📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2023🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2023 (Friedhofsgebührensatzung beschlossen am 08.12.2022, gültig ab 01.01.2023) Volltext anzeigen ▼
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Gebührensatzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Gemeinde Weiskirchen (Friedhofsgebührensatzung, gültig ab 01.01.2023)
Gebührensatzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Gemeinde Weiskirchen (Friedhofsgebührensatzung)
Aufgrund des § 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) vom 15.01.1964 in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.06.1997 (Amtsbl. S. 682) zuletzt geändert durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 12.10.2022 (Amtsbl. I S. 1296), der §§ 1, 2, 4 und 6 des
Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 26.04.1978 in der Fassung der Bekanntmachung vom 29.05.1998 (Amtsbl. S. 691) zuletzt geändert durch das Gesetz vom 16.02.2022 (Amtsblatt I S. 534), sowie des § 35 der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Gemeinde Weiskirchen hat der Gemeinderat am 08.12.2022 folgende Satzung erlassen:
§ 1 Geltungsbereich
Für die Benutzung der Einrichtungen der Friedhöfe der Gemeinde Weiskirchen werden die in dem Gebührentarif (§ 3) festgesetzten Benutzungsgebühren erhoben
§ 2 Gebührenschuldner
(1) Gebührenpflichtig ist derjenige, welcher Leistungen nach dieser Gebührensatzung bean-tragt hat oder die Leistung in Anspruch nimmt. (2) Wird der Antrag im Einverständnis mit Familienangehörigen gestellt, so haften diese mit dem Antragsteller als Gesamtschuldner.
§ 3 Gebührentarife
Gebührenmaßstab und Gebührenhöhe ergeben sich aus nachfolgenden Gebührenverzeichnis:
Gebührenverzeichnis Lfd. Art der Leistung Gebühr
- 1. Grabnutzungsgebühren Für das Nutzungsrecht an einer Grabstätte für die Dauer der Ruhefrist werden folgende Gebühren erhoben:
- a) Reihengrabstätte für Verstorbene bis zu 5 Jahren 691,00 €
- b) Reihengrabstätte für Verstorbene über 5 Jahren 1.072,00 €
- c) Rasengrabstätte 1.072,00 €
- d) Tiefengrabstätte (1. Und 2. Belegung) 2.306,00 €
- e) Nutzungsrechtsverlängerung pro Jahr für eine Tiefengrabstätte 58,00 €
- f) Urnengrabstätte 460,00 €
- g) Urnenwandgrabstätte 460,00 €
- h) anonyme Urnengrabstätte 460,00 €
- i) Baumgrabstätte 465,00 €
- j) Beilegung einer Urne in ein bestehendes Grab 460,00 €
- 2. Bestattungsgebühren Für die Herrichtung der Grabstelle werden folgende Gebühren erhoben:
- a) Reihengrabstätte eines Verstorbenen bis 5 Jahren 438,00 €
- b) Reihen- und Rasengrabstätte eines Verstorbenen über 5 Jahren 772,00 €
- c) Tiefengrabstätte (1. Belegung) 840,00 €
- d) Tiefengrabstätte (2. Belegung) 772,00 €
- e) Urnengrab-, anonyme Urnengrab, Baumgrabstätte und 282,00 € Urnenbeilegung
- 3. Bereitstellung/Kennzeichnung von Grabmalen und Grabumgrenzung Für Grabfelder, in denen die Gemeinde das Grabmal oder die Grabumrandung stellt, erhöht sich der Gebührensatz nach lfd. Nr. 2 um folgende Gebühren:
- a) Urnengrabplatte mit Beschriftung in Rappweiler-Zwalbach 560,00 €
- b) Nachbeschriftung der Urnengrabplatte in Rappweiler-Zwalbach 233,00 € c) Bereitstellung einer Urnenverschlussplatte für die Urnenwand 140,00 €
- d) Beschriftung der Urnenverschlussplatte der Urnenwand 328,00 €
- e) Bereitstellung einer Namenstafel für eine Baumgrabstätte 40,00 € (ohne Beschriftung)
- f) Verlegung einer Grabumrandung mit Betonplatten 286,00 €
- 4. Pflegegebühren: Für die Pflege der Grabstätten für die Dauer der Nutzungszeit werden folgende Gebühren erhoben:
- a) Rasengrabstätten 1835,00 €
- b) Baumgrabstätten 217,00 €
- 5. Benutzung der Leichenhalle Für die Nutzung der Leichenhallen werden folgende Gebühren erhoben:
- a) Aufbahrungshalle (Kühlzelle)
- je Kalendertag 76,00 €
- höchstens 304,00 €
b) Trauerhalle 153,00 €
- 6. Vorzeitige Einebnung von Grabstätten Wird eine Grabstätte vorzeitig eingeebnet, erhebt die Gemeinde für die Unterhaltung der Grabstätte bis zum Ablauf der Ruhefrist folgende Gebühr:
- a) Reihengrabstätte pro Jahr 15,00 € Reihengrabstätte Grundgebühr 30,00 €
- b) Urnengrabstätte pro Jahr 9,00 € Urnengrabstätte Grundgebühr 5,00 €
- c) Familiengrabstätte pro Jahr 30,00 € Familiengrabstätte Grundgebühr 60,00 €
- d) Tiefengrabstätte pro Jahr 15,00 € Tiefengrabstätte Grundgebühr 30,00 €
§ 4 Fälligkeit der Gebühr
(1) Der Anspruch auf Gebühren entsteht mit Beginn der Benutzung oder Inanspruchnahme (2) Die Gebühren sind zwei Wochen nach Zugang des Gebührenbescheides fällig (3) Rückständige Gebühren unterliegen der Beitreibung nach dem Saarl. Verwaltungsvollstreckungsgesetz (SVwVG) vom 27.03.1974 in der jeweils geltenden Fassung
§ 5 Rechtsmittel
Einwendungen gegen die Heranziehung zur Entrichtung der Gebühren sind innerhalb eines Monates schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeindeverwaltung zu erheben. Der Widerspruch hat keine, die Zahlung der Gebühren aufschiebende Wirkung. Für das Wider-spruchsverfahren gelten die Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung.
§ 6 Inkrafttreten
(1) Vorstehende Gebührensatzung tritt zum 01. Januar 2023 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die bisher geltende Gebührensatzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Gemeinde Weiskirchen vom 01. Januar 2015 außer Kraft.
Weiskirchen, den 08.12.2022 Der Bürgermeister gez. Wolfgang Hübschen
2. Friedhofssatzung Stand: 2022 (Friedhofssatzung, Lesefassung Stand 10.02.2022; Ursprungsfassung vom 21.02.2019) Volltext anzeigen ▼
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Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Gemeinde Weiskirchen (Friedhofssatzung) – Lesefassung, Stand 10.02.2022
Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Gemeinde Weiskirchen
Satzung VI. Grabmale Über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Gemeinde Weiskirchen § 23 - Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften Vom: 21.02.2019 § 24 - Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften In der Fassung der 2. Änderungssatzung vom § 25 - Genehmigungserfordernis 10.02.2022 (Lesefassung) § 26 - Standsicherheit der Grabmale
§ 27 - Unterhaltung
Aufgrund § 12 des § 28 – Entfernung Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629), § 29 - Allgemeines in Verbindung mit § 8 des Gesetzes über das § 30 – Vernachlässigung Friedhofs-, Bestattungs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz – BestattG) vom 22. Januar VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern 2021 (Amtsbl. I, 226), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 13.04.2021 (Amtsbl. I, S. 992), hat der § 31 - Benutzung der Leichenhalle Gemeinderat in seiner Sitzung am 10. Februar 2022 § 32 – Trauerfeiern folgende 2. Änderungssatzung der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen IX. Schlussvorschriften (Friedhofssatzung) beschlossen:
§ 33 - Alte Rechte
Inhaltsverzeichnis § 34 - Haftung
§ 35 - Gebühren
I. Allgemeine Vorschriften § 36 – Zwangsmittel, Ordnungswidrigkeiten
§ 37 - Inkrafttreten
§ 1 - Geltungsbereich
§ 2 - Friedhofszweck
§ 3 - Schließung und Entwidmung I. Allgemeine Vorschriften
II. Ordnungsvorschriften § 1 Geltungsbereich
§ 4 - Öffnungszeiten Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet
§ 5 - Verhalten auf dem Friedhof der Gemeinde gelegenen und von ihr verwalteten
§ 6 - Dienstleistungserbringer Friedhöfe:
III. Bestattungsvorschriften 1. Friedhof Konfeld
- 2. Friedhof Rappweiler-Zwalbach § 7 - Allgemeines 3. Friedhof Thailen § 8 - Beschaffenheit von Särgen und Urnen 4. Friedhof Weierweiler § 9 - Ausheben der Gräber 5. Friedhof Weiskirchen § 10 - Ruhezeit § 11 - Umbettungen § 2 Friedhofszweck
IV. Grabstätten Die Friedhöfe bilden eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde Weiskirchen. Sie dienen der
§ 12 - Allgemeines Bestattung aller Verstorbenen,
§ 13 - Reihengrabstätten
§ 14 - Rasenreihengrabstätten a) die bei ihrem Ableben Einwohner der
§ 15 - Tiefengrabstätten Gemeinde waren
§ 16 - Urnengrabstätten b) ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten
§ 17 - Urnenwandgrabstätten Grabstätte besaßen.
§ 18 - Anonyme Urnengrabstätten c) zum Todeszeitpunkt nicht in der
§ 19 - Baumgrabstätten Gemeinde Weiskirchen gewohnt haben, bei
§ 20 - Ehren- und Pastorengrabstätten denen aber eine Bestattung in der Gemeinde
Weiskirchen sachgerecht begründet werden V. Gestaltung der Grabstätten kann, sowie für die in der Gemeinde Weiskirchen verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen
§ 21 - Allgemeine Gestaltungsgrundsätze ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz.
§ 22 - Wahlmöglichkeit Die Bestattung anderer Personen bedarf einer
Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Gemeinde Weiskirchen
Ausnahmegenehmigung.
§ 3 Schließung und Entwidmung
(3) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht (1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne gestattet, Grabstätten können aus wichtigem öffentlichem Interesse geschlossen oder entwidmet werden. Durch Schließung wird die Möglichkeit weiterer 1. Flächen und Wege mit Fahrzeugen aller Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Art zu befahren; ausgenommen ist das Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft Befahren mit Fahrzeugen, die zur als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht Fortbewegung zwingend erforderlich sind, die Absicht der Schließung, so werden keine insbesondere Krankenfahrstühle, Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt. Behindertenfahrräder oder ähnliche Hilfsmittel, (2) Die Absicht der Schließung, die Schließung 2. der Verkauf von Waren aller Art, selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich insbesondere Kränze und Blumen, sowie bekanntzumachen und dem zuständigen das Anbieten von Dienstleistungen, Ministerium, gem. § 7 Abs. 1 Saarl. 3. in der Nähe einer Bestattung Arbeiten Bestattungsgesetz, anzuzeigen. auszuführen,
- 4. Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen, (3) Die Gemeinde kann die Schließung verfügen, außer zu privaten Zwecken zu erstellen, wenn keine Rechte auf Bestattungentgegenstehen. 5. Druckschriften zu verteilen,
- 6. Erdaushub und Abfälle außerhalb der (4) Die Gemeinde kann die Entwidmung dafür bestimmten Stellen abzulagern, verfügen, wenn alle Nutzungsrechte und 7. den Friedhof und seine Einrichtungen Ruhefristen abgelaufen sind. Bei Vorliegen eines und Anlagen zu verunreinigen oder zu zwingenden öffentlichen Interesses vor Ablauf der beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu Ruhefristen bedarf die Entwidmung der übersteigen und Rasenflächen (soweit sie Genehmigung des zuständigen Ministeriums. nicht als Wege dienen), Grabstätten zu betreten, (5) Soweit zur Schließung oder Entwidmung 8. zu lärmen und zu spielen sowie zu Nutzungsrechte aufgehoben oder im Einvernehmen lagern, mit den Berechtigten abgelöst werden sollen, sind 9. abgesehen von unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Trauerfeiern Musikinstrumente zu spielen Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den oder Tonwiedergabegeräte für Dritte hörbar Nutzungsberechtigten möglich. zu betreiben,
- 10. Tiere mitzubringen, ausgenommen II. Ordnungsvorschriften Assistenzhunde.
§ 4 Öffnungszeiten Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen,
soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der (1) Die Friedhöfe sind ganztägig für Ordnung auf ihm vereinbar sind. Besucher geöffnet.
§ 6 Dienstleistungserbringer
(2) Die Gemeinde kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem (1) Dienstleistungserbringer, aus deren Tätigkeit Anlass vorübergehend untersagen. eine Gefährdung für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen kann, insbesondere
§ 5 Verhalten auf dem Friedhof Steinmetze und Steinbildhauer, bedürfen für Ihre
gewerbliche Tätigkeit der Zulassung durch die (1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Friedhofsverwaltung, über die eine Würde des Ortes und der Achtung der Berechtigungskarte ausgestellt wird. Dabei kann Persönlichkeitsrechte der Angehörigen und der Umfang der Tätigkeiten festgelegt werden. Besucher entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu (2) Zugelassen werden nur solche befolgen. Dienstleistungserbringer, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht die (2) Kinder unter 10 Jahren dürfen die erforderliche Zuverlässigkeit aufweisen. Friedhöfe nur in Begleitung und unter Dienstleistungserbringer, die ein Handwerk im Verantwortung Erwachsener betreten. Sinne der Handwerksordnung ausüben, haben ihre Eintragung in die Handwerksrolle sowie - soweit diese für die Ausübung des betreffenden Handwerks notwendig ist - die Meisterprüfung nachzuweisen. Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Gemeinde Weiskirchen
erforderlichen Unterlagen beizufügen. Wird eine (3) Gewerbetreibende mit Niederlassung Beisetzung in einer vorher erworbenen Grabstätte in einem anderen Mitgliedstaat der beantragt, ist auch das Nutzungsrecht Europäischen Union oder in einem anderen nachzuweisen. Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland (2) Die Gemeinde setzt Ort und Zeit der nur vorübergehend tätig sind, haben die Bestattung im Benehmen mit den Hinterbliebenen Aufnahme ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof fest. Leichen müssen spätestens sieben Tage anzuzeigen. Abs.1 und 2; Abs. 7 finden keine nach Eintritt des Todes erdbestattet sein oder bei Anwendung. Das Verwaltungsverfahren kann einer Beförderung in das Gebiet einer anderen über eine einheitlicheStelle nach den §§ 71a bis Gemeinde auf den Weg gebracht werden. Trifft die 71e nach dem Saarl. Leiche nach Ablauf dieser Frist am Bestattungsort Verwaltungsverfahrensgesetz (SVwVFG) ein, so ist sie dort unverzüglich zu bestatten. abgewickelt werden. Aschen sind spätestens drei Monate nach der Einäscherung beizusetzen. (4) Die Dienstleistungserbringer und ihre Beschäftigten haben die Friedhofssatzung und die (3) Absatz 2 Satz 2 gilt nicht für Leichen, die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die einer klinischen oder anatomischen Sektion Dienstleistungserbringer haften für alle Schäden, zugeführt werden sollen. die sie oder ihre Beschäftigten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft § 8 Beschaffenheit von Särgen und Urnen verursachen. (1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet (5) Unbeschadet des § 5 Abs. 3 Nr. 3 dürfen sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen nur ausgeschlossen ist. Für die Bestattung sind während der von der Gemeinde festgesetzten nur Särge aus leicht verrottbarem Holz zu Zeiten durchgeführt werden. verwenden, die keine PVC-, PCP-, formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltige (6) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge oder sonstigenumweltgefährdenden Lacke und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur und Zusätze enthalten. Entsprechendes gilt vorübergehend und nur an Stellen gelagertwerden, für Sargzubehör und -ausstattung. Die Kleidung an denen sie nicht behindern. Bei Beendigung oder der Leiche soll nur aus Papierstoff und bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- Naturtextilien bestehen. Die Verwendung von und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu Metallsärgen ist nur zugelassen, wenn die bringen. Die Dienstleistungserbringer dürfen auf Leiche in einem solchen zum Bestattungsort den Friedhöfen keinerlei Abfall, Erdaushub, Rest- überführt werden musste. Von der Sargpflicht und Verpackungsmaterial ablagern. Gewerbliche sind diejenigen entbunden, deren religiöse Geräte dürfen nicht an oder in den Glaubensüberzeugung eine Sargbestattung Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt nicht erlaubt, solange keine gravierenden werden. medizinischen bzw. polizeilichen Gründe eine Sargbestattung erforderlich machen.In Fällen der (7) Dienstleistungserbringern, die trotz sarglosen Bestattung ist derLeichnam bis zur schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Grabstelle in einem verschlossenen Sarg Abs. 4 bis 6 verstoßen oder bei denen die zu transportieren. Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Gemeinde die (2) Die Särge sollen höchstens 2,00 m lang, Zulassung auf Zeit oder auf Dauer durch 0,75 m hoch und im Mittelmaß 0,75 m breit sein. schriftlichen Bescheid entziehen. Bei einem Sind in Ausnahmefällen größere Särge schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung erforderlich, ist die Genehmigung der Gemeinde entbehrlich. bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
(8) Soweit Arbeiten keiner Zulassung nach Abs. 1 (3) Die Asche Verstorbener ist in festen und bedürfen, kann Dienstleistungserbringern bei verschlossenen Urnen beizusetzen. Die schwerwiegenden Verstößen die Tätigkeit auf den Überurnen, die in der Erde beigesetzt werden, Friedhöfen untersagt werden. sollen aus leicht abbaubarem, umweltfreundlichem Material (Biournen) II. Bestattungsvorschriften bestehen, die bei Erdkontakt innerhalb der Ruhefrist verrotten. Im Rahmen von
§ 7 Allgemeines Urnenbeisetzungen in bestehende
Erdgrabstätten sind nur Überurnen aus leicht abbaubarem, umweltfreundlichem Material (1) Bestattungen sind unverzüglich nach (Biournen) zu verwenden. Beurkundung des Sterbefalls bei der Gemeinde anzumelden. Der Anmeldung sind die Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Gemeinde Weiskirchen
(6) Der Ablauf der Ruhe- und Nutzungszeit wird (4) Auf dem Friedhof in Rappweiler-Zwalbach durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder sind Eichensärge nicht zugelassen gehemmt.
§ 9 Ausheben der Gräber (7) Das Wiederausgraben von Leichen und
Gebeinen zu anderen als zu Umbettungszwecken (1) Die Gräber werden von der Gemeinde oder bedarf einer behördlichen oder einer richterlichen von ihr beauftragten Dritten für die Bestattung Anordnung. vorbereitet und wieder geschlossen. (8) Treten nach Beendigung der Ruhefristen bei (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Wiederbelegung Überreste menschlicher Leichen Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des oder Aschen Verstorbener zutage, so sind diese Sarges mindestens 0,90 m, bis zu Oberkante der auf einem neutralen Teil des Friedhofes der Erde Urne mindestens 0,50 m zu übergeben oder auf der bisher ruhenden Fläche tiefer zu legen. Aschen werden dabei ohne
§ 10 Ruhezeit ihre festen Behältnisse dem Erdboden übergeben.
Dies gilt nicht für Aschen in Urnenerdgrabstätten, (1) Die Ruhezeit für Leichen beträgt auf den deren Urnen aus leicht abbaubarem, Friedhöfen Konfeld, Thailen, Weierweiler, umweltfreundlichem Material (Biournen) Weiskirchen 25 Jahre, bestehen. auf dem Friedhof Rappweiler-Zwalbach 30 Jahre, bei Verstorbenen bis zum vollendeten III. Grabstätten
- 5. Lebensjahr 20 Jahre. § 12 Allgemeines (2) Die Ruhezeit für Aschen beträgt auf allen Friedhöfen 15 Jahre. (1) Die Grabstätten auf den Friedhöfen stehen im Im Falle einer Beilegung der Urne in ein Eigentum der Gemeinde. bestehendes Grab kann die Ruhezeit dieser Urne An Grabstätten können Rechte nur nach dieser auf höchstens 10 Jahre verkürzt werden. Satzung erworben werden. § 11 (2) Die Grabstätten werden unterschieden in Umbettungen a) Reihengrabstätten,
- b) Rasengrabstätten, (1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht c) Tiefengrabstätten, gestört werden. d) Urnengrabstätten,
- e) Anonyme Urnengrabstätten, (2) Umbettungen von Leichen und Gebeinen f) Urnenwandgrabstätten, sowie von Urnen bedürfen, unbeschadet der g) Baumgrabstätten, sonstigen gesetzlichen Vorschriften, dervorherigen h) Ehrengrabstätten- und Pastorengrabstätten, Genehmigung der Ortspolizeibehörde.Vor Erteilung der Genehmigung ist das Gesundheitsamt zu (3) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder hören. Die Genehmigung kann nur bei Vorliegen Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der eines wichtigen Grundes erteilt werden. Lage nach bestimmten Grabstätte, an Umbettungen aus einer Reihengrabstätte oder Ehrengrabstätten oder auf Unveränderlichkeit der Urnengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte Umgebung. oder Urnengrabstätte sind innerhalb des Gemeindegebietes nicht zulässig. § 3 Abs. 5 bleibt (4) Es wird der Reihe nach beigesetzt, das unberührt. bedeutet, dass die Grabstätten der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist (3) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; des zu Bestattenden zugeteilt werden. Antragsberechtigt ist der jeweilige Nutzungsberechtigte. (5) Über die Lage und Art der Grabstätten (Grabfelder) entscheidet der jeweilige Ortsrat. (4) Alle Umbettungen werden von der Gemeinde bzw. deren Beauftragten durchgeführt. Sie § 13 Reihengrabstätten bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(5) Neben der Zahlung der Gebühren für die (1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Umbettung haben die Antragsteller Ersatz für alle Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und erst Aufwendungen für die Wiederherstellung der im Todesfalle für die Dauer der Ruhezeit des zu benachbarten Grabstätten und Anlagen zu Bestattenden abgegeben werden. Die Reihenfolge tragen, die durch die Umbettung verursacht wird von der Friedhofsverwaltung bestimmt und worden sind. erfolgt durch eine Grabanweisung. Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Gemeinde Weiskirchen
Verwaltungsverfahrensgesetz. (2) Es werden eingerichtet (3) Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung der
a) Reihengrabfelder für Verstorbene bis fälligen Gebühr. Über die Verleihung des zum vollendeten 5. Lebensjahr, Nutzungsrechtes wird eine Urkunde ausgestellt.
b) Reihengrabfelder für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr. (4) Eine Beisetzung darf nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder (3) Die Reihengrabstätten werden mit folgenden ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Maßen angelegt: Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist.
a) für Verstorbene bis zur Vollendung des
- 5. Lebensjahres 1,20 m lang und 0,60 m (5) Die Tiefe einer Tiefengrabstätte beträgt bei breit, Abstand 0,40 m der Erstbelegung 2,40 m (Unterkante Sarg) und
- b) für Verstorbene ab Vollendung des bei der 2. Belegung 1,80 m (Unterkante Sarg).
- 5. Lebensjahres 2,10 m lang und 0,90 m breit, Abstand 0,40 m (6) Die Tiefengrabstätten werden in den Maßen (Länge 2,10 m, Breite 0,90 m, Abstand 0,40 m) (4) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche belegt. beigesetzt werden. Ausnahmen können bei gleichzeitig verstorbenen Familienangehörigen § 16 Urnengrabstätten zugelassen werden. (1) Aschen dürfen beigesetzt werden in § 14 Rasengrabstätten
- 1. Reihen- (§ 13), Rasen- (§ 14) und (1) Rasengrabstätten sind Grabstätten, die für die Tiefengrabstätten (§ 15) bis zu 2 Urnen Dauer der Ruhezeit von der Gemeinde angelegt, 2. Urnengrabstätten (§ 16 Abs. 2) bis zu 2 Urnen unterhalten und gepflegt werden. 3. Urnenwandgrabstätten (§ 17) bis zu 2 Urnen
- 4. anonymen Urnengrabstätten (§ 18) jeweils 1 Urne (2) Die Rasenfläche ist in ihrer Gesamtheit 5. Baumgrabstätten (§ 19) jeweils 1 Urne freizuhalten. Grabschmuck und Grableuchten
- 6. Pastorengrabstätten (§ 20) jeweils 1 Urne dürfen nur im hierfür vorgesehen Pflanzstreifen aufgestellt werden. Die Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Urne muss mindestens noch 10 Jahre betragen (3) Nähere Einzelheiten über den Erwerb und (§ 10 Abs. 2). Leistungsumfang einer Rasengrabstätte sind, soweit die jeweils geltende Satzung über das (2) Urnengrabstätten sind Aschengrabstätten, die Friedhofs- und Bestattungswesen keine der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die abschließende Bestimmung trifft, in den Richtlinien Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche über den Erwerb eines Rasengrabes geregelt. abgegeben werden. (4) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung (3) Urnengrabstätten werden in den Maßen etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für 0,50 m x 0,50 m angelegt. Reihengrabstätten (§ 13) entsprechend auch für Rasengrabstätten. (4) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für § 15 Tiefengrabstätten Reihengrabstätten (§ 13) entsprechend auch für Urnengrabstätten (1) Eine Tiefengrabstätte ist eine Grabstätte für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein § 17 Urnenwandgrabstätten Nutzungsrecht für die Dauer von 40 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Sie beginnt mit dem (1) Urnenwandgrabstätten sind Tag der ersten Bestattung. In der Tiefengrabstätte Aschengrabstätten, in denen Aschen in können insgesamt nur 2 Leichen bestattet werden. oberirdisch geschlossenen Urnengrabkammern für die Dauer der Ruhezeit beigesetzt werden. (2) Der Ersterwerb von Nutzungsrechten an der Tiefengrabstätte ist bei Eintritt eines (2) Urnenwandgrabstätten werden nur auf dem Bestattungsfalles durch den überlebenden Friedhof im Ortsteil Rappweiler-Zwalbach (in Angehörigen möglich, wenn dieser das 60. begrenzter Anzahl) angelegt. Lebensjahr vollendet hat. In Tiefengräber können nur die Nutzungsberechtigten und Ihre Angehörigen § 18 Anonyme Urnengrabstätten bestattet werden. Die Beisetzunganderer Personen bedarf der besonderen Genehmigung der (1) anonyme Urnengrabstätten sind Friedhofsverwaltung. Wer Angehöriger ist, Aschengrabstätten, in denen Aschen in einer bestimmt sich nach § 20 Abs. 5 des Saarl. geschlossenen Grünanlage für die Dauer der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Gemeinde Weiskirchen
Ruhezeit beigesetzt werden. Diese gilt § 6a des BestattG. Grabstätten werden nicht gekennzeichnet. Die (2) Pastorengrabstätten sind Grabstätten, welche Anlage und an die Pfarrgemeinde auf Antrag überlassen Pflege des Grabfeldes obliegt alleine der werden und zwar zur Beisetzung ehemaliger Gemeinde. Pastöre, welche in der Gemeinde Weiskirchen seelsorgerisch tätig waren oder aus der Gemeinde (2) Ein Grabfeld für anonyme stammen. Den Grabstätten wird ein unbefristetes Urnengrabstätten wird nur auf dem Friedhof im Nutzungsrecht eingeräumt. Ein Grabfeld für Ortsteil Rappweiler-Zwalbach angelegt. Pastorengrabstätten wird auf dem Friedhof in Weiskirchen als naturbelassene Rasenfläche
§ 19 Baumgrabstätten angelegt. Die Pflege der Grabstätten, Grabmale
und baulichen Anlagen obliegt der Pfarrgemeinde. (1) Baumgräber sind Aschengrabstätten, die von der Gemeinde in unmittelbarer Nähe IV. Gestaltung der Grabstätten (Wurzelbereich) eines Baumes ausgewiesen werden.
§ 21 Allgemeine
Gestaltungsgrundsätze
(2) Je Baum werden grundsätzlich bis zu 12 Jede Grabstätte ist - unbeschadet der besonderen Urnen beigesetzt. Die Belegung der Anforderungen der §§ 23 für Abteilung mit Urnenbäume erfolgt im Uhrzeigersinn. Die besonderen Gestaltungsvorschriften - so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, Bestimmung der Beisetzungsstellen wird durch dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen die Gemeinde nach den vorhandenen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. Gegebenheiten vorgenommen.
§ 22 Wahlmöglichkeit
(3) In einer Baumgrabstätte dürfen nur Urnen beigesetzt werden, die aus biologisch (1) Auf den Friedhöfen werden Abteilungen mit und abbaubarem, leicht verrottbaren Material ohne besondere Gestaltungsvorschriften bestehen. eingerichtet.
(4) Das Grabfeld bleibt soweit als möglich (2) Es besteht die Möglichkeit, eine Grabstätte in naturbelassen. Die Anlage, Gestaltung und Pflege einer Abteilung mit oder in einer Abteilung des Grabfeldes obliegt ausschließlich der ohne besondere Gestaltungsvorschriften zu Gemeinde. Blumenschmuck und Kerzen darf nur wählen. Wird von dieser Wahlmöglichkeit an hierfür vorgegebenen zentralen Plätzen vor den (bei Anmeldung der Bestattung) kein Gebrauch gemacht, hat die Beisetzung in einer Abteilung Stelen abgelegt werden. Außerhalb der mit besonderen Gestaltungsvorschriften zu vorgesehenen Flächen abgelegter Grabschmuck erfolgen. wird von der Gemeinde entschädigungslos entfernt.Verwelkte Blumen und abgebrannte V. Grabmale Lichter sind umgehend durch die Nutzungsberechtigten zu entfernen.
§ 23 Abteilungen
mit besonderen Gestaltungsvorschriften (5) Jede individuelle Kennzeichnung der unmittelbaren Grabstelle ist nicht erlaubt. (1) Die Grabmale müssen in ihrer Gestaltung, Namenstafeln können an einer vorgesehenen Bearbeitung und Anpassung den nachfolgenden zentralen Stele, die von der Gemeinde in der Nähe Anforderungen entsprechen: des Grabfeldes eingerichtet und unterhalten wird, angebracht werden. Die Namenstafeln können nur (2) Für Grabmale dürfen nur Natursteine beim Friedhofsamt erworben werden und (außer Findlingen), Holz, Schmiedeeisen sowie geschmiedete oder gegossene Bronze verwendet unterliegen einer einheitlichen Gestaltung. Sie werden. erhalten als Beschriftung den Vor- und Zunamen sowie das Geburts – und Sterbejahr des Nicht zugelassen sind: Verstorbenen. Die Schrift ist einzugravieren und a) Grabmäler aus Gips, Glas, Porzellan sowie darf keine Farbeinlage enthalten. aus Kork-, Topf- oder Grottensteinen, soweit sie Abs. 1 widersprechen.
§ 20 Ehren- und Pastorengrabstätten Buchstabe a) gilt sinngemäß.
b) Inschriften, die der Weihe des Ortes nicht (1) Die Zuerkennung, die Anlage und die entsprechen. Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt c) Firmenzeichen an Grabmälern bzw. ausschließlich der Gemeinde Weiskirchen. Für Urnengräbern. Ehrengräber von Angehörigen der Bundeswehr Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Gemeinde Weiskirchen
Grabplatte einzublasen. Die Reihengräber werden eingefasst mit einem (3) Für folgende Grabarten gelten zusätzliche 6 cm (an der Kopfseite 20 cm) starken und 15 cm Gestaltungsvorschriften: hohen mittelgrauem bis schwarzen Kunst- oder Naturstein.
a) Reihengrabstätten:
- 2. Rappweiler-Zwalbach Stehende Grabmale dürfen einschließlich Sockel nicht höher als 0,90 m sein. a) Reihengrabstätten:
b) Rasengrabstätten: Die Grabeinfassungen werden einheitlich durch die Gemeinde mit Waschbeton bzw. Betonplatten
- 1. Die Grabmale müssen aus Naturstein oder ebenerdig angelegt. Holz hergestellt sein. Rasengrabmale aus Naturstein müssen aus einem Materialstück b) Urnengrabstätten: hergestellt sein.
- 2. Rasengrabmale sind im Pflanzstreifen Für die Gestaltung der Urnenwand mit Kammern aufzustellen. Sie sind stehend aufzustellen und und den Urnengrabstätten (mit Ausnahme der dürfen die Maße von Höhe 60,0 cm, Breite anonymen Urnenerdgrabstätten) gilt jeweils eine 38,0 cm und Stärke 14,0 cm nicht überschreiten. einheitliche Gestaltung. Der Pflanzstreifen kann bis zur Breite des Grabes Die Grabstätten erhalten eine Urnenplatte bzw. mit einem Sockel zur Aufnahme des Grabmales Urnenkammerabdeckplatte, welche mit den Vor- versehen werden. Der Sockel darf die Höhe der und Zunamen sowie das Geburts- und Sterbejahr Einfassung des Pflanzstreifens nicht übersteigen. des Verstorbenen beschriftet wird. Für die Herstellung der Grabplatten mit der Beschriftung
- c) Urnengrabstätten wird durch die Gemeinde eine Fachfirma beauftragt und die Kosten den
- 1. Bei den Urnengrabstätten (mit Ausnahme der Nutzungsberechtigten in Rechnung gestellt. anonymen Urnenrasengrabstätten, Urnenwandgrabstätten und Baumgrabstätten) 2. Thailen werden von der Gemeinde Waschbetonplatten in einer Größe von 50 x 50 cm vorverlegt. Reihengrabstätten: Diese Platte kann von den Nutzungsberechtigten durch eine Abdeckplatte, oder Einfassung mit Reihengrabstätten werden ebenerdig angelegt. Teilabdeckung aus Naturstein ausgetauscht Eingefasst werden sie mit einem 6 cm breiten und werden. 20 cm tiefen schwarzen Kunststein, der ebenerdig
- 2. Grabmale auf Urnengrabstätten dürfen nicht abschließt. Die Reihengräber erhalten als höher als 0,35 m sein. Grabzeichen ein 80 cm hohes einheitliches
- 3. Innerhalb der Einfassung aus Natursteinkönnen Holzkreuz mit dem eingeschnitzten Namen, dem Pflanzflächen angelegt werden. Geburts- und Sterbejahr auf dem Querbalken. Es
- 4. Grabschmuck, Grableuchten und Bepflanzung bleibt den Angehörigen überlassen, an dem dürfen eine Höhe von 0,35 m nicht überschreiten Holzkreuz einen Christus-Korpus anbringen zu lassen.
- d) Pastorengrabstätten
- 3. Weiskirchen Stehende Grabmale dürfen einschließlich Sockel nicht höher als 0,5 m sein. Reihengrabstätten:
Die Grabeinfassungen werden einheitlich durch (4) Für folgende Friedhöfe gelten erweiterte die Gemeinde mit Waschbeton bzw. Betonplatten Sonderregelungen: ebenerdig angelegt. Zugelassen sind neben Holzkreuzen rohe und mindestens vorderseitig
- 1. Konfeld: behauene Natursteine sowie Kunststeine, die entsprechend den Natursteincharakter haben. Reihengrabstätten: § 24 Abteilungen ohne besondere Reihengrabstätten erhalten als Grabzeichen eine Gestaltungsvorschriften schräg stehende Gedenkplatte aus mittelgrauem bis schwarzem Kunst- oder Naturstein in einer In den Abteilungen ohne besondere Größe von 50 x 60 cm, welcher auf einem Sockel Gestaltungsvorschriften unterliegen dieGrabmale mit 15 cm Höhe, 22 cm Stärke und 75 cm Breite in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung aufgestellt wird. an die Umgebung lediglich den allgemeinen Die Schrift an den Grabzeichen ist in die Anforderungen (§ 21) Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Gemeinde Weiskirchen
Grabeinfassungen und sonstigen
§ 25 Grabausstattungen oder Teilen davon gefährdet,
Genehmigungserfordernis sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen (§ 29 Abs. 3) verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu (1) Die Errichtung und jede Veränderung von schaffen. Bei Gefahr im Grabmalen, der Grabeinfassungen und Grabausstattungen bedürfen der vorherigen Verzuge kann die Gemeinde auf Kosten der schriftlichen Genehmigung der Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Friedhofsverwaltung. Die Genehmigung sollbereits Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen. vor der Anfertigung oder der Veränderung der Wird der ordnungswidrige Zustand trotz Grabmale eingeholt werden. Die Anträge sinddurch schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht die Nutzungsberechtigten zu stellen. innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Gemeinde (2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen: der berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht zu tun oder das Grabmal, die Grabeinfassungen unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, und sonstigen Grabausstattungen oder die Teile des Inhalts, der Form und der Anordnung. davon zuentfernen; die Gemeinde Weiskirchen ist Ausführungszeichnungen sind einzureichen,soweit nicht verpflichtet, diese Sachen aufzubewahren. es zum Verständnis erforderlich ist. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche (3) Die nicht genehmigungspflichtigen Bekanntmachung und ein vierwöchiger Hinweis provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte auf der Grabstätte. Die Verantwortlichen sind für Holztafeln oder -kreuze zulässig. jeden Schaden haftbar, der durch Umfallen von Grabmalen oder sonstigen Grabausstattungen (4) Auf den Friedhöfen der Gemeinde oder durch Abstürzen von Teilen davon Weiskirchen dürfen nur Grabsteine und verursacht wird. Grabeinfassungen verwendet werden, die nachweislich aus fairem Handel stammen undohne § 28 Entfernung ausbeuterische Kinderarbeit im Sinne der ILO-Konvention 182 hergestellt wurden. (1) Grabmale, Grabeinfassungen und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der
§ 26 Standsicherheit der Grabmale Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit
vorheriger schriftlicher Genehmigung der (1) Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend Gemeinde Weiskirchen von der Grabstätte nach den allgemein anerkannten Regeln des entfernt werden. Für die Unterhaltung der Handwerks (Richtlinie des Grabstätte durch die Gemeinde Weiskirchen bis Bundesinnungsverbands des Deutschen zum Ablauf der Ruhefrist ist eine einmalige Steinmetz-, Stein und Holzbildhauerhandwerks für Gebühr gemäß der jeweiligen Gebührensatzung das Fundamentieren und Versetzen von zu entrichten. Grabdenkmälern in der jeweils geltenden Fassung) zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie (2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen Nutzungsrechts sind die Grabmale, benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich Grabeinfassungen und sonstigen senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Grabausstattungen vom Verfügungsberechtigten Anlagen entsprechend. (§ 29 Abs. 3) zu entfernen.
(2) Die Mindeststärke, die Art der VI. Herrichtung und Pflege der Grabstätten Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der § 29 Allgemeines Fundamente, bestimmt die Gemeinde gleichzeitig mit der Genehmigung nach § 25. Sie kann (1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen des § 21 überprüfen, ob die vorgeschriebene hergerichtet und dauernd verkehrssicher Fundamentierung durchgeführt worden ist. instandgehalten werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu
§ 27 Unterhaltung entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen
abzulegen. § 5 Abs. 3 Nr. 6 bleibt unberührt. (1) Die Grabmale, Grabeinfassungen und sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in (2) Höhe, Form und die Art der Gestaltung der verkehrssicherem Zustand zu halten. Grabhügel sind dem Gesamtcharakter des Verantwortlich dafür ist der Friedhofs, dem besonderen Charakter des Verfügungsberechtigte (§ 29 Abs. 3). Friedhofteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere (2) Ist die Verkehrssicherheit von Grabmalen, Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Gemeinde Weiskirchen
Wege nicht beeinträchtigen. hat noch einmal eine entsprechende öffentliche Bekanntmachung und ein entsprechender 4- (3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung wöchiger Hinweis auf der Grabstätte zu ist der Verfügungsberechtigte verantwortlich. erfolgen. In dem Entziehungsbescheid ist der Verfügungsberechtigter ist bei jeweilige Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Reihengrabstätten oder Urnengrabstätten der Grabmal und die sonstigen baulichen Anlageni Empfänger der innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit Grabanweisung (§ 13 Abs. 1), bei des Entziehungsbescheides zu entfernen. Tiefengrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Verpflichtung erlischt (4) Der Verfügungsberechtigte (§ 29 Abs. 3) ist in erst mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des den schriftlichen Aufforderungen, der öffentlichen Nutzungsrechts. Bekanntmachung und dem Hinweis auf der Grabstätte oder dem Grabfeld auf die für ihn (4) Reihengrabstätten, Urnengrabstätten sowie maßgeblichen Rechtsfolgen des Abs. 2 und in Tiefengrabstätten sind binnen 6 Monaten nach der dem Entziehungsbescheid auf die Rechtsfolgen Beisetzung herzurichten des § 28 Abs. 2 hinzuweisen.
(5) Die Gemeinde kann verlangen, dass der VII. Leichenhallen und Trauerfeiern Verfügungsberechtigte die Grabstätte nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abräumt.
§ 31 Benutzung
der Leichenhalle
(6) Die Herrichtung, die Unterhaltung und jede (1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb Verstorbenen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur der Grabstätten obliegen ausschließlich der mit Erlaubnis der Gemeinde betreten werden. Die Gemeinde. Einzelheiten über die Aufnahme und Ausstellung von Leichen richten sich nach den Bestimmungen (7) Produkte der Trauerfloristik, die Kunststoffe der §§ 19 bis 22 Saarl. Bestattungsgesetzes. und andere nicht verrottbare Werkstoffe enthalten, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden- und – (2) Sofern keine gesundheitsbehördlichen oder gestecken, dürfen nicht verwendet werden. sonstigen Bedenken bestehen, können die Kleinzubehör wie Blumentöpfe, Grablichter, Angehörigen die Verstorbenen während der Plastiktüten aus nicht verrottbarem Material sind Öffnungszeiten sehen. Die Särge sind spätestens vom Friedhof zu entfernen oder in den zur eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder Abfalltrennung bereitgestellten Behältern zu Beisetzung zu schließen. entsorgen. (3) Die Särge Verstorbener, bei denen der
§ 30 Vernachlässigung Verdacht besteht, dass sie an einer
meldepflichtigen, im Umgang mit der Leiche (1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß übertragbaren Krankheit gelitten haben, sollen in hergerichtet oder gepflegt, hat der einem besonderen Raum der Leichenhalle Verfügungsberechtigte (§ 29 Abs. 3) aufschriftliche aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte und die Besichtigung der Leichen darf nur mit innerhalb einer jeweils festzusetzenden Erlaubnis der Ortspolizeibehörde erfolgen. Diese angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der hört zuvor das Gesundheitsamt. Verfügungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche § 32 Trauerfeiern Bekanntmachung und ein 4-wöchiger Hinweis auf der Grabstätte. (1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum, am Grab oder an einer (2) Wird die Aufforderung nicht befolgt, können anderen im Freien vorgesehenen Stelle Reihengrabstätten oder Urnengrabstätten von der abgehalten werden. Gemeinde abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Tiefengrabstätten kann in diesem Fall (2) Die Aufbahrung des Verstorbenen im die Grabstätten auf Kosten des jeweiligen Feierraum kann untersagt werden, wenn der Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassen Verdacht besteht, dass der Verstorbene an einer oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung meldepflichtigen, im Umgang mit der Leiche entziehen. übertragbaren Krankheit gelitten hat oder wenn Bedenken wegen des Zustandes der Leiche (3) Vor dem Entzug des Nutzungsrechts ist bestehen. der jeweilige Nutzungsberechtigte noch einmal VIII. Schlussvorschriften schriftlich aufzufordern, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen. Ist er nicht § 33 Alte Rechte bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Gemeinde Weiskirchen
(1) Bei Grabstätten, über welche die Gemeinde b) Nr. 2 Waren aller Art, insbesondere Kränzeund bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, Blumen, sowie Dienstleistungen verkauft, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung c) Nr. 3 in der Nähe einer Bestattung Arbeiten nach den bisherigen Vorschriften. ausführt,
d) Nr. 4 Film-, Ton-; Video- und Fotoaufnahmen erstellt, außer zu privaten Zwecken, (2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung e) Nr. 5 Druckschriften verteilt, entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter f) Nr. 6 Erdaushub und Abfall außerhalb der dafür oder unbestimmter Dauer werden auf zwei bestimmten Stellen ablagert, Nutzungszeiten nach § 15 Abs. 1 oder § 16 Abs. 3 g) Nr. 7 den Friedhof und seine Einrichtungen dieser Satzung seit Erwerb begrenzt. Sie enden und Anlagen verunreinigt oder beschädigt, jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Einfriedungen und Hecken übersteigt und Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche. dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen betritt, (3) Im Übrigen gilt diese Satzung. h) Nr. 8 lärmt, isst, trinkt oder lagert,
i) Nr. 9 abgesehen von Trauerfeiern Musikgeräte
§ 34 Haftung spielt oder Tonwiedergabegeräte für Dritte
hörbar betreibt, (1) Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die j) Nr. 10 Tiere mitbringt, ausgenommen durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Assistenzhunde Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtungen, 3. als Dienstleistungserbringer durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. a) entgegen § 6 Abs. 1 ohne vorherige Zulassung tätig wird, (2) Die Gemeinde haftet nur bei Vorsatz und b) entgegen § 6 Abs. 5 außerhalb der grober Fahrlässigkeit ihres Personals. Von dieser festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt, Haftungsbeschränkung ausgenommen sind alle c) entgegen § 6 Abs. 6 Werkzeuge und Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Materialien unzulässig lagert. Körpers oder der Gesundheit. 4. entgegen § 25 Abs. 1 und Abs. 3 ohne vorherige Genehmigung Grabmale,
§ 35 Gebühren Grabeinfassungen oder Grabausstattungen
errichtet oder verändert, (1) Für die Benutzung der von der Gemeinde 5. entgegen § 26 Abs. 1 Grabmale nicht verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind fachgerecht befestigt und fundamentiert, die Gebühren nach der jeweils geltenden 7. entgegen § 27 Abs. 1 Grabmale nicht in Friedhofsgebührensatzung zu entrichten. verkehrssicherem Zustand hält,
- 8. entgegen § 28 Abs. 1 Grabmale, (2) Für die Genehmigung von Grabmalen und Grabeinfassungen oder Grabausstattungen ohne sonstigen baulichen Anlagen werden Gebühren Genehmigung entfernt, nach der jeweils geltenden 9. entgegen § 29 Abs. 7 Produkte der Verwaltungsgebührensatzung erhoben. Trauerfloristik verwendet, die Kunststoffe und andere nicht verrottbare Werkstoffe enthalten § 36 Zwangsmittel, Ordnungswidrigkeiten oder so beschaffenes Zubehör nicht vom Friedhof entfernt oder in den bereitgestellten Behältern (1) Die gemäß dieser Satzung geforderten entsorgt, Handlungen bzw. Unterlassungen können mit dem 10. entgegen § 30 Grabstätten nicht Zwangsmittel des Saarländischen ordnungsgemäß herrichtet oder pflegt oder einer Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (SVwVG) vom Aufforderung zur Herrichtung nicht rechtzeitig 27. Juni 1974 (Amtsbl. S. 430 ff.) in der jeweils nachkommt. geltenden Fassung erzwungen werden. § 37 Inkrafttreten (2) Mit Geldbuße bis zu 10.000 Euro kann gem. § 51 Abs. (4) Saarl. Bestattungsgesetz belegt Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer werden, wer vorsätzlich Veröffentlichung in Kraft.
- 1. sich als Besucher entgegen § 5 Abs. 1 nicht der Weiskirchen, den 10.02.2022 Würde des Friedhofs entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht Der Bürgermeister befolgt, Wolfgang Hübschen
- 2. entgegen § 5 Abs. 3 Hinweise:
- a) Nr. 1 Flächen und Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt, Ursprungsfassung vom 21.02.2019, Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Gemeinde Weiskirchen
veröffentlicht am 27.02.2019, in Kraft seit 28.02.2019 genehmigt durch Ministerium am 02.04.2019
- 1. Nachtrag vom 22.04.2021, veröffentlich am 28.04.2021, in Kraft seit 29.04.2021 genehmigt durch Ministerium am 02.06.2021
- 2. Nachtrag vom 10.02.2022, genehmigt durch Ministerium am 18.02.2022 veröffentlicht am 02.03.2022 in Kraft seit 03.03.2022
🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Weiskirchen?
Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Weiskirchen mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!