Friedhofsgebühren Undenheim 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Undenheim · Rheinland-Pfalz · PLZ 55278

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 04.12.2018 (Gebührenanlage zuletzt geändert durch 2. Änderungssatzung vom 15.11.2023) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌‌​​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌‌​​​‌‌​​​​ Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Undenheim vom 04.12.2018, Gebührenanlage zuletzt geändert durch 2. Änderungssatzung vom 15.11.2023

S a t z u n g über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Undenheim

vom: 04.12.2018

Der Gemeinderat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 16, 18 Abs. 3, 32, 33 Abs. 1 und 38 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1 – Allgemeines

Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren und für Leistungen der Friedhofsverwaltung Verwaltungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.

§ 2 – Gebührenschuldner / innen

Gebührenschuldner/innen sind:

  1. 1. bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind und der Antragsteller / die Antragstellerin,
  1. 2. bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller / die Antragstellerin,
  1. 3. bei Verwaltungsgebühren der Antragsteller / die Antragstellerin.

§ 3 – Sonstige Leistungen

Für die in der Gebührensatzung nicht aufgeführten Sonderleistungen richtet sich die Höhe der Ge-bühren nach dem Aufwand (Sachkosten und Stundenlöhne). Diese Kosten plus MwSt. sind vom Gebührenpflichtigen als Auslagen zu erstatten.

§ 4 – Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssat-zung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.

(2) Die Benutzungs- und Verwaltungsgebühren werden innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

§ 5 – Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 25.06.1988 einschließlich den Änderungssatzungen außer Kraft.

Undenheim, den 04.12.2018 Ortsgemeinde Undenheim gez.: Wilhelm Horn, Ortsbürgermeister

Satzung vom 04.12.2018 in Kraft getreten am 13.12.2018.

Anlagei zur Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Undenheim vom 04.12.2018

vom: 15.11.2023

I. Reihengrabstätten

  1. 1. Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene,

a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 153,00 €

b) vom vollendeten 5. Lebensjahr 300,00 €

2. Überlassung eines Urnenreihengrabes an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung

250,00 €

3. Überlassung einer Urnenreihengrabstätte (Rasengrab halbanonym)

350,00 €

II. Erwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten

  1. 1. Erwerb des Nutzungsrechtes durch Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für

a) eine Einzelgrabstätte

als Einfachgrab 414,00 €

als Tiefgrab 828,00 €

b) eine Doppelgrabstätte

als Einfachgrab 1.026,00 €

als Tiefgrab 2.052,00 €

c) eine Dreiergrabstätte

als Einfachgrab 1.656,00 €

als Tiefgrab 3.312,00 €

d) eine Vierergrabstätte

als Einfachgrab 2.592,00 €

als Tiefgrab 5.184,00 €

e) eine Urnengrabstätte 414,00 €

f) eine Urnenkammer 1.455,00 €

  1. 2. Verlängerung des Nutzungsrechtes nach Nr. 1 bei späteren Bestattungen/Beisetzungen für jedes volle Jahr.

a) eine Einzelgrabstätte

als Einfachgrab 13,80 €

als Tiefgrab 27,60 €

b) eine Doppelgrabstätte

als Einfachgrab 34,20 €

als Tiefgrab 68,40 €

c) eine Dreiergrabstätte

als Einfachgrab 55,20 €

als Tiefgrab 110,40 €

d) eine Vierergrabstätte

als Einfachgrab 86,40 €

als Tiefgrab 172,080 €

e) eine Urnengrabstätte 13,80 €

f) eine Urnenkammer 58,20 €

Soweit volle Jahre nicht erreicht werden, bemisst sich die Gebühr nach dem abgelaufenen Teil des Jahres.

a) eine Einzelgrabstätte

als Einfachgrab 1/12 1,15 €

als Tiefgrab 1/12 2,30 €

b) eine Doppelgrabstätte

als Einfachgrab 1/12 2,85 €

als Tiefgrab 1/12 5,70 €

c) eine Dreiergrabstätte

als Einfachgrab 1/12 4,60 €

als Tiefgrab 1/12 9,20 €

d) eine Vierergrabstätte

als Einfachgrab 1/12 7,20 €

als Tiefgrab 1/12 14,40 €

e) eine Urnengrabstätte 1/12 1,15 €

f) eine Urnenkammer 1/12 4,85 €

  1. 3. Für den Wiedererwerb des Nutzungsrechtes nach Ablauf der ersten Nutzungszeit nach Nr. 1 werden die gleichen Gebühren wie nach Nr. 1 erhoben.

III. Öffnen und Schließen der Gräber

1. Reihengräber und Wahlgräber für Verstorbene

a) für jede Erdbestattung, einfach, maschinell

600,00 € b) für jede Erdbestattung, einfach, manuell

750,00 € c) für jede Erdbestattung, vertieft, maschinell

750,00 € d) für jede Erdbestattung, vertieft, manuell

900,00 € e) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, einfach, maschinell

300,00 € f) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, einfach, manuell

400,00 € g) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, vertieft, maschinell

375,00 € h) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, vertieft, manuell

475,00 € i) für eine Urnenbeisetzung je Urne

220,00 € j) für eine Urnenbeisetzung je Urne, vertieft

300,00 € k) für eine Urnenbeisetzung je Urne in Urnenröhre (gilt nur bei Erstellung)

200,00 € l) für eine Urnenbeisetzung in einer Urnenkammer

220,00 €

m) für jede Bestattung bzw. Beisetzung in einer Gruft

600,00 €

IV. Ausbettung für Umbettung

  1. 1. In den Reihen- und Wahlgrabstätten für das Ausbetten eines Verstorbenen

a) für jede Erdbestattung, einfach 1.100,00 € b) für jede Erdbestattung, vertieft 1.300,00 € c) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, einfach

550,00 € d) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, vertieft

650,00 € e) für jede Urne

220,00 €

V. Sonstige Leistungen

Abweichend von den in vorstehenden Ziffern genannten Gebühren werden berechnet:

1.

a) Vorarbeiter, Std.

60,00 €

b) Facharbeiter, Std.

50,00 €

c) Betonabbruch größer 5 cm, to

70,00 €

d) Grabbagger inkl. Bedienung, Std.

90,00 €

e) Lkw bis 3,5 t zGM inkl Fahrer, Std.

90,00 €

f) Einhängen von Grasmatten, pauschal

40,00 €

g) Wochenend- und Feiertagszuschlag Sargbestattung, pauschal

200,00 €

h) Wochenend- und Feiertagszuschlag Urnenbestattung, pauschal

100,00 €

i) Entfernen von Sträuchern und Bäumen, sofern erforderlich, auf Nachweis

j) Abfuhr überschüssiger Erde, die nicht auf dem Friedhof gelagert werden darf, pauschal

60,00 €

2. Für die nicht aufgeführten Sonderleistungen richtet sich die Gebühr nach der tatsächlich erbrachten Leistung und dem Aufwand.

3. für die nach den Ziff. III bis V genannten Gebühren, wird zusätzlich, sofern Firmen mit den Arbeiten beauftragt sind, die gesetzliche Mehrwertsteuer in der jeweils gültigen Höhe erhoben.

VI. Benutzung der Leichen- und Trauerhalle

1. Für die Aufbewahrung

einer Leiche oder Urne bis zu 4 Tagen 294,80 € für jeden weiteren Tag 63,80 €

2. Mit den Gebühren nach Nr. 1 ist die Benutzung der Leichen- und Trauerhalle mit abgegolten.

VII. Verwaltungsgebühren und sonstige Gebühren

1.

a) Ausstellung einer Berechtigungskarte für Gewerbetreibende (gültig für zwei Jahre)

96,00 €

b) Erneuerung der Berechtigungskarte für Gewerbetreibende (gültig für zwei Jahre)

77,00 €

2. Für die Bearbeitung eines Antrages zur Errichtung von Grabmalen, Gedenkplatten, Gedenktafeln, Grababdeckungen und Einfassungen

77,00 €

3.

a) Anfertigung einer Zweitschrift der Verleihungsurkunde (Nutzungsrecht) 13,00 €

b) Umschreiben der Verleihungsurkunde 13,00 €

4. Namensgedenkschilder am Obelisken im Rasengrabfeld (halbanonym) 110,00 €

i1. ÄndSatzung vom 09.06.2022

  1. 2. ÄndSatzung vom 15.11.2023
📜 2. Friedhofssatzung Stand: 04.12.2018 (Friedhofssatzung, zuletzt geändert durch 2. Änderungssatzung vom 10.07.2026) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Undenheim vom 04.12.2018 (Lesefassung mit 1. Änderungssatzung vom 15.11.2023)

Friedhofssatzung1 der Ortsgemeinde Undenheim vom: 04.12.2018

Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Undenheim hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird.

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 – Eigentum

Der Friedhof ist Eigentum der Ortsgemeinde Undenheim.

§ 2 – Friedhofszweck

(1) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt der Ortsgemeinde.

(2) Er dient der Bestattung derjenigen Personen, die

a) bei ihrem Tode Einwohner/innen der Ortsgemeinde waren, oder zu Lebzeiten mindestens zehn Jahre in der Ortsgemeinde wohnten,

b) ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben,

c) innerhalb des Gemeindegebietes verstorben sind, tot aufgefunden werden und nicht auf einen anderen Friedhof überführt werden.

(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Ortsgemeinde. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung dieser Zustimmung besteht nicht.

(4) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschenresten.

§ 3 – Außerdienststellung und Entwidmung

(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofes kann ganz oder teilweise für weitere Bestattungen und Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) – vgl.

§ 7 Best

G.

(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten (Sondergräber) erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs-oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahl-bzw. Urnenwahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist.

(3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihen- oder Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Ortsgemeinde in andere Grabstätten umgebettet.

(4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekannt gemacht. Der/die Nutzungsberechtigte einer Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein/ihr Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist.

(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig werden sie bei Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei Reihen-oder Urnenreihengrabstätten - soweit möglich - einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt.

(6) Ersatzgrabstätten werden von der Ortsgemeinde auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Bestehende Nutzungsrechte werden auf die Ersatzwahlgrabstätten übertragen.

II. Ordnungsvorschriften

§ 4 – Öffnungszeiten

(1) Der Friedhof ist während des Tages bis zum Beginn der Dunkelheit für den Besuch geöffnet. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis der Ortsgemeinde betreten werden.

(2) Die Ortsgemeinde kann das Betreten des Friedhofes oder von Friedhofsteilen aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

§ 5 – Verhalten auf dem Friedhof

(1) Die Besucher/innen haben sich auf dem Friedhof ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.

(3) Nicht gestattet ist innerhalb des Friedhofes:

1. die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen sind Kinderwagen und Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderung von Material für die Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge bis 3,5 t von Dienstleistern für Arbeiten gem. § 6 und Fahrzeuge der Ortsgemeinde.

2. Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen und gewerbliche Dienste anzubieten,

3. an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder einer Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen,

4. gewerbsmäßig zu fotografieren oder zu filmen,

5. Druckschriften zu verteilen,

6. kompostierfähiges, organisches Material und nicht kompostierfähigen Restmüll gemeinsam und außerhalb der dafür bestimmten Stellen zu lagern,

7. entsprechend dem Kompostierungsangebot sind auf dem Friedhof nur Kränze, Gestecke und Gebinde aus kompostierfähigen Materialien erlaubt,

8. zu rauchen, zu lärmen, zu spielen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben. Die Ortsgemeinde kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des

Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

9. Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,

10. den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und fremde Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten,

(4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Ortsgemeinde; sie sind spätestens sieben Tage vorher anzumelden.

§ 6 – Ausführung gewerblicher Arbeiten

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof, vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen, der vorherigen Zulassung durch die Ortsgemeinde.

(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind.

(3) Fachlich geeignet ist die Person, die aufgrund ihrer Ausbildung in der Lage ist unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten des Friedhofes die angemessene Gründungsart zu wählen und die erforderlichen Fundamentabmessungen zu berechnen. Sie ist in der Lage für die Befestigung der Grabmalteile das richtige Befestigungsmittel auszuwählen, zu dimensionieren und zu montieren. Weiterhin kann sie die Standsicherheit von Grabanlagen beurteilen und mit Hilfe von Messgeräten die Standsicherheit kontrollieren und dokumentieren.

(4) Personen, die unvollständige Anzeigen bzw. nicht korrekt dimensionierte Abmessungen von sicherheitsrelevanten Bauteilen bei der Anzeige benennen und sich bei der Ausführung der Fundamentierung und der Befestigung der Grabmalteile nicht an die in der Anzeige genannten Daten halten, werden als unzuverlässig eingestuft.

(5) Gewerbetreibende und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung zu beachten. Sie haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.

(6) Unbeschadet von § 5 Abs. 3 Nr. 3 dürfen gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof nur während der von der Ortsgemeinde festgesetzten Zeiten durchgeführt werden. In Fällen des § 4 Abs. 2 sind gewerbliche Arbeiten ganz untersagt.

(7) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend und nur an den Stellen gelagert werden, an denen sie nicht hindern. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Bei Unterbrechung der Tagesarbeiten müssen die Arbeits- und Lagerplätze in einen ordnungsgemäßen Zustand gebracht werden. Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten dürfen auf dem Friedhof keinerlei Abraum ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofes gereinigt werden.

(8) Zugelassene Gewerbetreibende erhalten eine Berechtigungskarte auf zwei Jahre. Diese ist dem Friedhofspersonal vom Gewerbetreibenden oder seinen Mitarbeitern auf Verlangen vorzuzeigen. Die entsprechende Gebühr wird nach der Friedhofsgebührensatzung erhoben.

(9) Die Zulassung kann entzogen werden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht mehr vorliegen und die Gewerbetreibenden trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen.

III. Bestattungsvorschriften

§ 7 – Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit

(1) Erd- und Feuerbestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Für die Beisetzung von Aschen gilt § 15 Abs. 2. Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer bereits erworbenen Erdwahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(2) Ort und Zeit der Bestattung werden von der Friedhofsverwaltung festgesetzt. Wünsche der Angehörigen oder der Geistlichen in zeitlicher Hinsicht können nach Möglichkeit berücksichtigt werden. Bestattungen an Sonn- und Feiertagen sind ausgeschlossen; an Samstagen nur mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung zulässig.

(3) In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, einen Elternteil mit seinem nicht über einem Jahr alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Ortsgemeinde können auch zwei Geschwister im Alter bis zu einem Jahr in einem Sarg bestattet werden.

(4) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des/der Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gem.

§ 9 BestG) in einer Urnenreihengrabstätte beigesetzt.

§ 8 – Särge und Urnen

(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Verwesungsprodukten ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und Sargabdichtungen dürfen nicht aus schwer vergänglichen Materialien hergestellt sein; soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist. Die Verwendung von nicht verrottbaren Kunststoffen ist unzulässig. Mit Rücksicht auf die 25jährige Ruhefrist und die Tiefbestattung dürfen Särge mit Metalleinsatz oder Metallsärge ohne Zustimmung der Ortsgemeinde nicht verwendet werden. Ausnahmen sind nur bei Verlängerung der 25jährigen Ruhezeit um weitere 25 Jahre in Wahlgrabstätten zulässig.

(2) Die Särge sollen höchstens 2,10 m lang, 0,80 m hoch und im Mittelmaß 0,70 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Ortsgemeinde bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Die Särge für Kindergräber dürfen höchstens 1,10 m lang, 0,35 m hoch und im Mittelmaß 0,40 m breit sein.

(3) Werden bei Urnenbeisetzungen in einem Erdwahlgrab oder Reihengrab Überurnen aus nicht verrottbaren bzw. nicht vergänglichen Stoffen verwendet, übernimmt die Ortsgemeinde bei weiteren Erdbestattungen bzw. Aus- oder Umbettungen keine Haftung für die Unversehrtheit der Überurne.

(4) Für die Bestattung von Urnen in Erd- oder Urnengrabstätten, müssen biologisch abbaubare Urnen (Zellstoff aus Pflanzen) verwendet werden.

§ 9 – Grabherstellung

(1) Die Gräber werden durch das Friedhofspersonal bzw. durch Beauftragte der Ortsgemeinde ausgehoben und wieder verfüllt.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges beträgt 0,90 m, bis zu Oberkante der Urne mindestens 0,70 m.

(3) In einem Wahlgrab können auf Antrag zwei Särge beigesetzt werden. Dabei ist der erste Sarg in 2,40 m Tiefe beizusetzen, so dass nach der zweiten Beisetzung zwischen Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des zweiten Sarges eine Deckung von 0,90 m verbleibt.

(4) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch eine mindestens 0,40 m starke Erdwand getrennt sein. Bei Neubelegungen auf alten Friedhofsteilen ist auf die 0,40 m starke Erdwand zwischen zwei Grabstätten zu achten. Ausnahmefälle sind mit der zuständigen Berufsgenossenschaft abzustimmen.

(5) Der/Die Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör (wie Bepflanzung, Lampen, Vasen und sonstigen Grabschmuck) vor dem Ausheben der Grabstätte auf seine Kosten entfernen zu lassen. Sofern auch Grabmale, Grabeinfassungen, Fundamente oder Grabzubehör durch die Ortsgemeinde entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten/die Nutzungsberechtigte an die Ortsgemeinde zu erstatten.

(6) Vor der Bestattung sind für das Öffnen und Schließen der Grabstätte grundsätzlich die Arbeits- und Unfallverhütungsvorschriften der Gartenbau-Berufsgenossenschaft VSG 4.7 einzuhalten.

§ 10 – Ruhezeit und Nutzungsrecht

(1) Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt:

1. in Erd- und Urnenreihengrabstätten 25 Jahre 2. in Erd- und Urnenwahlgrabstätten 25 Jahre 3. bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 15 Jahre 4. in Rasengräber im Urnengemeinschaftsgrabfeld (halbanonym) 20 Jahre 5. in Urnenkammern (Urnestele) 20 Jahre

(2) Das Nutzungsrecht beträgt:

1. in Erd- und Urnenreihengrabstätten 25 Jahre 2. in Erd- und Urnenwahlgrabstätten 30 Jahre 3. in Rasengräber im Urnengemeinschaftsfeld (halbanonym) 20 Jahre 5. In Urnenkammern (Urnenstele) 25 Jahre

(3) Nach Ablauf der Nutzungszeit ist die in der Urnenkammer abgelaufene Urne zu entsorgen und die Asche auf eine dafür vorgesehene Fläche pietätvoll wiederzu-bestatten.

§ 11 – Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften bedürfen Umbettungen von Leichen und Aschen der vorherigen Zustimmung der Ortsgemeinde. Die Zustimmung wird nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, grundsätzlich erst nach Ablauf des 5. Jahres der Ruhezeit und nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalles erteilt. Umbettungen aus einem Erdreihengrab/Urnenreihengrab in ein anderes Erdreihengrab/Urnenreihen-grab sind innerhalb der Ortsgemeinde nicht zulässig. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt.

(3) Umbettungen erfolgen grundsätzlich auf Antrag. Antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus einem Erd- bzw. Urnenreihengrab die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG, bei Umbettungen aus einem Erd- bzw. Urnenwahlgrab der/die jeweilige Nutzungsberechtigte. Im Übrigen ist die Ortsgemeinde bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.

(4) Umbettungen werden von der Ortsgemeinde oder durch einen Beauftragten durchgeführt. Die Ortsgemeinde bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(5) Die Kosten der Umbettung und der Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und andere bauliche Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller/die Antragstellerin, in den Fällen des § 3 Abs. 3 die Ortsgemeinde zu tragen.

(6) Durch die Umbettung wird der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit nicht unterbrochen oder gehemmt.

(7) Leichen und Aschen zu anderen als zu Umbettungszwecken auszugraben, bedarf einer behördlichen oder richterlichen Anordnung.

(8) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene sterbliche Überrest oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Ortsgemeinde in dafür vorgesehene Friedhofsbereiche oder in belegte Grabstätten umgebettet werden.

(9) Umbettungen mit Ausnahmen von Urnenumbettungen werden in der Zeit vom 01. April bis 30. September nicht vorgenommen.

IV. Grabstätten

§ 12 – Allgemeines, Arten der Grabstätten

(1) Auf dem Friedhof werden folgende Grabstätten zur Verfügung gestellt:

1. Erdreihengrabstätten (Särge) 2. Erdwahlgrabstätten (Särge) 3. Urnenreihengrabstätten 4. Urnenwahlgrabstätten 5. Rasengräber als Urnenreihengrabstätten im Gemeinschaftsgrabfeld (halbanonym) 6. Urnenkammer (Urnenstele) als Urnenwahlgrabstätte

(2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofsträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unverän-derlichkeit der Umgebung.

(3) Die Nutzungs- und Verfügungsberechtigten haben alle Beeinträchtigungen, die im

Rahmen einer normalen und termingerechten Beisetzung auftreten können, wie: vorübergehende Entfernung von Pflanzen und Grabschmuck sowie Lagerung von Grabaushub und Beeinträchtigungen durch Friedhofsbäume und Anpflanzungen, zu dulden.

(3) Die Neuanlage von Grüften und Grabgebäuden – mit Ausnahme von Urnenkolumbarien – sind nicht zugelassen.

§ 13 – Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erd- oder Urnenbeisetzungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit der/des zu Bestattenden/Beizusetzenden zugeteilt werden. Ein Widererwerb der Grabstätte nach Ablauf der Ruhezeit ist nicht möglich. Die Umwandlung einer Reihengrabstätte in eine Wahlgrabstätte ist ausgeschlossen.

(2) In jeder Reihengrabstätte darf - außer in den Fällen des § 7 Abs. 3 - nur eine Leiche bestattet werden.

(3) Es werden ausgewiesen:

1. Erdreihengrabstätten in den Abteilungen A und B: Länge ab 2,30 m x Breite 1,10 m.

2. Erdreihengrabstätten in den Abteilungen C und folgende: Länge 2,50 m x Breite 1,10 m.

3. Urnenreihengrabstätten: Länge 1,00 m x Breite 1,00 m.

4. Rasengrabstätten im Gemeinschaftsgrabfeld (halbanonym): Länge 0,50 m x Breite 0,50 m.

(4) Die Rasengräber im Gemeinschaftsgrabfeld (halbanonym) werden nur als Urnenreihengräber ausgewiesen. Die Vergabe erfolgt auf Antrag für die Dauer der Ruhezeit. Die Bestattungsfläche wird als öffentliche Grünfläche unterhalten. Es dürfen auf der Grünfläche keine Gegenstände abgestellt werden.

(5) Das Abräumen von Einzelgrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird drei Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekanntgemacht.

§ 14 – Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erd-und Urnenbeisetzungen, für die auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer gem. § 10 Abs. 2 (Nutzungszeit) verliehen wird. Das Nutzungsrecht soll nur anlässlich eines Todesfalles erworben werden. Ein Rechtsanspruch auf Zuteilung einer bestimmten Grabstätte besteht nicht. Der Wiedererwerb eines Nutzungsrechtes an Wahlgrabstätten erfolgt auf Antrag nach den in diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechts und die zu zahlenden Gebühren und ist nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Eine Verlängerung nach Ablauf des Nutzungsrechts an Wahlgrabstätten kann bis zur maximalen Nutzungsdauer gem. § 10 Abs. 2 erfolgen. Es kann auch eine kürzere Nutzungszeit, jedoch nicht unter 5 Jahren, gewählt werden.

(2) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten, als Einfach- oder

Tiefgräber (§ 9 Abs. 3) vergeben. Beisetzungen sind in noch freien Stellen und in Stellen, die nach Ablauf der Ruhezeit für den Bestatteten als frei gelten, möglich.

(3) Es wird eine Graburkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthält, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes, sowie der Verkehrssicherung der Grabmale und sonstiger baulicher Anlagen. Bei späteren Bestattungen/Beisetzungen, bei denen die Ruhezeit (§ 10) die Nutzungszeit übersteigt, ist die Nutzungszeit mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit zu verlängern.

(4) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts sollte der/die Nutzungsberechtigte für den Fall seines/ihres Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis (aber auch andere Personen) seinen Nachfolger im Nutzungsrecht benennen. Wird keine derartige Bestimmung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen bzw. Erben des/der verstorbenen Nutzungsberechtigten über:

1. auf den überlebenden Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner,

2. auf die Kinder,

3. auf die Enkelkinder,

4. auf die Eltern,

5. auf die Geschwister,

6. auf sonstige Erben

Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt. Widerspricht ein nach der vorgenannten Reihenfolge berufener Berechtigter dem Rechtsübertrag, tritt die im Rang nachfolgend Person an seine Stelle.

(5) Das Nutzungsrecht erlischt:

a) durch Ablauf der Nutzungsdauer,

b) durch Entziehung des Nutzungsrechtes, c) bei unbelegten Wahlgräbern durch schriftlichen Verzicht bei gleichzeitiger Rückgabe der Graburkunde,

d) bei belegten Wahlgräbern mit Ablauf der Ruhezeit durch schriftlichen Verzicht bei gleichzeitiger Rückgabe der Graburkunde.

(6) Der/Die jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 4 Satz 2 genannten Personen – aber auch andere Personen – übertragen. Der Rechtsnachfolger/die Rechtsnachfolgerin hat bei der Ortsgemeinde das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.

(7) Der/die Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden, unter Beachtung der in dieser Satzung festgesetzten Gestaltungs- bzw. Pflegeregelungen.

(8) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.

(9) Bei Rückgabe von Wahlgrabstätten wird die anteilige Gebühr für nicht in Anspruch

genommene Nutzungszeit nicht erstattet.

(10) Die Grabstätten haben folgende Maße:

  1. 1. a) Erdwahlgrabstätten in den Abteilungen A und B: Länge 2,30 m x Breite 1,10 m.

b) Erdwahlgrabstätten in den Abteilungen C und folgende: Länge 2,50 m x Breite 1,10 m.

2. Grundsätzlich ist das Grabmaß in den Abteilungen A und B wie unter Nr. 1 a) einzuhalten. Da es sich bei den genannten Grabfeldern um bereits belegte Bestands-Grabfelder handelt ist das Grabmaß ggfl. an die unmittelbar in der Umgebung befindlichen Grabbestände anzupassen. Dabei ist auf eine sichere Zuwegung zur Grabstätte zu achten, auf vorgeschriebene bzw. genehmigte Grabzwischenräume und auf ausreichend Bewegungs- und Arbeitsraum an der Grabstätte. Bei Neubelegungen ist darauf zu achten, dass der Abstand zwischen den Gräbern 0,40 m beträgt.

§ 15 – Urnengrabstätten

(1) Urnen dürfen beigesetzt werden:

a) in Urnenreihengrabstätten eine Urne

b) in Urnenwahlgrabstätten bis zu zwei Urnen

c) in Erdreihengrabstätten eine Urne

d) in Erdwahlgrabstätten zusätzlich zu jeder zulässigen Erdbestattung

eine Urne je Grabstelle

e) in Rasengrabstätten (halbanonym) je Begräbnisplatz eine Urne

d) In Urnenkammern (Urnenstele) bis zu zwei Urnen oder drei Urnenkapseln ohne Über- bzw. Schmuckurne

(2) Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig zu melden. Der Anmel-dung ist eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheini-gung des Krematoriums über die Einäscherung beizufügen.

(3) Die Beisetzung einer Urne in einem Erdgrab muss in einer Tiefe von mindestens 0,80 m stattfinden.

(4) Urnenreihengrabstätten sind Aschenstätten zur Aufnahme einer Urne, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist zur Beisetzung abgegeben werden.

(5) Urnenwahlgrabstätten sind Aschenstätten, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer gem. § 10 Abs. 2 (Nutzungszeit) nur anlässlich eines Todesfalles verliehen wird.

(6) Die Urnengrabstätten haben folgende Maße:

a) Urnenwahl- und reihengrabstätten Länge 1,00 m x Breite 1,00 m.

b) Rasengrabstätten (halbanonym) Länge 0,50 m x Breite 0,50 m.

(7) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten. Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen sind grundsätzlich gleichgestellt.

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 16 – Wahlmöglichkeiten

(1) Auf dem Friedhof werden Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften und Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften eingerichtet.

(2) Grabfelder mit allgemeinen und besonderen Gestaltungsvorschriften werden von der Ortsgemeinde festgelegt. Sie können auf einem Friedhofsplan bzw. ähnlichen Darstellungen eingesehen werden.

(3) Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit allgemeinen oder mit besonderen Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für eine Grabstätte mit besonderen Gestaltungsvorschriften, so besteht die Verpflichtung, die Gestaltungsvorschriften dieser Friedhofssatzung einzuhalten. Eine entsprechende schriftliche Erklärung ist durch den Antragsteller zu unterzeichnen.

(4) Wird von dieser Wahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, wird eine Grabstätte im Friedhofsteil mit besonderen Gestaltungsvorschriften zugeteilt.

§ 17 – Allgemeine Gestaltungsgrundsätze

(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die unmittelbare Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.

(2) Firmenbezeichnungen dürfen nur in unauffälliger Weise, möglichst seitlich an den Gedenkzeichen, angebracht werden.

(3) Die Grabstätten sollen in ihrer gesamten Restfläche bepflanzt werden. Die Bepflanzung darf die anderen Grabstätten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher.

§ 18 – Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit allgemeinen

Gestaltungsvorschriften

(1) Die Grabmale auf Grabfeldern ohne besondere Gestaltungsvorschriften unterliegen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung keinen besonderen Anforderungen. Die übrigen Regelungen gelten jedoch uneingeschränkt.

(2) Grabeinfassungen, Grababdeckungen und Teilabdeckungen sind zugelassen.

§ 19 – Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften

I. Rasengrabfeld mit Namensgedenkstein (halbanonym)

(1) Das Rasengrabfeld ist eine besondere Form des Urnenreihengrabes. Alle Gräber sind in einem Rasterplan, der bei der Friedhofsverwaltung geführt wird, verzeichnet.

(2) Das Rasengrabfeld wird als Grabfeld mit besonderen Gestaltungsvorschriften ausgewiesen. An diesen Gräbern sind keine individuelle Grabmale und Einfassungen zugelassen, sondern einheitlich gestaltete Namensschilder, die von der Ortsgemeinde beschafft werden.

(3) Das Rasengrabfeld ist eine Grünfläche mit einem gemeinsamen Gedenkstein. Die Namen, Geburts- und Sterbedaten der dort Bestatteten können ausschließlich auf kleine Namensschilder auf der Gedenktafel aufgenommen werden. Um ein würdiges Gesamtbild zu erhalten, sind einheitlich gestaltete Namensschilder, die die Ortsgemeinde vorhält, zu verwenden. Mit der Ortsgemeinde ist die Gestaltung der Namensschilder abzustimmen. Die Gravur wird durch die Ortsgemeinde beauftragt. Die Namensschilder bleiben Ei-gentum der Ortsgemeinde. Folgende Merkmale müssen erfüllt werden:

Material: Edelstahl / matt Breite 12 cm, Höhe 6 cm Schrifttyp: Times New Roman

Schriftfarbe: schwarz

Schriftgröße: Name, Vorname Geburtsname Geburts- und Sterbedatum Befestigungsart: aufkleben

Format: TT.MM.JJJJ

(4) Das Anbringen von anderen Gegenständen auf dem Gedenkstein als Namens-schilder, wie z. B. Bilder auch Lichtbilder, Verzierungen, Halterungen, Blu-menväschen, Kerzen, Leuchten, Spielzeuge, Holzteile, Kunststoffteile oder Kunst-blumen ist unzulässig, sie werden von der Ortsgemeinde unverzüglich entfernt. Veränderungen an dem Gedenkstein sind ohne Einwilligung der Ortsgemeinde un-zulässig. Wer den Gedenkstein ohne Einwilligung der Ortsgemeinde beschädigt oder verändert, haftet für den eingetretenen Schaden. Die Ortsgemeinde kann verlangen, dass der Gedenkstein ersetzt wird oder dass der Verursacher des Schadens die Kosten für die Neuanschaffung ersetzt.

(5) Alle mit der Beschriftung und Montage zusammenhängenden Kosten hat der Nutzungsberechtigte zu übernehmen.

(6) Das Aufstellen bzw. Ablegen von Blumenschmuck, Grableuchten und anderer Gegenstände ist nicht zulässig. Bei Zuwiderhandlung behält sich die Ortsgemeinde vor, unansehnlich und verwelkter Blumenschmuck sowie andere Gegenstände zu entfernen.

(7) Das Rasengrabfeld wird in der Verantwortung der Ortsgemeinde unterhalten und gepflegt. Das Bepflanzen der Grabstätten mit Blumen und Grünpflanzen etc. durch die Hinterbliebenen ist nicht erlaubt.

(8) Das Grabfeld wird von der Ortsgemeinde mit Rasen eingesät und für die Dauer des Nutzungsrechts gemäht und Instand gehalten.

II. Kolumbarien/Urnenstelen Grabfeld: Stelen

(1) Das Grabfeld mit den Urnenstelen (Kolumbarium) wird als Grabfeld mit besonderen Gestaltungsvorschriften ausgewiesen. Es dürfen keine baulichen Veränderungen getroffen werden. Ohne die Zustimmung der Ortsgemeinde darf die Urnenkammer nicht geöffnet werden.

(2) Die Urnenstelen sind entsprechend nach dem Belegungsplan, welcher der Fried-hofsverwaltung vorliegt, zu belegen. Die Belegung der Urnenstelen ist abhängig von den baulichen Gegebenheiten. Nutzungsrechte an unbelegten Urnenkammern können zu jeder Zeit erworben werden. Das Nutzungsrecht kann nach Ablauf auf Antrag verlängert werden.

(3) Die Urnengrößen sind der Kammergröße anzupassen. In einer Urnenkammer dürfen die Aschen von max. drei Verstorbenen beigesetzt werden, dann allerdings nur in den drei Aschenkapseln, ohne die Über- und Schmuckurnen. Die zierenden Außenhüllen der Urnen müssen aus Platzgründen bei drei Urnen pro Kammer entfernt werden.

(4) Die Namen, Geburts- und Todesdaten der Verstorbenen sind ausschließlich auf den Verschlussplatten der Urnenkammern von einem Steinmetz anzubringen. Um ein würdiges Gesamtbild zu sichern, werden einheitliche Verschlussplatten (Farbe: „Kirchheimer Muschelkalk geschliffen“) sowie als Schrift nur das Aufbringen von Metallbuchstaben (im Schrifttyp frei wählbar) festgelegt. In jedem Fall sind die Schriften ausschließlich im Farbspektrum „helles Bronze“ bis „dunkles Kupfer“ zu-lässig (Bronze bis kupferfarbig). Bei der Auswahl der Metallbuchstaben ist darauf zu achten, dass die Größe, der Schrifttyp und das Design der Buchstaben mit der Verschlussplatte ein würdiges Gesamtbild abgeben. Die Buchstaben dürfen max. 5 cm hoch sein. Die Arbeiten sind von einem Fachmann, einem professionellen Steinmetz, auszuführen, der in der Lage ist, diese Qualitätsansprüche zu erfüllen. Die Beschriftung der von der Ortsgemeinde beschafften Verschlussplatten wird vom Nutzungsberechtigten durch einen Steinmetz veranlasst.

(5) Das Anbringen von anderen Gegenständen auf den Verschlussplatten als Buch-staben und Zahlen, wie z. B. Bilder auch Lichtbilder, Verzierungen, Halterungen, Blumenväschen, Kerzen, Leuchten, Spielzeuge, Holzteile, Kunststoffteile oder Kunstblumen ist unzulässig und führen zur sofortigen Entfernung durch die Ortsge-meinde. Wer die Urnenstele durch Bemalen oder individuelle Steinmetzarbeiten, außer der zulässigen Beschriftung, beschädigt oder verändert, haftet gegenüber der Ortsge-meinde. Die Ortsgemeinde kann sich in so einem Falle die Urnenstele vom Verursacher komplett ersetzen lassen. Das Anbringen oder Abstellen von Gegenständen auf den Kapitelldächern der Ur-nenstelen ist untersagt.

(6) Die Verschlussplatten der Urnenkammern bleiben im Besitz der Ortsgemeinde. Die Verschlussplatten werden von der Ortsgemeinde zur Beschriftung ausgehändigt. Der jeweilige Schrift-Entwurf des Steinmetzes ist mit der Ortsgemeinde abzustim-men und zur Genehmigung vorzulegen (wenigstens im Papierentwurf oder als Schriftmodell, nach Wahl des Steinmetzes). Das Gestaltungsvorhaben muss in der Vorlage für die Verwaltung eindeutig erkennbar sein. Die Ortsgemeinde kann bei Zuwiderhandlungen gegen die Absätze 4 und 5 die Genehmigung verweigern.

(7) Alle mit der Beschriftung und Montage zusammenhängenden Kosten hat der/die Nutzungsberechtigte zu übernehmen. Die Kosten der Steinmetzarbeiten sind vom/von der Nutzungsberechtigten aufzubringen und an die Steinmetzfirma direkt

zu erstatten.

(8) Blumen und Grableuchten dürfen nicht aufgestellt bzw. abgelegt werden. Das Ab-stellen solcher und anderer Gegenstände ist unzulässig. Trauerfloristik ist zulässig, jedoch ist diese spätestens 14 Tage nach Beisetzung zu entfernen. Bei Zuwiderhandlung behält sich die Ortsgemeinde vor, den Blumen-schmuck zu entfernen und entsorgen.“

§ 20 – Herrichten und Instandhalten der Grabstätten

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 17 Abs. 1 hergerichtet und dauernd instandgehalten werden.

(2) Für das Herrichtung, die Pflege und die Instandhaltung ist bei Reihen-und Urnenreihengrabstätten der Inhaber/die Inhaberin der Grabzuweisung (Verantwortliche/r gemäß § 9 BestG), bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der/die Nutzungsberechtigte verantwortlich.

(3) Der Grabhügel sollte nicht höher als 20 cm sein. Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern dürfen die Grabhügel nicht höher als das Plattenniveau sein.

(4) Zur Bepflanzung der Gräber sind nur solche Gewächse zu verwenden, die in ihrem Aufwuchs nicht über 1,20 m hoch werden und die andere Gräber sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Dabei ist im Wesentlichen darauf zu achten, dass die Bepflanzung nicht über das äußere Maß der Grabstätte hinaus wächst.

(5) Verwelkter oder unansehnlich gewordener Blumen- und Kranzschmuck sowie sichtbare pflanzliche Überwucherungen und Wildwuchs sind unverzüglich durch den/die Verfügungsberechtigten/Verfügungsberechtigte bzw. Nutzungsberechtigten/Nutzungsberechtigte von den Gräbern zu entfernen und an den hierfür vorgesehenen Sammelstellen zu lagern.

(6) Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen, wenn die Witterung es zulässt, innerhalb von sechs Monaten nach der Bestattung, Wahl- und Urnenwahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach der Verleihung des Nutzungsrechtes hergerichtet werden.

(7) Holzkreuze und Holzumrandungen die unmittelbar nach der Beerdigung errichtet werden, dienen grundsätzlich nur als vorübergehendes Provisorium und müssen spätestens nach zwölf Monaten entfernt werden.

(8) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten, für die Rasengräber auch innerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Ortsgemeinde.

(9) Bei mehrstelligen Wahlgrabstätten ist die gesamte Grabfläche gärtnerisch anzulegen.

(10) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht zulässig.

(11) Von Grababdeckungen und Teilabdeckungen sind starke Verschmutzungen zu entfernen.

§ 21 – Vernachlässigung

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet, bepflanzt und gepflegt, hat der/die Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Ortsgemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er/sie dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Ortsgemeinde die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine/ihre Kosten herrichten lassen.

(2) Ist der/die Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstätte.

VI. Grabmale, Grabeinfassungen

§ 22 – Errichten und Ändern von Grabmalen

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen (z.B. Grabeinfassungen) sind der Ortsgemeinde schriftlich anzuzeigen mit der Erklärung, dass das Vorhaben der gültigen Friedhofssatzung entspricht. Die Zustimmung muss bereits vor der Anfertigung der Grabmale und Grabeinfassungen eingeholt werden. Auch provisorische Grabmale sind zustimmungspflichtig, sofern sie größer als 15 x 30 cm oder keine Beerdigungskreuze sind. Die Anträge sind durch den/die Verfügungsberechtigten/ Verfügungsberechtigte bzw. Nutzungsberechtigten/Nutzungsberechtigte zu stellen. Bei Genehmigung der Maßnahme ist eine entsprechende Gebühr nach der Friedhofsgebührensatzung durch den/die Verfügungsberechtig-ten/Verfügungsberechtigte bzw. Nutzungsberechtigten/Nutzungsberechtigte zu zahlen. Die Gebühr wird mit einem separaten Bescheid erhoben.

(2) Den Anträgen auf Errichtung von Grabmalen sind in zweifacher Ausfertigung beizufügen:

1. der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Art der Fundamentierung,

2. Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, der Bearbeitung, des Inhalts, der Form und Anordnung. Ausführungszeichnungen sind im Maßstab 1:10 vorzulegen, soweit es zum Verständnis erforderlich ist. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:5 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.

(3) Für die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

(4) Es sind nur Grabmale erlaubt, deren Breite nicht über die lichte Breite der Grabstätte hinausragt.

(5) Die Gestaltung der Grabmale, ihre Beschriftung und jegliche Symbolik sollen dem Friedhof ein würdiges Erscheinungsbild verleihen.

(6) Das Vorhaben ist erneut anzuzeigen, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht innerhalb eines Jahres nach Einreichen der Anzeige errichtet bzw. geändert worden ist.

(7) Werden auf einer Grabstätte mehrere Grabmale errichtet, sind diese im Beisetzungsfall vom Nutzungs-bzw. Verfügungsberechtigten vorher zu entfernen. Bei

Urnenbestattungen in Erdwahlgräbern ist die Entfernung der Grabmale nicht zwingend erforderlich.

§ 23 – Material, Form und Inschriften der Grabmale

Auf den Belegfeldern ist grundsätzlich die Verwendung aller Materialien gestattet, die der Würde des Friedhofes nicht abträglich oder störend sind und von ihrer Eigenschaft her keine Gefahr für die Allgemeinheit darstellen. Aufdringliche Farben sind zu vermeiden. Grabmale sind nicht auf die Einfassung zu stellen. Unzulässig eingebrachte Gegenstände und Materialien werden zu Lasten des Zahlungspflichtigen bzw. Nutzungsberechtigten entfernt. Die Stadt ist nicht zur Aufbewahrung verpflichtet.

§ 24 – Größe der Grabmale, Einfassungen

(1) Grabmale für Erd- und Urnengräber unterliegen keiner Höhenbeschränkung, müssen jedoch aus Sicherheitsgründen eine Mindeststärke aufweisen.

  1. 1.1. Einstellige Wahlgräber, Reihengräber, Urnenwahl- und Urnenreihengräber

a) Stelen und Breitsteine Stärke mind.: 12 cm

b) Marterl-Holzstelen Stärke mind.: 4 cm

  1. 1.2. Mehrstellige Wahlgräber

a) Stelen und Breitsteine Stärke mind.: 14 cm

b) Marterl-Holzstelen Stärke mind.: 4 cm

  1. 1.3. Einfassungen

Einfassungen aus Natur- und Kunststein dürfen bei allen Grabarten erstellt werden. Einfassungen aus Holz und Betonsteine sind nicht erlaubt.

Für alle Grabarten gilt Stärke mind.: 10 cm

Höhe max.: 20 cm ab Oberkante Umgebungsgelände

(2) Grababdeckende- und teilabdeckende Steinplatten sind für alle Grabarten zugelassen. Die Steinplatten sind in einer Mindeststärke von 5 cm zu erstellen.

§ 25 – Standsicherheit und Verkehrssicherungspflicht der

Grabmale und sonstige bauliche Anlagen

(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können.

(2) Die Verpflichteten bzw. Nutzungsberechtigten von Grabstätten sind verpflichtet, die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten, dementsprechend zu überprüfen oder fachmännisch überprüfen zu lassen. Die Überprüfung ist in der Regel jährlich einmal nach der Frostperiode durchzuführen. Festgestellte Mängel sind unverzüglich zu beseitigen und die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Die Verantwortlichen haften für jeden Schaden, der durch Umfallen von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen oder Abstürzen von Teilen davon verursacht wird.

(3) Stellt die Ortsgemeinde/Friedhofsverwaltung eine mangelnde Standsicherheit fest und ist Gefahr im Verzuge, kann sie auf Kosten der Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen der Grabmale, Absperrung) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Ortsgemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen durchführen zu lassen.

(4) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so ersetzt ein vierwöchentlicher Hinweis auf der Grabstätte die schriftliche Aufforderung gem. Abs. 3 Satz 2.

§ 26 – Entfernung von Grabmalen und

sonstigen baulichen Anlagen

(1) Vor Ablauf der Ruhe- oder Nutzungszeit dürfen Grabmale, Grabeinfassungen und sonstige bauliche Anlagen nur mit vorherigem Antrag und der Zustimmung der Ortsgemeinde entfernt werden. Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten bzw. nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten sind die Grabmale, Grabeinfassungen, Fundamente und sonstigen baulichen Anlangen sowie Bewuchs und Wurzelwerk innerhalb einer Frist von drei Monaten durch den Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigten auf eigene Kosten zu entfernen. Das Grab ist einzuebnen und an das Umgebungsgelände bodengleich anzupassen und mit Rasen einzusäen. Die Folgepflege, wie Rasenschnitt und allgemeine Pflege obliegt der Ortsgemeinde. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit wird der/die jeweilige Verpflichtete vorher schriftlich hingewiesen. Falls er/sie nicht bekannt oder nicht ohne Weiteres zu ermitteln ist, erfolgt eine öffentliche Bekanntmachung.

(2) Kommt der/die Verpflichtete dieser Verpflichtung nicht nach, ist die Ortsgemeinde berechtigt die Grabstätte auf Kosten des Pflichtigen entfernen lassen. Lässt der Verpflichtete das Grabmal und sonstige baulichen Anlagen nicht binnen drei Monaten abholen, geht es entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Ortsgemeinde über.

(3) Der/die ehemalige Nutzungsberechtigte bzw. Verfügungsberechtigte/Grabverantwortliche kann auch nachträglich nach Entfernen einer Grabstätte kostenpflichtig belangt werden, wenn bei Wiederbelegung der abgeräumten Grabstätte festgestellt wird, dass z. B. die Fundamente nicht entfernt wurden und der Ortsgemeinde dadurch Kosten entstehen.

(4) Werden Grabmale, Einfassungen oder sonstiges Grabzubehör im Zuge einer Beisetzung vorübergehend entfernt, hat der/die Gewerbetreibende die Lagerung außerhalb des Friedhofsbereiches sicherzustellen.

(5) Sind auf einer Grabstätte mehrere Grabmale errichtet, sind diese im Beisetzungsfall vom Nutzungs- bzw. Verfügungsberechtigten vorher entfernen zu lassen.

VII. Leichenhalle, Trauerhalle und Trauerfeiern

§ 27 – Benutzung der Leichen- und Trauerhalle

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung bzw. Überführung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Ortsgemeinde/Friedhofsverwaltung und in Begleitung eines von ihr Beauftragten betreten werden.

(2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die/den Verstorbene/n während der jeweils festzusetzenden Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu verschließen.

(3) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum, oder am Grabe abgehalten werden.

(4) Die Benutzung der Trauerhalle kann versagt werden, wenn der Verstorbene nach der Beurteilung des Amtsarztes an einer meldepflichtigen Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Verwesungszustandes der Leiche bestehen.

VIII. Schlussvorschriften

§ 28 – Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.

(2) Die vor Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer oder von mehr als 30 Jahren werden auf die Nutzungszeit gem. § 14 Abs. 1 dieser Satzung, seit Verleihung begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche.

(3)

Die Ortsgemeinde/Friedhofsverwaltung kann verlangen, dass Gewächse, die die Höhe von 1,20 m übersteigen (§ 20 Abs.4) durch den Nutzungsberechtigten zu entfernen sind.

(4) Im Übrigen finden die Bestimmungen dieser Satzung Anwendung.

§ 29 – Haftung

Der Friedhofseigentümer haftet nicht für Unwetterschäden oder Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des Friedhofes, seiner Anlagen und seiner Einrichtungen sowie durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihm obliegen insoweit keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten.

§ 30 – Listenführung

(1) Es werden folgende Listen geführt: je ein Grabregisterverzeichnis der beigesetzten Personen mit den laufenden Nummern der Erd- und Urnenreihengrabstätten und Erd- und Urnenwahlgrabstätten. Das Grabregisterverzeichnis kann zusätzlich als Belegungsplan geführt werden, in dem die erforderlichen Angaben eingetragen werden.

(2) Die zeichnerischen Unterlagen, Gesamtpläne, Belegungspläne und Grabmalentwürfe sind von der Friedhofsverwaltung zu verwahren.

§ 31 – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 4 betritt,

2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1),

3. gegen die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 Nr. 1-10 verstößt,

4. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt oder die Bestimmungen nicht beachtet (§ 6),

5. gegen die Bestimmungen des § 7 Abs. 2 verstößt,

6. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung vornimmt (§ 11),

7. als Verfügungsberechtigter oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Anzeige und Zustimmung errichtet (§ 22 Abs. 1) oder verändert (§ 22 Abs. 3),

8. Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 25),

9. entgegen den Bestimmungen des § 21, die Grabstätte nicht herrichtet,

10. Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 20 Abs. 10),

11. Grabstätten vernachlässigt (§ 21),

12. die Leichenhalle entgegen des § 27 Abs. 1 betritt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,00 Euro geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.

§ 32 – Gebühren

Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 33 – Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 28.06.1993 in der zur Zeit geltenden Fassung außer Kraft.

Undenheim, 04.12.2018 Ortsgemeinde Undenheim gez.: Wilhelm Horn, Ortsbürgermeister

Satzung vom 04.12.2018 in Kraft getreten am 13.12.2018

  1. 1. ÄndSatzung vom 15.11.2023, veröffentlicht am 29.11.2023, in Kraft getreten zum 30.11.2023

1 §§ 10, 12, 14, 15 und 19 i.d.F. der 1.ÄndSatzung der Friedhofssatzung vom 15.11.2023

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Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

2. Änderungssatzung zur Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Undenheim vom 10.07.2026

  1. 2. Änderung zur Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Undenheim vom 04.12.2018

vom: 10.07.2026

Der Gemeinderat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2 Abs. 3, 5 und Abs. 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Änderung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1

Die § 15 wird wie folgt neu gefasst:

§ 15 – Urnengrabstätten

(1) Urnen dürfen beigesetzt werden:

a) in Urnenreihengrabstätten eine Urne

b) in Urnenwahlgrabstätten bis zu vier Urnen

c) in Erdreihengrabstätten eine Urne

d) in Erdwahlgrabstätten zusätzlich zu jeder zulässigen Erdbestattung eine Urne je Grabstelle

e) in Rasengrabstätten (halbanonym) je Begräbnisplatz eine Urne

d) In Urnenkammern (Urnenstele) bis zu zwei Urnen oder drei Urnenkapseln ohne Über- bzw. Schmuckurne

(2) Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig zu melden. Der Anmel-dung ist eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheini-gung des Krematoriums über die Einäscherung beizufügen.

(3) Die Beisetzung einer Urne in einem Erdgrab muss in einer Tiefe von mindestens 0,80 m stattfinden.

(4) Urnenreihengrabstätten sind Aschenstätten zur Aufnahme einer Urne, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist zur Beisetzung abgegeben werden.

(5) Urnenwahlgrabstätten sind Aschenstätten, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer gem. § 10 Abs. 2 (Nutzungszeit) nur anlässlich eines Todesfalles verliehen wird.

(6) Die Urnengrabstätten haben folgende Maße:

a) Urnenwahl- und reihengrabstätten Länge 1,00 m x Breite 1,00 m. b) Rasengrabstätten (halbanonym) Länge 0,50 m x Breite 0,50 m.

(7) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten. Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen sind grundsätzlich gleichgestellt.

§ 2

Diese Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Undenheim, 10.07.2026 Ortsgemeinde Undenheim

(Hans-Thomas Zimmerer) Ortsbürgermeister

Hinweis nach § 24 Abs. 6 GemO Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

  1. 1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
  2. 2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung des Verfahrens oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.