📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2024🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2024 (5. Änderungssatzung vom 14.12.2023, gültig ab 01.01.2024) Volltext anzeigen ▼
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Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Losheim am See (aktualisierte Fassung nach 5. Änderungssatzung vom 14.12.2023, gültig ab 01.01.2024)
Friedhofsgebührensatzung für die Gemeinde Losheim am See
aktualisierte Fassung auf der Grundlage der 5. Änderungssatzung vom 14.12.2023, veröffentlicht am 20.12.2023.
Aufgrund des § 12 Kommunalselbstverwaltungsgesetztes (KSVG) vom 15.Januar 1964 (Amtsbl._64, S. 123) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl_97, S. 682), zuletzt geändert durch Art. 3 i.V.m. Art. 4 des Gesetze Nr. 1673 zur Einführung der elektronischen Form für das Amtsblatt des Saarlandes vom 11.Februar 2009 (Amtsbl_09, S. 1215) und der §§ 1,2,4 und 6 des Kommunalabgabengesetztes (KAG) vom 26.04.1978 (Amtsbl_78, S. 409) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29.05.1998 (Amtsbl._98, S. 611), zuletzt geändert durch Art. 1 Abs. 46 des Gesetztes Nr. 1587 zur organisationsrechtlichen Anpassung und Bereinigung von Landesgesetzen vom 15.02.06 (Amtsbl._06, S. 474) und § 34 der Friedhofssatzung der Gemeinde Losheim am See hat der Gemeinderat der Gemeinde Losheim am See folgende Friedhofsgebührensatzung beschlossen.
§ 1 – Allgemeines
Für die Benutzung der von der Gemeinde Losheim am See verwalteten kommunalen Friedhöfe und ihrer Bestattungseinrichtungen, für besondere Leistungen auf dem Gebiet des Friedhofswesens sowie für die Durchführung von Bestattungen im Ruheforst Losheim am See, werden Gebühren nach den Bestimmungen dieser Gebührenordnung erhoben.
§ 2 – Gebührenpflichtige
(1) Gebührenpflichtiger im Sinne dieser Satzung ist,
a) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erstmals erwirbt,
b) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte verlängern lässt,
c) wer ansonsten rechtlich verpflichtet ist, die Bestattungskosten zu tragen,
d) wer die kommunalen Friedhöfe und Bestattungseinrichtungen oder den Ruheforst
Losheim am See benutzt oder die Leistungen der Gemeinde in Anspruch nimmt.
(2) Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.
§ 3 – Entstehen der Gebührenpflicht
Die Gebührenpflicht entsteht mit dem Erwerb der Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten, mit der Überlassung von Einzelgrabstätten, mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und mit der Ausführung besonderer Leistungen auf dem Gebiet des Friedhofswesens.
§ 4 – Rechte an Grabstätten
- 1. Für die Überlassung von Grabstätten sowie den Erwerb und den Wiedererwerb von Nutzungsrechten an Grabstätten werden folgende Gebühren erhoben:
- a) Einzelgrab mit einer Einfassung aus Betonplatten 1.830,00 €
- b) Einzelgrab ohne vorgefertigte Einfassung 1.382,00 €
- c) Wahlgrabstätte als zweischläfriges Tiefengrab mit einer Einfassung aus Betonplatten 2.870,00 €
- d) Wahlgrabstätte als vierschläfriges Familiengrab ohne vorgefertigte Einfassung 2.537,00 €
- e) Rasengrab mit Teileinfassung einschließlich Pflege 2.452,00 €
- f) Rasengrab ohne Teileinfassung einschließlich Pflege 2.086,00 €
- g) Urneneinzelgrab mit einer Einfassung aus Betonplatten 1.135,00 €
- h) Zweischläfriges Urnentiefengrab mit einer Einfassung aus Betonplatten 1.703,00 €
- i) Beilegung einer Urne in eine Grabstätte zur Erdbestattung 802,00 €
- j) Urnenrasengrab einschließlich Pflege 1.285,00 €
- k) Urnenwandeinzelgrab 1.325,00 €
- l) Urnenwandwahlgrab für zwei Urnen 1.988,00 €
m) Urnengrab besonderer Gestaltung 1.962,00 €
n) Kindergrab 481,00 €
o) Vorzeitige Nutzungsaufgabe und Einebnung pro Jahr 14,00 €
(2) für die Verlängerung der Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten zur Erdbestattung wird 1/35 der vollen Gebühr für jedes weitere Nutzungsjahr erhoben. Für die Verlängerung der Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten zur Urnenbestattung wird 1/30 der vollen Gebühr für jedes weitere Nutzungsjahr erhoben. (3) Die Nutzungsrechte im Ruheforst Losheim am See sind nicht Gegenstand der vorliegenden Gebührensatzung. Sie werden vom Ruheforst auf der Grundlage einer eigenen Entgeltordnung vergeben.
§ 5 – Bestattungen
(1) Für das Ausheben und Verfüllen eines Grabes, bzw. das Öffnen und Schließen im Rahmen einer Bestattung werden folgende Gebühren erhoben:
a) für eine Erdbestattung von Verstorbenen über 7 Jahren 529,00 €
b) für eine Erdbestattung von Verstorbenen unter 7 Jahren 388,00 €
c) für eine Erdbestattung in einer Tiefenwahlgrabstätte bei Erstbelegung 648,00 €
d) für eine Erdbestattung in Wahlgrabstätten bei Zweitbelegung 529,00 €
e) für eine Urnenbestattung auf einem gemeindlichen Friedhof (Erst- und
Zweitbestattung) 251,00 €
f) für eine Urnenbestattung in einer Urnenwand einschließlich der Beschriftung der Platte 502,00 €
g) für eine Urnenbestattung im Ruheforst 396,00 €
h) Zuschlag für Bestattungen an Samstagen und Sonn- und Feiertagen 20%
i) Entfernen einer Grabstätte durch die Gemeinde 264,00 € (2) Die Gebühr für das Ausgraben von Leichen (mit und ohne Umbettung) wird nach den tatsächlich entstandenen Kosten festgesetzt.
§ 6 – Leichenhallen
(1) Die Gebühr für die Benutzung der Leichenhallen beträgt 366,00 € (2) Wird nur die Kühlzelle oder nur die Einsegnungshalle benutzt, ist die Hälfte der Gebühr nach Abs. 1 zu entrichten.
§ 7 – Fälligkeit der Gebühr
(1) Die Gebühren werden durch schriftlichen Bescheid gegenüber dem Pflichtigen
festgesetzt. (2) Sie werden einen Monat nach Zugang des Gebührenbescheides fällig.
(3) Rückständige Gebühren und Kosten unterliegen der Beitreibung nach den Vorschriften des Saarländischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (SVwVG) vom 27.3.1974 (Amtbl. S. 430) in der jeweils geltenden Fassung.
§ 8 – Rechtsmittel
(1) Gegen die Heranziehung zu den Gebühren stehen dem Zahlungspflichtigen die Rechtsmittel nach den Vorschriften über die Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 21.1.1960 (Amtsbl. S. 558), in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I. S. 686) in der jeweils geltenden Fassung zu. Die Einlegung eines Rechtsmittels hat gem. § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung.
§ 9 – Inkrafttreten
Vorstehende Gebührensatzung tritt am 01.01.2024 in Kraft.
Losheim am See, den 20.12.2023
Der Bürgermeister Helmut Harth
Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 12 Abs. 6 KSVG Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
- 1. die Vorschriften über die Genehmigung oder die öffentliche Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
- 2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister dem Beschluss widersprochen oder die Kommunalaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder der Verfahrens- oder Formmangel gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung der Tatsache, die den Mangel ergibt, schriftlich gerügt worden ist.
Losheim am See, den 20. Dezember 2023
Der Bürgermeister Helmut Harth
Entgeltordnung für die Nutzung des RuheForst Losheim am See (Stand: 12.11.2024)
Entgeltordnung für die Nutzung des RuheForst „Losheim am See“
§ 1 Allgemeines
Für die Verleihung von Nutzungsrechten der Einrichtung RuheForst "Losheim am See" und dessen Anlagen sowie Leistungen des RuheForstes werden von der RuheForst Losheim am See GbR als Betreiberin Entgelte nach den Maßgaben dieser Entgeltordnung erhoben.
§ 2 Entgeltschuldner
- 1. Schuldner der Entgelte für Leistungen nach der Friedhofssatzung für den RuheForst sind:
a) Vertragsnehmer, die einen Nutzungsvertrag über das Nutzungsrecht an einem Biotop oder einer Grabstätte abgeschlossen haben,
b) bei Bestattungen die Personen, die vertraglich bzw. nach bürgerlichem Recht die Bestattungskosten zu tragen haben oder die nach § 26 Bestattungsgesetz für die Bestattung verantwortlich sind und der Antragsteller,
c) bei Umbettungen und Wiederbeisetzungen der Antragsteller.
- 2. Mehrere Entgeltschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 3 Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit
Die Entgeltschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Entgeltordnung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung. Die Entgelte werden innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Rechnung fällig.
§ 4 Entgelte für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstellen
Für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstellen im RuheForst werden folgende Entgelte erhoben. Die Höhe der Entgelte richtet sich nach der Wertungsstufe des RuheBiotops und der Dauer des Nutzungsrechtes.
In der Teilfläche A des RuheForstes werden Nutzungsrechte bis zum Jahr 2105 vergeben. Im Regelfall werden hier bis zu 10 Urnen an einem Biotop bestattet.
In der Teilfläche B des RuheForstes werden Nutzungsrechte über 40 Jahre vergeben. Im Regelfall werden hier bis zu 12 Urnen an einem Biotop bestattet. Nach Ablauf einer Frist von 25 Jahren ab Beginn des Nutzungsrechtes kann das Nutzungsrecht verlängert werden, längstens jedoch bis zum 18.10.2105. Für die Verlängerung der Nutzungsrechte wird 1/40 der vollen Gebühr der dann geltenden Entgeltordnung für jedes weitere Nutzungsjahr erhoben.
a) GemeinschaftsBiotop Wertungsstufe I Gebühr pro Einzelplatz 880,00 € Wertungsstufe II Gebühr pro Einzelplatz 1.200,00 € Wertungsstufe III Gebühr pro Einzelplatz Preis n. VB Findling 1.200,00 €
b) Familien- oder FreundschaftsBiotop sowie EinzelBiotop Wertungsstufe I Gebühr für das gesamte RuheBiotop 3.900,00 € Wertungsstufe II Gebühr für das gesamte RuheBiotop 5.900,00 € Wertungsstufe III Gebühr für das gesamte RuheBiotop Preis n. VB Findling 5.900,00 €
§ 5 Sonstige Leistungen des Ruheforstes
a) Gestellung von Urnen
Für die Gestellung einer biologisch abbaubaren, durch ein Krematorium abfüllbaren und versiegelbaren Schmuckurne (einschl. des Versands an einen Bestatter oder Krematorium)
wird folgendes Entgelt erhoben: 85,00 €
b) Sonderanfertigung einer Plakette
Die Herstellung einer Plakette ist Bestandteil des Nutzungsrechtes. Sie beinhaltet die Angabe des Vor- und Nachnamens, des Geburts- und Sterbedatums sowie eines Kreuzes auf Wunsch. Für die Sonderanfertigung einer Plakette mit einem Motiv aus einer vorhandenen Auswahlliste
wird folgendes Entgelt erhoben: 64,50 €
Für die Sonderanfertigung einer Plakette mit einem Motiv aus einer eigenen Vorlage
wird folgendes Entgelt erhoben: 95,20 €
c) Stornierung von Verträgen
Für die Stornierung und Rückabwicklung von bestehenden Vorsorgeverträgen
wird ein Entgelt in Höhe von: 20% des Biotopwertes erhoben
§ 6 Durchführung der Bestattung
Die Bestattung wird durch die Gemeinde Losheim am See als Trägerin des Friedhofes durchgeführt. Für die Durchführung der Bestattung einschließlich der Herstellung der Graböffnung, die Beisetzung der Urne sowie das Verschließen des RuheBiotops werden Gebühren nach der jeweils aktuellen Friedhofgebührensatzung der Gemeinde Losheim am See erhoben.
§ 7 Inkrafttreten
Die Entgeltordnung tritt ab dem 12. November 2024 in Kraft.
Losheim am See, den 12.11.2024 gez. Helmut Harth
Der Bürgermeister
2. Friedhofssatzung Stand: 2025 (aktualisierte Fassung nach 2. Änderungssatzung vom 03.07.2025) Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofssatzung der Gemeinde Losheim am See (aktualisierte Fassung nach 2. Änderungssatzung vom 03.07.2025)
Friedhofssatzung der Gemeinde Losheim am See aktualisierte Fassung auf der Grundlage der 2. Änderungssatzung vom 03.07.2025, veröffentlicht am 10.09.2025.
Aufgrund der §§ 12 und 22 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.06.1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 01.10.2008 (Amtsbl. S. 1903), sowie des § 8 des Gesetzes über das Friedhofs-, Bestattungs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz – BestattG) vom 05.11.2003, Amtsbl. S. 2.920, zuletzt geändert durch Artikel 1 i. V. m. Artikel 4 des Gesetzes Nr. 1693 zur Änderung des Saarl. Bestattungsgesetzes und weiterer Vorschriften vom 1.07.2009, hat der Gemeinderat Losheim am See am 16.09.2010 nachstehende Satzung beschlossen.
Inhaltsverzeichnis
I. Allgemeiner Geltungsbereich
§ 1 Geltungsbereich der Satzung
§ 2 Rechtsform und Zweck der Friedhöfe
§ 3 Verwaltung der Friedhöfe
§ 4 Schließung und Entwidmung
II. Ordnungsvorschriften
§ 5 Öffnungszeiten
§ 6 Verhalten auf Friedhöfen
§ 7 Gewerbetreibende
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 8 Anmeldung und Ort der Bestattung
§ 9 Ausführung der Särge und Urnen
§ 10 Ausheben der Gräber
§ 11 Ruhezeit
§ 12 Umbettung
IV. Grabstätten
§ 13 Arten von Grabstätten
§ 14 Rechte an Grabstätten
§ 15 Einzelgrabstätten
§ 16 Rasengrabstätten
§ 17 Wahlgrabstätten
§ 18 Umwandlung von Familiengrabstätten
§ 19 Urnengrabstätten
§ 20 Priester- und Ordensgrabstätten
§ 21 Ehrengrabstätten
§ 22 Größe der Grabstätten
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 23 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
§ 24 Errichtung und Veränderung von Grabmalen
§ 25 Gestaltung der Grabmale
§ 26 Unterhaltung
§ 27 Entfernung
VI. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 28 Allgemeines
§ 29 Vernachlässigung
VII. Leichenhallen und Trauerfeiern
§ 30 Benutzung der Leichenhallen
§ 31 Trauerfeiern
VIII. Sonstige Vorschriften
§ 32 Alte Rechte
§ 33 Haftung der Gemeinde
§ 34 Gebühren
§ 35 Dokumentation der Bestattungen
§ 36 Zwangsmittel
§ 37 Rechtsmittel
§ 38 Inkrafttreten
I. Allgemeiner Geltungsbereich
§ 1 Geltungsbereich der Satzung
Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Gemeinde Losheim am See gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe:
a) Bachem
b) Bergen
c) Britten
d) Hausbach
e) Losheim
f) Mitlosheim
g) Niederlosheim
h) Rimlingen
i) Rissenthal
j) Scheiden
k) Wahlen
l) Waldhölzbach
m) Ruheforst Losheim am See
§ 2 Rechtsform und Zweck der Friedhöfe
(1) Die Friedhöfe der Gemeinde Losheim am See sind nicht rechtsfähige Anstalten der Gemeinde. (2) Sie dienen der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben in der Gemeinde Losheim am See wohnhaft waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Gleiches gilt für verstorbene Verwandte von Einwohnern/Einwohnerinnen der Gemeinde Losheim am See in gerader und ungerader Linie bis zum zweiten Grad, die zum Todeszeitpunkt nicht in der Gemeinde gewohnt haben, aber bei denen eine Bestattung in der Gemeinde sachgerecht begründet
werden kann, sowie für die in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne oder mit unbekanntem Wohnsitz. Die Bestattung anderer Personen bedarf der Erlaubnis der Gemeinde. (2) Die Verstorbenen sind, ausgenommen Bestattungen im Ruheforst Losheim am See, auf dem Friedhof des Ortsteiles zu bestatten, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten. Etwas anderes gilt, wenn bei ihrem Ableben ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte eines anderen Friedhofes besteht Ehegatten, Eltern, Kinder oder Geschwister auf einem anderen Friedhof bestattet sind. (3) Auf begründeten Antrag kann die Friedhofsverwaltung weitere Ausnahmen zulassen, wenn die Grabpflege gesichert ist. (4) Die Friedhöfe erfüllen aufgrund ihrer gärtnerischen Gestaltung auch allgemeine Grünflächenfunktionen. Deshalb hat jeder das Recht, die Friedhöfe als Orte der Ruhe und Besinnung zum Zwecke einer der Würde des Ortes entsprechenden Erholung aufzusuchen.
§ 3 Verwaltung der Friedhöfe
Das Bestattungswesen sowie die Verwaltung und Beaufsichtigung der Friedhöfe obliegt dem Bürgermeister (Friedhofsverwaltung).
§ 4 Schließung und Entwidmung
(1) Friedhöfe und Friedhofsteile können aus wichtigem und öffentlichem Grund im Rahmen des § 7 Bestattungsgesetz geschlossen oder entwidmet werden. Diese Bestimmung gilt auch unter den gleichen Bedingungen für einzelne Grabstellen. (2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit dadurch das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde auf ihre Kosten hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes. (3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Gemäß § 7 Abs. 2 und 3 BestattG dürfen Friedhöfe, Teile von Friedhöfen vor Ablauf der Ruhezeit nicht entwidmet werden. Das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium kann hiervon Ausnahmen bewilligen. Die auf dieser Ruhestätte Bestatteten werden, falls die Ruhefrist noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde Losheim in andere Grabstätten umgebettet. Ist das Nutzungsrecht noch nicht abgelaufen, wird die verbleibende Restzeit entsprechend der gezahlten Gebühr erstattet. Sofern dadurch das Recht auf Bestattung auf einem Friedhof in der Gemeinde verloren geht, bleibt dieses Recht bis zum Ablauf des Nutzungsrechtes erhalten. (4) Schließung und Entwidmung werden öffentlich bekannt gemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Familiengrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, sofern sein Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist. (5) Die Umbettungstermine sollen bei Einzelgrabstätten möglichst einem Angehörigen des Verstorbenen, bei Wahlgrabstätten dem Nutzungsberechtigten einen Monat vorher mitgeteilt werden. Die Umbettungstermine bei Einzelgrabstätten werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht.
II. Ordnungsvorschriften
§ 5 Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe sind tagsüber für Besucher/innen geöffnet.
(2) Im Bedarfsfall kann die Friedhofsverwaltung die Öffnungszeiten festlegen oder aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen. Diese Anordnungen sind öffentlich bekannt zu machen, in dringenden Fällen durch Aushang am Friedhofseingang.
§ 6 Verhalten auf Friedhöfen
(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen der mit der Aufsicht betrauten Personen ist Folge zu leisten. (2) Kinder unter zehn Jahren dürfen Friedhöfe nur in Begleitung von Erwachsenen und unter deren Verantwortung betreten. (3) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:
a) Tiere, ausgenommen ausgebildete Tiere für Blinde und Behinderte,
b) das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der auf dem Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden,
c) das Feilbieten von Waren aller Art, insbesondere von Blumen und Kränzen sowie das Anbieten von Dienstleistungen,
d) das Ausführen von gewerblichen oder nichtgewerblichen Arbeiten an den Grabstellen (Arbeiten an Grabmälern etc.) während eines Begräbnisses und an Sonn- und Feiertagen mit Ausnahme der für die Beerdigung unaufschiebbaren Arbeiten der Friedhofsverwaltung oder eines Beauftragten und des notwendigen Gießens von Pflanzen,
e) ohne schriftlichen Auftrag der Angehörigen gewerbsmäßig zu fotografieren,
f) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,
g) Abraum und Abfälle jeglicher Art außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
h) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen,
i) Einfriedungen und Hecken zu übersteigen, Grabeinfassungen und Grabstätten zu betreten,
j) zu lärmen, zu lagern und zu rauchen,
k) Sport und Spielgeräte zu benutzten (4) Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. (5) Totengedenkfeiern und andere, nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Gemeinde und sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.
§ 7 Gewerbetreibende
(1) Gärtner, Bildhauer, Steinmetze, Bestatter und sonstige Dienstleistungserbringer sowohl aus dem Inland, als auch aus dem EU-Ausland haben ihre Tätigkeit auf den Friedhöfen der Gemeinde anzuzeigen. (2) Tätig werden können nur solche Dienstleistungserbringer, die in fachlicher, betrieblicher und personeller Hinsicht zuverlässig sind. Den Anordnungen des Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. Die Ausübung der Tätigkeit auf dem Friedhofsgelände kann die Gemeinde begrenzt oder unbegrenzt durch Bescheid untersagen, wenn der Dienstleistungserbringer gegen die Vorschriften dieser Friedhofssatzung in grober Weise verstößt oder den Anordnungen der Friedhofsverwaltung /- personals im Einzel- oder Wiederholungsfall nicht nachkommt. (3) Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Verfahrens über einen einheitlichen Ansprechpartner gemäß §§ 71a bis 71e des saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden. (4) Die Dienstleistungserbringer und ihre Mitarbeiter/innen haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Sie haften für alle Schäden, die von ihnen oder ihren Bediensteten im Zusammenhang mit der Tätigkeit auf den Friedhöfen verursacht werden. (5) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags ausgeführt werden und nicht vor 07.00 Uhr beginnen. Sie sind spätestens um 18.00 Uhr, an Samstagen und an Werktagen vor Feiertagen spätestens um 13.00 Uhr, zu beenden. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. (6) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie niemanden behindern. Das Zubereiten von Beton und Mörtel innerhalb des Friedhofsgeländes ist untersagt. Bei Beendigung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Anfallender Abraum ist außerhalb des Friedhofs ordnungsgemäß zu entsorgen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 8 Anmeldung und Ort der Bestattung
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung als Erd-oder Aschenbestattung anzumelden. (2) Für die Bestattung haben vorrangig die volljährigen Angehörigen in der in § 26 Bestattungsgesetz festgelegten Reihenfolge zu sorgen. Bei der Anmeldung als Erdbestattung oder Aschenbeisetzung sind die „Todesbescheinigung“ bzw. die Erlaubnis nach § 30 Abs. 1 oder nach § 31 Abs. 2, bzw. die Anordnung nach § 31 Abs. 3 Bestattungsgesetz und für Leichen, die außerhalb des Saarlandes verstorben sind, die Unterlagen nach § 29 Abs. 2 Bestattungsgesetz, vorzulegen. Soll eine Aschenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen. (3) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Familiengrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen. (4) Die Bestattungen finden in der Regel an Werktagen statt. Bei der Festlegung der Bestattungstermine sind die Wünsche der Beteiligten nach Möglichkeit zu berücksichtigen. (5) Es gelten die Bestattungsfristen der §§ 31 und 32 des Bestattungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung. Im Regelfall dürfen Leichen frühestens 48 Stunden nach Eintritt des Todes bestattet bzw. eingeäschert werden und müssen spätestens sieben Tage nach Eintritt des Todes erdbestattet sein. Aschen von Leichen sind spätestens drei Monate nach der Einäscherung beizusetzen.
§ 9 Ausführung der Särge und Urnen
(1) Für die Friedhöfe in der Gemeinde Losheim am See besteht grundsätzlich Sarg- bzw. Urnenpflicht. (2) Für die Erdbestattung dürfen nur Holzsärge verwendet werden, es sei denn, dass eine Leiche in einem Metallsarg zum Bestattungsort überführt werden muss. Von der Sargpflicht können diejenigen entbunden werden, deren religiöse Glaubensüberzeugung eine Sargbestattung nicht erlaubt, solange keine medizinischen bzw. polizeilichen Gründe eine Sargbestattung erforderlich machen. In den Fällen der sarglosen Bestattung ist der Leichnam bis zur Grabstelle in einem verschlossenen Sarg zu transportieren. (2) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Für die Bestattung sind zur Vermeidung von Umweltbelastungen nur Särge aus leicht abbaubarem Material erlaubt, die keine umweltgefährdenden Lacke und Zusätze enthalten. Entsprechendes gilt für Sargzubehör, Sargausstattung und die Kleidung des Verstorbenen. (3) Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,70 m hoch und 0,75 m breit (im Mittelmass) sein. (4) Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Gemeinde bei Anmeldung der Bestattung einzuholen.
(5) Die Asche Verstorbener ist in festen und verschlossenen Urnen beizusetzen. Die Urne muss äußerlich mit der Bezeichnung der Nummer des Einäscherungsverzeichnisses, dem Namen und Vornamen der/des Verstorbenen sowie Geburts- und Sterbedatum gekennzeichnet sein. (6) Für die Bestattung von Aschen sind nur Urnen aus leicht abbaubarem Material zugelassen, das bei Erdkontakt innerhalb der Ruhefrist verrottet. Wird die Asche im Ruheforst bestattet, so muss die Urne aus leicht verrottbarem Material gemäß den Vorgaben des Ruheforstes bestehen.
§ 10 Ausheben der Gräber
(1) Die Gräber werden ausschließlich von der Gemeinde Losheim am See ausgehoben und wieder verfüllt. Sie kann diese Arbeiten Dritten übertragen. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 1,00 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. Die Tiefe für die erste Beisetzung in einem Tiefengrab beträgt bis zur Oberkante des Sarges mindestens 1,80 m. Die Erstbelegung bei zweischläfrigen Tiefengrabstätten, bei vierschläfrigen Tiefengrabstätten auch die Zweitbelegung muss im Tiefenbereich des Grabes erfolgen. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch eine ausreichend starke Erdwand voneinander getrennt sein. (4) Der Nutzungsberechtigte hat die Räumung der Grabstelle (ggfs. Grabmale, Fundament, Einfassung, Abdeckplatte und Zubehör) spätestens einen vollen Arbeitstag vor der Beisetzung sicherzustellen. Ist dies nicht der Fall, sind die dadurch entstehenden Kosten vom Nutzungsberechtigten an den Friedhofsträger zu erstatten. (5) Treten nach Ablauf der Ruhezeit bei Wiederbelegung Überreste menschlicher Leichen oder Aschen auf, so sind sie an geeigneter Stelle des Friedhofes wieder der Erde zu übergeben.
§ 11 Ruhezeit
(1) Die Ruhezeit für Leichen beträgt 25 Jahre. (2) Die Ruhezeit für Leichen von Kindern bis zum vollendeten fünften Lebensjahr beträgt 15 Jahre. (2) Die Ruhezeit für die Asche Verstorbener beträgt 20 Jahre. Erfolgt die Beisetzung von Aschen in Grabstätten für Erdbestattungen verkürzt sich die Ruhezeit auf 15 Jahre (3) Die Ruhezeit für Tot- und Fehlgeburten sowie Kindern vor Vollendung des zweiten Lebensjahres beträgt sechs Jahre. (4) Die Friedhofsverwaltung kann in begründeten Einzelfällen die Mindestruhezeit verkürzen oder verlängern. Hierbei sind die örtlichen Bodenverhältnisse und die vor Ort gemachten Erfahrungen bezüglich der tatsächlichen Verwesungsdauer maßgebend. Die Verkürzung oder Verlängerung erfolgt in Abstimmung mit dem zuständigen Gesundheitsamt, wobei § 5 BestattG zu beachten ist.
§ 12 Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Bestimmungen (§ 36 Bestattungsgesetz) der vorherigen Anhörung des Gesundheitsamt und der Genehmigung Gemeinde als Ortspolizeibehörde. Die Genehmigung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Umbettungen aus einer Einzelgrabstätte in eine andere Einzelgrabstätte sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. § 4 Abs. 3 dieser Satzung bleibt unberührt. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde auch in belegte Grabstätten von Angehörigen umgebettet werden. (4) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Kann der Antragsteller nicht allein über die Umbettung verfügen, so hat er die Einwilligung der anderen Berechtigten in schriftlicher Form
nachzuweisen. (5) Alle Umbettungen werden von einem durch die Gemeinde Losheim am See beauftragten Bestattungsunternehmen zu einem von ihr bestimmten Zeitpunkt durchgeführt. (6) Die Kosten der Umbettung und der Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten oder Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. (7) Der Ablauf der Ruhezeit und des Nutzungsrechts wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung exhumiert werden. Die Regelungen des § 36 BestattG sind einzuhalten.
IV. Grabstätten
§ 13 Arten von Grabstätten
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Gemeinde. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) In der Gemeinde Losheim am See können folgende Grabstätten eingerichtet werden:
a) Einzelgrabstätten als Reihengrabstätten, Rasengrabstätten und Kindergrabstätten
b) Wahlgrabstätten als Familiengräber und Tiefengräber
c) Urnengrabstätten als Reihengrabstätten, Rasengrabstätten und Urnengrabstätten besonderer Gestaltung
d) Urnenwahlgrabstätten
e) Urnenwandgrabstätten
f) Anonyme Urnenreihengrabstätten mit Rasengestaltung
g) Ehrengrabstätten
h) Priester- und Ordensgrabstätten
i) Ruhebiotope für Urnen im Ruheforst (3) Die Einrichtung von Grabstätten erfolgt in Abstimmung mit den Ortsräten der einzelnen Ortsteile. (4) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb oder Verlängerung des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. Insbesondere besteht kein Anspruch auf die Einrichtung aller möglichen Arten von Grabstätten auf den einzelnen Friedhöfen der Gemeinde.
§ 14 Rechte an Grabstätten
(1) Nutzungsrechte an einer Grabstätte werden durch Verleihung einer Urkunde nach Zahlung der festgesetzten Gebühr erworben. An Einzelgrabstätten können keine Nutzungsrechte erworben werden. (2) In den zweischläfrigen Grabstätten nach § 13 Abs 2, Buchstabe b, d und e können der Erwerber als unmittelbar Nutzungsberechtigter und sein Ehegatte bestattet werden. In drei- und vierschläfrigen Wahlgrabstätten können der Erwerber als unmittelbar Nutzungsberechtigter, sein Ehegatte und seine Angehörigen bestattet werden. Als Angehörige gelten Verwandte gerader Linie sowie deren Ehegatten. Nach Ablauf des Nutzungsrechtes bzw. der Ruhefrist des letzten Bestatteten kann die Friedhofsverwaltung über die Grabstätte frei verfügen. Partnerin/Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft sowie Partnerin/Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft werden hinsichtlich der Nutzungsberechtigung für Wahlgrabstätten Ehegatten gleichgestellt. Die Beisetzung anderer Personen bedarf jeweils der Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Das Nutzungsrecht an drei- und vierschläfrigen Wahlgrabstätten geht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen eines verstorbenen Nutzungsberechtigten über, wenn vertraglich oder
testamentarisch keine anderweitigen Regelungen getroffen wurden:
a) auf den Ehegatten oder Lebenspartner
b) auf die Kinder
c) auf die Eltern
d) auf die Geschwister
e) auf die Großeltern
f) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter
g) auf die nicht unter a) bis d) fallenden Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen a), b) und d) wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe der Älteste Nutzungsberechtigter. Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis des Abs. 2 Buchstabe a) – f) übertragen; er bedarf dazu der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. (3) Jeder Rechtsnachfolger hat den Erwerb des Nutzungsrechtes unverzüglich der Friedhofsverwaltung mitzuteilen. (4) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhefrist die Nutzungszeit nicht übersteigt oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist wieder erworben wird. Das Nutzungsrecht für die Zweitbelegung kann höchstens bis zum Ablauf der Ruhefrist verlängert werden (5) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden. (6) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann jederzeit durch rechtsverbindliche Erklärung auf das Nutzungsrecht verzichten. Die Grabfläche steht dann nach Ablauf der letzten Ruhefrist zur freien Verfügung der Friedhofsverwaltung. (7) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grabstätte. (8) Der Erwerb des Nutzungsrechtes an einer Grabstätte im Ruheforst erfolgt nach der Satzung der Gemeinde Losheim am See für den Ruheforst ® Losheim am See.
§ 15 Einzelgrabstätten
(1) Einzelgrabstätten sind Grabstätten, die als Reihengrabstätten angelegt, der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist des zu Bestattenden zugeteilt werden. An ihnen wird kein Nutzungsrecht erworben. (2) In jeder Einzelgrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. (3) Es ist jedoch zulässig, in einer Einzelgrabstätte die Leiche eines Verstorbenen, älter als fünf Jahre und eines zu dieser Familie gehörenden Kindes unter zwei Jahren, einer Tot- oder Fehlgeburt, einer Urne oder die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter fünf Jahren beizusetzen. Eine zeitlich versetzte Belegung ist nur zulässig wenn dadurch die verbleibende Ruhezeit der Erstbestattung nicht überschritten wird. Die Vorgaben von § 10 Abs 2 sind zu beachten. (4) Der Aufruf zum Abräumen von Einzelgrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhefrist wird von der Friedhofsverwaltung angeordnet und drei Monate vorher öffentlich bekannt gemacht.
§ 16 Rasengrabstätten
(1) Rasengrabstätten sind Einzelgrabstätten die ohne Einfassung und Grabdenkmal angelegt und mit Namenstafeln aus Naturstein im Format 0,50m x 0,50m versehen werden. Die Belegung erfolgt gemäß den Vorgaben für Einzelgrabstätten.
§ 15 Abs. 3 findet bei Rasengrabstätten keine Anwendung.
(2) Die Grabstätten sind durch die Nutzungsberechtigten innerhalb von vier Wochen nach der Beisetzung von jeglichem Grabschmuck zu räumen. Sie werden vom Friedhofsträger eingeebnet und eingesät. Die Namenstafeln sind bodengleich zu verlegen und dürfen erforderliche Mäharbeiten nicht behindern. Außerhalb der Vegetationszeit (von Allerheiligen bis Ostern) sind einfacher Grabschmuck und Grableuchten erlaubt. Diese sollen nach Möglichkeit auf der Namensplatte abgestellt werden. In der Vegetationszeit sind die Rasengräber von jeglichem Grabschmuck und Grableuchten freizuhalten. (3) Die Pflege und das Mähen des Rasens werden für die Dauer der Ruhezeit von der Gemeinde oder einem Beauftragten durchgeführt. (4) Für die Pflegearbeiten des Rasens, das wiederkehrende Verfüllen und Einsäen der abgesackten Grabstätten sowie die eventuelle Neuverlegung der Namensplatten erhebt die Gemeinde eine einmalige Gebühr für den gesamten Zeitraum der Ruhefrist. Die Gebühr ergibt sich aus der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung. (5) Rasengrabstätten besonderer Gestaltung sind Rasengrabstätten mit teilweiser Einfassung und/oder erhabenen Grabmälern. Die Vorgaben zur Anlegung und Unterhaltung gemäß Abs. 2-4 werden von der Friedhofsverwaltung in Abstimmung mit den Ortsteilen festgelegt.
§ 17 Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind mehrschläfrige Grabstätten, an denen zeitlich befristete Nutzungsrechte auf Antrag verliehen werden. Familiengrabstätten sind eine besondere Form der Wahlgrabstätten. (2) Es wird unterschieden zwischen Wahlgrabstätten als Flächengräber und Wahlgrabstätten als Tiefengräber. Tiefengräber werden wegen der Bodenverhältnisse nicht auf allen Friedhöfen der Gemeinde zur Verfügung gestellt. (3) Die Nutzungszeit wird auf 35 Jahre festgesetzt. Sie beginnt mit dem Tag der ersten Bestattung. Der Ersterwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten ist nur bei Eintritt eines Bestattungsfalles durch den überlebenden Ehegatten und Lebenspartner möglich, wenn dieser das 55. Lebensjahr vollendet hat. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung einer Urkunde nach Zahlung der festgesetzten Gebühr erworben. (4) Der Ersterwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten ist auf folgenden Friedhöfen möglich:
a) zweischläfrige Tiefen-Wahlgrabstätten in den Ortsteilen Bachem, Bergen, Britten, Hausbach, Losheim, Niederlosheim, Rimlingen, Rissenthal, Scheiden, Wahlen und Waldhölzbach
b) vierschläfrige Wahlgrabstätten als Flächengräber auf dem Friedhof Losheim (5) Die Verlängerung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten ist auf folgenden Friedhöfen möglich:
a) zweischläfrige Tiefen-Wahlgrabstätten in den Ortsteilen Bachem, Bergen, Britten, Hausbach, Losheim, Niederlosheim, Rimlingen, Rissenthal, Scheiden, Wahlen und Waldhölzbach
b) vierschläfrige Wahlgrabstätten als Flächengräber auf dem Friedhof Losheim
c) vierschläfrige Tiefen-Wahlgrabstätten in Losheim und Wahlen
§ 18 Umwandlung von Familiengrabstätten
(1) Für dreistellige Familiengrabstätten können die Inhaber des Nutzungsrechts, solange dieses noch nicht abgelaufen ist, die Umwandlung in eine zweistellige Familiengrabstätte beantragen. (2) Die Aufgabe des bisherigen Nutzungsrechtes ist nur möglich, wenn die Ruhezeiten der bisherigen Bestattungen eine Wiederbelegung zulassen. (3) In diesen Gräbern dürfen darüber hinaus mit Zustimmung der Gemeinde, wie bei Reihentiefengräbern, je zwei Leichen übereinander beigesetzt werden. Eine Übertragung des Nutzungsrechts an Dritte ist nicht zulässig.
§ 19 Urnengrabstätten
(1) Urnengrabstätten sind Einzelgrabstätten für die Beisetzung einer Urne, sowie Urnenwahlgrabstätten und Urnenwandgrabstätten für die Beisetzung von bis zu zwei Urnen, an denen zeitlich befristete Nutzungsrechte auf Antrag verliehen werden. Urnenwandgrabstätten können sowohl als Einzelgrabstätten wie als Wahlgrabstätten hergerichtet und belegt werden. (2) Urneneinzelgrabstätten sind Grabstätten die als Reihengrabstätten angelegt, der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist des zu Bestattenden zugeteilt werden. An ihnen wird kein Nutzungsrecht erworben. §§14 und 15 dieser Satzung gelten entsprechend. (3) Die Zuteilung des Nutzungsrechtes an Urnenwahlgrabstätten und Urnenwandgrabstätten erfolgt auf 30 Jahre. Der erstmalige Erwerb des Nutzungsrechtes kann nur bei Eintritt des Bestattungsfalles erfolgen und unter der Voraussetzung, dass der nächste Überlebende nutzungsberechtigte Angehörige das 55.Lebensjahr vollendet hat. Über den Erwerb wird eine Urkunde ausgestellt. Die Übertragung des Nutzungsrechtes an Dritte ohne Zustimmung der Gemeinde ist nicht zulässig. §13 dieser Satzung gilt entsprechend. (4) Grundsätzlich ist die Beisetzung von Urnen in eine Grabstätte für Erdbestattungen zulässig. Es dürfen maximal zwei Urnen beigelegt werden. Die Beisetzung einer Urne in einem Einzelgrab ist nur zulässig, wenn die verleibende Ruhezeit noch mindestens 15 Jahre beträgt. Die zu zahlende Gebühr wird entsprechend der erbrachten Leistung nach der Gebührensatzung berechnet. (4) Nach Ablauf der Ruhezeit für alle Urnenbestattungen und des Nutzungsrechtes an diesen Grabstätten werden die dann noch vorhandenen Aschenreste ggf. mit der Urne – jedoch ohne die Überurne – an einer geeigneten Stelle dem Erdboden übergeben.
§ 20 Priester- und Ordensgrabstätten
(1) Für die Priestergrabstätten wird unter Berücksichtigung von § !3 Abs. 3 der Satzung ein unbefristetes Nutzungsrecht eingeräumt. Eine Entschädigung wird nicht gefordert. Die Pflege obliegt der Kirchengemeinde. (2) Für Grabstätten von Ordensangehörigen wird ein unbefristetes und entschädigungsloses Nutzungsrecht auf einer bestimmten Friedhofsfläche eingeräumt. Die Belegung wie auch die Pflege der Grabstätten obliegt dem Orden.
§ 21 Ehrengrabstätten
(1) Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegt unter Berücksichtigung von § !3 Abs. 3 der Satzung ausschließlich der Gemeinde Losheim am See. (2) Der rechtliche Status der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft sowie die Verpflichtung zu ihrer Erhaltung und Pflege bleiben unberührt.
§ 22 Größe der Grabstätten
Die Grabstätten auf den Friedhöfen der Gemeinde Losheim am See haben folgende Maße:
a) Einzelgrabstätten für Verstorbene bis zum vollendeten fünften Lebensjahr (Kindergräber) Länge 1,30 m Breite 0,75 m Abstand 0,30 m
b) Einzelgrabstätten, Tiefengrabstätten und Rasengrabstätten für Verstorbene nach dem vollendeten fünften Lebensjahr Länge 2,20 m Breite 0,80 m
Abstand 0,40 m
c) Familiengrabstätten Länge 2,50 m Breite für 2 Grabstätten 2,00 m Breite für 3 Grabstätten 3,00 m Abstand 0,40 m
d) die Graböffnung für die Erdbestattung von Verstorbenen über 5 Jahren hat dabei folgende Maße Länge 2,05 m Breite 0,80 m
e) Urnen-Reihengrabstätten und Urnenwahlgrabstätten bis 2 Urnen Länge 0,50 m Breite 0,50 m Abstand 0,25 m
f) Urnenwand-Grabstätten Die Größen dieser Grabstätten sind bauartbedingt vorgegeben.
g) Urnenrasengrabstätten und Urnengrabstätten besonderer Gestaltung Die Größe der Grabstätte entspricht dem Ort der Bestattung
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 23 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
(1) Jede Grabstätte ist, unbeschadet der besonderen Gestaltungsvorschriften, so herzurichten und zu gestalten, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtlage gewahrt wird. (2) Für die Herrichtung und Instandhaltung von Grabstätten ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten verantwortlich, wer die Bestattung nach § 8 angemeldet hat, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der jeweils Nutzungsberechtigte. Die Verpflichtung geht auf den jeweiligen Rechtsnachfolger über und erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes.
§ 24 Errichtung und Veränderung von Grabmalen
(1) Die Errichtung von Grabmalen, Einfassungen, Grababdeckplatten, Einfriedungen und sonstigen baulichen Anlagen oder deren Änderung ist unbeschadet der nach baupolizeilichen oder sonstigen Vorschriften erforderlichen Erlaubnis nur mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung gestattet. Vor Erteilung der Genehmigung darf mit den Arbeiten nicht begonnen werden. Der Antragsteller verpflichtet sich die Arbeiten gemäß Genehmigung auszuführen. (2)Es dürfen nur Grabsteine und Grabeinfassungen verwendet werden, die nachweislich aus fairem Handel stammen und ohne ausbeuterische Kinderarbeit im Sinne der ILO-Konvention 182 hergestellt sind. Der Nachweis ist durch die Vorlage einer unabhängigen Zertifizierung (z.B. Xertifix) im Zuge der Antragstellung zu führen. (3) Mit dem Antrag auf Genehmigung sind Zeichnungen in doppelter Ausfertigung im Maßstab 1:10 einzureichen. Aus dem Antrag und den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten der Anlage ersichtlich sein. (4) Eine Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Erteilung errichtet worden ist. (5) Ohne Genehmigung oder entgegen der Genehmigung aufgestellte Grabmale und errichtete bauliche Anlagen können auf Kosten des Unterhaltungspflichtigen durch die Gemeinde entfernt werden. (6) Die Genehmigung kann versagt werden, wenn das Grabmal usw. nicht den Vorschriften der Friedhofssatzung entspricht. (7) Auf Friedhöfen oder Friedhofsteilen, auf denen die Gemeinde zur Abgrenzung der Gräber keine Trittplatten verlegt, sind Grabeinfassungen vorgeschrieben. Diese dürfen eine Höhe von 0,2m über dem Erdboden nicht überschreiten (8) Das Verlegen von Grababdeckplatten ist nach vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung zulässig.
§ 25 Gestaltung der Grabmale
(1) Für Grabmale dürfen nur Natursteine sowie Holz und geschmiedetes oder gegossenes Metall verwendet werden. Nicht zugelassen sind alle nicht aufgeführten Materialien, insbesondere Beton, Porzellan, Gips, Glas, Blech, Kunststoff, Emaille, Lichtbilder, Gold, Silber und Farben oder Umzäunungen der Grabstätten in jeder Form soweit diese Satzung keine Ausnahme zulässt. Herstellerbezeichnungen dürfen an den Grabmalen nicht angebracht werden. (2) Auf allen Friedhöfen werden für die Grabmale einschließlich Sockel folgende Höchstmaße festgesetzt:
a) Einzelgrabstätten einschl. zweischläfrigen Tiefengräbern Höhe 0,90 m Breite 0,60 m Stärke 0,20 m
b) Wahlgrabstätten außer zweischläfrigen Tiefengräbern Zweistellige Familiengräber Höhe 1,00 m Breite 1,20 m Stärke 0,20 m Drei- und vierschläfrige Familiengräber Höhe 1,30 m Breite 1,70 m Stärke 0,20 m
c) Urnengräber Höhe 0,60 m Breite 0,40 m Stärke 0,20 m Oder liegende Grabmale mit einer Ansichtsfläche von 0,25 m².
d) Rasengräber Nur liegende und bodengleiche Grabmale ohne Einfassung mit einer Größe von 0,50m x 0,50m.
e) Urnenrasengrabstätten und Urnengrabstätten besonderer Gestaltung Bodengleiche Grabmale als Namenstafeln aus Naturstein im Format 0,4m x 0,4m. (3) Die Mindeststärke von Grabmalen aus Naturstein beträgt bis 1,00 m Höhe 0,12 m und über 1,00 m Höhe 0,15 m. (4) Für bodengleiche Grabmale von Rasengräbern ist nur eine eingefräste und farbliche unterlegte Inschrift zulässig. (5) Auf den Abdeckplatten der Urnenwandeinzelgrabstätten ist nur eine eingefräste und farblich unterlegte Inschrift mit Name, Geburts- und Sterbedatum sowie einem Symbol zulässig. Da die Kammern der Beisetzung von 2 Urnen dienen, ist darauf zu achten, dass für die Beschriftung der Abdeckplatte jeweils nur die Hälfte der Ansichtsfläche zur Verfügung steht. Das Anbringen von Zubehör in Form von Kerzenhaltern, Blumenhaltern etc. ist unzulässig. (6) Schlichte Holzkreuze bedürfen zu ihrer Aufstellung keiner besonderen Genehmigung, wenn sie.
a) nicht höher als 0,90 m sind,
b) ihre Farbgebung naturfarben oder in gelblicher oder bräunlicher oder bei Kindern in weißer Tönung gehalten ist,
c) als Inschrift nur Name, Geburts- und Sterbedatum in schwarzer Schrift angebracht sind.
§ 26 Unterhaltung
(1) Jedes Grabmal muss entsprechend seiner Größe dauerhaft gegründet sein. Die zur Unterhaltung und Pflege Verpflichteten bzw. Nutzungsberechtigten sind für alle Schäden haftbar, die infolge ihres Verschuldens, insbesondere durch Umfallen der Grabmäler bzw. Abstürzen von Teilen derselben verursacht werden. (2) Für die Planung, die Ausführung, die Abnahmeprüfung und die jährliche Prüfung der Grabanlagen gilt die „Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA-Grabmal)“ der Deutschen Naturstein Akademie e.V. in der jeweils neuesten Fassung. (3) Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in gutem und verkehrssicherem Zustand zu erhalten. Verantwortlich dafür sind die Unterhaltungspflichtigen bzw. die Nutzungsberechtigten. (4) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Gemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung nicht innerhalb der festzusetzenden Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht zu ermitteln, genügt als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung. (5) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale versagen.
§ 27 Entfernung
(1) Vor Ablauf der Ruhefrist oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. Bei Grabmalen i.S. des § 26 Abs. 4 kann die Friedhofsverwaltung die Zustimmung versagen. In diesem Falle ist die Gemeinde dem Nutzungsberechtigten zum Wertersatz verpflichtet. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes nach Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen zu entfernen. Geschieht dies nicht innerhalb von drei Monaten, fallen sie entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Gemeinde Losheim am See. Die Gemeinde ist in diesen Fällen berechtigt die Grabstätten abräumen zu lassen. Sofern Grabstätten von der Gemeinde abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen. (3) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale einen Monat nach Benachrichtigung des Angehörigen oder des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen. Lässt der Verpflichtete das Grabmal nicht binnen drei Monaten nach Benachrichtigung abholen, geht es entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über.
VI. Gärtnerische Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 28 Allgemeines
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 23 gärtnerisch hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Für die Herrichtung und Instandhaltung der Grabstätten sind die Unterhaltungspflichtigen bzw. Nutzungsberechtigten verantwortlich. (2) Die Gestaltung der Grabstätten ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. (3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder einen Gärtner damit beauftragen. (4) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet. (5) Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen. § 7 Absatz 5 Satz 3 bleibt unberührt. Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwandt werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen und Gießkannen. (6) Die Herrichtung und Pflege von Rasengräbern und des Umfeldes von Urnenwandgrabstätten erfolgt ausschließlich durch die Friedhofsverwaltung. (7) Die Herrichtung, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
§ 29 Vernachlässigung
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, und wird sie trotz schriftlicher Aufforderung nicht innerhalb der gesetzten Frist in Ordnung gebracht, kann die Gemeinde das Grab selbst oder durch ein beauftragtes Unternehmen in einen würdigen Zustand versetzen. Die Kosten hierzu sind von der/dem Pflegeberechtigten zu ersetzen. Die Gemeinde ist berechtigt ihren Aufwand zusätzlich zu den Kosten des eventuell beauftragten Unternehmens geltend zu machen. (2) Ist im Falle der Vernachlässigung der Grabpflege die gesetzliche Ruhezeit erreicht oder überschritten, kann die Gemeinde das Grab einebnen und darüber hinaus bei Familiengrabstätten das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. Hinsichtlich der Kostentragung gilt Absatz 1. Grabmale und sonstige baulichen Anlagen fallen, sofern sie innerhalb einer dreimonatigen Aufbewahrungsfrist nicht abgeholt wurden, in das Eigentum der Gemeinde Losheim am See. (3) Pflegeberechtigte/r ist im Zweifelsfall die/der Nutzungsberechtigte. Ist die/der Verantwortliche nicht bekannt und/oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte.
VII. Leichenhallen und Trauerfeiern
§ 30 Benutzung der Leichenhallen
(1) Die Leichenhallen auf den Friedhöfen sind öffentlich und dienen der Aufnahme der Leichen und Aschen bis zur Bestattung. Die Verstorbenen werden in die Leichenhalle des Friedhofes aufgenommen, auf dem die Beisetzung stattfinden soll. (3) Leichen dürfen nur in geschlossenen Särgen eingeliefert werden. Die Aufbewahrung der Särge hat in einer der vorhandenen Kühlzellen zu erfolgen. (2) Die Aufnahme und Ausstellung von Leichen richtet sich nach den Bestimmungen des Bestattungsgesetzes über den Umgang mit Leichen (§§ 19 bis 22). Für die Dauer der Aufbahrung erhalten die Angehörigen einen Schlüssel des Leichenschauraumes. Sofern keine gesundheitsbehördlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der Öffnungszeiten sehen. Eine Öffnung des Sarges ist nur gestattet, wenn dieser in der Zelle aufgestellt ist. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen. (3) Särge von Verstorbenen mit einer meldepflichtigen, übertragbaren Krankheit, deren Erreger im Umgang mit der Leiche übertragen werden können, sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Sarg ist zu verschließen und darf nur mit Erlaubnis der Ortspolizeibehörde geöffnet werden. (4) Ausschmückungen können durch Beerdigungsinstitute, Gärtnereien oder durch die Angehörigen von Toten sowohl in den Zellen als auch in der Einsegnungshalle vorgenommen werden. Sie dürfen jedoch keine Schäden an den Räumen verursachen. Pflanzenkübel und -töpfe müssen geeignete Untersätze haben. (5) Für die Benutzung der Leichenhalle wird eine Gebühr nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung erhoben.
§ 31 Trauerfeiern
(1) Die Trauerfeiern können in der Trauerhalle, am Grabe oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden. (2) Die Benutzung der Trauerhalle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat, deren Erreger beim Umgang mit der Leiche übertragen werden können oder wenn Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.
VIII. Sonstige Vorschriften
§ 32 Alte Rechte
Bei Grabstätten, über welche die Gemeinde bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richtet sich die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. Im Übrigen gilt diese Satzung.
§ 33 Haftung der Gemeinde
Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Kontroll- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
§ 34 Gebühren
Für Leistungen nach dieser Satzung erhebt die Gemeinde Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung.
§ 35 Dokumentation der Bestattungen
(1) Für alle Grabstätten ein Bestattungsbuch zu führen. In das Bestattungsbuch sind mindestens Name, Vorname, Geschlecht, Geburts- und Sterbedatum der/des Verstorbenen, der Tag der Bestattung sowie die Lage einzutragen. (2) Die Dokumentation kann auch durch technische Hilfsmittel in automatisierter Form erfolgen.
§ 36 Rechtsmittel
Gegen Anordnungen oder Verfügungen, die aufgrund dieser Satzung erlassen werden, sind die Rechtsmittel nach den Vorschriften über die Verwaltungsgerichtsordnung vom 21.01.1960 (BGBI. I,
S. 17) in Verbindung mit dem Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 05.07.1960 (Amtsblatt S. 558) in ihrer jeweils geltenden Fassung gegeben.
§ 37 Zwangsmittel
Bei Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Friedhofssatzung richten sich die Zwangsmittel nach den Vorschriften des Saarländischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (SVwVG) vom 27.03.1974 (Amtsblatt S. 430) in der jeweils gültigen Fassung.
§ 38 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Friedhofssatzung vom 29. Februar 1984 außer Kraft. Losheim am See, 22.09.2010 Der Bürgermeister
Lothar Christ
Genehmigung durch das Ministerium Gesundheit und Verbraucherschutz Das vorgenannte Ministerium hat „die Friedhofssatzung der Gemeinde Losheim am See in der vorgelegten Fassung gemäß § 8 Abs. 3 Bestattungsgesetz genehmigt. Das Genehmigungsschreiben trägt das Datum vom 17. 08. 2010.
Hinweis: Entsprechend § 12 Abs. 6 KSVG gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des KSVG zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen, wenn nicht
- 1. die Vorschriften über die Genehmigung oder die öffentliche Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
- 2. Vorschriften des Bestattungsgesetzes verletzt worden sind
- 3. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister dem Beschluss widersprochen oder die Kommunalaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder der Verfahrens- oder Formmangel gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung der Tatsache, die den Mangel ergibt, schriftlich gerügt worden ist.
Friedhofssatzung für den RuheForst Losheim am See (aktualisierte Fassung, Stand: 13.01.2021)
Friedhofssatzung für den RuheForst „Losheim am See“ der Gemeinde Losheim am See Aufgrund des § 12 Kommunalselbstverwaltungsgesetztes (KSVG) vom 15. Januar 1964 (Amtsbl._64, S. 123) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl_97, S. 682), zuletzt geändert durch Art. 3 i. V. m. Art. 4 des Gesetzes Nr. 1673 zur Einführung der elektronischen Form für das Amtsblatt des Saarlandes vom 11.02.09 (Amtsbl_09,1215) i. V. m. dem Gesetz über das Friedhofs-, Bestattungs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz) vom 5. November 2003 (Amtsblatt S. 2920), zuletzt geändert durch Art. 3 i. V. m. Art. 6 des Gesetzes Nr.1720 zur Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt vom 15.09.10 (Amtsbl_10,1720) hat der Gemeinderat der Gemeinde Losheim am See am 17.12.2020 nachstehende Satzung beschlossen (aktualisierte Fassung nach Einarbeitung der Artikelsatzung vom 13.01.2021, veröffentlicht am 14.01.2021 im amtlichen Bekanntmachungsblatt der Gemeinde Losheim am See) :
Inhaltsverzeichnis:
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Friedhofszweck
§ 3 Bestattungsfläche
§ 4 Öffnungszeiten
§ 5 Verhalten im RuheForst
§ 6 Arten der RuheBiotope
§ 7 Baumregister
§ 8 Nutzungsrecht
§ 9 Durchführung von Bestattungen
§ 10 Ruhezeit
§ 11 Vorschriften zur Grabgestaltung
§ 12 Pflege der RuheBiotope
§ 13 Haftung
§ 14 Gebühren
§ 15 Ordnungswidrigkeiten
§ 16 Inkrafttreten
§ 1 Geltungsbereich
1.) Der RuheForst ist eine öffentliche Einrichtung in Trägerschaft der Gemeinde Losheim am See nach § 2 BestattG - nachfolgend Träger genannt. Die Ruheforstfläche befindet sich im gemeinsamen Eigentum der Gemeinde Losheim am See und der von Boch´schen Forstverwaltung.
2.) Die Verwaltung des RuheForstes „Losheim am See“ obliegt als Beauftragtem der RuheForst Losheim GbR, Merziger Straße 3, 66679 Losheim am See, die in Kooperation der Gemeinde Losheim am See und der von Boch´schen Forstverwaltung betrieben wird. 3.) Der RuheForst „Losheim am See“ umfasst die als RuheForst-Friedhof durch das zuständige Ministerium mit Verfügung vom 6. September 2006, AZ.: G I/5 – Losheim/06 genehmigten Waldflächen auf Flur 7 der Gemarkung Britten. Die Einzelaufstellung der Grundstücke ist der beigefügten Liste als Bestandteil der Satzung zu entnehmen.
Das Geltungsgebiet wird gemäß dem beiliegenden Plan festgelegt.
4.) Räumlich abgegrenzt wird der RuheForst durch ihn umschließende Waldwege und sichtbar erkennbare Waldschneisen. Zusätzlich erfolgt die Anbringung von RuheForst - Symbolen an den Grenzbäumen. An geeigneten Stellen der jeweiligen Zuwegungen werden darüber hinaus die RuheForst - Symbole und die Friedhofsordnung angebracht
5.) Im vorgenannten Geltungsbereich wurden zur Festlegung der Bestattungsplätze vom Träger und dem Beauftragten gemeinsam geeignete RuheBiotope (Grabflächen) ausgewählt und in einem Ruhebiotopregister erfasst.
§ 2 Friedhofszweck
Der RuheForst dient allen, die ein vertragliches Recht zur Bestattung an einem Ruhebiotop im RuheForst erworben haben sowie deren im Vertrag bezeichneten Personen. Im Bereich der in
§ 1 Abs. 3 näher bezeichneten Waldfläche sind ausschließlich Urnenbestattungen zulässig.
§ 3 Bestattung
1.) Die in § 1 festgelegte Waldfläche mit den darauf befindlichen Ruhebiotopen werden nach dem Konzept RuheForst genutzt. Alle Bäume und Naturmerkmale bleiben bei der RuheForst-Bestattung naturbelassen. Der Wald wird in seinem Erscheinungsbild nicht verändert. Grabpflege im herkömmlichen Sinne ist grundsätzlich untersagt.
2.) Es werden nur biologisch abbaubare Urnen, die aus von Schwermetallen sowie organischen Schadstoffen freiem Material bestehen, mit der Asche der Verstorbenen in einer Belegungstiefe von mindestens 0,50 m, gemessen an der Erdoberfläche bis zur Oberkante der Urne, im Wurzelbereich vorhandener oder anlässlich der Bestattung gepflanzter heimischer Bäume oder an anderen Naturmerkmalen (Sträucher, Baumstümpfe, Felsen u.ä.) eingebracht.
3.) Die Beauftragte ist im Einvernehmen mit dem Träger sowie in Abstimmung mit den Angehörigen des Nutzungsberechtigten befugt, ein einziges Markierungsschild in einer Größe von max. 12 x 10 cm am Ruhebiotop anzubringen.
4.) Die Aufschriften der Markierungsschilder können von den Erwerbern selbst bestimmt werden. Aufschriften, die gegen die guten Sitten oder der Würde des RuheForstes verstoßen sind nicht zulässig §4 Öffnungszeiten
1.) Der RuheForst unterliegt den Rechtsvorschriften des Waldgesetzes für das Saarland – LWaldG- in der jeweils gültigen Fassung. Grundsätzlich ist das Betreten der Ruheforstflächen täglich von einer Stunde nach Sonnenaufgang bis einer Stunde vor Sonnenuntergang für jedermann auf eigene Gefahr gestattet.
2.) Die Beauftragte kann im Einvernehmen mit dem Träger beim Vorliegen besonderer Gründe das Betretungsrecht auf Teilflächen oder insgesamt einschränken oder vorübergehend untersagen.
3.) Bei Sturm, Gewitter und Naturkatastrophen ist der RuheForst geschlossen und darf nicht betreten werden.
§ 5 Verhalten im RuheForst
1.) Jeder Besucher des RuheForstes hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des aufsichtsbefugten Personals des Trägers sowie des Beauftragten ist Folge zu leisten, insbesondere wird in diesem Zusammenhang auf die ausgehängte Friedhofsordnung an den Zuwegungen hingewiesen.
2.) Im RuheForst ist untersagt:
a) Beisetzungen zu stören
b) Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten,
c) zu werben oder Druckschriften zu verteilen, mit Ausnahme von Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind,
d) den RuheForst und die Anlage zu verunreinigen,
e) Veranstaltungen jeglicher Art durchzuführen, zu picknicken oder zu campieren,
f) zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben,
g) offenes Feuer anzuzünden, Kerzen aufzustellen und zu rauchen,
h) an Sonn- und Feiertagen oder in zeitlicher Nähe einer Bestattung störende Tätigkeiten auszuüben,
i) bauliche Anlagen zu errichten,
j) das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht besondere Erlaubnis hierzu erteilt ist; ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Forstverwaltung,
k) Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze abzulegen,
l) auf den ausgewiesenen Friedhofsflächen Jagdhandlungen abzuhalten.
3.) Der Beauftragte kann im Einvernehmen mit dem Träger Ausnahmen –dies gilt nicht für Abs. 2, Buchstabe l- zulassen, soweit sie mit dem Zweck des RuheForstes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
§6 Arten
der RuheBiotope
Es werden folgende RuheBiotope unterschieden:
a) FamilienBiotop Das Nutzungsrecht an einem Familienplatz wird auf bis 12 Bestattungen beschränkt und bezieht sich auf die im Vertrag bezeichneten Familienangehörigen und Lebenspartner.
b) GemeinschaftsBiotop Das Nutzungsrecht an einem Gemeinschaftsplatz wird auf bis 12 Bestattungen beschränkt und bezieht sich jeweils auf den einzelnen Erwerber.
c) FreundschaftsBiotop Das Nutzungsrecht an Freundschaftsplätzen wird auf bis 12 Bestattungen beschränkt und bezieht sich auf den Vertragspartner und bis 11 weitere Berechtigte, die von ihm schriftlich zu benennen sind.
d) Einzelbiotop Das Nutzungsrecht an einem Einzelplatz wird auf 1 Bestattung (Nutzungsberechtigter) beschränkt.
§ 7 Ruhebiotopregister
1.) Im RuheForst erfolgt eine Beisetzung der Urne nur im Bereich eines Baumes sowie eines sonstigen Naturmerkmals (Sträucher, Baumstümpfe, Felsen u.ä.). Die RuheBiotope erhalten zum Auffinden des Baumes bzw. Naturmerkmals eine Registriernummer. Beim Friedhofsträger wird ein entsprechendes Ruhebiotopregister geführt. Dieses Register hat die Beauftragte dem Träger jährlich zum 31.12. vorzulegen.
2.) Weiterhin führt der Friedhofsträger für alle Grabstätten ein Bestattungsbuch. Die Bestimmungen des § 35 Abs. 1 (Bestattungsgesetz) sind hierbei zu beachten.
§ 8 Nutzungsrecht
Das Nutzungsrecht wird mittels Abschluss eines entsprechenden Vertrages zwischen dem Erwerber und dem Beauftragten vergeben. Das Nutzungsrecht an den im RuheForst registrierten RuheBiotopen wird bis zu 99 Jahre verliehen.
Die Dauer des Nutzungsrechtes kann je nach Lage und Zeitpunkt des Vertragsabschlusses im Einzelfall kürzer ausfallen §9 Durchführung von Bestattungen
1.) Jede Bestattung ist rechtzeitig beim Träger anzumelden. Der Anmeldung ist eine Sterbeurkunde beizufügen.
Den nach Eintritt des Sterbefalles erforderlichen Urnenanforderungsschein stellt die Friedhofsverwaltung der Gemeinde Losheim am See, Merziger Straße 3, 66679 Losheim am See, aus. Die Urnen werden bei Bedarf durch die Friedhofsverwaltung bis zur Beisetzung aufbewahrt.
2.) Wird eine Beisetzung an einem Ruhebiotop beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. Das Nutzungsrecht kann zeitgleich mit der Bestattung beantragt werden
3.) Der Beauftragte stimmt im Einvernehmen mit dem Träger sowie den betroffenen Angehörigen den Beisetzungstermin ab.
4.) Vorbereitungen zur Beisetzung sowie die Urnenbeisetzung im RuheForst gestalten die Angehörigen in Abstimmung mit dem Träger sowie der Beauftragten. Die Beisetzung wird ausschließlich von dem Träger oder einem von ihm beauftragten Dritten vorgenommen.
5.) Aschen müssen spätestens drei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden.
6.) Bestattungshandlungen von der Auswahl der Bäume bis zur Beisetzung sind nur eine Stunde nach Sonnenaufgang bis eine Stunde vor Sonnenuntergang, jedoch nur zwischen 8.00 und 18.00 Uhr, zulässig.
7.) Alle Handlungen im RuheForst, die mit zusätzlichen Lärmbelästigungen oder visuellen Beunruhigungen verbunden sind, sind unzulässig.
§ 10 Ruhezeit
Die Ruhezeit für Aschen beträgt 15 Jahre. Eine Wiederbelegung der Grabstelle nach Ablauf der Ruhefrist ist nicht zulässig
§ 11 Vorschriften zur Grabgestaltung
1.) Der gewachsene, weitgehend naturbelassene RuheForst darf in seinem Erscheinungsbild nicht gestört und verändert werden. Es ist daher untersagt, das Ruhebiotop und den Begräbnisplatz zu bearbeiten, zu schmücken oder in sonstiger Form zu verändern. Vertragsgemäße Markierungen zur Erinnerung an Verstorbene bzw. zum Auffinden des Ruhebiotopes im Sinne des § 3 Abs. 3 der Satzung sind jedoch erlaubt 2.) Im Wurzelbereich der Bäume sowie der sonstigen Naturmerkmale und auf dem Waldboden dürfen keine Veränderungen vorgenommen werden.
Insbesondere ist es nicht gestattet:
a) Grabmale, Gedenksteine und sonstige bauliche Anlagen zu errichten,
b) Kränze, Grabschmuck, Erinnerungsstücke oder sonstige Grabbeigaben niederzulegen,
c) Kerzen oder Lampen aufzustellen.
§ 12 Pflege der RuheBiotope
1.) Die Beauftragte kann Pflegeeingriffe durchführen, vor allem, wenn sie aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht unumgänglich geboten bzw. anlässlich einer Beisetzung von Urnen erforderlich sind. Die Eingriffe erfolgen unter umfassender Rücksichtnahme auf die Ruheforst- Biotope und die Naturmerkmale.
2.) Pflegeeingriffe durch Angehörige von Verstorbenen oder Dritten sind nicht zulässig.
§ 13 Haftung
1.) Der Träger sowie die Beauftragte haften nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des RuheForstes, durch Tiere, Naturereignisse in der Fläche oder an einzelnen Bäumen sowie Naturmerkmalen entstehen.
2.) Grundsätzlich besteht für den RuheForst nur eine allgemeine, jedoch keine besondere Verkehrssicherungspflicht. Für Personen- und Sachschäden, die beim Betreten des RuheForstes entstehen, besteht daher im Regelfall keine Haftung.
3.) Der Träger sowie die Beauftragte haften bei Personen- und Sachschäden nur dann, wenn diese Schäden nachweisbar durch grob fahrlässig oder vorsätzliche Handlungsweisen ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verursacht wurden.
§ 14 Gebühren
1.) Für die Nutzung der RuheBiotope werden vom Ruheforst Entgelte erhoben, die sich nach der jeweils aktuellen Entgeltordnung des RuheForstes "Losheim am See" richten.
2.) Für die Durchführung der Bestattung werden Gebühren erhoben, die sich nach der geltenden Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Losheim am See richten.
§ 15 Ordnungswidrigkeiten
1.) Ordnungswidrig handelt u.a., wer vorsätzlich oder fahrlässig:
a) den Ruheforst außerhalb der Öffnungszeiten betritt (§ 4),
b) gegen die Bestimmungen des § 5 verstößt,
c) nicht genehmigte Markierungen i.S. d. § 9 anbringt oder satzungsgemäße Markierungen entfernt,
d) gegen die Vorschriften der Grabgestaltung (§ 12) verstößt,
e) Pflegeeingriffe von den in § 12 Abs. 2 genannten Personen vorgenommen werden.
2.) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,00 € geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OwiG) vom 24.05.1968 (BGBl. I S. 481) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.
§ 16 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Losheim am See, den 13.01.2021
Der Bürgermeister
(aktualisierte Fassung nach Einarbeitung der Artikelsatzung vom 13.01.2021, veröffentlicht am 14.01.2021 im amtlichen Bekanntmachungsblatt der Gemeinde)
Stand 13.01.2021
🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Losheim am See?
Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Losheim am See mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!