslingen Hauptstraße 71, 88515 Langenenslingen Telefon (07376) 9 69-0, Telefax (07376) 969-30 www.langenenslingen.de Verantwortlich für den amtlichen Teil: Bürgermeister Andreas Schneider oder sein Vertreter im Amt. Weitere Inhalte: Für übernommene Beiträge ist der Autor, bzw. der jeweilige Leiter der Institution oder des Vereins verantwortlich. Verlag: Druck + Verlag Wagner GmbH & Co. KG Max-Planck-Straße 14 | 70806 Kornwestheim Layout & Satz: 07154 8222-60 | [email protected] Redaktionsschluss: Dienstag, 8 Uhr Gewerbliche Anzeigen: 07154 8222-70 | [email protected] Anzeigenschluss: Dienstag, 13 Uhr Katharina Härtel (verantwortlich) Private Anzeigen: www.duv-wagner.de/privatanzeige Auflage & Erscheinungsweise: 1.200 Exemplare Wöchentlich am Freitag Abonnement: 07154 8222-20 | [email protected] | www.duv-wagner.de/abo Bezugsgebühr Jahresabo print 39,80 €, digital 26,53 € Mediadaten: www.duv-wagner.de/langenenslingen Fragen zur Zustellung: 07154 8222-30 | [email protected] Es gelten die AGB der aktuell gültigen Preisliste von Druck + Verlag Wagner GmbH & Co. KG und werden auf Wunsch zugesandt. IMPRESSUM Warum gibt es den Muttertag? Heute wird oft behauptet, der Muttertag sei eine Erfindung der Geschenkeindustrie. Doch bereits bei den alten Griechen und Römern gab es Feste zu Ehren der Mütter. 1907 wurde die Idee von der Amerikanerin Ann Jarvis wieder aufgegriffen und Teil der Frauenbewegung. Seit 1914 ist der Muttertag in den USA ein Feiertag. Von Amerika kam der Brauch dann nach Europa. In der Schweiz wurden Mütter 1917 zum ersten Mal mit einem Gedenktag gefeiert. In Deutschland gibt es ihn seit 1923 – etabliert durch den Verband Deutscher Blumengeschäftsinhaber. In Österreich folgte die Einführung ein Jahr später. Brückner/DEIKE Ihr Zuhause in guten Händen Patchwork-Familie startet neu und sucht ein großzügiges Haus mit Garten. Auch ein Sanierungsobjekt, das mit Herzund handwerklichem Geschick wieder zum Leben erwecktwerden darf - wir freuen uns auf Ihr Angebot. Haben Sie vor sich zu verändern? Wir beraten Sie persönlich, diskret und unverbindlich. Rufen Sie an, wir freuen uns auf Sie Tel. 07376 960-0 IMMOBILIENHAUSfür Baden-Württemberg seit 1977 Hauptstraße 89 88515 Langenenslingenwww.biv.de [email protected] IMMOBILIENMARKT Mitteilungsblatt der Gemeinde Langenenslingen Nummer 19 Lösung: © Zimmer/DEIKE Original & Fälschung Das obere Bild unterscheidet sich jeweils durch sieben Veränderungen von dem Bild darunter. Welche sind es? Ist Ihr Personalausweis oder Ihr Reisepass noch gültig??? An alle Vereine und Institutionen! Kostenlos: redaktionelle Textbeiträge; diese müssen jedoch bei der jeweiligen Gemeinde aufgegeben werden. Logos von Sponsoren sind generell nicht erlaubt. Kostenpflichtig: alle als Anzeigenauftrag bezeichneten Eingänge werden als kostenpflichtig angesehen und berechnet. Der Verlag Bitte beachten Druck + Verlag Wagner GmbH & Co.KG Max-Planck-Straße 14 · 70806 Kornwestheim

Mitteilungsblatt der Gemeinde Langenenslingen Nummer 19 Merkuria Zustelldienst GmbH & Co. KG Tel: 0751 2955 – 1666 E-Mail: [email protected] Website: www.suedmail.de Interesse geweckt? Dann jetzt bewerben! ZUSTELLER FÜR UNSERE PRODUKTE (m/w/d) Du bringst als Zusteller mit: • Führerschein Klasse B (PKW) • Zuverlässigkeit und Pünktlichkeit • Grundkenntnisse Deutsch sind ausreichend • Quereinsteiger willkommen Wir bieten dir: • Geregelte Arbeitszeit von ca. 14:00–22:00 Uhr • Feste Zustelltouren mit unseren Zeitungen, Briefen und Paketen • Durchschnittliches Gewicht unserer Produkte 1,5 kg • Unbefristeter Arbeitsvertrag in Direktanstellung • 15€ Stundenlohn • 500€ Willkommensbonus • Ausführliche Einarbeitung • Bis zu 32 Tage Urlaub bei einer 5 Tage Woche • Bis zu 36 Tage Urlaub bei einer 6 Tage Woche • Attraktive Mitarbeiterangebote (Bsp.: EGYM Wellpass und corporate benefi ts) • Zustellfahrzeug und Arbeitsbekleidung werden gestellt Wir starten unsere Beet- und Balkonsaison mit Pflanzen aus unserer Eigenproduktion. Gärtnerei Vogel täglich geöffnet: Lindenstraße 18 von 9 – 12 + 14 – 18 Uhr Andelfingen

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