Friedhofsgebühren Ludwigshöhe 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Ludwigshöhe · Rheinland-Pfalz · PLZ 55278

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 28.02.2018 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Gebuehrenordnung​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌‌​​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​​‌‌​​‌‌​‌​‌‍

Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Ludwigshöhe vom 28.02.2018

Der Gemeinderat hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

INHALTSÜBERSICHT:

§ 1 Allgemeines

§ 2 Gebührenschuldner

§ 3 Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

§ 4 Inkrafttreten

Anlage

I. Reihengrabstätten II. Gemischte Grabstätten III. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahl-/Familiengrabstätten IV. Verleihung von Nutzungsrechten an Urnenbeistellplätzen in Urnenwänden und Stelen V. Pflege Rasengräber und Anonymes Urnengrab VI. Benutzung der Leichenhalle VII. Verwaltungs- und sonstige Gebühren und Auslagen VIII. Ausheben und Schließen der Gräber, sowie Ausbetten und Umbetten von Leichen und Aschen

§ 1 Allgemeines

Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.

§ 2 Gebührenschuldner

Gebührenschuldner sind:

1. Bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind, und der Antragsteller, 2. bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.

§ 3 Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.

(2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.

§ 4 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 21.01.2016 außer Kraft.

Ludwigshöhe, den 28.02.2018 Hartmut Zimmermann, Ortsbürgermeister

Anlage zur Friedhofsgebührensatzung

I. Reihengrabstätten 1. Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 135,00 € b) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab 492,00 €

2. Überlassung einer Urnenreihengrabstätte an Berechtigte nach Nr. 1 179,00 €

3. Überlassung einer Rasen-Urnenreihengrabstätte 179,00 €

4. Überlassung einer Anonymes Urnengrab 179,00 €

II. Gemischte Grabstätten Verleihung eines Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 492,00 €

III. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten 1. Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 Abs. 2

der Friedhofssatzung für a) ein einstellige Familiengrabstätte 492,00 € b) ein zweistellige Familiengrabstätte 985,00 € c) jede weitere Grabstätte 492,00 € d) Urnenfamiliengrabstätte 492,00 € e) eines Rasen-Urnenfamiliengrabstätte 492,00 € f) Zuschlag für die Tieferlegung Nutzungsrecht je Bestattung 245,00 €

2. Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit nach Buchst. a und b für a) ein einstellige Familiengrabstätte 492,00 € b) ein zweistellige Familiengrabstätte 985,00 € c) jede weitere Grabstätte 492,00 € d) Urnenfamiliengrabstätte 492,00 € e) Rasen-Urnenfamiliengrabstätte 492,00 €

3. Verlängerung des Nutzungsrechts bei späteren Beisetzungen für jedes volle Jahr a) ein einstellige Familiengrabstätte 19,70 € b) ein zweistellige Familiengrabstätte 39,40 € c) jede weitere Grabstätte 19,70 € d) Urnenfamiliengrabstätte 19,70 € e) Rasen-Urnenfamiliengrabstätte 19,70 €

4. Verlängerung des Nutzungsrechts bei späteren Beisetzungen, soweit volle Jahre nicht erreicht werden, bemisst sich die Gebühr nach dem abgelaufenen Teil des Jahres nach Monaten. a) ein einstellige Familiengrabstätte 1,64 € b) ein zweistellige Familiengrabstätte 3,28 € c) jede weitere Grabstätte 1,64 € d) Urnenfamiliengrabstätte 1,64 € e) Rasen-Urnenfamiliengrabstätte 1,64 €

IV. Verleihung von Nutzungsrechten an Urnenbeistellplätzen in den Urnenwänden und Stelen 1. Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für a) Urnenbeistellplatz zur Beistellung von bis zu 3 Aschenurnen 750,00 €

2. Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit nach Buchst. a und b für a) Urnenbeistellplatz zur Beistellung von bis zu 3 Aschenurnen 750,00 €

3. Verlängerung des Nutzungsrechts bei späteren Beisetzungen für jedes volle Jahr a) Urnenbeistellplatz zur Beistellung von bis zu 3 Aschenurnen 30,00 €

4. Verlängerung des Nutzungsrechts bei späteren Beisetzungen, soweit volle Jahre nicht erreicht werden, bemisst sich die Gebühr nach dem abgelaufenen Teil des Jahres nach Monaten. a) Urnenbeistellplatz zur Beistellung von bis zu 3 Aschenurnen 2,50 €

V. Pflege Rasengräber und Anonymes Urnengrab 1) Verleihung des Nutzungs- und Verfügungsrechts an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für die a) Pflege einer Rasen-Urnenreihengrabstätte 375,00 € b) Pflege eines Rasen-Urnenfamiliengrabstätte 750,00 € c) Pflege einer Anonymen Urnengrabstätte 375,00 €

2) Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit nach Buchst. a und b für Pflege eines Rasen-Urnenfamiliengrabstätte 750,00 €

3) Verlängerung des Nutzungsrechts bei späteren Beisetzungen für jedes volle Jahr a) Rasen-Urnenfamiliengrabstätte 30,00 €

4) Verlängerung des Nutzungsrechts bei späteren Beisetzungen, soweit volle Jahre nicht erreicht werden, bemisst sich die Gebühr nach dem abgelaufenen Teil des Jahres nach Monaten.

a) Rasen-Urnenfamiliengrabstätte 2,50 €

VI. Benutzung der Leichenhalle

1. Für die a) Benutzung der Trauerhalle für die Trauerfeier pauschal 179,00 €

2. Für Hilfskräfte und Sargträger a) Gestellung von Hilfskräften je Hilfskraft und Stunde 40,90 €

VII. Verwaltungs- und sonstige Gebühren und Auslagen:

a) Für die Ausfertigung der Verleihungsurkunde (Nutzungsrecht)

wird eine Gebühr in Höhe von 15,00 €

erhoben.

b) Für die Anfertigung einer Zweitschrift der Verleihungsurkunde

wird eine Gebühr in Höhe von 15,00 €

erhoben.

c) Für die Umschreibung der Verleihungsurkunde auf einen Nutzungs-

berechtigten wird eine Gebühr in Höhe von 15,00 €

erhoben.

d) Für die Genehmigung bzw. Prüfung zur Errichtung von Grabmalen,

Grababdeckplatten, Einfriedigungen und dergleichen

wird eine Gebühr in Höhe von 35,00 €

erhoben.

e) In Block/Abteilung III Reihe 3, Grab-Nr. 15 – 21 und Reihe 4 Grab-Nr. 22-28

ist das Fundament bereits vorhanden.

Es wird hierfür eine Gebühr von zuzüglich Punkt 1) erhoben 66,50 €

VIII. Ausheben und Schließen der Gräber, sowie Ausbetten und Umbetten von Leichen und Aschen Das Ausheben und Schließen der Gräber sowie Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen wird durch den jeweils beauftragten gewerblichen Unternehmer vorgenommen. Die hierfür entstehenden Kosten werden seitens der Gemeinde an den Unternehmer gezahlt und dem Gebührenpflichtigen als Auslagen in Rechnung gestellt.

Die Gebührenhöhe richtet sich nach der jeweils geltenden Fassung der Vereinbarung zwischen der Ortsgemeinde und dem gewerblichen Unternehmer.

1. Ausheben und Schließen der Gräber Brutto

a) Erdgrab, einfache Tiefe, maschinell 892,50 €

b) Erdgrab, doppelte Tiefe, maschinell 1.071,00 €

c) Erdgrab, einfache Tiefe, manuell 1.071,00 €

d) Erdgrab, doppelte Tiefe, manuell 1.249,50 €

e) Urnengrab 297,50 €

f) Urnengrab vertieft Erde 357,00 €

g) Urnengrabstätte Urnenröhre 273,70 €

h) Urnengrabstätte Kammer in Urnenstele 297,50 €

i) Ausbetten eines Sarges in normaler Tiefe 1.487,50 €

j) Ausbetten eines Sarges in doppelter Tiefe 1.725,50 €

k) Ausbetten einer Urne 297,50 €

l) Ausbettung Kinder bis 5 Jahre, normale Tiefe 743,75 €

m) Ausbettung Kinder bis 5 Jahre, vertieft ab 1,60 m 862,75 €

n) Umbettung eines Sarges in normaler Tiefe Siehe Nr.1 a)

o) Umbettung eines Sarges in doppelter Tiefe Siehe Nr.1 b)

p) Umbettung einer Urne Siehe Nr.1 e)

q) Grabstätte für Kinder bis 5 Jahre normale Tiefe, maschinell 446,25 €

r) Grabstätte für Kinder bis 5 Jahre normale Tiefe, manuell 565,25 €

s) Grabstätte für Kinder bis 5 Jahre vertieft bis 2,40 m, maschinell 535,50 €

t) Grabstätte für Kinder bis 5 Jahre vertieft bis 2,40 m, manuell 654,50 €

2. Sonstige Leistungen und Unvorhergesehenes Brutto

a) Vorarbeiter, Std. 71,40 €

b) Facharbeiter, Std. 59,50 €

c) Betonabbruch größer 5 cm, to 83,30 €

d) Grabbagger inkl. Bedienung, Std. 107,10 €

e) Lkw bis 3,5 t zGM inkl. Fahrer 107,10 €

f) Abfuhr überschüssiger Erde, die nicht auf dem Friedhof gelagert werden kann, pauschal 71,40 €

g) Einhängen von Grasmatten 47,60 €

h) Wochenend- und Feiertagszuschlag Sargbestattung, pauschal 238,00 €

i) Wochenend- und Feiertagszuschlag Urnenbestattung, pauschal 119,00 €

j) Entfernen von Sträuchern und Bäumen, sofern erforderlich, auf Nachweis

3. Zusätzliche Leistungen, wie z.B. Entfernen von Fundamenten, Abräumen von Gräbern, Öffnen von Gruften etc. werden anhand eines Rapportzettels in Stundenlohn gem. Nr. 2 Buchst. a) und oder b) abgerechnet.

4. Die dem Unternehmen zustehenden Netto Entgelte beinhalten nicht die gesetzliche Mehrwertsteuer. Dies ist in der jeweils gültigen Höhe auf der Rechnung gesondert auszuweisen. (Brutto) Bei Änderung des Mehrwertsteuersatzes gilt eine Anpassung als vereinbart.

5. Erbrachte Leistungen, die nicht in den Ziffern 1 + 2 aufgeführt sind, werden nur bei ausdrücklicher Beauftragung durch die Ortsgemeinde gezahlt.

6. Das Unternehmen stellt die vereinbarten Entgelte gegenüber der Ortsgemeinde direkt in Rechnung. Zu einer Abrechnung gegenüber Hinterbliebenen ist das Unternehmen nicht berechtigt. Die Abrechnung gegenüber den Hinterbliebenen bleibt der Ortsgemeinde vorbehalten, die entsprechend der Friedhofsgebührensatzung einen Gebührenbescheid erlässt.

Satzung vom 28.02.2018 in Kraft getreten am 10.05.2018

  1. 1. ÄndSatzung vom 13.02.2023, veröffentlicht am 03.03.2023, in Kraft getreten am 04.03.2023

1 Anlage VIII i.d.F. der 1.ÄndSatzung vom 13.02.2023

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 28.02.2018 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung

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Friedhofssatzung der Gemeinde Ludwigshöhe vom 20.03.2007 1

Inhaltsverzeichnis

1. Allgemeine Vorschriften

§ 1 – Geltungsbereich

§ 2 – Friedhofszweck

§ 3 – Schließung und Aufhebung

2. Ordnungsvorschriften

§ 4 – Öffnungszeiten

§ 5 – Verhalten auf dem Friedhof

§ 6 – Ausführen gewerblicher Arbeiten

3. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7 – Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit

§ 8 – Särge und Urnen

§ 9 – Grabherstellung

§ 10 – Ruhezeit und Nutzungszeit

§ 11 – Umbettungen

4. Grabstätten

§ 12 – Allgemeines, Arten der Grabstätten

§ 13 – Reihengrabstätten

§ 13a – Gemischte Grabstätten

§ 14 – Wahlgrabstätten

§ 15 – Urnengrabstätten, Urnenwand

§ 16 – Ehrengrabstätten

5. Gestaltung der Grabstätten

§ 17 – Wahlmöglichkeit

§ 18 – Allgemeine Gestaltungsgrundsätze

6. Grabmale

§ 19 – Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

§ 20 – Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften

§ 21 – Zustimmungserfordernis zum Errichten und Ändern von Grabmalen

§ 22 – Standsicherheit der Grabmale

§ 23 – Verkehrssicherungspflicht für Grabmale

§ 24 – Entfernen von Grabmalen

7. Herrichten und Pflege von Grabstätten

§ 25 – Herrichten und Instandhalten von Grabstätten

§ 26 – Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften

§ 27 – Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

§ 28 – Vernachlässigte Grabstätten

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8. Leichenhalle

§ 29 – Benutzen der Leichenhalle

9. Schlussvorschriften

§ 30 – Alte Rechte

§ 31 – Haftung

§ 32 – Ordnungswidrigkeiten

§ 33 – Gebühren

§ 34 – Inkrafttreten

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Der Ortsgemeinderat von Ludwigshöhe hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:

  1. 1. Allgemeine Vorschriften

§ 1 – Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für den im Gebiet der Ortsgemeinde Ludwigshöhe gelegenen und von ihr verwalteten Friedhof.

§ 2 – Friedhofszweck

(1) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (öffentliche Einrichtung) der Ortsgemeinde Ludwigshöhe.

(2) Er dient der Bestattung derjenigen Personen, die a) bei ihrem Tode Einwohner der Ortsgemeinde waren, b) ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte (z.B. Nutzungsrecht an einer Grabstätte) haben, c) Einwohner der Ortsgemeinde waren und aus Altersgründen ihren Wohnsitz verlegt haben, oder d) ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind.

(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Ortsgemeinde bzw. der Friedhofsverwaltung.

§ 3 – Schließung und Aufhebung

(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofs können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) – vgl.

§ 7 Best

G –.

(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten (Familiengrabstätten) erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahl- bzw. Urnengrabstätte zur Verfügung gestellt.

(3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihen- oder Urnenreihengrabstätten(Einzel-, Kinder- und Urneneinzelgrabstätten) bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Ortsgemeinde in andere Grabstätten umgebettet.

(4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekanntgemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist.

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(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht. Gleichzeitig werden sie bei Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei Reihen- oder Urnenreihengrabstätten – soweit möglich – einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt.

(6) Ersatzgrabstätten werden von der Ortsgemeinde auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.

  1. 2. Ordnungsvorschriften

§ 4 – Öffnungszeiten

(1) Die Öffnungszeiten werden an den Eingängen durch Aushang bekanntgegeben. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis der Ortsgemeinde bzw. Friedhofsverwaltung betreten werden.

(2) Die Ortsgemeinde bzw. Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

§ 5 2

Verhalten auf dem Friedhof

(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.

(3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet, a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Ortsgemeinde bzw. Friedhofsverwaltung sind ausgenommen, b) Waren aller Art, sowie gewerbliche Dienste anzubieten, c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen, d) Druckschriften zu verteilen, e) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen, f) Abraum (Abfall) außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen, g) Tiere – ausgenommen Blindenhunde – mitzubringen, h) zu rauchen, zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben. i) Gewerbsmäßig zu fotografieren, es sei denn,

aa) ein entsprechender Auftrag eines Nutzungsberechtigten liegt vor oder

bb) die Friedhofsverwaltung hat zugestimmt. Für das Verwaltungsverfahren gilt

§ 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend.

Die Ortsgemeinde bzw. Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

(4) Weitere Verhaltensvorschriften können seitens der Ortsgemeinde in der Friedhofsordnung festgelegt werden. Die Friedhofsordnung wird an den Eingängen durch Aushang bekannt gemacht.

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(5) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung / Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Ortsgemeinde bzw. Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens sieben Tage vorher anzumelden.

§ 6 3

Ausführen gewerblicher Arbeiten *)

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof, vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach § 42a Abs. 2 Satz 1 VwVfG vier Wochen beträgt. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27.10.2009, GVBl. S. 355 abgewickelt werden.

(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind.

(3) Zugelassen Gewerbetreibende erhalten eine Berechtigungskarte. Diese ist dem Friedhofspersonal vom Gewerbetreibenden oder seinen Mitarbeitern auf Verlangen vorzuzeigen.

(4) Die Zulassung kann entzogen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen und die Gewerbetreibenden trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen.

  • Für das Verfahren zur grenzüberschreitenden vorübergehenden und gelegentlichen Erbringung

von Dienstleistungen wird insbesondere auf die EU/EWR-Handwerk-Verordnung vom 20.12.2007 (BGBl. I S. 3075) und auf die §§ 4 ff. der Gewerbeordnung verwiesen.

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  1. 3. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7 – Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Für die Beisetzung von Aschen gilt § 15 Abs. 7 der Friedhofssatzung.

(2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte / Urnenwahlgrabstätte / Urnenbeistellplatz beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(3) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest. Bestattungen an Sams-, Sonn- und Feiertagen sind grundsätzlich ausgeschlossen. Die Friedhofsverwaltung kann aus wichtigen Gründen Ausnahmen zulassen.

(4) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gem.

§ 9 Best

G) in einer Urnenreihengrabstätte beigesetzt.

(5) In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, ein Elternteil mit ihrem nicht über 1 Jahr altem Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung können auch Geschwister im Alter bis zu 1 Jahr in einem Sarg bestattet werden.

§ 8 – Särge und Urnen

(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit (Verwesungsprodukten) ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht aus schwer verrottbaren und schwer vergänglichen Stoffen hergestellt sein. Sie müssen die Verwesung der Leiche im Erdgrab erleichtern, soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist.

(2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Ortsgemeinde bzw. Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Die Särge für Kindergräber dürfen höchstens 1 m lang, 0,60 m hoch und im Mittelmaß 0,60 m breit sein.

(3) Die Urnen für Erdbestattungen dürfen nur in Überurnen erfolgen, die aus verrottbaren und vergänglichen Stoffen (z.B. Holz) sind.

(4) Trauergebinde und Kränze sind aus natürlichen, biologisch abbaubaren Materialien herzustellen.

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§ 9 – Grabherstellung

(1) Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Ortsgemeinde bzw. der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Unterkante des Sarges mindestens 1,70 m, bis zur Unterkante der Urne mindestens 1,00 m. Bei Tiefgräbern (§ 14 Abs. 3) beträgt die Tiefe bis zur Grabsohle 2,40 m. Maßgeblich sind über der letzten Erdbestattung eine Erdanhäufung von 0,90 m.

(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,40 m bzw. bei Urnengräber durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

(4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Einfassungen, Fundamente, Bepflanzungen oder Grabzubehör durch die Ortsgemeinde bzw. den Beauftragten der Ortsgemeinde entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Ortsgemeinde bzw. den Beauftragten der Ortsgemeinde zu erstatten.

§ 10 – Ruhezeit und Nutzungszeit

(1) Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 20 Jahre. Bei Leichen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr beträgt die Ruhezeit ebenfalls 20 Jahre.

(2) Die Nutzungszeit beträgt: 1. in Reihengräbern (Einzel-, Urneneinzelgrabstätten) 20 Jahre 2. in Reihengrabstätten (Kindergrabstätten) 20 Jahre 3. in Wahlgräbern (Familien- und Urnenfamiliengrabstätten) 25 Jahre 4. in Urnenbeistellplätzen (Urnenwand 25 Jahre

§ 11 – Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, aus Wahlgrabstätten (Familien- und Urnenfamiliengräber) unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Ortsgemeinde bzw. Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Gemeinde in den ersten 10 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses durchgeführt werden. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte (Einzel-, Urneneinzel- und Kindergrab) in eine andere Reihengrabstätte sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt.

(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde bzw. Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden.

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(4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten (Einzel-, Urneneinzel- und Kindergrab) die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten (Familien- und Urnenfamiliengräber) der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Gemeinde ist bei dringendem öffentlichen Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.

(5) Umbettungen werden von der Gemeinde bzw. Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie kann sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmers bedienen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.

(7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.

  1. 4. Grabstätten

§ 124 – Allgemeines, Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten werden unterschieden in a) Reihengrabstätten (Einzel- Urneneinzel- und Kindergräber) §§ 13, 15, b) Wahlgrabstätten(Familien- und Urnenfamiliengräber) §§ 14, 15, c) Urnengrabstätten als Reihen- oder Wahlgrabstätten $$ 15, 14, d) Urnenbeistellplätze (Urnenwand und -stele), § 15, e) Reihenurnengrabstätten als Rasengrab § 16 f) Urnenwahl-/ familiengrabstätten als Rasengrabstätten § 16 g) Anonyme Urnengrabstätten, h) Ehrengrabstätten.

(2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

(3) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.

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§ 13 – Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzel- Urneneinzel- und Kindergräber) für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestatteten schriftlich zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Reihengrabstätte ist nicht möglich.

(2) Es werden eingerichtet: a. Einzelgrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten

  1. 5. Lebensjahr, mit einer Länge von 1,20 m und einer Breite von 0,70 m je Grab, b. Einzelgrabfelder für Verstorbene ab vollendetem
  2. 5. Lebensjahr mit einer Länge von 2,20 m / 2,30 m / 2,50 m und einer Breite von 1,00 m je Grab.

(3) In jeder Reihengrabstätte darf – außer in den Fällen des § 7 Abs. 5 und des § 13a – nur eine Leiche bestattet werden.

(4) Das Abräumen von Einzelgrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird 3 Monate vorher veröffentlicht und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gemacht.

§ 13a – Gemischte Grabstätten

(1) Ein Einzelgrabfeld nach § 13 Abs. 2 Buchstabe b) kann durch Beschluss des Ortsgemeinderates in ein Grabfeld mit gemischten Grabstätten umgewidmet werden. Ein Einzelgrab nach § 13 Abs. 2 Buchstabe b) kann durch Entscheidung des Ortbürgermeisters in eine gemischte Grabstätte umgewidmet werden.

(2) Gemischte Grabstätten sind bereits durch eine Erdbestattung belegte Einzelgräber (§ 13 Abs. 1), in denen auf Antrag des Nutzungsberechtigten zusätzlich die Beisetzung einer Asche gestattet werden kann. Die Grabstätte gilt hinsichtlich der zweiten Bestattung als Urnenwahlgrabstätte nach § 15 Abs. 3.

(3) Das Nutzungsrecht an der Grabstätte verlängert sich ab dem Zeitpunkt der Beisetzung der Asche um die Ruhezeit nach § 10.

§ 14 – Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 (Nutzungszeit) verliehen wird. Die Lage der Grabstätte wird durch die Ortsgemeinde bzw. Friedhofsverwaltung im Benehmen mit dem Nutzungsberechtigten bestimmt. Die Beisetzung von 4 Verstorbenen in dieser Grabstätte ist möglich.

(2) Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthält, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes. (3) Wahlgrabstätten werden als ein- oder zweistellige Grabstätten, als Einfach- oder Tiefgräber vergeben. Beisetzungen sind in noch freien Stellen und in Stellen, die nach Ablauf der Ruhezeit für den Bestatteten als frei gelten, möglich.

(4) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist.

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(5) Das Nutzungsrecht kann für die gesamte Wahlgrabstätte für die Nutzungszeit (25 Jahre) wieder verliehen werden. Der Wiedererwerb des Nutzungsrechtes ist abweichend von Abs. 1 und Abs. 5 Satz 1 auch wahlweise für 10 oder 15 Jahre möglich. Eine Verlängerung des Nutzungsrechtes über diesen Zeitraum hinaus ist im Bestattungsfall möglich, sofern eine Wiederbelegung des Grabes in der betreffenden Abteilung nicht ausgeschlossen ist. Die Ortsgemeinde behält sich das Recht vor, den Wiedererwerb bzw. die Verlängerung zu versagen, wenn Platzgründe dies erforderlich machen. Die Wiederverleihung erfolgt auf Antrag nach den in diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechtes und die zu zahlenden Gebühren.

(6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über: a) auf den überlebenden Ehegatten, b) auf die Kinder, c) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter, d) auf die Eltern, e) auf die Geschwister, f) auf sonstige Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt.

(7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 6 Satz 2 genannten Personen übertragen. Der Rechtsnachfolger hat bei der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.

(8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.

(9) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.

(10) Bei Rückgabe von Wahlgrabstätten vor Ablauf der Nutzungsfrist erfolgt keine Rückerstattung von Gebühren.

(11) Der Nutzungsberechtigte verpflichtet sich bei Erwerb der Grabstätte die Pflege dieser stets in einem angemessenen Rahmen zu wahren.

(12) Die Wahlgräber haben folgende Maße: 1. Familiengrabstätten: a) als einstelliges Familiengrab 1,00 m Breite, 2,30 m Länge, b) als zweistelliges Familiengrab 2,00 m Breite, 2,30 m Länge, c) neue Familiengräber

neu geplante einstellige Familiengräber 1,00 m Breite, 2,50 m Länge,

neu geplante zweistellige Familiengräber 2,00 m Breite, 2,50 m Länge,

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§ 155 – Urnengrabstätten

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden a) in Urnenreihengrabstätten (Urneneinzelgräber), b) in Urnenwahlgrabstätten (Urnenfamiliengräber), c) in Reihengrabstätten (Einzelgräber) d) in Wahlgrabstätten bis zu - 2 - Aschen in einstelligen und bis zu - 4 - Aschen in zweistelligen. e) In Urnenbeistellplätzen (Urnenwand),

(2) Urnenreihengrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall auf die Dauer der Ruhezeit - 20 - Jahre für - 1 - Beisetzung abgegeben werden mit den Maßen: Urneneinzelgräber: 0,50 m Breite, 0,50 m Länge.

(3) Urnenwahlgrabstätten sind Aschenstätten, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. In einer Urnenwahlgrabstätte dürfen - 4 - Urnen beigesetzt werden.

(4) In Reihengrabstätten darf zu einer Erdbestattung eine Urne beigesetzt werden (§13a Gemischte Grabstätte).

(5) In Wahlgrabstätten dürfen bis zu - 4 - möglichen Erdbestattungen bis zu - 4 – Urnen.

(6) Urnen dürfen in die Urnenwand nach der Anzahl der Beistellplatze (2- 3) beigestellt werden.

(7) Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung sind eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen.

(8) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.

(9) Die Urnenfamiliengräber werden - neu - in alle Abteilung mit den Maßen: Urnenfamiliengräber: 0,70 m Breite, 1,20 m Länge vorgesehen.

(10) Die Urnenwand ist entsprechend nach dem Belegungsplan, welcher bei der Gemeinde bzw. der Friedhofsverwaltung vorliegt, zu belegen. Die Belegung ist abhängig von den baulichen Gegebenheiten.

(11) In den Kammern dürfen bis zu - 3 - Urnen eingestellt werden.

(12) Für die Urnenwände gelten bestimmte Gestaltungsvorschriften. Es darf keine bauliche Veränderung getroffen werden. Ohne Zustimmung der Gemeinde bzw. Friedhofsverwaltung darf der Beistellplatz nicht geöffnet werden. Für die Öffnung sind die gemeindlich bestellten Sarg- und Urnenträger verantwortlich.

(13) Die Gestaltung der Kammerplatte ist grundsätzlich frei wählbar. Das Anbringen von Haltern und sonstigen Gegenständen an die Einfassung aus Sandstein ist verboten. Die Urnenwände dürfen in ihren Teilen nicht beeinträchtigt oder beschädigt werden. Auf die benachbarten Urnenkammern ist besonders Rücksicht zu nehmen.

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(14) Entlang und vor den Urnenwänden dürfen keine Blumen, Schalen und sonstigen Gegenstände abgestellt werden. Blumen und Grabschmuck dürfen nur an den dafür vorgesehenen Stellen abgelegt werden. Die Durchführung der ordnungsgemäßen Unterhaltung der Urnenwand obliegt der Gemeinde. Sie ist bei Bedarf berechtigt Grabschmuck, Blumen oder ähnliches zu entfernen.

(15) Ist das Nutzungsrecht an einem Urnengrab oder Urnenbeistellplatz abgelaufen und beendet, so hat die Gemeinde bzw. Friedhofsverwaltung das Recht, die beigesetzten Aschenbehälter zu entfernen bzw. zu entnehmen. Die Asche wird an geeigneter Stelle des Friedhofs in würdiger Weise der Erde übergeben.

(16) Auf dem Friedhof wird ein Grabfeld für anonyme Bestattung bereitgestellt. Auf Antrag erfolgt dort eine anonyme Beisetzung von Urnen unter Ausschluss der Öffentlichkeit und ohne Kennzeichnung der Beisetzungsstelle. Das Nutzungsrecht erstreckt sich auf das gesamte Grabfeld und bleibt ausschließlich im Rechte der Gemeinde. Das anonyme Grabfeld befindet sich in der Abteilung A am oberen Friedhofsteil rechts. Die Gemeinde gestaltet die anonyme Grabfläche. In diesem anonymen Grabfeld sind keine Grabmale, Grabkreuze, Einfassungen, Kennzeichnungen usw., zugelassen. Die Angehörigen haben zu keinen Zeitpunkt Anspruch auf Mitteilung über die Lage der Beisetzungsstelle. Blumenschmuck, Gedenktafeln u. ä. werden den Hinterbliebenen nicht gestattet.

(17) Ein Betreten der Rasenfläche für Friedhofsbesucher ist verboten. Die Fläche darf nur zur gärtnerischen Unterhaltung betreten werden.

(18) Auflagen von Blumen, sowie Grabschmuck sind auf dem anonymen Rasengrabfeld unzulässig.

(19) Umbettungen aus dem anonymen Rasengräberfeld in andere Grabstätten oder zum Versand der Aschen sind nicht zulässig.

§ 16 6

Rasengrabstätten

(1) Rasengrabstätten werden in besonderen Abteilungen bzw. Reihen als Urnenreihengrabstätten nach § 15 Abs. 2 und als Urnenwahlgrabstätten nach § 15 Abs. 3 abgegeben. (2) Rasenurnengrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall auf für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden.

(3) In einer Rasen-Urneneinzelgrabstätte darf maximal 1 Urne eingestellt werden. Rasenurneneinzelgrab wird in den Maßen. 0,50 m Breite, 0,50 m Länge ausgewiesen.

(4) in einer Rasen-Urnenwahlfamiliengrabstätte dürfen maximal 4 Urnen eingestellt werden. Rasenurnenwahlfamiliengrabstätte wird in den Maßen:. 0,50 m Breite, 1,00 m Länge ausgewiesen.

(5) Es dürfen ausschließlich nur biologisch abbaubare Urnen beigesetzt werden.

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(6) Als Grabmäler sind nur flach liegende Grabmale in Form einer Bodenplatte ohne aufstehenden Stein - abschließend mit der Kopfseite der Grabstätte - zugelassen. Die Grabplatte (Grabmal) darf in keiner Form fundamentiert sein und muss erdgleich abschließen. Die Beschriftung Namen und Zahlen müssen nach innenliegend (eingehauen) auf die Steinplatten aus Naturstein in der Farbe: schwarz – dunkel, Oberfläche: glatt – geschliffen aufgebracht werden.

Die Platte ist mit folgenden Maßen zulässig: a) bei Urnenwahlgräber:

Breite: 0,40 m Länge: 0,60 m Mindeststärke 0,06 m - 0,10 m c) bei Urneneinzelgräbern: Breite: 0,40 m Länge: 0,40 m Mindeststärke 0,06 m - 0,10 m im Übrigen gilt § 20 Abs. 1 entsprechend.

(7) Die Rasengrabanlage ist eine gärtnerisch geschlossene Rasenfläche, die in der Verantwortung des Friedhofsträgers unterhalten und gepflegt wird. Das bepflanzen der Grabstätte ist nicht zulässig. Das Bepflanzen der Grabstätten mit Blumen und Grünpflanzen ist nicht erlaubt. Das Auflegen oder Aufstellen von Pflanzschalen und Kerzenständern ist nur auf den Steinplatten in der Zeit vom 15.10. bis 15.03. erlaubt.

(8) Danach stehen hergerichtete Plätze innerhalb der Anlage zu Verfügung. Blumenschmuck darf nur auf diesen Plätzen abgelegt werden.

(9) Schalen, Grablichter, Blumenvasen u. ä. dürfen oder dürfen nicht auf diesen Plätzen abgelegt werden..

(10) Die Grabstätten werden von der Ortsgemeinde Ludwigshöhe mit Rasen bepflanzt und für die Dauer der Ruhezeit gemäht und Instand gehalten.

(11) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- Urnenreihen- Wahlgrab- und Urnenwahlgrabstätten entsprechen auch für die Rasengrabstätten.

§ 17 – Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (Kriegsgräber) obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger.

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  1. 5. Gestaltung der Grabstätten

§ 18 – Wahlmöglichkeit

(1) Auf dem Friedhof werden Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften (§§ 18,19) und Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften (§§ 20 und 26) eingerichtet.

(2) Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften werden in der Friedhofssatzung festgelegt.

(3) Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit allgemeinen oder im Grabfeld mit besonderen Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für eine Grabstätte mit besonderen Gestaltungsvorschriften, so besteht die Verpflichtung, die Gestaltungsvorschriften dieser Friedhofssatzung einzuhalten. Eine entsprechende schriftliche Erklärung ist durch den Antragsteller zu unterzeichnen.

(4) Wird von dieser Wahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, wird eine Grabstätte im Friedhofsteil mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften zugeteilt.

§ 19 – Allgemeine Gestaltungsvorschriften

Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.

  1. 6. Grabmale, Grabeinfassungen und Grababdeckungen

§ 20 – Grabmalgestaltung in Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

(1) Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen auf Grabfeldern ohne besondere Gestaltungsvorschriften unterliegen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung keinen besonderen Anforderungen.

(2) Grabeinfassungen sind bis zu einer Höhe von 0,30 m zulässig.

(3) Holzkreuze dürfen die Höhe von 1,40 m nicht überschreiten.

(4) Zwischen den Grabeinfassungen ist ein Abstand von 0,40 m einzuhalten.

(5) Für die Grabmale auf Grabstätten für Erdbestattungen dienen die Vorschriften des § 20 Abs. 2 als Richtwerte.

(6) Die übrigen Regelungen gelten jedoch uneingeschränkt.

§ 21 – Grabmalgestaltung in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften

(1) Für Grabmale in Grabfeldern im Friedhofsteil mit besonderen Gestaltungsvorschriften dürfen betreffend ihrer Gestaltung und Bearbeitung nur Natursteine sowie Holz und geschmiedetes oder gegossenes Metall verwendet werden.

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(2) Auf Grabstätten für Erdbestattung sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig: a) Reihengrabstätten für Verstorbene bis zu 5 Jahren: 1. Stehende Grabmale: Höhe 0,45 m bis 0,65 m, Breite bis 0,40 m, Stärke 0,12 m bis 0,20 m. 2. Liegende Grabmale: Breite bis 0,40 m, Höchstlänge bis 0,50 m, Stärke 0,12 m bis 0,20 m. 3. Grababdeckungen: Entsprechend der Grabgröße Breite 0,70 m, Länge 1,20 m,

b) Reihengrabstätten für Verstorbene über 5 Jahren: 1. Stehende Grabmale: Höhe 0,70 m bis 0,95 m, Breite bis 0,75 m, Stärke 0,12 m bis 0,20 m. 2. Liegende Grabmale: Breite bis 0,50 m, Höchstlänge bis 0,70 m, Stärke 0,12 m bis 0,20 m. 3. Grababdeckungen: Entsprechend der Grabgröße Breite 1,00 m, Länge 2,20 / 2,30 / 2,50 m,

c) Wahlgrabstätten / Familiengräber: 1. Stehende Grabmale: a) bei einstelligen Wahlgräbern:

Höhe 0,80 m bis 1,20 m, Breite bis 0,75 m, Stärke 0,12 m bis 0,20 m. b) bei zweistelligen Wahlgräbern:

Höhe 1,00 m bis 1,20 m, Breite bis 1,50 m, Stärke 0,12 m bis 0,20 m. 2. Liegende Grabmale: a) bei einstelligen Wahlgräbern: Breite bis 0,50 m, Länge 0,70 m bis 0,90 m, Höhe 0,14 bis 0,20 m. b) bei zweistelligen Wahlgräbern: Breite bis 0,75 m, Länge 0,80 m bis 1,20 m, Höhe 0,14 bis 0,20 m. 3. Grababdeckungen: Entsprechend der Grabgröße a) bei einstelligen Wahlgräbern:

Breite 1,00 m, Länge 2,20 m / 2,30 m / 2,50 m, b) bei zweistelligen Wahlgräbern:

Breite 2,00 m, Länge 2,20 m / 2,30 m / 2,50 m,

(3) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig: a) Urnenreihengrabstätten: 1. Stehende Grabmale: Höhe 0,45 m bis 0,65 m, Breite bis 0,40 m, Stärke 0,12 bis 0,20 m. 2. Liegende Grabmale: Breite bis 0,40 m, Länge bis 0,50 m, Höhe der Hinterkante 0,15 m. 3. Grababdeckungen: Entsprechend der Grabgröße Breite 0,70 m Länge 1,10 /1,20 m,

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b) Urnenwahlgrabstätten: 1. Stehende Grabmale:

Höhe 0,45 m bis 0,65 m, Breite bis 0,40 m, Stärke 0,12 bis 0,20 m. 2. Liegende Grabmale: Entsprechend der Grabgröße Breite bis 0,40 m, Länge bis 0,50 m, Höhe der hinteren Kante 0,15 m. 3. Grababdeckungen: Entsprechend der Grabgröße Breite 0,70 m, Länge 1,10 m / 1,20 m,

(4) Die Fundamente für die Grabmale dürfen eine Breite von 0,25 m nicht überschreiten.

(5) Der Friedhofsträger kann Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 1 bis 4 und auch sonstige bauliche Anlagen zulassen, soweit er es unter Beachtung des § 18 für vertretbar hält.

§ 22 – Errichten und Ändern von Grabmalen

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen sind der Friedhofsverwaltung anzuzeigen mit der Erklärung, dass das Vorhaben der gültigen Friedhofssatzung entspricht.

(2) Der Anzeige sind beizufügen der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung.

(3) Mit dem Vorhaben darf einen Monat nach Vorlage der vollständigen Anzeige begonnen werden, wenn seitens der Friedhofsverwaltung in dieser Zeit keine Bedenken wegen eines Verstoßes gegen die Friedhofssatzung geltend gemacht werden. Vor Ablauf des Monats darf begonnen werden, wenn die Friedhofsverwaltung schriftlich die Übereinstimmung mit der geltenden Friedhofssatzung bestätigt.

(4) Nach der Errichtung des Grabmales ist das Zertifikat der Erstprüfung vorzulegen.

(5) Das Vorhaben ist erneut anzuzeigen, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Einreichen der Anzeige errichtet bzw. geändert worden ist.

§ 23 – Standsicherheit der Grabmale

(1) Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemeinen anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

(2) Die Fundamente dürfen 0,25 m Breite nicht überschreiten, damit sie bei späteren Beisetzungen nicht stören.

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§ 24 – Verkehrssicherungspflicht für Grabmale

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel jährlich zweimal im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst. Verantwortlich dafür ist bei Reihen-grabstätten(Einzel-, Urneneinzel- und Kindergräber), wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte (§ 13) gestellt hat; bei Wahlgrabstätten(Familien- und Urnenfamiliengräber) ist der Nutzungsberechtigte(§ 14) verantwortlich.

(2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

(3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. § 24 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

§ 25 – Entfernen von Grabmalen

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten(Kinder-, Einzel und Urneneinzelgräber), nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten(Familien- und Urnenfamiliengräber) oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale, Einfassungen, Abdeckplatten, Bepflanzungen und Fundamente und sonstige baulichen Anlagen innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Kommt der Verpflichtete dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Lässt der Verpflichtete das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen nicht binnen drei Monaten abholen, geht es / gehen sie / entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über, wenn dieses bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei der Genehmigung für die Errichtung des Grabmales oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung bzw. Ortsgemeinde abgeräumt werden, hat der jeweilige Verpflichtete die Kosten zu tragen.

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  1. 7. Herrichten und Pflege der Grabstätten

§ 26 – Herrichten und Instandhalten der Grabstätten

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 18 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen und an den hierfür vorgesehenen Sammelstellen zu lagern.

(2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihengrabstätten (Einzel-, Urneneinzel- und Kindergräber) der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gemäß § 9 BestG), bei Wahlgrabstätten (Familien- und Urnenfamiliengräber) der Nutzungsberechtigte verantwortlich.

(3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen.

(4) Reihengrabstätten müssen innerhalb sechs Monaten nach der Bestattung, Wahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach der Verleihung des Nutzungsrechtes hergerichtet werden.

(5) Die Grabbeete dürfen nicht höher als die vorhandene Grabeinfassung (max. 0,30 m) sein. (6) Zur Bepflanzung der Gräber sind nur solche Gewächse zu verwenden, die andere Gräber und die örtlichen Anlage und Wege nicht beeinträchtigen. Das Pflanzen von Bäumen und großwüchsigen Sträucher ist nicht zugelassen.

(7) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Ortsgemeinde bzw. Friedhofsverwaltung.

(8) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht gestattet.

§ 27 – Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften

(1) Bei Teilabdeckungen ist die Restfläche zu bepflanzen. § 25 ist zu beachten

(2) Die Bepflanzung darf die anderen Grabstätten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher.

§ 28 – Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

Die Herrichtung der Grabstätten unterliegt keinen besonderen Anforderungen. § 25 ist zu beachten..

§ 29 – Vernachlässigte Grabstätten

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche bzw. Nutzungsberechtigte auf schriftliche Aufforderung der Ortsgemeinde bzw. Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Ortsgemeinde bzw. Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten lassen.

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(2) Ist der Verantwortliche bzw. Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Absatz 1 eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstätte.

  1. 8. Leichenhalle

§ 30 – Benutzen der Leichenhalle

Die Verstorbenen der Ortsgemeinde sind in den vorhandenen Leichenhallen der Nachbargemeinden von dem jeweils beauftragen Bestatter einzustellen.(§ 14 Bestattungsgesetz) . Für die Trauerfeier ist die Aussegnungshalle zu benutzen.

  1. 9. Schlussvorschriften

§ 31 – Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.

(2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer oder von mehr als 25 Jahren werden auf 25 Jahre Nutzungszeit(en) nach § 14 Abs. 1 oder § 15 Abs. 4 dieser Satzung seit Verleihung begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche.

(3) Im übrigen gilt diese Satzung.

§ 32 – Haftung

Die Ortsgemeinde bzw. Friedhofsverwaltung haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofs sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.

§ 33 – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. den Friedhof entgegen der Bestimmungen des § 4 betritt, 2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1), 3. gegen die Bestimmungen des § 5 Satz 1 verstößt, 4. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6 Abs. 1), 5. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11), 6. die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht einhält (§§ 19 und 20), 7. als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Anzeige bzw. Zustimmung errichtet oder verändert (§ 21 Abs. 1 und 3), 8. Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 24 Abs. 1), 9. Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 22, 23 und 25),

10. Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 25 Abs. 8), 11. Grabstätten nicht oder entgegen §§ 25, 26 und 27 bepflanzt, 12. Grabstätten vernachlässigt (§ 28), 13. die Leichenhalle entgegen § 29 nicht benutzt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.500,00 Euro geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24.5.1968 (BGBl. I S. 481) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.

§ 34 – Gebühren

Für die Benutzung des von der Ortsgemeinde verwalteten Friedhofs und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten. Für die Benutzung der Leichenhalle der Nachbargemeinden sind die jeweiligen geltenden Gebühren dieser Gemeinde zu entrichten.

§ 35 7

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Guntersblum in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 23.10.1985 und die Satzungen zur Änderung der Friedhofssatzung und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.

Ludwigshöhe, den 20.03.2007 gez.: Sprenger

  • Ortsbürgermeisterin –

i.d.F. der 2. ÄndSatzung vom 21.01.2016

§ 5 Abs. 3 i.d.F. der 1. ÄndSatzung vom 13.09.2010

§ 6 i.d.F. der 1. ÄndSatzung vom 13.09.2010

§ 12 Abs. 1 i.d.F. der 2. ÄndSatzung vom 21.01.2016

§ 15 i.d.F. der 2. ÄndSatzung vom 21.01.2016

§ 16 hinzugefügt durch 2. ÄndSatzung vom 21.01.2016

Satzung in Kraft getreten am 07.04.2007

  1. 1. ÄndSatzung vom 13.09.2010 in Kraft getreten am 18.09.2010
  1. 2. ÄndSatzung vom 21.01.2016 in Kraft getreten am 28.01.2016