Neuwied

Preisübersicht der wichtigsten Gebühren

Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.

Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 22.11.2023 (Beschluss) / 01.01.2024 (Inkrafttreten)

LeistungGebühr (lt. Satzung)
Sargreihengrab1.282,00 € ab dem vollendeten 5. Lebensjahr
Sargwahlgrab2.886,00 € Einzelgrabstätte bzw. Tiefengrab
Urnenreihengrabnicht angegeben nicht explizit aufgeführt; stattdessen anonyme Urnenreihengrabstätte (623,00 €) und Urnenrasenreihengrabstätte (941,00 €)
Urnenwahlgrab1.650,00 € Urnengrabstätte
Urnengrab anonym623,00 € anonyme Urnenreihengrabstätte (inkl. Pflege)
Baumbestattung941,00 € Urnenbaumreihengrabstätte (inkl. Pflege)
Beisetzungskosten (Sarg/Urne)833,00 € (Sarg) / 347,00 € (Urne) Separat unter 'III. Ausheben und Schließen der Gräber' aufgeführt
Trauerhalle / Halle178,00 € Nutzung der Trauerhalle

1. Originalwortlaut: Gebührenordnung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Nichtamtliche Lesefassung

Stand: 7. Änderungssatzung vom 22. November 2023

Satzung der Servicebetriebe Neuwied - Anstalt des öffentlichen Rechts - (SBN) über die Erhebung von Friedhofsgebühren in der Stadt Neuwied vom 01. März 2007 - Friedhofsgebührensatzung -

Der Verwaltungsrat der Servicebetriebe Neuwied (AöR) hat auf Grund

der §§ 24 und 86a der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31. Januar 1994 (GVBl. Seite 153)

der §§ 1, 2, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes für Rheinland-Pfalz (KAG) vom 20. Juni 1995 (GVBl. Seite 175)

des Landesgebührengesetzes für Rheinland-Pfalz (LGebG) vom 03. Dezember 1974 (GVBl. Seite 578)

der Satzung der SBN für das Friedhofswesen in der Stadt Neuwied vom 01. März 2007

der Satzung für die Servicebetriebe Neuwied, Anstalt des öffentlichen Rechts der Stadt Neuwied vom 19. September 2003

alle jeweils in ihrer gültigen Fassung folgende Satzung beschlossen, die hiermit öffentlich bekannt gemacht wird:

Inhaltsverzeichnis

  • § 1 Allgemeines
  • § 2 Gebührenschuldner
  • § 3 Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit
  • § 4 Inkrafttreten

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Friedhofsgebührensatzung

§ 1

Allgemeines

Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen sowie der damit verbundenen Amtshandlungen werden Gebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung (Gebührenverzeichnis).

§ 2

Gebührenschuldner

Gebührenschuldner sind:

  1. 1. Bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind und der Antragsteller,
  2. 2. bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.
  3. 3. wer die Amtshandlung veranlaßt hat oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird

§ 3

Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung. (2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig. (3) Die Friedhofsverwaltung kann in begründeten Einzelfällen die Vorauszahlung oder Sicherstellung der Gebühren fordern. Wenn die Gebühren trotz Aufforderung nicht im Voraus bezahlt oder nicht hinreichend sichergestellt erscheinen, kann die Bestattung in der einfachsten Form vorgenommen werden. (5)

§ 4

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 17.12.2003 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 16.12.2005 außer Kraft. (3) Soweit Abgabenansprüche nach der auf Grund von Absatz 2 aufgehobenen Satzung entstanden sind, gelten die bisherigen Regelungen weiter.

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Friedhofsgebührensatzung

Anlage zur Friedhofsgebührensatzung (1,2,3,4,5,6,7)

Gebührenverzeichnis

I. Überlassung von Reihengrabstätten

a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr250,00 €
b) ab dem vollendeten 5. Lebensjahr1.282,00 €
c) anonyme Reihengrabstätte (inkl. Pflege)1.503,00 €
d) anonyme Urnenreihengrabstätte (inkl. Pflege)623,00 €
e) Rasenreihengrabstätte (inkl. Pflege)1.503,00 €
f) Urnenrasenreihengrabstätte (inkl. Pflege)941,00 €
g) Urnenbaumreihengrabstätte (inkl. Pflege)941,00 €

II. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten für

a) eine Einzelgrabstätte bzw. Tiefengrab und jede weitere Grabstätte2.886,00 €
b) eine Urnengrabstätte1.650,00 €
c) eine Rasenwahlgrabstätte2.253,00 €
d) eine Urnenrasenwahlgrabstätte1.881,00 €

Verlängerung je Jahr für

a) eine Einzelgrabstätte96,20 €
b) eine Urnengrabstätte55,00 €
c) eine Rasenwahlgrabstätte75,10 €
d) eine Urnenrasenwahlgrabstätte62,70 €

Wird die Beisetzung in einer freien Wahlgrabstätte vorgenommen, bei welcher die vorgeschriebene Ruhefrist die Nutzungszeit übersteigt, so sind die fehlenden Jahre der Nutzungszeit für die gesamte Wahlgrabstelle nachzuzahlen.

III. Ausheben und Schließen der Gräber

1.Reihengräber
a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr401,00 €
b) vom vollendeten 5. Lebensjahr833,00 €
c) Fötenbeisetzung49,00 €
2.Wahlgräber - Einfachgräber
a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr401,00 €
b) vom vollendeten 5. Lebensjahr833,00 €
3.Wahlgräber - Tiefengräber
a) Einzelgrabstätte für die 1. Bestattung1.212,00 €
b) Einzelgrabstätte für die 2. Bestattung833,00 €
4.Urnengräber
a) Urnenreihengräber347,00 €
b) Urnenwahlgräber347,00 €
c) Urnenrasengräber347,00 €
d) Urnenbaumgräber347,00 €
5.Bestattungen und Beisetzungen
a) Freitags ab 13:00 Uhr wird ein Zuschlag von 50 v.H. erhoben.
b) an Samstagen wird ein Zuschlag von 100 v.H. erhoben.

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Friedhofsgebührensatzung

c) Die Zuschläge entfallen, wenn durch mehrere aufeinander folgende bestattungsfreie Tage zur Einhaltung der Bestattungsfrist an einem vorgenannten Tag beigesetzt werden muss.

  1. 6. In diesen Gebührensätzen ist der Abraum der Grabflächen nach Ablauf der Ruhezeit / Nutzungszeit enthalten. Wird der Abraum durch den Verfügungsberechtigten / Nutzungsberechtigten selbst vorgenommen, erfolgt keine anteilmäßige Erstattung.

IV. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen

Das Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen wird durch die SBN und / oder durch ein von den SBN beauftragten Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern zu ersetzten.

V. Benutzung der Trauerhalle/Ruhekammer

1.Nutzung der Ruhekammer
a) bis zu 4 Tagen136,00 €
b) für jeden weiteren Tag34,00 €
c) Die Gebühr entfällt für jeden weiteren angefangenen Tag, wenn eine Bestattung aus terminlichen Gründen seitens der Friedhofsverwaltung an dem vorgesehenen Bestattungstag nicht möglich ist. Bei der Berechnung der Tage bleiben Samstage, Sonntage und Feiertage sowie sonstige bestattungsfreie Tage unberücksichtigt.
2.Nutzung der Trauerhalle178,00 €

VI. Verwaltungsgebühren

Ausstellung einer Genehmigung für die Errichtung eines Grabmals, Grabeinfassung, Plattenbelages oder sonstigen baulichen Veränderung je Grabstätte und Antrag 46,00 €

VII. Sonstige Leistungen

1.Namenstafeln für Rasengrabstätten incl. Beschriftung
a) Name, Geburts- und Sterbejahr200,00 €
mit / ohne Balkenkreuz
b) Name, Geburts- und Sterbejahr
mit einem anderen religiösen oder angemessenem persönlichem Symbolje nach Aufwand
2.Markierungsschilder für anonyme Bestattungen sowie Baumbestattungen30,00 €
3.Ausführung von Dienstleistungen, die gebührenmäßig nicht erfasst sind, werden nach den tatsächlichen Kosten berechnet.

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Friedhofsgebührensatzung

(Das In-Kraft-Treten der Änderungssatzungen ist zu beachten).

(1) eingefügt durch die 1. Satzung vom 10.03.2009 zur Änderung der Satzung der Servicebetriebe Neuwied – Anstalt des öffentlichen Rechts- (SBN) über die Erhebung von Friedhofsgebühren in der Stadt Neuwied vom 01.03.2007 – Friedhofsgebührensatzung -. (In-Kraft-Treten: 19.03.2009)

(2) eingefügt durch die 2. Satzung vom 18.06.2010 zur Änderung der Satzung der Servicebetriebe Neuwied – Anstalt des öffentlichen Rechts- (SBN) über die Erhebung von Friedhofsgebühren in der Stadt Neuwied vom 01.03.2007 – Friedhofsgebührensatzung -. (In-Kraft-Treten: 01.07.2010)

(3) eingefügt durch die 3. Satzung vom 26.11.2012 zur Änderung der Satzung der Servicebetriebe Neuwied – Anstalt des öffentlichen Rechts- (SBN) über die Erhebung von Friedhofsgebühren in der Stadt Neuwied vom 01.03.2007 – Friedhofsgebührensatzung -. (In-Kraft-Treten: 01.01.2013)

(4) eingefügt durch die 4. Satzung vom 26.11.2015 zur Änderung der Satzung der Servicebetriebe Neuwied – Anstalt des öffentlichen Rechts- (SBN) über die Erhebung von Friedhofsgebühren in der Stadt Neuwied vom 01.03.2007 – Friedhofsgebührensatzung -. (In-Kraft-Treten: 01.01.2016)

(5) eingefügt durch die 5. Satzung vom 22.11.2017 zur Änderung der Satzung der Servicebetriebe Neuwied – Anstalt des öffentlichen Rechts- (SBN) über die Erhebung von Friedhofsgebühren in der Stadt Neuwied vom 01.03.2007 – Friedhofsgebührensatzung -. (In-Kraft-Treten: 01.01.2018)

(6) eingefügt durch die 6. Satzung vom 28.11.2019 zur Änderung der Satzung der Servicebetriebe Neuwied – Anstalt des öffentlichen Rechts- (SBN) über die Erhebung von Friedhofsgebühren in der Stadt Neuwied vom 01.03.2007 – Friedhofsgebührensatzung -. (In-Kraft-Treten: 01.01.2020)

(7) eingefügt durch die 7. Satzung vom 22.11.2023 zur Änderung der Satzung der Servicebetriebe Neuwied – Anstalt des öffentlichen Rechts- (SBN) über die Erhebung von Friedhofsgebühren in der Stadt Neuwied vom 01.03.2007 – Friedhofsgebührensatzung -. (In-Kraft-Treten: 01.01.2024)

2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Nichtamtliche Lesefassung

Stand: 4. Änderungssatzung vom 24. November 2022

Satzung der Servicebetriebe Neuwied -Anstalt des öffentlichen Rechts- (SBN) für das Friedhofswesen in der Stadt Neuwied vom 18. November 2016 – Friedhofssatzung -

Der Verwaltungsrat der Servicebetriebe Neuwied (AöR) hat auf Grund

der §§ 24 und 86a der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31. Januar 1994 (GVBl. Seite 153)

der §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1, Satz 1 des Bestattungsgesetzes für Rheinland-Pfalz (BestG) vom 04. März 1983

der Satzung für die Servicebetriebe Neuwied, Anstalt des öffentlichen Rechts der Stadt Neuwied vom 19. Sept. 2003

alle jeweils in ihrer gültigen Fassung folgende Satzung beschlossen, die hiermit öffentlich bekannt gemacht wird:

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt: Allgemeine Vorschriften

  • § 1 Geltungsbereich
  • § 2 Friedhofszweck
  • § 3 Schließung und Entwidmung

2. Abschnitt: Ordnungsvorschriften

  • § 4 Öffnungszeiten
  • § 5 Verhalten auf dem Friedhof
  • § 6 Dienstleistungserbringer

3. Abschnitt: Allgemeine Bestattungsvorschriften

  • § 7 Allgemeines
  • § 8 Särge, Urnen
  • § 9 Bestattungen
  • § 10 Ruhezeit
  • § 11 Umbettungen

4. Abschnitt: Grabstätten

  • § 12 Allgemeines
  • § 13 Reihengrabstätten
  • § 14 Wahlgrabstätten
  • § 15 Urnengrabstätten
  • § 16 Ehrengrabstätten

5. Abschnitt: Gestaltung der Grabstätten

  • § 17 Wahlmöglichkeit
  • § 18 Allgemeine Gestaltungsvorschriften

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Friedhofssatzung

6. Abschnitt: Grabmale

§ 19 Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften § 20 Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften § 21 Genehmigungserfordernis § 22 Standsicherheit der Grabmale § 23 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale § 24 Entfernen von Grabmalen

7. Abschnitt: Herrichten und Pflege der Grabstätten

§ 25 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten § 26 Vernachlässigte Grabstätten

8. Abschnitt: Friedhofshallen und Trauerfeiern

§ 27 Benutzen der Friedhofshalle § 28 Trauerfeiern

9. Abschnitt: Schlussvorschriften

§ 29 Alte Rechte, sonstige Vorgaben § 30 Haftung § 31 Ordnungswidrigkeiten § 32 Gebühren § 33 Inkrafttreten

1. Abschnitt: Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Friedhofssatzung gilt für die im Gebiet der Stadt Neuwied gelegenen und von den SBN verwalteten Friedhöfe:

  1. 1. Neuwied, Elisabeth-/Bogenstraße. (4) Er umfasst als Bestattungsbezirk das Gebiet des Stadtteiles Neuwied. Auf dem Friedhof Neuwied, Elisabethstr. / Bogenstraße wird die in der Anlage schwarz umrahmte Fläche, mit den Grabfeldern IX und X gem. § 7 Abs. 1 Satz 1 BestG RLP und § 3 Abs. 1 der Friedhofssatzung für weitere Bestattungen gesperrt.
  2. 2. Neuwied, Sohler Weg. Er umfasst als Bestattungsbezirk das Gebiet des Stadtteiles Neuwied.
  3. 3. Irlich, Kimbernstraße. Er umfasst als Bestattungsbezirk das Gebiet des Stadtteiles Irlich.
  4. 4. Feldkirchen, an der Feldkirche. Er umfasst als Bestattungsbezirk das Gebiet der Stadtteile Feldkirchen und Rodenbach.
  5. 5. Niederbieber, Melsbacher Straße. Er umfasst als Bestattungsbezirk das Gebiet der Stadtteile Niederbieber und Segendorf.
  6. 6. Torney, Dierdorfer Straße. (4) Er umfasst als Bestattungsbezirk das Gebiet des Stadtteiles Torney. Auf dem Friedhof Torney, Dierdorfer Straße wird die in der Anlage schwarz umrahmte Fläche gem. § 7 Abs. 1 Satz 1 BestG RLP und § 3 Abs. 1 der Friedhofssatzung für weitere Bestattungen gesperrt.

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Friedhofssatzung

  1. 7. Altwied, Im Wiedtal. Er umfasst als Bestattungsbezirk das Gebiet des Stadtteiles Altwied und der Ortsgemeinde Dazeroth.
  2. 8. Engers, Am Wasserturm. (4) Er umfasst als Bestattungsbezirk das Gebiet des Stadtteiles Engers. Auf dem Friedhof Engers, Am Wasserturm wird die in der Anlage schwarz umrahmte Fläche, mit den Grabfeldern III (zum Teil) und IV gem. § 7 Abs. 1 Satz 1 BestG RLP und § 3 Abs. 1 der Friedhofssatzung für weitere Bestattungen gesperrt.
  3. 9. Engers, Klosterstraße. Er umfasst als Bestattungsbezirk das Gebiet des Stadtteiles Engers.
  4. 10. Gladbach, Renoirstraße. Er umfasst als Bestattungsbezirk das Gebiet des Stadtteiles Gladbach.
  5. 11. Heimbach-Weis, Friedhofstraße. Er umfasst als Bestattungsbezirk das Gebiet der Stadtteile Heimbach-Weis und Block.
  6. 12. Oberbieber, Löhpfad. (4) Er umfasst als Bestattungsbezirk das Gebiet des Stadtteiles Oberbieber. Auf dem Friedhof Oberbieber, wird die in der Anlage schwarz umrahmte Fläche, mit dem Grabfeld I und der Lagerfläche gem. § 7 Abs. 1 Satz 1 BestG RLP und § 3 Abs. 1 der Friedhofssatzung für weitere Bestattungen gesperrt.

Die Friedhöfe dienen der Bestattung und der Pflege der Gräber im Andenken an die Verstorbenen.

(2) Die Verstorbenen sollen auf dem Friedhof des Bestattungsbezirkes bestattet werden, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten. Etwas anderes gilt, wenn

a) die Bestattung auf einem anderen Friedhof gewünscht wird und dort bereits ein Nutzungsrecht (§ 14) an einer bestimmten Grabstätte besteht, das berechtigt in Anspruch genommen werden soll.

b) die Bestattung auf einem anderen Friedhof gewünscht wird, auf dem bereits Eltern, Kinder oder Geschwister bestattet sind.

c) Grabstätten nur auf bestimmten Friedhöfen vorgehalten werden. (3) Auf Antrag des Verantwortlichen kann auf dem Friedhof Elisabethstraße, auch eine Fötenbeisetzung erfolgen. Weitere Rechte und Pflichten aus dieser Satzung treten nicht ein. (4) Die Bestattung kann als Erd- oder Feuerbestattung vorgenommen werden. Erdbestattung ist die Bestattung einer Leiche in einem Sarg in einer Grabstätte. Feuerbestattung ist die Einäscherung einer Leiche und die Beisetzung der Asche in einer Grabstätte. (5) Die SBN können weitere Ausnahmen zulassen. (6) Die Friedhöfe erfüllen aufgrund ihrer gärtnerischen Gestaltung auch allgemeine Grünflächenfunktionen. Deshalb hat jeder das Recht, die Friedhöfe als Orte der Ruhe und Besinnung zum Zwecke einer der Würde des Ortes entsprechenden Erholung aufzusuchen. (7) Ferner ist ein Bestattungsplatz nach dem Konzept FriedWald ® angelegt. (3)

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Friedhofssatzung

§ 2

Friedhofszweck

(1) Die Friedhöfe bilden eine öffentliche Einrichtung der Stadt Neuwied, deren damit verbundene Aufgaben durch die SBN wahrgenommen werden.

(2) Auf den Friedhöfen werden Personen bestattet, die

a) bei ihrem Tode Einwohner der Stadt Neuwied waren oder,

b) ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben oder

c) ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind.

(3) Weitere Ausnahmen bedürfen der vorherigen Zustimmung der SBN.

§ 3

Schließung und Aufhebung von Bestattungsplätzen (2)

(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofs können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) – vgl. § 7 BestG –.

(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Wahl- bzw. Urnengrabstätte auf den übrigen Friedhöfen zur Verfügung gestellt. Soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, kann er in diesen Fällen die Umbettung dahin verlangen.

(3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihen- oder Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der SBN in andere Grabstätten umgebettet.

(4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekanntgemacht. Der nutzungsberechtigte einer Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem eine schriftliche Benachrichtigung, wenn sein Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist.

(5) Umbettungstermine werden spätestens einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht. Gleichzeitig werden sie bei Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten den nutzungsberechtigten, bei Reihen- oder Urnenreihengrabstätten – soweit möglich – einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt.

(6) Ersatzgrabstätten werden von der SBN auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.

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Friedhofssatzung

2. Abschnitt: Ordnungsvorschriften

§ 4

Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind während folgenden Zeiten für den Besuch geöffnet:

a) in den Sommermonaten (März bis September) von 07.00 Uhr bis 20.00 Uhr

b) in den Wintermonaten (Oktober bis Februar) von 08.00 Uhr bis 18.00 Uhr.

(2) Die SBN können das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

§ 5

Verhalten auf dem Friedhof (2)

(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Kinder unter 14 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.

(3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle, Behindertenfahrräder oder ähnliche Hilfsmittel sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der SBN sind ausgenommen,

b) Waren und Leistungen aller Art, sowie gewerbliche Dienste anzubieten und hierfür zu werben,

c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen,

d) Druckschriften zu verteilen,

e) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen,

f) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen,

g) Tiere mitzubringen, ausgenommen Assistenzhunde,

h) zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben. Die SBN kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

i) Gewerbsmäßig oder andere als eigene Grabstätten zu fotografieren oder zu filmen, es sei denn, aa) ein entsprechender Auftrag eines Nutzungsberechtigten liegt vor oder bb) die SBN hat zugestimmt. Für das Verwaltungsverfahren gilt § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend.

(4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung des Friedhofsträgers; sie sind spätestens eine Woche vorher anzumelden.

§ 6

Dienstleistungserbringer

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die SBN, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt.

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Friedhofssatzung

(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind, und die

a) in der Handwerksrolle bzw. in das Verzeichnis gemäß § 19 Handwerksordnung (Antragsteller des handwerksähnlichen Gewerbes) bzw. in das Verzeichnis der Landwirtschaftskammer (Antragsteller der Gärtnerberufe) eingetragen sind oder

b) die für ihr Berufsbild erforderliche fachliche Qualifikation besitzen, sofern keine Eintragung in die Handwerksrolle bzw. in das Verzeichnis gemäß § 19 Handwerksordnung bzw. in das Verzeichnis der Landwirtschaftskammer vorgeschrieben ist.

Die Tätigkeiten sind nur innerhalb des jeweiligen Berufsbildes zulässig. Die SBN können Ausnahmen von den Sätzen 1 und 2, sofern dies mit dem Friedhofszweck vereinbar ist, zulassen.

(3) Die Gewerbetreibenden nach Abs. 1 haben gegenüber der SBN jederzeit, also sowohl bei der Antragstellung als auch zu jedem späteren Zeitpunkt, einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachzuweisen. (4) Zugelassene Gewerbetreibende erhalten von den SBN eine Berechtigungskarte. Diese ist dem Friedhofspersonal vom Gewerbetreibenden oder seinen Mitarbeitern auf Verlangen vorzuzeigen.

Wird über den Zulassungsantrag nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen entschieden, gilt die Zulassung als erteilt, § 42 a Abs. 2 Sätze 2 bis 4 und Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) des Landes Rheinland – Pfalz gelten entsprechend.

(5) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen. (6) Die SBN kann nach vorheriger schriftlicher Anhörung die Zulassung der Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder auf Dauer entziehen. Einer Anhörung bedarf es nicht, sofern ein besonders schwerwiegender Verstoß vorliegt. (7) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags (montags bis freitags) zwischen 07.00 Uhr und 16.00 Uhr ausgeführt werden. Die Arbeiten sind an Werktagen vor Feiertagen spätestens um 13.00 Uhr zu beenden. Die SBN können Ausnahmen, auch Verlängerungen der Arbeitszeiten, zulassen. (8) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur an den von den SBN genehmigten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden. Der bei der Ausübung der Arbeiten anfallende, nicht kompostierbare Abfall, ist auf eigene Kosten abzufahren/zu beseitigen.

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Friedhofssatzung

3. Abschnitt: Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7

Allgemeines

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Beurkunden des Sterbefalls bei den SBN anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. Für Beisetzungen von Aschen gilt § 15. (2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/ Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Die SBN setzten Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Hinterbliebenen fest. Die Bestattungen erfolgen regelmäßig an Werktagen (montags bis freitags). An Sonn- und Feiertagen werden keine Bestattungen vorgenommen. Ausnahmsweise sind an Samstagen in besonders begründeten Fällen Bestattungen nach vorheriger Zustimmung durch die SBN möglich. Hierfür wird eine erhöhte Gebühr erhoben. (4) Soll eine Aschenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen. Aschen müssen spätestens drei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (§ 9 BestG) in einer anonymen Urnenreihengrabstätte beigesetzt. (5) In jedem Sarg darf nur ein/e Verstorbene/r bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, eine(n) Familienangehörige(n) mit einem nicht über 5 Jahre alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der SBN können auch Geschwister im Alter bis zu 5 Jahren in einem Sarg bestattet werden.

§ 8

Särge und Urnen

(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge und Überurnen, die in der Erde beigesetzt werden, dürfen nicht aus schwer verrottbarem Material sein, soweit nichts Anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist. Eine Bestattung im Leichentuch kann im Einzelfall aus religiösen Gründen gestattet werden, wenn nachgewiesen ist, dass keine gesundheitlichen oder hygienischen Bedenken bestehen. Die Überführung zum Bestattungsplatz hat in einem Sarg zu erfolgen. § 13 BestG bleibt unberührt. (2) (2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit; diejenigen von Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 1,00 m lang, 0,60 m hoch und 0,60 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der SBN bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. (3) Für die Bestattung in vorhandenen Grüften sind nur Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind. (4) Urnen, wie Überurnen, die in der Erde beigesetzt werden, müssen aus leicht abbaubarem, umweltfreundlichem Material bestehen.

Die Überurne darf einen Durchmesser von 25 cm nicht überschreiten und höchstens 30 cm hoch sein. Werden größere Urnen verwandt, ist dazu bei der Anmeldung des Bestattungsfalles eine Genehmigung einzuholen. (2)

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Friedhofssatzung

§ 9

Bestattungen

(1) Die Gräber werden von den Mitarbeitern der SBN bzw. den Beauftragten der SBN für die Bestattung vorbereitet und wieder geschlossen.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber betragen, von der Erdoberfläche (ohne Grabhügel) bis zur Grabsohle gerechnet,

a) beim Grab für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr mindestens 1,30 m

b) beim sonstigen Reihengrab/einfachen Wahlgrab mindestens 1,80 m

c) beim Tiefgrab mindestens 2,80 m

d) beim Urnengrab mindestens 0,80 m.

(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. Die SBN legen fest auf welchen Friedhöfen/Friedhofsteilen Tiefengräber zulässig sind. Die Zulässigkeit ist insbesondere abhängig von der Bodenbeschaffenheit und den Grundwasserverhältnissen.

(4) Der Nutzungsberechtigte hat, bei anstehenden Bestattungen (Ergänzung), Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die SBN entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten den SBN zu erstatten.

(5) Werden bei der Wiederbelegung einer Grabstätte beim Ausheben Leichenteile, Sargteile oder sonstige Überreste gefunden, so werden diese seitens den SBN sofort 0,30 m unter die Sohle des neuen Grabes verlegt oder an geeigneter Stelle in würdiger Weise der Erde übergeben

§ 10

Ruhezeit

Die Ruhezeit für Leichen beträgt 20 Jahre; auf dem Friedhof Altwied 30 Jahre. Die Ruhefrist für Aschen beträgt 15 Jahre.

Die Ruhefrist für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr beträgt grundsätzlich 15 Jahre. (1)

§ 11

Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Umbettungen von Leichen und Gebeinen sowie von Urnen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Genehmigung der SBN. Die Genehmigung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Stadt im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Stadt Neuwied nicht zulässig. Umbettungen aus Tiefengräbern werden nicht vorgenommen.

(3) Umbettungen erfolgen, vorbehaltlich der Regelungen des Absatzes 7, nur auf Antrag Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten der

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Verantwortliche nach § 9 Abs. 1 BestG., bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Dabei ist die Verleihungsurkunde nach § 14 Abs. 2 und § 15 Abs. 4 der Satzung vorzulegen. Die SBN kann bei dringendem öffentlichem Interesse, ohne Zustimmung der Berechtigten, Umbettungen vorzunehmen. In den Fällen des § 26 Abs. 1 Satz 4 und bei Entziehung von Nutzungsrechten gemäß § 26 Abs. 2 dieser Satzung können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten umgebettet werden.

(4) Umbettungen werden von den SBN durchgeführt. Sie können sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmers bedienen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(5) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. Er stellt die SBN insofern von jeder Haftung frei.

(6) Die Ruhe- und oder Nutzungszeit bleibt durch eine Umbettung unberührt; sie wird weder unterbrochen noch gehemmt.

(7) Leichen, Gebeine und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.

(8) Die Regelungen für Umbettungen bei Aufhebung/Schließung (§ 3 der Satzung) bleiben unberührt.

4. Abschnitt: Grabstätten

##### § 12 Allgemeines

(1) Die Grabstätten werden unterschieden in

a) Reihengrabstätten,

b) Wahlgrabstätten,

c) anonyme Reihengrabstätten

d) Grabstätten für Muslime

e) Urnenreihengrabstätten,

f) anonyme Urnenreihengrabstätten

f) Urnenwahlgrabstätten,

g) Ehrengrabstätten,

(2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

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§ 13

Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Reihengrabstätte ist nicht möglich.

(2) Es werden eingerichtet:

a) Einzelgrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr mit den Grabausmaßen Länge 1,00 m/Breite 0,50 m,

b) Einzelgrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr mit den Grabausmaßen Länge 1,80 m/Breite 0,80 m,

c) Rasengrabfelder mit den Grabausmaßen Länge 1,80 m / Breite 0,80 m,

d) Anonyme Reihengrabfelder mit den Grabausmaßen Länge 1,80 m / Breite 0,80 m.

e) Reihengrabfelder für Muslime mit den Grabausmaßen Länge 1,80 m / Breite 0,80 m

(3) In jeder Reihengrabstätte darf -außer in den Fällen des § 7 Abs. 5 nur ein(e) Verstorbene(r) bestattet werden.

(4) Rasengrabstätten sind Grabstätten, die mit einer einheitlichen Namenstafel ( § 20 Abs. 2) versehen werden. Die übrige Fläche des Grabfeldes wird mit Rasen eingesät. Die Pflege der Grabflächen obliegt den SBN bzw. dem durch die SBN beauftragten gewerblichen Unternehmen.

(5) Anonyme Reihengrabstätten sind Grabstätten nach Absatz 1, die nur auf dem Friedhof "Dierdorfer Straße" (§ 1 Abs. 1 Ziff. 6 dieser Satzung) bereitgestellt werden. Eine namentliche Kennzeichnung oder die Errichtung von Einzelgrabmalen ist nicht zulässig. Die Pflege der Grabflächen obliegt den SBN bzw. dem durch die SBN beauftragten gewerblichen Unternehmen.

(6) Auf dem Friedhof "Dierdorfer Straße" ist ein Reihengrabfeld für Muslime eingerichtet. Abweichend von § 1 Abs. 2 dieser Satzung können Verstorbene dieser Religionsgemeinschaft zentral hier beigesetzt werden. (2)

(7) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird 3 Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gegeben.

§ 14

Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein gebührenpflichtiges Nutzungsrecht verliehen wird. Der Erwerb und Wiedererwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten kann abgelehnt werden, insbesondere wenn die Schließung gem. § 3 beabsichtigt ist. Die Dauer für das Nutzungsrecht beträgt auf allen Friedhöfen 30 Jahre.

Die SBN bestimmen im Benehmen mit dem Nutzungsberechtigten die Lage der Grabstätte. Das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte wird bei Vorliegen eines Bestattungsfalles oder im Wege der Vorausgabe erstmalig verliehen. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege der Grabstätte.

(2) Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung der fälligen Gebühr. Über die Verleihung des Nutzungsrechtes wird eine Urkunde ausgestellt. Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird

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der jeweilige Nutzungsberechtigte vorher schriftlich hingewiesen, unter der Voraussetzung, dass er bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, ansonsten erfolgt ein Hinweis an der Grabstätte selbst (Aufkleber) oder eine öffentliche Bekanntmachung.

(3) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten sowie als Einfach- oder Tiefgräber vergeben. In einem Einfachgrab kann eine Leiche, in einem Tiefgrab können bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten zwei Leichen übereinander bestattet werden. Die Oberflächenmaße für neu anzulegende Wahlgrabstätten betragen in der Länge 2,50 m und in der Breite 1,20 m je Grabteil. Die Wahlgrabstätten dürfen nicht ausgemauert werden, ebenso ist ein Ausbau zu einem Gruftgrab unzulässig.

(4) Eine Beisetzung darf nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist.

(5) Die Wiederverleihung erfolgt auf Antrag nach den zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechts und der zu diesem Zeitpunkt geltenden Friedhofsgebührensatzung.

(6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen mit deren Zustimmung über:

a) auf den überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind,

b) auf die ehelichen Kinder, nichtehelichen Kinder und Adoptivkinder,

c) auf die Stiefkinder

d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,

e) auf die Eltern,

f) auf die vollbürtigen Geschwister

g) auf die Stiefgeschwister

h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen b) bis d) und f) bis h) wird jeweils der Älteste Nutzungsberechtigter. Sind keine Angehörigen nach Abs. 6 vorhanden oder zu ermitteln, so kann das Nutzungsrecht mit Zustimmung der SBN auch von einer anderen Person übernommen werden. Das Nutzungsrecht erlischt, wenn es keiner der Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten innerhalb eines Jahres seit der Beisetzung übernimmt.

(7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 6 Satz 2 genannten Personen übertragen; er bedarf hierzu der vorherigen Genehmigung der SBN. Der Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auch auf eine andere Person übertragen. Satz 1 gilt entsprechend.

(8) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach dem Übergang auf sich umschreiben zu lassen.

(9) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Beisetzungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grabstätte.

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(10) Das Nutzungsrecht an einer unbelegten Grabstätte kann jederzeit, an teilbelegten oder vollständig belegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.

(11) Bei der nach Abs. 10 erfolgten Rückgabe von Wahlgrabstätten vor Ablauf der Nutzungszeit wird an den Nutzungsberechtigten die für die Wahlgrabstätte gezahlte Gebühr nicht erstattet.

(12) Auf dem Friedhof "Dierdorfer Straße" ist ein Wahlgrabfeld für Muslime eingerichtet. Abweichend von § 1 Abs. 2 dieser Satzung können Verstorbene dieser Religionsgemeinschaft zentral hier beigesetzt werden. (2)

§ 15

Urnengrabstätten

(1) Aschen dürfen nur in einer biologisch abbaubaren Urne in folgenden Grabstätten beigesetzt werden: a. Urnenrasenreihengrabstätten b. Urnenwahlgrabstätten c. anonymen Urnenreihengrabstätten d. Wahlgrabstätten für Erdbestattungen (bis zu zwei Aschen je Grabstelle) (1)

(2) Urnenrasenreihengrabstätten sind Aschengrabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer von 15 Jahren zur Beisetzung einer Asche abgegeben werden. (1) Urnenrasenreihengrabstätten werden auf allen Friedhöfen in den Bereichen der Rasen-grabfelder in den Maßen 0,80 m Länge und 0,80 m Breite als Rasengräber angelegt. (2)

(3) Urnenbaumgrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Aschengrabstätten, bei denen die Beisetzung im Traufenbereich eines Baumes erfolgt. Urnenbaumgrabstätten werden mit einer Fläche von 1 m² hergestellt und für die Dauer von 15 Jahren zur Beisetzung einer Asche abgegeben. (1,2)

(4) Urnenwahlgrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein gebührenpflichtiges Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthält, ausgestellt. In einer Urnenwahlgrabstätte dürfen bis zu zwei Urnen beigesetzt werden. § 14 Abs. 4 der Satzung gilt analog. Urnenwahlgrabstätten werden in den Maßen 1,00 m Länge / 1,00 m Breite hergestellt.

(5) Für die anonymen Urnenreihengrabstätten gelten die Vorschriften des § 13 Abs. 5 dieser Satzung sinngemäß. Anonyme Urnenreihengrabstätten werden nur auf dem Friedhof Torney, Dierdorfer Straße (vgl. § 1 Abs. 1, Ziff. 6 der Satzung) bereitgestellt. Anonyme Urnenreihengrabstätten werden in den Maßen 0,50 m Länge und 0,50 m Breite hergestellt und für die Dauer von 15 Jahren zur Beisetzung einer Asche abgegeben. (1)

(6) In einer Wahlgrabstätte (§ 14 der Satzung) können neben einer Erdbestattung auch zwei Urnen bestattet werden (gemischte Grabstätte).

(7) Soweit sich keine speziellen Regelungen aus dieser Satzung ergeben, gelten für die Urnenbeisetzungen und -grabstätten die Vorschriften für die Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechend.

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§ 16

Ehrengrabstätten

(1) Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten erfolgt ausschließlich durch die SBN. (2) Die Ehrengrabstätten werden unterschieden in

a) Grabstätten nach dem Gesetz über die Sorge für Kriegsgräber (Kriegsgräbergesetz)

b) Grabstätten für Ehrenbürger (3) Die Kriegsgräber werden auf einem Ehrenfriedhof bzw. Ehrenfeld als besondere/separate Anlage in einem Friedhof angelegt. (4) Die Gräber für Ehrenbürger werden auf die Dauer bis zur Entwidmung des Friedhofs oder des Friedhofsteiles als ein- oder mehrstellige Grabstätten zur Bestattung nebeneinander oder als Tiefengrab kostenlos verliehen und gepflegt.

5. Abschnitt: Gestaltung der Grabstätten

§ 17 Wahlmöglichkeit

(1) Auf dem Friedhof werden Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften (§ 18) und Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften (§ 20) eingerichtet. (2) Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften sind:

a) Rasengrabstätten

b) Urnenbaumgrabstätten (3) Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit allgemeinen oder mit besonderen Gestaltungsvorschriften liegen soll. Je nach Entscheidung finden die speziellen Bestimmungen dieser Satzung Anwendung. Eine entsprechende schriftliche Erklärung ist durch den Antragsteller zu unterzeichnen. (4) Wird von dieser Wahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, wird eine Grabstätte im Friedhofsteil mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften durch die SBN zugeteilt.

§ 18

Allgemeine Gestaltungsvorschriften

(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt bleibt. (2) Die Gestaltung der anonymen Grabfelder obliegt den SBN. Insofern gelten die weiteren Regelungen der Abschnitte 6 und 7 dieser Satzung für diese Grabstätten nicht. (3) Der Baumbestand auf den Friedhöfen steht unter besonderem Schutz. Änderungen hieran können nur durch die SBN vorgenommen werden.

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6. Abschnitt: Grabmale

§ 19

Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

(1) Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen unterliegen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung keinen besonderen Anforderungen. Die übrigen Regelungen gelten jedoch uneingeschränkt.

(2) Die Mindeststärke der Grabmale beträgt

a) bei einer Höhe von 0,40 m bis 1,00 m = 0,14 m,

b) bei einer Höhe von 1,00 m bis 1,50 m Höhe = 0,16 m,

c) ab einer Höhe von 1,50 m = 0,18 m. Grabmale unter 0,40 m Höhe unterliegen keinen besonderen Vorgaben.

(3) Die SBN können, unter Beachtung von § 18 der Satzung, Ausnahmen von diesen Vorschriften zulassen oder weitergehende Anforderungen stellen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit erforderlich ist.

§ 20

Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften

(1) Die Grabmale in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften unterliegen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung den Anforderungen der Absätze 2 und 3.

(2) Rasengrabstätten werden durch die SBN mit in Material, Form und Größe einheitlichen Grabmalen in Form von Namenstafeln gekennzeichnet. Die Ausführung erfolgt in einem rechteckigen Grundriss von 0,40 m x 0,30 m. Die Namenstafeln dürfen Vor- und Familiennahmen, Geburts- und Sterbejahr sowie ein religiöses oder ein, durch die SBN zu genehmigendes, angemessenes persönliches Symbol tragen. Sie werden von den SBN oder ein von ihr beauftragtes Unternehmen auf der Grabstätte oberflächenbündig verlegt.

Namenstafeln in drei verschiedenen Ausführungen können ausschließlich über die SBN bezogen werden.

(3) An den Urnenbaumgrabstätten sind Grabmale in Form von Markierungsschilder in der Größe 9 cm x 5 cm zulässig. Markierungsschilder sind keine Pflicht. Sie werden von den SBN in Abstimmung und auf Wunsch der Angehörigen am Bestattungsplatz angebracht.

Die Aufschriften der Markierungsschilder dürfen ausschließlich Vor- und Familiennahmen, Geburts- und Sterbedatum sowie ein religiöses Symbol enthalten.

§ 21

Genehmigungserfordernis

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der SBN. Auch provisorische Grabmale sind genehmigungspflichtig, sofern sie größer als die Maße 0,15 m x 0,30 m sind. Der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die Grabzuweisung vorzulegen, bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen.

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(2) Dem Antrag ist der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1: 10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung zweifach beizufügen. In besonderen Fällen kann die Vorlage des Modells im Maßstab 1: 10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.

(3) Für die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

(4) Die Genehmigung erlischt, wenn sie nicht binnen eines Jahres nach Erteilung umgesetzt wurde.

(5) Die nicht genehmigungspflichtigen provisorischen Grabmale und Einfassungen aus Holz und/oder Kunststoff dürfen nur bis zu zwei Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.

(6) Bei der Anlieferung und/oder Realisierung der Grabmale oder sonstigen baulichen Anlagen ist den SBN der genehmigte Aufstellungsantrag vorzulegen.

(7) Ohne Genehmigung errichtete oder mit den vorgelegten Zeichnungen und Angaben nicht übereinstimmende Anlagen müssen seitens des für das Grab verantwortlichen Verfügungsberechtigten oder seitens des Nutzungsberechtigten entfernt oder den Zeichnungen und Angaben entsprechend verändert werden, sofern eine Genehmigung nachträglich nicht erteilt wird. Die SBN können den für ein Grab verantwortlichen Verfügungsberechtigten oder Nutzungsberechtigten schriftlich auffordern, innerhalb einer festzusetzenden Frist die Anlage zu entfernen oder zu verändern. Wird der Aufforderung nicht bzw. nicht rechtzeitig Folge geleistet, so können die SBN auf Kosten des Berechtigten die Anlage entfernen lassen (Ersatzvornahme). Falls die Anlage dann nicht innerhalb einer Frist von zwei Monaten vom Berechtigten abgeholt wird, können die SBN mit ihr entsprechend den Vorschriften der §§ 383 ff BGB (Versteigerung pp) verfahren. Hierauf ist in der Aufforderung hinzuweisen.

(8) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Derartige Anlagen dürfen nur mit Genehmigung der SBN geändert und/oder beseitigt werden. Die SBN kann die Genehmigung zur Änderung und/oder Beseitigung derartiger Grabmale und baulicher Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und -pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen.

§ 22

Standsicherheit der Grabmale

(1) Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemeinen anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. Die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente, bestimmen die SBN gleichzeitig mit der Zustimmung nach § 21 der Satzung.

(2) Die Steinstärke muss die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten. Die Mindeststärke bestimmt sich nach § 19 dieser Satzung.

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§ 23

Verkehrssicherungspflicht für Grabmale

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel einmal jährlich. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte und bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte. (2)

(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

(3) Bei Gefahr im Verzuge können die SBN auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der SBN nicht innerhalb einer festzusetzenden, angemessenen Frist beseitigt, sind die SBN dazu berechtigt, das Grabmal oder Teile davon, auf Kosten des Verantwortlichen, zu entfernen. Die SBN bewahren diese Gegenstände drei Monate auf. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und/oder ein Hinweisschild bzw. Mitteilung auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat durch die SBN angebracht wird.

(4) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder Grabmalteilen verursacht wird.

§ 24

Entfernen von Grabmalen

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung der SBN entfernt werden. Bei Grabmalen im Sinne von § 19 Abs. 8 dieser Satzung können die SBN die Zustimmung versagen.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten, werden die Grabstätten durch die SBN abgeräumt. Die SBN sind in diesen Fällen nicht verpflichtet die entfernten/beseitigten Anlagen aufzubewahren. Das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der SBN über. Der Verfügungsberechtigte/ Nutzungsberechtigte hat das Recht vor der in der öffentlichen Bekanntmachung nach Satz 5 von den SBN festgesetzte Fristen selbst Abräumarbeiten auszuführen. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen.

7. Abschnitt: Herrichten und Pflege der Grabstätten

§ 25

Herrichten und Instandhalten der Grabstätten

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 18 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden Dies gilt entsprechend auch für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen. § 6 Abs. 8 der Satzung bleibt hiervon unberührt.

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(2). Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihengrabstätten / Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gemäß § 9 BestG), bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes.

(3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen. Auf Antrag des Nutzungsberechtigten/Verfügungsberechtigten können die SBN im Rahmen des Friedhofszwecks die Herrichtung und die Pflege gegen ein von ihr festzusetzendes Entgelt übernehmen. Näheres ist zwischen den Beteiligten schriftlich zu regeln.

(4) Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Bestattung, Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach der Verleihung des Nutzungsrechtes hergerichtet werden.

(5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der anonymen Reihen-, der Rasen- und Urnenbaumgrabstätten sowie der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich den SBN.

(6) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken und im Grabschmuck sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwandt werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen und Gießkannen.

(7) Unzulässig ist:

a) das Pflanzen von Bäumen oder Sträuchern (> 0,80 m Höhe oder einer Breite, die über die Einfassung hinausreicht),

b) das Einfassen der Grabstätte mit Hecken über 0,50 m Höhe.

c) das Errichten von Rankgerüsten, Gittern oder Pergolen,

d) das Aufstellen einer Bank oder sonstigen Sitzgelegenheit.

e) das Auf-/ Abstellen von Grabschmuck jeglicher Art (Blumentöpfen, Vasen, Leuchten usw.) auf den anonymen Reihengrabstätten

f) das Auf-/Abstellen von Grabschmuck jeglicher Art (Blumentöpfen, Vasen, Leuchten usw.) auf den Rasengrabstätten

g) den Bestattungsplatz bei Urnenbaumgrabstätten zu bearbeiten, zu schmücken (Blumen, Fotos, Kreuze, Steine o. ä.) oder in sonstiger Form zu verändern. Des Weiteren ist die Anwendung von chemischen Unkrautbekämpfungsmitteln sowie jeglicher Pestizide bei der Grabpflege verboten.

§ 26

Vernachlässigte Grabstätten

(1) Wird eine Reihengrabstätte / Urnenreihengrabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, haben die Verantwortlichen (§ 25 Abs. 2 der Satzung) auf schriftliche Aufforderung der SBN die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Sind die Verantwortlichen nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem werden die unbekannten Verantwortlichen durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit den SBN in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung und/oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, können die SBN zu Lasten des Verantwortlichen

a) die Grabstätte abräumen, einebnen und/oder einsäen und

b) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen.

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(2) Für Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten gelten die Vorgaben des Abs. 1 Satz 1 bis 3 entsprechend. Kommen die Nutzungsberechtigten ihrer Verpflichtung nicht nach, können die SBN

a) die Grabstätte auf seine Kosten in Ordnung bringen lassen

b) das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Bescheides zu entfernen.

(3) Die Regelungen des Abs. 1 Satz 1 gelten sinngemäß auch für den ordnungswidrigen Grabschmuck. Wird die Aufforderung nicht bzw. nicht fristgerecht befolgt, können die SBN den Grabschmuck zu Lasten des Verantwortlichen entfernen.

8. Abschnitt: Friedhofshallen und Trauerfeiern

§ 27

Benutzen der Friedhofshalle

(1) Die Friedhofshalle dient der Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der SBN betreten werden. Die SBN können hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z.B. Unfalltod) mit Zustimmung der SBN Ausnahmen möglich sind.

(2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen.

(3) Die Särge Verstorbener, bei denen der Verdacht besteht, dass sie an einer meldepflichtigen Krankheit gelitten haben, sollen in einem besonderen Raum der Friedhofshalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der Genehmigung des Gesundheitsamtes.

§ 28

Trauerfeiern

(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür vorgesehenen Raum, am Grab selbst oder an einer anderen in Abstimmung mit den SBN vorgesehenen Stelle des Friedhofs abgehalten werden.

(2) Die Aufbahrung von Verstorbenen zu einer Trauerfeier in der Friedhofshalle kann durch die SBN untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.

(3) Jede Musik- und Gesangsdarbietung auf den Friedhöfen bedarf der vorherigen Genehmigung der SBN.

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9. Schlussvorschriften

§ 29

Alte Rechte, sonstige Vorgaben

(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.

(2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf zwei Nutzungszeiten nach § 14 Abs. 1 oder § 15 Abs. 4 dieser Satzung seit Verleihung begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und dem Ablauf der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche.

(3) Im Übrigen gilt diese Satzung.

§ 30

Haftung

(1) Die SBN haften nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofs sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Rahmen ihrer Obhuts-, Überwachungs- und Verkehrssicherungspflicht haften die SBN nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

(2) Der Nutzungsberechtigte bzw. der Verfügungsberechtigte haftet gegenüber der SBN für durch sie bzw. beauftragte Dritte verursachte Schäden.

§ 31

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1. den Friedhof entgegen den Bestimmungen betritt (§ 4)
  2. 2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1)
  3. 3. entgegen den Bestimmungen des § 5 Abs. 3.
    • a) Friedhofswege verbotswidrig ohne Erlaubnis befährt/benutzt
    • b) wirbt und/oder Waren aller Art oder gewerbliche Dienste anbietet
    • c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten ausführt
    • d) ohne Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der SBN fotografiert
    • e) Druckschriften verteilt, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind
    • f) den Friedhof oder seine Einrichtungen, Anlagen oder Grabstätten verunreinigt oder beschädigt oder Rasenflächen/Grabstätten unberechtigterweise betritt
    • g) Abraum und Abfall außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablädt
    • h) Tiere -ausgenommen Blindenhunde- mitbringt
    • i) lärmt, spielt, lagert oder Musikwiedergabegeräte betreibt
    • j) ohne Berechtigung, Pflanzen, Erde, Grabzubehör oder sonstige Sachen von den Grabstätten und Anlagen wegnimmt

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k) unwürdige Gefäße, insbesondere Konservenbüchsen und Flaschen aufstellt

  1. 4. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zustimmung bzw. Zulassung oder außerhalb der festgesetzten Zeiten ausübt (§ 6)
  2. 5. Werkzeuge und Materialien nicht auf zugelassenen Stellen lagert und/oder diese nach Beendigung der Arbeiten in einem nicht ordnungsgemäßen Zustand zurücklässt (§ 6 Abs. 8)
  3. 6. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt/vornehmen lässt (§ 11),
  4. 7. die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht einhält (§§ 19, 20)
  5. 8. als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen sowie Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 21 Abs. 1 und 3),
  6. 9. Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 24 Abs. 1),
  7. 10. Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem/standsicherem Zustand herrichtet und/oder erhält (§§ 22, 23 und 25),
  8. 11. Grabstätten nicht bestimmungskonform bepflanzt (§ 25),
  9. 12. Grabstätten vernachlässigt (§ 26),
  10. 13. Pflanzenschutz- oder Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 25 Abs. 7)
  11. 14. die Friedhofshalle entgegen dieser Satzung betritt (§ 27).

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OwiG) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 32 Gebühren

Für die Benutzung der von den SBN verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten, die nähere Details regelt

§ 33 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 01. Januar 2017 in Kraft (2) Gleichzeitig tritt die bisherige Friedhofssatzung der Stadt Neuwied vom 01. März 2007 einschließlich aller hierzu ergangenen Änderungssatzungen außer Kraft.

Neuwied, den 18. November 2016

Einig Bürgermeister Vorsitzender des Verwaltungsrates

Hinweis:

Gemäß § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn innerhalb der vorgenannten Frist Verletzungen der Verfahrens- oder Formvorschriften unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich bei den Servicebetrieben Neuwied - AöR, Hafenstraße 90, 56564 Neuwied, geltend gemacht worden sind oder wenn die Bestimmungen über die

Seite: 21

Friedhofssatzung

Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

(Das In-Kraft-Treten der Änderungssatzungen ist zu beachten).

(1) eingefügt durch die 1. Änderungssatzung vom 22.11.2017 zur Satzung der Servicebetriebe Neuwied – Anstalt des öffentlichen Rechts- (SBN) für das Friedhofswesen in der Stadt Neuwied vom 18.11.2016 – Friedhofssatzung - (In-Kraft-Treten: 01.01.2018) (2) eingefügt durch die 2. Änderungssatzung vom 28.11.2019 zur Satzung der Servicebetriebe Neuwied – Anstalt des öffentlichen Rechts- (SBN) für das Friedhofswesen in der Stadt Neuwied vom 18.11.2016 – Friedhofssatzung - (In-Kraft-Treten: 01.01.2020) (3) eingefügt durch die 3. Änderungssatzung vom 07.06.2021 zur Satzung der Servicebetriebe Neuwied – Anstalt des öffentlichen Rechts- (SBN) für das Friedhofswesen in der Stadt Neuwied vom 18.11.2016 – Friedhofssatzung - (In-Kraft-Treten: 12.06.2021) (4) eingefügt durch die 4. Änderungssatzung vom 24.11.2022 zur Satzung der Servicebetriebe Neuwied – Anstalt des öffentlichen Rechts- (SBN) für das Friedhofswesen in der Stadt Neuwied vom 18.11.2016 – Friedhofssatzung - (In-Kraft-Treten: 01.01.2023)

![img-0.jpeg](img-0.jpeg)

SBN Servicebetriebe Neuwied mbH Maßstab: 1:2500

Servicebetriebe Neuwied

Friedhof Elisabeth-/ Bogenstraße

Bearbeiter: Hütt, Ansgar Datum: 11.10.2022

Zeichnungs-Nr.: 3

Der Aktualitätsstand ist bei Benutzung zu überprüfen. Mit Lageabweichungen und

![img-1.jpeg](img-1.jpeg)

SBN Servicebetriebe Neuwied mbH Maßstab: 1:2250

Servicebetriebe Neuwied

Friedhof Am Wennenberg

Bearbeiter: Becker, Daniel Datum: 17.03.2022 Zahlungs-Nr.: 2 Der Aktualitätsstand ist bei Benutzung zu überprüfen. Mit Lageabweichungen und Niveauveränderungen muß gerechnet werden.

![img-2.jpeg](img-2.jpeg)

SBN Servicebetriebe Neuwied AG Maßstab: 1:1250

Servicebetriebe Neuwied

Friedhof Engers-Nord

Bearbeiter: Fries, Jan

Datum: 17.03.2022

Zeichnungs-Nr.: 3

Der Aktualitätsstand ist bei Benutzung zu überprüfen. Mit Lageabweichungen und Münzenveränderungen

\[ \operatorname {E} \left[\left(\operatorname {E} \left[\left(\operatorname {E} \left[\left(\operatorname {E} \left[\left(\operatorname {E} \left[\left(\operatorname {E} \left[\left(\operatorname {E} \left[\left(\operatorname {E} \left[\left(\operatorname {E} \left[\left(\operatorname {E} \left[\left(\operatorname {E} \left[\left(\operatorname {E} \left[\left(\operatorname {E} \left[\left(\operatorname {E} \left[\left(\operatorname {E} \left[\left(\operatorname {E} \left[\left(\operatorname {E} \left[\left(\operatorname {E} \left[\left(\operatorname {E} \left[\left(\operatorname {E} \left[\left(\operatorname {E} \left[\left(\operatorname {E} \left[\left(\operatorname {E} \left[\left(\operatorname {E} \left[\left(\operatorname {E} \left[\left(\operatorname {E} \left[\left(\operatorname {E} \left[\left(\operatorname {E} \left[\left(\operatorname {E} \left[\left(\operatorname {E} \left[\left(\operatorname {E} \left[\left(\operatorname {E} \left[\left(\operatorname {E} \left[\left(\operatorname {E} \left[\left(\operatorname {E} \left[\left(\operatorname {E} \left[\left(\operatorname {E} \left[\left(\operatorname {E} \left[\left(\operatorname {E} \left[\left(\operatorname {E} \left[\left(\operatorname {E} \left[\left(\operatorname {E} \left[\left(\operatorname {E} \left[\left(\operatorname {E} \left[\left(\operatorname {E} \left[\left(\operatorname {E} \left[\left(\operatorname {E} \left[\left(\operatorname {E} \left[\left(\operatorname {E} \left[\left(\operatorname {E} \left[\left(\operatorname {E} \left[\left(\operatorname {E} \left[\left(\operatorname {E} \left[\left(\operatorname {E} \left[\left(\operatorname {E} \left[\left(\operatorname {E} \left[\left(\operatorname {E} \left[\left(\operatorname {E} \left[\left(\operatorname {E} \left[\left(\operatorname {E} \left[\left(\operatorname {E} \left[\left(\operatorname {E} \left[\left(\operatorname {E} \left[\left(\operatorname {E} \left[\left(\operatorname {E} \left[\left(\operatorname {E} \left[\left(\operatorname {E} \left[\left(\operatorname {E} \left[\left(\operatorname {E} \left[\left(\operatorname {E} \left[\left(\operatorname {E} \left[\left(\operatorname {E} \left[\left(\operatorname {E} \left[\left(\operatorname {E} \left[\left(\operatorname {E} \left[\left(\operatorname {E} \left[\left(\operatorname {E} \left[\left(\operatorname {E} \left[\left(\operatorname {E} \left[\left(\operatorname {E} \left[\left(\operatorname {E} \left[\left(\operatorname {E} \left[\left(\operatorname {E} \left[\left(\operatorname {E} \left[\left(\operatorname {E} \left[\left(\operatorname {E} \left[\left(\operatorname {E} \left[\left(\operatorname {E} \left[\left(\operatorname {E} \left[\left(\operatorname {E} \left[\left(\operatorname {E} \left[\left(\operatorname {E} \left[\left(\operatorname {E} \left[\left(\operatorname {E} \left[\left(\operatorname {E} \left[\left(\operatorname {E} \left[\left(\operatorname {\left[\left(\operatorname {\left[\left(\operatorname 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{\left[\left(\operatorname {\left[\left(\operatorname {\left[\left(\operatorname {\left[\left(\operatorname {\left[\left(\operatorname {\left[\left(\operatorname {\left[\left(\operatorname {\left[\left(\operatorname {\left[\left(\operatorname {\left[\left(\operatorname {\left[\left(\operatorname {\left[\left(\operatorname {\left[\left(\operatorname {\left[\left(\operatorname {\left[\left(\operatorname {\left[\left(\operatorname {\left[\left(\operatorname {\left[\left(\operatorname {\left[\left(\operatorname {\left[\left(\operatorname {\left[\left(\operatorname {\left[\left(\operatorname {\left[\left(\operatorname {\left[\left(\operatorname {\left[\left(\operatorname {\left[\left(\operatorname {\left[\left(\operatorname {\left[\left(\operatorname {\left[\left(\operatorname {\left[\left(\operatorname {\left[\left(\operatorname {\left[\left(\operatorname {\left[\left(\operatorname {\left[\left(\operatorname {\left[\left(\operatorname {\left[\left(\operatorname {\left[\left(\operatorname {\left[\left(\operatorname {\left[\left(\operatorname {\left[\left(\operatorname {\left[\left(\operatorname {\left[\left(\operatorname {\left[\left(\operatorname {\left[\left(\operatorname {\left[\left(\operatorname {\left[\left(\operatorname {\left[\left(\operatorname {\left[\left(\operatorname {\left[\left(\operatorname {\left[\left(\operatorname {\left[\left(\operatorname {\left[\left(\operatorname {\left[\left(\operatorname {\left[\left(\operatorname {\left[\left(\operatorname {\left[\left(\operatorname {\left[\left(\operatorname {\left[\left(\operatorname {\left[\left(\operatorname {\left[\left(\operatorname {\left[\left(\operatorname {\left[\left(\operatorname {\left[\left(\operatorname {\left[\left(\operatorname {\left[\left(\operatorname {\left[\left(\operatorname {\left[\left(\operatorname {\left[\left(\operatorname {\left[\left(\operatorname {\left[\left(\operatorname {\left[\left(\operatorname {\left[\left(\operatorname {\left[\left(\operatorname {\left[\left(\operatorname {\left[\left(\operatorname {\left[\left(\operatorname {\left[\left(\operatorname {\left[\left(\operatorname {\left[\left(\operatorname {\left[\left(\operatorname {\left[\left(\operatorname {\left[\left(\operatorname {\left[\left(\operatorname {\left[\left(\operatorname {\left[\left(\operatorname {\left[\left(\operatorname {\left[\left(\operatorname {\left[\left(\operatorname {\left[\left(\operatorname {\left[\left(\operatorname {\left[\left(\operatorname {\left[\left(\operatorname {\left[\left(\operatorname {\left[\left(\operatorname {\left[\left(\operatorname {\left[\left(\operatorname {\left[\left(\operatorname {\left[\left(\operatorname {\left[\left(\operatorname {\left[\left(\operatorname {\left[\left(\operatorname {\left[\left(\operatorname {\left[\left(\operatorname {\left[\left(\operatorname {\left[\left(\operatorname {\left[\left(\operatorname {\left[\left(\operatorname {\left[\left(\operatorname {\left[\left(\operatorname {\left[\left(\operatorname {\left[\left(\operatorname {\left[\left(\operatorname {\left[\left(\operatorname {\left[\left(\operatorname {\left[\left(\operatorname {\left[\left(\operatorname {\left[\left(\operatorname {\left[\left(\operatorname {\left[\left(\operatorname {\left[\left(\operatorname {\left[\left(\operatorname {\left[\left(\operatorname {\left[\left(\operatorname {\left[\left(\operatorname {\left[\left(\operatorname {\left[\left(\operatorname {\left[\left(\operatorname {\left[\left(\operatorname {\left[\left(\operatorname {\left[\left(\operatorname {\left[\left(\operatorname {\left[\left(\operatorname {\left[\left(\operatorname {\left[\left(\operatorname {\left[\left(\operatorname {\left[\left(\operatorname {\left[\left(\operatorname {\left[\left(\operatorname {\left[\left(\operatorname {\left[\left(\operatorname {\left[\left(\operatorname {\left[\left(\operatorname {\left[\left(\operatorname {\left[\left(\operatorname {\left[\left(\operatorname {\left[\left(\operatorname {\left[\left(\operatorname {\left[\left(\operatorname {\left[\left(\operatorname {\left[\left(\operatorname {\left[\left(\operatorname {\left[\left(\operatorname {\left[\left(\operatorname {\left[\left(\operatorname {\left[\left(\operatorname {\left[\left(\operatorname {\left[\left(\operatorname {\left[\left(\operatorname {\left[\left(\operatorname {\left[\left(\operatorname {\left[\left(\operatorname {\left[\left(\operatorname {\left[\left(\operatorname {\left[\left(\operatorname {\left[\left(\operatorname {\left[\left(\operatorname {\left[\left(\operatorname {\left[\left(\operatorname {\left[\left(\operatorname {\left[\left(\operatorname {\left[\left(\operatorname {\left[\left(\operatorname {\left[\left(\operatorname {\left[\left(\operatorname {\left[\left(\operatorname {\left[\left(\operatorname {\left[\left(\operatorname {\left[\left(\operatorname {\left[\left(\operatorname {\left[\left(\operatorname {\left[\left(\operatorname {\left[\left(\operatorname {\left[\left(\operatorname {\left[\left(\operatorname {\left[\left(\operatorname {\left[\left(\operatorname {\left[\left(\operatorname {\left[\left(\operatorname {\left[\left(\operatorname {\left[\left(\operatorname {\left[\left(\operatorname {\left[\left(\operatorname {\left[\left(\operatorname {\left[\left(\operatorname {\left[\left(\operatorname {\left[\left(\operatorname {\left[\left(\operatorname {\left[\left(\operatorname {\left[\left(\operatorname {\left[\left(\operatorname {\left[\left(\operatorname {\left[\left(\operatorname {\left[\left(\operatorname {\left[\left(\operatorname {\left[\left(\operatorname {\left[\left(\operatorname {\left[\left(\operatorname {\left[\left(\operatorname {\left[\left(\operatorname {\left[\left(\operatorname {\left[\left(\operatorname {\left[\left(\operatorname {\left[\left(\operatorname {\left[\left(\operatorname {\left[\left(\operatorname {\left[\left(\operatorname {\left[\left(\operatorname {\left[\left(\operatorname {\left[\left(\operatorname {\left[\left(\operatorname {\left[\left(\operatorname {\left[\left(\operatorname 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{\left[\left(\operatorname {\left[\left(\operatorname {\left[\left(\operatorname {\left[\left(\operatorname {\left[\left(\operatorname {\left[\left(\operatorname {\left[\left(\operatorname {\left[\left(\operatorname {\left[\left(\operatorname {\left[\left(\operatorname {\left[\left(\operatorname {\left[\left(\operatorname {\left[\left(\operatorname {\left[\left(\operatorname {\left[\left(\operatorname {\left[\left(\operatorname {\left[\left(\operatorname {\left[\left(\operatorname {\left[\left(\operatorname {\left[\left(\operatorname {\left[\left(\operatorname {\left[\left(\operatorname {\left[\left(\operatorname {\left[\left(\operatorname {\left[\left(\operatorname {\left[\left(\operatorname {\left[\left(\operatorname {\left[\left(\operatorname {\left[\left(\operatorname {\left[\left(\operatorname {\left[\left(\operatorname {\left[\left(\operatorname {\left[\left(\operatorname {\left[\left(\operatorname {\left[\left(\operatorname {\left[\left(\operatorname {\left[\left(\operatorname {\left[\left(\operatorname {\left[\left(\operatorname {\left[\left(\operatorname {\left[\left(\operatorname {\left[\left(\operatorname {\left[\left(\operatorname {\left[\left(\operatorname {\left[\left(\operatorname {\left[\left(\operatorname {\left[\left(\operatorname {\left[\left(\operatorname {\left[\left(\operatorname {\left[\left(\operatorname {\left[\left(\operatorname {\left[\left(\operatorname {\left[\left(\operatorname {\left[\left(\operatorname {\left[\left(\operatorname {\left[\left(\operatorname {\left[\left(\operatorname {\left[\left(\operatorname {\left[\left(\operatorname {\left[\left(\operatorname {\left[\left(\operatorname {\left[\left(\operatorname {\left[\left(\operatorname {\left[\left(\operatorname {\left[\left(\operatorname {\left[\left(\operatorname {\left[\left(\operatorname {\left[\left(\operatorname {\left[\left(\operatorname {\left[\left(\operatorname {\left[\left(\operatorname {\left[\left(\operatorname {\left[\left(\operatorname {\left[\left(\operatorname {\left[\left(\operatorname {\left[\left(\operatorname {\left[\left(\operatorname {\left[\left(\operatorname {\left[\left(\right.\right.}\right.}\right.}\right.}\right.}\right.}\right.}\right.}\right.}\right.}\right.}\right.}\right.}\right.}\right.}\right.}\right.}\right.}\right.}\right.}\right.}\right.}\right.}\right.}\right.}\right.}\right.}\right.}\right.}\right. \]

![img-3.jpeg](img-3.jpeg)

SBN Servicebetriebe Neuwied mbH Maßstab: 1:1500

Servicebetriebe Neuwied Friedhof Oberbieber

Bearbeiter: Fries, Jan Datum: 17.03.2022 Zeichnungs-Nr.: 3 Der Aktualitätsstand ist bei Benutzung zu überprüfen. Mit Lageabweichungen und