Friedhofsgebühren Waldbreitbach 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Waldbreitbach · Rheinland-Pfalz · PLZ 56588

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 02.02.2024 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Gebuehrenordnung

Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren für die Inanspruchnahme des Friedhofes des Friedhofszweckverbandes Hausen (Wied) - Waldbreitbach in Waldbreitbach

Der Friedhofszweckverband Hausen (Wied) - Waldbreitbach hat am 15.01.2024 aufgrund des

§ 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO), der §§ 2, Abs. 1, 7 und 8 des

Kommunalabgabengesetzes (KAG) und § 29 der Friedhofssatzung folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

INHALTSÜBERSICHT:

§ 1 Allgemeines …………………………………………………………………

§ 2 Gebührenschuldner.................................................................................

§ 3 Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit…………………………………

§ 4 Anwendung des Kommunalabgabengesetzes................……………….

§ 5 Bestattung von Ortsfremden ...............................................................

§ 6 Inkrafttreten..............................…………………………………………….

Anlage zur Friedhofsgebührensatzung......................................................... I. Einzelgrabstätten II. Gemischte Grabstätten (Einzelgrab, zusätzlich Urne) III. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten sowie deren Verlängerung IV. Ausheben und Schließen der Gräber (Bestattungsgebühren) V. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen VII. Einebnung / Entfernen von Grabstätten VIII. Sonstige Gebühren

§ 1 Allgemeines

Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden für Leistungen nach der Friedhofssatzung Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.

§ 2 Gebührenschuldner

  1. 1. Schuldner der Gebühren für Leistungen nach der Friedhofssatzung sind

a) bei Erstbestattungen die Personen, die nach bürgerlichem Recht die Bestattungskosten zu tragen haben,

b) bei Umbettungen und Wiederbeisetzungen der Antragsteller.

  1. 2. Für die Gebührenschuld haftet in jedem Falle auch

a) der Antragsteller,

b) diejenige Person, die sich zur Übernahme der Kosten schriftlich verpflichtet hat.

  1. 3. Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.

§ 3 Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

  1. 1. Die Gebührenschuld entsteht bei Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofs- satzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.
  1. 2. Die Gebühren werden innerhalb von 4 Wochen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

§ 4 Anwendung des Kommunalabgabengesetzes

Soweit diese Satzung keine besonderen Regelungen enthält, gilt im Übrigen das Kommunalabgabengesetz.

§ 5 Bestattung von Ortsfremden

Die Erhebung der Gebühren für die Bestattung von Ortsfremden erfolgt durch privatrechtliche Einzelvereinbarungen.

§ 6 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 23.04.2021 außer Kraft.

56588 Waldbreitbach, den 02.02.2024

Friedhofszweckverband Hausen (Wied) - Waldbreitbach

-Martin Lerbs-Verbandsvorsteher

Anlage zur Friedhofsgebührensatzung

Überlassung von Einzelgrabstätten

I. Einzelgrabstätten

  1. 1. Überlassung einer Einzelgrabstätte an Berechtigte

nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene

a) bis zum vollendeten 10. Lebensjahr 290,00 Euro

b) ab dem vollendeten 10. Lebensjahr 980,00 Euro

  1. 2. Verleihung des Nutzungsrechts an einer Erdrasengrabstätte 1.500,00 Euro
  1. 3. Überlassung einer anonymen Urnengrabstätte 460,00 Euro
  1. 4. Verleihung des Nutzungsrechts an einer Urnenbaumgrabstätte
    • a) mit Kennzeichnung durch ein Edelstahlplättchen (inkl. Edelstahlplättchen) 900,00 Euro
    • b) mit Kennzeichnung durch eine Steinplatte (durch Antragsteller zu beschaffen) 800,00 Euro

II. Gemischte Grabstätten (Einzelgrab, zusätzlich Urne)

Verleihung eines Nutzungsrechts an Berechtigte nach

§ 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung

je Jahr Verlängerung des Nutzungsrechtes 33,00 Euro

III. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten sowie deren Verlängerung

1. Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach

§ 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung

für eine Doppelgrabstätte (2,00 m x 2,20 m u. 2,00 m x 2,00 m) 1.150,00 Euro

für eine Doppelgrabstätte (2,40 m x 2,20 m) 1.380,00 Euro

für eine Doppelgrabstätte (2,80 m x 2,40 m) 1.900,00 Euro

  1. 2. a) Verleihung des Nutzungsrechts an einer Urnengrabstätte 750,00 Euro
    • b) Verleihung des Nutzungsrechts an einer Urnenrasengrabstätte 800,00 Euro
    • c) Verleihung des Nutzungsrechts an einer Urnenwandgrabstätte 800,00 Euro
    • d) Verleihung des Nutzungsrechts an einer Urnenbaumgrabstätte 800,00 Euro
  1. 3. Verlängerung des Nutzungsrechts bei späteren Beisetzungen je Jahr

a) Urnengrabstätte 37,50 Euro

b) Urnenrasengrabstätte 40,00 Euro

c) Urnenwandgrabstätte 40,00 Euro

d) Urnenbaumgrabstätte 40,00 Euro

e) Doppelgrabstätten 2,00 m x 2,20 m u. 2,00 m x 2,00 m 39,00 Euro 2,40 m x 2,20 m 46,00 Euro 2,80 m x 2,40 m 64,00 Euro

f) Erdrasengrabstätte 50,00 Euro

IV. Ausheben und Schließen der Gräber (Bestattungsgebühren)

  1. 1. Einzelgräber für Verstorbene

a) bis zum vollendeten 10. Lebensjahr 415,00 Euro

b) ab dem vollendeten 10. Lebensjahr 660,00 Euro

c) Urnenbeisetzung je Beisetzung 330,00 Euro

  1. 2. Wahlgräber

a) Doppelgräber für erste Bestattung 660,00 Euro

und jede weitere Bestattung 715,00 Euro

b) Urnenbeisetzung je Beisetzung 330,00 Euro

V. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen

Das Ausgraben und Umbetten von Leichen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenpflichtigen direkt an den Unternehmer zu entrichten.

VI. Benutzung der Friedhofshalle

Trauerhalle

pauschal 175,00 Euro Leichenhalle

pauschal 175,00 Euro

VII. Einebnung / Entfernen von Grabstätten

Die Gebühr für die Einebnung von Grabstätten wird zusammen mit den anderen Friedhofs-gebühren (Nutzungsrecht und Bestattung) erhoben.

Für die Einebnung / das Entfernen von Grabstätten werden folgenden Gebühren festgesetzt:

Einebnung Kindergrab

120,00 Euro Einebnung Einzelgrab

240,00 Euro Einebnung Doppelgrab

360,00 Euro Einebnung Urnengrab 180,00 Euro Entfernung aus Erdrasengrab 60,00 Euro Entfernung aus Urnenwiesen- und Urnenbaumgrab 60,00 Euro

VIII. Sonstige Gebühren

  1. 1. Gebühr für die Genehmigung zur Aufstellung eines Grabmals 20,00 Euro
  1. 2. Grabpflegegebühren
    • a) Einzelgrab/Urnengrab

pro Jahr 200,00 Euro

b) Doppelgrab

pro Jahr 300,00 Euro

  1. 3. Entsorgung Grabstein (wenn Einebnung selbst übernommen wird)

a) Urnengrab

100,00 Euro

b) Einzelgrab

150,00 Euro

c) Doppelgrab

200,00 Euro

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 15.01.2024 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung

Friedhofssatzung

des Zweckverbandes "Friedhof Hausen (Wied) - Waldbreitbach" in Waldbreitbach über die Ordnung auf dem Friedhof des Zweckverbandes "Friedhof Hausen (Wied) - Waldbreitbach" in Waldbreitbach.

Aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) in Verbindung mit den Bestimmungen des Zweckverbandgesetzes, wird gemäß Beschluss der Zweckverbandsversammlung vom 15.01.2024 folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

INHALTSÜBERSICHT: Friedhofssatzung

  1. 1. Allgemeine Vorschriften …………………………………………………………. 3 § 1 Geltungsbereich

§ 2 Friedhofszweck

§ 3 Schließung und Aufhebung

  1. 2. Ordnungsvorschriften ……………………………………………………………… 4 § 4 Öffnungszeiten

§ 5 Verhalten auf dem Friedhof

§ 6 Ausführen gewerblicher Arbeiten

  1. 3. Allgemeine Bestattungsvorschriften……………………………………………... 5 § 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit § 8 Särge

§ 9 Grabherstellung

§ 10 Ruhezeit

§ 11 Umbettungen

  1. 4. Grabstätten.......................................................................................................... 7 § 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten § 13 Einzelgrabstätten

§ 13a Gemischte Grabstätten

§ 13b Erdrasengrabstätten

§ 14 Wahlgrabstätten (Doppelgrabstätten)

§ 15 Urnengrabstätten

§ 16 Ehrengrabstätten

5.Gestaltung der Grabstätten................................................................................11

§ 17 Allgemeine Gestaltungsvorschriften

  1. 6. Grabmale............................................................................................................. 11 § 18 Gestaltung der Grabmale (besondere Gestaltungsvorschriften) § 18a Grababdeckungen / Grabplatten 11 § 19 Errichten und Ändern von Grabmalen § 19a Aufstellung Grabmäler / Errichtung Einfassungen § 20 Standsicherheit der Grabmale / Fundamente § 21 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale § 22 Entfernen von Grabmalen

7.Herrichten und Pflege der Grabstätten 14

§ 23 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten 14

§ 24 Vernachlässigte Grabstätten

  1. 8. Leichenhalle ........................................................................................................... 15 § 25 Benutzen der Leichenhalle 15 9.Schlussvorschriften ............................................................................................... 15 § 26 Alte Rechte 15 § 27 Haftung 15 § 28 Ordnungswidrigkeiten 16 § 29 Gebühren 16 § 30 In-Kraft-Treten 16
  1. 1. Allgemeine Vorschriften

§ 1 – Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für den im Gebiet des Zweckverbandes und von ihm verwalteten Friedhof in Waldbreitbach.

§ 2 – Friedhofszweck

(1) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (öffentliche Einrichtung) des Zweckverbandes. (2) Er dient der Bestattung derjenigen Personen, die a. bei ihrem Tode Einwohner der Gemeinden Hausen (Wied) oder Waldbreitbach waren, b. ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben oder c. ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind. (3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ein Rechtsanspruch auf die Erteilung der Zustimmung besteht nicht.

§ 3 – Schließung und Aufhebung

(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofs können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) - vgl.

§ 7 Best

G -. (2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten (Sondergräber) erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit, bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles, auf Antrag eine andere Wahl- bzw. Urnengrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist. (3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die Toten, die in Einzelgrabstätten (Erdbestattung) oder Urneneinzelgrabstätten bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten, falls die Nutzungs- zeit noch nicht abgelaufen ist, werden auf Kosten des Zweckverbandes in andere Grabstätten umge-bettet. (4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekannt gemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Wahl-oder Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist. (5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig werden sie bei Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei Einzelgrabstätten (Erdbestattung) oder Urneneinzelgrabstätten - soweit möglich - einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt. (6) Ersatzgrabstätten werden von dem Zweckverband, auf seine Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil, hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.

  1. 2. Ordnungsvorschriften

§ 4 – Öffnungszeiten

(1) Die Öffnungszeiten werden an den Eingängen durch Aushang bekannt gegeben. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. (2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

§ 5 – Verhalten auf dem Friedhof

(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Kinder unter 12 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten. (3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sind ausgenommen,

b) Waren aller Art, sowie gewerbliche Dienste anzubieten,

c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen,

d) Druckschriften zu verteilen,

e) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen,

f) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen,

g) Tiere - ausgenommen Blindenhunde - mitzubringen,

h) zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

i) gewerbsmäßig zu fotografieren, es sei denn, aa) ein entsprechender Auftrag eines Nutzungsberechtigten liegt vor oder bb) die Friedhofsverwaltung hat zugestimmt. Für das Verwaltungsverfahren gilt

§ 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend.

§ 6 *)

Ausführen gewerblicher Arbeiten (1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof, vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt.

*) Für das Verfahren zur grenzüberschreitenden vorübergehenden und gelegentlichen Erbringung von Dienstleistungen wird insbesondere auf die EU/EWR-Handwerk-Verordnung vom 20.12.2007 (BGBl. I S.3075) und auf die §§ 4 ff. der Gewerbeordnung verwiesen.

Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach § 42a Abs. 2 Satz 1 VwVfG vier Wochen beträgt. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27.10.2009, GVBl. S. 355, in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. (3) Zugelassene Gewerbetreibende erhalten eine Berechtigungskarte. Diese ist dem Friedhofspersonal vom Gewerbetreibenden oder seinen Mitarbeitern auf Verlangen vorzuzeigen. (4) Die Zulassung kann entzogen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen und die Gewerbetreibenden trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen.

  1. 3. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7 – Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Für die Beisetzung von Aschen gilt § 15 Abs. 5. (2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest. (4) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gem.

§ 9 Best

G) in einer anonymen Urnengrabstätte beigesetzt. (5) In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, eine Mutter mit ihrem nicht über 1 Jahr alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung können auch Geschwister im Alter bis zu 1 Jahr in einem Sarg bestattet werden.

§ 8 – Särge

(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht schwer verrottbar sein, soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist. (2) Die Särge für die Erdbestattung dürfen einschl. der Füße und Verzierungen eine Länge von 2,00 m und eine Breite von 0,80 m nicht überschreiten. Sollen Leichen in Särgen von größeren Abmessungen beerdigt werden, so ist dies der Friedhofsverwaltung bei Anmeldung der Beerdigung mitzuteilen.

§ 9 – Grabherstellung

(1) Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt. (2) Die Gräber haben folgende Maße:

Einzelgräber für Kinder im Alter bis zu 10 Jahren Länge: 1,50 m Breite: 0,60 m Abstand: 0,30 m Abstand: 0,30 m Einzelgräber für Personen von mehr als 10 Jahren Länge: 2,20 m Breite: 1,00 m Abstand: 0,50 m Abstand: 0,50 m Doppelgräber (alter Friedhofsteil): Länge: 2,00 m Breite: 2,00 m Länge: 2,40 m Breite: 2,20 m Länge: 2,80 m Breite; 2,40 m

Doppelgräber (Waldfriedhof): Länge: 2,20 m Breite: 2,00 m

Urnengräber: Länge: 1,00 m Breite: 1,00 m

(3) Die Friedhofsverwaltung kann auf Antrag oder wenn es die Lage der Grabstätte erfordert, andere Größen zulassen

(4) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

(5) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

(6) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwal-tung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberech-tigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.

Die Errichtung von Grüften ist nicht gestattet.

§ 10 – Ruhezeit

Die Ruhezeit für Leichen von Kindern im Alter bis zu 10 Jahren beträgt 20 Jahre. Die Ruhezeit für Leichen von Personen im Alter von mehr als 10 Jahren beträgt 30 Jahre. Die Ruhezeit für Aschen beträgt 20 Jahre.

§ 11 – Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen

Vorschriften1, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb des Zweckverbandes im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Einzelgrabstätte/Urneneinzelgrabstätte in eine andere Einzelgrabstätte/Urneneinzelgrabstätte sind innerhalb des Zweckverbandes nicht zulässig. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden. (4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Einzelgrab-stätten/Urneneinzelgrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs.1 BestG, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Der Zweckverband ist bei dringendem öffentlichem Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (5) Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie kann sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmers bedienen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. (7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.

1 Die Ausgrabung oder die Umbettung einer Leiche oder der Asche eines Verstorbenen ist nur mit schriftlicher Genehmigung der örtlichen Ordnungsbehörde zulässig (§ 17 Absatz 1 Satz 2 BestG)

  1. 4. Grabstätten

§ 12 – Allgemeines, Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten werden unterschieden in

a) Einzelgrabstätten (Erdbestattung),

b) Doppelgrabstätten (Wahlgrabstätten),

c) Urnengrabstätten als Einzel- und Wahlgrabstätten,

d) Urnengrabstätten in Urnenwand,

e) Erdrasengrabstätten,

f) Urnenrasengrabstätten,

g) Urnenbaumgrabstätten,

h) Anonyme Urnengrabstätten,

i) Gemischte Grabstätten,

j) Ehrengrabstätten. (2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

§ 13 – Einzelgrabstätten

(1) Einzelgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Einzelgrabstätte ist nicht möglich.

(2) Es werden eingerichtet:

a) Einzelgrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 10. Lebensjahr,

b) Einzelgrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 10. Lebensjahr. (3) In jeder Einzelgrabstätte darf - außer in den Fällen des § 7 Abs. 5 und des § 13a und des § 13b- nur eine Leiche bestattet werden.

§ 13 a

Gemischte Grabstätten (1) Einzelgrabstätten nach §13 Abs. 2 Buchst. b) können auch als gemischte Grabstätten genutzt werden. (2) Gemischte Grabstätten sind bereits durch eine Erdbestattung belegte Einzelgräber (§ 13 Abs. 1), in denen auf Antrag des Nutzungsberechtigten zusätzlich die Beisetzung von 2 Aschen gestattet werden kann. (3) Das Nutzungsrecht an der Grabstätte verlängert sich ab dem Zeitpunkt der Beisetzung der Asche um die Ruhezeit nach § 10.

§ 13 b

Erdrasengrabstätten (1) Erdrasengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden. (2) Die Pflege der Grabstätte obliegt für die gesamte Ruhefrist der Friedhofsverwaltung. Eine namentliche Kennzeichnung darf nur durch das flache Einlegen einer Steinplatte (Natur- oder Kunststein, Größe: 40 cm x 50 cm, anthrazitfarben, Stärke: mind. 4 cm) erfolgen, auf der Name, Geburts- und Sterbejahr des/der Beigesetzten vermerkt sind. (3) Die Beschaffung der Platte obliegt dem Antragsteller / Gebührenschuldner. (4) Auf Antrag des Nutzungsberechtigten kann die spätere Zubelegung von bis 2 Aschen gestattet werden. (5) Das Nutzungsrecht an der Grabstätte verlängert sich ab dem Zeitpunkt der Beisetzung der Asche um die Ruhezeit nach § 10.

§ 14 – Wahlgrabstätten (Doppelgrabstätten)

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. In jeder Doppelgrabstätte dürfen - außer in den Fällen des § 7 Abs. 5 und des § 13a - nur 2 Leichen bestattet werden. (2) Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthält, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes. (3) Das Nutzungsrecht kann auf Antrag des Nutzungsberechtigten verlängert werden nach den in diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechts und die zu zahlenden Gebühren.

(4) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungs-berechtigten mit deren Zustimmung über:

a) auf den überlebenden Ehegatten,

b) auf die Kinder,

c) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,

d) auf die Eltern,

e) auf die Geschwister,

f) auf sonstige Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt. (5) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 6 Satz 2 genannten Personen übertragen. Der Rechtsnachfolger hat bei der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen. (6) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. (7) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. (8) Bei vorzeitiger Rückgabe der Grabstätte verfällt das Nutzungsrecht und geht entschädigungslos an

§ 15 – Urnengrabstätten

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden:

a) in Urneneinzelgrabstätten,

b) in Urnenwahlgrabstätten,

c) in Einzelgrabstätten (Erdbestattung - gemischte Grabstätten - § 13a) bis zu 2 Aschen,

d) in Wahlgrabstätten (Erdbestattung/Doppelgräber) bis zu 4 Aschen,

e) in anonyme Urnengrabstätten,

f) in der Urnenwand,

g) in Urnenrasengrabstätten

h) in Erdrasengrabstätten bis zu 2 Aschen,

i) in Urnenbaumgrabstätten als Einzelgrabstätte

j) in Urnenbaumgrabstätten als Wahlgrabstätte (bis zu 2 Aschen)

(2) Urneneinzelgrabstätten sind Aschenstätten, die erst im Todesfall auf die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden.

(3) Urnenwahlgrabstätten sind Aschenstätten, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. In einer Urnenwahlgrabstätte dürfen bis zu vier

Urnen beigesetzt werden.

(4) Es werden Urnengrabstätten für anonyme Bestattungen eingerichtet. Anonyme Urnengrabstätten sind äußerlich nicht in Erscheinung tretende Gräber in einem hierfür vorgesehenen Grabfeld, das ausschließlich als Grünfläche ohne Hinweise auf die Verstorbenen und ohne Grabeinfassungen gestaltet wird. Die Pflege der Grabflächen erfolgt durch die Friedhofs-verwaltung. Eine Kennzeichnung der Gräber erfolgt nur in einem Belegungsplan.

(5) Urnenwand: In den Kammern der Urnenwand dürfen bis zu zwei Urnen beigesetzt werden. Die Verschlussplatte in einer Größe von 0,40 m x 0,40 m wird von der Friedhofsverwaltung beschafft. Die vom Steinmetzbetrieb bearbeitete Verschlussplatte ist spätestens 4 Wochen nach dem Bestattungstermin durch die Friedhofsverwaltung zu montieren. Die Gestaltung / Beschriftung der Verschlussplatte hat nach den Vorgaben der Friedhofsverwaltung zu erfolgen. Eine Bearbeitung und Beschriftung der Standartverschlussplatte ist nicht zulässig. Die feste Montage von Vasen und Laternen ist nicht zulässig. Spätestens 2 Wochen nach dem Bestattungstermin sind die Kränze, Gestecke, Blumenschalen usw. von den Angehörigen an den dafür vorgesehenen Stellen zu entsorgen. Nach Ablauf der Nutzungszeit wird die Urne aus der Urnenkammer entnommen und die Asche durch die Friedhofsverwaltung auf einem speziellen Grabfeld auf dem Friedhof anonym beigesetzt (6) Urnenrasengrabstätten sind Grabstätten für Aschen, die im Todesfall für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) den zu Bestattenden zugeteilt werden. Die Pflege der Grabstätte obliegt für die gesamte Ruhefrist der Friedhofsverwaltung. Eine namentliche Kennzeichnung darf nur durch das flache Einlegen einer Steinplatte (Natur- oder Kunststein, Größe: 40 cm x 50 cm, anthrazitfarben, Stärke: mind. 4 cm) erfolgen, auf dem Namen, Geburts- und Sterbejahr des/der Beigesetzten vermerkt sind. Die Beschaffung der Platte obliegt dem Antragsteller / Gebührenschuldner.

(7.1) Urnenbaumgrabstätten als Einzelgrabstätten sind für Aschen im Wurzelbereich eines Baumes, die im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden. Eine spätere Zubelegung ist nicht möglich. Die Pflege der Grabstätte obliegt für die gesamte Ruhefrist der Friedhofsverwaltung. Es dürfen nur verrottbare Urnen beigesetzt werden. Die namentliche Kennzeichnung der Grabstätten erfolgt wahlweise

  • durch das Anbringen eines Edelstahlplättchens an einem hierfür vorgesehenen Findling.

Die Beschaffung des Edelstahlplättchens obliegt dem Friedhofsträger.

  • durch das flache Einlegen einer Steinplatte (Natur- oder Kunststein, 30 cm x 40 cm, anthrazitfarben,

Stärke: mind. 4 cm), auf dem Namen, Geburts- und Sterbejahr des/der Beigesetzten vermerkt sind. Die Beschaffung der Platte obliegt dem Antragsteller / Gebührenschuldner.

(7.2) Urnenbaumwahlgrabstätten sind Grabstätten für Aschen Im Wurzelbereich eines Baumes, die im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden. Eine spätere Zubelegung ist möglich. In einer Urnenbaumwahlgrabstätte dürfen bis zu zwei Urnen beigesetzt werden. Es dürfen nur verrottbare Urnen beigesetzt werden.

Die Pflege der Grabstätte obliegt für die gesamte Ruhefrist der Friedhofsverwaltung. Eine namentliche Kennzeichnung darf nur durch das flache Einlegen einer Steinplatte (Natur- oder Kunststein, Größe: 40 cm x 50 cm, anthrazitfarben, Stärke: mind. 4 cm) erfolgen, auf dem Namen, Geburts- und Sterbejahr des/der Beigesetzten vermerkt sind. Die Beschaffung der Platte obliegt dem Antragsteller / Gebührenschuldner.

(8) Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung sind eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen.

(9) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Einzel- und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.

§ 16 – Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegen ausschließlich dem Friedhofsträger.

  1. 5. Gestaltung der Grabstätten

§ 17 – Allgemeine Gestaltungsvorschriften

Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.

  1. 6. Grabmale

§ 18 – Gestaltung der Grabmale (besondere Gestaltungsvorschriften)

(1) Auf Grabstätten für Erdbestattung sind Grabmale mit folgenden Höchstmaßen zulässig: (Kernmaße vom Erdboden gemessen)

a) Stehende Grabmale auf Einzelgrabstätten für Verstorbene bis zu 10 Jahren: Höhe bis 0,60 m, Breite bis 0,50 m

b) Stehende Grabmale auf Einzelgrabstätten für Verstorbene über 10 Jahren: Höhe bis 1,20 m, Breite bis 0,80 m

c) Stehende Grabmale auf Wahlgräbern (Doppelgräbern): Höhe bis 1,50 m, Breite bis 1,80 m

d) Stehende Grabmale auf Urnengrabstätten: Höhe bis 1,00 m, Breite bis 0,80 m

e) Urnenwand Die Verschlussplatte wird von der Friedhofsverwaltung beschafft. Im Übrigen gilt § 15 Abs. 5 der Satzung.

f) Erdrasengrabstätte Die Platte (40 cm x 50 cm) wird vom Antragsteller beschafft. Im Übrigen gilt § 13b der Satzung.

g) Urnenrasengrabstätte Die Platte (40 cm x 50 cm) wird vom Antragsteller beschafft. Im Übrigen gilt § 15 Abs. 6 der Satzung

h) Urnenbaumgrabstätte Die Messingplättchen werden von der Friedhofsverwaltung beschafft (§15 Abs. 7a der Satzung).

Für die Kennzeichnung der Urnenbaumgrabstätten mittels Steinplatte gilt § 15 Abs. 7b der Satzung. Die Steinplatte wird durch den Antragsteller beschafft.

Für den Bereich des Waldfriedhofes gelten folgende Festsetzungen:

a) Stehende Grabmale auf Einzelgrabstätten für Verstorbene über 10 Jahren: Höhe bis 1,00 m, Breite bis 0,75 m

b) Stehende Grabmale auf Wahlgräbern (Doppelgräbern): Höhe bis 1,20 m, Breite bis 1,30 m

Grabeinfassungen sind im Bereich des Waldfriedhofes nicht gestattet, da die Grabzwischenräume vom Friedhofsträger mit Platten belegt werden.

(2) Kreuze: Schmiedeeiserne oder freistehende Steinkreuze können höher sein. Sie dürfen einen höchstens 50 cm hohen Sockel haben und müssen ein dem Steinmaterial angemessenes Verhältnis zwischen Höhe und Balkenstärke haben. Holzkreuze dürfen in allen Formen verwendet werden und müssen der Natur angepasst, gestrichen sein. Eisenkreuze sind in dunklen Tönen zu streichen und in gutem Anstrich zu erhalten. Höchstmaße für Holz und Eisenkreuze = 1,50 m.

(3) Der Friedhofsträger kann Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 1 bis 3 und auch sonstige bauliche Anlagen zulassen, soweit er es unter Beachtung des § 18 für vertretbar hält.

§ 18 a

Grababdeckungen / Grabplatten Grababdeckungen/Grabplatten sind nur auf dem alten Friedhofsteil zulässig.

§ 19 – Errichten und Ändern von Grabmalen

Genehmigungspflicht (1) Die Errichtung von Grabmälern, Einfassungen und sonstigen Anlagen oder deren Veränderung ist nur mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung gestattet. (2) Die Genehmigung im Sinne des § 18 Abs. 1 ist bei der Friedhofsverwaltung zu beantragen. (3) Eine Ausfertigung ist vor Beginn der Arbeiten dem Friedhofswärter auszuhändigen. (4) Die Anträge müssen folgende Angaben enthalten:

a. Bezeichnung des Friedhofes, b. Art der Grabstätte c. Name des Verstorbenen oder Nutzungsberechtigten, d. Art des Grabmals oder sonstiger Anlagen, e. Maße (Länge, Breite, Höhe) auch aller Einzelteile, f. Art des Werkstoffes, Farbton und Bearbeitung, g. vollständige Inschrift, h. Name des Ausführenden, i. Zeichnung in geeignetem Maßstab.

(5) Die Genehmigung kann versagt werden, wenn die vorgenannten Anlagen nicht den Vorschriften der Friedhofsverwaltung entsprechen.

§ 19 a)

Aufstellung Grabmäler / Errichtung Einfassungen Auf Erdgräbern dürfen Grabmäler und Einfassungen (mit Ausnahme von Holzkreuzen) frühestens 4 Monate nach der Bestattung errichtet werden.

§ 20 – Standsicherheit der Grabmale / Fundament

  1. 1. Jedes Grabmal muss entsprechend seiner Größe nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks dauerhaft gegründet sein. Alle größeren Grabmäler für Wahlgräber erhalten aus technischen Gründen zweckmäßige Gründungen bis unter die Grabsohle, um dem späteren Schiefstehen oder Umfallen der Steine, besonders auch beim Auswerfen von Gräbern, vorzubeugen. Bei kleineren Steinen und Reihengrabsteinen genügen Gründungsplatten; diese müssen mindestens 1,00 m lang sein.
  1. 2. Alle Teile des Grabmals oder der Einfassung sind untereinander oder mit dem Fundament fest zu verbinden. Über der Erde dürfen keine Fundamentteile sichtbar sein.
  1. 3. Bei Verstößen gegen diese Bestimmungen kann die Friedhofsverwaltung das Erforderliche auf Kosten des Aufstellers veranlassen, der für allen Schaden, der durch Nichtbeachtung entsteht, aufzukommen hat. Ebenfalls sind die zur Unterhaltung der Grabstelle Verpflichteten für jeden Schaden haftbar, der infolge ihres Verschuldens durch schadhafte Grabmäler anderer entsteht. Grabmäler, die umzustürzen drohen oder wesentliche Zeichen der Zerstörung aufweisen, können entfernt werden, falls die zur Unterhaltung Verpflichteten nicht in der Lage oder gewillt sind, die Wiederherstellung ordnungsgemäß vorzunehmen.

§ 21 – Verkehrssicherungspflicht für Grabmale

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel jährlich zweimal - im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst -. Verantwortlich dafür ist bei Einzel- und Urneneinzelgrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte (§ 13) gestellt hat; bei Wahl-und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.

(2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

(3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungs-maßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen, wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemes-senen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Der Zweckverband ist verpflichtet, diese Gegen-stände drei Monate aufzubewahren. § 24 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

§ 22 – Entfernen von Grabmalen

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Einzel- und Urneneinzelgrabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen innerhalb einer Frist von drei Monaten zu ent-fernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Kommt der Verpflichtete dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Lässt der Verpflichtete das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen nicht binnen drei Monaten abholen, geht es/gehen sie entschädigungs-los in das Eigentum des Zweckverbandes über, wenn dieses bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei der Genehmigung für die Errichtung des Grabmales oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Verpflichtete die Kosten zu tragen.

(3) In den Fällen, in denen mit der Bestattungsgebühr die Kosten der Einebnung erhoben wurden, wird die Friedhofsverwaltung auf eigene Kosten die Einebnung durchführen.

(4) Das Abräumen von Einzelgrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird 3 Monate vorher veröffentlicht und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gemacht.

  1. 7. Herrichten und Pflege der Grabstätten

§ 23 – Herrichten und Instandhalten der Grabstätten

(1) Alle Grabstätten müssen spätestens sechs Monate nach der Bestattung in einer den Friedhöfen würdigen Weise gärtnerisch angelegt und unterhalten werden.

(2) Zur Bepflanzung der Grabstätte sind geeignete, möglichst niedrige Gewächse zu verwenden, welche die benachbarten Gräber nicht stören. Die Friedhofsverwaltung kann für die einzelnen Friedhofsteile bestimmte Vorschriften über die Art der Bepflanzung der Gräber erlassen.

(3) Die Bepflanzung und Pflege der Gräber kann sowohl durch die Angehörigen als auch in deren Auftrag durch selbständige Friedhofsgärtner erfolgen. Diese müssen die von ihnen gepflegten Gräber der Friedhofsverwaltung melden. Ferner ist jeder Zu- und Abgang der Friedhofsverwaltung schriftlich mitzuteilen.

(4) Die Gräber des Ehrenfriedhofs werden ausschließlich durch die Friedhofsverwaltung bepflanzt und unterhalten.

(5) Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen.

(6) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grab-stätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung.

(7) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht gestattet.

§ 24 – Vernachlässigte Grabstätten

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzuset-zenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten oder ein-ebnen lassen.

(2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstätte.

  1. 8. Leichenhalle

§ 25 – Benutzen der Leichenhalle

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z.B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind. (2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen. (3) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.

  1. 9. Schlussvorschriften

§ 26 – Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.

(2) Im Übrigen gilt diese Satzung.

§ 27 – Haftung

Der Zweckverband haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofs sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.

§ 28 – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1. den Friedhof entgegen der Bestimmungen des § 4 betritt,
  2. 2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1),
  3. 3. gegen die Bestimmungen des § 5 Satz 1 verstößt,
  4. 4. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6 Abs. 1),
  5. 5. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11),
  6. 6. die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht einhält (§ 18),
  7. 7. als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 19),
  8. 8. Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 22 Abs. 1),
  9. 9. Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 22, 23),
  10. 10. Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 23 Abs. 7),
  11. 11. Grabstätten vernachlässigt (§ 24),
  12. 12. die Leichenhalle entgegen § 25 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 betritt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,-- EUR geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24.5.1968 (BGBl. I S. 481) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.

§ 29 – Gebühren

Für die Benutzung des Friedhofes des Friedhofszweckverbandes Hausen (Wied) - Waldbreitbach und seiner Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 30 – In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 29.06.2022 außer Kraft.

Waldbreitbach, den 02.02.2024 Friedhofszweckverband Hausen (Wied) - Waldbreitbach

-Martin Lerbs-Verbandsvorsteher