Friedhofsgebühren Melsbach 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

Gemeinde Melsbach · Rheinland-Pfalz · PLZ 56581

Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2023
Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 2023 (Friedhofsgebührensatzung vom 29.09.2023, gültig ab 01.06.2023)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
Sargreihengrab
Einmalbetrag laut Satzung
750,00 €
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Anlage Ziff. I.1.b) Friedhofsgebührensatzung (Reihengrabstätte ab vollendetem 5. Lebensjahr)
Sargwahlgrab
Einmalbetrag laut Satzung
1.400,00 €
für 40 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Anlage Ziff. II.1.a) Friedhofsgebührensatzung (Einzelgrabstätte, 1-stellig gem. § 14 Abs. 3 FriedhS)
Urnenreihengrab
Einmalbetrag laut Satzung
450,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Anlage Ziff. I.2 Friedhofsgebührensatzung (Urnenreihengrabstätte)
Urnenwahlgrab
Einmalbetrag laut Satzung
1.000,00 €*
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Pauschalpreis für die Urnenwahlgrabstätte mit bis zu 4 Urnen (§ 15 Abs. 3 FriedhS); kein 1-Stellen-/je-Urne...
📄 Anlage Ziff. II.1.c) Friedhofsgebührensatzung i.V.m. § 15 Abs. 3 Friedhofssatzung
Baumbestattung
Einmalbetrag laut Satzung
1.200,00 €*
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Preis inkl. Granitpalisade oder Edelstahlbogen; pauschal für bis zu 2 Urnen (§ 15 Abs. 1 Nr. 6 FriedhS), ke...
📄 Anlage Ziff. II.1.d) Friedhofsgebührensatzung i.V.m. § 15 Abs. 1 Nr. 6 Friedhofssatzung
Beisetzung / Aushub
Einmalbetrag laut Satzung
750,00 €*
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
* Bedingung: Zuschlag 150 v.H. an Samstagen, Sonn- und Feiertagen
🧮 Sarg: 750 € · Urne: 250 €
📄 Anlage Ziff. III.1.b)/c) und III.2.a)/e) Friedhofsgebührensatzung
Trauerhalle / Kapelle
Einmalbetrag laut Satzung
100,00 €*
Einmalgebühr je Nutzung
* Bedingung: Leichenaufbewahrung bis 4 Tage gesondert: 100 €, je weiterer Tag 20 €
📄 Anlage Ziff. V.3 Friedhofsgebührensatzung

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2023 (Friedhofsgebührensatzung vom 29.09.2023, gültig ab 01.06.2023) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌‌​​​​​‌‌​​​​​​‌‌​‌​​​​‌‌​​‌‌ Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Melsbach (gültig ab 01.06.2023)

Satzung

über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Melsbach vom 29.09.2023

Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Melsbach hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 1, 2, 7, 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) sowie des § 30 der Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Melsbach in der jeweils geltenden Fassung folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:

§ 1 – Allgemeines

Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungs- und Verwaltungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze werden in der Haushaltssatzung festgesetzt.

§ 2 – Gebührenschuldner

Gebührenschuldner sind:

  1. 1. bei Erstbestattungen die Personen, die nach bürgerlichem Recht die Bestattungskosten zu tragen haben, und der Antragsteller.
  1. 2. bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.

§ 3 – Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

(1) die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragsstellung.

(2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

(3) Die Vornahme einer gebührenpflichtigen Handlung nach Ziffer II und IV der Anlage kann der Vorauszahlung der Gebühren abhängig gemacht werden, wenn die Zahlung nicht gesichert ist.

§ 4 – Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 01.06.2023 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 19.02.2001 i.d.F. vom 23.09.2022 außer Kraft.

Melsbach, den 29.09.2023

Ortsgemeinde Melsbach

Klein, Ortsbürgermeister

Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Melsbach gültig ab 01.06.2023 I. Reihengrabstätten 1. Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene

a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 200,00 €

b) vom vollendeten 5. Lebensjahr 750,00 € 2. Für die Überlassung einer Urnenreihengrabstätte an Berechtigte nach Nr. 1 450,00 € 3. Für die Überlassung einer Urnengrabstätte in einer Gemischten Grabstätte 300,00 € 4. Für die Überlassung einer Urnenrasengrabstätte einschl. Grabplatte 900,00 €

II. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten

1. Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für

a) eine Einzelgrabstätte 1.400,00 €

b) eine Doppelgrabstätte 2.750,00 €

c) eine Urnenwahlgrabstätte 1.000,00 €

d) eine Urnenbaumgrabstätte einschl. einer Granitpalisade oder Edelstahlbogen 1.200,00 €

e) eine Urnengrabstätte in Urnenstelen einschl. Grabplatte 1.350,00 € 2. Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ziffer 1 bei späteren Bestattungen je Jahr für

a) eine Einzelgrabstätte 45,00 €

b) einer Tiefengrabstätte 45,00 €

c) eine Doppelgrabstätte 85,00 €

d) eine Urnenwahlgrabstätte 55,00 €

e) eine Urnenbaumgrabstätte einschl. einer Granitpalisade oder Edelstahlbogen 55,00 €

f) eine Urnengrabstätte in Urnenstele 55,00 € 3. Für die Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit werden die gleichen Gebühren wie nach Ziffer 2. erhoben.

III. Ausheben und Schließen der Gräber (Bestattungsgebühren)

1. Reihengräber für Verstorbene (§ 13 der Friedhofssatzung)

a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 200,00 €

b) vom vollendeten 5. Lebensjahr 750,00 €

c) Urnenbeisetzung 250,00 € 2. Wahlgräber -Einfachgräber- (§ 14 Abs. 3 der Friedhofssatzung)

a) Einzelgrabstelle 750,00 €

b) Doppelwahlgrab (Erstbestattung) 750,00 €

c) Doppelwahlgrab (Zweitbestattung) 750,00 €

d) Tiefengrabstätte (Zweitbestattung) 750,00 €

e) Urnenbeisetzung je Beisetzung 250,00 € 3. Bei Bestattungen und Beisetzungen an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen wird ein Zuschlag berechnet von

150 v.H. IV. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen

1. Bei Reihen- und Wahlgrabstätten für das Ausgraben einer Leiche

a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 500,00 €

b) vom vollendeten 5. Lebensjahr 1.000,00 €

c) für das Ausgraben oder Umbetten von Aschen 250,00 €

Die Gebühren für die Umbettung werden nach Ziffer IV 1 und 3 erhoben Die Gebühren für das Ausgraben und der damit verbundenen anderen Gebühren sind grundsätzlich im Voraus zu zahlen.

2. Für die Wiederbestattung von Leichen und die Wiederbeisetzung von Aschen werden Gebühren nach Abschnitt III. erhoben.

V. Benutzung der Leichenhalle

1. Für die Aufbewahrung einer Leiche bis zu 4 Tagen 100,00 €

für jeden weiteren Tag 20,00 € 2. Für die Gestellung von Hilfskräften je Hilfskraft und Stunde jeweils die geltenden Stundensätze der Gemeindearbeiter

3. Für die Benutzung der Friedhofshalle 100,00 €

VI. Sonstige Leistungen

1. Pflege der Rasenfläche auf den Grabstätten mit besonderen Gestaltungsvorschriften z.B. Urnenrasengrabstätte, Urnenbaumgrabstätte, Urnenstelengrabstätte 200,00 € 2. Für die Überprüfung der Standsicherheit von Grabmalen und für den Abbau und die Entsorgung von Grabmalen

a) Reihen- und Urnengrabstätten

b) Wahlgrabstätten für Erdbestattungen

250,00 € 500,00 € 3. Ausführen von Dienstleistungen, die gebührenmäßig nicht erfasst sind, werden nach den jeweils gültigen Maschinen- und Lohnstundensätzen berechnet (z.B. Entfernen von Grabmalen auf Kosten des Pflichtigen für Grabmale die vor 2006 errichtet wurden).

4. Verwaltungsgebühren je Erstellung der Genehmigung zur Errichtung eines Grabmales 17,00 €

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 2024 (Friedhofssatzung vom 12.03.1990 i.d.F. vom 19.04.2024) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Melsbach (Fassung vom 19.04.2024)

Friedhofssatzung

der Ortsgemeinde Melsbach

vom 12. März 1990 in der Fassung vom 19.04.2024

Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Melsbach hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153) sowie der §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) vom 4. März 1983 (GVBl. S. 69, BS 2127-1) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:

  1. 1. Allgemeine Vorschriften

§ 1

Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für den im Gebiet der Ortsgemeinde Melsbach gelegenen und von ihr verwalteten Friedhof.

§ 2

Friedhofszweck

(1) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (öffentliche Einrichtung) der Ortsgemeinde Melsbach.

(2) Er dient der Bestattung derjenigen Personen, die

a) bei ihrem Tode Einwohner der Ortsgemeinde waren,

b) früher in der Ortsgemeinde Melsbach gewohnt haben,

c) ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben,

d) ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind oder

e) ohne Einwohner zu sein, mit einem Einwohner der Ortsgemeinde Melsbach in gerader Linie verwandt waren (Kinder, Eltern und Großeltern).

(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

§ 3

Schließung und Aufhebung

(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofs können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) – vgl.

§ 7 Best

G -.

(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten (Sondergräber) erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahl- bzw. Urnengrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung verlangen soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist. (3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten

verloren. Die in Reihen oder Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Ortsgemeinde in andere Grabstätten umgebettet. (4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekanntgemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist.

(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht. Gleichzeitig werden sie bei Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei Reihen-oder Urnenreihengrabstätten – soweit möglich – einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt.

(6) Ersatzgrabstätten werden von der Ortsgemeinde auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.

  1. 2. Ordnungsvorschriften

§ 4

Öffnungszeiten

(1) Die Öffnungszeiten werden an den Eingängen durch Aushang bekanntgegeben. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlaß das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile untersagen.

§ 5

Verhalten auf dem Friedhof

(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Kinder unter 12 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.

(3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen oder Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sind ausgenommen;

b) Waren aller Art, sowie gewerbliche Dienste anzubieten;

c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen;

d) Druckschriften zu verteilen;

d) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen;

e) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen;

f) Tiere –ausgenommen Blindenhunde- mitzubringen

g) zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

h) Gewerbemäßig zu fotografieren, es sei denn, aa) ein entsprechender Antrag eines Nutzungsberechtigten liegt vor oder bb) die Friedhofsverwaltung hat zugestimmt. Für das Verwaltungsverfahren gilt § 6 Abs.1 Satz 2 und 3 entsprechend

(4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.

§ 6

Ausführen gewerblicher Arbeiten

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42 a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach § 42 a Abs. 2 Satz 1 VwVfG vier Wochen beträgt. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs.1 des Gesetzes zur Einrichtung einheitlicher Ansprechpartner (vom 27. Oktober 2009; GVBL. S. 355 (EAP-Gesetz)) abgewickelt werden.

(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind.

(3) Zugelassene Gewerbetreibende erhalten eine Berechtigungskarte. Diese ist dem Friedhofspersonal vom Gewerbebetreibenden oder seinen Mitarbeitern auf Verlangen vorzuzeigen. Statt der Berechtigungskarte gilt auch eine aktuelle Genehmigung zur Errichtung eines Grabmales.

(4) Die Zulassung kann zurückgenommen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen und die Gewerbetreibenden trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen. Auf die EU / EWR-Handwerk-Verordnung vom 20.12.2007 (BGBI. I S. 3075) wird verwiesen.

  1. 3. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7

Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Für die Beisetzung von Aschen gilt § 15 Abs. 4

(2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte / Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(3) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest. (4) Eine Bestattung an Samstagen ist nur auf besondere Verfügung der Ordnungsverwaltung zulässig. An Sonn- und Feiertagen finden keine Beisetzungen statt.

(5) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gem.

§ 9 Best

G) in einer Urnenreihengrabstätte beigesetzt.

(6) In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, eine Mutter mit ihrem nicht über 1 Jahr alten Kind in einem Sarg zu bestatten.

§ 8

Särge

(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, daß jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht schwer verrottbar sein, soweit nicht anders ausdrücklich vorgeschrieben ist.

(2) Die Särge sollen höchstens 2,00 m lang, 0,65 m hoch und in Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Die Särge für Kindergräber dürfen höchstens 1,20 m lang, 0,60 m hoch und im Mittelmaß 0,60 m breit sein.

§ 9

Grabherstellung

(1) Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voreinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

(4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.

§ 10

Ruhezeit

Die Ruhezeit für Leichen beträgt 30 Jahre, bei Verstorbenen bis zum 5. Lebensjahr 25 Jahre. Die Ruhrzeit für Aschen beträgt 20 Jahre mit Ausnahme § 13 a Abs. 3.

§ 11

Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann

nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte / Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte / Urnenreihengrabstätte sind innerhalb des Friedhofes nicht zulässig. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt.

(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden.

(4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten / Urnenreihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten / Urnengrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Ortsgemeinde ist bei dringendem öffentlichen Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.

(5) Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie kann sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmers bedienen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragssteller zu tragen.

(7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.

  1. 4. Grabstätten

§ 12

Allgemeines, Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten werden unterschieden in

a) Reihengrabstätten

b) Wahlgrabstätten

c) Gemischte Grabstätten

d) Urnengrabstätten als Reihen- und Wahlgrabstätten

e) Urnenrasengrabstätten

f) Ehrengrabstätten

g) Urnenbaumgrabstätte als Wahlgrabstätte mit Granitpalisade

h) Urnenbaumgrabstätte als Wahlgrabstätte mit Edelstahlbogen

i) Urnenwahlgrabstätten in Urnenstelen

(2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

§ 13

Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden.

(2) Es werden eingerichtet:

a) Einzelgrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, in einer Größe von jeweils 1,20 m lang und 0,60 m breit.

b) Einzelgrabfelder für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr, in einer Größe von jeweils2,00 m lang und 0,80 m breit.

(3) In jeder Reihengrabstätte darf –außer in den Fällen des § 7 Abs. 5 und § 13a nur eine Leiche bestattet werden.

(4) Das Abräumen von Einzelgrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird 3 Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekanntgemacht.

§ 13 a

Gemischte Grabstätten

(1) Ein Einzelgrabfeld nach § 13 Abs. 2 Buchstabe b) kann nach Zustimmung der Friedhofsverwaltung in ein Grabfeld mit gemischten Grabstätten umgewidmet werden. (2) Gemischte Grabstätten sind bereits durch eine Erdbestattung belegte Einzelgräber (§ 13 Abs. 1), in denen auf Antrag des Nutzungsberechtigten zusätzlich die Beisetzung von bis zu zwei Aschen gestattet werden kann. (3) Die Dauer des Nutzungsrechts der Grabstätte richtet sich nach der Ruhezeit der ersten Bestattung. Die zusätzliche Beisetzung von bis zu zwei Aschen darf im Einzelfall nur erfolgen, wenn die verbleibende Ruhezeit nach der ersten Bestattung noch mindestens 15 Jahre beträgt.

§ 14

Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 40 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Bei Urnenwahlgrabstätten gilt die Nutzungszeit gemäß § 15 Abs. 3. Die Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur bei Eintritt eines Bestattungsfalles möglich. Für Urnenbeisetzungen in Wahlgrabstätten gilt die Ruhefrist gemäß § 10. Die Größe beträgt für 2 Grabstellen in der Länge 2,70 m und in der Breite 2,50 m. Die Größe beträgt für 3 Grabstellen in der Länge 2,70 m und in der Breite 3,75 m.

(2) Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthält, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes (3) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten vergeben.

(4) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist. Bei einer Verlängerung der Nutzungszeit ist eine Nutzungsgebühr entsprechend der Verlängerungsdauer zu entrichten (volle Nutzungsgebühr / Nutzungszeit x Jahre der Verlängerung)

(5) Das Nutzungsrecht kann nur einmal für die gesamte Wahlgrabstätte wieder verliehen werden. Die Wiederverleihung erfolgt auf Antrag nach den in diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechts und die zu zahlenden Gebühren.

(6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge über:

a) auf den überlebenden Ehegatten,

b) auf die Kinder,

c) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter bzw. Mütter,

d) auf die Eltern,

e) auf die Geschwister,

f) auf sonstige Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluß der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt.

(7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 6 Satz 2 genannten Personen übertragen. Der Rechtsnachfolger hat bei der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.

(8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.

(9) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.

(10) Bei vorzeitigen Rückgabe der gesamten Grabstätte verfällt das Nutzungsrecht und geht entschädigungslos an den Friedhofsträger zurück.

§ 15

Urnengrabstätten

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden

  1. 1. in Urnenreihengrabstätten,
  2. 2. in Urnenwahlgrabstätten,
  3. 3. Urnenrasengrabstätten,
  4. 4. in Reihengrabstätten (Gemischte Grabstätte)
  5. 5. Wahlgrabstätten bis zu 4 Aschen in einstelligen und bis zu 6 Aschen in mehrstelligen.
  6. 6. Urnenbaumbestattungen als Wahlgrabstätte bis zu 2 Aschen
  7. 7. Urnenwahlgrabstätten in Urnenstelen mit bis zu 2 Aschen je Urnenkammer

(2) Urnenreihengrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden. Die Größe einer Urnenreihengrabstätte beträgt in der Länge 1,00 m und in der Breite 0,70 m.

(3) Urnenwahlgrabstätten sind Aschenstätten, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. In einer Urnenwahlgrabstätte dürfen vier Urnen beigesetzt werden. Die Größe einer Urnenwahlgrabstätte beträgt in der Länge

1,00 m und in der Breite 0,70 m. Die Tiefe für die Erstbestattung beträgt 1,20 m, bei der Zweitbestattung 0,80 m.

(4) Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung ist eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen.

(5) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen-und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.

§ 15 a

Urnengrabstätten als Rasengräber

(1) Aschen dürfen als „Urnengrabstätten als Rasengräber“ beigesetzt werden.

(2) Für Urnengrabstätten als Rasengräber gilt § 15 Abs. 4 entsprechend.

(3) Rasengrabstätten werden ca. 6 Wochen nach der Beisetzung der / des Verstorbenen vom Friedhofsträger eingeebnet und eingesät. Die Pflege der Grabstätte obliegt für die gesamte Ruhefrist dem Friedhofsträger. In die Rasenfläche wird eine Steinplatte eingelassen, auf der Name, Geburts- und Sterbejahr des / der Beigesetzten vermerkt sind. Die Beschaffung der Platte obliegt dem Friedhofsträger.

(4) Die Größe der Urnenrasengrabstätten beträgt in der Länge 0,80 m und in der Breite 0,80 m.

(5) Weiterer Grabschmuck (Blumen, Grableuchte pp.) durch die Angehörigen ist nicht zugelassen.

§ 15 b

Urnenbaumgrabstätte als Wahlgrab

(1) Aschen dürfen als „Urnenbaumgrabstätte als Wahlgrabstätte“ beigesetzt werden.

(2) Für Urnengrabstätten als Urnenbaumgrabstätten gilt § 15 Abs. 4 entsprechend.

(3) In Urnenbaumgrabstätten dürfen bis zu zwei Urnen beigesetzt werden.

Urnenbaumgrabstätten werden zeitnah nach der Beisetzung der / des Verstorbenen vom Friedhofsträger eingeebnet. Die Pflege der Grabstätte obliegt für die gesamte Ruhefrist dem Friedhofsträger.

Die Metallplatte ist mit den Angaben der / des Verstorbenen spätestens 6 Wochen nach dem Bestattungstermin durch die Friedhofsverwaltung zu montieren. Die Gestaltung / Beschriftung der Metallplatte hat nach den Vorgaben der Friedhofsverwaltung zu erfolgen. Die Metallplatte wird auf eine Granitpalisade oder einen Edelstahlbogen montiert, welche in die Grabstätte eingelassen werden. Auf diese Metallplatte werden Vor- und Nachname, Geburts- und Sterbejahr des / der Beigesetzten vermerkt. Die Beschaffung der Platte obliegt dem Friedhofsträger.

Eine Bearbeitung und Beschriftung der Standardverschlussplatte ist nicht zulässig.

Spätestens 2 Wochen nach dem Bestattungstermin sind die Kränze, Gestecke, Blumenschalen usw. von den Angehörigen an den dafür vorgesehenen Stellen zu entsorgen. Bei Nichtdurchführung behält sich die Friedhofsverwaltung vor, Kränze, Gestecke, Blumenschalen usw. auf Kosten des Nutzungsberechtigten zu entsorgen.

(4) Urnenbaumgrabstätten sind Aschenstätten, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. In einer Urnenbaumgrabstätte als Wahlgrabstätte dürfen zwei Urnen beigesetzt werden. Die Größe einer Urnenbaumgrabstätte beträgt in der Länge 1,10 m und in der Breite 0,70 m. Die Tiefe für die Erstbestattung beträgt 1,00 m, bei der Zweitbestattung 0,70 m.

(5) Weiterer Grabschmuck (Blumen, Grableuchte pp.) durch die Angehörigen ist nicht zugelassen.

§ 15 c

Urnengrabstätte in einer Urnenstele als Wahlgrab

(1) Aschen dürfen als „Urnengrabstätte in einer Urnenstele als Wahlgrab“ beigesetzt werden.

(2) Für Urnengrabstätten als Urnengrabbestattung in Urnenstelen gilt § 15 Abs. 4 entsprechend.

(3) In den Kammern der Urnenstelen dürfen bis zu zwei Urnen beigesetzt werden.

Die Verschlussplatte in einer Größe von 0,32 m x 0,40 m wird von der Friedhofsverwaltung gestellt. Urnengrabbestattungen in Urnenstelen werden unmittelbar nach der Beisetzung der / des Verstorbenen mit einer Standardplatte vom Friedhofsträger verschlossen. Die vom Steinmetzbetrieb bearbeitete Verschlussplatte mit den Angaben der / des Verstorbenen ist spätestens 6 Wochen nach dem Bestattungstermin durch die Friedhofsverwaltung zu montieren. Die Gestaltung / Beschriftung der Verschlussplatte hat nach den Vorgaben der Friedhofsverwaltung zu erfolgen: Vor- und Nachname, Geburts- und Sterbejahr des / der Beigesetzten. Eine Bearbeitung und Beschriftung der Standardverschlussplatte ist nicht zulässig.

Spätestens 2 Wochen nach dem Bestattungstermin sind die Kränze, Gestecke, Blumenschalen usw. von den Angehörigen an den dafür vorgesehenen Stellen zu entsorgen. Bei Nichtdurchführung behält sich die Friedhofsverwaltung vor, Kränze, Gestecke, Blumenschalen usw. auf Kosten des Nutzungsberechtigten zu entsorgen.

Die Pflege der Grabstätte obliegt für die gesamte Ruhefrist dem Friedhofsträger. Nach Ablauf der Nutzungszeit wird die Urne aus der Urnenkammer entnommen und die Asche durch die Friedhofsverwaltung auf einem speziellen Grabfeld auf dem Friedhof anonym beigesetzt.

(4) Urnengrabstätten in Urnenstelen sind Aschenstätten, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. In einer Urnenstelengrabstätte als Wahlgrabstätte dürfen zwei Urnen je Urnenkammer beigesetzt werden. Die Größe einer Urnengrabkammer in den Urnenstelen beträgt in der Breite 0,54m, in der Tiefe 0,32m und in der Höhe 0,47m.

(5) Weiterer Grabschmuck (Blumen, Grableuchte usw.) durch die Angehörigen im Bereich vor und um die Urnenstelen ist nicht zugelassen. Ebenso ist die feste Montage von Vasen, Laternen und Grablichter nicht zulässig. Für Grabschmuck (kleine Vasen, Laternen, Grablichter usw.) steht die vor der Urnenkammer eingesetzte Ablageplatte zur Verfügung.

§ 16

Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger.

  1. 5. Gestaltung der Grabstätten

§ 17

Allgemeine Gestaltungsvorschriften

Auf dem Friedhof werden Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften eingerichtet. Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, daß die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.

  1. 6. Grabmale

§ 18

Gestaltung der Grabmale

(1) Für Grabmale dürfen nur Natursteine sowie Holz und geschmiedetes oder gegossenes Metall verwendet werden.

(2) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind stehende Grabmale wie folgt zulässig:

a) Reihengrabstätten für Verstorbene bis zu 5 Jahren: bis zu 0,70 m hoch,

b) Reihengrabstätten für Verstorbene über 5 Jahre: bis zu 1,00 m hoch,

c) Wahlgrabstätten: bis zu 1,20 m hoch.

(3) Bei Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig: Breite 0,70 m und Länge 1,00 m.

(4) Der Grundriss der Grabplatte eines Urnenrasengrabes beträgt in der Länge 0,40 m und in der Breite 0,40 m.

(5) Liegende Grabmale dürfen nur ¾ der jeweiligen Grabfläche bei Erdbestattungen abdecken.

(6) Der Friedhofsträger kann Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 1 bis 3 und auch sonstige bauliche Anlagen zulassen, soweit er es unter Beachtung des § 18 für vertretbar hält.

(7) Die Beschaffung der Beschriftung von Urnenbaumgrabstätten obliegt dem Friedhofsträger. Für die Schriftplatten gelten folgende Größen:

Granitpalisade Länge 0,10 m und Breite 0,13 m Edelstahlbogen Länge 0,18 m und Breite 0,09 m

(8) Die Beschaffung der Beschriftung von Urnenstelengrabstätten obliegt dem Friedhofsträger. Für die Schriftplatten gelten folgende Größen: Breite 0,55 m und Höhe 0,48 m.

§ 19

Zustimmungserfordernis zum Errichten und Ändern von Grabmalen

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen sind der Friedhofsverwaltung anzuzeigen mit der Erklärung, dass das Vorhaben der gültigen Friedhofssatzung entspricht.

(2) Der Anzeige sind zweifach beizufügen der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung.

(3) Mit dem Vorhaben darf einen Monat nach der Vorlage der vollständigen Anzeige begonnen werden, wenn seitens der Friedhofsverwaltung in dieser Zeit keine Bedenken wegen eines Verstoßes gegen die Friedhofssatzung geltend gemacht werden. Vor Ablauf des Monats darf begonnen werden, wenn die Friedhofsverwaltung schriftlich die Übereinstimmung der geltenden Friedhofssatzung bestätigt.

(4) Das Vorhaben ist erneut anzuzeigen, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Einreichen der Anzeige errichtet bzw. geändert worden ist.

§ 20

Standsicherheit der Grabmale

Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, daß sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

§ 21

Verkehrssicherungspflicht für Grabmale

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in Verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel jährlich zweimal –im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst-. Verantwortlich dafür ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte (§ 13) gestellt hat, bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.

(2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. (3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen; wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Ortsgemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. § 24 Abs. 2

Satz 4 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

§ 22

Entfernen von Grabmalen

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Kommt der Verpflichtete dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Lässt der Verpflichtete das Grabmal nicht binnen drei Monaten abholen, geht es entschädigungslos in das Eigentum der Ortsgemeinde Melsbach über. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Verpflichtete die Kosten zu tragen, soweit eine Kostenpauschale nicht mit einer Gebührenrechnung erhoben wurde.

(3) Für die jährliche Überprüfung der Standsicherheit von Grabmalen und für den Abbau und die Entsorgung von Grabanlagen werden Benutzungsgebühren erhoben.

(4) Für neu errichtete bzw. veränderte Grabmale wird vorab eine Gebühr für den Abbau und die Entsorgung des Grabmals durch den Friedhofsträger erhoben. Die Gebühr wird mit Antrag auf Genehmigung zur Errichtung bzw. Änderung eines Grabmals angefordert. Die vorab errichtete Gebühr wird erstattet, wenn sich der jeweilige Verantwortliche nach Ablauf der Ruhefrist / Nutzungszeit entschließen sollte, selbst den Abbau und die Entsorgung des Grabmals vorzunehmen oder vornehmen zu lassen. Die Erstattung erfolgt nachdem die Grabanlage vollständig und ordnungsgemäß abgebaut und vom Friedhofsgelände entfernt worden ist.

  1. 7. Herrichten und Pflege der Grabstätten

§ 23

Herrichten und Instandhalten der Grabstätten

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 18 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.

(2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung und die Instandhaltung ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gem.

§ 9 Best

G), bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich.

(3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen.

(4) Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Bestattung, Wahl- und Urnenwahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach der Verleihung des Nutzungsrechtes hergerichtet werden.

(5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten, insbesondere der Zuwegung zu den Gräbern (Verkehrswege) obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung.

(6) Zur weiteren Grabpflege gehört auch die Hälfte der Abstandsfläche zum nächsten Grab. In diesem Bereich ist der Bewuchs (außer bei Wiesengräbern) zu entfernen.

(7) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der Urnenbaumgrabstätten sowie Urnenstelengrabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung. Bepflanzungen jeglicher Art sind auf der Urnenbaumgrabstätte sowie Urnenstelengrabstätte untersagt.

(8) Alle Grabstätten müssen entsprechend dem jeweils gültigen Grabstättenplan her-gerichtet werden. Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß entsprechend den Vorschriften dieser Satzung hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb ei-ner entsprechenden Frist in Ordnung zu bringen. Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung der Grabpflege nicht nach, kann die Säuberung zu Lasten des Verpflichteten durch die Friedhofsverwaltung erfolgen.

§ 24

Grabfelder

Die Herrichtung der Grabstätten unterliegt keinen besonderen Anforderungen. Die Bepflanzung darf die anderen Grabstätten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher.

§ 25

Vernachlässigte Grabstätten

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten lassen.

(2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstätte

  1. 8. Leichenhalle

§ 26

Benutzen der Leichenhalle

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z.B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind.

(2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen.

(3) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werde. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Beseitigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.

  1. 9. Schlussvorschriften

§ 27

Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.

(2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf zwei Nutzungszeiten nach § 14 Abs. 1 oder § 15 Abs. 3 dieser Satzung seit Verleihung begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche.

(3) Im Übrigen gilt diese Satzung.

§ 28

Haftung

Die Ortsgemeinde haftete nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofs sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.

§ 29

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1. den Friedhof entgegen den Bestimmungen des § 3 betritt,
  2. 2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1),
  3. 3. gegen die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 Satz 1 verstößt,
  4. 4. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6 Abs. 1),
  5. 5. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11),
  6. 6. Als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 19 Abs. 1 und 3),
  7. 7. Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 22 Abs. 1),
  8. 8. Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 20, 21 und 23),
  9. 9. Grabstätten entgegen § 24 bepflanzt,
  10. 10. Grabstätten vernachlässigt (§ 25),
  11. 11. Die Leichenhalle entgegen § 26 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 betritt.

(2) Zuwiderhandlungen gegen Gebote und Verbote dieser Friedhofssatzung werden nach § 24 (5) Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz mit Geldbußen bis zur Höhe von 5.000,00 Euro geahndet. Für die Festsetzung der Geldbuße und das Verfahren findet das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in seiner jeweils gültigen Fassung Anwendung.

§ 30

Gebühren

Für die Benutzung des von der Ortsgemeinde verwalteten Friedhofes und seiner Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 31

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

56581 Melsbach,19.04.2024

Ortsgemeinde Melsbach

Holger Klein, Ortsbürgermeister

Hinweis

Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

  1. 1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

oder

  1. 2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Rengsdorf-Waldbreitbach unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Rengsdorf, den 19.04.2024

Melsbach, den 19.04.2024 Verbandsgemeindeverwaltung

Ortsgemeinde Melsbach

Hans-Werner Breithausen, Bürgermeister

Holger Klein, Ortsbürgermeister

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Melsbach?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Melsbach mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 56xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Melsbach anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Melsbach
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen)* 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 250 € (Urne) bzw. 750 € (Sarg)
ℹ️ * Bedingung laut Satzung: Zuschlag 150 v.H. an Samstagen, Sonn- und Feiertagen
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle* 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Melsbach (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
ℹ️ * Bedingung laut Satzung: Leichenaufbewahrung bis 4 Tage gesondert: 100 €, je weiterer Tag 20 €
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 56xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Melsbach:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €