Füssen

1. Originalwortlaut: Gebührenordnung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Bekanntmachung

Dritte Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen im eigenen Wirkungskreis der Stadt Füssen (Kostensatzung)

vom 1. Juli 2026

Die Stadt Füssen erlässt aufgrund Art 20 Kostengesetz (KG) folgende 3. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen im eigenen Wirkungskreis (Kostensatzung mit Kostenverzeichnis):

§ 1 Änderungsinhalt

Die Anlage „Kommunales Kostenverzeichnis“ zur Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen im eigenen Wirkungskreis vom 15. Dezember 2022, zuletzt am 26.02.2025 geändert, wird wie folgt geändert:

  1. 1. In der Tarifgruppe Bestattungswesen (Friedhofswesen) wird unter der Tarifgruppe 731 die Tarif-Nr. 7311 durch folgende neue Tarif-Nummer 7311 ersetzt:

TarifgruppeTarif-Nr.GegenstandGebühr Euro
73Bestattungswesen (Friedhofswesen)
731Verwaltungs- und Genehmigungsgebühren bei Erd- und Feuerbestattungen, Überführungen und Verlegungen sowie bei Verlängerung von Grabnutzungsrechten
7311Verwaltungsgebühren a) Prüfung der Voraussetzungen zur Überführung der Leiche nach auswärts (außerhalb des Stadtgebietes) b) Ausstellen einer Graburkunde b) Umschreibungsgebühr eines Grabnutzungsrechtes95,00 Euro 40,00 Euro 40,00 Euro

![Allgäu logo]()

Bekanntmachung

c) Ausstellung eines Leichenpasses für einen Auslandstransport40,00 Euro
d) Änderung und Rücknahme von Anträgen auf Verlängerung eines Grabnutzungsrechts25,00 bis 200,00 Euro
e) Verlegung bereits erhaltenen Termin für eine Trauer- und Bestattungsfeier60,00 Euro
f) Stornierung der Reservierung einer Grabstätte60,00 Euro

§ 2

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.08.2026 in Kraft.

Füssen, 01.07.2026 STADT FÜSSEN

gez.

Maximilian Eichstetter Erster Bürgermeister

Ausgehängt am: 01.07.2026 Abgehängt am:

Allgäu

2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

STADT FÜSSEN

Satzung über die öffentliche Bestattungseinrichtung der Stadt Füssen (Friedhofs- und Bestattungssatzung)

vom 26.02.2025

Aufgrund von Art. 23 und 24 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung – GO) in der Fassung und Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch § 1 Abs. 6 der Verordnung vom 4. Juni 2024 (GVBl. S. 98) erlässt die Stadt Füssen die nachfolgende Satzung:

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für die im Gebiet der Stadt Füssen gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfen an der Augsburger Straße 62 (Waldfriedhof) und an der Riedener Straße ½ (Friedhof Hopfen am See), das städtische Leichenhaus auf dem Waldfriedhof mit Aussegnungshalle und Aufbahrungsraum sowie die Aussegnungshalle auf dem Friedhof Hopfen am See.

§ 2 Friedhofszweck

(1) Die beiden o.g. Friedhöfe und ihre Einrichtungen sind eine nichtrechtsfähige Anstalt der Stadt Füssen und stehen in deren Eigentum. (2) Die Friedhöfe dienen der Bestattung der Verstorbenen (Leichen, Tot- und Fehlgeburten, auch aus Schwangerschaftsabbrüchen stammende Föten und Embryonen) und Beisetzung von deren Aschen, die bzw. deren Eltern bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Füssen waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Auch die im Stadtgebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen können auf den beiden städtischen Friedhöfen bestattet werden. (3) Die Bestattung anderer Personen kann ausnahmsweise zugelassen werden und bedarf der gesonderten Genehmigung der Friedhofsverwaltung. (4) Die Friedhöfe dienen einer geordneten und würdigen Totenbestattung und stellen kulturelle Einrichtungen dar, welche die Ehrung der Verstorbenen und die Pflege ihres Andenkens ermöglichen, und erfüllen zudem wichtige Funktionen für die Stadtökologie.

§ 3 Schließung und Entwidmung

(1) Die Friedhöfe oder Friedhofsteile können unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften für weitere Bestattungen bzw. Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt werden (Entwidmung). (2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen bzw. Beisetzungen ausgeschlossen. (3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs oder des Friedhofsteils als Ruhestätte der Verstorbenen verloren. Mit der Entwidmung erlöschen an den betreffenden Gräbern alle Nutzungsrechte ohne Entschädigung. Die Stadt hat jedoch für die restliche Dauer des ursprünglichen Nutzungsrechtes dieses abzulösen oder ein Ersatzgrab zur Verfügung zu stellen, an dem sich die bisherigen Nutzungsrechte fortsetzen. Nach Benachrichtigung der Nutzungsberechtigten werden auf Kosten der Stadt die in dem entwidmeten Grab ruhenden Leichen und Aschen, deren Ruhefrist noch nicht abgelaufen ist, in die Ersatzgräber umgebettet und die Grabmale und sonstigen Grabanlagen verlegt.

Az. I/10-0280 Friedhofs- und Bestattungssatzung Seite 1

STADT FÜSSEN

(4) Schließung und Entwidmung werden öffentlich bekannt gegeben.

II. Ordnungsvorschriften

§ 4 Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind nur während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten des Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen oder außerhalb der Öffnungszeiten gestatten.

(3) Übliche Bestattungszeiten sind

Montag bis Freitag von 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr und

Montag bis Donnerstag von 13.30 Uhr bis 15.30 Uhr,

soweit diese Tage keine gesetzlichen Feiertage sind. Die Friedhofsverwaltung kann auf Antrag in begründeten Einzelfällen Ausnahmen zulassen.

§ 5 Verhalten auf den Friedhöfen

(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes, der Verstorbenen und der Achtung der Persönlichkeitsrechte von Angehörigen, Besuchern und der Beschäftigten der städtischen Friedhofsverwaltung entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen der Friedhofsverwaltung und deren Personal sind zu befolgen.

(2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,

a) die Wege mit Fahrzeugen, Fahrräder und Sportgeräten aller Art, zu befahren. Ausgenommen davon sind das Befahren mit entsprechenden Rollstühlen sowie Fahrzeugen der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen Fahrzeuge der Dienstleistungserbringer nach § 6 Abs. 6. Das Schieben von Fahrrädern ist ausdrücklich erlaubt,

b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben,

c) in der Nähe einer Trauerfeier, Gedenkfeier, Bestattung bzw. Beisetzung störende Arbeiten auszuführen,

d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren oder filmen,

e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,

f) Abraum und Abfälle, die üblicherweise bei der Grabpflege anfallen, außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern; Gewerbetreibende dürfen keinerlei Abraum bzw. Abfall auf den Friedhöfen ablagern,

g) Abraum und Abfälle von außerhalb auf die städtischen Friedhöfe zu verbringen,

h) Tiere unangeleint mitzubringen, Hinterlassenschaften der Tiere sind unverzüglich zu beseitigen,

i) außerhalb von Trauer- und Gedenkfeiern sowie sonstigen genehmigten Veranstaltungen zu musizieren,

j) private Sitzgelegenheiten aufzustellen,

k) sich außerhalb der genannten Öffnungszeiten auf den städtischen Friedhöfen aufzuhalten,

l) die Friedhofsanlagen und- gebäude, die Wege und die Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen, soweit sie nicht als Wege dienen, Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten,

m) Wasser aus den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe zu entnehmen, außer es dient der Grab- oder Friedhofspflege vor Ort,

n) Gerätschaften oder andere Dinge an oder in den Wasserentnahmestellen zu waschen.

Allgäu

Az. I/10-0280 Friedhofs- und Bestattungssatzung Seite 2

STADT FÜSSEN

(3) Kinder unter sechs Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung und unter Verantwortung Erwachsener betreten. (4) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit diese mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. Sie kann ferner an weiteren Tagen das Arbeiten auf den Friedhöfen verbieten. (5) Nicht mit einer Bestattung bzw. Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens eine Woche vorher anzumelden. (6) Das Friedhofspersonal kann Personen, die diesen Vorschriften trotz Ermahnung zuwiderhandeln, aus dem jeweiligen Friedhof verweisen.

§ 6 Gewerbliche Betätigung auf den Friedhöfen

(1) Dienstleistungserbringer (insbesondere Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestatter) und ihre Bediensteten haben die Bestimmungen dieser Satzung zu beachten. (2) Tätig werden dürfen nur solche Dienstleistungserbringer, die fachlich geeignet und in betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. Sie haben sich ggf. auszuweisen. (3) Die Dienstleistungserbringer haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen. (4) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen. Die Arbeiten sind mindestens einen Werktag vor Beginn der Friedverwaltung bekanntzugeben und mit ihr abzustimmen. Nach Abschluss der Arbeiten muss sofort eine Abnahme durch die Friedhofsverwaltung veranlasst werden. Auf Bestattungsfeierlichkeiten ist Rücksicht zu nehmen. Die Würde des Friedhofs darf nicht beeinträchtigt werden. (5) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden. (6) Das Befahren der Friedhofswege ist nur in unmittelbarem Zusammenhang mit der Ausführung von Arbeiten auf dem Friedhof und nur mit solchen Kraftfahrzeugen gestattet, deren Fahrer bzw. Halter von der Friedhofsverwaltung eine vorherige schriftliche Genehmigung erhalten haben. Die Genehmigung ist sichtbar im Fahrzeug anzubringen. Es dürfen nur Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 t benutzt werden. Die Einfahrt von schwereren Kraftfahrzeugen kann in begründeten Einzelfällen gesondert tageweise genehmigt werden. Die Fahrgeschwindigkeit darf 10 km/h nicht übersteigen. Fußgänger haben immer Vorrang; im Übrigen gilt die Straßenverkehrsordnung. (7) Die Friedhofsverwaltung kann Dienstleistungserbringern, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht gegeben sind, durch Bescheid die Tätigkeit auf den in § 1 genannten Friedhöfen befristet oder dauerhaft ganz oder teilweise untersagen. Bei schweren Verstößen ist eine Mahnung entbehrlich, das Friedhofspersonal kann die betroffenen Personen aus dem Friedhof verweisen.

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7 Anzeigepflicht und Bestattungszeit

(1) Jede Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung schriftlich anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.

![img-0.jpeg](img-0.jpeg)

Az. I/10-0280 Friedhofs- und Bestattungssatzung Seite 3

STADT FÜSSEN

(2) Wird eine Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung in Abstimmung mit der anmeldenden Person fest. Die Vorgaben des § 4 Abs. 3 gelten entsprechend. (4) Für den Zeitpunkt der Bestattung gelten die gesetzlichen Vorschriften über die Bestattungsfristen.

§ 8 Särge und Urnen

(1) Beisetzungen sind grundsätzlich in Särgen oder Urnen vorzunehmen. Ausnahmsweise kann die Friedhofsverwaltung auf Antrag die Beisetzung ohne Sarg gestatten. Bei sargloser Grablegung hat der Nutzungsberechtigte für anfallende Mehrkosten aufzukommen. Der Transport innerhalb des Friedhofs muss in einem geschlossenen Sarg erfolgen. (2) Behältnisse zur Beisetzung von Aschen und von Verstorbenen (Särge, Urnen und Überurnen), deren Ausstattung und Beigaben sowie Totenbekleidung und Leichentücher müssen so beschaffen sein, dass die chemische, physikalische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird und ihre Zersetzung und die Verwesung der Leichen innerhalb der Ruhezeit ermöglicht wird. Ausnahmen können von der Friedhofsverwaltung zugelassen werden. Die Särge müssen festgelegt und so abgedichtet sein, dass jedes Austreten von Feuchtigkeit bis zur Vollendung der Beisetzung ausgeschlossen ist. (3) Überirdisch beizusetzende Aschekapseln und Urnen müssen entgegen Absatz 2 gewährleisten, dass ein Austreten der Asche innerhalb der Ruhezeit verhindert wird. Dies gilt auch für sog. unterirdische Erdurnenschächte. (4) Die Särge dürfen höchstens 2,15 m lang, 0,75 m hoch und 0,75 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. (5) Für die Bestattung in vorhandenen Grüften sind nur Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind. (6) Für die Beschaffung von Särgen, Sargausstattungen und für die Bekleidung von Leichen gelten die Vorschriften des § 30 Bestattungsverordnung.

§ 9 Ausheben der Gräber

(1) Die Gräber werden von der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt. Sie kann sich dazu Dritter bedienen. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bei Kindergrabstätten mindestens 0,90 m sowie bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. Die Friedhofsverwaltung kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen zulassen. (3) Die Gräber für Sargbeisetzungen müssen voneinander durch mindestens 0,40 m starke Erdwände getrennt sein. (4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör rechtzeitig, mindestens zwei Werktagen vor einer Beisetzung, ohne gesonderte Aufforderung entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind ihr die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten zu erstatten. Dies gilt ebenfalls für Anpflanzungen. Im Einzelfall kann es notwendig sein, aus Gründen der Arbeitssicherheit, auch von Nachbargräbern Grabmale oder andere Gegenstände auf Kosten des Bestellers der Bestattung oder des Grabrechtsinhabers zu entfernen.

Allgäu

Az. I/10-0280 Friedhofs- und Bestattungssatzung Seite 4

STADT FÜSSEN

§ 10 Ruhezeit

(1) Für die beiden städtischen Friedhöfe sind folgende Ruhezeiten festgelegt worden:

  1. 1. Städtischer Waldfriedhof:

a) Für Sargbestattungen bzw. sargloser Beisetzung beträgt die Ruhezeit für

  • Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr 12 Jahre,
  • Personen ab dem vollendeten sechsten Lebensjahr 15 Jahre.

b) Für Urnenbestattungen beträgt die Ruhezeit 10 Jahre.

c) Bei Fehl- und Totgeburten beträgt die Ruhezeit 6 Jahre.

  1. 2. Städtischer Friedhof Hopfen am See:

a) Für Sargbestattungen beträgt die Ruhezeit für

  • Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr 12 Jahre,
  • Personen ab dem vollendeten sechsten Lebensjahr 22 Jahre.

b) Für Urnenbestattungen beträgt die Ruhezeit 10 Jahre.

c) Bei Fehl- und Totgeburten beträgt die Ruhezeit 6 Jahre.

(2) Auf dem Friedhof Hopfen am See werden keine Grabstätten für die Beisetzungen von Leichen angeboten; die genannten Ruhezeiten für Sargbestattungen betreffen nur Grabstätten, in denen bereits ein Leichnam vor Erlass der Friedhofs- und Bestattungssatzung vom 22.03.2023 beigesetzt wurde.

§ 11 Umbettungen

(1) Die Ruhe der Verstorbenen darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Umbettungen von Verstorbenen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung wird bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt, wenn Rechte Dritter nicht entgegenstehen. Als wichtige Gründe gelten insbesondere

a) die Zusammenführungen von Familienmitgliedern in einer Grabstätte,

b) erst nach den Bestattungen aufgefundene Willenserklärungen der Verstorbenen, die den Wunsch eines anderen Bestattungsortes erkennen lassen,

c) die Missachtung des Willens des Verstorbenen zum Bestattungsort,

d) die Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit des Besuchs der bisherigen Grabstätte für einen Antragsberechtigten.

§ 3 Abs. 3 bleibt unberührt.

(3) Nach Ablauf der Ruhezeit ist eine Umbettung im Regelfall nicht mehr möglich.

(4) Alle Umbettungen (mit Ausnahme der Maßnahmen von Amts wegen) erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist der jeweilige Nutzungsberechtigte oder der Totenfürsorgeberechtigte.

(5) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie kann sich dazu Dritter bedienen und bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(6) Die Kosten der Umbettung haben die Antragstellenden zu tragen. Das gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, soweit die Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragte bezüglich dieser nur leichte Fahrlässigkeit trifft.

(7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(8) Verstorbene und Aschen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.

Allgäu

Az. I/10-0280

Friedhofs- und Bestattungssatzung

Seite 5

STADT FÜSSEN

IV. Grabstätten

§ 12 Arten der Grabstätten

(1) Rechte an Grabstätten können nur nach dieser Satzung erworben werden. Ein Eigentumserwerb ist ausgeschlossen. Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten (§ 15) können ohne Eintritt eines Sterbefalles für eine Nutzungsdauer von fünf Jahren erworben werden. Die Größe und die Lage der Gräber ergeben sich aus dem Belegungsplan, der Bestandteil dieser Satzung ist. (2) Die Grabstätten werden unterschieden in Reihengrabstätten (Einzelgrabstätten, § 13), Wahlgrabstätten (Familiengrabstätten, §§ 14 und 15), Gemeinschaftsgrabstätten für ordnungsrechtliche Urnenbeisetzungen (§ 16), muslimische Grabstätten (§ 17) und Ehrengrabstätten (§ 18). (3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb oder Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmter Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. Im Einzelfall kann, z.B. durch die Lage unter einem Baum, nachträglich eine Sargbestattung nicht genehmigt werden. (4) Auf dem Friedhof Hopfen am See werden keine Grabstätten für die Beisetzungen von Leichen angeboten; dort sind nur Urnenbeisetzungen möglich.

§ 13 Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Urnen- oder Sargbeisetzungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Es kann nur eine Urne oder ein Sarg beigesetzt werden. Ausnahmen können insbesondere bei gleichzeitiger Beisetzung von Verstorbenen zugelassen werden, oder wenn die Nutzungszeit der betreffenden Grabstätte aus anderen Gründen ausreicht, um Urne bzw. Leichnam des Nachverstorbenen für die Ruhezeit aufzunehmen und ausreichend Raum vorhanden ist. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes ist nicht möglich. (2) Reihengrabstätten sind vorhanden als

a) Sargreihengrabstätten für Verstorbene vom vollendeten 6. Lebensjahr an (nur Waldfriedhof, Abs. 3),

b) Sternenkindergrabstätten (nur Waldfriedhof, Abs. 4),

c) Gemeinschaftsgrabstätten (Abs. 5) und

d) Namenlose Gemeinschaftsgrabstätten (nur Waldfriedhof, Abs. 6), (3) Sargreihengrabstätten dienen der Aufnahme von Särgen im Erdreich, sind von den Nutzungsberechtigten zu pflegen und können auch im Übrigen von ihnen gestaltet werden. Über die Zuteilung wird eine Graburkunde ausgestellt und an den Berechtigten übergeben. (4) Die Anlage der Sternenkinder ist eine Ruhe- und Gedenkstätte für Tot- und Fehlgeburten und die aus Schwangerschaftsabbrüchen stammenden Leibesfrüchte, wenn die Beisetzung dem Willen der Angehörigen entspricht. Sie ist als Fläche angelegt und enthält Ablagemöglichkeiten für Blumen und kleine Geschenke in Erinnerung an die bzw. den Verstorbenen. Die Gestaltung und Instandhaltung dieses Bestattungsbereiches obliegt allein der Friedhofsverwaltung. Eine individuelle Grabgestaltung ist nicht gestattet. Die Beisetzung findet im Regelfall gemeinschaftlich monatlich statt, Einzelbeisetzungen sind nach Absprache mit der Friedhofsverwaltung möglich. (5) Gemeinschaftsgrabstätten sind Grabstätten für Urnenbeisetzungen, die durch die Stadt Füssen gestaltet und gepflegt werden. Eine darüber hinaus gehende, individuelle Gestaltung ist nicht zulässig. Die Bestimmung des Umfangs, der Ausstattung, der Kennzeichnung der Gemeinschaftsgrabstätten sowie der Beisetzungsstelle obliegt allein der Friedhofsverwaltung. Auf Gemeinschaftsgrabstätten sind die Errichtung von individuellen Grabmalen sowie gärtnerische Gestaltungen grundsätzlich nicht gestattet. Dies obliegt allein der Stadt Füssen.

Allgäu

Az. I/10-0280 Friedhofs- und Bestattungssatzung Seite 6

STADT FÜSSEN

Das Ablegen von Blumen und sonstigem Grabschmuck ist nur auf den dafür vorgesehenen Flächen zugelassen. Abgelegter Grabschmuck wird von der Friedhofsverwaltung nach einem angemessenen Zeitraum abgeräumt.

(6) Namenlose Gemeinschaftsgrabstätten sind für Urnenbeisetzungen, deren einzelne Lage nicht kenntlich gemacht wird. Die Beisetzung der Urne erfolgt ohne die Beteiligung und Anwesenheit Angehöriger der verstorbenen Person. Für die Dauer der Ruhezeit wird die Pflege der Grabstätte durch die Friedhofsverwaltung gewährleistet. Jegliche Anbringung von Grabschmuck (z.B. Pflanzen, Blumenvasen, Grablichter, o.ä.) sowie das Aufstellen von Grabmalen (auch Holzkreuzen) sind nicht zulässig. Abgelegter Grabschmuck wird von der Friedhofsverwaltung unverzüglich abgeräumt. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts sowie Umbettungen aus den namenlosen Grabstätten sind ausgeschlossen.

(7) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes soll der jeweilige Nutzungsberechtigte nach Absatz 2 Buchstabe a im Regelfall einen Monat vorher schriftlich, falls er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch einen Hinweis auf der Grabstätte hingewiesen werden. Die Regelung des § 14 Abs. 7 gilt entsprechend.

§ 14 Allgemeine Vorschriften zu Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Urnen- oder Sargbeisetzungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhezeit verliehen wird und deren Lage im Einvernehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten werden nur für die gesamte Grabstätte verliehen. Über das erworbene Nutzungsrecht wird eine Graburkunde ausgestellt und dem Berechtigten übergeben. Die Friedhofsverwaltung kann die Erteilung eines Nutzungsrechtes ablehnen, insbesondere wenn die Schließung nach § 3 beabsichtigt ist.

(2) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Hiervon unberührt bleiben Begrenzungen, die aus dem Totensorgerecht Dritter resultieren.

(3) Das Nutzungsrecht kann wiedererworben werden. Ein Wiedererwerb ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Die Friedhofsverwaltung kann den Wiedererwerb ablehnen, insbesondere, wenn die Schließung nach § 3 beabsichtigt ist oder aus planerischen Gründen.

(4) Das Nutzungsrecht ist auf Antrag um jeweils ganze Jahre verlängerbar. Die Verlängerung soll die gesamte Grabstätte umfassen. Auf die erstmalige Verlängerung von bis zu 10 Jahren hat der Nutzungsberechtigte einen Anspruch. Der Antrag ist rechtzeitig vor Ablauf des Nutzungsrechts zu stellen, über Ausnahmen entscheidet die Friedhofsverwaltung.

(5) Die Regelung des § 13 Abs. 8 gilt entsprechend.

(6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhefrist die Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist wiedererworben oder verlängert wird.

(7) Das Nutzungsrecht kann mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung übertragen werden. Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens seinen oder seine Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm bzw. ihnen das Nutzungsrecht durch schriftliche Vereinbarung übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:

a) auf den Ehegatten,

b) auf den Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft

c) auf die Kinder,

d) auf die Eltern,

e) auf die Großeltern,

Allgäu

Az. I/10-0280 Friedhofs- und Bestattungssatzung Seite 7

STADT FÜSSEN

f) auf die Enkelkinder,

g) auf die Geschwister,

h) auf die Kinder der Geschwister des Verstorbenen,

i) auf die Verschwägerten ersten Grades.

j) auf die Stiefkinder,

k) auf die Stiefgeschwister,

l) auf die nicht unter a) - k) fallenden Erben.

m) auf den Partner der eheähnlichen Lebensgemeinschaft.

Innerhalb der einzelnen Gruppen c) - l) wird die älteste Person, die der Friedhofsverwaltung bekannt ist, nutzungsberechtigt.

Jeder Rechtsnachfolger hat die Graburkunde unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen. Sofern keine der vorgenannten Personen innerhalb eines Jahres nach dem Ableben des bisherigen Nutzungsberechtigten die Zustimmung nach Satz 3 erklärt, erlischt das Nutzungsrecht. Auf Antrag kann das erloschene Nutzungsrecht einer der vorgenannten Personen wieder eingeräumt werden.

(8) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Hierbei erfolgt keine Rückerstattung der bereits entrichteten Gebühren.

§ 15 Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind vorhanden als:

a) Urnenwahlgrabstätten (Abs. 2),

b) Sargwahlgrabstätten (Abs. 3),

c) Urnennischen in Bauwerken oder in der Mauer und im Kolumbarium (Abs. 4),

d) Baumgrabstätten (Abs. 5) und

e) Grabstätten mit besonderen baulichen Gestaltungsmöglichkeiten (Abs. 6),

f) Urnenfamilienbaumgrabstätten (Abs. 7),

g) Waldurnengrabstätten (nur Waldfriedhof, Abs. 8).

(2) Urnenwahlgrabstätten sind für Urnenbeisetzungen bestimmte Grabstätten, an denen ein Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhezeit verliehen wird. In den Urnenwahlgrabstätten können bis zu vier Urnen beigesetzt werden.

(3) Sargwahlgrabstätten für Verstorbene nach Vollendung des sechsten Lebensjahres werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten, als Einfachgrab für die Dauer der Ruhezeit vergeben. Tieferlegungen können nicht vorgenommen werden. In Sargwahlgrabstätten können anstelle eines Sarges bis zu vier Urnen beigesetzt werden. Bei voll belegten Grabstätten kann die Friedhofsverwaltung auf Antrag die Beisetzung von bis zu zwei Urnen je bereits beigesetztem Sarg zusätzlich gestatten, wenn die räumlichen Verhältnisse der Grabstätte dies zulassen.

Für vor Vollendung des sechsten Lebensjahres verstorbene Personen werden besondere einstellige Grabstätten bereitgestellt. Deren Länge beträgt 1,50 m, die Breite 0,60 m. Der Abstand zum nächsten Grab beträgt 0,40 m.

(4) Urnennischen sind Grabstätten in eigens errichteten Bauwerken oder in der Friedhofsmauer zur Aufnahme von Urnen für die Dauer der Ruhezeit. Im Kolumbarium in der Leichenhalle auf dem Waldfriedhof können in den einzelnen Nischen Urnen beigesetzt werden. In den Urnennischen dürfen jeweils bis zu zwei Urnen beigesetzt werden. Die möglichen Maße der Urnen werden durch die Nischengröße begrenzt. Das Anbringen der Frontplatte ist über die Friedhofsverwaltung abzuwickeln. Die Kosten der Beschriftung trägt der Nutzungsberechtigte. Zeichen des Gedenkens (Blumen, Kerzen und sonstige Lichter) können nur auf den hierfür vorgesehenen Flächen abgelegt werden. Auf dem Boden abgelegte Gegenstände werden von der Friedhofsverwaltung sofort entfernt.

Allgäu

Az. I/10-0280 Friedhofs- und Bestattungssatzung Seite 8

STADT FÜSSEN

(5) Baumgrabstätten befinden sich im Wurzelbereich von Bäumen und werden als zweistellige und vierstellige Urnengrabstätten für die Dauer der Ruhefrist angeboten. Die Beisetzungen erfolgen in einer vorgegebenen Urnenerdröhre mit oberflächlich abschließendem Verschluss. Die Kennzeichnung der Grabstätte erfolgt im Einzelfall durch Gravur auf Messingschilder auf einer Verschlussplatte. Die Gravur hat durch eine Fachfirma zu erfolgen. Eine darüberhinausgehende individuelle Kennzeichnung (Schilder, Grabmale oder Ähnliches) der Grabstätten ist nach Absprache und Genehmigung mit der Friedhofsverwaltung zulässig. Die Anlage, Pflege und Gestaltung der Grabanlagen obliegt allein der Friedhofsverwaltung. Das Ablegen von Blumen und sonstigem Grabschmuck ist nur auf den dafür vorgesehenen Flächen zugelassen. Abgelegter Grabschmuck wird von der Friedhofsverwaltung nach einem angemessenen Zeitraum abgeräumt. Die Urnenerdröhren haben einen Durchmesser von 25 cm und lassen die Beisetzung von Urnen zu, die einen kleineren Durchmesser aufweisen. Es besteht kein Anspruch auf Erhaltung des Baumes im Bereich der Waldurnengrabstätte.

(6) Der Erwerb eines Nutzungsrechtes an Gedenkstätten mit besonderen baulichen Gestaltungsmöglichkeiten ist nur durch einen mit der Stadt Füssen zu schließenden öffentlich-rechtlichen Vertrag und nur an von der Friedhofsverwaltung bestimmten Plätzen möglich. Die Bestimmungen für Wahlgrabstätten (§ 14) gelten entsprechend.

(7) Auf dem Waldfriedhof an hierfür vorgesehenen Stellen können auf vorherigen Antrag die Nutzungsberechtigten einen sog. Urnenfamilienbaum pflanzen und acht Urnenbestattungsplätze an diesem Baum erwerben. Die Urnenfamilienbäume müssen die in Anlage 1 (Auflistung möglicher Urnenbäume) geregelten Voraussetzungen bezüglich Größe und Art erfüllen und gehen mit der Pflanzung in das Eigentum der Stadt Füssen über; Anlage 1 ist Bestandteil dieser Satzung. Die Pflanzung muss entsprechend den Richtlinien der Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e.V. (FLL) „Empfehlungen für Baumpflanzungen“ Teil 1 (Planung, Pflanzarbeiten, Pflege) und Teil 2 (Standortvorbereitung für Neupflanzungen, Pflanzgruben und Wurzelraumerweiterung, Bauweisen und Substrate) auf Kosten der Nutzungsberechtigten fachmännisch erfolgen. Die Errichtung von individuellen Grabmalen sowie gärtnerische Gestaltungen ist grundsätzlich nicht gestattet. Dies obliegt allein der Stadt Füssen. Das Ablegen von Blumen und sonstigem Grabschmuck ist nur auf den dafür vorgesehenen Flächen zugelassen. Abgelegter Grabschmuck wird von der Friedhofsverwaltung nach einem angemessenen Zeitraum abgeräumt.

(8) Waldurnengrabstätten sind Urnengrabstätten in einem besonderen Bereich des Waldfriedhofes. Es kann jeweils nur eine Urne für die Dauer der Ruhezeit beigesetzt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes ist möglich. Es besteht kein Anspruch auf Erhaltung des Waldes im Bereich der Waldurnengrabstätte.

Die Errichtung von individuellen Grabmalen sowie gärtnerische Gestaltungen ist grundsätzlich nicht gestattet. Dies obliegt allein der Stadt Füssen. Das Ablegen von Blumen und sonstigem Grabschmuck ist nur auf den dafür vorgesehenen Flächen zugelassen. Abgelegter Grabschmuck wird von der Friedhofsverwaltung nach einem angemessenen Zeitraum abgeräumt.

(9) Für die Beisetzung von Urnen im Erdreich sind nur Urnen aus umweltverträglichem, biologisch abbaubarem Material zugelassen. Bei der Beisetzung von Urnen, die über der Erde beigesetzt werden (z.B. in einer Urnennische), müssen mindestens die Überurnen dauerhaft und wasserdicht sein. Wird das abgelaufene Nutzungsrecht an der Grabstätte, in der die Urne bestattet ist, nicht mehr verlängert, ist die Stadt berechtigt, bei Räumung oder Wiederbelebung der Grabstätte, an der von ihr bestimmten Stelle des Waldfriedhofes die Aschenreste in würdiger Weise der Erde zu übergeben und die evtl. vorhandenen Urnenbehältnisse dauerhafter und wasserdichter Art zu entsorgen.

(10) Auf Antrag kann die Friedhofsverwaltung im begründeten Einzelfall Ausnahmen genehmigen.

Allgäu

Az. I/10-0280 Friedhofs- und Bestattungssatzung Seite 9

STADT FÜSSEN

§ 16 Gemeinschaftsgrabstätten für ordnungsrechtliche Urnenbeisetzungen

Das Gemeinschaftsgrabfeld für ordnungsrechtliche Urnenbeisetzungen ist eine gesondert ausgewiesene Urnengrabstätte auf dem städtischen Waldfriedhof (Abteilung E Nr. 2), in den Beisetzungen nur auf Anordnung der Friedhofsverwaltung erfolgen. Der Erwerb eines Nutzungsrechts ist nicht möglich. Die Beisetzung der Urne erfolgt ohne die Beteiligung und Anwesenheit Angehöriger der verstorbenen Person. Die gärtnerische Pflege und die Gestaltung der Grabstätten in diesem Grabfeld sind ausschließlich der Friedhofsverwaltung vorbehalten. Umbettungen sind generell ausgeschlossen. Ablage von Grabschmuck ist ausdrücklich untersagt.

§ 17 Muslimische Grabstätten

(1) Ungeachtet der allgemein möglichen Bestattung nach religiösen Bekenntnissen im Rahmen der Friedhofssatzung ist die Bestattung unter besonderer Berücksichtigung muslimischer Glaubensvorgaben in muslimischen Grabstätten auf dem Waldfriedhof möglich. (2) Es handelt sich um Wahlgrabstätten, an denen ein Nutzungsrecht für die Dauer von 15 Jahren verliehen wird. Hinsichtlich der Verlängerung des Nutzungsrechts gelten die Vorschriften des § 14 Abs. 4 entsprechend. (3) Die Beisetzung kann ohne Sarg in einem Leichentuch erfolgen. In diesem Fall wird ein sog. Abdeckbrett über den Leichnam gelegt. (4) Die Ausrichtung des Grabes bzw. der Beisetzung erfolgt in Richtung Mekka. (5) Nach Ablauf der Nutzungszeit kann ein Grab wiederbelegt werden. Eine sogenannte „ewige Grabruhe“ kann nicht vereinbart werden. (6) Besondere individuelle Gestaltungswünsche für die Trauerfeier oder die Verabschiedung am Grabe sind vorher mit der Friedhofsverwaltung abzustimmen. (7) Räumlichkeiten für rituelle Waschungen stehen auf dem Waldfriedhof zur Verfügung.

§ 18 Ehrengrabstätten

Der Entscheidung des Stadtrates der Stadt Füssen bleibt es vorbehalten, verstorbenen Bürgern, die sich um das öffentliche Wohl der Stadt Füssen in hervorragender Weise verdient gemacht haben, ein Ehrengrab zuzuweisen, es anzulegen, zu pflegen und auf Dauer zu erhalten. In einer Ehrengrabstätte können anstelle eines Sarges bis zu zwei Urnen beigesetzt werden. Die Friedhofsverwaltung kann die Beisetzung von bis zu zwei Urnen zusätzlich gestatten, wenn die räumlichen Verhältnisse der Grabstätte dies zulassen.

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 19 Grabfelder mit allgemeinen und zusätzlichen Gestaltungsvorschriften

(1) Auf den Friedhöfen sind Grabfelder mit allgemeinen und Grabfelder mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften eingerichtet gemäß dem jeweils gültigen Gräberplan der Friedhofsverwaltung. Dieser kann zu den üblichen Geschäftszeiten bei der Friedhofsverwaltung eingesehen werden. (2) Es besteht die Möglichkeit, eine Grabstätte in einem Grabfeld mit allgemeinen oder zusätzlichen Gestaltungsrichtlinien zu wählen. Die Friedhofsverwaltung hat auf diese Wahlmöglichkeit vor dem Erwerb eines Nutzungsrechtes hinzuweisen. Wird von dieser Wahlmöglichkeit bei der Anmeldung der Bestattung bzw. Beisetzung nicht Gebrauch gemacht, wird dieses Recht aufgegeben und es erfolgt die Beisetzung in einem Grabfeld mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften.

Allgäu

Az. I/10-0280 Friedhofs- und Bestattungssatzung Seite 10

STADT FÜSSEN

(3) Die Gestaltungsvorschriften der §§ 20 bis 31 gelten nicht für Sternenkindergrabstätten (§ 13 Abs. 4), Gemeinschaftsgrabstätten (§ 13 Abs. 5), namenlose Gemeinschaftsgrabstätten (§ 13 Abs. 6), Waldurnengrabstätten (§ 13 Abs. 7), Urnennischen (§ 15 Abs. 4), Baumgrabstätten (§ 15 Abs. 5), Grabstätten mit besonderen baulichen Gestaltungsmöglichkeiten (§ 15 Abs. 6), Urnenfamilienbäume (§ 15 Abs. 7) und Grabstätten im Gemeinschaftsgrabfeld für ordnungsrechtliche Bestattungen (§ 16).

(4) Für muslimischen Grabstätten (§ 17) gelten die allgemeinen Gestaltungsvorschriften. Ausnahmen hiervon kann die Friedhofsverwaltung auf Antrag zulassen.

§ 20 Allgemeine Gestaltungsvorschriften

Jede Grabstätte ist – unbeschadet der Anforderungen für Grabfelder mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften (§§ 22 und 30) – so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. Innerhalb von zwölf Monaten nach der ersten Bestattung muss auf der Grabstätte ein Grabmal errichtet werden. Zum Schutz der Allgemeinheit und der Nutzungsberechtigten sind die Grabmale und Einfassungen nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (BIV-Richtlinie Erstellung und Prüfung von Grabmalanlagen des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerks in der jeweils gültigen Fassung) so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. Die Abmessungen der Grabstätte dürfen nicht überschritten werden. Firmennamen auf Grabmalen dürfen nur in unauffälliger Weise auf einer Schmalseite unten angebracht werden. Das Ausmauern von Grabstätten ist nicht zulässig. Über Ausnahmen entscheidet die Friedhofsverwaltung im Einzelfall.

VI. Grabmale und bauliche Anlagen

§ 21 Grabfelder mit allgemein Gestaltungsvorschriften

(1) Die Grabmale in Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften müssen sich in die Umgebung des Grabfeldes einfügen oder der zugrundeliegenden Planung gestalterisch entsprechen. In ihrer Gestaltung und Bearbeitung müssen dazu nachstehende Anforderungen eingehalten werden.

Für Grabmale dürfen insbesondere Natursteine, Holz und geschmiedetes oder gegossenes Metall verwendet werden. Nicht zugelassen sind alle vorstehend nicht aufgeführten Materialien, insbesondere Beton, großflächiges Glas oder Kunststoff.

(2) Die Maße der Grabmale sollten sich an der Größe der Grabstätte orientieren. Dabei sind auch die Größenverhältnisse der Grabmale der angrenzenden Grabstätten zu berücksichtigen. Hinsichtlich Höhe und Breite der Grabmale sollen im Regelfall die Maße von Länge und Breite der Grabstätte einschließlich Grabeinfassung nicht überschritten werden. In Grabbereichen mit flexibler Nutzungsmischung aus Sarg- und Urnenerdgräbern dürfen Urnenerdgräber nur mit liegenden Namensplatten oder Kissensteinen versehen werden.

(3) Bei Grabstätten mit Sargbestattungen muss bei der evtl. Abdeckung der Grabfläche mit z.B. Stein mindestens 20 Prozent der Sargfläche frei bleiben. Vollflächige Grababdeckplatten sind für Urnenerdgräber ebenfalls nicht zulässig.

(4) Grabeinfassungen dürfen im Regelfall folgende Breite (gemessen von Außenkante zu Außenkante, einschließlich Grabmal) nicht überschreiten:

  1. 1. Waldfriedhof

a) Einzelgrabstätten: 1,60 m Länge, 1,00 m Breite,

b) Doppelgrabstätten: 1,60 m Länge, 1,80 m Breite,

Allgäu

Az. I/10-0280 Friedhofs- und Bestattungssatzung Seite 11

STADT FÜSSEN

c) Dreifachgrabstätten: 1,60 m Länge, 2,60 m Breite,

d) Urnengrabstätten: 1,00 m Länge, 1,00 m Breite.

Die Friedhofsverwaltung ist bei Einzel-, Doppel- und Dreifachgrabstätten, sowie Urnengrabstätten berechtigt, im Einzelfall das Grab in der Länge und Breite zu begrenzen oder dem Wunsch des Nutzungsberechtigten, die Grablänge sowie Breite zu begrenzen, stattzugeben. Für Grabstätten, die größer als die Dreifachgrabstätten sind, wird die jeweilige Breite und Länge durch die Friedhofsverwaltung von Einzelfall zu Einzelfall entschieden. Die maximale Höhe der Einfassung beträgt 0,15 m, gemessen von der Erdoberfläche neben der Grabstätte.

  1. 2. Friedhof Hopfen am See

a) Einzelgrabstätten (bestehende): 1,60 m Länge, höchstens 1,00 m Breite,

b) Doppelgrabstätten (bestehende): 1,60 m Länge, höchstens 1,70 m Breite,

c) Dreifachgrabstätten (bestehende): 1,60 m Länge, höchstens 2,50 m Breite,

d) Urnengrabstätten: 1,00 m Länge, 1,00 m Breite.

(5) Auf Antrag kann die Friedhofsverwaltung im begründeten Einzelfall Ausnahmen genehmigen.

§ 22 Grabfelder mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften

(1) Die Grabmale und baulichen Anlagen in Grabfeldern mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften unterliegen unbeschadet der Bestimmungen des § 20 in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung den zusätzlichen Anforderungen der einzelnen Grabarten.

(2) Die Bäume, an denen Urnenbeisetzungen erfolgen, dürfen in ihrem Erscheinungsbild nicht gestört oder verändert werden. Es ist insbesondere nicht zulässig, die Urnenbäume zu bearbeiten, zu schmücken, zu entfernen oder in sonstiger Weise zu verändern. Jegliche Gestaltung ist unzulässig. Ausnahmen sind nur zulässig, soweit diese für den Bestand der Bäume oder aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht notwendig sind. Die hierfür erforderlichen Maßnahmen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Im Wurzelbereich der Urnenbäume und auf dem Waldboden dürfen keine Veränderungen vorgenommen werden

(3) Auf Antrag kann die Friedhofsverwaltung im begründeten Einzelfall Ausnahmen genehmigen.

§ 23 Zustimmungserfordernis

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Auch provisorische Grabmale sind zustimmungspflichtig. Satz 2 gilt nicht für Holzkreuze, die kleiner als 1,20 m x 0,50 m x 0,10 m.. Die antragstellende Person hat ihr Nutzungsrecht nachzuweisen.

(2) Den Anträgen sind beizufügen:

a) Der Entwurf mit Grundriss und Seitenansicht in einem geeigneten Maßstab unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung. Bei der Anbringung eines QR-Codes oder eines anderen vergleichbaren maschinenlesbaren Verweises ist der Inhalt der hinterlegten Internetseite zum Zeitpunkt des Antrags vollständig anzugeben. Die Antragstellenden bleiben für die Dauer der Nutzung für den Inhalt verantwortlich.

Allgäu

Az. I/10-0280 Friedhofs- und Bestattungssatzung Seite 12

STADT FÜSSEN

b) Soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole in geeignetem Maßstab unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. (3) Die Zustimmung kann versagt werden, wenn das Grabmal oder die bauliche Anlage nicht den Vorschriften der §§ 20, 22 oder 24 entspricht. Eine erteilte Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen zwei Jahren nach der Zustimmung errichtet worden ist. (4) Die nicht zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als Holztafeln oder Holzkreuze, Findlinge oder Kissensteine zulässig und dürfen nicht länger als zwei Jahre nach der Beisetzung verwendet werden. (5) Nach Ablauf des Nutzungsrechts oder bei Entzug des Nutzungsrechts gehen vorhandene Fundamente (z.B. bei Urnengrüften das Mauerwerk) kostenlos in das Eigentum der Stadt Füssen über.

§ 24 Verbot von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit

Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1290, 1291) hergestellt worden sind und hierfür ein Nachweis gemäß Art. 9a Abs. 2 BestG in der jeweils geltenden Fassung vorgelegt wird. Die Herstellung im Sinne dieser Vorschrift umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt. Eines Nachweises gemäß Satz 1 bedarf es nicht, wenn der Letztveräußerer glaubhaft macht, dass die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein oder deren Rohmaterial vor dem 1. September 2016 in das Bundesgebiet eingeführt wurden

§ 25 Anlieferung

Der Zeitpunkt der Anlieferung und Errichtung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen ist der Friedhofsverwaltung mindestens einen Werktag vorher anzuzeigen.

§ 26 Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauerhaft standsicher und in würdigem Zustand zu halten. Verantwortlich ist insoweit der jeweilige Nutzungsberechtigte. (2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten der Verantwortlichen im Wege der Verwaltungsvollstreckung unter Berücksichtigung des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes zu entfernen. Die Friedhofsverwaltung ist verpflichtet, diese Gegenstände unter schriftlicher Aufforderung zur Abholung drei Monate auf Kosten der Verantwortlichen aufzubewahren. Sind die Verantwortlichen nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von drei Monaten aufgestellt wird. (3) Die Nutzungsberechtigten sind für jeden Schaden verantwortlich, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen verursacht wird; die Haftung des

Allgäu

Az. I/10-0280 Friedhofs- und Bestattungssatzung Seite 13

STADT FÜSSEN

Friedhofsträgers bleibt unberührt; der Friedhofsträger haftet den Verantwortlichen im Innenverhältnis, soweit diese nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz trifft.

(4) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung oder Entfernung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und -pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen.

§ 27 Entfernung

(1) Vor Ablauf der Nutzungszeit, jedoch nicht während der Ruhefrist, dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. Die Regelung im Absatz 2 gilt entsprechend.

(2) Nach Ablauf der Nutzungszeit, nach der Rückgabe einer Grabstätte oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind Grabmale und sonstige bauliche Anlagen, sowie bestehende Anpflanzungen oder Gegenstände wie z.B. Laternen, Steine durch den Nutzungsberechtigten innerhalb von drei Monaten zu entfernen. Die Grabstätte ist anschließend ebenerdig mit Erde aufzufüllen. Die Entfernung der Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen sollten durch ein fachlich geeignetes Unternehmen erfolgen. Die Arbeiten sind der Friedhofsverwaltung im Vorfeld, mindestens einen Werktag vorher, schriftlich anzuzeigen. Der Abschluss der Arbeiten ist von der Friedhofsverwaltung am gleichen Werktag abnehmen zu lassen. Geschehen die Arbeiten nach Satz 1 nicht, oder nicht vollständig, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte im Wege der Verwaltungsvollstreckung nach schriftlicher Androhung und Festsetzung auf Kosten des Nutzungsberechtigten abräumen zu lassen. Die Friedhofsverwaltung ist dann nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen gehen somit entschädigungslos in das Eigentum der Stadt Füssen über.

(3) Sofern ein Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen ohne die Zustimmung der Friedhofsverwaltung aufgestellt wurde und nicht genehmigungsfähig ist, hat der Nutzungsberechtigte dieses unverzüglich zu entfernen. Die Regelungen in Absatz 2 geltend entsprechend.

VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 28 Herrichtung und Unterhaltung

(1) Alle Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechts im Rahmen der Vorschriften der §§ 20, 21 hergerichtet und dauerhaft in Stand gehalten werden.

(2) Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege sowie eine spätere Wiederverwendung der Grabstätte nicht beeinträchtigen. Das Anpflanzen von baum- oder strauchartigen Gewächsen auf den Grabstätten über die jeweilige Grabmalhöhe hinaus ist nicht zulässig. Die Friedhofsverwaltung kann verlangen, dass wuchernde oder behindernde Gewächse zurückgeschnitten oder entfernt werden. Wird das Grab nicht bepflanzt, so ist es mit Rindenmulch, Kies oder vergleichbaren Materialien wasserdurchlässig zu bedecken. In diesem Fall muss die Grabstätte so eingefasst sein, dass nichts in die öffentlichen Flächen fallen kann. Auf Antrag kann die Friedhofsverwaltung einer Entfernung der Grabbepflanzung verbunden mit einer Raseneinsaat genehmigen. In diesem Fall dürfen dann keinerlei Gegenstände auf der Rasenfläche niedergelegt oder abgelagert werden.

(3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung sind die Nutzungsberechtigten verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ende des Nutzungsrechts.

Allgäu

Az. I/10-0280 Friedhofs- und Bestattungssatzung Seite 14

STADT FÜSSEN

(4) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Dritten beauftragen. (5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. Bepflanzungen außerhalb der Grabstätten sind verboten. Das Ablegen von Werkzeugen, Töpfen und anderen Gegenständen hinter den Grabmalen außerhalb der Grabstätte ist untersagt. Die Stadt Füssen behält sich vor, diese Gegenstände gegen Kostenersatz zu entfernen und zu entsorgen. (6) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet. Das Anbringen oder Ablegen von Kunststoff oder Plastikblumen aller Art ist auf den Grabstätten nicht gestattet. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Gräbern zu entfernen und an den vorgesehenen Abraumplätzen abzulagern. (7) Die Regelung des § 26 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend. (8) Die Friedhofsverwaltung kann auf Antrag von den Bestimmungen nach den Absätze 1, 2 und 5 im Einzelfall Ausnahmen genehmigen, wenn die Bestimmungen eine unbillige Härte bedeuten würden.

§ 29 Grabfelder mit zusätzliche Gestaltungsvorschriften

In Grabfeldern mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften unterliegt die gärtnerische Herrichtung und Unterhaltung der Grabstätten unbeschadet der Bestimmungen der §§ 20 und 28 keinen zusätzlichen Anforderungen. Je nach Art der Grabstätte unterliegt sie alleine der Stadt Füssen.

§ 30 Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

(1) Die Grabstätten dürfen in ihrer gesamten Fläche bepflanzt werden. (2) Unzulässig ist

a) das Pflanzen von Bäumen oder Sträuchern mit einer Wuchshöhe von mehr als 1,50 m,

b) das Einfassen der Grabstätte mit Steinen, Glas oder ähnlichem,

c) das Errichten von Rankgerüsten, Gittern oder Pergolen,

d) das Aufstellen einer Bank oder sonstigen Sitzgelegenheit. (3) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen nicht verwendet werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen, Gießkannen und anderes Kleinzubehör. Solche Gegenstände sind nach Ende des Gebrauchs vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung vorgesehenen Behältnissen abzulegen. (4) Soweit es die Friedhofsverwaltung unter Beachtung der §§ 20 und 28 für vertretbar hält, kann sie Ausnahmen im Einzelfall zulassen.

§ 31 Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, haben die Verantwortlichen (§ 28 Abs. 3) nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommen die Nutzungsberechtigten ihrer Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Verwaltungsvollstreckung auf Kosten der Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen oder bringen lassen. Die Friedhofsverwaltung kann auch das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen, soweit sie die Verantwortlichen schriftlich unter Frist-

Allgäu

Az. I/10-0280 Friedhofs- und Bestattungssatzung Seite 15

STADT FÜSSEN

setzung hierauf hingewiesen hat. In dem Entziehungsbescheid werden die Nutzungsberechtigten aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen, sowie bestehende Anpflanzungen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen und die Grabstätte anschließend ebenerdig mit Erde aufzufüllen.

(2) Sind die Verantwortlichen nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem werden die unbekannten Verantwortlichen durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung unter Berücksichtigung des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes

a) die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen und

b) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen und Gegenstände, die auf der Grabstätte liegen, beseitigen lassen. Entschädigungsansprüche sind dann ausgeschlossen. (3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gelten Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder sind Verantwortlichen nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen.

VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern

§ 32 Benutzung der Leichenräume

(1) Das städtische Leichenhaus auf dem Waldfriedhof dient der Aufnahme der Verstorbenen und der Aschen feuerbestatteter Verstorbener bis zur Beisetzung oder Überführung nach Auswärts. Es darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. (2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen (Verabschiedung). Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder Beisetzung endgültig zu schließen. § 33 Abs. 2 bleibt unberührt. (3) Verstorbene, die an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit nach dem Infektionsschutzgesetz erkrankt waren, sind gesondert aufzubewahren. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Verstorbenen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung der zuständigen Gesundheitsbehörde. (4) Der Waschraum im städtischen Leichenhaus auf dem Waldfriedhof dient der Reinigung von Leichen. Die Nutzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig zu beantragen. Die Genehmigung und die Nutzungsbedingungen werden dem Nutzer mitgeteilt.

§ 33 Trauerfeiern

(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum (Aussegnungshalle), am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden. (2) Auf Antrag der Hinterbliebenen kann die Friedhofsverwaltung gestatten, dass während der Trauerfeier der Sarg geöffnet wird. War die verstorbene Person an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit nach dem Infektionsschutzgesetz erkrankt, so bedarf es zusätzlich der Genehmigung der zuständigen Gesundheitsbehörde. (3) Die Benutzung der Aussegnungshalle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit nach dem Infektionsschutzgesetz erkrankt war oder Bedenken wegen des Zustandes des Verstorbenen bestehen. (4) Die Mithilfe bei der Aufbahrung von Leichen und die Mitwirkung bei den Beerdigungsfeierlichkeiten wird von der Friedhofsverwaltung oder dem von der Stadt zugelassenen Unternehmen ausgeführt. Einzelne Verrichtungen der Leichenträger nach Satz 1 dürfen mit Zu-

Allgäu

Az. I/10-0280 Friedhofs- und Bestattungssatzung Seite 16

STADT FÜSSEN

stimmung der Friedhofsverwaltung auch von Familienangehörigen oder Mitgliedern von Vereinen ausgeführt werden. Über weitere Ausnahmen entscheidet die Friedhofsverwaltung im Einzelnen.

(5) Dekorationsgegenstände sind unmittelbar nach Beendigung der Benutzung der Aussegnungshalle zu entfernen. Den Umfang der privaten Ausschmückung der Aussegnungshalle im Rahmen einer Beerdigungsfeierlichkeit bestimmt und genehmigt die städtische Friedhofsverwaltung.

IX. Schlussvorschriften

§ 34 Alte Rechte

Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung und der vorherigen Satzung bereits verfügt hat, richtet sich die Nutzungszeit nach den bisherigen Vorschriften. Für die Gestaltung der Grabstätten gilt das bisherige Recht für höchstens ein-Jahr nach Inkrafttreten dieser Satzung.

§ 35 Haftung

Die Stadt Füssen haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen, es sei denn diese Schäden resultieren aus der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht durch den Friedhofsträger. Im Übrigen haftet die Stadt Füssen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt. Bei der Anbringung von QR-Codes oder vergleichbaren Codierungen bleibt der Nutzungsberechtigte für die Inhalte während der gesamten Nutzungszeit verantwortlich. Der Friedhofsträger übernimmt keine Haftung für die Inhalte.

§ 36 Gebühren

Für die Benutzung der von der Stadt Füssen verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 37 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

a) die Verhaltensregeln des § 5 Abs. 2 missachtet,

b) entgegen § 5 Abs. 5 Veranstaltungen ohne vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung durchführt,

c) als Dienstleistungserbringer entgegen § 6 Abs. 7 trotz Untersagung tätig wird, entgegen § 6 Abs. 4 außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt, die Arbeiten nicht oder nicht fristgerecht angezeigt oder keine Abnahme durch die Friedhofsverwaltung veranlasst hat oder entgegen § 6 Abs. 5 Werkzeuge oder Materialien unzulässig lagert,

d) eine Beisetzung entgegen § 7 Abs. 1 der Friedhofsverwaltung nicht anmeldet,

e) wer entgegen § 13 Abs. 4, 5 und 6 und § 15 Abs. 4, 5, 7 und 8 an den Grabstätten Grabschmuck außerhalb der dafür vorgesehen Flächen ablegt,

f) entgegen § 16 Grabschmuck ablegt,

Allgäu

Az. I/10-0280 Friedhofs- und Bestattungssatzung Seite 17

STADT FÜSSEN

g) entgegen § 23 Abs. 1 und 3, § 27 Abs. 1 ohne vorherige Zustimmung Grabmale oder bauliche Anlagen errichtet, verändert oder entfernt,

h) entgegen § 27 Abs. 2 die Arbeiten nicht fristgerecht oder nicht anzeigt oder die Abnahme der Arbeiten danach nicht veranlasst,

i) Grabmale entgegen § 20 nicht fachgerecht befestigt oder fundamentiert oder entgegen § 26 Abs. 1 nicht in standsicherem Zustand erhält,

j) entgegen § 28 Abs. 5 ohne Genehmigung außerhalb der Grabstätte Bepflanzungen auf den Friedhöfen vornimmt, Werkzeuge, Töpfe und andere Gegenstände ablegt,

k) entgegen § 28 Abs. 6 Pflanzenschutz- oder Unkrautbekämpfungsmittel verwendet,

l) nicht verrottbare Werkstoffe, insbesondere Kunststoffe, entgegen § 30 Abs. 3 verwendet oder so beschaffenes Zubehör oder sonstigen Abraum oder Abfall nicht vom Friedhof entfernt oder in den bereitgestellten Behältern entsorgt,

m) entgegen § 31 Abs. 1 als Verantwortlicher die Grabstätte nicht ordnungsgemäß herrichtet oder pflegt, oder nach Absatz 3 ordnungswidrigen Grabschmuck verwendet,

n) entgegen § 32 Abs. 1 das städtische Leichenhaus ohne Erlaubnis betritt,

o) entgegen § 33 Abs. 5 Dekorationsgegenstände nicht unmittelbar nach Beendigung der Benutzung der Aussegnungshalle entfernt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 1.000 Euro geahndet werden.

§ 38 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt einen Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die öffentliche Bestattungseinrichtung der Stadt Füssen (Friedhofs- und Bestattungssatzung) vom 22.03.2023 außer Kraft.

Füssen, 26.02.2025 STADT FÜSSEN

Maximilian Eichstetter Erster Bürgermeister

Allgäu

Az. I/10-0280 Friedhofs- und Bestattungssatzung Seite 18