Friedhofsgebühren Dolgesheim 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Dolgesheim · Rheinland-Pfalz · PLZ 55278

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 01.03.2023 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Gebuehrenordnung​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌‌​​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​​​‌​​‌‌​​‌‌‍

Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Dolgesheim vom 10.12.2018

Der Gemeinderat hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der jeweils gültigen Fassung folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1 – Allgemeines

Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus den Anlagen - A - und - B - zu dieser Satzung.

§ 2 – Gebührenschuldner

Gebührenschuldner sind:

1. Bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind, und der Antragsteller,

2. bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.

§ 3 – Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.

(2) Die Gebühren werden innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.

§ 4 Inkrafttreten1

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 01.03.2018 außer Kraft.

Dolgesheim, den 10.12.2018 Schreiber, Ortsbürgermeister

Satzung vom 10.12.2018 in Kraft getreten am 17.01.2019.

1.ÄndSatzung vom 01.03.2023 in Kraft getreten am 09.03.2023

Anlage - A - zur Friedhofsgebührensatzung

I. Reihengrabstätten 1. Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 180,00 € b) Verlängerung des Verfügungsrechtes an einem Kindergrab je Jahr 9,00 € c) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab 540,00 € d) Verlängerung des Verfügungsrechtes an einer Reihengrabstätte bis

zur Vollendung des 18. Lebensjahres

je Jahr 27,00 € e) Verlängerung des Verfügungsrechts an einer Reihengrabstätte nach

Vollendung des 18. Lebensjahres an der Reihengrabstätte ist

nicht möglich _- 0,00 €

2. Überlassung einer Urnenreihengrabstätte an Berechtigte nach Nr. 1 180,00 €

3. Überlassung einer Rasensarg-Reihengrabstätte 540,00 €

4. Überlassung einer Rasen-Urnenreihengrabstätte 180,00 €

II. Gemischte Grabstätten a) Verleihung eines Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 540,00 € b) Verlängerung des Nutzungsrechts bei späteren Beisetzungen für jedes volle Jahr 27,00 € c) Verlängerung des Nutzungsrechts bei späteren Beisetzungen, soweit volle Jahre nicht erreicht werden, bemisst sich die Gebühr nach dem abgelaufenen Teil des Jahres nach Monaten. 2,25 €

III. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten 1. Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für a) eine einstellige Familiengrabstätte 630,00 € b) eine zweistellige Familiengrabstätte 1.260,00 € c) jede weitere Grabstätte 630,00 € d) Urnenfamiliengrabstätte 540,00 € e) eine zweistellige Rasen-Familiengrabstätte 1.260,00 € f) eines Rasen-Urnenfamiliengrabstätte 540,00 € g) Zuschlag für die Tieferlegung Nutzungsrecht je Bestattung 300,00 €

2. Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit nach Buchst. a) bis f) für a) eine einstellige Familiengrabstätte 630,00 € b) eine zweistellige Familiengrabstätte 1.260,00 € c) jede weitere Grabstätte 630,00 € d) Urnenfamiliengrabstätte 540,00 € e) eine zweistellige Rasen-Familiengrabstätte 1.260,00 € f) Rasen-Urnenfamiliengrabstätte 540,00 €

3. Verlängerung des Nutzungsrechts bei späteren Beisetzungen für jedes volle Jahr a) eine einstellige Familiengrabstätte 25,20 € b) eine zweistellige Familiengrabstätte 50,40 € c) jede weitere Grabstätte 25,20 € d) Urnenfamiliengrabstätte 21,60 € e) eine zweistellige Rasen-Familiengrabstätte 30,00 € f) Rasen-Urnenfamiliengrabstätte 15,00 €

4. Verlängerung des Nutzungsrechts bei späteren Beisetzungen, soweit volle Jahre nicht erreicht werden, bemisst sich die Gebühr nach dem abgelaufenen Teil des Jahres nach Monaten. a) eine einstellige Familiengrabstätte 2,10 € b) eine zweistellige Familiengrabstätte 4,20 € c) jede weitere Grabstätte 2,10 € d) Urnenfamiliengrabstätte 1,80 € e) eine zweistellige Rasen-Familiengrabstätte 4,20 € f) Rasen-Urnenfamiliengrabstätte 1,80 €

IV. Pflege Rasengräber 1) Verleihung des Nutzungs- und Verfügungsrechts an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für die a) Pflege Rasensarg-Reihengrabstätte 750,00 € b) Pflege einer Rasen-Urnenreihengrabstätte 375,00 € c) Pflege ein zweistellige Rasensarg-Familiengrabstätte 1.500,00 € d) Pflege eines Rasen-Urnenfamiliengrabstätte 375,00 €

2) Bei Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit nach Buchst. c) und d) für die c) Pflege einer zweistelligen Rasen-Familiengrabstätte 1.500,00 € d) Pflege eines Rasen-Urnenfamiliengrabstätte 375,00 €

3) Bei Verlängerung des Nutzungsrechts bei späteren Beisetzungen für jedes volle Jahr für die

c) Pflege eines zweistelligen Rasen-Familiengrabstätte 60,00 €

d) Pflege eines Rasen-Urnenfamiliengrabstätte 15,00 €

4) Verlängerung des Nutzungsrechts bei späteren Beisetzungen, soweit volle Jahre nicht erreicht werden, bemisst sich die Gebühr nach dem abgelaufenen Teil des Jahres nach Monaten, für die c) Pflege eines zweistellige Rasen-Familiengrabstätte 5,00 €

d) Pflege eines Rasen-Urnenfamiliengrabstätte 1,25 €

V. Zuschläge für Bestattungen, Beisetzungen und Benutzung der Einrichtungen von Auswärtigen (Auswärtigen Zuschläge)

Für die Bestattung und Beisetzung Auswärtiger im Sinne des § 2 Abs. 3 der Friedhofssatzung wird ein Zuschlag von 50 % zu den vorstehenden festgesetzten Gebühren der Punkte I. bis IV. erhoben. Das zusätzliche Entgelt wird im Rahmen des Abschlusses einer privatrechtlichen Vereinbarung festgesetzt.

VI. Benutzung der Leichenhalle 1. Für die Aufbewahrung a) einer Leiche

in einer Kühlzelle je angefangenem Tag 75,00 € b) einer Urne je angefangenem Tag 20,00 €

2. Für die a) Benutzung der Trauerhalle für die Trauerfeier pauschal 150,00 € b) Reinigung der Trauerhalle für die Trauerfeier pauschal 75,00 €

3. Für das a) Ausschmücken der Trauerhalle - Kerzen und Ständer- - keine - 0,00 € b) Reinigung nach Ausschmückung

  • keine -

0,00 € c) Benutzung des Harmoniums

  • keine -

0,00 € d) Gestellung eines Harmoniumspielers

  • keine -

0,00 €

4. Für Hilfskräfte und Sargträger a) Gestellung von Hilfskräften je Hilfskraft und Stunde 36,00 €

VII. Verwaltungs- und sonstige Gebühren und Auslagen:

a) Für die Ausfertigung der Verleihungsurkunde (Nutzungsrecht)

wird eine Gebühr in Höhe von 15,00 €

erhoben.

b) Für die Anfertigung einer Zweitschrift der Verleihungsurkunde

wird eine Gebühr in Höhe von 15,00 €

erhoben.

c) Für die Umschreibung der Verleihungsurkunde auf einen Nutzungs-

berechtigten wird eine Gebühr in Höhe von 15,00 €

erhoben.

d) Für die Genehmigung bzw. Prüfung zur Errichtung von Grabmalen,

Grababdeckplatten, Einfriedigungen und dergleichen

wird eine Gebühr in Höhe von 50,00 €

erhoben.

VIII. Abräumen von Gräbern

Für den Fall, dass keine Steinmetzfirma von den zur Abräumung Verpflichteten beauftragt wird, ist die Ortsgemeinde Dolgesheim berechtigt, die tatsächlich angefallenen Kosten zu erheben.

Anlage - B - zur Friedhofsgebührensatzung

IX. Ausheben, Schließen, Ausbetten und Umbetten der Särge und Urnen1

Das Ausheben und Schließen der Gräber sowie Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen wird durch den jeweils beauftragten gewerblichen Unternehmer vorgenommen. Die hierfür entstehenden Kosten werden seitens der Gemeinde an den Unternehmer gezahlt und dem Gebührenpflichtigen als Auslagen in Rechnung gestellt.

Die Gebührenhöhe richtet sich nach der jeweils geltenden Fassung des Werkvertrages zwischen der Ortsgemeinde und dem gewerblichen Unternehmer.

1. Ausheben und Schließen der Gräber Netto Brutto

a) Erdgrab, einfache Tiefe mit Bagger 650,00 € 773,50 €

b) Erdgrab, doppelte Tiefe mit Bagger 800,00 € 952,00 €

c) Erdgrab, einfache Tiefe mit Hand 800,00 € 952,00 €

d) Erdgrab, doppelte Tiefe mit Hand 950,00 € 1.130,50 €

e) Urnengrab 250,00 € 297,50 €

f) Urnengrabstätte vertieft Erde 330,00 € 392,70 €

g) Urnengrabstätte Urnenröhre 230,00 € 273,70 €

h) Urnengrabstätte Kammer in Urnenstele 250,00 € 297,50 €

i) Ausbetten eines Sarges in normaler Tiefe 1.150,00 € 1.368,50 €

j) Ausbetten eines Sarges in doppelter Tiefe 1.350,00 € 1.606,50 €

k) Ausbetten einer Urne 250,00 € 297,50 €

l) Ausbettung Kinder bis 5 Jahre, normale Tiefe 575,00 € 684,25 €

m) Ausbettung Kinder bis 5 Jahre, vertieft ab 1,60 m 675,00 € 803,25 €

n) Umbetten eines Sarges in normaler Tiefe Siehe 1 a)

o) Umbetten eines Sarges in doppelter Tiefe Siehe 1 b)

p) Umbetten einer Urne Siehe 1 e)

q) Grabstätte für Kinder bis 5 Jahre normale Tiefe, maschinell 325,00 € 386,75 €

r) Grabstätte für Kinder bis 5 Jahre normale Tiefe, manuell 425,00 € 505,75 €

s) Grabstätte für Kinder bis 5 Jahre vertieft bis 2,40 m, maschinell 400,00 € 476,00 €

t) Grabstätte für Kinder bis 5 Jahre vertieft bis 2,40 m, manuell 500,00 € 595,00 €

2. Sonstige Leistungen und Unvorhergesehenes Netto Brutto

a) Vorarbeiter, Std. 60,00 € 71,40 €

b) Facharbeiter, Std. 50,00 € 59,50 €

c) Betonabbruch größer 5 cm, to 70,00 € 83,30 €

d) Grabbagger inkl. Bedienung, Std. 90,00 € 107,10 €

e) Lkw bis 3,5 t zGM inkl. Fahrer, Std. 90,00 € 107,10 €

f) Abfuhr überschüssiger Erde, die nicht auf dem Friedhof gelagert werden kann, pauschal

60,00 €

71,40 €

g) Einhängen von Grasmatten 40,00 € 47,60 €

h) Wochenend- und Feiertagszuschlag Sargbestattung, pauschal

200,00 €

238,00 €

i) Wochenend- und Feiertagszuschlag Urnenbestattung, pauschal

100,00 €

119,00 €

j) Entfernung von Sträuchern und Bäumen, sofern erforderlich, auf Nachweis

3. Zusätzliche Leistungen, wie z.B. Entfernen von Fundamenten, Abräumen von Gräbern, Öffnen von Gruften etc. werden anhand eines Rapportzettels in Stundenlohn gem. Nr. 2 Buchst. a) und oder b) abgerechnet.

4. Die dem Unternehmen zustehenden Netto Entgelte beinhalten nicht die gesetzliche Mehrwertsteuer. Dies ist in der jeweils gültigen Höhe auf der Rechnung gesondert auszuweisen. (Brutto) Bei Änderung des Mehrwertsteuersatzes gilt eine Anpassung als vereinbart.

5. Erbrachte Leistungen, die nicht in den Ziffern 1 + 2 aufgeführt sind, werden nur bei ausdrücklicher Beauftragung durch die Ortsgemeinde gezahlt.

6. Das Unternehmen stellt die vereinbarten Entgelte gegenüber der Ortsgemeinde direkt in Rechnung. Zu einer Abrechnung gegenüber Hinterbliebenen ist das Unternehmen nicht berechtigt. Die Abrechnung gegenüber den Hinterbliebenen bleibt der Ortsgemeinde vorbehalten, die entsprechend der Friedhofsgebührensatzung einen Gebührenbescheid erlässt.

Anlage B i.d.F. der 1. ÄndSatzung vom 01.03.2023

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 10.12.2018 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung

Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Dolgesheim vom 10.12.2018

der Gemeinderat von Dolgesheim hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie den §§ 2, Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:

Inhaltsverzeichnis

  1. 1. Allgemeine Vorschriften .......................................................................................................................... 3 § 1 Geltungsbereich ................................................................................................................................. 3 § 2 Friedhofszweck / Bestattungsanspruch ............................................................................................ 3 § 3 Schließung und Aufhebung................................................................................................................ 3 § 4 Öffnungszeiten ................................................................................................................................... 4 § 5 Verhalten auf dem Friedhof .............................................................................................................. 4 § 6 Ausführen gewerblicher Arbeiten ) .................................................................................................. 5
  2. 3. Allgemeine Bestattungsvorschriften ....................................................................................................... 6 § 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit ................................................................................... 6 § 8 Särge und Urnen ................................................................................................................................ 6 § 9 Grabherstellung ................................................................................................................................. 7 § 10 Ruhezeit und Nutzungszeit .............................................................................................................. 7 § 11 Umbettungen ................................................................................................................................... 7
  3. 4. Grabstätten .............................................................................................................................................. 8 § 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten ............................................................................................... 8 § 13 Reihen- / Einzelgrabstätten ............................................................................................................. 9 § 13a Gemischte Grabstätten .................................................................................................................. 9 § 14 Wahl-/Familiengrabstätten ........................................................................................................... 10 § 15 Urnengrabstätten .......................................................................................................................... 12 § 16 Rasengrabstätten ........................................................................................................................... 13 § 17 Ehrengrabstätten und Kriegsgräbern ............................................................................................ 13
  1. 5. Gestaltung der Grabstätten und Grabmale .......................................................................................... 14 § 18 Wahlmöglichkeit ............................................................................................................................ 14 § 19 Allgemeine Gestaltungsvorschriften ............................................................................................. 14 § 20 Besondere Gestaltungsvorschriften .............................................................................................. 15 § 21 Errichten und Ändern von Grabmalen .......................................................................................... 16 § 22 Standsicherheit der Grabmale ....................................................................................................... 16 § 23 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale ...................................................................................... 16 § 24 Entfernen von Grabmalen ............................................................................................................. 17
  2. 6. Herrichten und Pflege der Grabstätten ................................................................................................ 17 § 25 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten ............................................................................ 17 § 26 Vernachlässigte Grabstätten ......................................................................................................... 18
  3. 7. Leichenhalle ........................................................................................................................................... 18 § 27 Benutzen der Leichenhalle ............................................................................................................ 18
  4. 8. Schlussvorschriften ................................................................................................................................ 18 § 28 Alte Rechte ..................................................................................................................................... 18 § 29 Haftung ........................................................................................................................................... 19 § 30 Ordnungswidrigkeiten ................................................................................................................... 19 § 31 Gebühren........................................................................................................................................ 19 § 32 Inkrafttreten ................................................................................................................................... 19
  1. 1. Allgemeine Vorschriften § 1 Geltungsbereich Diese Satzung gilt für den im Gebiet der Gemeinde Dolgesheim gelegenen Friedhof, der in der Trägerschaft der Gemeinde Dolgesheim steht.

§ 2 Friedhofszweck / Bestattungsanspruch

(1) Der Friedhof im Sinne des § 1 der Satzung dient der Bestattung von a) Personen, die zum Zeitpunkt ihres Todes Einwohner der Gemeinde Dolgesheim waren, b) Personen, die ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte (z.B. Nutzungsrecht an einer Familiengrabstätte oder einer Urnenfamiliengrabstätte) haben, c) Tot- oder Fehlgeburten nach § 8 Abs.2 Satz 2 und 3 und Abs.3 BestG; soweit diese in der Gemeinde geboren wurden bzw. wenn ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist oder d) Personen, die ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind.

(2) Auf einem Friedhof soll ferner bestattet werden, wer früher in der Gemeinde gewohnt hat und seine Wohnung hier nur wegen der Aufnahme in eine auswärtige Altenpflege- oder ähnliche Einrichtung oder wegen Verlegung des Wohnsitzes zu auswärts wohnenden Angehörigen zur Vermeidung der Aufnahme in einer der genannten Einrichtungen aufgegeben hat.

(3) Die Bestattung anderer Personen kann auf Antrag von dem Friedhofsträger zugelassen werden.

§ 3 Schließung und Aufhebung

(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofs können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) - vgl.

§ 7 BestG -.

(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten (Familiengrabstätten, Sondergräber) erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahl- bzw. Urnengrabstätte in der Gemeinde zur Verfügung gestellt. Soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, kann er in diesen Fällen die Umbettung dahin verlangen.

(3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihen- oder Urnenreihengrabstätten (Einzelgrabstätten) Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, in die Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten (Familiengrabstätte), falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde in andere Grabstätten umgebettet.

(4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekanntgemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem eine schriftliche Benachrichtigung, wenn sein Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist.

(5) Umbettungstermine werden spätestens einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht. Gleichzeitig werden sie bei Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten (Familiengrabstätten) den Nutzungsberechtigten, bei Reihen- oder Urnenreihengrabstätten (Einzelgrabstätten) - soweit möglich - einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt.

(6) Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrab-stätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.

  1. 2. Ordnungsvorschriften § 4 Öffnungszeiten (1) Die Öffnungszeiten werden an den Eingängen durch Aushang bekanntgegeben. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis des Friedhofsträgers betreten werden.

(2) Der Friedhofsträger kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

§ 5 Verhalten auf dem Friedhof

(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.

(3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet, a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle, Behindertenfahrräder oder ähnliche Hilfsmittel sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung/des Friedhofsträgers sind ausgenommen, b) Waren und Leistungen aller Art, sowie gewerbliche Dienste anzubieten und hierfür zu werben, c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen, d) Druckschriften zu verteilen, e) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen, f) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen,

g) Tiere - ausgenommen Blindenhunde - mitzubringen, h) zu rauchen, zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben. Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. i) Gewerbsmäßig oder andere als eigene Grabstätten zu fotografieren oder zu filmen, es sei denn, aa) ein entsprechender Auftrag eines Nutzungsberechtigten liegt vor oder bb) der Friedhofsträger hat zugestimmt. Für das Verwaltungsverfahren gilt § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend.

(4) Weitere Verhaltensvorschriften können seitens der Ortsgemeinde in der Friedhofsordnung festgelegt werden. Die Friedhofsordnung wird an den Eingängen durch Aushang bekannt gemacht.

(5) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung des Friedhofsträgers (Ortsgemeinde) bzw. Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens 7 Tage vorher anzumelden.

§ 6 Ausführen gewerblicher Arbeiten

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof, vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach § 42a Abs. 2 Satz 1 VwVfG vier Wochen beträgt. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27.10.2009, GVBl. S. 355, in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden.

(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind.

(3) Die Zulassung kann entzogen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen und die Gewerbetreibenden trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen.

  1. 3. Allgemeine Bestattungsvorschriften § 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit (1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden.

(2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(3) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest (Bestattungsgenehmigung).

(4) Bestattungen an Sams-, Sonn- und Feiertagen sind grundsätzlich ausgeschlossen. Die Friedhofsverwaltung kann aus wichtigen Gründen Ausnahmen zulassen.

(5) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gem.

§ 9 Best

G) in einer Urnenreihengrabstätte beigesetzt.

(6) In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, ein Elternteil mit ihrem nicht über 1 Jahr altem Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung können auch Geschwister im Alter bis zu 1 Jahr in einem Sarg bestattet werden.

§ 8 Särge und Urnen

(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit (Verwesungsprodukten) ausgeschlossen ist. Särge und Überurnen, die in der Erde beigesetzt werden, dürfen nicht aus schwer verrottbarem und schwer vergänglichen Stoffen und Materialen hergestellt sein. Sie müssen die Verwesung der Leiche im Erdgrab erleichtern, soweit nichts Anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist.

(2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Die Särge für Kindergräber dürfen höchstens 1,00 m lang, 0,50 m hoch und im Mittelmaß 0,50 m breit sein.

(3) Die Urnen für Erdbestattungen dürfen nur in Überurnen erfolgen, die aus verrottbaren und vergänglichen Stoffen (z.B. Holz) sind.

§ 9 Grabherstellung

(1) Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten des Friedhofsträger (Ortsgemeinde) bzw. der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. Bei Tiefgräbern (§ 14 Abs. 3) beträgt die Tiefe bis zur Grabsohle 2,30 m.

(3) Die Beisetzungen in den Gräbern für Erdbestattungen müssen durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

(4) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,40 m bzw. bei Urnengräbern durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

(5) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Gemeinde, Friedhofsverwaltung bzw. den Beauftragen der Ortsgemeinde entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehen-den Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Gemeinde, Friedhofsverwaltung bzw. den Beauftragen der Ortsgemeinde zu erstatten.

§ 10 Ruhezeit und Nutzungszeit

(1) Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 20 Jahre. Bei Leichen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr beträgt die Ruhezeit 20 Jahre. Bei Verstorbenen bis zum 5. Lebensjahr auf dem Friedhof beträgt die Ruhezeit 20 Jahre.

(2) Die Nutzungszeit beträgt: 1. in Reihengrabstätten (Einzel-, Urneneinzel- Raseneinzel- und Kindergrabstätten) 20 Jahre 2. in Wahlgrabstätten (Familien- Urnen- und Rasenfamiliengrabstätten) 25 Jahre

§ 11 Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf nicht gestört werden.

(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften1, der vorherigen Zustimmung des Friedhofsträgers. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Gemeinde in den ersten 10 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte(Einzelgrabstätten) in eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte(Einzelgrabstätten) sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. § 3 Abs. 2 und 3 bleiben unberührt.

(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung des Friedhofsträgers in belegte Grabstätten ausgebettet werden.

(4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten(Einzelgrabstätten) die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten(Familiengrabstätten) der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Gemeinde ist bei dringendem öffentlichem Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.

(5) Umbettungen werden vom Friedhofsträger durchgeführt. Er kann sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmers bedienen. Er bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.

(7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.

  1. 4. Grabstätten § 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten (1) Die Grabstätten werden unterschieden in a) Reihengrabstätten (Einzel- Urneneinzel- und Kindergrabstätten) für Erd- und für Urnenbestattungen, § 13 b) Reihengrabstätten als Rasengräber § 16 c) Wahlgrabstätten (Familien- und Urnenfamiliengrabstätten) für Erd- und für Urnenbestattungen §§ 14, 15, 13 a d) Urnengrabstätten als Reihen- und Wahlgrabstätten, §§ 15, 14, 13 a, e) Urnengrabstätten als Rasengrabstätten § 16 f) Ehrengrabstätten § 17.

(2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

(3) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.

(4) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.

§ 13 Reihen- / Einzelgrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen oder Urnenbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden.

(2) Ein Wiedererwerb des Verfügungsrechts an einer Reihengrabstätte (Kindergrab) für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr ist für 10 oder 20 Jahren mehrmals möglich.

Ein Wiedererwerb des Verfügungsrechts an einer Reihengrabstätte(Jugendliche) für Verstorbene bis zum vollendeten 18. Lebensjahr ist für 10 oder 20 Jahren mehrmals möglich.

Ein Wiedererwerb des Verfügungsrechts für Verstorbene nach Vollendung des 18. Lebensjahres an der Reihengrabstätte (Erwachsene) ist nicht möglich.

(3) Es werden eingerichtet: a) Einzelgrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (Kindergrabstätten) mit einer Länge von 1,20 m und einer Breite von 0,70 m je Grab b) Einzelgrabfelder für Verstorbene ab vollendeten 5. Lebensjahr bis zum vollendeten

  1. 18. Lebensjahr(Grabstätte für Jugendliche) mit einer Länge von 2,50 m und einer Breite von 1,00 m je Grab c) Einzelgrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 18. Lebensjahr(Erwachsene) mit einer Länge von 2,50 m und einer Breite von 1,00 m je Grab d) Urneneinzelgrabstätten mit einer Länge von 1,20 m und einer Breite von 0,70 m je Grab

(4) In jeder Reihengrabstätte darf - außer in den Fällen des § 13a sowie bei gleichzeitig zu bestatten den Personen/Familienangehörigen mit Tieferlegung oder mindestens einer Urnenbestattung mit Zustimmung des Friedhofsträgers - nur eine Leiche bestattet werden.

(5) Das Abräumen von Einzelgrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird 3 Monate vorher veröffentlicht und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld oder durch Aufkleber an der Grabstätte bekanntgemacht.

§ 13a Gemischte Grabstätten

(1) Ein Einzelgrabfeld nach §13 Abs. 2 Buchst. b) kann durch Beschluss des Ortsgemeinderats in ein Grabfeld mit gemischten Grabstätten umgewidmet werden. Ein Einzelgrab nach § 13 Abs. 2 Buchstabe b) oder c) kann durch Entscheidung des Ortsbürgermeisters in eine gemischte Grabstätte umgewidmet werden.

(2) Gemischte Grabstätten sind bereits durch eine Erdbestattung belegte Reihengräber (§ 13 Abs. 1), in denen auf Antrag des Nutzungsberechtigten zusätzlich die Beisetzung einer Asche gestattet werden kann. Die Grabstätte gilt hinsichtlich der zweiten Bestattung als Urnenwahlgrabstätte.

(3) Das Nutzungsrecht an der Grabstätte verlängert sich ab dem Zeitpunkt der Beisetzung der Asche um die Ruhezeit nach § 10.

§ 14 Wahl-/Familiengrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen oder Urnenbestattungen, an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit)2 verliehen wird. Die Lage der Grabstätte wird durch die Ortsgemeinde bzw. Friedhofsverwaltung im Benehmen mit dem Nutzungsberechtigten bestimmt.

(2) Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthält, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes.

(3) Wahlgrabstätten werden als ein-, zwei- oder mehrstellige Grabstätten, als Einfach- oder Tiefgräber vergeben. Beisetzungen sind in noch freien Stellen und in Stellen, die nach Ablauf der Ruhezeit für den Bestatteten als frei gelten, möglich.

(4) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist.

(5) Das Nutzungsrecht kann in diesen Grabstätten mehrmals für die gesamte Wahlgrabstätte für 5, 10, 15 Jahre oder für die satzungsmäßige Nutzungszeit von 25 Jahren wiederverliehen werden. Die Wiederverleihung erfolgt auf Antrag nach den in diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechts und die zu zahlenden Gebühren. Eine Verlängerung des Nutzungsrechtes über diesen Zeitraum hinaus ist im Bestattungsfall möglich, sofern eine Wiederbelegung des Grabes in der betreffenden Abteilung nicht ausgeschlossen ist. Die Ortsgemeinde behält sich das Recht vor, den Wiedererwerb bzw. die Verlängerung zu versagen, wenn Platzgründe dies erforderlich machen. Die Wiederbelegung erfolgt auf Antrag nach den in diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechtes und die zu zahlenden Gebühren.

(6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag oder eine Erklärung übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen oder die Erben des verstorbenen Nutzungsberechtigten über: a) auf den überlebenden Ehegatten, b) auf die Kinder, c) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter, d) auf die Eltern, e) auf die Geschwister, f) auf sonstige Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt.

(7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung des Friedhofsträgers bzw. Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht auf eine andere Person mit deren Zustimmung übertragen. Der Rechtsnachfolger hat bei der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.

(8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.

(9) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.

(10) Bei Rückgabe von Wahlgrabstätten vor Ablauf der Nutzungsfrist erfolgt keine Rückerstattung von Gebühren.

(11) Der Nutzungsberechtigte verpflichtet sich bei Erwerb der Grabstätte die Pflege dieser stets in einem angemessenen Rahmen zu wahren.

(12) Die Wahlgräber haben folgende Maße: 1. Familiengrabstätten: a) als einstelliges Familiengrab 1,00 m Breite, 2,20 m Länge, b) als zweistelliges Familiengrab 2,00 m Breite, 2,20 m Länge, c) die Familiengräber der Abteilungen A und B entlang der Umgrenzung des Friedhofsgeländes werden als einstelliges Familiengrab 1,00 m Breite, 2,50 m Länge, als zweistelliges Familiengrab 2,00 m Breite, 2,50 m Länge, hergestellt. d) die neugeplanten Familiengräber werden als einstellige Familiengräber 1,00 m Breite, 2,50 m Länge, als zweistellige Familiengräber 2,00 m Breite,

2,50 m Länge, vorgesehen und hergestellt. (13) Für die Gräber Nr. 97 bis 117 der Abteilung A beträgt die Länge des Grabes 2,00 m.

§ 15 Urnengrabstätten

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden a) in Urnenreihengrabstätten (Urneneinzelgräber), b) in Urnenwahlgrabstätten (Urnenfamiliengräber), c) in Reihengrabstätten (Einzelgräber § 13 a), In einer Reihengrabstätte darf zu einer Erdbestattung eine Urne beigesetzt werden. d) in Wahlgrabstätten (Familiengräber) bis zu - 2 - Aschen in einstelligen Familiengräbern und bis - 4 - Aschen in zweistelligen Familiengräbern. e) in Urnenfamilien-Rasengrabstätten § 16, f) in Urneneinzel-Rasengrabstätten § 16,

(2) Urnenreihengrabstätten(Einzelgrabstätten) sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall auf die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden.

(3) Urnenwahlgrabstätten(Familiengrabstätten) sind Aschenstätten, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. In einer Urnenwahlgrabstätte dürfen 4 Urnen beigesetzt werden.

(6) Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung sind eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen.

(7) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten. Erdbestattungen und Urnenbestattungen sind grundsätzlich gleichgestellt.

(8) Die Urnengräber haben die Maße: a) Urnengrab gem. Abs. 2 0,70 m Breite, 1,20 m Länge, b) Urnenfamiliengrab gem. Abs. 3 0,70 m Breite, 1,20 m Länge,

§ 16 Rasengrabstätten

(1) Rasengrabstätten werden in besonderen Abteilungen bzw. Reihen als Reihengrabstätten nach § 13 oder als Urnenreihengrabstätten nach § 15 Abs. 2 und als zweistellige Wahlgrabstätten ohne Tieferlegung nach § 14 oder als Urnenwahlgrabstätten nach § 15 Abs. 3 abgegeben.

(2) Als Grabmäler sind nur flach liegende Grabmale in Form einer Bodenplatte ohne aufstehenden Stein - abschließend mit der Kopfseite der Grabstätte - zugelassen. Die Grabplatte (Grabmal) darf in keiner Form fundamentiert sein und muss erdgleich abschließen. Die Beschriftung Namen und Zahlen müssen nach innenliegend (eingehauen) auf die Steinplatten aus Naturstein aufgebracht werden. Die Platten sind mit folgenden Maßen zulässig:

a) 1-stellig bei Erdbestattungen: Breite: 0,60 m Tiefe 0,40 m Mindeststärke 0,06 m - 0,10 m b) 2-stellig bei Erdbestattungen: Breite: 1,00 m Tiefe 0,60 m Mindeststärke 0,06 m - 0,10 m b) bei Urnenwahlgräber: Breite: 0,40 m Tiefe: 0,30 m Mindeststärke 0,06 m - 0,10 m c) bei Urneneinzelgräbern: Breite: 0,30 m Tiefe: 0,20 m Mindeststärke 0,06 m - 0,10 m

im Übrigen gilt § 20 Abs. 1 entsprechend.

(3) Die Rasengrabanlage ist eine gärtnerisch geschlossene Rasenfläche, die in der Verantwortung des Friedhofsträgers unterhalten und gepflegt wird. Das Bepflanzen der Grabstätten mit Blumen und Grünpflanzen etc. ist nicht erlaubt.

(4) Die Grabstätten werden von der Ortsgemeinde Dolgesheim mit Rasen bepflanzt und für die Dauer der Ruhezeit gemäht und Instand gehalten.

(5) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen-Urnenreihen- Wahlgrab- und Urnenwahlgrabstätten entsprechen auch für die Rasengrabstätten.

(6) Blumen- und Grabschmuck, z. B. Schalen, Grablichter, Blumenvasen u. ä. dürfen nur auf den Steinplatten in der Zeit vom 15.10. bis 15.03. aufgelegt und aufgestellt werden. Sie sind von den Angehörigen nach Zeitablauf zu beseitigen.

§ 17 Ehrengrabstätten und Kriegsgräbern

Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger.

  1. 5. Gestaltung der Grabstätten und Grabmale § 18 Wahlmöglichkeit (1) Auf dem Friedhof werden Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften (§ 18) und Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften (§ 19) eingerichtet.

(2) Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften sind in einem Belegungsplan festgelegt.

(3) Bei der Zuweisung einer Grabstätte hat der Antragsteller die Wahl, ob diese in einem Grabfeld mit allgemeinen oder mit besonderen Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für eine Grabstätte mit besonderen Gestaltungsvorschriften, so besteht die Verpflichtung, die Gestaltungsvorschriften dieser Friedhofssatzung einzuhalten. Eine entsprechende schriftliche Erklärung ist durch den Antragsteller zu unterzeichnen.

(4) Wird von dieser Wahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, wird eine Grabstätte im Friedhofsteil mit besonderen/alternativ: allgemeinen Gestaltungsvorschriften zugeteilt.

§ 19 Allgemeine Gestaltungsvorschriften

(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.

(2) Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen auf Grabfeldern ohne besondere Gestaltungsvorschriften unterliegen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung keinen besonderen Anforderungen. Die übrigen Regelungen gelten jedoch uneingeschränkt.

(3) Grabeinfassungen sind bis zu einer Höhe von 0,30 m zulässig. Holzkreuze dürfen die Höhe von 1,40 m nicht überschreiten.

(4) Zwischen den Grabeinfassungen ist ein Abstand von 0,30 m (Urnengrabstätten) bzw. 0,40 m (Sarggrabstätten) einzuhalten.

(5) Für die Grabmale auf Grabstätten für Erdbestattungen dienen die Vorschriften des § 20 Abs. 2 als Richtwerte.

(6) Die übrigen Regelungen gelten jedoch uneingeschränkt.

§ 20 Besondere Gestaltungsvorschriften

(1) Grabstätten und Grabmale in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung in Naturstein sowie Holz und geschmiedetes oder gegossenes Metall verwendet werden.

(2) Auf Grabstätten für Erdbestattung sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig: a) Reihengrabstätten für Verstorbene bis zu 5 Jahren: 1. Stehende Grabmale: Höhe bis 0,65 m,

Breite bis 0,50 m,

Mindeststärke 0,12 m. 2. Liegende Grabmale: Breite 0,50 m,

Höchstlänge 0,60 m,

Mindeststärke 0,06 m. 3. Grababdeckungen

Entsprechend der Grabgröße

b) Reihengrabstätten für Verstorbene über 5 Jahren: 1. Stehende Grabmale: Höhe bis 0,95 m,

Breite bis 0,75 m,

Mindeststärke 0,12 m. 2. Liegende Grabmale: Breite bis 0,75 m,

Höchstlänge bis 0,95 m, Mindeststärke 0,06 m. 3. Grababdeckungen

Entsprechend der Grabgröße

c) Wahlgrabstätten: 1. Stehende Grabmale: a) bei einstelligen Wahlgräbern: Höhe bis 0,95 m, Breite bis 0,75 m, Mindeststärke 0,12 m, b) bei zwei- und mehrstelligen Wahlgräbern: Höhe bis 1,20 m, Breite bis 1,50 m, Mindeststärke 0,14 m. 2. Liegende Grabmale: a) bei einstelligen Wahlgräbern: Breite bis 0,75 m, Höchstlänge bis 0,95 m, Mindeststärke 0,06 m, b) bei mehrstelligen Wahlgräbern: Breite bis 1,50 m, Höchstlänge bis 1,20 m, Mindeststärke 0,06 m. 3. Grababdeckungen Entsprechend der Grabgröße

(3) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgende Größen zulässig: a) Urnenreihengrabstätten: 1. Stehende Grabmale: Höhe bis 0,95 m, Breite bis 0,75 m, Mindeststärke 0,12 m, 2. Liegende Grabmale: Breite bis 0,50 m, Höchstlänge bis 0,95 m, Mindeststärke 0,06 m, 3. Grababdeckungen Entsprechend der Grabgröße

b) Urnenwahlgrabstätten: 1. Stehende Grabmale Höhe bis 1,20 m, Breite bis 0,60 m, Mindeststärke 0,14 m. 2. Liegende Grabmale Breite bis 0,50 m, Höchstlänge bis 0,95 m, Mindeststärke 0,06 m, 3. Grababdeckungen Entsprechend der Grabgröße

(4) Der Friedhofsträger kann Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 1 bis 3 und auch sonstige bauliche Anlagen zulassen, soweit er es unter Beachtung des § 18 für vertretbar hält.

§ 21 Errichten und Ändern von Grabmalen

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen sind der Friedhofsverwaltung anzuzeigen mit der Erklärung, dass das Vorhaben der gültigen Friedhofssatzung entspricht.

(2) Dem Antrag / Der Anzeige sind beizufügen der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung.

(3) Mit dem Vorhaben darf einen Monat nach Vorlage des vollständigen Antrages / der vollständigen Anzeige begonnen werden, wenn seitens der Friedhofsverwaltung in dieser Zeit keine Bedenken wegen eines Verstoßes gegen die Friedhofssatzung geltend gemacht werden. Vor Ablauf des Monats darf begonnen werden, wenn die Friedhofsverwaltung schriftlich die Übereinstimmung mit der geltenden Friedhofssatzung bestätigt.

(4) Das Vorhaben ist erneut anzuzeigen, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Einreichen der Anzeige errichtet bzw. geändert worden ist.

§ 22 Standsicherheit der Grabmale

Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemeinen anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.3

§ 23 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel jährlich / zweimal / im Frühjahr nach der Frostperiode. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte (§ 13) gestellt hat; bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.

(2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

(3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaß-nahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Ortsgemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. § 24 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild oder Aufkleber auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

§ 24 Entfernen von Grabmalen

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung des Friedhofsträgers entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Kommt der Verpflichtete dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Lässt der Verpflichtete das Grabmal / und die sonstigen baulichen Anlagen / nicht binnen drei Monaten abholen, geht es / gehen sie / entschädigungslos in das Eigentum der Ortsgemeinde über, wenn dieses bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei der Genehmigung für die Errichtung des Grabmales oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Verpflichtete die Kosten zu tragen.

  1. 6. Herrichten und Pflege der Grabstätten § 25 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten (1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften der §§ 18, 19 hergerichtet und dauernd instandgehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.

(2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung(Verfügungsberechtigter) (Verantwortlicher gemäß § 9 BestG), bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich.

(3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen.

(4) Reihengrabstätten müssen innerhalb sechs Monaten nach der Bestattung, Wahlgrabstätten innerhalb von neun Monaten bei Tieferlegung zwölf Monaten nach der Verleihung des Nutzungsrechtes hergerichtet werden.

(5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung.

(6) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht gestattet.

§ 26 Vernachlässigte Grabstätten

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten lassen oder vorzeitig einebnen.

(2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder in angemessener Frist nicht zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweis oder Aufkleber auf der Grabstätte.

  1. 7. Leichenhalle § 27 Benutzen der Leichenhalle (1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Der Friedhofsträger und /oder die Friedhofsverwaltung kann den ortsüblichen Bestattungsunternehmen Schlüssel für das Betreten der Halle aushändigen. Ansonsten sind hierfür bestimmte Zeiten zu vereinbaren oder festlegen, wobei in besonderen Fällen (z.B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind.

(2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen.

(3) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.

  1. 8. Schlussvorschriften § 28 Alte Rechte (1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeit, Gestaltung und Entfernen der Grabmale nach den bisherigen Vorschriften.

(2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer oder von mehr als 25 Jahren werden auf 25 Nutzungszeit(en) nach § 14 Abs. 1 oder § 15 Abs. 4 dieser Satzung seit Verleihung begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche.

(3) Im Übrigen gilt diese Satzung.

§ 29 Haftung

Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofs sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.

§ 30 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. den Friedhof entgegen der Bestimmungen des § 4 betritt, 2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1), 3. gegen die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 Satz 1 verstößt, 4. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6 Abs. 1), 5. eine Bestattung an Sams-, Sonn- und Feiertag ohne Genehmigung durchführt (§ 7 Abs. 3) 6. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11), 7. die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht einhält (§ 19), 8. als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 20 Abs. 1 und 3,4), 9. Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 23 Abs. 1), 10. Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 21, 22 und 24), 11. Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 25 Abs. 6), 12. Grabstätten entgegen § 20 gestaltet oder bepflanzt, 13. Grabstätten vernachlässigt (§ 26), 14. die Leichenhalle entgegen § 27 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 betritt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,-- EUR geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24.5.1968 (BGBl. I S. 481) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.

§ 31 Gebühren

Für die Benutzung der von der Gemeinde verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 32 Inkrafttreten4

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 23.10.2006 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.

Dolgesheim, den 10.12.2018 Schreiber, Ortsbürgermeister

 Für das Verfahren zur grenzüberschreitenden vorübergehenden und gelegentlichen Erbringung von Dienstleistungen wird insbesondere auf die EU/EWR-Handwerk-Verordnung vom 18. März 2016 (BGBl. I S.509) und auf die §§ 4 ff. der Gewerbeordnung verwiesen. Die Ausgrabung oder die Umbettung einer Leiche oder der Asche eines Verstorbenen ist nur mit schriftlicher Genehmigung der örtlichen Ordnungsbehörde zulässig (§ 17 Abs.1 S.1 BestG). Die Nutzungszeit muss wesentlich länger bemessen sein, als die Ruhezeit um dem Wesen des Wahlgrabes zu entsprechen (BVerwG, Urt.v.08.03.1974, VII C 73.72; VGH Kassel, Beschl.v.04.10.2005, 8 TG 491/05) Allgemein anerkannte Regeln des Handwerks sind z.B. die TA-Grabmal oder die Richtlinie des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein und Holzbildhauerhandwerks für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern in der jeweils geltenden Fassung.

Satzung vom 10.12.2018 in Kraft getreten am 17.01.2019