Friedhofsgebühren Merzig 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

Kreisstadt Merzig · Saarland · PLZ 66663

Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2023
Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 30.03.2023 (in Kraft ab 01.04.2023)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
Sargreihengrab
Einmalbetrag laut Satzung
846,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 4 Ziff. I Nr. 9 b) GebS (Reihengrab für Personen über 6 Jahre, ohne seitl. verl. Platten)
Sargwahlgrab
Einmalbetrag laut Satzung
1.360,00 €
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 4 Ziff. I Nr. 1 GebS (Familiengrabstätte für 1 Person, ohne seitl. verl. Platten)
Urnenreihengrab
Einmalbetrag laut Satzung
419,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 4 Ziff. I Nr. 10 GebS (Urnenreihengrab, ohne seitl. verl. Platten)
Urnenwahlgrab (2 Urnen)
Einmalbetrag laut Satzung 2 Urnen
1.073,00 €
Mehrstelliges Grab für 2 Urnen, 30 J. Ruhezeit
💡 Umgerechnet: 536 € pro Urne
🧮 Satzungspreis 1.073 € für 2 Urnen (= Ø 536 € je Urne)
📄 § 4 Ziff. I Nr. 7 GebS (Urnenfamiliengrab für 2 Urnen, ohne seitl. verl. Platten)
Urnengrab anonym
Einmalbetrag laut Satzung
447,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 4 Ziff. I Nr. 12 GebS (Anonymes Urnengrab)
Baumbestattung
Einmalbetrag laut Satzung
523,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 4 Ziff. I Nr. 17 GebS (Baumgrab als Einzelgrab für 1 Urne)
Beisetzung / Aushub
Einmalbetrag laut Satzung
459,00 €
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
🧮 Sarg: 459 € · Urne: 215 €
📄 § 4 Ziff. II Nr. 1 und Nr. 6 GebS
Trauerhalle / Kapelle
Einmalbetrag laut Satzung
82,00 €
Einmalgebühr je Nutzung
📄 § 4 Ziff. IV Nr. 2 GebS

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 30.03.2023 (in Kraft ab 01.04.2023) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​​​​​​‌‌​‌​​​​‌‌​​‌​​​‌‌​​​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​​‌‌ Friedhofsgebührensatzung der Kreisstadt Merzig (Gebührensatzung zur Friedhofssatzung), zuletzt geändert am 30.03.2023

Sammlung des Ortsrechts

73.05 S

Stand: 30. März 2023 Gebührensatzung zur Friedhofs-satzung der Kreisstadt Merzig (Friedhofsgebührensatzung)

vom: 19. Juli 1989

zuletzt geändert durch Satzung vom 30. März 2023

Aufgrund des § 12 Kommunalselbstverwaltungsge-setzes -KSVG- in der Fassung vom 27. Juni 1997 (Amtsblatt S. 682), zuletzt geändert durch das Ge-setz vom 18.Januar 2023 (Amtsblatt I S. 204) und der §§ 1,2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes – KAG- in der Bekanntmachung vom 29. Mai 1998 (Amtsblatt S. 691), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Februar 2022 (Amtsblatt I S. 534) und § 31 der Friedhofssatzung , wird gemäß Beschluss des Stadtrates der Kreisstadt Merzig vom 30. März 2023 die Satzung wie folgt geändert:

§ 1 Allgemeines

Für die Benutzung der von der Kreisstadt Merzig verwalteten städt. Friedhöfe und ihrer Bestattungs-einrichtungen sowie für besondere Leistungen auf dem Gebiete des Friedhofswesens werden Gebühren nach den Bestimmungen dieser Gebührensatzung erhoben.

§ 2 Gebührenpflichtiger

(1) Gebührenpflichtiger im Sinne dieser Satzung ist,

a) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erstmals erwirbt,

b) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte ver-längern lässt,

c) wer sonst rechtlich verpflichtet ist, die Bestat-tungskosten zu tragen,

d) wer die städtischen Friedhöfe und Bestat-tungseinrichtungen benutzt oder die Leistun-gen der Kreisstadt in Anspruch nimmt.

(2) Mehrere Verpflichtete sind Gesamtschuldner.

§ 3 Entstehen der Gebührenpflicht

Die Gebührenpflicht entsteht mit dem Erwerb der Nutzungsrechte an Familiengrabstätten, mit der Überlassung von Reihengrabstätten, mit der Inan-spruchnahme der Bestattungseinrichtungen und mit der Ausführung besonderer Leistungen auf dem Ge-biete des Friedhofswesens.

§ 4 Gebührenmaßstab und Gebührensatz

I. Rechte an Grabstätten

Für den Erwerb und Wiedererwerb von Nutzungs-rechten an Grabstätten sind folgende Gebühren zu entrichten:

Ohne seitl. mit seitl. verl. Platten verl. Platten

  1. 1. Familiengrabstätte für 1 Person 1.360,00 € 1.553,00 €

2.Familiengrabstätte für 2 Personen 2.720,00 € 2.913,00 €

3.Familiengrabstätte für 3 Personen 4.080,00 € 4.273,00 €

4.Familiengrabstätte für 4 Personen 5.440,00 € 5.633,00 €

5.Familiengrabstätte für 5 Personen 6.800,00 € 6.993,00 €

  1. 6. Familientiefgrab für 2 Personen 1.805,00 € 1.998,00 €

7.Urnenfamiliengrab für 2 Urnen 1.073,00 € 1.150,00 €

  1. 8. Urnenfamiliengrab für 4 Urnen 2.146,00 € 2.223,00 €

9.Reihengrab

a) für Personen bis 6 Jahre 316,00 € 368,00 €

b) für Personen über 6 Jahre 846,00 € 1.001,00 €

c) Rasenreihengrab 1.103,00 €

d) Rasenreihengrab für Fehlgeburten 125,00 €

e) Rasengrab mit bes. Gestaltung 2.657,00 €

  1. 10. Urnenreihengrab 419,00 € 488,00 €
  1. 11. Urnenrasengrab mit bes. Gestaltung 1.092,00 €
  1. 12. Anonymes Urnengrab 447,00 €

Sammlung des Ortsrechts

73.05 S

Stand: 30. März 2023

  1. 13. Urnengemeinschaftsgrab an hist. Grabsteinen 1.173,00 €
  1. 14. Urnengemeinschaftsgrab im Urnenhain / Urnengarten Einzelgrab

1.011,00 € Doppelgrab

1.437,00 €

  1. 15. Urnengemeinschaftsgrab „Bestandslücken hist. Grabsteine“ Einzelgrab

971,00 € Doppelgrab

1.397,00 €

  1. 16. Urnengrab in der Bestattungswiese 993,00 €
  1. 17. Baumgrab als Einzelgrab 523,00 €
  1. 18. Baumgrab als Familiengrab für 2 Urnen 746,00 €
  1. 19. Urnengrab am Baumrondell als Einzelgrab 681,00 € als Familiengrab für 2 Urnen 1.290,00 €

Für die Verlängerung des Nutzungsrechtes ist pro Jahr 1/30 der Gebühr zu entrichten. Der Betrag wird auf volle € aufgerundet.

II. Beerdigungen

Es sind folgende Bestattungsgrundgebühren für Grabherstellung und Benutzung der Trauerhalle zu entrichten:

  1. 1. Beisetzung einer Person über 6 Jahre 459,00 €
  1. 2. Beisetzung in einem Familiengrab für Personen über 6 Jahre -Erstbelegung- 459,00 €
  1. 3. Beisetzung in einem Familiengrab für Personen über 6 Jahre -Zweitbelegung bzw. Wiederbelegung- 491,00 €
  1. 4. Beisetzung in einem Familiengrab als Tiefgrab für 2 Personen -Erstbelegung- 673,00 € -Zweitbelegung- 491,00 €
  1. 5. Beisetzung in einem Reihen- oder Familiengrab für Personen bis 6 Jahre 283,00 €
  1. 6. Beisetzung in einem Reihen- oder Familiengrab für Urnen 215,00 €
  1. 7. Beisetzung einer Fehlgeburt 132,00 €

Ein Verzicht auf Einzelleistungen begründet keinen Anspruch auf Erstattung eines Teils der Gebühren, weil Leistungen und Einrichtungen vorgehalten wer-den.

III. Exhumierungen und Wiederbeisetzung von Leichen, Überresten von Leichen und Urnen

  1. 1. Exhumierung einer Leiche zur Wiederbeisetzung auf einem städt. Friedhof 1.442,00 €
  1. 2. Exhumierung der Überreste einer Leiche zur Wiederbeisetzung auf einem Städt. Friedhof 1.231,00 €
  1. 3. Exhumierung einer Leiche mit besonderem Schwierigkeitsgrad zur Wiederbeisetzung auf einem städt. Friedhof 1.864,00 €
  1. 4. Exhumierung einer Leiche zur Wiederbeisetzung auf einem nicht von der Stadt Merzig verwalteten Friedhof 1.020,00 €
  1. 5. Exhumierung einer Leiche mit besonderem Schwierigkeitsgrad zur Wiederbeisetzung auf einem nicht von der Stadt Merzig verwalteten Friedhof 1.442,00 €
  1. 6. Exhumierung von Überresten einer Leiche zur Wiederbeisetzung auf einem nicht von der Stadt Merzig verwalteten Friedhof 809,00 €
  1. 7. Exhumierung von Urnen zur Wieder- beisetzung auf einem städt. Friedhof 342,00 €
  1. 8. Exhumierung von Urnen zur Wieder- beisetzung auf einem nicht von der Stadt Merzig verwalteten Friedhof 171,00 €

IV. Benutzung der kombinierten Leichenhalle und des Sezierraumes

  1. 1. Benutzung der Leichenhalle
    • a) (Teilbereich der kombinierten Leichen- und Trauerhalle) 78,00 €
    • b) Pro angefangener Aufbahrungstag
    • c) für den Stadtteil Büdingen 30,00 €

Sammlung des Ortsrechts

73.05 S

Stand: 30. März 2023

d) für die übrigen Stadtteile 46,00 €

e) Benutzung des Sezierraumes

  1. 1.1. die Durchführung von amtsärztlichen Unter- suchungen vor der Einäscherung sowie die Endversorgung/Umsargung von Unfalltoten 50,00 €
  1. 1.2. die Durchführung von größeren Untersuchungen 133,00 €
  1. 2. Benutzung der Trauerhalle (Teilbereich der kombinierten Leichen- und Trauerhalle) 82,00 €

V. Nicht im Tarif enthaltene Leistungen

1.Hilfe bei der Annahme und Aufbahrung der Särge in der Leichenhalle,

2.Überführung des Sarges von der Leichenhalle zum Grabe,

3.Entfernen von Grabmalen, Pflanzungen und Anla-gen,

4.Beseitigung von Schäden an benachbarten Grab-stätten und Anlagen,

5.sonstige zusätzliche Leistungen.

Das Entgelt für diese Leistungen wird nach dem tat-sächlichen Aufwand berechnet.

§ 5 Gebühren bei der Rückgabe von Nutzungs-

rechten und der Zurücknahme von Anträgen auf Beerdigung

  1. 1. Wird auf das Nutzungsrecht nach Ablauf der Ruhe- frist verzichtet, entfällt für die Zeit bis zu dessen Ab- lauf die anteilige Erstattung der Nutzungsgebühr.
  1. 2. Wird ein Antrag auf Beerdigung zurückgenommen, nachdem mit der Ausführung des Auftrages begon- nen worden ist, so wird die Hälfe der im Gebühren- tarif festgelegten Sätze erhoben.

§ 6 Fälligkeit der Gebühr

Die Gebühren werden durch schriftlichen Bescheid festgesetzt. Sie werden einen Monat nach Zugang des Gebührenbescheides fällig.

§ 7 Beitreibung

Rückständige Gebühren unterliegen der Beitreibung nach den Vorschriften des Saarländischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (SVwVG) vom 27.03.1974 (Amtsblatt S. 430) zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.Juni.2021 (Amtsblatt I S. 2140)

§ 8 Rechtsbehelf

Gegen Maßnahmen dieser Satzung steht dem Be-troffenen der Rechtsbehelf nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fas-sung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I. S. 686) in ihrer jeweils geltenden Fassung zu. Die Einlegung eines Rechtsbehelfs hat gemäß

§ 80 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO keine aufschiebende Wir-

kung.

§ 9 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 01. April 2023 in Kraft.

Kreisstadt Merzig Der Bürgermeister Marcus Hoffeld

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 04.12.2025 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung der Kreisstadt Merzig (Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen), Stand 04.12.2025

Sammlung des Ortsrechts

75.00 S

Stand: 04.12.2025 S a t z u n g über das Friedhofs-und Bestattungswesen in der Kreisstadt Merzig (Friedhofssatzung)

vom: 26. Juni 1996

zuletzt geändert durch Satzung vom 04. De-zember 2025

Aufgrund des § 12 Kommunalselbstverwal-tungsgesetzes -KSVG- in der Fassung der Be-kanntgabe vom 27. Juni 1997 (Amtsblatt S. 682), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 12. Dezember 2023 (Amtsblatt I S. 1119) sowie

§ 8 des Gesetzes über das Friedhofs-, Bestat-

tungs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz-BestattG) vom 22. Januar 2021 (Amtsblatt I S. 226), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. De-zember 2021 (Amtsbl. I S. 2629), erhält die Sat-zung gemäß dem Beschluss des Stadtrates der Kreisstadt Merzig vom 04. Dezember 2025 fol-gende Fassung:

Inhaltsübersicht

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Friedhofszweck

§ 3 Bestattungsbezirke

§ 4 Schließung und Entwidmung

II. Ordnungsvorschriften

§ 5 Öffnungszeiten

§ 6 Verhalten auf dem Friedhof

§ 7 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 8 Anzeigepflicht und Bestattungszeit

§ 9 Särge

§ 10 Ausheben der Gräber

§ 11 Ruhezeit

§ 12 Umbettungen

IV. Grabstätten

§ 13 Arten der Grabstätten

§ 14 Reihengrabstätten

§ 15 Familiengrabstätten

§ 16 Urnengrabstätten

§ 17 Ehrengrabstätten

§ 18 Maße der Grabstätten

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 19 Allgemeine Gestaltungsvorschriften

VI. Grabmale und bauliche Anlagen

§ 20 Allgemeine Gestaltungsvorschriften

§ 21 Zustimmungserfordernis

§ 22 Anlieferung

§ 23 Fundamentierung und Befestigung

§ 24 Unterhaltung

§ 25 Entfernung

VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 26 Herrichtung und Unterhaltung

§ 27 Vernachlässigung der Grabpflege

VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern

§ 28 Benutzung der Leichenhalle

§ 29 Trauerfeiern

IX. Schlussvorschriften

§ 30 Haftung

§ 31 Gebühren

§ 32 Dokumentation der Bestattung

§ 33 Zuwiderhandlungen

§ 34 Rechtsbehelf

§ 35 Inkrafttreten

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung gilt für die im Gebiet der Kreisstadt Merzig gelegenen und von ihr verwal-teten Friedhöfe.

§ 2 Friedhofszweck

(1) Die Friedhöfe sind nicht rechtsfähige Anstal-ten der Kreisstadt Merzig. Sie dienen der Bestat-tung aller Personen, die bei Ihrem Ableben Ein-wohner der Kreisstadt Merzig waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grab-stätte besaßen. Gleiches gilt für verstorbene Verwandte von Einwohnerinnen / Einwohnern der Kreisstadt Merzig in gerader und ungerader Linie bis zweiten Grades, die zum Todeszeit-punkt nicht in der Gemeinde gewohnt haben, aber bei denen eine Bestattung in der Gemeinde sachgerecht begründet werden kann, sowie für die in der Gemeinde verstorbenen oder tot auf-gefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz. Abweichend hiervon können verstorbene Kin-der mit einem Geburtsgewicht unter 500 Gramm

Sammlung des Ortsrechts

75.00 S

Stand: 04.12.2025

  • deren Eltern/Elternteil Einwohner der Kreis-

stadt Merzig sind, die außerhalb der Kreisstadt Merzig zur Welt gekommen sind

  • deren Eltern nicht Einwohner der Kreisstadt

Merzig sind, die in den SHG-Kliniken Merzig geboren wurden, auf dem Friedhof Waldstraße beigesetzt werden. Außerdem werden Bestattungen auf dem Fried-hof Propsteistraße in Urnengemeinschaftsgrab-stätten an historischen Grabsteinen und im Ur-nenhain und auf dem Friedhof Waldstraße an Baumgräber, in der Bestattungswiese und im muslimischen Grabfeld auch für Bürgerinnen und Bürger aus dem Landkreis Merzig-Wadern im Rahmen der interkommunalen Zusammenar-beit ermöglicht. Darüber hinaus kann auch für Verstorbene, die nicht Einwohner der Kreisstadt Merzig waren, in einem bestehenden Familiengrab eine Beiset-zung erfolgen, wenn der Bestattungspflichtige und der Nutzungsberechtigte der Grabstätte schriftlich ihr Einverständnis erklären. Die Bestattung anderer Personen kann auf schriftlichen Antrag mit der vorherigen Zustim-mung des Oberbürgermeisters erfolgen.

(2) Die Friedhöfe erfüllen aufgrund ihrer gärt-nerischen Gestaltung auch allgemeine Grünflächenfunktionen. Deshalb hat jeder das Recht, die Friedhöfe als Orte der Ruhe und Besinnung zum Zwecke einer der Würde des Ortes entsprechenden Erholung aufzusuchen.

§ 3 Bestattungsbezirke

(1) a) Bestattungsbezirk Merzig: Stadtteil Merzig

b) Bestattungsbezirk Besseringen: Stadtteil Besseringen

c) Bestattungsbezirk Bietzen: Stadtteil Bietzen Stadtteil Harlingen

d) Bestattungsbezirk Brotdorf: Stadtteil Brotdorf

e) Bestattungsbezirk Büdingen: Stadtteil Büdingen

f) Bestattungsbezirk Hilbringen: Stadtteil Hilbringen Stadtteil Ballern Stadtteil Fitten

g) Bestattungsbezirk Mechern: Stadtteil Mechern

h) Bestattungsbezirk Menningen: Stadtteil Menningen

i) Bestattungsbezirk Merchingen: Stadtteil Merchingen

j) Bestattungsbezirk Mondorf: Stadtteil Mondorf

k) Bestattungsbezirk Silwingen: Stadtteil Silwingen

l) Bestattungsbezirk Schwemlingen: Stadtteil Schwemlingen

m) Bestattungsbezirk Weiler: Stadtteil Weiler

n) Bestattungsbezirk Wellingen Stadtteil Wellingen

(2) Die Verstorbenen werden auf dem Friedhof des Bestattungsbezirkes bestattet, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten. Etwas anderes gilt, wenn

a) ein Nutzungsrecht an einer bestimm-ten Grabstätte auf einem anderen Fried-hof besteht,

b) auf Antrag die Bestattung auf einem Friedhof eines anderen Bestattungsbe-zirkes zugelassen wird.

§ 4 Schließung und Entwidmung

(1) Friedhöfe und Friedhofsteile können aus wichtigem öffentlichem Grund für weitere Be-stattungen gesperrt (Schließung) oder einer an-deren Verwendung zugeführt (Entwidmung) werden. Schließung und Entwidmung richten sich nach den Bestimmungen des Saarländi-schen Bestattungsgesetzes.

(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit durch Schließung das Recht auf weitere Bestat-tungen in Familiengrabstätten / Urnenfamilien-grabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberech-tigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Familiengrabstätte / Urnenfamiliengrab-stätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung bereits bestatteter Leichen ver-langen.

(3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Nach § 7 Abs. 2 und 3 Bestattungsgesetz dürfen Friedhöfe und Teile von Friedhöfen vor Ablauf der Ruhezeiten nicht entwidmet werden. Das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium kann hiervon Ausnahmen zulassen. Die in Rei-hengrabstätten / Urnenreihengrabstätten Bestat-

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75.00 S

Stand: 04.12.2025 teten werden, falls die Ruhezeit noch nicht ab-gelaufen ist, die in Familiengrabstät-ten/Urnenfamiliengrabstätten Bestatteten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Kreisstadt Merzig in andere Grab-stätten umgebettet.

(4) Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekannt gegeben. Der Nutzungs-berechtigte einer Familiengrabstätte / Urnenfa-miliengrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.

(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleich-zeitig sind sie bei Reihengrabstätten / Urnenrei-hengrabstätten einem Angehörigen des Verstor-benen, bei Familiengrabstätten / Urnen-familiengrabstätten dem Nutzungsberechtigten mitzuteilen.

(6) Ersatzgrabstätten werden von der Kreisstadt Merzig auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf dem entwidmeten oder außer Dienst gestellten Friedhöfen / Friedhofs-teilen hergerichtet. Die Ersatzfamiliengrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes.

II. Ordnungsvorschriften

§ 5 Öffnungszeiten

(1) Der Besuch der Friedhöfe ist ganztägig gestattet. Das Betreten des Friedhofes bei Dunkelheit, Schnee- und Eisglätte erfolgt auf eigene Gefahr.

(2) Der Oberbürgermeister kann aus besonde-rem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersa-gen.

§ 6 Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Kinder unter 10 Jahren dürfen Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener betreten.

(3) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu be-fahren; dies gilt nicht für Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreiben-den.

b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben,

c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,

d) ohne schriftlichen Auftrag eines Be-rechtigten bzw. ohne Zustimmung des Oberbürgermeisters gewerbsmäßig zu fo-tografieren,

e) Druckschriften zu verteilen, ausge-nommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,

f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt zu betreten,

g) Abraum und Abfälle außerhalb der da-für bestimmten Stellen abzulagern,

h) Tiere mitzubringen, ausgenommen As-sistenzhunde.

Der Oberbürgermeister kann von den Buchsta-ben a) - f) Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

(4) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veran-staltungen bedürfen der Zustimmung des Ober-bürgermeisters und sind spätestens 4 Tage vor-her anzumelden.

§ 7 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Steinmetze, Bildhauer, Gärtner und Bestatter bedürfen für Tätigkeiten auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Stadt, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt.

(2) Zuzulassen sind Gewerbetreibende, die

a) in fachlicher, betrieblicher und persön-licher Hinsicht zuverlässig sind,

b) selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder in die Handwerksrolle eingetragen sind oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügen und

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Stand: 04.12.2025

c) eine entsprechende Berufshaftpflicht-versicherung nachweisen können.

(3) Die Zulassung erfolgt durch Zulassungs-bescheid. Die Zulassung ist alle 3 Jahre zu er-neuern.

(4) Die zugelassenen Gewerbetreibenden haben für jeden Bediensteten bei der Stadt einen Aus-weis zu beantragen. Die Zulassung und die Bedienstetenausweise sind dem Friedhofs-personal auf Verlangen vorzuweisen.

(5) Die Gewerbetreibenden und ihre Bedienste-ten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Ge-werbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.

(6) Unbeschadet § 6 Abs. 3 Buchstabe c) dürfen gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen nur währen der von der Stadt festgesetzten Zeiten durchgeführt werden. In den Fällen des § 5 Abs. 2 sind gewerbliche Arbeiten ganz unter-sagt.

(7) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeu-ge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. Bei Be-endigung oder Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Gewerbetrei-benden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Ab-fall, Abraum-, Rest- und Verpackungsmaterial ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Fried-höfe gereinigt werden.

(8) Gewerbetreibende, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Abs. 4 bis 7 verstoßen oder bei denen die Voraussetzun-gen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Stadt die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich.

(9) Gewerbetreibende mit Niederlassung in ei-nem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirt-schaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof anzuzeigen. Die Gewerbetrei-benden haben für jeden Bediensteten bei der Stadt einen Ausweis zu beantragen. Die Be-dienstetenausweise sind dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuweisen. Die Abs. 1 – 4, Abs. 6 Satz 2 und Abs. 8 finden keine Anwendung. Das Verwaltungsverfahren kann über eine ein-heitliche Stelle nach dem Saarländischen Ver-waltungsverfahrensgesetz abgewickelt werden.

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 8 Anzeigepflicht und Bestattungszeit

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes beim Oberbürgermeister schriftlich anzumelden. Bei Anmeldung sind die nach dem Bestattungsgesetz (§§ 29 und 30) für die jewei-lige Bestattungsart erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

(2) Für die Bestattung haben vorrangig die voll-jährigen Angehörigen (Bestattungspflichtige) in der in § 23 Abs. 1 Saarl. Bestattungsgesetz festgelegten Reihenfolge zu sorgen. Für den Fall, dass Bestattungspflichtige nicht vorhanden oder zu ermitteln sind, gelten die Regelungen des § 26 Abs. 3 Saarl. Bestattungsgesetz. Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Familiengrabstätte/Urnenfamiliengrabstätte be-antragt, so ist das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(3) Soll eine Aschenbestattung erfolgen, so ist die Bescheinigung über die Einäscherung vorzu-legen.

(4) Der Oberbürgermeister setzt Ort und Zeit der Bestattung fest. Die Bestattungen, Verabschie-dungen, Waschungen erfolgen regelmäßig an Werktagen. Die Wünsche der Angehörigen wer-den dabei soweit wie möglich berücksichtigt.

(5) Die Bestattungsfristen regelt § 29 des Saarl. Bestattungsgesetzes.

§ 9 Särge und Urnen

(1) Für die Friedhöfe der Kreisstadt Merzig be-steht grundsätzlich Sarg- bzw. Urnenpflicht. Bei der Beschaffenheit der Särge/Urnen sind die Bestimmungen des § 31 Saarl. Bestattungsge-setz zu beachten. Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsi-ckern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sär-

Sammlung des Ortsrechts

75.00 S

Stand: 04.12.2025 ge, Sargausstattungen und Sargabdichtungen dürfen nicht aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein. Für Beisetzungen im muslimischen Grabfeld auf dem Friedhof Waldstraße können auf Antrag diejenigen von der Sargpflicht entbunden wer-den, deren religiöse Glaubensüberzeugung eine Sargbestattung nicht erlaubt, solange keine gra-vierenden medizinischen bzw. polizeilichen Gründe eine Sargbestattung erforderlich ma-chen. In den Fällen der sarglosen Bestattung ist der Leichnam bis zur Grabstelle in einem ver-schlossenen Sarg zu transportieren. Die Regula-rien nach Anlage 1 der Satzung sind hierbei zu beachten.

(2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforder-lich, ist die Zustimmung des Oberbürgermeisters bei der schriftlichen Anmeldung der Bestattung einzuholen.

(3) Die Asche Verstorbener ist in einem festen und amtlich verschlossenen Behältnis (Urne) beizusetzen. Es dürfen nur Urnen beigesetzt werden, die mit den gesetzlich vorgeschriebe-nen Daten äußerlich gekennzeichnet sind. Für Baumbestattungen ist der Nachweis zu führen, dass die Urnen aus biologisch leicht abbaubaren Materialien bestehen.

(4) Die Asche Verstorbener ist einem festen und amtlich verschlossenen Behältnis (Urne) beizu-setzen. Es dürfen nur Urnen beigesetzt werden, die mit den gesetzlich vorgeschriebenen Daten äußerlich gekennzeichnet sind. Für Baumbestat-tungen ist der Nachweis zu führen, dass die Urnen aus biologisch leicht abbaubaren Materia-lien bestehen.

§ 10 Ausheben der Gräber

(1) Die Gräber werden durch die Kreisstadt Merzig ausgehoben und wiederverfüllt.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Ober-kante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

(4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher entfernen zu lassen. Sofern beim Aushe-ben der Gräber Grabmale, Abdeckplatten, Ein-fassungen, Fundamente oder sonstige bauliche Anlagen entfernt werden müssen, sind die dadurch entstandenen Kosten durch den Nut-zungsberechtigten zu tragen. Auf dem Friedhof dürfen keine Pflanzen, Grabmalanlagen und sonstige Materialien gelagert werden.

(5) Treten nach Ablauf der Ruhezeit bei Wieder-belegung Überreste menschlicher Leichen oder Aschen auf, so sind sie an geeigneter Stelle des Friedhofes wieder der Erde zu übergeben.

§ 11 Ruhezeit

Die Ruhezeit beträgt für Leichen 20, bei Ver-storbenen bis zum vollendeten 6. Lebensjahr 12 Jahre. Die Ruhezeit für Aschen beträgt 20 Jah-re. Soll eine Urne in einem Reihenrasengrab mit besonderer Gestaltung beigegeben werden und deckt die Nutzungszeit nicht die Ruhezeit ab, kann die Friedhofsverwaltung auf Antrag die Ruhefrist auf maximal 15 Jahre herabsetzen. Für Fehlgeburten im Sinne des § 22 Abs. 2 und/oder Abs. 4 Saarl. Bestattungsgesetz wird die Ruhezeit auf 7 Jahre festgesetzt.

§ 12 Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Umbettungen von Leichen und Aschen be-dürfen, unbeschadet der in § 33 Saarl. Bestat-tungsgesetz normierten Vorschriften, der vor-herigen Genehmigung der Ortspolizeibehörde. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte / Urnenreihen-grabstätte in eine andere Reihengrab-stätte / Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Kreis-stadt Merzig nicht zulässig. § 4 Abs. 2 und 3 dieser Satzung bleiben unberührt.

(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschenreste können nur mit vorheriger Zustimmung des Oberbürgermeisters in belegte Grabstätten umgebettet werden.

(4) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Reihengrabstätten / Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte Angehörige des Ver-storbenen, bei Umbettungen aus Familiengrab-

Sammlung des Ortsrechts

75.00 S

Stand: 04.12.2025 stätten / Urnenfamiliengrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. In den Fällen des § 28 Abs. 1 Satz 4 und bei Entziehung von Nutzungs-rechten gem. § 28 Abs. 2 Satz 2 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Reihengrab-stätten / Urnenreihengrabstätten umgebettet werden.

(5) Alle Umbettungen werden von der Kreisstadt Merzig durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

  1. 6. Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.

(7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungs-zeit wird durch eine Umbettung nicht unter-brochen oder gehemmt.

(8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behörd-licher oder richterlicher Anordnung exhumiert werden.

IV Grabstätten

§ 13 Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Fried-hofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2) Die Grabstätten werden unterschieden in

a) Reihengrabstätten

b) Reihengrabstätten mit Rasengestaltung

c) Familiengrabstätten

d) Urnenreihengrabstätten

e) Urnenfamiliengrabstätten

f) Urnenbaumgrabstätten

g) Anonyme Urnengrabstätten

h) Ehrengrabstätten

i) Urnengemeinschaftsgrabstätten mit und ohne Namenskennzeichnung

j) muslimische Bestattung im Reihengrab

(3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach be-stimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

§ 14 Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erd-bestattungen, Urnenreihengrabstätten dienen der Beisetzung der Asche Verstorbener. Sie werden der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden überlassen werden. Ein Wiedererwerb des Nut-zungsrechtes an der Reihengrabstätte ist nicht möglich.

(2) Für Erdbestattungen werden eingerichtet:

a) Reihengräber für Verstorbene mit ei-nem Geburtsgewicht bis 500 Gramm,

b) Reihengräber für Verstorbene bis zum vollendeten 6. Lebensjahr,

c) Reihengräber für Verstorbene vom vollendeten 6. Lebensjahr ab.

d) Reihenrasengrabstätten mit beson-derer Gestaltung für Verstorbene ab vollendetem 6. Lebensjahr

(3) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Lei-che beigesetzt werden. Es ist jedoch zulässig, in einer Reihengrabstätte die Leiche eines Kindes unter einem Jahr und eines Familienangehöri-gen oder die Leichen von gleichzeitig verstorbe-nen Geschwistern unter 6 Jahren zu bestatten. Ferner ist es möglich im ersten Jahr der Nut-zungszeit bis zu 2 Urnen in einem Reihengrab beizusetzen.

(4) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird drei Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gemacht.

(5) Für muslimische Bestattungen im Reihen-grab auf dem Friedhof Waldstraße gelten die Vorschriften dieser Satzung bezüglich allgemei-ner Bestattungsvorschriften, Nutzungsrecht, Ruhezeiten, Gestaltung und Pflege der Gräber, Grabmale und Friedhofsgebühren nach der je-weils geltenden Gebührensatzung zur Fried-hofssatzung der Kreisstadt Merzig (Friedhofsge-bührensatzung) entsprechend.

§ 14 a Reihenrasengrabstätten mit beson-

derer Gestaltung (1) Reihenrasengrabstätten mit besonderer Gestaltung werden auf allen Friedhöfen der Stadt, in denen die räumlichen Voraussetzungen dafür gegeben sind, eingerichtet. Das Nutzungs-recht an diesen Grabstätten wird für 25 Jahre verliehen. Ein Wiedererwerb ist ausgeschlossen.

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75.00 S

Stand: 04.12.2025 Die Maße der Reihenrasengrabstätten mit be-sonderer Gestaltung entsprechen denen normaler Reihengräber (§ 18 c dieser Satzung)

(2) In jedem Reihenrasengrab mit besonderer Gestaltung darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, neben der Leiche eines Familienangehörigen die Leiche eines Kindes unter einem Jahr sowie eine Urne beizusetzen. Dies ist nur möglich, wenn die Ruhefrist der Leiche des Kindes bzw. der Urne das Nutzungsrecht an der Grabstätte nicht über-steigt.

(3) Das gesamte Rasengrabfeld mit besonderer Gestaltung wird von der Stadt mit Rasen an-gesät und gepflegt. Zwischen den einzelnen Grabreihen wird ein mindestens 0,90 m breiter Weg mit wassergebundenem Belag angelegt. Der Leistungsumfang der Grabpflege umfasst:

  • Herrichtung des Grabes und Nacharbeiten

infolge Setzungen (Auffüllen der Grabfläche, Raseneinsaat außerhalb der Frostperiode)

  • Pflege der Rasenfläche (Mähen, Aufnehmen,

Entsorgen des Schnittgutes, Düngen, Vertiku-tieren, Bewässern)

  • Instandhaltung und Pflege der Wegefläche.

(4) Kränze, Blumenschmuck und sonstiger Grabschmuck sind nur bei Bestattungen bis zur Raseneinsaat des Grabfeldes zugelassen. Nach Anlegung der Rasenfläche ist das Aufstellen von Blumenschmuck, Pflanzschalen, Kerzen-leuchten usw. nur auf der sogenannten Grund-platte aus Naturstein (70 cm breit, 50 cm lang, Mindeststärke 8 cm) zulässig. Auf der Grund-platte ist es zulässig, eine schrägstehende Namenstafel (40 cm breit, 28 cm hoch, Mindest-stärke 6 cm) aufzustellen. Die Grundplatte muss erdgleich mit der Rasenfläche abschlie-ßen. Die Rasenfläche selbst ist von jeglichem Grabschmuck, Pflanzen, Einfriedungen, Ab-grenzungen, Kennzeichnungen der Grabstätten oder Grababdeckungen freizuhalten.

(5) Holzkreuze sind in der bei allgemeinen Bestattungen üblichen Form zugelassen. Sie sollen spätestens 1 Jahr nach der Bestattung durch Grabmale in der in Abs. 4 vorge-schriebenen Form ersetzt werden.

(6) Sofern es die Platzverhältnisse zulassen werden auf den Friedhöfen auch Reihenrasen-gräber mit besonderer Grabgestaltung für Urnen nach den vorstehenden Bestimmungen einge-richtet. Hierin es möglich bis zu zwei Urnen von Familienangehörigen beizusetzen. Die Ausmaße der Gräber entsprechen denen normaler Urnen-reihengräber (§ 18 e dieser Satzung). Die Ur-nenrasengräber sind mit einer Grundplatte aus Naturstein (35 cm breit, 25 cm lang, Mindest-stärke 8 cm), die erdgleich abschließt, zu verse-hen. Die Möglichkeit einer schrägstehenden Namenstafel ist bei diesen Gräbern nicht ge-geben.

§ 15 Familiengrabstätten

(1) a) Familiengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Nutzungsrechte an Familiengrabstätten werden nur anlässlich eines Todesfalles verliehen.

b) Es werden unterschieden mehrstellige Grabstätten als Einfach- oder Tiefgräber. In einem Tiefgrab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten nur 2 Erdbeisetzungen übereinander zulässig. Tiefgräber werden nur auf den Fried-höfen der Stadtteile Besseringen, Bietzen, Brot-dorf -neuer Teil-, Hilbringen, Mechern, Mennin-gen, Merchingen, Merzig -Waldstraße-, Mondorf, Schwemlingen, Silwingen und Wellingen an-gelegt.

(2) Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Fami-liengrabstätte möglich. Ein Anspruch auf Wie-dererwerb oder Verlängerung des Nutzungs-rechtes besteht nicht; dies gilt nicht für den über-lebenden Ehegatten.

(3) Die zeitliche Unbegrenztheit der vor 1919 auf dem Friedhof in der Propsteistraße in Merzig abgegebenen Grabstätten kann mit Rücksicht auf den Grabstättenmangel nicht aufrecht-erhalten bleiben. Die Nutzungsdauer dieser Erbgrabstätten wird daher bis zum 31.12.1999 beschränkt. Nach Ablauf der Frist unterliegen sie den gleichen Bestimmungen wie Familien-gräber, deren Nutzungszeit abgelaufen ist.

(4) Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung der fälligen Gebühr mit Aushändigung der Urkunde und beginnt rückwirkend ab dem Tag der Beisetzung.

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75.00 S

Stand: 04.12.2025 (5) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte drei Monate vor-her schriftlich -falls er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln ist- durch eine öffent-liche Bekanntmachung und durch einen Hinweis für die Dauer von 3 Monaten auf der Grabstätte hingewiesen.

(6) Während der Nutzungszeit darf eine Be-stattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nut-zungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ab-lauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist.

(7) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrech-tes soll der Erwerber für den Fall seines Able-bens aus dem in Satz 2 genannten Personen-kreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht mit dessen Zustimmung schriftlich bestimmen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachste-hender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über:

a) auf den überlebenden Ehegatten, auf die Partnerin / den Partner einer eingetrage-nen Lebenspartnerschaft, auf die Partne-rin / den Partner einer auf Dauer ange-legten nichtehelichen Lebensgemein-schaft,

b) auf die Kinder,

c) auf die Stiefkinder,

d) auf die Eltern

e) auf die vollbürtigen Geschwister,

f) auf die Stiefgeschwister,

g) auf die Enkel in der Reihenfolge der Be-rechtigung ihrer Väter oder Mütter,

h) auf die nicht unter a-g) fallenden Erben Innerhalb der Gruppen b) bis d) und f) bis h) wird der älteste Nutzungsberechtigter.

(8) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungs-recht unverzüglich nach Erwerb auf sich um-schreiben zu lassen.

(9) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Familiengrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.

(10) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grab-stätten kann jederzeit, an teilbelegten Grab-stätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.

(11) Das Ausmauern von Familiengrabstätten ist nicht zulässig.

§ 16 Urnengrabstätten

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in:

a) Urnenreihengrabstätten,

b) Anonymen Urnengrabstätten,

c) Urnenfamiliengrabstätten,

d) Familiengrabstätten für Erdbestattungen

e) Rasenreihengräbern

f) Urnenbaumgrabstätten

(2) Urnenreihengrabstätten sind Aschen-grabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Bei-setzung einer Asche überlassen werden. In einer Urnenreihengrabstätte kann innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr nach der Erstbelegung eine zweite Asche beigegeben werden, wenn der Verfügungsberechtigte der Grabstätte sein Einverständnis erteilt.

(3) Anonyme Urnengrabstätten sind Aschen-grabstätten, die im Todesfall zur Beisetzung in einem Gemeinschaftsgrabfeld ohne individuelle Kennzeichnung, für die Dauer der Ruhezeit überlassen werden.

(4) Urnenfamiliengrabstätten sind für Urnen-bestattungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. In einer Urnenfamiliengrabstätte können bis zu 4 Aschen beigesetzt werden.

(5) Innerhalb des Friedhofes Waldstraße und des Friedhofes Besseringen werden Bäume und Baumgruppen als Grabstätten für Einzelurnen-und Familienurnengräber ausgewiesen. Die Fläche um die Bäume wird von der Stadt unter-halten. Die fest- und verschlossenen Urnen müssen aus biologisch abbaubaren, leicht ver-rottbaren Materialien bestehen. Auf einer von der Stadt gestellten Vorrichtung können die Namen und Daten der Verstorbenen so ausge-wiesen werden, dass vorstellbar ist, wo die Urnen beigesetzt wurden. Im Bereich der Urnenbaumgrabstätten ist jeglicher Grab-schmuck, Kennzeichnung der Grabstätte usw.

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75.00 S

Stand: 04.12.2025 nicht gestattet. Auf die Urnenbaumgrabstätten finden die Bestimmungen dieser Satzung über Ruhefristen (§ 11 S. 2) und Nutzungszeiten (§ 15 Abs. 1 Buchst. A) entsprechend Anwendung.

(6) Innerhalb der Friedhöfe Bietzen, Brotdorf, Hilbringen, Mechern, Menningen, Merchingen, Mondorf und Silwingen wird das Umfeld einzel-ner Bäume als Grabfelder für Einzelurnen- oder Familienurnengräber am Baumrondell/-karree ausgewiesen. Die fest verschlossenen Urnen müssen aus biologisch abbaubaren, leicht ver-rottbaren Materialien bestehen. Die Gestaltung und Pflege der Grabfelder erfolgt ausschließlich durch den Baubetriebshof der Kreisstadt Merzig oder einem von ihr Beauftragten. Die namentli-che Kennzeichnung für die Verstorbenen erfolgt auf einer Namenstafel. Form und Ausführung werden von der Friedhofsverwaltung vorgege-ben. Kränze, Blumenschmuck und sonstiger Grabschmuck sind anlässlich einer Bestattung für maximal 6 Wochen und darüber hinaus nur auf und ggf. im direkten Umfeld der jeweiligen Namenstafel (Fläche max. 35 cm x 25 cm) zuge-lassen. Die Nachbargrabstätten sowie die Pfle-gearbeiten der Fläche dürfen nicht beeinträchtigt werden. Es wird eine einmalige Gebühr erho-ben, die die Grabgebühren einschließlich der Friedhofsunterhaltungsgebühr für die Dauer der Ruhezeit enthält. Diese Form der Baumgrabstätten kann auf allen Friedhöfen der Stadt, in denen die räumlichen Gegebenheiten dafür gegeben sind, eingerichtet werden.

(7) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für die Reihengrabstätten und für die Familiengrab-stätten entsprechend auch für die Urnengrab-stätten.

(8) Innerhalb des Friedhofes Schwemlingen wird ein Urnengemeinschaftsfeld ausgewiesen. Das Grabfeld besteht aus einer Rasenfläche sowie einer gemeinsamen Gedenktafel / Gedenkstein, auf der die Namen der Verstorbenen (sofern erwünscht), fortlaufend aufgeschrieben werden. Es entsteht kein Nutzungsrecht an den Grab-stätten. Die Pflege des Feldes obliegt aus-schließlich der Stadt Merzig. Es wird eine ein-malige Gebühr erhoben, die die Grabgebühren einschließlich der Friedhofsunterhaltungsgebühr für die Dauer der Ruhezeit enthält.

(9) Innerhalb des Friedhofes Waldstraße werden Urnengemeinschaftsgrabstätten in Form einer Blumenwiese eingerichtet. Die Urnen werden der Reihe nach und für die Dauer der Ruhefrist (20 Jahre) beigesetzt. Eine Verlängerung der Nutzungszeit ist nicht möglich. Eine Wahl-möglichkeit eines bestimmten Beisetzungs-platzes besteht nicht. Die Urnen müssen aus biologisch abbaubaren, leicht verrottbaren Materialien bestehen. Kränze, Blumenschmuck und sonstiger Grabschmuck sind nur bis zu einer Frist von 6 Wochen nach der Bestattung zugelassen. Es ist möglich eine namentliche Kennzeichnung der Grabstelle vorzunehmen. Form und Ausführung werden von der Fried-hofsverwaltung vorgegeben. Zur Sicherung und Wahrung des naturbelassenen Erscheinungs-bildes dieses Grabfeldes erfolgen alle pflege-rischen Eingriffe ausschließlich durch den Bau-betriebshof der Kreisstadt Merzig oder einem von ihr Beauftragten. Es wird eine einmalige Gebühr erhoben, die die Grabgebühren ein-schließlich der Friedhofsunterhaltungsgebühr für die Dauer der Ruhezeit enthält.

(10) Innerhalb des Friedhofes Propsteistraße und in Brotdorf (a.T.) werden Gemeinschafts-grabstätten an historischen Grabstätten (Lü-ckenbelegung) als Einzel- oder Doppelgrab ausgewiesen. Weiterhin werden innerhalb des Friedhofes Propsteistraße Urnengemeinschafts-grabstätten an historischen Grabsteinen als Ein-zelgrab und in Form eines Urnenhains / Urnen-gartens mit und ohne Namenskennzeichnung als Einzel- oder Doppelgrab ausgewiesen. Für die Ruhefrist und Nutzungsdauer der Grabstät-ten gelten die Regelungen § 11 sowie § 16 Abs. 2 dieser Satzung mit Ausnahme der Beigabe einer zweiten Urne sowie Absatz 4 mit der Maß-gabe der Begrenzung auf 2 Urnen. Die Gestal-tung und Pflege der Grabfelder erfolgt aus-schließlich durch den Baubetriebshof der Kreis-stadt Merzig oder einer von ihr Beauftragten. Die namentliche Kennzeichnung erfolgt für die Ver-storbenen auf einem gemeinsamen Denkmal / Namenstafel. Form und Ausführung werden von der Friedhofsverwaltung vorgegeben. Kränze, Blumenschmuck und sonstiger Grabschmuck sind nur bei der Bestattung bis zur einheitlichen Gestaltung der Urnengemeinschaftsanlage zu-gelassen. Es wird eine einmalige Gebühr erho-ben, die die Grabgebühren einschließlich der Friedhofsunterhaltungsgebühr für die Dauer der Ruhezeit enthält.

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§ 17 Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhal-tung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in ge-schlossenen Feldern) obliegen ausschließlich der Kreisstadt Merzig. Für Ehrengräber von An-gehörigen der Bundeswehr gilt § 6 a des Saarl. Bestattungsgesetz

§ 18 Maße der Grabstätten

Für die Grabstätten gelten folgende Maße:

a) Reihengrabstätten für Kinder mit einem Ge-burtsgewicht bis 500 Gramm Länge 0,60 m, Breite 0,40 m, Abstand 0,25 m.

b) Reihengrabstätten für Kinder bis zu 6 Jahren Länge 1,25 m, Breite 0,75 m, Abstand 0,25 m.

c) Reihengrabstätten für Personen über 6 Jahre Länge 2,25 m, Breite 1,00 m, Abstand 0,25 m.

d) Familiengrabstätten verfügen über eine ein-heitliche Länge von 2,50 m Die Breitenmaße betragen: bei Familiengrabstätten für 1 Person1,00 m bei Familiengrabstätten für 2 Personen2,00 m bei Familiengrabstätten für 3 Personen 3,00 m bei Familiengrabstätten für 4 Personen 4,00 m bei Familiengrabstätten für 5 Personen 5,00 m bei Familientiefgrabstätten für 2 Personen 1,00 m Der Abstand zwischen den Gräbern beträgt 0,25 m.

e) Urnenreihengrabstätten Länge 1,00 m, Breite 0,50 m

f) Anonyme Urnenreihengrabstätten Länge 0,50 m, Breite 0,50 m

g) Urnenfamiliengrabstätten für 2 Urnen Länge 1,00 m, Breite 0,50 m

h) Urnenfamiliengrabstätten für 4 Urnen Länge 1,00 m, Breite 1,00 m Der Abstand zwischen den Urnengrabstätten beträgt 0,25 m.

Innerhalb von Friedhöfen oder Friedhofsteilen sind Abweichungen von den vorstehenden Maßen möglich.

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 19 Allgemeine Gestaltungsvorschriften

Jede Grabstätte ist, unbeschadet der allge-meinen Gestaltungsvorschriften gem. § 20 die-ser Satzung und der Bestimmung des § 26 die-ser Satzung so zu gestalten und so an die Um-gebung anzupassen, dass die Würde des Fried-hofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.

VI. Grabmale und bauliche Anlagen

§ 20 Allgemeine Gestaltungsvorschriften

(1) Grabmale im Sinne dieser Sitzung sind stehende oder liegende Grabmale und (Teil-) Abdeckplatten.

(2) Die Grabmalanlage und bauliche Anlagen unterliegen unbeschadet der Bestimmungen des

§ 19 dieser Satzung in der Gestaltung, Bearbei-

tung und An-passung an die Umgebung keinen zusätzlichen Anforderungen. Die Mindeststärke der Grabmale beträgt ab 0,40 m - 1,0 m Höhe 0,14 m, ab 1,00 - 1,50 m Höhe 0,16 m, ab 1,5 m Höhe 0,18 m.

(3) Die Friedhofsverwaltung kann weitergehende Anforderungen stellen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit erforderlich ist.

§ 21 Zustimmungserfordernis

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen oder sonstiger baulicher Anlagen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Oberbürgermeisters. Auch provisorische Grabmale sind zustimmungspflichtig, sofern sie größer als 0,15 m x 0,30 m sind. Die Anträge sind durch die Verfügungsberechtigten oder in deren Auftrag durch die Grabmalfirmen zu stellen. Der Antragsteller hat sein Nutzungsrecht nachzuweisen.

(2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen:

a) Der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der An-ordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung.

b) Soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natür-licher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.

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75.00 S

Stand: 04.12.2025 (3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Oberbürgermeisters. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.

(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.

(5) Die nichtzustimmungspflichtigen pro-visorischen Grabmale und Einfassungen sind nur als naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig und dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.

§ 22 Anlieferung

(1) Die Anlieferung von Grabmalanlagen oder sonstigen baulichen Anlagen ist unter Angabe des Friedhofes, des Kalendertages und der Uhr-zeit dem Oberbürgermeister (Baubetriebshof), schriftlich oder fernmündlich anzuzeigen.

(2) Die Einweisung zur Aufstellung des Grab-mals erfolgt durch den zuständigen Garten-meister der Kreisstadt Merzig. Die schriftliche Zustimmung des Oberbürgermeisters ist vor Aufstellung des Grabmals vorzuzeigen.

§ 23 Fundamentierung und Befestigung

(1) Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach der Technischen Anleitung zur Standsi-cherheit von Grabmalen (TA Grabmal) zu fun-damentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öff-nen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bau-liche Anlagen entsprechend.

(2) Die Abnahmebescheinigung und die Doku-mentation der Abnahmeprüfung sind der Stadt vorzulegen.

§ 24 Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und ver-kehrssicherem Zustand zu halten. Verant-wortlich ist bei Reihengräbern der Verfügungs-berechtigte, bei Familiengrabstätten der Nut-zungsberechtigte.

(2) Erscheint die Standsicherheit von Grab-malen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen, Nutzungsberechtigten oder sonstige rechtlich Verpflichteten verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr in Verzug kann der Oberbürgermeister auf Kosten der Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung des Oberbürgermeisters nicht in-nerhalb der festgesetzten angemessenen Frist beseitigt, ist die Kreisstadt Merzig berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. Die Kreisstadt Merzig ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hin-weisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

(3) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch das Umstürzen von Grab-malen oder Grabmalteilen verursacht wird.

§ 25 Entfernung

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungs-zeit dürfen Grabmale und sonstige Anlagen nur mit vorheriger Zustimmung des Oberbürger-meisters entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihen-grabstätten / Urnenreihengrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Familiengrabstätten / Urnenfamiliengrabstätten oder nach der Ent-ziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstige bauliche An-lagen zu entfernen. Geschieht dies nicht binnen drei Monaten, so ist die Kreisstadt Merzig berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Die Kreisstadt Merzig ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigen-tum der Kreisstadt Merzig über, wenn dies bei Erwerb des Nutzungsrechtes oder bei Ge-nehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich ver-einbart wurde. Sofern Grabstätten von der Kreisstadt Merzig abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen.

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Stand: 04.12.2025 (3) Die Kreisstadt Merzig ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale einen Monat nach Benachrichtigung des Nutzungs-berechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen.

VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 26 Herrichtung und Unterhaltung

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 19 dieser Satzung hergerich-tet und dauernd instandgehalten werden. Dies gilt entsprechend für den übrigen Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüg-lich von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen.

(2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem beson-deren Charakter des Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffent-lichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Bäume und Sträucher dürfen eine Höhe von 2 m über Geländeoberkante nicht überschreiten.

(3) Für die Herrichtung u. die Instandhaltung ist bei Reihengrabstätten / Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Familiengrab-stätten / Urnenfamiliengrabstätten der Nut-zungsberechtigte verantwortlich. Die Ver-pflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts.

(4) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pfle-gen oder damit einen zugelassenen Friedhofs-gärtner beauftragen.

(5) Reihengrabstätten / Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Be-stattung, Familiengrabstätten / Urnenfamilien-grabstätten innerhalb von 6 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechtes hergerichtet werden.

(6) Die Herrichtung, Unterhaltung und Verän-derung aller außerhalb der Grabstätten befind-lichen Flächen (Wege, Grünanlagen usw.) obliegt ausschließlich der Kreisstadt Merzig; insbesondere ist es untersagt, außerhalb der Grabstätten Platten, Kies oder sonstige Materia-lien aufzubringen sowie Bepflanzungen vor-zunehmen oder städtische Bepflanzungen zu entfernen.

(7) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei Grabpflege ist nicht gestattet.

§ 27 Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Reihengrabstätte / Urnenreihen-grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche (§ 26 Abs. 3 dieser Satzung) nach schriftlicher Aufforde-rung des Oberbürgermeisters die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermit-teln, wird durch eine öffentliche Bekanntma-chung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hin-gewiesen. Außerdem wird der unbe-kannte Verantwortliche durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Kreisstadt Merzig in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate un-beachtet, kann die Kreisstadt Merzig

a) die Grabstätte abräumen, einebnen und ein säen und

b) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen.

(2) Für Familiengrabstätten/ Urnenfamilien-grabstätten gelten Abs. 1 Satz 1 bis 3 ent-sprechend. Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Kreis-stadt Merzig in diesem Fall die Grabstätte auf seine Kosten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung ent-ziehen. In dem Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von 3 Monaten seit Unanfechtbarkeit des Ent-ziehungsbescheides zu entfernen.

(3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Auf-forderung nicht befolgt oder ist der Ver-antwortliche nicht bekannt oder nicht ohne be-sonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Kreis-stadt Merzig den Grabschmuck entfernen. VIII Leichenhallen und Trauerfeiern

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§ 28 Benutzung der Leichenhallen

(1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Die Verstorbenen werden in die Leichenhalle des Friedhofes auf-genommen, auf dem die Beisetzung stattfinden soll. Die Einzelheiten über die Aufnahme und Ausstellung von Leichen richten sich nach den Bestimmungen des §21 i.V.m. §19 des Saarl. Bestattungsgesetzes.

(2) Sofern keine gesundheitsbehördlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der Öffnungszeiten sehen. Die Särge sind jedoch spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen.

(3) Die Särge der an meldepflichtigen übertrag-baren Krankheiten Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesem Raum ist nur mit Genehmigung des Amtsarztes zulässig.

§ 29 Trauerfeiern

(1) Die Trauerfeiern können in der Trauerhalle, Friedhofskapelle, am Grabe oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abge-halten werden.

(2) Die Benutzung der Trauerhalle oder Friedhofskapelle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen über-tragbaren Krankheit gelitten hat, deren Erreger beim Umgang mit der Leiche übertragen werden können oder wenn Bedenken wegen des Zu-standes der Leiche bestehen.

IX Schlussvorschriften

§ 30 Haftung

Die Kreisstadt Merzig haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrich-tungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts-und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Kreisstadt Merzig nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vor-schriften über Amtshaftung bleiben unberührt.

§ 31 Gebühren

Für die Benutzung der von der Kreisstadt Merzig verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 32 Dokumentation der Bestattungen

Die Kreisstadt Merzig führt ein Bestattungsbuch nach den in § 32 Saarl. Bestattungsgesetz fest-gelegten Anforderungen. Das Bestattungsbuch kann auch durch technische Hilfsmittel in auto-matisierter Form geführt werden.

§ 33 Zuwiderhandlungen

Bei Zuwiderhandlungen gegen die Satzung rich-ten sich die Zwangsmittel nach dem Saarländi-schen Verwaltungsvollstreckungsgesetz (SVwVO) vom 27. März 1974 (Amtsblatt S. 430) in der jeweils gültigen Fassung.

§ 34 Rechtsbehelf

Gegen Maßnahmen dieser Satzung steht dem Betroffenen der Rechtsbehelf nach den Be-stimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I. S. 686), in ihrer jeweils geltenden Fassung zu.

§ 35 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 04. Dezem-ber 2025 in Kraft.

Kreisstadt Merzig Der Oberbürgermeister

Marcus Hoffeld

Anlage 1

Regularien für Beisetzungen ohne Sarg im muslimischen Grabfeld auf dem Friedhof Waldstraße

  1. 1. Die Grabstätte wird von den Mitarbeitern der Kreisstadt Merzig ausgehoben und verschalt.
  1. 2. Der Leichnam, der in Tücher aus biolo- gisch abbaubarem Material (Baumwolle, Leinen) gehüllt ist, wird in einem ver- schlossenen Sarg zur Grabstätte ge- bracht. Der Sarg ist von den Angehöri- gen oder einem von ihnen beauftragten

Sammlung des Ortsrechts

75.00 S

Stand: 04.12.2025 Dritten (z.B. Bestatter) wieder mitzuneh-men und darf nicht auf dem Friedhof verbleiben.

  1. 3. An der Grabstätte wird der Leichnam von den Angehörigen oder einem von ihnen beauftragten Dritten aus dem Sarg ge- hoben und an die im Grab stehenden Angehörigen übergeben.
  1. 4. Die Ausrichtung des Leichnams im Grab sowie die Entfernung eventuell benötig- ter Hilfsmittel erfolgt durch die Angehöri- gen oder einen von ihnen beauftragten Dritten.
  1. 5. Das Ablassen und Anbringen einer mög- lichen Holzabdeckung über den Leich- nam erfolgt ebenfalls durch die Angehö- rigen oder einen von ihnen beauftragten Dritten.
  1. 6. Für die ordnungsgemäße Entsorgung der mitgebrachten Beerdigungshilfsmittel sind die Angehörigen oder der von ihnen beauftragte Dritte verantwortlich; sie dür- fen nicht auf dem Friedhof zurückgelas- sen werden.
  1. 7. Wenn die Trauergesellschaft die Grab- stätte verlassen hat, wird die Entfernung der Verschalung und Restverfüllung der Grabstätte durch die Mitarbeiter der Kreisstadt Merzig vorgenommen.
  1. 8. Die Durchführung der Beisetzung erfolgt auf eigene Gefahr; die Kreisstadt Merzig ist von jeglicher Gewährleistung und Haf- tungsansprüchen entbunden und von Ansprüchen Dritter freigestellt.

Regularien für Waschungen auf dem Fried-hof Waldstraße

  1. 1. Der Waschraum steht nur für verstorbe- ne Einwohner der Kreisstadt Merzig zur Verfügung oder für Verstorbene, die in Merzig beigesetzt werden.
  1. 2. Waschungen sind im Vorfeld schriftlich bei der Friedhofsverwaltung anzumel- den. Die Sterbeurkunde sowie die Mel- dung eines Sterbefalls sind vorzulegen.
  1. 3. An Sonn- und Feiertagen finden keine Waschungen statt. Samstags sind Wa- schungen nur möglich, wenn sie Freitags bis spätestens 12.00 Uhr mit den erfor- derlichen Unterlagen angemeldet wur- den.
  1. 4. Der Waschraum ist nach der Waschung gereinigt zu hinterlassen, in dem Zustand wie vor der Waschung.

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Merzig?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Merzig mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 66xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Merzig anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Merzig
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 215 € (Urne) bzw. 459 € (Sarg)
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Merzig (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 66xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Merzig:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €