Friedhofsgebühren Anhausen 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Anhausen · Rheinland-Pfalz · PLZ 56584

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 07.12.2021 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Aenderungssatzung​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌‌​​​​​‌‌​​​​​​‌‌​​​​​​‌‌​​‌​‍ der Anhausen

7. Satzung zur Änderung der

Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren

des Zweckverbandes „Kirchspiel Anhausen“

vom 24.12.2021

Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes „Kirchspiel Anhausen“ hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 1, 2, 7, 14 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der jeweils geltenden Fassung am 07.12.2021 folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1

Allgemeines

Für die Benutzung der Einrichtungen des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze werden in der Haushaltssatzung des Zweckverbandes „Kirchspiel Anhausen“ festgesetzt.

§ 2

Gebührenschuldner

Gebührenschuldner sind:

  1. 1. bei Erstbestattungen die Personen, die nach bürgerlichem Recht die Bestattungskosten zu tragen haben, und der Antragsteller,
  2. 2. bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.

§ 3

Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung. (2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

§ 4

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 01. Januar 2022 in Kraft.

Rengsdorf, den 24.12.2021

Zweckverband Kirchspiel Anhausen

Breithausen, Bürgermeister und Verbandsvorsteher

Anlage zur Friedhofsgebührensatzung des Zweckverbandes Kirchspiel Anhausen 07.12.2021 I. Reihengrabstätten

  1. 1. Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene

a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 300,00 Euro

b) vom vollendeten 5. Lebensjahr 600,00 Euro

  1. 2. Überlassung und Pflege einer Erdrasengrabstätte einschl. Grabplatte (ohne Ortszusatz) 3.200,00 Euro
  2. 3. Überlassung und Pflege einer Erdrasengrabstätte einschl. Grabplatte (mit Ortszusatz) 3.300,00 Euro
  3. 4. Überlassung einer Urnenreihengrabstätte an Berechtigte nach Nr. 1 400,00 Euro

Überlassung und Pflege einer Urnenreihengrabstätte (anonym) 800,00 Euro

  1. 5. Überlassung einer Urnengrabstätte in einer Gemischten Grabstätte 300,00 Euro
  2. 6. Überlassung und Pflege einer Urnenrasengrabstätte einschl. Grabplatte (ohne Ortszusatz) 1.500,00 Euro
  3. 7. Überlassung und Pflege einer Urnenrasengrabstätte einschl. Grabplatte (mit Ortszusatz) 1.600,00 Euro
  4. 8. Überlassung und Pflege einer Urnenbaumgrabstätte mit Erdmarkierung 900,00 Euro
  5. 9. Überlassung und Pflege einer Urnenbaumgrabstätte mit Granitpalisade 1.100,00 Euro

II. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten

  1. 1. Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für

a) eine Einzelgrabstätte 1.300,00 Euro

b) eine Doppelgrabstätte 3.300,00 Euro

c) eine Urnenwahlgrabstätte 800,00 Euro

d) eine Urnenbaumwahlgrabstätte mit Erdmarkierung 1.800,00 Euro

e) eine Urnenbaumwahlgrabstätte mit Granitpalisade 2.100,00 Euro

f) eine Urnendoppelgrabstätte mit Grabsiegel 2.000,00 Euro

  1. 2. Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ziffer 1 bei späteren Bestattungen je Jahr für

a) eine Einzelgrabstätte 50,00 Euro

b) eine Doppelgrabstätte 110,00 Euro

c) eine Urnenwahlgrabstätte 40,00 Euro

d) eine Urnenbaumwahlgrabstätte mit Erdmarkierung 90,00 Euro

e) eine Urnenbaumwahlgrabstätte mit Granitpalisade 105,00 Euro

f) eine Urnendoppelgrabstätte mit Grabsiegel 100,00 Euro

  1. 3. Für die Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit werden die gleichen Gebühren wie nach Ziffer 2. erhoben.

III. Ausheben und Schließen der Gräber (Bestattungsgebühren)

  1. 1. Reihengräber für Verstorbene (§ 13 der Friedhofssatzung)

a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 500,00 Euro

b) vom vollendeten 5. Lebensjahr 800,00 Euro

c) Urnenbeisetzung 250,00 Euro

  1. 2. Wahlgräber -Einfachgräber- (§ 14 Abs. 3 der Friedhofssatzung)

a) Einzelgrabstelle 900,00 Euro

b) Doppel- und weitere Grabstellen für erste Bestattung 900,00 Euro

für jede weitere Bestattung 1.000,00 Euro

c) Urnenbeisetzung je Beisetzung 250,00 Euro

  1. 3. Bei Bestattungen und Beisetzungen an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen wird ein Zuschlag berechnet von

100 v.H.

IV. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen

  1. 1. Bei Reihen- und Wahlgrabstätten für das Ausgraben einer Leiche

a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 500,00 Euro

b) vom vollendeten 5. Lebensjahr 1.500,00 Euro

c) für das Ausgraben von Aschen 500,00 Euro

  1. 2. Für die Wiederbestattung von Leichen und die Wiederbeisetzung von Aschen werden Gebühren nach Abschnitt III. erhoben.

V. Benutzung der Leichenhalle

  1. 1. Für die Aufbewahrung einer Leiche bis zu 4 Tagen 100,00 Euro

für jeden weiteren Tag 30,00 Euro

  1. 2. Für die Gestellung von Hilfskräften je Hilfskraft und Stunde jeweils die geltenden Stundensätze der Gemeindearbeiter
  1. 3. Für die Benutzung der Friedhofshalle 150,00 Euro

VI. Sonstige Leistungen

  1. 1. Für die Überprüfung der Standsicherheit von Grabmalen und für den Abbau und die Entsorgung von Grabmalen
    • a) Reihen- und Urnengrabstätten
    • b) Wahlgrabstätten für Erdbestattungen je Grabstelle

200,00 Euro 200,00 Euro

  1. 2. Ausführen von Dienstleistungen, die gebührenmäßig nicht erfasst sind, werden nach den jeweils gültigen Maschinen- und Lohnstundensätzen berechnet (z.B. Entfernen von Grabmalen auf Kosten des Pflichtigen für Grabmale die vor 2006 errichtet wurden).
  1. 3. Verwaltungsgebühren je Erstellung der Genehmigung zur Errichtung eines Grabmales 17,00 €

Hinweis

Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens-oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

  1. 1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

oder

  1. 2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Rengsdorf unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Rengsdorf, den 24.12.2021

Zweckverband Kirchspiel Anhausen

Breithausen, Bürgermeister und Verbandsvorsteher

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 24.12.2021 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung

F r i e d h o f s s a t z u n g

des Zweckverbandes Kirchspiel Anhausen

vom 10. Juni 1999 in der Fassung der 7. Änderungssatzung vom 24.12.2021

Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Kirchspiel Anhausen hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), sowie der §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) vom 04. März 1983 (GVBl. S. 69, BS 2127-1) folgende Satzung beschlossen.

  1. 1. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für den in Anhausen gelegenen und vom Zweckverband Kirchspiel Anhausen verwalteten Friedhof.

§ 2 Friedhofszweck

(1) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (öffentliche Einrichtung) des Zweckverbandes Kirchspiel Anhausen. (2) Er dient der Bestattung derjenigen Personen, die

a) bei ihrem Tode Einwohner der Ortsgemeinden des Kirchspiels Anhausen (Anhausen, Meinborn, Rüscheid und Thalhausen) waren,

b) in einem vorgenannten Orte früher 10 Jahre gewohnt haben,

c) ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben,

d) ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind oder

e) ohne Einwohner zu sein, mit einem Einwohner der Ortsgemeinden des Kirchspiel Anhausen in direkter Linie verwandt waren (Kinder, Eltern und Großeltern). (3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

§ 3 Schließung und Aufhebung

(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofs können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) - vgl.

§ 7 BestG -.

(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten (Sondergräber) erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahl- bzw. Urnengrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist. (3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihen- oder Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten des Kirchspiels Anhausen in andere Grabstätten umgebettet. (4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekanntgemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist. (5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht. Gleichzeitig werden sie bei Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei Reihen- oder Urnenreihengrabstätten -soweit möglich- einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt. (6) Ersatzgrabstätten werden von dem Kirchspiel Anhausen auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.

  1. 2. Ordnungsvorschriften

§ 4 Öffnungszeiten

Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

§ 5 Verhalten auf dem Friedhof

(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Kinder unter 12 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten. (3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sind ausgenommen;

b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten,

c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen;

d) Druckschriften zu verteilen;

e) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen;

f) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen;

g) Tiere –ausgenommen Blindenhunde- mitzubringen;

h) zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. i) Beisetzungen oder Grabstätten zu fotografieren, es sei denn, aa) eine entsprechende Genehmigung eines Nutzungsberechtigten liegt vor oder bb) die Friedhofsverwaltung hat zugestimmt. Für das Verwaltungsverfahren gilt § 6 Abs. Satz 2 und 3 entsprechend (4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.

§ 6 Ausführen gewerblicher Arbeiten

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigung nach § 42 a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach § 42 a Abs. 2 Satz 1 VwVfG vier Wochen beträgt. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs.1 des Gesetzes zur Einrichtung einheitlicher Ansprechpartner (Datum, Fundstelle) abgewickelt werden. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. (3) Zugelassene Gewerbetreibende erhalten eine Berechtigungskarte. Diese ist dem Friedhofspersonal vom Gewerbetreibenden oder seinen Mitarbeitern auf Verlangen vorzuzeigen. Statt der Berechtigungskarte gilt auch eine aktuelle Genehmigung zur Errichtung eines Grabmales. (4) Die Zulassung kann zurückgenommen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen und die Gewerbetreibenden trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen. Auf die EU / EWR-Handwerk-Verordnung vom 20.12.2007 (BGBI. I S. 3075) wird verwiesen.

  1. 3. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Für die Beisetzung von Aschen gilt § 15 Abs. 3. (2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest. (4) Eine Bestattung an Samstagen ist nur auf besondere Verfügung der Ordnungsverwaltung zulässig. An Sonn- und Feiertagen finden keine Beisetzungen statt. (5) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gem.

§ 9 Best

G) in einer Urnengrabstätte beigesetzt. (6) In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Kinder unter einem Jahr können jedoch in dem Grab der Eltern oder eines Elternteils, oder der Großeltern beigesetzt werden, wenn die Ruhefrist der Kindesleiche die des Erwachsenen nicht überschreitet. Totgeburten können in Grabstellen von Verwandten der aufsteigenden Linie beigesetzt werden.

§ 8 Särge

(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht schwer verrottbar sein, soweit nicht anders ausdrücklich vorgeschrieben ist. (2) Die Särge sollen höchstens 2,00 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Die Särge für Kindergräber dürfen höchstens 1,20 m lang, 0,60 m hoch und im Mittelmaß 0,60 m breit sein.

§ 9 Grabherstellung

(1) Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,40 m starke Erdwände getrennt sein. (4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.

§ 10 Ruhezeiten

Die Ruhezeit für Leichen beträgt bei Verstorbenen bis vollendetem 5. Lebensjahr 15 Jahre und ab vollendetem 5. Lebensjahr 25 Jahre. Die Ruhezeit für Aschen beträgt 20 Jahre mit Ausnahme § 13 a Abs. 3.

§ 11 Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden. (4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus, Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Friedhofsverwaltung ist bei dringendem öffentlichem Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (5) Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie kann sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmers bedienen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. (7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.

  1. 4. Grabstätten

§ 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten werden unterschieden in

a) Kindergrabstätten,

b) Reihengrabstätten,

c) Wahlgrabstätten,

d) Urnengrabstätten als Reihen- und Wahlgrabstätten,

e) Gemischte Grabstätten

f) Erdgrabstätten als Rasengräber,

g) Urnengrabstätten als Rasengräber,

h) Urnengrabstätten als Baumgräber als Reihen- und Wahlgrabstätten mit Datenpalisade,

i) Urnengrabstätten als Baumgräber als Reihen- und Wahlgrabstätten mit Erdmarkierung,

j) Urnengrabstätten als Doppelgrabstätten mit Grabsiegel,

k) Ehrengrabstätten

l) anonyme Urnengrabstätten. (2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

§ 13 Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Reihengrabstätte ist nicht möglich. (2) Es werden eingerichtet:

a) Einzelgrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, in einer Größe von jeweils 1,20 m lang und 0,60 m breit,

b) Einzelgrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr, in einer Größe von jeweils 2,00 m lang und 0,80 m breit. (3) In jeder Reihengrabstätte darf - außer in den Fällen des § 7 Abs. 5 und des § 13 a - nur eine Leiche bestattet werden. (4) Das Abräumen von Einzelgrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird drei Monate vorher öffentlich bekannt gemacht.

§ 13a Gemischte Grabstätten

(1) Ein Einzelgrabfeld nach § 13 Abs. 2 Buchstäbe b) kann nach Zustimmung der Friedhofsverwaltung in ein Grabfeld mit gemischten Grabstätten umgewidmet werden. (2) Gemischte Grabstätten sind bereits durch eine Erdbestattung belegte Einzelgräber (§ 13 Abs. 1), in denen auf Antrag des Nutzungsberechtigten zusätzlich die Beisetzung von Aschen gestattet werden kann. (3) Die Dauer des Nutzungsrechts der Grabstätte richtet sich nach der Ruhezeit der ersten Bestattung. Die zusätzliche Beisetzung von Aschen darf im Einzelfall nur erfolgen, wenn die verbleibende Ruhezeit nach der ersten Bestattung noch mindestens 15 Jahre beträgt.

§ 13b Erdgrabstätten als Rasengräber

(1) Reihengrabstätten als Rasengräber sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. (2) Rasengrabstätten werden ca. 8 Wochen nach der Beisetzung der/des Verstorbenen vom Friedhofsträger eingeebnet und eingesät. Die Pflege der Grabstätte obliegt für die gesamte Ruhefrist dem Friedhofsträger. In die Rasenfläche wird eine Steinplatte eingelassen, auf der Name, Geburts- und Sterbedatum des/der Beigesetzten vermerkt sind. Gegen eine erhöhte Gebühr besteht wahlweise die Möglichkeit einer Eingravierung eines Wohnortes auf der Grabplatte. Die Beschaffung der Platte obliegt dem Friedhofsträger. (3) Weiterer Grabschmuck (Blumen, Grableuchte usw.) durch die Angehörigen ist nicht zugelassen. (4) In jeder Rasengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. (5) Eine Umwandlung einer Rasengrabstätte in eine gemischte Grabstätte ist nicht möglich.

§ 14 Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 35 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Die Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur bei Eintritt eines Bestattungsfalles möglich. Für Urnenbeisetzungen in Wahlgrabstätten gilt die Ruhefrist von 20 Jahren gemäß § 10. Die Größe beträgt für 2 Grabstellen: Länge 2,50 m, Breite 2,50 m, die Größe beträgt für 3 Grabstellen: Länge 2,50 m, Breite 3,75 m. (2) Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthält, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes. (3) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten vergeben. (4) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist. Bei einer Verlängerung der Nutzungszeit ist eine Nutzungsgebühr entsprechend der Verlängerungsdauer zu entrichten (volle Nutzungsgebühr Nutzungszeit X Jahre der Verlängerung). Die Nutzungsgebühr für eine Verlängerung einer Wahlgrabstätte wird für jedes volle Jahr berechnet. (5) Das Nutzungsrecht kann nur einmal für die gesamte Wahlgrabstätte wieder verliehen werden. Die Wiederverleihung erfolgt auf Antrag nach den in diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechts und die zu zahlenden Gebühren. (6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge über:

a) auf den überlebenden Ehegatten,

b) auf die Kinder,

c) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter bzw. Mütter,

d) auf die Eltern,

e) auf die Geschwister,

f) auf sonstige Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt. (7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auf eine Person aus dem Kreis der in Abs.6 genannten Personen übertragen. Der Rechtsnachfolger hat bei der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen. (8) Der jeweils Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelung das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. (9) Das Nutzungsrecht an teilbelegten Grabstätten kann erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. (10) Bei vorzeitiger Rückgabe der gesamten Grabstätte verfällt das Nutzungsrecht und geht entschädigungslos an den Friedhofsträger zurück.

§ 15 Urnengrabstätten

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden:

a) in Urnenreihengrabstätten mit Grabmal,

b) in Urnenwahlgrabstätten mit Grabmal,

c) Urnenrasengrabstätten mit Grabplatte,

d) in Reihengrabstätten (Gemischte Grabstätte)

e) in Wahlgrabstätten bis zu 4 Aschen in einstelligen und bis zu 6 Aschen in mehrstelligen,

f) in Urnenreihen- und Wahlgrabstätten als Baumgräber,

g) in Urnendoppelgrabstätten mit Grabsiegel. (2) Urnenreihengrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden kann. (3) Urnenwahlgrabstätten sind Aschenstätten, die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. In einer Urnenwahlgrabstätte dürfen bis zu drei Urnen beigesetzt werden. (4) Die Größe der Urnengrabstätten (Urnenreihengrabstätte und Urnenwahlgrabstätte) beträgt in der Länge 1,00 m und in der Breite 0,70 m (5) Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung ist eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen. (6) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen-und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.

§ 15 a Urnengrabstätten als Rasengräber

(1) Aschen dürfen als „Urnengrabstätten als Rasengräber“ beigesetzt werden. (2) Rasengrabstätten werden ca. 8 Wochen nach der Beisetzung der / des Verstorbenen vom Friedhofsträger eingeebnet und eingesät. Die Pflege der Grabstätte obliegt für die gesamte Ruhefrist dem Friedhofsträger. In die Rasenfläche wird eine Steinplatte eingelassen, auf der Name, Geburts- und Sterbejahr des / der Beigesetzten vermerkt sind. Gegen eine erhöhte Gebühr besteht wahlweise die Möglichkeit einer Eingravierung eines Wohnortes im Kirchspiel auf der Grabplatte. Die Beschaffung der Platte obliegt dem Friedhofsträger. (3) Die Größe der Urnenrasengrabstätten beträgt in der Länge 0,80 m und in der Breite 0,90 m. (4) Weiter Grabschmuck (Blumen, Grableuchte pp.) durch die Angehörigen ist nicht zugelassen. (5) Urnenrasengrabstätten als Reihengrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden kann.

§ 15 b Urnengrabstätten als Baumgräber mit Palisaden

(1) Aschen dürfen in Urnenbaumgrabstätten als Reihen- oder Wahlgrab beigesetzt werden. (2) Die Grabstelle wird je Grabart an bestimmten Bäumen von der Friedhofsverwaltung zugewiesen. (3) Für die Beisetzungen sind ausschließlich verrottbare Schmuckurnen und Aschekapseln zulässig. (4) Urnenbaumgrabstätten werden ca. 8 Wochen nach der Beisetzung vom Friedhofsträger eingeebnet und abgedeckt. Die Pflege der Grabstätte obliegt für die gesamte Ruhezeit bzw. Nutzungsdauer dem Friedhofsträger. Die Ablage vom Grabschmuck ist zulässig. Die Bepflanzung der Grabstelle ist nicht zulässig. Auf den eingelassenen Palisaden werden Platten befestigt, auf denen Vorname, Name, Geburts- und Sterbejahr vermerkt sind. Die Beschaffung, Beschriftung und Anbringung der Platte (150 mm x 100 mm) erfolgt einheitlich durch den Friedhofsträger.

§ 15 c Urnengrabstätten als Baumgräber mit Erdmarkierung

(1) Aschen dürfen in Urnenbaumgrabstätten als Reihen- oder Wahlgrab beigesetzt werden. (2) Die Grabstelle wird je Grabart an bestimmten Bäumen von der Friedhofsverwaltung zugewiesen. (3) Für die Beisetzungen sind ausschließlich verrottbare Schmuckurnen und Aschekapseln zulässig. (4) Urnenbaumgrabstätten werden ca. 8 Wochen nach der Beisetzung vom Friedhofsträger eingeebnet und abgedeckt. Die Pflege der Grabstätte obliegt für die gesamte Ruhezeit bzw. Nutzungsdauer dem Friedhofsträger. Die Ablage vom Grabschmuck und Anpflanzungen ist nicht zulässig. Auf den eingelassenen Erdhülsen werden Platten befestigt, auf denen Vorname, Name, Geburts- und Sterbejahr vermerkt sind. Die Beschaffung, Beschriftung und Anbringung der Platte (70 mm x 70 mm) erfolgt einheitlich durch den Friedhofsträger.

§ 15 d Urnendoppelgrabstätten mit Grabsiegel

(1) Aschen dürfen in Urnendoppelgrabstätten als Wahlgrab beigesetzt werden. (2) Die pflegefreien Grabstätten haben einen begrenzten Raum mit dem Durchmesser von 25 cm, folglich können nur Urnen beigesetzt werden, die einen kleineren Durchmesser haben. (3) Für die Beisetzungen sind ausschließlich verrottbare Schmuckurnen und Aschekapseln zulässig. (4) Die Urnengrabstätten werden ca. 8 Wochen nach der Beisetzung vom Friedhofsträger eingeebnet und mit einem Grabsiegel verschlossen. Die Pflege der Grabstätte obliegt für die gesamte Ruhezeit bzw. Nutzungsdauer dem Friedhofsträger. Die Ablage von Grabschmuck ist zulässig. Die Bepflanzung der Grabstelle ist nicht zulässig. Auf der Verschlussplatte werden Metallschilder befestigt, auf denen Vorname, Name, Geburts- und Sterbejahr vermerkt sind. Die Beschaffung, Beschriftung und Anbringung der Metallschilder (Schriftart Antiqua max. 40 Zeichen) erfolgt durch den Friedhofsträger. (5) Die Metallschilder gehen nach Ablauf der Nutzungszeit an die Berechtigten über.

§ 16 Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger.

§ 17 Anonyme Grabstätten

Anonyme Grabstätten sind Grabstätten für Urnenbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden. Die Zuerkennung, die Anlage, die Unterhaltung und die Gestaltung obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger.

  1. 5. Gestaltung der Grabstätten

§ 18 Allgemeine Gestaltungsvorschriften

Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.

  1. 6. Grabmale

§ 19 Gestaltung der Grabmale

(1) Für Grabmale dürfen nur Natursteine sowie Holz und geschmiedetes oder gegossenes Metall verwendet werden. (2) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind stehende Grabmale wie folgt zulässig:

a) Reihengrabstätten für Verstorbene bis zu 5 Jahren: bis zu 0,70 m hoch,

b) Reihengrabstätten für Verstorbene über 5 Jahre: bis zu 0,80 m hoch,

c) Wahlgrabstätten: bis zu 1,00 m hoch. (3) Bei Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig: Breite 0,70 m und Länge 1,00 m, Höhe max. 80 cm einschließlich Sockel. (4) Der Grundriss der Grabplatte eines Urnenrasengrabes beträgt in der Länge 0,40 m und in der Breite 0,50 m. (5) Liegende Grabmale dürfen nur ¾ der jeweiligen Grabfläche bei Erdbestattungen abdecken. (6) Der Friedhofsträger kann Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 1 bis 3 und auch sonstige bauliche Anlagen zulassen, soweit er es unter Beachtung des § 18 für vertretbar hält.

§ 20 Zustimmungserfordernis zum Errichten und Ändern von Grabmalen

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen sind der Friedhofsverwaltung anzuzeigen mit der Erklärung, dass das Vorhaben der gültigen Friedhofssatzung entspricht. (2) Der Anzeige sind zweifach beizufügen der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung. (3) Mit dem Vorhaben darf einen Monat nach der Vorlage der vollständigen Anzeige begonnen werden, wenn seitens der Friedhofsverwaltung in dieser Zeit keine Bedenken wegen eines Verstoßes gegen die Friedhofssatzung geltend gemacht werden. Vor Ablauf des Monats darf begonnen werden, wenn die Friedhofsverwaltung schriftlich die Übereinstimmung der geltenden Friedhofssatzung bestätigt. (4) Das Vorhaben ist erneut anzuzeigen, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Einreichen der Anzeige errichtet bzw. geändert worden ist.

§ 21 Standsicherheit der Grabmale

Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemeinen anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. Die Fundamente dürfen nicht über die Abmessungen der Grabanlage reichen. Der Einbau im Bereich von Wegen und Pfaden ist nicht erlaubt.

§ 22 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel jährlich zweimal -im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst-. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte (§13) gestellt hat, bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte. (2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. (3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen des Grabmals) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Das Kirchspiel Anhausen ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren;

§ 23 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das

Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstelle, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

§ 23 Entfernen von Grabmalen

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Kommt der Verpflichtete dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Lässt der Verpflichtete das Grabmal nicht binnen drei Monaten abholen, geht es entschädigungslos in das Eigentum des Kirchspiels Anhausen über. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Verpflichtete die Kosten zu tragen, soweit eine Kostenpauschale nicht mit einer Gebührenrechnung erhoben wurde. (3) Für die jährliche Überprüfung der Standsicherheit von Grabmalen und für den Abbau und die Entsorgung von Grabanlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. (4) Für neu errichtete bzw. veränderte Grabmale wird vorab eine Gebühr für den Abbau und die Entsorgung des Grabmals durch den Friedhofsträger erhoben. Die Gebühr wird mit Antrag auf Genehmigung zur Errichtung bzw. Änderung eines Grabmals angefordert. Die vorab errichtete Gebühr wird erstattet, wenn sich der jeweilige Verantwortliche nach Ablauf der Ruhefrist / Nutzungszeit entschließen sollte, selbst den Abbau und die Entsorgung des Grabmals vorzunehmen oder vornehmen zu lassen. Die Erstattung erfolgt nach dem die Grabanlage vollständig oder ordnungsgemäß abgebaut und vom Friedhofsgelände entfernt worden ist.

  1. 7. Herrichten und Pflege der Grabstätten

§ 24 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 19 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. (2) Für die Herrichtung und die Instandsetzung ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gem.

§ 9 Best

G), bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. (3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen. (4) Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb sechs Monaten nach der Bestattung, Wahl- und Urnenwahlgrabstätten innerhalb sechs Monaten nach der Verleihung des Nutzungsrechtes hergerichtet werden. (5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung. (6) Zur Grabpflege gehört auch die Hälfte der Abstandsfläche zum nächsten Grab. In diesem Bereich ist der Bewuchs - außer bei Rasengräbern - zu entfernen. (7) Alle Grabstätten müssen entsprechend dem jeweils gültigen Belegungsplan hergerichtet werden. Abweichungen werden auf Kosten der Verantwortlichen korrigiert.

§ 25 Grabfelder

Grababdeckungen/Grabplatten sind aus geologischen Gründen bei Erdbestattungen nur bis zu ¾ der Grabfläche zulässig. Die Grabstätten sollen in ihrer gesamten Restfläche bepflanzt werden. Die Bepflanzung darf die anderen Grabstätten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher.

§ 26 Vernachlässigte Grabstätten

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten lassen. (2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstätte.

  1. 8. Leichenhalle

§ 27 Benutzen der Leichenhalle

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z.B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind. (2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder Beisetzung endgültig zu schließen. (3) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlicher Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.

  1. 9. Schlußvorschriften § 28 Alte Rechte

Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.

§ 29 Haftung

Das Kirchspiel Anhausen haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des Friedhofes, der Anlagen oder der Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhut- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet das Kirchspiel Anhausen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.

§ 30 Ordnungswidrigkeiten

(1)Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1. den Friedhof entgegen der Bestimmungen des § 4 betritt,
  2. 2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1),
  3. 3. gegen die Bestimmungen des § 5 Satz 1 verstößt,
  4. 4. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6 Abs. 1),
  5. 5. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11),
  6. 6. die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht einhält (§ 19),
  7. 7. als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 20 Abs.1 und 3),
  8. 8. Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 23 Abs. 1),
  9. 9. Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 22,23 und 24),
  10. 10. Grabstätten entgegen § 25 mit Grababdeckungen versieht oder nicht oder entgegen §§ 24 und 25 bepflanzt,
  11. 11. Grabstätten vernachlässigt (§ 26),
  12. 12. die Leichenhalle entgegen § 27 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 betritt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 2.500,00 € geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OwiG) vom 24.5.1968 (BGBl. I S. 481) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.

§ 31 Gebühren

Für die Benutzung des vom Zweckverband Kirchspiel Anhausen verwalteten Friedhofes und der zugehörigen Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung in Verbindung mit der jeweiligen Haushaltssatzung des Zweckverbandes Kirchspiel Anhausen zu entrichten. In diesen Gebühren sind auch die Aufwendungen für Blumenschmuck und Dekoration, die die Friedhofsverwaltung während der Bestattung zur Verfügung stellt, enthalten.

§ 32 Inkrafttreten

Diese Satzung in der Fassung der 7. Änderungssatzung tritt am 01.01.2022 in Kraft.

Rengsdorf, den 24.12.2021

Zweckverband Kirchspiel Anhausen

Breithausen, Bürgermeister und Verbandsvorsteher

📖 3. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Aenderungssatzung der Anhausen

7. Satzung zur Änderung der

Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren

des Zweckverbandes „Kirchspiel Anhausen“

vom 24.12.2021

Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes „Kirchspiel Anhausen“ hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 1, 2, 7, 14 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der jeweils geltenden Fassung am 07.12.2021 folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1

Allgemeines

Für die Benutzung der Einrichtungen des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze werden in der Haushaltssatzung des Zweckverbandes „Kirchspiel Anhausen“ festgesetzt.

§ 2

Gebührenschuldner

Gebührenschuldner sind:

  1. 1. bei Erstbestattungen die Personen, die nach bürgerlichem Recht die Bestattungskosten zu tragen haben, und der Antragsteller,
  2. 2. bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.

§ 3

Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung. (2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

§ 4

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 01. Januar 2022 in Kraft.

Rengsdorf, den 24.12.2021

Zweckverband Kirchspiel Anhausen

Breithausen, Bürgermeister und Verbandsvorsteher

Anlage zur Friedhofsgebührensatzung des Zweckverbandes Kirchspiel Anhausen 07.12.2021 I. Reihengrabstätten

  1. 1. Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene

a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 300,00 Euro

b) vom vollendeten 5. Lebensjahr 600,00 Euro

  1. 2. Überlassung und Pflege einer Erdrasengrabstätte einschl. Grabplatte (ohne Ortszusatz) 3.200,00 Euro
  2. 3. Überlassung und Pflege einer Erdrasengrabstätte einschl. Grabplatte (mit Ortszusatz) 3.300,00 Euro
  3. 4. Überlassung einer Urnenreihengrabstätte an Berechtigte nach Nr. 1 400,00 Euro

Überlassung und Pflege einer Urnenreihengrabstätte (anonym) 800,00 Euro

  1. 5. Überlassung einer Urnengrabstätte in einer Gemischten Grabstätte 300,00 Euro
  2. 6. Überlassung und Pflege einer Urnenrasengrabstätte einschl. Grabplatte (ohne Ortszusatz) 1.500,00 Euro
  3. 7. Überlassung und Pflege einer Urnenrasengrabstätte einschl. Grabplatte (mit Ortszusatz) 1.600,00 Euro
  4. 8. Überlassung und Pflege einer Urnenbaumgrabstätte mit Erdmarkierung 900,00 Euro
  5. 9. Überlassung und Pflege einer Urnenbaumgrabstätte mit Granitpalisade 1.100,00 Euro

II. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten

  1. 1. Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für

a) eine Einzelgrabstätte 1.300,00 Euro

b) eine Doppelgrabstätte 3.300,00 Euro

c) eine Urnenwahlgrabstätte 800,00 Euro

d) eine Urnenbaumwahlgrabstätte mit Erdmarkierung 1.800,00 Euro

e) eine Urnenbaumwahlgrabstätte mit Granitpalisade 2.100,00 Euro

f) eine Urnendoppelgrabstätte mit Grabsiegel 2.000,00 Euro

  1. 2. Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ziffer 1 bei späteren Bestattungen je Jahr für

a) eine Einzelgrabstätte 50,00 Euro

b) eine Doppelgrabstätte 110,00 Euro

c) eine Urnenwahlgrabstätte 40,00 Euro

d) eine Urnenbaumwahlgrabstätte mit Erdmarkierung 90,00 Euro

e) eine Urnenbaumwahlgrabstätte mit Granitpalisade 105,00 Euro

f) eine Urnendoppelgrabstätte mit Grabsiegel 100,00 Euro

  1. 3. Für die Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit werden die gleichen Gebühren wie nach Ziffer 2. erhoben.

III. Ausheben und Schließen der Gräber (Bestattungsgebühren)

  1. 1. Reihengräber für Verstorbene (§ 13 der Friedhofssatzung)

a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 500,00 Euro

b) vom vollendeten 5. Lebensjahr 800,00 Euro

c) Urnenbeisetzung 250,00 Euro

  1. 2. Wahlgräber -Einfachgräber- (§ 14 Abs. 3 der Friedhofssatzung)

a) Einzelgrabstelle 900,00 Euro

b) Doppel- und weitere Grabstellen für erste Bestattung 900,00 Euro

für jede weitere Bestattung 1.000,00 Euro

c) Urnenbeisetzung je Beisetzung 250,00 Euro

  1. 3. Bei Bestattungen und Beisetzungen an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen wird ein Zuschlag berechnet von

100 v.H.

IV. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen

  1. 1. Bei Reihen- und Wahlgrabstätten für das Ausgraben einer Leiche

a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 500,00 Euro

b) vom vollendeten 5. Lebensjahr 1.500,00 Euro

c) für das Ausgraben von Aschen 500,00 Euro

  1. 2. Für die Wiederbestattung von Leichen und die Wiederbeisetzung von Aschen werden Gebühren nach Abschnitt III. erhoben.

V. Benutzung der Leichenhalle

  1. 1. Für die Aufbewahrung einer Leiche bis zu 4 Tagen 100,00 Euro

für jeden weiteren Tag 30,00 Euro

  1. 2. Für die Gestellung von Hilfskräften je Hilfskraft und Stunde jeweils die geltenden Stundensätze der Gemeindearbeiter
  1. 3. Für die Benutzung der Friedhofshalle 150,00 Euro

VI. Sonstige Leistungen

  1. 1. Für die Überprüfung der Standsicherheit von Grabmalen und für den Abbau und die Entsorgung von Grabmalen
    • a) Reihen- und Urnengrabstätten
    • b) Wahlgrabstätten für Erdbestattungen je Grabstelle

200,00 Euro 200,00 Euro

  1. 2. Ausführen von Dienstleistungen, die gebührenmäßig nicht erfasst sind, werden nach den jeweils gültigen Maschinen- und Lohnstundensätzen berechnet (z.B. Entfernen von Grabmalen auf Kosten des Pflichtigen für Grabmale die vor 2006 errichtet wurden).
  1. 3. Verwaltungsgebühren je Erstellung der Genehmigung zur Errichtung eines Grabmales 17,00 €

Hinweis

Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens-oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

  1. 1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

oder

  1. 2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Rengsdorf unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Rengsdorf, den 24.12.2021

Zweckverband Kirchspiel Anhausen

Breithausen, Bürgermeister und Verbandsvorsteher