Ertingen

Preisübersicht der wichtigsten Gebühren

Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.

Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 01.01.2026 · Friedhofssatzung: 22.09.2025

LeistungGebühr (lt. Satzung)
Sargreihengrab745,00 € Bestattungsgebühr für Reihengrab (Erwachsene); Nutzungsrecht separat 1.203,00 €
Sargwahlgrabnicht angegeben nicht explizit aufgeführt; stattdessen Doppelgrab/Familiengrab/Rasengrab
Urnenreihengrab350,00 € Bestattungsgebühr für Urnengrab (Reihen/Wahl nicht explizit unterschieden)
Urnenwahlgrabnicht angegeben nicht explizit aufgeführt; Urnengrab-Nutzungsrecht 815,00 €
Urnengrab anonym173,00 € Beisetzung in einem Urnengemeinschaftsgrab
Baumbestattungnicht angegeben nicht im Text enthalten
Beisetzungskosten (Sarg/Urne)enthalten in der Bestattungsgebühr (Öffnen und Schließen des Grabes) enthalten
Trauerhalle / Halle103,00 € für die Aussegnungshalle je Tag

1. Originalwortlaut: Gebührenordnung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Satzung

über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen (Bestattungsgebührenordnung vom 22.09.2025)

Aufgrund von § 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) hat der Gemeinderat am 22.09.2025 folgende Satzung beschlossen.

§ 1

Erhebungsgrundsatz

Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Leichen- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.

§ 2

Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühr ist verpflichtet

  1. 1. wer die Amtshandlungen veranlasst oder in wessen Interesse vorgenommen wird,
  2. 2. wer die Gebührenschuld der Stadt/Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines Anderen kraft Gesetzes haftet. (2) Zur Zahlung der Benutzergebühr ist verpflichtet
  3. 1. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtungen beantragt,
  4. 2. wer die Bestattungskosten zu tragen hat. (3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner

§ 3

Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Gebührenschuld entsteht a. bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung, b. bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtung und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts. (2) Die Verwaltungsgebühren werden mit der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung an den Gebührenschuldner, die Grabnutzungsgebühren für Wahlgräber mit der Aushändigung der Urkunde über die Verleihung des Nutzungsrechtes und die übrigen Benutzungsgebühren einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestlegung fällig.

§ 4

Verwaltungsgebühren

(1) die Gebühren betragen 1.1 für die Zulassung von gewerbsmäßigen Grabmalaufstellern 1.1.1 für den Einzelfall 8,00 € 1.1.2 für die Dauerzulassung 50,00 €

  1. 2. für die Zulassung zur gewerblichen Grabpflege von 2,50 € bis 50 €
  2. 3. für sonstige Tätigkeiten von 2,50 € bis 50 €
  3. 4. für die Genehmigung zur Ausgrabung von Leichen und Gebeinen 50,00 € (2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren (Verwaltungsgebührenordnung) vom 24.03.2015 entsprechende Anwendung.

§ 5 Benutzungsgebühren

Es werden erhoben

(1)Für die Bestattung einschließlich Öffnen und Schließen des Grabes von Personen im Alter von 10 und mehr Jahren
1.1in einem Reihengrab745,00 €
1.2in einem Doppelgrab835,00 €
1.3in einem Familiengrab835,00 €
1.4in einem Urnengrab350,00 €
1.5in einem Urnenwandgrab320,00 €
1.6In einem Urnenrasengrab360,00 €
1.7in einem Urnengemeinschaftsgrab350,00 €
1.8Zuschlag für die Beisetzung am Samstag
1.8.1Sargbestattung (Grab öffnen und schließen)157,08 €
1.8.2Sargbestattung (Bestattung)104,72 €
1.8.3Urnenbeisetzung (Grab öffnen und schließen)26,18 €
1.8.4Urnenbeisetzung (Beisetzung)104,72 €
(2)Für die Bestattung einschließlich Öffnen und Schließen des Grabes von Personen im Alter unter 10 Jahren
2.1in einem Kindergrab270,00 €
2.2von Tot- und FehlgeburtenNach Aufwand
(3)Für die Überlassung der sonstigen Einrichtungen
3.1für die Aussegnungshalle je Tag103,00 €
3.2für die Leichenhalle je Tag100,00 €
(4)Für die Überlassung eines Reihengrabes
4.1für Personen im Alter von 10 Jahren und mehr1.203,00 €
4.2für Personen unter 10 Jahren460,00 €
(5)Für die Verleihung von besonderen Grabnutzungsrechten
5.1für ein Doppelgrab1.891,00 €
5.2für ein Doppelgrab im Rasengrab für Erdbestattungen3.973,00 €
5.4für ein Familiengrab3.401,00 €
5.5für ein Urnengrab815,00 €
5.6für ein Urnengrab im Urnenrasengrab1.614,00 €
5.7für ein Urnenwandgrab963,00 €
5.8für einen erneuten Erwerb eines Nutzungsrechtes
5.8.1für die Gräber nach 5.1 bis 8.7 = 1/30 der Jahresgebühr
5.8.2für Doppelgräber mit den alten Maßen (2,40 x 0,90)68,24 €
5.8.3für Familiengräber mit den alten Maßen ( 2,40 x 1,60)122,61 €
für eine davon abweichende Nutzungsdauer anteilig nach dem Verhältnis der Nutzungsperiode zur erneuten Nutzungsdauer angefangene Jahre werden voll gerechnet.
(6)Für die Beisetzung in einem Urnengemeinschaftsgrab173,00 €
(7)Für sonstige Leistungen
7.1für die Ausbettung eines Sarges1.300,00 €
7.2für die Umbettung eines Sarges2.000,00 €
7.3für die Ausbettung einer Urne370,00 €
7.4für die Umbettung einer Urne470,00 €

§ 6

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Gebührenregelung außer Kraft

Ertingen, den 22.09.2025 gez. Jürgen Köhler, Bürgermeister

Hinweis nach § 4 Absatz 4 GemO:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO erlassenen Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Absatz 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Satzung, die Genehmigung oder Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Anlage 2 zu TOP 6a) der öffentlichen GR-Sitzung am 17.05.2021

GEMEINDE ERTINGEN

LANDKREIS BIBERACH FRIEDHOFSATZUNG

Auf Grund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 17.05.2021 die nachstehende Friedhofssatzung beschlossen:

I. ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

§ 1

Widmung

(1) Der Friedhof der Gemeinde Ertingen ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde. Er dient der Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner und der in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz Verstorbener, sowie für Verstorbene, für die ein Wahlgrab nach § 12 zur Verfügung steht. In besonderen Fällen kann die Gemeinde eine Bestattung anderer Verstorbener zulassen. Der Friedhof dient auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen, falls ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist.

(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen.

II. ORDNUNGSVORSCHRIFTEN

§ 2

Öffnungszeiten

(1) Der Friedhof darf nur während der Tageszeit betreten werden. Nach Einbruch der Dunkelheit darf der Friedhof nur noch zum Besuch von Gedenkfeiern für in der Leichenhalle aufgebahrte Verstorbene besucht werden.

(2) Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

§ 3

Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:

  1. 1. die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühlen sowie Fahrzeugen der Gemeinde und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden.
  2. 2. während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen.
  3. 3. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten.
  4. 4. Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde.

  1. 5. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern.
  2. 6. Waren und gewerbliche Dienste anzubieten.
  3. 7. Druckschriften zu verteilen.

Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind.

(3) Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Gemeinde. Sie sind spätestens zwei Tage vorher anzumelden.

§ 4

Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbebetriebende bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen.

(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbebetriebende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Gemeinde kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere, dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden.

Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheins; dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Gemeinde auf Verlangen vorzuzeigen.

(3) Die Gewerbebetriebenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofsatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten.

(4) Die Gewerbebetriebenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend oder nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen.

(5) Gewerbebetriebende, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Gemeinde die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer zurücknehmen oder widerrufen.

(6) Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.

III. BESTATTUNGSVORSCHRIFTEN

§ 5

Allgemeines

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Gemeinde das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(2) Die Gemeinde setzt Ort und Zeit der Bestattung fest und berücksichtigt dabei nach Möglichkeit die Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen.

§ 6

Särge

(1) Die Särge für Kindergräber (§ 11 Abs. 2 Nummer 1) dürfen höchstens 1,40 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,45 m breit sein. Die übrigen Särge dürfen höchstens 2,05 lang,

0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Gemeinde einzuholen.

§ 7

Ausheben der Gräber

(1) Die Gemeinde lässt die Gräber ausheben und zufüllen. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. Bei Doppel- und Familiengräbern bezieht sich dieses Maß auf den oberen Sarg, d. h. der untere Sarg muss eine Tiefe von 1,70 m bis zur Oberkante des Sarges haben.

§ 8

Ruhezeit

Die Ruhezeit der Verstorbenen und Aschen beträgt 20 Jahre, bei Kindern, die vor Vollendung des 10. Lebensjahres verstorben sind, 15 Jahre.

§ 9

Umbettungen

(1) Umbettungen von Verstorbenen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Bei Umbettungen von Verstorbenen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten 8 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalles erteilt.

Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit noch aufgefundene Gebeine und Urnen mit Aschen dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde in belegte Grabstätten umgebettet werden. (3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte. (4) In den Fällen des § 22 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 22 Abs. 1 Satz 4 können Verstorbene oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder in ein Urnengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Gemeinde bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (5) Umbettungen führt die Gemeinde durch. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung haben die Antragsteller zu tragen. Dies gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Gemeinde vor. (7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

IV. GRABSTÄTTEN

§ 10

Allgemeines

(1) Die Grabstätten sind im Eigentum des Friedhofträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:

  1. 1. Reihengräber
  2. 2. Wahlgräber
  3. 3. Urnenwahlgräber
  4. 4. Urnengemeinschaftsgrab

(3) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.

(4) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.

§ 11

Reihengräber

(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und für die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden.

Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Verfügungsberechtigter ist - sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt- in nachstehender Reihenfolge

  1. 1. wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz)
  2. 2. wer sich dazu verpflichtet hat,
  3. 3. der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.

(2) Auf dem Friedhof werden ausgewiesen:

  1. 1. Reihengräber für Verstorbene bis zum vollendeten 10. Lebensjahr
  2. 2. Reihengräber für Verstorbene vom vollendeten 10. Lebensjahr ab.

(3) In jedem Reihengrab wird nur ein/e Verstorbene/r beigesetzt. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.

(4) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden.

(5) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird drei Monate vorher ortsüblich oder durch Hinweise auf dem betreffenden Grabfeld bekanntgegeben.

§ 12

Wahlgräber

(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und die Beisetzung von Aschen, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person.

(2) Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden auf Antrag auf die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich.

(3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgräber, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengräber entsprechend anzuwenden.

(4) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht.

(5) Wahlgräber sind Doppel- und Familiengräber. In einem Doppelgrab sind bei gleichzeitig laufender Ruhezeit nur zwei Bestattungen zulässig. In einem Familiengrab sind es vier Bestattungen. Dabei ist jeweils auf der rechten Hälfte mit der Belegung zu beginnen und zunächst die beiden unteren Särge einzubringen.

(6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist.

(7) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen bzw. Erben des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über

  1. 1. auf die Ehegattin oder den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner,
  2. 2. auf die Kinder,
  3. 3. auf die Stiefkinder,
  4. 4. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter und Mütter,
  5. 5. auf die Eltern,
  6. 6. auf die Geschwister,
  7. 7. auf die Stiefgeschwister,
  8. 8. auf die nicht unter 1 bis 7 fallenden Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen Nr. 2 bis 4 und 6 bis 8 wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt.

(8) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Gemeinde das Nutzungsrecht auf eine der in Absatz 7 Satz 3 genannten Personen übertragen.

(9) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Absatzes 7 Satz 3 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.

(10) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden.

(11) Mehrkosten, die der Gemeinde beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt.

(12) In Wahlgräbern können auch Urnen beigesetzt werden.

  1. 13. Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird der Nutzungsberechtigte vorher schriftlich hingewiesen; ist er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, erfolgt eine öffentliche Bekanntmachung und ein 3-monatiger Hinweis auf der Grabstätte.

§ 13

Urnengräber

(1) Urnenreihen- und Urnenwahlgräber sind Aschengrabstätten als Urnenstätten in Grabfeldern oder Nischen unterschiedlicher Größe in Mauern, Terrassen und Hallen, die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dienen.

(2) Die Anzahl der Urnen, die beigesetzt werden können, richtet sich nach der Größe der Aschengrabstätte:

a) In einem Urnenwahlgrab sind bei gleichzeitig laufender Ruhezeiten bis zu 4 Beisetzungen zulässig.

b) In den Urnenwänden sind bei gleichzeitig laufender Ruhezeiten pro Nische bis zu 2 Urnenbeisetzungen zulässig. Die Urnennischen werden in der von der Gemeinde vorgegebenen Reihenfolge vergeben. Eine Wahlmöglichkeit hinsichtlich der Lage der Nische besteht nicht.

c) Im Urnengemeinschaftsgrab werden Urnen für die Dauer der Ruhezeit der Reihe nach beigesetzt; die Grabstätten werden nicht gekennzeichnet.

d) Im Rasenurnengrab sind bei gleichzeitig laufender Ruhezeiten bis zu 2 Urnenbeisetzungen zulässig.

(3) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgräber entsprechend für Urnenstätten.

V. GRABMALE UND SONSTIGE GRABAUSSTATTUNGEN

§ 14

Auswahlmöglichkeiten

(1) Auf dem Friedhof werden Grabfelder ohne Gestaltungsvorschriften und Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften eingerichtet.

(2) Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für ein Grabfeld mit Gestaltungsvorschriften, so besteht auch die Verpflichtung, die in Belegungs- und Grabmalplänen für das Grabfeld festgesetzten Gestaltungsvorschriften einzuhalten. Wird von dieser Auswahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, so erfolgt die Bestattung in einem Grabfeld ohne Gestaltungsvorschriften.

§ 15

Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz

Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage entsprechen.

§ 16

Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften

(1) In Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften müssen nach Ablauf der Frist in § 17 Abs. 4 Grabmale errichtet werden. Grabmale und sonstige Grabausstattungen in Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen entsprechen.

(2) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz, Schmiedeeisen oder Bronze verwendet werden.

(3) Schriften, Ornamente und Symbole sind auf das Material, aus dem das Grabmal besteht, werkgerecht abzustimmen. Sie müssen gut verteilt und dürfen nicht aufdringlich groß sein.

(4) Auf den Grabstätten sind nicht zulässig, Grabmale und Grabausstattung

a) mit in Zement aufgesetztem figürlichen oder ornamentalen Schmuck,

b) mit Farbanstrich auf Stein,

c) mit Glas, Emaille, Porzellan oder Kunststoffen in jeder Form.

(5) Firmenbezeichnungen in Form von Schildern oder Plakaten sind nur zulässig, wenn sie folgende Bestimmungen einhalten:

a) Die Stärke darf maximal 0,5 cm betragen

b) Die Gesamtfläche darf maximal 18 Quadratzentimeter betragen.

c) Es ist eine Gestaltung in zurückhaltender Farbe (z.B. dunkelgrau, dunkelbraun oder schwarz), nicht glänzend und nicht reflektierend zu wählen.

Die Schilder oder Plakate dürfen nur an der Schmalseite oder auf der Rückseite von Grabmalen angebracht werden. Eine Anbringung auf den Verschlussplatten der Urnenwand und den Grabplatten der Rasengräber ist nicht zulässig. Der höhenmäßige Abstand zur Randeinfassung des Grabes darf maximal 20 cm betragen.

Die Schilder oder Plakette mit der Firmenbezeichnung sind zuvor von der Gemeindeverwaltung Ertingen grundsätzlich zu genehmigen. Hierzu ist ein entsprechendes Muster vorzulegen, das bei der Gemeindeverwaltung Ertingen verbleibt.

(6) Grabmale dürfen folgende Maße nicht überschreiten:

a) Höhe (über dem angrenzenden Gelände):

  • 1,50 m bei Grabmalen aus Natur- oder aus Kunststein,
  • 1,80 m bei Grabmalen aus Holz oder Metall

b) Breite:

  • 50 cm bei Kinder-/ und Urnengräbern,
  • 80 cm bei Reihen- oder Doppelgräbern, jedoch ist bei der Abteilung Nr. XIII, Gräber Nr. 1 - 34 in 10 cm Höhe über der Grabeinfassung eine max. Breite von 70 cm zulässig,
  • 1,40 m bei Familiengräbern

c) Die Außenmaße der Grabeinfassungen dürfen folgende Maße nicht überschreiten:

  • Kindergrab 1,20 m x 0,60 m
  • Reihen- und Doppelgräber in allen Abteilungen mit Ausnahme der Abteilungen XIII, Gräber Nr. 1 - 34, 2,40 m x 0,90 m
  • Familiengräber 2,40 m x 1,60 m
  • Urnengräber 0,90 m x 0,60 m
  • Grabstätten in Grabfeldern, die auf der Grundlage des Friedhofsplans vom 03.08.1990 angelegt und bis zum Jahr 2006 hergestellt wurden, müssen bei der Wiederbelegung mit folgenden Maßen angelegt werden:
  • Reihen- und Doppelgräber 2,20 m x 0,90 m
  • Familiengräber 2,20 m x 1,60 m

d) Die Grabfassungen dürfen im Mittel nicht höher als 20 cm über dem angrenzenden Gelände sein.

(7) Liegende Grabmale dürfen nur flach oder flach geneigt (mit einem Winkel von 30 Grad) auf die Grabstätte gelegt werden; mit zusätzlich verwendeten stehenden Grabmalen dürfen die in Ziffer 6 vorgegebenen Höhen und Breiten nicht überschritten werden.

(8) Die Bepflanzung darf die maximale Höhe des Grabmals nicht überschreiten.

Die Gemeinde kann unter Berücksichtigung des allgemeinen Gestaltungsgrundsatzes (§ 15) Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 2 bis 8 und auch sonstiger Grabausstattungen zulassen.

§ 16 a

Gestaltungsvorschriften für das Urnengemeinschaftsgrab

(1) Die Namen der Verstorbenen werden auf einem Gedenkstein, der sich auf der Grabstätte befindet durch die Gemeinde angebracht.

(2) Die Grabstätte wird von der Gemeinde gepflegt.

(3) Die Kosten für die Pflege der Grabstätte und die Anfertigung der Namenstafeln sind mit der Bezahlung der Grabnutzungsgebühr abgegolten.

§ 16 b

Gestaltungsvorschriften für die Urnenwände

Bei den Urnenwänden

  1. 1. a) werden die Verschlussplatten von der Gemeinde beschafft. Die Beschriftung muss von den Angehörigen oder deren Vertreter bei einem Steinmetz in Auftrag gegeben werden.
  2. 2. b) dürfen auf den Verschlussplatten lediglich der Vor- und Zuname, das Geburts- und Todesdatum des Verstorbenen und ein Ornament angebracht werden. Die Schrift ist in gerader Form, in Großbuchstaben und in Druckschrift ohne Schnörkel herzustellen (analog des Schrifttyps "Times New Roman"). Die Farbe der Schrift und des Ornamentes soll analog der RAL Farbe Nr. 7035 "Lichtgrau" ausgeführt werden. Mit der Beschriftung ist mit einem Abstand von 4 cm ab Oberkante der Verschlussplatte zu beginnen.
  3. 3. c) Die Verschlussplatten sind der Gemeinde vor der Beisetzung vorzulegen, damit die Gestaltung der Verschlussplatte von der Verwaltung vorher genehmigt werden kann. Sie kann Ausnahmen zulassen.
  4. 4. d) Alle mit der Beschriftung und Montage zusammenhängenden Kosten hat der Nutzungsberechtigte zu übernehmen.
  5. 5. e) Die Verschlussplatten bleiben im Eigentum der Gemeinde Ertingen.
  6. 6. f) Das Anbringen von Bildern, Symbolen, Vasen, Kerzen oder sonstigen Verzierungen an und auf der gesamten Urnenwand ist unzulässig.
  7. 7. g) Die Ablage von Blumen- und sonstigen Trauergegenständen sind auf der hierfür vorgesehenen Blumenbank möglich. Nach angemessener Zeit ist das Friedhofspersonal berechtigt, die Gegenstände abzuräumen und zu entsorgen.
  8. 8. h) Grabschmuck an den Nischen ist nicht zulässig und kann durch das Friedhofspersonal ohne Rücksprache beseitigt werden.

§ 16 c

Gestaltungsvorschriften für Rasengräber, allgemeine Regelungen

(1) Rasengräber stellen eine besondere Art einer naturnahen Bestattung dar. Auch das Umfeld der für diese Bestattungen ausgesuchten Rasenflächen soll in einem naturbelassenen Zustand verbleiben. (2) Es werden Rasenwahlgräber für Erdbestattungen und für Urnenbeisetzungen ausgewiesen. (3) Die Nutzungszeit beträgt 30 Jahre. (4) Die erste Bestattung/Beisetzung erfolgt doppeltief. (5) Das Einsäen und die Pflege dieser Grabstätten und deren Umgebung obliegt ausschließlich der Gemeinde. Anpflanzungen jeglicher Art sind nicht zulässig. (6) Die Kosten für die Pflege des Grabes durch die Gemeinde wird mit der Grabnutzungsgebühr abgegolten. (7) Die Rasengräber sind mit einer Steinplatte abzudecken. Sie muss folgende Maße haben: 60 x 60 x 10 cm. (8) Die Namen der Verstorbenen sind in die Steinplatte flächenbündig einzuarbeiten. (9) Steinplatten in sehr hellen Tönen, wie z.B. weiße und gelbe, sind nicht zulässig. (10) Schriften und sonstige Ornamente sind nur eingehauen zulässig. (11) Die Platten sind ebenerdig zu verlegen. (12) Aus Gründen der Verkehrssicherheit dürfen die Oberflächen der Grabplatten nicht poliert werden. Sie müssen entweder gestockt, geflammt oder geflammt/gebürstet (satiniert) sein; spaltraue Oberflächen sind nicht zulässig. (13) Es sind keine Grabeinfassungen zulässig. (14) Blumen, Grablichter und sonstiger Grabschmuck werden maximal vier Wochen nach der Bestattung auf dem Grab geduldet. Danach ist das Anbringen von Grabschmuck grundsätzlich nicht zulässig. (15) Dennoch abgelegter Grabschmuck wird von der Gemeinde entfernt. Es bestehen keinerlei Haftungsansprüche gegenüber der Gemeinde bei Verlust oder Zerstörung des Grabschmuckes. (16) Blumen, Grablichter und sonstiger Grabschmuck dürfen nach Ablauf der vier Wochen dann nur noch auf einer hierfür vorgesehenen Fläche am Grabfeld abgelegt werden. (17) Soweit sich aus der Friedhofsatzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Bestattungen in Wahlgrabstätten und Urnengrabstätten für Bestattungen in den jeweiligen Rasengrabstätten entsprechend.

§ 16 d

Rasenurnengräber

(1) Bei den Rasenurnengräbern handelt es sich um Urnenwahlgräber, die in einer Rasenfläche liegen und mit einer Steinplatte versehen werden. (2) Die Grabstätte kann vom Nutzungsberechtigten auf dem von der Gemeinde erstellten Lageplan ausgewählt werden.

(3) In einem Rasenurnengrab sind bei gleichzeitig laufender Ruhezeiten bis zu 2 Urnenbeisetzungen zulässig.

(4) Es dürfen nur verrottbare Urnen/Überurnen verwendet werden.

(5) Jedes Grab ist spätestens 3 Monate nach der 1. Beisetzung mit einer quadratischen Steinplatte aus Hartgestein abzudecken. Die Holzkreuze sind zu entfernen, sobald das Grab mit der Platte abgedeckt wird. Nach der Beisetzung der 2. Urne ist das Grab unverzüglich wieder mit der Steinplatte abzudecken.

§ 16 e

Rasengräber für Erdbestattungen

(1) Bei den Rasengräbern für Erdbestattungen handelt es sich um Wahlgräber, die der Reihe nach belegt, mit Rasen eingesät und mit einer Steinplatte versehen werden. Ein Anspruch auf einen bestimmten Bestattungsplatz besteht nicht.

(2) In einem Rasengrab für Erdbestattungen sind bei gleichzeitig laufender Ruhezeit 2 Erdbestattungen zulässig. Anstelle einer Erdbestattung ist auch die Beisetzung einer Urne zulässig.

(3) Nach Ablauf von 2 Jahren ist das Holzkreuz zu entfernen und eine Grabplatte an der von der Gemeinde vorgegebenen Stelle anzubringen.

§ 17

Genehmigungserfordernis

(1) Die Aufstellung von Grabmalen und die Anbindung der Grabeinfassung ist genehmigungsfrei, soweit sie sich im Rahmen der Festlegungen der §§ 16 – 16 e halten. Soll auf einer Grabstätte ein Grabmal errichtet oder geändert oder Grabzubehör angebracht werden, das den Gestaltungsvorschriften der §§ 16 – 16 e nicht entspricht, ist eine Genehmigung der Gemeindeverwaltung einzuholen. Dazu ist eine Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1 : 10 zweifach beizufügen. Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole, sowie die Fundamentierung anzugeben. Soweit erforderlich kann die Gemeinde auch von Details Zeichnungen im Maßstab 1 : 1 verlangen.

(2) Wird auf einer Grabstätte ein Grabmal errichtet oder geändert oder Grabzubehör angebracht, das den Gestaltungsvorschriften der §§ 16 – 16 e nicht entspricht und wurde zuvor keine Genehmigung eingeholt, kann die Gemeinde die Beseitigung oder Änderung innerhalb einer angemessenen Frist verlangen. Kommt der Verpflichtete diesem Verlangen nicht nach, kann die Gemeinde die Beseitigung oder Änderung auf dessen Kosten vornehmen lassen.

(3) Die Gemeinde kann in begründeten Fällen unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung des Friedhofs Ausnahmen von den Vorschriften der §§ 16 – 16 e zulassen.

(4) Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von 2 Jahren nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale aus Holztafeln bis zur Größe von 15 x 30 cm oder Holzkreuze zulässig.

§ 18

Standsicherheit, Fundamentierung

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu befestigen. Steingrabmale müssen zwischen 10 cm und 18 cm stark und aus einem Stück hergestellt sein.

(2) In den Abteilungen, in denen die Gemeinde ein durchgehendes Fundament hergestellt hat, sind die Grabmale auf dieses aufzusetzen.

Das Fundament hat folgende Maße: 20 cm breit und 40 cm tief.

Die Oberkante des Fundaments ist im Mittel 10 cm unter gewachsenem Gelände. Es ist bewehrt. Der Steinmetz hat vor Aufstellung des Grabmals dennoch zu prüfen, ob im Einzelfall eine stärkere Fundamentierung erforderlich ist.

(3) Grabmale und Grabeinfassungen dürfen nur von fachkundigen Personen (i.d.R. Bildhauer, Steinmetz) errichtet werden.

§ 19

Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.

(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Gemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Absperrungen, Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte. Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch nicht verkehrssichere Grabmale oder sonstige Grabausstattungen verursacht wird.

§ 20

Entfernung

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde von der Grabstätte entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen zu entfernen. Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Gemeinde die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen; § 19 Abs. 2 Satz 5 ist entsprechend anwendbar. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf.

VI. HERRICHTEN UND PFLEGE DER GRABSTÄTTEN

§ 21

Allgemeines

  1. 1. Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern.

(2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen.

(3) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der nach § 19 Absatz 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts.

(4) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach Belegung hergerichtet sein.

(5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen. § 20 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Gemeinde. Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte sowie die Grabpflege tatsächlich vornehmenden Personen sind nicht berechtigt, diese Anlagen der Gemeinde zu verändern.

(7) In Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften §§ 16 – 16 e) muss die gärtnerische Gestaltung den erhöhten Anforderungen entsprechen und auf die Umgebung abgestimmt werden; nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher, Grabgebinde aus künstlichen Werkstoffen und das Aufstellen von Bänken.

§ 22

Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 19 Absatz 1) auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten von der Gemeinde abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Gemeinde in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu entfernen.

(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Gemeinde den Grabschmuck entfernen. Sie ist zu seiner Aufbewahrung nicht verpflichtet.

(3) Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.

§ 23

Abfallregelung

(1) Die Gemeinde hat einen Containerplatz eingerichtet. In die Container dürfen gemäß der jeweiligen Kennzeichnung nur kompostierbare Materialien bzw. nur kompostierunfähige Materialien (Abfälle) abgelagert werden.

(2) Der überschüssige Erdaushub ist bei den Containern abzulagern.

(3) Grabsteine, Grabeinfassungen, Fundamentteile und Mauerreste dürfen in den Containern nicht untergebracht werden. Sie sind eigens zu entsorgen.

§ 24

Nutzung der Leichenhalle

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Gemeinde betreten werden.

(2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Sie erhalten während der Belegung bis zur Bestattung einen Schlüssel der entsprechenden Leichenzelle. Sicherheitsleistung kann verlangt werden.

VIII. HAFTUNG, ORDNUNGSWIDRIGKEITEN

§ 25

Alte Rechte

Bei Grabstätten, über welche die Gemeinde bei Inkrafttreten dieser Friedhofsordnung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungsrechte an Wahlgräbern und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. In Abteilungen mit bestehenden Wahlgräbern ist die Verlängerung der Nutzungszeit aus Anlass eines Todesfalles dann möglich, wenn die Nutzungszeit an anderen Wahlgräbern dieser Abteilung noch mindestens 20 Jahre beträgt. Die Verlängerung kann höchstens bis zu dem Zeitpunkt erfolgen, zu dem das längste Nutzungsrecht in dieser Abteilung endet. Der erneute Erwerb von Nutzungsrechten an Gräbern in diesen Abteilungen ist möglich, wenn das bisherige Grab hinsichtlich seiner Lage mit dem Belegungsplan des Ing. Büro Funk vom 23.11.2020 in Einklang gebracht werden kann.

§ 26

Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung

(1) Der Gemeinde obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.

(2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofssatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner.

(3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete.

§ 27

Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Absatz 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1. den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 2 betritt,

a) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,

b) die Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt,

c) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten ausführt,

d) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt,

e) Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhunde,

f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert,

g) Waren und gewerbliche Dienste anbietet,

h) Druckschriften verteilt.

  1. 3. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 4 Absatz 1),
  2. 4. als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet (§ 17 Absatz 1 und 2) oder entfernt (§ 20 Absatz 1),
  3. 5. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 19 Absatz 1).

IX. BESTATTUNGSGEBÜHREN

§ 28

Erhebungsgrundsatz

Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Friedhofs- und Bestattungswesens werden Gebühren nach der jeweils geltenden Bestattungsgebührenordnung erhoben.

X. ÜBERGANGS- UND SCHLUSSVORSCHRIFTEN

§ 29

In-Kraft-Treten

(1) Diese Satzung tritt am 01.06.2021 in Kraft. (2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Friedhofssatzung vom 16.12.2014 außer Kraft.