Preisübersicht der wichtigsten Gebühren
Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.
Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 01.01.2024 · Friedhofssatzung: 01.06.2021
| Leistung | Gebühr (lt. Satzung) |
|---|---|
| Sargreihengrab | 3.715,00 € Reihengrabstätte für Personen über sechs Jahre (Ruhezeit 25 Jahre) |
| Sargwahlgrab | nicht angegeben nicht angeboten (neue Ausweisung gestrichen) |
| Urnenreihengrab | 1.467,00 € Urnenerdgrab pflegeleicht mit Rasen oder Splitt (Ruhezeit 15 Jahre) |
| Urnenwahlgrab | 1.967,00 € Urnengrabstätte im Ruhehain (Ruhezeit 20 Jahre); alternativ Familien-/Partnergrab 2.670,00 € |
| Urnengrab anonym | 1.238,00 € Gemeinschaftsurnen Grabstelle für ortspolizeibehördliche Urnenbeisetzungen (10 Jahre) |
| Baumbestattung | 647,00 € Herrichtung und Pflege auf dem Waldfriedhof (25 Jahre); keine explizite Baumbestattungsgebühr genannt |
| Beisetzungskosten (Sarg/Urne) | 395,00 € (Sarg) / 201,00 € (Urne) Gebühr für Herrichtung der Grabstätte (Ausgraben/Öffnen); separate von Grabnutzungsrecht |
| Trauerhalle / Halle | 239,00 € Benutzung der Leichenhalle (Einsegnungshalle und Kühlzelle) oder Einsegnungshalle > 1 Tag; nur Einsegnungshalle 1 Tag: 128,00 € |
1. Originalwortlaut: Gebührenordnung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Stadt Wadern
Satzung zur 21. Änderung der Gebührenordnung für das Friedhofs- und Bestattungswesen des Eigenbetrieb Friedhöfe der Stadt Wadern
Der Stadtrat der Stadt Wadern erlässt aufgrund § 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) vom 15. Januar 1964 in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl.S. 682), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8./9. Dezember 2020 (Amtsbl. I S. 1341), und der §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 26. April 1978 in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1998 (Amtsbl. S. 691), zuletzt geändert durch das Artikel 5 Nr. 1 des Gesetzes vom 8./9. Dezember 2020 (Amtsbl. I S. 1341), in seiner Sitzung am 20. Mai 2021 folgende Änderung der Gebührenordnung für das Friedhofs- und Bestattungswesen:
§ 1 der Gebührenordnung „Reihengrabstätten und Urnengrabstätten“
(1) Für das Nutzungsrecht an Reihengrabstätten ( Ruhezeit 25 Jahre) werden folgende Gebühren erhoben:
a) Reihengrabstätte für Kinder bis zu sechs Jahren 1.777,00€
b) Reihengrabstätte für Personen über sechs Jahre 3.554,00 €
(2) Für das Nutzungsrecht an einer Urnengrabstätte ( Ruhezeit 15 Jahre ) werden folgende Gebühren erhoben:
a) Urnenerdgrab pflegeleicht mit Rasen oder Splitt 1.404,00 €
b) Urnenerdgrab pflegeleicht mit Rasen oder Splitt für Kinder bis zu sechs Jahren 702,00 €
Die bisherige Nr. c wird gestrichen und aus der vorherigen Nr. d) wird Nr. c, aus der vorherigen Nr. e) wird Nr. d, aus der vorherigen Nr. f) wird Nr. e) und aus der vorherigen Nr. g) wird Nr. f).
c) Urnengrabstätte in einer Urnenwand 1.700,00 €
d) Urnengrabstätte in einer Urnenwand für Kinder bis zu sechs Jahren 850,00 €
e) Urnenerdgrab pflegeleicht in einem Urnengarten 1.404,00 €
g) Urnenerdgrab pflegeleicht in einem Urnengarten für Kinder bis zu sechs Jahren 702,00 €
(3) a) Beisetzung einer Urne („Beilegung“) in ein bestehendes Einzel-, Familien- oder Urnengrab gem. § 17 Abs. 2 der Friedhofsatzung (Nutzungsartänderung) für Personen über sechs Jahren 1.185,00 €
b) Beisetzung einer Urne („Beilegung“) in ein bestehendes Einzel-, Familien- oder Urnengrab gem. § 17 Abs. 2 der Friedhofsatzung (Nutzungsartänderung) für Kinder bis zu sechs Jahren 592,50 €
(4) Beisetzung einer Urne („Beilegung“) in eine Gemeinschaftsurnen Grabstelle für ortspolizeibehördliche Urnenbeisetzungen mit 10-jährigem Nutzungsrecht (§ 10 Abs. 1 Satz 5 der Friedhofssatzung) 1.185,00 €
(5) Für das Nutzungsrecht an einer Urnengrabstätte im Ruhehain auf dem Friedhof in Wadern (Ruhezeit 20 Jahre) werden folgende Gebühren erhoben:
a) für Personen über sechs Jahre 1.882,00 €
b) für Kinder bis zu sechs Jahren 941,00 €
(6) Für das Nutzungsrecht an einer Familien-(Partner-)Urnengrabstätte (Ruhezeit 20 Jahre) werden folgende Gebühren erhoben: 2.550,00 € und pro Verlängerungsjahr bei Zweitbelegung 127,50 €
Art. II
In § 2 wird der bisherige Absatz 1 gestrichen und die Vorschrift wie folgt neu gefasst:
§ 2 „Familiengrabstätten“
Es werden zukünftig keine neuen Doppel- oder Tiefengrabstätten mehr ausgewiesen. Für die Verlängerung des Nutzungsrechts bei einer Zweitbelegung von noch bestehenden Familiengrabstätten werden pro Verlängerungsjahr 148,32 € erhoben :
Art. III
In § 3 Abs. 1 werden Buchstabe c, e) und g) gestrichen. Der bisherige Buchstabe d) wird c), der bisherige Buchstabe f) wird d), der bisherige Buchstabe h) wird e) und der bisherige Buchstabe i) wird f).
In § 3 Abs. 2 werden die Buchstaben a), c), d), e) und f) gestrichen. Der bisherige Buchstabe b) wird a), der bisherige Buchstabe g) wird b), der bisherige Buchstabe h) wird c) und der bisherige Buchstabe i) wird d).
§ 3 „Herrichten einer Grabstätte, Ausgraben und Umbetten von Leichen“
(1) Für die Herrichtung einer Grabstätte wird folgende Gebühr erhoben :
a) für eine Grabstätte eines Verstorbenen bis zu sechs Jahren 380,00 €
b) für eine Grabstätte eines Verstorbenen über sechs Jahre 380,00 €
c) für eine Tiefengrabstätte – bei Zweitbelegung - 380,00 €
d) für eine Familiengrabstätte – für jede weitere Belegung - 380,00 €
e) für eine Urnengrabstätte, nicht jedoch bei einer Urnengrabstätte in einer Urnenwand oder bei einer Urnengrabstätte mit bereits vorhandenen Hülsen 195,00 €
f) Bestattung in einer Reihen- / Sammelgrabstätte gemäß § 13 Abs. 2, Satz 2 – 5, der Friedhofssatzung und Beilegungen von Kindern unter sechs Jahren 195,00 €
(2) Soweit eine Grabumrandung (Platten) verlegt wird, erhöht sich der Gebührensatz nach Abs. 1 um folgende Beträge :
a) bei einer Grabstätte eines Verstorbenen über sechs Jahre 305,00 €
b) für die Bereitstellung einer Abdeckplatte bei einer Grabstätte in einer Urnenwand 187,00 €
c) für das Anbringen einer Namenstafel auf dem Grabmal der gemeinsamen Urnengrabstelle für ortspolizeibehördliche Bestattungen (Friedhof Nunkirchen) 150,00 €
d) für die Bereitstellung einer Namensglastafel an den Stelen im Ruhehain in Wadern (ohne Beschriftung) mit Befestigungsmaterial und Reinigung 45,00 €
(3) Herrichtung und Pflege einer Grabstätten auf dem Waldfriedhof oder Rasenfriedhof (Pflege für 25 Jahre)
a) Rasenfriedhof 620,00 €
b) Waldfriedhof 620,00 €
(4) Beim Erwerb einer Urnengrabstelle im erhöhten Teil eines Urnengartens beträgt die Gebühr für die verpflichtende Nutzung der vorhandenen Natursteineinfassung als Grabmal 170,00 €
§ 4 „Leichenhallen“
(1) Die Gebühr für die Benutzung der Leichenhalle (Einsegnungshalle und Kühlzelle) oder bei Nutzung der Einsegnungshalle länger als ein Tag beträgt 230,00 €
(2) Die Gebühr für die Benutzung nur der Einsegnungshalle beträgt für einen Tag 125,00 €
(3) Die Gebühr für die Benutzung nur der Kühlzelle allein beträgt für einen Tag 25,00 €
§ 5 „Genehmigungen“
(1) Genehmigung für das Errichten von stehenden Grabmalen und/oder andere Baulichkeiten (z.B. Ganz- oder Teilabdeckplatten, Einfassungen sowie Beschriftungen der Urnenwandplatten) <Nutzungsberechtigte> 40,00 €
Die Errichtung von Holzkreuzen ist von der Genehmigungspflicht befreit.
( 2 ) Genehmigung ( Grabsteinfirmen ) für gewerbliche Tätigkeiten auf den Friedhöfen der Stadt Wadern – Errichten von stehenden Grabmalen und/oder anderen Baulichkeiten (z.B. Ganz- oder Teilabdeckplatten, Einfassungen sowie Beschriftungen der Urnenwandplatten )
| a ) Einzelgenehmigung | 20,00 € |
|---|---|
| b ) Jahresgenehmigung | 80,00 € |
§ 6 „Verwaltungskostenpauschale“ gestrichen
§ 7 „Vorzeitige Einebnung von Grabstätten“
( 1 ) vorzeitige Einebnung einer Grabstätte gem. § 10 Abs. 3 der Friedhofssatzung
| a) Einzelreihengrabstätte Grundgebühr (Herrichten der Grabstätte mit Rasen oder Abmulchen, je nach örtlicher Gegebenheit) | 75,00 € |
|---|---|
| Unterhaltung (Pflege) pro Jahr | 20,00 € |
| b) Familien-Doppelgrabstätte Grundgebühr (Herrichten der Grabstätte mit Rasen oder Abmulchen, je nach örtlicher Gegebenheit) | 100,00 € |
| Unterhaltung (Pflege) pro Jahr | 30,00 € |
| c) Urnengrabstätten Grundgebühr (Herrichten der Grabstätte mit Rasen | 40,00 € |
| Unterhaltung (Pflege) pro Jahr | 10,00 € |
Art. IV
Nach § 7 wird ein neuer § 7 a eingefügt:
§ 7a „Fortschreibung der Gebühren und regelmäßige Überprüfung der Gebührenkalkutlation“
Die Gebühren der §§ 1 bis 4, mit Ausnahme der Gebühren der § 2 und § 3 Abs. 2 erhöhen sich jährlich um 1,5 % im Vergleich zu den Gebühren des Vorjahres, d.h. ab dem 01. Januar 2022 um 1,5 % im Vergleich zu den neuen Gebühren ab dem 01. Juni 2021, zum 01. Januar 2023 um 1,5 % zu den Gebühren für das Jahr 2022 und zum 01. Januar 2024 um weitere 1,5 % zu den Gebühren ab 2023. Die Gebühren werden grundsätzlich (außer bei hälftigen Gebühren bei Kinderbestattungen, bei Gebühren unter 100 € und denen des § 1 Abs. 6 („Verlängerungsjahr“) jeweils auf ganze Euro abgerundet. In den anderen Fällen erfolgt die Gebührenberechnung Centgenau.
Die Gebührenkalkulation ist regelmäßig, spätestens nach 3 Jahren, also bis zum 31. Dezember 2024 zu überprüfen. Sollte eine Überprüfung der Gebührenkalkulation bis zu diesem Zeitpunkt nicht erfolgt sein, verbleiben die Gebühren der Höhe nach bis zur nächsten Neukalkulation auf dem Stand der Gebühren ab dem 01. Januar 2024.
Die Gebührensätze ab dem 01. Januar 2022 betragen:
§ 1 der Gebührenordnung „Reihengrabstätten und Urnengrabstätten“
(1) Für das Nutzungsrecht an Reihengrabstätten ( Ruhezeit 25 Jahre) werden folgende Gebühren erhoben :
| a) Reihengrabstätte für Kinder bis zu sechs Jahren | 1.803,00€ |
|---|---|
| b) Reihengrabstätte für Personen über sechs Jahre | 3.607,00 € |
(2) Für das Nutzungsrecht an einer Urnengrabstätte ( Ruhezeit 15 Jahre ) werden folgende Gebühren erhoben:
| a) Urnenerdgrab pflegeleicht mit Rasen oder Splitt | 1.425,00 € |
|---|---|
| b) Urnenerdgrab pflegeleicht mit Rasen oder Splitt für Kinder bis zu sechs Jahren | 712,50 € |
Die bisherige Nr. c wird gestrichen und aus der vorherigen Nr. d) wird Nr. c, aus der vorherigen Nr. e) wird Nr. d, aus der vorherigen Nr. f) wird Nr. e) und aus der vorherigen Nr. g) wird Nr. f).
| c) Urnengrabstätte in einer Urnenwand | 1.725,00 € |
|---|---|
| d) Urnengrabstätte in einer Urnenwand für Kinder bis zu sechs Jahren | 862,05 € |
| e) Urnenerdgrab pflegeleicht in einem Urnengarten | 1.425,00 € |
| g) Urnenerdgrab pflegeleicht in einem Urnengarten für Kinder bis zu sechs Jahren | 712,50 € |
(3) a) Beisetzung einer Urne („Beilegung“) in ein bestehendes Einzel-, Familien- oder Urnengrab gem. § 17 Abs. 2 der Friedhofsatzung (Nutzungsartänderung) für Personen über sechs Jahren 1.202,00 €
| b) Beisetzung einer Urne („Beilegung“) in ein bestehendes Einzel-, Familien- oder Urnengrab gem. § 17 Abs. 2 der Friedhofsatzung (Nutzungsartänderung) für Kinder bis zu sechs Jahren | 601,00 € |
|---|
(4) Beisetzung einer Urne („Beilegung“) in eine Gemeinschaftsurnen Grabstelle für ortspolizeibehördliche Urnenbeisetzungen mit 10-jährigem Nutzungsrecht (§ 10 Abs. 1 Satz 5 der Friedhofsatzung) 1.202,00 €
(5) Für das Nutzungsrecht an einer Urnengrabstätte im Ruhehain auf dem Friedhof in Wadern (Ruhezeit 20 Jahre) werden folgende Gebühren erhoben:
| a) für Personen über sechs Jahre | 1.910,00 € |
|---|---|
| b) für Kinder bis zu sechs Jahren | 955,00 € |
| (6) Für das Nutzungsrecht an einer Familien-(Partner-)Urnengrabstätte (Ruhezeit 20 Jahre) werden folgende Gebühren erhoben: | 2.593,00 € |
| und pro Verlängerungsjahr bei Zweitbelegung | 129,65 € |
Art. II
In § 2 wird der bisherige Absatz 1 gestrichen und die Vorschrift wie folgt neu gefasst:
§ 2 „Familiengrabstätten“
Es werden zukünftig keine neuen Doppel- oder Tiefengrabstätten mehr ausgewiesen. Für die Verlängerung des Nutzungsrechts bei einer Zweitbelegung von noch bestehenden Familiengrabstätten werden pro Verlängerungsjahr 148,32 € erhoben.
Art. III
In § 3 Abs. 1 werden Buchstabe c, e) und g) gestrichen. Der bisherige Buchstabe d) wird c), der bisherige Buchstabe f) wird d), der bisherige Buchstabe h) wird e) und der bisherige Buchstabe i) wird f).
In § 3 Abs. 2 werden die Buchstaben a), c), d), e) und f) gestrichen. Der bisherige Buchstabe b) wird a), der bisherige Buchstabe g) wird b), der bisherige Buchstabe h) wird c) und der bisherige Buchstabe i) wird d).
§ 3 „Herrichten einer Grabstätte, Ausgraben und Umbetten von Leichen“
(1) Für die Herrichtung einer Grabstätte wird folgende Gebühr erhoben :
| a) für eine Grabstätte eines Verstorbenen bis zu sechs Jahren | 385,00 € |
|---|---|
| b) für eine Grabstätte eines Verstorbenen über sechs Jahre | 385,00 € |
| c) für eine Tiefengrabstätte – bei Zweitbelegung - | 385,00 € |
| d) für eine Familiengrabstätte – für jede weitere Belegung - | 385,00 € |
| e) für eine Urnengrabstätte, nicht jedoch bei einer Urnengrabstätte in einer Urnenwand oder bei einer Urnengrabstätte mit bereits vorhandenen Hülsen | 197,00 € |
| f) Bestattung in einer Reihen- / Sammelgrabstätte gemäß § 13 Abs. 2, Satz 2 – 5, der Friedhofssatzung und Beilegungen von Kindern unter sechs Jahren | 197,00 € |
(2) Soweit eine Grabumrandung ( Platten ) verlegt wird, erhöht sich der Gebührensatz nach Abs. 1 um folgende Beträge :
a) bei einer Grabstätte eines Verstorbenen über sechs Jahre 305,00 €
b) für die Bereitstellung einer Abdeckplatte bei einer Grabstätte in einer Urnenwand 187,00 €
c) für das Anbringen einer Namenstafel auf dem Grabmal der gemeinsamen Urnengrabstelle für ortspolizeibehördliche Bestattungen (Friedhof Nunkirchen) 150,00 €
d) für die Bereitstellung einer Namensglastafel an den Stelen im Ruhehain in Wadern (ohne Beschriftung) mit Befestigungsmaterial und Reinigung 45,00 €
(3) Herrichtung und Pflege einer Grabstätten auf dem Waldfriedhof oder Rasenfriedhof (Pflege für 25 Jahre)
a ) Rasenfriedhof 629,00 € b ) Waldfriedhof 629,00 € (4) Beim Erwerb einer Urnengrabstelle im erhöhten Teil eines Urnengartens beträgt die Gebühr für die verpflichtende Nutzung der vorhandenen Natursteineinfassung als Grabmal 172,00 €
§ 4 „Leichenhallen“
(1) Die Gebühr für die Benutzung der Leichenhalle (Einsegnungshalle und Kühlzelle) oder bei Nutzung der Einsegnungshalle länger als ein Tag beträgt 233,00 € (2) Die Gebühr für die Benutzung nur der Einsegnungshalle beträgt für einen Tag 126,00 € (3) Die Gebühr für die Benutzung nur der Kühlzelle allein beträgt für einen Tag 25,37 €
§ 5 „Genehmigungen“
(1) Genehmigung für das Errichten von stehenden Grabmalen und/oder andere Baulichkeiten (z.B. Ganz- oder Teilabdeckplatten, Einfassungen sowie Beschriftungen der Urnenwandplatten) <Nutzungsberechtigte> 40,00 €
Die Errichtung von Holzkreuzen ist von der Genehmigungspflicht befreit
(2) Genehmigung (Grabsteinfirmen) für gewerbliche Tätigkeiten auf den Friedhöfen der Stadt Wadern – Errichten von stehenden Grabmalen und/oder anderen Baulichkeiten (z.B. Ganz- oder Teilabdeckplatten, Einfassungen sowie Beschriftungen der Urnenwandplatten)
a ) Einzelgenehmigung 20,00 €
b ) Jahresgenehmigung
80,00 €
§ 6 „Verwaltungskostenpauschale“
gestrichen
§ 7 „Vorzeitige Einebnung von Grabstätten“
(1) vorzeitige Einebnung einer Grabstätte gem. § 10 Abs. 3 der Friedhofssatzung
a) Einzelreihengrabstätte
Grundgebühr (Herrichten der Grabstätte mit Rasen oder Abmulchen, je nach örtlicher Gegebenheit)
75,00 €
Unterhaltung (Pflege) pro Jahr
20,00 €
b) Familien-Doppelgrabstätte
Grundgebühr (Herrichten der Grabstätte mit Rasen oder Abmulchen, je nach örtlicher Gegebenheit)
100,00 €
Unterhaltung (Pflege) pro Jahr
30,00 €
c ) Urnengrabstätten
Grundgebühr (Herrichten der Grabstätte mit Rasen
40,00 €
Unterhaltung (Pflege) pro Jahr
10,00 €
Die Gebührensätze ab dem 01. Januar 2023 betragen:
§ 1 der Gebührenordnung „Reihengrabstätten und Urnengrabstätten“
(1) Für das Nutzungsrecht an Reihengrabstätten ( Ruhezeit 25 Jahre) werden folgende Gebühren erhoben :
a) Reihengrabstätte für Kinder bis zu sechs Jahren
1.830,00€
b) Reihengrabstätte für Personen über sechs Jahre
3.661,00 €
(2) Für das Nutzungsrecht an einer Urnengrabstätte ( Ruhezeit 15 Jahre ) werden folgende Gebühren erhoben:
a) Urnenerdgrab pflegeleicht mit Rasen oder Splitt
1.446,00 €
b) Urnenerdgrab pflegeleicht mit Rasen oder Splitt für Kinder bis zu sechs Jahren 723,00 €
Die bisherige Nr. c wird gestrichen und aus der vorherigen Nr. d) wird Nr. c, aus der vorherigen Nr. e) wird Nr. d, aus der vorherigen Nr. f) wird Nr. e) und aus der vorherigen Nr. g) wird Nr. f).
c ) Urnengrabstätte in einer Urnenwand
1.750,00 €
| d) Urnengrabstätte in einer Urnenwand für Kinder bis zu sechs Jahren | 875,00 € |
|---|---|
| e) Urnenerdgrab pflegeleicht in einem Urnengarten | 1.446,00 € |
| g) Urnenerdgrab pflegeleicht in einem Urnengarten für Kinder bis zu sechs Jahren | 723,00 € |
| (3) a) Beisetzung einer Urne („Beilegung“) in ein bestehendes Einzel-, Familien- oder Urnengrab gem. § 17 Abs. 2 der Friedhofsatzung (Nutzungsartänderung) für Personen über sechs Jahren | 1.220,00 € |
| b) Beisetzung einer Urne („Beilegung“) in ein bestehendes Einzel-, Familien- oder Urnengrab gem. § 17 Abs. 2 der Friedhofsatzung (Nutzungsartänderung) für Kinder bis zu sechs Jahren | 610,00 € |
| (4) Beisetzung einer Urne („Beilegung“) in eine Gemeinschaftsurnen Grabstelle für ortspolizeibehördliche Urnenbeisetzungen mit 10-jährigem Nutzungsrecht (§ 10 Abs. 1 Satz 5 der Friedhofsatzung) | 1.220,00 € |
| (5) Für das Nutzungsrecht an einer Urnengrabstätte im Ruhehain auf dem Friedhof in Wadern (Ruhezeit 20 Jahre) werden folgende Gebühren erhoben: | |
| a) für Personen über sechs Jahre | 1.938,00 € |
| b) für Kinder bis zu sechs Jahren | 969,00 € |
| (6) Für das Nutzungsrecht an einer Familien-(Partner-)Urnengrabstätte (Ruhezeit 20 Jahre) werden folgende Gebühren erhoben: und pro Verlängerungsjahr bei Zweitbelegung | 2.631,00 € 131,55 € |
Art. II
In § 2 wird der bisherige Absatz 1 gestrichen und die Vorschrift wie folgt neu gefasst:
§ 2 „Familiengrabstätten“
Es werden zukünftig keine neuen Doppel- oder Tiefengrabstätten mehr ausgewiesen. Für die Verlängerung des Nutzungsrechts bei einer Zweitbelegung von noch bestehenden Familiengrabstätten werden pro Verlängerungsjahr 148,32 € erhoben.
Art. III
In § 3 Abs. 1 werden Buchstabe c, e) und g) gestrichen. Der bisherige Buchstabe d) wird c), der bisherige Buchstabe f) wird d), der bisherige Buchstabe h) wird e) und der bisherige Buchstabe i) wird f).
In § 3 Abs. 2 werden die Buchstaben a), c), d), e) und f) gestrichen. Der bisherige Buchstabe b) wird a), der bisherige Buchstabe g) wird b), der bisherige Buchstabe h) wird c) und der bisherige Buchstabe i) wird d).
§ 3 „Herrichten einer Grabstätte, Ausgraben und Umbetten von Leichen“
(1) Für die Herrichtung einer Grabstätte wird folgende Gebühr erhoben :
a) für eine Grabstätte eines Verstorbenen bis zu sechs Jahren 390,00 €
b) für eine Grabstätte eines Verstorbenen über sechs Jahre 390,00 €
c) für eine Tiefengrabstätte – bei Zweitbelegung - 390,00 €
d) für eine Familiengrabstätte – für jede weitere Belegung - 390,00 €
e) für eine Urnengrabstätte, nicht jedoch bei einer Urnengrabstätte in einer Urnenwand oder bei einer Urnengrabstätte mit bereits vorhandenen Hülsen 199,00 €
f) Bestattung in einer Reihen- / Sammelgrabstätte gemäß § 13 Abs. 2, Satz 2 – 5, der Friedhofssatzung und Beilegungen von Kindern unter sechs Jahren 199,00 €
(2) Soweit eine Grabumrandung ( Platten ) verlegt wird, erhöht sich der Gebührensatz nach Abs. 1 um folgende Beträge :
a) bei einer Grabstätte eines Verstorbenen über sechs Jahre 305,00 €
b) für die Bereitstellung einer Abdeckplatte bei einer Grabstätte in einer Urnenwand 187,00 €
c) für das Anbringen einer Namenstafel auf dem Grabmal der gemeinsamen Urnengrabstelle für ortspolizeibehördliche Bestattungen (Friedhof Nunkirchen) 150,00 €
d) für die Bereitstellung einer Namensglastafel an den Stelen im Ruhehain in Wadern (ohne Beschriftung) mit Befestigungsmaterial und Reinigung 45,00 €
(3) Herrichtung und Pflege einer Grabstätten auf dem Waldfriedhof oder Rasenfriedhof (Pflege für 25 Jahre)
a) Rasenfriedhof 638,00 €
b) Waldfriedhof 638,00 € (4) Beim Erwerb einer Urnengrabstelle im erhöhten Teil eines Urnengartens beträgt die Gebühr für die verpflichtende Nutzung der vorhandenen Natursteineinfassung als Grabmal 174,00 €
§ 4 „Leichenhallen“
(1) Die Gebühr für die Benutzung der Leichenhalle (Einsegnungshalle und Kühlzelle) oder bei Nutzung der Einsegnungshalle länger als ein Tag beträgt 236,00 € (2) Die Gebühr für die Benutzung nur der Einsegnungshalle beträgt für einen Tag 127,00 € (3) Die Gebühr für die Benutzung nur der Kühlzelle allein beträgt für einen Tag 25,75 €
§ 5 „Genehmigungen“
(1) Genehmigung für das Errichten von stehenden Grabmalen und/oder andere Baulichkeiten (z.B. Ganz- oder Teilabdeckplatten, Einfassungen sowie Beschriftungen der Urnenwandplatten) <Nutzungsberechtigte> 40,00 €
Die Errichtung von Holzkreuzen ist von der Genehmigungspflicht befreit.
(2) Genehmigung (Grabsteinfirmen) für gewerbliche Tätigkeiten auf den Friedhöfen der Stadt Wadern – Errichten von stehenden Grabmalen und/oder anderen Baulichkeiten (z.B. Ganz- oder Teilabdeckplatten, Einfassungen sowie Beschriftungen der Urnenwandplatten)
a) Einzelgenehmigung 20,00 €
b) Jahresgenehmigung 80,00 €
§ 6 „Verwaltungskostenpauschale“ gestrichen
§ 7 „Vorzeitige Einebnung von Grabstätten“
(1) vorzeitige Einebnung einer Grabstätte gem. § 10 Abs. 3 der Friedhofssatzung
a) Einzelreihengrabstätte Grundgebühr (Herrichten der Grabstätte mit Rasen oder Abmulchen, je nach örtlicher Gegebenheit) 75,00 € Unterhaltung (Pflege) pro Jahr 20,00 €
b) Familien-Doppelgrabstätte Grundgebühr (Herrichten der Grabstätte mit Rasen oder Abmulchen, je nach örtlicher Gegebenheit) 100,00 € Unterhaltung (Pflege) pro Jahr 30,00 €
c) Urnengrabstätten Grundgebühr (Herrichten der Grabstätte mit Rasen) 40,00 € Unterhaltung (Pflege) pro Jahr 10,00 €
Die Gebührensätze ab dem 01. Januar 2024 betragen:
§ 1 der Gebührenordnung „Reihengrabstätten und Urnengrabstätten“
(1) Für das Nutzungsrecht an Reihengrabstätten ( Ruhezeit 25 Jahre) werden folgende Gebühren erhoben :
a ) Reihengrabstätte für Kinder bis zu sechs Jahren 1.857,50€ b ) Reihengrabstätte für Personen über sechs Jahre 3.715,00 €
(2) Für das Nutzungsrecht an einer Urnengrabstätte ( Ruhezeit 15 Jahre ) werden folgende Gebühren erhoben:
a ) Urnenerdgrab pflegeleicht mit Rasen oder Splitt 1.467,00 €
b) Urnenerdgrab pflegeleicht mit Rasen oder Splitt für Kinder bis zu sechs Jahren 733,50 €
Die bisherige Nr. c wird gestrichen und aus der vorherigen Nr. d) wird Nr. c, aus der vorherigen Nr. e) wird Nr. d, aus der vorherigen Nr. f) wird Nr. e) und aus der vorherigen Nr. g) wird Nr. f).
c ) Urnengrabstätte in einer Urnenwand 1.776,00 €
d) Urnengrabstätte in einer Urnenwand für Kinder bis zu sechs Jahren 888,00 €
e) Urnenerdgrab pflegeleicht in einem Urnengarten 1.467,00 €
g) Urnenerdgrab pflegeleicht in einem Urnengarten für Kinder bis zu sechs Jahren 733,50 €
(3) a) Beisetzung einer Urne („Beilegung“) in ein bestehendes Einzel-, Familien- oder Urnengrab gem. § 17 Abs. 2 der Friedhofsatzung (Nutzungsartänderung) für Personen über sechs Jahren 1.238,00 €
b) Beisetzung einer Urne („Beilegung“) in ein bestehendes Einzel-, Familien- oder Urnengrab gem. § 17 Abs. 2 der Friedhofsatzung (Nutzungsartänderung) für Kinder bis zu sechs Jahren 619,00 €
(4) Beisetzung einer Urne („Beilegung“) in eine Gemeinschaftsurnen Grabstelle für ortspolizeibehördliche Urnenbeisetzungen mit 10-jährigem Nutzungsrecht (§ 10 Abs. 1 Satz 5 der Friedhofsatzung) 1.238,00 €
(5) Für das Nutzungsrecht an einer Urnengrabstätte im Ruhehain auf dem Friedhof in Wadern (Ruhezeit 20 Jahre) werden folgende Gebühren erhoben:
a) für Personen über sechs Jahre 1.967,00 €
b) für Kinder bis zu sechs Jahren 983,50 € (6) Für das Nutzungsrecht an einer Familien-(Partner-)Urnengrabstätte (Ruhezeit 20 Jahre) werden folgende Gebühren erhoben: und pro Verlängerungsjahr bei Zweitbelegung 133,50 € 2.670,00 €
Art. II
In § 2 wird der bisherige Absatz 1 gestrichen und die Vorschrift wie folgt neu gefasst:
§ 2 „Familiengrabstätten“
Es werden zukünftig keine neuen Doppel- oder Tiefengrabstätten mehr ausgewiesen. Für die Verlängerung des Nutzungsrechts bei einer Zweitbelegung von noch bestehenden Familiengrabstätten werden pro Verlängerungsjahr 148,32 € erhoben :
Art. III
In § 3 Abs. 1 werden Buchstabe c, e) und g) gestrichen. Der bisherige Buchstabe d) wird c), der bisherige Buchstabe f) wird d), der bisherige Buchstabe h) wird e) und der bisherige Buchstabe i) wird f).
In § 3 Abs. 2 werden die Buchstaben a), c), d), e) und f) gestrichen. Der bisherige Buchstabe b) wird a), der bisherige Buchstabe g) wird b), der bisherige Buchstabe h) wird c) und der bisherige Buchstabe i) wird d).
§ 3 „Herrichten einer Grabstätte, Ausgraben und Umbetten von Leichen“
(1) Für die Herrichtung einer Grabstätte wird folgende Gebühr erhoben :
a) für eine Grabstätte eines Verstorbenen bis zu sechs Jahren 395,00 €
b) für eine Grabstätte eines Verstorbenen über sechs Jahre 395,00 €
c) für eine Tiefengrabstätte – bei Zweitbelegung - 395,00 €
d) für eine Familiengrabstätte – für jede weitere Belegung - 395,00 €
e) für eine Urnengrabstätte, nicht jedoch bei einer Urnengrabstätte in einer Urnenwand oder bei einer Urnengrabstätte mit bereits vorhandenen Hülsen 201,00 €
f) Bestattung in einer Reihen- / Sammelgrabstätte gemäß § 13 Abs. 2, Satz 2 – 5, der Friedhofssatzung und Beilegungen von Kindern unter sechs Jahren 201,00 €
(2) Soweit eine Grabumrandung (Platten) verlegt wird, erhöht sich der Gebührensatz nach Abs. 1 um folgende Beträge :
| a) bei einer Grabstätte eines Verstorbenen über sechs Jahre | 305,00 € |
|---|---|
| b) für die Bereitstellung einer Abdeckplatte bei einer Grabstätte in einer Urnenwand | 187,00 € |
| c) für das Anbringen einer Namenstafel auf dem Grabmal der gemeinsamen Urnengrabstelle für ortspolizeibehördliche Bestattungen (Friedhof Nunkirchen) | 150,00 € |
| d) für die Bereitstellung einer Namensglastafel an den Stelen im Ruhehain in Wadern (ohne Beschriftung) mit Befestigungsmaterial und Reinigung | 45,00 € |
| (3) Herrichtung und Pflege einer Grabstätten auf dem Waldfriedhof oder Rasenfriedhof (Pflege für 25 Jahre) | |
| a ) Rasenfriedhof | 647,00 € |
| b ) Waldfriedhof | 647,00 € |
| (4) Beim Erwerb einer Urnengrabstelle im erhöhten Teil eines Urnengartens beträgt die Gebühr für die verpflichtende Nutzung der vorhandenen Natursteineinfassung als Grabmal | 176,00 € |
§ 4 „Leichenhallen“
| (1) Die Gebühr für die Benutzung der Leichenhalle (Einsegnungshalle und Kühlzelle) oder bei Nutzung der Einsegnungshalle länger als ein Tag beträgt | 239,00 € |
|---|---|
| (2) Die Gebühr für die Benutzung nur der Einsegnungshalle beträgt für einen Tag | 128,00 € |
| (3) Die Gebühr für die Benutzung nur der Kühlzelle allein beträgt für einen Tag | 26,13 € |
§ 5 „Genehmigungen“
| (1) Genehmigung für das Errichten von stehenden Grabmalen und/oder andere Baulichkeiten (z.B. Ganz- oder Teilabdeckplatten, Einfassungen sowie Beschriftungen der Urnenwandplatten) <Nutzungsberechtigte> | 40,00 € |
|---|---|
| Die Errichtung von Holzkreuzen ist von der Genehmigungspflicht befreit | |
| (2) Genehmigung (Grabsteinfirmen) für gewerbliche Tätigkeiten auf den Friedhöfen der Stadt Wadern – Errichten von stehenden Grabmalen und/oder anderen Baulichkeiten (z.B. Ganz- oder Teilabdeckplatten, Einfassungen sowie Beschriftungen der Urnenwandplatten) | |
| a ) Einzelgenehmigung | 20,00 € |
| b ) Jahresgenehmigung | 80,00 € |
§ 6 „Verwaltungskostenpauschale“
gestrichen
§ 7 „Vorzeitige Einebnung von Grabstätten“
(1) vorzeitige Einebnung einer Grabstätte gem. § 10 Abs. 3 der Friedhofssatzung
| a) Einzelreihengrabstätte Grundgebühr (Herrichten der Grabstätte mit Rasen oder Abmulchen, je nach örtlicher Gegebenheit) | 75,00 € |
|---|---|
| Unterhaltung (Pflege) pro Jahr | 20,00 € |
| b) Familien-Doppelgrabstätte Grundgebühr (Herrichten der Grabstätte mit Rasen oder Abmulchen, je nach örtlicher Gegebenheit) | 100,00 € |
| Unterhaltung (Pflege) pro Jahr | 30,00 € |
| c) Urnengrabstätten Grundgebühr (Herrichten der Grabstätte mit Rasen) | 40,00 € |
| Unterhaltung (Pflege) pro Jahr | 10,00 € |
Art. V
Die Vorschriften zur Erhebung von Benutzungsgebühren selbst, dem Gebührenschuldner sowie der Fälligkeit der Gebühren nach der Friedhofsgebührensatzung werden formal nochmals in diese Änderungssatzung aufgenommen.
§ 8 Allgemeines
Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus dieser Satzung.
§ 9 Gebührenschuldner
Gebührenschuldner sind:
- 1. bei der Erstbestattung die Personen, die nach § 23 Saarländisches Bestattungsgesetz verantwortlich sind und der/die Antragsteller*in
- 2. bei Umbettungen und Wiederbestattungen der/die Antragsteller*in.
§ 10 Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.
(2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
Art. VI
Vorstehende 21. Änderung der Gebührensatzung tritt am Tage nach der Veröffentlichung, frühestens jedoch am 01. Juni 2021, in Kraft.
Wadern, 08.05.2021
Eigenbetrieb Friedhöfe der Stadt Wadern
Der Werkleiter
Jochen Kuttler