📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2023🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofs- & Gebührensatzung Stand: 2022 (in Kraft ab 01.01.2023) Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.
Stadt Riedlingen
Landkreis Biberach
Friedhofsatzung
(Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung)
Aufgrund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes (BestattG) in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie §§ 2, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat am 24.10.2022 nachstehende Satzung über die Ordnung des Friedhofs- und Bestattungswesens (Friedhofsatzung) beschlossen:
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Widmung
(1) Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde. Er dient der Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner und der in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekannten Wohnsitz Verstorbener, sowie für Verstorbene, für die ein Wahlgrab nach § 12 zur Verfugung stehen. In besonderen Fällen kann die Gemeinde die Bestattung anderer Verstorbener zulassen. Der Friedhof dient auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen, falls ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist. (2) Soweit nichts andes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen. (3) Das Gemeindegebiet wird in folgende Bestattungsbeirke eingeteilt:
a) Bestattungsbezirk des Friedhofs Riedlingen; er umfasst das Gebiet der Kernstadt Riedlingen.
b) Bestattungsbezirk des Friedhofs Daugendorf; er umfasst das Gebiet des Ortsteils Daugendorf.
c) Bestattungsbezirk des Friedhofs Neufra, er umfasst das Gebiet des Ortsteils Neufra.
Die Verstorbenen sind auf dem Friedhof des Bestattungsbezirks zu bestatten bzw. beizusetzen, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten, sofern sie nicht bei ihrem Tod ein Recht auf Bestattung bzw. Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte eines anderen Friedhofs hatten. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.
(4) Verstorbene aus dem Ortsteil Bechingen werden auf dem kirchlichen Friedhof Zell, aus dem Ortsteil Grüningen auf dem kirchlichen Friedhof Grüningen, aus dem Ortsteil Pflummern auf dem kirchlichen Friedhof Pflummern, aus dem Ortsteil Zell auf dem kirchlichen Friedhof Zell, aus dem Ortsteil Zwiefaltendorf auf dem kirchlichen Friedhof Zwiefaltendorf bestattet bzw. beigesetzt.
II. Ordnungsvorschriften
§ 2 Öffnungszeiten
(1) Der Friedhof darf nur während derbekannt gegebenen Öffnungszteiten betreten werden. (2) Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofs oder einzeln Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
§ 3 Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:
a) Die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen, Rollstühlen und Handfahrzeuge (z.B. Schubkarre) sowie Fahrzeugen der Gemeinde, der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetriebenden und derjenigen Privaten, denen ein Befahren im Falle eines legitimen Bedürfnisses (z.B. zum Zwecke des Abräumens der Grabmale) auf Antrag genehmigt wurde,
b) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen,
c) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten (ein Herantreten an Rasengrabstätten fällt nicht hierunter),
d) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindhunde,
e) Abraum und Abfälle außerhalb der darauf bestimmten Stellen abzulagern,
f) Waren und gewerbliche Dienste anzubieten,
g) Druckschriften zu verteilen.
Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind.
(3) Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Gemeinde. Sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.
§ 4 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gartner und sonstige Gewerbetriebende bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetriebende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Gemeinde kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden. Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheins; dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Gemeinde auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung wird auf 10 Jahre befristet. (3) Die Gewerbetriebenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofsatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. (4) Die Gewerbetriebenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend, oder nur an den darauf bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerpläte wieder in den früheren Zustand zu bringen. (5) Die Gemeinde kann die Zulassung von Gewerbetriebenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer zurücknehmen oder widerrufen; in diesem Fall ist die Rückerstattung der für die Zulassung zur gewerblichen Betätigung geleisteten Gebühren ausgeschlossen. (6) Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42 a und §§ 71 a bis 71 e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.
III. Bestattungsvorschriften
§ 5 Allgemeines
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstände beantragt, so ist auf Verlangen der Gemeinde das Nutzungsrecht nachzuweisen. (2) Ort und Zeit der Bestattung werden von der Gemeinde festgesetzt. Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen werden nach Möglichkeit berücksichtigt.
§ 6 Särge / Urnen / Tuchbestattungen
(1) Särge)dürfen hochstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Gemeinde einzuholen. (2) Urnen für Naturbestattungen (Beisetzungen im Erdreich) müssen biologisch abbaubar sein. (3) Die für eine wurdevolle Durchführung einer Tuchbestattung (§ 39 Abs. 1 S. 3 BestattG) erforderlichen Maßgaben sind mit der Gemeinde einvernehmlich abzustimmen.
§ 7 Ausheben der Gräber
(1) Die Gemeinde lasst die Gräber ausheben und zufüllen. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
§ 8 Ruhezeit
Die Ruhezeit der Leichen und Aschen beträgt 20 Jahre.
§ 9 Umbettungen
(1) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Bei Umbettungen von Leichen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten 10 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnengrab in ein anderes Urnengrab sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener)dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde in belegte Grabstätten umgebettet werden. (3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verpfugungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte. (4) In den Fällen des § 24 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 24 Abs. 1 Satz 4 konnen aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) oder Urnen mit Aschen Verstorbener, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder in ein Urnengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Gemeinde bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.
(5) Die Umbettungen lasst die Gemeinde durchfuhren. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, haben die Antragsteller zu tragen, es sei dann, es liegt ein Verschulden der Gemeinde vor. (7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
IV. Grabstätten
§ 10 Allgemeines
(1) Die Grabstätten sind im Eigentum des Friedhofsträgers. An ihren konnen Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:
a) Reihengraber,
b) Urnenreihengraber,
c) Wahlgraber,
d) Urnenwahlgraber.
(3) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstände in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht. (4) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.
§ 11 Reihengräber
(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattungen von Fehlgeburten und Ungeborenen und die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Verfügungsberechtigter ist, sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt, in nachstehender Reihenfolge
a) wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz),
b) wer sich dazu verpflichtet hat,
c) der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.
(2) Auf dem Friedhof werden ausgewiesen:
a) Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 10. Lebensjahr,
b) Reihengrabfelder für Verstorbene vom vollendeten 10. Lebensjahr ab.
(3) Reihengrabstätten haben in der Regel die folgenden Abmessungen:
a) Reihengraber: 0,90 m x 1,80 m
b) Reihengraber Friedhof Daugendorf: 0,75 m x 1,60 m
c) Reihengrabstätten für Verstorbene bis zum vollendeten 10. Lebensjahr: 0,60 m x 1,00 m
d) Reihengrabstätten für Verstorbene bis zum vollendeten 10. Lebensjahr Friedhof Daugendorf: 0,55 m x 1,00 m e)Rasenreihengraber: 0,90 m x 1,80 m
f) Urnenreihengräber Friedhof Daugendorf:
0,90 m x 0,90 m
(4) In jedem Reihengrab wird nur eine Leiche beigesetzt. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. (5) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden. (6) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihren nach Ablauf der Ruhezeiten wird drei Monate vorher ortsüblich oder durch Hinweise auf dem betreffenden Grabfeld besteht gegeben. (7) Absätze 1 und 6 gelten auch für Urnengräber entsprechend.
§ 12 Wahlgräber
(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und die Beisetzung von Aschen, an denen ein öffentlich rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person. (2) Wahlgrabstätten haben in der Regel die folgenden Abmessungen:
a) Einfaches Wahlgrab: 0,90 m x 1,80 m
b) Einfaches Wahlgrab Friedhof Daugendorf: 1,00 m x 2,60 m
c) Doppeltes Wahlgrab: 1,95 m x 1,80 m
d) Familienwahlgrab Friedhof Daugendorf: 2,00 m x 2,60 m
e) Urnenwahlgrab: 0,80 m x 0,80 m
f) Urnenwahlgrab Friedhof Daugendorf: 0,90 m x 0,90 m
(3) Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden auf Antrag auf die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Sie können nur anländlich eines Todesfalls verliehen werden. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich. (4) Das Nutzungsrecht entsteht mit der Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgrabern, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengräber entsprechend anzuwenden. (5) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht. (6) Neue Bestattungen, bei denen die Ruhezeit über die Grabnutzungsdauer des Wahlgrabes hinausgeht, konnen im alten Friedhofsteil nur noch auf Antrag im Einzelfall zugelassen werden, sofern diese mit laufenden Planungen vereinbar sind. (7) Wahlgräber konnen zwei- und mehrstellige Einfach- oder Tiefgräber sein. In einem Tiefgrab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten nur zwei Bestattungen übereinander zulässig. (8) Wahrend der Nutzungszeit darf eine Bestattung nurstattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist. (9) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Diese ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine oder eine andere Regelung getroffen, so Goes das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über
a) auf die Ehegattin oder den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner
b) auf die Kinder,
c) auf die Stiefkinder,
d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Vater oder Mutter,
e) auf die Eltern,
f) auf die Geschwister,
g) auf die Stiefgeschwister,
h) auf die Vollzeitpflegekinder,
i) auf die nicht unter a) bis h) fallenden Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen Nr. b bis d und f bis i wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt. Das gleiche gilt beim Tod eines Nutzungsberechtigten, auf den das Nutzungsrecht früher übergegangen war.
(10) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Gemeinde das Nutzungsrecht auf eine der in Abs. 9 Satz 3 genannten Personen übertragen. (11) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofsatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Abs. 9 Satz 3 gehoren, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. (12) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. Frühestens fünf Jahre vor Ablauf der letzten Ruhezeit kann in Einzelfällen auf Antrag des Nutzungsberechtigten ein Verzicht auf das Nutzungsrecht zugelassen werden, sofern der Inhaber des Nutzungsrechts hierfür einen sachlichen Grund anfuhr. Im Falle eines Verzichts auf das Nutzungsrecht ist eine Gebührenrückerstattung ausgeschlossen. (13) Mehrkosten, die der Gemeinde beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt. (14) In bestehenden Wahlgrabern für Erdbestattungen konnen auch Urnen beigesetzt werden. (15) In jeder bereits belegten Grabstelle einer Wahlgrabstände für Erdbestattungen ist die Zubettung von maximal zwei Urnen zulässig.
§ 13 Urnengräber
(1) Urnengräber sind Aschengrabstätten als Urnenstätten in Grabfeldern oder Nischen unterschiedlicher Größe in Mauern, Terrassen und Hallen, die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dienen. Bei Urnenreihengräbern handelt es sich ausschließlich um Urnenstätten in Grabfeldern; es werden die folgenden besonderen Grabfelder angeboten:
a) Urnenstätten in Rasengrabfeldern
b) Urnenstätten im Gemeinschaftsgrabfeld für Fehlgeburten
Bei Urnenwahlgräbern werden insbesondere folgende Varianten zur Nutzung angeboten:
a) Urnenstätten in Nischen (Urnenwand, Urnenwürfel)
b) Urnenstätten in Grabfeldern (Standard)
(2) Nutzungsrechte an Urnenwahlgräbern werden auf Antrag auf die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Sie können nur anlässlich eines Todesfalls verliehen werden. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich. Während der Nutzungszeit darf eine Beisetzung nur erfolgen, so-
fern die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist.
(3) Die Anzahl der Urnen, die in einem Urnenwahlgrab beigesetzt werden konnen, richtet sich nach der Gröbe der Grabstätte; zulässig sind maximal vier Urnen. (4) Soweit sich aus der Friedhofsatzung nichts andes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgräber entsprechend für Urnengräber. (5) Im Friedhof Riedlingen ist eine Urnengemeinschaftsstätte für anonyme Beisetzungen von Aschen aus Urnenwänden, bzw. Urnenwürfel, deren Ruhezeit abgelaufen ist, eingerichtet. Diese werden nicht gekennzeichnet. Anonyme Beisetzungen werden von der Stadt Riedlingen veranlasst und kostenfrei durchgeführt. Sie finden ohne Beisein von Angehörigen des Verstorbenen und ohne Hinweis auf den Zeitpunkt der Beisetzung staat.
§ 14 Ehrengräber und Kriegsgräber
(1) Ehrengräber und Kriegsgräber sind Grabstätten, die für die Bestattung verdienter Gemeindebürgerinnen und Gemeindebürger und der Kriegsopfer bestimmt sind. (2) Die Unterhaltung erfolgt durch die Friedhofsverwaltung auf Kosten der Stadt. Auf Wunsch kann die Pflege der Ehrengräber auch von den Angehörigen vorgenommen werden. (3) Über die Zuerkennung eines Ehrengrabes, deren Anlage und Nutzungszeit, entscheidet der Gemeinderat. Nach Ablauf der Ruhezeit wird eine schriftliche Vereinbarung mit den Verfügungsberechtigten des Ehrengrabes hinsichtlich der Erhaltung der Grabstände geschlossen.
V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen
§ 15 Gestaltungsvorschriften
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Wurde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage entsprechen. (2) Auf den Grabstätten sind nicht zulässig, Grabmale und Grabgestaltung
a) aus schwarzem Kunststein oder aus Gips,
b) mit in Zement aufgesetztem figürlichen oder ornamentalen Schmuck,
c) mit Farbanstrich auf Stein,
d) mit Glas, Emaille, Porzellan oder Kunststoffen in jeder Form.
(3) Schriften, Ornamente und Symbole sind auf das Material, aus dem das Grabmal besteht, werkgerecht abzustimmen. Sie müssen gut verteil und dürfen nicht aufdringlich groß sein. (4) Firmenbezeichnungen dürfen nur unauffällig und nicht auf der Vorderseite des Grabmals angebracht werden. (5) Soweit möglich, setzen die Gemeinde gemeinschaftliche Grabmalfundamente, auf welche die Grabmale zu verankern sind. Nur wenn die Gemeinde solche gemeinsamen Fundamente nicht erstellt hat, sind Einzelfundamente, welche der Verfügungsberechtigte bzw. Nutzungsberechtigte auf eigene Veranlassung und Kosten herstellt, zulässig. (6) Grabeinfassungen jeder Art - auch aus Pflanzen - sind nicht zulässig, sowieit die Gemeinde die Grabzwischenwege in den einzelnen Grabfeldern mit Trittplatten belegt.
(7) Die Gemeinde kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung des Friedhofs und im Rahmen von Abs. 1 Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 2 bis 3 und 5 bis 6 und auch sonstige Grabausstattungen zulassen.
§ 16 Gestaltungsvorschriften für Urnennischen und Urnenwände
(1) Für die Gestaltung der Deckplatten bei Urnennischen (Insbesondere bei Urnenwänden) werden folgende gestalterische Vorgaben getroffen:
a) Sowohl Schrift und Schmuckornamente konnen entweder eingraviert oder aufgeklebt bzw. geschraubt werden. Die Tiefe der Buchstaben darf hochstens 1,00 cm - 1,50 cm betragen, die Tiefe der Ornamente hochstens 3,00 cm.
b) Das Anbringen von Einsteckvasen ist max. mit einer Tiefe von 5 cm erlaubt. Die eingesteckten Blumen dürfen die Deckplatte nicht überragen.
c) Vase und Ornamente dürfen nicht mehr als 25\% der Deckplatte einnehmen.
d) Das Anbringen von Kerzenhaltern ist nicht erlaubt.
e) Das Anbringen von Fotografien oder eingravierten Bildnissen ist nur in untergeordneter Gröbe und im Gesamteindruck passend zum Grundmaterial der jeweiligen Deckplatte erlaubt.
f) Emaille, Porzellan, Glas, Plastik sowie Kunststoffe aller Art sowie alle reflektierenden (glitzernde, glänzende) Materialien sind nicht erlaubt. Insbesondere sind auch Kunstblumen und Strasssteine nicht erlaubt. Erlaubte Materialien sind Metall und Naturstein, passend zur Grundplatte.
g) Schriftart und -farbe müssen passend zur Grundplatte gewählt werden.
(2) An Urnennischen und Urnenwänden abgelegte Blumen sowie andere Gegenstände und Zeichen des Erinnerns dürfen von der Stadt entfernt und entsorgt werden, wenn diese z.B. verwelkt, defekt oder mit der Würde des Ortes nicht vereinbar sind. Eine Aufbewahrungspflicht besteht nicht.
§ 17 Gestaltungsvorschriften für Urnengräber in Grabfeldern
(1) Urnenreihengräber und Urnenwahlgräber „Standard“:
a) erlaubt sind (kleinere) Grabsteine in Relation zur Grabgroße sowie Grabeinfassungen.
b) erlaubt sind Grabplatten mit einer GroBe von max. 0,80m x 0,80m
c) ansonsten gelten die Vorschriften wie für Reihengräber oder Wahlgräber.
(2) Urnenreihengräber im Gemeinschaftsgrabfeld für Fehlgeburten:
a) Die einzelnen Grabstätten sind Teil der gestalteten Gemeinschaftsanlage und werden nicht gekennzeichnet. Auch Grabeinfassungen und weiteres Grabzubehör sind nicht zulässig.
b) Die Anlage und die Pflege der Gemeinschaftsanlage und der Grabstätten erfolgt ausschließlich durch die Stadt.
c) Blumen sowie andere Gegenstände und Zeichen des Erinnerns dürfen nur auf eigens hierfür vorgehaltenenzentralen Stellen am Gräberfeld abgelegt werden. Die Dort abgelegten Gegenstände dürfen von der Stadt entfernt und entsorgt werden, wenn diese z.B. verwelkt, defekt oder mit der Wurde des Ortes nicht vereinbar sind. Eine Aufbewährungspflicht besteht nicht.
§ 18 Gestaltungsvorschriften für Rasengrabfelder
(1) Auf den Friedhöfen wird in Abhängigkeit von den örtlichen Gegebenheiten ein Rasenreihengrabfeld für Sarg- oder Urnenbeisetzungen (eine Urne pro Grabstätte) angeboten.
(2) Rasengräber werden durch Darstellung von Name, Geburts- und Sterbejahr auf einer auf dem Grabfeld abgelegten Gedenktafel gekennzeichnet. Weiteres Grabzubehör und Grabeinfassungen sind nicht zulässig. Auch die Anlage von Pflanzbeeten ist nicht zulässig. (3) Die Anlage und Pflege der Rasengrabstätten erfolgt ausschließlich durch die Stadt. (4) Blumen sowie andere Gegenstände und Zeichen des Erinnerns dürfen nur auf eigens hierfür vorgehaltenen zentralen Stellen am Gräberfeld abgelegt werden. Die Dort abgelegten Gegenstände dürfen von der Stadt entfernt und entsorgt werden, wenn diese z.B. verwelkt, defekt oder mit der Wurde des Ortes nicht vereinbar sind. Eine Aufbewährungspflicht besteht nicht. (5) Soweit sich aus dieser Regelung nichts anderes ergibt, gelten die übrigen Bestimmungen der Friedhofsatzung; insbesondere die allgemeinen Vorschriften über Reihengräber.
§ 19 Genehmigungserfordernis
(1) Die Errichtung und jeder Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahren nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Gröbe von 15 mal 30 cm und Holzkreuze zulässig. (2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 zweifach beizufügen. Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben. Soweit erforderlich, kann die Gemeinde Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstände verlangt werden. (3) Die Errichtung und jeder Veränderung aller sonstigen Grabausstattungen bedürfen ebenfals der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Abs. 2 gilt entsprechend. (4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung erreichtet worden ist. (5) Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie vor ihrer Aufstellung von der Gemeinde überprüft werden können. (6) Ist bei der Aufstellung von Grabmalen das Betreten des Nachbargrabes notwendig, so ist zuvor die Zustimmung der Gemeinde einzuholen. Bei Eingriffen in eine benachbarte Grabstände ist das Einverständnis des Nutzungsberechtigten bzw. Verpfugungsberechtigten dieser Grabstände einzuholen. (7) Das Fahren außerhalb der befestigten Friedhofswege sowie die Beifuhr bei schlechtem Wetter sind unzulässig. (8) Die Anbringung und jeder Veränderung von Deckplatten an den Urnennischen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf der Deckplatte im Maßstab von mind. 1:10 beizufügen. Material und Farbe von aufgebrachten Verzierungen und Schriftzeichen sind zu benennen.
§ 20 Standsicherheit
Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen. Steingrabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein; hiervon kann die Gemeinde auf Antrag Ausnahmen zulassen, wenn anhand geeigneter Unterlagen nachgewiesen ist, dass hieraus keine reduzierte Standsicherheit folgen kann. Steingrabmale dürfen folgende Mindeststärken nicht unterschreiten:
stehende Grabmale
bis 1,20 m Höhe: 14 cm
bis 1,40 m Höhe: 16 cm
ab 1,40 m Höhe: 18 cm.
Grabmale und Grabeinfassungen dürfen nur von fachkundigen Personen (i.d.R. Bildhauer, Steinmetze) errichtet werden.
§ 21 Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in wurdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich damit ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Verpfugungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte. (2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Wir der ordnungswidige Zustandtrotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Ist der Verantwortliche nichtbekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genugt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstände. Bei Gefahr im Verzug kann die Gemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen.
§ 22 Entfernung
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur auf Antrag und vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde von der Grabstände entfern werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen zu entfernen. Wir diese Verpflichtungtrotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Gemeinde die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen; § 21 Abs. 2 Satz 5 ist entsprechend anwendbar. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf.
VI. Herrichten und Pflege der Grabstätte
§ 23 Allgemeines
(1) Alle Grabstätten müssen der Wände des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den darauf vorgesehenen Plätzen abzulagern. (2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern (§ 15 Abs. 6) *\text{dürfen} die Grabbeete nicht hoher als die Platten sein. Die Grabstätten *\text{dürfen} nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen. (3) Der Verfugungs- bzw. Nutzungsberechtigte hat zu dulden, dass Bäume die Grabstände überragen.
(4) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstände hat der nach § 11 Abs. 1 bzw. § 12 Abs. 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts. (5) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Belegung hergerichtet sein und bis zum Ablauf der Ruhe- bzw. Nutzungszeit gartnerisch unterhalten werden. Kommt der Verpfugungsberechtigte bzw. der Nutzungsberechtigte der Aufgabe nicht nach, so kann die Gemeinde auf dessen Kosten entweder die Bepflanzung und Pflege vornehmen oder Gras einsaen halten. (6) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen. § 21 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. (7) Das Herrichten, die Unterhaltung und jeder Veränderung der gartnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Gemeinde. Verpfugungs- bzw. Nutzungsberechtigte sowie die Grabpflege tatsächlich vornehmenden Personen sind nicht berechtigt, diese Anlagen der Gemeinde zu verändern.
§ 24 Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Grabstände nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche nach § 11 Abs. 1 bzw. § 12 Abs. 1 auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstände innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nichtbekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genegt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstände. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so konnen Reihengrabstände und Urnengrabstände von der Gemeinde abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstände und Urnenwahlgrabstände kann die Gemeinde in diesem Fall die Grabstände im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen, halten oder das Nutzungsrecht ohne Entscheidigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu entfernen. (2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nichtbekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Gemeinde den Grabschmuck entfernen. (3) Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.
VII. Benutzung der Leichenhalle
§ 25 Benutzung der Leichenhalle
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Gemeinde betreten werden. (2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Sie erhalten ab der Belegung bis zur Bestattung einen Schlüssel.
VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten
§ 26 Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung
(1) Der Gemeinde obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.
(2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofsatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner. (3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete.
§ 27 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(1) den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 2 betritt, (2) entgegen § 3 Abs. 1 sich auf dem Friedhof nicht der Wurde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 3 Abs. 1 und 2), (3) entgegen § 3 Abs. 2
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt,
b) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten ausfuhrt,
c) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt, sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt,
d) Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhunde,
e) Abraum und Abfälle außerhalb der damit bestimmten Stellen ablagert,
f) Waren und gewerbliche Dienste anbietet,
g) Druckschriften verteil.
(4) eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 4 Abs. 1), (5) als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetriebender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung erreicht, verändert (§ 19 Abs. 1, 3 und 8) oder entfernt (§ 22 Abs. 1), (6) Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand halt (§ 21 Abs. 1).
IX. Bestattungsgebühren
§ 28 Erhebungsgrundsatz
Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Friedhofs- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.
§ 29 Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet,
a) wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird,
b) wer die Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
(2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühren ist verpflichtet,
a) wer die Benutzung der Bestattungseinrichtungen beantragt,
b) wer die Bestattungskosten zu tragen hat.
(3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 30 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Gebührenschuld entsteht,
a) bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung,
b) bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren und den Kostenerstattungen mit der Verleihung des Nutzungsrechts.
(2) Die Verwaltungsgebühren werden mit der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung an den Gebührenschuldner, die Grabnutzungsgebühren für Wahlgräber mit der Aushändigung der Urkunde über die Verleihung des Nutzungsrechtes und die übrigen Benutzungsgebühren einen Monat nach der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.
§ 31 Verwaltungsgebühren
Die Gebühren betragen:
a) für die Genehmigung zur Aufstellung und Veränderung eines Grabmals auf den Friedhofen der Bestattungsbeirke Riedlingen, Daugendorf und Neufra 39,- €
b) für die Zulassung von gewerbsmäßigen Grabaufstellern
I. für einen Einzelfall 17,-€ II. für eine befristete Zulassung auf die Dauer von 10 Jahren 52,- €
c) für die Zustimmung zur Ausgrabung von Leichen und Gebeinen 78,- €
(1) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren – Verwaltungsgebührenordnung – in der jeweiligen Fassung entsprechende Anwendung.
§ 32 Benutzungsgebühren
(1) Bestattung u.a. Ausheben, Schließen und Hügeln des Grabes, Vorbereitung, Begleitung und Nachbearbeitung der Bestattungs- und Beisetzungszeremonie, soweit diese von der Stadt durchgeführt wird:
a) von Personen bis zum vollendeten 10. Lebensjahr (Kindergrab) 521,- €
b) von Personen vom vollendeten 10. Lebensjahr ab im Normalgrab 1.129,- €
c) Zuschlag bei Tieferlegung 178,50 €
d) von Tot- und Fehlgeburten im Grabfeld (Gemeinschaftsgrabfeld für Fehlgeburten) 0,- €
e) Mehrpreis für Beerdigungen am Samstag (Normalgrab) 285,- €
f) Mehrpreis für Beerdigungen am Samstag (Tiefgrab) 321,- €
g) Mehrpreis für Beerdigungen am Samstag (Kindergrab) 202,- €
(2) Beisetzung von Aschen, Vorbereitung, Begleitung und Nachbearbeitung der Beisetzungszeremonie, soweit diese von der Stadt durchgeführt wird
a) im Grabfeld 379,- €
b) in der Urnenwand, Urnenwurfel 271,- €
c) Mehrpreis für Beisetzung am Samstag (Grabfeld) 143,- €
d) Mehrpreis für Beisetzung am Samstag (Urnenwand, Urnenwürfel) 131,- €
(3) Die Stadt Riedlingen stellt auf Anforderung die Leichenträger
a) für das Tragen des Sarges von der Leichenhalle zum Grab - 4 Leichenträger 238,- €
b) für das Tragen des Sarges von der Leichenhalle zum Grab - 2 Leichenträger 119,- €
c) für das Tragen der Urne - 1 Leichenträger 59,50 €
d) Mehrpreis für Beerdigungen am Samstag (4 Sargträger) 119,- €
(4) Überlassung eines Reihengrabes
a) für Personen bis zum vollendeten 10. Lebensjahr (Kindergrab) 886,- €
b) für Personen vom vollendeten 10. Lebensjahr ab (Normalgrab) 1.292,- €
c) Reihengrab im Rasengrabfeld (inkl. Pflege) 1.464,- €
(5) Überlassung eines Urnenreihengrabes
a) Reihengrab (1 Urne) nur auf Friedhof Daugendorf 902,- €
b) Urnenreihengrab im Rasengrabfeld (inkl. Pflege) 1.021,- €
c) Urnenreihengrab im Gemeinschaftsgrabfeld fur Fehlgeburten 0,- €
(6) Verleihung von besonderen Grabnutzungsrechten
a) für ein einfaches Wahlgrab (einzelbreit / doppeltief) 2.493,- €
b) für ein doppeltes Wahlgrab (doppelbreit / doppeltief) 5.124,- €
c) für ein Urnenwahlgrab
I. Standard in Grabfeldern (2 Plätze, max. 4 Plätze) 2.070,- € II. Urnenstätten in Nischen (Urnenwand, Urnenwürfel) 1.647,- €
d) Mehrnutzung durch Urnenbeisetzung pro Urne innerhalb des Nutzungsrechtes (Zubettung im Sinne von § 12 Abs. 15 Friedhofsatzung) 775,- €
e) Erneuter Erwerb eines Nutzungsrechtes bzw. Erweiterung für die Dauer einer Nutzungsperiode wie Abs. 6 Nr. a bis c
I. für ein einfaches Wahlgrab (einzelbreit / doppeltief) 2.493,- € II. für ein doppeltes Wahlgrab (doppelbreit / doppeltief) 5.124,- € III. für ein Urnenwahlgrab
- 1. Standard in Grabfeldern (2 Plätze, max. 4 Plätze) 2.070,- €
- 2. Urnenstätten in Nischen (Urnenwand, Urnenwürfel) 1.647,- €
f) für eine davon abweichende Nutzungsdauer anteilig nach dem Verhältnis der Nutzungsperiode zur erneuten Nutzungsdauer.
(7) Benutzung der Leichenhalle
a) Benutzung der Leichenzelle 147,- € / Tag (max. 442,- €)
b) Zuschlag bei Benutzung der Kuhlzelle 116,- € / Tag (max. 348,- €)
(8) Sonstige Leistungen, soweit diese von der Stadt übernommen werden
a) Ausbettung 858,- €
b) Umbettung 1.287,- €
c) Urnenausausbettung 192,- €
d) Urnenumbettung 251,- €
e) Zuschlag für vorhandene Streifenfundamente (nur für bereits angelegte)
I. Wahl- u. Reihengrab (einzelbreit)
145,- €
II. Wahlgrab (doppelbreit)
290,- €
§ 33 Sonstige Gebühren
In den §§ 31 und 32 nicht erfasste Leistungen werden nach den im Einzelfall entstehenden Aufwendungen gesondert berechnet.
X. Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 34 Inkrafttreten
(1) These Satzung tritt am 01.01.2023 in Kraft. (2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Friedhofssatzung vom 19.11.2019 außer Kraft.
Riedlingen, den 25.10.2022
Schafft
Bürgermeister
2. Friedhofssatzung Stand: 2022 (Beschluss 24.10.2022, in Kraft ab 01.01.2023) Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofssatzung (Friedhofsordnung) für den Friedhof 'RuheForst Österberg', Stand 2026
STADT RIEDLINGEN
Stadt Riedlingen Landkreis Biberach
Friedhofssatzung (Friedhofsordnung) für den Friedhof
„RuheForst Österberg“
vom 27.04.2026
Aufgrund §§ 12 Abs. 2, 15 Abs. 1 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes über das Friedhofs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz – BestattG vom 21.07.1970 in der derzeit gültigen Fassung) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) hat der Gemeinderat der Stadt Riedlingen am 27.04.2026 folgende Friedhofssatzung (Friedhofsordnung) für den Friedhof „RuheForst Österberg“ beschlossen:
Inhaltsverzeichnis:
§ 1 Allgemeines
§ 2 Nutzungsberechtigung/Arten der Grabstätten
§ 3 Öffnungszteiten
§ 4 Bestattung
§ 5 Betretungsrecht, Sicherheit
§ 6 Verhaltensregeln
§ 7 Ruhezeit
§ 8 Gestaltungsvorschriften
§ 9 Grabtafeln
§ 10 Haftung
§ 11 RuheBiotop - Friedhofskataster
§ 12 Ordnungswidrigkeiten
§ 13 Inkrafttreten
§ 1 Allgemeines
(1) Die Stadt Riedlingen (im Folgenden Stadt) ist Trägerin des Friedhofs „RuheForst Österberg" (im Folgenden RuheForst). (2) These Friedhofssatzung regelt Art und Umfang der Nutzung des RuheForsts und gilt ausschließlich für diesen. (3) Zum RuheForst gehoren die aus dem als Anlage beigefugten Lageplan vom 10.09.2021 ersichtlichen Flächen der Gemarkung Riedlingen und Gemarkung Grüningen. (4) Die Verwaltung und der Betrieb des RuheForsts obliegen der RuheForst GmbH, die diese Aufgaben vertraglich von der Stadt übernommen hat.
§ 2 Nutzungsberechtigung/Arten der Grabstätten
(1) Im RuheForst kann die Totenasche von jedermann beigesetzt werden, sofern dieser oder Dritte ein entsprechendes Nutzungsrecht erworben haben. Dabei sind folgende Beisetzungsarten (Nutzungsrechte) möglich:
STADT RIEBLINGEN
a) RuheBiotop für Familien und nahestehende Angehörige für bis zu 12 zu benennende Personen (FamilienBiotop)
b) RuheBiotop für im Leben verbundene Personen für bis zu 12 zu benennende Personen (FreundschaftsBiotop)
c) RuheBiotop für Individualbestattungen von Einzelpersonen (Freundschafts- und Familienbiotope)
d) RuheBiotop für bis zu 18 Personen, als Einzelruhestätte in einem GemeinschaftsBiotop
e) RuheBiotop für still geborene Kinder in einem RegenbogenBiotop
(2) Ein Nutzungsrecht kann auch zu Lebzeiten erworben werden (Vorsorgegrab).
Erteilte Nutzungsrechte werden im RuheBiotop-Friedhofskataster erfasst. Der Inhaber des Nutzungsrechts erhält einen Lageplan, aus dem die Lage der betreffenden Beisetzungsstelle ersichtlich ist.
(3) Mit dem Nutzungsrecht entsteht kein Anspruch auf die Unveränderlichkeit der Umgebung. (4) Nutzungsrechte werden über die gesetzliche Mindestruhezeit hinaus bis zur Schließung des Friedhofs verliehen, langstens jedoch bis zum 17.03.2121.
§ 3 Öffnungszeiten
(1) Bestattungshandlungen von der Auswahl des RuheBiotops bis zur Beisetzung sind nur während derbekannt gegebenen Öffnungszteiten des RuheForsts von 8:00 bis 19:00 Uhr, möglich. An Sonn- und Feiertagen sind Beisetzungen untersagt. (2) Die Gemeinde oder ein von ihr beauftragter Dritter kann beim Vorliegen besonderer Grunde das Betretungsrecht für Teilflächen oder insgesamt einschränken oder vorübergehend untersagen.
§ 4 Bestattung
(1) Es werden grundsätzlich biologisch abbaubare Urnen mit der Asche der Verstorbenen in einer Tiefe von mindestens 0,50 m, gemessen von der Erdoberfläche bis zur Oberkante der Urne, in einem RuheBiotop beigesetzt. Alle RuheBiotope bleiben bei der RuheForst-Bestattungweitestgehend naturbelassen. Der Wald wird in seinem Erscheinungsbild nicht verändert. (2) Beisetzungen konnen auch in Anwesenheit von Trauergästen erfolgen. Sie werden ausschließlich vom Träger oder von beauftragten Dritten vorgenommen. Dabei wird nach Möglichkeit auf Wünsche der Hinterbliebenen und des Beizusetzenden Rücksicht genommen. (3) Umbettungen aus dem RuheForst hereaus sind unzulässig. (4) Beisetzungen sind nur zulässig, wenn sich die Mindestruhezeit nicht über die Schließung des Friedhofs hinaus erstreckt. (5) Wird eine Beisetzung in einer vorher erworbenen Grabstände beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen.
§ 5 Betretungsrecht, Sicherheit
(1) Eine Schneeräumung oder einähnlich gearteter Winterdienst findet nur bis zum RuheForst Parkplatzstatt. Das Betreten des RuheForsts erfolgt im Rahmen der Gesetze (insbesondere Bundes- und Landeswaldgesetz) auf eigene Gefahr. (2) Ab Windstärke 6, bei Gewitter und sonstigen Gefahrenlagen ist der RuheForst geschlossen und darauf nicht betreten werden.
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STADT RIEBLINGEN
§ 6 Verhaltensregeln
(1) Jeder Besucher des RuheForsts hat sich der Wurde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des aufsichtsbefugten Personen ist Folge zu leisten. (2) Innerhalb des RuheForsts ist insbesondere nicht gestattet:
a) Beisetzungen zu stären,
b) das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht eine besondere Erlaubnis hierzu erteilt ist; ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwagen, Rollstühle sowie Fahrzeuge der Forstverwaltung, der Gemeinde und beauftragten Dritten.
c) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder zu bewerben,
d) an Sonn- und Feiertagen oder in zeitlicher Höhe einer Beisetzung störende Arbeitsen auszuführen,
e) Druckschriften zu verteilen; ausgenommen sind Drucksachen, die im Rahmen von Beisetzungen üblich sind,
f) den Wald und die Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen,
g) Abraum oder Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze abzulegen,
h) Veranstaltungen jeglicher Art durchzuführen, zu picknicken oder zu campieren,
i) zu larmen oder zu lagern,
j) zu rauchen oder Feuer zu machen,
k) Hunde frei laufen zu halten, I) Grabmale, Gedenksteine, Aufbauten oder Baulichkeiten zu errichten,
m) Kränze, Grabschmuck oder Erinnerungsstücke niederzulegen,
n) Kerzen oder Lampen aufzustellen,
o) ohne Genehmigung der Gemeinde Anpflanzungen vorzunehmen,
p) die RuheBiotope zu bearbeiten, zu schmücken oder in sonstiger Form zu verändern.
(3) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen einer Genehmigung.
§ 7 Ruhezeit
Als Ruhezeit für die beigesetzten Totenaschen gilt die gesetzliche Mindestruhezeit von 15 Jahren bzw. richtet sie sich nach der Friedhofsgenehmigung, falls diese eine längere Ruhezeit vorgibt.
§ 8 Gestaltungsvorschriften
(1) Der gewachsene und grundsätzlich naturbelassene RuheForst darf von Dritten in seinem Erscheinungsbild nicht gestört oder verändert werden. Unzulässig ist es Bäume oder andere Naturelemente sowie den Waldboden zu bearbeiten, zu schmücken oder in sonstiger Form zu verändern. Eine Ausnahme ergibt sich aus der Verkehrssicherungspflicht. Maßnahmen aufgrund der Verkehrssicherungspflicht dürfen nur der Träger und von ihm beauftragte Dritte ergreifen; nicht jedoch Nutzungsberechtigte oder Friedhofsbesucher, es sei dess, es ist Gefahr in Verzug. (2) Bauliche Anlagen oder eine innere oder äußere Einfriedung oder Ähnliches sind unzulässig. Eine Ausnahme hiervon ist für die Trägerin zur Anlage von Andachtsstellen zulässig.
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(3) Eine Grabpflege im herkömmlichen Sinn ist unzulässig. Im RuheForst dürfen zur Grabgestaltung keine Veränderungen vorgenommen werden. Insbesondere ist es nicht gestattet:
a) Grabmale, Gedenksteine oder Baulichkeiten zu errichten
b) Aufbauten zu errichten
c) Kranze, Grabschmuck, Figuren oder Erinnerungsstücke niederzulegen,
d) Kerzen oder Lampen aufzustellen,
Zulässig ist das Ablegen von Blumen und Blumensträußen in friedhofstypischem Umfang am Tag der Beisetzung. Nach der Beisetzung muss der Grabschmuck wieder vollständig entfernt werden.
(4) Die Überwachung der unter Absatz 1- 3 genannten Vorschriften sowie die zeitnahe Entfernung widerrechtlicher Gestaltungselemente obliegen der Gemeinde oder von ihr beauftragten Dritten.
§ 9 Grabtafeln
(1) Auf Wunsch der Nutzungsberechtigten wird am RuheBiotop eine Grabtafel angebracht. Material und Gröbe werden von der Gemeinde vorgegeben. Grabtafeln informieren über Namen und Vornamen, sowie Geburtstag und Sterbetag oder Geburtsjahr und Sterbejahr des/der Bestatteten. Zusätzliche Informationen oder Symbole, ausgenommen das Kreuzsymbol, bedürfen einer Ausnahmegenehmigung. Die Nutzungsberechtigten können auf die Anbringung einer Grabtafel verzichten. (2) Nutzungsberechtigten oder Dritten ist das Anbringen oder Entfernen der Grabtafeln untersagt.
§ 10 Haftung
(1) Der Träger bzw. von ihm beauftragte Dritte haften nicht für Schäden, die durch die nicht satzungsgemäß Benutzung des Ruhe Forsts, durch Tiere, Naturereignisse in der Fläche oder Naturereignisse an einzelnen Bäumen entstehen. (2) Grundsätzlich erfolgt das Betreten des RuheForsts gemäß den geltenden wald- und forstrechtlichen Gesetzen auf eigene Gefahr. Für Schäden, die im RuheForst entstehen, besteht davon im Regelfall keine Haftung. (3) Der Träger haftet für Schäden nur dann, wenn diese nachweisbar durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Handlungen seiner Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen oder von ihm beauftragter Dritter verursacht werden.
§ 11 RuheBiotop-Friedhofskataster
Die Koordinaten aller Beisetzungen sind erfasst und in einem Messprotokoll festgehalten und gespeichert. Zugleich werden jedem Beisetzungsfall Vorname, Name (ggf. Geburtsname), Geburtsdatum,- Ort und Sterbedatum,- Ort sowie Beisetzungsdatum zugeordnet und gleichfalls individuell gespeichert (RuheBiotop-Friedhofskataster). Die Speicherung erfolgt mindestens, solange dies für den Friedhofsbetrieb notwendig und höchstens solange es datenschutzrechtlich zulässig ist. Entsprechend wird mit Vorsorgegräbern verfahren, die ebenfalls zum Friedhofskataster rechnen, in diesem aber als solche gekennzeichnet sind.
§ 12 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
a) sich als Besucher entgegen § 6 Abs. 1 nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder Anordnungen des aufsichtsbefugten Personals nicht befolgt,
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b) eine oder mehrere Verhaltensregeln des § 6 Abs. 2 missachtet,
c) entgegen § 6 Abs. 3 Totengedenkfeiern oder andere Veranstaltungen ohne vorherige Genehmigung durchführt,
d) entgegen § 8 Abs. 1 Veränderungen im RuheForst vornimmt,
e) gegen die Vorgaben zur Grabgestaltung/-pflege des § 8 Abs. 3 verstößt,
f) Grabtafeln oder sonstige Markierungen anbringt oder entfernt (§ 9 Abs. 2).
(2) Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 1.000 € geahndet werden.
§ 13 Inkrafttreten
Diese Friedhofssatzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsordnung vom 11.04./12.4.2022 außer Kraft.
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Riedlingen, den 27.04.2026
Marcus Schaff Bürgermeister
- 1. 201711
| PLANINHALT Lageplan | |||
|---|---|---|---|
| MASSTAB 1:5.000 | PROJEKT-NR. | PLAN-NR. 2 | DATUM 10.09.2021 |
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🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Riedlingen?
Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Riedlingen mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!