Friedhofsgebühren Germaringen 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

Gemeinde Germaringen · Bayern · PLZ 87656

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 10.09.2020 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Gebuehrenordnung​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​‌​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​​​‍

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen der Gemeinde Germaringen (Friedhofsgebührensatzung – FGS) vom 06.12.2018

in der Fassung der Ersten Änderungssatzung vom 10.09.2020

Auf Grund der Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes und Art. 20 Abs. 1 des Kostengesetzes erlässt die Gemeinde Germaringen folgende Satzung:

§ 1

Gebührenerhebung

Die Gemeinde Germaringen erhebt für die Inanspruchnahme der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen folgende Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung:

  1. 1. Grabgebühren,
  2. 2. Bestattungsgebühren,
  3. 3. Sonstige Gebühren.

§ 2

Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Gebühren ist verpflichtet

a) wer ein Nutzungsrecht aufgrund der Friedhofs- und Bestattungssatzung erwirbt;

b) der nach Art. 15 BestG Bestattungspflichtige;

c) wer den Auftrag zur Durchführung der Bestattung erteilt hat.

(2) Schulden mehrere Personen eine Gebühr, so haften sie als Gesamtschuldner.

§ 3

Gebührentatbestand, Entstehen und Fälligkeit der Gebührenschuld, Vorausleistung

(1) Die Gebühr wird für jede Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen erhoben. (2) Die Gebühr für die Überlassung des Nutzungsrechtes an einer Grabstätte entsteht mit der Zuteilung des Grabes oder der Urnennische für die volle Dauer des Nutzungsrechts. Bei Verlängerung oder Wiedererwerb eines Nutzungsrechts an einem Erdgrab oder einer Urnennische entsteht die Gebührenschuld mit der Aushändigung der Gebührenrechnung.

(3) Die Gebühren für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen entstehen mit der Erteilung des Auftrags bzw. mit Beginn der Erbringung der Leistungen.

(4) Die Gebühren sind innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Gebühren-bescheides an die Gemeindekasse zu entrichten.

(5) Die Gemeinde ist berechtigt, von dem künftigen Gebührenschuldner einen Vorschuss in Höhe der voraussichtlich anfallenden Gebühren zu erheben.

§ 4

Grabgebühren

(1) Für das jeweilige einjährige Nutzungsrecht an Grabstätten werden folgende Grabgebühren erhoben:

  1. 1. Einzelgrab 30,00 EUR
  1. 2. Familiengrab 48,00 EUR
  1. 3. Urnenwand-Nischen einschließlich Abdeckplatte
    • a) für 1 Urne 42,00 EUR
    • b) für 2 Urnen 56,00 EUR
    • c) für Einzelkammer/-nische bei Doppelbelegung 50,00 EUR
  1. 4. Für Gräber mit einer Breite von mehr als 0,85 m (Einzelgrab) bzw. mehr als 1,80 m (Familiengrab) erhöht sich die Nutzungsgebühr für die Grabstätte um EUR 2,00 pro Jahr und 10 cm Mehrbreite.

(2) Bei Wiedererwerb eines Nutzungsrechtes werden für jedes Jahr der Verlängerung die Grabgebühren in gleicher Höhe erhoben.

(3) Einmalige Gebühr wird erhoben pro Beisetzung einer Einzelurne in einer anonymen Grabstätte: 150,00 EUR

(4) Für die Verlängerung eines Nutzungsrechtes an einer Grabstätte bis zum Ende der Ruhefrist wird für jedes Jahr die Gebühr nach Absatz 1 erhoben.

§ 5

Gemeinsame Bestimmungen

Das Grabnutzungsrecht kann – sofern die Ruhefrist der bestatteten Personen abgelaufen ist – vor Ablauf der Nutzungsdauer aufgegeben werden. In diesem Fall wird der Teil der Grabnutzungsgebühr, der auf die nicht in Anspruch genommene Nutzungszeit entfällt, nichtzurückerstattet. §6

Bestattungsgebühren

An Bestattungsgebühren werden erhoben für

  1. 1. Benutzung des Leichenhauses mit Verwaltungsgebühren (ausgenommen Urnenverwahrung)

bis zu einem Tag 90,00 EUR

mehr als einen Tag 165,00 EUR

  1. 2. Dienste der Leichenträger, je Träger 20,00 EUR
  1. 3. Bereitstellung des Sarges zur Aussegnung mit Ausschmücken des Leichenhauses und Beförderung von Grabschmuck (Kränze, Gebinde u.a.) 30,00 EUR
  1. 4. Öffnen und Schließen eines Erdgrabes zur Urnenbestattung im anonymen Gräberfeld ohne Verwahren der Urne im Leichenhaus bis zur Bestattung 120,00 EUR §7

Sonstige Gebühren und Erstattungsansprüche

(1) Sofern die Gemeinde die Tätigkeit durchführt,

  1. 1. Exhumierung einer Urne 250,00 EURO

2.

a) Abräumen eines Grabes und Entfernung der Einfassung 180,00 EUR

b) das Beisetzen einer Urne in der Urnenwand-Nische einschließlich Aufbewahrung bis zur Beisetzung sowie das Entnehmen einer Urne aus der Urnenwand-Nische 135,00 EUR

  1. 3. Entfernung einer Einfassung 60,00 EUR
  1. 4. Genehmigung der Errichtung oder Änderung eines Grabmals oder einer Grababdeckung sowie die Genehmigung einer Umbettung 30,00 EUR
  1. 5. Urnenaufbewahrung in den Leichenhäusern 60,00 EUR
  1. 6. Zulassung eines Bestattungsunternehmens und die Zulassung gewerblicher Tätigkeiten auf dem Friedhof gemäß § 20 der Friedhofs- und Bestattungssatzung, für fünf Jahre 100,00 EUR

(2) Für sonstige Leistungen, die in dieser Satzung nicht aufgeführt sind, werden gesonderte Vereinbarungen über die Kostenerstattung getroffen. Das für solche Leistungen erhobene Entgelt bestimmt sich nach den tatsächlichen Aufwendungen. Das gilt auch dann, wenn eine Vereinbarung nicht getroffen wurde.

§8 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen (Friedhofsgebührensatzung – FGS) der Gemeinde Germaringen vom 15.12.2011 außer Kraft.

Germaringen, den 06.12.2018 gez. Helmut Bucher, Erster Bürgermeister

📜 2. Friedhofssatzung Volltext anzeigen ▼

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Friedhofssatzung

Friedhofs- und Bestattungs-

S a t z u n g

der Gemeinde Germaringen

vom 26.02.1987

in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 10.09.2020

Aufgrund der Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2 der Gemeindeordnung (GO) für den Freistaat Bayern (FN BayRS 2020-1-1-I) in der Fassung vom 22. August 1998 (GVBl.S. 796) zuletzt geändert durch Gesetz vom 07.August 2003 (GVBl. S. 497) erlässt die Gemeinde Germaringen folgende Satzung:

§ 1 Bestattungsanstalt

(1) Die Gemeinde Germaringen betreibt aus Gründen des öffentlichen Wohles die gemeindliche Bestattungsanstalt als öffentliche Einrichtung. Zur Bestattungsanstalt gehören:

  1. 1. Der Friedhof in Obergermaringen und Ketterschwang/teilweise
  2. 2. Die gemeindlichen Leichenhäuser in den Ortsteilen Obergermaringen, Untergermaringen und Ketterschwang
  3. 3. Der Leichenwagen in Obergermaringen
  4. 4. Das in der Bestattungsanstalt tätige Personal

(1) Jede Leiche ist nach der Leichenschau unverzüglich einzusargen.

§ 2 Leichenhaus, Leichenwagen

(1) Die Gemeinde Germaringen unterhält ein Leichenhaus im gemeindlichen Friedhof in Obergermaringen, sowie ein weiteres Leichenhaus im kirchlichen Friedhof im Ortsteil Untergermaringen und ein weiteres Leichenhaus im teilweise im Besitz der katholischen Pfarrkirchenstiftung Ketterschwang sich befindlichen Friedhof.

(2) Die Leichen und Aschenreste aller im Gemeindegebiet Verstorbenen sind nach der Einsargung unverzüglich in das zuständige Leichenhaus zu verbringen. Sie werden hier bis zur Beerdigung oder Verbringung nach auswärts aufbewahrt. Totgeburten sind in einem gut verschlossenen Sarg durch die Angehörigen in das Leichenhaus zu verbringen.

(3) Die von einem Ort außerhalb des Gemeindegebietes überführten Leichen sind unverzüglich nach der Ankunft im Gemeindegebiet in das zuständige Leichenhaus zu verbringen, sofern nicht die Beerdigung unmittelbar nach der Ankunft stattfindet.

(4) Für die Überführung der Leichen in das Leichenhaus unterhält die Gemeinde einen Leichenwagen. Der gemeindliche Leichenwagen kann gegen Entrichtung der entsprechenden Gebühr benützt werden.

§ 3 Verpflichtete

(1) Für die Durchführung der Leichenschau, für die Einsargung, für die Überführung zum Leichenhaus und die Bestattung haben die in § 1 der Bestattungsverordnung (BestV) genannten Person zu sorgen.

Danach sind insbesondere verpflichtet:

  • der Ehegatte
  • die Kinder
  • die Eltern
  • die Großeltern
  • die Enkelkinder
  • die Geschwister

Die Verpflichtung besteht nur, soweit in der Reihenfolge früher Genannte nicht vorhanden oder verhindert sind.

(2) Sind Verpflichtete nach Abs. 1 nicht vorhanden oder verhindert, so ist der Inhaber der Wohnung, in dem sich der Sterbefall ereignet hat, verantwortlich.

(3) Unabhängig von den Fällen der Abs. 1 und 2 ist verantwortlich, wer die Verpflichtung freiwillig übernommen hat.

§ 4 Aufbewahrung

(1) Die Aufbewahrung (im offenen oder geschlossenen Sarg) richtet sich nach dem Willen des Verstorbenen bzw. nach der Entscheidung der Angehörigen.

Wird darüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen.

(2) Eine Leiche darf nicht im offenen Sarg ausgestellt werden, wenn der Tod infolge einer übertragbaren Erkrankung eingetreten ist.

Das gleiche gilt, wenn

a) nach dem Gutachten des Leichenschauers eine Ausstellung der Leiche nicht tunlich ist oder

b) das Aussehen der Leiche oder Pietätsgründe die Ausstellung der Leiche verbieten.

(3) Der Sarg ist spätestens zu schließen, bevor er zur Beisetzung der Leiche aus dem Leichenhaus gebracht wird.

§ 5 – Zutritt zum Leichenhaus

Die Angehörigen des Verstorbenen haben Zutritt zum Leichenhaus und zum Sarg, falls dem nicht die Rücksicht auf die öffentliche Gesundheit entgegensteht. Kinder bis zu 14 Jahren dürfen nur in Begleitung des Erziehungsberechtigen oder mit dessen Zustimmung in Begleitung eines sonstigen Erwachsenen zugelassen werden.

§ 6 – Blumen und Kränze

Kränze, Blumen und dgl. dürfen nicht aus dem Leichenhaus mit nach Hause genommen werden oder außerhalb des Friedhofs verbracht werden.

§ 7 – Benutzungsrecht und Benutzungszwang

(1) Auf dem gemeindlichen Friedhof werden alle Verstorbenen bestattet,

a) die bei Eintritt des Todes ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Gemeinde hatten oder

b) für die ein Nutzungsrecht an einem Grab nachgewiesen werden kann,

sofern sie nicht das Recht haben, auf dem kirchlichen Friedhof in Untergermaringen oder Ketterschwang bestattet zu werden.

(2) Der gemeindliche Friedhof dient ferner auch zur Bestattung von im Gemeindegebiet Verstorbener oder tot Aufgefundener, sofern eine ordnungsgemäße Bestattung nicht anderweitig sichergestellter ist. Außerdem werden auch Fehlgeburten, Leichenteile und abgetrennte Körperteile beerdigt.

(3) In allen übrigen allen Fällen ist eine besondere Erlaubnis der Gemeinde erforderlich.

(4) Auf Antrag kann die Gemeinde Germaringen Verstorbene, für die ein Grabnutzungsrecht in einer anderen Gemeinde besteht und die deshalb nach auswärts überführt werden sollen, vom Benutzungszwang befreien.

§ 8 – Verhalten auf dem Friedhof

(1) Die Besucher des Friedhofs haben sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu benehmen.

(2) Verboten ist innerhalb des Friedhofes:

  1. 1. das Mitnehmen von Hunden,
  1. 2. das Rauchen und Lärmen,
  2. 3. das Feilbieten von Waren sowie das Anbieten gewerblicher Dienste,
  3. 4. das Ablegen von Abraum außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze,
  4. 5. das Beschädigen, Beschmutzen oder Beschreiben von Grabdenkmälern oder Umfassungsmauern,
  5. 6. das Radfahren,
  6. 7. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen (soweit sie nicht als Weg dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten,
  7. 8. die Wege mit Fahrzeugen aller Art, Kinderwagen und Rollstühle ausgenommen zu befahren,
  8. 9. Fahrzeuge aller Art, Kinderwagen und Rollstühle ausgenommen, im Friedhof abzustellen.

§ 9 – Anmeldung der Bestattung

Bestattungen sind unverzüglich am gleichen Werktag oder am nächstfolgenden Werktag nach Eintritt des Todes von den Hinterbliebenen bei der Gemeinde anzumelden. Wird eine Beerdigung in einem vorher erworbenen Grab beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.

§ 10 Bestattungstermin

Den Zeitpunkt der Bestattung setzt die Gemeindeverwaltung in Einvernehmen mit den Angehörigen und dem Pfarramt fest.

§ 11 Ruhefristen

Es werden folgende Ruhefristen festgelegt:

a) für Totgeburten und Kinder einschl. 5 Jahre 10 Jahre

b) für Personen über 5 Jahre

20 Jahre

c) für Aschenreste feuerbestatteter Leichen

10 Jahre

§ 12 – Umbettung auf Antrag

(1) Die Umbettung von Leichen und Aschenresten bedarf, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Erlaubnis der Gemeinde. Sie darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund die Störung der Totenruhe und die Unterbrechung der Verwesung rechtfertigen.

(2) Die Erlaubnis kann grundsätzlich nur von den in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV genannten Angehörigen beantragt werden. Außerdem ist zur Umbettung die Zustimmung des Grabstätteninhabers notwendig.

(3) Die Gemeinde bestimmt den Zeitpunk der Umbettung. Sie lässt die Umbettung durchführen.

(4) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz des Schadens, der ggf. an den benachbarten Grabstätten durch die Ausgrabungen entstehen kann, trägt der Antragssteller.

§ 13 – Arten der Grabstätten

Der Friedhof ist unterteilt in die bisherige Anlage „A“ und Neuanlage „B“. Die Grabstätten dieser Abteilung sind entsprechend des Friedhofsplanes (Belegplan) laufend nummeriert. Der Friedhofsplan ist Bestandteil dieser Satzung.

Es werden folgende Arten von Grabstellen unterschieden:

  1. 1. Familiengräber mit 2 und mehr Grabstellen
  2. 2. Einzelgräber für Erd- und Urnenbestattung und
  1. 3. Urnenwand-Nischen.

§ 14 – Größe der Grabstätten

(1) Die Grabstätten haben folgende Ausmaße:

  1. 1. Grablänge 2 m
  1. 2. Grabbreite

Altanlage „A“ Neuanlage „B“

Einzelgrab

0,85 m

0,85 m

Familiengrab mit 2 Grabstellen 1,80 m

1,80 m

Familiengrab mit 2 und mehr

Grabstellen 1,80 m und mehr ----

(2) Die Tiefe der Grabstätten ist so zu bemessen, dass die Oberkante des Sargdeckels bei Erwachsenen mind. 0,90 m und bei Kindern einschl. 6 Jahren

mind. 0,70 m unter der Erdoberfläche liegt.

Urnen werden ebenfalls in Erdgräbern beigesetzt. Bei einer Mindestgrabtiefe von 0,70 m ab Oberkante des Aschenbehälters.

(3) Der Mindestabstand zwischen 2 Gräbern beträgt 40 cm.

§ 15 – Dauer der Nutzung

(1) An den Grabstätten können nur Nutzungsrechte nach dieser Satzung erworben werden. Eigentumserwerb ist ausgeschlossen.

(2) Das Nutzungsrecht an einer Grabstätte wird durch Entrichtung der hierfür festgesetzten Gebühr erworben. Über den Erwerb des Grabnutzungsrechtes wird eine Graburkunde ausgestellt.

(3) Die Nutzungsdauer für Einzel- und Familiengräber beträgt 20 Jahre, für Urnenwand-Nischen 15 Jahre. Ist bei Beendigung der Nutzungsdauer die Ruhefrist für den zuletzt Bestatteten noch nicht abgelaufen, verlängert sich die Nutzungsdauer automatisch bis zum Ende der Ruhefrist.

(4) Auf Antrag kann an Grabstätten das Nutzungsrecht vor Ablauf erneut für 20 Jahre, für Urnenwand-Nischen wahlweise für 5, 10 oder 15 Jahre erworben werden. Ein Anspruch auf erneuten Erwerb derselben Grabstätte besteht jedoch nicht.

(5) Der Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auf die in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr.1 BestV genannten Angehörigen übertragen. Darüber hinaus ist die Übertragung auf solche Personen möglich, denen der Nutzungsberechtigte das Eigentum oder ein eigentumsgleiches Recht an seinem Haus bzw. seiner Haus- und Hofstätte überträgt. Das gilt auch für die Verfügung von Todes wegen. Trifft der Nutzungsberechtigte für den Fall des Todes keine Bestimmung. So geht das Nutzungsrecht auf die Sätze 1 und 2 genannten Personen in der aufgeführten Reihenfolge über.

(6) Wer als Angehöriger das Nutzungsrecht beansprucht, hat die Umschreibung bei der Gemeindeverwaltung unter Nachweis des Überganges der Berechtigung und Vorlage der seinerzeitigen Graburkunde zu beantragen. Die Umschreibung wird in der Graburkunde eingetragen

(7) Das Nutzungsrecht an den Grabstätten kann entzogen werden, wenn eine Grabstätte an dem bestimmten Ort nach Lage der Umstände nicht mehr belassen werden kann. Vor Ablauf der Ruhefrist des zuletzt in einer solchen Grabstätte Bestatteten ist jedoch das Einverständnis des Nutzungsberechtigten erforderlich. Den Nutzungsberechtigten wird in solchen Fällen eine mögliche gleichwertige andere Grabstätte auf Dauer der restlichen Nutzungszeit zuwiesen.

(8) Das Nutzungsrecht an Familiengräbern, die noch nicht belegt oder deren Ruhefristen abgelaufen sind, kann entzogen werden, wenn die Grabstätten nicht entsprechend den Vorschriften dieser Satzung angelegt oder in der Unterhaltung vernachlässigt werden.

(9) Mit dem Enden des Nutzungsrechts sind die Grabstätten, ausgenommen Urnenwand-Nischen abgeräumt und eingeebnet zurückzugeben. Die Urnenwand- Nische werden von der Gemeinde geräumt und die Aschenreste an geeigneter Stelle im Friedhof der Erde übergeben.

§ 16 – Beisetzungsberechtigte

(1) Der Nutzungsberechtigte hat das Recht, in der Grabstätte bestattet zu werden und, soweit es sich um ein Familiengrab handelt, auch die Mitglieder seiner Familie (Ehegatte, Kinder, Eltern, Geschwister und die Ehegatten der Genannten) darin bestatten lassen.

(2) Während der Nutzungsdauer darf eine Beisetzung nur erfolgen, wenn die Ruhefrist die Nutzungsdauer nicht übersteigt oder das Nutzungszeit mind. für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist verlängert worden ist.

§ 17 – Grabmäler und Einfriedung

(1) Die Errichtung und wesentliche Änderung von Grabmälern bedarf der Genehmigung der Gemeinde. Das gleiche gilt auch für Grabeinfassungen und sonstige bauliche Anlagen.

(2) Die Genehmigung ist rechtzeitig unter Vorlage einer Zeichnung im Maßstab 1 : 10 zu beantragen. Die Werkstoffe, ihre Farben und Bearbeitung sind dabei anzugeben.

(3) Die Genehmigung kann versagt werden, wenn das Grabmal, die Einfassung oder sonstige bauliche Anlagen den Vorschriften dieser Satzung widersprechen oder nach Art, Größe, Werkstoff oder Beschriftung der Würde und Eigenart des Friedhofes nicht entspricht.

(4) Wird ein Grabmahl, eine Einfriedung oder eine sonstige bauliche Anlage ohne Genehmigung errichtet, so kann die Gemeinde einen entsprechenden Antrag verlangen.

Das Grabmal, die Einfriedung oder die sonstige bauliche Anlage kann auf Kosten des Grabinhabers entfernt werden, wenn der Antrag trotz Aufforderung innerhalb einer angemessenen Frist nicht gestellt wird oder eine nachträgliche Genehmigung aufgrund der Satzungsbestimmungen nicht möglich ist.

(5) Herstellerfirmenbezeichnungen dürfen nur in unauffälliger Weise, möglichst seitlich an den Grabmälern angebracht werden.

(6) Der Nutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag Handelnden, haften für jede durch die Errichtung der Grabmäler und Einfassungen

entstehenden Beschädigungen der Grab- und Friedhofsanlagen, für die Durchführung der erforderlichen Aufräumarbeiten ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich.

(7) Für die Beisetzung von Urnen in Erdgräbern sind nur biologisch abbaubare Urnen zugelassen.

§ 18 – Standsicherheit

(1) Grabmäler und sonstige Grabeinrichtungen müssen verkehrssicher sein. Sie sind entsprechend ihrer Größe nach den allgemein anerkannten Regeln zu fundamentieren und zu befestigen.

(2) Die Gemeinde kann, wenn sie Mängel in der Standsicherheit von Grabmälern feststellt und die Nutzungsberechtigten nach Aufforderung innerhalb angemessener Frist nicht das Erforderliche veranlassen, die Grabmäler auf Kosten der Nutzungsberechtigten umlegen lassen oder den gefährlichen Zustand auf andere Weise beseitigen. Davon unberührt bleibt das Recht der Gemeinde, im Falle einer drohenden Gefahr ohne vorherige Benachrichtigung des Nutzungsberechtigten das Erforderliche zu veranlassen.

(3) Die in § 17 genannten Auflagen dürfen vor Ablauf des Nutzungsrechtes nicht ohne Genehmigung der Gemeindeverwaltung entfernt werden.

(4) Nach Ablauf des Nutzungsrechtes gehen nicht innerhalb von 6 Monaten entfernte Grabmäler, Einfriedungen und Bepflanzungen in das Eigentum der Gemeinde über.

Eine allgemeine öffentliche Aufforderung hat vorher in ortsüblicher Weise zu erfolgen. Sofern die Anschrift auswärts wohnender Nutzungsberechtigter bekannt ist, werden diese schriftliche dazu aufgefordert.

(5) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmäler oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofes aus früheren Zeiten zu gelten haben, unterstehen dem besonderen Schutz der Gemeindeverwaltung im Einvernehmen mit dem Landesamt für Denkmalpflege. Sie werden in einem Verzeichnis geführt und dürfen nicht ohne Genehmigung entfernt oder abgeändert werden.

§ 19 – Bepflanzung

(1) Die Gräber sind spätestens 3 Monate nach der Beisetzung bzw. nach dem Wiedererwerb des Nutzungsrechtes würdig herzurichten und bis zum Ablauf der Nutzungsdauer ordnungsgemäß instand zu halten.

(2) Geschieht dies trotz Aufforderung unter angemessener Fristsetzung nicht, so können die Gräber durch die Gemeinde im Wege der Ersatzvornahme auf Kosten des Verpflichteten hergerichtet oder nach Ablauf der Ruhefirst eingeebnet und eingesät werden.

(3) Die Grabbeete dürfen nicht höher als 0,15 m sein. Zur Bepflanzung sind nur solche Gewächse zu verwenden, die die benachbarten Grabstätten nicht beeinträchtigen. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Gräbern zu entfernen und an den hierfür besonders vorgesehenen Stellen abzulagern.

§ 20 – Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof

(1) Aus Gründen des Erhalts der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bedürfen Gewerbetreibende, die Gräber ausheben und verfüllen, für ihre Tätigkeit auf dem gemeindlichen Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Die Zulassung ist schriftlich oder im Wege der elektronischen Verfahrensabwicklung zu beantragen. (2) Die Zulassung nach Abs. 1 wird nur Gewerbetreibenden erteilt, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht geeignet und zuverlässig sind. Fachlich geeignet zur Errichtung von Grabmalen und Einfassungen sind Gewerbetreibende, die aufgrund ihrer Ausbildung in der Lage sind, unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten des Friedhofes die angemessene Gründungsart zu wählen und nach dem in der Satzung genannten technischen Regelwerk die erforderlichen Fundamentabmessungen zu berechnen. Die Gewerbetreibenden müssen in der Lage sein, für die Befestigung der Grabmalteile das richtige Befestigungsmittel auszuwählen, zu dimensionieren und zu montieren. Ferner müssen sie die Standsicherheit von Grabmalanlagen beurteilen können und fähig sein, mit Hilfe von Messgeräten die Standsicherheit zu kontrollieren und zu dokumentieren. Personen, die unvollständige Anzeigen bzw. nicht korrekt dimensionierte Abmessungen von sicherheitsrelevanten Bauteilen bei der Anzeige benennen oder sich bei der Ausführung der Fundamentierung und der Befestigung der Grabmalteile nicht an die in der Anzeige genannten Daten halten, werden als unzuverlässig eingestuft. Gewerbetreibende, die Gräber ausheben und verfüllen, müssen über geeignetes Gerät verfügen und insbesondere die „Allgemeinen Vorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz (VSG)“, die hierzu ergangenen Richtlinien der Sozialversicherung Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) sowie die Vorschriften des Gemeinde-Unfall-Versicherungsverbandes (GUV) kennen und beachten. Eine entsprechende Erklärung über die Erfüllung der vorstehenden Anforderungen durch den Antragsteller in Bezug auf die jeweilige Dienstleistung ist dem Antrag auf Zulassung beizufügen. (3) Der Antragsteller erhält einen Zulassungsbescheid, der auch als Ausweis für die Berechtigung zur Vornahme der Arbeiten (Berechtigungsschein) gilt und dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen ist. Der Berechtigungsschein ist widerruflich, er kann von Bedingungen abhängig gemacht oder mit Auflagen verbunden werden. Wer ohne Berechtigungsschein im Friedhof arbeitet, kann vorbehaltlich weiterer Maßnahmen des Friedhofs verwiesen werden.

(4) Über den Antrag entscheidet die Gemeinde innerhalb einer Frist von drei Monaten. Hat die Gemeinde nicht innerhalb der festgelegten Frist von drei Monaten entschieden, gilt die Zulassung als erteilt. (5) Sonstige Gewerbetreibende haben die Ausübung ihrer gewerbsmäßigen Tätigkeit der Gemeinde anzuzeigen. Die Anzeige hat mindestens eine Woche vor Aufnahme der Tätigkeit schriftlich zu erfolgen. Die Ausübung der gewerbsmäßigen Tätigkeit kann versagt werden, wenn die ordnungsgemäße Ausführung nicht gewährleistet ist oder wenn trotz Abmahnung mehrfach gegen die Friedhofssatzung oder Anordnung der Friedhofsverwaltung verstoßen wird. Ein einmaliger schwerwiegender Verstoß ist ausreichend. (6) Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof anzuzeigen. Abs. 1 bis 5 sind nicht anwendbar. (7) Die Vorschriften des Verfahrens über einen einheitlichen Ansprechpartner und über die Möglichkeit der elektronischen Abwicklung des Verfahrens nach dem Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetz sind anwendbar (Art. 6 und 8 DLRL; Art. 71a bis 71e BayVwVfG).

§ 21 – Öffnen und Schließen der Gräber

(1) Die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Verrichtungen auf dem gemeindlichen Friedhof werden von den von den Angehörigen beauftragten Bestattungsunternehmen oder Gewerbetreibenden mit Zulassung gemäß § 20 dieser Satzung ausgeführt. Dies gilt für

a) das Ausheben und Verfüllen des Grabes,

b) das Versenken des Sarges,

c) die Beisetzung von Urnen, mit Ausnahme der Urnenbeisetzung im anonymen Gräberfeld

d) die Überführung des Sarges/der Urne von der Halle zur Grabstätte einschließlich der Stellung der Träger,

e) die Ausgrabung und Umbettung (Exhumierung von Leichen und Gebeinen sowie Urnen) einschließlich notwendiger Umsargungen; Sofern die Gemeinde die vorstehenden Verrichtungen im Ausnahmefall durchzuführen hat, kann sie ein Bestattungsunternehmen als Erfüllungsgehilfen beauftragen.

§ 22 – Haftung

Die Gemeinde Germaringen haftet nicht für Schäden, die durch satzungs-widrige Benutzung des Friedhofes, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.

§ 23 – Ersatzvornahme

Auch in den Fällen, in denen die Satzung eine Ersatzvornahme nicht ausdrücklich vorsieht, kann die Gemeinde die Maßnahme, die ein säumiger Verpflichteter nach Aufforderung durch die Gemeinde innerhalb angemessener Frist nicht ausgeführt hat, auf Kosten des Verpflichteten vornehmen. Zur Abwehr einer drohenden Gefahr kann von einer Fristsetzung abgesehen werden.

§ 24 – Ordnungswidrigkeiten

Gemäß Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO kann mit einer Geldbuße bis zu € 500,-- belegt werden, wer vorsätzlich

  1. 1. den Vorschriften des § 1 Abs. 2 und 3 sowie der §§ 2 und 3 über die unverzügliche Einsargung der Leiche und Überführung zum Leichenhaus zuwiderhandelt,
  1. 2. entgegen § 6 Blumen, Kränze und dgl. aus dem Leichenhaus nimmt oder außerhalb des Friedhofes verbringt,
  1. 3. den Verboten in § 8 Abs. 2 zuwiderhandelt,
  1. 4. trotz Aufforderung Mängel in der Standsicherheit der Grabdenkmäler nicht gem. § 18 innerhalb der gesetzten Frist beseitigt.

§ 25 – Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 23.09.1974 außer Kraft.

Germaringen, den 20.08.2004 gez. Rager, erster Bürgermeister

  1. 1. Änderungssatzung: Germaringen, den 20.08.2004 gez. Rager, Erster Bürgermeister
  1. 2. Änderungssatzung: Germaringen, den 15.12.2011 gez. Rager, Erster Bürgermeister
  1. 3. Änderungssatzung: Germaringen, den 10.09.2020 gez. Helmut Bucher, Erster Bürgermeister
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Änderungssatzung (aus Gebührenordnung abgetrennt)

  1. 1. Änderungssatzung vom 10.09.2020: Germaringen, den 10.09.2020 gez. Helmut Bucher, Erster Bürgermeister