Friedhofsgebühren Kurtscheid 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Kurtscheid · Rheinland-Pfalz · PLZ 56581

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 30.09.2023 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Gebuehrenordnung

Satzung

über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Kurtscheid vom 29.09.2023

Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Kurtscheid hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 1, 2, 7, 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) sowie des § 32 der Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Kurtscheid in der jeweils geltenden Fassung folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:

Artikel 1

§ 4 – Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 06.12.2001 i.d.F. vom 23.12.2022 außer Kraft.

Kurtscheid, den 29.09.2023 Ortsgemeinde Kurtscheid

Wittlich, Ortsbürgermeister

Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Kurtscheid gültig ab 30.09.2023 I. Verleihung des Nutzungsrechtes an Reihengrabstätten

  1. 1. Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene
    • a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 150,00 €
    • b) ab dem vollendeten 5. Lebensjahr 600,00 €
  2. 2. Überlassung und Pflege einer Erdrasengrabstätte einschl. Grabplatte 2.775,00 €
  3. 3. Überlassung einer Urnenreihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene
    • a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 150,00 €
    • b) ab dem vollendeten 5. Lebensjahr 500,00 €
  4. 4. Überlassung einer Urnengrabstätte in einer Gemischten Grabstätte 320,00 €
  5. 5. Überlassung und Pflege einer Urnenrasengrabstätte einschl. Grabplatte 1.275,00 €

II. Verleihung des Nutzungsrechtes an Wahlgrabstätten

  1. 1. Überlassung einer Wahlgrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für
    • a) eine Einzelgrabstätte 950,00 €
    • b) eine Doppelgrabstätte 1.900,00 €
    • c) für jede weitere Grabstelle 950,00 €
  2. 2. Überlassung einer Urnenwahlgrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung
    • a) eines Doppelurnengrabes 1.200,00 €
    • b) je weitere Urne 600,00 €
    • c) Überlassung je weitere Urne in einer Wahlgrabstätte 320,00 € (der evtl. Betrag für die Verlängerung des Nutzungsrechtes wird angerechnet)
  1. 3. Verlängerung/Wiederverleihung des Nutzungsrechtes (pro Jahr)
    • a) Einzelgrabstelle 35,00 €
    • b) Doppelgrabstelle 70,00 €
    • c) jede weitere Grabstelle 35,00 €
    • d) Urnenwahlgrab 50,00 €

III. Bestattungsgebühren

  1. 1. Reihengräber
    • a) Einzelgrab bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 220,00 €
    • b) Einzelgrab ab dem vollendeten 5. Lebensjahr 600,00 €
    • c) Urnengrab 260,00 €
  2. 2. Wahlgrab
    • a) Einzelgrabstelle 620,00 €
    • b) Doppelgrab je Bestattung 620,00 €
    • c) jede weitere Grabstelle 620,00 €
    • d) Urnengrab je Bestattung 270,00 €

IV. Sonstige Gebühren

  1. 1. Für Bestattungen an Samstagen wird ein Zuschlag in Höhe von 100 % der Bestattungsgebühren berechnet.
  2. 2. Benutzung der Trauerhalle je Tag 110,00 €
  3. 3. Benutzung der Leichenkammer bis 4 Tage 90,00 € Jeder weitere Tag 20,00 €
  4. 4. Herstellung einer Grabumrandung (neuer Friedhof)
    • a) bei Erdbestattung je Grabstelle 195,00 €
    • b) bei Urnenbestattung je Grabstelle 150,00 €
  5. 5. Für den Abbau und die Entsorgung von Grabmalen
    • a) Reihen- und Urnengrabstätten, Einzelwahlgräber 260,00 €
    • b) Wahlgrabstätten für Erdbestattungen 480,00 €
  6. 6. Ausführen von Dienstleistungen, die gebührenmäßig nicht erfasst sind, werden nach den jeweils gültigen Maschinen- und Lohnstundensätzen berechnet (z.B. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen).
  1. 7. Verwaltungsgebühren je Erstellung der Genehmigung zur Errichtung eines Grabmales 17,00 €
📜 2. Friedhofssatzung Stand: 29.09.2023 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung

Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Kurtscheid vom 05. Oktober 1995 in der Fassung vom 03.09.2018

Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Kurtscheid hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 14. Dezember 1973 (GVBI. S. 419, BS 2020-1, sowie der §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) vom 04. März 1983 (GVBI. S. 69, BS 2127-1) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:

Inhaltsverzeichnis

  1. 1. Allgemeine Vorschriften
  2. 6. Grabmale

§ 1 Geltungsbereich

§ 19 Gestaltung der Grabmale in

§ 2 Friedhofszweck

Grabfeldern mit allgemeinen

§ 3 Schließung und Aufhebung

Gestaltungsvorschriften

  1. 2. Ordnungsvorschriften

§ 20 Gestaltung der Grabmale in

Grabfeldern mit besonderen

§ 4 Öffnungszeiten

Gestaltungsvorschriften

§ 5 Verhalten auf dem Friedhof

§ 6 Ausführen gewerblicher Arbeiten

§ 21 Zustimmungserfordernis zum

Errichten und Ändern von

  1. 3. Allgemeine Bestattungsvorschriften

Grabmalen

§ 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit

§ 22 Standsicherheit der Grabmale

§ 8 Särge

§ 9 Grabherstellung

§ 23 Verkehrssicherungspflicht der

§ 10 Ruhezeit

Grabmale

§ 11 Umbettungen

§ 24 Entfernen von Grabmalen

  1. 4. Grabstätten
  1. 7. Herrichten und Pflege von Grabstätten § 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten § 13 Reihengrabstätten § 13a Gemischte Grabstätten § 25 Herrichten und Instandhalten von § 13b Reihengrabstätten als Rasengräber Grabstätten

§ 14 Wahlgrabstätten

§ 15 Urnengrabstätten

§ 15a Urnengrabstätten als Rasengräber

§ 16 Ehrengrabstätten

§ 26 Grabfelder mit besonderen

Gestaltungsvorschriften

  1. 5. Gestaltung der Grabstätten

§ 27 Vernachlässigte Grabstätten

§ 17 Wahlmöglichkeit

§ 18 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze

  1. 8. Leichenhalle

§ 28 Benutzung der Leichenhalle

  1. 9. Schlußvorschriften

§ 29 Alte Rechte

§ 30 Haftung

§ 31 Ordnungswidrigkeiten

§ 32 Gebühren

§ 33 Inkrafttreten

  1. 1. Allgemeine Vorschriften

§ 1 – Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für den im Gebiet der Ortsgemeinde Kurtscheid gelegenen und von ihr verwalteten Friedhof.

§ 2 – Friedhofszweck

(1) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (öffentliche Einrichtung) der Ortsgemeinde Kurtscheid. (2) Er dient der Bestattung derjenigen Personen, die

a) bei ihrem Tode Einwohner der Ortsgemeinde waren oder früher in der Ortsgemeinde gewohnt haben,

b) ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben oder

c) ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Satz 2 und 3 BestG zu bestatten sind.

d) Einwohner einer Nachbargemeinde waren, eine religiöse, verwandtschaftliche oder sonstige Beziehung zum Friedhofsträger bestand und die Zustimmung der Friedhofsverwaltung erhalten. (3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

§ 3 – Schließung und Aufhebung

(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofs können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) – vgl.

§ 7 Best

G -. (2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten (Sondergräber) erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahl- bzw. Urnengrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist. (3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihen- oder Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahl-oder Urnenwahlgrabstätten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Ortsgemeinde in andere Grabstätten umgebettet. (4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekanntgemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist. (5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht. Gleichzeitig werden Sie bei Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei Reihen- oder Urnenreihengrabstätten –soweit möglich- einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt. (6) Ersatzgrabstätten werden von der Ortsgemeinde auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.

  1. 2. Ordnungsvorschriften

§ 4 – Öffnungszeiten

(1) Die Öffnungszeiten werden an den Eingängen durch Aushang bekanntgegeben. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. (2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlaß das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

§ 5 – Verhalten auf dem Friedhof

(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Kinder unter 12 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten. (3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sind ausgenommen;

b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten;

c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen;

d) Druckschriften zu verteilen;

e) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen; f) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen;

g) Tiere –ausgenommen Blindenhunde- mitzubringen;

h) zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. i) Gewerbemäßig zu fotografieren, es sei denn, aa) ein entsprechender Antrag eines Nutzungsberechtigten liegt vor oder bb) die Friedhofsverwaltung hat zugestimmt. Für das Verwaltungsverfahren gilt § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend (4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.

§ 6 – Ausführen gewerblicher Arbeiten

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof, vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigung nach § 42 a des Verwaltungsverfahrengesetzes (VwVfG) mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach § 42 a Abs. 2 Satz 1 VwVfG vier Wochen beträgt. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs.1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27.10.2009, GVBl. S. 355, in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. (3) Zugelassene Gewerbebetreibende erhalten eine Berechtigungskarte. Diese ist dem Friedhofspersonal vom Gewerbebetreibenden oder seinen Mitarbeitern auf Verlangen vorzuzeigen. Statt der Berechtigungskarte gilt auch eine aktuelle Genehmigung zur Errichtung eines Grabmales. (4) Die Zulassung kann entzogen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen oder die Gewerbetreibenden trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen. Für das Verfahren zur grenzüberschreitenden vorübergehenden und gelegentlichen Erbringung von Dienstleistungen wird insbesondere auf die EU/EWR-Handwerk-Verordnung vom 20.12.2007 (BGBl. I S. 3075) und auf die §§ 4 ff. der Gewerbeordnung verwiesen.

  1. 3. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7 – Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Für die Beisetzung von Aschen gilt § 15 Abs. 4. (2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrab-stätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest. (4) An Sonn- und Feiertagen finden keine Beisetzungen statt. (5) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gem.

§ 9 Best

G) in einer Urnenreihengrabstätte beigesetzt. (6) In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, eine Mutter / einen Vater mit ihrem / mit seinem nicht über 1 Jahr alten Kind in einem Sarg zu bestatten.

§ 8 – Särge

(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht schwer verrottbar sein, soweit nicht anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist. (2) Die Särge sollen höchstens 2,00 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Die Särge für Kindergräber dürfen höchstens 1,20 m lang, 0,60 m hoch und im Mittelmaß 0,60 m breit sein.

§ 9 – Grabherstellung

(1) Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. Bei Tiefgräbern (§ 14 Abs. 3) beträgt die Tiefe bis zur Grabsohle 2,30 m. (3) Die Gräber von Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. (4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.

§ 10 – Ruhezeit

Die Ruhezeit für Leichen beträgt 40 Jahre, bei Verstorbenen bis zum 5. Lebensjahr 30 Jahre. Die Ruhezeit für Aschen beträgt 20 Jahre mit Ausnahme § 13 a Abs. 3. Die Ruhezeit von Leichen von 40 Jahren bzw. 30 Jahren bei Verstorbenen bis zum 5. Lebensjahr darf aus geologischen Gründen nicht unterschritten werden.

§ 11 – Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb des Friedhofes nicht zulässig. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden. (4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Ortsgemeinde ist bei dringendem öffentlichen Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (5) Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie kann sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmers bedienen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. (7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.

  1. 4. Grabstätten

§ 12 – Allgemeines, Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten werden unterschieden in

a) Reihengrabstätten,

b) Wahlgrabstätten,

c) Urnengrabstätten als Reihen- und Wahlgrabstätten,

d) Gemischte Grabstätten,

e) Rasenurnengrabstätten, f) Rasenerdgrabstätten,

g) Ehrengrabstätten.

(2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Recht nur an dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

§ 13 – Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden. (2) Es werden eingerichtet:

a) Einzelgrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr in einer Größe von jeweils 1,20 m lang und 0,60 m breit.

b) Einzelgrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr in einer Größe von jeweils 2,00 m lang und 1,00 m breit. (3) In jeder Reihengrabstätte darf –außer in den Fällen des § 7 Abs. 5- nur eine Leiche bestattet werden.

(4) Das Abräumen von Einzelgrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird 3 Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekanntgemacht.

§ 13 a

Gemischte Grabstätten

(1) Ein Einzelgrabfeld nach § 13 Abs. 2 Buchstabe b) kann nach Zustimmung der Friedhofsverwaltung in ein Grabfeld mit gemischten Grabstätten umgewidmet werden. (2) Gemischte Grabstätten sind bereits durch eine Erdbestattung belegte Einzelgräber (§ 13 Abs. 1), in denen auf Antrag des Nutzungsberechtigten zusätzlich die Beisetzung von einer Asche gestattet werden kann. (3) Die Dauer des Nutzungsrechts der Grabstätte richtet sich nach der Ruhezeit der ersten Bestattung. Die zusätzliche Beisetzung einer Asche darf im Einzelfall nur erfolgen, wenn die verbleibende Ruhezeit nach der ersten Bestattung noch mindestens 15 Jahre beträgt.

§ 13 b

Reihengrabstätten als Rasengräber

(1) Reihengrabstätten als Rasengräber sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. (2) Rasengrabstätten werden ca. 6 Wochen nach der Beisetzung der/des Verstorbenen vom Friedhofsträger eingeebnet und eingesät. Die Pflege der Grabstätte obliegt für die gesamte Ruhefrist dem Friedhofsträger. In die Rasenfläche wird eine Steinplatte eingelassen, auf der Name, Geburts- und Sterbedatum des/der Beigesetzten vermerkt sind. Die Beschaffung der Platte obliegt dem Friedhofsträger. (3) Weiterer Grabschmuck (Blumen, Grableuchte usw.) durch die Angehörigen ist nicht zugelassen. (4) In jeder Rasengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. (5) Eine Umwandlung einer Rasengrabstätte in eine gemischte Grabstätte ist nicht möglich.

§ 14 – Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen und Aschen, an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 40 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Für Urnenbeisetzungen in Wahlgrabstätten gilt die Ruhefrist gemäß § 10. Die Größe beträgt für 2 Grabstellen: Länge 2,60 m , Breite 2,40 m (alter Teil) und Länge 2,40 m, Breite 2,20 m (neuer Teil). Die Größe für 3 Grabstellen beträgt: Länge 2,60 m und Breite 3,60 m. (2) Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthält, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes. (3) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist. (4) Das Nutzungsrecht kann nur einmal für die gesamte Wahlgrabstätte wieder verliehen werden. Die Wiederverleihung erfolgt auf Antrag nach den in diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechts und die zu zahlenden Gebühren. (5) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge über:

a) auf den überlebenden Ehegatten,

b) auf die Kinder,

c) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter bzw. Mütter,

d) auf die Eltern,

e) auf die Geschwister,

f) auf sonstige Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluß der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt. (6) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auf eine Person auf dem Kreis der in Abs.5 Satz 2 genannten Personen übertragen. Der Rechtsnachfolger hat bei der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen. (7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. (8) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. (9) Bei vorzeitigen Rückgabe der gesamten Grabstätte verfällt das Nutzungsrecht und geht entschädigungslos an den Friedhofsträger zurück.

§ 15 – Urnengrabstätten

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden

  1. 1. in Urneneinzelgrabstätten
  2. 2. in Urnenwahlgrabstätten ( bis zu zwei Aschen)
  3. 3. in Urnenrasengrabstätten
  4. 4. in Reihengrabstätten (Gemischte Grabstätte)
  5. 5. in Wahlgrabstätten bis zu 3 Aschen. (2) Urnenreihengrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden. Die Größe beträgt in der Länge 1,00 m und in der Breite 0,80 m. (3) Urnenwahlgrabstätten sind Aschenstätten, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 40 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. In einer Urnenwahlgrabstätte dürfen zwei Urnen beigesetzt werden. Die Größe beträgt in der Länge 1,00 m und in der Breite 1,20 m. (4) Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung ist eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen. (5) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.

§ 15 a

Urnengrabstätten als Rasengräber

(1) Aschen dürfen als „Urnengrabstätten als Rasengräber“ beigesetzt werden. (2) Für Urnengrabstätten als Rasengräber gilt § 15 Abs. 2 und 4 entsprechend. (3) Rasengrabstätten werden ca. 6 Wochen nach der Beisetzung der / des Verstorbenen vom Friedhofsträger eingeebnet und eingesät. Die Pflege der Grabstätte obliegt für die gesamte Ruhefrist dem Friedhofsträger. In die Rasenfläche wird eine Steinplatte eingelassen, auf der Name, Geburts- und Sterbedatum des / der Beigesetzten vermerkt sind. Die Beschaffung der Platte obliegt dem Friedhofsträger. (4) Weiterer Grabschmuck (Blumen, Grableuchte pp.) durch die Angehörigen ist nicht zugelassen.

§ 16 – Ehrengrabstätten

(1) Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger.

  1. 5. Gestaltung der Grabstätten

§ 17 – Wahlmöglichkeit

(1) Auf dem Friedhof werden Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften (§ 18) – alter Friedhof – und Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften (§§ 20 und 26) – neuer Friedhof ab 01.01.1995 – eingerichtet. (2) Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften sind in einem Belegungsplan festgelegt.

(3) Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit allgemeinen oder mit besonderen Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für eine Grabstätte mit besonderen Gestaltungsvorschriften, so besteht die Verpflichtung, die Gestaltungsvorschriften dieser Friedhofssatzung einzuhalten. Eine entsprechende schriftliche Erklärung ist durch den Antragsteller zu unterzeichnen.

§ 18 – Allgemeine Gestaltungsvorschriften

Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, daß die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.

  1. 6. Grabmale

§ 19 – Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

(1) Die Grabmale auf Grabfeldern ohne besondere Gestaltungsvorschriften (alter Friedhofsteil) unterliegen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung keinen besonderen Anforderungen, die übrigen Regelungen gelten jedoch uneingeschränkt. Grababdeckungen/-platten sind bis zu 2/3 der Grabfläche zulässig.

§ 20 – Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften

(1) Die Grabmale in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften (neuer Friedhofsteil) müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung nachstehenden Anforderungen entsprechen:

  1. 1. Für Grabmale dürfen Natursteine, Glas sowie geschmiedetes oder gegossenes Eisen oder ähnliches Material verwendet werden.
  2. 2. Grababdeckungen/Platten sind für Grabstätten mit Erdbestattungen nicht zulässig.
  3. 3. Die seitlichen Grabumrandungen werden mit Naturplatten hergestellt.
  4. 4. Die Ausführung und Beschaffung der Platten erfolgt durch die Friedhofsverwaltung. (2) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:
    • a) Reihengrabstätten für Verstorbene bis zu 5 Jahren:
  5. 1. Stehende Grabmale: Höhe: 0,60 m bis 0,80 m, Breit bis 0,55 m, Mindeststärke 0,12 m.
  6. 2. Liegende Grabmale: Breite bis zu 0,40 m, Höchstlänge 0,50 m, Mindeststärke 0,12 m.
    • b) Reihengrabstätten für Verstorbene über 5 Jahren: 1. Stehende Grabmale: Höhe 0,80 m bis 1,00 m, Breite bis zu 0,55 m, Mindeststärke 0,12 m. 2. Liegende Grabmale: Breite bis 0,50 m, Höchstlänge bis zu 0,70 m, Mindeststärke 0,12 m.
    • c) Wahlgrabstätten:
  7. 1. Stehende Grabmale: bei zwei- und mehrstelligen Wahlgräbern: Höhe 0,80 m bis 1,20 m, Breite bis 1,40 m, Mindeststärke 0,12 m.
  8. 2. Liegende Grabmale: bei mehrstelligen Wahlgräbern: Breite bis 0,75 m, Länge 0,80 m bis 1,20 m, Höhe 0,14 m bis 0,30 m. (3) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:
    • a) Urnenreihengrabstätten:
  9. 1. Stehende Grabmale und Kreuze: Breite bis 0,55 m, Höhe bis 0,85 m.
  10. 2. Liegende Grabmale: Größe 0,80 m x 1,00 m, Höhe der Hinterkante bis 0,30 m.
    • b) Urnenwahlgrabstätten:
  11. 1. Stehende Grabmale und Kreuze: Breite bis 0,55 m, Höhe bis 0,85 m.
  12. 2. Liegende Grabmale: Größe 1,20 m x 1,00 m, Höhe der Hinterkante bis 0,30 m.
    • c) Urnenrasengrabstätten: Liegende Grabmale: Grundriß 0,40 m x 0,40 m (4) Der Friedhofsträger kann Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 1 bis 3 und auch sonstige bauliche Anlagen zulassen, soweit er es unter Beachtung des § 18 vertretbar hält. (5) Säulen und Kreuze sind bei Erdbestattungen (Reihen- und Wahlgrabstätten) zulässig:
  13. 1. Kreuze: Höhe bis zu 1,60 m., Querstrebe des Kreuzes bei maximal 1,20 m
  14. 2. Säulen: Höhe bis zu 1,20 m

§ 21 – Zustimmungserfordernis zum Errichten und Ändern von Grabmalen

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten die Grabzuweisung vorzulegen, bei Wahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen. (2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen der Grabmalentwurf mit Grundriß und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden. (3) Für die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. (4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Erteilung der Zustimmung errichtet bzw. geändert worden ist.

§ 22 – Standsicherheit der Grabmale

Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, daß sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

§ 23 – Verkehrssicherungspflicht für Grabmale

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel im Frühjahr nach der Frostperiode. Verantwortlich dafür ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte (§ 13) gestellt hat, bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte. (2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. (3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen; wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Ortsgemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. § 24 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

§ 24 – Entfernen von Grabmalen

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Kommt der Verpflichtete dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Lässt der Verpflichtete das Grabmal nicht binnen drei Monate abholen, geht es entschädigungslos in das Eigentum der Ortsgemeinde über. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Verpflichtete die Kosten zu tragen, soweit eine Kostenpauschale nicht mit einer Gebührenrechnung erhoben wurde. (3) Für den Abbau und die Entsorgung von Grabanlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. (4) Für neu errichtete bzw. veränderte Grabmale wird vorab eine Gebühr für den Abbau und die Entsorgung des Grabmals durch den Friedhofsträger erhoben. Die Gebühr wird mit Antrag auf Genehmigung zur Errichtung bzw. Änderung eines Grabmals angefordert.

Die vorab errichtete Gebühr wird erstattet, wenn sich der jeweilige Verantwortliche nach Ablauf der Ruhefrist / Nutzungszeit entschließen sollte, selbst den Abbau und die Entsorgung des Grabmals vorzunehmen oder vornehmen zu lassen. Die Erstattung erfolgt nachdem die Grabanlage vollständig oder ordnungsgemäß abgebaut und vom Friedhofs-gelände entfernt worden ist. (5) Auf schriftlich Antrag kann die Friedhofsverwaltung einer Einebnung nach 25 Jahren zustimmen.

  1. 7. Herrichten und Pflege der Grabstätten

§ 25 – Herrichten und Instandhalten der Grabstätten

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 18 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. (2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gem.

§ 9 Best

G), bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. (3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen. (4) Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb sechs Monaten nach der Bestattung, Wahl-und Urnenwahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach der Verleihung des Nutzungsrechtes hergerichtet werden. (5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung.

§ 26 – Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

Grababdeckungen/-platten sind bis zu 2/3 der Grabfläche zulässig. Die Herrichtung der Grabstätten unterliegt keinen besonderen Anforderungen. § 26 Satz 4 ist zu beachten. Die Bepflanzung darf die anderen Grabstätten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.

§ 27 – Vernachlässigte Grabstätten

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten lassen. (2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstätte.

  1. 8. Leichenhalle

§ 28 – Benutzen der Leichenhalle

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z.B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind. (2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen. (3) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.

  1. 9. Schlußvorschriften

§ 29 – Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. (2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf zwei Nutzungszeiten nach § 14 Abs. 1 oder § 15 Abs. 3 dieser Satzung seit Verleihung begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche. (3) Im übrigen gilt diese Satzung.

§ 30 – Haftung

Die Ortsgemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofs sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.

§ 31 – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1. den Friedhof entgegen den Bestimmungen des § 4 betritt,
  2. 2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§15 Abs. 1),
  3. 3. gegen die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 Satz 1 verstößt,
  4. 4. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6 Abs. 1)
  5. 5. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11),
  6. 6. die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht einhält (§ 20 Abs. 2 und 3),
  7. 7. als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 21 Abs. 1 und 3),
  8. 8. Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 24 Abs.1),
  9. 9. Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 22, 23 und 25),
  10. 10. Grabstätten entgegen § 26 mit Grababdeckungen versieht oder nicht oder entgegen §§ 26 und 27 bepflanzt,
  11. 11. Grabstätten vernachlässigt (§ 28),
  12. 12. die Leichenhalle entgegen § 29 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 betritt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,00 € geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.

§ 32 – Gebühren

Für die Benutzung des von der Ortsgemeinde verwalteten Friedhofes und seiner Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 33 – Inkrafttreten

Diese Satzung, in der Fassung der 6. Änderungssatzung, tritt am 01.01.2019 in Kraft.

56581 Kurtscheid, den 03.09.2018

Ortsgemeinde Kurtscheid

Ferdinand Wittlich, Ortsbürgermeister

Hinweis

Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens-oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

  1. 1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

oder

  1. 2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Rengsdorf unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Rengsdorf, den 03.09.2018

Kurtscheid, den 03.09.2018 Verbandsgemeindeverwaltung

Ortsgemeinde Kurtscheid Rengsdorf

Hans-Werner Breithausen, Bürgermeister Ferdinand Wittlich, Ortsbürgermeister