Friedhofsgebühren Hahnheim 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Hahnheim · Rheinland-Pfalz · PLZ 55278

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 27.07.2022 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Gebuehrenordnung

S a t z u n g über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Hahnheim

vom: 21.04.20161

Der Ortsgemeinderat der Ortsgemeinde Hahnheim hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1,7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1 – Allgemeines

Für die Benutzung des Friedhofes der Ortsgemeinde Hahnheim, seiner Einrichtungen und Anlagen werden Benutzungsgebühren und für Leistungen der Friedhofsverwaltung Verwaltungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.

§ 2 – Gebührenschuldner /innen

Gebührenschuldner/innen sind:

  1. 1. bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind und der Antragsteller / die Antragstellerin,
  1. 2. bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller / die Antragstellerin,
  1. 3. bei Verwaltungsgebühren der Antragsteller / die Antragstellerin.

§ 3 – Sonstige Leistungen

Für die in der Gebührensatzung nicht aufgeführten Sonderleistungen richtet sich die Höhe der Ge-bühren nach dem Aufwand (Sachkosten und Stundenlöhne). Diese Kosten plus MwSt. sind vom Gebührenpflichtigen als Auslagen zu erstatten.

§ 4 – Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssat-zung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.

(2) Die Benutzungs- und Verwaltungsgebühren werden innerhalb von einem Monat nach Be-kanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

§ 52 – Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 30.04.1987 ein-schließlich den Änderungssatzungen außer Kraft.

Hahnheim, den 21.04.2016 Ortsgemeinde Hahnheim gez.: Werner Kalbfuß, Ortsbürgermeister

Anlage3 zur Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Hahnheim vom 21.04.2016 i.d.F. der 3. Änderung vom: 18.07.2022

I. Reihengrabstätten

1. Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung

170,00 €

2. Überlassung einer Urnenreihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung

150,00 €

II. Erwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten

1. Erwerb des Nutzungsrechtes durch Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für

a) eine Einzelgrabstätte 500,00 € b) eine Doppelgrabstätte 1.000,00 € c) eine Dreiergrabstätte 1.500,00 € d) eine Vierergrabstätte 2.000,00 € e) eine Urnengrabstätte 300,00 € f) eine Urnengrabstätte im Sondergrabfeld 850,00 € g) eine Urnenkammer 950,00 € h) eine Urnengrabstätte als Baumgrab (2-er Röhre) 1.746,00 € i) eine Urnengrabstätte als Baumgrab (4-er Röhre) 2.286,00 €

2. Verlängerung des Nutzungsrechtes nach Nr. 1 bei späteren Beisetzungen / Bestattungen für jedes volle Jahr

a) eine Einzelgrabstätte 15,00 € b) eine Doppelgrabstätte 30,00 € c) eine Dreiergrabstätte 45,00 € d) eine Vierergrabstätte 60,00 € e) eine Urnengrabstätte 7,00 € f) eine Urnengrabstätte im Sondergrabfeld 22,00 € g) eine Urnenkammer 32,00 € h) eine Urnengrabstätte als Baumgrab (2-er Röhre) 58,20 € i) eine Urnengrabstätte als Baumgrab (4-er Röhre) 76,20 €

Soweit volle Jahre nicht erreicht werden, bemisst sich die Gebühr nach dem abgelaufenen Teil des Jahres.

a) eine Einzelgrabstätte 1/12 1,25 € b) eine Doppelgrabstätte 1/12 2,50 € c) eine Dreiergrabstätte 1/12 3,75 € d) eine Vierergrabstätte 1/12 5,00 € e) eine Urnengrabstätte 1/12 0,58 € f) eine Urnengrabstätte im Sondergrabfeld 1/12 1,83 € g) eine Urnenkammer 1/12 2,63 € h) eine Urnengrabstätte als Baumgrab (2-er Röhre) 1/12 4,85 €

i) eine Urnengrabstätte als Baumgrab (4-er Röhre) 1/12 6,35 €

3. Für den Wiedererwerb des Nutzungsrechtes nach Ablauf der ersten Nutzungszeit werden die gleichen Gebühren wie nach Ziff. II erhoben.

III. Ausheben und Schließen der Gräber

1. Reihengräber und Wahlgräber für Verstorbene

a) für jede Erdbestattung, einfach, maschinell

600,00 € b) für jede Erdbestattung, einfach, manuell

750,00 € c) für jede Erdbestattung, vertieft, maschinell

750,00 € d) für jede Erdbestattung, vertieft, manuell

900,00 € e) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, einfach, maschinell

300,00 € f) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, einfach, manuell

400,00 € g) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, vertieft, maschinell

375,00 € h) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, vertieft, manuell

475,00 € i) für eine Urnenbeisetzung je Urne

220,00 € j) für eine Urnenbeisetzung je Urne, vertieft

300,00 € k) für eine Urnenbeisetzung in einer Urnenkammer

220,00 €

IV. Ausbettung für Umbettung

1. In den Reihen- und Wahlgrabstätten für das Ausbetten eines Verstorbenen

a) für jede Erdbestattung, einfach

1.100,00 € b) für jede Erdbestattung, vertieft

1.300,00 € c) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, einfach

550,00 € d) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, vertieft

650,00 € e) für jede Urne

220,00 €

V. Sonstige Leistungen

Abweichend von den in vorstehenden Ziffern genannten Gebühren werden berechnet:

1. a) Vorarbeiter, Std.

60,00 €

b) Facharbeiter, Std.

50,00 €

c) Betonabbruch größer 5 cm, to

70,00 €

d) Grabbagger inkl. Bedienung, Std.

90,00 €

e) Lkw bis 3,5 t zGM inkl Fahrer, Std.

90,00 €

f) Einhängen von Grasmatten, pauschal

40,00 €

g) Wochenend- und Feiertagszuschlag Sargbestattung, pauschal

200,00 €

h) Wochenend- und Feiertagszuschlag Urnenbestattung, pauschal

100,00 €

i) Entfernen von Sträuchern und Bäumen, sofern erforderlich, auf Nachweis

j) Abfuhr überschüssiger Erde, die nicht auf dem Friedhof gelagert werden darf, pauschal

60,00 €

  1. 2. Für die nicht aufgeführten Sonderleistungen richtet sich die Gebühr nach der tatsächlich erbrachten Leistung und dem Aufwand.

3. Für die nach den Ziff. III bis V genannten Gebühren, wird zusätzlich, sofern Firmen mit den Arbeiten beauftragt sind, die gesetzliche Mehrwertsteuer in der jeweils gültigen Höhe erhoben.

VI. Benutzung der Leichen- und Trauerhalle

1. Für die Aufbewahrung

a) eines Verstorbenen bis zu 4 Tagen 153,00 €

jeder weitere Tag 38,00 €

b) einer Urne bis zu 10 Tagen 102,00 €

jeder weitere Tag 10,00 €

2. Mit den Gebühren nach Nr. 1 ist die Benutzung der Kühlzelle und der Trauerhalle für Trauerfeier abgegolten.

VII. Verwaltungsgebühren, sonstige Gebühren und Kostenersatz

1. a) Ausstellung einer Berechtigungskarte für Gewerbetreibende 26,00 € b) Erneuerung der Berechtigungskarte für Gewerbetreibende 20,00 €

2. Genehmigung zur Errichtung von

a) Grabmale, Gedenktafeln, Gedenkplatten und Grababdeckungen 26,00 € b) Einfassungen 10,00 €

3. a) Anfertigung einer Zweitschrift der Verleihungsurkunde (Nutzungsrecht)

5,00 €

b) Umschreiben der Verleihungsurkunde 5,00 €

4. Trittplatten je Platte 3,00 €

5. Streifenfundamente

a) je Einzelgrab 36,00 € b) je Doppelgrab 64,00 €

1 i.d.F. der 3. ÄndSatzung vom 18.07.2022 Satzung vom 21.04.2016 in Kraft getreten am 28.04.2016

  1. 1. ÄndSatzung vom 20.02.2018 in Kraft getreten am 15.03.2018
  1. 2. ÄndSatzung vom 28.07.2021 in Kraft getreten am 05.08.2021
  1. 3. ÄndSatzung vom 18.07.2022 in Kraft getreten am 27.07.2022
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Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung

Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Hahnheim vom: 6. August 20131

Aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung i. d. F. der Bekanntmachung vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 06.02.2001 (GVBl. S. 29), §§ 1, 2, 7 und 8 des Kommunalab-gabengesetzes für das Land Rheinland Pfalz (KAG) vom 20.06.1995 (GVBl. S. 175), geändert durch

Artikel 3 des Landeshaushaltsgesetzes 1997 (LHG 1997) und des Landesgesetzes zur Änderung des Fi-

nanzausgleichgesetzes, zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes und zur Änderung des Lan-desbesoldungsgesetzes vom 12.02.1997 (GVBl. S. 40), durch Art. 172 Landesgesetz zur Reform und Neuorganisation der Landesverwaltung vom 12.10.1999 (GVBl. S. 325), durch Art. 1 Erstes Landesge-setz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom 09.11.1999 (GVBl. S. 412 und durch Art. 48 Euro-Anpassungsgesetz vom 06.02.2001 und der §§ 2 Abs. 3 und 6 Abs. 1 des Bestattungsgesetzes vom 04.03.1983 (GVBl. S. 69), geändert durch Gesetz vom 06.02.1996 (GVBl. S. 65) und durch Gesetz vom 06.02.2001 (GVBl. S. 29) und der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz(LBauO) vom 28.11.1986 (GVBl. S. 3073) berichtigt am 16.02.1987 (GVBl. S. 48); hat der Gemeinderat der Ortsgemeinde Hahnheim in seiner Sitzung vom 03.07.2013 folgende Satzung beschlossen:

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 – Eigentum

Der Friedhof steht im Eigentum der Ortsgemeinde Hahnheim. (Friedhofsträger)

§ 2 – Friedhofszweck

(1) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt der Ortsgemeinde.

(2) Er dient der Bestattung derjenigen Personen, die

a) bei ihrem Tode Einwohnerin oder Einwohner der Ortsgemeinde waren, oder zu Lebzeiten mindestens zehn Jahre in der Ortsgemeinde wohnten,

b) ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben,

c) innerhalb des Gemeindegebietes verstorben sind, tot aufgefunden werden und nicht auf einen anderen Friedhof überführt werden.

(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung des Friedhofsträgers. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung dieser Zustimmung besteht nicht

(4) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschenresten.

§ 3 – Schließung und Aufhebung

(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofs können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhe-bung) – vgl.

§ 7 Best

G -.

Gemäß Gemeinderatsbeschluss vom 13.02.1976 sind in den Abteilungen I und II weitere Be-stattungen und Beisetzungen nicht mehr möglich. Wiederbelegungen werden gemäß Gemeinderatsbeschluss vom 01.07.1997 nach § 16 c (Pa-tenschaften) zugelassen. Weitere Belegungen bedürfen der Genehmigung des Gemeinderates.

(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausge-schlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten erlischt, wird der Nutzungsberechtigten oder dem Nut-zungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahl- bzw. Urnenwahlgrabstätte zur Verfügung ge-stellt. Außerdem kann sie oder er die Umbettung verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist.

(3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihen- oder Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen und die in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten, falls die Nutzungszeit noch nicht ab-gelaufen ist, auf Kosten des Friedhofsträgers in andere Grabstätten umgebettet.

(4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekannt gemacht. Die Nutzungsberechtigte oder der Nutzungsberechtigte einer Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schrift-lichen Bescheid, wenn der Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist.

(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig werden sie bei Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei Reihen- oder Urnenreihengrabstätten – soweit möglich – einer Angehörigen oder einem Angehörigen der oder des Verstorbenen mitgeteilt.

(6) Ersatzgrabstätten werden vom Friedhofsträger auf seine Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.

§ 4 – Öffnungszeiten

(1) Der Friedhof ist während der am Eingang bekanntgegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet.

(2) Außerhalb dieser Zeiten bedarf das Betreten der Erlaubnis des Friedhofsträgers.

(3) Der Friedhofsträger kann das Betreten des Friedhofes oder von Friedhofsteilen aus besonde-rem Anlass vorübergehend untersagen.

§ 5 – Verhalten auf dem Friedhof

(1) Besucher haben sich auf dem Friedhof ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhal-ten. Den Weisungen des Friedhofsträgers ist Folge zu leisten.

(2) Kinder unter acht Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung und unter Verantwortung Er-wachsener betreten.

(3) Nicht gestattet ist innerhalb des Friedhofes:

1. die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und Rollstüh-le/Rollatoren sowie Handwagen zur Beförderung von Material für die Grabherrichtung sowie leichte Fahrzeuge bis 3,5 t von Dienstleistungserbringern für Arbeiten gem. § 6

2. Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen und gewerbliche Dienste anzubieten,

3. an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung oder einer Gedenkfeier Arbei-ten auszuführen,

4. gewerbsmäßig zu fotografieren oder zu filmen,

5. Druckschriften zu verteilen,

6. Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,

7. zu rauchen, zu lärmen und zu spielen,

8. Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,

9. den Friedhof, seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen, Grabstätten und Grabeinfas-sungen zu betreten, 10. auf dem Friedhof anfallendes kompostierfähiges, organisches Material und nicht kom-postierfähiger Restmüll gemeinsam und außerhalb der dafür bestimmten und gekenn-zeichneten Stellen zu lagern,

11. entsprechend dem Kompostierungsangebot sind auf dem Friedhof nur Kränze, Gestecke und Gebinde aus kompostierfähigen Materialien erlaubt.

Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

(4) Totengedenkfeiern bedürfen der Zustimmung des Friedhofsträgers. Sie sind mindestens sieben Tage vorher anzumelden.

§ 62 – Ausführung gewerblicher Arbeiten

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grab-stätten befasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof, vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen, der vorherigen Zulassung durch die Ortsgemeinde.

(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönli-cher Hinsicht zuverlässig sind.

(3) Fachlich geeignet sind Personen, die aufgrund ihrer Ausbildung in der Lage sind unter Beach-tung der örtlichen Gegebenheiten des Friedhofes die angemessene Gründungsart zu wählen und die erforderlichen Fundamentabmessungen zu berechnen. Sie sind in der Lage für die Be-festigung der Grabmalteile das richtige Befestigungsmittel auszuwählen, zu dimensionieren und zu montieren. Weiterhin können sie die Standsicherheit von Grabanlagen beurteilen und mit Hilfe von Messgeräten die Standsicherheit kontrollieren und dokumentieren.

(4) Personen, die unvollständige Anzeigen bzw. nicht korrekt dimensionierte Abmessungen von sicherheitsrelevanten Bauteilen bei der Anzeige benennen und sich bei der Ausführung der Fundamentierung und der Befestigung der Grabmalteile nicht an die in der Anzeige genannten Daten halten, werden als unzuverlässig eingestuft.

(5) Gewerbetreibende und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung zu beachten. Sie haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.

(6) Unbeschadet von § 5 Abs. 3 Nr. 3 dürfen gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof nur während der vom Friedhofsträger festgesetzten Zeiten durchgeführt werden. In Fällen des § 4 Abs. 3 sind gewerbliche Arbeiten ganz untersagt. (7) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend und nur an den Stellen gelagert werden, an denen sie nicht hindern. Bei Been-digung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu brin-gen. Bei Unterbrechung der Tagesarbeiten müssen die Arbeits- und Lagerplätze in einen ord-nungsgemäßen Zustand gebracht werden. Die Gewerbetreibenden und deren Bedienstete dür-fen auf dem Friedhof keinerlei Abraum ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofes gereinigt werden. Die Gemeinde haftet nicht für einen evtl. Verlust.

(8) Zugelassene Gewerbetreibende erhalten eine Berechtigungskarte auf zwei Jahre. Diese ist dem Friedhofspersonal vom Gewerbetreibenden oder seinen Mitarbeitern auf Verlan-gen vorzuzeigen. Die entsprechende Gebühr wird nach der Friedhofsgebührensatzung erhoben.

(9) Die Zulassung kann entzogen werden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht mehr vor-liegen und die Gewerbetreibenden trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Best-immungen der Friedhofssatzung verstoßen.

III. Bestattungsvorschriften

§ 7 – Allgemeines

(1) Erd- und Feuerbestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes unter Vorlage der erfor-derlichen Unterlagen bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Bei einer Beisetzung in einer erworbenen Wahlgrabstätte ist auf Verlangen das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(2) Ort und Zeit der Bestattung werden von der Friedhofsverwaltung festgesetzt. Wünsche der Angehörigen oder der Geistlichen in zeitlicher Hinsicht sind nach Möglichkeit zu berücksichti-gen.

(3) In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, einen Elternteil mit seinem nicht über einem Jahr alten Kind in einem Sarg beizusetzen. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung können auch zwei Geschwister im Alter bis zu einem Jahr in einem Sarg beerdigt werden.

§ 8 – Särge und Urnen

(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, das jedes Durchsickern von Ver-wesungsprodukten ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht aus schwer vergänglichen Stoffen her-gestellt sein; sie müssen

a) die Verwesung der Leiche im Erdgrab erleichtern, b) verrotten, c) mit Rücksicht auf die 25jährige Ruhefrist und die Tiefbestattung dürfen Särge mit Me-talleinsatz oder Metallsärge ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung nicht verwen-det werden. Ausnahmen sind nur bei Verlängerung der 25jährigen Ruhezeit um weite-re 25 Jahre in Wahlgrabstätten zulässig.

(2) Die Särge sollen höchstens 2,10 m lang, 0,80 m hoch und im Mittelmaß 0,80 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung des Friedhofsträgers bzw. Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen..

(3) Werden bei Urnenbeisetzungen in einem Erdwahlgrab Überurnen aus nicht verrottbaren bzw. nicht vergänglichen Stoffen verwendet, übernimmt die Ortsgemeinde bzw. Friedhofsverwal-tung bei weiteren Erdbestattungen bzw. Aus- oder Umbettungen keine Haftung für die Unver-sehrtheit der Überurne.

§ 9 – Ausheben der Gräber

(1) Die Gräber werden durch das Friedhofspersonal bzw. durch Beauftragte des Friedhofsträgers ausgehoben und zugefüllt.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sar-ges beträgt 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,60 m.

(3) In einem Wahlgrab können auf Antrag zwei Särge beigesetzt werden. Dabei ist der erste Sarg in 2,40 m Tiefe beizusetzen, so dass nach der zweiten Beisetzung zwischen Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des zweiten Sarges eine Deckung von 0,90 m verbleibt.

(4) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch eine 0,30 m starke Erdwand ge-trennt sein.

(5) Die Nutzungsberechtigte oder der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf ihre oder seine Kosten entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch die Nutzungsberechtigte oder den Nutzungsberechtigten zu tragen.

§ 103 – Ruhezeit und Nutzungsrecht

Ruhezeit und Nutzungsrecht

(1) Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 25 Jahre

Bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 15 Jahre

(2) Das Nutzungsrecht beträgt:

1. bei Erd- und Urnenreihengrabstätten 25 Jahre 2. bei Erd- und Urnenwahlgrabstätten 40 Jahre 3. bei Urnenkammern (Urnenstele) 30 Jahre 4. Bei Baumgrabstätten 30 Jahre

(3) Nach Ablauf der Nutzungszeit ist die in der Urnenkammer abgelaufene Urne zu entsorgen und die Asche auf eine dafür vorgesehene Fläche pietätvoll wieder zu bestatten. Seite 8

§ 11 – Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften bedürfen Umbettungen von Leichen und Aschen der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung wird nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, grundsätzlich erst nach Ablauf des 5. Jahres der Ruhezeit und nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härte-falles erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab sind innerhalb der Ortsgemeinde nicht zulässig. § 3 bleibt unberührt.

(3) Umbettungen erfolgen grundsätzlich auf Antrag. Antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus einem Erd- bzw. Urnenreihengrab die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 2 BestG, bei Umbettun-gen aus einem Erd- bzw. Urnenwahlgrab die jeweilige Nutzungsberechtigte oder der jeweilige Nutzungsberechtigte. Im Übrigen ist die Friedhofsverwaltung bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.

(4) Die Umbettungen werden auf Anordnung der Friedhofsverwaltung durch das Friedhofspersonal oder durch Beauftragte durchgeführt.

(5) Die Kosten der Umbettung und der Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.

(6) Durch die Umbettung wird der Ablauf der Ruhezeit nicht unterbrochen oder gehemmt.

(7) Leichen und Aschen zu anderen als zu Umbettungszwecken auszugraben, bedürfen einer be-hördlichen oder richterlichen Anordnung.

(8) Umbettungen mit Ausnahmen von Urnenumbettungen werden in der Zeit vom 01. April bis 30. September nicht vorgenommen.

IV. Grabstätten

§ 124 – Allgemeines, Arten der Grabstätten

(1) Auf dem Friedhof werden folgende Grabarten zur Verfügung gestellt:

a) 1. Erdreihengrabstätten

2. Erdwahlgrabstätten

3. Urnenreihengrabstätten

4. Urnenwahlgrabstätten

5. Urnenkammern (Urnenstele) als Urnenwahlgrabstätte

b) Sondergrabfeld 1. Urnengemeinschaftsfeld (Urnenwahlgrabstätten) als Rasengrabfeld

c) Baumgrabstätten als Urnenwahlgrabstätten mit Erdröhre für 2 bzw. 4 Bestattungen (2) Die Grabpflege der Rasen- und Baumgräber wird von der Ortsgemeinde gewährleistet.

(3) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofsträgers. An ihnen können Rechte nur nach die-ser Satzung erworben werden. Sie sind öffentlich-rechtlicher Natur. Ein Anspruch auf Überlas-sung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.

(4) Die Nutzungsberechtigte haben alle Beeinträchtigungen, die im Rahmen einer normalen und termingerechten Beisetzung auftreten können, wie: vorübergehende Entfernung von Pflanzen und Grabschmuck sowie Lagerung von Grabaushub und Beeinträchtigungen durch Friedhofs-bäume und Anpflanzungen, zu dulden.

(5) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.

§ 13 – Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erd- oder Urnenbeisetzungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit der zu Bestattenden oder des zu Bestattenden bzw. der Beizusetzenden oder des Beizusetzenden abgegeben werden. Die Umwandlung einer Reihengrabstätte in eine Wahlgrabstätte ist ausgeschlossen.

(2) Es werden ausgewiesen:

  1. 1. Erdreihengrabstätten mit einer Länge von 2,30 m und einer Breite von 1,10 m je Grabstät- te
  1. 2. Urnenreihengrabstätten mit einer Länge von 0,80 m und einer Breite von 0,80 m

(3) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet bzw. beigesetzt werden (Ausnahme gem. § 7 Abs. 3).

(4) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird drei Monate vorher öffentlich bekannt gemacht oder durch Hinweise auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gegeben.

§ 145 – Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erd- und Urnenbeisetzungen, für die auf Antrag ein Nut-zungsrecht für die Dauer gem. § 10 Abs. 2 (Nutzungszeit) verliehen wird. Das Nutzungsrecht soll nur anlässlich eines Todesfalles erworben werden. Ein Rechtsanspruch auf Zuteilung einer bestimmten Grabstätte besteht nicht. Der Wiedererwerb eines Nutzungsrechts an Wahlgrab-stätten erfolgt auf Antrag nach den in diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechts und die zu zahlenden Gebühren und ist nur für die gesamte Wahl-grabstätte möglich. Eine Verlängerung nach Ablauf des Nutzungsrechts an Wahlgrabstätten kann bis zur maximalen Nutzungsdauer gem. § 10 Abs. 2 erfolgen. Es kann auch eine kürzere Nutzungszeit, jedoch nicht unter 5 Jahren, gewählt werden. Nutzungsrechte an Grabstätten im Sondergrabfeld (Rasengrabfeld) und an Baumgräber können auch als Vorsorgegräber erwor-ben werden.

(2) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige, zur Einfach- oder Tiefenbelegung (§ 9 Abs.

  1. 3. vergeben. Beisetzungen sind in noch freien Stellen und in Stellen, die nach Ablauf der Ruhe- zeit für die Bestattete oder den Bestatteten als frei gelten, möglich.

(3) Die Graburkunde dient als Nachweis des Nutzungsrechts, die Beginn und Ende des Nutzungs-rechts ausweist. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Gra-bes. Bei späteren Bestattungen / Beisetzungen, bei denen die Ruhezeit (§ 10) die Nutzungszeit übersteigt, ist das Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit zu ver-längern.

(4) Die Erwerberin oder der Erwerber soll für den Fall ihres oder seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis ihre oder seinen Nachfolger im Nutzungsrecht benennen. Wird keine derartige Bestimmung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen bzw. Erben der Verstorbenen oder des Verstorbenen über:

a) auf den überlebenden Ehegatten bzw. der eingetragenen Lebenspartnerin oder des Le-benspartners,

b) auf die Kinder

c) auf die Enkelkinder

d) auf die Eltern

e) auf die Geschwister

f) auf sonstige Erben

g) auf die nicht unter a) bis f) fallenden Erben in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter und Mütter

Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt.

(5) Das Nutzungsrecht erlischt:

a) durch Ablauf der Nutzungsdauer

b) bei belegten und unbelegten Wahlgräbern durch schriftlichen Verzicht und Räumen der Grabstätte

(6) Die Nutzungsberechtigten müssen die Übertragung des Nutzungsrechtes auf einen Dritten bei der Friedhofsverwaltung melden. Die Rechtsnachfolgerin oder der Rechtsnachfolger hat bei der Friedhofsverwaltung das Nut-zungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.

(7) Die Nutzungsberechtigten haben im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und bei Eintritt eines Bestat-tungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstät-te zu entscheiden. (8) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an belegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.

(9) Bei Rückgabe von Wahlgrabstätten wird die anteilige Gebühr für nicht in Anspruch genommene Nutzungszeit nicht erstattet.

(10) Die Wahlgrabstätte hat eine Länge von 2,30 m und eine Breite von 1,10 m. Für jedes weitere Grab verbreitert sich die Grabstelle um 1,10 m. Der Abstand zwischen den Wahlgräbern be-trägt 0,30 m.

§ 156 – Urnengrabstätten

(1) Urnen dürfen beigesetzt werden:

a) in Urnenreihengrabstätten eine Urne b) in Urnenwahlgrabstätten bis zu zwei Urnen c) in Erdwahlgrabstätten anstatt jeder zulässigen Erdbestattung zwei Urnen d) im Sondergrabfeld als Rasengrabfeld bis zu zwei Urnen e) in Urnenkammern (Urnenstelen) bis zu zwei Urnen oder drei Urnen ohne Über-bzw. Schmuckurne f) In Baumgrabstätten bis zu zwei bzw. vier Urnen in einer Erdröh-re

Die Beisetzung muss in einer Tiefe von mindestens 0,80 m stattfinden.

(2) Eine Urnengrabstätte hat eine Breite von 0,80 m und eine Länge von 0,80 m. Der Abstand zwi-schen den Urnengräbern beträgt 0,30 m. Bei Grabstätten im Sondergrabfeld entfällt der Abstand zwischen den Gräbern.

(3) Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig zu melden. Der Anmeldung ist eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Krematoriums über die Einäscherung beizufügen

(4) Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen sind grundsätzlich gleichgestellt.

V. Gestaltung von Grabstätten

§ 167 – Wahlmöglichkeiten

(1) Auf dem Friedhof werden Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften und Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften eingerichtet.

(2) Grabfelder mit allgemeinen und besonderen Gestaltungsvorschriften werden von der Ortsge-meinde festgelegt. Sie können auf einem Friedhofsplan bzw. ähnlichen Darstellungen eingese-hen werden. (3) Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit allgemeinen oder mit besonderen Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für eine Grabstätte mit besonderen Gestaltungsvorschriften, so besteht die Verpflichtung, die Gestaltungsvorschriften dieser Friedhofssatzung einzuhalten.

(4) Wird von dieser Möglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, wird eine Grabstätte im Friedhofsteil mit besonderen Gestaltungsvorschriften zugeteilt.

§ 16 a8

Allgemeine Gestaltungsvorschriften

(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die unmittelbare Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.

(2) Grabeinfassungen sind verpflichtend, Grababdeckungen und Teilabdeckungen sind zulässig.

(3) Der Friedhofsträger behält sich jedoch vor, bezüglich der in Absatz 2 genannten Regelung Ausnahmen zu treffen.

(4) Die Grabstätten sollen in ihrer gesamten Restfläche bepflanzt werden. Die Bepflanzung darf die anderen Grabstätten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher.

§ 16 b9

Besondere Gestaltungsvorschriften (Kolumbarien/Urnenstelen)

I. Kolumbarien/Urnenstelen Grabfeld: Stelen

(1) Die Grabfelder mit den Urnenstelen (Kolumbarien) werden als Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften ausgewiesen. Es dürfen keine baulichen Veränderungen getroffen werden. Ohne die Zustimmung der Ortsgemeinde darf die Urnenkammer nicht geöffnet wer-den.

(2) Die Urnenstelen sind entsprechend nach dem Belegungsplan, welcher der Friedhofsverwal-tung vorliegt, zu belegen. Die Belegung der Urnenstelen ist abhängig von den baulichen Gege-benheiten. Nutzungsrechte an unbelegten Urnenkammern können zu jeder Zeit erworben werden. Das Nutzungsrecht kann nach Ablauf auf Antrag verlängert werden.

(3) Die Größen der Über- bzw. Schmuckurnen sind der Kammergröße anzupassen.

(4) Auf den Verschlussplatten der Urnenkammern ist der Name und auf Wunsch die Geburts- und Todesdaten des Verstorbenen anzubringen. Bei der Auswahl der Schriften ist darauf zu achten, dass die Größe und Farbe des Schrifttyps mit der Verschlussplatte ein würdiges Gesamtbild abgeben. Die Arbeiten sind von einem Fachmann, einem professionellen Steinmetz, auszuführen, der in der Lage ist, diese Qualitätsansprüche zu erfüllen. Die Beschriftung der von der Ortsgemeinde beschafften Verschlussplatten wird vom Nut-zungsberechtigten durch einen Steinmetz veranlasst.

(5) Das Anbringen von anderen Gegenständen auf den Verschlussplatten als Buchstaben, pietät-volle Ornamente und Zahlen, wie z. B. Lichtbilder, Halterungen, Blumenväschen, Kerzen, Leuchten, Spielzeuge, Holzteile, Kunststoffteile oder Kunstblumen ist unzulässig. Wiederrechtlich angebrachte Gegenstände werden seitens der Ortsgemeinde kostenpflichtig entfernt. Wer die Urnenstelen durch Bemalen oder individuelle Steinmetzarbeiten, außer der zulässigen Beschriftung, beschädigt oder verändert, haftet gegenüber der Ortsgemeinde. Die Ortsge-meinde kann sich in so einem Falle die Urnenstelen vom Verursacher komplett ersetzen las-sen. Das Anbringen oder Abstellen von Gegenständen auf der oberen Abdeckplatte der Ur-nenstelen ist untersagt.

(6) Bis zum Ablauf des Nutzungsrechts bleibt die Verschlussplatten im Eigentum der Ortsge-meinde. Die Verschlussplatten werden von der Ortsgemeinde zur Beschriftung ausgehändigt. Bis zur Fertigstellung der Beschriftung wird eine Ersatz-Verschlussplatte die Urnenkammer verschließen. Der jeweilige Schriftentwurf des Steinmetzes ist mit der Ortsgemeinde abzustimmen und zur Genehmigung vorzulegen (wenigstens im Papierentwurf oder als Schriftmodell, nach Wahl des Steinmetzes). Das Gestaltungsvorhaben muss in der Vorlage für die Verwaltung eindeutig er-kennbar sein. Die Ortsgemeinde kann bei Zuwiderhandlungen gegen die Absätze 4 und 5 die Genehmigung verweigern.

(7) Alle mit der Beschriftung und Montage zusammenhängenden Kosten hat der Nutzungsberech-tigte zu übernehmen. Die Kosten der Steinmetzarbeiten sind vom Nutzungsberechtigten auf-zubringen und an die Steinmetzfirma direkt zu erstatten.

(8) Blumen und Grableuchten dürfen nur – falls vorhanden – auf den dafür vorgesehenen Ab-lageflächen aufgestellt bzw. abgelegt werden, ansonsten ist das Abstellen solcher Gegen-stände unzulässig. Trauerfloristik ist zulässig, jedoch ist diese spätestens 14 Tage nach Beiset-zung zu entfernen. Die Ortsgemeinde behält sich vor, unansehnlich gewordenen Blumen-schmuck zu entfernen.

II. Urnenbegräbnisplätze in Baumgräber Grabfeld: BGU

(1) Dieses Grabfeld wird als Grabfeld mit besonderen Gestaltungsvorschriften ausgewiesen. An diesen Gräbern sind keine individuellen Grabmale und Einfassungen zugelassen. Die Urnenbegräbnisplätze bestehen aus einem Erdröhrensystem aus Edelstahl. Die Länge kann zwischen 0,75 m (für bis zu zwei Urnen) oder 1,25 m (für bis zu vier Urnen) gewählt werden. Die Abdeckung ist mit einer Granitplatte versehen.

(2) Auf der Abdeckung dürfen die Vor- u. Nachnamen, Geburts- und Todesdaten des/der Ver-storbenen nur in eingestrahlter bzw. eingravierter Form – in Druck –oder Schreibschrift sowie evtl. ein pietätvolles Ornament - angebracht werden. Bei der Auswahl der Schriften ist darauf zu achten, dass die Größe und Farbe des Schrifttyps mit der Gedenktafel ein würdiges Ge-samtbild abgeben. Die Arbeiten sind von einem Fachmann, einem professionellen Steinmetz, auszuführen, der in der Lage ist, diese Qualitätsansprüche zu erfüllen. Die Beschriftung und Gestaltung der von der Ortsgemeinde beschafften Verschlussplatten wird vom Nutzungsberechtigten durch einen Steinmetz veranlasst. Bzgl. der schriftlichen Anzeige gilt Ziff. I Abs.6 und 7 entsprechend.

(3) Das Anbringen von weiteren Gegenständen auf den Verschlussplatten als die in Abs. 2 ge-nannten ist unzulässig und wird von der Ortsgemeinde bei Zuwiderhandlung entfernt. Opti-sche Veränderungen sind grundsätzlich unzulässig. Sie werden von der Ortsgemeinde unver-züglich entfernt. Wer die Abdeckplatten ohne Einwilligung verändert oder beschädigt, haftet für den einge-tretenen Schaden. Die Ortsgemeinde kann verlangen, dass die Verschlussplatte ersetzt wird oder dass der Verursacher des Schadens die Kosten für die Neuanschaffung ersetzt.

(4) Das Aufstellen bzw. Ablegen von Blumenschmuck, Grableuchten und anderer Gegenstände ist nicht zulässig. Trauerfloristik ist zulässig, jedoch ist diese spätestens 14 Tage nach Beiset-zung zu entfernen Bei Zuwiderhandlung behält sich die Ortsgemeinde vor, unansehnlich und verwelkter Blumenschmuck sowie andere Gegenstände zu entfernen.

(5) Das Grabfeld wird in der Verantwortung der Ortsgemeinde unterhalten und gepflegt. Das Bepflanzen der Begräbnisplätze mit Blumen und Grünpflanzen etc. durch die Hinterbliebenen ist nicht erlaubt.

(6) Das Grabfeld wird von der Ortsgemeinde mit Rasen eingesät und für die Dauer des Nut-zungsrechts gemäht und Instand gehalten.

§ 16 c

Erhaltungswürdige Grabstätten

(1) Für die nachfolgend aufgeführten Grabstätten in der Abteilung I und II werden gemäß Ge-meinderatsbeschluss vom 01.07.1997 Wiederbelegungen zugelassen.

Abt. I Nr. 60

Abt. II Nr. 37 Abt. I Nr. 61

Abt. II Nr. 43 Abt. I Nr. 62

Abt. II Nr. 65 Abt. I Nr. 63

Abt. II Nr. 87 Abt. I Nr. 69

Abt. II Nr. 91 Abt. I Nr. 71

Abt. I Nr. 84

(2) Die Nutzungsberechtigte oder der Nutzungsberechtigte verpflichtet sich durch die Übernahme einer solchen Grabstätte, den Grabstein instand zu setzen und die Pflege der Grabstätte zu übernehmen.

(3) Das Nutzungsrecht wird bis zum Eintritt eines Bestattungsfalles gebührenfrei überlassen

(4) Bei Eintritt eines Bestattungsfalles finden die Vorschriften des § 14 Abs. 3 der Friedhofssat-zung entsprechend Anwendung.

(5) Bei Grabstätten, für die eine Nutzungsberechtigte oder ein Nutzungsberechtigter nicht ermit-telt werden kann oder an denen auf das Nutzungsrecht verzichtet wird, geht das Eigentum an den Friedhofsträger über. Der Friedhofsträger ist dann berechtigt, das Nutzungsrecht einem Dritten zu überlassen Für das Herrichten, die Größe und Gestaltung der Grabstätten, finden bei Eintritt eines Be-stattungsfalles, die Vorschriften der Satzung entsprechend Anwendung mit Ausnahme der Bestim-mungen über die Größe von Grabmalen nach § 21 der Friedhofssatzung. § 21 der Friedhofssatzung gilt nicht für die Grabstätten in der Abteilung I und II.

§ 16 d10

Sondergrabfeld

(1) Im Sondergrabfeld sind Einfassungen, Grababdeckungen, Grabmale und Grabschmuck nicht zulässig

(2) Das Sondergrabfeld (Abt. SG) ist eine Grünfläche mit einer gemeinsamen Gedenkstele. Die Namen, Geburts- und Sterbedaten der dort Bestatteten können ausschließlich auf kleine Na-mensgedenkschilder auf der Gedenkstele aufgenommen werden. Um ein würdiges Gesamt-bild zu erhalten, sind einheitlich gestaltete Namensgedenkschilder, die die Gemeinde vorhält, zu verwenden. Folgende Merkmale müssen erfüllt werden:

Material: Plexiglas Breite 24 cm, Höhe 9 cm Schrifttyp: Monotype Corsiva Times New Roman Poor Richard Adobe Jenson Regular SC

Schriftfarbe: grau

Befestigungsart: anschrauben

Die Arbeiten sind fachmännisch auszuführen, die Vorgaben des Abs. 2 Satz 4 sind zwingend zu beachten.

(3) Das Anbringen von anderen Gegenständen auf der Stele als Namensgedenkschilder, wie z. B. Bilder auch Lichtbilder, Verzierungen, Halterungen, Blumenväschen, Kerzen, Leuchten, Spiel-zeuge, Holzteile, Kunststoffteile oder Kunstblumen ist unzulässig, sie werden von der Gemein-de unverzüglich entfernt. Veränderungen an der Stele sind ohne Einwilligung der Gemeinde unzulässig. Wer die Stele ohne Einwilligung der Gemeinde beschädigt oder verändert, haftet für den eingetretenen Schaden. Die Gemeinde kann verlangen, das die Stele ersetzt wird oder dass der Verursacher des Schadens die Kosten für die Neuanschaffung ersetzt. (4) Die Namensgedenkschilder bleiben im Eigentum der Gemeinde. Diese werden von der Ge-meinde ausgehändigt. Der jeweilige Schriftentwurf ist der Gemeinde bzw. Friedhofsverwaltung zur Genehmigung vorzulegen (wenigstens im Papierentwurf oder als Schriftmodel). Das Gestaltungsvorhaben muss in der Vorlage für die Verwaltung eindeutig erkennbar sein. Die Gemeinde kann bei Ge-nehmigung verweigern, soweit die Vorgaben dieser Vorschrift nicht beachtet werden.

(5) Alle der Beschriftung und Montage (nur anschrauben, andere Befestigungsarten sind unzuläs-sig) zusammenhängenden Kosten hat der Nutzungsberechtigte zu übernehmen.

§ 17 – Herrichten und Pflege der Grabstätten

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 16 a hergerichtet und dauernd instand gehalten werden.

(2) Für das Herrichten und die Pflege der Grabstätte ist bei Reihengrabstätten die Verfü-gungsberechtigte oder der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten die Nutzungsbe-rechtigte oder der Nutzungsberechtigte verantwortlich.

(3) Der Grabhügel sollte nicht höher als 20 cm sein. Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern dürfen die Grabhügel nicht höher als das Plattenniveau sein.

(4) Zur Bepflanzung der Gräber sind nur solche Gewächse zu verwenden, die in ihrem Aufwuchs nicht über 2,00 m hoch werden und die andere Gräber sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.

(5) Verwelkter oder unansehnlich gewordener Blumen- und Kranzschmuck ist durch die Verfü-gungsberechtigte oder den Verfügungsberechtigten bzw. die Nutzungsberechtigte oder den Nutzungsberechtigten von dem Grab zu entfernen und an den hierfür vorgesehenen Sammel-stellen zu entsorgen.

(6) Die Grabstätten müssen, wenn die Witterung es zulässt, vier Monate nach der Belegung ange-legt sein.

(7) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger.

(8) Bei mehrstelligen Wahlgrabstätten ist die gesamte Grabfläche anzulegen.

(9) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken und Grab-schmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwandt werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen und Gießkannen.

(10) Das Einbringen von wasser- und luftundurchlässigen Stoffen, (wie z.B. Folien) in den Grabstel-lenbereichen ist generell untersagt.

(11) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht gestattet.

§ 18 – Vernachlässigte Grabstätten

(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat die oder der Verfügungs- bzw. die oder der Nutzungsberechtigte auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Sind die Verantwortlichen nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, hat ein entspre-chender dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte zu erfolgen. Wird die Aufforderung nicht befolgt, kann der Friedhofsträger die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten in Ord-nung bringen lassen.

(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder sind die Verantwortlichen nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermit-teln, so kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen. Sie ist zu einer Aufbewah-rung nicht verpflichtet.

VI. Grabmale, Grabeinfassungen

§ 19 – Zustimmungserfordernis

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und Grabeinfassungen bedarf der vorhe-rigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Sie soll bereits vor der Anfertigung der Grabmale und Grabeinfassungen eingeholt werden. Auch provisorische Grabmale sind zustimmungspflichtig, sofern sie größer als 15 x 30 cm oder keine Beerdigungskreuze sind. Die Anträge sind durch die jeweiligen Verfügungsberechtigten bzw. Nutzungsberechtigten zu stel-len.

(2) Den Anträgen auf Errichtung von Grabmalen sind in zweifacher Ausfertigung beizufügen:

1. der Grabentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbo-le sowie der Art der Fundamentierung,

2. Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, der Bearbeitung, des Inhalts, der Form und Anordnung. Ausführungszeich-nungen sind im Maßstab 1:10 vorzulegen, soweit es zum Verständnis erforderlich ist. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:5 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden

(3) Für die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend

(4) Werden auf einer Grabstätte mehrere Grabmale errichtet, sind diese im Beisetzungsfall von den jeweiligen Nutzungs- bzw. Verfügungsberechtigten vorher zu entfernen. Bei Urnenbestat-tungen in Erdwahlgräbern ist die Entfernung der Grabmale nicht zwingend erforderlich.

(5) Das Vorhaben ist erneut anzuzeigen, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht innerhalb eines Jahrs nach Einreichen der Anzeige errichtet bzw. geändert worden ist.

§ 20 – Material, Form und Inschriften der Grabmale

Auf den Belegfeldern ist grundsätzlich die Verwendung aller Materialien gestattet, die der Würde des Friedhofes nicht abträglich oder störend sind und von ihrer Eigenschaft her keine Gefahr für die All-gemeinheit darstellen. Aufdringliche Farben sind zu vermeiden. Grabmale sind nicht auf die Einfas-sung zu stellen. Unzulässig eingebrachte Gegenstände und Materialien werden zu Lasten der jeweiligen Zahlungs-pflichtigen bzw. Nutzungsberechtigten entfernt. Der Friedhofsträger ist nicht zur Aufbewahrung ver-pflichtet.

§ 2111 – Größe der Grabmale

Größe der Grabmale

(1) Grabmale für Erd- und Urnengräber unterliegen keiner Höhenbeschränkung, müssen jedoch aus Sicherheitsgründen eine Mindeststärke aufweisen.

1.1 Einstellige Wahlgräber, Reihen- und Kinderreihengräber, Urnenwahl- und Urnenreihen-gräber

a) Stelen und Breitsteine Stärke mind.: 12 cm

b) Marterl-Holzstelen Stärke mind.: 4 cm

1.2 Mehrstellige Wahlgräber

a) Stelen und Breitsteine Stärke mind.: 14 cm

b) Marterl-Holzstelen Stärke mind.: 4 cm

1.3 Einfassungen

Einfassungen aus Natur- und Kunststein dürfen bei allen Grabarten erstellt werden.

Für alle Grabarten gilt Stärke mind.: 5 cm

Für alle Grabarten gilt Höhe max.: 20 cm

(2) Grababdeckende- und teilabdeckende Steinplatten sind, falls zulässig, in einer Mindeststärke von 5 cm zu erstellen.

(3) Zwischenwege

Falls Zwischenwege belegt werden gilt folgende Regelung:

Erdwahl- und Erdreihengräber

Breite: 0,30 m Länge insgesamt: 2,30 m

Bei Anfangs- bzw. Endgräbern der Reihen kann der Außenweg mitbelegt werden. Die Verlegung der Platten ist nur auf maximal 10 cm starken, armierten Fundamenten zulässig.

(4) Die Grabzwischenwege werden vom Friedhofsträger, zu Lasten des jeweiligen Nutzungsbe-rechtigten, mit Trittplatten belegt.

(5) Zwischen zwei Grabreihen wird vom Friedhofsträger jeweils ein Streifenfundament gezogen, mit dem die zu errichtenden Grabmale zu verankern sind, um die Standsicherheit der Grab-male auf Dauer zu gewährleisten. Die Kosten der Streifenfundamente und Trittplatten werden anteilig auf die Grabstätten um-gelegt und sind von den jeweiligen Nutzungsberechtigten zu tragen. Näheres regelt die Fried-hofsgebührensatzung.“

§ 22 – Anlieferung

(1) Von dem beabsichtigten Zeitpunkt der Lieferung und Aufstellung von Grabmalen und sonsti-gen Anlagen ist die Friedhofsverwaltung mindestens zwei Tage vorher in Kenntnis zu setzen. Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen nur nach Vorlage des genehmigten Antrages in den Friedhofsbereich eingebracht werden.

(2) Bei der Anlieferung kann die Friedhofsverwaltung die Grabmale und sonstigen baulichen Anla-gen prüfen, ob sie den angezeigten Entwürfen entsprechen. Der Aufsteller hat die angezeigten Entwürfe und die Zeichnungen bei sich zu führen und sie auf Wunsch vorzulegen.

§ 23 – Stand- und Verkehrssicherung sowie Unterhalt

der Grabmale und grababdeckende Steinplatten

(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe ent-sprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können.

(2) Die Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigten von Grabstätten sind verpflichtet, die Grabmale und sonstigen Grabausstattungen in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten, dem-entsprechend zu überprüfen oder fachmännisch überprüfen zu lassen. Die Überprüfung ist in der Regel zweimal, und zwar im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst durchzuführen. Festgestellte Mängel sind unverzüglich zu beseitigen. Die Inhaber bzw. die Verpflichteten bzw. Nutzungsberechtigten haften für jeden Schaden, der durch Umfallen von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen oder Abstürzen von Teilen davon verursacht wird.

(3) Stellt die Friedhofsverwaltung eine mangelnde Standsicherheit fest und ist Gefahr im Verzuge, kann sie auf Kosten der Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen des Grabmals oder Teile davon bzw. Absperrung) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Ortsgemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen durch-führen zu lassen.

(4) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, so ersetzt ein vierwöchentlicher Hinweis auf der Grabstätte die schriftliche Aufforderung gem. Abs. 3 Satz 2.

§ 24 – Entfernung

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit dürfen Grabmale, Grabeinfassungen oder sonstige bauliche Anlagen nur mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale, Grabeinfassungen und sonstige Grabausstattungen innerhalb einer Frist von 3 Monaten zu entfernen. Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte schriftlich hingewiesen. Falls er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln ist, erfolgt eine öffentliche Bekanntmachung.

(2) Kommt der Berechtigte dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Anlagen auf Kosten des Pflichtigen entfernen lassen.

(3) Lässt der Verpflichtete das Grabmal nicht binnen drei Monaten abholen, geht es entschädi-gungslos in die Verfügungsgewalt des Friedhofsträgers über.

(4) Werden Grabmale, Einfassungen oder sonstiges Grabzubehör im Zuge einer Beisetzung vo-rübergehend entfernt, hat der Dienstleistungserbringer die Lagerung außerhalb des Fried-hofsbereiches sicherzustellen.

(5) Sind auf einer Grabstätte mehrere Grabmale errichtet, sind diese im Beisetzungsfall vom Nut-zungs- bzw. Verfügungsberechtigten vorher zu entfernen.

VII. Leichenhalle, Trauerhalle und Trauerfeiern

§ 25 – Benutzung der Leichen – und Trauerhalle

(1) Die Leichenhalle dient zur Aufnahme von Leichen bis zur Bestattung bzw. Überführung.

(2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die/den Verstorbene/n während der jeweils festzusetzenden Zeiten sehen. Die Särge sind spä-testens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu ver-schließen.

(3) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum, oder am Grabe abgehalten werden.

(4) Die Benutzung der Trauerhalle kann versagt werden, wenn der Verstorbene nach der Beurtei-lung des Amtsarztes an einer meldepflichtigen Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Verwesungszustandes der Leiche bestehen VIII. Schlussvorschriften

§ 26 – Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, rich-ten sich die Ruhezeiten und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.

(2) Die vor Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder un-bestimmter Dauer erlöschen nach Ablauf der Nutzungszeit gem. § 14 Absatz 1 dieser Satzung, gerechnet vom Inkrafttreten dieser Satzung ab.

(3) Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten, die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung erworben wur-den und nach dem Inkrafttreten dieser Satzung enden, können nach den Bestimmungen die-ser Satzung (§ 14) wieder erworben oder verlängert werden, wenn sich der Nutzungsberech-tigte damit einverstanden erklärt, dass das Nutzungsrecht an bisherigen mehrstelligen Grab-stätten als Nutzungsrecht an einer einstelligen oder höchstens zweistelligen Grabstätte verlie-hen wird

(4) Die Friedhofsverwaltung kann verlangen, dass Gewächse, die die Höhe von 2,00 m übersteigen (§ 17 Abs. 4) durch den Nutzungsberechtigten zu entfernen sind.

(5) Im Übrigen finden die Bestimmungen dieser Satzung Anwendung.

§ 27 – Haftung

Der Friedhofsträger haftet nicht für Unwetterschäden oder Schäden, die durch satzungswidrige Be-nutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und seiner Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihm obliegen insoweit keine besonderen Obhut- und Überwachungspflichten.

§ 28 – Listenführung

(1) Es werden folgende Listen geführt: je ein Grabregisterverzeichnis der beigesetzten Personen mit den laufenden Nummern der Erd- und Urnenreihen- und Erd- und Urnenwahlgrabstätten. Das Grabregisterverzeichnis kann zusätzlich als Belegungsplan geführt werden, in dem die erforderlichen Angaben eingetragen werden.

(2) Die zeichnerischen Unterlagen, so Gesamtpläne, Belegungspläne und Grabmalentwürfe sind von der Friedhofsverwaltung zu verwahren.

§ 29 – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1. den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 4 betritt,
  1. 2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofsträgers nicht befolgt (§ 5 Abs. 1),
  1. 3. gegen die Bestimmungen des § 5 Absatz 3 Nr. 1 - 11 verstößt,
  1. 4. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt oder die Bestimmun- gen des § 6 nicht beachtet,
  1. 5. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung vornimmt (§ 11),
  1. 6. als Verfügungsberechtigter oder Nutzungsberechtigter oder als Dienstleistungserbringer Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet (§ 19 Abs. 1) oder verändert (§ 19 Abs. 3),
  1. 7. Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 23 Abs. 2)
  1. 8. entgegen den Bestimmungen des § 17 Abs. 6, die Grabstätte nicht herrichtet.
  1. 9. entgegen den Bestimmungen des § 17 Abs. 11 Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungs- mittel verwendet,

(2) Jede Ordnungswidrigkeit kann gem. § 24 der Gemeindeordnung in Verbindung mit § 17 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 07. August 2007 (BGBl. I S. 1786), neugefasst durch Bek. v. 19.02.1987 I S. 602; zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes v. 07.08.2007 I S. 1786, mit einer Geldbuße von mindestens 5,00 Euro und höchstens 500,00 Euro bei fahrlässiger Zuwiderhandlung mit höchstens 250,00 Euro geahndet werden.

§ 30 – Gebühren

Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen sind Gebühren nach der jeweils gelten-den Friedhofsgebührensatzung zu entrichten

§ 3112 – Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 09.06.1993 in der zurzeit geltenden Fassung außer Kraft.

Hahnheim, 6. August 2013 Ortsgemeinde Hahnheim

gez. Sigrid Mangold-Wegner Ortsbürgermeisterin

1 i.d.F. der 3. Änderungssatzung vom 24.10.2022 2 § 6 i.d.F. der 2. ÄndSatzung vom 20.02.2018 3 § 10 i.d.F. der 3. ÄndSatzung vom 24.10.2022 4 § 12 i.d.F. der 3. ÄndSatzung vom 24.10.2022 5 § 14 i.d.F. der 3. ÄndSatzung vom 24.10.2022 6 § 15 i.d.F. der 3. ÄndSatzung vom 24.10.2022 7 § 16 i.d.F. der 3. ÄndSatzung vom 24.10.2022 8 § 16 a i.d.F. der 3. ÄndSatzung vom 24.10.2022 9 § 16 b i.d.F. der 3. ÄndSatzung vom 24.10.2022 10 § 16 d i.d.F. der 1. ÄndSatzung vom 05.06.2014 11 § 21 i.d.F. der 2. ÄndSatzung vom 20.02.2018 12 Satzung in Kraft getreten am 16.08.2013

  1. 1. Änderungssatzung in Kraft getreten am 12.06.2014
  1. 2. Änderungssatzung in Kraft getreten am 15.03.2018
  1. 3. Änderungssatzung in Kraft getreten am 27.10.2022