Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2026🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 27.02.2026 (FGS, in Kraft seit 01.03.2026) Volltext anzeigen ▼
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Friedhofsgebührensatzung der Stadt Memmingen (FGS), Fassung der Bekanntmachung vom 27.02.2026
Memminger Stadtrecht MStR
3651
3651
Satzung
der Stadt Memmingen über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der städtischen Friedhöfe und sonstigen Bestattungseinrichtungen (Friedhofsgebührensatzung - FGS)
In der Fassung der Bekanntmachung vom 27.02.2026 (Satzung- und Verordnungsblatt Seite 59)
Die Stadt Memmingen erlässt auf Grund der Art. 1, 2 Abs. 1 Satz 1 und Art. 8 Abs. 1 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBl. S. 264, BayRS 2024-1-I), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2024 (GVBl. S. 573) durch Gesetz vom 23. Dezember 2025 (GVBl. S. 642) geändert worden ist, sowie Art. 20 des Kostengesetzes (KG) in der Fassung vom 20. Februar 1998 (GVBl. S. 43, BayRS 2013-1-1-F), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 25. Juli 2025 (GVBl. S. 254) geändert worden ist folgende Satzung:
§ 1
Erhebung von Gebühren
(1) Die Stadt Memmingen erhebt für die Benutzung ihrer Friedhöfe und sonstigen Bestattungseinrichtungen Gebühren nach dieser Satzung. Benutzer ist auch, wer ein Grabrecht nicht anlässlich eines Sterbefalles verliehen oder wer ein Grabrecht verlängert erhält.
(2) Friedhöfe und sonstige Bestattungseinrichtungen im Sinne dieser Satzung sind der Waldfriedhof mit Aussegnungshalle, die Aufbahrungsräume, der Sektionsraum und die Kühlräume, die städtischen Friedhöfe in den Stadtteilen Amendingen, Buxach (städtischer Teil des Friedhofs), Steinheim und Volkratshofen mit den dazugehörigen Bestattungseinrichtungen sowie das städtische oder städtisch beauftragte Bestattungs- und Friedhofspersonal.
(3) Im Einzelnen werden Gebühren erhoben für
a) die Inanspruchnahme der Friedhöfe und sonstigen Bestattungseinrichtungen anlässlich einer Bestattung oder Überführung (Bestattungsgebühren - § 3),
b) das Öffnen und Schließen der Gräber, Urnennischen und die Umbettung von Leichen, Leichenteilen und Urnen sowie die Wiederbestattung von Leichen, Leichenteilen und Urnen (Umbettungsgebühr, Wiederbestattungsgebühren - § 4),
c) die Verleihung und Verlängerung von Grabrechten an Wahlgräbern (Erdbestattungswahlgrab, Urnenwahlgrab, Urnenrasengrab, Urnenbaumgrab, Urnenröhrengrab, Urnennische in der Wand oder Stele, Urnengrab „Blätter im Wind“), die Zurverfügungstellung von Reihengräbern als Erdbestattungsreihengrab und Bestattungsplätzen im Urnengemeinschaftsgrab (Grabplatzgebühren - § 5),
d) die Benutzung des Grabfeldes beim Weißen Engel im Waldfriedhof (§ 6 - Gebühren für Zur-Ruhe-Bettungen beim Weißen Engel „Sternenkinder“).
e) sonstige Leistungen im Zusammenhang mit der Grabnutzung (§ 8),
f) die Erteilung von Genehmigungen (Verwaltungsgebühren - § 9),
§ 2
Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner ist, wer
a) zur Tragung der Kosten gesetzlich verpflichtet ist,
b) die städtischen Leistungen in Auftrag gegeben oder beantragt hat,
c) ein Grabrecht verliehen oder verlängert erhält. (2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 3
Bestattungsgebühren
(1) Maßstab der Bestattungsgebühren ist für jede zu bestattende oder zu überführende Leiche oder Urne (Sterbefall) Art und Größe der benutzten Grabstätte sowie die Tiefe der Grabaushebung, die zusätzliche oder alleinige Inanspruchnahme sonstiger Bestattungseinrichtungen oder Leistungen (z. B. Beförderung von Blumenschmuck). (2) Die Bestattungsgebühren betragen je Sterbefall
a) für die Herstellung des Grabes mit anschließender dortiger Erdbestattung
- für einen Erwachsenen (Personen über 12 Jahre) 805,00 €,
- für ein Kind (Personen bis 12 Jahre) 557,00 €,
b) für die Tieferlegung einer Leiche in einem Erdwahlgrab 217,00 €,
c) für die Herstellung eines Grabes zur Beisetzung einer Urne 199,00 €,
| d) für die Bestattung einer Urne in einer Urnennische einer Urnenwand/-stele | 199,00 €, |
|---|---|
| e) für die Bestattung einer Urne im Urnengemeinschaftsgrab im Waldfriedhof | 199,00 €, |
| f) für die Aufbahrung im Aufbahrungsraum incl. Dauerdekoration | 300,00 €, |
| g) für die Abhaltung einer Trauerfeier in der Aussegnungshalle des Waldfriedhofs incl. Dauerdekoration | 300,00 €, |
| h) für die Orgelbenutzung in der Aussegnungshalle des Waldfriedhofs | 55,00 €, |
| i) für die Benutzung der Musikanlage | 50,00 €, |
| j) je Sargträger | 47,00 €, |
| k) für die Benutzung des Sektionsraumes je Sterbefall - zur Sektion - zur rituellen Waschung | 350,00 €, 350,00 €, |
| l) für die Benutzung der Kühlzelle je Tag | 55,00 €, |
| m) für die Beförderung von Blumenschmuck je angefangenem Wagen | 14,00 €, |
| n) Beisetzung einer Tier-Urne | 199,00 €. |
§ 4
Umbettungsgebühren, Wiederbestattungsgebühren
(1) Maßstab der Umbettungsgebühren ist die Art der zu öffnenden Grabstätte sowie bei Erdbestattungsgräbern deren Größe und der Ablauf der Ruhezeit. Maßstab der Wiederbestattungsgebühren ist die Art der zur Wiederbestattung benutzten Grabstätte.(2) Die Umbettungsgebühren betragen- a) bei Ausgrabungen aus Erdbestattungsgräbern
- 1. für das Öffnen und Schließen des Grabes 805,00 €,
- 2. für die Umbettung von Leichen oder Leichenteilen
- - für einen Erwachsenen (Personen über 12 Jahre)
- -- vor Ablauf der Ruhezeit 1.350,00 €,
- -- nach Ablauf der Ruhezeit 910,00 €
- - für ein Kind (Personen bis 12 Jahre)
- -- vor Ablauf der Ruhezeit 590,00 €,
| -- nach Ablauf der Ruhezeit | 275,00 €, |
|---|---|
| b) bei Ausgrabungen von Urnen für das Öffnen und Schließen des Grabes und die Aushebung der Urne | 199,00 €, |
| c) für das Öffnen und Verschließen von Urnennischen und die Entnahme der Urne | 199,00 €. |
| (3) Die Wiederbestattungsgebühren betragen bei der Wiederbestattung | |
| a) von Leichen oder Leichenteilen | 805,00 €, |
| b) einer Urne in einem Grab | 199,00 €, |
| c) einer Urne in einer Urnennische | 199,00 €. |
§ 5
Grabplatzgebühren
| (1) Maßstab der Grabplatzgebühren ist die Lage, Art, Belegbarkeit und Größe der Grabstätte sowie die Dauer der Ruhezeit oder Grabrechtsverlängerung bemessen nach Jahren. | |
|---|---|
| (2) Die Grabplatzgebühren der Einzelgräber zur Erdbestattung betragen | |
| 1. im Waldfriedhof | |
| a) bei Wahlgräbern für Erwachsene (Personen über 12 Jahre) mit einer Ruhezeit von 12 Jahren | |
| A-Gräber | 1.836,00 €, |
| A-Gräber rückwärts | 1.548,00 €, |
| B-Gräber | 1.548,00 €, |
| C-Gräber | 1.356,00 €, |
| D-Gräber | 1.356,00 €, |
| b) bei Reihengräbern mit einer Ruhezeit von 12 Jahren | 1.164,00 €, |
| c) für Kindergräber (Personen bis 12 Jahre) mit einer Ruhezeit von 6 Jahren | 198,00 €, |
| 2. im Friedhof Amendingen | |
| a) für Erwachsene (Personen über 12 Jahre) mit einer Ruhezeit von 18 Jahren | 1.458,00 €, |
| b) für Kinder (Personen bis 12 Jahre) mit einer Ruhezeit von 12 Jahren | 396,00 €, |
| 3. in den Friedhöfen Buxach, Steinheim und Volkratshofen | |
| a) für Erwachsene (Personen über 12 Jahre) mit einer Ruhezeit von 25 Jahren | 2.025,00 €, |
| b) für Kinder (Personen bis 12 Jahre) mit einer Ruhezeit von 12 Jahren | 396,00 €. |
(3) Die Grabplatzgebühren zur Urnenbestattung betragen
- 1. im Waldfriedhof bei einer Ruhezeit von 12 Jahren
| a) für Urnenwahlgräber | 876,00 €, |
|---|---|
| b) für Urnenrasengräber | 1.668,00 €, |
| c) für Urnennischen in einer Urnenwand/-stele | 1.452,00 €, |
| d) für einen Bestattungsplatz im Urnengemeinschaftsgrab | 1.062,00 €, |
| e) für die Beisetzung einer Urne in einem Wahlgrab nach § 14 Absatz 3 Satz 3 der Friedhofssatzung nach näherer Maßgabe von Absatz 5 | |
| A-Gräber | 1.836,00 €, |
| A-Gräber rückwärts | 1.548,00 €, |
| B-Gräber | 1.548,00 €, |
| C-Gräber | 1.356,00 €, |
| D-Gräber | 1.356,00 €, |
| f) für Urnenbaumgräber | 1.668,00 €, |
| g) für Urnenröhrengräber | 2.004,00 €. |
- 2. in den Friedhöfen Amendingen, Buxach, Steinheim und Volkratshofen bei einer Ruhezeit von 12 Jahren
| a) für Urnenwahlgräber | 876,00 €, |
|---|---|
| b) für Urnenrasengräber | 1.668,00 €, |
| c) für Urnennischen in einer Urnenwand/-stele | 1.452,00 €, |
| d) für die Beisetzung einer Urne in einem Wahlgrab nach § 14 Absatz 3 Satz 3 der Friedhofssatzung | 972,00 €, |
| e) in der Urnenanlage „Blätter im Wind“ (Steinheim) | 1.452,00 €. |
(4) Bei Mehrfachwahlgräbern zur Erdbestattung vervielfältigen sich die Grabplatzgebühren nach Absatz 2 entsprechend der Zahl der Grabstellen.
(5) Bei Verlängerung des Grabrechts an einem Wahlgrab (Erdbestattungswahlgrab, Urnenwahlgrab, Urnenrasengrab, Urnenbaumgrab, Urnenröhrengrab, Urnennische in der Wand oder Stele, Urnengrab „Blätter im Wind“), im Zusammenhang mit einer Bestattung, werden die vollen Grabplatzgebühren nach den Absätzen 2 bis 4 mit der Maßgabe erhoben, dass die volle Grabplatzgebühr um den Gebührenanteil vermindert wird, der der restlichen Ruhezeit für die vorherige Bestattung entspricht.
(6) Bei Verlängerung des Grabrechts an einem Wahlgrab (Erdbestattungswahlgrab, Urnenwahlgrab, Urnenrasengrab, Urnenbaumgrab, Urnenröhrengrab, Urnennische in der Wand oder Stele, Urnengrab „Blätter im Wind“), die nicht im Zusammenhang mit einer Bestattung steht, werden die Grabplatzgebühren nach den Absätzen 2 bis 4 entsprechend der Zahl der Verlängerungsjahre erhoben.
§ 6
Gebühren für Zur-Ruhe-Bettungen beim Weißen Engel „Sternenkinder“
(1) Maßstab der Gebühr für die Benutzung des Grabfelds beim Weißen Engel „Sternenkinder“ im Waldfriedhof ist für jeden Fall der Zur-Ruhe-Bettung die Dauer (Ruhezeit von 6 Jahren), das Maß und die Art der Benutzung.
(2) Die Gebühr für die Benutzung des Grabfeldes beim Weißen Engel „Sternenkinder“ im Waldfriedhof beträgt für jeden Fall
a) der einzelnen Zur-Ruhe-Bettung von Kindern mit einem Geburtsgewicht unter 500 g (Fehlgeburt, Fötus oder Embryo) 180,00 €,
b) der gesammelten Zur-Ruhe-Bettung von Kindern mit einem Geburtsgewicht unter 500 g (Fehlgeburt, Fötus oder Embryo) 180,00 €.
§ 7
Ehrenbürger
Die Stadt Memmingen übernimmt in Abstimmung mit den Angehörigen anlässlich des Todes von Ehrenbürgern für die Dauer der Ruhezeit die Grabplatzgebühr und die Grabpflege für das Grab des Ehrenbürgers.
§ 8
Sonstige Leistungen
(1) Für Leistungen im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Grabstätten werden folgende Gebühren erhoben:
a) für jede Platte zur Abdeckung einer Urnennische der Urnenwand/-stele oder eines Urnenröhrengrabes 164,00 €,
b) für jedes Glasblatt für die Grabstelle „Blätter im Wind“ 425,00 €,
c) für die Pflanze und den Gedenkstein für ein Familienbaumgrab sowie das Wässern der Pflanze für die Dauer von 3 Jahren 370,00 €,
d) das Anlegen eines Rasengrabes 100,00 €,
e) für das Mähen eines Rasengrabes pro Jahr 50,00 €,
f) für die Nutzung eines bestehenden Streifenfundamentes eines Grabes (Amendingen, Buxach, Steinheim, Volkratshofen) 254,00 €.
(2) Führt die Stadt eine Ersatzvornahme durch eigenes Personal durch, so werden die hierfür entstandenen Kosten nach tatsächlichem Aufwand erhoben. Die Bemessung der Gebühr richtet sich grundsätzlich nach dem Zeitaufwand für die eingesetzten Mitarbeiter sowie ggf. nach zusätzlichen Kosten (z.B. Gerätemiete).
§ 9
Verwaltungsgebühren
(1) Für die Erlaubnis, ein Grabmal oder eine sonstige bauliche Anlage errichten oder verändern zu dürfen (Grabmalgenehmigung), wird eine Gebühr von 50,00 € erhoben.
(2) Für die Erlaubnis, die Friedhofsanlagen mit einem Fahrzeug befahren zu dürfen (Fahrgenehmigung) wird pro Kalenderjahr eine Gebühr von 50,00 € erhoben.
§ 10
Entstehen und Fälligkeit der Gebührenschuld
(1) Die Bestattungsgebühr entsteht mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung.
(2) Die Grabplatzgebühr entsteht mit der Zuteilung oder der Verlängerung des Nutzungsrechts eines Grabs, und zwar
a) bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechts für die Dauer der Ruhefrist,
b) bei der Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhefrist für den Zeitraum der Verlängerung,
c) bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einem Grab, für das die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist. Die Berechnung erfolgt monatsgenau und beginnt jeweils mit dem 1. des folgenden Monats.
(3) Die sonstigen Gebühren entstehen mit der Erbringung der Leistung durch die Stadt.
(4) Die Gebührenschuld wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
§ 11
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 1. März 2026 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 28. Februar 2026 tritt die Satzung der Stadt Memmingen über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der städtischen Friedhöfe und sonstigen Bestattungseinrichtungen (Friedhofsgebührensatzung -FGS) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.Dezember 2008 (Satzungs- und Verordnungsblatt Seite 204), geändert durch Satzung vom 14.12.2022 (Satzungs- und Verordnungsblatt Seite 223) außer Kraft.
Memmingen, 25.02.2026 STADT MEMMINGEN
Jan Rothenbacher Oberbürgermeister
2. Friedhofssatzung Stand: 14.12.2022 (FBS, in Kraft seit 01.01.2023) Volltext anzeigen ▼
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Friedhofssatzung der Stadt Memmingen (FBS) vom 14.12.2022
3650 3650
Satzung der Stadt Memmingen über die Benutzung der städtischen Friedhöfe und sonstigen Bestattungseinrichtungen (Friedhofssatzung - FBS)
vom 14.12.2022
Die Stadt Memmingen erlässt aufgrund von Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 1 und 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), die zuletzt durch Gesetz vom 22. Juli 2022 (GVBl. S. 374) geändert worden ist folgende Satzung:
Inhaltsübersicht I. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 : Öffentliche Einrichtung
§ 2 : Benutzungsrecht
§ 3 : Benutzungszwang
§ 4 : Benutzungsgebühren
II. Abschnitt:
Vorbereitung und Durchführung der Bestattung
§ 5 : Leichenbesorgung und -beförderung (aufgehoben)
§ 6 : Ort und Zeit der Bestattung
§ 6a : Särge Urnen, Befreiung von der Sargpflicht
§ 7 : Aufbahrung im Leichenhaus
§ 8 : Trauerfeier
§ 9 : Beisetzung
§ 10 : Aufbewahrung und Beisetzung von Urnen
§ 11 : Öffnen und Schließen der Gräber
III. Abschnitt:
Benutzung der Grabstätten
§ 12 : Grabarten
§ 13 : Reihengräber
§ 14 – Wahlgräber
§ 15 : Urnengrabstellen
§ 15a : Zur-Ruhe-Bettung beim Weißen Engel
§ 16 : Grabrechte
§ 17 : Ruhezeit
§ 18 : Ausgrabungen, Umbettungen
§ 19 : Ehrengräber
IV. Abschnitt
Gestaltung und Pflege der Grabstätten
§ 20 : Größe der Gräber
§ 21 : Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
§ 22 : Herrichten der Gräber
§ 23 : Anlage des Grabhügels
§ 24 : Bepflanzung
§ 25 : Grabschmuck bei Gemeinschaftsabteilungen
§ 26 : Grabpflege
§ 27 : Vernachlässigung der Grabanlage und -pflege
V. Abschnitt:
Errichten von Grabmalen und Anlage von Grabeinfassungen
§ 28 : Genehmigungspflicht
§ 29 . Größe der Grabmale
§ 30 : Material und Gestaltung der Grabmale
§ 31 : Anliefern und Aufstellen der Grabmale
§ 32 : Unterhaltung der Grabmale
§ 33 : Entfernen der Grabmale
§ 34 : Anlage von Grabeinfassungen
§ 34a : Nischenplatten
VI. Abschnitt:
Ordnungsvorschriften
§ 35 : Besuchszeiten der Friedhöfe
§ 36 : Verhalten im Friedhof
§ 37 : Ausführen gewerblicher Arbeiten in den Friedhöfen
VII. Abschnitt:
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 38 : Besitzstandsregelung (alte Grabrechte)
§ 39 : Schließen von Friedhöfen oder Friedhofsteilen
§ 40 : Haftungsbeschränkung
§ 41 : Anordnungen, Ersatzvornahmen
§ 42 : Zuwiderhandlungen
§ 42a : Übergangsregelungen
§ 43 : Inkrafttreten
I. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
§ 1 – Öffentliche Einrichtung
(1) Die Stadt Memmingen unterhält aus Gründen des öffentlichen Wohls die erforderlichen Einrichtungen für die Bestattung Verstorbener als öffentliche Gemeindeeinrichtung (städtische Bestattungseinrichtungen).
(2) Städtische Bestattungseinrichtungen sind:
a) der Waldfriedhof, der Friedhof Amendingen, der städtische Teil des Friedhofs Buxach, der Städtische Friedhof in Steinheim, der Friedhof Volkratshofen sowie der Alte Friedhof an der Augsburger Straße mit der Maßgabe, daß bei diesem neue Grabrechte und entsprechende Nutzungsrechte nicht mehr begründet werden können;
b) die zu den Friedhöfen gehörenden Leichenhäuser;
c) die Aussegnungshalle im Waldfriedhof;
d) das Bestattungs- und Friedhofspersonal Bestattungsordner, Friedhofsarbeiter, Friedhofsverwalter, Leichenträger, Leichenwart (Hallenwart).
(3) 1Die städtischen Bestattungseinrichtungen erbringen alle Leistungen, die für die Vorbereitung und Durchführung der Bestattung notwendig oder üblich sind. 2Die Ausführung dieser Leistungen kann die Stadt auch dritten Personen übertragen. (4) Zu den Aufgaben der städtischen Bestattungseinrichtungen gehört auch die Vorbereitung und Durchführung von Bestattungen im kirchlichen Teil des Friedhofs Buxach, soweit diese der Stadt übertragen sind.
(5) 1Die städtischen Bestattungsreinrichtungen dienen auch zur Bestattung von Fehlgeburten und Feten oder Embryonen aus Schwangerschaftsabbrüchen sowie der Zur-Ruhe-Bettung von Fehlgeburten, Feten oder Embryonen aus Schwangerschaftsabbrüchen. 2Die Bestimmungen dieser Satzung gelten hierfür entsprechend, soweit keine besonderen Regelungen getroffen sind.
§ 2 – Benutzungsrecht
(1) 1Die städtischen Bestattungseinrichtungen können im Rahmen der Verfügbarkeit von den Bestattungspflichten (Abs. 2) für alle Verstorbenen in Anspruch genommen werden, die bei ihrem Tod ihren Wohnsitz oder Aufenthalt in Memmingen hatten oder die aufgrund eines Grabrechts (§ 16) in einem städtischen Friedhof bestattet werden dürfen.
2Für Verstorbene, bei denen diese Voraussetzungen nicht vorliegen, kann die Stadt die Inanspruchnahme erlauben, insbesondere die Benutzung eines städtischen Friedhofs und seiner Einrichtungen gestatten.
(2) Bestattungspflichtige im Sinne dieser Satzung sind folgende Angehörige des Verstorbenen a) der Ehegatte, b) die Kinder, c) die Eltern; bei Annahme Volljähriger (§ 1767 BGB) der Annehmende vor den Eltern, d) die Großeltern, e) die Enkelkinder, f) die Geschwister, g) die Kinder der Geschwister, h) die Verschwägerten ersten Grades.
(3) 1Bei der Bestattung von Totgeburten und Fehlgeburten sowie von Feten oder Embryonen aus Schwangerschaftsabbrüchen ist für das Bestattungsrecht nach Abs. 1 Satz 1 der Wohnsitz des Verfügungsberechtigten maßgeblich. 2Für die Zur-Ruhe-Bettung von Fehlgeburten, Feten oder Embryonen aus Schwangerschaftsabbrüchen durch den Verfügungsberechtigten gilt Satz 1 entsprechend. 3Bei einer Zur-Ruhe-Bettung durch den Inhaber des Gewahrsams ist dessen Sitz maßgebend.
§ 3 – Benutzungszwang
(1) 1Folgende Leistungen der städtischen Bestattungseinrichtungen im Friedhofsbereich sind von den Bestattungspflichtigen (§ 2 Abs. 2) für alle Verstorbenen, die in Memmingen bestattet werden sollen, in Anspruch zu nehmen:
a) die Durchführung der Bestattung, insbesondere das Öffnen und Schließen des Grabes, die Benutzung des Sargwagens und die Beisetzung des Sarges,
b) die Aufbewahrung und Beisetzung der Urnen nach Feuerbestattungen. 2Für die Beisetzung des Sarges brauchen die Dienste der Städtischen Leichenträger nicht in Anspruch genommen zu werden, wenn der Sarg nach einem seit altersher bestehenden Brauch von Verwandten, Freunden oder Vereinsmitgliedern getragen und versenkt werden soll und die Beisetzung von einer sachkundigen Person überwacht wird.
(2) Eine Leiche, die auf einem Friedhof der Stadt bestattet werden soll, muss spätestens 24 Stunden vor dem von der Friedhofsverwaltung nach § 6 Abs. 2 festgesetzten Bestattungszeitpunkt in das zu dem Friedhof gehörende Leichenhaus verbracht werden.
(3) Dem Benutzungszwang nach Abs. 1 und 2 unterliegt ein Bestattungspflichtiger nicht, soweit er Leistungen eines kirchlichen Friedhofs oder des kirchlichen Teils eines Friedhofs im Gebiet der Stadt Memmingen in Anspruch nimmt.
(4) Die Stadt kann im Einzelfall aus wichtigen Gründen vom Benutzungszwang ganz oder teilweise befreien, wenn nicht Gründe des öffentlichen Wohls oder höherrangiges Recht entgegenstehen.
§ 4 – Benutzungsgebühren
Für die Benutzung der städtischen Friedhöfe und sonstige Bestattungseinrichtungen werden Gebühren nach Maßgabe der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung erhoben.
II. Abschnitt Vorbereitung und Durchführung der Bestattung
§ 5 – Leichenbesorgung und -beförderung
(aufgehoben)
§ 6 – Ort und Zeit der Bestattung
(1) Ein Verstorbener wird in dem Friedhof bestattet, für den ein Nutzungs- oder Grabrecht begründet ist.
(2) 1Den Zeitpunkt der Beerdigung setzt die Friedhofsverwaltung im Benehmen mit dem Bestattungspflichtigen fest. 2Beerdigungen finden in der Regel an Werktagen - mit Ausnahme der Samstage - zwischen 13.00 Uhr und 16.00 Uhr statt.
§ 6a – Särge, Urnen, Befreiung von der Sargpflicht
(1) Für die Sargbestattung und für die Einäscherung sind, soweit gesetzlich keine anderen Materialien zugelassen sind, Särge aus Vollholz zu verwenden. Die Särge müssen so beschaffen sein, dass
a) die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird;
b) die Verwesung der Leiche innerhalb der Ruhezeit ermöglicht wird;
c) bis zur Bestattung keine Flüssigkeit austreten kann;
d) nach dem Stand der Technik bei der Verbrennung die geringstmöglichen Emissionen entstehen. (2) Für die Urnenbeisetzung im Erdreich und in der Urnenwand dürfen nur Urnen und Überurnen verwendet werden, die biologisch abbaubar sind und deren Material die physikalische, chemische und biologische Beschaffenheit des Bodens und des Grundwassers nicht nachteilig verändern kann. Überurnen müssen ihrer Größe nach den örtlichen Gegebenheiten des Bestattungsplatzes entsprechen.
(3) Särge dürfen zur Bestattung oder Einäscherung und Urnen zur Beisetzung nur angenommen werden, wenn durch geeignete Zertifikate nachgewiesen ist, dass sie den Anforderungen der Abs. 1 und 2 entsprechen.
(4) Für Sargausstattungen, Leichensäcke sowie Leichen- und Tragetücher sowie andere Materialien, die bei der Erdbestattung ohne Sarg (s. Abs. (6)) Verwendung finden und zur Bekleidung von Leichen ist leicht vergängliches Material, wie Leinen, Wolle, Seide oder Viskose zu verwenden; Abs. 1 Satz 2 a), b) und d) gilt entsprechend.
(5) Die Särge sollen in der Regel höchstens 65 cm hoch, einschließlich der Griffe 70 cm breit und 200 cm lang sein. Unvermeidbare Übergrößen sind der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung anzuzeigen.
(6) Aus religiösen und weltanschaulichen Gründen können in dafür geeigneten Grabstätten Erdbestattungen von nicht infektiösen oder hochkontagiösen Leichen in einem Leichentuch ohne Sarg gemäß § 30 Abs. 2 BestV zugelassen werden. Für den Transport der Verstorbenen sind geschlossene Särge nach Maßgabe von Abs. 1 Satz 1 zu verwenden. Leichen- und Tragetücher sowie andere Materialien, die bei der Erdbestattung ohne Sarg Verwendung finden, müssen vom Auftraggeber der Erdbestattung gestellt werden.
§ 7 – Aufbahrung im Leichenhaus
(1) 1Die Leichen der Verstorbenen werden nach der Annahme der Särge durch den Leichenwart im Leichenhaus aufgebahrt, in der Regel im geschlossenen Sarg. 2Auf Wunsch des Bestattungspflichtigen kann der Sarg geöffnet werden. 3Särge mit von auswärts überführten Leichen werden in der Regel nicht mehr geöffnet.
(2) Bei Leichen von Personen, die an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des Infektionsschutzgesetzes erkrankt waren, bleibt der Sarg geschlossen.
(3) Bei rasch verwesenden oder abstoßend wirkenden Leichen kann die sofortige Schließung des Sarges, bei rasch verwesenden Leichen auch die unverzügliche Beisetzung im Grab angeordnet werden.
(4) 1Aus dem Leichenhaus werden Leichen nur zur Beisetzung in einem Friedhof oder zur Überführung nach auswärts herausgegeben. 2Offen aufgebahrte Särge werden geschlossen, bevor sie zur Trauerfeier (§ 8) oder Beisetzung (§ 9) gebracht oder nach auswärts überführt werden; die Hinterbliebenen dürfen die Leiche vor dem Schließen des Sarges sehen, in Leichenhäusern mit Glasabschluss vom Schaugang aus.
(5) 1Zu den Aufbahrungs- und Betriebsräumen im Leichenhaus hat nur das hierfür eingesetzte Bestattungs- und Friedhofspersonal Zutritt. 2Bei Leichenöffnungen im Sektionsraum eines Leichenhauses dürfen nur die Ärzte, ihre Hilfskräfte, die Amtspersonen und die amtlich Beigezogenen zugegen sein.
(6) 1Lichtbildaufnahmen von aufgebahrten Leichen bedürfen der Genehmigung der Friedhofsverwaltung. 2Die Genehmigung wird nur erteilt, wenn das Einverständnis des Bestattungspflichtigen nachgewiesen wird. 3Das gleiche gilt für die Abnahme von Totenmasken.
§ 8 – Trauerfeier
(1) 1Wenn der Bestattungspflichtige nicht anders bestimmt, findet vor der Beisetzung oder Überführung nach auswärts eine Trauerfeier am geschlossenen Sarg statt, im Waldfriedhof in der Aussegnungshalle, in den Friedhöfen Amendingen, Buxach, Steinheim und Volkratshofen vor dem Leichenhaus oder am offenen Grab. 2Auf Wunsch des Bestattungspflichtigen kann hierbei die Teilnahme der Öffentlichkeit ausgeschlossen werden.
(2) Auffallend oder unpassend gekleideten Personen kann die Teilnahme an der Trauerfeier versagt werden.
(3) Bei den Trauerfeiern werden zuerst die kirchlichen Handlungen vorgenommen und sodann die weltlichen Ehrungen.
(4) 1Lichtbild-, Film- und Tonfilmaufnahmen von Trauerfeiern, Leichenzügen, Gedenkfeiern und ähnlichen Veranstaltungen bedürfen der Genehmigung der Friedhofsverwaltung. 2Die Genehmigung kann erteilt werden, wenn die Bestattungspflichtigen einverstanden sind. 3Bei den Aufnahmen ist jede Störung der Feierlichkeiten zu vermeiden. 4Die Auflagen der Friedhofsverwaltung sind zu beachten.
§ 9 – Beisetzung
(1) 1Unmittelbar nach der Trauerfeier wird der Sarg von den Leichenträgern zu dem Grab befördert, in dem er beigesetzt werden soll, und dort sofort versenkt. 2Särge mit Verstorbenen, die nach auswärts überführt werden sollen, sind im Anschluß an die Trauerfeier zu überführen.
(2) Findet keine Trauerfeier statt, so wird der Sarg zu dem von der Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeitpunkt (§ 6 Abs. 3) von den Leichenträgern aus dem Aufbahrungsraum unmittelbar zum Grab gebracht und dort beigesetzt.
(3) Das Recht, aus religiösen Gründen den Sarg bis zum Abschluss der Begräbnisfeierlichkeiten (Aufbahrung, Trauerfeier und Beisetzung) offen zu halten und besondere Handlungen bei Bestattungen vorzunehmen, bleibt vorbehaltlich des § 7 Absatz 2 unberührt.
§ 10 – Aufbewahrung und Beisetzung von Urnen
(1) Urnen mit der Asche Verstorbener werden nach der Annahme durch den Leichenwart im Leichenhaus aufbewahrt. (2) 1Auf die Beisetzung von Urnen findet § 9 Abs. 2 entsprechende Anwendung. 2Auf Wunsch des Bestattungspflichtigen findet vor der Beisetzung eine Trauerfeier statt; die Vorschriften des § 8 finden hierbei entsprechende Anwendung. 3Die Platten zur Abdeckung der Urnennischen dürfen nur vom Bestattungs- und Friedhofspersonal angebracht und entfernt werden; das Anbringen der Platte ist Teil der Bestattung.
§ 11 – Öffnen und Schließen der Gräber
(1) Die Gräber werden vom Friedhofspersonal ausgehoben und nach der Beisetzung zugefüllt, sobald sich die Trauergäste entfernt haben.
(2) Bei weiteren Beisetzungen in bereits belegten Grabstätten haben die Inhaber der Grabrechte (§ 16) rechtzeitig auf ihre Kosten - soweit erforderlich - für die Beseitigung vorhandener Grabmäler, Grabeinfassungen, Grabbepflanzungen und des Grabhügels zu sorgen, soweit nicht in einfach gelagerten Fällen die Friedhofsverwaltung diese Arbeiten übernimmt.
(3) 1Die auf die Schließung des Grabes folgenden Verrichtungen, z.B. das Entfernen der Kränze und des verwelkten Blumenschmucks, das Herrichten des Grabes (§ 20) sind Aufgabe des Bestattungspflichtigen. 2Bei Reihengräbern kann die Friedhofsverwaltung die Aufgabe ganz oder teilweise übernehmen.
III. Abschnitt Benutzung der Grabstätten
§ 12 – Grabarten
(1) 1In den Friedhöfen werden folgende Arten von Gräbern nach den Belegungsplänen der Stadt bereitgestellt.
a) Reihengräber (§ 13)
b) Wahlgräber (§ 14) c) Urnengrabstellen (§ 15)
d) Ehrengräber (§ 19).
2Im Waldfriedhof wird die gemeinsame Grabstätte beim Weißen Engel (§ 15a) bereitgestellt. (2) 1Alle Gräber sind Eigentum der Stadt. 2An ihnen können Nutzungsrechte Dritter nur nach Maßgabe dieser Satzung erworben und ausgeübt werden.
§ 13 – Reihengräber
(1) 1Reihengräber sind Grabstätten, in denen innerhalb eines Grabfeldes der Reihe nach beigesetzt wird. 2Die Lage des Grabes kann von den Bestattungspflichtigen nicht gewählt werden; sie wird von der Friedhofsverwaltung bestimmt. (2) Reihengräber werden im Waldfriedhof für die Leichen Erwachsener (Personen über 12 Jahren) eingerichtet.
(3) 1An Reihengräbern können Grabrechte (§ 16) nicht erworben werden. 2Sie werden grundsätzlich nur für die Dauer der Ruhezeit (§ 17) zur Verfügung gestellt. 3Nutzungsberechtigt ist der Bestattungspflichtige; die Vorschriften des § 16 Abs. 7 und 8 finden auf den Übergang des Nutzungsrechts entsprechende Anwendung.
(4) In einem Reihengrab darf während der Ruhezeit keine weitere Leiche beigesetzt werden.
(5) 1Nach Ablauf der Belegungsdauer hat der Nutzungsberechtigte das Grab auf seine Kosten zu räumen. 2§ 16 Abs. 6 findet entsprechende Anwendung.
§ 14 – Wahlgräber
(1) 1Wahlgräber sind Grabstätten, deren Lage von den Bestattungspflichtigen im Rahmen des Friedhofbelegungsplanes frei gewählt werden kann. 2Wahlgräber können aus einer Grabstelle oder aus mehreren nebeneinanderliegenden Grabstellen bestehen. 3In Wahlgräbern können die Leichen von Erwachsenen und Kindern beigesetzt werden. 4Im Waldfriedhof werden Wahlgräber für Kinder (Kindergräber) eingerichtet.
(2) 1An Wahlgräbern wird ein Nutzungsrecht - Grabrecht (§ 16) - auf die Dauer der Ruhezeit eingeräumt, das auf Antrag des Inhabers durch schriftlichen Bescheid verlängert werden kann. 2Eine Verlängerung, die nicht im Zusammenhang mit einer Bestattung steht, kann die Dauer der Ruhezeit unterschreiten und muss mindestens ein Jahr betragen. 3Mehrmalige Verlängerungen sind zulässig. 4Auf die Verlängerung eines Grabrechtes besteht kein Rechtsanspruch.
(3) 1In einer Grabstelle eines Wahlgrabes, die nur mit einer Leiche belegt ist, kann während deren Ruhezeit eine zweite Leiche beigesetzt werden, wenn die erste Leiche tiefergelegt ist, und das Grabrecht um die Ruhezeit für die zweite Leiche verlängert wird. 2Die Beisetzung einer weiteren Leiche ist nur zulässig, wenn die Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche abgelaufen ist. 3Ferner können in einer Grabstelle unbeschadet des Rechts zu weiteren Beisetzungen und ohne Rücksicht auf Ruhezeiten bestatteter Leichen bis zu 4 Urnen beigesetzt werden, wenn das Grabrecht um die Ruhezeit für die Urnen verlängert wird.
§ 15 – Urnengrabstellen
(1) Urnen können
a) in Urnengräbern (Absatz 2),
b) in Urnenrasengräbern (Absatz 3),
c) in Urnennischen der Urnenwand (Absatz 4),
d) im Urnengemeinschaftsgrab im Waldfriedhof (Absatz 5),
e) in Wahlgräbern zur Erdbestattung (§ 14 Absatz 3 Satz 3)
f) in Urnenbaumgräbern und Urnenröhrengräber (Abs. 6 i.V.m.§ 1 Abs. 2 lit. a)
beigesetzt werden. P (2) In einem Urnengrab können während bestehender Ruhezeiten bei Verlängerung um die jeweils erforderlichen Ruhezeiten insgesamt 4 Urnen beigesetzt werden, im Übrigen finden auf Urnengräber die Bestimmungen über Wahlgräber (§ 14) entsprechende Anwendung.
(3) 1In einem Urnenrasengrab können während bestehender Ruhezeiten bei Verlängerung um die jeweils erforderlichen Ruhezeiten insgesamt 4 Urnen beigesetzt werden, im Übrigen finden auf Urnenrasengräber die Bestimmungen über Wahlgräber (§ 14) entsprechende Anwendung. 2Eine individuelle Bepflanzung ist jedoch nicht zulässig. ³Grabmale auf Urnenrasengräber sind zulässig, es gelten die Bestimmungen der §§ 28-33.
(4) 1In der Urnenwand im Waldfriedhof wird an Urnennischen einschließlich der Platten zur Abdeckung für die Dauer der Ruhezeit ein Nutzungsrecht eingeräumt. 2In einer Urnennische können während bestehender Ruhezeiten bei Verlängerung um die erforderliche Ruhezeit insgesamt 2 Urnen bestattet werden. 3Im Übrigen finden auf Urnennischen die Bestimmungen für Wahlgräber (§ 14) entsprechende Anwendung.
(5) 1Das Urnengemeinschaftsgrab im Waldfriedhof ist eine Grabstätte für die Bestattung einer Vielzahl von Urnen, bei der der einzelne Bestattungsplatz nach der Bestattung nicht mehr individuell erkennbar ist. 2Ein Bestattungsplatz im Urnengemeinschaftsgrab wird nur vergeben, wenn diese Bestattungsart dem schriftlich niedergelegten Willen des Verstorbenen entspricht. 3Im Übrigen gelten die Bestimmungen für Reihengräber (§ 13) entsprechend.
(6) 1Die Urnenbaumgräber im Waldfriedhof sind eine Grabstätte für die Bestattung in einer parkähnlichen Friedhofslandschaft. 2Pro Baum können während bestehender Ruhezeiten bei Verlängerung um die jeweils erforderlichen Ruhezeiten insg. 4 Urnen beigesetzt werden. ³Eine Kennzeichnung der Grabstelle sowie eine individuelle Bepflanzung ist nicht zulässig. 4Die Beschilderung am Baum erfolgt ausschließlich durch die Friedhofsverwaltung. 5Im Übrigen finden auf Urnenbaumgräber die Bestimmungen für Wahlgräber (§ 14) entsprechende Anwendung.
§ 15a – Zur-Ruhe-Bettung beim Weißen Engel
1Das Grabfeld beim Weißen Engel im Waldfriedhof dient der Zur-Ruhe-Bettung von Fehlgeburten und von Feten oder Embryonen aus Schwangerschaftsabbrüchen, die nicht bestattet werden. 2Eine individuelle Kennzeichnung der Plätze der einzelnen und gemeinsamen Zur-Ruhe-Bettungen erfolgt nicht.
§ 16 – Grabrechte
(1) 1Ein Grabrecht kann nur einer natürlichen Person anlässlich eines Sterbefalles verliehen werden; die Stadt kann aus wichtigen Gründen Ausnahmen zulassen. 2Über die Verleihung des Grabrechts wird eine Urkunde - Grabbrief - ausgestellt. 3Das Grabrecht entsteht mit der Aushändigung des Grabbriefes an den Inhaber.
(2) 1Das Grabrecht gibt dem Inhaber die Befugnis, sich selbst, seinen Ehegatten, seine Kinder (auch angenommene) und deren Ehegatten, seine Eltern und seine unverheirateten Geschwister in der Grabstätte beerdigen zu lassen. 2Bei Vorliegen besonderer persönlicher, insbesondere verwandtschaftlicher Bindungen kann die Stadt auch die Beerdigung anderer Personen in der Grabstätte zulassen. (3) 1Das Grabrecht erlischt mit dem Ablauf der Nutzungsdauer. 2Die Verlängerung des Grabrechtes muss spätestens 2 Wochen vor dem Ende der Laufzeit bei der Friedhofsverwaltung beantragt werden; der Verlängerungsantrag kann frühestens 6 Monate vorher gestellt werden. 3Auf das bevorstehende Erlöschen des Grabrechts wird der Inhaber einen Monat vorher schriftlich hingewiesen, wenn seine Anschrift bekannt ist; sonst wird durch Steckzeichen auf dem Grab darauf aufmerksam gemacht.
(4) Der Inhaber ist verpflichtet, das Grabrecht vorzeitig verlängern zu lassen, wenn während der Nutzungsdauer das Grab neu belegt werden soll und die Laufzeit für die neue Ruhezeit nicht ausreicht.
(5) 1Ein Verzicht auf das Grabrecht bedarf der Zustimmung der Stadt. 2Er ist nur für die Zeit nach Ablauf der Ruhezeit zulässig. 3Stimmt die Stadt zu, so erlischt das Grabrecht mit dem Ablauf der Ruhezeit.
(6) 1Nach Erlöschen des Grabrechts hat der Inhaber innerhalb von 3 Monaten auf seine Kosten das Grabmal samt Fundament, Grabeinfassungen, Steinplatten und größere Bepflanzungen von der Grabstätte gemäß § 33 zu entfernen bzw. entfernen zu lassen. 2Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist und erfolgloser Mahnung durch die Friedhofsverwaltung kann diese die Räumung des Grabes auf Kosten des Inhabers veranlassen. 3Die Entfernung von Grabmalen gemäß § 33 Abs. 3 bedarf der Erlaubnis der Unteren Denkmalschutzbehörde.
(7) 1Der Inhaber kann jederzeit die Übertragung des Grabrechts auf eines der in Abs. 2 bezeichneten Familienmitglieder beantragen, wenn dieses einverstanden ist. 2Zur Übertragung auf Eltern oder Geschwister bedarf es der Zustimmung des Ehegatten des Inhabers und seiner Kinder. 3Die Übertragung kann von der Erfüllung von Auflagen abhängig gemacht werden. 4Der Übergang des Grabrechts wird mit der Umschreibung des Grabbriefes wirksam.
(8) 1Mit dem Tode des Inhabers geht das Grabrecht auf dasjenige der in Abs. 2 bezeichneten Familienmitglieder über, das der Inhaber vor seinem Ableben der Friedhofsverwaltung benannt hat. 2Hat er niemanden benannt, so geht das Grabrecht in nachstehender Reihenfolge über auf:
a) den überlebenden Ehegatten, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind,
b) die Kinder, c) die Eltern,
d) die Enkel,
e) die Geschwister, f) die Stiefgeschwister,
g) die nicht unter a) bis f) fallenden Erben.
3Innerhalb der einzelnen Gruppen wird der Älteste Inhaber des Grabrechts. jeder Rechtsnachfolger kann zugunsten des Nächstberechtigten verzichten, wenn dieser einverstanden ist. 4Der Übergang des Grabrechts wird mit der Umschreibung des Grabbriefs wirksam.
(9) 1Durch den Übergang des Grabrechts nach den Absätzen 7 und 8 ändert sich nichts an seinem ursprünglichen Inhalt (Abs. 2). 2Die Ausdehnung auf weiterte Familienmitglieder bedarf der Zustimmung der Stadt.
§ 17 – Ruhezeit
(1) 1Die Ruhezeit beträgt
a) im Waldfriedhof: für die Leichen von 1. Kindern bis zu 2 Jahren: 6 Jahre 2. Kindern von 2 bis 6 Jahren: 8 Jahre 3. Kindern von 6 bis 12 Jahren: 10 Jahre 4. Erwachsenen (über 12 Jahre): 12 Jahre für Bestattungen in der gemeinsamen Grabstätte (§ 15a): 6 Jahre.
b) im Friedhof Amendingen: für die Leichen von 1. Kindern (bis zu 12 Jahren): 12 Jahre 2. Erwachsenen (über 12 Jahre): 18 Jahre
c) in den Friedhöfen Buxach, Steinheim und Volkratshofen: für die Leichen von 1. Kindern (bis zu 12 Jahre): 15 Jahre 2. Erwachsenen (über 12 Jahre). 25 Jahre
d) für Urnen in allen Friedhöfen 12 Jahre.
2Die Ruhezeit beginnt mit der Beisetzung des Sarges oder der Urne.
(2) Während der Ruhezeit dürfen Gräber nicht wieder belegt werden, ausgenommen in den Fällen des § 14 Abs. 3.
§ 18 – Ausgrabung und Umbettung von Leichen
(1) 1Sofern die Ausgrabung und Umbettung von Leichen nicht von einem Gericht oder einer Behörde angeordnet wird, bedarf sie der Genehmigung der Stadt. 2Sie ist bei Reihengräbern von den Nutzungsberechtigten, bei Wahlgräbern vom Inhaber des Grabrechts bei der Friedhofsverwaltung zu beantragen. 3Die Genehmigung kann - erforderlichenfalls unter Bedingungen und Auflagen - erteilt werden, wenn die Gesundheitsbehörde keine Einwendungen erhebt. 4Umbettungen von einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab auf dem gleichen Friedhof sind ausgeschlossen. 5Bei Anträgen auf Ausgrabung zum Zwecke der Umbettung auf einen auswärtigen Friedhof ist die Zustimmung des zuständigen Friedhofsträgers nachzuweisen.
(2) 1Ausgrabungen und Umbettungen in den städtischen Friedhöfen werden durch das Friedhofspersonal vorgenommen. 2Die Teilnahme hieran ist nur den Vertretern der Friedhofsverwaltung und den zuständigen Behörden gestattet.
(3) 1Ausgrabungen und Umbettungen sollen nur in den Monaten Oktober mit April. und zwar außerhalb der Besuchszeiten des Friedhofs vorgenommen werden. 2Den Zeitpunkt bestimmt im Einzelfall die Friedhofsverwaltung, sofern nicht eine gerichtliche oder behördliche Anordnung den Zeitpunkt festlegt. (4) Ausgegrabene Leichen oder Leichenteile sind, wenn der Sarg beschädigt ist, vor der Umbettung oder Überführung auf Kosten des Antragstellers neu einzusargen und unverzüglich wieder zu bestatten.
(5) 1Für Schäden, die bei einer Ausgrabung oder Umbettung an benachbarten Grabstätten entstehen, haftet der Stadt gegenüber der Antragsteller, soweit nicht ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten des Friedhofpersonals vorliegt. 2Die Haftung nach § 839 BGB, Art. 34 GG bleibt hiervon unberührt.
§ 19 – Ehrengräber
(1) Ehrengräber sind einzelne oder in geschlossenen Feldern zusammengefasste, von der Stadt angelegte und unterhaltene Grabstätten, insbesondere für die Opfer von Kriegen und Katastrophen.
(2) Auf die Zuerkennung und Anlage eines Ehrengrabes im Sinne des Absatzes 1 besteht kein Rechtsanspruch. Sie bleibt der Beschlussfassung durch den Stadtrat vorbehalten.
(3) Ehrenbürger der Stadt Memmingen erhalten während der Ruhezeit ein Ehrengrab.
IV. Abschnitt Gestaltung und Pflege der Grabstätten
§ 20 – Größe der Gräber
(1) Die Gräber haben folgende Ausmaße:
a) Wahlgräber für
Länge Breite Tiefe
- 1. Kinder bis zu 2 Jahren: 1,20 m 0,40 m 1,00 m
- 2. Kinder von 2 bis 6 Jahren: 1,50 m 0,60 m 1,30 m
- 3. Kinder von 6 bis 12 Jahren: 1,80 m 0,80 m 1,50 m
- 4. Erwachsene (über 12 Jahre):
- allgemein:
2,20 m
0,90 m
1,80 m
- bei Tieferlegung (§ 14 Abs. 3):
2,30 m
b) Reihengräber 2,20 m 0,90 m 1,80 m
c) Urnengräber 1,00 - 2,00 m 1,00 m 0,60 m
d) Urnennischen 0,43 m 0,26 m 0,45 m
e) Bestattungsplatz im Urnengemeinschaftsgrab
0,43 m
0,26 m
0,60 m
f) Urnenrasengräber 1,00 m 1,00 m 0,60 m.
(2) Der Zwischenraum zwischen den Gräbern bzw. den einzelnen Grabstellen von Wahlgräbern beträgt 0,60 m.
§ 21 – Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
1Jede Grabstätte ist in einer der Würde des Friedhofs entsprechende Weise zu gestalten. 2Sie muß sich ihrer Umgebung anpassen und darf nicht störend oder verunstaltend wirken. 3Für das Errichten von Grabmalen und die Anlage von Grabeinfassungen gelten die besonderen Bestimmungen der §§ 28 mit 34. 4Die Pflege und Unterhaltung der Urnenrasengräber (§ 15 Absatz 3), des Urnengemeinschaftsgrabs im Waldfriedhof (§ 15 Absatz 5) und der gemeinsamen Grabstätte beim Weißen Engel (§ 15a) erfolgt ausschließlich durch die Friedhofsverwaltung; eine zusätzliche Schmückung oder die Errichtung von Grabmalen ist nicht gestattet. 5Die Errichtung von Grabmalen auf Urnenrasengräbern ist gemäß § 15 Absatz 3 gestattet, dies gilt jedoch nicht für das Urnengemeinschaftsgrab und die Grabstätte beim Weißen Engel.
§ 22 – Herrichten der Gräber
(1) 1Die Grabstätten sind entsprechend den Grundsätzen des § 21 bis spätestens 6 Monate nach der Beisetzung herzurichten. 2Hierzu gehören die Anlage des Grabhügels und die Bepflanzung. 3Dies gilt auch für das Wiederherrichten nach weiteren Beisetzungen.
(2) Die Verpflichtung zum Herrichten der Grabstätten obliegt bei Reihengräbern den Nutzungsberechtigten, bei Wahlgräbern den Inhabern der Grabrechte.
(3) 1Das Bestreuen der Zwischenräume (§ 20 Abs. 2) mit Sand, Kies oder ähnlichen Material und das Auslegen mit Steinplatten ist unzulässig. 2Eine Ausnahme von Satz 1 bilden nur die Friedhöfe Amendingen (alter Teil) und Volkratshofen, bei diesen können die Zwischenräume zwischen Gräbern mit Steineinfassungen (nicht mit Platteneinfassungen) mit Kies bestreut werden, wenn hierdurch der betreffende Friedhofsteil nicht verunstaltet wird.
(4) Grababdeckungen mit Steinplatten, Kies, Schotter oder dergleichen sind auf dem Waldfriedhof unzulässig.
(5) Das Aufstellen von Bänken bedarf der Genehmigung der Friedhofsverwaltung.
§ 23 – Anlage des Grabhügels
(1) 1Bei der Anlage des Grabhügels sind die in § 20 festgelegten Längen- und Breitenmaße des Grabes einzuhalten. Der Grabhügel darf 20 cm Höhe nicht überschreiten.
(2) Bei Wahlgräbern mit mehreren Grabstellen ist der Grabhügel oder das Grabbeet über sämtliche Grabstellen in einer Fläche anzulegen, auch wenn einzelne Grabstellen noch nicht oder nicht mehr belegt sind.
§ 24 – Bepflanzung
(1) 1Grabhügel und Grabbeete sind zu bepflanzen. 2Die Bepflanzung ist möglichst flächig zu halten unter Bevorzugung bodenbedeckender, niedriger und insbesondere immergrüner ausdauernder Pflanzen, wobei die Standort- und Bodenverhältnisse zu berücksichtigen sind.
(2) 1In den Abteilungen A, A Rückseite und C des Waldfriedhofs sind Bäume und Sträucher bis zu einer Höhe von 2 m zulässig. 2In den Abteilungen B und D des Waldfriedhofs sowie in den Friedhöfen Amendingen, Buxach, Steinheim und Volkratshofen dürfen Bäume und Sträucher, insbesondere Koniferen, nur gepflanzt werden, wenn sie nach ihrer Art nicht höher als 1,50 m werden.
§ 25 – Grabschmuck bei Gemeinschaftsabteilungen
1In den gärtnerisch angelegten Gemeinschaftsabteilungen (z.B. Ehrenfriedhöfe, Kriegsgräber) dürfen nur kleine Blumengebinde niedergelegt sowie Vasen mit Schnittblumen oder Blumenschalen aufgestellt werden. 2Die Bepflanzung darf hierdurch nicht beschädigt werden.
§ 26 – Grabpflege
(1) Die Grabstätten sind bei Reihengräbern von den Nutzungsberechtigten und bei Wahlgräbern von den Inhabern der Grabrechte während der Dauer der Ruhezeit bzw. des Grabrechts stets in einem ordentlichen, der Eigenart des Friedhofs entsprechenden Zustand zu erhalten.
(2) 1Bepflanzungen, Bäume und Sträucher sind im Schnitt zu halten und, wenn sie über die Grabfläche oder das Grabmal hinausragen, oder die zulässige Höhe (§ 24 Abs. 3) überschreiten, zu beseitigen. 2Verwelkte Blumen und Kränze und sonstige unbrauchbar oder unansehnlich, gewordene Gegenstände sind von den Gräbern zu entfernen und auf die hierfür vorgesehenen Abfallplätze zu bringen.
(3) Geräte zur Grabpflege (Harken, Rechen, Gießkannen u.ä.) und leere Gefäße jeder Art (Blumentöpfe, Vasen u.ä.) dürfen auf oder an den Grabstätten nicht aufbewahrt werden.
(4) 1Die von der Friedhofsverwaltung angelegten Hecken und Rasenkanten dürfen bei der Grabpflege nicht beschädigt oder verändert werden. 2Sie werden ausschließlich von der Friedhofsverwaltung gepflegt.
§ 27 – Vernachlässigung der Grabanlage und -pflege
(1) 1Wird eine Grabstätte entgegen den Vorschriften der §§ 22 mit 24 nicht rechtzeitig oder ordnungsgemäß hergerichtet oder entgegen der Bestimmung des § 26 nicht ordnungsgemäß gepflegt, so hat der Verpflichtete auf schriftliche Aufforderung der Stadt die Grabstätte innerhalb der hierbei festgesetzten Frist in Ordnung zu bringen. 2Ist der Verpflichtete nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. 3Wird die Aufforderung nicht befolgt, so kann die Grabstätte von der Friedhofsverwaltung abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden; zur Erstattung der hierdurch entstehenden Kosten ist der Verantwortliche verpflichtet.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit kann die Friedhofsverwaltung das Grabnutzungsrecht ohne Anspruch auf Erstattung der für die restliche Nutzungsdauer bezahlten Grabnutzungsgebühr aufheben. Dem Entzug des Grabnutzungsrechts muss eine nochmalige schriftliche Aufforderung, die Grabstätte in Ordnung zu bringen, mit Androhung der Maßnahme bei Zuwiderhandlung, vorausgehen. Nach bestandskräftigem Entzug des Grabnutzungsrechts gilt § 16 Absatz 6.
V. Abschnitt
Errichten von Grabmalen und Anlage von Grabeinfassungen
§ 28 – Genehmigungspflicht
(1) 1Die Errichtung und Änderung von Grabmalen bedarf der vorherigen Genehmigung der Stadt. 2Die Genehmigung ist bei der Friedhofsverwaltung mit dem dort erhältlichen Formblatt zu beantragen. 3Der Antrag ist vom Antragsteller (Nutzungsberechtigten, Inhaber des Grabrechts) und vom Inhaber oder einem vertretungsberechtigten Beauftragten der Herstellerfirma zu unterzeichnen.
(2) 1Dem Antrag ist in doppelter Fertigung eine Zeichnung im Maßstab 1 : 10 beizufügen, aus der Grundriss, Vorder- und Seitenansicht des Grabmals nebst Sockel (soweit er aus dem Boden herausragt) sowie die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole ersichtlich sind. 2Bei Änderung von Grabmalen muss aus der Zeichnung Art und Umfang der Änderung gegenüber dem bestehenden Zustand klar zu ersehen sein, bei geringfügigen Änderungen kann auf die Vorlage einer Zeichnung verzichtet werden. 3In besonderen Fällen sind auf Verlangen weitere Unterlagen, insbesondere Zeichnungen im größeren Maßstab vorzulegen. 4Die Zeichnungen sind vom Fertiger zu unterschreiben.
(3) 1Die Genehmigung kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden; sie ist zu versagen, wenn dem Antrage bei Berücksichtigung der Anforderungen an die Gestaltung von Grabmalen (§§ 29, 30) auch unter Bedingungen und Auflagen nicht entsprochen werden kann. 2Der Antragsteller erhält einen schriftlichen Bescheid, im Falle der Genehmigung mit einer Fertigung der genehmigten Zeichnung.
(4) 1Die Genehmigung erlischt, wenn binnen eines Jahres seit ihrer Erteilung das Grabmal nicht errichtet oder geändert worden ist. 2Auf Antrag kann die Frist vor ihrem Ablauf um ein weiteres Jahr verlängert werden.
(5) 1Keiner Genehmigung bedarf das Aufstellen vorläufiger Grabzeichen in der üblichen Form eines einfachen Holzkreuzes. 2Diese sind jedoch nach Ablauf eines Jahres nach der Beisetzung von den zur Grabpflege Verpflichteten (§ 26 Abs.1) zu entfernen.
§ 29 – Größe der Grabmale
(1) 1Die Größe des Grabmals muss sich nach der Art und Größe der Grabstätte richten, auf der es aufgestellt werden soll, dabei muss die Höhe des Grabmals - ohne Sockel - betragen:
mindestens höchstens
a) bei Kindergräbern 60 cm 80 cm
b) bei Reihengräbern für Erwachsene 100 cm 130 cm c) bei Wahlgräbern in den Abteilungen B und D des Waldfriedhofs und in den Friedhöfen Amendingen, Buxach, Steinheim und Volkratshofen
110 cm
150 cm d) bei Wahlgräbern in den Abteilungen A, A Rückseite und C des Waldfriedhofs
120 cm
150 cm
e) bei Urnenwahlgräbern 60 cm 150 cm f) bei Urnenwahlgräbern in Abt. 2/4/8/22/26 60 cm 80 cm
g) bei Urnenrasengräbern 60 cm 150 cm.
2Der Sockel des Grabmals darf nicht mehr als 15 cm über den gewachsenen Boden hinausragen.
(2) 1Breite und Stärke der Grabmale müssen in einem ausgewogenen Verhältnis zu ihrer Höhe stehen, sie sollen mindestens 12 cm stark sein. 2Der Sockel des Grabmals darf nicht breiter sein als das Grab selbst.
(3) Für bestimmte in den Belegungsplänen besonders bezeichneten Abteilungen der Friedhöfe können die Ausmaße der Grabmale - auch abweichend von Abs. 1 Satz 2 - anderweit festgesetzt und bestimmt werden, dass die Grabmale ohne Sockel errichtet werden.
(4) 1In besonders gelagerten Fällen können Ausnahmen von den Bestimmungen des Abs. 1 Satz 2 und den Festsetzungen gemäß Abs. 3 gestattet werden, wenn hierdurch die Grabstätte und ihre Umgebung nicht verunstaltet werden können. 2Dies gilt insbesondere für mehrteilige und liegende Grabmale.
§ 30 – Material und Gestaltung der Grabmale
(1) Als Material für Grabmale sind Natursteine, Holz und Metall in sämtlichen Friedhöfen allgemein zulässig.
(2) 1Grabmale sind so zu gestalten, dass sie sich ihrer Umgebung anpassen und nicht störend oder verunstaltend wirken. 2Ihr Aussehen muss mit der Eigenart eines Friedhofs vereinbar sein. 3Firmen- oder Künstlernamen dürfen nur in unauffälliger Weise an einer Schmalseite des Grabmals unten angebracht werden.
(3) Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1290, 1291) hergestellt worden sind und hierfür ein Nachweis gemäß Art. 9a Abs. 2 BestG in der jeweils geltenden Fassung vorgelegt wird. Herstellung im Sinne dieser Vorschrift umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt. Eines Nachweises im Sinne von Satz 1 bedarf es nicht, wenn der Letztveräußerer glaubhaft macht, dass die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein oder deren Rohmaterial vor dem 1. September 2016 in das Bundesgebiet eingeführt wurden.
§ 31 – Anliefern und Aufstellen der Grabmale
(1) 1Beim Anliefern der Grabmale ist dem Friedhofsverwalter am Friedhofseingang der Genehmigungsbescheid nebst Zeichnung zur Prüfung vorzulegen. 2Mit dem Aufstellen der Grabmale darf erst begonnen werden, wenn der Friedhofsverwalter nach Prüfung die Zustimmung erteilt hat. 3Diese Bestimmungen gelten entsprechend bei der Änderung von Grabmalen.
(2) 1Die Grabmale müssen entsprechend ihrer Größe nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks gegründet und so befestigt werden, dass sie dauerhaft standsicher sind, auch beim öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. 2Die Richtlinien des Bundessinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks in der jeweiligen Fassung sind dabei zu beachten.
(3) Für die Erfüllung der vorstehend genannten Pflichten sind neben dem Aufsteller des Grabmals auch die Nutzungsberechtigten bzw. Inhaber des Grabrechts verantwortlich.
§ 32 – Unterhaltung der Grabmale
(1) 1Die Nutzungsberechtigten bzw. die Inhaber von Grabrechten sind verpflichtet, die Grabmale stets in einem ordnungsgemäßen und verkehrssicheren Zustand zu erhalten. 2Sie haben unverzüglich Sicherheitsvorkehrungen zu treffen und Abhilfe zu schaffen, wenn die Standsicherheit von Grabmalen gefährdet erscheint. 3Bei schuldhafter Verletzung dieser Pflichten haften sie für den hieraus entstehenden Schaden.
(2) 1Bei Gefahr im Verzug kann die Stadt auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen. 2Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung durch die Stadt nicht innerhalb der festgesetzten Frist beseitigt, so ist die Stadt berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu veranlassen oder das Grabmal oder Teile davon zu entfernen; sie ist nicht verpflichtet, diese Sachen aufzubewahren. 3Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt anstelle der schriftlichen Aufforderung ein dreimonatiger Hinweis an der Grabstätte.
§ 33 – Entfernen von Grabmalen
(1) 1Grabmale dürfen vor Ablauf der Belegungsdauer bzw. vor Erlöschen des Grabrechts nur nach vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung von den Grabstätten entfernt werden. 2Die Zustimmung kann mit Auflagen, insbesondere über die Gestaltung der Grabstätte, verbunden werden.
(2) 1Grabmale, die wegen der Öffnung der Grabstätte entfernt werden mussten, sind binnen 6 Monate nach dem Schließen der Grabstätte in der früheren Form wieder aufzustellen;
§ 31 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung. 2Wenn das Wiederaufstellen nicht möglich
oder nicht beabsichtigt ist, muss das Grabmal aus dem Friedhof entfernt werden; Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Für Grabmale und ihre Bestandteile (insbesondere Grabsteine, Grabkreuze), deren Erhaltung wegen ihrer geschichtlichen, künstlerischen, wissenschaftlichen oder volkskundlichen Bedeutung im Interesse der Allgemeinheit liegt, gelten die Vorschriften des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes (BayDSG), insbesondere bedarf die Beseitigung, Veränderung oder die Verbringung an einen anderen Ort gemäß Art. 6 Abs. 1 BayDSG der Erlaubnis durch die Untere Denkmalschutzbehörde der Stadt Memmingen.
(4) Für die Erfüllung der vorstehenden Verpflichtungen haften die für das Grabmal Unterhaltungspflichtigen (§ 32 Abs. 1).
(5) Im übrigen gelten für das Entfernen von Grabmalen die §§ 13 Abs. 5 und 16 Abs. 6.
§ 34 – Anlage von Grabeinfassungen
(1) Grabeinfassungen sind Umgrenzungen des Grabes aus Stein, Eisen, Holz oder anderem natürlichen oder künstlichen Material sowie in Form einer Hecke, ohne Rücksicht auf ihre Höhe.
(2) Im Waldfriedhof sind Grabeinfassungen nur in Form von Hecken aus geeigneten Pflanzen zulässig, wobei die Hecken eine Höhe von 25 cm (vom gewachsenen Boden) und eine Breite von 12 cm nicht überschreiten dürfen, sie sind auf diese Maße jeweils zurückzuschneiden.
(3) 1In den Friedhöfen Amendingen, Buxach, Steinheim und Volkratshofen sind Grabeinfassungen nur aus Naturstein oder Kunststein zulässig, der möglichst zu dem Material des Grabmals passen soll. 2Die Einfassungen dürfen nicht mehr als 15 cm über den gewachsenen Boden hinausragen und nicht breiter als 10 cm sein. 3Platteneinfassungen dürfen über den gewachsenen Boden nicht herausragen und nicht breiter als 25 cm sein. 4Die Anlage und Änderung von Grabeinfassungen aus Stein bedarf der Genehmigung der Stadt; sie ist zusammen mit der Genehmigung für das Grabmal zu beantragen. 5Die §§ 28 und 30 mit 33 finden auf Grabeinfassungen aus Stein entsprechende Anwendung.
(4) Die Nischenplatten der Urnenwand dürfen nicht mit Einrichtungen zur Aufnahme von Blumenschmuck und sonstigen Vorrichtungen versehen werden.
§ 34 a
Nischenplatten
(1) 1Die Abdeckung der Urnennischen wird nur mit den von der Friedhofsverwaltung für die Dauer des Nutzungsrechts zur Verfügung gestellten Platten (Nischenplatten) vorgenommen. 2Die Gravur der Nischenplatte ist vom Nutzungsberechtigten bzw. Bestattungspflichtigen vornehmen zu lassen.
(2) 1Die zur Gravur der Nischenplatten bestimmten Schriften, Ornamente und Symbole und ihre Anordnung auf der Platte bedürfen der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Friedhofsverwaltung. 2Die Genehmigung ist bei der Friedhofsverwaltung mit dem dort erhältlichen Formblatt zu beantragen.
(3) 1Die Gravuren dürfen nicht störend oder verunstaltend wirken. 2Unzulässig sind insbesondere auffällige Farbgebungen. VI. Abschnitt Ordnungsvorschriften
§ 35 – Besuchszeiten der Friedhöfe
(1) Die städtischen Friedhöfe sind während der festgesetzten und an den Friedhofseingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet.
(2) Die Schließung wird 10 Minuten vorher durch Glockenzeichen angekündigt. nach dem Glockenzeichen ist der Zutritt nicht mehr gestattet.
(3) Die Friedhofsverwaltung kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung den Zutritt zu den Friedhöfen oder zu einzelnen Friedhofsstellen für Besucher ganz oder vorübergehend sperren oder nur einzelne Besucher zulassen.
(4) Kinder unter 10 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener betreten.
§ 36 – Verhalten im Friedhof
(1) 1Im Friedhof hat sich jeder ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. 2Den Weisungen des Friedhofspersonals ist Folge zu leisten.
(2) 1Verboten ist jedes Verhalten, durch das der Friedhof oder seine Einrichtungen und Anlagen beschädigt oder der Bestattungsbetrieb oder die Besucher gestört, gefährdet, behindert oder belästigt werden können. Insbesondere ist verboten:
a) Leichenzüge, Trauer-, Beisetzungs- oder Gedenkfeiern zu stören,
b) zu lärmen, zu spielen und Rundfunkempfänger oder andere Tonträger zu betreiben, c) im Friedhof oder in seinen Einrichtungen und Anlagen zu rauchen,
d) den Friedhof, seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen und zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen, Gräber und Grabeinfassungen zu betreten,
e) Blumen, Pflanzen, Grabschmuck, Vasen und dergleichen unbefugt von Gräbern und Friedhofsanlagen wegzunehmen, f) Abfälle außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze abzulagern,
g) der Aufenthalt außerhalb der Besuchszeiten (§ 35),
h) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde, i) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren und diese im Friedhof abzustellen; ausgenommen hiervon sind kleine Handwagen, Kinderwagen, Versehrtenfahrzeuge, Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sowie Fahrzeuge von Gewerbetreibenden zur Ausführung von Arbeiten im Rahmen der ihnen erteilten Genehmigung, k) ohne Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und der Nutzungsberechtigten Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen zu machen, außer zu privaten Zwecken, l) im Friedhof und an den Eingängen Waren aller Art, insbesondere Blumen und Kränze, und Dienstleistungen anzubieten,
m) im Friedhof und an den Eingängen Druckschriften zu verteilen und Werbung zu betreiben, ausgenommen hiervon ist das Verteilen von Erinnerungsbildern Verstorbener.
(3) 1Wer einem Verbot des Abs. 2 oder einer Einzelanordnung nach Abs. 1 Satz 2 zuwiderhandelt, kann von der Friedhofsverwaltung oder ihren Beauftragten aus dem Friedhof verwiesen werden. 2Bei schwerwiegenden oder wiederholten Zuwiderhandlungen kann die Stadt ein befristetes Friedhofsverbot verhängen. 3Zuwiderhandelnde haften außerdem für den Schaden, der durch die Zuwiderhandlung entsteht.
§ 37
Ausführung gewerblicher Arbeiten in den Friedhöfen (1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf den Friedhöfen im Auftrage von Nutzungsberechtigten oder Inhabern von Grabrechten der vorherigen Zulassung durch die Stadt, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt.
(2) Zuzulassen sind Gewerbetreibende, die
a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind,
b) selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder in die Handwerksrolle eingetragen sind oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügen und
c) eine entsprechende Berufshaftpflichtversicherung nachweisen können.
(3) 1Die Zulassung erfolgt durch Zulassungsbescheid. 2Wird über den Zulassungsantrag nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten nach vorliegen der vollständigen Unterlagen entschieden, gilt die Zulassung als erteilt. 3Artikel 42a Absatz 2 Sätze 2 bis und Absatz des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes gelten entsprechend. 4Die Zulassung ist alle drei Jahre zu erneuern.
(4) 1Die zugelassenen Gewerbetreibenden haben für jeden Bediensteten bei der Stadt einen Ausweis zu beantragen. 2Die Zulassung und die Bedienstetenausweise sind dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuweisen.
(5) 1Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. 2Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.
(6) 1Gewerbliche Arbeiten dürfen auf den Friedhöfen nur während der von der Stadt festgesetzten Zeiten, nicht an Sonn- und Feiertagen und nicht in der Nähe einer Bestattung durchgeführt werden. 2In den Fällen des § 35 Absatz 3 können gewerbliche Arbeiten ganz untersagt werden.
(7) 1Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. 2Bei Beendigung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits-und die Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. 3Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abfall, Abraum-, Rest- und Verpackungsmaterial ablagern. 4Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.
(8) 1Gewerbetreibenden, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Absätze 4 bis 7 verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Stadt die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. 2Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich.
(9) 1Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof der Stadt anzuzeigen. 2Die Gewerbetreibenden haben für jeden Bediensteten bei der Stadt einen Ausweis zu beantragen. 3Die Bedienstetenausweise sind dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuweisen. 4Absätze 1 bis 4 und Absatz 8 finden keine Anwendung. 5Das Verwaltungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach
Artikel 71a des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.
VII. Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 38 – Besitzstandsregelung (alte Grabrechte)
1Soweit Grabrechte oder entsprechende Nutzungsrechte an Grabstätten vor dem Inkrafttreten dieser Satzung aufgrund früherer Bestimmungen oder besonderer Vereinbarungen entstanden sind, bleiben diese Rechte nach Maßgabe der früheren Bestimmungen oder besonderen Vereinbarungen bestehen. 2Im übrigen finden die Vorschriften dieser Satzung Anwendung. 3Dies gilt auch für Grabrechte und entsprechende Nutzungsrechte an Grabstätten im „Alten Friedhof“ an der Augsburger Straße.
§ 39 – Schließen von Friedhöfen oder Friedhofsteilen
(1) Die Stadt kann Friedhöfe oder Friedhofsteile für weitere Beisetzungen schließen.
(2) 1Durch das Schließen werden die bestehenden Grabrechte oder sonstigen Nutzungsrechte an Grabstätten nicht berührt. 2Die Berechtigten sind jedoch verpflichtet, auf Verlangen der Stadt der Umbettung von Leichen in Ersatzgrabstätten in anderen Friedhöfen oder Friedhofsteilen zuzustimmen, wenn die Stadt die Kosten für die Umbettung und das Herrichten der Ersatzgrabstätten übernimmt. 3In diesem Fall bestehen die Grabrechte oder sonstigen Nutzungsrechte an den Ersatzgrabstätten im bisherigen Umfange fort.
§ 40 – Haftungsbeschränkung
Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung der Bestattungseinrichtungen, insbesondere der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen und Anlagen sowie durch dritte Personen oder Tiere entstehen.
§ 41 – Anordnungen, Ersatzvornahmen
(1) 1Die Friedhofsverwaltung kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. 2Den Anordnungen ist unverzüglich Folge zu leisten.
(2) 1Wird bei Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen dieser Satzung ein ordnungswidriger Zustand verursacht, kann dieser nach vorheriger Androhung und nach Ablauf der hierfür gesetzten Frist auf Kosten des/der Zuwiderhandelnden beseitigt werden. 2Einer vorherigen Androhung mit Fristsetzung bedarf es nicht, wenn die Ersatzvornahme zur Verhütung oder Unterbindung einer mit Strafe bedrohten Handlung oder zur Abwehr einer drohenden Gefahr erforderlich ist.
§ 42 – Zuwiderhandlungen
Gemäß Art. 24 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern kann mit Geldbuße belegt werden, wer
1. als Bestattungspflichtiger entgegen den Vorschriften des § 3 die Leistungen der städtischen Bestattungseinrichtungen im Friedhofsbereich nicht in Anspruch nimmt,
2. wer andere als in § 6a beschriebene Särge und Urnen verwendet,
3. ohne Genehmigung der Friedhofsverwaltung entgegen § 7 Abs. 6 Lichtbildaufnahmen von aufgebahrten Leichen oder entgegen § 8 Abs. 4 Lichtbild-, Film- oder Tonfilmaufnahmen von Trauerfeiern, Leichenzügen, Gedenkfeiern und ähnlichen Veranstaltungen macht, 4. als Nutzungsberechtigter (an einem Reihengrab) oder als Inhaber eines Grabrechts (an einem Wahlgrab)
a) entgegen den Vorschriften des § 13 Abs. 5 oder § 16 Abs. 6 nach Ablauf der Belegungsdauer oder Erlöschen des Grabrechts das Grab nicht frist- oder ordnungsgemäß räumt,
b) entgegen den Vorschriften der §§ 20 bis 26 die Grabstätte nicht frist- oder ordnungsgemäß herrichtet oder pflegt oder auf ihr unzulässigen Grabschmuck anbringt,
5. als Nutzungsberechtigter oder Inhaber eines Grabrechts oder von diesen Beauftragter
a) entgegen der Vorschrift des § 18 ohne Genehmigung der Friedhofsverwaltung die Ausgrabung oder Umbettung einer Leiche veranlasst oder vornimmt,
b) entgegen den Vorschriften der §§ 28 oder 34 Abs. 3 auf dieser Grabstätte ein Grabmal oder eine Grabeinfassung ohne die erforderliche Genehmigung errichtet oder ändert bzw. auf Waldfriedhof eine Grabeinfassung aus Stein, Eisen, Holz oder dergleichen entgegen der Vorschrift des § 34 Abs. 2 errichtet. c) entgegen § 31 mit dem Errichten oder Ändern eines Grabmals oder einer Grabeinfassung ohne die vorherige Zustimmung des Friedhofsverwalters beginnt,
d) entgegen §§ 32, 34 ein Grabmal oder Grabeinfassung nicht im ordnungsgemäßen und verkehrssicheren Zustand erhält,
e) entgegen § 33 Abs. 1 und Abs. 3 ein Grabmal oder eine Grabeinfassung ohne die erforderliche Genehmigung bzw. Erlaubnis von der Grabstätte entfernt,
6. entgegen § 30 Grabmale errichtet, die hinsichtlich des Materials und der Gestaltung nicht den Anforderungen entsprechen.
- 7. entgegen § 36 Absatz 2 Satz 2
- a) Leichenzüge, Trauer-, Beisetzungs- oder Gedenkfeiern stört,
- b) lärmt, spielt oder Rundfunkempfänger oder andere Tonträger betreibt, c) im Friedhof oder in seinen Einrichtungen oder Anlagen raucht,
- d) den Friedhof, seine Einrichtungen oder Anlagen verunreinigt oder beschädigt, Einfriedungen oder Hecken übersteigt oder Rasenflächen, Gräber und Grabeinfassungen betritt, e) Blumen, Pflanzen, Grabschmuck, Vasen und dergleichen unbefugt von Gräbern oder Friedhofsanlagen wegnimmt, f) Abfälle außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze ablagert, g) sich außerhalb der Besuchszeiten nach § 35 im Friedhof aufhält, h) Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhunde, i) die Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt oder diese im Friedhof abstellt; ausgenommen hiervon sind kleine Handwagen, Kinderwagen, Versehrtenfahrzeuge, Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sowie Fahrzeuge von Gewerbetreibenden zur Ausführung von Arbeiten im Rahmen der ihnen erteilten Zulassung oder im Rahmen von angezeigten Tätigkeiten nach § 37 Absatz 9, k) ohne Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und der Nutzungsberechtigten Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen macht, außer zu privaten Zwecken, l) im Friedhof oder an den Eingängen Waren aller Art, insbesondere Blumen und Kränze, und Dienstleistungen anbietet. 8. entgegen § 37 Absatz 1 ohne vorherige Zulassung durch die Stadt im Auftrage von Nutzungsberechtigten oder Inhabern von Grabrechten auf einem Friedhof gewerbliche Tätigkeiten ausführt; 9. entgegen § 37 Absatz 6 Satz 1 gewerbliche Arbeiten außerhalb der von der Stadt festgesetzten Zeiten, an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung durchführt;
- 10. entgegen § 37 Absatz 7
- a) als Gewerbetreibender auf einem Friedhof Abfall, Abraum-, Rest- und Verpackungsmaterial ablagert,
- b) gewerbliche Geräte an oder in der Wasserentnahmestelle eines Friedhofs reinigt.
- 11. einer aufgrund dieser Satzung erlassenen vollziehbaren Anordnung für den Einzelfall gemäß § 41 Abs. 1 zuwiderhandelt. § 42a Übergangsregelungen
(1) Für vor dem 1. Januar 2009 in den Friedhöfen Amendingen, Buxach, Steinheim und Volkratshofen bestattete Urnen verbleibt es bei den bis 31. Dezember 2008 geltenden Ruhezeiten. Diese betragen in Amendingen 18 Jahre und in Buxach, Steinheim und Volkratshofen 25 Jahre.
(2) 1In den Fällen des Absatzes 1 stimmt die Stadt auf Antrag abweichend von § 16 Absatz 5 Satz 2 einem teilweisen vorzeitigen Grabrechtsverzicht mit den Rechtsfolgen des § 16 Absatz 6 zu, wenn seit der letzten Urnenbestattung mindestens 12 Jahre vergangen sind und nicht eine noch nicht abgelaufene Ruhezeit einer beigesetzten Leiche entgegensteht. 2Eine Gebührenerstattung erfolgt nicht.
(3) Gewerbetreibende, die am 31. Dezember 2011 nachweislich eine Genehmigung der Stadt zur Ausführung gewerblicher Arbeiten in den Friedhöfen haben, bedürfen erstmals ab 1. Januar 2014 einer Zulassung nach § 37 Absatz 1, soweit nicht nachweislich eine unbefristete Genehmigung erteilt wurde.
§ 43 – Inkrafttreten
1Diese Satzung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Memmingen über die Benutzung der städtischen Friedhöfe und sonstigen Bestattungseinrichtungen (Friedhofssatzung – FBS) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.12.2015 (Satzungs- und Verordnungsblatt Seite 184) außer Kraft.
Memmingen, 14. Dezember 2022 STADT MEMMINGEN Manfred Schilder Oberbürgermeister
🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Memmingen?
Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Memmingen mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!
Friedhofsgebühren in Nachbargemeinden von Memmingen (Bayern)
Direkter Gebühren- und Satzungsvergleich mit benachbarten Städten und Gemeinden im selben Landkreis bzw. PLZ-Gebiet: