Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2026🏛️ Friedhofsgebührensatzung im Volltext
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Friedhofsgebührensatzung des Marktes Unterthingau vom 14.09.2026 (in Kraft seit 01.10.2026)
EAPL 0280
Satzung des Marktes Unterthingau
über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung seiner Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehenden Amtshandlungen
(Friedhofsgebührensatzung – FGS)
vom 14. September 2026
Aufgrund von Art. 2 und Art. 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) und Art. 20 des Kostengesetzes (KG) erlässt der Markt Unterthingau folgende Satzung:
§ 1
Gebührenpflicht und Gebührenarten
(1) Der Markt Unterthingau erhebt für die Inanspruchnahme seiner Bestattungseinrichtungen (Friedhöfe in Unterthingau und Oberthingau) sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren. (2) Als Friedhofsgebühren werden erhoben:
a) Grabnutzungsgebühren (§ 4),
b) Bestattungsgebühren (§ 5),
c) Sonstige Gebühren (§ 6).
§ 2
Gebührenpflichtige
(1) Gebührenpflichtig ist,
a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,
b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,
c) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstände erwirbt,
d) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat.
(2) Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner.
(3) Bei Verlängerung des Grabnutzungsrechts sind die Grabnutzungsgebühren von der nutzungsberechtigten Person zu tragen.
§ 3
Entstehen und Fälligkeit
(1) Die Grabnutzungsgebühr entsteht mit der Zuteilung oder der Verlängerung des Nutzungsrechts an einem Grab, und zwar
a) bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechts für die Dauer der Ruhefrist der aktuell geltenden Friedhofsbenutzungssatzung,
b) bei der Veränderung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhefrist für den Zeitraum der Veränderung,
Friedhofsgebührensatzung des Marktes Unterthingau vom 14.09.2026
c) bei Bestattung einer Leiche (Sarg) oder Beisetzung einer Urne in einer Erdgrabstätte oder einer Urnenkammer, dessen Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, so wird die Gebühr für den Zeitraum ab dem ersten Tag nach Ablauf des bisherigen Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist monatsgenau berechnet.
(2) Die Bestattungsgebühren (§ 5) entstehen mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung. (3) Die sonstigen Gebühren (§ 6) entstehen mit der Erbringung der Leistung durch die Friedhofsverwaltung (4) Die Friedhofsunterhaltsgebühr (§ 6 Abs. 1) entsteht jährlich mit Beginn des Kalenderjahres, erstmals mit der Zuteilung des Nutzungsrechts. Die Abbuchung erfolgt jeweils im November des laufenden Jahres. (5) Die Bestattungs- bzw. sonstige Gebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
§ 4
Grabnutzungsgebühren
(1) Die Grabnutzungsgebühr wird für die Dauer der Ruhefrist erhoben. Sie beträgt in den Friedhöfen in Unterthingau und Oberthingau einheitlich für
| Grabart | Gebühr (Ruhefrist) | Ruhefrist | Verlängerungsgebühr pro Jahr | |
|---|---|---|---|---|
| 1. | Erdgrabstätten | |||
| a) | Einzelgrab Sargbestattung | 340,00 € | 20 Jahre | 17,00 € |
| b) | Einzelgrab Urnenbestattung | 204,00 € | 12 Jahre | |
| c) | Doppelgrab Sargbestattung | 660,00 € | 20 Jahre | 33,00 € |
| d) | Doppelgrab Urnenbestattung | 396,00 € | 12 Jahre | |
| e) | Familiengrab Sargbestattung | 1.395,00 € | 20 Jahre | 69,75 € |
| f) | Familiengrab Urnenbestattung | 837,00 € | 12 Jahre | |
| d) | Grabkammer mit 2 Belegungen | 750,00 € | 15 Jahre | 50,00 € |
| e) | Grabkammer mit 3 Belegungen | 875,00 € | 15 Jahre | 58,33 € |
| 2. | Urnengrabstätten | |||
| a) | Urnengrabstätte (mit bis zu 4 Belegungen) | 510,00 € | 12 Jahre | |
| b) | Urnenkammer/Wandnische (mit bis zu 4 Einstellplätzen) | 805,00 € | 12 Jahre | |
| c) | Urnenkorb-Erdgrabstätte (mit bis zu 4 Belegungen) * | 625,00 € | 12 Jahre | |
| d) | Baumgrabstätte für Urnen, Einzelbelegung | 1.130,00 € | 12 Jahre |
- zuzüglich der Gebühr für die Abdeckplatte nach Abs. 2.
(2) Für die Abdeckplatte einer Urnenkorb-Erdgrabstätte in Oberthingau wird eine einmalige Gebühr in Höhe von 175,00 € erhoben, für die Abdeckplatte einer Urnenkorb-Erdgrabstätte in Unterthingau wird eine einmalige Gebühr in Höhe von 200,00 EUR erhoben.
Friedhofsgebührensatzung des Marktes Unterthingau vom 14.09.2026
(3) Nach Ablauf des Nutzungsrechts bei einer Erdgrabstände ist eine Veränderung im 5-Jahres-Rhythmus möglich. Im Einzelfall können bei Erdgrabern kürzere Veränderungen auf Antrag zugelassen werden. Hierbei wird ein Jahresbetrag in Höhe der jeweiligen Grabnutzungsgebühr nach Abs. 1 zu Grunde gelegt. Bei Urnengrabstände ist nur eine Veränderung von 12 Jahren möglich. (8) Wird eine Grabstände vor Ablauf des Nutzungsendes (nur möglich, wenn keine Ruhefrist mehr besteht) aufgelöst, erfolgt keine Rückerstattung der bereits entrichteten Nutzungsgebühren.
§ 5
Bestattungsgebühren
(1) Die Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses beträgt
a) im Friedhof in Unterthingau 100,00 €
b) im Friedhof in Oberthingau 40,00 €
(2) Die Gebühr für die Vor- und Nachbereiten einer Bestattung beträgt 100,00 € (3) Die Gebühr für das Öffnen und Schließen beträgt bei
a) einem Erdgrab 450,00 €
b) einem Erdgrab bei manuellem Aushub 650,00 €
c) einer Grabkammer 200,00 €
d) einer Urnen-Erdgrabstände oder Baumgrabstände 140,00 €
e) einer Urnenkammer oder Urnenkorb-Erdgrabstände 80,00 €
(4) Die Gebühr für die Benutzung der Kuhlung beträgt je angefangenem Kalendertag 75,00 € (5) Die Gebühr für das Tieferlegen einer Grabsohle beträgt 100,00 €
(6) Können Gräber nicht durch die Mitarbeiter des gemeindlichen Bauhofs geöffnet und geschlossen werden, müssen die Angehörigen selbstständig das Bestattungsinstitut oder einen privaten Bestatter mit dem Öffnen und Schließen des Grabes beauftragen. Die hierfür anfallenden Kosten werden den Angehörigen direkt vom Bestattungsinstitut/Bestatter in Rechnung gestellt. Eine Gebühr nach Abs. 3 wird in diesem Fall nicht erhoben.
§ 6
Sonstige Gebühren
(1) Die jährliche Friedhofsunterhaltsgebühr beträgt je Grabstätte in den Friedhöfen in
Unterthingau und Oberthingau 35,00 €.
(2) Die Gebühr für die Umschreibung eines Grabnutzungsrechts beträgt 30,00 €. (3) Die Gebühr für die Zulassung, gewerblicher Arbeitsen auf dem Friedhof ausführten zu dürfen, beträgt 55,00 €. (4) Sonstige Leistungen, die in dieser Satzung nicht aufgeführrt sind, werden gesonderte über eine Kostenerstattung festgesetzt. Die Kosten hierfür werden nach tatsächchem Aufwand abgerechnet.
Friedhofsgebührensatzung des Marktes Unterthingau vom 14.09.2026
§ 7
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 1. Oktober 2026 in Kraft. (2) Für die vor dem 01. Oktober 2026 entstandenen Gebühren gilt die Satzung vom 08. Juli 2003 weiter.
Unterthingau, den 14. September 2026
Markt Unterthingau
Andreas Wirtz Erster Bürgermeister
Friedhofsgebührensatzung des Marktes Unterthingau vom 14.09.2026
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Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Unterthingau mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!
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