Friedhofsgebuehren Unlingen

Friedhofssatzung und Gebührenordnung fuer Unlingen

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Gebührenordnung

Gebührenordnung

9 Abschnitte.

§ 1 Paragraph 1

Erhebungsgrundsatz

Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Leichen- und Bestattungswesens werden Gebühren nach folgenden Bestimmungen erhoben.

§ 2 Paragraph 2

Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet a) wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird, b) wer die Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen Kraft Gesetzes haftet.

(2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühren ist verpflichtet, a) wer die Benutzung der Bestattungseinrichtungen beantragt, b) die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegatte oder Ehegattin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder)

(3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 3 Paragraph 3

Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Gebührenschuld entsteht a) bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung, b) bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts.

(2) Die Verwaltungsgebühren und die Benutzungsgebühren werden einen Monat nach der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.

§ 4 Paragraph 4

Verwaltungsgebühren

(1) Die Verwaltungsgebühren betragen für die Genehmigung zur Ausgrabung von Leichen und Gebeinen 25,00 €.

(2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren – Verwaltungsgebührenordnung – in der jeweiligen Fassung entsprechende Anwendung.

§ 5 Paragraph 5

Benutzungsgebühren

Es werden erhoben:

  1. für die Benutzung der Leichenhalle 60,00 €
  2. für die Überlassung eines Reihengrabes von Personen im Alter von 10 und mehr Jahren 500,00 € von Personen unter 10 Jahren 250,00 €
  3. für die Verleihung von besonderen Grabnutzungsrechten a) für ein Doppelgrab 1.200,00 € b) für die Verlängerung eines Nutzungsrechts für die Dauer einer Nutzungsperiode 1.200,00 € c) für eine davon abweichende Verlängerungsdauer anteilig nach dem Verhältnis der Nutzungsperiode zur Verlängerungsdauer.
  4. für die Überlassung eines Urnengrabes zur Beisetzung einer Urne bei der Bestattung von weiteren Urnen, wenn sich dadurch die Belegungszeit ändert, anteilig zur Verlängerung der Belegungszeit. 500,00 €
  5. für die Überlassung eines Rasenreihengrabes 2.200,00 €
  6. ein Zuschlag für Auswärtige zu Nr. 1 bis 5 von je 50 %
  7. für das Ausgraben, Umbetten oder Tieferlegen von Leichen, Gebeinen oder Urnen die tatsächlich anfallenden Kosten.

§ 6 Paragraph 6

Kostenerstattung für das Herstellen von Grabeinfassungen

Es werden erhoben:

  1. für ein Einzelgrab 375,00 €
  2. für ein Doppelgrab a) übliche Belegung (nebeneinander) 620,00 € b) bei Belegung übereinander 560,00 € c) bei mehr als zwei Belegungen für das Entfernen und neu Setzen der Fußplatte je weiterer Belegung 105,00 €
  3. für ein Urnengrab 260,00 €

§ 7 Paragraph 7

Kostenerstattung für das Herstellen von Streifenfundamenten

Es werden erhoben:

  1. für ein Einzelgrab 184,00 €
  2. für ein Doppelgrab 246,00 €

§ 8 Kostenerstattung für die Belegung in Urnenstelen

Es werden erhoben:

für die Belegung in einer Urnenstele:

1.200,00 €

§ 9 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bestattungsgebührenordnung vom 04.11.2013 außer Kraft.

Unlingen, den 20.11.2017

Bürgermeister

Hinweis nach § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO erlassener Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen.

Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Unlingen, 20.11.2017

Bürgermeister

Vorstehende Satzung über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen – Bestattungsgebührenordnung - wurde entsprechend der Satzung über die Form der öffentlichen Bekanntmachungen vom 27. Januar 1981 durch vollständiges Einrücken in das Amtsblatt der Gemeinde Unlingen Nr. 49 vom 08. Dezember 2017 öffentlich bekannt gemacht.

Unlingen, den 08.12.2017

Bürgermeister

Paragraph 01

Erhebungsgrundsatz

Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Leichen- und Bestattungswesens werden Gebühren nach folgenden Bestimmungen erhoben.

Paragraph 02

Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet a) wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird, b) wer die Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen Kraft Gesetzes haftet.

(2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühren ist verpflichtet, a) wer die Benutzung der Bestattungseinrichtungen beantragt, b) die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegatte oder Ehegattin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder)

(3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

Paragraph 03

Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Gebührenschuld entsteht a) bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung, b) bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts.

(2) Die Verwaltungsgebühren und die Benutzungsgebühren werden einen Monat nach der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.

Paragraph 04

Verwaltungsgebühren

(1) Die Verwaltungsgebühren betragen für die Genehmigung zur Ausgrabung von Leichen und Gebeinen 25,00 €.

(2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren – Verwaltungsgebührenordnung – in der jeweiligen Fassung entsprechende Anwendung.

Paragraph 05

Benutzungsgebühren

Es werden erhoben:

  1. für die Benutzung der Leichenhalle 60,00 €
  2. für die Überlassung eines Reihengrabes von Personen im Alter von 10 und mehr Jahren 500,00 € von Personen unter 10 Jahren 250,00 €
  3. für die Verleihung von besonderen Grabnutzungsrechten a) für ein Doppelgrab 1.200,00 € b) für die Verlängerung eines Nutzungsrechts für die Dauer einer Nutzungsperiode 1.200,00 € c) für eine davon abweichende Verlängerungsdauer anteilig nach dem Verhältnis der Nutzungsperiode zur Verlängerungsdauer.
  4. für die Überlassung eines Urnengrabes zur Beisetzung einer Urne bei der Bestattung von weiteren Urnen, wenn sich dadurch die Belegungszeit ändert, anteilig zur Verlängerung der Belegungszeit. 500,00 €
  5. für die Überlassung eines Rasenreihengrabes 2.200,00 €
  6. ein Zuschlag für Auswärtige zu Nr. 1 bis 5 von je 50 %
  7. für das Ausgraben, Umbetten oder Tieferlegen von Leichen, Gebeinen oder Urnen die tatsächlich anfallenden Kosten.

Paragraph 06

Kostenerstattung für das Herstellen von Grabeinfassungen

Es werden erhoben:

  1. für ein Einzelgrab 375,00 €
  2. für ein Doppelgrab a) übliche Belegung (nebeneinander) 620,00 € b) bei Belegung übereinander 560,00 € c) bei mehr als zwei Belegungen für das Entfernen und neu Setzen der Fußplatte je weiterer Belegung 105,00 €
  3. für ein Urnengrab 260,00 €

Paragraph 07

Kostenerstattung für das Herstellen von Streifenfundamenten

Es werden erhoben:

  1. für ein Einzelgrab 184,00 €
  2. für ein Doppelgrab 246,00 €

Paragraph 08

Es werden erhoben:

für die Belegung in einer Urnenstele:

1.200,00 €

Paragraph 09

Diese Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bestattungsgebührenordnung vom 04.11.2013 außer Kraft.

Unlingen, den 20.11.2017

Bürgermeister

Hinweis nach § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO erlassener Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen.

Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Unlingen, 20.11.2017

Bürgermeister

Vorstehende Satzung über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen – Bestattungsgebührenordnung - wurde entsprechend der Satzung über die Form der öffentlichen Bekanntmachungen vom 27. Januar 1981 durch vollständiges Einrücken in das Amtsblatt der Gemeinde Unlingen Nr. 49 vom 08. Dezember 2017 öffentlich bekannt gemacht.

Unlingen, den 08.12.2017

Bürgermeister

Friedhofssatzung

Friedhofssatzung

31 Abschnitte.

§ 1 Widmung

(1) Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde. Er dient der Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner und der in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz Verstorbener, sowie für Verstorbene, für die ein Wahlgrab nach § 12 zur Verfügung steht. In besonderen Fällen kann die Gemeinde auf Antrag eine Bestattung anderer Verstorbener zulassen. Der Friedhof dient auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen, falls mindestens ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist.

(2) Die Verstorbenen sind auf dem Friedhof des Bestattungsbezirks zu bestatten bzw. beizusetzen, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten, sofern sie nicht bei ihrem Tod ein Recht auf Bestattung bzw. Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte eines anderen Friedhofs hatten. Die Gemeinde kann auf Antrag Ausnahmen zulassen.

(3) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Urnen.

(4) Das Gemeindegebiet wird in folgende Bestattungsbezirke eingeteilt: a. Bestattungsbezirk des Friedhofs Unlingen; er umfasst das Gebiet des Ortsteils Unlingen. b. Bestattungsbezirk des Friedhofs Dietelhofen; er umfasst das Gebiet des Ortsteils Dietelhofen. c. Bestattungsbezirk des Friedhofs Göffingen, er umfasst das Gebiet des Ortsteils Göffingen. d. Bestattungsbezirk des Friedhofs Möhringen, er umfasst das Gebiet des Ortsteils Möhringen. e. Bestattungsbezirk des Friedhofs Uigendorf, er umfasst das Gebiet des Ortsteils Uigendorf.

(5) Ferner kann auf dem Friedhof bestattet werden, wer früher in der Gemeinde gewohnt hat und seine Wohnung hier nur wegen der Aufnahme in ein auswärtiges Altenheim, Altenpflegeheim oder eine ähnliche Einrichtung oder wegen Verlegung des Wohnsitzes zu auswärts wohnenden Angehörigen zur Vermeidung der Aufnahme in eine der genannten Einrichtungen aufgegeben hat.

II. Ordnungsvorschriften

§ 2 Öffnungszeiten

(1) Der Friedhof darf nur während der bekanntgegebenen Öffnungszeiten betreten werden.

(2) Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

§ 3 Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener besuchen.

(2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:

  1. Die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühlen und Handfahrzeuge (z.B. Schubkarren) sowie Fahrzeugen der Gemeinde und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden.
  2. während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen.
  3. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten.
  4. Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde.
  5. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern.
  6. Waren und gewerbliche Dienste anzubieten.
  7. Druckschriften zu verteilen.

Die Gemeinde kann auf Antrag Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind.

(3) Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Gemeinde. Sie sind spätestens 4 Werktage vorher anzumelden.

§ 4 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen.

(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Gemeinde kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden.

(3) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheins; dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Gemeinde auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung kann bis auf maximal 10 Jahre befristet werden.

(4) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten und haften für die Schäden, die sie auf den gemeindlichen Friedhöfen schuldhaft verursachen.

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(5) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend oder nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen.

(6) Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Gemeinde die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer zurücknehmen oder widerrufen.

(7) Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen „Einheitlichen Ansprechpartner“ im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.

III. Bestattungsvorschriften

§ 5 Allgemeines

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Gemeinde das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(2) Für die Aufbahrung, Einsargung, Beförderung und Bestattung von Verstorbenen, die an einer gemeingefährlichen oder übertragbaren Krankheit verstorben sind, können besondere Vorsichtsmaßnahmen unter Beachtung der jeweils geltenden Bestimmungen angeordnet werden.

(3) Die Gemeinde setzt Ort und Zeit der Bestattung fest und berücksichtigt dabei nach Möglichkeit die Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen.

§ 6 Särge

Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Gemeinde einzuholen.

§ 7 Ausheben der Gräber

(1) Die Gemeinde lässt die Gräber ausheben und zufüllen.

(2) Die vorgegebene Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

§ 8 Ruhezeit und Nutzungszeit

(1) Satzungsmäßige Ruhezeit:

Die satzungsmäßige Ruhezeit der Verstorbenen und Nutzungszeit der Grabstätte beträgt 25 Jahre, bei Kindern, die vor Vollendung des 10. Lebensjahres verstorben sind und bei Urnen 20 Jahre.

Abweichend davon beträgt die satzungsmäßige Ruhezeit auf dem Friedhof in Göttingen -im Bereich des ehemals kirchlichen Friedhofs- wie bisher 30 Jahre.

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(2) Gesetzliche Ruhezeit (gem. § 6 Bestattungsgesetz Baden-Württemberg): Die gesetzliche Mindest-Ruhezeit beträgt bei Kindern, die vor Vollendung des 2. Lebensjahres verstorben sind, 6 Jahre, bei Kindern, die vor Vollendung des 10. Lebensjahres verstorben sind, 10 Jahre, im Übrigen 15 Jahre für Erd- und Urnenbestattungen.

(3) Nutzungszeit: Auf Antrag kann die Nutzungszeit verkürzt werden. Die gesetzliche Mindestruhezeit nach § 8 Abs. 2 ist einzuhalten. Die vorherige schriftliche Zustimmung der Gemeinde ist einzuholen. Der Ablauf der jeweiligen satzungsmäßigen Ruhezeit (gem. § 8 Abs 1 dieser Satzung), welche dem Verstorbenen verliehen wurde, wird durch eine vorzeitige Grabräumung nicht unterbrochen oder gehemmt.

§ 9 Umbettungen

(1) Umbettungen von Verstorbenen und Urnen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Bei Umbettungen von Verstorbenen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten 8 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. Die Gemeinde kann auf Antrag Ausnahmen zulassen.

(2) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte.

(3) In den Fällen des § 23 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 23 Abs. 1 Satz 4 können aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder ein Urnengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Gemeinde bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.

(4) Umbettungen lässt die Gemeinde durchführen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(5) Die Kosten der Umbettung hat der Antragsteller zu tragen. Dies gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Gemeinde vor.

(6) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

IV. Grabstätten

§ 10 Allgemeines

(1) Die Grabstätten sind im Eigentum des Friedhofträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

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(2) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:

  1. Reihengräber,
  2. Urnenreihengräber,
  3. Wahlgräber,
  4. Urnenwahlgräber,
  5. Urnennischen,
  6. Rasengräber.

(3) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.

(4) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.

(5) Die Gemeinde legt die Größe und die Lage der Grabstätten im Rahmen der Friedhofsplanung fest.

§ 11 Reihengräber

(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen für die Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen und für die Beisetzung von Urnen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der satzungsmäßigen Ruhezeit zugeteilt werden.

Eine Verlängerung der satzungsmäßigen Ruhezeit ist nicht möglich. Bei Kindergräbern kann die Gemeinde auf Antrag Ausnahmen zulassen.

Verfügungsberechtigter ist – sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt – in nachstehender Reihenfolge

  1. wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz),
  2. wer sich dazu verpflichtet hat,
  3. der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.

(2) Auf dem Friedhof werden ausgewiesen:

  1. Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 10. Lebensjahr,
  2. Reihengrabfelder für Verstorbene vom vollendeten 10. Lebensjahr ab.

(3) In jedem Reihengrab wird nur ein Verstorbener beigesetzt. Die Gemeinde kann auf Antrag Ausnahmen zulassen.

(4) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden.

(5) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der satzungsmäßigen Ruhezeit wird drei Monate vorher ortsüblich oder durch Hinweise auf dem betreffenden Grabfeld bekanntgegeben.

(6) Zusätzliche Urnen in Reihengräbern dürfen nur beigesetzt werden, wenn die gesetzliche Mindestruhezeit für Urnen noch gewährleistet ist.

(7) Absätze 1 und 5 gelten auch für Urnenreihengräber.

§ 12 Wahlgräber

(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen für die Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen und für die Beisetzung von Urnen, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht

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wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person.(2) Nutzungsrechte an Wahlgräbern können nur anlässlich eines Todesfalles verliehen werden. Die Dauer des Nutzungsrechts ist in § 8 geregelt. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich. Das Nutzungsrecht kann maximal auf die doppelte Nutzungszeit gemäß § 8 Abs. 1 verlängert werden.(3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgräbern, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengräber entsprechend anzuwenden.(4) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht. Das Nutzungsrecht kann nur verliehen werden, wenn die überlebende Person, für die das Wahlgrab auch bestimmt ist, das 60. Lebensjahr vollendet hat.(5) Wahlgräber können ein- und mehrstellige Einfach- oder Tiefgräber sein. In einem Tiefgrab sind nur zwei Erdbestattungen übereinander zulässig.(6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die satzungsmäßige Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der satzungsmäßigen Ruhezeit erneut verliehen worden ist.(7) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Wird keine Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über1. 1. auf die Ehegattin oder den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner, 2. 2. auf die Kinder, 3. 3. auf die Stiefkinder, 4. 4. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter, 5. 5. auf die Eltern, 6. 6. auf die Geschwister, 7. 7. auf die Stiefgeschwister, 8. 8. auf die nicht unter 1. bis 7. fallenden Erben.Innerhalb der einzelnen Gruppen Nrn. 2 bis 4 und 6 bis 8 wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt.(8) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Gemeinde das Nutzungsrecht auf eine der in Absatz 7 Satz 3 genannten Personen übertragen(9) Ist der Nutzungsberechtigte an der Wahrnehmung seines Nutzungsrechts verhindert, oder übt er das Nutzungsrecht nicht aus, so tritt der nächste in der Reihenfolge nach Abs. 7 Satz 3 an seine Stelle.(10) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Absatzes 7 Satz 3 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Gemeinde kann auf Antrag Ausnahmen zulassen.(11) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten gesetzlichen Ruhezeit verzichtet werden.

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(12) Mehrkosten, die der Gemeinde beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt.

(13) In Wahlgräbern können auch zusätzliche Urnen beigesetzt werden, wenn die gesetzliche Mindestruhezeit für Urnen gewährleistet ist.

§ 13 Urnengräber

(1) Urnengräber sind Aschengrabstätten als Urnenstätten in Grabfeldern, die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dienen. Sie werden der Reihe nach belegt. (2) In einem Urnengrab können mehrere Urnen beigesetzt werden. (3) Die Anzahl der Urnen, die beigesetzt werden können, richtet sich nach der Größe der Aschengrabstätte; zulässig sind 2 Urnen. Die Gemeinde kann auf Antrag weitere Belegungen zulassen. (4) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgräber entsprechend für Urnenstätten.

§ 14 Urnennischen in Urnenstelen

(1) In den Urnenstelen werden Nischen als Grabstätten für die Beisetzung von Aschen zur Verfügung gestellt. Sie werden der Reihe nach von oben beginnend belegt. (2) In einer Nische dürfen bis zu 2 Urnen beigesetzt werden. Ausnahmen kann die Gemeinde auf Antrag zulassen. (3) Die Urnennischen werden von der Gemeinde für eine Nutzungszeit von 20 Jahren vergeben. (4) Die Beschriftung der von der Gemeinde beschafften Verschlussplatten wird von den Angehörigen oder deren Vertreter an einen Steinmetz in Auftrag gegeben. Die Verschlussplatten bleiben im Eigentum der Gemeinde. (5) Auf den Verschlussplatten der Urnennischen sind der Name, Geburts- und Todesdaten des Verstorbenen einzugravieren. Ornamente sind bedingt erlaubt. (6) Bei der Auswahl der Schriften ist ausschließlich das Eingravieren zulässig. Das Anbringen von Metallbuchstaben oder anderen Buchstaben, die aufgesteckt oder aufgeschraubt werden, ist nicht zulässig. Die eingravierten Schriften dürfen ausschließlich mit der Farbe dunkelgrau oder schwarz bemalt werden. Die Einzelbuchstabengröße darf maximal 4 – 5 cm nicht überschreiten. Die Arbeiten sind in jedem Fall von einem fachkundigen Steinmetz auszuführen, der in der Lage ist, diese Qualitätsansprüche zu erfüllen. Die gravierten Verschlussplatten sind der Gemeindeverwaltung zu übergeben. (7) Alle mit der Beschriftung und Montage zusammenhängenden Kosten hat der Nutzungsberechtigte zu übernehmen. Wer eine Verschlussplatte außer den genannten zulässigen Eingravierungen

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verändert, muss diese ersetzen. (8) Die Gemeinde hat bei den Urnenstelen ein Pflanzbeet angelegt. Es ist nicht zulässig, Grabausstattungen (Kerzen, Blumen, Vasen, Ornamente usw.) an den Verschlussplatten oder Stelenkörpern anzubringen bzw. vor den Urnenstelen aufzustellen. Die Gemeinde ist berechtigt, ohne vorherige Rücksprache solche Gegenstände zu entfernen. (9) Das Abstellen von Gegenständen auf der oberen Abdeckplatte der Urnenstelen ist verboten. (10) Nach einer Beisetzung können Blumengebinde bis zu 14 Tage vor der betreffenden Urnenstele abgelegt werden und sind danach durch die Nutzungsberechtigten zu entfernen. (11) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgräber entsprechend. Die Vorschriften über die Genehmigung der Grabmale gelten für die Verschlussplatten entsprechend.

§ 15 Rasengräber

(1) Rasengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der satzungsmäßigen Ruhezeit zugeteilt werden. Die Rasengräber können als Reihengrab oder als Wahlgrab genutzt werden. (2) Die Bestimmungen der § 11 Absatz 1 bis 4 bzw. § 12 Absatz 4 und Absatz 11 gelten entsprechend. (3) Die Bestattung einer Urne soll nur genehmigt werden, wenn bereits eine Erdbestattung vorhanden ist. Zusätzliche Urnen dürfen nur beigesetzt werden, wenn die gesetzliche Mindestruhezeit für Urnen gewährleistet ist. Die Belegung der einzelnen Gräber erfolgt nach den Vorgaben der Gemeinde. Ein Anspruch auf einen bestimmten Bestattungsplatz besteht nicht. (4) Beerdigungsbeigaben können solange auf dem Erdhügel belassen werden, bis das Grab eingeebnet wird und sind durch die Nutzungsberechtigten zu entfernen. Die Dauer hängt von der Jahreszeit der Beisetzung ab. Danach hat der Nutzungsberechtigte am Grabfeld kein Nutzungsrecht für eine friedhofsübliche Ausstattung, wie Blumenschmuck, Bepflanzungen, Weihwasserkessel und ähnliches. Dennoch abgelegter Grabschmuck wird von der Gemeinde unaufgefordert entfernt und gegen Kostenersatz entsorgt. (5) Es bestehen keinerlei Haftungsansprüche gegenüber der Gemeinde bei Verlust oder Zerstörung des Grabschmuckes. (6) Bei der Beisetzung werden Holzkreuze mit dem Namen des Verstorbenen bis zur Einebnung des Erdhügels erlaubt. Danach muss das Holzkreuz von den Hinterbliebenen entfernt werden. Absatz 4 gilt entsprechend. (7) Die Form und die Größe der Liegeplatten sind einheitlich und werden von der Gemeinde vorgegeben. Die Beschriftung der von der Gemeinde beschafften Liegeplatten wird von den Angehörigen oder deren Vertreter an einen Steinmetz in Auftrag gegeben. Die Liegeplatten bleiben im Eigentum der Gemeinde. Auf den Liegeplatten darf nur der Name, Vorname, Sterbedatum, Geburtsdatum und eventuell nach Wunsch ein Ornament eingraviert werden.

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Die eingravierten Schriften dürfen ausschließlich mit der Farbe dunkelgrau oder schwarz bemalt werden.

Die Einzelbuchstabengröße darf maximal 4 – 5 cm nicht überschreiten.

Aufgesetzte Buchstaben sind nicht erlaubt.

Die Arbeiten sind in jedem Fall von einem befähigten Steinmetz auszuführen.

Falls Hinterbliebene den Wunsch äußern, ein Ornament auf die Platte eingravieren zu lassen, muss dies vorher von der Gemeinde freigegeben werden.

Die Rechnung für die Gravur stellt der Steinmetzbetrieb direkt an den Nutzungsberechtigten.

Die gravierten Liegeplatten sind der Gemeindeverwaltung zu übergeben.

Zuständig für das Setzen der Platten ist die Gemeinde.

V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen

§ 16 Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz

Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage entsprechen. Dies erstreckt sich auch auf den Inhalt von Inschriften und Ornamenten.

§ 17 Gestaltungsvorschriften

  1. (1) Nach Ablauf der Frist in § 18 Abs. 1 Satz 2 müssen Grabmale errichtet werden.
    Grabmale und sonstigen Grabausstattungen müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen entsprechen.
  2. (2) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz, Schmiedeeisen oder Bronze verwendet werden.
  3. (3) Auf den Grabstätten sind Grabmale und Grabausstattung nicht zulässig
    1. a. mit in Zement aufgesetztem figürlichen oder ornamentalen Schmuck,
    2. b. mit Farbanstrich auf Stein,
    3. c. mit Glas, Emaille, Porzellan oder Kunststoffen in jeder Form,
    4. d. aus schwarzem Kunststein oder aus Gips
  4. (4) Schriften, Ornamente und Symbole sind auf das Material, aus dem das Grabmal besteht, werkgerecht abzustimmen. Sie müssen gut verteilt und dürfen nicht aufdringlich groß sein.
  5. (5) Firmenbezeichnungen der Steinmetzbetriebe dürfen nur unauffällig und nicht auf der Vorderseite des Grabmals angebracht werden.
  6. (6) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale bis zu folgenden Höhen zulässig:
    1. a. auf einstelligen Grabstätten 1,20 m Höhe
    2. b. auf zwei- und mehrstelligen Grabstätten bis zu 1,20 m Höhe
    3. c. einzelne Kreuze aus Holz oder Eisen dürfen bis zu 1,40 m hoch sein
    4. d. auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu einer Höhe von 0,80 m zulässig.
  7. (7) Liegende Grabmale dürfen nur flach oder flach geneigt auf die Grabstätte gelegt werden; sie sind nicht in Verbindung mit stehenden Grabmalen zulässig. Liegende Grabmale sind für jede Grabstätte getrennt anzufertigen.
  8. (8) Soweit möglich, setzt die Gemeinde gemeinschaftliche Grabmalfundamente, auf welchen die Grabmale zu verankern sind. Diese Fundamente werden den
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Verfügungsberechtigten bzw. Nutzungsberechtigten in Rechnung gestellt. Nur wenn die Gemeinde solche gemeinsamen Fundamente nicht erstellt hat, sind Einzelfundamente, welche der Verfügungsberechtigte bzw. Nutzungsberechtigte auf eigene Veranlassung und Kosten herstellt, zulässig.

(9) Grababdeckplatten für Reihengräber und Wahlgräber sind nur begrenzt erlaubt. Es müssen mindestens 40 % für eine Bepflanzung frei bleiben. Der entsprechende Nachweis ist im Grabmalantrag zu führen. Bei Urnengräbern gilt diese Beschränkung nicht.

(10) Grabeinfassungen jeder Art – auch aus Pflanzen – sind nicht zulässig, soweit die Gemeinde die Grabzwischenwege in den einzelnen Grabfeldern mit Trittplatten belegt.

(11) Die Gemeinde kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung des Friedhofs und im Rahmen von Absatz 1 Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 1 bis 9 und auch sonstige Grabausstattungen zulassen.

§ 18 Genehmigungserfordernis

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahre nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zu Größe von 15 mal 30 cm und Holzkreuze zulässig.

(2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 als Anlage beizufügen. Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben. Soweit erforderlich, kann die Gemeinde Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden.

(3) Die Errichtung aller sonstigen Grabausstattungen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Absatz 2 gilt entsprechend.

(4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist.

(5) Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie vor ihrer Aufstellung von der Gemeinde überprüft werden können.

(6) Ist bei der Aufstellung von Grabmälern das Betreten des Nachbargrabes notwendig, so ist zuvor die Zustimmung der Gemeinde einzuholen. Bei Eingriffen in eine benachbarte Grabstätte ist das Einverständnis des Verfügungsberechtigten bzw. Nutzungsberechtigten dieser Grabstätte einzuholen.

(7) Das Befahren außerhalb der befestigten Friedhofswege sowie die Beifuhr bei schlechtem Wetter sind unzulässig.

(8) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn alle relevanten Voraussetzungen dieser Friedhofssatzung erfüllt werden.

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§ 19 Standsicherheit

Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen. Steingrabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein und dürfen folgende Mindeststärken nicht unterschreiten:

Stehende Grabmale

Bis 0,80 m Höhe: 14 cm

bis 1,20 m Höhe: 14 cm

Grabmale und Grabeinfassungen dürfen nur von fachkundigen Personen (i.d.R. Bildhauer, Steinmetze) errichtet werden.

§ 20 Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.

(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Gemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Absperrungen, Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte.

§ 21 Entfernung

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der satzungsmäßigen Ruhezeit und des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde von der Grabstätte entfernt werden (entsprechend § 8 Abs. 3).

(2) Nach Ablauf der satzungsmäßigen Ruhezeit und des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen zu entfernen. Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Gemeinde die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz gegen Kostenersatz selbst entfernen; § 20 Abs. 2 Satz 5 ist entsprechend anwendbar. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf, danach werden die Gegenstände gegen Kostenersatz entsorgt.

VI. Herrichten und Pflege der Grabstätte

§ 22 Allgemeines

(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Die gärtnerische Gestaltung muss auf die Umgebung abgestimmt werden. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige

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Sträucher, Grabgebinde aus künstlichen Werkstoffen und das Aufstellen von Bänken. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern.

(2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern (§ 17 Abs. 8) dürfen die Grabbeete nicht höher als die Platten sein. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen.

(3) Der Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte hat zu dulden, dass Bäume die Grabstätte überragen.

(4) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der nach § 20 Absatz 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der satzungsmäßigen Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts.

(5) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach Belegung hergerichtet sein und bis zum Ablauf der Ruhe- bzw. Nutzungszeit gärtnerisch unterhalten werden.

(6) Die Grabstätten sind nach Ablauf der satzungsmäßigen Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen. § 21 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(7) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Gemeinde. Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte sowie die Grabpflege tatsächlich vornehmenden Personen sind nicht berechtigt, diese Anlagen der Gemeinde zu verändern.

§ 23 Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 20 Absatz 1) auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Gemeinde abgeräumt, eingeebnet und eingesät/eingekiest werden. Bei Wahlgrabstätten kann die Gemeinde in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu entfernen. Eine Rückerstattung bezahlter Nutzungsgebühren ist ausgeschlossen.

(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Gemeinde den Grabschmuck entfernen.

(3) Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.

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VII. Benutzung der Leichenhalle

§ 24 Benutzung der Leichenhalle

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Gemeinde betreten werden.

(2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Sie erhalten ab der Belegung bis zur Bestattung einen Schlüssel. Die Reinigung der Leichenhalle ist von den Angehörigen selbst durchzuführen oder von diesen auf eigene Kosten zu veranlassen.

VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten

§ 25 Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung

(1) Der Gemeinde obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.

(2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofssatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner.

(3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete.

§ 26 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Absatz 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 2 betritt,

  2. entgegen § 3 Abs. 1 und 2 a. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt, b. die Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt, c. während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten ausführt, d. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt, e. Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhunde, f. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert, g. Waren und gewerbliche Dienste anbietet, h. Druckschriften verteilt.

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  1. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 4 Absatz 1),
  2. entgegen § 8 Abs. 3 Gräber ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Gemeinde abräumt,
  3. als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet (§ 18 Absatz 1 und 3) oder entfernt (§ 21 Absatz 1),
  4. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand unterhält (§ 20 Absatz 1).
  5. Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 500 Euro geahndet werden.

IX. Bestattungsgebühren

§ 27 Erhebungsgrundsatz

Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Friedhofs- und Bestattungswesens werden Gebühren nach einer besonderen Satzung (Bestattungsgebührenordnung) erhoben.

§ 28 Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet

  1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird;
  2. wer die Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines Anderen kraft Gesetzes haftet. (2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühr sind verpflichtet
  3. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt;
  4. die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegatte oder Ehegattin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder). (3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 29 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Gebührenschuld entsteht

  1. bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung,
  2. bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts. (2) Die Verwaltungsgebühren und die Benutzungsgebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.
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§ 30 a Umsatzsteuer

Soweit die Leistungen, die den in dieser Satzung festgelegten Abgaben, Kostenersätzen und sonstigen Einnahmen (Entgelten) zugrunde liegen, umsatzsteuerpflichtig sind, tritt zu den Entgelten noch die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe.

X. Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 31 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 1. Juli 2024 in Kraft.

(2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Friedhofssatzung vom 19.10.2020 außer Kraft.

Unlingen, 06.05.2024

gez. Gerhard Hinz Bürgermeister

Hinweis über die Verletzung von Verfahrens- und/oder Formvorschriften nach § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO erlassenen Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich der elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde Unlingen geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Satzung, die Genehmigung oder Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

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Paragraph 01

(1) Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde. Er dient der Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner und der in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz Verstorbener, sowie für Verstorbene, für die ein Wahlgrab nach § 12 zur Verfügung steht. In besonderen Fällen kann die Gemeinde auf Antrag eine Bestattung anderer Verstorbener zulassen. Der Friedhof dient auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen, falls mindestens ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist.

(2) Die Verstorbenen sind auf dem Friedhof des Bestattungsbezirks zu bestatten bzw. beizusetzen, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten, sofern sie nicht bei ihrem Tod ein Recht auf Bestattung bzw. Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte eines anderen Friedhofs hatten. Die Gemeinde kann auf Antrag Ausnahmen zulassen.

(3) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Urnen.

(4) Das Gemeindegebiet wird in folgende Bestattungsbezirke eingeteilt: a. Bestattungsbezirk des Friedhofs Unlingen; er umfasst das Gebiet des Ortsteils Unlingen. b. Bestattungsbezirk des Friedhofs Dietelhofen; er umfasst das Gebiet des Ortsteils Dietelhofen. c. Bestattungsbezirk des Friedhofs Göffingen, er umfasst das Gebiet des Ortsteils Göffingen. d. Bestattungsbezirk des Friedhofs Möhringen, er umfasst das Gebiet des Ortsteils Möhringen. e. Bestattungsbezirk des Friedhofs Uigendorf, er umfasst das Gebiet des Ortsteils Uigendorf.

(5) Ferner kann auf dem Friedhof bestattet werden, wer früher in der Gemeinde gewohnt hat und seine Wohnung hier nur wegen der Aufnahme in ein auswärtiges Altenheim, Altenpflegeheim oder eine ähnliche Einrichtung oder wegen Verlegung des Wohnsitzes zu auswärts wohnenden Angehörigen zur Vermeidung der Aufnahme in eine der genannten Einrichtungen aufgegeben hat.

II. Ordnungsvorschriften

Paragraph 02

(1) Der Friedhof darf nur während der bekanntgegebenen Öffnungszeiten betreten werden.

(2) Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

Paragraph 03

(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener besuchen.

(2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:

  1. Die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühlen und Handfahrzeuge (z.B. Schubkarren) sowie Fahrzeugen der Gemeinde und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden.
  2. während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen.
  3. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten.
  4. Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde.
  5. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern.
  6. Waren und gewerbliche Dienste anzubieten.
  7. Druckschriften zu verteilen.

Die Gemeinde kann auf Antrag Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind.

(3) Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Gemeinde. Sie sind spätestens 4 Werktage vorher anzumelden.

Paragraph 04

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen.

(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Gemeinde kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden.

(3) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheins; dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Gemeinde auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung kann bis auf maximal 10 Jahre befristet werden.

(4) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten und haften für die Schäden, die sie auf den gemeindlichen Friedhöfen schuldhaft verursachen.

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(5) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend oder nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen.

(6) Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Gemeinde die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer zurücknehmen oder widerrufen.

(7) Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen „Einheitlichen Ansprechpartner“ im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.

III. Bestattungsvorschriften

Paragraph 05

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Gemeinde das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(2) Für die Aufbahrung, Einsargung, Beförderung und Bestattung von Verstorbenen, die an einer gemeingefährlichen oder übertragbaren Krankheit verstorben sind, können besondere Vorsichtsmaßnahmen unter Beachtung der jeweils geltenden Bestimmungen angeordnet werden.

(3) Die Gemeinde setzt Ort und Zeit der Bestattung fest und berücksichtigt dabei nach Möglichkeit die Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen.

Paragraph 06

Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Gemeinde einzuholen.

Paragraph 07

(1) Die Gemeinde lässt die Gräber ausheben und zufüllen.

(2) Die vorgegebene Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

Paragraph 08

(1) Satzungsmäßige Ruhezeit:

Die satzungsmäßige Ruhezeit der Verstorbenen und Nutzungszeit der Grabstätte beträgt 25 Jahre, bei Kindern, die vor Vollendung des 10. Lebensjahres verstorben sind und bei Urnen 20 Jahre.

Abweichend davon beträgt die satzungsmäßige Ruhezeit auf dem Friedhof in Göttingen -im Bereich des ehemals kirchlichen Friedhofs- wie bisher 30 Jahre.

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(2) Gesetzliche Ruhezeit (gem. § 6 Bestattungsgesetz Baden-Württemberg): Die gesetzliche Mindest-Ruhezeit beträgt bei Kindern, die vor Vollendung des 2. Lebensjahres verstorben sind, 6 Jahre, bei Kindern, die vor Vollendung des 10. Lebensjahres verstorben sind, 10 Jahre, im Übrigen 15 Jahre für Erd- und Urnenbestattungen.

(3) Nutzungszeit: Auf Antrag kann die Nutzungszeit verkürzt werden. Die gesetzliche Mindestruhezeit nach § 8 Abs. 2 ist einzuhalten. Die vorherige schriftliche Zustimmung der Gemeinde ist einzuholen. Der Ablauf der jeweiligen satzungsmäßigen Ruhezeit (gem. § 8 Abs 1 dieser Satzung), welche dem Verstorbenen verliehen wurde, wird durch eine vorzeitige Grabräumung nicht unterbrochen oder gehemmt.

Paragraph 09

(1) Umbettungen von Verstorbenen und Urnen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Bei Umbettungen von Verstorbenen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten 8 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. Die Gemeinde kann auf Antrag Ausnahmen zulassen.

(2) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte.

(3) In den Fällen des § 23 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 23 Abs. 1 Satz 4 können aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder ein Urnengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Gemeinde bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.

(4) Umbettungen lässt die Gemeinde durchführen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(5) Die Kosten der Umbettung hat der Antragsteller zu tragen. Dies gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Gemeinde vor.

(6) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

IV. Grabstätten

Paragraph 10

(1) Die Grabstätten sind im Eigentum des Friedhofträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

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(2) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:

  1. Reihengräber,
  2. Urnenreihengräber,
  3. Wahlgräber,
  4. Urnenwahlgräber,
  5. Urnennischen,
  6. Rasengräber.

(3) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.

(4) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.

(5) Die Gemeinde legt die Größe und die Lage der Grabstätten im Rahmen der Friedhofsplanung fest.

Paragraph 11

(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen für die Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen und für die Beisetzung von Urnen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der satzungsmäßigen Ruhezeit zugeteilt werden.

Eine Verlängerung der satzungsmäßigen Ruhezeit ist nicht möglich. Bei Kindergräbern kann die Gemeinde auf Antrag Ausnahmen zulassen.

Verfügungsberechtigter ist – sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt – in nachstehender Reihenfolge

  1. wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz),
  2. wer sich dazu verpflichtet hat,
  3. der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.

(2) Auf dem Friedhof werden ausgewiesen:

  1. Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 10. Lebensjahr,
  2. Reihengrabfelder für Verstorbene vom vollendeten 10. Lebensjahr ab.

(3) In jedem Reihengrab wird nur ein Verstorbener beigesetzt. Die Gemeinde kann auf Antrag Ausnahmen zulassen.

(4) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden.

(5) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der satzungsmäßigen Ruhezeit wird drei Monate vorher ortsüblich oder durch Hinweise auf dem betreffenden Grabfeld bekanntgegeben.

(6) Zusätzliche Urnen in Reihengräbern dürfen nur beigesetzt werden, wenn die gesetzliche Mindestruhezeit für Urnen noch gewährleistet ist.

(7) Absätze 1 und 5 gelten auch für Urnenreihengräber.

Paragraph 12

(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen für die Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen und für die Beisetzung von Urnen, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht

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wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person.(2) Nutzungsrechte an Wahlgräbern können nur anlässlich eines Todesfalles verliehen werden. Die Dauer des Nutzungsrechts ist in § 8 geregelt. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich. Das Nutzungsrecht kann maximal auf die doppelte Nutzungszeit gemäß § 8 Abs. 1 verlängert werden.(3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgräbern, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengräber entsprechend anzuwenden.(4) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht. Das Nutzungsrecht kann nur verliehen werden, wenn die überlebende Person, für die das Wahlgrab auch bestimmt ist, das 60. Lebensjahr vollendet hat.(5) Wahlgräber können ein- und mehrstellige Einfach- oder Tiefgräber sein. In einem Tiefgrab sind nur zwei Erdbestattungen übereinander zulässig.(6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die satzungsmäßige Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der satzungsmäßigen Ruhezeit erneut verliehen worden ist.(7) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Wird keine Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über1. 1. auf die Ehegattin oder den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner, 2. 2. auf die Kinder, 3. 3. auf die Stiefkinder, 4. 4. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter, 5. 5. auf die Eltern, 6. 6. auf die Geschwister, 7. 7. auf die Stiefgeschwister, 8. 8. auf die nicht unter 1. bis 7. fallenden Erben.Innerhalb der einzelnen Gruppen Nrn. 2 bis 4 und 6 bis 8 wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt.(8) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Gemeinde das Nutzungsrecht auf eine der in Absatz 7 Satz 3 genannten Personen übertragen(9) Ist der Nutzungsberechtigte an der Wahrnehmung seines Nutzungsrechts verhindert, oder übt er das Nutzungsrecht nicht aus, so tritt der nächste in der Reihenfolge nach Abs. 7 Satz 3 an seine Stelle.(10) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Absatzes 7 Satz 3 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Gemeinde kann auf Antrag Ausnahmen zulassen.(11) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten gesetzlichen Ruhezeit verzichtet werden.

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(12) Mehrkosten, die der Gemeinde beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt.

(13) In Wahlgräbern können auch zusätzliche Urnen beigesetzt werden, wenn die gesetzliche Mindestruhezeit für Urnen gewährleistet ist.

Paragraph 13

(1) Urnengräber sind Aschengrabstätten als Urnenstätten in Grabfeldern, die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dienen. Sie werden der Reihe nach belegt. (2) In einem Urnengrab können mehrere Urnen beigesetzt werden. (3) Die Anzahl der Urnen, die beigesetzt werden können, richtet sich nach der Größe der Aschengrabstätte; zulässig sind 2 Urnen. Die Gemeinde kann auf Antrag weitere Belegungen zulassen. (4) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgräber entsprechend für Urnenstätten.

Paragraph 14

(1) In den Urnenstelen werden Nischen als Grabstätten für die Beisetzung von Aschen zur Verfügung gestellt. Sie werden der Reihe nach von oben beginnend belegt. (2) In einer Nische dürfen bis zu 2 Urnen beigesetzt werden. Ausnahmen kann die Gemeinde auf Antrag zulassen. (3) Die Urnennischen werden von der Gemeinde für eine Nutzungszeit von 20 Jahren vergeben. (4) Die Beschriftung der von der Gemeinde beschafften Verschlussplatten wird von den Angehörigen oder deren Vertreter an einen Steinmetz in Auftrag gegeben. Die Verschlussplatten bleiben im Eigentum der Gemeinde. (5) Auf den Verschlussplatten der Urnennischen sind der Name, Geburts- und Todesdaten des Verstorbenen einzugravieren. Ornamente sind bedingt erlaubt. (6) Bei der Auswahl der Schriften ist ausschließlich das Eingravieren zulässig. Das Anbringen von Metallbuchstaben oder anderen Buchstaben, die aufgesteckt oder aufgeschraubt werden, ist nicht zulässig. Die eingravierten Schriften dürfen ausschließlich mit der Farbe dunkelgrau oder schwarz bemalt werden. Die Einzelbuchstabengröße darf maximal 4 – 5 cm nicht überschreiten. Die Arbeiten sind in jedem Fall von einem fachkundigen Steinmetz auszuführen, der in der Lage ist, diese Qualitätsansprüche zu erfüllen. Die gravierten Verschlussplatten sind der Gemeindeverwaltung zu übergeben. (7) Alle mit der Beschriftung und Montage zusammenhängenden Kosten hat der Nutzungsberechtigte zu übernehmen. Wer eine Verschlussplatte außer den genannten zulässigen Eingravierungen

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verändert, muss diese ersetzen. (8) Die Gemeinde hat bei den Urnenstelen ein Pflanzbeet angelegt. Es ist nicht zulässig, Grabausstattungen (Kerzen, Blumen, Vasen, Ornamente usw.) an den Verschlussplatten oder Stelenkörpern anzubringen bzw. vor den Urnenstelen aufzustellen. Die Gemeinde ist berechtigt, ohne vorherige Rücksprache solche Gegenstände zu entfernen. (9) Das Abstellen von Gegenständen auf der oberen Abdeckplatte der Urnenstelen ist verboten. (10) Nach einer Beisetzung können Blumengebinde bis zu 14 Tage vor der betreffenden Urnenstele abgelegt werden und sind danach durch die Nutzungsberechtigten zu entfernen. (11) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgräber entsprechend. Die Vorschriften über die Genehmigung der Grabmale gelten für die Verschlussplatten entsprechend.

Paragraph 15

(1) Rasengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der satzungsmäßigen Ruhezeit zugeteilt werden. Die Rasengräber können als Reihengrab oder als Wahlgrab genutzt werden. (2) Die Bestimmungen der § 11 Absatz 1 bis 4 bzw. § 12 Absatz 4 und Absatz 11 gelten entsprechend. (3) Die Bestattung einer Urne soll nur genehmigt werden, wenn bereits eine Erdbestattung vorhanden ist. Zusätzliche Urnen dürfen nur beigesetzt werden, wenn die gesetzliche Mindestruhezeit für Urnen gewährleistet ist. Die Belegung der einzelnen Gräber erfolgt nach den Vorgaben der Gemeinde. Ein Anspruch auf einen bestimmten Bestattungsplatz besteht nicht. (4) Beerdigungsbeigaben können solange auf dem Erdhügel belassen werden, bis das Grab eingeebnet wird und sind durch die Nutzungsberechtigten zu entfernen. Die Dauer hängt von der Jahreszeit der Beisetzung ab. Danach hat der Nutzungsberechtigte am Grabfeld kein Nutzungsrecht für eine friedhofsübliche Ausstattung, wie Blumenschmuck, Bepflanzungen, Weihwasserkessel und ähnliches. Dennoch abgelegter Grabschmuck wird von der Gemeinde unaufgefordert entfernt und gegen Kostenersatz entsorgt. (5) Es bestehen keinerlei Haftungsansprüche gegenüber der Gemeinde bei Verlust oder Zerstörung des Grabschmuckes. (6) Bei der Beisetzung werden Holzkreuze mit dem Namen des Verstorbenen bis zur Einebnung des Erdhügels erlaubt. Danach muss das Holzkreuz von den Hinterbliebenen entfernt werden. Absatz 4 gilt entsprechend. (7) Die Form und die Größe der Liegeplatten sind einheitlich und werden von der Gemeinde vorgegeben. Die Beschriftung der von der Gemeinde beschafften Liegeplatten wird von den Angehörigen oder deren Vertreter an einen Steinmetz in Auftrag gegeben. Die Liegeplatten bleiben im Eigentum der Gemeinde. Auf den Liegeplatten darf nur der Name, Vorname, Sterbedatum, Geburtsdatum und eventuell nach Wunsch ein Ornament eingraviert werden.

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Die eingravierten Schriften dürfen ausschließlich mit der Farbe dunkelgrau oder schwarz bemalt werden.

Die Einzelbuchstabengröße darf maximal 4 – 5 cm nicht überschreiten.

Aufgesetzte Buchstaben sind nicht erlaubt.

Die Arbeiten sind in jedem Fall von einem befähigten Steinmetz auszuführen.

Falls Hinterbliebene den Wunsch äußern, ein Ornament auf die Platte eingravieren zu lassen, muss dies vorher von der Gemeinde freigegeben werden.

Die Rechnung für die Gravur stellt der Steinmetzbetrieb direkt an den Nutzungsberechtigten.

Die gravierten Liegeplatten sind der Gemeindeverwaltung zu übergeben.

Zuständig für das Setzen der Platten ist die Gemeinde.

V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen

Paragraph 16

Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage entsprechen. Dies erstreckt sich auch auf den Inhalt von Inschriften und Ornamenten.

Paragraph 17

  1. (1) Nach Ablauf der Frist in § 18 Abs. 1 Satz 2 müssen Grabmale errichtet werden.
    Grabmale und sonstigen Grabausstattungen müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen entsprechen.
  2. (2) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz, Schmiedeeisen oder Bronze verwendet werden.
  3. (3) Auf den Grabstätten sind Grabmale und Grabausstattung nicht zulässig
    1. a. mit in Zement aufgesetztem figürlichen oder ornamentalen Schmuck,
    2. b. mit Farbanstrich auf Stein,
    3. c. mit Glas, Emaille, Porzellan oder Kunststoffen in jeder Form,
    4. d. aus schwarzem Kunststein oder aus Gips
  4. (4) Schriften, Ornamente und Symbole sind auf das Material, aus dem das Grabmal besteht, werkgerecht abzustimmen. Sie müssen gut verteilt und dürfen nicht aufdringlich groß sein.
  5. (5) Firmenbezeichnungen der Steinmetzbetriebe dürfen nur unauffällig und nicht auf der Vorderseite des Grabmals angebracht werden.
  6. (6) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale bis zu folgenden Höhen zulässig:
    1. a. auf einstelligen Grabstätten 1,20 m Höhe
    2. b. auf zwei- und mehrstelligen Grabstätten bis zu 1,20 m Höhe
    3. c. einzelne Kreuze aus Holz oder Eisen dürfen bis zu 1,40 m hoch sein
    4. d. auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu einer Höhe von 0,80 m zulässig.
  7. (7) Liegende Grabmale dürfen nur flach oder flach geneigt auf die Grabstätte gelegt werden; sie sind nicht in Verbindung mit stehenden Grabmalen zulässig. Liegende Grabmale sind für jede Grabstätte getrennt anzufertigen.
  8. (8) Soweit möglich, setzt die Gemeinde gemeinschaftliche Grabmalfundamente, auf welchen die Grabmale zu verankern sind. Diese Fundamente werden den
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Verfügungsberechtigten bzw. Nutzungsberechtigten in Rechnung gestellt. Nur wenn die Gemeinde solche gemeinsamen Fundamente nicht erstellt hat, sind Einzelfundamente, welche der Verfügungsberechtigte bzw. Nutzungsberechtigte auf eigene Veranlassung und Kosten herstellt, zulässig.

(9) Grababdeckplatten für Reihengräber und Wahlgräber sind nur begrenzt erlaubt. Es müssen mindestens 40 % für eine Bepflanzung frei bleiben. Der entsprechende Nachweis ist im Grabmalantrag zu führen. Bei Urnengräbern gilt diese Beschränkung nicht.

(10) Grabeinfassungen jeder Art – auch aus Pflanzen – sind nicht zulässig, soweit die Gemeinde die Grabzwischenwege in den einzelnen Grabfeldern mit Trittplatten belegt.

(11) Die Gemeinde kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung des Friedhofs und im Rahmen von Absatz 1 Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 1 bis 9 und auch sonstige Grabausstattungen zulassen.

Paragraph 18

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahre nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zu Größe von 15 mal 30 cm und Holzkreuze zulässig.

(2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 als Anlage beizufügen. Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben. Soweit erforderlich, kann die Gemeinde Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden.

(3) Die Errichtung aller sonstigen Grabausstattungen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Absatz 2 gilt entsprechend.

(4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist.

(5) Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie vor ihrer Aufstellung von der Gemeinde überprüft werden können.

(6) Ist bei der Aufstellung von Grabmälern das Betreten des Nachbargrabes notwendig, so ist zuvor die Zustimmung der Gemeinde einzuholen. Bei Eingriffen in eine benachbarte Grabstätte ist das Einverständnis des Verfügungsberechtigten bzw. Nutzungsberechtigten dieser Grabstätte einzuholen.

(7) Das Befahren außerhalb der befestigten Friedhofswege sowie die Beifuhr bei schlechtem Wetter sind unzulässig.

(8) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn alle relevanten Voraussetzungen dieser Friedhofssatzung erfüllt werden.

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Paragraph 19

Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen. Steingrabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein und dürfen folgende Mindeststärken nicht unterschreiten:

Stehende Grabmale

Bis 0,80 m Höhe: 14 cm

bis 1,20 m Höhe: 14 cm

Grabmale und Grabeinfassungen dürfen nur von fachkundigen Personen (i.d.R. Bildhauer, Steinmetze) errichtet werden.

Paragraph 20

(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.

(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Gemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Absperrungen, Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte.

Paragraph 21

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der satzungsmäßigen Ruhezeit und des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde von der Grabstätte entfernt werden (entsprechend § 8 Abs. 3).

(2) Nach Ablauf der satzungsmäßigen Ruhezeit und des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen zu entfernen. Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Gemeinde die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz gegen Kostenersatz selbst entfernen; § 20 Abs. 2 Satz 5 ist entsprechend anwendbar. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf, danach werden die Gegenstände gegen Kostenersatz entsorgt.

VI. Herrichten und Pflege der Grabstätte

Paragraph 22

(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Die gärtnerische Gestaltung muss auf die Umgebung abgestimmt werden. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige

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Sträucher, Grabgebinde aus künstlichen Werkstoffen und das Aufstellen von Bänken. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern.

(2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern (§ 17 Abs. 8) dürfen die Grabbeete nicht höher als die Platten sein. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen.

(3) Der Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte hat zu dulden, dass Bäume die Grabstätte überragen.

(4) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der nach § 20 Absatz 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der satzungsmäßigen Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts.

(5) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach Belegung hergerichtet sein und bis zum Ablauf der Ruhe- bzw. Nutzungszeit gärtnerisch unterhalten werden.

(6) Die Grabstätten sind nach Ablauf der satzungsmäßigen Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen. § 21 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(7) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Gemeinde. Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte sowie die Grabpflege tatsächlich vornehmenden Personen sind nicht berechtigt, diese Anlagen der Gemeinde zu verändern.

Paragraph 23

(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 20 Absatz 1) auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Gemeinde abgeräumt, eingeebnet und eingesät/eingekiest werden. Bei Wahlgrabstätten kann die Gemeinde in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu entfernen. Eine Rückerstattung bezahlter Nutzungsgebühren ist ausgeschlossen.

(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Gemeinde den Grabschmuck entfernen.

(3) Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.

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VII. Benutzung der Leichenhalle

Paragraph 24

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Gemeinde betreten werden.

(2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Sie erhalten ab der Belegung bis zur Bestattung einen Schlüssel. Die Reinigung der Leichenhalle ist von den Angehörigen selbst durchzuführen oder von diesen auf eigene Kosten zu veranlassen.

VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten

Paragraph 25

(1) Der Gemeinde obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.

(2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofssatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner.

(3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete.

Paragraph 26

Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Absatz 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 2 betritt,

  2. entgegen § 3 Abs. 1 und 2 a. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt, b. die Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt, c. während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten ausführt, d. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt, e. Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhunde, f. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert, g. Waren und gewerbliche Dienste anbietet, h. Druckschriften verteilt.

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  1. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 4 Absatz 1),
  2. entgegen § 8 Abs. 3 Gräber ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Gemeinde abräumt,
  3. als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet (§ 18 Absatz 1 und 3) oder entfernt (§ 21 Absatz 1),
  4. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand unterhält (§ 20 Absatz 1).
  5. Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 500 Euro geahndet werden.

IX. Bestattungsgebühren

Paragraph 27

Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Friedhofs- und Bestattungswesens werden Gebühren nach einer besonderen Satzung (Bestattungsgebührenordnung) erhoben.

Paragraph 28

(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet

  1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird;
  2. wer die Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines Anderen kraft Gesetzes haftet. (2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühr sind verpflichtet
  3. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt;
  4. die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegatte oder Ehegattin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder). (3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

Paragraph 29

(1) Die Gebührenschuld entsteht

  1. bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung,
  2. bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts. (2) Die Verwaltungsgebühren und die Benutzungsgebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.
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Paragraph 30

Soweit die Leistungen, die den in dieser Satzung festgelegten Abgaben, Kostenersätzen und sonstigen Einnahmen (Entgelten) zugrunde liegen, umsatzsteuerpflichtig sind, tritt zu den Entgelten noch die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe.

X. Übergangs- und Schlussvorschriften

Paragraph 31

(1) Diese Satzung tritt am 1. Juli 2024 in Kraft.

(2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Friedhofssatzung vom 19.10.2020 außer Kraft.

Unlingen, 06.05.2024

gez. Gerhard Hinz Bürgermeister

Hinweis über die Verletzung von Verfahrens- und/oder Formvorschriften nach § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO erlassenen Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich der elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde Unlingen geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Satzung, die Genehmigung oder Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

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Gebührenordnung

Gebührenordnung

9 Abschnitte.

§ 1 Paragraph 1

Erhebungsgrundsatz

Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Leichen- und Bestattungswesens werden Gebühren nach folgenden Bestimmungen erhoben.

§ 2 Paragraph 2

Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet a) wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird, b) wer die Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen Kraft Gesetzes haftet.

(2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühren ist verpflichtet, a) wer die Benutzung der Bestattungseinrichtungen beantragt, b) die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegatte oder Ehegattin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder)

(3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 3 Paragraph 3

Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Gebührenschuld entsteht a) bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung, b) bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts.

(2) Die Verwaltungsgebühren und die Benutzungsgebühren werden einen Monat nach der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.

§ 4 Paragraph 4

Verwaltungsgebühren

(1) Die Verwaltungsgebühren betragen für die Genehmigung zur Ausgrabung von Leichen und Gebeinen 25,00 €.

(2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren – Verwaltungsgebührenordnung – in der jeweiligen Fassung entsprechende Anwendung.

§ 5 Paragraph 5

Benutzungsgebühren

Es werden erhoben:

  1. für die Benutzung der Leichenhalle 60,00 €
  2. für die Überlassung eines Reihengrabes von Personen im Alter von 10 und mehr Jahren 500,00 € von Personen unter 10 Jahren 250,00 €
  3. für die Verleihung von besonderen Grabnutzungsrechten a) für ein Doppelgrab 1.200,00 € b) für die Verlängerung eines Nutzungsrechts für die Dauer einer Nutzungsperiode 1.200,00 € c) für eine davon abweichende Verlängerungsdauer anteilig nach dem Verhältnis der Nutzungsperiode zur Verlängerungsdauer.
  4. für die Überlassung eines Urnengrabes zur Beisetzung einer Urne bei der Bestattung von weiteren Urnen, wenn sich dadurch die Belegungszeit ändert, anteilig zur Verlängerung der Belegungszeit. 500,00 €
  5. für die Überlassung eines Rasenreihengrabes 2.200,00 €
  6. ein Zuschlag für Auswärtige zu Nr. 1 bis 5 von je 50 %
  7. für das Ausgraben, Umbetten oder Tieferlegen von Leichen, Gebeinen oder Urnen die tatsächlich anfallenden Kosten.

§ 6 Paragraph 6

Kostenerstattung für das Herstellen von Grabeinfassungen

Es werden erhoben:

  1. für ein Einzelgrab 375,00 €
  2. für ein Doppelgrab a) übliche Belegung (nebeneinander) 620,00 € b) bei Belegung übereinander 560,00 € c) bei mehr als zwei Belegungen für das Entfernen und neu Setzen der Fußplatte je weiterer Belegung 105,00 €
  3. für ein Urnengrab 260,00 €

§ 7 Paragraph 7

Kostenerstattung für das Herstellen von Streifenfundamenten

Es werden erhoben:

  1. für ein Einzelgrab 184,00 €
  2. für ein Doppelgrab 246,00 €

§ 8 Kostenerstattung für die Belegung in Urnenstelen

Es werden erhoben:

für die Belegung in einer Urnenstele:

1.200,00 €

§ 9 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bestattungsgebührenordnung vom 04.11.2013 außer Kraft.

Unlingen, den 20.11.2017

Bürgermeister

Hinweis nach § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO erlassener Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen.

Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Unlingen, 20.11.2017

Bürgermeister

Vorstehende Satzung über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen – Bestattungsgebührenordnung - wurde entsprechend der Satzung über die Form der öffentlichen Bekanntmachungen vom 27. Januar 1981 durch vollständiges Einrücken in das Amtsblatt der Gemeinde Unlingen Nr. 49 vom 08. Dezember 2017 öffentlich bekannt gemacht.

Unlingen, den 08.12.2017

Bürgermeister

Paragraph 01

Erhebungsgrundsatz

Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Leichen- und Bestattungswesens werden Gebühren nach folgenden Bestimmungen erhoben.

Paragraph 02

Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet a) wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird, b) wer die Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen Kraft Gesetzes haftet.

(2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühren ist verpflichtet, a) wer die Benutzung der Bestattungseinrichtungen beantragt, b) die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegatte oder Ehegattin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder)

(3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

Paragraph 03

Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Gebührenschuld entsteht a) bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung, b) bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts.

(2) Die Verwaltungsgebühren und die Benutzungsgebühren werden einen Monat nach der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.

Paragraph 04

Verwaltungsgebühren

(1) Die Verwaltungsgebühren betragen für die Genehmigung zur Ausgrabung von Leichen und Gebeinen 25,00 €.

(2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren – Verwaltungsgebührenordnung – in der jeweiligen Fassung entsprechende Anwendung.

Paragraph 05

Benutzungsgebühren

Es werden erhoben:

  1. für die Benutzung der Leichenhalle 60,00 €
  2. für die Überlassung eines Reihengrabes von Personen im Alter von 10 und mehr Jahren 500,00 € von Personen unter 10 Jahren 250,00 €
  3. für die Verleihung von besonderen Grabnutzungsrechten a) für ein Doppelgrab 1.200,00 € b) für die Verlängerung eines Nutzungsrechts für die Dauer einer Nutzungsperiode 1.200,00 € c) für eine davon abweichende Verlängerungsdauer anteilig nach dem Verhältnis der Nutzungsperiode zur Verlängerungsdauer.
  4. für die Überlassung eines Urnengrabes zur Beisetzung einer Urne bei der Bestattung von weiteren Urnen, wenn sich dadurch die Belegungszeit ändert, anteilig zur Verlängerung der Belegungszeit. 500,00 €
  5. für die Überlassung eines Rasenreihengrabes 2.200,00 €
  6. ein Zuschlag für Auswärtige zu Nr. 1 bis 5 von je 50 %
  7. für das Ausgraben, Umbetten oder Tieferlegen von Leichen, Gebeinen oder Urnen die tatsächlich anfallenden Kosten.

Paragraph 06

Kostenerstattung für das Herstellen von Grabeinfassungen

Es werden erhoben:

  1. für ein Einzelgrab 375,00 €
  2. für ein Doppelgrab a) übliche Belegung (nebeneinander) 620,00 € b) bei Belegung übereinander 560,00 € c) bei mehr als zwei Belegungen für das Entfernen und neu Setzen der Fußplatte je weiterer Belegung 105,00 €
  3. für ein Urnengrab 260,00 €

Paragraph 07

Kostenerstattung für das Herstellen von Streifenfundamenten

Es werden erhoben:

  1. für ein Einzelgrab 184,00 €
  2. für ein Doppelgrab 246,00 €

Paragraph 08

Es werden erhoben:

für die Belegung in einer Urnenstele:

1.200,00 €

Paragraph 09

Diese Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bestattungsgebührenordnung vom 04.11.2013 außer Kraft.

Unlingen, den 20.11.2017

Bürgermeister

Hinweis nach § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO erlassener Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen.

Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Unlingen, 20.11.2017

Bürgermeister

Vorstehende Satzung über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen – Bestattungsgebührenordnung - wurde entsprechend der Satzung über die Form der öffentlichen Bekanntmachungen vom 27. Januar 1981 durch vollständiges Einrücken in das Amtsblatt der Gemeinde Unlingen Nr. 49 vom 08. Dezember 2017 öffentlich bekannt gemacht.

Unlingen, den 08.12.2017

Bürgermeister

Friedhofssatzung

Friedhofssatzung

31 Abschnitte.

§ 1 Widmung

(1) Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde. Er dient der Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner und der in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz Verstorbener, sowie für Verstorbene, für die ein Wahlgrab nach § 12 zur Verfügung steht. In besonderen Fällen kann die Gemeinde auf Antrag eine Bestattung anderer Verstorbener zulassen. Der Friedhof dient auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen, falls mindestens ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist.

(2) Die Verstorbenen sind auf dem Friedhof des Bestattungsbezirks zu bestatten bzw. beizusetzen, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten, sofern sie nicht bei ihrem Tod ein Recht auf Bestattung bzw. Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte eines anderen Friedhofs hatten. Die Gemeinde kann auf Antrag Ausnahmen zulassen.

(3) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Urnen.

(4) Das Gemeindegebiet wird in folgende Bestattungsbezirke eingeteilt: a. Bestattungsbezirk des Friedhofs Unlingen; er umfasst das Gebiet des Ortsteils Unlingen. b. Bestattungsbezirk des Friedhofs Dietelhofen; er umfasst das Gebiet des Ortsteils Dietelhofen. c. Bestattungsbezirk des Friedhofs Göffingen, er umfasst das Gebiet des Ortsteils Göffingen. d. Bestattungsbezirk des Friedhofs Möhringen, er umfasst das Gebiet des Ortsteils Möhringen. e. Bestattungsbezirk des Friedhofs Uigendorf, er umfasst das Gebiet des Ortsteils Uigendorf.

(5) Ferner kann auf dem Friedhof bestattet werden, wer früher in der Gemeinde gewohnt hat und seine Wohnung hier nur wegen der Aufnahme in ein auswärtiges Altenheim, Altenpflegeheim oder eine ähnliche Einrichtung oder wegen Verlegung des Wohnsitzes zu auswärts wohnenden Angehörigen zur Vermeidung der Aufnahme in eine der genannten Einrichtungen aufgegeben hat.

II. Ordnungsvorschriften

§ 2 Öffnungszeiten

(1) Der Friedhof darf nur während der bekanntgegebenen Öffnungszeiten betreten werden.

(2) Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

§ 3 Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener besuchen.

(2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:

  1. Die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühlen und Handfahrzeuge (z.B. Schubkarren) sowie Fahrzeugen der Gemeinde und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden.
  2. während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen.
  3. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten.
  4. Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde.
  5. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern.
  6. Waren und gewerbliche Dienste anzubieten.
  7. Druckschriften zu verteilen.

Die Gemeinde kann auf Antrag Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind.

(3) Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Gemeinde. Sie sind spätestens 4 Werktage vorher anzumelden.

§ 4 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen.

(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Gemeinde kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden.

(3) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheins; dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Gemeinde auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung kann bis auf maximal 10 Jahre befristet werden.

(4) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten und haften für die Schäden, die sie auf den gemeindlichen Friedhöfen schuldhaft verursachen.

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(5) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend oder nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen.

(6) Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Gemeinde die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer zurücknehmen oder widerrufen.

(7) Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen „Einheitlichen Ansprechpartner“ im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.

III. Bestattungsvorschriften

§ 5 Allgemeines

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Gemeinde das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(2) Für die Aufbahrung, Einsargung, Beförderung und Bestattung von Verstorbenen, die an einer gemeingefährlichen oder übertragbaren Krankheit verstorben sind, können besondere Vorsichtsmaßnahmen unter Beachtung der jeweils geltenden Bestimmungen angeordnet werden.

(3) Die Gemeinde setzt Ort und Zeit der Bestattung fest und berücksichtigt dabei nach Möglichkeit die Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen.

§ 6 Särge

Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Gemeinde einzuholen.

§ 7 Ausheben der Gräber

(1) Die Gemeinde lässt die Gräber ausheben und zufüllen.

(2) Die vorgegebene Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

§ 8 Ruhezeit und Nutzungszeit

(1) Satzungsmäßige Ruhezeit:

Die satzungsmäßige Ruhezeit der Verstorbenen und Nutzungszeit der Grabstätte beträgt 25 Jahre, bei Kindern, die vor Vollendung des 10. Lebensjahres verstorben sind und bei Urnen 20 Jahre.

Abweichend davon beträgt die satzungsmäßige Ruhezeit auf dem Friedhof in Göttingen -im Bereich des ehemals kirchlichen Friedhofs- wie bisher 30 Jahre.

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(2) Gesetzliche Ruhezeit (gem. § 6 Bestattungsgesetz Baden-Württemberg): Die gesetzliche Mindest-Ruhezeit beträgt bei Kindern, die vor Vollendung des 2. Lebensjahres verstorben sind, 6 Jahre, bei Kindern, die vor Vollendung des 10. Lebensjahres verstorben sind, 10 Jahre, im Übrigen 15 Jahre für Erd- und Urnenbestattungen.

(3) Nutzungszeit: Auf Antrag kann die Nutzungszeit verkürzt werden. Die gesetzliche Mindestruhezeit nach § 8 Abs. 2 ist einzuhalten. Die vorherige schriftliche Zustimmung der Gemeinde ist einzuholen. Der Ablauf der jeweiligen satzungsmäßigen Ruhezeit (gem. § 8 Abs 1 dieser Satzung), welche dem Verstorbenen verliehen wurde, wird durch eine vorzeitige Grabräumung nicht unterbrochen oder gehemmt.

§ 9 Umbettungen

(1) Umbettungen von Verstorbenen und Urnen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Bei Umbettungen von Verstorbenen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten 8 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. Die Gemeinde kann auf Antrag Ausnahmen zulassen.

(2) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte.

(3) In den Fällen des § 23 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 23 Abs. 1 Satz 4 können aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder ein Urnengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Gemeinde bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.

(4) Umbettungen lässt die Gemeinde durchführen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(5) Die Kosten der Umbettung hat der Antragsteller zu tragen. Dies gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Gemeinde vor.

(6) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

IV. Grabstätten

§ 10 Allgemeines

(1) Die Grabstätten sind im Eigentum des Friedhofträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

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(2) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:

  1. Reihengräber,
  2. Urnenreihengräber,
  3. Wahlgräber,
  4. Urnenwahlgräber,
  5. Urnennischen,
  6. Rasengräber.

(3) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.

(4) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.

(5) Die Gemeinde legt die Größe und die Lage der Grabstätten im Rahmen der Friedhofsplanung fest.

§ 11 Reihengräber

(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen für die Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen und für die Beisetzung von Urnen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der satzungsmäßigen Ruhezeit zugeteilt werden.

Eine Verlängerung der satzungsmäßigen Ruhezeit ist nicht möglich. Bei Kindergräbern kann die Gemeinde auf Antrag Ausnahmen zulassen.

Verfügungsberechtigter ist – sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt – in nachstehender Reihenfolge

  1. wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz),
  2. wer sich dazu verpflichtet hat,
  3. der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.

(2) Auf dem Friedhof werden ausgewiesen:

  1. Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 10. Lebensjahr,
  2. Reihengrabfelder für Verstorbene vom vollendeten 10. Lebensjahr ab.

(3) In jedem Reihengrab wird nur ein Verstorbener beigesetzt. Die Gemeinde kann auf Antrag Ausnahmen zulassen.

(4) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden.

(5) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der satzungsmäßigen Ruhezeit wird drei Monate vorher ortsüblich oder durch Hinweise auf dem betreffenden Grabfeld bekanntgegeben.

(6) Zusätzliche Urnen in Reihengräbern dürfen nur beigesetzt werden, wenn die gesetzliche Mindestruhezeit für Urnen noch gewährleistet ist.

(7) Absätze 1 und 5 gelten auch für Urnenreihengräber.

§ 12 Wahlgräber

(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen für die Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen und für die Beisetzung von Urnen, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht

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wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person.(2) Nutzungsrechte an Wahlgräbern können nur anlässlich eines Todesfalles verliehen werden. Die Dauer des Nutzungsrechts ist in § 8 geregelt. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich. Das Nutzungsrecht kann maximal auf die doppelte Nutzungszeit gemäß § 8 Abs. 1 verlängert werden.(3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgräbern, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengräber entsprechend anzuwenden.(4) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht. Das Nutzungsrecht kann nur verliehen werden, wenn die überlebende Person, für die das Wahlgrab auch bestimmt ist, das 60. Lebensjahr vollendet hat.(5) Wahlgräber können ein- und mehrstellige Einfach- oder Tiefgräber sein. In einem Tiefgrab sind nur zwei Erdbestattungen übereinander zulässig.(6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die satzungsmäßige Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der satzungsmäßigen Ruhezeit erneut verliehen worden ist.(7) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Wird keine Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über1. 1. auf die Ehegattin oder den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner, 2. 2. auf die Kinder, 3. 3. auf die Stiefkinder, 4. 4. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter, 5. 5. auf die Eltern, 6. 6. auf die Geschwister, 7. 7. auf die Stiefgeschwister, 8. 8. auf die nicht unter 1. bis 7. fallenden Erben.Innerhalb der einzelnen Gruppen Nrn. 2 bis 4 und 6 bis 8 wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt.(8) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Gemeinde das Nutzungsrecht auf eine der in Absatz 7 Satz 3 genannten Personen übertragen(9) Ist der Nutzungsberechtigte an der Wahrnehmung seines Nutzungsrechts verhindert, oder übt er das Nutzungsrecht nicht aus, so tritt der nächste in der Reihenfolge nach Abs. 7 Satz 3 an seine Stelle.(10) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Absatzes 7 Satz 3 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Gemeinde kann auf Antrag Ausnahmen zulassen.(11) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten gesetzlichen Ruhezeit verzichtet werden.

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(12) Mehrkosten, die der Gemeinde beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt.

(13) In Wahlgräbern können auch zusätzliche Urnen beigesetzt werden, wenn die gesetzliche Mindestruhezeit für Urnen gewährleistet ist.

§ 13 Urnengräber

(1) Urnengräber sind Aschengrabstätten als Urnenstätten in Grabfeldern, die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dienen. Sie werden der Reihe nach belegt. (2) In einem Urnengrab können mehrere Urnen beigesetzt werden. (3) Die Anzahl der Urnen, die beigesetzt werden können, richtet sich nach der Größe der Aschengrabstätte; zulässig sind 2 Urnen. Die Gemeinde kann auf Antrag weitere Belegungen zulassen. (4) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgräber entsprechend für Urnenstätten.

§ 14 Urnennischen in Urnenstelen

(1) In den Urnenstelen werden Nischen als Grabstätten für die Beisetzung von Aschen zur Verfügung gestellt. Sie werden der Reihe nach von oben beginnend belegt. (2) In einer Nische dürfen bis zu 2 Urnen beigesetzt werden. Ausnahmen kann die Gemeinde auf Antrag zulassen. (3) Die Urnennischen werden von der Gemeinde für eine Nutzungszeit von 20 Jahren vergeben. (4) Die Beschriftung der von der Gemeinde beschafften Verschlussplatten wird von den Angehörigen oder deren Vertreter an einen Steinmetz in Auftrag gegeben. Die Verschlussplatten bleiben im Eigentum der Gemeinde. (5) Auf den Verschlussplatten der Urnennischen sind der Name, Geburts- und Todesdaten des Verstorbenen einzugravieren. Ornamente sind bedingt erlaubt. (6) Bei der Auswahl der Schriften ist ausschließlich das Eingravieren zulässig. Das Anbringen von Metallbuchstaben oder anderen Buchstaben, die aufgesteckt oder aufgeschraubt werden, ist nicht zulässig. Die eingravierten Schriften dürfen ausschließlich mit der Farbe dunkelgrau oder schwarz bemalt werden. Die Einzelbuchstabengröße darf maximal 4 – 5 cm nicht überschreiten. Die Arbeiten sind in jedem Fall von einem fachkundigen Steinmetz auszuführen, der in der Lage ist, diese Qualitätsansprüche zu erfüllen. Die gravierten Verschlussplatten sind der Gemeindeverwaltung zu übergeben. (7) Alle mit der Beschriftung und Montage zusammenhängenden Kosten hat der Nutzungsberechtigte zu übernehmen. Wer eine Verschlussplatte außer den genannten zulässigen Eingravierungen

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verändert, muss diese ersetzen. (8) Die Gemeinde hat bei den Urnenstelen ein Pflanzbeet angelegt. Es ist nicht zulässig, Grabausstattungen (Kerzen, Blumen, Vasen, Ornamente usw.) an den Verschlussplatten oder Stelenkörpern anzubringen bzw. vor den Urnenstelen aufzustellen. Die Gemeinde ist berechtigt, ohne vorherige Rücksprache solche Gegenstände zu entfernen. (9) Das Abstellen von Gegenständen auf der oberen Abdeckplatte der Urnenstelen ist verboten. (10) Nach einer Beisetzung können Blumengebinde bis zu 14 Tage vor der betreffenden Urnenstele abgelegt werden und sind danach durch die Nutzungsberechtigten zu entfernen. (11) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgräber entsprechend. Die Vorschriften über die Genehmigung der Grabmale gelten für die Verschlussplatten entsprechend.

§ 15 Rasengräber

(1) Rasengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der satzungsmäßigen Ruhezeit zugeteilt werden. Die Rasengräber können als Reihengrab oder als Wahlgrab genutzt werden. (2) Die Bestimmungen der § 11 Absatz 1 bis 4 bzw. § 12 Absatz 4 und Absatz 11 gelten entsprechend. (3) Die Bestattung einer Urne soll nur genehmigt werden, wenn bereits eine Erdbestattung vorhanden ist. Zusätzliche Urnen dürfen nur beigesetzt werden, wenn die gesetzliche Mindestruhezeit für Urnen gewährleistet ist. Die Belegung der einzelnen Gräber erfolgt nach den Vorgaben der Gemeinde. Ein Anspruch auf einen bestimmten Bestattungsplatz besteht nicht. (4) Beerdigungsbeigaben können solange auf dem Erdhügel belassen werden, bis das Grab eingeebnet wird und sind durch die Nutzungsberechtigten zu entfernen. Die Dauer hängt von der Jahreszeit der Beisetzung ab. Danach hat der Nutzungsberechtigte am Grabfeld kein Nutzungsrecht für eine friedhofsübliche Ausstattung, wie Blumenschmuck, Bepflanzungen, Weihwasserkessel und ähnliches. Dennoch abgelegter Grabschmuck wird von der Gemeinde unaufgefordert entfernt und gegen Kostenersatz entsorgt. (5) Es bestehen keinerlei Haftungsansprüche gegenüber der Gemeinde bei Verlust oder Zerstörung des Grabschmuckes. (6) Bei der Beisetzung werden Holzkreuze mit dem Namen des Verstorbenen bis zur Einebnung des Erdhügels erlaubt. Danach muss das Holzkreuz von den Hinterbliebenen entfernt werden. Absatz 4 gilt entsprechend. (7) Die Form und die Größe der Liegeplatten sind einheitlich und werden von der Gemeinde vorgegeben. Die Beschriftung der von der Gemeinde beschafften Liegeplatten wird von den Angehörigen oder deren Vertreter an einen Steinmetz in Auftrag gegeben. Die Liegeplatten bleiben im Eigentum der Gemeinde. Auf den Liegeplatten darf nur der Name, Vorname, Sterbedatum, Geburtsdatum und eventuell nach Wunsch ein Ornament eingraviert werden.

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Die eingravierten Schriften dürfen ausschließlich mit der Farbe dunkelgrau oder schwarz bemalt werden.

Die Einzelbuchstabengröße darf maximal 4 – 5 cm nicht überschreiten.

Aufgesetzte Buchstaben sind nicht erlaubt.

Die Arbeiten sind in jedem Fall von einem befähigten Steinmetz auszuführen.

Falls Hinterbliebene den Wunsch äußern, ein Ornament auf die Platte eingravieren zu lassen, muss dies vorher von der Gemeinde freigegeben werden.

Die Rechnung für die Gravur stellt der Steinmetzbetrieb direkt an den Nutzungsberechtigten.

Die gravierten Liegeplatten sind der Gemeindeverwaltung zu übergeben.

Zuständig für das Setzen der Platten ist die Gemeinde.

V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen

§ 16 Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz

Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage entsprechen. Dies erstreckt sich auch auf den Inhalt von Inschriften und Ornamenten.

§ 17 Gestaltungsvorschriften

  1. (1) Nach Ablauf der Frist in § 18 Abs. 1 Satz 2 müssen Grabmale errichtet werden.
    Grabmale und sonstigen Grabausstattungen müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen entsprechen.
  2. (2) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz, Schmiedeeisen oder Bronze verwendet werden.
  3. (3) Auf den Grabstätten sind Grabmale und Grabausstattung nicht zulässig
    1. a. mit in Zement aufgesetztem figürlichen oder ornamentalen Schmuck,
    2. b. mit Farbanstrich auf Stein,
    3. c. mit Glas, Emaille, Porzellan oder Kunststoffen in jeder Form,
    4. d. aus schwarzem Kunststein oder aus Gips
  4. (4) Schriften, Ornamente und Symbole sind auf das Material, aus dem das Grabmal besteht, werkgerecht abzustimmen. Sie müssen gut verteilt und dürfen nicht aufdringlich groß sein.
  5. (5) Firmenbezeichnungen der Steinmetzbetriebe dürfen nur unauffällig und nicht auf der Vorderseite des Grabmals angebracht werden.
  6. (6) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale bis zu folgenden Höhen zulässig:
    1. a. auf einstelligen Grabstätten 1,20 m Höhe
    2. b. auf zwei- und mehrstelligen Grabstätten bis zu 1,20 m Höhe
    3. c. einzelne Kreuze aus Holz oder Eisen dürfen bis zu 1,40 m hoch sein
    4. d. auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu einer Höhe von 0,80 m zulässig.
  7. (7) Liegende Grabmale dürfen nur flach oder flach geneigt auf die Grabstätte gelegt werden; sie sind nicht in Verbindung mit stehenden Grabmalen zulässig. Liegende Grabmale sind für jede Grabstätte getrennt anzufertigen.
  8. (8) Soweit möglich, setzt die Gemeinde gemeinschaftliche Grabmalfundamente, auf welchen die Grabmale zu verankern sind. Diese Fundamente werden den
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Verfügungsberechtigten bzw. Nutzungsberechtigten in Rechnung gestellt. Nur wenn die Gemeinde solche gemeinsamen Fundamente nicht erstellt hat, sind Einzelfundamente, welche der Verfügungsberechtigte bzw. Nutzungsberechtigte auf eigene Veranlassung und Kosten herstellt, zulässig.

(9) Grababdeckplatten für Reihengräber und Wahlgräber sind nur begrenzt erlaubt. Es müssen mindestens 40 % für eine Bepflanzung frei bleiben. Der entsprechende Nachweis ist im Grabmalantrag zu führen. Bei Urnengräbern gilt diese Beschränkung nicht.

(10) Grabeinfassungen jeder Art – auch aus Pflanzen – sind nicht zulässig, soweit die Gemeinde die Grabzwischenwege in den einzelnen Grabfeldern mit Trittplatten belegt.

(11) Die Gemeinde kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung des Friedhofs und im Rahmen von Absatz 1 Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 1 bis 9 und auch sonstige Grabausstattungen zulassen.

§ 18 Genehmigungserfordernis

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahre nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zu Größe von 15 mal 30 cm und Holzkreuze zulässig.

(2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 als Anlage beizufügen. Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben. Soweit erforderlich, kann die Gemeinde Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden.

(3) Die Errichtung aller sonstigen Grabausstattungen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Absatz 2 gilt entsprechend.

(4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist.

(5) Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie vor ihrer Aufstellung von der Gemeinde überprüft werden können.

(6) Ist bei der Aufstellung von Grabmälern das Betreten des Nachbargrabes notwendig, so ist zuvor die Zustimmung der Gemeinde einzuholen. Bei Eingriffen in eine benachbarte Grabstätte ist das Einverständnis des Verfügungsberechtigten bzw. Nutzungsberechtigten dieser Grabstätte einzuholen.

(7) Das Befahren außerhalb der befestigten Friedhofswege sowie die Beifuhr bei schlechtem Wetter sind unzulässig.

(8) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn alle relevanten Voraussetzungen dieser Friedhofssatzung erfüllt werden.

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§ 19 Standsicherheit

Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen. Steingrabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein und dürfen folgende Mindeststärken nicht unterschreiten:

Stehende Grabmale

Bis 0,80 m Höhe: 14 cm

bis 1,20 m Höhe: 14 cm

Grabmale und Grabeinfassungen dürfen nur von fachkundigen Personen (i.d.R. Bildhauer, Steinmetze) errichtet werden.

§ 20 Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.

(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Gemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Absperrungen, Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte.

§ 21 Entfernung

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der satzungsmäßigen Ruhezeit und des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde von der Grabstätte entfernt werden (entsprechend § 8 Abs. 3).

(2) Nach Ablauf der satzungsmäßigen Ruhezeit und des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen zu entfernen. Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Gemeinde die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz gegen Kostenersatz selbst entfernen; § 20 Abs. 2 Satz 5 ist entsprechend anwendbar. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf, danach werden die Gegenstände gegen Kostenersatz entsorgt.

VI. Herrichten und Pflege der Grabstätte

§ 22 Allgemeines

(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Die gärtnerische Gestaltung muss auf die Umgebung abgestimmt werden. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige

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Sträucher, Grabgebinde aus künstlichen Werkstoffen und das Aufstellen von Bänken. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern.

(2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern (§ 17 Abs. 8) dürfen die Grabbeete nicht höher als die Platten sein. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen.

(3) Der Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte hat zu dulden, dass Bäume die Grabstätte überragen.

(4) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der nach § 20 Absatz 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der satzungsmäßigen Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts.

(5) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach Belegung hergerichtet sein und bis zum Ablauf der Ruhe- bzw. Nutzungszeit gärtnerisch unterhalten werden.

(6) Die Grabstätten sind nach Ablauf der satzungsmäßigen Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen. § 21 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(7) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Gemeinde. Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte sowie die Grabpflege tatsächlich vornehmenden Personen sind nicht berechtigt, diese Anlagen der Gemeinde zu verändern.

§ 23 Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 20 Absatz 1) auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Gemeinde abgeräumt, eingeebnet und eingesät/eingekiest werden. Bei Wahlgrabstätten kann die Gemeinde in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu entfernen. Eine Rückerstattung bezahlter Nutzungsgebühren ist ausgeschlossen.

(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Gemeinde den Grabschmuck entfernen.

(3) Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.

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VII. Benutzung der Leichenhalle

§ 24 Benutzung der Leichenhalle

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Gemeinde betreten werden.

(2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Sie erhalten ab der Belegung bis zur Bestattung einen Schlüssel. Die Reinigung der Leichenhalle ist von den Angehörigen selbst durchzuführen oder von diesen auf eigene Kosten zu veranlassen.

VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten

§ 25 Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung

(1) Der Gemeinde obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.

(2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofssatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner.

(3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete.

§ 26 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Absatz 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 2 betritt,

  2. entgegen § 3 Abs. 1 und 2 a. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt, b. die Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt, c. während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten ausführt, d. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt, e. Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhunde, f. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert, g. Waren und gewerbliche Dienste anbietet, h. Druckschriften verteilt.

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  1. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 4 Absatz 1),
  2. entgegen § 8 Abs. 3 Gräber ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Gemeinde abräumt,
  3. als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet (§ 18 Absatz 1 und 3) oder entfernt (§ 21 Absatz 1),
  4. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand unterhält (§ 20 Absatz 1).
  5. Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 500 Euro geahndet werden.

IX. Bestattungsgebühren

§ 27 Erhebungsgrundsatz

Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Friedhofs- und Bestattungswesens werden Gebühren nach einer besonderen Satzung (Bestattungsgebührenordnung) erhoben.

§ 28 Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet

  1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird;
  2. wer die Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines Anderen kraft Gesetzes haftet. (2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühr sind verpflichtet
  3. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt;
  4. die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegatte oder Ehegattin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder). (3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 29 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Gebührenschuld entsteht

  1. bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung,
  2. bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts. (2) Die Verwaltungsgebühren und die Benutzungsgebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.
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§ 30 a Umsatzsteuer

Soweit die Leistungen, die den in dieser Satzung festgelegten Abgaben, Kostenersätzen und sonstigen Einnahmen (Entgelten) zugrunde liegen, umsatzsteuerpflichtig sind, tritt zu den Entgelten noch die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe.

X. Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 31 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 1. Juli 2024 in Kraft.

(2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Friedhofssatzung vom 19.10.2020 außer Kraft.

Unlingen, 06.05.2024

gez. Gerhard Hinz Bürgermeister

Hinweis über die Verletzung von Verfahrens- und/oder Formvorschriften nach § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO erlassenen Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich der elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde Unlingen geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Satzung, die Genehmigung oder Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

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Paragraph 01

(1) Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde. Er dient der Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner und der in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz Verstorbener, sowie für Verstorbene, für die ein Wahlgrab nach § 12 zur Verfügung steht. In besonderen Fällen kann die Gemeinde auf Antrag eine Bestattung anderer Verstorbener zulassen. Der Friedhof dient auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen, falls mindestens ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist.

(2) Die Verstorbenen sind auf dem Friedhof des Bestattungsbezirks zu bestatten bzw. beizusetzen, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten, sofern sie nicht bei ihrem Tod ein Recht auf Bestattung bzw. Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte eines anderen Friedhofs hatten. Die Gemeinde kann auf Antrag Ausnahmen zulassen.

(3) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Urnen.

(4) Das Gemeindegebiet wird in folgende Bestattungsbezirke eingeteilt: a. Bestattungsbezirk des Friedhofs Unlingen; er umfasst das Gebiet des Ortsteils Unlingen. b. Bestattungsbezirk des Friedhofs Dietelhofen; er umfasst das Gebiet des Ortsteils Dietelhofen. c. Bestattungsbezirk des Friedhofs Göffingen, er umfasst das Gebiet des Ortsteils Göffingen. d. Bestattungsbezirk des Friedhofs Möhringen, er umfasst das Gebiet des Ortsteils Möhringen. e. Bestattungsbezirk des Friedhofs Uigendorf, er umfasst das Gebiet des Ortsteils Uigendorf.

(5) Ferner kann auf dem Friedhof bestattet werden, wer früher in der Gemeinde gewohnt hat und seine Wohnung hier nur wegen der Aufnahme in ein auswärtiges Altenheim, Altenpflegeheim oder eine ähnliche Einrichtung oder wegen Verlegung des Wohnsitzes zu auswärts wohnenden Angehörigen zur Vermeidung der Aufnahme in eine der genannten Einrichtungen aufgegeben hat.

II. Ordnungsvorschriften

Paragraph 02

(1) Der Friedhof darf nur während der bekanntgegebenen Öffnungszeiten betreten werden.

(2) Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

Paragraph 03

(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener besuchen.

(2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:

  1. Die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühlen und Handfahrzeuge (z.B. Schubkarren) sowie Fahrzeugen der Gemeinde und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden.
  2. während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen.
  3. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten.
  4. Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde.
  5. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern.
  6. Waren und gewerbliche Dienste anzubieten.
  7. Druckschriften zu verteilen.

Die Gemeinde kann auf Antrag Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind.

(3) Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Gemeinde. Sie sind spätestens 4 Werktage vorher anzumelden.

Paragraph 04

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen.

(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Gemeinde kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden.

(3) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheins; dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Gemeinde auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung kann bis auf maximal 10 Jahre befristet werden.

(4) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten und haften für die Schäden, die sie auf den gemeindlichen Friedhöfen schuldhaft verursachen.

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(5) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend oder nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen.

(6) Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Gemeinde die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer zurücknehmen oder widerrufen.

(7) Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen „Einheitlichen Ansprechpartner“ im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.

III. Bestattungsvorschriften

Paragraph 05

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Gemeinde das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(2) Für die Aufbahrung, Einsargung, Beförderung und Bestattung von Verstorbenen, die an einer gemeingefährlichen oder übertragbaren Krankheit verstorben sind, können besondere Vorsichtsmaßnahmen unter Beachtung der jeweils geltenden Bestimmungen angeordnet werden.

(3) Die Gemeinde setzt Ort und Zeit der Bestattung fest und berücksichtigt dabei nach Möglichkeit die Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen.

Paragraph 06

Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Gemeinde einzuholen.

Paragraph 07

(1) Die Gemeinde lässt die Gräber ausheben und zufüllen.

(2) Die vorgegebene Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

Paragraph 08

(1) Satzungsmäßige Ruhezeit:

Die satzungsmäßige Ruhezeit der Verstorbenen und Nutzungszeit der Grabstätte beträgt 25 Jahre, bei Kindern, die vor Vollendung des 10. Lebensjahres verstorben sind und bei Urnen 20 Jahre.

Abweichend davon beträgt die satzungsmäßige Ruhezeit auf dem Friedhof in Göttingen -im Bereich des ehemals kirchlichen Friedhofs- wie bisher 30 Jahre.

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(2) Gesetzliche Ruhezeit (gem. § 6 Bestattungsgesetz Baden-Württemberg): Die gesetzliche Mindest-Ruhezeit beträgt bei Kindern, die vor Vollendung des 2. Lebensjahres verstorben sind, 6 Jahre, bei Kindern, die vor Vollendung des 10. Lebensjahres verstorben sind, 10 Jahre, im Übrigen 15 Jahre für Erd- und Urnenbestattungen.

(3) Nutzungszeit: Auf Antrag kann die Nutzungszeit verkürzt werden. Die gesetzliche Mindestruhezeit nach § 8 Abs. 2 ist einzuhalten. Die vorherige schriftliche Zustimmung der Gemeinde ist einzuholen. Der Ablauf der jeweiligen satzungsmäßigen Ruhezeit (gem. § 8 Abs 1 dieser Satzung), welche dem Verstorbenen verliehen wurde, wird durch eine vorzeitige Grabräumung nicht unterbrochen oder gehemmt.

Paragraph 09

(1) Umbettungen von Verstorbenen und Urnen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Bei Umbettungen von Verstorbenen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten 8 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. Die Gemeinde kann auf Antrag Ausnahmen zulassen.

(2) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte.

(3) In den Fällen des § 23 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 23 Abs. 1 Satz 4 können aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder ein Urnengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Gemeinde bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.

(4) Umbettungen lässt die Gemeinde durchführen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(5) Die Kosten der Umbettung hat der Antragsteller zu tragen. Dies gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Gemeinde vor.

(6) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

IV. Grabstätten

Paragraph 10

(1) Die Grabstätten sind im Eigentum des Friedhofträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

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(2) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:

  1. Reihengräber,
  2. Urnenreihengräber,
  3. Wahlgräber,
  4. Urnenwahlgräber,
  5. Urnennischen,
  6. Rasengräber.

(3) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.

(4) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.

(5) Die Gemeinde legt die Größe und die Lage der Grabstätten im Rahmen der Friedhofsplanung fest.

Paragraph 11

(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen für die Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen und für die Beisetzung von Urnen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der satzungsmäßigen Ruhezeit zugeteilt werden.

Eine Verlängerung der satzungsmäßigen Ruhezeit ist nicht möglich. Bei Kindergräbern kann die Gemeinde auf Antrag Ausnahmen zulassen.

Verfügungsberechtigter ist – sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt – in nachstehender Reihenfolge

  1. wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz),
  2. wer sich dazu verpflichtet hat,
  3. der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.

(2) Auf dem Friedhof werden ausgewiesen:

  1. Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 10. Lebensjahr,
  2. Reihengrabfelder für Verstorbene vom vollendeten 10. Lebensjahr ab.

(3) In jedem Reihengrab wird nur ein Verstorbener beigesetzt. Die Gemeinde kann auf Antrag Ausnahmen zulassen.

(4) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden.

(5) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der satzungsmäßigen Ruhezeit wird drei Monate vorher ortsüblich oder durch Hinweise auf dem betreffenden Grabfeld bekanntgegeben.

(6) Zusätzliche Urnen in Reihengräbern dürfen nur beigesetzt werden, wenn die gesetzliche Mindestruhezeit für Urnen noch gewährleistet ist.

(7) Absätze 1 und 5 gelten auch für Urnenreihengräber.

Paragraph 12

(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen für die Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen und für die Beisetzung von Urnen, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht

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wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person.(2) Nutzungsrechte an Wahlgräbern können nur anlässlich eines Todesfalles verliehen werden. Die Dauer des Nutzungsrechts ist in § 8 geregelt. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich. Das Nutzungsrecht kann maximal auf die doppelte Nutzungszeit gemäß § 8 Abs. 1 verlängert werden.(3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgräbern, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengräber entsprechend anzuwenden.(4) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht. Das Nutzungsrecht kann nur verliehen werden, wenn die überlebende Person, für die das Wahlgrab auch bestimmt ist, das 60. Lebensjahr vollendet hat.(5) Wahlgräber können ein- und mehrstellige Einfach- oder Tiefgräber sein. In einem Tiefgrab sind nur zwei Erdbestattungen übereinander zulässig.(6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die satzungsmäßige Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der satzungsmäßigen Ruhezeit erneut verliehen worden ist.(7) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Wird keine Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über1. 1. auf die Ehegattin oder den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner, 2. 2. auf die Kinder, 3. 3. auf die Stiefkinder, 4. 4. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter, 5. 5. auf die Eltern, 6. 6. auf die Geschwister, 7. 7. auf die Stiefgeschwister, 8. 8. auf die nicht unter 1. bis 7. fallenden Erben.Innerhalb der einzelnen Gruppen Nrn. 2 bis 4 und 6 bis 8 wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt.(8) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Gemeinde das Nutzungsrecht auf eine der in Absatz 7 Satz 3 genannten Personen übertragen(9) Ist der Nutzungsberechtigte an der Wahrnehmung seines Nutzungsrechts verhindert, oder übt er das Nutzungsrecht nicht aus, so tritt der nächste in der Reihenfolge nach Abs. 7 Satz 3 an seine Stelle.(10) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Absatzes 7 Satz 3 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Gemeinde kann auf Antrag Ausnahmen zulassen.(11) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten gesetzlichen Ruhezeit verzichtet werden.

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(12) Mehrkosten, die der Gemeinde beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt.

(13) In Wahlgräbern können auch zusätzliche Urnen beigesetzt werden, wenn die gesetzliche Mindestruhezeit für Urnen gewährleistet ist.

Paragraph 13

(1) Urnengräber sind Aschengrabstätten als Urnenstätten in Grabfeldern, die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dienen. Sie werden der Reihe nach belegt. (2) In einem Urnengrab können mehrere Urnen beigesetzt werden. (3) Die Anzahl der Urnen, die beigesetzt werden können, richtet sich nach der Größe der Aschengrabstätte; zulässig sind 2 Urnen. Die Gemeinde kann auf Antrag weitere Belegungen zulassen. (4) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgräber entsprechend für Urnenstätten.

Paragraph 14

(1) In den Urnenstelen werden Nischen als Grabstätten für die Beisetzung von Aschen zur Verfügung gestellt. Sie werden der Reihe nach von oben beginnend belegt. (2) In einer Nische dürfen bis zu 2 Urnen beigesetzt werden. Ausnahmen kann die Gemeinde auf Antrag zulassen. (3) Die Urnennischen werden von der Gemeinde für eine Nutzungszeit von 20 Jahren vergeben. (4) Die Beschriftung der von der Gemeinde beschafften Verschlussplatten wird von den Angehörigen oder deren Vertreter an einen Steinmetz in Auftrag gegeben. Die Verschlussplatten bleiben im Eigentum der Gemeinde. (5) Auf den Verschlussplatten der Urnennischen sind der Name, Geburts- und Todesdaten des Verstorbenen einzugravieren. Ornamente sind bedingt erlaubt. (6) Bei der Auswahl der Schriften ist ausschließlich das Eingravieren zulässig. Das Anbringen von Metallbuchstaben oder anderen Buchstaben, die aufgesteckt oder aufgeschraubt werden, ist nicht zulässig. Die eingravierten Schriften dürfen ausschließlich mit der Farbe dunkelgrau oder schwarz bemalt werden. Die Einzelbuchstabengröße darf maximal 4 – 5 cm nicht überschreiten. Die Arbeiten sind in jedem Fall von einem fachkundigen Steinmetz auszuführen, der in der Lage ist, diese Qualitätsansprüche zu erfüllen. Die gravierten Verschlussplatten sind der Gemeindeverwaltung zu übergeben. (7) Alle mit der Beschriftung und Montage zusammenhängenden Kosten hat der Nutzungsberechtigte zu übernehmen. Wer eine Verschlussplatte außer den genannten zulässigen Eingravierungen

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verändert, muss diese ersetzen. (8) Die Gemeinde hat bei den Urnenstelen ein Pflanzbeet angelegt. Es ist nicht zulässig, Grabausstattungen (Kerzen, Blumen, Vasen, Ornamente usw.) an den Verschlussplatten oder Stelenkörpern anzubringen bzw. vor den Urnenstelen aufzustellen. Die Gemeinde ist berechtigt, ohne vorherige Rücksprache solche Gegenstände zu entfernen. (9) Das Abstellen von Gegenständen auf der oberen Abdeckplatte der Urnenstelen ist verboten. (10) Nach einer Beisetzung können Blumengebinde bis zu 14 Tage vor der betreffenden Urnenstele abgelegt werden und sind danach durch die Nutzungsberechtigten zu entfernen. (11) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgräber entsprechend. Die Vorschriften über die Genehmigung der Grabmale gelten für die Verschlussplatten entsprechend.

Paragraph 15

(1) Rasengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der satzungsmäßigen Ruhezeit zugeteilt werden. Die Rasengräber können als Reihengrab oder als Wahlgrab genutzt werden. (2) Die Bestimmungen der § 11 Absatz 1 bis 4 bzw. § 12 Absatz 4 und Absatz 11 gelten entsprechend. (3) Die Bestattung einer Urne soll nur genehmigt werden, wenn bereits eine Erdbestattung vorhanden ist. Zusätzliche Urnen dürfen nur beigesetzt werden, wenn die gesetzliche Mindestruhezeit für Urnen gewährleistet ist. Die Belegung der einzelnen Gräber erfolgt nach den Vorgaben der Gemeinde. Ein Anspruch auf einen bestimmten Bestattungsplatz besteht nicht. (4) Beerdigungsbeigaben können solange auf dem Erdhügel belassen werden, bis das Grab eingeebnet wird und sind durch die Nutzungsberechtigten zu entfernen. Die Dauer hängt von der Jahreszeit der Beisetzung ab. Danach hat der Nutzungsberechtigte am Grabfeld kein Nutzungsrecht für eine friedhofsübliche Ausstattung, wie Blumenschmuck, Bepflanzungen, Weihwasserkessel und ähnliches. Dennoch abgelegter Grabschmuck wird von der Gemeinde unaufgefordert entfernt und gegen Kostenersatz entsorgt. (5) Es bestehen keinerlei Haftungsansprüche gegenüber der Gemeinde bei Verlust oder Zerstörung des Grabschmuckes. (6) Bei der Beisetzung werden Holzkreuze mit dem Namen des Verstorbenen bis zur Einebnung des Erdhügels erlaubt. Danach muss das Holzkreuz von den Hinterbliebenen entfernt werden. Absatz 4 gilt entsprechend. (7) Die Form und die Größe der Liegeplatten sind einheitlich und werden von der Gemeinde vorgegeben. Die Beschriftung der von der Gemeinde beschafften Liegeplatten wird von den Angehörigen oder deren Vertreter an einen Steinmetz in Auftrag gegeben. Die Liegeplatten bleiben im Eigentum der Gemeinde. Auf den Liegeplatten darf nur der Name, Vorname, Sterbedatum, Geburtsdatum und eventuell nach Wunsch ein Ornament eingraviert werden.

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Die eingravierten Schriften dürfen ausschließlich mit der Farbe dunkelgrau oder schwarz bemalt werden.

Die Einzelbuchstabengröße darf maximal 4 – 5 cm nicht überschreiten.

Aufgesetzte Buchstaben sind nicht erlaubt.

Die Arbeiten sind in jedem Fall von einem befähigten Steinmetz auszuführen.

Falls Hinterbliebene den Wunsch äußern, ein Ornament auf die Platte eingravieren zu lassen, muss dies vorher von der Gemeinde freigegeben werden.

Die Rechnung für die Gravur stellt der Steinmetzbetrieb direkt an den Nutzungsberechtigten.

Die gravierten Liegeplatten sind der Gemeindeverwaltung zu übergeben.

Zuständig für das Setzen der Platten ist die Gemeinde.

V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen

Paragraph 16

Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage entsprechen. Dies erstreckt sich auch auf den Inhalt von Inschriften und Ornamenten.

Paragraph 17

  1. (1) Nach Ablauf der Frist in § 18 Abs. 1 Satz 2 müssen Grabmale errichtet werden.
    Grabmale und sonstigen Grabausstattungen müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen entsprechen.
  2. (2) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz, Schmiedeeisen oder Bronze verwendet werden.
  3. (3) Auf den Grabstätten sind Grabmale und Grabausstattung nicht zulässig
    1. a. mit in Zement aufgesetztem figürlichen oder ornamentalen Schmuck,
    2. b. mit Farbanstrich auf Stein,
    3. c. mit Glas, Emaille, Porzellan oder Kunststoffen in jeder Form,
    4. d. aus schwarzem Kunststein oder aus Gips
  4. (4) Schriften, Ornamente und Symbole sind auf das Material, aus dem das Grabmal besteht, werkgerecht abzustimmen. Sie müssen gut verteilt und dürfen nicht aufdringlich groß sein.
  5. (5) Firmenbezeichnungen der Steinmetzbetriebe dürfen nur unauffällig und nicht auf der Vorderseite des Grabmals angebracht werden.
  6. (6) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale bis zu folgenden Höhen zulässig:
    1. a. auf einstelligen Grabstätten 1,20 m Höhe
    2. b. auf zwei- und mehrstelligen Grabstätten bis zu 1,20 m Höhe
    3. c. einzelne Kreuze aus Holz oder Eisen dürfen bis zu 1,40 m hoch sein
    4. d. auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu einer Höhe von 0,80 m zulässig.
  7. (7) Liegende Grabmale dürfen nur flach oder flach geneigt auf die Grabstätte gelegt werden; sie sind nicht in Verbindung mit stehenden Grabmalen zulässig. Liegende Grabmale sind für jede Grabstätte getrennt anzufertigen.
  8. (8) Soweit möglich, setzt die Gemeinde gemeinschaftliche Grabmalfundamente, auf welchen die Grabmale zu verankern sind. Diese Fundamente werden den
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Verfügungsberechtigten bzw. Nutzungsberechtigten in Rechnung gestellt. Nur wenn die Gemeinde solche gemeinsamen Fundamente nicht erstellt hat, sind Einzelfundamente, welche der Verfügungsberechtigte bzw. Nutzungsberechtigte auf eigene Veranlassung und Kosten herstellt, zulässig.

(9) Grababdeckplatten für Reihengräber und Wahlgräber sind nur begrenzt erlaubt. Es müssen mindestens 40 % für eine Bepflanzung frei bleiben. Der entsprechende Nachweis ist im Grabmalantrag zu führen. Bei Urnengräbern gilt diese Beschränkung nicht.

(10) Grabeinfassungen jeder Art – auch aus Pflanzen – sind nicht zulässig, soweit die Gemeinde die Grabzwischenwege in den einzelnen Grabfeldern mit Trittplatten belegt.

(11) Die Gemeinde kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung des Friedhofs und im Rahmen von Absatz 1 Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 1 bis 9 und auch sonstige Grabausstattungen zulassen.

Paragraph 18

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahre nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zu Größe von 15 mal 30 cm und Holzkreuze zulässig.

(2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 als Anlage beizufügen. Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben. Soweit erforderlich, kann die Gemeinde Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden.

(3) Die Errichtung aller sonstigen Grabausstattungen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Absatz 2 gilt entsprechend.

(4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist.

(5) Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie vor ihrer Aufstellung von der Gemeinde überprüft werden können.

(6) Ist bei der Aufstellung von Grabmälern das Betreten des Nachbargrabes notwendig, so ist zuvor die Zustimmung der Gemeinde einzuholen. Bei Eingriffen in eine benachbarte Grabstätte ist das Einverständnis des Verfügungsberechtigten bzw. Nutzungsberechtigten dieser Grabstätte einzuholen.

(7) Das Befahren außerhalb der befestigten Friedhofswege sowie die Beifuhr bei schlechtem Wetter sind unzulässig.

(8) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn alle relevanten Voraussetzungen dieser Friedhofssatzung erfüllt werden.

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Paragraph 19

Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen. Steingrabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein und dürfen folgende Mindeststärken nicht unterschreiten:

Stehende Grabmale

Bis 0,80 m Höhe: 14 cm

bis 1,20 m Höhe: 14 cm

Grabmale und Grabeinfassungen dürfen nur von fachkundigen Personen (i.d.R. Bildhauer, Steinmetze) errichtet werden.

Paragraph 20

(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.

(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Gemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Absperrungen, Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte.

Paragraph 21

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der satzungsmäßigen Ruhezeit und des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde von der Grabstätte entfernt werden (entsprechend § 8 Abs. 3).

(2) Nach Ablauf der satzungsmäßigen Ruhezeit und des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen zu entfernen. Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Gemeinde die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz gegen Kostenersatz selbst entfernen; § 20 Abs. 2 Satz 5 ist entsprechend anwendbar. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf, danach werden die Gegenstände gegen Kostenersatz entsorgt.

VI. Herrichten und Pflege der Grabstätte

Paragraph 22

(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Die gärtnerische Gestaltung muss auf die Umgebung abgestimmt werden. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige

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Sträucher, Grabgebinde aus künstlichen Werkstoffen und das Aufstellen von Bänken. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern.

(2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern (§ 17 Abs. 8) dürfen die Grabbeete nicht höher als die Platten sein. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen.

(3) Der Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte hat zu dulden, dass Bäume die Grabstätte überragen.

(4) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der nach § 20 Absatz 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der satzungsmäßigen Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts.

(5) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach Belegung hergerichtet sein und bis zum Ablauf der Ruhe- bzw. Nutzungszeit gärtnerisch unterhalten werden.

(6) Die Grabstätten sind nach Ablauf der satzungsmäßigen Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen. § 21 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(7) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Gemeinde. Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte sowie die Grabpflege tatsächlich vornehmenden Personen sind nicht berechtigt, diese Anlagen der Gemeinde zu verändern.

Paragraph 23

(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 20 Absatz 1) auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Gemeinde abgeräumt, eingeebnet und eingesät/eingekiest werden. Bei Wahlgrabstätten kann die Gemeinde in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu entfernen. Eine Rückerstattung bezahlter Nutzungsgebühren ist ausgeschlossen.

(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Gemeinde den Grabschmuck entfernen.

(3) Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.

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VII. Benutzung der Leichenhalle

Paragraph 24

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Gemeinde betreten werden.

(2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Sie erhalten ab der Belegung bis zur Bestattung einen Schlüssel. Die Reinigung der Leichenhalle ist von den Angehörigen selbst durchzuführen oder von diesen auf eigene Kosten zu veranlassen.

VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten

Paragraph 25

(1) Der Gemeinde obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.

(2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofssatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner.

(3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete.

Paragraph 26

Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Absatz 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 2 betritt,

  2. entgegen § 3 Abs. 1 und 2 a. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt, b. die Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt, c. während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten ausführt, d. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt, e. Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhunde, f. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert, g. Waren und gewerbliche Dienste anbietet, h. Druckschriften verteilt.

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  1. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 4 Absatz 1),
  2. entgegen § 8 Abs. 3 Gräber ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Gemeinde abräumt,
  3. als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet (§ 18 Absatz 1 und 3) oder entfernt (§ 21 Absatz 1),
  4. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand unterhält (§ 20 Absatz 1).
  5. Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 500 Euro geahndet werden.

IX. Bestattungsgebühren

Paragraph 27

Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Friedhofs- und Bestattungswesens werden Gebühren nach einer besonderen Satzung (Bestattungsgebührenordnung) erhoben.

Paragraph 28

(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet

  1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird;
  2. wer die Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines Anderen kraft Gesetzes haftet. (2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühr sind verpflichtet
  3. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt;
  4. die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegatte oder Ehegattin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder). (3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

Paragraph 29

(1) Die Gebührenschuld entsteht

  1. bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung,
  2. bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts. (2) Die Verwaltungsgebühren und die Benutzungsgebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.
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Paragraph 30

Soweit die Leistungen, die den in dieser Satzung festgelegten Abgaben, Kostenersätzen und sonstigen Einnahmen (Entgelten) zugrunde liegen, umsatzsteuerpflichtig sind, tritt zu den Entgelten noch die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe.

X. Übergangs- und Schlussvorschriften

Paragraph 31

(1) Diese Satzung tritt am 1. Juli 2024 in Kraft.

(2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Friedhofssatzung vom 19.10.2020 außer Kraft.

Unlingen, 06.05.2024

gez. Gerhard Hinz Bürgermeister

Hinweis über die Verletzung von Verfahrens- und/oder Formvorschriften nach § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO erlassenen Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich der elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde Unlingen geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Satzung, die Genehmigung oder Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

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📎 Quellen

📄 Original: Friedhofssatzung

📄 Original: Gebührenordnung

Original-Satzung als PDF
Original-Gebührenordnung als PDF

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