📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2024🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 11.12.2023 (in Kraft ab 01.01.2024) Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofsgebührensatzung
des Marktes Obergünzburg
Vom 11. Dezember 2023
Aufgrund von Art. 2 und Art. 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 04. April 1993 (GVBl. S. 264, BayRS 2024-1-I), zuletzt geändert durch § 12 des Gesetzes vom 24. Juli 2023 (GVBl. S. 385) und Art. 20 des Kostengesetzes (KG) vom 20. Februar 1998 (GVBl. S. 43, BayRS 2013-1-1-F), zuletzt geändert durch Art. 10 des Gesetzes vom 21. April 2023 (GVBl. S. 128), erlässt der Markt Obergünzburg folgende Satzung:
§ 1
Gebührenerhebung
Der Markt Obergünzburg unterhält den Friedhof als öffentliche Einrichtung. Für die Benutzung dieser Einrichtung erhebt der Markt Obergünzburg folgende Gebühren:
- 1. Grabnutzungsgebühren (§ 4)
- 2. Leichenhausgebühren (§ 6)
- 3. Bestattungsgebühren (§ 7)
- 4. Sonstige Gebühren (§ 8)
§ 2
Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Gebühren ist verpflichtet
a) wer das Nutzungsrecht an einem Grab oder einem Urnenplatz erwirbt.
b) der Bestattungspflichtige nach der Bestattungsverordnung (BestV)
c) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist
d) wer den Auftrag zur Durchführung der Bestattung erteilt hat.
(2) Schulden mehrere Personen eine Gebühr, so haften sie als Gesamtschuldner.
§ 3
Entstehen und Fälligkeit der Gebührenschuld
Vorausleistung
(1) Die Grabnutzungsgebühr entsteht mit der Zuteilung oder der Verlängerung des Nutzungsrechts eines Grabs, und zwar
a) bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechts für die Dauer des Nutzungsrechts nach §§ 10 und 11 der Friedhofssatzung
b) bei der Veränderung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhefrist für den Zeitraum der Veränderung
c) bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einem Grab, für das die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist.
(2) Die Leichenhausgebühren (§ 6), die Bestattungsgebühren (§ 7) sowie die sonstigen Gebühren (§ 8) entstehen mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung. (3) Die Gebühren sind innerhalb von 4 Wochen nach Zustellung des Gebührenbescheides an die Marktkasse zu entrichten.
§ 4
Grabnutzungsgebühren
(1) Die Grabnutzungsgebühr beträgt für 1 Jahr und 1 Grabplatz
a) für Reihengräber
- für Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 40,00 €
- für Personen ab vollendetem 5. Lebensjahr 50,00 €
b) für Familiengräber
- mit nebeneinanderliegenden Grabplätzen 60,00 €
- für Familiengräber als Tiefgräber 70,00 €
c) für Urnengräber nach §§ 12, 12a der Friedhofssatzung 20,00 €
d) für Urnennischengräber 70,00 €
(2) Eine Verlängerung des Grabnutzungsrechts ist für mindestens 5 Jahre möglich. Hierbei wird ein Jahresbetrag in gleicher Höhe erhoben. Bei einer Verlängerung der Ruhefrist wegen einer weiteren Belegung der Grabstätte gilt § 3 Abs. 1 Buchstabe c.
§ 5
Gemeinsame Bestimmungen
(1) Bei Wiedererwerb oder Veränderung eines Nutzungsrechts sind die Gebühren zu berechnen, die zum Zeitpunkt des Wiedererwerbes oder der Veränderung gelten. (2) Das Grabnutzungsrecht kann – sofern die Ruhefrist der bestatteten Personen abgelaufen ist – vor Ablauf der Nutzungsdauer aufgegeben werden. In dieser Fall wird jedoch der Teil der Grabnutzungsgebühr, der auf die nicht in Anspruch genommene Nutzungszeit entfällt, nicht zurückerstattet.
§ 6
Leichenhaus
Die Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses beträgt pauschal, unabhängig von der Dauer der Nutzung, 300,00.
§ 7
Grabmachen, Umbettungen
- 1. Öffnen und Schließen eines Grabes:
Kindergräber (bis zum vollendetem 5. Lebensjahr) 1.150,00 Euro
Normalgräber Erwachsene (ab vollendetem 5. Lebensjahr) 1.450,00 Euro
Tiefgräber 1.650,00 Euro
Umbettungen Erdgräber 1.500,00 Euro
Urnenerdgräber 500,00 Euro
Umbettungen Urnenerdgräber 500,00 Euro
- 2. Benutzung eines Kompressors (nur bei Anfall) pro Stunde 150,00 Euro
- 3. Benutzung der vom Markt errichteten Grabsteinfundamente
a) für Reihengräber 0,80 m breit 1,80 Euro pro Jahr
b) für Familiengräber als Tiefgrab 1,00 m breit 2,10 Euro pro Jahr
c) für Familiengräber mit 2 nebeneinanderliegenden Grabplätzen 1,80 m breit 3,30 Euro pro Jahr
§ 8
Sonstige Gebühren
- 1. Auflösung eines Urnennischengrabes und Übergabe in Sammelgrab pro Urne 50,00 €
- 2. Bereitstellung einer Urnennischenabdeckplatte bei Neuerwerb eines 2er Urnennischengrabes 100,00€ bei Neuerwerb eines 4er Urnennischengrabes 200,00 €
- 3. Umschreibung einer Graburkunde bei Wechsel des Nutzungsberechtigten 20,00 €
- 4. Für Sonderleistungen, die in dieser Satzung nicht besonders vorgesehen sind, werden die tatsächlich entstandenen Kosten berechnet.
§ 9
Inkrafttreten
- 1. Die Satzung tritt am 01.01.2024 in Kraft.
- 2. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 11.10.2017, geändert mit Satzung vom 07.09.2021, außer Kraft.
Obergünzburg, den 11.12.2023
Lars Leveringhaus Erster Bürgermeister
2. Friedhofssatzung Stand: 01.02.2005 (Friedhofssatzung), zuletzt geändert 21.08.2012 Volltext anzeigen ▼
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S a t z u n g
über die Benutzung des gemeindlichen Friedhofes in Obergünzburg
Vom 01. Februar 2005
Auf Grund der Art. 23 und 24 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796) FN BayRS 2020-1-1-I zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Juli 2004 (GVBl. S. 272) erlässt der Markt Obergünzburg folgende Satzung:
Abschnitt I
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für den im Ort Obergünzburg gelegenen Friedhof auf dem Nikolausberg.
§ 2
Eigentum und Verwaltung
- 1. Der Friedhof und seine auf ihm errichteten Einrichtungen (Leichenhaus, Nikolauskirche, 2 Ehrenmäler) stehen im Eigentum der Kath. Pfarrkirchenstiftung „ St. Martin“ Obergünzburg.
- 2. Durch Vereinbarung vom 03.09.1981 wurde dem Markt Obergünzburg die Verwaltung sowie die Beaufsichtigung des Friedhofes übertragen.
§ 3
Kreis der Berechtigten
- 1. Der Friedhof dient der Beerdigung aller Verstorbenen, die bei ihrem Tod ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Markt Obergünzburg und in der Gemeinde Günzach hatten.
- 2. Personen, die nicht in der unter Abs. 1 aufgeführten Gemeinden ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatten, können auf dem Friedhof bestattet werden, wenn ihren aufgrund dieser Satzung ein Grabnutzungsrecht zusteht.
- 3. Für die Beerdigung anderer Personen ist eine besondere Genehmigung der Marktverwaltung erforderlich.
Abschnitt II
Ordnungsvorschriften
§ 4
Öffnungszeiten
- 1. Der Friedhof ist während der an den Eingängenbekanntgegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet.
- 2. Der Markt kann das Betreten aller oder einzeln Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
§ 5
Verhalten auf dem Friedhof
- 1. Die Besucher haben sich ruhig und der Wurde these Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen der mit der Aufsicht des Friedhofes betrauten Personen ist Folge zu leisten.
- 2. Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung und unter der Verantwortung Erwachsener betreten.
- 3. Im Friedhof ist insbesondere verboten:
a) den Friedhof, seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen, Gräber, und Grabeinfassungen zu betreten,
b) die Wege mit Fahrzeugen aller Art, Kinderwagen und Rollstühle ausgenommen, zu befahren,
c) Fahrzeuge aller Art, Kinderwagen und Rollstühle ausgenommen, im Friedhof abzustellen,
d) zu rauchen, zu larmen und zu spielen,
e) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,
f) Abraum außerhalb der darauf bestimmten Stellen abzulagern,
g) an Sonn- und Feiertagen und in der Höhe einer Bestattung Arbeitsen auszuführen,
h) Waren aller Art, insbesondere Kranze und Blumen und gewerbliche Dienste anzubieten,
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i) gewerbsmäßig zu fotografieren, es sei denn, es handelt sich um ein gewerbsmäßiges Fotografieren von Gräbern im Auftrag des jeweiligen Nutzungsberechtigten,
k) Druckschriften zu verteilen,
l) Geräte in Brunnen zu reinigen.
- 4. Der Markt Obergünzburg kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
§ 6
Gewerbebetriebende
- 1. Bildhauer, Steinmetze, Gartner und sonstige Gewerbebetriebende bedürfen zur Ausführung gewerblicher Tätigkeiten der vorherigen Erlaubnis des Marktes Obergünzburg.
- 2. Zugelassen werden nur solche Gewerbetriebende, die in fachlicher, betrieblicher und personlicher Hinsicht zuverlüssig sind.
- 3. Die Zulassung erfolgt durch schriftlichen Bescheid.
- 4. Die Gewerbetriebenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetriebenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit schuldhaft verursachen.
- 5. Die für die Arbeit erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht hindern. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerpläte wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Gewerbetriebenden dürfen keinen Abraum ablagern.
- 6. Gewerbetriebenden, dietrotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Absätze 3 bis 5 verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann der Markt die Erlaubnis zur Ausführung gewerblicher Arbeiten auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen.
§ 7
Anmeldung der Beerdigung
Beerdigungen sind unverzüglich am gleichen Werktag oder am nächstfolgenden Werktag nach Eintritt des Todes bei der Marktverwaltung während der Dienststunden von den Hinterbliebenen anzumelden. Wird eine Beerdigung in einem vorher erworbenem Grab beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
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§ 8
Ruhezeit
Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 15 Jahre, bei Kindern bis zum vollendeten 10. Lebensjahr 10 Jahre.
Abschnitt III
Grabstätten
§ 9
Allgemeines
- 1. Sämtliche Grabstätten bleiben Eigentum der Kirchenstiftung. An ihren konnen Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
- 2. Das Nutzungsrecht wird in der Regel nur einer Person, dem Nutzungsberechtigten verliehen. Sind mehrere Nutzungsberechtigte vorhanden, so haben sie dem Markt Obergünzburg einen gemeinsamen Vertreter zu benennen, an den der Markt seine Willenserklärung und Verpfugung mit Rechts wirsamkeit für alle Nutzungsberechtigte richten kann. Einen Anspruch auf Erwerb eines Nutzungsrechtes haben nur Personen, die im Markt Obergünzburg und in der Gemeinde Gänzach ihren Wohnsitz haben, sowie Erben und Hinterbliebene eines Verstorbenen, wenn der Verstorbene zur Zeit seines Todes seinen Wohnsitz in den vorgenannten Gemeinden hatte.
- 3. Die Gräber werden eingeteilt in
a) Reihengraber
b) Familiengräber
c) Urnengräber (integrierte)
d) Urnennischengräber
- 4. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einem der Lage nach bestimmten Grab, oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
- 5. Die Anlage der Gräber richtet sich nach Friedhofsplan.
§ 10
Reihengräber
- 1. Reihengräber (Einzelgräber) sind Gräber für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhezeit (§ 8) des zu Bestattenden verliehen wird. In den Reihengräbern wird der Reihe nach bestattet. Die erstmalige Verleihung eines Nutzungsrechtes erfolgt nur im Todesfalle des zu Bestattenden.
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- 2. Es werden eingerichtet:
a) Reihengräber für Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr
b) Reihengräber für Personen über 5 Jahre.
- 3. Innerhalb der Ruhezeit ist die Belegung eines Reihengrabes mit einer zweiten Leiche unzulässig. Nach Ablauf der Ruhezeit kann ein Reihengrab neu belegt werden, ein Wiedererwerb nach Ablauf der Ruhezeit ist nur auf Antrag möglich. Umbettung aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab ist unzulässig. Die Umbettung in ein Familiengrab ist jedoch zulässig.
- 4. Soweit sich nicht aus dieser Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Familiengräber entsprechend für Reihengräber.
§ 11
Familiengräber
- 1. Familiengräber sind Gräber für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Die erstmalige Verleihung eines Nutzungsrechtes erfolgt nur im Todesfalle des zu Bestattenden. Ausnahmen sind nur in besonderen Fällen möglich.
Der Wiedererwerb eines Nutzungsrechtes ist nur auf Antrag und nur für das gesamte Familiengrab möglich.
- 2. Familiengräber sind Gräber aus mindestens 2 und höchstens 4 Grabplätzen.
Soweit Familiengräber mit mehr als 3 nebeneinanderliegenden Grabplätzen vorhanden sind, bleibt es bei diesem Bestand. Familiengräber mit bisher 2 Grabplätzen (nebeneinander) können (nach Wunsch) in ein Tiefgrab mit bis zu vier Grabplätzen umgewandelt werden, sofern die Tieferlegung mit Maschineneinsatz (Bagger) möglich ist.
- 3. Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung der fälligen Gebühr mit Aushändigung der Graburkunde.
- 4. Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird der jeweilige Nutzungsberechtigte schriftlich - falls er nicht besteht oder nicht ohne weiteres zu ermitteln ist, durch eine einmonatige Bekanntmachung auf der Anschlagtafel im Friedhof - hingeswiesen.
- 5. Eine Beerdigungarf nurstattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens fur die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben ist.
- 6. Das Nutzungsrecht besteht beim Tode des Grabinhabers auf den von ihm bestimmten Rechtsnachfolger über. Ist eine derartige Regelung nicht getroffen, Goes das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des Verstorbenen Nutzungsberechtigten über:
a) auf den überlebenden Ehegatten
b) auf die Kinder und Adoptivkinder
c) auf die Enkel
d) auf die Eltern e)auf die vollbürtigen Geschwister
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f) auf die halbburtigen Geschwister
g) auf Kinder der Geschwister des Verstorbenen und die Verschwägerten ersten Grades
f) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben
Innerhalb der einzelnen Gruppen b) und c) sowie e) bis h) wird der Älteste Nutzungsberechtigter.
- 7. Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auf eine andere Person übertragen, er bedarf dazu der vorherigen Erlaubnis des Marktes Obergünzburg.
- 8. Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu halten.
- 9. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes.
- 10. Das Nutzungsrecht an unbelegten Gräbern kann jederzeit, an teilbelegten Gräbern erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für das gesamte Grab möglich.
§ 12
Urnengräber (integrierte), Urnennischengräber
- 1. Urnengräber sind für die Bestattung von Aschenresten Verstorbener bestimmt.
- 2. In einem Urnenfamiliengrab konnen bis zu 4 Urnen bestattet werden.
- 3. In einem Urnenreihengrab kann nur eine Urne bestattet werden.
- 4. Daneben konnen auch in Reihengräbern (§ 10) 2 Urnen und in Familiengräbern (§ 11) bis zu 4 Urnen bestattet werden
- 5. In einer einfahren Urnennische konnen 2 Urnen und in einer Doppelurnennische konnen 4 Urnen bestattet werden.
- 6. Die Abdeckung der einzelnen Urnennischen erfolgt mit einer Natursteinplatte, die vom Markt Obergünzburg bereitgestellt wird und mit der ersten Urnenbestattung nach Entrichtung der entsprechenden Gebühr in das Eigentum des Nutzungsberechtigten übergeht.
- 7. Wenn das Nutzungsrecht erlischt, kann der Markt Obergünzburg die Urnen entfernen. Die Urnen werden dann an geeigneter Stelle des Friedhofes in wurdiger Weise der Erde übergeben.
- 8. Soweit sich nicht aus dieser Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Familiengräber und Reihengräber entsprechend auch für Urnengräber.
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§ 13
Größe der Gräber
Die Größen der Gräber haben sich dem jeweiligen Grabfeld anzupassen und dürfen folgende Maße nicht überschreiten:
a) Reihengräber sind für Kinder bis zu 5 Jahren 1,00 m lang 0,50 m breit
b) für Personen über 5 Jahre 1,70 m lang 0,80 m breit
c) Familiengräber (2 Grabplätze nebeneinander) 1,70 m lang 1,80 m breit Familiengräber als Tiefgräber mit 2 Grabplätzen 1,70 m lang 1,00 m breit Familiengräber als Tiefgräber mit 4 Grabplätzen 1,70 m lang 1,80 m breit
d) Familiengräber (3 Grabplätze nebeneinander) 1,70 m lang 2,80 m breit
e) Urnenreihengräber (1 Platz) 1,00 m lang 0,50 m breit
f) Urnenfamiliengräber 2 Plätze (integrierte) 1,20 m lang 0,80 m breit
g) Urnenfamiliengräber 4 Plätze (integrierte) 1,40 m lang 0,80m breit
§ 14
Tiefe der Gräber
Die Tiefe der Gräber (von der Erdoberfläche bis zur Grabsohle)
beträgt bei Erwachsenen u. Kindern ab dem vollendeten 12. Lebensjahr bei Errichtung von Tiefgräbern bei Kindern unter 12 Jahren bei Kindern unter 7 Jahren bei Kindern unter 2 Jahren bei Urnenerdbestattungen
mindestens 1,60 m mindestens 2,30 m mindestens 1,30 m mindestens 1,10 m mindestens 0,80 m mindestens 0,90 m
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Abschnitt IV
Gestaltung der Gräber
§ 15
Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
Jedes Grab ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
Firmennamen auf Grabmalen dürfen nur in unauffälliger Weise auf einer Schmalseite unten angebracht werden.
§ 16
Grabmale
Die Grabmale unterliegen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung keinen besonderen Anforderungen. Die in § 15 enthaltenen Grundsätze und die Größenbestimmungen in § 17 sind allerdings einzuhalten. Der Markt hat zu § 15 Richtlinien erlassen, die im Anhang 1 zu dieser Satzung enthalten sind.
§ 17
Erlaubnis
- 1. Die Errichtung von Grabmalen, Einfriedungen, Einfassungen und sonstigen baulichen Anlagen oder deren Änderung ist nur mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung gestattet. Diese ist berechtigt, im Rahmen der jeweils geltenden Richtlinien Anordnungen zu treffen.
Ohne Genehmigung aufgestellte Grabmale können auf Kosten des Verpflichteten von der Friedhofsverwaltung entfernt werden. Die Genehmigung kann versagt werden, wenn das Grabmal und die sonstigen Anlagen nicht den in § 16 enthaltenen Grundsätzen und den dazu ergangenen Richtlinien entsprechen.
Grabmale auf Reihengräbern dürfen in der Regel folgende Maße nicht überschreiten:
Stehende Grabmale für Urnen- und Kindergrabstätten 0,80 m hoch, bei Grabstätten für Erwachsene 1,40 m hoch.
Grabmale auf Familiengräbern sollen in der Regel nicht höher sein, als 1,50 m, doch wird hierüber von Fall zu Fall durch die Friedhofsverwaltung entschieden.
- 2. Die Genehmigung der Friedhofsverwaltung istrechtzeitig unter Vorlage von doppelten Zeichnungen im Maßstab 1:10 einzuholen. Aus den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten ersichtlich sein.
- 3. Die Genehmigung kann versagt werden, wenn das Grabmal und die im §17 genannten sonstigen Anlagen nicht den Richtlinien der Friedhofsordnung entsprechen.
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§ 18
Anlieferung
Beim Liefern von Grabmalen ist dem Friedhofswärter vor der Errichtung der Erlaubnisbescheid vorzulegen.
§ 19
Fundamentierung und Befestigung
- 1. Die Grabmale sind ihrer Höhe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standlicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken konnen. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
- 2. Die Erstellung der Fundamente ist vor Beginn der Arbeiten bei der Friedhofsverwaltung anzumel den.
§ 20
Unterhaltung
- 1. Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in gutem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist damit der jeweilige Nutzungsberechtigte.
- 2. Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, oder sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann der Markt Obergünzburg auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungs-widrige Zustandtrotz schriftlicher Aufforderung des Marktes nicht innerhalb eines jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist der Markt berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder das Grabmal, die sonstige bauliche Anlage oder die Teile davon zu entfernen; der Markt ist nicht verpflichtet, diese Sachen aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht besteht oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genugt eine 1-monatige Bekanntmachung auf der Anschlagtafel im Friedhof.
Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch Umfallen von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen oder durch Abstürzen von Teilen davon verursacht wird. Die gesetzliche Sorgepflicht des Marktes für die Verkehrssicherheit im Friedhof wird hierdurch nicht berührt.
§ 21
gespeichert unter Friedhof / Friedhofssatzung
Entfernung
- 1. Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Erlaubnis des Marktes von dem Grab entfernt werden.
- 2. Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmäler oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofes aus früheren Zeiten gelten, unterstehen dem besonderen Schutz des Marktes. Die Entfernung oder Änderung solcher Grabmäler bedarf der Erlaubnis des Marktes.
- 3. Wird das Nutzungsrecht nach Ablauf der Nutzungszeit nicht erneuert, so hat der Grabrechtsinhaber nach Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabmale, die sonstigen baulichen Anlagen und Grabeinfassungen sowie Bepflanzungen innerhalb einer Frist von 4 Wochen zu entfernen. Die Grabstelle ist mit Kies einzuebnen und mit Riesel abzudecken. Liegt die Grabstelle in einem Rasenfeld, ist sie mit Grassamen einzugruen. Vor der Entfernung ist der Markt zu verständigen. Sind Grabmale, die sonstigen baulichen Anlagen und Grabeinfassungen etc. nicht innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf des Nutzungsrechts entfern, fallen sie entschädigungslos in die Verfugungsgewalt des Marktes. Nicht abgeräumte Gräber werden auf Kosten des Grabrechtsinhabers oder seines Rechtsnachfolgers auf Weisung der Friedhofsverwaltung entfern.
Abschnitt V
Herrichtung und Pflege der Gräber
§ 22
Allgemeines
- 1. Alle Gräber müssen im Rahmen der Vorschriften des § 15 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den übrigen Grabschmuck. Das Bestreuen der Gräber mit Sand, Riesel und ähnlichem Material ist untersagt. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Gräbern und der Urnennischenwand zu entfernen und an den vorgesehenen Abraum plätzen abzulagern.
Der Markt Obergünzburg trägt Sorge, dass die Bestimmungen der Abfallwirtschaftssatzung des Landkreises Ostallgäu hinsichtlich der Vermeidung und Verwertung von Abfällen eingehalten werden.
- 2. Chemische Salze, Mittel zur Bekämpfung von Unkraut oder unerwünschtem Aufwuchs dürfen nicht verwendet werden. Schädlinge und Krankheiten an Pflanzen dürfen nur mittels zugelassener Pflanzenschutz mittel gem. § 2 Abs. 1 Nr. 9 Pflanzenschutzgesetz vom 14.05.1998 (zuletzt berichtigt am 27.11.1998 BGBl. I 1998 S. 3512) und von Personen bekämpft werden, die den Sachkundenachweis nach §§ 1 und 2 Pflanzenschutzsachkundeverordnung (geändert durch Verordnung vom 07.05.2001 BGBl. I S. 885) erbringen können. Die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln ist auf die jeweils betroffene Grabfläche zu beschränken. Dies gilt nicht für die Anwendung durch Sachkundige des Friedhofsträgers.
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- 3. Die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabhügel der Erwachsenengräber)dürfen nicht über 15cm , die der Kindergräber nicht über 10cm hoch sein. Die Gräber dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Gräber und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Das Anpflanzen von Bäumen auf den Gräbern ohne Gestaltungsvorschriften bedarf der vorherigen Erlaubnis des Marktes. Der Markt kann verlangen, dass stark wuchernde Bäume und Straucher zurückgeschnitten, absterbende entfernt werden. Die Entfernung kann auch verlangt werden, wenn das Gesamtbild einer Abteilung gestört ist.
- 4. Für die Herrichtung und Instandhaltung sind die Nutzungsberechtigten verantwortlich. Diese Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf des Nutzungsrechts. Abs. 6 bleibt unberührt.
- 5. Gräber müssen binnen 9 Monaten nach der Belegung hergerichtet sein. Sofern ein Nutzungsrecht an einem Grab ohne gleichzeitige Belegung erworben ist, gilt Satz 1, wenn ein Grabmal errichtet ist.
- 6. Der Markt kann verlangen, dass der Verantwortliche das Grab nach Ablauf des Nutzungsrechts abräumt.
- 7. Die Herrichtung, die Unterhaltung und jeder Veränderung der Anlagen außerhalb der Gräber obliegt ausschließlich dem Markt. Der Markt kann Ausnahmen zulassen.
§ 23
Vernachlässigung
- 1. Wird ein Grab nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche (§ 22 Abs. 4) auf schriftliche Aufforderung des Marktes das Grab innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine 1-monatige Bekanntmachung auf der Anschlagtafel im Friedhof. Wird die Aufforderung nicht befolgt, können die Gräber auf Kosten der Verantwortlichen von der Marktverwaltung abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Über die abgeräumte Bepflanzung kann der Markt Obergünzburg entschädigungslos frei verfügen. Ferner kann in solchen Fällen das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entzogen werden. Vor dem Entzug des Nutzungsrechts ist der jeweilige Nutzungsberechtigte nochmals schriftlich aufzufordern, das Grab unverzüglich in Ordnung zu bringen; ist er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, hat nochmals eine entsprechende 1-monatige Bekanntmachung auf der Anschlagtafel im Friedhof zu erfolgen.
In dem Entziehungsbescheid ist der jeweilige Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von 3 Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. Der Verantwortliche ist in den schriftlichen Aufforderungen, der Bekanntmachung auf der Anschlagtafel auf die für ihn maßgeblichen Rechtsfolgen der Sätze 3,4 und 5 und im Entziehungsbescheid auf die Rechtsfolgen des § 21 Abs. 2 Sätze 5 und 6 hinzuweisen.
- 2. Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, kann der Markt den Grabschmuck entfernen. Der Markt kann über den entfernten Grabschmuck entschädigungslos frei verfügen.
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Abschnitt VI
Schlussvorschriften
§ 24
Übergangsvorschriften
- 1. Soweit Nutzungsrechte bereits vor dem Inkrafttreten dieser Satzung aufgrund der Bestimmungen der Friedhofdnung der Kath. Pfarrkirchenstiftung St. Martin, Obergünzburg erworben wurden, bleiben diese bis zum Ablauf ihrer Dauer bestehen.
- 2. Im übrigen gilt diese Satzung.
§ 25
Haftung
Der Markt haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofes, seiner Anlagen, seiner Einrichtungen, durch dritte Personen oder Tiere entstehen.
§ 26
Gebühren
Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 27
Ordnungswidrigkeiten
Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung kann mit Geldbuße bis zu 2.500,00 € belegt werden, wer vorsätzlich
a) den Vorschriften über das Verhalten auf dem Friedhof,
b) den Vorschriften über die Errichtung, Änderung und Unterhaltung von Grabanlagen zuwiderhandelt.
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§ 28
Inkrafttreten
- 1. Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
- 2. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 26.05.1993 außer Kraft.
Obergünzburg, den 01. Februar 2005
Schmid
- 1. Bürgermeister
B e k a n n t m a c h u n g s v e r m e r k
Die Satzung wurde am 07.Februar 2005 in der Geschäftsstelle der Verwaltungsgemeinschaft Obergünzburg zur Einsichtnahme niedergelegt. Hierauf wurde durch Anschlag an allen Gemeindetafeln hingewiesen. Die Anschläge wurden am 04. Februar 2005 angeheftet und am 23. Februar 2005 wieder entfernt.
Obergünzburg, den 23. FEB. 2005
Schmid Gemeinschaftsvorsitzender
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Anhang I
Richtlinien zur Gestaltung des Friedhofes gem. § 15 der Friedhofsatzung des Marktes Ober-günzburg vom 01. Februar 2005
1. Beschriftung der Urnenverschlußplatten:
Die Beschriftung der Abschlußplatten in der Urnennischenanlage hat einheitlich in Bronzebuchstaben – Höhe 20 mm zu erfolgen. Als Grundlage für die Festsetzung diente der Katalog da Fa. Straßacker aus Süssen bei Stuttgart Fabrikationsnummer 7022.
2. Vorgaben für integrierte Urnengräber
Grabsteine:
a) Quadratische Grundflächen als Zielvorgabe werden empfohlen. Die maximale Breite des Grabsteins (Stele) darf jedoch das Zweifache der Steinstärke nicht über-schreiben.
b) Die Mindeststärke des Grabsteins beträgt 18 cm. Die minimale sightbare Höhe beträgt 120 cm, die maximale sightbare Höhe 150 cm. Die maximale Steinbreite darf 40 cm nicht überschreiben.
c) Die Ansichtsflächen dürfen nicht hochglanzpoliert sein, die Grenze liegt bei Mattschliff.
d) Die Platzierung der Grabsteine kann von der bestehenden Fluchtanordnung abweichen. Der Versetzbereich kann innerhalb einer Bandbreite von 50~cm gemessen von der Hinterkante der Einfassung liegen.
Einfassungen:
Einfassungen für Urnengräber sind wie folgt möglich:
Variante A 120/80 cm (2er-Urnengrab)
Variante B 140/80 cm (4er-Urnengrab)
Diese Richtlinien sind Bestandteil der Friedhofsatzung.
Obergünzburg, den 01. Februar 2005
Schmid
- 1. Bürgermeister
Satzung zur Änderung der Satzung
über die Benutzung des gemeindlichen Friedhofes in Obergünzburg
Vom 21.08.2012
Auf Grund der Art. 23 und 24 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 16. Februar 2012 (GVBl. S. 30) erlässt der Markt Obergünzburg folgende Satzung:
§ 1
Die Satzung über die Benutzung des gemeindlichen Friedhofes des Marktes Ober-günzburg wird wie folgt ergänzt:
- 1. Es wird folgender § 12 a eingefügt:
„§ 12a
Gemeinschaftsgrabanlagen für Urnenbestattungen mit Grabpflege
(1) Auf dem Friedhof konnen Betrieben, die einer Steinmetz- bzw. Gartenbaugenossenschaft angehören, Flächen zur Erstellung einer Gemeinschaftsgrabanlage für Urnenbestattungen mit Grabpflege über die gesamte Nutzungszeit zur Verfugung gestellt werden. Das Nutzungsrecht an diese Gemeinschaftsgrabanlage wird von der Gemeinde den Betrieben, die einer Steinmetz- bzw. Gartenbaugenossenschaft angehören, auf Antrag eingeräumt. (2) Die Planung und Errichtung der gesamten Anlage einschließlich der Baumaßnahmen erfolgen in enger Abstimmung mit der Gemeinde. Für die Grabmale gelten die Bestimmungen in Abschnitt IV dieser Satzung. (3) Hinterbliebene konnen ein Nutzungsrecht an einer Urnengrabstelle für 15 Jahre bei der Marktgemeinde erwerben. Die nach der jeweils gültigen Friedhofsgebührenatzung fälligen Grabnutzungsgebühren und Friedhofsunterhaltungsgebühren sind bei der Marktgemeinde von den Hinterbliebenen zu entrichten. Die Laufzeit des Nutzungsrechts kann nicht verlangert werden. (4) Gleichzeitig mussen die Hinterbliebenen folgende Leistungen bei einer Gartenbau- bzw. Steinmetzgenossenschaft durch einen eigenen Vertrag erwerben:
- Anlage und Pflege der Grabstelle innerhalb der Gemeinschaftsanlage
für den Zeitraum von 15 Jahren ab der Beisetzung der Urne.
- Errichtung eines Grabmals (Schriftstein aus Naturstein) einschließlich der Inschrift
- Abräumen der Grabstelle nach Ende der Laufzeit."
§ 2
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Obergünzburg, den 21.08.2012
- 1. Bürgermeister
🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Obergünzburg?
Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Obergünzburg mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!